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Das bewährte Praxisbuch zur professionellen forensischen Psychiatrie für Gesundheits- und Sozialberufe bietet eine lebendige, praxisorientierte Einführung in die vielschichtige Welt des Maßregelvollzugs und erläutert die Therapieformen, pflegerisch-therapeutischen Aufgaben, Nachsorge, rechtliche und ethische Aspekte. Neu aufgenommen in die 3. Auflage wurden die Themen: Altern und Sexualität sowie Entwicklungen im Maßregelvollzug, Deeskalation, Langzeitstationen, Nachsorge und Zwangsmaßnahmen. Aus dem InhaltParagraphendickicht - Rechtliche Grundlagen Zur aktuellen Situation im Maßregelvollzug Behandlungsformen im Maßregelvollzug Persönlichkeitsstörungen und Sexualstraftäter Beziehungen gestalten - Pflege in der forensischen Psychiatrie Legalprognosen bei Patienten des Maßregelvollzugs Forensische Ambulanz - Rehabilitation und Nachsorge Multiprofessionelle Teamarbeit in Aktion Respektierung der Würde - Eine Frage der Ethik Rehabilitation und Nachsorge Altern und Sterben in der Unterbringung Sexualität im Maßregelvollzug Deeskalation"Dieses Buch, das schon in seiner ersten Auflage sehr empfehlenswert war, ist noch besser geworden! Also: Das schon vorher wirklich gute Buch wurde insgesamt in allen Kapiteln fachlich aktualisiert und überarbeitet und zugleich lesbarer gestaltet. Die neue Auflage gehört in jede Handbibliothek aller psychiatrisch tätigen Organisationen. Unbedingt lesen!" (Soziale Psychiatrie)
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Seitenzahl: 1501
Veröffentlichungsjahr: 2018
Friedhelm Schmidt-Quernheim, Dr. (Hrsg.)
Gut Horbell
DE-50858 Köln
E-Mail: [email protected]
Thomas Hax-Schoppenhorst (Hrsg.)
Am Hinzenbusch 17
DE-52355 Düren
E-Mail: [email protected]
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Hogrefe AG
Lektorat Pflege
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Länggass-Strasse 76
3000 Bern 9
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Tel: +41 31 300 45 00
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Lektorat: Jürgen Georg, Michael Herrmann
Bearbeitung: Michael Herrmann
Herstellung: Daniel Berger
Umschlagabbildung: Jürgen Georg, Schüpfen
Umschlaggestaltung: Claude Borer, Riehen
Illustration/Fotos (Innenteil): Carl Victor Dahmen, Farbanalyse Köln, Jürgen Georg, Thomas Hax-Schoppenhorst, Thomas Hoberg, Willi Kappen, Niederrhein Therapiezentrum Duisburg, Thomas Plaßmann, Heiko Sakurai, Dorothee Schoppenhorst, Rebekka Schulte, Klaus Stuttmann und Cony Theis
Satz: Kösel Media GmbH, Krugzell
Druck und buchbinderische Verarbeitung: Finidr s. r. o., Český Těšín
Printed in Czech Republic
3., vollst. überarb. u. erw. Auflage 2018
© 2018 Hogrefe Verlag, Bern
© 2003/2008 Verlag Hans Huber, Hogrefe AG, Bern unter dem Titel „Professionelle forensische Psychiatrie“
(E-Book-ISBN_PDF 978-3-456-95800-2)
(E-Book-ISBN_EPUB 978-3-456-75800-8)
ISBN 978-3-456-85800-5
http://doi.org/10.1024/85800-000
Praxisbuch Forensische Psychiatrie
Vorwort
Teil 1: Die Maßregeln
Teil 2: Forensische Psychiatrie – Situation, Position, Entwicklungen
Teil 3: Respektierung der Würde – Eine Frage der Ethik
Teil 4: Stationäre Behandlung im Maßregelvollzug
Teil 5: Aspekte der Behandlung
Teil 6: Diskussion – Zwangsbehandlung, Lockerungen, Fehlerkultur
Teil 7: (Psycho-)Therapie – Methoden, Erfahrungen, Wirksamkeit
Teil 8: Patientengruppen im Fokus
Teil 9: Patienten melden sich zu Wort
Teil 10: Beziehung gestalten – Pflege in der forensischen Psychiatrie
Teil 11: Legalprognosen bei Patienten im Maßregelvollzug
Teil 12: Überleitung und Nachsorge im Maßregelvollzug
Teil 13: Im (Zerr-)Spiegel öffentlicher Debatte – Der Fall Mollath
Teil 14: Zum Abschluss
Die 3. Auflage ist weiter dem Leitsatz verpflichtet, ein Handbuch von Praktikern für Praktiker zu sein – und zwar für alle Berufsgruppen, die im und nach dem Maßregelvollzug arbeiten. Es stellt ein Nachschlagewerk dar, das neben einer großen Spannweite der Themengebiete und Detailwissen auch übergeordnete rechtliche und versorgungspolitische Fragestellungen in den Blick nimmt.
Über 15 Jahre fanden die ersten beiden Auflagen begeisterte Leserinnen und Leser. Sowohl langjährig Berufserfahrene als auch Einsteiger hoben in ihren Rückmeldungen hervor, dass bei aller Praxisnähe und dem gleichermaßen konzentrierten wie lebendigen Charakter der Darstellung dennoch theoretische Fundierung und wissenschaftliche Ansprüche nicht vernachlässigt wurden.
Immer wieder hörten wir, dass das Buch in vielen Kliniken auf den Stationen, aber auch in nachsorgenden Einrichtungen zum Inventar gehört.
Die Entwicklungen der zurückliegenden Jahre machten nun eine grundlegende Überarbeitung erforderlich. So hat aktuell eine Taskforce der „Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde“ (DGPPN) Richtlinien entwickelt, auf die in Kapitel 12 (Behandlung) Bezug genommen wird. Zudem hat sich das Profil der Pflege in der forensischen Psychiatrie maßgeblich weiterentwickelt, so dass die vorhandenen Kapitel durch gänzlich neue ersetzt werden mussten. Eine erneute Bearbeitung eröffnete dabei die Möglichkeit, bislang nicht berücksichtigte, wichtige Themen einzubeziehen.
Seit dem 01.08.2016 bringt das „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB“ erstmals seit über 40 Jahren Änderungen, deren Inhalte und mögliche Auswirkungen ausführlich dargestellt werden. Auch wenn diese Gesetzesreform gelegentlich polemisch als „Lex Mollath“ apostrophiert wird, war der bundesweit diskutierte „Fall Mollath“ nicht Ursache, sondern eher Anlass für die Gesetzesreform. Mit einer unseriösen, auf Skandalisierung ausgerichteten Berichterstattung in den Medien wurden Urängste der Menschen vor der Psychiatrie geschürt und die schwierige Arbeit von psychiatrisch Tätigen in den Kliniken diskreditiert.
Die Novellierung diente vor allem der Zielsetzung, durch eine stärkere Ausrichtung des Rechts der Unterbringung am verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem kontinuierlichen Anstieg der Zahl der untergebrachten Personen sowie dem deutlichen Anstieg der durchschnittlichen Unterbringungsdauer entgegenzuwirken.
Tatsächlich steht der Maßregelvollzug vor großen Herausforderungen: Die weiter steigenden Verweildauern führen nicht nur in vielen Regionen zu Kapazitätsproblemen und der Notwendigkeit, neue Kliniken zu bauen – mit zum Teil zermürbenden Auseinandersetzungen mit Politik und Öffentlichkeit vor Ort. Vor allem stellen sich grundsätzliche Fragen nach einer wirksameren Behandlungs- und Entlassungsplanung, insbesondere auch für solche Patienten, die aufgrund anhaltender Störungen und/oder fehlender Nachsorgemöglichkeiten zu lange Unterbringungszeiten aufweisen.
Vor diesem Hintergrund erhielt in der 3. Auflage das Thema „Überleitung und Nachsorge“ einen breiteren Raum – was sich auch an dem geänderten Untertitel zeigt. Der erhöhte Druck in Richtung kürzerer Unterbringungsdauern macht neue Entlassungspfade und komplementäre Betreuungskonzepte erforderlich.
Dazu gehört auch eine ernsthafte Diskussion darüber, wie forensische „Karrieren“ bereits im Vorfeld verhindert werden können. Wenn die Unterbringung im Maßregelvollzug nicht das Ergebnis einer fortgesetzten „Forensifizierung“ und die Kliniken nicht zum Sammelbecken solcher Patienten werden sollen, für die in den psychiatrischen Versorgungsstrukturen keine ausreichende Behandlung mehr angeboten wird, ist eine (Wieder-)Ankoppelung an die Allgemein- und Gemeindepsychiatrie das Gebot der Stunde! Folgerichtig finden sich im Buch dazu mehrere Beiträge.
Ein Buch sollte immer auch Plattform für Diskussionen sein und keine allein gültigen Wahrheiten verkünden, wo Differenzierung und Darstellung der verschiedenen Blickwinkel geboten wäre. Gerade im Maßregelvollzug lassen sich viele Problemlagen sowohl aus therapeutischer als auch aus juristischer, aber auch aus ethischer (kriminologischer, journalistischer, politischer etc.) Sicht betrachten – Sichtweisen, die im Alltag nicht immer völlig in Einklang zu bringen sind. Bei einigen Themen wurden daher Beiträge von Autoren unterschiedlicher Fachrichtungen einander gegenübergestellt – mit Blick auf den Umfang des Buches allerdings in deutlich geringerem Maße als zunächst geplant.
Eine weitere Auflage unseres Buches, das sich zu unserer Freude im Lauf der Zeit zu einem Standardwerk entwickelte, wäre ohne die tatkräftige, engagierte Unterstützung so vieler Kolleginnen und Kollegen nicht möglich gewesen.
Die Ausweitung der Themengebiete brachte es mit sich, dass wir nunmehr eine deutlich höhere Anzahl von Autorinnen und Autoren versammeln konnten: Mit bekannten Leitungspersonen und „Meinungsführenden“ aus Kliniken und Hochschulen auf der einen Seite und den Patientinnen und Patienten selbst und ihren Angehörigen kommt das gesamte multiprofessionelle Spektrum der im und nach dem Maßregelvollzug Tätigen zu Wort. Vertreter der Presse und Verantwortliche in Aufsichtsbehörden gehören ebenso zur Autorenschaft wie Geschäftsführende und Mitarbeitende gemeindepsychiatrischer Einrichtungen, die über ihre praktischen Erfahrungen berichten.
Ihnen allen gilt unser ausdrücklicher Dank!
Der „Medizinisch Wissenschaftlichen Buchgesellschaft“ (Berlin) sowie der Redaktion der Zeitschrift „Sozialpsychiatrische Informationen“ (Köln) und Dörte Lemmer sei für die Unterstützung gedankt.
Unser großer Dank gilt schließlich Herrn Jürgen Georg vom Verlag Hogrefe und Herrn Michael Herrmann, die das Projekt mit großer Energie und unentbehrlichem Sachverstand betreuten.
Wir hoffen, dass auch diese Auflage wieder die positive Resonanz der beiden bisherigen Auflagen erfährt und zahlreiche Mitarbeitende von den vielfältigen Kenntnissen und Erfahrungen der Autoren profitieren können.
Wenn auch der deutlich gewachsene Umfang des Buches die Handhabbarkeit erschweren sollte – der erzielte Informationsgewinn wird dafür hoffentlich eine gebührende Entschädigung sein.
Die Arbeit im Maßregelvollzug erfordert hohen persönlichen Einsatz und die Bereitschaft, Ambivalenzen auszuhalten, unbequeme Wege – zur Not immer wieder aufs Neue – zu gehen. Eine Publikation ändert nichts oder nur wenig an den Verhältnissen, sie kann aber geeignet sein, Lesenden neben der praxisnahen Vermittlung aktuellen Wissens zu der Motivation zu verhelfen, derer sie angesichts der großen Herausforderungen bedürfen.
Wir hoffen, das vorliegende Buch kann dazu beitragen.
Köln/Düren, im Oktober 2017
Friedhelm Schmidt-Quernheim
Thomas Hax-Schoppenhorst
Die Zeiträume, in denen sich das Wissen der Menschheit jeweils verdoppelt, werden immer kürzer. Zwar dürfte die gegenwärtig angenommene Halbwertzeit des Wissens von 5 Jahren auf die forensische Psychiatrie kaum zutreffen – wir haben diese Zahl jedenfalls zum Anlass genommen, die erste Auflage vollständig zu überarbeiten und um viele Beiträge zu erweitern.
Mit dem Erscheinen der ersten Auflage im Jahre 2003 waren unsererseits große Erwartungen, aber auch Unsicherheiten verbunden, ob ein derart spezieller Titel zu einem auch von Abwehr, Mythen, massiven Umbrüchen und Skandalmeldungen begleiteten Arbeitsfeld der Psychiatrie interessierte Leserinnen und Leser finden würde.
Positive, mitunter begeisterte Rezensionen, ein stetiger Verkauf des Buches in den vergangenen Jahren und zahlreiche Rückmeldungen von Kollegen vermittelten uns sehr schnell die Gewissheit, dass wir den Nerv getroffen hatten: Ein Arbeitsbuch im besten Sinne, das einen profunden Überblick verschafft und dabei dennoch mit vielschichtigen Beiträgen und in einer klaren Sprache ins Detail geht, fand einhelligen Zuspruch.
Die zweite Auflage ist drei Zielsetzungen verpflichtet:
1. durchgängige Aktualisierung aller Themengebiete
2. kritische Durchsicht neuerer Konzepte unter der Überschrift: Neue Methoden oder neue Moden?
3. besondere Berücksichtigung von Behandlungsansätzen, die explizit die multiprofessionelle Behandlung in den Mittelpunkt stellen.
Zu 1) In den zurückliegenden 5 Jahren haben sich im politischen, vor allem im sicherheits- und versorgungspolitischen Bereich Entwicklungen fortgesetzt und zum Teil dramatisch verschärft, die bereits in der ersten Auflage eindringlich beschrieben wurden. In der neuen Auflage werden aktuelle Zahlen und Übersichten präsentiert, welche die derzeitige kritische Situation des Maßregelvollzuges in ihren verschiedenen Facetten illustrieren. Befürchtungen, um sinkende Standards im Rahmen von Stellenkürzungen und Privatisierungen, aber auch das problematische Verhältnis zwischen Maßregelvollzug und Allgemeinpsychiatrie („Forensifizierung“) oder die Errichtung von „Longstay-Stationen“ werden behandelt. Dabei kommen unterschiedliche Positionen von Experten zu Wort.
In jüngster Vergangenheit sind in nahezu zweijährigem Abstand Gesetze entstanden, die dem vermeintlichen „Schließen von Sicherheitslücken“ dienen sollten. Diese Gesetzesänderungen werden referiert und deren vorhersehbare Folgen auf Unterbringungsdauer und -kosten beschrieben. Im Hinblick auf die nachvollziehbaren Verunsicherungen der Mitarbeiter im Maßregelvollzug wird der juristische Teil ergänzt um einen speziellen Beitrag, in dem ausführlich die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Gewährung von Vollzugslockerungen behandelt wird.
Einen Schwerpunkt der Aktualisierung bildet das Kapitel zur forensischen Ambulanz. Hier haben sich bundesweit deutliche Veränderungen ergeben, so dass nicht zu Unrecht bereits von einer „Ambulanzbewegung“ gesprochen wird. Dieser enorme Bedeutungszuwachs findet nicht zuletzt in der jüngsten Gesetzgebung seinen Niederschlag, in der die forensische Ambulanz in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde – mit nicht ganz unproblematischen Folgen, wie in Kapitel 8 beschrieben wird.
Zu 2) Im fachlich-methodischen Bereich hat es in der zurückliegenden Zeit interessante, auch innovative Entwicklungen gegeben. Pflegediagnosen sind nun auch im Maßregelvollzug auf dem Vormarsch, neuere Behandlungsverfahren bei Persönlichkeitsstörungen verweisen neben dem anhaltenden Boom kognitiv-behavioraler Verfahren auch auf eine Renaissance der „therapeutischen Beziehung“. Hier berichten in der neuen Auflage Autoren, die sich bei aller Begeisterung und allem Engagement für Fortschritte einen nüchternen Blick bewahrt haben, um sich nicht in einer rein technischen Perspektive zu verlieren. Dabei muss man nicht unbedingt der Diagnose einer zunehmenden „Yuppisierung“ der forensischen Psychiatrie folgen, um einen mancherorts naiv-szientistischen Glauben an Evidenz und Empirie, an neue Moden und Module zu kritisieren.
Die allseits geführten Klagen über einen immensen Nachholbedarf im Bereich Forschung und Entwicklung spezifischer pflegerischer und therapeutischer Behandlungskonzepte bestehen dennoch zu Recht.
In der neuen Auflage haben wir uns entschieden, neben den vertiefenden und weiterführenden Ergänzungen im laufenden Text zusätzlich drei neue, kontrovers diskutierte Themenkomplexe vorzustellen.
Bis vor einigen Jahren war das so genannte „Profiling“ in aller Munde, das auch in den Medien mittels gruselig aufbereiteter „Tatortanalysen“ als Schlüssel für die Behandlung und Gefährlichkeitsprognose gepriesen wurde. Gegenwärtig sind es eher der „Tatort Gehirn“ und die neurobiologische Desillusionierung des menschlichen Glaubens an seine Willensfreiheit, welche im Mittelpunkt der (populär-)wissenschaftlichen Diskussion stehen. Um diese Debatte für dieses Buch einzugrenzen, haben wir zwei prominente Vertreter ihrer Fachrichtungen gebeten, diese Themen konkret und hinsichtlich ihrer Relevanz für den Maßregelvollzug darzustellen. Auch der unscharfe Begriff „Stalking“, der zurzeit Hochkonjunktur hat und als Modebegriff das Phänomen „Mobbing“ abzulösen scheint, wird auf Bedeutung und Nutzen im forensischen Kontext hin untersucht.
Zu 3) Stationäre Therapie ist immer multiprofessionelle Behandlung – oder sie ist keine Behandlung! Eine bloße Ansammlung einzelner Interventionen unter einem stationären Dach verschenkt das größte Behandlungspotenzial, das in der Gestaltung aller 24 Stunden des Tages und damit in der professionellen Teamarbeit liegt. War schon die erste Auflage diesem Credo verpflichtet, so haben in der neuen Auflage bevorzugt solche Methoden einen Platz erhalten, die Teamorientierung und interdisziplinäre Zusammenarbeit nicht nur deklaratorisch hochhalten, sondern a priori auf eine enge Verzahnung von therapeutischen und pflegerischen Aktivitäten angelegt sind. Alle Berufsgruppen arbeiten im Alltag nicht nur additiv, sondern integrativ auf dem Boden eines gemeinsamen Verstehens zusammen. In einem ausführlichen Beitrag zur forensisch adaptierten Version des DBT durch ein berufsübergreifendes Autorenteam findet diese gemeinsame Arbeit auch eine gemeinsame Sprache.
Als ein weiteres Beispiel wird der BEST-Index vorgestellt, in dem pflegerische und therapeutische Berufsgruppen das Verhalten des Patienten anhand eines einheitlichen Bewertungsinstrumentes beobachten lernen und für die Behandlungsevaluation und Risikoeinschätzung nutzbar machen können.
In den Reaktionen von Lesern und Rezensenten kam durchweg zum Ausdruck, dass es beim vorliegenden Werk weniger um ein spezielles Arbeitsbuch für die Pflege, sondern um ein in die forensische Psychiatrie einführendes Lehrbuch handelt, dass sich für alle Berufsgruppen eignet. Wir haben dem Rechnung getragen und uns bemüht, Sprache und Inhalte so zu wählen, dass unser Anspruch nach interdisziplinärer Zusammenarbeit auch in unseren Texten verwirklicht wird.
Unser Dank gilt allen, die durch ihre Mitarbeit die neue Auflage des Buches möglich gemacht haben.
Köln/Düren, im Januar 2008
Friedhelm-Schmidt-Quernheim
Thomas Hax-Schoppenhorst
Der Maßregelvollzug für psychisch gestörte oder süchtige Rechtsbrecher war stets ein besonders ungeliebtes Kind der Psychiatrie. Entsprechend unbeliebt war auch die Arbeit in den Maßregelvollzugseinrichtungen, was in gleicher Weise für die Ärzte wie für das Pflegepersonal galt. Gerade die Stationsmitarbeiter der psychiatrischen Großkrankenhäuser waren sehr darum bemüht, nicht in die „Bewahrabteilungen“ beziehungsweise „festen Häuser“ versetzt zu werden, in denen zumeist neben den Maßregelpatienten auch besonders „schwierige“ Patienten der Allgemeinpsychiatrie untergebracht waren und die oft für das Krankenhaus die Funktion einer „Disziplinierungsstation“ hatten. Zuweilen galt diese Funktion nicht nur für die dort untergebrachten Patienten.
Seit Mitte der 80er-Jahre hat sich jedoch nicht nur eine vermehrte wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Maßregelvollzug ergeben. Vielmehr haben auch die Einrichtungen selbst ein anderes, aktiv-therapeutisches Selbstverständnis und die Mitarbeiter eine eigene forensische „Identität“ entwickelt. Zur Veränderung des früher vorherrschenden antitherapeutischen Klimas der Einrichtungen erfolgte vielerorts auch eine vermehrte Weiterbildung speziell des Pflegepersonals. Als größter und den Patienten am nächsten stehender Gruppe sollte ihr eine andere Funktion zugewiesen und das Rüstzeug dafür vermittelt werden, im unmittelbaren Zusammenleben mit den Patienten therapeutisch wirken zu können.
In konsequenter Fortsetzung dieses Weges haben die Autoren nun ein „Arbeitsbuch“ erstellt – das auch ein Lesebuch für interessierte Laien sein kann – in dem das hierzu erforderliche Handwerkszeug übersichtlich dargestellt wird. Es werden die historischen und aktuellen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen des Maßregelvollzugs ebenso aufgezeigt wie die institutionellen und rechtlichen Voraussetzungen. Eingehend beschrieben werden die generellen Behandlungsmöglichkeiten und die darin eingebetteten speziellen Aufgaben des Pflegepersonals. Ein weiterer Themenschwerpunkt beschäftigt sich mit den Möglichkeiten, mittels Rehabilitation und Nachsorge die Legalprognose bei Patienten des Maßregelvollzuges aktiv günstig zu gestalten.
Das Buch gibt eine gute Übersicht über den neuesten Stand der Literatur zur Behandlung psychisch kranker und gestörter Rechtsbrecher und ist zugleich an den Bedürfnissen der Alltagspraxis orientiert. Es zu lesen, ist jedem zu empfehlen, der im Maßregelvollzug oder mit ihm beschäftigt ist.
Prof. Dr. Leygraf, Essen
Die „Schlusslichtposition“ der forensischen Psychiatrie innerhalb der psychiatrischen Versorgung ist eine Tatsache, die eine lange Tradition hat. Auch die sozialpsychiatrische Reformbewegung hat die forensische Thematik nicht zu ihren Aufgaben gerechnet.
Andererseits – Larmoyanz hilft nicht. Ich habe manchmal den Eindruck, dass der Maßregelvollzug selbst zu wenig tut, um mit dem gebührenden Selbstbewusstsein aus dieser zugeschriebenen Rolle herauszutreten. Ich habe Respekt vor jedem, der tagtäglich diese Leistung, nicht zuletzt für die Gesellschaft, erbringt. Nur: Darstellen muss man die Arbeit – möglichst auf eine unaufgeregte, fachlich fundierte Art, die für Differenzierungen wirbt, Entwicklungen aufzeigt, gleichzeitig deutlich Stellung bezieht, Unterstützung einfordert und vor allem Außenstehenden einen Blick „hinter die Mauern“ ermöglicht. Die Vorstellung einer „Schlangengrube“, in die man nicht nur unliebsame Rechtsbrecher, sondern auch unliebsames Personal verbannt, geistert ja immer noch umher.
Die Autoren geben in praxisnahen Kapiteln Einsteigern, aber auch bereits im forensischen Alltag Tätigen Einblick in historische und juristische Zusammenhänge, in ethische Grundsatzfragen sowie – in sehr verdienstvoller Weise – in das herausfordernde Arbeitsfeld der pflegenden Berufe. Aktuelle therapeutische Konzepte werden ausführlich vorgestellt und diskutiert, wobei die Arbeit mit Persönlichkeitsgestörten erfreulicherweise gebührende Berücksichtigung findet.
Mit einem umfangreichen Kapitel zu Fragen der Nachsorge machen die Autoren unmissverständlich auf den längst fälligen Brückenschlag zwischen den Kliniken und der Gemeindepsychiatrie aufmerksam und referieren zugleich ermutigende Beispiele bereits eingeleiteter und in der Praxis bewährter Kooperationsprojekte in Deutschland.
Auch für die Versorgung forensischer Patienten gilt: Gerade die Schwierigsten, die „Grenzverletzer“, die „Letzten“, diejenigen, die immer weiter nach unten „durchgereicht“ wurden, sind ein Prüfstein für die Tragfähigkeit unseres sozialpsychiatrischen Denkens und Handelns. Wobei ich die Schwierigkeit der Aufgabe keineswegs verkenne. „Für die ungeliebtesten Menschen das meiste Geld“ – meine von Gütersloher „Systemsprengern“ gelernte Forderung war schon damals für viele provokativ; gerade heute tut es Not, dies zu wiederholen.
Das Buch stellt eine Verständnis- und Kommunikationsgrundlage für alle dar, die um konkrete Information und Arbeitshilfen, aber auch um eine professionelle Haltung bemüht sind. Die Publikation ist zugleich ein Dokument der gemeinsamen Annäherung zwischen „drinnen und draußen“ und damit ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zu einer „gemeindepsychiatrischen Wende“ in der forensischen Psychiatrie. Wir sollten dieses Angebot annehmen!
Prof. Dr. Dr. Klaus Dörner
Heinz Kammeier
Wer sich die Gesetze anschaut, die den Maßregelvollzug normieren, gerät schnell an Grenzen. Klarheit über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Maßregelrechts und insbesondere des Maßregelvollzugs ist jedoch Voraussetzung dafür, den Auftrag der forensischen Psychiatrie verstehen und umsetzen zu können. Im Folgenden werden daher die wichtigsten rechtlichen Aspekte in verständlicher Form dargestellt.
Das in Deutschland geltende Strafrecht ist ein Schuldstrafrecht. Strafe als Reaktion auf eine rechtswidrige Tat kann demnach nur einem Menschen auferlegt werden, der schuldhaft im Sinne des Strafrechts gehandelt hat. Eine moralische oder religiöse Schuld wird durch das staatliche Strafen weder erfasst und noch bewertet. Umgekehrt bleibt der Täter einer rechtswidrigen Tat von Strafe verschont, wenn er ohne Schuld gehandelt hat (§ 20 StGB). Als fundamentale Rechtssätze lassen sich deshalb formulieren:
•Keine Strafe ohne Schuld.
•Strafe nur nach dem Maß der Schuld.
Demnach können auch Täter, die schwerste Delikte begangen und anderen Menschen an Leib und Leben oder in ihrer sexuellen Selbstbestimmung erheblichen Schaden zugefügt haben, ohne Strafe ausgehen, das heißt freigesprochen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht andere Sanktionen des Staates möglich sind, zum Beispiel in Gestalt freiheitsentziehender Maßregeln.
Grundsätzlich geht das deutsche Strafrecht davon aus, dass der Mensch ab dem 14. Lebensjahr schuldfähig und damit strafrechtlich verantwortlich ist (vgl. § 1 II JGG). Nach dieser Annahme vermag er sich in seinem Handeln für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, so bereits in einem frühen Beschluss der Große Senat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 194, 200).
Wenn für jugendliche und ggf. für heranwachsende Täter bei der Aburteilung ihrer Taten das Jugendstrafrecht angewendet wird, findet dies seine Legitimation in einer eher pädagogischen Ausrichtung der (Straf-)Reaktion als in mangelnder oder eingeschränkter Schuldfähigkeit der Täter.
Schuldhaftes Handeln setzt in Umkehrung der Formulierung des § 20 StGB voraus, dass der Täter bei seiner Tat in der Lage war, das Unrecht seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Der erste Aspekt bezeichnet dabei die intellektuell-kognitiv bestimmte Ebene der Einsichtsfähigkeit, der zweite den psychologisch-voluntativen Aspekt der Steuerungsfähigkeit. Volle Schuldfähigkeit des Täters ist der Regelfall, von dem das Strafrecht ausgeht. Eine Einschränkung oder gar der Ausschluss der Möglichkeit, einem Täter Schuld zuzurechnen, sind die Ausnahmen und vom Gericht unter Umständen mithilfe eines psychiatrischen und/oder psychologischen Sachverständigen (§ 246a StPO) gesondert zu untersuchen und bei seinen Entscheidungen zu begründen.
Das Gesetz benennt in § 20 StGB vier persönliche Tatbestandsmerkmale des Täters, die zum Ausschluss oder in Verbindung mit § 21 StGB zur Minderung der Schuldfähigkeit führen können. Es sind dies:
•eine krankhafte seelische Störung
•eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung
•Schwachsinn
•eine schwere andere seelische Abartigkeit.
Hierbei handelt es sich um rechtliche Normierungen von Zuständen einer Person, um sogenannte juristische Krankheitsmerkmale, die von Psychiatern oder Psychologen in einer zum Teil anderen Terminologie als Diagnosen beschrieben werden. Zur Standardisierung und Vergleichbarkeit werden hierbei häufig die entsprechenden Ziffern bzw. Diagnoseschlüssel aus den international gebräuchlichen Klassifikationen der ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation (vgl. Dilling, Mombour & Schmidt, 2015) und des DSM-5® der American Psychiatric Association (Falkai & Wittchen, 2015) verwendet, auch wenn dies nicht unumstritten ist. Kritisch sieht Schiemann (2013) unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel auf diese Merkmale, da sie zu unbestimmt seien.
In diesem Sinne werden unter krankhaften seelischen Störungen alle somatisch bedingten psychischen Krankheiten erfasst. Dazu zählen exogene und endogene Psychosen, aber auch pathologische Rauschzustände.
Mit dem zweiten Merkmal, der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, sind vor allem eine Trübung oder teilweise Ausschaltung des Selbst- bzw. Außenbewusstseins, eine Beeinträchtigung der Fähigkeit des intellektuellen und emotionalen Erlebens sowie ein Handeln im Affekt gemeint (Schreiber, 2000, S. 12 f.).
Das Merkmal Schwachsinn ist eigentlich als Unterart der schweren anderen seelischen Abartigkeit zu fassen und bezeichnet vor allem organisch befundlose Defekte der Intelligenz.
Unglücklich formuliert hat der Gesetzgeber das vierte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit (zur historischen und moralischen Belastung dieses diskriminierenden Begriffs vgl. Rasch, 1982, S. 178). Es wird in diesem Zusammenhang auch von Psychopathien, Neurosen oder Triebstörungen gesprochen. Wesentlich angemessener erscheint dagegen die Bezeichnung nicht pathologisch bedingte Persönlichkeitsstörung. Von den einschlägigen Fachwissenschaften wird hierzu eine Palette von Beschreibungen angeboten, ohne dass es bisher zu einer weitgehenden Übereinkunft im Gebrauch gekommen wäre. So ist auf die neuere Rechtsprechung des BGH zurückzugreifen, der hierunter Störungen fasst, die in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen – auch sozialen – Folgen stören, belasten oder einengen. Zur vertiefenden Lektüre sei auf die einschlägigen Kommentare zum StGB (StGB-Fischer, 2017; Müller & Nedopil, 2017; Konrad & Rasch, 2013; Kröber et al., 2007) verwiesen.
Ist die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus einem dieser in § 20 StGB bezeichneten Gründe erheblich gemindert, dann kann eine auszusprechende Strafe gemildert werden (§ 21 StGB). Eine andere Reaktion, zum Beispiel die Anordnung einer Maßregel, bleibt daneben aber möglich.
Nach der Dogmatik des deutschen Strafrechts kann eine Strafe nur auf schuldhaftes Handeln und nur auf das Maß der Schuld bezogen werden. Wer ohne Schuld handelt, wird freigesprochen, also nicht bestraft. Wer mit verminderter Schuld handelt, kann eine mildere Strafe erfahren. Die Strafe stellt also die grundlegende oder erste Stufe bzw. Spur der strafrechtlichen Sanktionen dar.
Nun ist aber bei einer Reihe von Tätern deren Persönlichkeit infolge Krankheit, Behinderung, psychischer Störung und/oder Suchtmittelabhängigkeit in einer Weise und in einem Maße deformiert, dass sie aus diesen Gründen für die Allgemeinheit weiterhin gefährlich sind.
Bei vielen von ihnen könnte dies erneut zu rechtswidrigen Taten führen, auch und gerade, weil sie wegen ihrer Schuldunfähigkeit nicht bestraft oder nur milder, das heißt kürzer bestraft und in den sichernden Vollzug genommen werden (können). Darüber hinaus erhalten sie unter Umständen nach ihrer Tat keine adäquate medizinische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, um ihre Beeinträchtigung zu lindern oder zu heilen und damit ihre Gefährlichkeit zu reduzieren.
Um diesem Missstand begegnen zu können, sieht das deutsche Strafrecht seit 1934 (Kammeier, 1996, S. 113 ff.) die Möglichkeit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel vor. Die in §§ 61 ff. StGB aufgeführten Maßregeln dienen sowohl der Sicherheit der Allgemeinheit vor dem Täter als auch seiner hoffentlich erreichbaren Besserung, um dadurch seine krankheitsbedingte Gefährlichkeit zu reduzieren. Diese Maßregeln stellen damit die zweite Stufe bzw. die zweite Spur im strafrechtlichen Sanktionensystem für nicht oder nur milder bestrafbare Täter dar.
Die Maßregeln der Besserung und Sicherung stellen mit ihrer zweifachen Zielbestimmung auch bei nicht ausgesprochener oder gemilderter Strafe erhebliche Eingriffe in die Freiheitsrechte eines Menschen dar. Um hier nicht zu vorschnellen und ungerechtfertigten Unterbringungen zu gelangen, hat der Gesetzgeber mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Anordnungsschwelle eingezogen. So verlangt § 62 StGB, dass eine Maßregel nicht angeordnet werden darf, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Für eine Maßregelanordnung müssen mindestens Taten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität vorliegen. Eine Präzisierung der Anordnungsvoraussetzungen ist durch die Novellierung von § 63 StGB mit Wirkung vom 01. 08. 2016 erfolgt.
Eine weitere Schwelle vor der Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt legt § 67b StGB mit dem sogenannten Subsidiaritätsprinzip. Danach hat das Gericht bei einer Anordnung der Maßregel die Vollstreckung derselben, das heißt die tatsächliche Durchführung in Gestalt der Unterbringung, zur Bewährung auszusetzen, wenn besondere Umstände den Zweck der Maßregel auch auf andere Weise erreichbar erscheinen lassen. Auf diese Norm hat der Bundesgerichtshof in letzter Zeit wiederholt hingewiesen. Besondere Umstände in diesem Sinne können darstellen:
•die durch einen Betreuer überwachte ambulante Behandlung
•geeignete Weisungen der Führungsaufsicht
•eine betreuungsrechtliche Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder
•eine Unterbringung auf der Grundlage eines Landes-PsychKG.
Bei vielen Tätern, denen hinsichtlich ihrer Tat aufgrund des Vorliegens eines der in § 20 StGB aufgeführten juristischen Krankheitsmerkmale kein oder nur ein verminderter strafrechtlicher Schuldvorwurf gemacht werden kann, besteht die der Tat zugrunde liegende Krankheit weiter fort. Deshalb hat das Gericht die Pflicht, im Rahmen der Hauptverhandlung ggf. mithilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zu prüfen, ob die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche weitere rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Wenn diese Analyse von Persönlichkeit und Tatkonstellation zu einer entsprechenden positiven Feststellung gelangt, gilt er nach § 63 StGB als für die Allgemeinheit gefährlich. Dann hat das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwingend anzuordnen. Dies gilt nach der Novellierung von 2016 auch, wenn zwar die Anlasstat selbst nicht erheblich ist, aber dennoch erhebliche Taten zu erwarten sind.
Aus dieser Logik wird hinreichend deutlich, dass die psychiatrische Maßregel in erster Linie eine Sicherungsmaßregel gegen gefährliche Täter ist, vor denen die Gesellschaft sich durch Strafhaft nicht oder nicht ausreichend genug geschützt fühlt. Sie ist damit eine gesellschaftliche Abwehrstrategie gegen eine befürchtete, sich möglicherweise in der Zukunft realisierende Gefährlichkeit des Täters (Kammeier, 2012). Die Anlasstat stellt sozusagen nur den Anknüpfungspunkt für die Unterbringung nach § 63 StGB dar. Ihre zeitliche Dauer kann nicht und wird nicht nach dem Maß der in der Vergangenheit verursachten Schuld bestimmt, da hierbei aus rechtsdogmatischen Gründen Schuldgesichtspunkte nicht berücksichtigt werden. Aufgrund ihrer präventiven Ausrichtung auf die Abwehr künftig möglicher Gefahren kann auch ihr Ende nicht definitiv festgelegt werden. Deshalb dauert sie, solange sie wegen fortbestehender Gefährlichkeit erforderlich ist (§ 67d II StGB). Die Frage, wer die fortbestehende Gefährlichkeit zu beweisen hat, ist mit der Novellierung des Jahres 2016 in § 67d VI StGB neu geregelt (s. Kap. 1.3.2.6). Historisch betrachtet ist die psychiatrische Maßregel ein ins Strafgesetzbuch inkorporiertes Segment der ursprünglich polizeirechtlichen Gefahrenabwehr (Kammeier/Pollähne-Kammeier,2018: Rz A14).
Da die Gefährlichkeit der Personen in ihrer Krankheit begründet liegt und unser Staat verfassungsrechtlich gehalten ist, niemandem die Freiheit zu entziehen, ohne ihm eine Behandlung anzubieten, hat der psychiatrische Maßregelvollzug neben der Sicherung gleichrangig auch die Aufgabe, der untergebrachten Person Möglichkeiten der Besserung anzubieten.
Nach § 64 StGB kann eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet werden. Diese Maßregel trifft Personen, die den Hang haben, Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Beruht die rechtswidrige Tat des Täters ursächlich auf diesem Hang, so soll das Gericht die Unterbringung anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Täter als voll schuldfähig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit nicht verurteilt bzw. milder bestraft wurde.
Anders als bei einer Anordnung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, bei der die Behandlungsbedürftigkeit oder -fähigkeit des Täters unbeachtlich ist, kommt eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt aber nur in Betracht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht auf eine Behandlungsmöglichkeit besteht. Dazu zählen nach der Novellierung des § 64 StGB im Jahre 2007:
•die Heilung des Betroffenen
•eine über längere Zeit anhaltende Bewahrung vor einem Rückfall in den Hang sowie
•die Chance, ihn von der Begehung hangbedingter erheblicher rechtswidriger Taten abhalten zu können.
Erscheinen diese Möglichkeiten aussichtslos, so unterbleibt die Anordnung der Entziehungsmaßregel (§ 64 II StGB).
Menschen können nicht nur aufgrund einer psychischen Krankheit gefährlich sein. Das Recht der Kriminalsanktionen hat auch Personen im Blick, die als voll Schuldfähige über die abgeurteilte Tat hinaus für die Allgemeinheit als gefährlich angesehen werden. Bei ihnen bleibt auch nach ggf. langer Strafhaft noch ein Sicherungsbedarf bestehen. Anders als bei krankheitsbedingt gefährlichen Tätern beruht die vom Recht definierte und ihnen zugeschriebene Gefährlichkeit auf einem Hang zu erheblichen Straftaten (§ 66 I Nr. 4 StGB).
Dieser Hang muss sich aus einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben. Erhebliche Taten sind insbesondere solche, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Darüber hinaus kommt eine Unterbringung in der Maßregel der Sicherungsverwahrung auch nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (siehe den Katalog in § 66 III 1 StGB) in Betracht.
Ist bei der Hauptverhandlung und der Verurteilung wegen einer der in § 66 III 1 StGB genannten Straftaten die weitere Gefährlichkeit des Täters nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, kann der Vorbehalt einer Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Anordnung oder Nichtanordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ist dann spätestens bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu treffen (§ 66a III StGB).
Außer dem Vorbehalt kann auch noch nachträglich Sicherungsverwahrung bei solchen Personen angeordnet werden, deren Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 66d VI StGB wegen nicht (mehr) bestehender Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit für erledigt erklärt worden ist (§ 66b StGB). Voraussetzung für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist in diesen Fällen unter anderem eine vorausgegangene Verurteilung wegen mehrerer Taten aus dem Katalog des § 66 III 1 StGB und eine Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und seiner Entwicklung im Maßregelvollzug, die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass er erhebliche Straftaten begehen wird, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 66b Nr. 2 StGB).
Der Begriff Vollstreckungsrecht umfasst alle Maßnahmen und Anordnungen, die auf die Einleitung und die Ausführung, die Änderung, die Aufhebung sowie die Beendigung einer von einem Strafgericht erlassenen rechtskräftigen Entscheidung gerichtet sind (Lesting & Kammeier, 2018). Das Vollstreckungsrecht gilt für Strafen wie für Maßregeln. Die materiellen Rechtsgrundlagen für die Vollstreckung stehen in den §§ 67 – 67h StGB, die überwiegend formellen und damit für das Vollstreckungsverfahren wichtigen in den §§ 449 ff. StPO (hier insbesondere § 463 mit zahlreichen Verweisungen) und in der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO). Für die Vollstreckung bei Jugendlichen und nach Jugendstrafrecht verurteilten Heranwachsenden sind die §§ 82 ff. JGG einschlägig.
Im Unterschied zum erkennenden Gericht wird mit dem Begriff Vollstreckungsgericht die Strafvollstreckungskammer (StVK) bezeichnet, die für alle richterlichen Entscheidungen nach der Rechtskraft des Urteils zuständig ist (§§ 78a, 78b GVG). Daneben ist sie aber auch die Gerichtsinstanz für Entscheidungen im Vollzug von Strafen und Maßregeln (§§ 109 ff. StVollzG, § 78a I Nr. 2 GVG). In Vollstreckungsangelegenheiten gelten die Regeln der Strafprozessordnung.
Vollstreckungsbehörde ist die zuständige Staatsanwaltschaft (§ 451 StPO). Bei Jugendlichen nimmt diese Aufgaben der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter wahr (§ 82 JGG).
Die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Vollstreckungsrechts liegt beim Bund (Art. 74 I Nr. 1 GG).
Welche Institution an welchem Ort für die Vollstreckung und damit auch für den Vollzug einer bestimmten Rechtsfolge und bei welchen Personen zuständig ist, regelt verbindlich der Vollstreckungsplan, den jedes Bundesland für die Straf- wie für die Maßregelvollstreckung erstellt. Damit wird eine willkürliche Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung vermieden.
Die Vollstreckung der Maßregel kann, wie oben bereits dargestellt, zugleich mit deren Anordnung gemäß § 67b StGB ausgesetzt werden, soweit der Betroffene nicht noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Eine solche Entscheidung trifft noch das erkennende Gericht, nicht die StVK. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
Auch wenn neben der Anordnung einer Maßregel eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, wird aufgrund von § 67 I StGB die Maßregel grundsätzlich vor der Strafe vollzogen. Die Behandlung des psychisch kranken oder suchtmittelabhängigen Täters soll so schnell wie möglich beginnen.
Allerdings regelt § 67 II StGB, dass in Ausnahmefällen die Strafe oder ein Teil davon vor der Maßregel vollzogen werden kann, wenn dieser Vorwegvollzug geeignet ist, den Zweck der Maßregel dadurch leichter zu erreichen. Ein solcher Vorwegvollzug scheidet nach § 20 StGB bei schuldunfähigen Tätern aus, da sie keine Strafe neben der Maßregel erhalten haben. Bei Tätern mit psychiatrischer Maßregel neben einer Freiheitsstrafe (§§ 63, 21 StGB) reicht eine fehlende Motivation zur Behandlung für sich allein nicht aus, zunächst die Strafe zu vollziehen. Hier ist gelegentlich mit dem Argument, der Strafvollzug rufe einen gewissen Leidensdruck hervor, der die anschließende Behandlung in der Maßregel fördere, versucht worden, zunächst therapieunwillige Täter von den Behandlungsstationen eines Maßregelvollzugskrankenhauses fernzuhalten. Dem hat sich der BGH eindeutig widersetzt (Beschlüsse v. 07. 12. 1995 – 4 StR 688/95 und v. 23. 04. 1998 – 4 StR 150/98).
Wird die Entziehungsmaßregel des § 64 StGB neben einer über 3 Jahre hinausgehenden Freiheitsstrafe angeordnet, so soll das erkennende Gericht gleich mit bestimmen, dass so viel von der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, dass eine Aussetzung des Strafrestes bei Beendigung der Maßregel möglich wird (§ 67 II, V StGB). Eine solche Organisation der Vollstreckung und damit des Vollzugs ist in der Regel der Resozialisierung des suchtmittelabhängigen Täters förderlich. Bei der Fristberechnung zunächst bestehende Unklarheiten sind im Zusammenhang mit der Novellierung des Rechts der psychiatrischen Maßregel im Jahr 2016 durch eine klärende Ergänzung in § 64 StGB mit vorgenommen worden.
Eine vor der Strafe vollzogene Maßregel wird bis zu zwei Dritteln auf die Strafe angerechnet (§ 67 IV StGB). Insoweit wird ein doppeltes Ertragen des Übels Freiheitsentzug vermieden.
Durch Beschluss der StVK kann eine Person aus der psychiatrischen in die Entziehungsmaßregel überwiesen werden und umgekehrt (§ 67a I StGB). Eine Überweisung in die Sicherungsverwahrung ist dagegen nicht zulässig.
Allerdings kann das Gericht (StVK) eine Überweisung aus der Sicherungsverwahrung nach §§ 66 – 66b StGB in eine andere Maßregel anordnen. Dies ist bereits dann zulässig, wenn sich die betreffende Person noch im Strafvollzug befindet, bei ihr aber ein Zustand des § 20 oder § 21 StGB vorliegt (§ 67a II StGB).
Aus Gründen der besseren Resozialisierung des Betroffenen können diese Entscheidungen auch nachträglich wieder rückgängig gemacht oder geändert werden (§ 67a III StGB).
Nach § 67e StGB hat das Gericht die weitere Unterbringungsnotwenigkeit jeweils vor Ablauf bestimmter Fristen zu überprüfen. Diese Frist beträgt bei der psychiatrischen Maßregel ein Jahr, bei der Entziehungsmaßregel 6 Monate und bei der Sicherungsverwahrung ein Jahr, wobei diese Frist nach 10 Jahren Unterbringung auf 9 Monate verkürzt wird. Diese Fristen bleiben auch nach einer Änderung der Maßregel bestehen (§ 67a IV StGB).
Mit der Novellierung des Rechts der psychiatrischen Maßregel im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber auch Verfahrensvorschriften bei der Überprüfung im Rahmen von § 67e StGB neu geregelt. So ist bei der Überprüfung durch die StVK künftig eine „gutachterliche Stellungsnahme“ von der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen (§ 463 IV 1 StPO). Damit wird die bisher übliche „Stellungnahme“ als Verschriftlichung des „die Anstalt ist zu hören“ (in § 454 I 2 StPO) qualitativ aufgewertet.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber im Jahr 2016 neue Frequenzen für (externe) Gutachten eines Sachverständigen normiert. So soll nach 3 und nach 6 Jahren vollzogener Unterbringung und danach alle 2 Jahre ein solches Gutachten eingeholt werden (§ 463 IV 2 StPO). Der Sachverständige darf weder im Vollzug mit der Behandlung des Untergebrachten befasst gewesen sein, noch darf er in dem Krankenhaus arbeiten, in dem der Betroffene untergebracht ist, und er soll auch nicht das Gutachten bei der vorangegangenen Überprüfung erstellt haben (§ 463 IV 3 StPO). Zudem soll das Gericht nur solche ärztliche und – neu – psychologische Sachverständige beauftragen, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen (§ 463 IV 5 StPO; s. hierzu auch OLG Rostock, Beschl. v. 16. 01. 2017 – 20 Ws 173/16 Rz 12f. – juris). Dem Sachverständigen ist seitens der Maßregelvollzugseinrichtung Einsicht in die „Patientendaten“ zu gewähren (§ 463 IV 6 StPO), was insoweit einer gesetzlichen Aufhebung der Schweigepflicht nach § 203 StGB entspricht.
Bei allen Überprüfungen mit der Beteiligung eines Sachverständigen ist künftig ein Verteidiger zu bestellen, wenn der Untergebrachte nicht bereits selbst einen beauftragt hat (§ 463 IV 8 StPO).
Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist zeitlich nicht begrenzt. Diese Unbestimmtheit ist insoweit folgerichtig, als bei der Anordnung nicht vorhergesehen werden kann, wie lange die bei der Hauptverhandlung festgestellte Gefährlichkeit des Täters in einem Maße anhält, dass die Allgemeinheit weiter vor ihm mittels freiheitsentziehender Maßnahmen geschützt werden muss.
Um einen nach § 63 StGB Untergebrachten vor unzulässigem Freiheitsentzug zu bewahren, hat das Gericht gemäß § 67e II StGB jeweils vor Ablauf eines Jahres zu überprüfen, ob er noch gefährlich ist und die Unterbringung deswegen noch nicht beendet werden kann. Zu dieser Prüfung wird eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung (§ 463 IV StPO) und ggf. von externen Sachverständigen hinzugezogen (§ 454 II StPO).
Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung mit anschließender Führungsaufsicht kommt dann in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d II StGB). Auch nach sorgfältigster Vorbereitung auf die Bewährungsentlassung stellt diese ihrer Natur nach immer eine Erprobung dar. Der Ausdruck „keine erheblichen rechtswidrigen Taten“ ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, als damit Taten gemeint sind, die von ihrer Schwere her eine erneute Anordnung der Unterbringung rechtfertigen würden (StGB-Fischer, 2017, § 67d II, Rz 10).
Bei dieser auf die bestehende bzw. künftige Gefährlichkeit des Täters fokussierten Blickrichtung kann es zu Unterbringungsdauern kommen, die durch ihre Länge einem Vergleich mit einer zeitlich befristeten Freiheitsstrafe bei voller Schuldfähigkeit für die gleiche Tat nicht standhalten. Doch ist es gerade bei der psychiatrischen Maßregel aus rechtsdogmatischen Gründen schwer, die Unterbringungsdauer auf das Gewicht der Anlasstat zu beziehen, wie dies die Strafe bei vorliegender Schuldfähigkeit tut. Um hier zu einem vertretbaren Ausgleich zwischen dem Schutzanspruch der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten zu kommen, hat das Bundesverfassungsgericht im Blick auf die Dauer der Unterbringung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verwiesen. Nach seiner Entscheidung von 1985 (BVerfGE 70, 297) sind mit zunehmender Unterbringungsdauer auch die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs strenger zu bewerten.
Nach anhaltender fach- und medienöffentlicher Kritik an überlangen und damit im Sinne des § 67d VI StGB unverhältnismäßigen Unterbringungsdauern in der psychiatrischen Maßregel hat sich der Bundesgesetzgeber 2016 entschlossen, hier durch die Einführung von verschärften Prüf- und geänderten Beweislastanforderungen für eine umfassendere Begrenzung der Unterbringungsdauern durch vermehrte Erledigterklärungenzu sorgen. Hierzu hat er zwei Prüfschwellen normiert:
•Nach 6 Jahren Unterbringungsdauer ist der Vollzug der Maßregel „in der Regel nicht mehr verhältnismäßig“, wenn nicht weiterhin besonders schwerwiegende Taten oder deren Gefahr drohen.
•Nach 10 Jahren vollzogener Unterbringung „erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt“, wenn nicht noch die Gefahr erheblicher Straftaten mit schwerer seelischer oder körperlicher Schädigung der Opfer besteht.
Dies bedeutet für die Prüfung durch das Gericht (StVK), ob die Erledigungsvoraussetzungen vorliegen, dass in diesem Fall nicht von einer positiven, also „günstigen“ Prognose für den Betroffenen, wie bei der Bewährungsaussetzung nach § 67d II StGB, auszugehen ist, sondern dass die Notwendigkeit der Fortdauer durch eine negative Prognose gestützt werden muss (vgl. Peglau, 2016, S. 2298; OLG Rostock, BeckRS 2016, 17939; KG, BeckRS 2016, 18687). Diese kann zum Beispiel in der zu begründenden Erwartung bestehen, der Untergebrachte werde sich nicht an die Weisungen halten, die ihm mit Eintritt der Führungsaufsicht erteilt werden. Grundsätzlich rechtfertigt nach neuem Recht ein bloß drohender wirtschaftlicher Schaden nun keine Fortdauerentscheidung mehr.
Bei der 10-Jahres-Grenze reicht nun nicht mehr der Hinweis auf eine fortbestehende „Gefahr“, sondern die weiter zu erwartende schwere Schädigung, die die Fortdauer der Unterbringung rechtfertigen soll, muss hinreichend konkret (BVerfG, BeckRS 2016, 54941) dargestellt werden. Ein bloßer Bezug auf lange zurückliegende Anlasstaten (BVerfG, BeckRS 2016, 55442) oder auf das Verhalten im Vollzug (BVerfG, BeckRS 2016, S. 54941; BVerfG, BeckRS 2016, 55170) reichen für die zu konkretisierende Begründung eines den Freiheitsanspruch des Untergebrachten überwiegenden Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr aus.
Zu einer Erledigterklärung aufgrund einer tatsächlichen Fehleinweisung wegen eines mangelhaften Sachverständigengutachtens und fehlerhafter Fortdauerbeschlüsse der StVK ist das OLG Rostock (Beschl. v. 16. 01. 2017 – 20 Ws 173/16 – juris) gelangt und hat dabei hervorragend dargestellt, wie ein Sachverständiger vorzugehen und was er umfassend zu berücksichtigen hat.
Eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist befristet und darf 2 Jahre nicht übersteigen (§ 67d I 1 StGB). Sie kann allenfalls um eine Höchstfrist nach § 67d I 3 StGB verlängert werden, soweit die Zeit des Maßregelvollzugs auf eine gleichzeitig verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (Kammeier/Pollähne-Trenckmann, 2018: Rz L84 ff).
Die Entziehungsmaßregel ist nach § 67d V StGB durch die StVK für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 64 II StGB nicht mehr vorliegen.
Nach 10 Jahren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht diese Maßregel für erledigt, es sei denn, die Gefahr besteht weiter, dass der Betroffene erhebliche Straftaten mit schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei den Opfern begehen wird (§ 67d III 1 StGB).
Wird eine Maßregel nach § 63 oder § 64 StGB nicht für erledigt erklärt, sondern (nur) bedingt zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Betroffene bei einer akuten Verschlechterung des Zustands oder bei einem Rückfall in das Suchtverhalten durch Beschluss der StVK für (zunächst) maximal 3 Monate wieder in den Vollzug übernommen werden (§ 67h I 1 StGB). Reichen diese 3 Monate zur Krisenintervention nicht aus, besteht die Möglichkeit, diese Maßnahme bis zur Höchstdauer von 6 Monaten zu verlängern (§ 67h I 2 StGB).
Reicht die Maßnahme zur Krisenintervention nach § 67h StGB nicht aus und/oder begeht der Betroffene eine rechtswidrige Tat, verstößt er beharrlich gegen ihm auferlegte Weisungen oder entzieht er sich der Aufsicht des Bewährungshelfers, dann ist das Gericht (StVK) befugt, die Aussetzung der Unterbringung zu widerrufen (§ 67g StGB). Maßstab für einen solchen Widerruf ist, dass der Zweck der Maßregel diese gravierende Maßnahme erfordert.
Die Führungsaufsicht ist eine eigenständige, nicht freiheitsentziehende Maßregel (§ 61 Nr. 4 StGB). Sie kann vom erkennenden Gericht dann angeordnet werden, wenn das einzelne Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, der Täter eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten verwirkt hat und die Gefahr weiterer Straftaten besteht (§ 68 I StGB). Nach § 68 II StGB tritt sie gemäß §§ 67b, 67c, 67d II–VI und 68f StGB kraft Gesetzes ein.
Die Führungsaufsichtsstelle ist eine Behörde der Landesjustizverwaltung. Sie ist in den Bundesländern in Zusammenhang mit anderen Diensten der Justiz unterschiedlich organisiert (Baur & Kinzig, 2015). Zusammen mit dem vom Gericht bestellten Bewährungshelfer steht sie dem Betroffenen helfend und betreuend zur Seite (§ 68a II StGB). Führungsaufsichtsstelle, Bewährungshilfe und Gericht haben darüber hinaus nach § 68a III StGB zusätzlich die Aufgabe, den Betroffenen zu überwachen.
Während der Dauer der Führungsaufsicht spielen dem Betroffenen vom Gericht gemäß § 68b StGB erteilte Weisungen eine wichtige Rolle. Für aus den Maßregeln nach §§ 63 und 64 StGB entlassene Personen stehen hierbei die Weisungen der Nr. 2, 3, 10 und neuerdings Nr. 11 des § 68b I StGB im Vordergrund. Letztere legt dem Betroffenen auf, sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen einem Arzt, einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen. In diesen Fällen hat die forensische Ambulanz neben der helfenden auch eine überwachende Funktion wahrzunehmen (§ 68a VII 2 StGB). Das Vorhandensein und die Leistungsfähigkeit dieser betreuenden und überwachenden Dienste und Einrichtungen spielen aufgrund von ständigen Hinweisen des Bundesverfassungsgerichts bei der Prüfung der Erledigterklärungen (§§ 67d VI, 67e StGB) durch die StVK zunehmend eine bedeutende Rolle, da sie die Fortdauer einer geschlossenen Unterbringung erübrigen können.
In § 68a VIII StGB ist eine Pflicht zur Offenbarung von Geheimnissen untereinander und eingeschränkt gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht normiert, die den dort unter Bezug auf § 203 I Nr. 1, 2 und 5 StGB genannten Personen (Arzt, Zahnarzt, Psychologe, Sozialarbeiter und Mitarbeiter aus anderen Heilberufen mit staatlich geregelter Ausbildung) in der forensischen Ambulanz im Rahmen ihres Dienstes anvertraut oder sonst wie bekannt geworden sind.
Der Verstoß gegen Weisungen kann nach § 145a StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden.
Mit Vollzug sind die konkrete Durchführung und Ausgestaltung der vom Strafrichter verhängten freiheitsentziehenden Kriminalsanktionen der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung gemeint (Lesting & Kammeier, 2018). Dies gilt für die Zeit zwischen der Aufnahme im psychiatrischen Krankenhaus bzw. in der Entziehungsanstalt bzw. der Rechtskraft einer Unterbringungsanordnung und der rechtskräftigen (bedingten) Entlassung oder Erledigung.
Für die normative Ausgestaltung des materiellen Strafrechts ist nach Art. 74 I Nr. 1 GG der Bund zuständig. Nach überwiegender Auffassung gehört das Maßregelrecht als strafrechtliche Reaktion auf eine rechtswidrige Tat ebenfalls zum Kompetenzbereich des Bundesgesetzgebers. Mit der Föderalismusreform des Jahres 2006 wurden einige Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern im Grundgesetz (GG) neu verteilt. So ist die Gesetzgebungszuständigkeit für den Strafvollzug auf die Länder übertragen worden. Gleiches gilt damit auch konkludent für den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln.
Schon in der Vergangenheit hatte der Bund weitgehend darauf verzichtet, den Vollzug der Maßregeln durch eigene Rechtsvorschriften zu regeln und diesen Bereich, außer den Rahmenvorschriften der §§ 136 – 138 StVollzG, den Ländern überlassen (§ 138 I StVollzG). Nunmehr verfügen ausschließlich die Länder über die Kompetenz, den Vollzug der Maßregeln mit eigenen Normen zu gestalten.
Allerdings gelten nach § 138 III StVollzG für den Rechtsweg und den Rechtsschutz im Maßregel- wie im Strafvollzug bundeseinheitlich gleichermaßen die §§ 109 ff. StVollzG weiter (s. hierzu Volckart & Grünebaum, 2015; Kammeier & Pollähne, 2018; Lesting & Kammeier, 2018), da die Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Verfahren (Art. 74 I Nr. 1 GG) beim Bund geblieben ist.
Soweit ein Bundesland nicht in nunmehr eigener Gesetzgebungszuständigkeit ein eigenes Strafvollzugsgesetz erlässt und dabei die §§ 136 und 137 StVollzG neu formuliert oder ersetzt, bleiben diese Normen zunächst weiter geltendes (Rahmen-)Recht. Gleiches gilt für die gesetzlichen Regelungen des Maßregelvollzugs durch die Länder. Auch hier kann das bisherige Bundesrecht der §§ 136, 137 StVollzG durch Landesrecht ersetzt werden (Kammeier/Pollähne-Baur, 2018, Rz C3).
Nach Bundesrecht richtet sich die Besserungsaufgabe, so § 136 StVollzG, nach ärztlichen Gesichtspunkten. Der in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachte soll, soweit möglich, geheilt oder gebessert werden, dass er nicht mehr gefährlich ist. Er erhält die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege. Entsprechend dieser Norm dient das Behandlungsangebot der Reduzierung der Gefährlichkeit des Untergebrachten und damit der Beseitigung des Unterbringungsgrundes als Voraussetzung für seine Entlassung. Nebenbei sei angemerkt, dass seit der Gleichstellung der psychologischen Psychotherapeuten mit den Ärzten im Recht der Heilbehandlung hier der ärztliche Primat aufgegeben ist, so bereits durchgängig im MRVG NRW.
Nach § 137 StVollzG ist es Ziel der Behandlung in der Entziehungsanstalt, den Täter von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben. Da die Behandlung des Hangs zum Suchtmittelmissbrauch also ganz im Vordergrund der Maßregel nach § 64 StGB steht, tritt bei ihr der Sicherungsaspekt hinter der Therapie zurück.
Im Vollzug der Maßregeln gibt es keinen rechtsfreien Raum. Gerade weil es hierbei um erhebliche hoheitliche Eingriffe in die Grundrechte eines Menschen geht, ist dieser Lebensbereich aufgrund des Wesentlichkeitsprinzips unserer Verfassung (BVerfGE 41, 251, 260; 57, 295, 320 f.; 58, 257, 268 ff.; 88, 103, 116) durch den Gesetzgeber selbst rechtlich zu normieren. Eingriffsregelungen und Leistungsmaßstäbe dürfen nicht den Klinikbetreibern und erst recht nicht den in den Einrichtungen handelnden Personen nach Gutdünken überlassen werden. Wesentliche Regelungsbereiche sind der Freiheitsentzug, seine Ausgestaltung und Grenzen, die Achtung der Persönlichkeitsrechte im Hinblick auf freiwillige bzw. zwangsweise Behandlung, die Kommunikations- und Eigentumsrechte sowie die Freiheit der religiösen Betätigung.
Nachdem der Bund darauf verzichtet hatte, den Maßregelvollzug selbst zu regeln, konnten die Länder von ihrem Gesetzgebungsrecht Gebrauch machen. Sie haben dies in zwei grundsätzlich verschiedenen Regelungsvarianten seit 1981 getan.
Bei dem Verständnis des Maßregelrechts als einem ins Strafrecht inkorporierten Segments des polizeilichen Unterbringungsrechts boten sich zwei Herangehensweisen zur Regelung an. So kann einerseits die psychische Krankheit oder die Suchtkrankheit im Zentrum der Blickrichtung stehen, die Ursache und Auslöser des kriminellen Handelns ist. Bei diesem Ansatz sind die straffällig gewordenen Kranken nur eine Untergruppe der sonstigen psychisch kranken Menschen. Dementsprechend werden die für sie geltenden rechtlichen Besonderheiten der Unterbringung in den allgemeinen Psychisch-Kranken-Gesetzen der Länder in besonderen Abschnitten mit geregelt. Diese Variante haben die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gewählt.
Stehen aber die Straftaten, die Gefährlichkeit und die Sicherungsbedürftigkeit der in erster Liniekriminellen Täter im Mittelpunkt der Betrachtung, dann werden sie von Strafgefangenen eigentlich nur durch ihre zusätzliche Behandlungsbedürftigkeit unterschieden. Länder mit dieser Perspektive haben dementsprechend Maßregelvollzugsgesetze geschaffen, deren Struktur sich mehr oder weniger an das StVollzG des Bundes für Strafgefangene anlehnt. Allerdings kommen hierin der Behandlung, den Lockerungen und der Wiedereingliederung doch größere Bedeutung zu. Dieser Regelungstyp ist von den Ländern Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen als Gesetzesform gewählt geworden.
Rechtlich betrachtet stellen die den Vollzug der Maßregeln nach §§ 63 und 64 StGB bestimmenden Gesetzesnormen eine Gemengelage aus den Bereichen der Leistungsverwaltung und von Grundrechtseingriffen dar. So sind neben den freiheitsbeschränkenden Regelungen zur präventiven Gefahrenabwehr solche zu finden, die den Anspruch auf Behandlung und Resozialisation zur Kompensation des Sonderopfers (Kammeier/Pollähne-Pollähne, 2018, Rz B34 ff.) als staatliche Leistungsverpflichtung festschreiben. An dieser Stelle kann nur exemplarisch auf einige Aspekte hingewiesen werden.
Unabhängig vom Wortlaut der einzelnen Länderregelungen gilt, dass die im Maßregelvollzug untergebrachten Personen einen Rechtsanspruchauf die erforderliche ärztliche, psycho- und sozialtherapeutische, ggf. auch (heil-)pädagogische Behandlung und pflegerische Versorgung haben. Sie ist darauf zu richten, die Ursachen der Gefährlichkeit aufgrund von Krankheit bzw. Suchtmittelmissbrauch zu beseitigen oder wenigstens auf ein von der Rechtsordnung toleriertes Maß zu reduzieren. Hierzu gehören auch schulische und berufsfördernde Maßnahmen. Der Staat hat die hierfür erforderliche personelle und sachliche Infrastruktur bereitzustellen. Dies bedeutet unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von Eingriffsintensität und Dauer der Maßregel, dass die (Re-)Sozialisierung der untergebrachten Person bereits am ersten Tag der Rechtskraft der Unterbringung zu beginnen hat.
Diese im umfassenden Sinne empfohlene Behandlung ist in einem Behandlungsplan unter Beteiligung der untergebrachten Person fest- und regelmäßig fortzuschreiben. Eine Qualitätssicherung der Behandlung ist zu gewährleisten.
Die psychiatrische Maßregel ist nicht auf einen Schuldausgleich gerichtet und trägt daher keinen Strafcharakter. Die untergebrachten Personen erbringen mit dem ihnen auferlegten Freiheitsentzug ein Sonderopfer zum Schutz der Allgemeinheit. Daher spielen auch im Vollzug Schuldgesichtspunkte keine Rolle. Aus diesem Grund steht die Behandlung der untergebrachten Person als ein Angebot zur Verfügung, dass sie in Ausübung des auch ihr in vollem Umfang zustehenden Selbstbestimmungsrechts annehmen oder ausschlagen kann.
Diese uneingeschränkte Geltung der Selbstbestimmung in Behandlungsangelegenheiten – auch für im Maßregelvollzug untergebrachte Personen – ist erst in den vergangenen Jahren durch Gesetzgebung und Rechtsprechung bekräftigt worden und hat damit deutlicher als noch vor Jahren prägenden Ausdruck gewonnen. Folglich ist sie auch erst mit Verzögerung ins Bewusstsein der Beschäftigten und Untergebrachten in den Maßregelvollzugseinrichtungen getreten. Wesentlich hierfür waren das Wirksamwerden der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK), das Patientenverfügungsgesetz (§§ 1901a und 1901b BGB, beide im Jahr 2009), die drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur nur noch sehr eingeschränkt zulässigen zwangsweisen medikamentösen Behandlung im Rahmen einer Unterbringung im Maßregelvollzug oder nach einem Psychisch-Kranken-Gesetz (2011 und 2013) sowie das Patientenrechtegesetz (§§ 630a ff. BGB) und die Änderung der Zulässigkeit zwangsweiser Behandlung nach dem Betreuungsrecht (§ 1906 III BGB) im Jahr 2013 sowie der Einfügung von § 1906a ins BGB im Jahr 2017.
Diese Rechtsentwicklung hat inzwischen fast alle Landesgesetzgeber dazu veranlasst, das Behandlungsrecht im Maßregelvollzug in ihrem Bereich neu zu justieren. In diesem Zusammenhang darf der Hinweis darauf nicht unterbleiben, dass die Länder ausschließlich das Behandlungsrecht für die Anlasserkrankung, also für diejenige Krankheit, die zum Zeitpunkt der Tat als Ursache für den Schuldausschluss bzw. die Schuldminderung festgestellt wurde, normativ regeln dürfen. Hinsichtlich der Behandlung einer sogenannten sonstigen Erkrankung, die unabhängig von der Anlasserkrankung auftreten kann, gilt das Behandlungsrecht des Bundes, vor allem das der §§ 630a ff., 1904 und 1906a BGB. Die in einer gültigen Patientenverfügung getroffenen Erklärungen zu Maßnahmen oder ihrer Unterlassung im Falle eingetretener Einsichtsunfähigkeit gelten sowohl im Hinblick auf die Behandlung der Anlass- wie auch einer sonstigen Erkrankung. Für beide Rechtsbereiche gilt auch einheitlich, dass eine Behandlung nur mit einer Einwilligung nach einer auf die Indikation bezogenen Aufklärung durchgeführt werden darf.
Nach diesen Änderungen bzw. Konkretisierungen des Behandlungsrechts ist eine Anwendung von Zwang bei der Behandlung nur noch sehr eingeschränkt zulässig. Auch dabei ist zu unterscheiden, ob es um die Behandlung der Anlasserkrankung oder einer sonstigen Erkrankung geht.
Obwohl die Bundesländer diesbezüglich teilweise deutlich voneinander abweichende Regelungen getroffen haben, sind, ausgehend von der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 23. 03. 2011 (R & P 2011, S. 168), bei der Behandlung der Anlasserkrankung insbesondere folgende Vorgaben zwingend zu beachten:
•Es liegt eine krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit vor.
•Die indizierte Behandlung widerspricht dem natürlichen Willen der untergebrachten Person.
•Weniger eingreifende Maßnahmen haben sich als erfolglos erwiesen oder konnten nicht vorgenommen werden.
•Ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuche, eine auf Vertrauen gegründete Einwilligung in die Behandlung zu erreichen, sind erfolglos geblieben.
•Eine auf die beabsichtigte Behandlung bezogene und diese untersagende Patientenverfügung liegt nicht vor.
•Die beabsichtigte zwangsweise Behandlung zielt auf die (Wieder-)Herstellung der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen, damit er (1.) sein Selbstbestimmungsrecht wieder voll wahrnehmen kann und/oder um (2.) seine Entlassfähigkeit zu erreichen.
•Eine vorgesehene Behandlung muss erfolgversprechend sein, und der zu erwartende Nutzen muss deutlich die eintretenden Belastungen und möglichen Schäden überwiegen.
•Außerdem sind Zwangsmaßnahmen – wie bisher auch – zur Abwehr von Lebensgefahr oder einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für die eigene Gesundheit – nicht aber zum Schutz dritter Personen – zulässig.
Zusätzlich sind hierbei verfahrensrechtliche Vorkehrungen zum Schutz der Rechte untergebrachter Personen unbedingt zu beachten:
•Vor der Durchführung der Zwangsmaßnahme ist eine Prüfung ihrer Erforderlichkeit durch eine von der Maßregelvollzugseinrichtung unabhängige Person vorzunehmen.
•Der betroffenen untergebrachten Person ist die Möglichkeit einzuräumen, um vorbeugenden Rechtsschutz nachzusuchen, das heißt eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der zwangsweisen Behandlung herbeizuführen.
Da sich die Behandlung einer sonstigen Erkrankung nach Bundesrecht richtet, gilt dies auch hinsichtlich ihrer zwangsweisen Anordnung und Durchführung. Hierfür sind die Vorgaben des im Jahr 2017 neu ins Betreuungsrecht eingefügten § 1906a BGB maßgebend. Danach kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn …
•… die zwangsweise Behandlung notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten zu seinem Wohl abzuwenden.
•… der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen und nicht danach handeln kann.
•… ein nach § 1901a BGB (Patientenverfügung) zu beachtender Wille der Behandlung nicht entgegensteht.
•… ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuche, den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, erfolglos geblieben sind.
•… der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann.
•… der zu erwartende Nutzen deutlich die zu erwartenden Beeinträchtigungen überwiegt.
Die zwangsweise Behandlung darf nur stationär durchgeführt werden. Darüber hinaus bedarf diese Maßnahme der vorherigen Genehmigung des Betreuungsgerichts, – hier also nicht der StVK.
Nicht jede untergebrachte Person hat oder braucht einen Betreuer. Zweckmäßig ist die Bestellung eines Betreuers dann, wenn die untergebrachte Person ihre Angelegenheiten – hier zum Beispiel die eigene Gesundheitsvorsorge – nicht mehr selbst erledigen kann (§ 1896 BGB). Diese Frage ist aber unabhängig davon zu klären, ob sie (noch) einwilligungsfähig ist oder nicht. Der Bundesgerichtshof hält die Bestellung eines Betreuers für eine im Maßregelvollzug untergebrachte Person grundsätzlich für sinnvoll, selbst wenn aktuell nichts für sie zu besorgen ist (BGH, R & P 2015, S. 212, m. Anm. Kammeier). Steht aber die Rehabilitation mit einer Aufnahme in ein Heim an oder geht es um durch den Betreuer begleitete Ausgänge, kommt eine Betreuung mit der Zuständigkeit für die Aufenthaltsbestimmung infrage. Daneben kann ein Betreuer die rechtliche Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Einrichtungen und Versicherungen wahrnehmen.
Die §§ 63 und 64 StGB gehen – immer noch – primär von stationär geprägten Behandlungseinrichtungen aus. Die Praxis hat sich längst weiterentwickelt, deshalb gehören mittlerweile auch Maßnahmen in Heimen, Übergangseinrichtungen, Betreutem Wohnen und vor allem auch ambulanter Art zum Standard einer lege artis durchzuführenden Behandlung, auf die die untergebrachte Person einen Rechtsanspruch hat. Allerdings bleiben sie in der rechtlichen Verantwortung der Vollzugseinrichtung und können weitgehend nur auf dem Weg über eine Reduzierung der Freiheitsbeschränkung (Lockerung) und mit dem gezielten Blick auf die Entlassung vorgenommen werden.
Die Grundrechte unserer Verfassung, des Grundgesetzes (GG), gelten auch für die im Maßregelvollzug untergebrachten Personen. Unter den Bedingungen des Freiheitsentzugs sind diese Rechte besonders schutzwürdig. Sie sind nicht nur zu achten. Vielmehr bedarf es besonderer Aufmerksamkeit und Förderung, damit die Betroffenen sie überhaupt wahrnehmen und als Teil unserer Rechtsordnung für sich selbst schätzen lernen und annehmen können.
Mit dem Freiheitsentzug notwendigerweise verbundene Eingriffe in die Grundrechte hat nach der Wesentlichkeitstheorie der Verfassungsrechtsprechung der Gesetzgeber selbst zu normieren. Dabei gilt als Maßstab, dass Grundrechte nur aus zwingenden Gründen der Therapie, des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung einschließlich des Schutzes anderer Untergebrachter und des Personals sowie des Schutzanspruchs der Allgemeinheit eingeschränkt werden dürfen.
Besondere Sensibilität ist bei Eingriffen in die Kommunikationsrechte, wie das Besuchs- und das Korrespondenzrecht, gefordert. Entsprechendes gilt für die sachliche Begründung und das tatsächliche Vorgehen bei Absonderungen und erst recht bei unvermeidbar erscheinenden Fixierungen.
Ein rechtsstaatlich akzeptabler Umgang mit dem Freiheitsgrundrecht, dem Persönlichkeitsrecht und der Achtung von Würde und Autonomie des Untergebrachten gebieten es jeder Maßregelvollzugseinrichtung, bei Eingriffen auch verwaltungsrechtlich korrekt vorzugehen. Dazu ist zunächst der Sachverhalt, der einen Eingriff erforderlich machen könnte, von Amts wegen zutreffend und vollständig zu ermitteln. Alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte des Einzelfalls sind zu berücksichtigen. Manche Eingriffsbefugnisse tragen den Charakter eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Daher sind Sinn und Zweck der Befugnis, ggf. durch Auslegung, zu ermitteln. An ihnen sind dann Ermessensentscheidungen zu orientieren und zu treffen, die sich auf sorgfältige Abwägungen zu gründen haben. Bei der Ausübung von Ermessen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz strengstens zu beachten. Das heißt, der beabsichtigte Eingriff muss geeignet, erforderlich (notwendig) und gemessen am Ziel proportional sein. Das Übermaßverbot ist zu beachten. Soweit hierbei auch prognostische Einschätzungen von Belang sind, steht den Entscheidungsträgern ein gewisser Beurteilungsspielraum bzw. eine Einschätzungsprärogative zu. Im Hinblick auf die Entscheidung, eine bestimmte Maßnahme gegenüber einer untergebrachten Person vorzunehmen, sind alle ausschlaggebenden Erwägungen und Gründe vollständig und nachprüfbar darzulegen und zu dokumentieren. Dies ist zwingend erforderlich, um ggf. eine gerichtliche Kontrolle der Maßnahme nach §§ 109 ff. StVollzG sachgerecht vornehmen zu können.
Beim Vollzug der Maßregeln spielen Schuldgesichtspunkte keine Rolle. Deshalb kann der erforderliche Freiheitsentzug auch nicht pauschal und für alle Untergebrachten in gleicher Weise bestimmt werden. Das Maß des Freiheitsentzugs hat sich in Intensität, Umfang und Dauer an dem Grad des aktuellen und individuell zu eruierenden Gefährlichkeitspotenzials der untergebrachten Person auszurichten. Veränderungen sind immer dann vorzunehmen, wenn sich der Gefährlichkeitsgrad des Untergebrachten verändert hat, mindestens aber bei der Fortschreibung des Behandlungsplans. So sind Freiheitsbeschränkungen nicht nur zurückzunehmen (zu lockern), wenn die Gefährlichkeit nachlässt. Umgekehrt müssen sie ggf. verschärft werden, wenn neu aufgetretene Sicherheitserfordernisse dies notwendig machen.
Lockerungen dürfen keinesfalls aufgrund von angepasstem Auftreten oder von Wohlverhalten des Untergebrachten gewährt oder bei deren Fehlen versagt werden (OLG Schleswig, R & P 2016, S. 278). Sie sind einerseits ein integraler Bestandteil der Behandlung und haben diese zu unterstützen und abzusichern. Andererseits hat der Untergebrachte auch dann einen Rechtsanspruch auf die Rücknahme freiheitsbeschränkender Maßnahmen, wenn das von ihm ausgehende Gefährdungspotenzial zurückgeht, ohne dass er an bestimmten zielgerichteten Behandlungen teilnimmt. Dies ist von Amts wegen oder auf Antrag des Untergebrachten in einem geordneten, standardisierten Verfahren festzustellen. Das Verfahren, Ort, Zeit, Teilnehmer und Ergebnis sowie die veranlassten Maßnahmen und deren Ausführung und Kontrolle sollten dokumentiert werden (BVerfG, Beschl. v. 25. 09. 2006 – 2 BvR 2132/05 zur Vollzugsplanung im Strafvollzug). Eine Versagung der Rücknahme von Freiheitsbeschränkungen ist ausführlich zu begründen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22. 06. 2016 – BeckRS 2016, 13274). Eine rechtswidrige Verweigerung von Lockerungen kann ggf. Amtshaftungsansprüche auslösen (vgl. OLG Schleswig, R & P 2013, S. 109).
Einige Länderregelungen sehen bei diesen Verfahren die Beteiligung der Vollstreckungsbehörde vor. Dabei reicht die Beteiligung von der Information bis zur Einvernahme bzw. Zustimmung. Auch wenn manche Einrichtungen in der Praxis mit diesen Beteiligungserfordernissen mehr oder weniger gut leben können, so stellen sie doch einen Systembruch dar, weil hier unterschiedliche Zuständigkeiten verschiedener Behörden für den Vollzug und für die Vollstreckung miteinander vermischt werden. Auf der einen Seite soll damit Verantwortung auf mehrere Schultern verteilt werden. Dies trübt aber den Blick dafür, dass andererseits die Letztentscheidung und -verantwortung für Vollzugsmaßnahmen doch immer bei der therapeutischen Leitung der Vollzugseinrichtung verbleibt.
Um sogenannte Betriebsblindheit hinsichtlich der Therapiefortschritte oder andererseits einer erhöhten Gefährlichkeit der untergebrachten Person zu vermeiden, sehen einige Landesgesetze vor, in regelmäßigen Abständen oder nach Bedarf ein externes Gutachten einzuholen. Diese Möglichkeit steht der Vollzugseinrichtung auch bei Entscheidungen über Lockerungen zur Verfügung.
