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Nachhaltigkeit ist heute ein zentraler Bestandteil moderner Unternehmensstrategien und durch gesetzliche Vorgaben wie den EU-Green Deal verpflichtend. Die neue EU-Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Ökodesign-VO) ersetzt die bisherige Ökodesign-Richtlinie und fordert eine umweltfreundliche Gestaltung von Produkten über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg. Dabei sind Kriterien wie Recyclingfähigkeit, Reparierbarkeit, Materialeffizienz, Langlebigkeit und Rücknahmesysteme verpflichtend. Die Verordnung betrifft viele Branchen und stellt Unternehmen vor komplexe Anforderungen – von der Rohstoffgewinnung und der Produktentwicklung bis zur Kundenkommunikation und Verbraucherinformation. Dieser praxisnahe Leitfaden unterstützt Unternehmen bei der rechtskonformen Umsetzung und zeigt strategische Chancen im Wettbewerb auf. Nachhaltige Produkte fördern die Marktposition, vermindern Lieferkettenrisiken, steigern Ressourceneffizienz und senken langfristig Kosten. Zudem verbessern nachhaltige Produkte den Zugang zu Fördermitteln und Investitionen, stärken Kundenbindung durch glaubwürdige Kommunikation und reduzieren regulatorische Marktrisiken. Die Ökodesign-VO schafft einheitliche EU-Standards, vereinfacht den Marktzugang, fordert den digitalen Produktpass zur transparenten Kennzeichnung und regelt erstmals ein Warenvernichtungsverbot für unverkaufte Verbraucherprodukte. Unternehmen, die vorliegende Anforderungen frühzeitig umsetzen, sichern sich nicht nur regulatorisch ab, sondern stärken ihre Innovationskraft und können sich als Vorreiter nachhaltiger Wirtschaft positionieren. Von einem erfahrenen Autorenteam: Lena Meinders, Geschäftsführerin der AFC Risk & Crisis Consult GmbH; Philipp Schaber, Consultant der AFC Risk & Crisis Consult GmbH; Lucia Scharl, Rechtsanwältin in München; Theresa Usler, Senior Consultant der AFC Risk & Crisis Consult GmbH.
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Seitenzahl: 250
Veröffentlichungsjahr: 2025
Herausgegeben von:
Michael Lendle/Andreas Meisterernst
Bearbeitet von:
Vorwort, Kapitel 3, 4 und 5: Michael Lendle, Lena Meinders, Plilipp Schaber, Theresa Usler Einleitung, Kapitel 2: Andreas Meisterernst, Lucia Scharl
Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.de abrufbar.
ISBN 978–3–8005–1987–3
© 2025 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main
www.ruw.de
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Druck: Beltz Grafische Betriebe GmbH, 99947 Bad Langensalza
Dr. Michael Lendle, Vorstand, AFC Consulting Group AG, Bonn
Dr. Michael Lendle ist Managing Partner der AFC Consulting Group AG, mit Fokus auf die Agrar-, Ernährungs- und Konsumgüterwirtschaft, in Bonn. Er ist seit mehr als 20 Jahren in verschiedenen Führungspositionen der Unternehmensgruppe tätig. Er berät Industrie und Handel, Landes- undBundesbehörden sowie Fachverbände der Branchen zu Management von Compliance, Nachhaltigkeit und Kommunikation. Beratungsschwerpunkte sind neben der Sicherstellung von Produkt- und Prozessqualitäten, die Steuerung globaler Lieferketten und Lieferanten, die Erfüllung und Einhaltung sozial-ökologischer Verantwortung, die strategisch-konzeptionelle Öffentlichkeitsarbeit mit marktrelevanten Stakeholdern. Zudem ist er in zahlreichen Gremien und Verbänden der von ihm betreuten Branchen aktiv.
Prof. Andreas Meisterernst, Partner, Meisterernst Rechtsanwälte PartG mbB, München
Rechtsanwalt und FA für Verwaltungsrecht in München, Partner der gleichnamigen mittelständischen Kanzlei, die einen Schwerpunkt in der Betreuung von Lebensmittelunternehmen hat. Honorarprofessor für Lebensmittelrecht an der TU München (TUM School of Life Sciences), Schatzmeister sowie Mitglied im Rechtsausschuss und wissenschaftlichen Ausschuss des Lebensmittelverbands Deutschland e.V., Präsident des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs, Autor zahlreicher wissenschaftlicher Publikationen, u.a. Mitherausgeber des Sosnitza/Meisterernst.
Lena Meinders, Geschäftsführerin, AFC Risk & Crisis Consult GmbH, Bonn
Lena Meinders ist Geschäftsführerin der AFC Risk & Crisis Consult und berät Hersteller, Handelsunternehmen sowie Fachverbände zu strategischer Kommunikation, Marken- und Reputationsschutz. Themenschwerpunkte sind Issue Monitoring, Management marktrelevanter Stakeholder und die Konzeption von PR-Strategien.
Philipp Schaber, Consultant, AFC Risk & Crisis Consult GmbH, Bonn
Philipp Schaber ist Consultant der AFC Risk & Crisis Consult und berät Hersteller und Handelsunternehmen zu Risiko- und Lieferantenmanagement. Themenschwerpunkte sind Supply Chain Management, ESG-Compliance und strategische Beschaffung.
Lucia Scharl, Rechtsanwältin, Meisterernst Rechtsanwälte PartG mbB, München
Rechtsanwältin in München, die nationale wie auch internationale Unternehmen in regulatorischen Fragen berät und diese in gerichtlichen sowie behördlichen Verfahren rund um Fragen des Lebensmittel-, Futtermittel- und Kosmetikrechts vertritt. Themenschwerpunkte sind neben dem Lebensmittelrecht – samt Randgebieten – und dem allgemeinen Wettbewerbsrecht auch Nachhaltigkeitsbelange inklusive Green Claims.
Theresa Usler, Senior Consultant, AFC Risk & Crisis Consult GmbH, Bonn
Theresa Usler ist Senior Consultant der AFC Risk & Crisis Consult und berät Hersteller und Handelsunternehmen zu Risiko- und Krisenmanagement sowie Nachhaltigkeitsmanagement. Themenschwerpunkte sind Risikoprävention und Krisenkoordination wie auch sozial-ökologischeUnternehmensverantwortung.
Nachhaltigkeit ist längst kein freiwilliges Engagement mehr, sondern eine erforderliche Säule einer modernen, zukunftsfähigen Unternehmensstrategie. Unternehmen, die heute nachhaltige Prinzipien in ihr Kerngeschäft integrieren, sichern sich nicht nur regulatorische Konformität, sondern auch langfristige wirtschaftliche Stabilität, Innovationskraft und gesellschaftliche Akzeptanz.
Mit der Verabschiedung des Green Deal der Europäischen Union ist eine nachhaltige Wirtschaftsweise ein zentraler Bestandteil regulatorischer Anforderungen und strategischer Unternehmensführung. Die neue Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, ESPR) ersetzt die bisherige Ökodesign-Richtlinie und verfolgt das Ziel, den ökologischen Fußabdruck von Produkten zu reduzieren. Über den gesamten Lebenszyklus eines Produkts hinweg, von der Rohstoffgewinnung über die Herstellung und Nutzung bis hin zur Entsorgung oder Wiederverwertung, sollen Umweltbelastungen verringert werden. Für diese umweltgerechte Gestaltung bestimmter Warengruppen und Produkte sind Anforderungen wie die Reduktion von Materialeinsatz durch Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit, Sicherstellung der Reparaturfähigkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen wie auch die Verlängerung der Lebensdauer und Rücknahmesysteme verbindlich formuliert.
Die Umsetzung der Anforderungen der ESPR betrifft eine Vielzahl von Wirtschaftssektoren und stellt betroffene Unternehmen vor neue Herausforderungen: Welche Produkte liegen im Geltungsbereich? Welche rechtlichen Vorgaben sind zu beachten? Welchen Kriterien müssen diese Produkte künftig gerecht werden? Welche Pflichten müssen Unternehmen erfüllen? Welche Anpassungen sind in der Produktentwicklung notwendig? Was muss bei der Herstellung der Produkte berücksichtigt werden? Wie lassen sich Risiken entlang von Lieferketten steuern? Was gilt es bei der Verbraucherkommunikation zu beachten? Wie können Informationen zur Stärkung der Marktposition genutzt werden?
Dieser Praxisleitfaden unterstützt Unternehmen, die neuen Vorgaben rechtskonform durch angemessene und wirksame Maßnahmen umzusetzen und für die Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Denn die Einhaltung der ESPR bringt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern bietet Unternehmen auch strategische Chancen:
Marktchancen & Wettbewerbsfähigkeit
Unternehmen, die nachhaltige Produkte entwickeln, können sich positiv vom Wettbewerb abheben und neue Marktsegmente erschließen, um damit ihre Marktposition durch Differenzierung zu stärken. Ohnehin fordert die Verordnung langlebige, reparierbare und recycelbare Produkte und steigert damit die Nachfrage nach umweltfreundlichen Produkten und Innovationen.
Kosteneinsparungen & Ressourceneffizienz
Unternehmen können durch eine verbesserte Kreislauf- und Recyclingfähigkeit bestehende Rohstoffabhängigkeiten und bisheriges Abfallaufkommen reduzieren. Zudem kann der Material- und Energieverbrauch während der Produktion und Nutzung entsprechend vermindert werden, wodurch sich langfristig Kosten senken und die betriebliche Effizienz steigern lassen.
Fördermittel & Investitionen
Unternehmen mit einer klaren Nachhaltigkeitsstrategie profitieren von einer steigenden Nachfrage potenzieller Investoren und besseren Finanzierungsbedingungen. Bei der Kreditvergabe wird eine nachhaltige Wirtschaftsweise zunehmend wichtiger und nachhaltige Produkte bzw. Prozesse erleichtern den Zugang zu entsprechenden Förderprogrammen.
Vertrauen & Markenbindung
Unternehmen haben es zunehmend mit Konsumenten zu tun, die gesteigerten Wert auf nachhaltige Produkte mit hoher Qualität und Langlebigkeit legen. Transparenz und Glaubwürdigkeit bei Gestaltung und Herstellung nachhaltiger Produkte helfen, durch eine gezielte Nachhaltigkeitskommunikation das eigene Markenimage zu erhöhen und Kunden zu binden.
Regulatorik & Sicherheit
Unternehmen, die sich an die Vorgaben der Verordnung halten, sind weitgehend vor Compliance-Risiken und potenziellen Sanktionen geschützt. Zudem ersetzt die Verordnung einzelne nationale Vorschriften durch einheitliche EU-Standards und erleichtert damit den Zugang zum EU-Binnenmarkt.
Dieser Leitfaden richtet sich an alle Verantwortlichen im Unternehmen, die mit Compliance-Vorschriften, einer nachhaltigen Unternehmensführung, der Produktentwicklung, Herstellung und Vermarktung befasst sind. Praxisnahe Informationen geben Hinweise zur rechtlichen Einordnung und Erfüllung unternehmerischer Pflichten wie auch zur Umsetzung eines kreislauforientierten und ressourceneffizienten Produktdesigns. Zudem wird die erforderliche Produktkennzeichnung durch den digitalen Produktpass als Basis für eine gezielte Nachhaltigkeitskommunikation zur Erfüllung der Transparenzanforderungen erläutert.
Fazit: Nachhaltigkeit als Innovationstreiber in der Produktgestaltung
Die Ökodesign-Verordnung leistet einen nachhaltigen Beitrag zur Klimaneutralität, Ressourcenschonung und Effizienzsteigerung. Die ESPR-Vorgaben für nachhaltige Produkte stellen Unternehmen vor die Herausforderungen, regulatorische Anforderungen zu erfüllen und Marktchancen einer nachhaltigen Wirtschaftsweise im Wettbewerb zu nutzen.
Dieser Leitfaden gibt Unternehmen praxisnahe Hilfestellung, um die neuen Anforderungen effizient umzusetzen und Nachhaltigkeit als zentralen Bestandteil ihrer Innovations- und Wachstumsstrategie zu nutzen.
Unternehmen, die sich proaktiv mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen, können nicht nur regulatorische Sicherheit gewährleisten, sondern auch langfristige Wettbewerbsvorteile erzielen und sich als führende Akteure einer nachhaltigen Wirtschaft positionieren.
Herausgeber- und Autorenverzeichnis
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Rechtliche Einordnung
2.1 Vorbemerkung und wesentliche Inhalte
2.2 Struktur, Aufbau und Zielsetzung
2.2.1 Regelungsgefüge und Inkrafttreten
2.2.2 Zielsetzung der Verordnung
2.2.3 Planungsvorgaben der Kommission
2.2.3.1 Priorisierung von Produktgruppen
2.2.3.2 Erster Arbeitsplan vom 16. April 2025
2.2.4 Zusammenspiel mit der aufzuhebenden Ökodesign-RL
2.2.5 Umstellungsfristen
2.2.6 Verhältnis zu anderen EU-Produktrechtsvorschriften
2.3 Anwendungsbereich
2.3.1 Erfasste Produktgruppen
2.3.1.1 Eingeschränkte Anwendung auf Fahrzeuge
2.3.1.2 Eingeschränkte Anwendung auf Produkte aus sensiblen Bereichen
2.3.1.3 Gebrauchte Produkte
2.3.1.4 Übersicht des sachlichen Anwendungsbereichs
2.3.2 Betroffene Wirtschaftsteilnehmer
2.3.2.1 Wirtschaftsteilnehmer
2.3.2.2 Weitere Marktakteure
2.4 Ökodesign-Anforderungen an Produkte
2.4.1 Ziel der Verbesserung von Produktaspekten
2.4.2 Zusätzliche Verhinderung einer vorzeitigen Obsoleszenz
2.4.3 Ergänzung durch delegierte Rechtsakte
2.4.3.1 Zuständigkeit und zeitlicher Ablauf
2.4.3.2 Verfahrensvorgaben an die Kommission für die Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten
2.4.3.3 Beteiligung von Wirtschaftsteilnehmern bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten
2.4.3.3.1 Ökodesign-Forum gem. Art. 19 ESPR
2.4.3.3.2 Selbstregulierungsmaßnahmen gem. Art. 21 ESPR
2.4.3.4 Inhalt der delegierten Rechtsakte
2.4.3.4.1 Mindestinhalt eines delegierten Rechtsaktes gem. Art. 8 ESPR
2.4.3.4.2 Festlegung der Ökodesign-Anforderungen
2.4.4 Konformität
2.4.4.1 Konformitätspflichten des verantwortlichen Herstellers
2.4.4.2 Konformitätsbewertungsverfahren
2.4.4.3 Konformitätsbewertung bei seriell hergestellten Produkten
2.4.4.4 Vorgehen bei nicht konformen Produkten
2.4.4.5 Schutzklauselverfahren
2.4.4.6 Formale Nichtkonformität
2.5 Digitaler Produktpass
2.5.1 Allgemeines und einzuhaltende Anforderungen
2.5.1.1 Neue Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit dem DPP
2.5.1.2 Im DPP enthaltene Informationen
2.5.1.3 Verknüpfung mit bereits bestehenden Informationsangaben
2.5.1.4 Befreiung von den DPP-Anforderungen
2.5.2 Technische Gestaltung und Verwendung des DPP
2.5.3 Digitales Produktpassregister und Webportal der Kommission
2.6 Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer
2.6.1 Pflichten des Herstellers
2.6.1.1 Pflichten vor dem Inverkehrbringen bzw. Inbetriebnahme des Produkts
2.6.1.2 EU-Konformitätserklärung
2.6.1.2.1 Konformitätsvermutung
2.6.1.2.2 Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertung
2.6.1.3 Pflichten nach dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme des Produkts
2.6.2 Pflichten des Importeurs
2.6.2.1 Pflichten vor dem Inverkehrbringen des Produkts
2.6.2.2 Pflichten nach dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme des Produkts
2.6.3 Pflichten der Vertreiber und Händler
2.6.4 Pflichten des Fulfilment-Dienstleisters und der Anbieter von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen
2.6.4.1 Fulfilment-Dienstleister
2.6.4.2 Anbieter von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen
2.6.5 Weitere Pflichten, Grundsätze und Verbote
2.6.5.1 Pflicht zur Verhinderung der Vernichtung
2.6.5.2 Offenlegungspflichten
2.6.5.3 Warenvernichtungsverbot
2.6.5.3.1 Vom Warenvernichtungsverbot umfasste Produkte
2.6.5.3.2 Ausnahmen für bestimmte Unternehmen
2.6.5.3.3 Begriff der Vernichtung
2.6.5.4 Pflichten in Bezug auf Etiketten
2.6.5.5 Informationspflichten im Fernabsatz
2.6.5.6 Weitergehende Überwachungs- und Berichterstattungspflichten sowie Anforderungen in der Lieferkette
2.7 Rechtsfolgen und weitere Auswirkungen auf Unternehmen
2.7.1 Marktüberwachung
2.7.2 Vorgesehene Sanktionen
2.7.3 Haftungsrisiken
2.7.4 Auswirkungen auf Unternehmen
2.7.4.1 Schwarze Liste des UWG
2.7.4.2 Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen
2.7.4.3 Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG
3 Managementaufgaben für Verantwortliche und Zuständige
3.1 Grundlagen erfolgreicher Transformation
3.2 Governance im Entscheidungsprozess
3.3 Integration zur Umsetzung
3.4 Konformität durch Risikosteuerung
3.4.1 Risikoidentifikation und -analyse
3.4.2 Risikobewertung und Priorisierung
3.4.3 Risikosteuerung und Maßnahmenumsetzung
3.4.4 Wirksamkeitsprüfung und Reporting
3.5 Lieferantenmanagement
3.6 Datenmanagement zur Verbraucherintegration
3.7 Erfüllung der Transparenzanforderungen
4 Kommunikation
4.1 Grundlagen: Kommunikation als Bestandteil nachhaltiger Produktpolitik
4.2 Authentisch, transparent, relevant: Erfolgsprinzipien wirksamer Nachhaltigkeitskommunikation
4.3 Verstehen, was zählt: Anforderungen verschiedener Stakeholder an eine glaubwürdige Kommunikation
4.4 Anforderungen aus der ESPR: Kennzeichnung und Pflichtinformationen
4.5 Der Digitale Produktpass (DPP)
4.5.1 Zielsetzung und gesetzlicher Rahmen
4.5.2 Zielgruppengerechte Aufbereitung von DPP-Inhalten Verständlichkeit der Informationen
4.5.3 Mehrstufige Informationsaufbereitung
4.5.4 Der DPP als strategisches Kommunikationsinstrument
5 Einschätzung und Umsetzung der ESPR aus Unternehmensperspektive
5.1 Unternehmensbeitrag der Deutschen Umwelthilfe e.V.
5.2 Unternehmensbeitrag der ImpactBuying BV
5.3 Unternehmensbeitrag der Mast-Jägermeister SE
6 Fazit und Ausblick
7 Anhang
7.1 Gesetzestexte, relevante Richtlinien und Verordnungen u.a.
7.2 Literaturverzeichnis
Abb.
Abbildung
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art.
Artikel
Abs.
Absatz
CE
Communauté Européenne
CO2
Kohlenstoffdioxid
CSR
Corporate Social Responsibility
CSRD
Corporate Sustainability Reporting Directive
DPP
Digitaler Produktpass
DPPR
Digitales Produktpassregister
DSA
Digital Services Act
EFLR
European Forced Labour Regulation
ESG
Environmental, Social und Governance
ESPR
Ecodesign for Sustainable Products Regulation (Ökodesign-Verordnung)
ERP
Enterprise Resource Planning
EU
Europäische Union
EUDR
European Union Deforestation Regulation
EWSA
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
GPSR
General Product Safety Regulation
GTIN
Global Trade Item Number
HR
Human Resources/Personalabteilung
i.F.
im Folgenden
i.S.d.
im Sinne des
IT
Informationstechnologie
KMU
Kleine und mittelständische Unternehmen
KPI
Key Performance Indicator
KrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetz
LCA
Lebenszyklusanalyse
NGO
Nichtregierungsorganisation
PIM
Product Information Management
REACH
Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals
PLM
Product Lifecycle Management
RFID
Radio Frequency Identification
RL
Richtlinie
R&D
Research and Development/Forschungsabteilung
S.
Seite
SCIP
Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products)
TARIC
Zolltarifdatenbank der Europäischen Union
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Vgl.
Vergleiche
Ziff.
Ziffer
Ökodesign-RL
Ökodesign-Richtlinie
Abb. 1:
Arbeitsablauf der Kommission nach Art. 18 ESPR
7
Abb. 2:
Bestandteile des Arbeitsplans der Kommission
9
Abb. 3:
Energieverbrauchsrelevante Produkte der Gruppe 1
14
Abb. 4:
Energieverbrauchsrelevante Produkte der Gruppe 2
14
Abb. 5:
Tabellarische Übersicht der Auswirkung der Umstellungsfristen anhand betroffener Produktgruppen
17
Abb. 6:
Übersicht der von der ESPR geregelten Produkte sowie besonderer Ausnahmen
21
Abb. 7:
Prüfschema zum sachlichen Anwendungsbereich der ESPR
28
Abb. 8:
Gegenüberstellung der Herstellerbegriffe der ESPR und der Ökodesign-RL
29
Abb. 9:
Übersicht der verbesserungsbedürftigen Produktaspekte
34
Abb. 10:
Timeline der ESPR und der zu erlassenden delegierten
Rechtsakte
38
Abb. 11:
Übersicht der Zusammensetzung der ESPR-Sachverständigengruppe
41
Abb. 12:
Zusammenfassende Übersicht der Kriterien einer Selbstregulierungsmaßnahme
45
Abb. 13:
Übersicht der von den Leistungsanforderungen zu erfüllenden Voraussetzungen
49
Abb. 14:
Übersicht der von den Informationsanforderungen zu erfüllenden Voraussetzungen
49
Abb. 15:
Übersicht der Module der Konformitätsbewertungsverfahren
53
Abb. 16:
Zusammenwirken im Rahmen des Drei-Personen-Verhältnisses
63
Abb. 17:
Übersicht der DPP-Anforderungen
64
Abb. 18:
Übersicht der DPP-Daten
65
Abb. 19:
Darstellung zweier Produktgruppen mit DPP-spezifischen Regelungen zur Art der einzutragenden Informationen
69
Abb. 20:
Zeitstrahl der Herstellerpflichten
71
Abb. 21:
Hersteller-Fragenkatalog zur Konformität
71
Abb. 22:
Muster der EU-Konformitätserklärung
74
Abb. 23:
Darstellung der unterschiedlichen Wirtschaftsteilnehmer
80
Abb. 24:
Übersicht des Händler-Pflichtenkatalogs
81
Abb. 25:
Übersicht der offenlegungspflichtigen Informationen bezüglich der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte
85
Abb. 26:
Darstellung des Zwei-Stufen Konzeptes zur Vermeidung der Warenvernichtung
88
Abb. 27:
Übersicht der spezifischen Produktgruppen des Anhangs VII der ESPR
89
Abb. 28:
Übersicht der im Fernabsatz erforderlichen Informationen
93
Abb. 29:
Zusammenfassende Darstellung der Mindestsanktionen bei ESPR-Verstößen
95
Abb. 30:
Übersicht der Haftungsstufen für die ESPR-Konformität
96
Abb. 31:
Die vier zentralen Inhalte von ESGenios®
110
Abb. 32:
Exemplarische Übersicht der Organisationsstruktur
112
Abb. 33:
Übersicht der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten nach Abteilungen
117
Abb. 34:
Übersicht der vier Bereiche der Governance
119
Abb. 35:
Der Risikomanagementprozess in vier Schritten
124
Abb. 36:
Prozessschritte im Beschwerdeverfahren
146
Abb. 37:
Kriterien für glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation
152
Abb. 38:
Formate und Medien im Rahmen einer integrierten Nachhaltigkeitskommunikation
158
Abb. 39:
Digitaler Produktpass im Textilbereich – Verbraucherdaten im Überblick
165
Abb. 40:
Kommunikationsmehrwerte durch den DPP
171
Die neue Verordnung (EU) 2024/1781 (auf Englisch „Ecodesign Requirements for Sustainable Products“, daher im Folgenden „ESPR“) löst die vorhergehende Richtlinie 2009/125/EG mit Wirkung vom 18. Juli 2024 ab. In Erwägungsgrund 1 der ESPR wird die Zielsetzung der neuen Vorschrift vor dem Hintergrund des Europäischen Grünen Deals wie folgt dargestellt:
„Mit dem Grünen Deal wird das hochgesteckte Ziel gesetzt, die Union bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Dabei werden die Vorteile von Investitionen in die wettbewerbsfähige Nachhaltigkeit der Union durch den Aufbau eines gerechteren, umweltfreundlicheren und digitaleren Europas gewürdigt. Bei diesem Wandel kommt Produkten eine entscheidende Rolle zu. Im Grünen Deal wird herausgestellt, dass die derzeitigen Produktionsverfahren und Verbrauchsmuster nach wie vor zu linear sind und vom Durchsatz neuer Werkstoffe, die abgebaut, gehandelt, zu Waren verarbeitet und schließlich als Abfall entsorgt oder als Emissionen ausgestoßen werden, abhängig sind, und unterstrichen, dass der Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell dringend erforderlich ist und noch erhebliche Fortschritte erzielt werden müssen. Ferner wird darin Energieeffizienz als Priorität für die Dekarbonisierung der Energiebranche und die Verwirklichung der Klimaziele 2030 und 2050 genannt.“
Die ESPR hat demnach eine tragende Rolle beim Erreichen der Klimaziele insgesamt und will die Wirtschaft in eine nachhaltigere dirigieren. Dementsprechend hat die ESPR auf der einen Seite eine rechtliche Komponente, die sich in den neuen Vorschriften, Definitionen sowie den sich aus der ESPR ergebenden Anforderungen an Produkte, deren Konformität, den digitalen Produktpass und Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer auswirken. Mit diesen rechtlichen Vorgaben als Steuerungselement soll die Wirtschaft auf nachhaltigeres Arbeiten von der Produktentwicklung bis zur Recyclingfähigkeit getrimmt werden. Wer Gutes tut, will auch darüber reden. Dementsprechend ergibt sich aus den beiden vorgenannten Gesichtspunkten die Frage der Kommunikation sowohl innerhalb des rechtlichen Rahmens der ESPR als auch darüber hinaus.
Aus diesem so gesetzten Rahmen ergibt sich zwanglos der Aufbau dieses ersten Praxisleitfadens, der mit der Entwicklung der ESPR in den kommenden Jahren auch weiterwachsen will. Unter Gliederungspunkt 2 mit der Überschrift „Recht“, werden die wesentlichen rechtlichen Vorgaben der ESPR systematisch dargestellt, um dem Leser ein Durchdringen der neuen Vorschriften zu ermöglichen. Die sich daraus ergebenden Managementaufgaben für „Verantwortliche und Zuständige“ werden anschließend unter Gliederungspunkt 3 dargestellt. Die wiederum daran anknüpfende interaktive Kommunikation, auch im Hinblick auf die nachhaltige Produktion, Stakeholder-Kommunikation und den digitalen Produktpass, wird anschließend unter Gliederungspunkt 4 „Kommunikation“ dargestellt.
Wie es sich für einen Praxisleitfaden gehört, finden sich sodann unter Gliederungspunkt 5 „Unternehmensbeiträge“ der Deutschen Umwelthilfe e.V., der ImpactBuying BV und der Mast-Jägermeister SE, die jeweils aus Sicht eines Stakeholders im Umweltbereich, eines Dienstleisters für Einzelhandelsunternehmen sowie eines produzierenden Betriebes Einblicke gewähren.
Die neue Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte löst unmittelbar die vormalige Ökodesign-RL gem. Art. 79 Abs. 1 ESPR mit Wirkung vom 18. Juli 2024 ab. Ergänzend zu den bisherigen ökodesignrechtlichen Regelungen hat der europäische Gesetzgeber mit dieser Verordnung mehrere gänzlich neue rechtliche Vorgaben, Pflichten und Verbote eingeführt. Neu und relevant sind die
Anwendbarkeit auf sämtliche – nicht nur energieverbrauchsrelevanten – physischen Waren (mit wenigen Ausnahmen)
Anwendbarkeit auch auf sog. gebrauchte „remanufactured products“
Ökodesign-Anforderungen, die auch Vorgaben im Hinblick auf die vorzeitige Obsoleszenz enthalten
Einführung eines Digitalen Produktpasses (DPP)
Pflichten für sämtliche Wirtschaftsakteure entlang der Produktlieferkette, so auch für Fulfilment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen
verpflichtende EU-Konformitätserklärung
sowie das Warenvernichtungsverbot für unverkaufte Verbraucherprodukte.
Der bisherige Regelungsumfang der Ökodesign-RL wird somit durch die neue, unmittelbar geltende Verordnung immens erweitert und verschärft. Erfüllt ein Produkt die materiell-rechtlichen Ökodesign-Anforderungen, zu welchen neben bestimmten Leistungsanforderungen auch Informationsanforderungen gehören, nicht, ist das Produkt nicht verkehrsfähig. Doch auch die Nichteinhaltung formaler Kennzeichnungsvorgaben kann die sog. formale Nichtkonformität nach sich ziehen.
In den Kreis der verpflichtenden Wirtschaftsakteure werden künftig neben dem primär verantwortlichen Hersteller mit Sitz in der EU, ggf. seinem Bevollmächtigten sowie dem Importeur auch der Vertreiber, der Händler und insbesondere auch der Fulfilment-Dienstleister sowie der Anbieter von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen aufgenommen.
Als Teil des europäischen „Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft“1 wurde die neue Verordnung (EU) 2024/1781, die sog. Ökodesign-Verordnung (oder auf Englisch „Ecodesign for Sustainable Products Regulation“, abgekürzt „ESPR“)2, im Rahmen des „Grünen Deals“3 der Europäischen Kommission zur Neuregulierung designtechnischer Anforderungen an ein nachhaltiges Produktdesign entworfen. Sie ist nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 18. Juli 2024 in Kraft getreten und gilt nun unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten, da sie keiner weiteren Umsetzung in nationales Recht mehr bedarf.
Mit 122 Erwägungsgründen, 80 Artikeln und 8 Anhängen löst die ESPR die bestehende Richtlinie 2009/125/EG, die Ökodesign-Richtlinie4, ab und bewirkt neben einem Rechtsformwechsel zugleich einen Paradigmenwechsel. Gemeint ist mit Letzterem, dass nun statt einer zuerst ins nationale Recht umzusetzenden europäischen Richtlinie eine unmittelbar verbindliche EU-Verordnung die Mitgliedsstaaten an die neuen Vorgaben bindet.5 Dieser vorgenommene Austausch der Rechtsform von Richtlinie zu Verordnung soll einer „Marktfragmentierung“, die durch unterschiedlich ausgestaltete nationale Verpflichtungen in Bezug auf Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeitoder das Ökodesign von Produkten festgelegt wurde, entgegenwirken.6 Gestützt auf Art. 114 AEUV schafft die ESPR in Kohärenz mit anderen Regelungen für Produkte, Chemikalien, Verpackungen und Abfall neue Rahmenvorgaben für spezifische Ökodesignvorgaben. Sie fungiert somit als ein formeller wie auch materiell-rechtlicher Rechtsrahmen, der nach Art. 4 Abs. 1 ESPR durch delegierte produktbezogene Rechtsakte i.S.d. Art. 290 AEUV mit Inhalten befüllt wird.
Der europäische Gesetzgeber verfolgt mit der ESPR das grundlegende Ziel, nachhaltige Produkte zur Norm im EU-Binnenmarkt werden zu lassen und ihre Umwelt- und Klimaauswirkungen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg zu verringern.7 Erreicht werden soll dies mit einem breiteren Produktspektrum8, einer vorgegebenen künftig längeren Haltbarkeit von Produkten, der effizienteren Nutzung von Energie und Ressourcen, der verbesserten Reparierbarkeit und einer gesteigerten Recyclingfähigkeit. Abgerundet werden diese neuen Regularien durch eine Reihe neuer Informationsvorgaben entlang der Lieferkette. Dieses Regelungskonstrukt soll die Wettbewerbsbedingungen für nachhaltige Produkte im EU-Binnenmarkt angleichen und die globale Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller bei der Produktion nachhaltig entwickelter bzw. ausgestalteter Produkte stärken. Ihnen wird vorgegeben, Produktions- und Verbrauchsweisen zu fördern, die mit den allgemeinen Nachhaltigkeitszielen9 der Union im Einklang stehen, was die Marktbedingungen für die verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer untereinander angleicht. Unter diesen Nachhaltigkeitsbestrebungenfinden sich Klima-, Umwelt-, Energie-, Ressourcennutzungs- sowie auch Biodiversitätsziele.10
Die Beantwortung der Frage, ob die „soziale Nachhaltigkeit“ auch zu diesen Zielsetzungen dazugezählt werden kann, hat sich der EU-Gesetzgeber hingegen für die Zukunft vorgenommen. Bis zum 19. Juli 2028 erhält die Kommission nach Art. 75 Abs. 4 ESPR Zeit, den Nutzen einer potentiellen Aufnahme von sozialen Produktaspekten in den Anwendungsbereich der ESPR zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung soll eine Auseinandersetzung mit den negativen Auswirkungen von Produkten und Unternehmen auf die Menschenrechte und die sozialen Rechte erfolgen. Aufbauend darauf soll die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen ihre Prüfung und Ergebnisse in einem Bericht vorgeben, der die Basis für eine gegebenenfalls erforderliche Änderung der ESPR darstellen wird.11
Die mit der ESPR geplante Entkopplung des Wirtschaftswachstums von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltfolgen soll, wie es bereits seit dem Jahre 2008 in der Richtlinie 2008/98/EG (sog. Abfallrahmenrichtlinie oder kurz AbfRRL genannt) verankert ist12, das Ziel einer nachhaltigen Produktpolitik fördern. Das führt bereits auf der Programmebene zu einer Überschneidung beider Ansätze. Die ESPR legt Anforderungen für die Verfolgung und die Kommunikation von Nachhaltigkeitsinformationen fest, was auch die Informationen über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Produkten, während ihres gesamten Lebenszyklus auch im Hinblick auf die Dekontaminierung und Verwertung dieser Produkte (wenn sie zu Abfall werden) umfasst.
Um die vorgegebenen Ziele zu erreichen, muss die EU-Kommission für alle in den Geltungsbereich der ESRP fallenden Produkte konkrete Ökodesign-Vorgaben erarbeiten. Aufgrund der großen Bandbreite regulierungsbedürftiger Produkte ist eine strukturierte Vorgehensweiseanhand priorisierter Produktgruppen notwendig und erforderlich, um den betroffenen Branchen zügig und effizient Ökodesign-Anforderungen zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzgeber gibt der Kommission folgenden, in der Abbildung 1 grafisch dargestellten, Arbeitsablauf mit Art. 18 ESPR vor:
Abb. 1: Arbeitsablauf der Kommission nach Art. 18 ESPR.
Die auf der ersten Stufe von der Kommission vorzunehmende Priorisierung bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 1 ESPG anhand folgender Kriterien:
Potential Produktaspekte zu verbessern, ohne gleichzeitig unverhältnismäßige Kosten zu verursachen (wobei weitere Aspekte wie fehlendes oder unzulängliches Unionsrecht oder das Versagen von Marktkräften bzw. Selbstregulierungsmaßnahmen, um das Ziel zufriedenstellend anzugehen, sowie die Leistungsunterschiede der auf dem Markt bereitgestellten Produkte mit gleichwertigen Funktionen in Bezug auf die Produktaspekte zu berücksichtigen sind)
Verkaufs- und Handelsvolumen der jeweiligen Produkte in der Union
Verteilung der Klima- und Umweltauswirkungen, des Energieverbrauchs, des Ressourcenverbrauchs und des Abfallaufkommens dieser Produkte entlang der Wertschöpfungskette
Durch Technologie- und Marktentwicklungen hervorgerufene Erforderlichkeit regelmäßiger Anpassungen oder Überarbeitungen von nach Art. 4 ESPR erlassener delegierter Rechtsakte.
Die Kommission muss gem. Art. 18 Abs. 1 ESPG diese vier vorgegebenen Kriterien bei ihrer Analyse im Vorfeld zur Priorisierung berücksichtigen. Dadurch kann sie feststellen, welchen Beitrag diese in den Anwendungsbereich der ESPR fallenden Produkte zur Verwirklichung der Klima-, Umwelt- und Energieeffizienzziele der Union leisten können.
Bei der Berücksichtigung dieser Kriterien wird sich die Kommission aber parallel zugleich der Frage widmen müssen, ob diese zu regulierenden Produkte einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft der Union leisten können.13 Je nach Ergebnis der Bewertung ist dann die Priorisierung vorzunehmen.
Diese Priorisierung bildet sodann im nächsten Schritt die Grundlage für einen Arbeitsplan, der nach Art. 18 Abs. 3 ESPR von der Kommission erlassen und samt den einschlägigen vorbereitenden Unterlagen veröffentlicht werden muss. Dieser Arbeitsplan, der regelmäßig zu aktualisieren ist, muss einen Zeitraum von mindestens drei Jahren umfassen und eine Liste von Produktgruppen, die hinsichtlich der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen Priorität genießen, sowie den voraussichtlichen Zeitplan für die Festlegung der Anforderungen enthalten. In der Abbildung 2 werden die aneinanderbauenden Bestandteile des Arbeitsplans der Kommission grafisch zusammengefasst.
Abb. 2: Bestandteile des Arbeitsplans der Kommission.
Diese Vorgehensweise der Kommission ermöglicht es potentiell betroffenen Unternehmen und Branchen, sich frühzeitig auf anstehende Ökodesign-Anforderungen einzustellen.14
Da der europäische Gesetzgeber dieses zweistufige Vorgehen der Kommission für besonders umweltschädliche Produktgruppen beschleunigen möchte, wird für den ersten Arbeitsplan, der bis zum 19. April 2025 erlassen werden muss, mit Art. 18 Abs. 5 S. 1 ESPR der Vorrang folgender konkreter Produktgruppen festgelegt:
Eisen und Stahl
Aluminium
Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk
Möbel, einschließlich Matratzen
Reifen
Waschmittel
Anstrichmittel
Schmierstoffe
Chemikalien
bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte15
Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstige Elektronikgeräte.
Die Überschneidung zu der Ökodesign-RL findet sich in der Produktgruppe „bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte“. Alle anderen Produktarten und -gruppen wurden von der Ökodesign-RL bislang nicht geregelt, was sich nun aber mit der ESPR ändern wird.
Diese vorgegebene Priorisierung konkreter Produktgruppen, die im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses als notwendig erachtet wurde, um die Ziele des „Grünen Deals“ effektiv zu verwirklichen, bedeutet aber nicht, dass diese Produktgruppen zwingend in den ersten Arbeitsplan aufgenommen werden müssen. Sollte sich die Kommission gegen eine Aufnahme in den ersten Arbeitsplan entscheiden oder nicht alle aufgeführten Produkte aufnehmen wollen, ist dies möglich, muss aber begründet werden nach Art. 18 Abs. 5 S. 2 ESPR.16
Die Kommission hat am 16. April 2025 den ersten Arbeitsplan Ökodesign für nachhaltige Produkte und Energiekennzeichnung 2025–203017 angenommen, der einen 5-Jahres-Plan für die Energiekennzeichnung bestimmter Produkte vorsieht.
Der erste Arbeitsplan soll vier Endprodukte, zwei Zwischenprodukte und zwei Rechtsakte zur Festlegung horizontaler Anforderungen festlegen, zusätzlich zu einer Liste wesentlicher Arbeiten, die aus dem letzten Arbeitsplan für Ökodesign und Energiekennzeichnung übernommen wurden. Betroffen sind die nachfolgenden Punkte18:
Endprodukte: Textilien/Bekleidung, Möbel, Reifen, Matratzen.
Zwischenprodukte: Eisen und Stahl, Aluminium.
Horizontale Maßnahmen: Reparierbarkeit (einschließlich Scoring), recycelter Inhalt und Recyclebarkeit von Elektro- und Elektronikgeräten.
Weitere 16 Waren bzw. Punkte19 werden übernommen und in den ersten ESPR-Arbeitsplan aufgenommen20:
Niedertemperatur-Strahler
Displays
Ladegeräte für Elektrofahrzeuge
Haushaltsgeschirrspüler
Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswäschetrockner
Professionelle/Gewerbliche Waschgeräte
Professionelle/Gewerbliche Geschirrspülmaschinen
Elektromotoren und Antriebe mit variabler Drehzahl
Kühlgeräte (einschließlich Haushaltskühlschränke und -gefriergeräte)
Kühlgeräte mit einer Verkaufsfunktion
Lichtquellen und (nur bei Ecodesign) separate Vorschaltgeräte
Ausrüstung zum Schweißen
Handys und Tablets
Lokale Raumheizgeräte
Wäschetrockner
Verbrauch im Standby- und Aus-Zustand.
Nicht in den ersten Arbeitsplan aufgenommen werden unter anderem Reinigungsmittel, Farben und Schmiermittel, Schuhe, Chemikalien oder elektrische Schaltanlagen. Es wird teilweise vorgeschlagen, für einige dieser Produkte Studien zu beginnen und dann die Halbzeitüberprüfung nach drei Jahren zu nutzen, um eine Neubewertung der Situation vorzunehmen.21
Auch wenn die neue Verordnung die vormalige Ökodesign-RL gem. Art. 79 Abs. 1 ESPR mit Wirkung vom 18. Juli 2024 unmittelbar ablöst, so bleiben beide Rechtsakte des europäischen Sekundärrechts vorerst durch die Planung- und Umstellungsregelungen der Art. 18 und Art. 79 ESPR partiell miteinander verschränkt.
Der europäische Gesetzgeber gibt zum einen mit Art. 18 Abs. 5 ESPR die Reihenfolge und Priorisierung der zu regulierenden Produkte nach der neuen Verordnung vor. Zuerst sollen die priorisierten Produktgruppen Eingang in den ersten Arbeitsplan finden, dann alle anderen physischen Waren i.S.d. Art. 1 Abs. 2 ESPR (z.B. Heimtierzubehör, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände wie Spielwaren und Scherzartikel).
In dieser priorisierten Produktgruppe werden – wie bereits dargestellt – die
„energieverbrauchsrelevante[n] Produkte, für die erstmals Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollen oder für die bestehende, aufgrund der [Ökodesign-RL] angenommene Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu überprüfen sind“
ausdrücklich genannt. Der europäische Gesetzgeber unterscheidet also zwischen den folgenden zwei Alternativen: energieverbrauchsrelevante Produkte, für die auf Basis der Ökodesign-RL vorbereitende Arbeiten zur Bewertung der Durchführbarkeit der Ökodesign-Anforderungen vorgenommen wurden (Gruppe 1) und energieverbrauchsrelevante Produkte, die von bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen geregelt werden (Gruppe 2).22 Zur Gruppe 2 gehören gegenwärtig29 Produktgruppen.23 Die Abbildungen 3 und 4 zeigen zusammenfassend die in diesen beiden Gruppen enthaltenen Produkte und Produktkategorien.
Abb. 3: Energieverbrauchsrelevante Produkte der Gruppe 1.
Abb. 4: Energieverbrauchsrelevante Produkte der Gruppe 2.
Werden diese beiden Gruppen der energieverbrauchsrelevanten Produkte i.S.d. Art. 18 Abs. 5 Buchst. j) ESPR einander gegenübergestellt, fällt auf, dass die ausdrücklich genannten und aufgelisteten Produkte der Gruppe 1 beinahe vollständig von den Produktgruppen der Gruppe 2 umfasst sind.24 Die von der Gruppe 2 umfassten Produktgruppen sind demgegenüber noch umfangreicher.
Diese Privilegierung der beiden Gruppen energieverbrauchsrelevanter Produkte dient dazu, die im Rahmen der aufwändigen vorbereitendenArbeiten zur Bewertung der Durchführbarkeit der Ökodesign-Anforderungen i.S.d. Ökodesign-RL festgestellten Ergebnisse einschließlich des ermittelten Energieeinsparpotenzials nicht verloren gehen zu lassen. Früchte der bisherigen Arbeit bleiben dadurch erhalten und werden weiterhin genutzt.25
Die bereits angesprochenen Übergangsvorschriften und -fristen des Art. 79 Abs. 1 ESPR betreffen bereits erlassene oder sich im Vorbereitungsstadium befindende delegierte Rechtsakte i.S.d. Art. 15 Abs. 1 Ökodesign-RL. Für Produktgruppen, die in Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) i) ESPR aufgelistet sind und für die bislang noch keine delegierten Rechtsakte erlassen wurden, ist es auch nach dem 18. Juli 2024 noch möglich bzw. sogar vorgegeben, delegierte Rechtsakte auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1 Ökodesign-RL zu erlassen, wenn die vorbereitende Bewertung entsprechend weit fortgeschritten ist. Für bereits bestehende delegierte Rechtsakte, die Produkte i.S.d. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) ESPR regeln, bleibt die Ökodesign-RL weiterhin die Rechtsgrundlage.26
Konkret unterscheidet Art. 79 Abs. 1 ESPR – übereinstimmend mit Art. 18 Abs. 5 Buchst. j) ESPR – zwei bzw. drei Gruppen energieverbrauchsrelevanter Produkte voneinander, die in zeitlicher Hinsicht wie auch in unterschiedlichem materiellem Umfang von den Änderungen der ESPR betroffen sein werden: Die bereits dargestellten Gruppen 1 und 2 sowie eine eingeschränkte Variante der Gruppe 2. Mit der eingeschränkten Gruppe 2 ist nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) ii) ESPR gemeint, dass die Übergangsregelungen nur insoweit gelten, als Änderungen zur Behebung technischer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Durchführungsmaßnahmen auch tatsächlich erforderlich sind. Abbildung 5 zeigt die verschiedenen Umstellungsfristen anhand der betroffenen Produkte und Produktgruppen sowie die anzuwendenden Vorschriften.
Abb. 5: Tabellarische Übersicht der Auswirkung der Umstellungsfristen anhand betroffener Produktgruppen.
