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Richtig befunden und gerichtsfeste Gutachten erstellen
Autopsien nehmen ab, radiologische 3-D-Rekonstruktionstechniken zu - Ihr Aufgabengebiet weitet sich aus. Dieses erste deutschsprachige Buch namhafter Experten informiert Sie umfassend über den derzeitigen Stand und zukünftige Entwicklungen zum Thema Radiologie und Rechtsmedizin.
Schärfen Sie als Radiologe Ihr rechtsmedizinisches Auge oder erlangen Sie als Rechtsmediziner die notwendigen radiologischen Kenntnisse.
Jederzeit zugreifen: Der Inhalt des Buches steht Ihnen ohne weitere Kosten digital in der Wissensplattform eRef zur Verfügung (Zugangscode im Buch). Mit der kostenlosen eRef App haben Sie zahlreiche Inhalte auch offline immer griffbereit.
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Seitenzahl: 1094
Veröffentlichungsjahr: 2021
Philip Alexander Glemser, Astrid Krauskopf, Heinz-Peter Schlemmer, Kathrin Yen
Alexander Bornik, Tanja Germerott, Caspar J. Goch, Silke Grabherr, Martin Grassberger, Markus Große Perdekamp, Eva M. Hassler, Anna Heger, Axel Heinemann, Sarah Heinze, Hansjürgen Bratzke, Isabella Klasinc, Paul Klinguer, Hubert Mara, Lena Maier-Hein, Katarzyna Michaud, Michael T. Mund, Diana Nabers, Marco Nolden, Lars Oesterhelweg, Kathrin Ogris, Mathies Breithaupt, Michael J. Pfeifer, Michael Pfleiderer, Ignaz Reicht, Reingard Riener-Hofer, Stefanie Ritz-Timme, Martine Schaul, Eva Scheurer, Sabine Schmid, Thorsten Schwark, Clara-Sophie Schwarz, Roman Bux, David Simons, Martin Stenzel, Michael Tsokos, Martin Urschler, Markus Weber, Thomas Widek, Ina Clasen, Reinhard B. Dettmeyer, Richard Dirnhofer, Britta Gahr, Pia Genet
800 Abbildungen
Liebe Leserinnen und Leser,am Anfang dieses Buchprojekts standen die Idee und der Wunsch, Radiologen für die forensische Bildgebung und Diagnostik zu begeistern, und die Hoffnung, damit Radiologen zu finden, die sich dieses spezifische Wissen aneignen und die Rechtsmedizin bei der Begutachtung von Traumata unterstützen. Das Buch, das Sie in den Händen halten, ist in enger Zusammenarbeit von Radiologen und Rechtsmedizinern entstanden und gibt erstmalig einen umfassenden Einblick in die radiologische Diagnostik nach Gewalt.
Es mag erstaunen, dass dies bis in das Jahr 2021 gedauert hat, ist doch Gewalt ein Thema, das die Menschheit seit ihrer Entstehung begleitet und in weltweit etwa gleichbleibend hohen Zahlen ihren Niederschlag findet. Gemäß dem 2014 erschienenen Global Status Report on Violence Prevention der WHO werden jährlich 475 000 Personen getötet, jede 3. Frau erleidet körperliche oder sexuelle Gewalt und jedes 4. Kind wird misshandelt. Diese enormen Zahlen dürften sich bis heute kaum geändert haben.
Unfälle und selbst beigebrachte Verletzungen bis hin zur Selbsttötung, die ebenfalls häufig Gegenstand rechtsmedizinischer Begutachtungen und Inhalt des vorliegenden Buches sind, sind dabei noch nicht berücksichtigt. Betrachtet man nun die Folgen vor allem von interpersoneller Gewalt, so sind diese für viele Betroffenen so einschneidend wie die Diagnose einer schweren Erkrankung. Gewalt in ihren vielen Formen wirkt sich nicht nur auf den Einzelnen, sondern auch auf die Gesellschaft aus, nicht zuletzt durch enorme Folgekosten, die beispielsweise allein in Bezug auf Kindesmisshandlung und -missbrauch in Deutschland mit jährlich über 11 Milliarden € beziffert werden (Quelle: Deutsche Traumafolgekostenstudie, Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie, Universitätsklinikum Ulm. Bd. III. Kiel: Schriftenreihe/IGSF Institut für Gesundheits-System-Forschung GmbH; 2012).
Gewalt ist ein interdisziplinäres Thema, das weit über die Medizin hinaus von Bedeutung ist. Dennoch kommt gerade der Medizin eine entscheidende Rolle zu – sie bietet nämlich die Möglichkeit, Gewalt zu erkennen. Alle weiteren Maßnahmen bis hin zum Ausgang von straf- und zivilrechtlichen Prozessen beruhen letztlich darauf. Vor diesem Hintergrund wird die Bedeutung der beiden Fächer Radiologie und Rechtsmedizin sichtbar, die in ihrem Zusammenwirken ein einzigartiges Potenzial aufweisen, Gewalt festzustellen. Dass die interdisziplinäre Diagnostik von Gewalt jedoch noch nicht zum Standard der radiologischen Diagnostik gehört und das Thema im klinischen Alltag gern verdrängt wird, schadet den Betroffenen und der Gesellschaft. Unser Buch soll Mut zur Diagnostik von Gewalt machen und dem „davor die Augen Verschließen“ entgegenwirken.
Die rasanten Fortschritte der Bildgebung ermöglichen es auf beeindruckende Weise, nicht invasiv und innerhalb kürzester Zeit präzise dreidimensionale Einblicke in den gesamten Körper mit seinen anatomischen Strukturen und deren Veränderungen und eingebrachten Fremdmaterialien zu erhalten. Diese Informationen können die Arbeit der Rechtsmediziner außerordentlich unterstützen. Die radiologischen Befunde ergänzen dabei nicht nur die rechtsmedizinische Diagnostik und Ursachenforschung, sondern helfen auch wesentlich bei der Beweisarbeit im Gerichtssaal. Denn moderne Bildgebung ermöglicht es auch, Gewalteinwirkungen und deren Folgen selbst für medizinische Laien zu visualisieren und damit den stattgehabten Gewaltvorgang zu rekonstruieren und im Sinn der Beweisführung objektiv zu demonstrieren. Dabei unterstützen insbesondere die faszinierenden neuen Möglichkeiten der Bildnachverarbeitung und der Computer-Vision, die sich infolge der rasanten Fortschritte der Computertechnologie und der Computer-Science entwickelt haben.
Das vorliegende Buch richtet sich an alle forensisch interessierten Personen, unabhängig von ihrem Vorwissen. Es basiert auf dem Grundgedanken, ein Arbeitsbuch für die tägliche Praxis zu sein. Wir wünschen den hoffentlich zahlreichen Lesern die gleiche Begeisterung und Freude, die wir selbst bei der Konzeption und Ausarbeitung dieses Buches verspürten.
Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in den folgenden Texten ausschließlich die männliche Form verwendet. Wir möchten ausdrücklich betonen, dass wir damit Leserinnen und Leser jeden Geschlechts meinen.
Unser Dank gilt sämtlichen Autorinnen und Autoren dieses Buches für ihr Engagement bei der Erstellung der Beiträge, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Instituts für Rechts- und Verkehrsmedizin Heidelberg, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilungen Radiologie, Medizinische Physik in der Radiologie und Medizinische Bildverarbeitung des Deutschen Krebsforschungszentrums Heidelberg sowie dem Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung in Graz. Des Weiteren bedanken wir uns beim Anatomischen Institut der Universität Heidelberg und bei der Klinik für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, Universitätsklinikum Heidelberg, für die bestehenden und fruchtbaren Kooperationen. Siemens Healthineers haben wir für die Bereitstellung von Prototypen der Bildnachverarbeitungs-Software und für die gemeinsame langjährige Kooperation zu danken.
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Georg Thieme Verlags danken wir für die freundliche Begleitung des Werkes in allen Bearbeitungsphasen und für die Verlegung des Buches.
Unser ganz besonderer Dank gilt unseren Familien, ihnen ist dieses Buch gewidmet.
Heidelberg, im Frühjahr 2021Philip Alexander GlemserAstrid KrauskopfHeinz-Peter SchlemmerKathrin Yen
Erklärung zur Unabhängigkeit
Die Herausgeber erklären ihre wirtschaftliche und fachliche Unabhängigkeit, die Erstellung dieses Buches betreffend. Sowohl am Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin wie auch am Deutschen Krebsforschungszentrum bestehen Kooperationen mit verschiedenen Forschungspartnern, darunter Siemens Healthineers, die auch die finanzielle Förderung von Forschungsarbeiten umfassen. Wenn Ergebnisse aus durch Industriepartner geförderten Studien für die Erstellung der Kapitel verwendet wurden, wird in den betreffenden Kapiteln darauf hingewiesen.
Die Justiz ist nicht selten auf externen Sachverstand angewiesen. Zwar entscheiden vor Gericht nicht Gutachter, sondern Richter; aber auf dem Weg zu einem Urteil kommt dem Sachverständigenbeweis bei der Wahrheitsfindung sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren eine wichtige Rolle zu. Es ist auch aus Sicht der Justiz daher ausdrücklich zu begrüßen, wenn – wie im vorliegenden Buch durch innovative interdisziplinäre Zusammenarbeit – die fachliche Expertise in einem Fachbereich, auf den auch die Rechtsprechung immer wieder angewiesen ist, weiter vergrößert wird.
Nicht nur mit fachlicher Exzellenz müssen Sachverständige im Gerichtssaal überzeugen, sondern auch damit, dass sie ihr Wissen verständlich vermitteln. Die Zusammenarbeit von Rechtsmedizin und Radiologie, zu der mit diesem Buch aufgerufen wird, kann in dieser Hinsicht sehr hilfreich sein. Denn dank der Bildgebung von Verletzungen lassen sich diese – besonders bei inneren Verletzungen – einfacher und nachvollziehbarer erläutern. Hinzu kommt, dass auch die Befunderhebung und die Beweissicherung, etwa nach Gewaltanwendungen, durch die forensische Bildgebung erleichtert werden. Anhand der gewonnenen Ergebnisse kann eine Begutachtung auch noch Jahre nach dem Vorfall und erforderlichenfalls sogar durch einen anderen als den behandelnden Arzt erfolgen. Die „Radiologie der Gewalt“ kann damit einen wichtigen Beitrag zur Beweissicherung leisten.
Auch im Bereich der Gewaltambulanzen bringt der Einsatz forensischer Bildgebung große Vorteile. Dort wird Opfern von Gewalt eine niederschwellige Möglichkeit eröffnet, sich untersuchen zu lassen, vorhandene Spuren zu sichern und Verletzungen gerichtsfest zu dokumentieren – und zwar noch vor bzw. unabhängig von der für Gewaltopfer häufig sehr schwierigen Entscheidung, ob sie Strafanzeige erstatten möchten. Lichtbilder von Hämatomen können nur die oberflächlichen Spuren von Gewalt abbilden. Die Radiologie der Gewalt ermöglicht jedoch einen darüber hinausgehenden ganzheitlichen Zugriff. Beispielsweise dürfte bei Strangulationsverletzungen die Magnetresonanztomografie eine deutlich bessere Einschätzung ermöglichen, wie massiv die Gewalteinwirkung war und ob dabei akute Lebensgefahr bestand, als dies allein mittels Begutachtung der äußerlichen Verletzungen möglich ist.
Das vorliegende Werk wird daher nicht nur die forensische Medizin bereichern, sondern auch der Justiz von großem Nutzen sein.
Karlsruhe, im Frühjahr 2021Bettina LimpergPräsidentin des Bundesgerichtshofs
Vor Ihnen liegt ein ungewöhnliches Buch. Es bringt 2 diagnostische Disziplinen, nämlich die Rechtsmedizin und die Radiologie, zusammen. Das klingt naheliegend, ist aber so ausführlich und umfassend noch nicht gemacht worden. Die Herausgeber – 2 Rechtsmediziner und 2 Radiologen – wagen sich also ein bisschen auf Neuland mit dem Thema. Aber schon das Inhaltsverzeichnis ist so spannend, dass dieses Buch auch von vielen gelesen werden wird, die eigentlich mit forensischer Radiologie in ihrem Leben noch nichts zu tun hatten. „Massenkatastrophe und Identifikation“ oder „Scharfe und halbscharfe Gewalt“ machen neugierig.
Wenn man dann einsteigt in das Buch, erfährt man, wie im Zusammenspiel von Rechtsmedizin und Radiologie die Feststellung von Todesart und Todesursache verbessert werden kann. Die klassische Autopsie wird durch radiologische Verfahren ergänzt, kann gezielter durchgeführt werden und insgesamt kann die Rechtssicherheit erhöht werden. Noch offensichtlicher ist die Sinnhaftigkeit der Kombination beider Fächer in der klinischen Rechtsmedizin, wenn es darum geht, am Lebenden Verletzungsfolgen sichtbar zu machen.
Das gesamte Autorenteam hat großartige Arbeit geleistet. Die Kapitel sind schnörkellos geschrieben, die Illustration durch Fotos und radiologische Bilder ist einmalig. Als unbedarfter Leser kann man anhand des Literaturverzeichnisses nochmal tiefer in die Materie einsteigen und stellt schnell fest, dass es sich um ein großes und auch sehr wissenschaftliches interdisziplinäres Gebiet handelt, das in den nächsten Jahren weiter an Bedeutung gewinnen wird. Und es wird auch deutlich, dass beide Disziplinen zusammenarbeiten müssen, um forensische Radiologie zu betreiben.
Ich bin sicher, dass dieses Buch einen großen Erfolg haben wird und es auch nicht bei der 1. Auflage bleibt, denn das Thema ist so spannend und die Entwicklung noch lange nicht abgeschlossen. Die Heidelberger Gruppe hat eine naheliegende Idee toll umgesetzt.
Essen, im Frühjahr 2021Prof. Dr. med. Michael ForstingUniversitätsklinikum Essen Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie und Neuroradiologie
Die Rechtsmedizin, früher „gerichtliche Medizin“ genannt, ist das Mutterfach aller begutachtenden Disziplinen. Sie kann letztendlich bis auf die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 zurückgeführt werden. Darin wurde zwingend unter anderem die Beiziehung von ärztlichen Sachverständigen vorgeschrieben, etwa zur Feststellung der Todesursache, zur Überprüfung der Kausalität vorangehender Gewalthandlungen für den Todeseintritt bzw. bei Verdacht eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Bereits in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts waren die Inhalte des Faches und der Lehrkanon weitgehend ausdifferenziert.
Am 22. November 1895 entstanden die ersten Röntgenbilder der Geschichte: Wilhelm C. Röntgen fotografierte mit einer Durchleuchtungszeit von 20 min die Hand seiner Frau Bertha. Relativ rasch wurden Röntgenstrahlen auch für forensische Fragestellungen genutzt.
Zu einem technologischen Quantensprung kam es 1971 mit dem von Hounsfield eingeführten neuen radiologischen Schnittbildverfahren der Computertomografie im Gegensatz zum klassischen Projektionsverfahren von Röntgen. Auch die Computertomografie findet in der Folge bereits zahlreiche forensische Anwendungen.
Anlässlich des 80. Jahreskongresses der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin in Interlaken 2001 wurde erstmals das „Virtopsy“-Projekt vorgestellt. Die Basispublikation erschien 2003 mit dem Titel “Virtopsy, a new imaging horizon in forensic pathology: virtual autopsy by postmortem multislice computed tomography (MSCT) and magnetic resonance imaging (MRI) – a feasibility study”. Seit dieser grundlegenden Publikation sind aus der Zusammenarbeit von Rechtsmedizinern und Radiologen – zunächst vor allem in der Schweiz – zahlreiche Forschungsprojekte erwachsen.
Richard Dirnhofer, der Vater des „Virtopsy“-Projekts, hat die Vorteile der postmortalen Bildgebung nicht nur für die Rechtsmedizin, sondern auch für die Rechtspraxis wiederholt dargestellt. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung der bildgebenden Diagnostik nicht nur am Verstorbenen, sondern auch an Lebenden (Stichwort „Beweismittelsicherung und Dokumentation bei überlebter Gewalteinwirkung“) ist die vorliegende Monografie außerordentlich zu begrüßen. Zwei Rechtsmediziner und 2 Radiologen wirken als Herausgeber zusammen. Bereits ein Blick auf das Inhaltsverzeichnis macht neugierig auf das Buch, das den rechtsmedizinischen Lehrkanon (z.B. Feststellung von Todesart und Todesursache, forensische Traumatologie, Rekonstruktion, natürlicher Tod, gewaltsamer Tod, Behandlungsfehler, klinisch-rechtsmedizinische Untersuchungen) systematisch abarbeitet.
Rechtsmedizinische Fragestellungen, bildgebende Diagnostik im Vergleich zum direktmorphologischen Befund sowie Aussagekraft der jeweiligen Untersuchungsbefunde werden übersichtlich dargestellt. Das Buch werden Vertreter beider Disziplinen – der Rechtsmedizin und der Radiologie – mit Gewinn zur Hand nehmen und damit zur Erhöhung der Rechtssicherheit beitragen. Zu hoffen ist, dass in der Rechtsmedizin erarbeitete Befunde wie knöcherne Contrecoup-Verletzungen der Orbita beim Sturz auf das Hinterhaupt, die sich auch radiologisch gut darstellen lassen, auch in der Klinik bekannt werden.
In den Jahren seit Einführung des „Virtopsy“-Projekts ist bereits ungeheuer viel erreicht worden: Ich nenne nur die MRT-Untersuchung faulender Gehirne zur Liegezeitschätzung. Damit sind die Grundlagen für eine objektive Liegezeitschätzung im Zeitintervall bis 250 h post mortem gelegt. Die Kooperation von Rechtsmedizinern und Radiologen wird sich nicht nur positiv in der Fallarbeit auswirken, sondern auch in der gemeinsamen Bearbeitung wissenschaftlicher Projekte.
Mir liegt die druckreife Fassung des Buches noch nicht vollständig vor, sodass ich nicht in Gefahr komme, statt eines Vorworts eine Rezension zu schreiben. Die in großen Teilen am klassischen Lehrkanon des Faches Rechtsmedizin orientierte Gliederung, der fesselnde Stil und vor allem die ausgezeichneten Abbildungen mit Vergleich von bildgebender Diagnostik und klinischem bzw. Obduktionsbefund sind eine Garantie dafür, dass dieses Buch so gut aufgenommen werden wird, wie es dem Herausgeberteam und den Autoren zu wünschen ist.
Bonn, im Frühjahr 2021Prof. Dr. med. Burkhard MadeaUniversitätsklinikum BonnInstitut für Rechtsmedizin
2-D/3-D
zwei-/dreidimensional
A./Aa.
Arteria/Arteriae
ALARA-Prinzip
as low as reasonably achievable
a.-p.
anterior-posterior
CAD
Computer-aided Design
CT
Computertomografie
CTA
computertomografische Angiografie
CVRT
Cinematic Volume Rendering Technique
DICOM
Digital Imaging and Communications in Medicine
DNA
Desoxyribonukleinsäure
DVI
Disaster Victim Identification
DVR
Direct Volume Rendering
DWI
diffusionsgewichtete Bildgebung (diffusion-weighted imaging)
ECMO
extrakorporale Zirkulation; Herz-Lungen-Maschine
EKG
Elektrokardiografie
ERC
endoskopische retrograde Cholangiografie
ERCP
endoskopische retrograde Cholangiopankreatikografie
EVAR
endovaskuläre Aortenreparatur
FISP
Fast Imaging with Steady-State Precession
FLAIR
Fluid-attenuated Inversion-Recovery
HTTP bzw. HTTP/S
Hyper Text Transfer Protocol bzw. Hyper Text Transfer Protocol Secure
HU
Hounsfield-Einheiten
ICD
implantierbarer Kardioverter-Defibrillator
ID
Identifikationsnummer
IT
Informationstechnologie
Lig./Ligg.
Ligamentum/Ligamenta
M./Mm.
Musculus/Musculi
MinIP
Minimumintensitätsprojektion
MIP
Maximumintensitätsprojektion
MITK
Medical Imaging Interaction Toolkit
MPMCTA
postmortale computertomografische Multi-Phase-Angiografie
MPR
multiplanare Rekonstruktionen
MPRAGE
Magnetization-prepared rapid Gradient Echo
MRA
Magnetresonanzangiografie
MRS
Magnetresonanzspektroskopie
MRT
Magnetresonanztomografie
MSII
Multi-Scale Integral-Invariant
MTRA
medizinisch-technische Radiologieassistenten
MVR
Multi Volume Rendering
N./Nn.
Nervus/Nervi
p.-a.
posteroanterior
PACS
Picture archiving and communicating System
PET
Positronenemissionstomografie
PMA
postmortale Angiografie
PMCT
postmortale Computertomografie
PMCTA
postmortale computertomografische Angiografie
PMMRT
postmortale Magnetresonanztomografie
PTCA
perkutane transluminale Koronarangioplastie
R./Rr.
Ramus/Rami
RIS
Radiologieinformationssystem
SCIWORA
Spinal Cord Injury without radiological Abnormality
SPAIR
Spectral-attenuated Inversion-Recovery
SPECT
Single Photon Emission computed Tomography
STIR
Short-Tau Inversion-Recovery
SWI
suszeptibilitätsgewichtete Bildgebung (susceptibility-weighted imaging)
T1w/T2w
T1-/T2-gewichtet
TAVI
Transcatheter aortic Valve Implantation
TEVAR
thorakale endovaskuläre Aortenreparatur
TPMCA
Targeted post-mortem coronary Angiography
TSE
Turbo-Spin-Echo
V./Vv.
Vena/Venae
VIBE
Volume interpolated Breathhold Examination
VRT
Volume-Rendering-Technik
Titelei
Vorwort
Geleitwort
Geleitwort
Geleitwort
Abkürzungen
Teil I Allgemeiner Teil
1 Einführung in die Rechtsmedizin
1.1 Forensische Radiologie aus rechtsmedizinischer Sicht
1.2 Forensische Radiologie aus radiologischer Sicht
2 Rechtliche Grundlagen
2.1 Rechtliche Grundlagen in der forensischen Radiologie in Deutschland
2.1.1 Gesetzliche Grundlagen
2.1.2 Radiologische Diagnostik am Leichnam
2.1.3 Radiologische Diagnostik am Lebenden
2.1.4 Radiologische Diagnostik zur forensischen Altersschätzung
2.2 Rechtliche Grundlagen in der forensischen Radiologie in Österreich
2.2.1 Gesetzliche Grundlagen
2.2.2 Radiologische Diagnostik am Leichnam
2.2.3 Radiologische Diagnostik am Lebenden
2.3 Postmortale Bildgebung (Virtopsy) in der Schweizerischen Strafrechtspraxis
2.3.1 Gesetzliche Grundlagen der radiologischen Diagnostik am Leichnam
2.3.2 Klinisch-forensische Bildgebung an Lebenden
2.4 Literatur
3 Einführung in die forensische Radiologie
3.1 Geschichte der forensischen Radiologie
3.1.1 Anfänge der forensischen Bildgebung
3.1.2 Virtopsy-Projekt am Institut für Rechtsmedizin, Bern
3.1.3 Entwicklung der klinisch-forensischen Bildgebung
3.1.4 Bedeutung bildlicher Darstellungen in der Rechtsmedizin
3.1.5 Ausblick
3.2 Möglichkeiten der forensischen Radiologie
3.3 Heidelberger Modell
3.3.1 Erfolgreiche Kooperation in 6 Schritten
3.3.2 Heidelberger Modell: Stand 2021
3.4 Literatur
4 Bildgebende Verfahren in der forensischen Radiologie
4.1 Computertomografie
4.1.1 Gerätetechnik
4.1.2 Bildrekonstruktion und -darstellung
4.1.3 Leitfaden für die Anwendung der Computertomografie in der Forensik
4.2 Magnetresonanztomografie
4.2.1 Einführung in die forensische Magnetresonanztomografie
4.2.2 Planung und Vorbereitung der forensischen Magnetresonanzuntersuchung
4.2.3 Durchführung der Untersuchung
4.2.4 Forensisch-radiologische Auswertung und Beurteilung der Untersuchungsbefunde
4.2.5 Nachbereitung
4.3 Postmortale computertomografische Angiografie
4.3.1 Klassische Methoden der postmortalen Angiografie
4.3.2 Moderne Methoden der postmortalen Angiografie
4.3.3 Postmortale computertomografische Multi-Phase-Angiografie
4.3.4 Artefakte, Pearls und Pitfalls
4.3.5 Ausblick
4.4 Weitere bildgebende Verfahren im forensischen Kontext: Beispiel GigaMesh
4.4.1 Messtechnik und forensische Fragestellungen außerhalb der Medizin
4.4.2 Kantendetektion und Krümmungsberechnung in dreidimensionalen Messdaten
4.4.3 Abrollungen von Oberflächen
4.4.4 Non-Photo-realistic Rendering
4.4.5 Zusammenfassung und Ausblick
4.5 Literatur
5 Möglichkeiten der Bildnachverarbeitung und Datenmanagement
5.1 Computergestützte Bildnachverarbeitung
5.1.1 Radiologische Nachbearbeitungs-Software auf dem Weg in die Rechtsmedizin
5.1.2 Grundlegende Funktionen und Möglichkeiten
5.1.3 Grenzen der Nachbearbeitungs-Software
5.1.4 Ausblick
5.2 Möglichkeiten der radiologischen Rekonstruktion
5.2.1 Visualisierung radiologischer Befunde
5.2.2 Fallaufbereitung und -dokumentation
5.2.3 Zusammenfassung
5.3 Forensisch-radiologische Daten- und Systeminfrastruktur
5.3.1 Einleitung
5.3.2 Vorteile und Herausforderungen einer forensisch-radiologischen Systeminfrastruktur
5.3.3 Idealer forensisch-radiologischer Workflow
5.3.4 Multizentrische Integration der Infrastruktur der Informationstechnologie
5.4 Literatur
6 Prinzipien der radiologischen Befundung forensischer Fälle
6.1 Checkliste für die forensisch-radiologische Befundung von Bilddaten
6.2 Forensische Nutzung vorbestehender klinischer Bilddaten
6.3 Literatur
7 Grundlagen der Erstellung von Gutachten in Straf- und Zivilverfahren
7.1 Einleitungsteil
7.1.1 Adressat und Briefkopf
7.1.2 Betreff
7.1.3 Anrede
7.1.4 Einleitender Satz
7.1.5 Angabe der Gutachtensgrundlage
7.2 Aktenauszug
7.2.1 Fallumstände, Sachverhalt bzw. Vorgeschichte
7.2.2 Auszüge aus Krankenunterlagen usw.
7.2.3 Ergebnisse eigener Untersuchungen usw.
7.3 Gutachten
7.3.1 Gutachterliche Schlussfolgerungen
7.3.2 Zusammenfassung
7.3.3 Weitere Hinweise
7.4 Anhang
7.5 Literatur
8 Kernaufgaben der rechtsmedizinischen Fallbearbeitung
8.1 Feststellung von Todesart und Todesursache
8.1.1 Todesart
8.1.2 Todesursache
8.1.3 Bildgebende Verfahren als Screening-Methode vor der Kremation
8.2 Forensische Rekonstruktion des Ereignishergangs
8.2.1 Bedeutung der „Fallumstände“
8.2.2 In die forensische Rekonstruktion einfließende Informationen
8.2.3 Typische Fragestellungen an die Rechtsmedizin
8.2.4 Bedeutung der Radiologie für die forensische Rekonstruktion des Ereignishergangs
8.3 Feststellung von Verletzungen (Grundlagen der forensischen Traumatologie)
8.3.1 Einleitung
8.3.2 Häufige Verletzungsmuster der Weichgewebe
8.3.3 Häufige Verletzungsmuster der inneren Organe
8.3.4 Häufige Verletzungsmuster des Skelettapparats
8.3.5 Schädel-Hirn-Trauma
8.4 Literatur
9 Unterscheidung zwischen vitalen und postmortalen Verletzungen
9.1 Allgemeines
9.2 Grundlagen
9.3 Was will der Rechtsmediziner wissen?
9.4 Unterscheidungsmerkmale
9.4.1 Vitale Reaktionen
9.4.2 Postmortale Veränderungen
9.5 Literatur
10 Artefakte und Pitfalls der postmortalen Bildgebung
10.1 Allgemeines
10.2 Frühpostmortale Veränderungen
10.2.1 Gehirn
10.2.2 Nasennebenhöhlen
10.2.3 Lunge
10.2.4 Blutkreislaufsystem
10.2.5 Leber
10.2.6 Weitere Bauchorgane
10.3 Spätpostmortale Veränderungen
10.4 Weitere Einschränkungen der Diagnostik durch postmortale Veränderungen
10.5 Literatur
Teil II Spezieller Teil
11 Natürlicher Tod
11.1 Checkliste
11.2 Was will der Rechtsmediziner wissen?
11.3 Grundlagen und forensische Befunde in Computertomografie und Magnetresonanztomografie
11.3.1 Allgemeines
11.3.2 Äußere Befunde
11.3.3 Innere Befunde
11.4 Rekonstruktive Aspekte
11.5 Praxistipps zur Durchführung der Bildgebung
11.6 Artefakte und Pitfalls
11.7 Mögliche Todesarten und Todesursachen
11.8 Literatur
12 Gewaltsamer Tod
12.1 Sturz
12.1.1 Checkliste
12.1.2 Was will der Rechtsmediziner wissen?
12.1.3 Grundlagen und forensische Befunde in Computertomografie und Magnetresonanztomografie
12.1.4 Rekonstruktive Aspekte
12.1.5 Artefakte und Pitfalls
12.1.6 Mögliche Todesarten und Todesursachen
12.2 Schlag und Tritt
12.2.1 Checkliste
12.2.2 Was will der Rechtsmediziner wissen?
12.2.3 Grundlagen und forensische Befunde in Computertomografie und Magnetresonanztomografie
12.2.4 Rekonstruktive Aspekte
12.2.5 Artefakte und Pitfalls
12.2.6 Mögliche Todesarten und Todesursachen
12.3 Verkehrsunfall
12.3.1 Einleitung
12.3.2 Fußgängerunfall
12.3.3 Fahrradunfall
12.3.4 Motorradunfall
12.3.5 Pkw-Unfall
12.3.6 Praxistipps zur Durchführung der Bildgebung
12.3.7 Artefakte und Pitfalls
12.3.8 Mögliche Todesarten und Todesursachen
12.4 Scharfe und halbscharfe Gewalt
12.4.1 Checkliste
12.4.2 Was will der Rechtsmediziner wissen?
12.4.3 Grundlagen und forensische Befunde in Computertomografie und Magnetresonanztomografie
12.4.4 Rekonstruktive Aspekte
12.4.5 Artefakte und Pitfalls
12.4.6 Mögliche Todesarten und Todesursachen
12.5 Ersticken
12.5.1 Strangulation
12.5.2 Tod im Wasser bzw. Wasserleiche
12.5.3 Traumatische und positionale Asphyxie
12.5.4 Bolustod bzw. Knebelung
12.6 Verbrennung und Brandleichen
12.6.1 Checkliste
12.6.2 Was will der Rechtsmediziner wissen?
12.6.3 Grundlagen und forensische Befunde in Computertomografie und Magnetresonanztomografie
12.6.4 Rekonstruktive Aspekte
12.6.5 Artefakte und Pitfalls
12.6.6 Mögliche Todesarten und Todesursachen
12.7 Erfrieren und Unterkühlung
12.7.1 Checkliste
12.7.2 Was will der Rechtsmediziner wissen?
12.7.3 Grundlagen und forensische Befunde in Computertomografie und Magnetresonanztomografie
12.7.4 Artefakte und Pitfalls
12.7.5 Mögliche Todesarten und Todesursachen
12.8 Ausgedehnte Körperzerstörung und Hochgeschwindigkeitsunfälle
12.8.1 Checkliste
12.8.2 Was will der Rechtsmediziner wissen?
12.8.3 Grundlagen und forensische Befunde in Computertomografie und Magnetresonanztomografie
12.8.4 Rekonstruktive Aspekte
12.8.5 Praxistipps zur Durchführung der Bildgebung
12.8.6 Artefakte und Pitfalls
12.8.7 Mögliche Todesarten und Todesursachen
12.9 Identifikation
12.9.1 Checkliste
12.9.2 Was will der Rechtsmediziner wissen?
12.9.3 Grundlagen und forensische Befunde in Computertomografie und Magnetresonanztomografie
12.9.4 Rekonstruktive Aspekte
12.9.5 Praxistipps zur Durchführung der Bildgebung
12.9.6 Artefakte und Pitfalls
12.10 Folter
12.10.1 Checkliste
12.10.2 Was will der Rechtsmediziner wissen?
12.10.3 Grundlagen und forensische Befunde in Computertomografie und Magnetresonanztomografie
12.10.4 Rekonstruktive Aspekte
12.10.5 Praxistipps zur Durchführung der Bildgebung
12.10.6 Artefakte und Pitfalls
12.11 Schuss
12.11.1 Checkliste
12.11.2 Was will der Rechtsmediziner wissen?
12.11.3 Grundlagen und forensische Befunde in Computertomografie und Magnetresonanztomografie
12.11.4 Rekonstruktive Aspekte
12.11.5 Artefakte und Pitfalls
12.11.6 Mögliche Todesarten und Todesursachen
12.12 Kindstötung
12.12.1 Checkliste
12.12.2 Was will der Rechtsmediziner wissen?
12.12.3 Grundlagen und forensische Befunde in Computertomografie und Magnetresonanztomografie
12.12.4 Rekonstruktive Aspekte
12.12.5 Praxistipps zur Durchführung der Bildgebung
12.12.6 Artefakte und Pitfalls
12.12.7 Mögliche Todesarten und Todesursachen
12.13 Verhungern
12.13.1 Checkliste
12.13.2 Was will der Rechtsmediziner wissen?
12.13.3 Grundlagen und forensische Befunde in Computertomografie und Magnetresonanztomografie
12.13.4 Artefakte und Pitfalls
12.13.5 Mögliche Todesarten und Todesursachen
12.14 Vergiftung
12.14.1 Checkliste
12.14.2 Was will der Rechtsmediziner wissen?
12.14.3 Grundlagen und forensische Befunde in Computertomografie und Magnetresonanztomografie
12.14.4 Rekonstruktive Aspekte
12.14.5 Praxistipps zur Durchführung der Bildgebung
12.14.6 Artefakte und Pitfalls
12.14.7 Mögliche Todesarten und Todesursachen
12.15 Literatur
13 Folgen ärztlicher Maßnahmen
13.1 Checkliste
13.2 Was will der Rechtsmediziner wissen?
13.3 Grundlagen und forensische Befunde in der Computertomografie und Magnetresonanztomografie
13.3.1 Reanimationsverletzungen
13.3.2 Iatrogen eingebrachtes Fremdmaterial
13.4 Artefakte und Pitfalls
13.5 Literatur
14 Behandlungsfehler
14.1 Checkliste
14.2 Was will der Rechtsmediziner wissen?
14.3 Grundlagen und forensische Befunde in Computertomografie und Magnetresonanztomografie
14.3.1 Allgemeines
14.3.2 Begutachtung von Behandlungsfehlervorwürfen bei lebenden und verstorbenen Personen
14.3.3 Exemplarische Fallgruppen
14.3.4 Rolle der Bildgebung
14.4 Praxistipps zur Durchführung der Bildgebung
14.5 Artefakte und Pitfalls
14.6 Mögliche Todesarten und Todesursachen
14.7 Literatur
15 Klinisch-forensische Radiologie
15.1 Kindesmisshandlung
15.1.1 Checkliste
15.1.2 Was will der Rechtsmediziner wissen?
15.1.3 Grundlagen
15.1.4 Bildgebung bei Verdacht auf Kindesmisshandlung
15.1.5 Artefakte und Pitfalls
15.1.6 Rekonstruktive Aspekte
15.1.7 Fazit
15.2 Gewalt gegen betagte Menschen
15.2.1 Checkliste
15.2.2 Was will der Rechtsmediziner wissen?
15.2.3 Grundlagen und forensische Befunde in Computertomografie und Magnetresonanztomografie
15.2.4 Artefakte und Pitfalls
15.3 Häusliche Gewalt
15.3.1 Checkliste
15.3.2 Was will der Rechtsmediziner wissen?
15.3.3 Grundlagen und forensische Befunde in Computertomografie und Magnetresonanztomografie
15.3.4 Artefakte und Pitfalls
15.4 Strangulation bei Lebenden
15.4.1 Checkliste
15.4.2 Was will der Rechtsmediziner wissen?
15.4.3 Grundlagen und forensische Befunde in Computertomografie und Magnetresonanztomografie
15.4.4 Artefakte und Pitfalls
15.5 Altersschätzung
15.5.1 Was will der Rechtsmediziner wissen?
15.5.2 Grundlagen und forensische Befunde in Computertomografie und Magnetresonanztomografie
15.5.3 Praxistipps zur Durchführung der Bildgebung
15.5.4 Artefakte und Pitfalls
15.6 Literatur
16 Demonstration radiologischer Befunde im Gerichtssaal
16.1 Ablauf in Straf- und Zivilverfahren
16.1.1 Rolle von Zeugen und Sachverständigen
16.1.2 Unterschiede zwischen Straf- und Zivilrecht
16.1.3 Ablauf eines Strafprozesses
16.2 Erstattung forensisch-radiologischer Gutachten
16.2.1 Anforderungen an Gutachten
16.2.2 Technische Voraussetzungen
16.2.3 Big Data und Datensicherheit
16.3 Literatur
Teil III Anhang
17 Kostenlose Software zur Bildbetrachtung MITK
17.1 Vorstellung der Software
17.2 Download und Installation
17.3 Erste Schritte
17.4 Literatur
Anschriften
Sachverzeichnis
Impressum/Access Code
1 Einführung in die Rechtsmedizin
2 Rechtliche Grundlagen
3 Einführung in die forensische Radiologie
4 Bildgebende Verfahren in der forensischen Radiologie
5 Möglichkeiten der Bildnachverarbeitung und Datenmanagement
6 Prinzipien der radiologischen Befundung forensischer Fälle
7 Grundlagen der Erstellung von Gutachten in Straf- und Zivilverfahren
8 Kernaufgaben der rechtsmedizinischen Fallbearbeitung
9 Unterscheidung zwischen vitalen und postmortalen Verletzungen
10 Artefakte und Pitfalls der postmortalen Bildgebung
Kathrin Yen
Die Rechtsmedizin befasst sich mit Fragen, die sich in der gesamten Rechtspflege ergeben und für deren Beantwortung naturwissenschaftliche Kenntnisse erforderlich sind, insbesondere solche aus Medizin, Toxikologie und Molekularbiologie. Neben der gutachterlichen Tätigkeit und Fallarbeit zählen Lehre und Forschung zu den wesentlichen Tätigkeitsbereichen universitärer rechtsmedizinischer Institute. Weithin bekannt, auch aus zahlreichen Fernsehsendungen und Filmen, ist die „postmortale“ Rechtsmedizin, bei der es um die Feststellung der Todesart und Todesursache geht. Sie klärt auf, wie sich ein Ereignis, das zum Tod geführt hat, zugetragen hat. Letzteres wird als ▶ „forensische Rekonstruktion“ bezeichnetund stellt eine der zentralen Kernkompetenzen der Rechtsmedizin dar, die diese von allen anderen klinischen Fächern unterscheidet. Ein weiteres bedeutsames Aufgabenfeld der Rechtsmedizin ist die sog. klinische Rechtsmedizin – die „Rechtsmedizin an Lebenden“. Dazu gehören z.B. Untersuchungen und Begutachtungen nach häuslicher und sexueller Gewalt, Kindesmisshandlung und -missbrauch, aber auch forensische Altersschätzungen sowie Untersuchungen nach Folter und anderen Formen von körperlicher Gewalt.
Sowohl in der klinischen als auch in der postmortalen Rechtsmedizin spielt der objektive Nachweis von Verletzungsbefunden eine zentrale Rolle. Deshalb wird diesen beiden Bereichen auch der Nutzen radiologischer Verfahren besonders zuteil. In anderen Bereichen der Rechtsmedizin, z.B. in der forensischen Toxikologie, die sich mit der Analyse von Körperflüssigkeiten und anderen Materialien auf Alkohol, Drogen, Medikamente und klassische „Gifte“ befasst, finden bildgebende Verfahren zwar noch keine routinemäßige Anwendung, sind aber Gegenstand interessanter wissenschaftlicher Arbeiten. Selbst der Bereich Medizinrecht, der in der studentischen Lehre weitgehend durch die Rechtsmedizin abgedeckt wird, bietet Überschneidungen mit radiologischen Fragestellungen, die in den folgenden Kapiteln angesprochen werden.
Allen rechtsmedizinischen Tätigkeiten und Begutachtungen ist gemein, dass sie umso wertvoller sind, je eher sie auf objektiv erhobenen, „beweisfesten“ Daten beruhen. In Arztberichten werden z.B. oft unklar formulierte, allgemein gehaltene Angaben gemacht; so ist darin etwa von „multiplen Prellungen“ am Körper oder von „flächigen Rötungen“ am Hals die Rede. Was nützen solche Angaben, wenn später vom rechtsmedizinischen Gutachter die Frage beantwortet werden soll, ob die Befunde am Hals durch ein Würgen mit den Händen entstanden sind, durch ein Drosseln mit einem Gürtel oder etwa durch einen ganz anderen Mechanismus wie ein Reißen an der Kleidung, und ob die „Prellungen“ Folge von Faustschlägen oder Tritten sind und um wie viele davon es sich gehandelt hat? In forensischer Hinsicht sind solche Befundberichte fast wertlos, wenn sie nicht mit der morphologischen Genauigkeit und Sorgfalt verfasst wurden, die für die nachfolgende Erstellung gerichtsverwertbarer Gutachten erforderlich ist. Nicht überall besteht die Möglichkeit, bei Verdacht auf Gewalt einen Arzt oder eine Ärztin aus dem Fachgebiet der Rechtsmedizin beizuziehen, und selbst dort, wo diese besteht, wird sie oft noch unzureichend genutzt. Gerade in solchen Fällen könnten bildgebende Verfahren einen großen Nutzen bringen, wenn sie auch bei lebenden Gewaltopfern früh nach einem Ereignis angewandt werden und die vorhandenen Verletzungen objektiv, nach vorgegebenen Standards, erfassen. Dies kann zwar eine fachkundige äußere Besichtigung des Körpers nicht ersetzen, aber dennoch einen sinnvollen Beitrag zur späteren forensischen Fallbearbeitung und damit letztlich zur Rechtssicherheit leisten.
In den klinischen Fächern haben sich bildgebende Verfahren in den letzten Jahren enorm weiterentwickelt, mit heute ausgezeichneten Möglichkeiten insbesondere der CT- (computertomografischen) und der MRT- (magnetresonanztomografischen) Bildgebung. Diese werden bei vielfältigsten Fragestellungen angewendet und gehören schon längst zum fixen Angebotsspektrum in unterschiedlichsten klinischen Fächern. Auf die Rechtsmedizin hat dies erst in den letzten Jahren abgefärbt. Vielleicht liegt das an einer seit einigen Jahren zu beobachtenden Annäherung der Rechtsmedizin an klinische Fächer, die sich auch in der sprunghaften Entwicklung der klinischen Rechtsmedizin zeigt. Das früher gern gepflegte makabre, schauererregende Bild der Rechtsmedizin ist heute weitgehend einem Bild gewichen, das die moderne, wissenschaftliche Seite des Faches und dessen Bedeutung für Menschen zeigt, die von den Gutachten abhängig sind. Auch zu dieser Wandlung hat die Nutzung bildgebender Verfahren einen wichtigen Beitrag geleistet. Nicht umsonst wird in Krimis wie dem „Tatort“ immer seltener ein dunkler Kellerraum gezeigt, in dem ein grobschlächtig wirkender Rechtsmediziner ohne Handschuhe mit einer Kaffeetasse in der Hand einen Leichnam untersucht. Vielmehr stehen immer häufiger moderne, auch bildgebende Untersuchungsverfahren in modernen Untersuchungseinrichtungen im Mittelpunkt. Dass dabei die PMMRT (postmortale Magnetresonanztomografie) erst nach der Autopsie durchgeführt wird („Tatort“-Sendung aus 2015), mag den Drehbuchautoren verziehen werden – schließlich waren die Anfänge auch in der Rechtsmedizin nicht ganz einfach.
Wie im ▶ Kapitel zur Geschichte der postmortalen Bildgebung noch näher erläutert wird, reicht die Grundlage der forensischen Bildgebung schon sehr weit in die Vergangenheit zurück, nämlich bis 3 Jahre nach der Entdeckung der Röntgenstrahlen durch Wilhelm Konrad Röntgen im Jahr 1895, als entsprechend den Aufzeichnungen aus der Literatur der erste Leichnam geröntgt worden sein soll. Dass es aber weitere 120 Jahre gedauert hat, bis mit dem vorliegenden Buch nun ein Schulterschluss zwischen Rechtsmedizin und Radiologie erfolgt, dürfte an verschiedensten Faktoren liegen: Neben einer sehr unterschiedlichen fachlichen Ausrichtung und einer von klinischen Fächern weitgehend abgetrennten Rechtsmedizin in früheren Jahren sowie dem weitgehend auf postmortale Untersuchungen beschränkten Untersuchungsspektrum dürfte wohl auch eine nicht allzu ausgeprägte Offenheit für neue Verfahren sowohl in der Rechtsmedizin als auch in der Radiologie eine gewisse Rolle gespielt haben. Als Richard Dirnhofer am rechtsmedizinischen Institut in Bern die ersten Drittmittel für sein Forschungsprojekt „Virtopsy“ (virtuelle Autopsie) einwerben konnte und das neue Projekt mit einem Bild eines Skalpells, über das eine Verbotstafel gelegt war, bewarb ( ▶ Abb. 1.1), folgte ein empörter Aufschrei von Fachkollegen. Dieser war wohl Ausdruck einer Befürchtung, die klinische Radiologie könnte sich die rechtsmedizinischen Aufgaben einverleiben, wenn Autopsien künftig durch CT und MRT ersetzt würden.
Bildgebung statt Skalpell in der Rechtsmedizin.
Abb. 1.1 Ein Sonderband zum Forschungsprojekt „Digitale Autopsie“ des Instituts für Rechtsmedizin Bern aus dem Jahr 2000 zeigte auf dem Titelblatt die Abbildung eines Skalpells mit „Verbotstafel“. Das brachte damals viel Kritik ein.
(Quelle: mit freundlicher Genehmigung von Prof. Dr. med. Richard Dirnhofer, Dornbirn)
Die erste Aufregung hat sich gelegt und es werden in der letzten Zeit wieder vermehrt Stimmen laut, dass die Bildgebung möglicherweise durchaus geeignet sei, in gewissen Fällen eine Obduktion nicht nur zu ergänzen, sondern sogar zu ersetzen. Am Rechtsmedizinischen Institut in Zürich wird die Entwicklung eines „Virtobot“ vorangetrieben. Das ist eine Kombination aus bildgebenden Verfahren mit unterschiedlichen Technologien einschließlich einer computergesteuerten Biopsie, an deren Ende ein vollständig und umfassend untersuchter Leichnam und letztlich die Klärung des Falles stehen sollen. Solche Visionen sind wichtig, um die Entwicklung der forensischen Bildgebung voranzutreiben. Dass dabei sowohl Radiologen wie auch Rechtsmediziner und insbesondere deren enge Kooperation notwendig sind, wird mittlerweile kaum mehr infrage gestellt. Gerade die Entwicklungen der letzten Zeit zeigen deutlich, welch großes Potenzial eine solche Zusammenarbeit hat. Insbesondere besteht die einmalige Chance, die jahrhundertealte Technik der Autopsie durch neue, sehr vielversprechende Technologien zu ergänzen. Und am Lebenden können innere Verletzungsbefunde sichtbar gemacht werden, die bei der klassischen äußeren Besichtigung naturgemäß im Verborgenen bleiben.
Merke
Aus rechtsmedizinischer Sicht stellen die Entwicklungen der forensischen Radiologie der letzten Jahre keine Gefahr, sondern eine große Bereicherung dar. Sie beinhalten nicht nur neue Kooperationsmöglichkeiten, sondern werden vor allem einen wesentlichen Beitrag zur Rechtssicherheit leisten.
Heinz-Peter Schlemmer
Seit der Entdeckung der Röntgenstrahlen vor 120 Jahren wurden bei den bildgebenden Verfahren in der Medizin beeindruckende Fortschritte erzielt. Ein großer Durchbruch gelang im Verlauf der letzten 4 Dekaden mit den sog. Schnittbildverfahren Sonografie (Ultraschall), CT und MRT. Mit diesen Verfahren lassen sich 3-D-Datensätze (dreidimensionale Datensätze) des Körpers mit hoher räumlicher Auflösung und vielfältigen Gewebekontrasten nicht invasiv aufnehmen. Diese faszinierenden Entwicklungen beruhten zum einen auf Fortschritten bei der Medizintechnik sowie der Forschung und Entwicklung von Physikern und Ingenieuren, zum anderen aber ganz wesentlich auch auf rasanten Entwicklungen bei der Computertechnologie und Informatik. Denn erst die enorme Steigerung der Leistungsfähigkeit von Computern und die Entwicklung von intelligenten Computeralgorithmen hat es ermöglicht, die bei den Untersuchungen anfallenden, großen Datenmengen zu verarbeiten und das Körperinnere in Form eindrucksvoller Bilder zu visualisieren.
Die bildgebenden Verfahren sind zunehmend schneller, robuster und untersucherunabhängiger geworden. In Untersuchungszeiten von nur wenigen Sekunden vermag eine moderne CT 3-D-Datensätze des gesamten Körpers mit isotroper räumlicher Auflösung im Submillimeterbereich aufzunehmen. Aufgrund der Geschwindigkeit des Verfahrens lassen sich hohe Bildqualitäten auch selbst bei bewegten Organen erzielen wie z.B. bei der Lunge, dem Herz oder dem Darm. Nach Gabe von intravenösem Kontrastmittel lassen sich zudem Gefäße und Gewebeperfusionen untersuchen und diesbezügliche Fragestellungen wie z.B. zu Gefäßanomalien, Blutungen, Infarkten, Gewebedurchblutungen usw. bearbeiten. Im Rahmen der medizinischen Routinediagnostik hat die CT einen festen Stellenwert eingenommen und ist in verschiedenen Bereichen wie z.B. der Traumatologie oder der Onkologie als etabliertes Standardverfahren nicht mehr wegzudenken. Die Methode ist mittlerweile breit verfügbar und dabei relativ kostengünstig. Von Nachteil ist die Strahlenbelastung für die Patienten, die insbesondere bei häufigen Verlaufskontrollen relevant werden kann. Die MRT besitzt im Vergleich zur CT einen höheren Weichteilkontrast und damit eine größere Genauigkeit zur Erkennung von Gewebeveränderungen z.B. im Nervensystem, in den Oberbauch- und Beckenorganen oder im Knochenmark. Funktionelle MRT-Methoden wie z.B. die kontrastmittelgestützte, dynamische MRT oder die diffusionsgewichtete MRT liefern zusätzliche biologische Informationen über die Gewebedurchblutung oder die Zelldichte. Ein großer Vorteil der MRT gegenüber der CT ist die fehlende Strahlenbelastung für die Patienten, da die MRT anstatt mit ionisierenden Strahlen mit Radiowellen arbeitet. Häufige Verlaufskontrollen und auch repetitive Untersuchungen einer Körperregion für dynamische Messungen können damit ohne Strahlenbelastung für den Patienten durchgeführt werden. Ein Nachteil gegenüber der CT ist die relativ lange Untersuchungszeit, die je nach Untersuchungsprotokoll von ca. 10 min bis zu 1 h beträgt.
In der klinischen Medizin ist die Schnittbildgebung inzwischen essenzieller Teil des gesamten Behandlungsprozesses. Denn individuelle Therapieentscheidungen erfordern die Kenntnis individueller anatomischer Gegebenheiten sowie die präzise 3-D-Visualisierung der krankhaften Veränderungen, und das von der initialen Diagnostik über die Therapieplanung und die Therapiesteuerung bis hin zur Therapieerfolgskontrolle und zum weiteren Follow-up. Insbesondere minimalinvasive Eingriffe erfolgen auf Grundlage einer bildgestützten Planung und Durchführung.
Therapieentscheidungen werden heutzutage meist von Kollegen mehrerer Fachdisziplinen gemeinsam getroffen. Diese multidisziplinäre Zusammenarbeit stellt vom informationstechnologischen Standpunkt aus eine besondere Herausforderung dar. Denn in diesen sog. multidisziplinären Teamsitzungen müssen die komplexen Bildinformationen jederzeit und überall verfügbar sein. Radiologen sind daher täglich auf den Einsatz von IT-Spezialisten (Spezialisten für Informationstechnologie) angewiesen. Die moderne digitale Bildgebung ist filmlos, d.h., die Bilddaten werden vom jeweiligen Tomografen digital registriert und an die Bildrechner weitergeleitet, wo die Bildnachverarbeitung zur geeigneten Visualisierung durchgeführt wird. Von dort erfolgt die weitere Bildübertragung in ein digitales Bildarchiv, das ▶ Picture Archiving and Communicating System „PACS“. Dies ermöglicht es, die Bildinformationen auch anderenorts schnell zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitsplatz von Radiologen hat sich daher in den letzten 50 Jahren grundlegend geändert. Radiologen arbeiten nun mit einer Vielzahl vernetzt geschalteter Spezialmonitore, die den schnellen Zugriff auf unterschiedliche Datensysteme und Software gestatten. Die gesamte Kommunikation mit den anderen Fachdisziplinen erfolgt heutzutage praktisch ausschließlich in digitalen Netzen.
Die moderne, nicht invasive Bildgebung eröffnet die faszinierende Möglichkeit einer sog. virtuellen Autopsie, d.h. den Einblick in die Anatomie des Körpers sowie krankhafter Veränderungen oder Verletzungen mit hoher Präzision, ohne dass der Körper dabei tatsächlich eröffnet werden muss. Damit ergeben sich eindrucksvolle Möglichkeiten insbesondere auch für die Gerichtsmedizin. Es entwickelt sich derzeit zunehmend ein neuer Zweig der Forschung und Anwendung der Bildgebungsverfahren, die forensische Radiologie. Dabei werden die modernen bildgebenden Verfahren zusammen mit neuen Methoden der Bildnachverarbeitung für die speziellen forensischen Problemstellungen angewandt. Es zeichnet sich dabei ab, dass dem Gerichtsmediziner mit der Kombination moderner Schnittbildverfahren mit innovativen IT-Methoden wertvolle Werkzeuge in die Hand gegeben sind. Mit den Bildinformationen lassen sich selbst subtile Verletzungsmuster erkennen und wertvolle Hinweise auf Unfallursachen oder Gewalteinwirkungen rekonstruieren. Auch können damit Autopsien wesentlich gezielter durchgeführt werden. Die komplexen Bilddatensätze erlauben es zudem, Verletzungsmuster so zu visualisieren, dass sie im Gerichtssaal unmissverständlich demonstriert werden können.
Merke
Forensische Radiologie, die Verbindung von moderner Radiologie und Gerichtsmedizin, heißt verbesserte Diagnostik, verbesserte kausale Rekonstruktion von Verletzungen sowie verbesserte Kommunikation insbesondere auch im Gerichtssaal. Der Gerichtssaal könnte sich daher in der Zukunft erheblich verändern.
Reinhard B. Dettmeyer
Die rechtlichen Grundlagen zur Anwendung von ionisierenden Strahlen sind einerseits fixiert in Verordnungen (Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung▶ [17]▶ [18]). Andererseits muss der sog. Facharztstandard eingehalten werden, der nicht vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bestimmt wird, sondern im Konsens von Experten, die entsprechende Richtlinien oder Empfehlungen verfassen ▶ [8]▶ [16]. In der Rechtsmedizin bezieht sich die Anwendung radiologischer Diagnostik auf 3 Bereiche:
radiologische Diagnostik am Leichnam (sog. virtuelle Autopsie oder Virtopsy),
radiologische Diagnostik bei lebenden Gewaltopfern (im Rahmen der klinischen Rechtsmedizin),
radiologische Diagnostik zum Zwecke der Altersbestimmung eines Menschen.
Bei der radiologischen Diagnostik an lebenden Gewaltopfern und zum Zwecke der Altersbestimmung eines Menschen sind die auch sonst für die Patientenbehandlung geltenden Strahlenschutzbestimmungen zu beachten. Dagegen kann dieser Aspekt vernachlässigt werden, soweit es die radiologische Diagnostik am Leichnam betrifft.
Merke
In der pädiatrischen Radiologie gibt es besondere Vorgaben für den Einsatz ionisierender Strahlung an Kindern (0–16 Jahre). Die Strahlenschutzkommission empfiehlt, die rechtfertigende Indikation für die Anwendung ionisierender Strahlung bei Kindern besonders streng zu stellen ▶ [1]▶ [6]▶ [10]▶ [13]▶ [15].
Neben nationalen Gesetzen wie dem Atomgesetz, dem Strahlenschutzvorsorgegesetz, dem Medizinproduktegesetz und dem Gefahrgutbeförderungsgesetz sind es vor allem Verordnungen, die in Deutschland den Umgang mit ionisierender Strahlung im Rahmen der Anwendung an Menschen, also im Bereich des Gesundheitswesens, regeln. Die Röntgenverordnung ist einerseits Grundlage einer Reihe von Normen zur Herstellung, zur Inbetriebnahme, zum Betrieb, zur Prüfung und zur Qualitätssicherung entsprechender Geräte. Andererseits basieren Richtlinien auf der Röntgenverordnung, z.B. die Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin, die Fachkunderichtlinie Technik, die Richtlinie über Aufzeichnungen nach § 28 Röntgenverordnung oder die Richtlinie zur Ermittlung der Strahlenexposition ▶ [17]. Alle Vorgaben haben primär die Anwendung am lebenden Patienten im Blick. So verlangt die Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik ▶ [2]:
Die Untersuchungs- und Aufnahmetechnik muss dem Stand der Technik entsprechen.
Aufnahmeeinstellungen erfolgen allgemein in Standardprojektionen.
Die Filmidentifikation muss durch dauerhafte Angabe des Namens und der Anschrift der ausführenden Stelle, des Namens, Vornamens und Geburtsdatums des Patienten sowie des Untersuchungsdatums erfolgen.
Seitenbezeichnung, Aufnahmeeinstellung und Projektionsrichtung müssen auf dem Röntgenbild gekennzeichnet sein.
Des Weiteren wird z.B. verlangt, dass die Strahlenexposition des Patienten aus den Aufzeichnungen nach § 28 Röntgenverordnung ermittelbar sein muss usw. ▶ [3]▶ [4]. Ebenso gibt es Vorgaben für die Strahlenexposition des Untersuchers. Vor Ort verantwortlich für den Einsatz ionisierender Strahlung ist nicht der Strahlenschutzverantwortliche (der Besitzer bzw. Betreiber des Geräts), sondern der Strahlenschutzbeauftragte. Um diese Tätigkeit in der Rechtsmedizin allein bezogen auf die Anwendung am Leichnam ausüben zu dürfen, muss die Fachkunde gemäß § 18a Abs. 2 Röntgenverordnung erworben werden. Dabei handelt es sich um einen von der zuständigen Ärztekammer anerkannten Fachkundekurs. Seit der Neufassung der Röntgenverordnung im Jahre 2003 muss regelmäßig, spätestens jedoch nach 5 Jahren, ein entsprechender Fortbildungskurs besucht werden.
Die Röntgenverordnung unterscheidet zwischen Röntgenstrahlung, die „unmittelbar am Menschen“ eingesetzt wird (§ 23 Röntgenverordnung), und Röntgenstrahlung am Menschen „auch in sonstigen durch Gesetz vorgesehenen und zugelassenen Fällen“ (§ 25 Röntgenverordnung) ▶ [17], insbesondere bei Beschuldigten auf der Grundlage des § 81a Strafprozessordnung ▶ [14] und zur Altersbestimmung, sollte es dafür eine Rechtsgrundlage geben, etwa im Asylverfahrensgesetz.
Einrichtungen, die ionisierende Strahlung am Menschen anwenden, haben also einen Strahlenschutzverantwortlichen (Besitzer bzw. Betreiber der Geräte), einen Strahlenschutzbeauftragten (der einen entsprechenden Kurs besucht haben muss) und ggf. Personen mit entsprechender Sachkunde. „Sachkunde“ meint die praktische Erfahrung, die über einen gewissen Zeitraum im Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik oder in einem Teilgebiet erworben wird. Die Sachkunde wird durch Tätigkeiten unter der Aufsicht und Verantwortung von fachkundigen Ärztinnen und Ärzten im Teilfachgebiet oder Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik erworben. Dies umfasst Mindestzeiten und Mindestzahlen und wird nachgewiesen durch ein Zeugnis eines fachkundigen Arztes, im Regelfall des bzw. der Strahlenschutzbeauftragten.
Merke
Mit Inkrafttreten der Änderungen der Röntgenverordnung zum 01.07.2002 wurden auch die Vorschriften für die Fachkunde der MTRA (medizinisch-technischen Radiologieassistenten) nach dem MTA-Gesetz geändert (§ 18a Röntgenverordnung): Die Fachkunde im Strahlenschutz gemäß Röntgenverordnung muss alle 5 Jahre aktualisiert werden ▶ [17]. Eine Fachkunde auf Lebenszeit gibt es generell seither nicht mehr.
Betrachtet man die 3 o.g. Anwendungsbereiche gesondert, so muss wie folgt differenziert werden.
Da eine Gefährdung des Leichnams durch ionisierende Strahlung vernachlässigt werden kann, können die Anforderungen an den obligatorischen Erwerb der Fachkunde niedriger sein als bei der Anwendung radiologischer Diagnostik am Lebenden. Erforderlich ist die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten, der erfolgreich an einem Spezialkursus im Strahlenschutz (Kurs über 24 h) mit abschließender Prüfung teilgenommen bzw. seine Kenntnisse regelmäßig spätestens alle 5 Jahre aktualisiert hat (Kurs über mindestens 8 h).
Mittlerweile gibt es auch kombinierte Aktualisierungskurse nach Röntgenverordnung und Strahlenschutzverordnung zum Erhalt der Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte, Experten für Medizinphysik und sonstige Personen mit Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a Abs. 2 Röntgenverordnung und § 30 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung ▶ [17]▶ [18]. Auch die Kurse zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz enden mit einer Prüfung. Zugleich werden von den Landesärztekammern für den vollständigen Besuch der Aktualisierungskurse Fortbildungspunkte anerkannt.
Die Bescheinigung des Erwerbs von Kenntnissen gemäß Fachkunderichtlinie Technik wird von der in Deutschland nach Landesrecht für das jeweilige Bundesland zuständigen Behörde ausgestellt, in Nordrhein-Westfalen z.B. von der Landesanstalt für Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen. Die Zeugnisse über die Teilnahme an entsprechenden Kursen sind dort vorzulegen. Die Behörde kann die Bescheinigung auf bestimmte Tätigkeitsgruppen begrenzen. Mit der Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten erfolgt teilweise eine detailliertere Zuständigkeitsbeschreibung. Für die Anwendung von Röntgengeräten in der Rechtsmedizin wird beispielsweise folgende Zuständigkeit für den Strahlenschutzbeauftragten allgemein beschrieben:
Betrieb und Anwendung der im Institut betriebenen Röntgengeräte für Grobstruktur zur Untersuchung von organischen Materialien humanen Ursprungs, Leichen oder Leichenteilen sowie sonstigen organischen und nicht organischen Proben,
Überwachung des an den Geräten tätigen Personals, insbesondere Zulassung für Tätigkeiten, Dosisüberwachung, Belehrungen, Strahlenschutzuntersuchungen beim Strahlenschutzarzt; dem Strahlenschutzbeauftragten wird die Leitung und Beaufsichtigung übertragen, die eigenverantwortlich vorzunehmen und durchzuführen ist.
Gerade der zuletzt genannte Punkt bedeutet ein eigenverantwortliches Handeln des Strahlenschutzbeauftragten, der insoweit auch nicht Weisungen des ansonsten weisungsberechtigten Vorgesetzten unterliegt. Weitere Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten auch in der Rechtsmedizin umfassen etwa folgende Punkte:
Bereitstellung des für die vorgesehene Nutzung der Röntgenanlage erforderlichen Zubehörs,
Mitwirkung bei der Bereitstellung des erforderlichen bauseitigen oder geräteseitigen Strahlenschutzes und des erforderlichen Strahlenschutzzubehörs,
Überwachung, Organisation und Protokollierung der Personendosimetrie,
Überwachung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz des röntgenstrahlenanwendenden Personals,
erste und wiederholte dokumentierte Belehrung des in Schutzbereichen tätigen Personals, Studierender oder Besucher (mindestens alle 6 Monate),
Aushang der Röntgenverordnung und anderer strahlenschutzrelevanter Anweisungen in den Schutzbereichen,
Bereitstellung und Einsatz der Strahlenschutzmittel zum Schutz der Patienten und Beschäftigten,
Führung der Röntgenanlagebücher,
Durchführung der Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.
Häufig handelt es sich um betriebsinterne oder sonstige formulierte Vorgaben und Regelungen, die sich auf den üblichen Röntgenbetrieb zur Anwendung an Patienten beziehen.
Merke
Eigentliche spezielle Vorschriften, die allein die Anwendung ionisierender Strahlen am Leichnam betreffen, gibt es exklusiv nicht.
Allerdings hat die Novellierung der Strahlenschutzverordnung im Jahre 2011 mit dem neuen § 24 Strahlenschutzverordnung und § 28b Röntgenverordnung zu einem erleichterten Genehmigungsverfahren geführt, das nicht mehr in jedem Fall alle bisher erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen verlangt ▶ [17]▶ [18].
Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass es in Deutschland in einem einzigen Bundesland (Sachsen) eine Sonderregelung gibt: So gilt gemäß § 13 Abs. 6 des sächsischen Bestattungsgesetzes: Weist ein Leichnam Zeichen radioaktiver Stoffe auf oder wird dies aufgrund einer radioaktiven Behandlung vermutet, so hat der Arzt dies auf der Todesbescheinigung und auf dem Sarg zu vermerken ▶ [9].
Einer der Obduktion vorgeschalteten radiologischen Diagnostik bzw. dem Einsatz bildgebender Verfahren stehen keine rechtlichen Bedenken entgegen. Im Gegenteil, den Obduzenten bzw. beauftragten Rechtsmedizinerinnen und Rechtsmedizinern muss ein fachlich begründeter Ermessensspielraum zugestanden werden, auf welchem Wege Untersuchungen sinnvollerweise durchgeführt werden, um am Ende ein für Zwecke der Justiz verwendbares Gutachten erstellen zu können. Die bildgebende Diagnostik erlaubt neben einer (unblutigen) Dokumentation von Befunden im Einzelfall eine gezielte Planung des präparatorischen Vorgehens bei der Obduktion, unter Umständen auch eine gezielte Probennahme aus dem Leichnam. In Deutschland ist die radiologische Diagnostik am Leichnam bereits seit mehreren Jahren auch als Kostenposition für Obduktionen anerkannt, die im Auftrag der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, also der Berufsgenossenschaften, durchgeführt werden.
Für die radiologische Diagnostik am Lebenden, z.B. einem Gewaltopfer oder einer beschuldigten Person, gelten beim Strahlenschutz die Vorgaben wie für alle Patienten. Allein für forensische Zwecke kann die Rechtsgrundlage für die Anwendung von Röntgenstrahlen bzw. ionisierender Strahlung im Einzelfall der § 81a Strafprozessordnung sein, wohl sehr selten bei Gewaltopfern § 81c Strafprozessordnung ▶ [14]. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang selbstverständlich Besonderheiten des Strahlenschutzes bei Kindern und Jugendlichen, auch wenn die Röntgenverordnung selbst insoweit keine speziellen gesetzlichen Regelungen vorgibt. Generell ist in diesem Fall natürlich ein sehr restriktiver Umgang mit ionisierender Strahlung zu fordern, mit strenger Indikationsstellung. Denn grundsätzlich können nicht medizinisch indizierte bzw. gesetzlich erlaubte Röntgenaufnahmen den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen ▶ [5]. Dies betrifft nicht eine einmalige Röntgenuntersuchung, sondern die wiederholte Anwendung von Röntgenstrahlen.
Röntgenuntersuchungen ohne medizinische Indikation allein zum Zwecke der Altersschätzung sind umstritten, rechtlich jedoch unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Strahlenschutz ausdrücklich erlaubt. Als rechtfertigende Indikation muss nicht zwingend ein gesundheitlicher Nutzen für den Einzelnen gegeben sein, es reicht der von dem jeweiligen Gesetz erwartete Nutzen für die Allgemeinheit. So dürfen Röntgenuntersuchungen zur Altersschätzung außer in Strafverfahren gemäß § 81a Strafprozessordnung auch in folgenden Fällen durchgeführt werden ▶ [14]:
in familiengerichtlichen Verfahren,
in aufenthaltsrechtlichen Verfahren (§ 49 Aufenthaltsgesetz) ▶ [7],
im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialleistungen (§ 62 Sozialgesetzbuch I) ▶ [12],
selbstverständlich mit Einwilligung des zu Untersuchenden, wenn an dessen Einwilligungsfähigkeit keine Zweifel bestehen.
Für Fragen zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz stehen die Weiterbildungsabteilungen der Landesärztekammern in Deutschland zur Verfügung. Die Websites der Landesärztekammern eröffnen den Zugang zu den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zur Röntgenverordnung und zur Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz“ ▶ [8]▶ [17]. Die Regelungen der Röntgenverordnung dienen als ausreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung des Führens eines Röntgentagebuchs▶ [19]. Die Röntgenverordnung sieht ausdrücklich vor, dass Röntgenbilder – ggf. einschließlich Befund – auf Verlangen an weiterbehandelnde bzw. nach dem Sinn der Vorschrift an mitbegutachtende Ärzte abgegeben werden müssen (vgl. § 28 Abs. 6 Röntgenverordnung) ▶ [17]. Dabei kann die Abgabe im Original bzw. in diagnostischer Qualität verlangt werden, ein Papierausdruck reicht nicht ▶ [11]. Perspektivisch ist mit einer Zunahme der Teleradiologie zu rechnen, sodass auch auf diesem Wege ein fachlicher Austausch möglich ist, wenn entsprechende Vorgaben beachtet werden ▶ [20].
Reingard Riener-Hofer, Michael J. Pfeifer
Die forensische Radiologie, als medizinische Disziplin der forensischen Bildgebung in Österreich auch „Forensigrafie“ ▶ [42] genannt, ist aufgrund der in ihr vereinten wissenschaftlichen Fachbereiche als Querschnittsdisziplin zu betrachten. Ihre rechtlichen Rahmenbedingungen teilen diese Eigenschaft; sie stellen in rechtlicher Hinsicht eine Querschnittsmaterie an der Schnittstelle zwischen Medizin- und Straf(-prozess-)recht dar. Der Einsatz radiologischer Verfahren wie Röntgen, CT, MRT oder Ultraschall, die in der klinisch-therapeutischen Behandlung standardmäßig Verwendung finden, wird im Rahmen der medizinischen Forensigrafie in den Dienst der Forensik gestellt. Er muss demnach sowohl medizinrechtlichen Anforderungen als auch strafprozessrechtlichen Voraussetzungen gerecht werden.
Um die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz radiologischer Verfahren in der Rechtsmedizin abstecken zu können, sind 2 Unterscheidungen vorab zu treffen:
Zum einen ist zu beachten, ob es sich um den postmortalen Einsatz von Radiologie handelt, also um die radiologische Untersuchung eines Leichnams, oder aber um die radiologische Untersuchung von Opfern überlebter Gewalt, also um eine klinisch-forensische Untersuchung.
In engem Zusammenhang dazu ist zum anderen zwischen Verfahren mit und solchen ohne ionisierende Strahlung zu unterscheiden.
Die Unterscheidung zwischen postmortaler und klinisch-forensischer Untersuchung kann auf privatrechtlicher Ebene anschaulich festgehalten werden: Mit einem Leichnam kann – trotz zum Teil fortwirkender Persönlichkeit – kein Vertrag mehr geschlossen werden; die Befugnisse, gewisse Maßnahmen am Leichnam (in casu „Sache“) vorzunehmen, entfließen ausschließlich dem öffentlichen Recht. Grundlage jeder klinisch-forensischen Untersuchung ist hingegen ein privatrechtlicher Vertrag. Ähnlich einem medizinischen Behandlungsvertrag, der je nach Vertragsinhalt nach österreichischer Rechtsprechung und herrschender Lehrmeinung entweder als freier Dienstvertrag, Werkvertrag oder Mischvertrag ausgestaltet werden kann ▶ [30], ▶ [31], ▶ [52], beruht die klinisch-forensische Dienstleistung der Ansicht der Autoren des vorliegenden Kapitels nach auf einem werkvertraglichen (klinisch-forensischen) Untersuchungsvertrag. Dieser Vertrag kann auch dann zustande kommen, wenn ein Arzt die klinisch-forensische Dienstleistung im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens als bestellter Sachverständiger durchführt ▶ [38], ▶ [39].
Im Falle des Einsatzes von ionisierender Strahlung müssen die diesbezüglichen europarechtlichen Regelungen sowie österreichische, dem Strahlenschutz dienende Bestimmungen berücksichtigt werden. Das sind insbesondere das Strahlenschutzgesetz 2020▶ [28] und die in Durchführung dazu erlassenen Verordnungen wie die Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 ▶ [51] und die Medizinische Strahlenschutzverordnung ▶ [50].
Die Unterscheidung zwischen dem postmortalen und dem klinischen Einsatz von Bildgebung sowie zwischen Verfahren mit und solchen ohne ionisierende Strahlung ist auch hinsichtlich der möglichen grundrechtlichen Eingriffsrelevanz zu beachten. Der Einsatz von bildgebenden Verfahren zu strafverfolgenden Zwecken stellt nämlich ohne Zweifel einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Und diese genießt gemäß Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) unter dem Titel „Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“ in Österreich verfassungsrechtlichen Schutz ▶ [35]. Kommt es für forensische Zwecke zur Anwendung von „in das muskelumschlossene Körperinnere“ eindringenden, radiologischen Verfahren an einer lebenden Person, so ist dieser – ungeachtet des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer etwaigen Substanzbeeinträchtigung – nach den Bestimmungen der österreichischen Strafprozessordnung unter den Begriff der körperlichen Untersuchung zu subsumieren ▶ [23]. Gemäß § 117 Z 4 3. Fall Strafprozessordnung sind laut Willen des Gesetzgebers unter den Begriff der körperlichen Untersuchung sowohl Untersuchungen mittels Röntgenstrahlung als auch strahlungsfreie Untersuchungsmethoden – z.B. mittels Ultraschall oder MR-Therapie – zu subsumieren ▶ [37]. In beiden Fällen handelt es sich um Grundrechtseingriffe in die körperliche Integrität im Sinne von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ▶ [35]. Die Intensität des Grundrechtseingriffs wird im Falle der ionisierende Strahlung freisetzenden Untersuchung besonders zu beachten sein.
Die Medizinische Strahlenschutzverordnung hat sich 2017 geändert (vgl. §1 iVm §2 Z 14 Medizinische Strahlenschutzverordnung in der Fassung BGBl II 375/2017). Dadurch wurde die ausnahmsweise Anwendung (s. § 14 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz 2020) von Verfahren basierend auf ionisierender Strahlung (Röntgen, CT) zur Beantwortung von „medizinrechtlichen“ Fragestellungen gestrichen. Deshalb dürfen im Rahmen der Strafprozessordnung der Ansicht der Autoren des vorliegenden Kapitels nach derartige Verfahren (auch mit Zustimmung des Betroffenen) nicht mehr angewendet werden ▶ [38], ▶ [39], ▶ [40]. Das führt dazu, dass z.B. die multifaktorielle Altersschätzung im Asylverfahren mittels radiologischer Methoden basierend auf ionisierender Strahlung erlaubt ist, weil es dazu mit §13 Abs. 3 Verfahrensgesetz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ▶ [24] (iVm §2 Abs 1 Z 25 Asylgesetz 2005 ▶ [26]) eine ausdrückliche bundesgesetzliche Ausnahmeregelung von § 14 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz 2020 gibt ▶ [33], ▶ [49]. Im Strafverfahren kann hingegen eine Altersschätzung der Ansicht der Autorin nach zwar unter der Ermittlungsmaßnahme der „körperlichen Untersuchung“ (§123 iVm §117 Z 4 Strafprozessordnung) subsumiert werden ▶ [22], ▶ [41]. Es dürfen jedoch – nach Änderung der Medizinischen Strahlenschutzverordnung durch BGBl II 375/2017 – nur radiologische Methoden basierend auf nicht ionisierenden Methoden (z.B. MRT) angewandt werden.
Merke
Bei der Durchführung forensisch-radiologischer Untersuchungen ist in jedem Fall auch eine mögliche Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz (Art. 1 §1 Datenschutzgesetz) zu bedenken ▶ [29].
Im 8. Hauptstück der österreichischen Strafprozessordnung ▶ [37] betreffend „Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme“ wird nach allgemeinen Definitionen zu den Begriffen (§ 125 Ziffer 3 und Ziffer 4) in § 128 unter dem Titel „Leichenbeschau und Obduktion“ Folgendes festgelegt ▶ [46]:
„(1) Sofern nicht ein natürlicher Tod feststeht, hat die Kriminalpolizei einen Arzt beizuziehen und grundsätzlich am Ort der Auffindung die äußere Beschaffenheit der Leiche zu besichtigen, der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Leichenbeschau zu berichten und dafür zu sorgen, dass die Leiche für den Fall der Obduktion zur Verfügung steht.
(2) Eine Obduktion ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod einer Person durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen, die mit der Durchführung eine Universitätseinheit für Gerichtliche Medizin oder einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, zu beauftragen hat.“ (§ 128 Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung) ▶ [37]
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich demnach die Verpflichtung, jede Leichenbeschau von einem Arzt vornehmen zu lassen, sowie für den Fall der Leichenöffnung die Notwendigkeit, dass es sich dabei um einen rechtsmedizinischen Facharzt oder eine Fachärztin handelt.
Merke
Aus den strafprozessrechtlichen Rahmenbedingungen lassen sich jedoch keine Vorgaben ableiten, die den Arzt bzw. die Ärztin zu einer inhaltlich vorherbestimmten Vorgehensweise anhalten. Der Einsatz von radiologischen Verfahren wird weder vorgeschrieben noch verboten.
Aufgrund des Fehlens einer diesbezüglich ausdrücklichen Regelung und der in der Regel bestehenden Koppelung postmortaler Bildgebung an die Vornahme einer Autopsie ist davon auszugehen, dass unter die Regelungen des § 128 Abs. 2 Strafprozessordnung auch die postmortale Forensigrafie zu subsumieren ist. Die Zuziehung eines Facharztes für Rechtsmedizin ist deshalb für den forensischen Einsatz postmortaler Bildgebung geboten. Darüber hinaus wird die Beiziehung eines Radiologen nicht nur ratsam, sondern aus fachlicher Hinsicht erforderlich sein und stellt ein schönes Beispiel für das gewinnbringende, „nicht konkurrierende, sondern einander ergänzende“ Zusammenspiel zweier medizinischer Disziplinen dar ▶ [44].
Die postmortale Bildgebung ist in der österreichischen rechtsmedizinischen Praxis als Standardverfahren (noch) nicht etabliert ▶ [53]. Seitens der Strafverfolgungsbehörden besteht ein Interesse an der Durchführung von postmortalen Scans mittels CT oder MT, doch werden diese bisher nur selten explizit angeordnet.
Wie schon im Zusammenhang mit den gesetzlichen Grundlagen (s. Kap. ▶ 2.2.1) festgestellt, ist der klinisch-forensische Untersuchungsvertrag Basis für jede klinisch-forensische Dienstleistung. Bezüglich der Geschäftsfähigkeit und der Voraussetzungen zum Vertragsschluss gelten die allgemeinen privatrechtlichen Voraussetzungen ▶ [32]. Da sich die klinisch-forensische Tätigkeit auch unter den Begriff der „Ausübung der Medizin bzw. des ärztlichen Berufes“ (§2 Ärztegesetz ▶ [25]) subsumieren lässt, entfalten die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten des Arztes (z.B. Dokumentationspflicht, Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflichten) auch ihre Wirkung auf vertraglicher Ebene (sog. inäquivalente Nebenleistungspflichten). Als Hauptleistungen aus dem Vertragsverhältnis schuldet der Arzt bzw. der jeweils arbeitgebende Krankenanstaltenträger eine Untersuchung lege artis gegen Entgelt ▶ [38], ▶ [39]. Die Rechtsnatur des klinisch-forensischen Untersuchungsvertrags ist der Ansicht der Autoren nach werkvertraglich (vgl. §§ 1151 Abs. 1f HS 2 iVm 1165–1171 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ▶ [21]).
Für die Frage nach den speziellen gesetzlichen Grundlagen der klinisch-forensischen Bildgebung als Teilbereich der klinischen Rechtsmedizin ist es von Bedeutung, ob die von Gewalt betroffene Person nach erfolgter Strafanzeige oder vor einer strafprozessrechtlich relevanten Anzeige untersucht wird.
Im ersten Fall handelt es sich bei der Untersuchung des Opfers um eine körperliche Untersuchung im Sinne des § 123 der österreichischen Strafprozessordnung, die die Beiziehung eines Arztes verlangt. Durch seine Anwesenheit wird garantiert, dass die Pflichten, denen Ausübende der ärztlichen Berufe unterliegen, eingehalten werden. Dazu sind insbesondere die ärztlichen Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflichten zu zählen. Sie sind in § 54 des österreichischen Ärztegesetzes geregelt ▶ [25]. Zur „Anzeigepflichtals Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht“ wird Folgendes ausgeführt ▶ [36]:
Ergibt sich für die Ärztin oder den Arzt im Rahmen ihrer bzw. seiner Berufsausübung der Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person herbeigeführt wurde, so ist sie oder er gemäß § 54 Abs. 4 Ärztegesetz verpflichtet, unverzüglich Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten ▶ [25]. Gleiches gilt im Fall des Verdachts, dass eine volljährige Person, die „ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag“ (§ 54 Abs. 4 Ärztegesetz), oder eine minderjährige Person misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist (§ 54 Abs. 5 Ärztegesetz) ▶ [25]. Nur im Fall eines minderjährigen Opfers kann, wenn sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen richtet, die Anzeige vorerst unterbleiben, dies allerdings nur und solange, wie es für das Wohl der minderjährigen Person erforderlich erscheint. In diesem Fall müssen verpflichtend und nachweislich eine Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger und ggf. die Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgen. Diese Möglichkeit des Absehens von der Anzeige gilt nicht, wenn der Verdacht besteht, dass durch die gerichtlich strafbare Handlung der Tod einer minderjährigen Person herbeigeführt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 betreffend „Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung“ hinzuweisen ▶ [27]: Er bestimmt, dass neben Gerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen, Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und private Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie auch Kranken- und Kuranstalten verpflichtet sind, „unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten“, wenn sich in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass „Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist“, und diese bestehende Gefährdung nicht anders verhindert werden kann (§ 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz) ▶ [27].
Der unterstützende Einsatz von Bildgebung im Rahmen einer klinisch-forensischen Untersuchung hat unter Berücksichtigung der für klinisch-forensische Untersuchungen generell geltenden rechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Damit die Untersuchungsergebnisse als Beweismittel strafprozessuale Relevanz erlangen, muss die forensischen Zwecken dienende und ggf. den Einsatz von radiologischen Verfahren umfassende körperliche Untersuchung von der Staatsanwaltschaft nach erfolgter gerichtlicher Bewilligung angeordnet werden. Die Tätigkeit der die forensische körperliche Untersuchung durchführenden Ärzte unterliegt sowohl den Rechten und Pflichten des österreichischen Ärztegesetzes als auch – aufgrund ihrer Subsumtion unter § 123 Strafprozessordnung – den geltenden strafprozessrechtlichen Rahmenbedingungen.
Diese Rechte und Pflichten aufgrund öffentlich-rechtlicher Gesetze (Ärztegesetz, Strafprozessordnung) werden Teil des klinisch-forensischen Untersuchungsvertrags. Im Falle der gerichtlichen Bestellung zum (medizinischen) Sachverständigen (§§125 Ziff. 1, 126 f Strafprozessordnung) schließt der Ansicht der Autoren nach der Arzt mit dem Bund (Justiz) einen Werkvertrag inklusive auftragsrechtlichen Vertragsbestandteilen (Innenverhältnis). Demgemäß verpflichtet er sich, als Stellvertreter des Bundes für diesen einen klinisch-forensischen Untersuchungsvertrag mit der betroffenen Person (Beschuldigter, Opfer oder sonstige Person) abzuschließen und diese Untersuchung auch durchzuführen (Außenverhältnis). Die Leistungserbringung aus dem Außenverhältnis (klinisch-forensischer Untersuchungsvertrag) ist notwendige Voraussetzung zur Leistungserbringung aus dem Innenverhältnis (Werkvertrag, Bestellung), die sich in einem Befund und/oder Gutachten niederschlägt. Es kommt zu keinem Außenverhältnis in den Fallkonstellationen, in denen die Strafprozessordnung eine zwangsweise Untersuchung oder eine Untersuchung ohne den Willen des Beschuldigten (d.h. ohne Aufklärung) erlaubt (§123 Abs. 4 S 3). Dann kann mitunter dennoch die Leistungserbringung des Arztes aus dem Innenverhältnis erbracht werden. Im Strafprozess kann der Betroffene sich – je nach prozessualen Voraussetzungen – mittels Beschwerde (§87 Strafprozessordnung) oder Einspruch (§106 Strafprozessordnung) gegen eine rechtswidrig angeordnete oder durchgeführte Untersuchung wehren. Etwaige Schadenersatzansprüche des Betroffenen sind im Wege der Amtshaftung gegen den Bund zu erheben. Der durchführende Arzt haftet bei einer Untersuchung lege artis dann niemals ex contractu ▶ [38], ▶ [39].
Kommt es ohne vorangegangene Strafanzeige zu einer therapeutischen Untersuchung durch den kurativ tätigen Arzt, so können die gewonnenen Beweismittel auch ohne eine der Untersuchung vorangegangene Anordnung der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren verwendet werden. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es sich um den Nachweis einer Straftat handelt, für die eine klinisch-forensische Untersuchung von der Staatsanwaltschaft hätte angeordnet werden können (§ 123 Abs. 7 Strafprozessordnung) ▶ [37]. Dasselbe gilt auch für eine therapeutische Untersuchung, in deren Rahmen radiologische Verfahren zum Einsatz kommen.
Für die klinisch-forensische radiologische Untersuchung, die im Rahmen eines klinisch-forensischen Untersuchungsvertrags durchgeführt wird, ist, wie für klinisch-forensische Untersuchungen generell, die Einwilligung der zu untersuchenden Person erforderlich: Sie muss über die Untersuchung an sich und über den Einsatz des bildgebenden Verfahrens aufgeklärt worden sein; ihrem sog. Informed Consent darf kein Willensmangel anhaften. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einwilligung in die klinisch-forensische Untersuchung ist es relevant, ob es sich um eine volljährige oder eine minderjährige Person handelt. Die Einwilligung der volljährigen entscheidungsfähigen Person (§24 Abs. 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ▶ [21]) ist immer erforderlich. Wird eine solche verweigert, darf die Untersuchung nicht durchgeführt werden. Für die Untersuchung einer minderjährigen Person gilt: Ist die minderjährige Person aufgrund ihrer Entscheidungsfähigkeit in der Lage, die Bedeutung und Auswirkungen der vorzunehmenden Untersuchung zu erfassen, kann es in die medizinische Behandlung selbst einwilligen. Bei mündigen Minderjährigen im Alter von 14–18 Jahren besteht eine Vermutung zugunsten des Vorliegens ihrer Entscheidungsfähigkeit (§173 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ▶ [21]). Im Falle ihres Fehlens bedarf es auch für Jugendliche dieser Altersgruppe der Zustimmung der mit Pflege und Erziehung betrauten Person. Für die klinisch-forensische Untersuchung unmündiger Kinder ist die Zustimmung von zumindest einem Elternteil immer Voraussetzung (§173 Abs. 1 iVm §167 Abs. 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ▶ [21]) ▶ [43].
Merke
Abschließend sei noch erwähnt, dass es unter Umständen auch im Wege der konsularischen Tätigkeit des forensischen Arztes zu einem klinisch-forensischen Untersuchungsvertrag zwischen Patient und forensischem Arzt kommen kann. Das ist der Ansicht der Autorin nach immer dann der Fall, wenn der erstbehandelnde Arzt den forensischen Arzt in der Art, der Weise und dem Umfang zur Beratung heranzieht, dass dem Patienten der eigenständige Zweck der Konsulartätigkeit ersichtlich wird. Mit anderen Worten kommt es zu keinem eigenständigen Vertrag, wenn der erstbehandelnde Arzt dem forensischen Arzt z.B. Bilder vorlegt und nach dessen Meinung fragt (internes Konsultationsverfahren). Sehr wohl wird es in der Regel zu einem eigenständigen Untersuchungsvertrag kommen, wenn der forensische Arzt mit dem Patienten in Kontakt tritt ▶ [38], ▶ [39].
