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Die soziale Pflegeversicherung begründet nicht nur Leistungsansprüche für den Pflegebedürftigen, sie gewährleistet auch unmittelbar dem Pflegenden Ansprüche und Rechte. Insgesamt soll damit die Betreuung des Pflegebedürftigen sichergestellt, der Pflegende finanziell unterstützt und seine soziale Absicherung gewährleistet werden. Neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung werden Pflegeleistungen aber auch in anderen Bereichen berücksichtigt und honoriert. Themenschwerpunkte aus dem Ratgeber: - Pflegeberatung - Pflegekurse - Entlastung des Pflegenden (Kurzzeit-, Tages und Nachtpflege, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen) - Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege) - Pflegezeit und Familienpflegezeit - Soziale Absicherung der Pflegenden in der Renten-, Arbeitslosen- und gesetzlichen Unfallversicherung - Steuererleichterungen für Pflegende - Berücksichtigung von Pflegeleistungen im Erbrecht
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Seitenzahl: 87
Veröffentlichungsjahr: 2021
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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Entlastung der Pflegeperson
1.1 Entlastung durch Beratung
1.1.1 Individuelle Pflegeberatung
1.1.2 Rat und Hilfe in Pflegestützpunkten
1.1.3 Pflegekurse für pflegende Angehörige
1.2 Finanzielle Entlastung
1.2.1 Überblick über die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
1.2.2 Finanzielle Unterstützung bei selbst beschaffter Pflegehilfe
1.2.3 Unterstützung bei Verhinderung der Pflegeperson
1.2.4 Entlastung durch teilstationäre Pflege im Heim
1.2.5 Entlastung durch vorübergehende vollstationäre Pflege im Heim
1.2.6 Unterstützung durch ambulante Pflegedienste
1.2.7 Verbesserung des Wohnumfelds
1.2.8 Angebote zur Unterstützung im Alltag
1.2.9 Entlastungsbetrag
1.3 Entlastung durch Freistellung von der Arbeit
2 Soziale Absicherung der Pflegeperson
2.1 Soziale Absicherung in der Rentenversicherung
2.1.1 Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht
2.1.2 Pflege durch mehrere Personen
2.1.3 Beginn der Versicherungspflicht
2.1.4 Höhe der Beiträge
2.1.5 Ende der Versicherungspflicht
2.1.6 Bestandsschutz für Pflegepersonen ab 1.1.2017
2.2 Gesetzliche Unfallversicherung
2.2.1 Versicherte Pflegepersonen
2.2.2 Versicherte Tätigkeiten
2.2.3 Versicherungsfälle
2.2.4 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
2.2.5 Bestandsschutz für Pflegepersonen ab 1.1.2017
2.3 Arbeitslosenversicherung
2.3.1 Voraussetzungen der Versicherungspflicht
2.3.2 Höhe der Beiträge
2.3.3 Bestandsschutz für Pflegepersonen ab 1.1.2017
2.4 Kranken- und Pflegeversicherung
3 Steuererleichterung für Pflegepersonen bei der Einkommensteuer
3.1 Pflege-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer
3.1.1 Vorausetzungen
3.1.2 Höhe des Pflegepauschbetrags
3.2 Außergewöhnliche Belastungen als Alternative zum Pflegepauschbetrag
3.2.1 Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
3.2.2 Eigenanteil als zumutbare Belastung
3.3 Pflegeaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen
3.3.1 Voraussetzungen
3.3.2 Höhe der Steuerermäßigung
4 Berücksichtigung von Pflegeleistungen im Erbrecht und im Erbschaftsteuerrecht
4.1 Ausgleichungspflicht bei Pflegeleistungen eines Abkömmlings
4.1.1 Ausgleichungsberechtigte
4.1.2 Ausgleichungspflichtige
4.1.3 Gegenstand der Ausgleichung
4.1.4 Ausschluss der Ausgleichung
4.1.5 Berechnung und Durchführung der Ausgleichung
4.1.6 Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht der Pflegeperson
4.2 Steuerfreibetrag bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer
4.2.1 Freibetrag für Pflegeleistungen
4.2.2 Freibetrag für Geldzuwendungen
Rechte und Ansprüche des Pflegenden
1 Entlastung der Pflegeperson
Häusliche Pflege erfordert vom Pflegenden einen hohen persönlichen und finanziellen Einsatz. Wer sich dazu entschieden hat, einen nahestehenden pflegebedürftigen Menschen zu Hause zu pflegen, hat Anspruch auf vielfältige Hilfen und Leistungen. Diese bezwecken in erster Linie die Entlastung des Pflegenden, sei es durch Beratung, durch finanzielle Unterstützung oder durch Freistellung von der Arbeit.
1.1 Entlastung durch Beratung
Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, stellen sich viele Fragen rund um seine Versorgung. Deshalb ist nicht nur dem Pflegebedürftigen, sondern auch dem Pflegenden ein gesetzlicher Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater eingeräumt. Rat und Hilfe in allen Fragen rund um das Thema Pflege gibt es auch in den Pflegestützpunkten. Und für Angehörige muss die Pflegekasse Kurse durchführen, um die häusliche Pflege zu erleichtern und zu verbessern.
1.1.1 Individuelle Pflegeberatung
Zu den Leistungen der Pflegekassen gehören nicht nur reine Sachleistungen oder die Übernahme bestimmter Pflegekosten. Alle Personen, die Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten oder die Leistungen beantragt und erkennbar einen Hilfe- und Beratungsbedarf haben, haben einen einklagbaren, individuellen Rechtsanspruch auf umfassende Beratung und Hilfestellung (§ 7a Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung, SGB XI). Während des Bezugs von Pflegegeld sind Pflegebedürftige verpflichtet, in regelmäßigen Abständen professionelle Hilfe abzurufen.
Anspruchsberechtigte Personen
Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung haben alle Personen, die pflegebedürftig sind und ohne Einschränkungen die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erfüllen. Anspruch auf Beratung und Hilfestellung haben darüber hinaus alle Personen, die einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben, und bei denen erkennbar ein Hilfs- und Beratungsbedarf besteht.
Nicht anspruchsberechtigt sind Angehörigen oder die Ehepartner und Lebenspartner des Pflegebedürftigen. Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person erfolgt die Pflegeberatung jedoch auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiteren Personen oder unter deren Einbeziehung (§ 7a Abs. 2 Satz 1 BGB).
Hinweis auf Beratungsangebote
Die Pflegekasse ist verpflichtet, den Antragsteller konkret auf das Beratungsangebot hinzuweisen. Sie hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang des Antrags auf Leistungen sowie weiterer Anträge auf Leistungen entweder
einen konkreten Beratungstermin anzubieten oder
einen Beratungsgutschein auszustellen, der bei einer Beratungsstelle eingelöst werden kann (§ 7b Abs. 1 SGB XI).
Gegenstand des Angebots ist die individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- und landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet ist.
Beratung durch die Pflegekasse
Will die Pflegekasse das Beratungsangebot selbst umsetzen, hat sie dem Antragsteller die Durchführung der Beratung unter Angabe einer konkreten Kontaktperson innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzubieten. Die Frist beginnt am Tag des Eingangs des Antrags.
Die Pflegeberatung kann in der Geschäftsstelle der Pflegekasse oder telefonisch erfolgen. Auf Wunsch des Pflegebedürftigen hat sie in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der dieser lebt, stattzufinden. Die Pflegeberatung kann auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist durchgeführt werden. Auch über diese Möglichkeit ist der Pflegebedürftige zu informieren. In jedem Fall sind von der Pflegekasse ein Ansprechpartner und dessen Kontaktdaten anzugeben, um dem Antragsteller die Inanspruchnahme einer Beratung zu erleichtern. Dies muss nicht die spätere Beratungsperson sein.
Beratung durch Beratungsstellen
Die Pflegekasse hat auch die Möglichkeit, einen Beratungsschein auszustellen, der bei einer Beratungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann. Die Pflegekasse entscheidet darüber, ob sie die Pflegeberatung selbst durchführt oder einen Beratungsschein ausstellt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Beratungsscheins.
Die Beratungsstellen, die der Antragsteller zulasten der Pflegekasse in Anspruch nehmen kann, sind im Beratungsschein zu nennen. Auch bei einer Beratung durch Beratungsstellen auf der Grundlage eines Beratungsgutscheins ist, wie bei der Beratung durch die Pflegekasse selbst, sicherzustellen, dass die Beratung in der häuslichen Umgebung des Antragstellers oder in der Einrichtung, in der er lebt, innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang erfolgen kann. Auch hier gilt, dass die Beratung auf Wunsch des Betroffenen später durchgeführt werden kann.
Aufgaben der Pflegeberatung
Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB XI),
den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung systematisch zu erfassen und zu analysieren,
einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen,
auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken,
die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen,
bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren sowie
über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren.
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Tipp: Anträge auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung kann der Pflegebedürftige auch gegenüber der Pflegeberatung stellen. Diese ist verpflichtet, den Antrag unverzüglich der zuständigen Pflege- und Krankenkasse zu übermitteln, die den Leistungsbescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich dem Pflegeberater zuleitet (§ 7a Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB XI).
Feststellung des Hilfebedarfs
Der Pflegeberater hat den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung systematisch zu erfassen und zu analysieren (§ 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI). Hier handelt es sich um einen Aufgabenschwerpunkt der Pflegeberatung. Zu Beginn der pflegerischen Versorgung werden in der Regel entscheidende Weichen gestellt und im Rahmen der Bedarfsermittlung die wesentlichen Fragen, u.a. zur Erforderlichkeit der Aufnahme in ein Pflegeheim oder der Organisation ambulanter Hilfen geklärt. Konkret geht es also darum, den im Gutachten des Medizinischen Dienstes festgestellten Bedarf auf die konkreten Auswirkungen im Einzelfall zu untersuchen.
Erstellung des Versorgungsplans
Auf der Grundlage der Bedarfserhebung hat der Pflegeberater einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI). Der Pflegeberater hat also alle infrage kommenden Hilfsangebote zusammenzustellen und daraus einen für den konkreten Fall optimierten Versorgungsplan zu erstellen.
Umsetzung des Versorgungsplans
Der Pflegeberater hat auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken (§ 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI). Im Klartext bedeutet das, dass der Pflegeberater veranlassen muss, dass die anderen Leistungsträger zur Umsetzung des Versorgungsplans tätig werden. Er muss also beispielsweise bei Behörden und Institutionen, bei denen Anträge gestellt wurden, auf die Bewilligung der beantragten Leistungen drängen.
Überwachung der Durchführung des Versorgungsplans
Der Pflegeberater hat die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI). So muss der Pflegeberater u.a. die regelmäßige Zahlung der Leistungen und die Qualität der Pflegeleistung überwachen und gegebenenfalls den Versorgungsplan anpassen.
Auswertung und Dokumentation
Bei besonders komplexen Fallgestaltungen hat der Pflegeberater den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren (§ 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB XI). Die Auswertung und Dokumentation kann auch bei geringer Pflegebedürftigkeit erforderlich werden, wenn neben die Pflegebedürftigkeit ein komplexes Krankheitsbild (z.B. Demenz) tritt und die soziale Integration und Rehabilitation aus eigenen Kräften des Pflegebedürftigen nicht sichergestellt werden kann.
Informationen über Leistungen zur Entlastung der Pflegeperson
Zu den Aufgaben des Pflegeberaters gehört es auch, über Leistungen zur Entlastung von Pflegepersonen zu informieren (§ 7a Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 SGB XI). In Betracht kommen u.a. Informationen zur Unterstützung bei Verhinderung der Pflegeperson, zu den Möglichkeiten der vorübergehenden Unterbringung des Pflegebedürftigen im Heim, zur Ergänzung der häuslichen Pflege durch ambulante Versorgung, zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag und zur Unterstützung durch ambulante Pflegedienste (Näheres dazu unter 1.2).
Anforderungen an den Pflegeberater
Für die persönliche Beratung und Betreuung durch Pflegeberater muss die Pflegekasse qualifiziertes Personal einsetzen. Gemeint sind damit insbesondere Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation (§ 7a Abs. 3 Satz 2 SGB XI).
Ort der Pflegeberatung
Die Pflegeberatung erfolgt auf Wunsch des Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der diese Person lebt (§ 7a Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Unter der häuslichen Umgebung ist der Ort zu verstehen, an dem der Pflegebedürftige sich in der Regel aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat. Einrichtungen, in denen der Pflegebedürftige lebt, sind in der Regel stationäre Einrichtungen, unabhängig davon, welchem Zweck der stationäre Aufenthalt dient (z.B. stationäre Einrichtungen der Altenhilfe, der Rehabilitation oder der Eingliederungshilfe).
Pflicht zum Abruf professioneller Pflegeberatung beim Bezug von Pflegegeld
