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Rechtlich sicher handeln
Mit rechtlichen Fragen und Problemen sind viele Tierärzte konfrontiert. Immer mehr „Tierfälle“ landen vor Gericht: vermeintliche oder tatsächliche Behandlungsfehler, Uneinigkeit beim Pferdekauf und viele mehr. Für jeden Tierarzt ist es daher essentiell, die rechtlichen Regelungen zu kennen und zu verstehen. In diesem Buch finden Sie schnelle und kompetente Antworten auf relevante Rechtsfragen in der Tierarztpraxis. So können Sie rechtlich sicher handeln und sich vor möglichen Schäden schützen.
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Seitenzahl: 552
Veröffentlichungsjahr: 2020
Thomas Steidl, Thomas Buyle, Hartwig Bostedt, Axel Wehrend
Jens Adolphsen, Alexander Tritthart, Karl-Heinz Waldmann, Peter Witzmann, Regina Binder, Michael Düe, Jasmin-Lisa Himmelsbach, Andreas Pospischil, Martin Reifinger, Michael Röcken, Peter Rüsch, Ralph Schönfelder
50 Abbildungen
Rechtsstreitigkeiten begleiten tierärztliche Tätigkeiten von jeher. Sie nehmen – analog zu den Entwicklungen in der Humanmedizin – ständig zu und durchdringen inzwischen alle tierärztlichen Tätigkeitsbereiche, manche intensiver, wie Pferde- und Kleintiermedizin, manche etwas weniger. Bei der tierärztlichen Berufsausübung sind in allen Fachrichtungen inzwischen neben der Berufsordnung der jeweiligen Landestierärztekammern und den Regeln der guten veterinärmedizinischen Praxis eine bei näherer Betrachtung beeindruckend große Zahl von rechtlichen Vorgaben in Form von Gesetzen und Verordnungen zu beachten, die sich auch noch oft und überdies in rascher Folge ändern können. Hinzu kommen einschlägige Gerichtsurteile und Beschlüsse aus der ständigen Rechtsprechung, deren Tenoraussagen nicht selten direkten Einfluss auf tierärztliches Handeln und Verhalten nehmen und deren Kenntnis und Beachtung im tierärztlichen Interesse, aber auch im Interesse der Kunden liegt.
Tierärztliche Kongresse und Fortbildungsveranstaltungen lassen immer wieder ein hohes Interesse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildung mit gerichtsmedizinischen Inhalten erkennen. Das erklärt sich sicher zum Teil auch aus der Vorverlegung der Vorlesungen des Studien- und Prüfungsfaches „Gerichtliche Veterinärmedizin, (Tierärztliches) Berufs- und Standesrecht“ in das 7. Semester, somit in einen Zeitraum, in dem sich Studierenden weder die klinischen Herausforderungen, noch die Härte und Ernsthaftigkeit, noch die zu tragende Verantwortung geschweige denn die rechtlichen Implikationen der jeweiligen späteren Berufsausübungen auch nur in Ansätzen erschließt. Die Studienumgestaltung hat sich jedenfalls deutlich negativ auf das Interesse und die Aufnahmefähigkeit der Studierenden für das Fach Gerichtliche Veterinärmedizin ausgewirkt. Es ist deshalb spätestens nach Ergreifen des eingeschlagenen Berufszweigs erforderlich, sich auch mit der „Gerichtlichen“ näher zu befassen. Das führt zu einem gesteigerten Bedarf an einem aktuellen und übersichtlichen Handbuch zu dieser Thematik.
Die individuelle Recherche von weitgestreuten berufs- und standesrechtlichen Vorgaben ist jedoch durchaus aufwendig und wird gern zugunsten der Aneignung fachlicher Informationen eingeschränkt oder vermieden. Dabei könnte die Beachtung der manchmal vielleicht überzogen anmutenden rechtlichen Vorgaben in einzelnen Sparten viel dazu beitragen, zeitfressenden, oftmals als bedrückend empfundenen und finanziell belastenden gerichtlichen Auseinandersetzungen so gut wie möglich aus dem Weg zu gehen. Nur: Dazu muss man die einschlägigen Vorgaben und Fallstricke kennen oder sich bei Bedarf wieder vor Augen führen können. Hierbei gibt das alle rechtlichen Aspekte der tierärztlichen Tätigkeit ansprechende Buch eine hervorragende Hilfestellung.
Es ist den Autoren und Herausgebern gelungen, das Thema Gerichtliche Veterinärmedizin und Rechtssicherheit bei tierärztlichen Handlungen – vor allem bei Pferden und Kleintieren – von allen Seiten zu beleuchten und auf den neuesten Stand zu bringen. Dabei sind einzelne österreichische, schweizerische und deutsche Vorgaben bzw. Unterschiede herausgestellt. Sowohl Studierenden der Tiermedizin als auch im Beruf stehenden Tierärztinnen und Tierärzten aller Fachrichtungen steht damit ein aktuelles umfassendes, gleichwohl nicht ausuferndes Werk zur Verfügung, das bei Fragen zur rechts- und tierschutzkonformen Berufsausübung weitreichende Informationen liefert. Die Beachtung und Umsetzung der Hinweise kann dazu beitragen, bei veterinärmedizinischen Handlungen neben den klinischen auch einschlägige gerichtsmedizinische bzw. medikolegale Aspekte und Vorgaben angemessen zu berücksichtigen, anstatt nur einem evtl. irrigen individuellen Rechts- und Richtigkeitsgefühl zu folgen.
Es sollte aber auch nicht übersehen werden, dass bei Beachtung der zahlreichen Buchhinweise die Bewältigung der tierärztlichen Tätigkeit nicht nur rechtlich sicherer wird, sondern auch für die Tierärztinnen und Tierärzten anvertrauten einzelnen Tiere und Tierbestände durch Anwendung tierschutzgerechter, aktueller und zugleich anerkannter, bewährter und legaler Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erfolgreicher werden dürfte. Auch aus diesem primär klinischen Blickwinkel empfiehlt sich die Lektüre des Werkes, ganz im Sinne des Untertitels: „Gerichtliche Veterinärmedizin für den Praxisalltag“.
München, September 2020
Prof. Dr. Hartmut Gerhards
Die „Gerichtliche Veterinärmedizin“ war eines der ersten Fächer, das in den Anfängen der akademischen tierärztlichen Ausbildung gelehrt wurde. Bereits den ersten Professoren der Veterinärmedizin war offensichtlich die Bedeutung und Tragweite der Rechtsfolgen des tierärztlichen Handelns klar und sie sahen es als Basiswissen an, über das jeder Tierarzt verfügen musste.
Daran hat sich auch für die heute in der tierärztlichen Praxis Tätigen nichts geändert, im Gegenteil, juristische Anforderungen und Fragestellungen durch die steigende Erwartungshaltung der Tierhalter nehmen einen immer breiteren und komplexer werdenden Raum ein. Diese Entwicklung wird auch durch eine steigende Anzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit veterinärmedizinischer Beteiligung sichtbar, wobei es typischerweise etwa um Mängel im Zusammenhang mit dem Kauf von Tieren, vermeintliche oder tatsächliche Behandlungsfehler oder die Ermittlung von Wertverlusten geht. Dabei steht nicht mehr nur traditionell das Pferd im Vordergrund, immer öfter geraten auch Hunde, Katzen und Exoten in den Fokus rechtlicher Auseinandersetzungen. Der auf seinen Haustierarzt, seine Haustierärztin vertrauensvoll fokussierte Tierhalter oder Patientenbesitzer sieht sich zunehmend in der Rolle des aufgeklärten Kunden, der, häufig unterstützt durch seine Rechtsschutzversicherung, versucht, sein vermeintliches „Recht“ einzuklagen.
Die Herausgeber halten es daher für geboten, nach über 25 Jahren die deutschsprachige Fachliteratur wieder um ein Buch zu diesem Thema zu ergänzen. Dabei sind verschiedene, teilweise widersprüchliche Ziele und Interessen in einen Konsens zu bringen.
Den Studierenden der Veterinärmedizin wollen wir für das curriculare Fach Gerichtliche Veterinärmedizin ein Lehrbuch an die Hand geben, das die nötige Kompaktheit aufweist, um dieses Ziel, trotz des an vielen Fakultäten zeitlich zurückgehenden Vorlesungsangebots, zu erfüllen. Dem praktizierenden Tierarzt soll der aktuelle Stand vieler medizinisch-juristischer Fragestellungen dargelegt werden, um ihn in seinen Bemühungen, keine „rechtlichen Fehler zu machen“, zu unterstützen. Gerade Fehler bei Aufklärung und Dokumentation lassen sich, neben Behandlungsfehlern, bereits im Vorfeld vermeiden und müssen dann auch nicht gerichtlich geklärt werden. Dem gutachterlich tätigen Tierarzt mögen gewisse Hintergrundinformationen dargestellt werden in dem Bemühen, die Qualität tierärztlicher Gutachten zu halten und zu verbessern. Und nicht zuletzt sprechen wir auch einschlägig tätige Juristen an, sich mit tierärztlichen Fragestellungen und tierärztlichem Denken auseinanderzusetzen.
Dies alles erfordert Teamwork und Kompromisse. Die Herausgeber haben durch die Heranziehung von Autoren der Disziplinen Veterinärmedizin und Rechtswissenschaften versucht, diese Schnittstelle zwischen den Fachrichtungen von beiden Seiten zu beleuchten. Dabei wurde eine Mischung von Hochschullehrern und praktizierenden Tierärzten und Juristen angestrebt. Die Gerichtliche Tiermedizin entspringt in den deutschsprachigen Ländern Schweiz, Österreich und Deutschland einer gemeinsamen Wurzel. Dennoch gilt es, länderspezifische Besonderheiten zu beachten. Die Herausgeber sind deshalb sehr froh, dass auch Autorinnen und Autoren aus den Nachbarländern an diesem Buch kompetent mitgearbeitet haben, ebenso wie Juristen aus Universität, Praxis und Strafverfolgung. An dieser Stelle möchten sich die Herausgeber sehr herzlich für die stets konstruktive und freundliche Zusammenarbeit bei allen Mitautoren bedanken.
Kompromisse mussten von Anfang an hinsichtlich des Umfangs und der Kapitelauswahl eingegangen werden. Wir haben uns daher auf die Darstellung der Themen beschränkt, die wir als die häufigsten und bedeutendsten in der tierärztlichen Praxis angesehen haben. Manche Rechtsbereiche, etwa das Arzneimittel- oder das Tierschutzrecht, werden im vorliegenden Buch gar nicht oder nur sehr eingeschränkt besprochen. Hierfür bitten wir um Verständnis und verweisen auf die einschlägige Literatur, insbesondere auf die jeweiligen Kommentare zu den Tierschutzgesetzen.
Im Wesentlichen sind wir auf Kleintiere und Pferde eingegangen, da diese Tierarten den meisten Stoff für rechtliche Auseinandersetzungen liefern. Im speziellen Teil sind die Szenarien behandelt, welche die Sachverständigen nach Erfahrung der Autoren am häufigsten beschäftigen. Die an die einzelnen Kapitel angegliederten Literaturübersichten dienen dem Leser, der sich mit der Materie eingehender befassen möchte, als Anregung. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zur Ergänzung für nichttierärztliche Leser sei an dieser Stelle angemerkt, dass sich in einem tiermedizinischen Buch der Begriff „Patient“ selbstverständlich auf tierische Patienten bezieht.
Rechtssicherheit kann kein Buch leisten. Wenn überhaupt, ist das Aufgabe von Gerichten. Wir würden uns aber wünschen, mit diesem Werk einen Beitrag auf dem Weg zu einer weitgehenden Rechtssicherheit und zu einem Bewusstsein für forensische Fragestellungen im Umfeld des tierärztlichen Berufes zu leisten.
Unser Dank geht zunächst an alle Mitautoren für deren Engagement. Ebenso gebührt Frau Tierärztin Julia Schultz unser Dank für das Erstlektorat und die konstruktiven Anregungen. Dem Thieme Verlag, insbesondere Frau Carolin Frotscher, sind wir für die Annahme des Buches und für die hervorragende Betreuung sehr zum Dank verpflichtet.
Wir wünschen uns, dass dieses Buch von dem angesprochenen Personenkreis wohlwollend aufgenommen werden möge und sind für Kritik und Anregungen sehr aufgeschlossen und dankbar.
Tübingen, Kernen im Remstal, Gießen im Frühjahr 2020
Dr. Thomas Steidl
Dr. Thomas Buyle
Prof. Dr. Hartwig Bostedt
Prof. Dr. Axel Wehrend
Achtung
Die Veterinärmedizin und insbesondere die Rechtswissenschaft befinden sich in einem ständigen Fluss. Daher kann im vorliegenden Buch nur der zum Zeitpunkt der Drucklegung geltende Stand der Wissenschaften wiedergegeben werden. Um eine bessere Aktualität zu gewährleisten, verweisen wir den Leser auf www.thieme.de/Rechtssicherheit_Tierarzt, dort sind wesentliche Änderungen der gesetzlichen Grundlagen mit Bezug auf das vorliegende Werk aufgeführt und kommentiert.
Titelei
Geleitwort
Vorwort
Hinweis
Teil I Grundlagen
1 Die Rolle des Tierarztes
1.1 Der Tierarzt in der Forensik
1.1.1 Grundlagen und Begriffsbestimmung
1.1.2 Erkennen von Missständen
1.1.3 Eigene Absicherung
1.1.4 Garantenstellung, Unterlassen
1.1.5 Anzeigeerstattung
1.1.6 Abgrenzung Straftat/Ordnungswidrigkeit (A: Verwaltungsübertretung)
1.1.7 Quellenangaben
1.2 Zeuge – sachverständiger Zeuge – Gutachter
1.2.1 Zivilrecht/Strafrecht – Unterschiede und Gemeinsamkeiten
1.2.2 Ablauf einer Hauptverhandlung
1.2.3 Zeuge/sachverständiger Zeuge
1.2.4 Der Tierarzt als Sachverständiger
1.2.5 Tierhalteverbot
1.2.6 Abweichende Regelungen in Österreich
1.2.7 Quellenangaben
2 Dokumentation und Schriftstücke
2.1 Dokumentation
2.1.1 Einleitung
2.1.2 Grundlagen der Dokumentationspflicht
2.1.3 Art und Umfang der Dokumentation
2.1.4 Terminliche Festlegung der Dokumentation
2.1.5 Aufbewahrungsfristen
2.1.6 Verletzung der Dokumentationspflicht
2.1.7 Quellenangaben
2.2 Aufklärung
2.2.1 Grundlagen der Aufklärungspflicht
2.2.2 Art der Aufklärung
2.2.3 Umfang der Aufklärung
2.2.4 Modalitäten der Aufklärung
2.2.5 Aufklärungspflichten in der Schweiz
2.2.6 Quellenangaben
2.3 Beweislast
2.3.1 Informationsbeschaffung und Waffengleichheit im Prozess
2.3.2 Allgemeine Beweislastregel
2.3.3 Vollbeherrschbare Risiken
2.3.4 Beweislast Aufklärung und Einwilligung
2.3.5 Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler in Deutschland
2.3.6 Beweislast und Umkehr der Beweislast in der Schweiz
3 Vertragsformen und Gewährleistung
3.1 Vertragsformen – Dienstvertrag, Werkvertrag
3.1.1 Einführung
3.1.2 Vertragstypen
3.1.3 Tierärztlicher Behandlungsvertrag
3.1.4 Quellenangaben
3.2 Tierkaufrecht und Gewährleistung
3.2.1 Deutschland
3.2.2 Schweiz
3.2.3 Österreich
4 Rechtliche Aspekte der Fort- und Weiterbildung
4.1 Definitionen
4.2 Situation in Deutschland
4.2.1 Akademie für Tierärztliche Fortbildung
4.2.2 Rechtliche Grundlagen
4.2.3 Rechtliche Bedeutung der Fort- und Weiterbildung
4.2.4 Quellenangaben
4.3 Situation in Österreich
4.3.1 Vetakademie der österreichischen Tierärztekammer
4.3.2 Rechtliche Grundlagen
4.3.3 Rechtliche Bedeutung der Fort- und Weiterbildung
4.3.4 Fort- und Weiterbildung von Gerichtssachverständigen in Österreich
4.4 Situation in der Schweiz
4.4.1 Rechtliche Grundlagen
4.4.2 Rechtliche Bedeutung der Fort- und Weiterbildung
4.4.3 Quellenangaben
5 Gutachtenerstellung
5.1 Standardszenarien für die Gutachtenerstellung
5.1.1 Einführung
5.1.2 Gerichtsgutachten
5.1.3 Privatgutachten
5.1.4 Versicherungsgutachten
5.1.5 Behördengutachten
5.2 Gebührenanspruch
5.2.1 Deutschland
5.2.2 Österreich
5.2.3 Schweiz
6 Forensische Medizin und Pathologie
6.1 Forensische Pathologie
6.1.1 Einleitung
6.1.2 Rechtsmedizin
6.1.3 Praktische Durchführung rechtsmedizinischer Untersuchungen in der Tiermedizin
6.1.4 Forensische Obduktion in der Tiermedizin
6.1.5 Quellenangaben
6.2 Klinische forensische Medizin
6.2.1 Einleitung
6.2.2 Die Bedeutung der klinischen forensischen Medizin
6.2.3 Klinische Untersuchung aus forensischer Sicht
6.2.4 Quellenangaben
6.3 Weitere Adressen für veterinär-forensische Fragestellungen
6.3.1 DNA-Analysen
6.3.2 Toxikologische Untersuchungen
Teil II Spezieller Teil
7 Tierartenübergreifend
7.1 Doping und verbotene Medikation im Pferdesport
7.1.1 Historie, Definition von Doping und verbotene Medikation
7.1.2 Rahmenbedingungen für Doping und verbotene Medikation
7.1.3 Überwachungsmaßnahmen der Verbände und der zuständigen Behörden, Probenentnahmen, Doping- und Medikationskontrollen
7.1.4 Analytik
7.1.5 Nulltoleranz, Wirkung, Nachweiszeiten, Karenzzeiten
7.1.6 Quellenangaben
7.2 Verbotene Eingriffe
7.2.1 Tierschutzrechtliche Aspekte
7.2.2 Eingriffe und das Verbot der Überforderung von Tieren
7.2.3 Verbotene vs. medizinisch indizierte Eingriffe – Abgrenzungsfragen
7.2.4 Zivil- und strafrechtliche Aspekte
7.2.5 Quellenangaben
7.3 Tierquälerische Maßnahmen an „Sporttieren“ – Doping, tierquälerische Hilfsmittel und Überforderung im Tierschutzrecht
7.3.1 Tierschutzrelevante Probleme im Zusammenhang mit „Sporttieren“
7.3.2 Doping und Überforderung von „Sporttieren“ – Übersicht über einschlägige tierschutzrechtliche Verbote
7.3.3 Doping, verbotene Hilfsmittel und Überforderung im Tierschutzrecht des deutschsprachigen Raums
7.3.4 Quellenangaben
7.4 Kastration
7.4.1 Definitionen
7.4.2 Indikationen
7.4.3 Folgen der Kastration
7.4.4 Rechtliche Grundlagen
7.4.5 Alternativen
7.4.6 Kastrationsberatungsgespräch
7.4.7 Problemfall unvollständige Kastration
7.4.8 Quellenangaben
7.5 Untersuchung zur Feststellung einer Konzeption
7.5.1 Untersuchungsauftrag
7.5.2 Allgemeine Hinweise zum Untersuchungsablauf
7.5.3 Besondere Hinweise zum Untersuchungsablauf und für die Diagnosemitteilung
7.5.4 Dokumentation der Untersuchungsbefunde und der festgestellten Besonderheiten
7.5.5 Besondere Aspekte hinsichtlich der Untersuchung des Bedeckungs- oder Besamungserfolgs bei den einzelnen Tierarten
7.5.6 Quellenangaben
7.6 Geburtshilfe
7.6.1 Das muss vorab geklärt werden
7.6.2 Vorbericht
7.6.3 Allgemeinuntersuchung
7.6.4 Obstetrische Untersuchung
7.6.5 Aufklärung des Tierhalters
7.6.6 Konservative geburtshilfliche Maßnahmen
7.6.7 Fetotomie
7.6.8 Zwischen- und Nachuntersuchung
7.6.9 Sectio caesarea
7.6.10 Versorgung des/der Neonaten
7.6.11 Quellenangaben
7.7 Injektionskomplikationen
7.7.1 Pferd
7.7.2 Nutztier
7.7.3 Kleintier
7.8 Euthanasie
7.8.1 Rechtliche Grundlagen
7.8.2 Euthanasie von Kleintieren
7.8.3 Euthanasie von Großtieren
8 Nutztier
8.1 Forensische Aspekte der Tierärztlichen Bestandsbetreuung
8.1.1 Allgemeines
8.1.2 Rechtslage
8.1.3 Grundzüge der tierärztlichen Betreuung von Tierbeständen
8.1.4 Risiken bei der Tierärztlichen Bestandsbetreuung vor rechtlichem Hintergrund
8.2 Nicht kurative Eingriffe an Nutztieren
8.2.1 Definitionen
8.2.2 Bewertung
8.2.3 Quellenangaben
9 Pferd
9.1 Lahmheitsuntersuchung beim Pferd
9.1.1 Rechtliche Hintergründe zur Lahmheitsuntersuchung
9.1.2 Leitungsanästhesien
9.1.3 Intrasynoviale Injektionen
9.1.4 Quellenangaben
9.2 Die Kaufuntersuchung als Risiko für die Tierarztpraxis
9.2.1 Einleitung und Entwicklung der rechtlichen Grundlagen
9.2.2 Der Tierarzt und die Kaufuntersuchung im Verbrauchsgüterkauf
9.2.3 Risiken der Kaufuntersuchung für den Tierarzt
9.2.4 Was können Tierärzte in dieser Situation tun?
9.2.5 Ausblick: Wie könnten Kaufuntersuchungen in Zukunft aussehen?
9.2.6 Quellenangaben
9.3 Forensische Aspekte der Kolik beim Pferd
9.3.1 Einleitung
9.3.2 Häufige Szenarien für rechtliche Auseinandersetzungen
9.3.3 Quellenangaben
9.4 Atemwegserkrankungen
9.4.1 Erkrankungen der oberen Atemwege
9.4.2 Erkrankungen der unteren Atemwege
10 Kleintier
10.1 Anästhesiologische Komplikationen
10.1.1 Mögliche Komplikationen vor der Anästhesie
10.1.2 Aufklärung des Patientenbesitzers vor der Narkose
10.1.3 Narkosevorbereitung
10.1.4 Durchführung der Narkose
10.1.5 Überwachung der Narkose
10.1.6 Narkosenachsorge
10.2 „Kosmetische Operationen“
10.2.1 Kosmetische Operationen am Ohr des Hundes – Kupieren, Kippohr, Stehohr
10.2.2 Amputationen und weitere kosmetische Operationen an der Rute von Hund und Katze
10.2.3 Implantation von Kunsthoden
10.2.4 Amputation von Krallen bei Hund und Katze
Teil III Anhang
11 Abkürzungsverzeichnis
Autorenvorstellung
Anschriften
Sachverzeichnis
Impressum/Access Code
1 Die Rolle des Tierarztes
2 Dokumentation und Schriftstücke
3 Vertragsformen und Gewährleistung
4 Rechtliche Aspekte der Fort- und Weiterbildung
5 Gutachtenerstellung
6 Forensische Medizin und Pathologie
Ralph Schönfelder, Alexander Tritthart
Die Gerichtliche Veterinärmedizin (Forensik) stellt ein interdisziplinäres Arbeitsgebiet der Veterinärmedizin dar und umfasst die Tätigkeit des Tierarztes als Sachverständiger. Darüber hinaus werden in einigen Ländern auch Fragen der Haftpflicht des Tierarztes und des Tierhalters sowie Rechtsfragen des Tierschutzes zur Gerichtlichen Veterinärmedizin gezählt ▶ [10]. Die Gerichtliche Veterinärmedizin ist also nicht gleichzusetzen mit dem in der Humanmedizin gebräuchlichen Begriff der Gerichtsmedizin, sondern geht darüber hinaus und berührt eine Fülle von veterinärfachlichen sowie juristischen Themenbereichen.
Seit jeher spielt der Tierarzt eine wichtige Rolle als Sachverständiger. Während es anfänglich um die Fachexpertise bei Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Tiererwerb, der Seuchenprävention und -tilgung sowie mit durch Tiere hervorgerufene Schäden ging, sind es heute auch Fragen des Tierschutzes und der Tierarzthaftung, die im Vordergrund stehen.
Die Zahl von zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit Tierbezug wird oft durch Dokumentationsmöglichkeiten und außergerichtliche Gutachten und entsprechend von Erfolgsaussichten und Prozesskosten beeinflusst. Bedingt durch steigende Tierwerte, Änderungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen sowie durch die heute weit verbreiteten Rechtsschutzversicherungen nimmt die Zahl an derartigen Verfahren zu – und gewinnt deshalb auch für Tierärzte an Bedeutung ▶ [2].
Die Häufigkeit von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hängt dagegen direkt davon ab, welchen Stellenwert das Tier in der Gesellschaft genießt, ob also das Fehlverhalten Dritter – auch wenn es fremde oder herrenlose Tiere betrifft – angezeigt wird, wie sich Tierärzte verhalten und ob Amtstierärzte bei Anhaltspunkten für eine Straftat den Vorgang den Strafverfolgungsbehörden vorlegen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hob bereits im Jahr 1992 hervor, dass tierische Leiden rechtlich nicht ernster genommen werden als menschliche, aber dass das Tier, da es grundsätzlich schwächer und gefährdeter sei als der Mensch, einen angemessenen Schutz brauche ▶ [13].
Inzwischen werden tatsächliche und angebliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz von der Bevölkerung zunehmend stärker wahrgenommen. Die regionale Presse berichtet regelmäßig vom vergifteten Hund über die zertretene Taube bis hin zur vernachlässigten Schafherde. Missstände im Schlachthof und die damit verbundene Frage, ob durch einen Hausfriedensbruch erlangte Bilder im Fernsehen gezeigt werden dürfen bzw. ob der Eindringende sich strafbar gemacht hat, finden ein überregionales Echo. Dass Urteile eines Amtsgerichts in Strafsachen wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz dagegen kaum in den juristischen Datenbanken (wie etwa Juris) erfasst oder in Fachzeitschriften wie „Natur und Recht“ abgedruckt werden, liegt daran, dass Tierschutzfälle rechtlich oft einfach gelagert sind und den Entscheidungen so die grundlegende (juristische) Bedeutung fehlt. Zudem zitieren einige juristische Kommentare Gerichtsentscheidungen nur dann, wenn sie in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden. In Österreich finden sich v.a. höchstrichterliche Urteile in der Datenbank des Rechtsinformationssystems (RIS), sodass diese nur bei einer Ausschöpfung des Instanzenzuges gefunden werden können.
Die Voraussetzungen, um tierschutzrechtliche Straftaten bei der Staatsanwaltschaft angemessen zu bearbeiten, sind theoretisch gut.
Gesetzliche Grundlagen
Dem Schutz der Umwelt dienen, wie sich aus den bundeseinheitlichen Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren, dort Nr. 268 RiStBV, ergibt, neben den Strafnormen im Strafgesetzbuch (§§ 324ff. StGB) u.a. auch die Strafvorschriften im Bundesnaturschutzgesetz und im Tierschutzgesetz. Tierschutzdelikte sind also den Umweltstrafsachen zuzuordnen ▶ [7], ▶ [8].
Entsprechend regeln die Justizministerien der Länder in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften überwiegend, dass Umweltschutzstrafsachen in Spezialdezernaten zusammengefasst werden sollen, da ihre Bearbeitung besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert. Oft sind diese Spezialdezernate in den Wirtschaftsabteilungen der Staatsanwaltschaften angesiedelt, sodass auch ausreichend Zeit zur Verfügung stehen sollte, um sich in die teils umfangreichen Verfahren einzuarbeiten.
In Österreich ist der Tatbestand der Tierquälerei sowohl im Justizstrafrecht (§ 222 StGB) als auch im Verwaltungsstrafrecht (§ 38 Abs. 1 u 2 i.V.m. §§ 5,6 Abs. 1 TSchG) pönalisiert.
Dies führt in der Praxis immer wieder zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten, zu deren Lösung in Lehre und Rechtsprechung z.T. unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.
Trotz aller Abweichungen im Detail gilt der Kern des Tierschutzes für alle Wirbeltiere. Der Amtstierarzt und der niedergelassene Tierarzt betrachten dasselbe Problemfeld aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Anhaltspunkte für mögliche Straftaten können sich jederzeit bei der Behandlung von Tieren mit erheblichen Schmerzen oder Leiden ergeben, angefangen bei der industriellen Tierhaltung über Nebenerwerbslandwirte, Tierhändler und Zuchttierbesitzer bis hin zur Kleintierhaltung. Tierärzte sind mit ihrer umfassenden Ausbildung per se als Sachverständige auch im Bereich des Tierschutzes anzusehen und in der Lage, tierschutzrelevante Missstände zu erkennen. Die Frage ist also, wie der niedergelassene Tierarzt mit diesen Erkenntnissen umgeht und ob das Berufsethos ein Wegsehen in den Fällen zulässt, in denen es sich nicht wenigstens um einen einmaligen, möglichst in Grenzen wieder behebbaren Vorfall handelt, bei dem der Verantwortliche einsichtig ist.
Beschuldigte im Strafverfahren berufen sich gerne darauf, dass der Tierarzt bis dato nie etwas bemängelt habe. Seit Jahren würden alle importierten Welpen aus Qualzuchten ohne Beanstandung geimpft, die Situation im Stall sei bekannt gewesen, der Tierarzt sei regelmäßig auf dem Hof gewesen, Tiere seien immer wieder in der Praxis behandelt worden, die langen Klauen oder die hgr. Abmagerung seien nie thematisiert worden usw.
Kommt es zum Prozess, muss der Tierarzt sich darüber im Klaren sein, dass die Berichterstattung über Strafverfahren lokal wahrgenommen wird. Wenn der Tierarzt im Strafverfahren als Zeuge vernommen wird, so weiß man vor Ort auch ohne Namensnennung, wer z.B. auf dem Reiterhof Tiere betreut. Deshalb ist es nicht nur mit Blick auf mögliche zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, sondern auch mit Blick auf den eigenen guten Ruf wichtig, die Behandlung zu dokumentieren – dies sowohl intern als auch mit einer Rechnung.
Merke
Ganz allgemein wirkt für Juristen eine Dokumentation dann glaubhaft, wenn sie zeitnah und umfassend erstellt wird.
Entsprechend sollte jede Behandlung dokumentiert und das Tier individualisiert werden. Wichtig ist die Diagnose, Art und Umfang der Behandlung sowie empfohlene Folgeuntersuchungen. Zumindest in der internen Dokumentation sollten Auffälligkeiten und Angaben des Halters zu Verletzungen genauso vermerkt werden wie vom Halter abgelehnte Maßnahmen. Sind die Erfolgsaussichten, z.B. einer Operation, fraglich, sollte der Behandlungsversuch – ggf. mit einem „Ausblick“ und einer eigenen Einschätzung – ebenso dokumentiert werden wie die Vermittlung dieser Einschätzung, etwa in einem Folgetermin. Entsprechendes gilt für die Notwendigkeit des Einschläferns im Folgetermin und erst recht bei der Notwendigkeit des sofortigen Einschläferns. Hier wäre die Aussichtslosigkeit einer mit Schmerzen verbundenen Behandlung zu dokumentieren.
Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) schreibt zwar nicht zwingend vor, dass eine Rechnung geschrieben wird, doch das Merkblatt „Die Gebührenordnung für Tierärzte“ der Bundestierärztekammer empfiehlt, zumindest Behandlungsdatum, Tierart, Diagnose und berechnete Leistung sowie Rechnungsbetrag, Umsatzsteuer und die oben genannte Vergütung zu listen.
Gesetzliche Grundlagen
Nicht nur der, der ein Tier misshandelt, kann strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, sondern unter gewissen Umständen auch, wer ein Einschreiten unterlässt – sofern er rechtlich dazu verpflichtet ist (D: § 13 StGB; A: § 2 StGB).
Musterbeispiel für eine derartige Garantenstellung, also die Pflicht, das Leiden des Tieres und somit den Verstoß gegen das Tierschutzgesetz zu verhindern, ist die gesetzliche Regelung in § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) für Tierhalter und Betreuer bzw. § 5 Abs. 4 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) für den Tierschutzbeauftragten [D] oder z.B. § 9 TSchG [A]. Für den Amtstierarzt in Deutschland kann eine Garantenstellung auch aus § 16 TierSchG i.V.m. dem durch die letzte Änderung des Tierschutzgesetzes vom 4. Juli 2013 nochmals erweiterten Schutzrahmen des § 16a TierSchG sowie § 1 TierSchG i.V.m. Art. 20a GG folgen ▶ [3]. Dies gilt wohl auch dann, wenn zuvor gemachte außerdienstliche Feststellungen darauf schließen lassen, dass die Verstöße bei Dienstantritt noch fortdauern oder sich wiederholen ▶ [11].
Anders als bei der Pflicht zur Behandlung eines dem Tierarzt vorgestellten therapiebedürftigen Tieres wird der niedergelassene Tierarzt i.d.R. keine rechtliche Verpflichtung zum Einschreiten haben, wenn etwa der Tierhalter ein auffälliges Tier nicht untersuchen oder behandeln lässt. Eine andere Frage ist, ob er eine mögliche Straftat zumindest mitteilen darf. Hinweise hierfür ergeben sich aus der aktuellen Rechtsprechung ▶ [12] in Deutschland zum Hausfriedensbruch in einen Stall durch Tierschützer. Das Oberlandesgericht bestätigte den Freispruch der Tierschützer. In diesem Fall seien Verstöße bekannt, mit einem Eingreifen der zuständigen Behörden sei nach den zuvor gemachten Erfahrungen aber nicht zu rechnen gewesen. Das Eindringen in einen Stall, um dort die Verstöße zu dokumentieren und sie anschließend bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, sei aufgrund eines Notstandes gemäß § 34 StGB gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund erscheint die infrage kommende mögliche Straftat des Tierarztes, nämlich die Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB durch eine Mitteilung an das Veterinäramt, zumindest in Fällen von andauernden, erheblichen Verstößen, bei denen der Tierhalter nicht zur Einsicht zu bewegen ist, gerechtfertigt.
In Österreich besteht für niedergelassene Tierärzte keine Anzeigepflicht im Hinblick auf wahrgenommene Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen. Lediglich für Amtstierärzte bzw. amtlich beauftragte Tierärzte (z.B. im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung) kann sich eine Anzeigepflicht aus § 78 Strafprozessordnung (StPO) ergeben. Dagegen normiert § 9 TSchG eine Hilfeleistungspflicht für jene Personen, die ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht haben. Demnach haben diese Personen, sofern dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder eine solche Hilfeleistung zu veranlassen. Umgekehrt kann aber eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht bei wahrgenommenen Tierschutzvergehen im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein.
In Deutschland wird eine allgemeine Pflicht für jedermann, Tieren in Not zu helfen, und in der Konsequenz eine mögliche Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB zunehmend bejaht ▶ [4], ▶ [9].
Wer in Deutschland konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat hat, kann eine Anzeige (§ 158 Abs. 1 Satz 1 StPO) bei der Staatsanwaltschaft oder den Behörden des Polizeidienstes mündlich oder besser schriftlich erstatten. Die Mitteilung eines Sachverhaltes, der nach Meinung des Anzeigenerstatters Anlass für eine Strafverfolgung bietet, bezeichnet man als Strafanzeige▶ [5]. Dies ist eine Abgrenzung zur mutwilligen Anzeige, die für den Anzeigenerstatter das Risiko beinhalten würde, sich selbst wegen einer falschen Verdächtigung strafbar zu machen. Die Staatsanwaltschaft prüft nach Eingang der Anzeige den Sachverhalt und stellt das Verfahren ein, wenn es nur vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen gibt.
Gesetzliche Grundlagen
Ergibt sich aus der Anzeige aufgrund konkreter Tatsachen ein Anfangsverdacht für eine Straftat, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten (sog. Legalitätsprinzip, § 152 Abs. 2 StPO) ▶ [6].
Der zuständige Dezernent bei der Staatsanwaltschaft beauftragt sodann die örtlich zuständige Polizeibehörde mit der Ermittlung des genauen Sachverhalts und der Verantwortlichen sowie deren abschließender Vernehmung als Beschuldigte. Eine Anzeige kann ohne diesen zeitlichen Umweg auch bei jeder Dienststelle der Polizei erstattet werden. Sinnvollerweise werden Anzeigen einerseits ortsnah und andererseits durch spezialisierte Beamte bearbeitet, in Baden-Württemberg etwa durch die Beamten von Umwelt/Gewerbe bei den Polizeipräsidien.
Eine kurzfristige Beendigung eines tierschutzwidrigen Zustands in den klassischen Fällen von Tierquälerei und Verwahrlosung verspricht die Mitteilung an das zuständige Veterinäramt. Das Veterinäramt ist keine Strafverfolgungsbehörde, sondern soll über § 16 bzw. § 16a TierSchG die Tierhaltung überwachen und einschreiten, um festgestellte Verstöße zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhindern. Sofern die Tierhaltung zu beanstanden ist, gelingt es häufig, durch Anordnungen die Einsicht des Tierhalters zu fördern und so die Haltungsbedingungen zu verbessern. Andernfalls kann und muss die Behörde notfalls gemäß § 16a TierSchG Tiere fortnehmen und das Halten oder Betreuen untersagen.
Stellt der festgestellte Verstoß eine Ordnungswidrigkeit dar, für deren Verfolgung die Behörde gemäß § 35 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zuständig ist, hat die Behörde insoweit gemäß § 46 Abs. 2 OWiG dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Die Behörde kann also auch einen Durchsuchungsantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen. Die Veterinärbehörde ist aber nicht verpflichtet, ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Sie entscheidet über die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen, dem sog. Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG).
In Österreich ist die Bezirksverwaltungsbehörde Vollzugsbehörde gemäß § 36 TierSchG, sodass die entsprechende Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt) einzubringen ist. Darüber hinaus kann eine Anzeige, insbesondere bei Gefahr in Verzug, auch bei den Sicherheitsbehörden erfolgen.
Gibt es in Deutschland Anhaltspunkte dafür, dass der Umgang mit Tieren nicht nur eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 TierSchG, sondern einen Straftatbestand gem. § 17 TierSchG erfüllt – etwa billigend in Kauf genommen wird, dass Tiere erheblich leiden, was i.d.R. bei Fortnahme des Tieres anzunehmen ist – muss das Amt den Fall an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 41 Abs. 1 OWiG). „Anhaltspunkte“ sind dabei weniger gewichtig als „Verdacht“, denn die Prüfung des Anfangsverdachts obliegt gemäß § 152 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft. Ob es sich um einen singulären Vorfall handelt, der Täter Einsicht zeigt, sofort Abhilfe schafft oder nachträglich bedauert, spielt für die Frage der Abgabe keine Rolle. Insbesondere die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz zu bewusster Fahrlässigkeit obliegt dem Juristen. Sieht die Staatsanwaltschaft nach Prüfung davon ab, ein Verfahren einzuleiten, wird die Sache gemäß § 41 Abs. 2 OWiG an die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung möglicher Ordnungswidrigkeiten zurückgegeben. Die oben genannten Erwägungen, wie etwa die Einsicht, legen es dem Staatsanwalt nahe, das Strafverfahren gemäß § 153 StPO wegen geringer Schuld einzustellen. Gerade für diese Abwägung verfügt der Staatsanwalt über die Möglichkeit, durch Abgleich mit dem Bundeszentralregister oder der Verfahrensliste zu prüfen, ob andere Strafverfahren anhängig sind. Abwägen heißt, nicht pauschal jeden Verstoß gegen das Tierschutzgesetz einzustellen und auch, wenn ein behördliches Tierhalteverbot verhängt oder vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, die Beantragung eines strafbewehrten Verbots der Tierhaltung gemäß § 20 TierSchG zu prüfen.
Für Österreich ist, wie bereits oben ausgeführt, die Abgrenzung zwischen einem Tierschutzvergehen nach dem TierSchG und einem Vergehen nach § 222 StGB nicht immer einfach. Da der Weg zum Strafgericht zumeist über die Verwaltungsbehörde geht, ist es vielfach so, dass ein entsprechendes Verwaltungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens ruht und nach dessen Abschluss fortgesetzt wird. Näheres zur Abgrenzung der verwaltungsrechtlichen Tierquälerei von der strafrechtlich relevanten Form siehe bei ▶ [1].
[1] Binder R. Das Verbot der Tierquälerei in der Österreichischen Rechtsordnung: Strafgesetzbuch versus Tierschutzgesetz. WTM 2016; 9(10): 231–246.
[2] Bleckwenn E. Die Haftung des Tierarztes im Zivilrecht. Berlin Heidelberg: Springer; 2013
[3] Hirt A, Maisack C, Moritz J. Tierschutzgesetz, Kommentar. 3. Aufl. München: Franz Vahlen; 2016. § 17 Rn. 93f. m.w.N.
[4] Lorz A, Metzger E. Tierschutzgesetz. 7. Aufl. München: C. H. Beck; 2019. § 17 Rn. 66
[5] Meyer-Goßner L, Schmitt B. Strafprozessordnung. 63. Aufl. München: C. H. Beck; 2020. § 158 Rn. 2
[6] Meyer-Goßner L, Schmitt B. Strafprozessordnung. 63. Aufl. München: C. H. Beck; 2020. § 152 Rn. 4 m.w.N.
[7] Müller-Gugenberger C, Pfohl M. Wirtschaftsstrafrecht. 6. Aufl. Köln: Otto Schmidt; 2015. § 54 Rn. 104, 109
[8] Weitergehend zu [7], da auch Normen des BJagdG einbezogen werden: Kloepfer M, Heger M. Umweltstrafrecht. 3. Aufl. München: C.H. Beck 2014; Rn. 18, 354
[9] Schönfelder R. Gehn'mer Tauben vergiften im Park? NuR 2017; 26ff. (27)
[10] Wiesner E, Ribbeck R. Wörterbuch der Veterinärmedizin. 3. Aufl. Stuttgart: Gustav Fischer Verlag; 1991
[11] Kemper R. Rechtsgutachten über „Die Garantenstellung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im Tierschutz“ im Auftrag der Hessischen Landestierschutzbeauftragten. Berlin; 2006.
[12] OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2018, 2 Rv 157/17, NStZ 2018, 472ff., zuvor AG Haldensleben, Urteil vom 26.09.2016, und LG Magdeburg, Urteil vom 11.10.2017, 28 Ns 182 Js 32201/14 mit Anmerkung Keller/Zetsche, StV 2018, 335ff., zustimmend auch Bülte, StV 6/2018, Editiorial Seite I.
[13] VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1992, NuR 1994, 487ff. (488)
Zwischen dem Zivilverfahren und dem Strafverfahren gibt es einige Unterschiede, aber auch Gemeinsamkeiten.
Merke
Der Verhandlungsgrundsatz im Zivilrecht besagt, dass die Parteien die Tatsachen vortragen, die die Grundlage der späteren gerichtlichen Entscheidung bilden sollen.
Behauptet der Kläger in einem Zivilverfahren, ein Tier sei falsch behandelt worden, ist dies gemäß § 138 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) substantiiert darzulegen. Die vom Beklagten bestrittenen, entscheidungserheblichen Behauptungen muss der Kläger beweisen (Beibringungsgrundsatz und Beweislast). Andernfalls wird die Klage abgewiesen. Neben dem Beweis durch Zeugen kann eine Partei auch ein privat im Vorfeld eingeholtes Gutachten vorlegen oder den Beweis im Prozess durch einen Sachverständigen antreten (§ 402ff. ZPO). Als Durchbrechung des Beibringungsgrundsatzes kann das Gericht aber auch von sich aus, also ohne darauf zielenden Antrag, ein Gutachten einholen (§ 144 Abs. 1 ZPO), um sich selbst Klarheit zu verschaffen. Weiterhin gibt es gemäß § 485 ZPO die Möglichkeit, im Vorfeld einer Klage ein selbstständiges Beweisverfahren durchzuführen. Das kommt in Betracht, wenn z.B. die Gefahr besteht, dass ein Beweismittel verloren geht, etwa, wenn Krankheitssymptome nicht mehr feststellbar wären.
Merke
Sowohl im Strafverfahren als auch im Verwaltungsverfahren gilt dagegen der Untersuchungs- bzw. Ermittlungsgrundsatz. Hier klären die Behörden den Sachverhalt auf.
Das geschieht z.B. dadurch, dass sich das Veterinäramt – soweit erforderlich – um das Tier kümmert und die Behörde bei Anhaltspunkten für eine Straftat die Unterlagen, sinnvollerweise bereits zusammen mit einem Gutachten, der Polizei oder Staatsanwaltschaft, vorlegt. Die Staatsanwaltschaft soll objektiv alle für und gegen den Beschuldigten sprechenden Punkte ermitteln. Dazu gehört ggf. die Einholung eines Gutachtens. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn die Tat nicht nachweisbar ist oder das Verschulden gering erscheint. Andernfalls erhebt sie Anklage bzw. beantragt den Erlass eines Strafbefehls (§§ 407ff. StPO).
Im Strafverfahren kann das Gericht auf Antrag oder von sich aus ein Gutachten einholen, da die Ermittlung des wahren Sachverhalts das zentrale Anliegen des Strafprozesses ist ▶ [18].
Die Frage, ob ein (weiteres) Gutachten eingeholt werden soll, taucht im Zivilverfahren meist relativ früh, also schon im schriftlichen Vorverfahren auf und wird dann vom Gericht entschieden. Entsprechend sollte auch im Strafverfahren der Sachverhalt bereits mit Anklageerhebung so ausermittelt sein, dass das Gericht in einem Hauptverhandlungstermin nach Vernehmung der Zeugen und Anhörung des Gutachters zu einer abschließenden Entscheidung kommen kann. Andernfalls droht eine erhebliche zeitliche Verzögerung, die bei einer möglichen Verurteilung zu einer tendenziell milderen Strafe führt und letztlich ein Einfallstor für „Gespräche“ darüber darstellt, ob nicht auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht käme.
Im Strafverfahren wird in Abwesenheit der Zeugen die Anklageschrift oder der entsprechende Strafbefehlsantrag (§ 243 Abs. 3 StPO) verlesen. Der vorsitzende Richter leitet die Verhandlung (§ 238 Abs. 1 StPO). Zunächst vernimmt der Vorsitzende den Angeklagten, der die Möglichkeit hat, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Grundsätzlich darf die Öffentlichkeit dem Verlauf der Hauptverhandlung als Zuhörer folgen. Das ermöglicht es in der Praxis auch Außenstehenden, den Verfahrensgegenstand zu erfassen. Außerdem postuliert § 250 StPO den Grundsatz der persönlichen Vernehmung eines Zeugen (Unmittelbarkeitsgrundsatz). Das Gericht kann nicht auf frühere Aussagen der Zeugen Bezug nehmen, sondern der Zeuge muss in der Hauptverhandlung aussagen. Gegebenenfalls können ihm Teile seiner früheren Aussage vorgehalten werden, um seine Erinnerung aufzufrischen oder Widersprüche abzuklären. Diese Grundsätze werden im Zivilprozess vielfach (§§ 377 Abs. 3, 355 Abs. 1 ZPO) eingeschränkt. Zwar gibt es auch im Zivilverfahren gemäß § 128 Abs. 1 ZPO den Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung. Entsprechend wird prinzipiell nur über die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge entschieden. Allerdings wird im Zivilprozess i.d.R. in der mündlichen Verhandlung auf die vorangegangenen Schriftsätze Bezug genommen, weshalb ein möglicher Zuschauer im Gerichtssaal nicht ohne Weiteres erkennt, worüber gestritten wird. Sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren werden Zeugen einzeln in Abwesenheit der anderen Zeugen vernommen.
Definition
Unter Zeugen versteht man Personen, die eine Aussage über eigene Wahrnehmungen machen. Ein sachverständiger Zeuge ist ein Zeuge, der eine Aussage über eigene Wahrnehmungen aufgrund seiner besonderen Sachkunde macht.
Gänzlich unproblematisch sollte für den Tierarzt die Vernehmung als Zeuge und eine wahrheitsgemäße Aussage sein. Nach der Feststellung der Personalien, wobei Tierärzte und Veterinäre üblicherweise statt der Privatadresse Praxis- oder Behördensitz als ladungsfähige Anschrift angeben können (§ 68 Abs. 1 StPO), werden die Zeugen „zur Wahrheit ermahnt“. Das drückt kein Misstrauen aus, sondern ist gesetzlich (§ 57 S. 1 StPO) vorgeschrieben. Im Rahmen der Vernehmung zur Sache (§ 69 StPO) soll der Zeuge seine Beobachtungen wahrheitsgemäß schildern.
Gesetzliche Grundlagen
Wie jedem anderen Zeugen steht auch dem behandelnden Tierarzt gemäß § 55 Abs. 1 StPO das Recht zu, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, durch deren Beantwortung er sich selbst oder Angehörige belasten würde. Ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen (§ 53 StPO), also als Tierarzt im Hinblick auf die Tätigkeit als Tierarzt, steht ihm aber nicht zu ▶ [21].
§ 53 Abs. 1 StPO gewährt z.B. Geistlichen, Anwälten und Notaren, aber auch Ärzten und Zahnärzten ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit anvertraut wurde oder bekannt geworden ist. Tierärzten hat der Gesetzgeber aber kein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden, denn anders als in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind Tierärzte nicht neben Ärzten und Zahnärzten aufgeführt. Die Aufzählung in § 53 Abs. 1 StPO ist also insoweit abschließend. Für die Verletzung von Privat- und Geschäftsgeheimnissen in § 203 StGB, wo neben dem Arzt und Zahnarzt auch der Tierarzt in Absatz 1 Nr. 1 genannt ist, bedeutet das, dass insoweit nicht unbefugt offenbart wird (tatbestandsausschließend oder als Rechtfertigung).
Wenn der Tierarzt seine Beobachtungen in Bezug auf Tiere schildert, wird er i.d.R. sachverständiger Zeuge sein (§ 85 StPO). Er ist also ein Zeuge und kann nicht wie ein Sachverständiger abgelehnt werden ▶ [17].
Nach der Befragung des Zeugen durch das Gericht und die Prozessbeteiligten entlässt das Gericht den Zeugen (§ 248 StPO). Der Zeuge kann dann gehen oder im Zuhörerbereich Platz nehmen.
In Österreich ist der Tierarzt im Zivilverfahren (§ 321 Abs. 1 Z 3 ZPO), Außerstreitverfahren (§ 321 ZPO analog), Verwaltungsverfahren (§ 49 Abs. 1 Z 2 AVG) und im Verwaltungsstrafverfahren (§ 24 VStG) grundsätzlich an die Verschwiegenheit gebunden und kann sich auf seine „staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht“ berufen, sofern er nicht wirksam davon entbunden wurde. Ist eine Entbindung erfolgt, so ist der Tierarzt jedoch analog zum Arzt verpflichtet, auch auszusagen. Im Strafverfahren besteht ein Entschlagungsrecht nur für jene Berufsgruppen, welche in § 157 StPO taxativ aufgezählt sind, sodass sich Tierärzte der Aussage im Strafverfahren nicht entziehen können ▶ [19].
Der Sachverständige vermittelt dem Juristen die fehlende Sachkunde, aber auch sein „Erfahrungswissen“. Der Sachverständige hilft Anwälten, Staatsanwälten und Richtern, einen Sachverhalt zu beurteilen. Juristen bringen deshalb dem Sachverständigen einen entsprechenden Respekt entgegen.
Wurde im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung ein Gutachten privat von Tierhaltern in Auftrag gegeben, so wird der damit betraute Sachverständige das schriftliche Gutachten oftmals nicht vor Gericht erläutern müssen. Kommt es zum Prozess, legt die Partei dem Gericht das schriftliche Gutachten vor. Beauftragt das Gericht im Zivilverfahren einen (weiteren) Sachverständigen, übersendet es ihm die Akten, damit der Sachverständige weiß, was die Parteien vortragen bzw. behaupten. Entsprechend eng gefasst sind die schriftlich gestellten Fragen des Gerichts an den Sachverständigen. Oft reicht das schriftliche Gutachten, ggf. muss der Sachverständige das Gutachten in einer mündlichen Verhandlung erläutern (§ 411 Abs. 3 ZPO).
Bei strafrechtlichen Ermittlungen ist es in den Fällen, in denen nicht bereits das Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt, sinnvoll, das Veterinäramt um eine Begutachtung zu bitten. Zwingend ist dies aber nicht. Aus dem Kontext der §§ 14ff. TierSchG ergibt sich, dass „zuständige Behörden“ i.S.d. § 15 Abs. 2 TierSchG die für den Tierschutz zuständigen Landesbehörden sind. Selbst für diese handelt es sich um eine Sollvorschrift, von der aus sachlichen Gründen abgewichen werden kann, z.B. wenn ein Arzt an einem Institut über Spezialwissen verfügt. Auf eine vermeintliche eigene Sachkunde sollten sich Juristen jedenfalls nicht stützen.
Praxistipp
Trotz der starken Belastung der Veterinäre ist vom Amt darauf zu achten, dass die Veterinäre, die die für das Verfahren wesentlichen Kontrollen durchgeführt haben und damit als Zeugen in Betracht kommen, nicht auch das Gutachten erstatten.
Derjenige, der das Gutachten erstattet, sollte bei Kontrollen allenfalls untergeordnet bzw. unterstützend tätig geworden sein. Dies bedeutet für das Amt zwar einen organisatorischen Mehraufwand, insbesondere, wenn viele Kontrollen durchgeführt werden mussten, erhöht aber nicht nur die Akzeptanz der Begutachtung, sondern ist auch prozessual angebracht, um den Eindruck einer möglichen Befangenheit zu vermeiden ▶ [14], ▶ [16].
Im Vorfeld der Gerichtsverhandlung benötigt der Sachverständige die Akten, um sich auf die Verhandlung vorzubereiten. Die Gerichtsakte enthält die Aussagen von Zeugen, die von der Polizei vernommen wurden, weitere evtl. beigezogene Unterlagen sowie ggf. eine Einlassung des Beschuldigten. Derartige Quellen muss der Sachverständige vor Gutachtenerstattung kennen, um gezielt nachfragen zu können. Die Akte, die die Staatsanwaltschaft dem Gericht vorlegt, wird mit fortlaufenden Blattzahlen versehen. Später eingehende Unterlagen werden vom Gericht weiter fortlaufend gekennzeichnet. Bei wichtigen Dokumenten sollte der Sachverständige deshalb in der Hauptverhandlung nachvollziehen können, auf welchem Blatt der Akte sich das Dokument befindet. Meist übersendet das Gericht die Akten selbstständig, ansonsten sollte der Sachverständige um Übersendung bitten, wenn er die Ladung zum Termin erhält. Entsprechend bietet es sich an, höflich bei Gericht nachzufragen, ob es sich vielleicht um ein Versehen handelt, wenn man in einem Ermittlungsverfahren ein Gutachten erstattet hat, dann aber als Zeuge geladen wird.
Vor Gericht sollte der Sachverständige, der i.d.R. von Anfang an der Hauptverhandlung beiwohnt und an einem gesonderten Tisch sitzt, mit einem gesunden Selbstbewusstsein auftreten. Der vorsitzende Richter leitet die Verhandlung (§ 238 Abs. 1 StPO). Er befragt zunächst selbst den Angeklagten und danach einzeln die Zeugen. Der Vorsitzende „gestattet“ (§ 240 Abs. 2 StPO) jeweils dem Staatsanwalt, Sachverständigen, Verteidiger und Angeklagten, Fragen zu stellen. Jeweils eine Person stellt einer anderen Person eine Frage. Anders als in Gerichtssendungen duldet der Vorsitzende kein Durcheinanderreden. Was der Sachverständige aus der Akte weiß und im Gutachten verwerten will, muss im Rahmen der Beweisaufnahme i.d.R. durch die persönliche Vernehmung eines Zeugen, durch Urkunden oder Lichtbilder in den Prozess eingeführt werden. Der Sachverständige muss entsprechende Fragen formulieren, z.B. an den Tierhalter, wann das Tier zuletzt gefüttert wurde, oder an den Tierarzt, ob er Feststellungen zur Krallenlänge getroffen hat.
Keinesfalls darf sich der Sachverständige auf Diskussionen mit dem Angeklagten einlassen. Zwischenfragen des Angeklagten an den Sachverständigen sollten nicht direkt beantwortet, sondern höflich zurückgestellt werden – außer, das Gericht regt ausnahmsweise die sofortige Beantwortung der Frage an.
Praxistipp
Zu dem gesunden Selbstbewusstsein des Sachverständigen gehört, sich vor Augen zu führen, dass man dem Verteidiger und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft nicht untergeordnet ist. Deshalb sollten auch Zwischeneinwürfe des Verteidigers an den Sachverständigen höflich zurückgestellt werden, etwa mit dem Vorschlag, auf diese Frage später im Gutachten einzugehen. Dabei ist der Vorsitzende, mit dem man Blickkontakt halten sollte, immer mit einzubeziehen.
Im Strafverfahren wird der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung direkt nach Vernehmung des letzten Zeugen gebeten, sein Gutachten mündlich zu erstatten. Der Sachverständige sollte sich nicht, etwa durch Gesten des Angeklagten, aus dem Konzept bringen lassen. Es geht auch nicht darum, den Angeklagten zu überzeugen.
Merke
Im Strafverfahren ist eine realistische Einschätzung unter Außerachtlassung von völlig hypothetischen Geschehensabläufen gefragt.
Die Situation und entsprechende Folgen für das Tier müssen nachvollziehbar dargelegt werden. Keinesfalls sollte der Sachverständige durch eine Formulierung wie „könnte“, „möglicherweise“ oder „wahrscheinlich“ sein Gutachten ungewollt relativieren oder erklären, der Angeklagte habe etwas „bestimmt nicht gewollt“.
Merke
Der Gutachter darf keinen Anlass für Zweifel an seiner Unparteilichkeit bieten. Insbesondere darf er im Gutachten nicht über den Untersuchungsgegenstand hinausgehen.
In der Praxis besteht das Problem für den Sachverständigen darin, dass er im Strafverfahren meist kein konkret formuliertes Beweisthema vorgegeben bekommt. Über eine Begutachtung wie auch im Zivilprozess wird vom Sachverständigen im Strafverfahren zusätzlich eine klare Aussage zu den Tatbestandsmerkmalen des § 17 TierSchG erwartet, wobei sich die Kriterien aus einem aktuellen Kommentar ergeben ▶ [15]. Ist der Sachverständige überzeugt, dass ein Tier gelitten hat, so muss er das auch deutlich sagen. Häufig wird nachgefragt, ob das Leiden „länger anhaltend“ oder „erheblich“ war. Unabhängig davon, ob dies nicht Fragen sind, die ein Jurist zu beantworten hat, sollte der Sachverständige auf Nachfrage seine Einschätzung kundtun und dem Juristen die Kriterien darlegen, nach denen dies in der tierärztlichen Literatur beantwortet wird.
Ist eine Fortnahme von Tieren und deren anderweitige Unterbringung gemäß § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG erforderlich, gibt es für das Veterinäramt i.d.R. auch Anhaltspunkte für eine Straftat. Neben den verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die sich über Fortnahme, anderweitige Unterbringung und Veräußerung bis zur Unanfechtbarkeit der verwaltungsrechtlichen Entscheidung einige Zeit hinziehen können, ist der Vorgang, vernünftigerweise zeitnah und bereits mit einem entsprechenden Gutachten, der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Ob das Amt förmlich eine Anzeige erstattet oder auf Anhaltspunkte für eine Straftat hinweist, ist insoweit ohne Bedeutung. Unabhängig von einer behördlichen Untersagung gemäß § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG kommt auch im Strafverfahren die Verhängung eines Tierhalteverbots gemäß § 20 TierSchG in Betracht. Ein derartiges Verbot würde in das Bundeszentralregister aufgenommen. Auf die Möglichkeit der Verhängung eines Tierhalteverbots kann das Veterinäramt hinweisen, wenn es den Vorgang und das Gutachten der Staatsanwaltschaft vorlegt. Um sich nicht dem Vorwurf einer Befangenheit auszusetzen, sollte der Sachverständige im Strafverfahren höflich darauf hinweisen, dass die Frage der Verhängung eines Tierhalteverbots eher eine juristische Frage ist.
Auch wenn es im Verwaltungs- und Strafrecht Unterschiede gibt, was vorzutragen und zu beweisen ist, sind doch die sich aus dem TierSchG ergebenden Begriffe und die entsprechenden Definitionen, etwa zum „Leiden“, identisch. Wer Tiere quält, über einen längeren Zeitraum vernachlässigt oder wiederholt Anordnungen des Veterinäramts nicht befolgen kann oder will, ist nicht geeignet, Tiere zu halten. Zur Fortnahme und zur Untersagung der Haltung findet sich eine umfangreiche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Außergewöhnliche Umstände rechtfertigen als Ultima Ratio ein unbefristetes Verbot.
Kommt im Strafverfahren die Verhängung eines Tierhalteverbots gemäß § 20 TierSchG in Betracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich hierbei um eine Maßregel der Besserung und Sicherung handelt, sollte nicht nur das Halten, sondern auch das Betreuen von Tieren untersagt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass der Verurteilte wie bisher weitermacht, die Tiere jetzt aber offiziell für Angehörige oder Nachbarn versorgt werden.
Die Erstattung von veterinärmedizinischen Gutachten stellt eine tierärztliche Tätigkeit i.S.d. § 12 Tierärztegesetz dar; dies bedeutet, dass derartige Gutachten nur von berufsberechtigten Tierärzten erstellt werden dürfen.
Definition
Als Gutachten im weiteren Sinn versteht man das gesamte Dokument, das sich aus den folgenden Teilen zusammensetzt:
Befund
Gutachten im engeren Sinne
Der Befund ist die Summe aller erhobenen (untersuchten) Tatsachen, z.B. die Ergebnisse des Untersuchungsgangs, die Beschreibung eines Röntgenbilds oder aber ein Blutbefund (…).
Das Gutachten im engeren Sinn umfasst die aus den Befunden gezogenen Schlüsse und die veterinärfachlichen Bewertungen.
Das Gutachten soll Fachfragen und keine Rechtsfragen beantworten und muss nachvollziehbar (Bezug zu den erhobenen Befunden) und schlüssig sein.
Nach § 19 Tierärztegesetz darf ein Tierarzt Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach seinem besten Wissen und Gewissen abgeben.
Darüber hinaus hat er Abschriften der von ihm ausgestellten Zeugnisse und Gutachten 3 Jahre lang aufzubewahren. Aus steuerrechtlicher Sicht empfiehlt es sich jedoch, derartige Dokumente zumindest 7 Jahre aufzubewahren.
Die Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt eigenhändig zu unterfertigen. Der Name des Tierarztes ist in Druckschrift der Unterschrift beizusetzen.
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sind Personen, die eine Zertifizierung durchlaufen haben, gerichtlich beeidet und in eine Sachverständigenliste eingetragen wurden. Die österreichischen Gerichte bedienen sich vornehmlich aus der Sachverständigenliste, können aber auch ad hoc Personen zu Sachverständigen bestellen. Die Liste der Sachverständigen ist online abrufbar ▶ [20].
Voraussetzungen für die Zertifizierung und Eintragung in die Sachverständigenliste sind der Nachweis der folgenden Voraussetzungen:
Sachkunde und spezielle Kenntnisse der Verfahrensarten etc.
5-jährige Tätigkeit in verantwortlicher Stellung
volle Geschäftsfähigkeit
körperliche und geistige Eignung
Vertrauenswürdigkeit
österreichische oder EWR-Staatsbürgerschaft
gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Gerichtshof-Sprengel
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Abschluss einer Haftpflichtversicherung
ausreichende Ausstattung
Bedarf
Von einer ausreichenden Ausstattung ist jedenfalls auszugehen, wenn der betreffende Gutachter eine eigene Ordination (Arztpraxis) betreibt. Der Bedarf an Sachverständigen wird durch den listenführenden Präsidenten des jeweiligen Gerichts ermittelt.
Vor der Eintragung in die Sachverständigenliste hat der Antragsteller eine kommissionelle Prüfung abzulegen, wobei die Sachkunde bei Tierärzten nicht nachgewiesen werden muss (nicht geprüft wird), weil die Erstattung von Gutachten Teil des tierärztlichen Berufsrechts ist.
[14] Hirt A, Maisack C, Moritz J. Tierschutzgesetz, Kommentar. 3. Aufl. München: Franz Vahlen; 2016. § 15 Rn. 5
[15] Hirt A, Maisack C, Moritz J. Tierschutzgesetz, Kommentar. 3. Aufl. München: Franz Vahlen; 2016. § 17 Rn. 1, 85 und 150
[16] Meyer-Goßner L, Schmitt B. Strafprozessordnung. 63. Aufl. München: C. H. Beck; 2020. § 74 Rn. 4ff.
[17] Meyer-Goßner L, Schmitt B. Strafprozessordnung. 63. Aufl. München: C. H. Beck; 2020. § 85 Rn. 1
[18] Meyer-Goßner L, Schmitt B. Strafprozessordnung. 63. Aufl. München: C. H. Beck; 2020. § 244 Rn. 11 m.w.N.
[19] Tritthart A, Oberleitner-Tschan C. Die tierärztlichen Verschwiegenheitspflichten. ZfG 2016; 3: 73–77
[20] Sachverständigenliste: http://edikte1.justiz.gv.at//edikte/sv/svliste.nsf/suche!OpenForm&subf=svf
[21] BVerfG, Beschluss v. 15.01.1975 – 2 BvR 65/74, BVerfGE 38, 312ff
Jens Adolphsen, Hartwig Bostedt, Andreas Pospischil, Peter Rüsch, Ralph Schönfelder, Alexander Tritthart
Jens Adolphsen, Hartwig Bostedt, Andreas Pospischil, Peter Rüsch, Alexander Tritthart
Jens Adolphsen, Hartwig Bostedt, Alexander Tritthart
Schriftliche Aufzeichnungen in Heilberufen über durchgeführte Maßnahmen im Rahmen der Patientenbehandlung galten bis in die späten Siebzigerjahre des vergangenen Jahrhunderts in der damaligen BRD allgemein als „interne Gedächtnisstütze“ und unterlagen bis dahin keiner genauen gesetzlichen Regelung. Dieser mehr oder minder auf freiwilliger Basis beruhenden Auffassung im humanmedizinischen Bereich konnte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Grundsatzentscheidung vom 27.6.1978 nicht mehr folgen ▶ [40].
Die Dokumentationspflicht für die im Rahmen des veterinärmedizinischen Berufes erhobenen Befunde und durchgeführten Maßnahmen entwickelte sich im vor 30 Jahren noch geteilten Deutschland unterschiedlich. Auf dem Gebiet der damaligen BRD wurde sie, in Anlehnung an das BGH-Urteil von 1978, über die Berufsordnungen der Tierärztekammern geregelt (beispielsweise Bayern 1986, Hessen 1987). In der bayerischen „Berufsordnung für Tierärzte“ stand in § 16:
„Der Tierarzt hat über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen anzufertigen“.
Was für alle Heilberufe im „Heilberufe-Kammergesetz“ bezüglich der Dokumentation allgemein festgelegt ist, findet sich auch im § 3 der Muster-Berufsordnung der Bundestierärztekammer (BTK) in der Fassung vom 21.4.2012 mit folgendem Wortlaut wieder:
„Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, über in Ausübung ihres Berufes gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und 5 Jahre lang aufzubewahren, soweit keine andere Frist bestimmt ist; dies gilt auch für technische Dokumentationen.“
In der damaligen DDR wurde wesentlich früher die Aufzeichnungspflicht für die in den staatlichen Tierarztpraxen Tätigen eingeführt. Anliegen war es, eine zentrale Übersicht über die Bestands- und Tiergesundheit zu erhalten. Außerdem dienten diese Daten der Abrechnung der erbrachten Leistungen. Es galten Gesetze (Veterinärgesetz vom 20.6.1962 §4) und Verfügungen (Verfügung über die staatlichen tierärztlichen Gemeinschaftspraxen vom 17.10.1977), die die Pflichten und Rechte sowie die Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter in den staatlichen Gemeinschaftspraxen, darunter die Dokumentationspflichten bezüglich der durchgeführten Behandlungen und des Gebrauchs von Arzneimitteln, regelten ▶ [25], ▶ [28].
Jens Adolphsen, Hartwig Bostedt, Andreas Pospischil, Peter Rüsch, Alexander Tritthart
Jens Adolphsen, Hartwig Bostedt
In der Humanmedizin schreibt der durch das Patientenrechtegesetz eingefügte § 630f BGB nunmehr die Dokumentation vor. Seit 1978 war es anerkannt, dass die Dokumentationspflicht eine vertragliche Nebenpflicht des Arztvertrags ist ▶ [40] . Die Dokumentationspflicht steht in engem Zusammenhang mit dem Einsichtsrecht des Patienten in seine Patientenakte, das nunmehr in § 630g BGB normiert ist.
Gesetzliche Grundlagen
Dass es sich bei der Dokumentationspflicht um eine vertragliche Pflicht handelt, ist auf die Tiermedizin übertragen worden. Heute kann man trotz der unterschiedlichen betroffenen Rechtsgüter § 630f BGB analog anwenden, soweit dies nach dem Sinn der Dokumentationspflicht möglich ist.
Wenn in der Humanmedizin als Zweck der Dokumentation die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Patienten genannt wird, dem gegenüber Rechenschaft über den Gang der Behandlung abgelegt werden soll (Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, MüKoBGB: Wagner § 630f Rn. 4), ist dies nicht auf die Veterinärmedizin übertragbar. Denn die Dokumentation dient dort dem Schutz der körperlichen Integrität, hier dem Schutz des Eigentums und auch des Tierwohls ▶ [30]. Die übrigen Zwecke der Dokumentation (Therapiesicherung, Vermeidung doppelter Untersuchungen/Behandlungen auch nach Arztwechsel sowie Beweissicherung) rechtfertigen allerdings insoweit eine analoge Anwendung des § 630f BGB in der Veterinärmedizin.
Weitere Dokumentationspflichten ergeben sich aus steuerrechtlichen Vorschriften (§ 147 Abgabenordnung, AO). Daneben begründen die Berufsordnungen der Tierärztekammern der Länder Standespflichten zur Anfertigung von Aufzeichnungen über in Ausübung des Berufs gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen (§ 3 der Musterberufsordnung der Bundestierärztekammer). Bisher bestehende Dokumentationspflichten der Röntgenverordnung sind Ende 2018 entfallen, es gelten nunmehr die Strahlenschutzverordnung und das Strahlenschutzgesetz.
Alexander Tritthart
Die Dokumentationspflicht ergibt sich in Österreich zum einen als Nebenleistungspflicht aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag, zum anderen aber auch aus einzelnen gesetzlichen Verpflichtungen. Insbesondere im Arzneimittelrecht (Tierarzneimittelkontrollgesetz, Apothekenbetriebsordnung, Tiergesundheitsdienst-Verordnung u.a.) und im Berufsrecht (Tierärztegesetz) finden sich entsprechende Verpflichtungen. Auch steuerrechtliche Dokumentationspflichten sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Eine analoge Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Ärztegesetzes ist in Österreich nicht möglich, da die Voraussetzungen dafür in diesem Fall nicht vorliegen. Selbst wenn man nämlich das Vorhandensein einer Gesetzeslücke bejahen würde, müssten auch eine Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses gegeben sein. Letzteres ist aber sicherlich nicht gegeben, weil die wirtschaftlichen Interessen des Tierhalters nicht mit der körperlichen Integrität und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten verglichen werden können.
Andreas Pospischil, Peter Rüsch
In der Schweiz gibt der Bund den Rahmen vor und die einzelnen Kantone regeln in Anlehnung an die vom Bund erlassenen Vorgaben den Vollzug.
Grundlagen der Dokumentationspflicht sind einerseits das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR vom 30. März 1911, Stand am 1. April 2020, und andererseits das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, vom 23. Juni 2006, Stand am 1. Februar 2020) sowie die an das MedBG angelehnten Gesetze der einzelnen Kantone, z.B. die kantonalen Gesundheitsgesetze, im Einzelfall die Veterinärgesetze oder andere kantonale Gesetze sowie entsprechende kantonale Verordnungen.
Im Titel 13 des OR: der Auftrag, Art. 394 ff. wird Folgendes festgehalten:
„Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, der Tierarzt, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäß zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (Art. 398 Abs. 1 OR). Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes (Art. 398 Abs. 2 OR).“
Gesetzliche Grundlagen
Artikel 400 Abs. 1 OR schließlich regelt die Rechenschaftsablegung bzw. die Pflicht zur Dokumentation. Artikel 400 Abs. 1 OR besagt, dass der Beauftragte schuldig ist, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
Inwieweit dies die unmittelbare Herausgabepflicht von Krankengeschichten betrifft, ist juristisch umstritten. Minimal gilt ein ▶ Einsichtsrecht.
Betreffend Umsetzung des MedBG werden stellvertretend für die einzelnen Kantone im Folgenden wesentliche Vorgaben für die selbstständige Berufsausübung aus dem Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich aufgeführt:
Das Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich (GesG vom 2. April 2007) regelt im Abschnitt A die bewilligungs- und anzeigepflichtigen Berufstätigkeiten und im Abschnitt B die Berufsausübung.
Abschnitt A nennt im §3 Abs. 1 GesG bewilligungspflichtige Berufstätigkeiten, z.B. die Feststellung und Behandlung von Krankheiten nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften (Bst. a) oder das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten, deren Abgabe nach Bundesrecht bewilligungspflichtig ist (Bst. f).
Abschnitt B GesG regelt die selbstständige und unselbstständige Berufsausübung, die Sorgfaltspflicht und Unmittelbarkeit, die Patientendokumentation, die Infrastruktur, die Schweigepflicht und Anzeige, die Bekanntmachung sowie den Notfalldienst und den Beistand.
§13 Abs. 1 GesG hält fest, dass wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, über jeden Patienten eine Patientendokumentation anzulegen und diese laufend nachzuführen hat; eine Patientendokumentation, die einerseits Auskunft über die Aufklärung und Behandlung der Patienten gibt und andererseits für eine Fachperson verständlich und nachvollziehbar ist. Dabei gelten als Behandlung insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege. Im Weiteren muss die Urheberschaft der Einträge ersichtlich sein.
§13 Abs. 2 GesG hält fest, dass die Patientendokumentation in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden kann. Wird sie elektronisch geführt, müssen die Eintragungen in der Patientendokumentation datiert, unabänderlich gespeichert und jederzeit abrufbar sein. Patientendokumentationen, die offensichtlich geschönt, erst im Nachhinein oder auf Verlangen erarbeitet wurden, sind wenig glaubwürdig und v.a. in rechtlicher Hinsicht nur bedingt nutzbar.
§13 Abs. 4 GesG regelt die Herausgabe der Patientendokumentation. Patienten bzw. bei Tieren die Halter bzw. die Besitzer der Patienten haben minimal Anspruch auf Herausgabe der Patientendokumentation in Kopie. Dokumente von Laboruntersuchungen oder bildgebenden Untersuchungen gehören grundsätzlich dem Tierhalter bzw. dem -besitzer, sofern sie ihm in Rechnung gestellt und von ihm bezahlt wurden. Sie können vom Tierarzt kopiert werden, allerdings auf seine Kosten – auf Kosten des Tierarztes.
Jens Adolphsen, Hartwig Bostedt, Alexander Tritthart
Inhalt und Umfang der Dokumentation orientieren sich am medizinisch Üblichen. § 630f BGB regelt den Umfang: Anamnese, Untersuchungen und deren Ergebnisse, Diagnosen, Therapien und deren Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen sind dort genannt. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Auch wenn die Dokumentation eine Beweissicherungsfunktion hat, ist die Orientierung am medizinisch Üblichen ausschlaggebend. Der Umfang wird nicht aus rechtlichen Gründen erhöht (MüKoBGB/Wagner § 630f Rn. 5, 7).
Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen können in schriftlicher oder elektronischer Form vorgenommen werden. Verständliche und zu entziffernde fachspezifische Kürzel sind erlaubt. Im Allgemeinen wird die Patientendokumentation stichwortartig vorgenommen. Im Rahmen einer Herden-/Bestandsbetreuung sind entweder die Einzelfallbefunde und -maßnahmen oder bei Krankheitsgleichheit diese für die entsprechende Gruppe aufzuzeichnen.
Inhalt einer Dokumentation sollte aus fachlicher Sicht, neben Datum und Identität des Tieres, bei Einzeltier- oder Gruppenbehandlung sein: anamnestische Angaben, durchgeführte Untersuchungen und deren Ergebnisse, Befunde (Laborbefunde, soweit möglich, Röntgenaufnahmen, Ultraschallbilder etc.), Diagnosen sowie Therapiemaßnahmen. Weiterhin gehören dazu: tierärztlich begründete Empfehlungen (z.B. Nachsorge, Wiedervorstellung etc.). Im Falle von operativen Eingriffen wären dies: Aufklärungsgespräch, Angaben zur Anästhesie, Operationsprotokoll, postoperative Anweisungen.
Praxistipp
Inhalt und Umfang der Dokumentation orientieren sich an deren Zweck, wonach die Dokumentation zum einen der Beweissicherung, zum anderen dazu dient, dass ein neu hinzutretender Tierarzt anhand der vorliegenden Aufzeichnungen die Behandlung des Patienten fortführen kann, ohne Irrtümern zu erliegen. Tierärzte sollten aus Eigeninteresse (Beweissicherung) jedenfalls die Anamnese, die erhobenen Befunde, die durchgeführte Behandlung sowie die Aufklärung dokumentieren.
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Natürlich ist es ratsam, die Dokumentationin unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten vorzunehmen. Nur so wird vermieden, dass wichtige Details in Vergessenheit geraten. Dies kann jedoch unter tierärztlichen Verhältnissen nur für die Patientenbetreuung, einschließlich Operationen, gelten, die in den eigenen Praxisräumen vorgenommen wird. Anders sieht es in der Außenpraxis, Fahrpraxis, hier insbesondere bei Bestandsbetreuungen aus. Hier gilt es, die am Ende des Bestandsbesuches gemachten Aufzeichnungen oder per Diktiergerät aufgenommenen Daten zeitnah in die Patienten-/Bestandskartei einzutragen. Über die tatsächlichen Fristen, wann dies zu geschehen habe, gibt es keine konkreten Aussagen. Aber es ist nachvollziehbar, dass sich Fehler oder Unterlassungen in die Dokumentation einschleichen können, wenn diese verspätet, also u.U. erst nach Tagen vorgenommen wird. In der Außenpraxis (Ambulanz) hat sich auch die Direktübertragung der Daten bewährt.
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Jens Adolphsen, Hartwig Bostedt
Nach § 630f Abs. 3 BGB ist die Patientenakte mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Daneben muss die Verjährungsfrist im Rahmen des Tierarztvertrags berücksichtigt werden. Diese beträgt nach § 195 BGB bei Annahme eines ▶ Dienstvertrags 3 Jahre, soweit der Tierarzt im Rahmen eines ▶ Werkvertrags tätig ist, gilt nach §§ 634a Abs. 1 Nr. 3, 195 BGB das Gleiche. Da die regelmäßige Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entsteht und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, ergibt sich gemäß § 199 Abs. 3 BGB, dass Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf Kenntnis entweder in 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs verjähren oder in 30 Jahren ab der Pflichtverletzung. Es gilt die früher endende Frist, auf Kenntnis oder Kennenmüssen eines Anspruchs kommt es nicht an.
Alexander Tritthart
Konkrete Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen der tierärztlichen Dokumentation gibt es nur für Zeugnisse und Gutachten, welche nach § 19 Tierärztegesetz 7 Jahre aufzubewahren sind.
Aus steuerrechtlicher Sicht empfiehlt es sich jedenfalls, die gesamte tierärztliche Dokumentation 7 Jahre lang zu archivieren. Zivilrechtlich sind die Verjährungsfristen für Schadenersatz zu beachten. Nach § 1492 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzung (Behandlungsvertrag) 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, ohne Kenntnis des Schadens (weil ein solcher beispielsweise erst später hervorkommt) oder des Schädigers nach 30 Jahren ab Schadenseintritt. Es ist also im Einzelfall abzuwägen, ob die Dokumentation länger als 7 Jahre aufbewahrt wird. Diesbezüglich spielen sicherlich auch die Tierart (Lebenserwartung) sowie der Wert des Tieres eine gewisse Rolle.
Andreas Pospischil, Peter Rüsch
Die Dauer der Aufbewahrungsfrist von tierärztlichen Patientendokumentationen beträgt in der Schweiz 10 Jahre. Diese Frist gilt für alle Dokumente, die Teil der Patientendokumentation sind, und auch für andere tierärztliche Dokumente, z.B. für Zeugnisse oder Gutachten.
Für die Dauer der Aufbewahrung von Krankengeschichten bzw. Patientendokumentationen gibt es sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Vorgaben.
Privatrechtlich regelt das OR ab Art. 127 ff. die Verjährung von vertraglichen Verpflichtungen im 3. Teil: Das Erlöschen von Obligationen, die Verjährung. Art. 127 OR besagt, dass mit Ablauf von 10 Jahren alle Forderungen verjähren, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. Art. 128 lautet, dass mit Ablauf von 5 Jahren die Forderungen aus ärztlicher Besorgung verjähren. Mit der Revision des Verjährungsrechts 2018, gültig ab 1. Januar 2020, verjähren Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung von Menschen mit Ablauf von 20 Jahren (Art. 128a OR). Deshalb empfiehlt aktuell die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH ihren Mitgliedern, die Aufbewahrungsfrist von bisher 10 auf 20 Jahre zu erhöhen.
Die öffentlich-rechtlichen Vorgaben lehnen sich an das OR an. Sie sind in den kantonalen Gesetzen festgehalten. Im Kanton Zürich z.B. regelt das Gesundheitsgesetz (GesG vom 16. Januar 2007) im § 13 Abs. 3 die Aufbewahrungsfrist: „Die Patientendokumentation wird während 10 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufbewahrt.“ Ob und falls ja, wann die oben erwähnte Revision des Verjährungsrechts von 10 auf 20 Jahre in das GesG Aufnahme findet, bleibt offen.
§13 regelt zudem die Herausgabepflicht und dass die Patientendokumentation auch bei einem allfälligen Hinscheiden des Tierarztes zugänglich bleibt. Ob die oben erwähnte Revision des Verjährungsrechts betreffend Erhöhung der Aufbewahrungsfrist von 10 auf 20 Jahre auch für tierärztliche Patientendokumentationen Gültigkeit besitzt, ist eher unwahrscheinlich, weil sich die Revision ausschließlich auf Köperverletzung und Tötung von Menschen bezieht.
Jens Adolphsen, Hartwig Bostedt, Andreas Pospischil, Peter Rüsch, Alexander Tritthart
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