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Beschreibung

Wie hat sich die Rechtswissenschaft in Deutschland seit der Wiedervereinigung verändert? Wie unterscheidet sich die Berliner von der Bonner Republik? Ist es überhaupt sinnvoll, von einer Rechtswissenschaft der »Berliner Republik« zu sprechen und was wären ihre wichtigsten Charakteristika? Der Band, der explizit an das 1994 erschienene Rechtswissenschaft in der Bonner Republik (stw 1150) anschließt, versammelt Texte ausgewiesener Experten, die diesen Fragen nachgehen. Und er bilanziert die wichtigsten Entwicklungen in den juristischen Teildisziplinen während der letzten knapp 30 Jahre, vom Öffentlichen Recht über das Strafrecht bis zum Zivilrecht.

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Seitenzahl: 1155

Veröffentlichungsjahr: 2018

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3Rechtswissenschaft in der Berliner Republik

Herausgegeben von Thomas Duve und Stefan Ruppert

Suhrkamp

Übersicht

Cover

Titel

Inhalt

Informationen zum Buch

Impressum

Hinweise zum eBook

Inhalt

Cover

Titel

Inhalt

Vorwort

Thomas Duve/Stefan Ruppert

:

Rechtswissenschaft in der Berliner Republik: Zur Einführung

I.

Kontexte

II

. Binnenansichten

Stefan Ruppert

:

Die Berliner Republik – eine vorläufige Verortung

I

. Einleitung

II

. Wann beginnt die Berliner Republik, und wie ist sie zu historisieren?

III

. Die Berliner Republik – eine kleine Begriffs- und Ideengeschichte

Thomas Duve

:

Ein fruchtbarer Gärungsprozess? Rechtsgeschichtswissenschaft in der Berliner Republik

I

. Themen

II

. Institutionen und Umfeldbedingungen

III

. Methoden und Selbstverständnis

IV

. Rückblick und Ausblick

Marietta Auer

:

Cantus firmus der Moderne. Rechtstheorie in der Berliner Republik

I

. Methodische Vorüberlegungen

II

. Cantus firmus: Fragmentierung, Pluralisierung, Repolitisierung

III

. Kontrapunkt: Postmoderne und neue kritische Rechtstheorie

IV

. Basso continuo: Kant, Kelsen, Rechtspositivismus und Naturrecht

V

. Perspektive

Thomas Pfeiffer

:

Rechtsvergleichung und Internationales Privatrecht in der Berliner Republik – national, europäisch, global

I

. Einleitung

II

. Rechtsvergleichung

III

. Internationales Privatrecht

IV

. Perspektiven

Gunnar Folke Schuppert

:

Umdenken im Hause des Rechts – das Beispiel des öffentlichen Rechts in der Berliner Republik

I

. Worum es in dem Beitrag geht: Umdenken statt Umbauten

II

. Anlässe, Arten und Akteure des Umdenkens

III

. Denkkollektive und Denkstile

IV

. Einige bilanzierende Schlussbemerkungen

Thomas Hoeren

:

Von

Judge Judy

zum Beck-Blog: Die Rechtswissenschaft der Berliner Republik im medialen Wandel

I

. Einführung

II

. Die Außendarstellung der Rechtswissenschaft in der medialen Öffentlichkeit

III

. Die Binnenperspektive/Der Input

IV

. Fazit und Ausblick

Julian Krüper

:

Auf der Suche nach neuer Identität. Die Verfassung der Berliner Republik verlässt den Schonraum der Nachkriegszeit

I

. Identität zwischen Historizität und Krise

II

. Wiedervereinigung als konstitutionelle Zäsur

III

. Verfassungsidentität zwischen Normativität und Fluidität

IV

. Disziplinäre Identität

V

. Ausblick

Stefan Magen

:

Zwischen Reformzwang und Marktskepsis: Die Verwaltungsrechtswissenschaften in der Berliner Republik

I

. Die Wiedervereinigung als Katalysator

II

. Das Umweltrecht als Regelungslaboratorium des Verwaltungsrechts

III

. Der Umbau des Wirtschaftsverwaltungsrechts als Folge des Europäischen Binnenmarkts

IV

. Schluss

Alexander Graser

:

Den Wandel verwaltet, immerhin. Sozialrecht(swissenschaft) in der Berliner Republik

I

. Überblick

II

. Materielles Recht

III

. Sozialer Kontext

IV

. Praxis und Wissenschaft

V

. Ausblick

Frank Schorkopf

:

Von Bonn über Berlin nach Brüssel und Den Haag. Europa- und Völkerrechtswissenschaft in der Berliner Republik

I

. Normative Bewusstseinszustände des Überstaatlichen

II

. Europarechtswissenschaft

III

. Völkerrechtswissenschaft

IV

. Modifizierte Kontinuitäten

V

. Ausblick

Michael Kubiciel

:

Mit dem Rücken zur Wirklichkeit. Die Strafrechtswissenschaft in der Berliner Republik

I

. Das Strafrecht und die Verfassung der Berliner Republik

II

. Internationalisierung und Flexibilisierung des Strafrechts

III

. Eine Tagung im Oktober 1999

IV

. Untergründige Verschiebungen der Diskursgrundlagen

V. Stillstand in der Strafrechtstheorie und der Verbrechenslehre

VI

. Neue Betätigungsfelder

VII

. Berlin and beyond

Rainer Hamm

:

Verschwimmende Grenzen zwischen dem materiellen Strafrecht und »seinem« Prozessrecht

I

. Vorbemerkungen zu Zeitpunkt und Platzierung dieses Beitrags

II

. Prozeduralisierung der Strafgesetzgebung oder Vorrang des Prozessrechts?

III

. Verfahrensrecht im Dienste des materiellen Rechts oder umgekehrt?

IV

. Flucht in Opportunität und Pragmatismus

V

. Strukturelle Änderungen des Strafverfahrens

VI

. Erwartungen an die Rechtswissenschaft

Kai Ambos

:

Internationales Strafrecht in der Berliner Republik

I

. Interlokales Strafrecht

II

. Völkerstrafrecht

III

. Strafbarkeit der Mauerschützen: Radbruch’sche Formel und menschenrechtliche Auslegung

IV

. Zusammenfassender Ausblick

Anna Katharina Mangold

:

Von Homogenität zu Vielfalt. Die Entstehung von Antidiskriminierungsrecht als eigenständigem Rechtsgebiet in der Berliner Republik

I

. Was ist unter Antidiskriminierungsrecht zu verstehen? Eine Arbeitsdefinition

II

. Gründe für das Aufkommen von Antidiskriminierungsrecht in der Berliner Republik

III

. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

IV

. Antidiskriminierungsrecht: Ein Rechtsgebiet im Werden

V

. Ausblick: Antidiskriminierungsrecht – Gekommen, um zu bleiben

Joachim Rückert/Lena Foljanty/Thomas Pierson/Ralf Seinecke

:

Berliner Schuldrecht – eine neue Epoche?

1. Zehn Jahre neues Schuldrecht – Generalbericht und Würdigung

I

. Bericht und Bestandsaufnahme

II

. Würdigung 1: übersichtlich, einfach, klar?

III

. Würdigung 2: Positives

IV

. Würdigung 3: Gerecht, gerechter?

V

. Würdigung 4: Modern

VI

. Würdigung 5: Neues Leitbild im Privatrecht?

VII

. Der säkulare Wandel: Erste und zweite Moderne

2. Das neue Rücktrittsfolgenrecht im Kontext des allgemeinen Leistungsstörungsrechts

I

. Allgemeines Leistungsstörungsrecht

II

. Rücktrittsfolgenrecht

III

. Fazit

3. Probleme der Kodifikation von Richterrecht am Beispiel des § 311 BGB

II

. Die quantitative Dimension der Diskussionenum c.i.c. und VSzD

III

. Folgen der Schuldrechtsmodernisierung für den VSzD

IV

. Die Problembewältigung in der Praxis

V

. Die Akzentverschiebungen in der wissenschaftlichen Diskussion

VI

. Verwirklichung der Reformziele?

VII

. Fazit

4. Das neue Kaufrecht in der Berliner Republik

I

. Regeln und Begriffe

II

. Dogmatik und Rezeption

III

. Diskussionen

IV

. Würdigung

Anne Röthel

:

Zwischen Politisierung und Redogmatisierung: Die Familienrechtswissenschaft in der Berliner Republik

I

. Zugänge

II

. Debatten

III. Arbeitsweisen

IV

. Wahrnehmungen

V

. Zusammenführungen

VI

. Perspektiven: Vom Kontinuum zur Disruption

Jan Thiessen

:

In neuer Gesellschaft? Handels- und Gesellschaftsrecht in der Berliner Republik

I

. Café Einstein

II

. Ein Blick in den

Schönfelder

III

. GmbH-Recht zwischen Regulierung und Liberalisierung

IV

. »Aktienrechtsreform in Permanenz«

V

. Wer schreibt die Gesetze?

VI

. Der

II

. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

VII

. Geschäfts- und Kautelarpraxis

VIII

. Die Wissenschaft ›als solche‹

IX

. Sozietäre Netzwerke

X

. Zwischen Euphorie und Ernüchterung

Tobias Tröger

:

Vom Rheinischen Kapitalismus zum Kapitalmarktrecht (und wieder zurück?)

I

. Einleitung

II

. Begriffsklärung und Charakteristika

III

. Rechtswissenschaft

IV

. Henne und Ei

V

. Entpolitisierung?

Gerd Bender

:

Herausforderung Tarifautonomie. Normative Ordnung als Problem

II

. Institution

III

. Krise

IV

. Nach der Krise

V

. Schlussbemerkung

Helge Dedek/Klaus Günther/Alexandra Kemmerer/Shalini Randeria

:

»Recht, Kultur und Gesellschaft im Prozeß der Globalisierung« revisited. Ein Gespräch über die Internationalisierung der Rechtswissenschaft. Mit einer Einleitung von Thomas Duve

Hinweise zu den Autorinnen und Autoren

Fußnoten

Informationen zum Buch

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9Vorwort

Die Beiträge in diesem Band sind aus einer Reihe von Gesprächen hervorgegangen, die zwischen 2013 und 2015 am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main geführt wurden. Ein Vierteljahrhundert nach der Wiedervereinigung erschien es sinnvoll, eine erste Bilanz der Entwicklung der Rechtswissenschaft seit 1990 zu ziehen. Wir konnten dabei an den im Jahr 1994 von Dieter Simon im Suhrkamp Verlag herausgegebenen Band Rechtswissenschaft in der Bonner Republik anknüpfen.

Als Autorinnen und Autoren haben wir überwiegend jüngere Kolleginnen und Kollegen angesprochen, die jedenfalls den ersten Teil dieser Jahre nicht als Akteure, sondern als Beobachter erlebt haben. Manche Autoren haben die von ihnen beschriebenen Entwicklungen aber auch mitgestaltet und -geprägt. Das Gespräch zur Bilanz der Internationalisierung der Rechtswissenschaft am Schluss des Bandes ergänzt die Beiträge. Natürlich: Es fehlen Fächer, es bedürfte einer internationalen Perspektivierung. Vielleicht werden die Gespräche im internationalen Rahmen fortgesetzt.

Viele Kolleginnen und Kollegen insbesondere vom Max-Planck-Institut haben das Vorhaben begleitet; Nicole Pasakarnis und Simon Groth haben wertvolle Unterstützung geleistet. Allen Beteiligten wie auch Jan-Erik Strasser vom Suhrkamp Verlag gilt unser herzlicher Dank!

Thomas Duve, Stefan Ruppert

Frankfurt am Main, im April 2017

11Thomas Duve/Stefan Ruppert

Rechtswissenschaft in der Berliner Republik: Zur Einführung

Kontexte

Binnenansichten

Die Deutsche Einheit als Rechtsproblem

Europäisierung, Internationalisierung, Globalisierung

Privatisierung, Ökonomisierung und Ausweitung der Staatsaufgaben

(Straf-)Rechtswissenschaft im Zeichen neuer Feinde

Institutionelle Beharrungskraft trotz Verschwimmens der Fächergrenzen und Konstitutionalisierung

Stellung der Grundlagenfächer

Methodenwandel

Kontinuitätslinien

Das Verhältnis von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft

Digitalisierung und medialer Wandel

Bibliographie

»Berlin ist nicht Bonn.« Hat der Satz die gleiche Evidenz wie das bekannte Diktum Fritz René Allemanns, dass »Bonn nicht Weimar«[1] sei? Das Wendejahr 1989 brachte eine letzte große Zäsur in der bewegten deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts. Das Leben vieler Deutscher veränderte sich auf dramatische Weise. Freude und Befreiung, große Hoffnungen, aber auch manche Enttäuschungen, Verunsicherung und Verlust prägten die folgenden Jahre. Für 16,4 Millionen Deutsche wurde fast alles anders. Doch für die 62,68 Millionen Einwohner der früheren Bundesrepublik schien sich strukturell wenig zu ändern. Man expandierte, wickelte ab und baute auf. Westdeutsche Anwaltskanzleien gründeten Büros in Dresden, Leipzig, Berlin. Richterinnen, Staatsanwälte, Ministerialbeamte und Hochschullehrerinnen wurden abgeordnet oder 12übernahmen zusätzliche Aufgaben in den neuen Bundesländern. Für Juristinnen und Juristen, die aus dem Westen kamen, öffneten sich Karrierechancen. Die Übernahme der Rechtsordnung der Bundesrepublik im sogenannten Beitrittsgebiet nach Anlage I des Einigungsvertrags, aber auch die vielen neuen Rechtsfragen – von der Regelung offener Vermögensfragen bis hin zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der ehemaligen Machthaber oder ihrer Mauerschützen – führten zu einem hohen Bedarf an qualifiziertem Personal. DDR-Juristen zog man dabei selten heran. Juristische Fakultäten wurden gegründet, man lehrte, studierte und prüfte in den neuen Bundesländern nun nach Studien-, Prüfungs- und Ausbildungsordnungen, die sich an denen der alten Bundesrepublik orientierten. Kaum eine der juristischen Zeitschriften aus der DDR überlebte, DDR-Justiz und -Rechtswissenschaft wurden schnell zu Rechtsgeschichte. Die sechste Verfassungsordnung des 20. Jahrhunderts auf deutschem Boden – nach Kaiserreich, Weimar, NS-Zeit, früher Bundesrepublik und DDR nun die wiedervereinigte, souveräne und immer stärker in die EU eingebundene Bundesrepublik[2] – und ihr Rechtssystem schienen sich vergleichsweise reibungslos zu etablieren. Bedeuteten die ersten Jahre nach 1989 für viele Biographien im Osten einen radikalen, manchmal bis heute nicht verheilten Bruch, so dürfte mancher »Wessi« an die Wiedervereinigung vor allem noch bei der Zahlung des »Soli« erinnert werden.[3]

Selbst dieser Solidaritätszuschlag, eine fiskalische Maßnahme aus dem Jahr 1991, macht darauf aufmerksam, dass die Ereignisse von 1989 doch mehr waren als die »nachholende Revolution im Osten«, als die man sie anfangs sah.[4] Denn er diente nicht zuletzt der Finanzierung der Kosten des sogenannten ersten Golfkriegs, und das Gesetz zu seiner Einführung musste bei der Ausgestaltung auf die »Steuerharmonisierung in der EG« Rücksicht nehmen.[5]13Schon dies zeigt, wie sehr die Jahre nach 1990 in eine übergreifende Dynamik eingebettet sind – zeitlich und räumlich. In der zeitgeschichtlichen Forschung sieht man eine Zäsur eher in der Zeit »nach dem Boom«[6] der späten 1970er Jahre, Jahrzehnte des mit der Globalisierung einhergehenden Verlusts vieler ökonomischer und soziokultureller Gewissheiten. Diese Zäsur wird auch für die bundesrepublikanischen Geisteswissenschaften stark gemacht.[7] Ein Prozess hatte begonnen, der den Einschnitt von 1989 »untertunnelte« und »neue, langfristig wirksame und tiefgreifende Umbrüche freisetzte«.[8] Fragen nach der Zukunft des Nationalstaats und der Leistungsfähigkeit seiner Institutionen kamen auf. Der Steuerungsoptimismus früherer Jahrzehnte war verflogen. Sorgen um die wirtschaftliche Zukunft des Standorts Deutschland, um den sozialen und den globalen Frieden mehrten sich. Man antwortete mit einer Vertiefung der europäischen Integration bei gleichzeitiger Erweiterung nach Osten und der Suche nach einer neuen Rolle Europas als Globalregion. Inzwischen wird auch das Jahr 1989 selbst zunehmend als global moment begriffen, als Auftakt zur Ökonomisierung aller Lebensbereiche, take off der »Kultur der Digitalität«.[9] Alles das kann auch gemeint sein, wenn von der »Berliner Republik« gesprochen wird[10] – einem inzwischen über ein Vierteljahrhundert langen Zeitraum, dessen Bezeichnung sich an einer Veränderung der nationalen politischen Verfassung festmacht, in dem aber zugleich langfristige Veränderungen in Politik, Kultur und Gesellschaft deutlicher in das öffentliche Bewusstsein drangen.

Was bedeuteten diese Jahre der Berliner Republik für die Rechtswissenschaft in Deutschland – und umgekehrt? Wie veränderte 14sich die Rechtswissenschaft? Spiegeln sich in ihr die großen Trends, wie reagierte sie auf diese, welche Bedeutung hatte sie? – Im Horizont globaler Veränderungen mögen solche Fragen spezialistisch erscheinen. Doch lassen sich auch die größten Umbrüche erst aus der Summe vieler Nahbeobachtungen begreifen, und wie jeder gesellschaftliche Teilbereich hat auch und gerade die Wissenschaft ein genuines Eigeninteresse an Selbstreflexion. Wird die Gegenwart in einen längeren historischen Prozess eingeordnet, mag man schleichende Veränderung oder unauffällige, aber deswegen nicht weniger wirksame Pfadabhängigkeiten der disziplinären Entwicklung erkennen; auch hier gilt, dass jede Reflexion über das eigene Tun emanzipatorisches Potential birgt.

Aber auch für eine deutsche Gesellschaftsgeschichte des letzten Vierteljahrhunderts dürfte der zeithistorische Blick auf die Rechtswissenschaft nicht ganz unerheblich sein. Die meisten Deutungsangebote nehmen den Rechtsbetrieb und seine Akteure kaum zur Kenntnis – und am wenigstens die Rechtswissenschaft, deren Funktion im Rechtssystem dem Nichtjuristen in der Regel kaum verständlich ist. Hans Ulrich Wehlers Eingeständnis, er habe in seiner bis 1990 reichenden Deutschen Gesellschaftsgeschichte die Bedeutung des Rechts »in seiner relativen Autonomie […] nicht ernst genug genommen«,[11] mag die Notwendigkeit unterstreichen, der Rechtswissenschaft zeitgeschichtlich mehr Aufmerksamkeit zu widmen.

Das gilt umso mehr, als Juristinnen und Sozialwissenschaftler gegenwärtig fundamentale Veränderungen in der Welt des Rechts beobachten: Eine für das Recht folgenreiche Entwicklung von der Gesellschaftssteuerung zur sozialen Kontrolle;[12] eine »heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat«, die einhergeht mit einem veränderten Bild der Richter und ihrer Aufgabe, bis hin zu ihrer medialen Präsenz;[13] eine Internationalisierung, Europäisierung und Transnationalisierung des Rechts von bisher unbekanntem Ausmaß;[14] eine Tendenz zur Entstaatlichung von Normsetzung und Konfliktausgleich, die privaten Akteuren, Expertennetzwerken 15und großen law firms eine erheblich größere Rolle verleiht;[15] einen Bedeutungsverlust des traditionellen deutschen »wissenschaftlichen« Rechts im internationalen, aber auch im nationalen Raum;[16] die Notwendigkeit, in Zeiten allgemein eingeforderter Internationalisierung und Interdisziplinarität über das proprium einer Rechtswissenschaft neu nachzudenken.[17] Nicht von ungefähr hat der Wissenschaftsrat in seinen 2012 veröffentlichten Perspektiven der Rechtswissenschaft eine Reihe von ähnlichen Befunden zusammengestellt und mit eindringlichen Empfehlungen verbunden.[18] Auch um die Entwicklung solcher zukunftsgerichteter Überlegungen geht es bei den in diesem Band versammelten Selbstbeobachtungen. Sie können kaum mehr als einige Schlaglichter auf ein weites Feld werfen, vielleicht sind sie aber der Anfang einer zeitgeschichtlichen Erschließung der Rechtswissenschaft, die nach diesen bewusst auf die nationale Entwicklung konzentrierten Beiträgen international zu perspektivieren und professionell zu kontextualisieren wäre.

I. Kontexte

Lange Zeit wurde Wissenschaftsgeschichte allein aus der Binnenlogik der jeweiligen Fachdiskurse heraus geschrieben. Auch das führt zu aufschlussreichen Ergebnissen. Doch haben die jüngere Wissensgeschichte und Wissenschaftssoziologie deutlich gemacht, wie sehr die Bedingungen der »Wissensproduktion« – also institutionell, diskursiv und praxeologisch zu erfassende Kontexte – die »Produkte« selbst beeinflussen.[19] Rechtswissenschaftliche Dogmatik und Systeme, Institutionen oder Ideen sind Teil eines Wissensregimes, in dem wissenschaftliche und akademische Wissenserzeu16gung in ihrer medialen, sozialen, ökonomischen Bedingtheit mit Wirtschaft, Politik und gesellschaftlicher Öffentlichkeit interagieren.[20] Nur wenige der spezifischen Kontexte, die von Relevanz für eine solche wissensgeschichtliche Perspektive auf die Rechtswissenschaftsgeschichte sind, können hier angedeutet werden – für die politische und die Rechtsgeschichte einschlägige Großereignisse wie die Schritte zur Vertiefung der europäischen Integration (Vertrag von Maastricht 1993, Währungsunion 1999, Vertrag von Nizza 2003, Vertrag von Lissabon 2009), aber auch die Anschläge vom 11. September 2001, die sogenannte Hartz-IV-Gesetzgebung, die Finanzkrise 2008, Globalisierung, Digitalisierung und Ökonomisierung seien vorausgesetzt.

Blickt man auf das Wissenschaftssystem, so waren die 1990er und 2000er Jahre im Bereich der Rechtswissenschaft zunächst einmal gekennzeichnet von einer deutlichen Steigerung der Zahl der Professuren und Studierenden sowie von einer neuerlichen Welle in der ewigen Debatte um Studienreform und Verkürzung der Studienzeiten.[21] 1990 waren insgesamt 83 182 Studierende an deutschen Hochschulen für rechtswissenschaftliche Studiengänge immatrikuliert, seitdem lag der Wert immer darüber. – Für das Jahr 2015 weist die Statistik mit 112 271 Studierenden einen der höchsten Werte der letzten 25 Jahre aus.[22] Zwar ist der Anstieg der universitären Professuren dazu unterproportional, an den Fachhochschulen hat sich die Anzahl der Professuren für Rechtswissenschaft in der ersten Dekade der 2000er Jahre allerdings knapp verdoppelt. Ein Drittel aller Juraprofessorinnen und -professoren lehrten zum Zeitpunkt der Datenerhebung an einer Fachhochschule, 8,7 % der Studierenden waren dort eingeschrieben.[23] Trotz erheblichen politischen Drucks hat sich das Gender-Regime insgesamt offenbar nicht wesentlich verändert.[24]

17Der universitäre Studienablauf ist dagegen in mancher Hinsicht anders geworden, nicht zuletzt was die Ausgestaltung des Staatsexamens betrifft – das als solches aber allen Forderungen nach dessen Abschaffung bis heute trotzt. Durch die Höherbewertung nicht zentral erhobener Prüfungsleistungen haben viele Universitäten die Möglichkeit zur Spezialisierung und damit auch Differenzierung von Standorten genutzt. Das hat unter anderem zu einer veränderten Stellung der Grundlagenfächer geführt.[25] Die Wiedervereinigung selbst hat, was angesichts der Dynamik nicht erstaunlich, aber doch bemerkenswert ist, keinen Versuch zur Folge gehabt, die in der Bonner Republik noch ausgiebig diskutierten Alternativen zum Staatsexamen zu verwirklichen.[26] Der Reformelan der einphasigen Juristenausbildung war in der Bundesrepublik bereits vorher erlahmt, und die Rückkehr zur Teilung in Studium und Referendariat war längst wieder allgemeiner Standard, der nun auch flächendeckend in den fünf neuen Ländern eingeführt wurde. Die sogenannten Bologna-Reformen, die in vielen Fächern eine deutliche Veränderung des Studienalltags mit sich gebracht haben, wurden für das rechtswissenschaftliche Studium fast überhaupt nicht relevant.[27] Wichtiger mag dagegen mittelfristig die interne Dynamik sein, die von der Gründung privater Hochschulen ausgeht. Im Jahr 2000 wurde mit der Bucerius Law School in Hamburg die erste private rechtswissenschaftliche Hochschule in Deutschland eingerichtet, 2011 begann die EBS Law School ihre Aufbauarbeit. Die Bucerius Law School hat dabei mit den weit überdurchschnittlichen Prüfungsergebnissen ihrer Studierenden in den Staatsexamina gezeigt, dass universitäre Auswahl der Studierenden und aufwändige Betreuung auch unter Bedingungen des Staatsexamens zur Verbesserung der Ausbildungsergebnisse führen können.

Erhebliche Veränderungen lassen sich im Bereich der allgemeinen Hochschulpolitik beobachten, die im Allgemeinen eher mit Blick auf die forschungs- und kapitalintensiven Disziplinen vor allem der Naturwissenschaften formuliert wird, in ihren Auswir18kungen aber auch strukturell anders arbeitende Fächer wie eben auch die Rechtswissenschaften betrifft.[28] Die hochschulpolitischen Reformen verfolgen unterschiedliche Ziele – nicht zuletzt sollen sie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in die Lage versetzen, den gestiegenen gesellschaftlichen Erwartungen gerecht zu werden.[29] Sie führten unter anderem zu einer konsequenten Umschichtung von Mitteln von der Grundausstattung zur Vergabe in Rahmen von wettbewerblichen Verfahren der Forschungsförderung. Zwei von Bund und Ländern finanzierte Exzellenzinitiativen (2005/2006 und 2012) und eine Reihe weiterer Maßnahmen haben das deutsche Wissenschaftssystem nachhaltig verändert.[30] So hat sich zwischen 1995 und 2012 die absolute Zahl der in Deutschland eingeworbenen sogenannten Drittmittel mehr als verdoppelt, der Anteil dieser Drittmittel an den laufenden Ausgaben der Hochschulen ist von 14 % auf 28 % gestiegen.[31] Doch haben die rechtswissenschaftlichen Teildisziplinen davon in absoluten Zahlen nur verhältnismäßig wenig profitiert. Zwischen 2000 und 2010 haben sich zwar auch die pro rechtswissenschaftlicher Professur eingeworbenen Drittmittel verdoppelt (auf 34 000 Euro). Doch lagen diese noch immer weit unterhalb des Betrags, der z. B. in den Sprach- und Kulturwissenschaften pro Professur eingeworben wurde (56 000 Euro). Deutlich geringer ist sogar noch der Aufwuchs im Bereich der DFG-Mittel. Hier hat sich die Rechtswissenschaft zwischen 2003 und 2011 nur um 18 % gesteigert (von 5,9 auf 7 Mio Euro), während etwa die Geschichtswissenschaften ihre Förderung um drei Viertel erhöhten, von 18,5 auf 32,2 Mio Euro im Jahr.[32] Die Rechtswissenschaften waren auch zwischen 2011 und 2013 »vergleichsweise selten bei der DFG antragsaktiv«, in Exzellenzinitiativen und anderen koordinierten Programmen der DFG lagen sie auf den letzten Plätzen.[33]

19Die Drittmittelförderung im Allgemeinen und der relativ geringe Anteil von DFG-Mitteln im Besonderen wirft manche Fragen nach der Autonomie rechtswissenschaftlicher Forschung auf, denn nicht alle Förderer bemühen sich – wie die DFG jedenfalls satzungsgemäß und mit erheblichem Einsatz von Zeitressourcen der scientific community – um eine Verteilung nach wissenschaftlicher Qualität. Hinzu kommen die statistisch nicht erfassbaren privaten Nebeneinkünfte der Angehörigen von rechtswissenschaftlichen Fachbereichen im Rahmen etwa ihrer gutachterlichen Tätigkeiten.

Kritisch mag man auch das seit den 1990er Jahren hochschulpolitisch erwünschte sponsoring und die eingeforderte Nähe von Wissenschaft und gesellschaftlicher Praxis sehen.[34] In vielen Universitäten wie z. B. der seit 2008 als Stiftungshochschule verfassten Goethe Universität Frankfurt wurden Stiftungsprofessuren geschaffen, an anderen Orten – wie z. B. in München mit dem 2003 gegründeten Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) – entstanden mit privaten Mitteln geförderte Institute für rechtswissenschaftliche Forschung, die zwar wissenschaftlich frei sein sollen, sich aber in der Praxis bestimmten rechtspolitischen Zielen verpflichtet fühlen könnten. Positiv gesehen kann dies immerhin zu einer Erweiterung von Spielräumen, zu mehr Mitteln für Forschung, Professionalisierung und Praxisnähe führen.

Tendenziell nachteilig für die Rechtswissenschaft erscheinen überdies manche mittelbaren Auswirkungen der hochschulpolitisch betriebenen Reformen, die zu einer Kommerzialisierung des Wissenschaftsbetriebs beitragen.[35] Denn durch die Verlagerung von Mitteln aus der Grundausstattung der Hochschulen in wettbewerbliche Verfahren und die mit dieser Ökonomisierung einhergehenden hochschulinternen Maßnahmen bei gleichzeitig steigender Studierendenzahl haben sich, so jedenfalls die Wahrnehmung vieler Akteure, die Freiräume der nicht von diesen Veränderungen profitierenden Fachbereiche verringert. Auch die mit den wettbewerblichen Verfahren verbundenen Professionalisierungseffekte scheinen bei der Rechtswissenschaft geringer auszufallen – allerdings auch 20der zeitliche Aufwand für wechselseitige Evaluationen sowie das Herstellen von Hochglanzbroschüren und Plakaten. Nicht selten wird geklagt, dass die juristischen Fakultäten ihre traditionell einflussreiche Position innerhalb der Universitäten verloren hätten und in einem auf einheitlichen bibliometrischen Bewertungsverfahren, Preisen und Drittmitteleinwerbung beruhenden Reputationssystem an den Rand der Aufmerksamkeit der Universitätspräsidien und der Hochschulpolitik geraten sind.

Eine weitere wichtige kontextuelle Veränderung liegt in der wissenschaftspolitisch gewollten und geförderten[36] Internationalisierung der Hochschulen. Auch der Wissenschaftsrat hat deren Bedeutung in seinen Empfehlungen für das Wissenschaftssystem allgemein und gesondert für die Rechtswissenschaft unterstrichen.[37] Sie ist für die Rechtswissenschaft als traditionell national ausgerichtete Disziplin eine besondere Herausforderung.[38] Strukturell scheint sich – so die Bilanz der an dem Gespräch über die Internationalisierung Beteiligten (Dedek, Günther, Kemmerer, Randeria), das am Schluss des Bandes abgedruckt ist – auch hier allerdings wenig verändert zu haben. Die Veränderungen im Wissenschaftssystem sind hier eng mit denen im Rechtssystem verknüpft: »Es gibt kein Refugium mehr, in dem ein deutsches Rechtsgebiet mit sich selbst alleine ist«, formulierte Rainer Wahl diesen Grundsachverhalt bereits im Jahr 2006.[39] Doch die deutsche Rechtswissenschaft reagiert darauf offenbar – jedenfalls was die Strukturen der Wissensproduktion angeht – eher zögerlich.

Auch die medialen Bedingungen wissenschaftlichen Arbeitens haben sich grundlegend gewandelt.[40] Schon seit den 1960er Jahren hatte man unter dem Eindruck der »Gesetzesflut« über die Veränderungen der juristischen Informationsversorgung und -verarbeitung nachgedacht und Informationssysteme wie JURIS ein21gerichtet, in den 1990er Jahren kam mit dem Internet eine ganz neue Dimension hinzu.[41] Bereits in seiner Auflage von 1995 führte der PC-Ratgeber für Juristen Informationsmöglichkeiten auch im Internet an[42] – ein Vergleich mit aktuellen Überblicken macht freilich die kategorialen Veränderungen seitdem deutlich. Digitales Lehren und Lernen wird immer wichtiger,[43] die Verlagswelt ist im Umbruch. Datenbanken, elektronische Zeitschriften und Bücher prägen inzwischen den juristischen und rechtswissenschaftlichen Alltag. Diese Veränderungen der Arbeitsgrundlagen dürften nicht ohne Folgen für die Resultate bleiben. Auch viele der etablierten disziplinären Praktiken zur Steuerung von Aufmerksamkeiten, Qualitätskontrolle, aber auch der Vergemeinschaftung dürften von diesen veränderten Kommunikationsbedingungen betroffen sein. Spürt man davon etwas in der Rechtswissenschaft der Berliner Republik?

II. Binnenansichten

Die Rechtswissenschaft der Berliner Republik gibt es nicht. Was sich aus den in diesem Band versammelten Beiträgen ergibt, sind Beobachtungen vieler Tendenzen durch Zeitzeugen, ähnliche oder auch gegensätzliche Wahrnehmungen der eigenen Disziplin. Zumeist beschreiben sie das Jahr 1990 als Zäsur. Neuen Entwicklungen stehen Traditionen und Kontinuitäten gegenüber, und was in einen Teilgebiet beobachtet werden kann, findet sich andernorts nicht. Im Folgenden soll deshalb auch gar nicht versucht werden, ein homogenes Bild der Rechtswissenschaft in der Berliner Republik zu zeichnen. Vielmehr geht es darum, einige Aspekte zusammenzufassen, die sich aus den Beiträgen und den Diskussionen in den insgesamt vier Workshops ableiten lassen, die der Publikation dieses Bandes vorausgingen.

22a. Die Deutsche Einheit als Rechtsproblem

Die Deutsche Einheit als eigentliche Geburtsstunde der Berliner Republik warf zahlreiche besondere Rechtsprobleme auf. Ostdeutsche Rechtswissenschaftler durften sich an den wissenschaftlichen und praktischen Debatten kaum beteiligen. Vielfach politisch belastet, litten sie unter dem fast völligen Verschwinden ihres Gegenstands, des Rechts der DDR (Röthel). Ihre westdeutschen Kolleginnen und Kollegen dominierten die gesamtdeutsche Debatte auch an den neuen Fakultäten und befürworteten mehrheitlich die Entscheidung gegen eine neue Verfassung, sie stritten um Eigentumsfragen (Magen, Ruppert) und debattierten mit Verve über das Symbolthema der zweiten deutschen Vergangenheitspolitik schlechthin: Die Möglichkeit der strafrechtlichen Verurteilung der Mauerschützen (Ambos, Ruppert). Wie andere Intellektuelle auch, so scheinen sie allerdings an Einfluss auf die tagespolitischen Debatten verloren zu haben (Hoeren, Ruppert). Das Einheitsfolgenrecht, so vielfältig es auch ist, hat die Debatten der Rechtswissenschaft in der Berliner Republik aber nur im Einzelfall geprägt.

b. Europäisierung, Internationalisierung, Globalisierung

Die Deutsche Einheit ist sicherlich das sichtbarste Zeichen für das Ende des Kalten Krieges. In die letzten Jahre des 20. Jahrhunderts fällt aber auch eine beschleunigte Globalisierung, die gleichsam zum zweiten Signum der letzten Jahrzehnte geworden ist. Der Epochenbegriff der »Berliner Republik« erscheint mehreren Autorinnen und Autoren deswegen zu sehr von einer deutschen Perspektive geprägt (Thiesssen, Tröger). Die Europäisierung eigentlich aller Rechtsgebiete ist in der Berliner Republik zur Selbstverständlichkeit geworden. So verdankt sich die Entstehung neuer Rechtsgebiete wie das Antidiskriminierungsrecht und das Regulierungsrecht dezidiert europäischen Anstößen (Mangold, Magen). Andere, wie kollektives Arbeitsrecht, Sozial- oder Strafrecht, erfahren zwar weniger gesetzgeberische Impulse aus Brüssel (Bender, Graser, Kubiciel), werden aber im europäischen Kontext gedacht. Im Zuge dieses Prozesses fällt zudem auf, dass die deutsche Rechtswissenschaft in Methode und Argumentationsmustern nicht immer anschlussfähig an die Rechtswissenschaft anderer europäischer Länder ist (Schuppert mit 23Bezug auf Oliver Lepsius[44]). Das Europarecht selbst erlebte den – zu erwartenden – Aufstieg als wissenschaftliche Disziplin. Zentrale Themen waren, wie im Staatsrecht, die Grundrechte sowie die Konstitutionalisierung Europas und das Verhältnis der EU zu den Nationalstaaten. Verfochten die Vertreter der Disziplin eine stetige Vertiefung der europäischen Integration, so bekam diese affirmative Haltung zum eigenen Gegenstand in den letzten zehn Jahren Risse, eine Rückkehr zur Perspektive des Nationalstaats erfasste das Fach (Schorkopf). Die Entwicklung weist aber über die Europäisierung hinaus: Rechtswissenschaftliche Debatten stehen zunehmend in einem globalen Kontext und verlassen die eurozentrische Sichtweise (Duve, Pfeiffer). Im Kapitalmarktrecht halten ökonomische Denkmuster nach angloamerikanischem Vorbild Einzug. Die Sicht des Rheinischen Kapitalismus, Unternehmen nicht als ohne weiteres handelbare Güter zu betrachten, wurde überwunden (Thiessen, Tröger). Die einerseits der Unternehmensfinanzierung und andererseits der Altersvorsorge dienende Aktie wurde freier handelbar, Banken verlieren an unmittelbarem Einfluss. Die Deutschland AG der Bonner Republik kann in globalisierten Kapitalmärkten nicht überleben; die Anforderungen an Transparenz der Unternehmensführung werden nach amerikanischem Vorbild gesteigert (Thiessen, Tröger). Überhaupt beginnen sich deutsche Professorinnen und Professoren mit der (Formen-)sprache des angloamerikanischen Rechtsdiskurses anzufreunden (Schorkopf). Wie könnte es auch anders sein, verlassen Rechtsordnungen doch zunehmend den nationalen Bezugsrahmen und werden transnational (Schuppert), was auch zu einem Aufschwung der Rechtsvergleichung (Röthel) und des Internationalen Privatrechts führt (Pfeiffer). Das eigentliche Völkerrecht ist in den internationalen Debatten wohl präsenter als das Europarecht. Die gestiegene Bedeutung des wiedervereinten Deutschlands bildet sich hier ab: »Die größte Veränderung zur Bonner Republik ist aber sicherlich das deutsche Auftreten als Militärmacht außerhalb des NATO-Bündnisgebiets. Dieses wurde möglich durch ein interpretatorisches Husarenstück des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts 1994« (Schorkopf). Ein typisches Beispiel für eine transnationale Rechtsentwicklung ist zudem das in Deutschland vergleichsweise neue und somit eindeutig der 24Berliner Republik eng verbundene Antidiskriminierungsrecht. Es verdankt sich nach Mangold dem »Übergang von Homogenitätsvorstellungen in der Bonner Republik zum Ideal einer vielfältigen und bunten Berliner Republik«.

c. Privatisierung, Ökonomisierung und Ausweitung der Staatsaufgaben

Vor allem die beiden ersten Jahrzehnte der Berliner Republik wurden von einem weitreichenden Privatisierungsdiskurs dominiert. Die Berliner Republik ist die »Republik der Wirtschaft« (Thiessen in Anlehnung an Knut Wolfgang Nörr). Die Planungseuphorie der 1970er Jahre mündete in einer neuen Skepsis bezüglich der Steuerungsfähigkeit des Rechts und einem Privatisierungsdiskurs. Ehemals durch den Staat erfüllte Infrastrukturaufgaben im Bereich von Bahn, Post und Telekommunikation wichen einer neuen staatlichen »Gewährleistungsverantwortung« (Magen, Schuppert). Diese Entwicklung kontrastiert einerseits mit stetig wachsenden Staatsaufgaben und wird wiederum befördert durch knappere finanzielle Ressourcen. Häufig ging es nicht um eine Überlassung ehemals staatlicher Aufgaben an Private, sondern um eine regulierte Selbstregulierung oder eine neue »Verknüpfung staatlicher und nicht-staatlicher Akteure zu regulativen Netzwerken« (Bender). Der Sozialstaat bleibt angesichts des demographischen Wandels und der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen unter erheblichem Kostendruck, sucht sich aber mit Pflegeversicherung oder Mütterrente stetig neue Aufgaben (Graser). Vorbilder aus der Ökonomie dienten unter diesen Vorzeichen als Instrument einer Effizienzsteigerung staatlicher Verwaltung. Angloamerikanische Vorstellungen eines freien Wettbewerbs führten auf europäischer Ebene zu einem Paradigmenwechsel und in der Folge zu einer »Ökonomisierung weiter Teile des Verwaltungsrechts«, aber auch des Staatsrechts (Graser, Krüper, Magen) und gar des Familienrechts (Röthel), was auch in der steigenden Bedeutung der Schiedsgerichte und informellerer Streitschlichtung zum Ausdruck kommt (Pfeiffer). Hiergegen setzte insbesondere in den letzten Jahren eine starke Gegenbewegung ein. »Aktiengesellschaften sind nicht nur als wirtschaftliche, sondern auch als politische Größe zu wichtig, als dass der Staat sie allein ökonomischen Effizienzvorstellungen überlas25sen würde. Im Verständnis des Staates sind Aktiengesellschaften historisch wie aktuell keine Privatveranstaltungen der Aktionäre« (Thiessen).[45] Der Corporate Governance Codex oder die Frauenquote machen deutlich, dass es eine Tendenz zur Politisierung des Zivilrechts in der Berliner Republik gibt (Thiessen, Tröger). Zudem ist eine gewisse Moralisierung rechtswissenschaftlicher Debatten zu beobachten, man steht gerne »auf der richtigen«, der progressiven Seite (Ruppert, Schorkopf – gegenläufig allerdings der Befund der Dogmatisierung des Familienrechts – Röthel), und die neobiedere Beschaulichkeit des Berliner Stadtteils Prenzlauer Berg ist auch für die Rechtswissenschaft mitunter die »Modellsiedlung der Berliner Republik« (zitiert nach Auer).[46]

d. (Straf-)Rechtswissenschaft im Zeichen neuer Feinde

Der 11. September 2001 blieb naturgemäß nicht ohne Einfluss auf die Rechtswissenschaft. Die politische Debatte über die richtige Balance von Freiheit und Sicherheit wird in der Berliner Republik in den spezifischen Kontext von – als neu empfundenen – Bedrohungen übersetzt, wobei man an die von Günther Jakobs 1999 formulierte Vorstellung eines Feindstrafrechts anknüpfen konnte. Die um diese Fragen geführten Dispute spiegeln sich geradezu in den unterschiedlichen Perspektiven der Beiträge von Kubiciel und Hamm. Für Hamm führt die wiederkehrende Forderung nach einer »funktionstüchtigen Strafrechtspflege« letztlich zu Einbußen auf der Seite eines fairen Verfahrens. Der »Eigenwert der Justizförmigkeit« weicht – aus seiner Sicht falsch verstandenen – Effizienzgesichtspunkten bei der Durchsetzung des materiellen Strafrechts. Ein solcher Verlust an rechtsstaatlichen Verfahrenssicherungen, die Betonung des Opferschutzes, der sich ausbreitende »Deal« sowie die vermehrten Einstellungen nach § 153a StGB sind aus dieser Perspektive Kennzeichen der Tendenz zur Aufweichung rechtsstaatlicher Garantien in der Berliner Republik. Kubiciel tritt dieser Einschätzung nicht direkt entgegen, beschreibt sie aber als strukturkonservativ und ohne ausreichenden Anschluss an internationale Debatten. Er befürwortet eine Strafrechtswissenschaft, die sich 26aktiv den veränderten sozialen Realitäten stellt. Umwelt- und Wirtschaftsstrafrecht erscheinen als wichtige neue Felder für eine Strafrechtswissenschaft (und auch für das Völkerrecht – Schorkopf), die nicht nur »Besitzstände wahren und Entwicklungen verhindern will, sondern […] – deutlich stärker als bisher – durch ein positives agenda setting in Erscheinung treten« sollte. Nach einer Phase der Beruhigung der Debatte beobachtet Kubiciel ein Erstarken der Vergeltungslehre, eine Relativierung des Rechtsgutsbegriffs und ein Desinteresse an der Verbrechenslehre. Beide Autoren konstatieren einen Bedeutungsverlust der strafrechtlichen »Großtheorien«, an deren Stelle ein unterschiedlich bewerteter neuer Pragmatismus tritt.

e. Institutionelle Beharrungskraft trotz Verschwimmens der Fächergrenzen und Konstitutionalisierung

Nach wie vor dominiert an den Fakultäten und in den Curricula die Aufteilung in dogmatische Fächer und Grundlagenfächer. Diese Logik entscheidet über Berufungschancen künftiger Professorinnen und Professoren und lenkt angesichts zunehmender Verschulung des akademischen Unterrichts eher noch stärker als früher die Aufmerksamkeit der Studierenden. Gleichzeitig wurden manche traditionellen Fächergrenzen zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht brüchig, ohne dass sich diese Veränderungen in der Bezeichnung von Lehrstühlen ausdrücken (Pfeiffer). Zudem zeigt sich, dass die Grundlagenfächer teilweise prägenden Einfluss auf die Entwicklung dogmatischer Fächer gewonnen haben. Sichtbar wird dies beispielsweise im neuen Regulierungsrecht (Magen). Auch die Konstitutionalisierung von Rechtsgebieten ist ein Merkmal der Rechtswissenschaft in der Berliner Republik (Mangold, Röthel). Das in Deutschland vergleichsweise neue Antidiskriminierungsrecht hat ein dezidiert verfassungsrechtliches Fundament, auf das nun ein zivilrechtlicher Überbau gesetzt wird (Mangold). Genauer zu betrachten wäre noch der Ressourcenzuwachs durch die Ausweitung rechtswissenschaftlicher Studien an den Fachhochschulen, die insbesondere praxisrelevante Fächer wie das Familienrecht und das Sozialrecht betreffen (Röthel, Graser). Beide Fächer reagieren auf die nachhaltig prägenden politischen Debatten eher mit einer Dogmatisierung und Entpolitisierung. Fast scheint es, als sei man in 27Bonn geblieben, um sich den Berliner Stürmen nicht auszusetzen oder zumindest aus sicherer Distanz für eine nachträgliche rechtliche Einordnung zu sorgen.

f. Stellung der Grundlagenfächer

Die Gewichtungen zwischen sogenannten dogmatischen Fächern und Grundlagenfächern haben sich in den 1990er Jahren zu Lasten der Grundlagen verschoben. An dieser bedrängten institutionellen Situation änderten auch die ausdrücklich eine Stärkung dieser Fächer fordernden Empfehlungen des Wissenschaftsrates aus dem Jahr 2012 bisher nichts. Die Zahl rechtshistorischer Lehrstühle nahm gegen den allgemeinen Trend ab (Gleiches gilt für andere Grundlagenfächer), obwohl die Rechtsgeschichtswissenschaft in den letzten 25 Jahren nicht zuletzt aufgrund der intensiven Beteiligung an drittmittelgeförderter Forschung produktiv und auch innovativ war. Die Rechtssoziologie als eigenständige, an Lehrstühlen vertretene Disziplin verschwand weitgehend. Dies ist aber nicht unbedingt gleichzusetzen mit einem Bedeutungsverlust der Fächer. So hielten historische und soziologische Erklärungsmuster heranziehende Ansätze sogar verstärkt Einzug in die Debatten wichtiger dogmatischer Fächer[47] (Auer, Bender, Duve, Pfeiffer, Schuppert). Dort, wo historische Betrachtungsweisen nicht mehr en vogue sind, wurden sie durch soziologische oder rechtsvergleichende Betrachtungen kompensiert (»Ausland als Argument« – Röthel). Wo Grundlagen nicht ausreichend beachtet werden, wird dies als kritikwürdig empfunden (Kubiciel).

Thematisch ist eine gewisse Neuausrichtung der Grundlagenfächer zu konstatieren. Marietta Auer beschreibt dies wie folgt: »Fragmentierung der rechtstheoretischen Diskurse durch erneuerte Interdisziplinarität; Pluralisierung von Rechtsbegriff und Rechtsquellenlehre im Gefolge weitreichender Europäisierung und Internationalisierung der Rechtsanwendung.« Die Entstehung normativer Ordnungen jenseits des Staates beschäftigt nicht nur ein Exzellenzcluster, sondern eigentlich alle Grundlagenfächer, 28die darüber auch in den verstärkten und zunehmend weltweiten Austausch mit Historikern, Politikwissenschaftlern, Soziologen und Philosophen kommen. Es mag aber beunruhigen, dass durch diese Interdisziplinarität die intellektuelle Nähe zu einem Teil der Rechtswissenschaft, die sich dezidiert für Disziplinarität und Dogmatik einsetzt, zu leiden scheint (Auer, Duve, Schuppert). Nicht zuletzt: »Die Wiederkehr der Götter« ließ in vielen Feldern grundlegende Fragen nach dem Verhältnis von Recht und Religion als Normativitäten und deren Wissenschaften aufkommen (Duve, Schuppert).

g. Methodenwandel

Tendenziell klagen die hier vertretenen Rechtswissenschaftler über eine fehlende Erörterung von Methodenfragen (Kubiciel, Pfeiffer). Wenn Methoden eingehend debattiert wurden, geschah dies gerade zu Beginn der 1990er Jahre überwiegend im Krisenmodus (Duve). Vielleicht ist diese Tonart aber auch schon deutlich älter als die Berliner Republik. Vor allem Gunnar Folke Schuppert und Stefan Magen beschreiben einen grundlegenden Methodenwandel im öffentlichen Recht. »Neben den hoheitlichen Gesetzesvollzug treten konsensuale und informale, neben öffentlich-rechtliche auch privatrechtliche Umsetzungstechniken. […] Erst das Weitwinkelobjektiv einer als Regelungswissenschaft verstandenen Rechtswissenschaft wird in der Lage sein, die moderne Staatlichkeit prägende Pluralität von Regelungsstrukturen angemessen zu erfassen« (Schuppert). Magen relativiert die neue »steuerungswissenschaftliche Methodeneuphorie« dann ein wenig, beschreibt aber ebenfalls eine Dogmatisierung zahlreicher neuer Regelungsinstrumente. Es fällt auf, dass das Versuchslabor des Verwaltungsrechts andere ebenfalls praxisrelevante Fächer wie das Sozialrecht weniger erreicht (Graser). Teilweise wird ein neuer, die Rechtsförmigkeit des Verfahrens relativierender Methodenpragmatismus moniert (Hamm). In weiten Teilen des Zivilrechts, aber auch des Strafrechts scheint hingegen eine starke Methodenkontinuität zu herrschen. Besonders deutlich wird dies im Familienrecht. Meist aus Brüssel stammende Eingriffe in den klassischen Methodenkanon – etwa im Bereich des Antidiskriminierungsrechts – werden zunächst brüsk zurückgewiesen. Es besteht auch hier eine Tendenz zur Selbstbehauptung 29nationalen Rechts (Kubiciel, Pfeiffer) gegenüber Tendenzen der Europäisierung und Internationalisierung.

h. Kontinuitätslinien

Zahlreiche Beiträge betonen die Kontinuität zwischen Bonner und Berliner Republik. Am deutlichsten wird dies in Bezug auf das Schuldrecht und das Familienrecht hervorgehoben. »Familienrechtswissenschaft des wiedervereinigten Deutschlands hat sich, so die Grundbeobachtung, in ihren Debatten, Arbeitsweisen und Wahrnehmungen im Wesentlichen in dem thematischen und methodischen Raum der – ›alten‹ – Bundesrepublik weiterbewegt« (Röthel). In einer Tradition von 2000 Jahren stehend, kann eine tiefgreifende Schuldrechtsreform zwar das Kaufrecht deutlich modifizieren (Seinecke), die Referenzpunkte der Debatte sind aber keineswegs neu (Rückert). Die sogenannte soziale Frage trifft auf die Systematik des Schuldrechts, die Reform steht aber eindeutig in längeren Traditionslinien als denjenigen, die eine Berliner Republik begründen könnte (Rückert, Foljanty, Pierson, Seinecke). Im Handels- und Gesellschaftsrecht ist der Bezugsrahmen von 1870 bis heute weniger weit gespannt. Auch hier nimmt die Frequenz neuer Gesetze wie im allgemeinen Zivilrecht zu (Thiessen). In den staatsrechtlichen Debatten dominieren weiterhin die Grundrechte gegenüber dem Staatsorganisationsrecht (Krüper). Schorkopf spricht von modifizierten Kontinuitätslinien und bezieht sich dabei auf offene Staatlichkeit, eine gewisse fortbestehende Ängstlichkeit vor der Freiheit eines souveränen Staates und deren Kompensation durch Multilateralität. Das Bundesverfassungsgericht zählt er zu den Kontinuitätsankern. Auch wenn das Verwaltungsrecht im »Laboratorium Umweltrecht« zu neuen Regelungsformen findet, so reagieren diese Neuerungen doch wesentlich auf eine ältere, meist systemtheoretisch begründete Skepsis hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit des Rechts (Magen). In der Rechtstheorie drehen sich zahlreiche Debatten weiterhin um Kant und Kelsen (Auer), die Rechtsgeschichtswissenschaft verfolgt neben einer Öffnung für neue Felder, insbesondere für die Geschichte des öffentlichen Rechts, einen breiten Strom etablierter Themen (Duve).

30i. Das Verhältnis von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft

Die Befunde zur klassischen Rechtsquellenlehre sind in den einzelnen Beiträgen durchaus heterogen. Im Staatsrecht wird die dominante Stellung des Bundesverfassungsgerichts eher noch ausgebaut (Schorkopf), in anderen Fächern wie dem Familienrecht leitet das Karlsruher Gericht eine Konstitutionalisierung ein (Röthel). Ein Sammelband spricht angesichts dessen sogar vom »entgrenzten Gericht«.[48] In Karlsruhe kann man zum Beispiel die Zahl von maximal 15 zulässigen Überhangmandaten direkt aus der Verfassung herauslesen, was trotz der anerkannten Auslegungskunst des Gerichts erstaunt und Fragen nach dem Verhältnis von Verfassungsgericht und Gesetzgeber aufkommen lässt (Ruppert). Das hohe Ansehen des Gerichts in der Bevölkerung lässt aber Kritik seitens des Gesetzgebers als riskant erscheinen. In der Berufungspraxis entstehen zudem gewisse Oligopole, die Kritik an den Professoren des Karlsruher Gerichts ebenfalls eher hemmen dürften. Im internationalen Strafrecht hatten leitende Ministerialbeamte, aber vor allem auch deutsche Rechtswissenschaftler maßgeblichen Einfluss auf die Konzeptionierung des Internationalen Strafgerichtshofs (Ambos, Schorkopf), für die wissenschaftlichen Debatten zum nationalen Strafrecht wird hingegen eher ein Bedeutungsrückgang des wissenschaftlichen Einflusses festgestellt (Kubiciel). Anders wieder die Schuldrechtsreform, die maßgeblich auf den Vorarbeiten von führenden Zivilrechtlern beruhte (Rückert). Im Handels- und Gesellschaftsrecht lockert sich die traditionelle Bindung zwischen BGH-Richtern, Wissenschaftlern und wissenschaftlich ambitionierten Anwälten, die Bedeutung der Referatsleiter im Justizministerium als »Legal designer« (Thiessen) steigt. Insgesamt wird ein schleichender Rückgang des Einflusses der Wissenschaft auf die Rechtsprechung und Gesetzgebung konstatiert. Nicht zuletzt verharren Gerichte ein wenig in der Anwendung lediglich nationalen Rechts (Pfeiffer), zudem wird die Rechtswissenschaft häufig als eher reagierend und weniger gestaltend empfunden, ein Befund, der sicher deutlich älter ist als die Berliner Republik (Graser). Die Beobachtung einer »ausgelagerten« Gesetzgebung betrifft eher spe31zialisierte Anwälte von Großkanzleien, die der Wissenschaft durchaus auf Augenhöhe begegnen.

j. Digitalisierung und medialer Wandel

Eine neue Medienpluralität mit zusätzlichen privaten Anbietern in Fernsehen und Radio, die Ausbreitung des Internets und die Digitalisierung dürften in unterschiedlichen Zeiträumen prägende Phänomene für die Berliner Republik sein. An der insoweit konservativen Rechtswissenschaft ging diese Veränderung lange Zeit scheinbar bemerkenswert konsequent vorbei. Mehr noch: Die in den 1960er Jahren entstandene Disziplin der Rechtsinformatik stirbt, Versuche einer Weiterentwicklung misslingen (Hoeren). Die mediale Abstinenz von Rechtswissenschaftlern in alten wie neuen Medien ist, sieht man einmal von den klassischen Beiträgern in wenigen überregionalen Tageszeitungen ab, auffallend. Demgegenüber werden in Gerichtsshows Richter und Anwälte durchaus stilisiert, das Marketing zumindest in Großkanzleien wird ausgebaut. Die Modernisierung der Lehre durch den Einsatz neuer Medien folgte demgegenüber in der Rechtswissenschaft mit deutlicher zeitlicher Verzögerung (Hoeren). Dies gilt auch für die Publikationsformen der Rechtswissenschaft. Open-Access-Veröffentlichungen blieb bisher die Anerkennung versagt, die Publikationen in für die Leser kostenpflichtigen Medien erfahren. Es dürfte unstreitig sein, dass sich die »medialen Bedingungen wissenschaftlichen Arbeitens […] grundlegend gewandelt« haben (Duve), vielleicht treten diese Einflüsse aber deutlich weniger ins Bewusstsein der Rechtswissenschaftler selbst – wie sonst wäre die fehlende Erwähnung in einer Vielzahl der Beiträge zu deuten? Vielleicht werden die Veränderungen der wissenschaftlichen Praktiken aber auch erst im Laufe der nächsten Jahre oder Jahrzehnte deutlicher sichtbar.

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36Stefan Ruppert

Die Berliner Republik – eine vorläufige Verortung

Einleitung

Wann beginnt die Berliner Republik, und wie ist sie zu historisieren?

Die Berliner Republik – eine kleine Begriffs- und Ideengeschichte

Bibliographie

I. Einleitung

Berlin ist nicht Bonn.[1] Reichstag statt Wasserwerk, Weltstadtflair statt Beschaulichkeit, Berliner Raumschiff statt Bonner Käseglocke: Die Unterschiede werden nicht nur im politischen Journalismus[2] immer wieder mit bildlichen Ausdrücken der vermeintlichen Differenz Berlins gegenüber Bonns plakativ skizziert; die Liste ließe sich beliebig verlängern. Verlässt man die Ebene der Inszenierung des Politischen[3] (und die der unterschiedlichen Urbanität und Architektur), so zeigen sich allerdings deutlich stärkere Kontinuitätslinien zwischen den Parlamentssitzen an Rhein und Spree. Der bekannte Ausspruch Fritz René Allemanns »Bonn ist nicht Weimar« kann sicher mehr Evidenz beanspruchen als der hier gewählte Eingangssatz. Stand zwischen Weimar und Bonn mit dem Nationalsozialismus, dem Holocaust und dem Zweiten Weltkrieg weit mehr als eine neue verfassungsrechtliche Ordnung, so vollzog sich der Übergang vom geteilten zum wiedervereinigten Deutschland 37friedlich und letztlich im Einvernehmen mit den Alliierten des Zweiten Weltkriegs.[4] Anders als in älteren Wiedervereinigungsplänen aus den Zeiten des Kalten Kriegs[5] behielten die Westdeutschen Grundgesetz und Rechtssystem. Weimar stand zudem anders als die Berliner Republik gerade nicht in einer gefestigten demokratischen Tradition.

Noch deutlicher werden die Kontinuitäten, wenn man die Makroebene der deutschen Geschichte verlässt[6] und auf den kleinen Detailausschnitt der juristischen Wissenschaftsgeschichte blickt. Für den westdeutschen Juristen galt 1990: Im Osten nichts Neues, zumindest kaum neues Recht.[7] Anders als in den Gründungsjahren der Bonner Republik wurde vielfach Erprobtes lediglich im Geltungsbereich erweitert.[8] Das Grundgesetz trat nach Art. 3 des Einigungsvertrages in den neuen Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie im ehemaligen Ost-Berlin in Kraft. In den Art. 4 bis 7 des Einigungsvertrags waren wenige Grundgesetzänderungen vorgesehen. Den Forderungen über Art. 146 GG, eine neue Verfassung auszuarbeiten,[9] erteilte die Politik mit maßgeblicher Unterstützung 38weiter Teile der westdeutschen Staatsrechtslehre eine Absage und wählte stattdessen den Beitritt über Art 23 GG a. F.[10]

Auch dort, wo man vor allem im Föderalismus Neues zu schaffen hatte, setzte man eher auf Bewährtes. Viele Rechtswissenschaftler und Justizministerien westdeutscher Länder wirkten an der Gestaltung der Länderverfassungen, der Einrichtung eines neuen Verwaltungsaufbaus oder allgemein dem Aufbau eines Rechtsstaats in den ostdeutschen Ländern mit.[11] Westdeutsche Professoren prägten fortan die ostdeutschen Fakultäten.[12] Bekanntlich spielte die Rechtswissenschaft in der DDR eine eher untergeordnete Rolle,[13] und ihre Vertreter waren nun politisch diskreditiert.[14] Überall wurde neues Recht gesetzt, an dessen Konzeption westdeutsche Juristen maßgeblich mitwirkten. So wurden bekannte Denkmuster und Lehrmethoden übertragen. Das bis dato geltende und unterrichtete Recht spielte als Referenz wenn überhaupt die Rolle des zu überwindenden Gegenmodells. Die Wiedervereinigung brachte den Menschen in Ostdeutschland eine weitgehend neue Rechtsordnung westdeutscher Setzung.[15] Den Juristen brachte sie eine westdeutsche Rechtswissenschaft auch in den fünf neuen Ländern. Ostdeutschen Juristen, vor allem wenn sie an Universitäten lehrten, blieb die wissenschaftliche Bearbeitung des neuen Rechts in den 39allermeisten Fällen verwehrt. Ihre akademischen Karrieren endeten meist kurz nach 1990.[16]

Nach diesen Zeilen könnte man daran denken, das Projekt einer vom Vorangegangenen begrifflich abgesetzten Rechtswissenschaftsgeschichte der Berliner Republik einzustellen. Der zweite Blick lohnt aber auch hier – wie so oft. Mit der deutschen Wiedervereinigung, der rascher fortschreitenden europäischen Integration mit einer neuen Rolle Deutschlands, dem Ende des Kalten Krieges, dem Auftreten neuer religiöser Gegensätze und der Gefahr des neuen islamistischen Terrorismus sowie einer globalisierten Wirtschaft haben sich national, europäisch und global die äußeren Bedingungen auch für die Rechtswissenschaft nachhaltig geändert. Diese Veränderungen auch nur summarisch zu erfassen, ist schlicht nicht möglich; sie werden deshalb im Folgenden ohne den Anspruch auf irgendeine Form der Vollständigkeit nur kurz und skizzenhaft angedeutet. Wichtig ist aber festzuhalten, dass sie auch weitreichende Konsequenzen für das Recht und die Rechtswissenschaft hatten. Johannes Gross beschreibt dies in seiner einflussreichen Schrift Begründung der Berliner Republik