Sachkundenachweis Pflanzenschutz - Wilhelm Klein - E-Book

Sachkundenachweis Pflanzenschutz E-Book

Wilhelm Klein

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Beschreibung

Die 19. Auflage des bewährten Ratgebers enthält den gesamten Lernstoff für den Pflanzenschutz-Sachkundenachweis für Anwender und Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln. Er berücksichtigt die aktuelle Rechtssituation der Pflanzenschutzverordnung. Mit Fragenkatalog zum Überprüfen des Gelernten zur optimalen Prüfungsvorbereitung.

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Seitenzahl: 245

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Wilhelm Klein | Dr. Helmut Tischner | Jakob Maier | Werner Grabler

SACHKUNDENACHWEISPFLANZENSCHUTZ

Prüfungswissen

Mit Prüfungsfragen und Antworten

19., aktualisierte Auflage

35 Schwarzweißzeichnungen 10 Tabellen

1 Foto

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

 

1Sachkundig im Pflanzenschutz

1.1Persönliche Anforderungen

1.2Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

1.3Kenntnisse und Fertigkeiten

 

2Schadursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

2.1Nichtparasitäre Schadursachen

2.2Parasitäre Schadursachen

2.2.1Konkurrenzpflanzen – Unkräuter und Ungräser

2.2.2Pilzkrankheiten

2.2.3Tierische Schädlinge

2.2.4Bakterien

2.2.5Viren

 

3Rechtsvorschriften im Bereich des Pflanzenschutzes

3.1Pflanzenschutzrecht

3.1.1Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln („EU-Zulassungsverordnung“)

3.1.2Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden („EU-Pestizidrichtlinie“)

3.1.3Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz)

3.1.4Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

3.1.5Bienenschutzverordnung

3.1.6Pflanzenschutzmittelverordnung

3.1.7Pflanzenschutz-Geräteverordnung

3.2Lebensmittelrecht

3.2.1Rückstands-Höchstgehalteverordnung

3.2.2Trinkwasserverordnung

3.3Wasserrecht

3.4Chemikalienrecht

3.4.1Gefahrstoffverordnung

3.4.2Chemikalien-Verbotsverordnung

 

4Zulassung, Genehmigung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln

4.1Gang der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels

4.2Informationen auf der Packung und in der Gebrauchsanleitung

 

5Eigenschaften, Wirkungen und Anwendungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln

5.1Begriffserklärungen

5.2Bestandteile eines Pflanzenschutzmittels

5.3Saat- und Pflanzgutbehandlung

5.4Herbizide

5.5Fungizide

5.6Insektizide

5.7Akarizide

5.8Wachstumsregler und Keimhemmungsmittel

5.9Rodentizide

5.10Verhalten chemischer Pflanzenschutzmittel

 

6Gute fachliche Praxis

6.1Integrierter Pflanzenschutz

6.1.1Allgemeine Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes

6.1.2Instrumente des Integrierten Pflanzenschutzes

6.1.3Vorbeugende Pflanzenschutzmaßnahmen

6.1.4Direkte Pflanzenschutzmaßnahmen

6.2Erfolgskontrolle und Dokumentation

6.3Anwenderschutz

6.3.1Einkauf von Pflanzenschutzmitteln

6.3.2Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln

6.3.3Transport von Pflanzenschutzmitteln

6.3.4Ansetzen von Pflanzenschutzmitteln

6.3.5Schutzausrüstung für Anwender und Arbeiter

6.3.6Verhalten bei Unfällen mit Pflanzenschutzmitteln

6.4Verbraucherschutz

6.4.1Höchstgehaltefestsetzung

6.4.2Wartezeiten

6.4.3Anwendungsverbote und -beschränkungen

6.4.4Schutz von Umstehenden und Anwohnern

6.5Schutz des Naturhaushaltes

6.5.1Beseitigung von Pflanzenschutzmittelresten und -behältnissen

6.5.2Trink- und Grundwasserschutz

6.5.3Schutz der Oberflächengewässer

6.5.4Bienenschutz

6.5.5Schutz von Nützlingen

6.5.6Wildschutz

6.5.7Schutz der Artenvielfalt

6.6Sachgerechter Geräteeinsatz

6.6.1Ausbringungsverfahren

6.6.2Geeignete und funktionssichere Pflanzenschutzgeräte

6.6.3Beschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte

6.6.4Betriebsanleitung

6.6.5Pflichtkontrolle von Pflanzenschutzgeräten

6.6.6Sachgerechter Einsatz der Pflanzenschutzgeräte

6.6.7Sachgerechtes Warten und Pflegen von Pflanzenschutzgeräten

 

7Praktische Einstellung von Pflanzenschutzgeräten

7.1Kontrolle der Ausbringmenge

7.2Ermittlung des Wasserbedarfes (Aufwandvolumen l/ha) bei ­Spritz- und Sprühgeräten

7.3Ermittlung der Fahrgeschwindigkeit

7.4Ermittlung der Aufwandmengen (g/m bzw. kg/ha) eines Reihenstreugerätes

7.5Ermittlung der Einfüll- bzw. Nachfüllmengen bei Pflanzenschutzgeräten

 

8Fundstellen wichtiger Rechtsgrundlagen zum Pflanzenschutz

8.1Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

8.2Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

8.3Persönliche Anforderungen für Anwender und Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln

8.4Aufbewahrung, Lagerung und Transport von Pflanzenschutzmitteln

8.5Verwendung geeigneter und einwandfrei arbeitender Pflanzenschutzgeräte

8.6Anwender-, Verbraucher- und Umweltschutz

8.6.1Allgemeine Regelungen

8.6.2Schutz des Anwenders

8.6.3Schutz des Verbrauchers

8.6.4Schutz des Wassers

8.6.5Schutz der Bienen

8.6.6Artenschutz

8.7Beseitigung von Pflanzenschutzmittelresten und -behältnissen

 

9Erklärung wichtiger Fachausdrücke im Pflanzenschutz

10Zentralen des Pflanzenschutzdienstes

11Verzeichnis der Giftinformationszentren in DeutschlandZentren mit durchgehendem 24-Stunden-Dienst

12Beilage mit Fragenkatalog

13Lösungsschlüssel

 

Vorwort

Ziel des Pflanzenschutzes ist es, insbesondere Kulturpflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen, Ertragsverluste abzuwehren und die Qualität der Ernteprodukte zu sichern.

Mit dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 wird in Deutschland den Erfordernissen einer EU-weiten Harmonisierung des Pflanzenschutzrechtes entsprochen. Das Gesetz dient Anwendern, Verbrauchern und der Umwelt gleichermaßen und soll Gefahren abwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Gesundheit von Mensch und Tier und den Naturhaushalt entstehen können.

Das Gesetz verlangt für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln persönliche Zuverlässigkeit, Kenntnisse und Fertigkeiten, um seitens des Anwenders und des Beraters die gute fachliche Praxis, seitens des Verkäufers die sachgerechte Unterrichtung des Erwerbers für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten (Sachkunde). Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung enthält dazu detaillierte Regelungen.

Das vorliegende Buch ist als Arbeitshilfe zur Erlangung der Sachkunde im Pflanzenschutz gedacht. Es enthält den Lernstoff für den Pflanzenschutz-Sachkundenachweis für Anwender und Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln sowie für Pflanzenschutzberater. Dabei steht nicht die Vermittlung produktionstechnischen Detailwissens im Vordergrund. Vielmehr geht es darum, die hohe Verantwortung des Anwenders von Pflanzenschutzmitteln zu verdeutlichen.

Die Abfassung des Textes erfolgte nicht vorrangig unter wissenschaftlichen oder juristischen Aspekten, sondern im Hinblick auf eine für den Praktiker verständliche Ausdrucksweise.

In der Beilage sind Beispiele möglicher Fragen für die Sachkundeprüfung enthalten, deren richtige Beantwortung mit dem Textteil dieses Buches möglich ist. Zur Kontrolle des eigenen Wissens und des Lernerfolges sind die richtigen Antworten in Form eines Lösungsschlüssels am Schluss des Buches angegeben.

Dieses Buch zielt in erster Linie ab auf die Zielgruppen Berater, Verkäufer und Anwender von Pflanzenschutzmitteln. Zu wünschen ist, dass es darüber hinaus als übersichtliches Nachschlagewerk weitere Interessenten findet und damit zur Versachlichung der Diskussion über den modernen Pflanzenschutz beiträgt.

Die Autoren

Zu diesem Buch gibt es einen Online-Kurs.

Den Zugang zum Kurs finden Sie auf der folgenden Website:

http://www.pflanzenschutz-ulmer.de

Voraussetzung für die Nutzung des Kurses ist das kostenlose Anlegen eines Benutzerkontos. Mit dem folgenden Code bekommen Sie auf den Preis 50 % Rabatt. Bitte geben Sie bei Aufforderung folgenden Code ein:

PKMI-EDPU-HEKA

1Sachkundig im Pflanzenschutz

Der Mangel an Arbeitskräften, steigende Lohnkosten sowie die hohen Anforderungen des Verbrauchers und des Marktes an die Qualität pflanzlicher Produkte für die Ernährung von Mensch und Tier sowie als Rohstoffe verlangen eine ausgefeilte Produktionstechnik, die oft auf chemische Pflanzenschutzmaßnahmen nicht verzichten kann.

Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel kann aber – besonders bei einseitigem oder unsachgemäßem Einsatz – auch negative Auswirkungen haben, so z. B.

• die Möglichkeit der Umweltbelastung (Boden, Wasser, Luft),

• das Problem unzulässiger Rückstände auf oder in den Ernteprodukten,

• die Zunahme resistenter Schädlinge, Krankheiten oder Unkräuter, gegen die die bisher eingesetzten Pflanzenschutzmittel an Wirkung verlieren, oder

• die schnellere Aufeinanderfolge der Massenvermehrung von Schadorganismen durch Ausschaltung natürlicher Gegenspieler.

Solche möglichen Auswirkungen geben Anlass dazu, sich mit der Anwendung und der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln kritisch auseinanderzusetzen.

Aus dieser Erkenntnis heraus fordert der Gesetzgeber die Sachkunde von Anwendern, Beratern und Vertreibern von Pflanzenschutzmitteln. Der genannte Personenkreis darf seine jeweilige Tätigkeit nur aufnehmen, wenn er über einen Sachkundenachweis verfügt.

Rechtliche Grundlagen für die Sachkunde im Pflanzenschutz sind das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) und die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

In § 9 des Pflanzenschutzgesetzes sind die persönlichen Anforderungen für Anwender und Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln sowie für Pflanzenschutzberater beschrieben.

1.1Persönliche Anforderungen

Eine Person darf nur

• Pflanzenschutzmittel anwenden,

• über den Pflanzenschutz beraten,

• Personen beaufsichtigen und anleiten, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden,

• Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringen oder

• Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in den Verkehr bringen,

wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügt.

Die zuständige Behörde stellt auf Antrag den Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller die dafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und nachweist, dass er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen praktischen Fertigkeiten hat, um Pflanzenschutzmittel bestimmungsgemäß und sachgerecht anzuwenden.

Wer Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder im Internet auch außerhalb gewerblicher Tätigkeiten in den Verkehr bringt, muss zusätzlich nachweisen, dass er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt, um sowohl berufliche als auch nichtberufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln zu informieren über

• die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

• die damit verbundenen Risiken,

• mögliche Maßnahmen zur Risikominderung sowie

• die sachgerechte Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und ihren Resten.

Der Sachkundenachweis muss vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Er ist zu erteilen, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden. Der Sachkundenachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Der Sachkundenachweis kann über das Internetportal „Pflanzenschutz-Sachkunde-Online“ (www.pflanzenschutz-skn.de) beantragt werden. Über die Eingabe der Postleitzahl des Wohnortes wird die für die Ausstellung zuständige Behörde gefunden.

Die zuständige Behörde soll den Sachkundenachweis widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber des Nachweises die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder wiederholt gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes oder der darauf beruhenden Verordnungen verstoßen hat.

Sachkundige Personen sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. Der Beginn des ersten Fortbildungszeitraums ist auf dem Sachkundenachweis vermerkt. Diese ist der zuständigen Behörde auf Verlangen durch eine gültige Fortbildungsbescheinigung nachzuweisen. Kann der Sachkundige den Nachweis nicht erbringen, setzt die Behörde eine Frist für die Wahrnehmung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine entsprechende Fort- oder Weiterbildung, soll die Behörde den Sachkundenachweis widerrufen. Kein Sachkundenachweis ist erforderlich, für

• die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Haus- und Kleingartenbereich,

• die Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht eines Sachkundigen,

• die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung eines Sachkundigen, sowie

• die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung durch nichtberufliche Anwender.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, nähere Vorschriften zu erlassen über

• Art und Umfang der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,

• das Verfahren für deren Nachweis,

• die Gestaltung des Sachkundenachweises,

• Informationspflichten von Inhabern eines Sachkundenachweises,

• die Wiedererlangung des Sachkundenachweises, wenn dieser entzogen oder widerrufen worden ist,

• die Anerkennungsvoraussetzungen für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und

• Art und Umfang der Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten.

1.2Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln schreibt das Pflanzenschutzgesetz in § 23 vor:

• Pflanzenschutzmittel, die nur für die berufliche Anwendung zugelassen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn der Erwerber einen Sachkundenachweis besitzt. Der Abgebende hat sich in geeigneter Weise den Sachkundenachweis des Erwerbers vorlegen zu lassen. Diese Vorschrift gilt seit 26. November 2015.

• Pflanzenschutzmittel dürfen nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften des Chemikaliengesetzes über die Abgabe gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen gelten für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln entsprechend.

• Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln hat der Abgebende über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten.

• Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an nichtberufliche Anwender stellt der Abgebende darüber hinaus allgemeine Informationen über die Risiken der Anwendung für Mensch, Tier und Naturhaushalt zur Verfügung. Diese berücksichtigen insbesondere den Anwenderschutz, die sachgerechte Lagerung, Handhabung und Anwendung sowie die sichere Entsorgung nach den abfallrechtlichen Vorschriften und Möglichkeiten des Pflanzenschutzes mit geringem Risiko.

• Die zuständige Behörde soll die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Handel ganz oder teilweise für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagen und den Sachkundenachweis entziehen, wenn der Abgebende wiederholt gegen die Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes oder andere einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen hat.

1.3Kenntnisse und Fertigkeiten

In der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sind detaillierte Regelungen enthalten über

• die Ausstellung und Gestaltung des Sachkundenachweises,

• den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,

• die Prüfungen,

• die Wiedererlangung der Sachkunde nach Entzug des Sachkundenachweises,

• die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten,

• die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und

• den Nachweis einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme.

In Anlage 1 dieser Verordnung sind die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Erlangung des Sachkundenachweises aufgeführt.

Für Anwender, Berater und Ausbilder:

Kenntnisse über

• die Inhalte des Aktionsrahmens der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,

• Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen,

• Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln,

• Verfahren der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Fertigkeiten im

• bestimmungsgemäßen und sachgerechten Umgang mit Pflanzenschutzmitteln,

• Verwenden, Reinigen und Warten von Pflanzenschutzgeräten.

Für Abgeber von Pflanzenschutzmitteln:

Neben den oben genannten Kenntnissen sind zusätzlich nachzuweisen

• Kenntnisse und Fertigkeiten für eine sachgerechte Unterrichtung eines Erwerbers von Pflanzenschutzmitteln, der einen Sachkundenachweis besitzt, über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung der Pflanzenschutzmittel und zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch, Tier und Naturhaushalt,

• Kenntnisse und Fertigkeiten für die sachgerechte Information eines Erwerbers von Pflanzenschutzmitteln, der keinen Sachkundenachweis besitzt, für die nichtberufliche Anwendung, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über die Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Gesundheit von Mensch und Tier und Naturhaushalt sowie die bestimmungsgemäße und sachgerechte Handhabung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie über Alternativen mit geringem Risiko.

Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

Der Nachweis wird erbracht durch

• eine erfolgreich abgeschlossene Sachkundeprüfung,

• Vorlage eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung in den Berufen Landwirt, Forstwirt, Gärtner, Winzer, landwirtschaftlicher Laborant, landwirtschaftlich-technischer Assistent, Fachkraft Agrarservice, Schädlingsbekämpfer, Pflanzentechnologe (für Anwendung, Beratung, Ausbildung) und Florist (ab 2000 für Abgabe von Pflanzenschutzmitteln),

• Vorlage eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Zeugnisses über ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium sowie einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für Anwender, Berater und Ausbilder bzw. Abgeber von Pflanzenschutzmitteln Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren,

• eine entsprechende Bescheinigung von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der EU oder

• entsprechende Befähigungsnachweise aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten.

➜Überprüfen Sie Ihr Wissen mit den Fragen 101–115 des Fragenkatalogs. Den Lösungsschlüssel finden Sie am Ende des Buches.

Abb. 1.  Sachkundenachweis, Vorder- und Rückseite

2Schadursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

Pflanzen können ebenso wie Menschen erkranken oder in ihrer Entwicklung gestört werden. Vor allem Schadorganismen, Witterungseinflüsse, falsche oder mangelhafte Nährstoffversorgung und falsche Anbautechnik können zu Schäden führen. Auch wild wachsende Pflanzen – in Kulturpflanzenbeständen allgemein als Unkräuter oder Ungräser bezeichnet – können die Kulturpflanzen in ihrem Lebensraum beeinträchtigen.

Wer wirkungsvollen Pflanzenschutz betreiben will, muss die Schadursachen kennen, um gezielt gegen sie vorgehen zu können.

Man kann grundsätzlich unterscheiden zwischen parasitären und nichtparasitären Schadursachen.

Nichtparasitäre Schadursachen werden durch unbelebte Einflüsse ausgelöst, parasitäre Schadursachen von Lebewesen bzw. Kleinstlebewesen hervorgerufen, die auf Kosten eines anderen, eines Wirts, leben.

2.1Nichtparasitäre Schadursachen

Zu den nichtparasitären Ursachen von Erkrankungen bzw. Entwicklungsstörungen zählen

• ungünstige Witterungsbedingungen wie Kälte, Frost, Hitze, Nässe, Trockenheit, Hagel, Sturm,

• ungünstige Bodenbeschaffenheit wie Verdichtung, Bodenreaktion (sauer, alkalisch), mangelnde Durchlüftung,

• sorgloser Umgang mit Maschinen und Geräten, der zu Pflanzenverletzungen führt und damit Eintrittspforten für Krankheitserreger schafft,

• Nährstoffmangel oder Nährstoffüberversorgung.

Die Unterversorgung mit bestimmten Nährstoffen kann zu typischen Mangelkrankheiten führen. Beispiele sind Herz- und Trockenfäule der Rüben bei Bor-Mangel, helle perlschnurartige Streifigkeit auf den Blättern von Mais und Getreide oder spiegelbildlich angeordnete Blattverbräunungen der Kartoffel bei Magnesium-Mangel.

Eine Überversorgung mit Stickstoff führt beispielsweise zu Lager bei Getreide oder Überhandnehmen von Ampfer auf Grünland. Kalküberschuss kann die Festlegung von Spurenelementen im Boden zur Folge haben. Mangelkrankheiten und Nährstoffüberschuss lassen sich nur durch regelmäßige Bodenuntersuchungen auf den Gehalt an Nährstoffen und eine darauf abgestimmte Düngung vermeiden.

Abb. 2.  Schadursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

2.2Parasitäre Schadursachen

2.2.1Konkurrenzpflanzen – Unkräuter und Ungräser

Dies ist ein Sammelbegriff für alle Pflanzen, die auf bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen hinsichtlich

• Nährstoffen,

• Platz,

• Licht

in Konkurrenz zum Kulturpflanzenbestand stehen.

• Sie können Zwischenträger von Krankheiten und Schädlingen sein (z. B. Getreidezystenälchen an Flughafer, Halmbruch an Gräsern).

• Sie behindern Pflege und Ernte des Kulturbestandes (z. B. Klettenlabkraut, Kamille).

• Sie können Träger von Giftstoffen sein (z. B. Herbstzeitlose, Hahnenfuß).

• Auch Kulturpflanzen können zu Konkurrenzpflanzen werden, wenn sie dort wachsen, wo sie nicht erwünscht sind (z. B. Durchwuchskartoffeln in Getreide, Ausfallgetreide in Raps).

Es gibt zwei große Gruppen von Konkurrenzpflanzen:

• Unkräuter,

• Ungräser.

Zweikeimblättrige Pflanzen (Gruppe der Unkräuter): Sie entwickeln 2 Keimblätter. Diese sind in der Regel breit auslaufend.

Einkeimblättrige Pflanzen (Gruppe der Ungräser): Sie entwickeln nur 1 Keimblatt. In der Regel haben sie einen aufrechten Wuchs und schmale, spitz zulaufende Blätter.

Abb. 3.  Einkeimblättrige Pflanze: Gräser

Abb. 4.  Zweikeimblättrige Pflanze: krautige Pflanze

Die Einteilung in ein- und zweikeimblättrige Pflanzen, in Samen- und Wurzelunkräuter sowie in Frühjahrs- und Herbstkeimer ist wichtig für die Auswahl der Unkrautbekämpfungsmittel (Herbizide), da jeweils spezifisch wirkende Mittel eingesetzt werden müssen.

Auf jeder bewirtschafteten Fläche stehen Leitunkräuter, je nach Standort z. B. Klettenlabkraut, Kamille oder Ackerhohlzahn. Nur ihre genaue Kenntnis ermöglicht eine richtige Mittelwahl und gezielte Bekämpfung.

2.2.2Pilzkrankheiten

Pilze sind einfach gebaute Organismen. Sie haben kein Blattgrün (Chlorophyll) und können deshalb nicht selbstständig organische Substanz aufbauen. Sie sind deshalb immer auf Wirtspflanzen angewiesen. Ihre mikroskopisch kleinen Organe über- oder durchwuchern das Gewebe der Kulturpflanzen, entziehen ihnen Nährstoffe und führen letztlich zum Absterben der Kulturpflanze.

Die Übertragung von Pilzkrankheiten von Pflanze zu Pflanze geschieht fast immer durch Sporen (Ausbreitungsorgane des Pilzes).

Günstige Befallsvoraussetzungen sind

• ausreichende Luftfeuchtigkeit,

• ausreichende Temperatur,

• ausreichende Blattnässe.

Tabelle 1 Beispiele für Pilzkrankheiten KrankheitKulturpflanzeSchadbild Grauschimmelfäule (Botrytis) Erdbeere, Himbeere, Salat mausgrauer Schimmelrasen an Blättern, Blüten und Früchten Echter Mehltau Weizen, Rebe, Stachelbeere, Apfel, Rose mehlartiger Belag auf Blattober- und -unterseiten, der abwischbar ist; die Blätter verbräunen und vertrocknen Falscher Mehltau Kartoffel (Kraut- und Knollenfäule), Rebe, Hopfen (Peronospora), Zierpflanzen weißgraues Pilzgeflecht auf der Blattunterseite; auf der Blattoberseite anfangs helle unscharfe, später dunkle Flecken Rostkrankheiten Getreide, Bohne, Rose gelbe, rotbraune bis schwarze pustelartige Sporenlager auf Blattober- und -unterseite, Absterben der Blätter Sternrußtau Rose violett-schwarze Flecken mit strahligem Rand; Blätter vergilben und fallen vorzeitig ab

Der Befall wird begünstigt durch

• vererbliche Anfälligkeit gegen den Pilz (fehlende Resistenz),

• geschwächte Widerstandskraft der Pflanze durch unausgewogenes Nährstoffangebot (z. B. Mangel oder Überdüngung),

• schlechte Wurzelentwicklung durch ungünstige Bodenstruktur,

• zusätzliche Stressfaktoren (z. B. Witterung oder unsachgemäßer Wachstumsregler- oder Herbizideinsatz).

2.2.3Tierische Schädlinge

Bei den tierischen Schädlingen unterscheidet man

• Insekten,

• Nematoden,

• Milben,

• Schnecken,

• Säugetiere und

• Vögel.

Insekten

Insekten können in der Landwirtschaft, im Gartenbau und im Forst große wirtschaftliche Schäden verursachen. Im Hinblick auf ihre Bekämpfung muss man zwischen beißenden und saugenden Insekten unterscheiden.

Bei den beißenden Insekten schädigen meist die Larvenstadien (Larve, Raupe, Made, Engerling). Bei den saugenden Insekten verursachen sowohl die Larven als auch die Vollinsekten Schäden an Pflanzen.

Die Insektenlarven oder die ausgewachsenen Tiere verursachen typische Fraßbilder:

•Fensterfraß: Die Haut einer Blattseite bleibt stehen (z. B. Getreidehähnchen, Kohlmotte).

•Lochfraß: Die Blätter bzw. Knollen werden lochartig durchgefressen (z. B. Erdflöhe, Engerlinge).

•Randfraß: Vom Rand her werden Teile der Blattfläche weggefressen (z. B. Blattrandkäfer, Dickmaulrüßler).

•Skelettierfraß: Nur die dickeren Blattadern bleiben stehen (z. B. Kartoffelkäfer, Großer Kohlweißling).

•Kaufraß: Das Blatt wird zerkaut und der austretende Pflanzensaft aufgesaugt (z. B. Getreidelaufkäferlarve).

•Bohrfraß: Die betreffenden Pflanzenteile werden ausgehöhlt (z. B. Drahtwurm, Ungleicher Holzbohrer).

•Minierfraß: Die Larve frisst im Blatt, die obere und untere Blatthaut bleiben intakt (z. B. Rübenfliege, Kastanienminiermotte).

•Fruchtfraß: Die Larven fressen in den Früchten (z. B. Made des Apfelwicklers, der Kirschfruchtfliege).

•Totalfraß oder Kahlfraß: Das ganze Blatt bzw. das ganze Blattwerk der Pflanzen wird weggefressen (z. B. Maikäfer, Goldafter).

•Saugschäden: Sprenkelung, Aufhellung, Kräuselung der Blätter (z. B. Blattlaus, Wanzen, Blasenfüße).

Abb. 5.  Typische Fraßbilder

Nach der Entwicklung unterscheidet man zwei Gruppen bei Insekten:

vollständige Umwandlung: Die Tiere durchlaufen nach dem Schlüpfen aus dem Ei die Entwicklungsstadien Larve, Puppe, Vollinsekt (z. B. Käfer, Fliege, Blattwespe, Schmetterling, siehe Abb. 6).

Abb. 6.  Beispiele für Entwicklungsstufen beißender Insekten mit vollständiger Umwandlung

unvollständige Umwandlung: Die Jungtiere ähneln während ihrer Entwicklung den erwachsenen Tieren (z. B. Blattläuse, Blattsauger, Blasenfuß (Thripse), Wanzen, siehe Abb. 7).

Abb. 7.  Beispiele für Entwicklungsstufen saugender Insekten mit unvollständiger Umwandlung

Nematoden (Älchen oder Fadenwürmer)

Nematoden sind kleine Fadenwürmer von 0,5–10 mm Länge, die im Boden oder in Pflanzen leben. Durch häufiges Anstechen der Wurzeln beim Eindringen in die Pflanze werden Eintrittsöffnungen für Fäulnispilze und Bakterien geschaffen.

Die Ausscheidung von Giftstoffen, der ständige Saftentzug sowie die Zerstörung des Wurzelwerkes lassen die Pflanzen kümmern. Sie welken und können bei starkem Befall eingehen.

Pflanzenschädlinge von Bedeutung sind insbesondere die an den Wurzeln lebenden Kartoffel- und Rübennematoden und die im oberen Teil der Pflanze lebenden Stock- oder Stängelälchen (z. B. Rübenkopfälchen, Blattälchen an Zierpflanzen).

Da die meisten Nematodenarten bestimmte Pflanzenarten bevorzugen, werden sie zu ausgesprochenen Fruchtfolgeschädlingen, wenn die bevorzugten Wirtspflanzen in der Fruchtfolge zu dicht hintereinander angebaut werden.

Bei manchen Nematodenarten schwellen die Weibchen im Laufe ihrer Entwicklung zu braunen Ei- und Larvenkugeln an (Zystennematoden an Kartoffeln und Rüben). Wenn diese in ein Feld eingeschleppt werden, können sie dort viele Jahre auch ohne Wirtspflanzen überleben.

Die Verbreitung der Nematoden erfolgt durch Verschleppung an oder in Pflanzen, verseuchte Erde an Maschinen und Schuhen sowie durch Wasser, Wind und Tiere.

Milben

Milben gehören zur Klasse der Spinnentiere. Pflanzenschädliche Milben sind 0,5–2,5 mm groß. Sie stechen einzelne Pflanzenzellen an, die so zerstört werden.

Im Unterschied zu 6-beinigen Insekten haben die Milben 8 Beine, ihre Larven 6. Zu unterscheiden sind

•Weichhautmilben (z. B. die Erdbeermilbe), deren Tätigkeit zur Verkrüppelung der Blätter führt.

•Gallmilben (z. B. Johannisbeer-Gallmilbe), auf deren giftigen Speichel die Pflanzen mit Missbildungen reagieren, sog. Gallen.

•Spinnmilben (z. B. Rote Spinne), die insbesondere Obst, Wein, Hopfen, Zierpflanzen und Unterglaskulturen schädigen. Bei Befall sind die Blattoberseiten gelblich weiß gesprenkelt und fahlgrün. Die Blätter vertrocknen. Auf den Blattunterseiten sind feine Gespinstfäden. Die mit bloßem Auge kaum sichtbaren Spinnmilben sind grünlich bis hellrot gefärbt (Lupe verwenden  !).

Neben pflanzenschädigenden Milben gibt es auch Raubmilben, die Nematoden, Milben, kleine Insekten und Insekteneier vertilgen und im Rahmen des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden.

Schnecken

Schnecken schädigen besonders junges Pflanzengewebe, das sie mit der Zunge abraspeln. Sie vermögen innerhalb eines Tages fast die Hälfte ihres Eigengewichtes an grünem Blattwerk zu fressen. Schäden treten besonders in und nach feuchten Witterungsabschnitten auf. Häufig konzentriert sich der Schaden an den Feldrändern, die an Grünlandflächen anschließen.

Säugetiere

Aus der Klasse der Säugetiere müssen vor allem schädliche Nagetiere wie z. B. Ratten und Mäuse genannt werden.

Sie schädigen sowohl Pflanzenbestände (Wühlmäuse) als auch vor allem im Lager die Vorräte (Ratten und Mäuse), in denen sie nicht nur durch Fraß Substanzverluste verursachen, sondern durch Beschmutzung mit Kot und Urin das Lagergut unbrauchbar machen. Zudem können sie Krankheiten auf Mensch und Tier übertragen.

Vögel

Sperling, Fasan, Krähe und Taube schädigen lokal begrenzt die auflaufenden Saaten.

Drosseln und Stare können im Wein- und Obstbau bisweilen erhebliche Schäden verursachen.

Bekämpfungsmaßnahmen sind verboten.

Nur Abschreckungsmittel (Repellents) oder mechanische Abwehrverfahren, wie z. B. Überspannen mit Schutznetzen, sind erlaubt.

2.2.4Bakterien

Bakterien sind mikroskopisch kleine einzellige Lebewesen.

Die meisten Bakterien sind außerordentlich wichtige Zersetzer von organischem Material in der Natur.

Bestimmte Bakterien können aber Kulturpflanzen schwer schädigen. Sie zersetzen das Pflanzengewebe und führen somit zu Fäulen (z. B. Nassfäule der Kartoffel) oder zum Absterben ganzer Pflanzenpartien (z. B. Feuerbrand des Kernobstes).

Tabelle 2 Beispiele für Bakterienkrankheiten KrankheitKulturpflanzeSchadbild Feuerbrand Kernobst, Rot- und Weißdorn absterbende Blüten, Blätter oder Zweige, Ausbreitung sehr schnell; Pflanze sieht wie abgebrannt aus Wurzelkropf Obstgehölze, Rüben, Zierpflanzen krebs- oder kropfartige Wucherungen, vorwiegend an Wurzeln oder am Wurzelhals Fettfleckenkrankheit Bohnen Blattflecken, häufig mit einem hellen Hof umgeben Ringfäule, Schleimkrankheit Kartoffeln Verfärbung in der Knolle, Schleimaustritt, Fäulnis

Bakterien dringen in der Regel über Wunden (bei Kartoffeln im Boden oder bei unsachgemäßer Ernte oder Einlagerung) oder über Blütenorgane (z. B. Feuerbrand) in die Pflanze ein.

Die Infektion wird begünstigt durch einen Wasserfilm oder zumindest durch hohe Luftfeuchtigkeit.

Die Verbreitung erfolgt durch Tiere (Insekten, Vögel) oder durch Behältnisse (Blumentöpfe) und Pflegegeräte. Äußerlich sichtbare Befallssymptome sind

•Wucherungen an Samen, Stängeln oder Wurzeln,

•Faulstellen (Nass- oder Weichfäule an Blättern, Stängeln und Früchten),

•Welkeerscheinungen,

•Blattflecken.

Eine sichere Diagnose kann nur durch Laboruntersuchungen gestellt werden.

2.2.5Viren

Viren sind extrem kleine Eiweißkörper ohne eigenen Stoffwechsel. Sie vermehren sich innerhalb eines fremden Wirtsorganismus durch Umsteuerung seines Stoffwechsels. Die Schäden werden meist durch Verstopfung der Leitungsbahnen der Wirtspflanze hervorgerufen. Der Befall wird erkennbar an gestauchtem Wuchs, Blattkräuselungen, Blattverfärbung von grün nach gelb bis rot.

Tabelle 3 Beispiele für Viruskrankheiten KrankheitKulturpflanzeSchadbild Blattrollkrankheit Kartoffel steife, eingerollte Blätter Mosaikkrankheit Tomate, Kartoffel, Gurke mosaikartige Scheckung der Blätter, Wuchshemmung Scharkakrankheit Zwetschge, Pflaume Blattflecken, Missbildungen und Scheckungen der Früchte

Es gibt viele Möglichkeiten der Virus-Übertragung

•Tiere (Vektoren): Blattläuse, Schildläuse, Zikaden, Nematoden,

•Pflanzgutübertragung: virusverseuchtes Pflanzgut bei Kartoffeln,

•virusverseuchte Reiser bei Pfropfung in Baumschulen,

•mechanische Übertragung durch Berührung von Blatt zu Blatt oder Berührung und Verletzung durch Arbeitsgeräte.

Virus-Krankheiten sind Ursache z. B. für den „Kartoffelabbau“ (Blattrollvirus, Mosaik-Virus). Durch diese Krankheiten sinken der Ertrag und die Qualität von Anbau zu Anbau rapide.

Tabelle 4 Schadursachen auf einen Blick SchaderregerBeispieleSchäden Unkräuter, Ungräser Klettenlabkraut, Ampfer, Distel, Vogelmiere, Kamille, Flughafer, Windhalm, Ackerfuchsschwanz, Hirsearten, Herbstzeitlose Konkurrenz für Kultur, Qualitätseinbußen, Erschwernis bei Pflege und Ernte, Wirtspflanzen für Schädlinge, Giftpflanzen Pilze Echter und Falscher Mehltau, Schorf, Septoria, Roste, Brand-Krankheiten Zerstörung des Gewebes, Verschmutzung, Qualitätsverluste Bakterien Feuerbrand, Ringfäule der Kartoffel, Schwarzbeinigkeit Zerstörung der Pflanze Virosen Vergilbungskrankheit der Zuckerrüben, Kartoffelabbau, Obst-Virosen Ertrags- und Qualitätsverluste Insekten Kartoffelkäfer, Apfelwickler, Blattläuse, Frit- und Kohlfliegen, Wanzen Fraß- und Saugschäden Nematoden Zystennematoden an Kartoffeln und Zuckerrüben, Wurzelgallenälchen, Stängelälchen Wuchsdepressionen, Ertrags- und Qualitätsverluste Milben Spinnmilben, Mehlmilben Saugschäden und Qualitätsverluste Schnecken Ackernacktschnecken, Gehäuseschnecken Fraßschäden Säugetiere Ratten, Mäuse, Wildschweine Fraßschäden, Verschmutzung Vögel Sperlinge, Grünlinge, Fasane, Tauben Fraßschäden Nährstoffmangel Bor, Mangan, Magnesium Zerstörung des Pflanzengewebes Nährstoffüberschuss Stickstoff erhöhte Krankheitsanfälligkeit Standort, Wetter Bodenverdichtung, Hagel vermindertes Wachstum, Pflanzenzerstörung
Tabelle 5 Mögliche Qualitätseinbußen durch unterlassenen Pflanzenschutz BeispielSchäden Knollenfäule faule, ungenießbare Kartoffelknollen Steinbrand nach Heringslake stinkendes, ungenießbares Getreide Schimmelpilze Gesundheitsgefährdung durch giftige Stoffwechselprodukte (Mykotoxine) Spelzenbräune Schmachtkorn bei Weizen Apfelwickler „verwurmte“ Äpfel, Fraßgänge und Kot, Fäulen und Schimmel als Sekundärschäden Blattläuse, Raupen Unansehnlichkeit Schnecken im Gemüse Ungenießbarkeit

➜Überprüfen Sie Ihr Wissen mit den Fragen 201–247 des Fragenkataloges. Die Lösungen finden Sie am Ende des Buches.

3Rechtsvorschriften im Bereich des Pflanzenschutzes

3.1Pflanzenschutzrecht

Für die Anwendung und den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln gibt es eine Reihe von Rechtsvorschriften, die zu beachten sind.

3.1.1Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln („EU-Zulassungsverordnung“)

Diese Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU. Ihr Ziel ist die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt und das bessere Funktionieren des Binnenmarktes durch die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion. Die Bestimmungen dieser Verordnung

• über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie über ihr Inverkehrbringen, ihre Verwendung und ihre Kontrolle innerhalb der Gemeinschaft,

• über die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, und über Zusatzstoffe und Beistoffe

beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte keine negativen Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben.

3.1.2Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden („EU-Pestizidrichtlinie“)

Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden geschaffen, in dem die mit deren Verwendung verbundenen Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert und die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren im nichtchemischen Bereich gefördert werden.

3.1.3Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz)

Das Pflanzenschutzgesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung des „EU-Pflanzenschutzpakets“ und spiegelt die fortschreitende Integration dieses Fachbereichs in die EU-Rechtsetzung wider.

Zweck des Pflanzenschutzgesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es,

• Kulturpflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor parasitären und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,

• Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen,

• Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen.

Vor diesem Hintergrund stellen sich vor der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich folgende Fragen:

Ist die Anwendung eines bestimmten Pflanzenschutzmittels

• überhaupt notwendig?

• erlaubt?

• mit bestimmten Auflagen erlaubt?

• an einer bestimmten Stelle erlaubt?

• für einen bestimmten Zweck erlaubt?

• zu einem bestimmten Zeitpunkt erlaubt?

• mit Risiken für den Anwender behaftet?

• mit Risiken für den Verbraucher von Pflanzenerzeugnissen verbunden?

Das Pflanzenschutzgesetz ist das „Grundgesetz“ für alles pflanzenschutzliche Tun sowie Grundlage für eine Reihe von speziellen Verordnungen, die Antworten auf diese Fragen geben.

Wichtige Einzelbestimmungen des Gesetzes

Für Anwender und Abgeber von Pflanzenschutzmitteln sind insbesondere folgende Bestimmungen wichtig:

• Sachkunde für Anwender und Abgeber von Pflanzenschutzmitteln,

• Aktionsplan für die nachhaltige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

• gute fachliche Praxis,

• Zulassung,

• Parallelhandel,

• Anwendung von Pflanzenschutzmitteln – Indikation,

• Erweiterung des Anwendungsgebietes,

• Anzeigepflicht,

• Freilandflächen (Nichtkulturland),

• Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind,

• Haus- und Kleingartenbereich,

• Einsatz von Luftfahrzeugen,

• Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken,

• mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut,

• Aufzeichnungspflicht,

• Pflanzenstärkungsmittel,

• Aufbrauchfrist, Abverkauf und Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln,

• Pflanzenschutzgeräte,

• Bußgeld-und Strafvorschriften.

Sachkunde für Anwender und Abgeber von Pflanzenschutzmitteln

Die Abgabe und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nur erlaubt, wenn ein Sachkundenachweis vorliegt. Dieser ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und kann von ihr widerrufen werden, wenn wiederholt gegen die Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes oder anderer einschlägiger Regelungen verstoßen wird.

Aktionsplan für die nachhaltige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Die Bundesregierung beschließt einen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Dieser Plan wird unter Mitwirkung der Länder und Beteiligung von Verbänden, die sich mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, dem Pflanzenschutz, dem Verbraucherschutz, der Wasserwirtschaft oder dem Umwelt- und Verbraucherschutz befassen, erstellt. Er umfasst Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt.

Dieser Aktionsplan wird mindestens alle fünf Jahre überprüft.

Gute fachliche Praxis

Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis umfasst insbesondere

• die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (siehe S. 59 ff),

• die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch vorbeugende Maßnahmen, Verhütung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen, Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen, Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen und

• Maßnahmen zum Schutz vor sowie zur Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln entstehen können.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstellt Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz und gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

Zulassung

Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht und angewendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen sind.

Die EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln schreibt für alle Mitgliedstaaten einheitliche Anforderungen und Bedingungen für die Prüfung und Genehmigung von Wirkstoffen, Safener, Synergisten und Beistoffen vor. Auf dieser Basis erfolgt dann die nationale Zulassung.

Parallelhandel