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Die Konzeption: Dieses Lehrbuch behandelt die Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit in der Breite und Tiefe, in der sie Gegenstand der Ersten Juristischen Prüfung im Pflichtfach sind. Es ist zum vorlesungsbegleitenden Lernen für Studienanfänger und Fortgeschrittene konzipiert und stellt die wichtigsten Straftatbestände schwerpunktartig, klar und einprägsam anhand von kapiteleinleitenden Fällen mit kurzen Lösungen dar. Dieser Gang der Darstellung ermöglicht problemlos das Eindringen in die Materie und eignet sich darüber hinaus auch zur Wiederholung vor Prüfungen. Die Fälle sind nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählt und meist höchstrichterlichen Entscheidungen nachgebildet. Sie stellen die Verbindung zur Argumentationsweise der Rechtsprechung her und nehmen so den Studierenden auch die Scheu vor dem Klausurenschreiben. Prüfungsschemata zu allen wichtigen Tatbeständen des StGB erleichtern zudem die Anwendung des systematisch Erlernten in der Klausur. Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches direkt verlinkt mit einschlägigen Gesetzestexten und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für die strafrechtliche Ausbildung und Praxis wegweisenden Entscheidungen des BGH und des RG. Der Leser gelangt so mit einem "Klick" aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Normen und Urteilen. Auch die 47. Auflage dieses Lehrbuchs wurde wieder in Co-Autorenschaft verfasst. Wie schon bei der Vorauflage hat Armin Engländer die Kapitel 1-4 sowie 7-12 und Michael Hettinger die Kapitel 5-6 bearbeitet. Neu aufgenommen worden sind ua die Entscheidungen des BGH zum Mord mit gemeingefährlichen Mitteln im Fall der Volkmarsener Amokfahrt (BGH NStZ 23, 288), zur Abgrenzung der Suizidteilnahme von § 216 (BGH NJW 22, 3021), zur potenziellen Fortbewegungsfreiheit und zum Einverständnis bei § 239 (BGH NStZ 22, 677) sowie verschiedene amtsgerichtliche Entscheidungen zur Nötigung durch das Festkleben auf Straßen im Zusammenhang mit den Klimaprotesten der "Last Generation". Die Neuauflage berücksichtigt Gesetzgebung, Rechtsprechung und Schrifttum bis Ende Juni 2023.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Veröffentlichungsjahr: 2023
Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit
Lehrbuch & Entscheidungen
begründet von
Prof. Dr. Johannes Wessels †
fortgeführt von
Dr. Michael HettingerProfessor em. an der Universität Mainz
und
Dr. Armin Engländero. Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität München
47., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Herausgeber
Schwerpunkte
Eine systematische Darstellung der wichtigsten Rechtsgebiete anhand von Fällen Begründet von Professor Dr. Harry Westermann †
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-8907-3
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
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Auch die 47. Auflage dieses Lehrbuchs wurde wieder in Co-Autorenschaft verfasst. Wie schon bei der Vorauflage hat Armin Engländer die Kapitel 1-4 sowie 7-12 und Michael Hettinger die Kapitel 5-6 bearbeitet. Die Neuauflage berücksichtigt Gesetzgebung, Rechtsprechung und Schrifttum bis Ende Juni 2023.
Neu aufgenommen worden sind ua die Entscheidungen des BGH zum Mord mit gemeingefährlichen Mitteln im Fall der Volkmarsener Amokfahrt (BGH NStZ 23, 288), zur Abgrenzung der Suizidteilnahme von § 216 (BGH NJW 22, 3021), zur potenziellen Fortbewegungsfreiheit und zum Einverständnis bei § 239 (BGH NStZ 22, 677) sowie verschiedene amtsgerichtliche Entscheidungen zur Nötigung durch das Festkleben auf Straßen im Zusammenhang mit den Klimaprotesten der „Last Generation“.
Das Lehrbuch erscheint mit integriertem E-Book. Diese elektronische Fassung enthält den vollständigen Text des Buchs und besonders ausbildungsrelevante höchstrichterliche Entscheidungen im Volltext. Verlinkungen ermöglichen den direkten Zugriff auf die enthaltenen Urteile mit nur einem „Klick“. Jeder Leserin und jedem Leser wird so die Lektüre der Entscheidungen mittels PC, Tablet oder Smartphone ermöglicht. Die nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für die strafrechtliche Ausbildung und Praxis wegweisenden Entscheidungen sind mit freundlicher Genehmigung der juris GmbH veröffentlicht. Die Hinweise auf der ersten Seite des Buches erläutern Download und Nutzung des E-Books.
Die Rubrik „Die aktuelle Entscheidung“ stellt Urteile und Beschlüsse zu „prüfungsverdächtigen“, jedenfalls aber rechtlich und/oder tatsächlich interessanten Fällen nebst dem ersten Echo im Schrifttum vor. In die Neuauflage sind drei aktuelle Entscheidungen aufgenommen worden, sechs aus der Vorauflage sind verblieben, die gerade auch unter Prüfungsaspekten das Interesse der Leserinnen und Leser finden sollten.
Die Bände zum Besonderen Teil enthalten Vorschläge zum Prüfungsaufbau für einzelne Delikte, ergänzt um Hinweise auf je besonders Merkenswertes und auf Problematisches. In diesem Band sind Aufbaumuster nur für die Straftatbestände aufgenommen, die in Prüfungsarbeiten erfahrungsgemäß häufig eine Rolle spielen und deren Struktur sich nicht schon auf den ersten Blick erschließt. Sie sind am Ende der Ausführungen zu dem jeweiligen Straftatbestand aufgeführt.
Besonderen Dank für Hilfe und Unterstützung bei der Erstellung der 47. Auflage schulden wir in Mainz Dr. Sören Lichtenthäler sowie dem gesamten Münchner Lehrstuhlteam, namentlich den akademischen Rätinnen Dr. Kristina Peters, Dr. Nina Schrott, dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Lorenz Seidl, der wissenschaftlichen Hilfskraft Babette Milz, den studentischen Hilfskräften Noah Alibayli, Rosalie Filbert, Philine Kieslich, Leander Muschenich, Carolin Niederauer, Tanja Oldach und Philipp Zschau.
Alle Leserinnen und Leser sind herzlich eingeladen, sich mit Vorschlägen, Kritik und Lob unter [email protected] oder [email protected] an uns zu wenden.
Mainz/München, Juli 2023 Michael Hettinger Armin Engländer
Dieses Buch, das ich im Jahre 1976 geschaffen habe, ist von mir mehr als 20 Jahre lang betreut und fortwährend auf den neuesten Stand gebracht worden. Gesundheitliche Gründe haben mich veranlaßt, mein Werk jetzt in jüngere Hände zu legen. Zu meiner großen Freude ist es gelungen, in der Person von Herrn Professor Dr. Michael Hettinger einen Nachfolger zu finden, der seine hervorragende fachliche und pädagogische Befähigung bereits in zahlreichen Veröffentlichungen unter Beweis gestellt hat. Ich bin überzeugt, dass er die von ihm übernommene neue Aufgabe ebenfalls vortrefflich meistern wird. Für den Inhalt der Sachdarstellung trägt er die Verantwortung nunmehr allein.
Aufrichtigen Dank sage ich bei dieser Gelegenheit erneut meinen früheren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, meinem Sohn Hans Ulrich sowie allen, die in vielfältiger Weise zum Erfolg meiner Arbeit beigetragen haben.
Münster, im November 1998Johannes Wessels
Das Niveau eines Lehrbuchs zu halten, das Johannes Wessels in 21 Auflagen erreicht und befestigt hat, wäre schon für sich genommen ein schwer zu bewältigendes Unterfangen. Danach mit Aussicht auf Erfolg zu streben, ist durch die geradezu überfallartige Verabschiedung des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts fast unmöglich geworden. Dieses Gesetz mit seinen weitreichenden Änderungen des StGB stellt den bisherigen, hoffentlich letzten Höhepunkt eines Verfahrens und eines Stils der Gesetzgebung dar, die der Bedeutung des Rechtsgebiets in keiner Weise angemessen sind. Die Ergebnisse so gearteter Strafgesetzgebung treiben die Rechtsprechung zwangsläufig über die Grenzen des ihr nach den Vorgaben der Verfassung Zukommenden hinaus, worunter die Akzeptanz der Entscheidungen notwendig leiden muss. Die Judikatur soll immer häufiger das Recht erst finden, das die zuständige Instanz zu setzen hätte. Hier tut Besinnung not. „Man darf vom Richter das Höchste fordern, aber nur unter einer Voraussetzung: Das Gesetz, nach dem er richten soll, muss über jeden Zweifel erhaben sein“ (Paul Bockelmann, 1952).
Daß es überhaupt möglich geworden ist, in kurzer Zeit eine Neubearbeitung dieses Lehrbuchs vorzulegen, ist auch ein Verdienst der Herren Claus Barthel und Eric Simon, die Rechtsprechung und Literatur, die seit der 21. Auflage erschienen sind, sorgfältig aufbereitet haben. Für diese mühevolle Arbeit danke ich ihnen sehr. Herzlicher Dank gebührt auch den treuen Hilfskräften in Würzburg und Mainz, besonders Herrn Martin Wielant, sowie Frau Martha Merkes, die alle Änderungen und Aktualisierungen mit Gelassenheit in kurzer Zeit bewältigt hat.
Veranlaßt durch das 6. StrRG sind Teile des Buchs neu geschrieben worden; der Text im übrigen ist durchgehend überarbeitet und aktualisiert (Stand: November 1998). Die vielfältigen Änderungen des Gesetzes machten es erforderlich, auch die Randnummern völlig neu zu ordnen. Gezielte Hinweise auf Kommentare und Lehrbücher wurden leicht vermehrt; sie wollen zu vertiefender Lektüre einladen, dienen teilweise aber auch der Entlastung der Darstellung von Einzelfragen, die in Hausarbeiten Bedeutung erlangen können, den Vorgang des Begreifens aber nicht fördern. Da eine Betrachtung des geltenden materiellen Rechts ohne eine Zusammenschau von Strafbarkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen nicht auskommen kann, finden die Rechtsfolgen im Rahmen des Möglichen Berücksichtigung.
Mainz, im November 1998Michael Hettinger
Der Besondere Teil des Strafgesetzbuchs mit seinen zahlreichen Tatbeständen läßt sich in einer Grundrißreihe festgelegten Umfanges nicht in einem Band bewältigen. Der Stoff ist daher auf zwei Bände verteilt worden. Das vorliegende Buch enthält die Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, während die Straftaten gegen Vermögenswerte in einem weiteren Band behandelt werden, der alsbald folgen wird. Entsprechend der allgemeinen Zielsetzung dieser Grundrißreihe beschränkt die Darstellung sich auf solche Schwerpunkte, die erfahrungsgemäß für den akademischen Unterricht und die Anforderungen im Examen von besonderer Bedeutung sind. Auf eine Erörterung der Staatsschutz- und Sexualdelikte musste aus Raumgründen verzichtet werden. Tragbar dürfte das deshalb sein, weil diese Gebiete in Übungen und Prüfungen ausgespart zu werden pflegen. Im übrigen liegen dazu instruktive Einzelschriften vor (F.C. Schroeder, Der Schutz von Staat und Verfassung im Strafrecht, 1970; Das neue Sexualstrafrecht, 1975). Hinzu kommen informative Abhandlungen, die einen guten Überblick über die mehr oder weniger gelungene Reform des Sexualstrafrechts bieten (vgl ua Bockelmann, in: Festschrift für Maurach, 1972, S. 391; Dreher, JR 74, 45; Hanack, NJW 74, 1; Sturm/Laufhütte/Horstkotte, JZ 74, 1, 46, 84). Auf Vollständigkeit musste auch bei den Literaturhinweisen verzichtet werden; sie sind so ausgewählt, dass sie dem Studierenden möglichst über Einzelschriften und neuere Abhandlungen das reichhaltige Quellenmaterial erschließen.
Das Erscheinen dieses Bandes hat sich durch meine Tätigkeit in der akademischen Selbstverwaltung, durch richterliche Aufgaben, Prüfungsverpflichtungen und die Bearbeitung der Neuauflagen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts (Bd. 7 dieser Reihe) verzögert. Dem Herausgeber wie dem Verlag schulde ich Dank für die insoweit gezeigte Geduld.
Die Darstellung geht im wesentlichen von dem Gesetzesstand Ende März 1976 aus. Das 14. und 15. StÄG, die den Bundestag bereits passiert haben, sind schon eingearbeitet, soweit die vorliegende Darstellung es erforderte und eine Änderung ihrer Fassung im weiteren Gesetzgebungsgang nicht mehr zu erwarten ist.
Meinen Mitarbeitern, den Herren Dr. Martin Becher, Franz Josef Flacke, Werner Patzwaldt und Ulrich Womelsdorf danke ich sehr herzlich für ihre tatkräftige Unterstützung.
Münster, im März 1976 Johannes Wessels
Vorwort
Vorwort der 22. Auflage
Vorwort der ersten Auflage
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Festschriftenverzeichnis
Teil IStraftaten gegen Persönlichkeitswerte
1. KapitelStraftaten gegen das Leben
§ 1Der Lebensschutz im Strafrecht
I.Der Grundsatz des sog. absoluten Lebensschutzes2, 3
II.Beginn und Ende des strafrechtlichen Lebensschutzes4 – 23
1.Abgrenzung zwischen Tötungsdelikten und Schwangerschaftsabbruch5 – 7
2.Der Beginn des Menschseins8 – 15
3.Gentechnik und Fortpflanzungsmedizin16, 17
4.Das Ende des Lebensschutzes18 – 23
§ 2Die Tötungsdelikte
I.Systematischer Überblick25 – 27
II.Totschlag28 – 36
1.Tatbestandsvoraussetzungen28 – 33
2.Der besonders schwere Fall34
3.Der minder schwere Fall35, 36
III.Mord37 – 87
1.Allgemeines37 – 43
2.Verwerflichkeit des Beweggrundes44 – 54
3.Verwerflichkeit der Begehungsweise55 – 72
4.Verwerflichkeit des Handlungszwecks73 – 82
5.Aufbauhinweise83 – 86
6.Prüfungsaufbau: Mord, § 21187
IV.Täterschaft und Teilnahme bei §§ 212, 21188 – 104
1.Teilnahme und Akzessorietätslockerung88 – 92
2.Fallkonstellationen93 – 103
3.Prüfungsaufbau: Teilnahme in den Fällen subjektiver Mordmerkmale104
V.Tötung auf Verlangen105 – 114
1.Allgemeines106
2.Tatbestandsvoraussetzungen107 – 111
3.Begehen durch Unterlassen112
4.Aufbauhinweise113
5.Prüfungsaufbau: Tötung auf Verlangen, § 216114
VI.Die strafrechtliche Problematik der Selbsttötung115 – 138
1.Problemübersicht116
2.Freiverantwortlichkeit117
3.Fremdtötung in mittelbarer Täterschaft118 – 120
4.Abgrenzung von Selbsttötung und Fremdtötung121 – 126
5.Unterlassungstäterschaft und unterlassene Hilfeleistung127 – 133
6.Fahrlässigkeitstäterschaft und Selbsttötung in „mittelbarer Täterschaft“134 – 136
7.Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung137, 138
VII.Sterbehilfe139 – 153
1.Problemübersicht140, 141
2.Die Unterscheidung in aktive, passive und indirekte Sterbehilfe142 – 148
3.Behandlungsabbruch149 – 153
VIII.Fahrlässige Tötung154 – 159
§ 3Aussetzung
I.Schutzzweck und Systematik161
II.Tatbestandsmerkmale162 – 173
1.Versetzen in eine hilflose Lage162, 163
2.Im-Stich-Lassen in einer hilflosen Lage164 – 166
3.Konkrete Gefahr167
4.Vorsatz168, 169
5.Qualifikationen170, 171
6.Konkurrenzfragen172
7.Prüfungsaufbau: Aussetzung, § 221173
2. KapitelStraftaten gegen das ungeborene Leben
§ 4Der Schwangerschaftsabbruch
I.Verfassungsrechtliche Vorgaben175 – 180
II.Schutzzweck und systematischer Überblick181 – 185
1.Systematischer Überblick181 – 183
2.Schutzzweck184, 185
III.Der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruchs186 – 188
IV.Der gerechtfertigte Schwangerschaftsabbruch189 – 191
V.Der tatbestandslose Schwangerschaftsabbruch192 – 194
VI.Konkurrenzprobleme195 – 198
1.Vorsätzliche Tötung der Schwangeren196
2.Fälle des Versuchs der Tat197
3.Das Verhältnis zur Körperverletzung198
VII.Prüfungsaufbau: Schwangerschaftsabbruch, § 218199
3. KapitelStraftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 5Körperverletzungstatbestände
I.Schutzzweck und systematischer Überblick201 – 208
1.Schutzzweck201 – 203
2.Systematischer Überblick204 – 206
3.Strafantrag207, 208
II.Einfache vorsätzliche Körperverletzung209 – 217
1.Körperliche Misshandlung210 – 212
2.Gesundheitsschädigung213, 214
3.Vorsatz215
4.Verhältnis der Tatbestandsalternativen und Konkurrenzen216, 217
III.Gefährliche Körperverletzung218 – 242
1.Durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen219 – 226
2.Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs227 – 233
3.Mittels eines hinterlistigen Überfalls234, 235
4.Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich236, 237
5.Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung238 – 240
6.Das Verhältnis der Tatbestandsalternativen241
7.Prüfungsaufbau: Gefährliche Körperverletzung, § 224242
IV.Schwere Körperverletzung243 – 256
1.Systematik243, 244
2.Die schweren Folgen im Überblick245 – 253
a)§ 226 I Nr 1245
b)§ 226 I Nr 2246 – 249
c)§ 226 I Nr 3250 – 253
3.Das Verhältnis zu den anderen Körperverletzungsdelikten254, 255
4.Das Verhältnis zu den Tötungsdelikten256
V.Verstümmelung weiblicher Genitalien257 – 259
1.Tatbestandsmerkmale258
2.Keine Regelung für Auslandstaten259
VI.Körperverletzung mit Todesfolge260 – 276
1.Die Beziehung zwischen Körperverletzung und Todesfolge261 – 270
2.Fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge271
3.Unterlassen272, 273
4.Erfolgsqualifizierter Versuch274
5.Verhältnis zu den Tötungsdelikten275
6.Prüfungsaufbau: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227276
VII.Körperverletzung im Amt277 – 279
1.Täterschaft277
2.Tathandlungen278
3.Qualifikationstatbestände279
VIII.Misshandlung von Schutzbefohlenen280 – 287
1.Das Verhältnis zu § 223281
2.Geschützter Personenkreis282
3.Tathandlungen283 – 285
4.Qualifikationstatbestand286, 287
IX.Fahrlässige Körperverletzung288
X.Rechtswidrigkeit der Körperverletzung289 – 293
XI.Das Verhältnis zu den Tötungsdelikten294, 295
§ 6Probleme der Heilbehandlung
I.Ärztliche Heilbehandlungsmaßnahmen297 – 304
1.Die Position der Rechtsprechung297 – 299
2.Der Meinungsstand im Schrifttum300 – 304
II.Sonderregelungen im Bereich medizinischer Behandlung305 – 311
1.Kastration305
2.Sterilisation306
3.Geschlechtsumwandlung307
4.Organtransplantation308
5.Hungerstreik und Zwangsernährung in Justizvollzugsanstalten und im Maßregelvollzug309, 310
6.Beschneidung311
§ 7Beteiligung an einer Schlägerei
I.Schutzzweck und Systematik312, 313
II.Tatbestandsmerkmale314 – 329
1.Tatbestandsalternativen314 – 321
2.Vorwerfbare Beteiligung322
3.Berufung auf Notwehr323
4.Objektive Bedingung der Strafbarkeit324, 325
5.Zeitpunkt der Beteiligung326 – 329
4. KapitelStraftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 8Zwangsheirat, Nachstellung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung
I.Der Schutz der persönlichen Freiheit im Strafrecht331 – 335
1.Systematischer Überblick331 – 333
2.Geschützte Rechtsgüter334, 335
II.Zwangsheirat336
III.Nachstellung337 – 344
1.Schutzgut und Systematik337, 338
2.Tathandlung des § 238 I339 – 343
3.Besonders schwerer Fall und Erfolgsqualifizierung344
IV.Freiheitsberaubung345 – 353
1.Schutzgut345, 346
2.Tathandlungen347 – 350
3.Qualifikationen351
4.Konkurrenzfragen352, 353
V.Nötigung354 – 388
1.Schutzgut und Tathandlung354 – 356
2.Gewalt als Nötigungsmittel357 – 366
3.Drohung mit einem empfindlichen Übel367 – 373
4.Nötigungserfolg374, 375
5.Subjektiver Tatbestand376, 377
6.(Straf-)Rechtswidrigkeit der Nötigung378 – 387
7.Prüfungsaufbau: Nötigung, § 240388
VI.Bedrohung389 – 391
§ 9Entziehung Minderjähriger, Kinderhandel und Geiselnahme
I.Entziehung Minderjähriger393 – 400
1.Systematik393
2.Schutzgüter, Tatobjekte, Täterkreis394
3.Tathandlungen und Tatmittel395 – 398
4.Qualifikationen399, 400
II.Kinderhandel401 – 404
1.Systematik und Schutzgut401
2.Täterkreis, Tathandlungen und qualifizierende Merkmale402 – 404
III.Geiselnahme405 – 419
1.Systematik und Schutzbereich406, 407
2.Tathandlungen und Tatvollendung408 – 412
3.Probleme beim Zwei-Personen-Verhältnis413
4.Subjektiver Tatbestand414
5.Erfolgsqualifizierung415 – 417
6.Konkurrenzfragen418
7.Prüfungsaufbau: Geiselnahme, § 239b419
5. KapitelStraftaten gegen die Ehre
§ 10Der Ehrenschutz im Strafrecht
I.Ehrbegriff, Ehrenschutz und Beleidigungsfähigkeit421 – 435
1.Ehrbegriff und Schutzobjekt421 – 423
2.Beleidigungsfähigkeit natürlicher Personen424
3.Beleidigungsfähigkeit von Personengemeinschaften und Verbänden425 – 428
4.Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung429 – 432
5.Mittelbare Beleidigung433 – 435
II.Kundgabecharakter der Beleidigung436 – 444
1.Voraussetzungen der Kundgabe436, 437
2.Ausführungen im Kreis eng Vertrauter438 – 443
3.Vollendung der Ehrverletzung444
III.Verfolgbarkeit der Beleidigung445
§ 11Die Beleidigungstatbestände und ihre speziellen Rechtfertigungsgründe
I.Systematischer Überblick446 – 448
II.Verhetzende Beleidigung448a, 448b
III.Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung449
IV.Verleumdung450 – 455
1.Verleumderische Beleidigung451 – 454
2.Kreditgefährdung und qualifizierte Verleumdung455
V.Üble Nachrede456 – 466
1.Unrechtstatbestand457
2.Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache458 – 463
3.Abgrenzung zu beleidigenden Meinungsäußerungen464 – 466
VI.Beleidigung467 – 473
1.Übersicht468 – 472
2.Bedeutung des Wahrheitsbeweises473
VII.Besondere Rechtfertigungsgründe im Bereich des Ehrenschutzes474 – 482
1.Allgemeine und besondere Rechtfertigungsgründe475, 476
2.Wahrnehmung berechtigter Interessen477 – 482
6. KapitelStraftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich und gegen sonstige persönliche Rechtsgüter
§ 12Der Schutz des (höchst-)persönlichen Lebensbereichs und der privaten Geheimsphäre
I.Systematischer Überblick483, 484
II.Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes485 – 506
1.Schutzzweck der Vertraulichkeit des Wortes486 – 488
2.Tathandlungen des § 201 I489 – 492
3.Unbefugtheit des Handelns493 – 498
4.Taten iS des § 201 II499 – 506
III.Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen507 – 514
1.Rechtsgut und Schutzbereich507, 508
2.Tathandlungen des § 201a I509 – 512
3.Tathandlung des § 201a II513
4.Tathandlungen des § 201a III514
IV.Verletzung des Briefgeheimnisses515 – 525
1.Geschützte Objekte516 – 519
2.Tathandlungen520 – 523
3.Unbefugtheit des Handelns524, 525
V.Ausspähen und Abfangen von Daten; Vorbereitungshandlungen; Datenhehlerei526 – 534
VI.Verletzung und Verwertung fremder Privatgeheimnisse535 – 546
1.Schutzrichtung und Schutzgegenstände536 – 540
2.Begriff des Offenbarens541, 542
3.Unbefugtheit des Handelns543 – 545
4.Verwertung fremder Geheimnisse546
§ 13Hausfriedensbruch
I.Einfacher Hausfriedensbruch548 – 577
1.Begriff und Bedeutung des Hausrechts548 – 552
2.Geschützte Räumlichkeiten553 – 558
3.Tathandlungen559 – 571
4.Tatbestandsvorsatz572
5.Rechtswidrigkeit573 – 576
6.Strafantrag und Konkurrenzfragen577
II.Schwerer Hausfriedensbruch578 – 580
Teil IIStraftaten gegen Gemeinschaftswerte
7. KapitelStraftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung
§ 14Amtsanmaßung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Behinderung von Hilfsdiensten
I.Amtsanmaßung581 – 587
1.Schutzzweck582
2.Begehungsformen583 – 585
3.Unbefugtheit des Handelns586
4.Täterschaft587
II.Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen588 – 591
III.Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte592 – 620
1.Schutzzweck593
2.Anwendungsbereich594
3.Begriff der Vollstreckungshandlung595 – 598
4.Tathandlungen und Täterschaft599 – 602
5.Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung603 – 613
6.Irrtumsregelungen614 – 616
7.Regelbeispiele für besonders schwere Fälle617 – 619
8.Prüfungsaufbau: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113620
IV.Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte621 – 626
V.Prüfungsaufbau: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, § 114627
VI.Behinderung von Hilfsdiensten628, 629
VII.Gefangenenbefreiung630 – 641
1.Schutzzweck und Begriff des Gefangenen631 – 636
2.Tathandlungen und Täterschaft637 – 641
VIII.Gefangenenmeuterei642 – 644
§ 15Siegel-, Verstrickungs- und Verwahrungsbruch
I.Siegelbruch646 – 648
II.Verstrickungsbruch649 – 656
1.Schutzzweck649 – 653
2.Begehungsformen und Täterschaft654 – 656
III.Verwahrungsbruch657 – 663
8. KapitelStraftaten gegen die Rechtspflege
§ 16Falschverdächtigung, Vortäuschen einer Straftat und Strafvereitelung
I.Falsche Verdächtigung664 – 683
1.Schutzzweck665 – 670
2.Tathandlung nach § 164 I671 – 681
3.Tathandlung nach § 164 II682
4.Prüfungsaufbau: Falsche Verdächtigung, § 164683
II.Vortäuschen einer Straftat684 – 698
1.Schutzzweck685
2.Tathandlungen686 – 697
3.Prüfungsaufbau: Vortäuschen einer Straftat, § 145d698
III.Strafvereitelung699 – 720
1.Schutzzweck und Systematik700, 701
2.Verfolgungsvereitelung702 – 712
3.Vollstreckungsvereitelung713, 714
4.Persönlicher Strafausschließungsgrund715, 716
5.Angehörigenprivileg717
6.Prüfungsaufbau: Strafvereitelung, § 258718
7.Strafvereitelung im Amt719, 720
§ 17Aussagedelikte
I.Schutzzweck und systematischer Überblick721 – 723
II.Falschheit der Aussage724 – 730
1.Objektiver Ansatz725
2.Subjektiver Ansatz726
3.Pflichtenansatz727
4.Aussagegegenstand728 – 730
III.Falsche uneidliche Aussage731 – 734
IV.Prüfungsaufbau: Falsche uneidliche Aussage, § 153735
V.Berichtigung einer falschen Angabe736, 737
VI.Meineid738 – 748
1.Überblick738 – 740
2.Tathandlung und Konkurrenzen741 – 747
aA
anderer Ansicht
aaO
am angegebenen Ort
abl.
ablehnend
Abs.
Absatz
abw.
abweichend
AE
Alternativ-Entwurf
AE-StB
Alternativ-Entwurf Sterbehilfe
AE-StGB
Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuches
aF
alte Fassung
AfP
Archiv für Presserecht
AG
Amtsgericht
AK-
Alternativkommentar zum Strafgesetzbuch (-Bearbeiter)
Alt.
Alternative
AMG
Arzneimittelgesetz
Anm.
Anmerkung
ARSP
Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie
Art.
Artikel
ArztR
Arztrecht
AT
Allgemeiner Teil
Aufl.
Auflage
BAK
Blutalkoholkonzentration
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayObLGSt
Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen
BBG
Bundesbeamtengesetz
Bd.
Band
BDG
Bundesdisziplinargesetz
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz vom 14.1.2003
BeamtStG
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
BeckRS
Beck-Rechtsprechung (www.beck.de, beck-online)
Bespr.
Besprechung
BeurkG
Beurkundungsgesetz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt (Teil, Seite)
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen
BNotO
Bundesnotarordnung vom 24.2.1961
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1.8.1959
BR-Drucks.
Bundesrats-Drucksache
BSK-
Basler Kommentar Strafgesetzbuch (-Bearbeiter)
BT
Besonderer Teil, Bundestag
BT-Drucks.
Bundestags-Drucksache
BtMG
Betäubungsmittelgesetz
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
CR
Computer und Recht
DAR
Deutsches Autorecht
dh
das heißt
Diss.
Dissertation
DJT
Deutscher Juristentag
DRiZ
Deutsche Richterzeitung
E 1962
Entwurf eines Strafgesetzbuches 1962
EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Einl.
Einleitung
Erg.
Ergebnis
EU
Europäische Union
EzSt
Entscheidungen zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamRZ
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
FG
Festgabe
FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.5.1898 (aufgehoben ab 17.12.2008)
Fn
Fußnote(n)
FS
Festschrift
FZV
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
GA
Goltdammer‘s Archiv für Strafrecht
GedS
Gedächtnisschrift
GenStA
Generalstaatsanwalt
GewSchG
Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001
GG
Grundgesetz vom 23.5.1949
GRCh
Europäische Grundrechtecharta
GrS
Großer Senat für Strafsachen
GRUR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
HdB StrafR
Handbuch des Strafrechts (-Bearbeiter)
HESt
Höchstrichterliche Entscheidungen in Strafsachen
hL
herrschende Lehre
hM
herrschende Meinung (= Rspr. und Teile der Lit.)
HRR
Höchstrichterliche Rechtsprechung
HRRS
Höchstrichterliche Rechtsprechung Strafrecht (www.hrr-strafrecht.de)
Hrsg.
Herausgeber
idF
in der Fassung
idR
in der Regel
ieS
im engeren Sinn
InsO
Insolvenzordnung vom 5.10.1994
ioS
im obigen Sinn
iS
im Sinn
iVm
in Verbindung mit
iwS
im weiteren Sinn
JA
Juristische Arbeitsblätter
JahrbRuE
Jahrbuch für Recht und Ethik
JGG
Jugendgerichtsgesetz
JMBlNW
Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
JoJZG
Journal der Juristischen Zeitgeschichte
JR
Juristische Rundschau
Jura
Juristische Ausbildung
JuS
Juristische Schulung
JW
Juristische Wochenschrift
JZ
Juristenzeitung
KG
Kammergericht
KJ
Kritische Justiz
KO
Konkursordnung idF vom 20.5.1898 (aufgehoben ab 1.1.1999)
KriPoZ
Kriminalpolitische Zeitschrift (online)
krit.
kritisch
KritV
Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft
KrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.2.2012
KunstUrhG
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9.1.1907
L
Lernbogen der Juristischen Schulung (JuS)
Lb
Lehrbuch
LG
Landgericht
LK-
Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch (-Bearbeiter)
LM
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes im Nachschlagewerk von Lindenmaier, Möhring ua
LZ
Leipziger Zeitschrift
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
MDR/D
[H] Rechtsprechung des BGH in MDR bei Dallinger[Holtz]
mE
meines Erachtens
MedR
Medizinrecht
medstra
Zeitschrift für Medizinstrafrecht
MittBayNot
Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, der Notarkasse und der Landesnotarkammer Bayern
MMR
MultiMedia und Recht
MRK
Konvention zum Schutz der Menschenrechte
MschrKrim
Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform
MüKo-
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (-Bearbeiter)
mwN
mit weiteren Nachweisen
NdsRpfl
Niedersächsische Rechtspflege
nF
neue Fassung
NJ
Neue Justiz
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NK
Neue Kriminalpolitik. Forum für Praxis, Politik und Wissenschaft
NK-
Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch (-Bearbeiter)
Nr
Nummer(n)
NStE
Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht
NStZ-RR
NStZ Rechtsprechungs-Report Strafrecht
NZV
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
NZWiSt
Neue Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
OGHSt
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone in Strafsachen
ÖJZ
Österreichische Juristenzeitung
OLG
Oberlandesgericht
OLG-NL
OLG-Rechtsprechung Neue Länder
OLGSt
Entscheidungen der Oberlandesgerichte zum Straf- und Strafverfahrensrecht (zitiert nach Paragrafen und Seite)
öst.
österreichisch
öStGB
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch-StGB) der Republik Österreich
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PatG
Patentgesetz vom 16.12.1980
PEG
Perkutane Endoskopische Gastrostomie
PKS
Polizeiliche Kriminalstatistik
Prot.
Protokoll(e)
PStG
Personenstandsgesetz
RGBl
Reichsgesetzblatt (Teil, Seite)
RGSt
Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Rn
Randnummer(n)
RPflG
Rechtspflegergesetz
Rspr.
Rechtsprechung
SchKG
Schwangerschaftskonfliktgesetz idF vom 21.8.1995
SchlHA
Schleswig-Holsteinische Anzeigen
SchwZStr
Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht
SFHÄndG
Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21.8.1995
SFHG
Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27.7.1992
SK-
Systematischer Kommentar zum StGB (-Bearbeiter)
S/S-
Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch (-Bearbeiter)
StÄG
Gesetz zur Änderung des Strafrechts
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
StraFo
Strafverteidiger-Forum
StREG
Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz vom 28.8.1975
StrRG
Gesetz zur Reform des Strafrechts
StV
Strafverteidiger
StVG
Straßenverkehrsgesetz vom 5.3.2003
StVO
Straßenverkehrsordnung vom 16.11.1970
StVollzG
Strafvollzugsgesetz vom 16.3.1976
StVZO
Straßenverkehrszulassungsordnung vom 28.9.1988
SVR
Straßenverkehrsrecht
TPG
Transplantationsgesetz vom 5.11.1997
UKG
Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3.7.2004
Var.
Variante
VerkMitt
Verkehrsrechtliche Mitteilungen
VOR
Zeitschrift für Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht
VRS
Verkehrsrechts-Sammlung (Band, Jahr und Seite)
WHG
Wasserhaushaltsgesetz vom 31.7.2009
WiKG
Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
wistra
Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
WStG
Wehrstrafgesetz
ZfJ
Zeitschrift für Jugendrecht
ZfL
Zeitschrift für Lebensrecht
ZfW
Zeitschrift für Wasserrecht
ZIS
Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (www.zis-online.com)
ZJS
Zeitschrift für das Juristische Studium (www.zjs-online.com)
ZMR
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
ZPO
Zivilprozessordnung
ZRP
Zeitschrift für Rechtspolitik
ZStW
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Band, Jahr und Seite)
ZUM
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
zusf.
zusammenfassend
zust.
zustimmend
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Antoine
Aktive Sterbehilfe in der Grundrechtsordnung, 2004. Zitiert: Antoine, Sterbehilfe
AnwK
AnwaltKommentar StGB, 3. Aufl. 2020. Gesamtredaktion Leipold, Tsambikakis, Zöller. Zitiert: AnwK-Bearbeiter
Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf
Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Aufl. 2021. Zitiert: A/W-Bearbeiter
BeckOK-StGB
Strafgesetzbuch. Kommentar, 57. Edition, Stand: 1.5.2023, hrsg. von von Heintschel-Heinegg. Zitiert: BeckOK-Bearbeiter
Bender
Zur Relevanz der Brandforschung für die Dogmatik des Brandstrafrechts am Beispiel der schweren Brandstiftung nach § 306a I StGB, in: Bock/Harrendorf/Ladiges (Hrsg.), Strafrecht als interdisziplinäre Wissenschaft, 2015. Zitiert: Bender, Brandforschung
Beulke/Swoboda
Strafprozessrecht, 16. Auflage 2022
Beulke/Ruhmannseder
Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010
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Strafrecht, Besonderer Teil/2, Delikte gegen die Person, 1977; Besonderer Teil/3, Ausgewählte Delikte gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit, 1980. Zitiert: Bockelmann, BT II oder III
BSK
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Dencker/Struensee/Nelles/Stein
Einführung in das 6. Strafrechtsreformgesetz 1998, 1998. Zitiert: Autor(in), Einführung
Eisele
Die Regelbeispielsmethode im Strafrecht, 2004. Zitiert: Eisele, Regelbeispielsmethode
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Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit, 6. Auflage 2021. Zitiert: Eisele, BT I
Eisele
Strafrecht, Besonderer Teil II, Eigentumsdelikte, Vermögensdelikte und Urkundendelikte, 6. Auflage 2021. Zitiert: Eisele, BT II
Fischer
Strafgesetzbuch, 70. Auflage 2023
Frank
Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 18. Auflage 1931
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Zur Vereinbarkeit objektiver Bedingungen der Strafbarkeit mit dem Schuldprinzip, 1998. Zitiert: Geisler, Schuldprinzip
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Strafrecht für alle Semester. Besonderer Teil. Grund- und Examenswissen kritisch vertieft, 2. Aufl. 2021. Zitiert: Heghmanns, BT
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Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023. Zitiert: Hentschel/Bearbeiter
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Hirsch
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Hirsch
Strafrechtliche Probleme, Band II, 2009. Zitiert: Hirsch, Probleme II
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Handkommentar-Gesamtes Strafrecht (herausgegeben von Dölling, Duttge, König, Rössner). StGB/StPO/Nebengesetze, 5. Auflage 2022. Zitiert: HK-GS/Bearbeiter
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Höltkemeier
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Jescheck/Weigend
Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Auflage 1996
Joecks/Jäger, StGB
Studienkommentar StGB, 13. Auflage 2021
Kindhäuser/Schramm
Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft, 10. Auflage 2022. Zitiert: Kindhäuser/Schramm, BT I
Klesczewski
Strafrecht, Besonderer Teil. Lehrbuch zum Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland, 2016. Zitiert: Klesczewski, BT
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Gesamtes Strafrecht aktuell, 2018. Zitiert: Bearbeiter in: Gesamtes Strafrecht aktuell, Kap. Rn
Krey/Hellmann/Heinrich
Strafrecht, Besonderer Teil, Band 1, Besonderer Teil ohne Vermögensdelikte, 17. Auflage 2021. Zitiert: Krey/Bearbeiter, BT I;
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Kudlich/Oğlakcıoğlu
Wirtschaftsstrafrecht, 3. Auflage 2020
Kühl
Strafrecht, Allgemeiner Teil, 8. Auflage 2017. Zitiert: Kühl, AT
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Strafrecht, Besonderer Teil. Definitionen mit Erläuterungen, 8. Auflage 2012. Zitiert: Küper, BT
Küper/Zopfs
Strafrecht, Besonderer Teil. Definitionen mit Erläuterungen, 11. Auflage 2022. Zitiert: Küper/Zopfs, BT
Küpper/Börner
Strafrecht, Besonderer Teil 1, Delikte gegen Rechtsgüter der Person und Gemeinschaft, 4. Auflage 2017. Zitiert: Küpper/Börner, BT I
Lackner/Kühl/Heger
Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2023. Zitiert: Lackner/Kühl/Heger
Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel
Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage 2015. Zitiert: Laubenthal uA, Strafvollzugsgesetze
LK
Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 12. Auflage 2006 ff, 13. Aufl. 2021 ff. Zitiert: LK-Bearbeiter
Matt/Renzikowski
Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2020. Zitiert: Matt/Renzikowski-Bearbeiter
Maurach/Zipf
Strafrecht, Allgemeiner Teil, Teilband 1, Grundlehren des Strafrechts und Aufbau der Straftat, 8. Auflage 1992. Zitiert: Maurach/Zipf, AT I
Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen
Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 1, Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte, 11. Auflage 2019. Zitiert: Maurach/Bearbeiter, BT I
Maurach/Schroeder/Maiwald
Merkel, Grischa
Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 2, Straftaten gegen Gemeinschaftswerte, 10. Auflage 2012. Zitiert: Maurach/Bearbeiter, BT II
Behandlungsabbruch und Lebensschutz, 2020. Zitiert: G. Merkel, Behandlungsabbruch
Merkel, Reinhard
Früheuthanasie. Rechtsethische und strafrechtliche Grundlagen ärztlicher Entscheidungen über Leben und Tod in der Neonatalmedizin, 2001. Zitiert: R. Merkel, Früheuthanasie
Meyer-Goßner/Schmitt
Strafprozessordnung. Mit GVG und Nebengesetzen, 66. Auflage 2023. Zitiert: Meyer-Goßner/Schmitt-Bearbeiter, StPO
MüKo-StGB
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Gesamtredaktion Joecks, Erb und Miebach, 4. Aufl. 2020 ff. Zitiert: MüKo-Bearbeiter
MüKo-Nebenstrafrecht
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 6: Nebenstrafrecht I, 4. Auflage 2021. Zitiert: MüKo-Bearbeiter, (zB) § 6a AMG oder TPG
Müller, Frank
§ 216 StGB als Verbot abstrakter Gefährdung, 2010. Zitiert: F. Müller, § 216 StGB
Murmann
Die Selbstverantwortung des Opfers im Strafrecht, 2005. Zitiert: Murmann, Selbstverantwortung
NK-StGB
Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch, Gesamtredaktion Kindhäuser, Neumann, Paeffgen und Saliger, 6. Auflage 2023. Zitiert: NK-Bearbeiter
Otto
Grundkurs Strafrecht, Die einzelnen Delikte, 7. Auflage 2005. Zitiert: Otto, BT
Puppe
Strafrecht Allgemeiner Teil im Spiegel der Rechtsprechung, 4. Auflage 2019. Zitiert: Puppe, AT
Rengier
Strafrecht, Besonderer Teil II. Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 24. Auflage 2023. Zitiert: Rengier, BT II
Roxin/Greco
Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I. Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre, 5. Auflage 2020. Zitiert: Roxin/Greco, AT I
Roxin
Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band II. Besondere Erscheinungsformen der Straftat, 2003. Zitiert: Roxin, AT II
Roxin/Schroth (Hrsg.)
Handbuch des Medizinstrafrechts, 4. Auflage 2010. Zitiert: Autor, in: Roxin/Schroth (Hrsg.), Handbuch des Medizinstrafrechts
Saliger
Selbstbestimmung bis zuletzt. Rechtsgutachten zum Verbot organisierter Sterbehilfe, 2015. Zitiert: Saliger, Selbstbestimmung
F. Schäfer
Zur strafrechtlichen Bewertung der Sterbehilfe de lege lata und de lege ferenda, 2022. Zitiert: Schäfer, Sterbehilfe
G. Schäfer/Sander/van Gemmeren
Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017. Zitiert: Schäfer, Strafzumessung
Schmidhäuser
Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Auflage 1983
Schnarr/Hennig/Hettinger
Reform des Sanktionenrechts: Alkohol als Strafmilderungsgrund – Vollrausch – Actio libera in causa, 2001. Zitiert: Autor, in: Schnarr uA, Reform
Schönke/Schröder
Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, begründet von Schönke, fortgeführt von Schröder, mitkommentiert von Lenckner, Cramer, Stree, neu bearbeitet von Eser, Perron, Sternberg-Lieben, Eisele, Hecker, Kinzig, Bosch, Schuster, Weißer, Schittenhelm. Zitiert: S/S-Bearbeiter
Schroeder/Verrel
Strafprozessrecht, 8. Auflage 2022
Schuster
Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten. Eine Untersuchung zum Allg. Teil im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2012. Zitiert: Schuster, Strafnormen und Bezugsnormen
Schwind/Schwind
Kriminologie, 24. Aufl. 2021
Simon
Gesetzesauslegung im Strafrecht. Eine Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 2005. Zitiert: Simon, Gesetzesauslegung
SK-StGB
Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, von Deiters, Greco, Hoyer, Jäger, Noltenius, Rogall, Schall, Sinn, Stein, Wolter, Wolters, Zöller; 9. Auflage 2016 ff. 10. Auflage 2023. Zitiert: SK-Bearbeiter
SSW-StGB
Satzger, Schluckebier, Widmaier (Hrsg.), Strafgesetzbuch. Kommentar, 5. Auflage 2021. Zitiert: SSW-Bearbeiter
Stern
Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren, 3. Auflage 2013. Zitiert: Stern, Verteidigung
Streng
Strafrechtliche Sanktionen. Die Strafzumessung und ihre Grundlagen, 3. Auflage 2012. Zitiert: Streng, Sanktionen
Ulsenheimer/Gaede
Arztstrafrecht in der Praxis, 6. Auflage 2020. Zitiert: Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht
Volk/Engländer
Grundkurs StPO, 10. Aufl. 2021. Zitiert: Volk/Engländer, StPO
Welzel
Das deutsche Strafrecht, 11. Auflage 1969
Wessels/Beulke/Satzger
Strafrecht, Allgemeiner Teil. Die Straftat und ihr Aufbau, 53. Auflage 2023. Zitiert: Wessels/Beulke/Satzger, AT
Wessels/Hillenkamp/Schuhr
Strafrecht, Besonderer Teil 2. Vermögensdelikte, 46. Auflage 2023. Zitiert: Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT II
Wielant
Die Aussetzung nach § 221 Abs. 1 StGB, 2009. Zitiert: Wielant, Aussetzung
Zimmermann
Das Unrecht der Korruption: eine strafrechtliche Theorie, 2018. Zitiert: Zimmermann, Korruption
Im Text zitiert sind Beiträge aus den Festgaben, Symposien, Fest- und Gedächtnisschriften für
Hans Achenbach
Heidelberg 2011
Knut Amelung
Grundlagen des Straf- und Strafverfahrensrechts, Berlin 2009
Werner Beulke
Strafverteidigung – Grundlagen und Stolpersteine. Symposion für Werner Beulke, Heidelberg 2012
Werner Beulke
Ein menschengerechtes Strafrecht als Lebensaufgabe, Heidelberg 2015
BGH
Festschrift aus Anlass des fünfzigjährigen Bestehens von Bundesgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, Köln, Berlin, Bonn, München 2000
BGH-Festgabe
50 Jahre Bundesgerichtshof. Festgabe aus der Wissenschaft, Band IV: Strafrecht, Strafprozessrecht, München 2000
Jürgen Baumann
Bielefeld 1992
Günther Bemmann
Baden-Baden 1997
Paul Bockelmann
München 1979
Karlheinz Boujong
München 1996
Gerd Brudermüller
Familie – Recht – Ethik, München 2014
Gerhard Dannecker
Strafrecht in Deutschland und Europa, München 2023
Friedrich Dencker
Tübingen 2012
Erwin Deutsch
Köln 1999
Eduard Dreher
Berlin, New York 1977
Ulrich Eisenberg
München 2009
Karl Engisch
Frankfurt am Main 1969
Albin Eser
Menschengerechtes Strafen, München 2005
Thomas Fischer
München 2018
Wolfgang Frisch
Grundlagen und Dogmatik des gesamten Strafrechtssystems, Berlin 2013
Klaus Geppert
Berlin, New York 2011
Karl Heinz Gössel
Heidelberg 2002
Rainer Hamm
Berlin 2008
Ernst-Walter Hanack
Berlin, New York 1999
Winfried Hassemer
Heidelberg 2010
Heidelberg
Festschrift der Juristischen Fakultät Heidelberg zur 600 Jahr-Feier der Ruprecht-Karls Universität Heidelberg, Heidelberg 1986
Günter Heine
Strafrecht als ultima ratio, Gedächtnisschrift, Tübingen 2016
Ernst Heinitz
Berlin 1972
Heinrich Henkel
Berlin, New York 1974
Bernd von Heintschel-Heinegg
München 2015
Rolf Dietrich Herzberg
Strafrecht zwischen System und Telos, Tübingen 2008
Hans Joachim Hirsch
Berlin, New York 1999
Günther Jakobs
Köln, Berlin, Bonn, München 2007
Hans-H. Jescheck
Berlin 1985
Wolfgang Joecks
München 2018
Heike Jung
Baden-Baden 2007
Günther Kaiser
Internationale Perspektiven in Kriminologie und Strafrecht, Berlin 1998
Walter Kargl
Berlin 2015
Armin Kaufmann
Gedächtnisschrift, Köln, Berlin, Bonn, München 1989
Arthur Kaufmann
Strafgerechtigkeit, Heidelberg 1993
Hilde Kaufmann
Gedächtnisschrift, Berlin, New York 1986
Hans-Jürgen Kerner
Kriminologie – Kriminalpolitik – Strafrecht, Tübingen 2013
Urs Kindhäuser
Baden-Baden 2019
Theodor Kleinknecht
Strafverfahren im Rechtsstaat, München 1985
Ulrich Klug
Köln 1983
Günter Kohlmann
Köln 2003
Arthur Kreuzer II
Frankfurt am Main 2018
Volker Krey
Stuttgart 2010
Martin Kriele
Staatsphilosophie und Rechtspolitik, München 1997
Günther Küchenhoff
Recht und Rechtsbesinnung, Gedächtnisschrift, Berlin 1987
Hans-Heiner Kühne
Heidelberg 2013
Wilfried Küper
Heidelberg 2007
Karl Lackner
Berlin, New York 1987
Ernst-Joachim Lampe
Jus humanum, Berlin 2003
Adolf Laufs
Humaniora. Medizin – Recht – Geschichte, Berlin, Heidelberg 2006
Theodor Lenckner
München 1998
Christoph Link
Bürgerliche Freiheit und Christliche Verantwortung, Tübingen 2003
Klaus Lüderssen
Baden-Baden 2002
Manfred Maiwald
Gerechte Strafe und legitimes Strafrecht, Berlin 2010
Reinhart Maurach
Karlsruhe 1972
Hellmuth Mayer
Beiträge zur gesamten Strafrechtswissenschaft, Berlin 1966
Reinhard Merkel
Recht – Philosophie – Literatur, Berlin 2020
Dieter Meurer
Gedächtnisschrift, Berlin 2002
Karlheinz Meyer
Gedächtnisschrift, Berlin, New York 1991
Koichi Miyazawa
Baden-Baden 1995
Egon Müller
Baden-Baden 2008
Heinz Müller-Dietz
Grundfragen staatlichen Strafens, München 2001
Kay Nehm
Strafrecht und Justizgewährung, Berlin 2006
Ulfrid Neumann
Rechtsstaatliches Strafrecht, Heidelberg 2017
Haruo Nishihara
Baden-Baden 1998
Peter Noll
Gedächtnisschrift, Zürich 1984
Dietrich Oehler
Köln, Berlin, Bonn, München 1985
Harro Otto
Köln, Berlin, München 2007
Hans-Ullrich Paeffgen
Strafe und Prozess im freiheitlichen Rechtsstaat, Berlin 2015
Rainer Paulus
Würzburg 2009
Gerd Pfeiffer
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1
In einer Privatklinik bringt die F ein Kind zur Welt, das an schwersten Missbildungen leidet. Die mit ihr eng befreundete Ärztin A tötet das Neugeborene, um ihm ein qualvolles Schicksal und der F seelisches Leid zu ersparen. Mit der Erklärung, das Kind sei an Atemlähmung gestorben, verbirgt A den wahren Sachverhalt vor F.
Hat A sich wegen Totschlags (§ 212) strafbar gemacht? Ist es von Bedeutung, ob die Lebensfähigkeit des Kindes durch die schweren Missbildungen beeinträchtigt war oder nicht? Rn 3
2
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ (Art. 2 II 1 GG). Mit dieser zentralen Aussage räumt das Grundgesetz dem menschlichen Leben im Wertgefüge der Grundrechtsnormen einen besonders hohen Rang und zugleich einen Anspruch auf den Schutz durch die Rechtsordnung ein (vgl BVerfGE 39, 1, 42). Daraus folgt im Strafrecht für den Bereich der §§ 211–216, 222, dass das Leben unabhängig von der Lebensfähigkeit oder der Lebenserwartung, dem Alter, dem Gesundheitszustand sowie der gesellschaftlichen Funktionstüchtigkeit des Einzelnen geschützt wird[1]. Selbst bei schwersten Missbildungen oder geistigen Defekten gibt es für die rechtliche Beurteilung kein „lebensunwertes Leben“ oder gar eine Befugnis zu dessen Vernichtung. Man spricht hier deshalb auch vom Grundsatz des sog. absoluten Lebensschutzes.
Mit absolutem Lebensschutz ist freilich nicht gemeint, dass Eingriffe in das Leben nie gerechtfertigt werden können. Schon der Schrankenvorbehalt des Art. 2 II 3 GG zeigt, dass das Recht auf Leben einer Abwägung mit anderen verfassungsrechtlich legitimen Zwecken prinzipiell zugänglich ist. Möglich bleibt daher die Rechtfertigung der Tötung zB unter dem Gesichtspunkt der Notwehr.
Lange hat die hM die Ansicht vertreten, das Leben als schutzwürdiges Rechtsgut unterliege auch nicht der Verfügungsgewalt seines Inhabers; es sei prinzipiell unantastbar und unverzichtbar[2]. Das trifft jedoch nur insoweit zu, als der Einzelne, wie sich aus § 216 (Tötung auf Verlangen) ergibt, grds. nicht rechtfertigend in die eigene Tötung durch einen anderen einwilligen kann. In seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit des Straftatbestandes der geschäftsmäßigen Förderung des Suizids hat das BVerfG aber klargestellt, dass das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben auch die Freiheit einschließt, sich das Leben zu nehmen (BVerfGE 153, 182). Die Entscheidung des Einzelnen, der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, sei als Akt autonomer Selbstbestimmung vom Staat zu respektieren. Damit ist auch abschließend geklärt, dass die gelegentlich behauptete Pflicht zum (Weiter-)Leben im säkularen Staat keinesfalls begründbar ist[3].
3
A ist somit gemäß § 212 zu bestrafen. Ihre Tat ist weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen; die Lebensfähigkeit und Lebenserwartung des Neugeborenen spielt keine Rolle. Die besondere Tragik des Falles kann daher nur auf der Ebene der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl § 213; näher Arthur Kaufmann, JZ 82, 481; R. Schmitt, Klug-FS, S. 329).
4
Frau F nimmt im 6. Schwangerschaftsmonat mehrere Eingriffe an sich vor, um ihre Schwangerschaft abzubrechen. Nach dem letzten Eingriff setzen bei ihr Wehen ein, die zur Ausstoßung der Leibesfrucht führen. Zunächst atmet das Neugeborene zwar und bewegt sich; da es jedoch nicht lebensfähig ist, verstirbt es wenige Minuten später.
Var. 1: Um den Tod zu beschleunigen, drückt F das nicht lebensfähige Neugeborene zwei Minuten lang fest in die Matratze bis es erstickt ist.
Var. 2: Das Neugeborene ist trotz der vorzeitigen Geburt lebensfähig. Da F sich jedoch nicht um es kümmert, verstirbt es kurze Zeit später.
Wie ist die Tötung des Neugeborenen strafrechtlich zu beurteilen? Rn 13
5
Ein Verhalten wie das in Fall 2 geschilderte berührt die Anwendungsbereiche von § 218 und § 212. Beide Vorschriften unterscheiden sich im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut und das Angriffsobjekt.
6
Schutzgut des § 218 ist als Vorform menschlicher Existenz das keimende (noch ungeborene; vgl § 219 I) Leben als Entwicklungsstufe der menschlichen Persönlichkeit[4]. Objekt der Tat ist die Leibesfrucht der Schwangeren, auf deren Abtötung der Schwangerschaftsabbruch gerichtet ist.
7
Geschütztes Rechtsgut bei den §§ 211 ff ist dagegen das „geborene“ (die Basis der personalen Existenz bildende) menschliche Leben. Gegenstand des Angriffs und Objekt der Tat ist hier ein anderer Mensch.
8
Zum Menschen im Sinne des Strafrechts wird der Fetus (abweichend von § 1 BGB) nicht erst mit der Vollendung der Geburt[5], sondern schon mit ihrem Beginn, dh mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen[6] oder – bei operativer Entbindung – dem Öffnen des Uterus[7].
Früher ergab sich dies aus § 217 aF (Kindestötung; nicht zu verwechseln mit dem aktuelleren, vom BVerfG als verfassungswidrig verworfenen § 217, der die geschäftsmäßige Förderung des Suizids unter Strafe stellte), nach dem die Tötung eines Kindes „in“ der Geburt als Tötungsdelikt und nicht als Abtreibungsdelikt zu bestrafen war. Diese Norm hat der Gesetzgeber jedoch mit dem 6. StrRG 1998 abgeschafft. Gleichwohl zieht die wohl hM § 217 aF nach wie vor heran, weil der Wegfall der Vorschrift ausweislich der Gesetzesmaterialien keinen Einfluss auf das maßgebliche Abgrenzungskriterium – „in“ der Geburt – haben sollte[8]. Das ändert allerdings nichts daran, dass aus einer nicht existierenden Norm für die geltende Rechtslage auch nichts abgeleitet werden kann[9]. Eine gesetzliche Klarstellung des maßgeblichen Kriteriums wäre daher wünschenswert[10].
9
Der sachliche Grund für die Grenzziehung liegt wohl in Folgendem: § 218 stellt nur die vorsätzliche und nicht die fahrlässige Abtötung der Leibesfrucht unter Strafe. Anderenfalls würde die Lebensführung der Schwangeren in unerträglicher Weise eingeschränkt und ihr für die Dauer der Schwangerschaft jede mit Risiken verbundene Betätigung untersagt (zB Radfahren, Reiten, sonstige körperliche Anstrengungen etwa bei Gartenarbeiten usw). Andererseits ist das Kind aber gerade im Geburtsvorgang besonderen Gefahren ausgesetzt. Um das Kind hier wirksam zu schützen, muss es daher schon während der Geburt dem Anwendungsbereich der Tötungs- und Körperverletzungsvorschriften unterstellt werden, bei denen nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Verletzungshandlungen mit Strafe bedroht sind[11].
10
Bei den Eröffnungswehen spielt es keine Rolle, ob sie spontan eintreten oder medikamentös herbeigeführt werden. Beginn der Geburt ist immer erst ihr tatsächliches Einsetzen und nicht etwa die Vornahme darauf abzielender Maßnahmen (vgl BGHSt 32, 194).
11
Für die strafrechtliche Beurteilung bildet der Beginn der Geburt demnach eine Zäsur, mit der das Leibesfruchtstadium endet und das Menschsein beginnt. Bei der Frage, ob Verletzungshandlungen vom Anwendungsbereich des § 218 oder der §§ 211, 212, 222 erfasst werden, stellt die hM zutreffend auf den Zeitpunkt ab, zu dem der Täter auf das Tatobjekt schädigend einwirkt[12]; wann der Erfolg eintritt, ist ohne Belang.
12
Wer schon vor Einsetzen der Eröffnungswehen auf das Ungeborene schädigend einwirkt, macht sich somit auch dann nur nach § 218 strafbar, wenn der Tod erst nach der Geburt eintritt, ohne dass weitere Einwirkungen vorgenommen worden sind[13]. Dagegen liegt (neben dem vorausgegangenen Verstoß gegen § 218) ein vollendetes Tötungsdelikt vor, wenn infolge der Abtreibungshandlung ein lebendes Kind zur Welt kommt, das nach der Geburt durch einen neuen Angriff auf sein Leben getötet wird (vgl BGHSt 10, 291; 13, 21; dazu auch Rn 197). Das gilt auch dann, wenn das Neugeborene nicht dauerhaft lebensfähig ist und ohnehin kurze Zeit später versterben würde, denn das Leben des Menschen wird unabhängig von der ihm noch verbleibenden Lebensspanne geschützt.
13
Im Fall 2 ist F im Grundfall nur des Schwangerschaftsabbruchs (§ 218) schuldig, weil sie auf das Ungeborene schon vor Einsetzen der Eröffnungswehen schädigend eingewirkt hat.
Anders verhält es sich in der Var. 1. Indem F das Neugeborene in die Kissen gedrückt hat, hat sie eine neue Kausalkette in Gang gesetzt. Ohne diese Handlung wäre das Kind nicht durch Ersticken, sondern erst kurze Zeit später verstorben. Damit hat F einen lebenden Menschen getötet und ist deshalb des Totschlags (§ 212) schuldig. (Zudem hat sie eine versuchte Abtreibung begangen, die bei ihr allerdings nicht bestraft wird, vgl § 218 IV 2[14]).
In Var. 2 liegt die Besonderheit darin, dass das Neugeborene lebensfähig ist[15]. Hätte F sich als Beschützergarantin pflichtgemäß um das Kind gekümmert, wäre es nicht gestorben. Deshalb hat sie hier vorsätzlich einen Menschen durch Unterlassen getötet, sich also wegen Totschlags durch Unterlassen nach §§ 212, 13 strafbar gemacht. (Die tatmehrheitlich begangene versuchte Abtreibung bleibt wiederum nach § 218 IV 2 straffrei.)
14
Der Grundsatz, dass es auf die Objektqualität des von der Tat betroffenen Lebewesens im Einwirkungszeitpunkt ankommt, gilt auch dann, wenn nicht eine vorsätzliche Tötung, sondern eine fahrlässige Todesverursachung in Rede steht. Das Gebot einer einheitlichen Auslegung der Tötungstatbestände lässt es nicht zu, den Schutzbereich des § 222 anders zu bestimmen als den einer vorsätzlichen Tötung[16].
15
BGHSt 31, 348, 352 bemerkt hierzu, dass jede andere Auslegung mit dem Willen des Gesetzgebers unvereinbar sei, der eine fahrlässige Schädigung der Leibesfrucht aus guten Gründen straflos gelassen habe. Die sich daraus ergebenden strafrechtlichen Konsequenzen sind insbesondere bei medizinischen Behandlungsfehlern im Schwangerschaftsstadium von erheblicher Bedeutung: Fahrlässige pränatale (vorgeburtliche) Handlungen mit postnatalen Schadensfolgen werden weder von § 222 noch von § 229 erfasst, wenn die betroffene Leibesfrucht nach der schädigenden Einwirkung das Stadium des Menschseins erreicht (Beispiel: Eine fehlerhafte medikamentöse Behandlung oder Bestrahlung hat eine Schädigung der Leibesfrucht zur Folge, die bei dem später geborenen Kind zum baldigen Tod führt oder als dauernde körperliche oder geistige Behinderung in Erscheinung tritt). Der gegenteiligen Entscheidung des LG Aachen (JZ 71, 507; vgl dazu Rn 203), das im Contergan-Verfahren aus nicht strafbaren Leibesfruchtverletzungen strafbare Körperverletzungen konstruiert hatte, ist durch BGHSt 31, 348 die Grundlage entzogen worden[17]. Dabei ist es belanglos, ob das konkrete sorgfaltswidrige Verhalten in einem positiven Tun oder in einem pflichtwidrigen Unterlassen bestand. Die damit verbundenen Lücken im Strafrechtsschutz könnten nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden (siehe zu Fällen dieser Art auch § 4 AntiDopG (bis zum 17.12.2015: § 95 I Nr 2a und 2b, III Nr 2 AMG) sowie BVerfG NJW 88, 2945; OLG Karlsruhe NStZ 85, 314).
16
Weder in den Anwendungsbereich der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte noch den des § 218 fallen Eingriffe der Gentechnik und der Fortpflanzungsmedizin, wie etwa die künstliche Veränderung der Erbinformationen menschlicher Keimbahnzellen, die extrakorporale Befruchtung, Forschungsexperimente an den dabei erzeugten Embryonen, die Vermittlung der sog. Leihmutterschaft und dergleichen; auf sie bezieht sich das Gesetz zum Schutz von Embryonen vom 13.12.1990.
17
Das Embryonenschutzgesetz bedroht mit Strafe ua die missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken, die missbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen, die Züchtung von genetisch identischen Menschen (Klonen) sowie die sog. Chimären- und Hybridbildung. Siehe zu diesem nach wie vor noch nicht abschließend geregelten, heftig umkämpften Fragenkreis Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz, Fortpflanzungsmedizin und Embryonenschutz, 2005; Dreier/Huber, Bioethik und Menschenwürde, 2002; Duttge, Präimplantationsdiagnostik: Quo vadis?, medstra 15, 77; Frister/Lehmann Die gesetzliche Regelung der Präimplantationsdiagnostik, JZ 12, 659; Gärditz, Fortpflanzungsmedizinrecht zwischen Embryonenschutz und reproduktiver Freiheit, ZfL 14, 42; Hoerster, Ethik des Embryonenschutzes, 2002; Peter König, Selektive Willkür? – Zum „PID-Urteil“ des Bundesgerichtshofs, Achenbach-FS, S. 207; R. Merkel, Grundrechte für frühe Embryonen?, Müller-Dietz-FS, S. 493; Schreiber, Recht als Grenze der Gentechnologie, Roxin-FS, S. 891; F.-C. Schroeder, Die Rechtsgüter des Embryonenschutzgesetzes, Miyazawa-FS, S. 533. Speziell zur strafrechtlichen Beurteilung der Präimplantationsdiagnostik (PID) Hörnle, GA 02, 659; Ollech, Die strafrechtlichen Risiken des Mediziners im Rahmen von Präimplantationsdiagnostik und Pränataldiagnostik, 2020; Renzikowski, NJW 01, 2753 sowie Schroth, ZStW 125 (2013), 627; aus verfassungsrechtlicher Sicht Hufen, MedR 01, 440; am 7.7.2011 hat der Bundestag, veranlasst durch BGHSt 55, 191, 206, einer begrenzten Zulassung der PID zugestimmt; dazu Sowada, GA 11, 389, 394 ff.
18
Der strafrechtliche Lebensschutz endet mit dem Tod des Menschen[18]. Fraglich ist, nach welchen Kriterien sich dieser bestimmt. Die Medizin hat früher auf den endgültigen Stillstand von Kreislauf und Atmung abgestellt (sog. klinischer Tod). Dieser sog. klassische Todesbegriff ist indes durch den medizinisch-technischen Fortschritt (insbesondere die Einführung maschineller Beatmung und die moderne Intensivmedizin), aber auch infolge des wachsenden Interesses an der Nutzung der Möglichkeiten der Transplantationsmedizin inadäquat geworden[19].
19
Nach einem Unfall wird der Patient P mit schweren Schädelverletzungen in eine Klinik eingeliefert, operiert und an ein Beatmungsgerät angeschlossen, das Kreislauf und Atmung des tief bewusstlosen P künstlich in Gang hält. Einige Zeit später zeigt die Messung der Hirnstromkurve im Elektroenzephalogramm eine absolute Null-Linie; andere Kontrollmaßnahmen ergeben ebenfalls, dass die Gehirntätigkeit bei P vollständig erloschen ist. Den Entschluss der behandelnden Ärztin, den P an dem Beatmungsgerät zu belassen und seine Nieren demnächst für eine Organtransplantation zu verwenden, vereitelt der Pfleger A dadurch, dass er die Apparatur während seines Nachtdienstes eigenmächtig abschaltet.
Hat A den Tatbestand des § 212 verwirklicht? Rn 22
20
Legte man hier den klassischen Todesbegriff zugrunde, wäre P beim Abschalten der Apparatur durch A noch ein lebender „Mensch“ iS des § 212 gewesen, da sein Kreislauf und seine Atmung bis dahin noch nicht zum Stillstand gekommen waren. Dagegen spricht jedoch, dass mit dem Organtod des Gehirns das Lebenszentrum des Menschen zerstört und seine individuelle Existenz erloschen ist. Während Kreislauf und Atmung auch nach ihrem Versagen reaktiviert und mit modernen Geräten künstlich in Gang gehalten werden können, ist der völlige Ausfall aller Gehirnfunktionen stets unumkehrbar. Menschlich-personales Leben endet daher unwiderruflich, wenn das Gehirn als Ganzes abstirbt und seine Funktionen für immer einstellt. Demgemäß ist entsprechend den neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen unter dem Eintritt des Todes nicht der Stillstand des Herzens und der Atmung (= Herztod), sondern das endgültige Erlöschen aller Gehirnfunktionen (= Hirntod) zu verstehen[20].
21
Inzwischen ist dieser Standpunkt auch rechtlich im Transplantationsgesetz (TPG) vom 5.11.1997 verankert, das den Hirntod als Todeskriterium (und damit als Voraussetzung für eine zulässige Organentnahme) bestimmt[21]. Definiert wird er in § 3 II Nr 2 TPG als der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms[22].
22
Im Fall 3 war P daher beim Abschalten des Geräts durch S kein taugliches Tötungsobjekt iS des § 212 mehr.
23
Die Kennzeichen des Hirntodes (wie etwa Bewusstlosigkeit, Ausfall der Spontanatmung, Lichtstarre beider Pupillen, Fehlen der Hirndurchblutung und der Hirnnervenreflexe) sowie der Methoden, mit deren Hilfe sich sein Eintritt feststellen lässt, hat das TPG dagegen nicht
