Thronverzicht -  - E-Book

Thronverzicht E-Book

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Beschreibung

In diesem Band werden erstmals der Ablauf und die politischen Hintergründe von Herrscherrücktritten sowie die persönliche Motivation der Abdankenden umfassend untersucht. Ausgehend von einer Bedeutungsgeschichte der »Abdankung« spannen die Beiträge einen Bogen von den Rücktritten mittelalterlicher Kirchenfürsten über den Thronverzicht weltlicher Herrscher des 16. bis 19. Jahrhunderts bis zur Novemberrevolution von 1918/19. Während der erste Teil die juristischen Grundlagen der Abdankung und ihre rechtlichen Folgen analysiert, fragen die Aufsätze des zweiten Teils nach den Motiven und Beweggründen des Herrschers. Der dritte Teil behandelt die Reaktion der Öffentlichkeit auf den Thronverzicht.

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Seitenzahl: 709

Veröffentlichungsjahr: 2010

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Susan Richter | Dirk Dirbach(Hg.)

THRONVERZICHT

Die Abdankung in Monarchien vom Mittelalter bis in die Neuzeit

BÖHLAU VERLAG KÖLN WEIMAR WIEN · 2010

Gedruckt mit Unterstützung der Fritz Thyssen Stiftung, Köln

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Umschlagabbildung:Louis Gallait: Die Abdankung Kaisers Karls V. zugunsten seines Sohnes Philipps II.in Brüssel am 25. Oktober 1555, 1838–1841, Öl auf Leinwand, 485 x 683 cm, Brüssel,Musées Royaux des Beaux-Arts de Belgique.

© 2010 by Böhlau Verlag GmbH & Cie, Köln Weimar WienUrsulaplatz 1, D-50668 Köln, www.boehlau.de

Alle Rechte vorbehalten. Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt.Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist unzulässig.

Gesamtherstellung: Wissenschaftlicher Bücherdienst, Köln

Print-ISBN: 978-3-412-20535-5

Datenkonvertierung: Datamatics Global Services, Griesheim

eBook-ISBN: 978-3-412-21717-4

Inhalt

Danksagung

Susan Richter / Dirk DirbachEinleitung

1. Teil: Abdankung als Rechtsakt

Hans HattenhauerDie Abdankung von Monarchen vom Mittelalter bis zur Gegenwart.Eine begriffsgeschichtliche Einleitung

Thomas WetzsteinRenuntiatio – resignatio.Zum Amtsverzicht in der Kirche des hohen und späten Mittelalters

Carola SchulzeDie Abdankung in den rechtlichen Ordnungsvorstellungen vom Gottesgnadentum bis zum deutschen Konstitutionalismus

Susan RichterZeremonieller Schlusspunkt. Die Abdankung als Herrschertod

Susan RichterVon der Verlockung, sich selbst zu leben. Die Abdankung Friedrich Carl Alexanders von Ansbach-Bayreuth im Jahr 1791

Wilhelm Brauneder„Ein Kaiser abdiziert doch nicht bloss zum Scheine!“Der Verzicht Kaiser Karls am 11. November 1918

István SzabóDie Abdankung König Karls IV. von Ungarn 1918

Winfried KleinDer Monarch wird Privatier.Die Rechtsfolgen der Abdankung für den Monarchen und sein Haus

2. Teil: Abdankung oder Absetzung?

Sebastian MeurerDie Abdankung Oliver Cromwells in James Harringtons „The Commonwealth of Oceana“. Konstruktion eines kontrollierten Verfassungswechsels im England des Interregnums

Michael RothDie Abdankung Markgraf Georg Friedrichs von Baden-Durlach.Ein Fürst im Unruhestand

Ingo KnechtDer Reichsdeputationshauptschluss als erzwungene Abdankung?

Volker SellinAbsetzung, Abdankung und Verbannung. Das politische Ende Napoleons

Eva Maria Werner„Die Revolution hat gesiegt, mit dem Ergebnis, daß ich erniedrigt bin.“Herrscherabdankungen im Jahr 1848

Bernd BraunDas Ende der Regionalmonarchien in Italien.Abdankungen im Zuge des Risorgimento

Michael HornZwischen Abdankung und Absetzung. Das Ende der Herrschaft der Bundesfürsten des Deutschen Reichs im November 1918

3. Teil: Abdankung und Öffentlichkeit

Martin Schieder„Ay, no; no, ay; for I must nothing be.“ Die Abdankung des Monarchen – eine Leerstelle in der Herrscherikonographie

Jochen A. FühnerThronverzicht aus politischer Klugheit?Die Reaktionen der zeitgenössischen Öffentlichkeit auf Abdankung und Ende König Viktor Amadeus II. von Sardinien 1730–32

Susan Richter und Michael RothQuellenverzeichnis zum Thronverzicht

Autorenverzeichnis

Danksagung

Dieses Buch ist ein kleines Wagnis. Nicht nur, dass es sich mit der Abdankung von Monarchen einem Thema zuwendet, das die Forschung bislang nur am Rande beschäftigt hat. Nein, es nähert sich diesem Thema noch dazu aus dem Blickwinkel und dem Forschungsinteresse zweier Wissenschaftsdisziplinen – der Geschichte im Allgemeinen und der Rechtsgeschichte im Besonderen – und spannt dabei einen Bogen vom Mittelalter bis zur Neuzeit.

„Thronverzicht. Die Abdankung in Monarchien vom Mittelalter bis in die Neuzeit“ ist das Ergebnis einer Heidelberger Tagung aus dem November 2007. Dass diese Tagung überhaupt stattfinden konnte, verdanken die Herausgeber der großzügigen Unterstützung der Fritz Thyssen Stiftung, die zudem den Druck des Sammelbandes übernommen hat. Dass die Tagung in einem würdigen Rahmen stattgefunden hat, ist das Verdienst des Heidelberger Wissenschaftsforums und seines stets freundlichen und hilfsbereiten Teams um die Leiterin Frau Dr. Pehrenboom. Zur Organisation beigetragen haben darüber hinaus die vielen Helfer aus dem Historischen Seminar der Universität Heidelberg, an ihrer Spitze Sebastian Meurer, der mit großer Umsicht bei der Organisation geholfen und das Tagungsbüro betreut hat.

Die Tagung und dieser Sammelband sollen vor allem dem wissenschaftlichen Nachwuchs eine Plattform geben, sich der Fachwelt zu präsentieren. Neben renommierten Ordinarien sind daher etliche junge Wissenschaftler unter den Autoren. Zudem hat sich im Wintersemester 2007 / 08 am Historischen Seminar der Universität Heidelberg unter der Leitung von Susan Richter ein Proseminar mit dem Thema Abdankung beschäftigt. Die Studierenden haben als Gäste an der Tagung teilgenommen und dadurch bereits im Grundstudium einen interdisziplinären Forschungsprozess mitverfolgen können.

Einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Tagung haben nicht zuletzt die Moderatoren der drei Sektionen geleistet: Prof. Dr. Christian Hattenhauer (Heidelberg) – Abdankung als Rechtsakt, Prof. Dr. Wolfgang E.J. Weber (Augsburg) – Abdankung oder Absetzung? und Prof. Dr. Barbara Stollberg-Rilinger (Münster) – Abdankung und Öffentlichkeit. Sie haben mit kurzen Vorträgen in das jeweilige Unterthema eingeführt und die Diskussionen zu den Referaten geleitet. Die Zusammenfassung aller Beiträge und die Moderation der abschließenden Diskussion hat Prof. Dr. Thomas Maissen (Heidelberg) übernommen.

Allen namentlich Genannten wie auch den vielen Helfern im Hintergrund gebührt unser aufrichtiger Dank. Gleiches gilt für unsere Partner und Familien, die etliche Stunden auf die Freundin bzw. den Ehemann und Vater verzichten mussten. Uwe Pirl, Natalia Aguilar de Dirbach und der kleinen Isabell widmen wir diesen Sammelband. [<<8||9>>]

Einleitung

Susan Richter und Dirk Dirbach

„Die Kunst des stilvollen Verschwindens“ – Unter dieser Überschrift kommentierte die Süddeutsche Zeitung am 4. April 2009 drei „Abschiede wider Willen“: Ende März 2009 war der Vorstandsvorsitzende von General Motors, Rick Wagoner, mit sofortiger Wirkung zurückgetreten, nachdem die US-amerikanische Regierung seinen Abtritt zur Bedingung für weitere Hilfszahlungen an den finanziell angeschlagenen Autokonzern gemacht hatte. Am 29. März 2009 erklärte der vom Volk direkt gewählte Kölner Oberbürgermeister Fritz Schramma den Verzicht auf eine abermalige Kandidatur bei den anstehenden Kommunalwahlen und zog damit die Konsequenzen aus der Kritik an seinem Krisenmanagement nach dem Einsturz des Kölner Stadtarchivs. Einen Tag später, am 30. März 2009, kündigte der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bahn AG, Hartmut Mehdorn, an, dass er wegen der Datenaffäre bei der Bahn dem Aufsichtsrat seinen Rücktritt anbieten werde. In allen drei Fällen hatte die Erklärung den Verlust des Amtes und damit von Macht und Einfluss zur Folge, gleichzeitig eröffnete der Amtsverzicht die Chance zu einem personellen Neubeginn.

Den Begriff „Abdankung“ verwendet die Süddeutsche Zeitung in ihrem Artikel vom 4. April 2009 lediglich einmal, jedoch nicht in Bezug auf die drei genannten Rücktritte, sondern auf Diokletian, den „einzigen römischen Kaiser, der freiwillig aus dem Amt schied.“ Im Übrigen spricht sie von „Rücktritt“ und „Abschied von der Macht“, wo vom Verlust des Amtes die Rede ist. Diese Feststellung mag ein Indiz dafür sein, dass der „Abdankung“ zumindest im heutigen Sprachgebrauch ein enger Begriffsinhalt zukommt: Abdankung wird mit Freiwilligkeit assoziiert und ist auf den Machtverzicht von Monarchen gemünzt. Das (vorzeitige) Ausscheiden aus einem demokratisch legitimierten und damit auf Zeit vergebenen Amt wird hingegen nicht als Abdankung bezeichnet, der Rückzug aus nichtstaatlichen Ämtern allenfalls dann, wenn der Führungsstil des Ausscheidenden noch im Nachhinein als königlich verbrämt werden soll.1

[<<9||10>>] Von der Antike bis in die jüngste Vergangenheit haben tatsächlich etliche Herrscher Europas – mehr oder weniger freiwillig – ihre monarchische Würde niedergelegt und auf den Thron sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten verzichtet. Im Gegensatz zu Herrschaftseinsetzungen und Regierungsantritten2 hat die Abdankung als historisches Phänomen in der (rechts-)geschichtlichen Forschung gleichwohl wenig Widerhall gefunden. Mit der vorzeitigen Beendigung von Herrschaft befassen sich nur wenige, überwiegend ältere Einzelstudien. Dabei richtete sich der Blick vor allem auf die Abdankungen Karls V. als Kaiser und in seinen Ländern.3 Erst mit Matthias Mayers Studie zur Rolle von Abdankungen in der Literatur aus dem Jahr 20014 und dem 2008 erschienenen Band von Lothar Machtan zum Ende der Monarchie in Deutschland 19185 ist das Thema in den Fokus der Forschung geraten.

Die Forschungslücke ist nur vordergründig darauf zurückzuführen, dass sich die Wissenschaft lieber mit Erfolgsgeschichten und Siegern befasst als mit Bankrotteuren und um Verlierer gern einen Bogen macht, wie Mathias Mayer vermutete.6 Abdankungen waren und blieben in der Regel Einzelfälle, in Deutschland lässt sich nur als Folge der Revolutionen von 1848 und vor allem 1918 von einem kollektiven Phänomen sprechen.7 Fürstenrücktritte sind in ihrer historischen Erscheinung so vielgestaltig, dass bis heute der Versuch ausgeblieben ist, sich mit den Abläufen und politischen Hintergründen einzelner Abdankungen sowie der persönlichen Motivation des Abdankenden im Epochen übergreifenden rechtlichen und gesellschaftlichen Kontext auseinanderzusetzen. Der vorliegende Band möchte helfen, diese Lücke in der (rechts-)historischen Forschung zu schließen, und damit der Beendigung von [<<10||11>>] Herrschaft durch Abdankung den ihr gebührenden Platz zuweisen – neben dem gut erforschten Ende monarchischer Herrschaft durch Tod8 oder Absetzung im Falle von Geisteskrankheit9 sowie dem planmäßigen Ende einer Regentschaft für unmündige Thronfolger durch den Rückzug des regierenden Vormunds.10

Ausgehend von einer allgemeinen Bedeutungsgeschichte der „Abdankung“, spannt der Sammelband den Bogen von den Rücktritten mittelalterlicher Kirchenfürsten über die Abdankungen einzelner weltlicher Herrscher des 16. bis 19. Jahrhunderts bis zur Novemberrevolution von 1918 / 19, die das Ende der Monarchie in Deutschland markiert. Dabei nimmt er auch und gerade das in der Forschung bisher vernachlässigte Verständnis der zeitgenössischen juristischen Autoritäten und fürstenethischen Schriften von „Abdankung“ in den Blick und zeichnet die ethische und rechtliche Auseinandersetzung der Zeitgenossen mit den Fürstenrücktritten nach: Ein wissenschaftlicher Diskurs um den Rücktritt weltlicher Herrscher setzte erst nach den Abdankungen Karls V. ein. Sein Amtsverzicht war der Präzedenzfall, animierte zur gelehrten Diskussion und zu dem Versuch, Abdankungen als geschichtliches Phänomen begrifflich zu fassen. So definierte Zapf in seiner juristischen Dissertation „Abdankung“ 1686 als rechtmäßige und aktive, freiwillige oder erzwungene Niederlegung eines öffentlichen Amtes oder einer Würde vor der Person, die die Rechtsmacht hatte, das Amt zu vergeben.11 Das galt gleichermaßen für die göttliche Instanz wie für ein irdisches Wahlgremium.

Die Literatur zur Abdankung blieb gleichwohl spärlich und die Rechtmäßigkeit des vorzeitigen Amtsverzichts lange zweifelhaft. Wie Susan Richter in ihrem Aufsatz Zeremonieller Schlusspunkt. Die Abdankung als Herrschertod zeigt, war die Niederlegung [<<11||12>>] eines weltlichen Fürstenamtes zu Lebzeiten in den Fürstenspiegeln nicht vorgesehen oder vorgedacht. Die überwiegende Literatur ging vielmehr bis ins 17. Jahrhundert davon aus, dass ein weltliches Herrscheramt durch Gottes Gnade auf eine Dynastie übertragen und mittels Erbfolge an den Agnaten weitergegeben wurde. Erst der Tod des Monarchen – ein durch die unergründliche Weisheit Gottes festgelegter Moment – sollte die aktive Herrschaftsausübung beenden. Ein Rückzug zu Lebzeiten verstieß – zumindest in Erbmonarchien – gegen die göttliche Ordnung. Er übertrug einen Bereich göttlicher Wirkungsmacht in die menschliche Sphäre und bedurfte einer Erklärung und Rechtfertigung.

Etwas anderes galt für den Amtsverzicht kirchlicher Würdenträger: In der Kirche des hohen und späten Mittelalters war die Amtsniederlegung von Bischöfen eine durchaus gängige Praxis. Erste Regelungen zur Resignation finden sich bereits in dem weit verbreiteten Lehrbuch des Bologneser Rechtslehrers Gratian aus den 1120er Jahren. In der Folgezeit differenzierte sich das kirchliche Resignationsrecht vor allem auf der Grundlage päpstlicher Dekretalen zunehmend aus, bis es schließlich am 3. März 1298 mit dem Erlass der Konstitution „Quoniam aliqui“ durch Bonifaz VIII., die das freie Resignationsrecht des Papstes statuierte, zu einem vorläufigen Schlusspunkt kam.

Monarchen entschlossen sich aus höchst unterschiedlichen Motiven zur Abdankung. Ein Fürst, der aus Überdruss an den „Sorgen und Beschwerden“ der Regierungstätigkeit sein Amt niederlegte und sich ins Privatleben zurückzog, war Markgraf Friedrich Carl Alexander von Ansbach-Bayreuth. Dagegen spielte der badische Markgraf Georg Friedrich auch nach seiner Abdankung im Jahr 1622 eine wichtige politische Rolle: Sein Thronverzicht war Teil einer konfessionell-politischen (Kriegs-)Strategie, die den Fortbestand des Landes sichern und Georg Friedrich den nötigen Handlungsspielraum für den Kampf der protestantischen Sache verschaffen sollte.

Der Sammelband gliedert sich in drei Abschnitte:

1. Abdankung als Rechtsakt

2. Abdankung oder Absetzung?

3. Abdankung und Öffentlichkeit

Ausgehend von einer begriffsgeschichtlichen Herleitung der „Abdankung“ befasst sich der erste Teil des Sammelbandes mit den juristischen Grundlagen des Machtverzichts und seinen rechtlichen Folgen für den Herrscher, die Dynastie und das Land. Dabei erhält die Frage nach der Zulässigkeit der Abdankung im kirchlichen und weltlichen Recht sowie ihren tatbestandlichen Voraussetzungen ebenso Raum wie ein Vergleich der mit einer Abdankung notwendig verbundenen Rechtsakte. Ein konfliktloser Übergang von einer Herrschergeneration auf die nächste und damit die Fortsetzung der Felicitas Principum dienten dem Erhalt der dynastischen Strukturen und damit letztlich der Macht. Legte ein Herrscher seine Macht zu Lebzeiten freiwillig oder erzwungenermaßen nieder, wurde die dynastische Kontinuität gestört. Die Rechtsfolgen des Thronverzichts trafen zunächst den Abdankenden selber. Vor dem [<<12||13>>] Hintergrund der mittelalterlichen Zwei-Körperlehre und der im 18. Jahrhundert verbreiteten Vorstellung von der Doppelperson des Monarchen stellte sich insbesondere die Frage nach dem rechtlichen und sozialen Status des zurückgetretenen Herrschers: Wie wirkte sich der Amtsverzicht beispielsweise auf seinen Titel, Unterhalt und Aufenthaltsort oder die künftige Lebensführung aus? Darüber hinaus barg der Amtsverzicht eines Monarchen Gefahren für den Fortbestand der Dynastie und womöglich sogar des Landes. Welche Folgen eine Abdankung für das Privatfürstenrecht haben konnte, zeigen die Rücktritte der deutschen Bundesfürsten 1918.

Spätestens im 19. Jahrhundert erkannte das gemeindeutsche Staatsrecht die Zulässigkeit der Abdankung als Form der außerordentlichen Thronfolge subsidiär zur ordentlichen Erbfolge an. Waren die Voraussetzungen für einen Amtsverzicht erfüllt, konnte ein weltlicher Fürst selbst bestimmen, ob er noch regieren wollte oder sein Amt niederlegte. Gleichwohl dürften die Fälle einer Abdankung aus freiem Willen selten gewesen sein. Der Aufgabe des Amtes war zumeist ein völliger oder teilweiser Verlust der Macht vorausgegangen. Mit seinem Thronverzicht reagierte der alte Monarch auf äußere und / oder innere Zwänge, die ihm das weitere Regieren faktisch unmöglich machten. Gründe dafür konnten die Umwälzung der staatlichen Ordnung durch revolutionäre Ereignisse,12 eine Niederlage im Krieg13 oder auch der Gesundheits- oder Gemütszustand des Abdankenden14 sein.

Häufig beantwortete ein Thronverzicht also nicht die Frage, ob ein Fürst noch regieren wollte; die Niederlegung des Amtes folgte meist daraus, dass er es nicht mehr durfte. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, den auf äußeren und / oder inneren Zwang hin erklärten Amtsverzicht von der Absetzung abzugrenzen. Da die Begriffe Abdankung und Absetzung sich nur vor dem Hintergrund des historischen Beispiels einordnen lassen und die so gefundene Definition sich wiederum an den empirischen Befunden messen lassen muss, nehmen die Aufsätze des zweiten Teils einzelne Abdankungen in den Blick und fragen nach den Motiven und Beweggründen des Herrschers für den Rückzug von der Macht.

Wie die Beispiele dieses Sammelbandes zeigen, war so manche als freiwillig deklarierte Abdankung bei näherem Hinschauen durch mehr oder weniger starke Zwänge veranlasst. Darf also gar nicht so strikt getrennt werden zwischen Abdankung und [<<13||14>>] Absetzung und konnte es vor allem zwischen der „erzwungenen Abdankung“ und der Absetzung zu fließenden Übergängen kommen, die eine trennscharfe Abgrenzung unmöglich, zumindest aber überflüssig erscheinen lassen? Tatsächlich ist es schwierig, die Einordnung in eine der beiden Kategorien an dem Grad des äußeren und / oder inneren Zwanges festzumachen, dem der Herrscher unterworfen war. Gleichwohl soll anhand der empirischen Beispiele des zweiten Teils versucht werden, einige Pflöcke einzuschlagen: War der äußere Zwang so stark, dass die zum Verlust der Macht führenden Handlungen gegen oder zumindest ohne den Willen des Herrschers stattfanden, lag eine Absetzung vor.

Nur wenn dem Herrscher ein eigener Handlungsspielraum verblieb, kann gedankenlogisch überhaupt von Abdankung die Rede sein. Ein solcher Handlungsspielraum setzt nicht notwendig die Abwesenheit von äußerem Zwang voraus. So traten die deutschen Fürsten im November 1918 nicht aus Einsicht in die Notwendigkeit demokratischer Erneuerung zurück, sondern beugten sich dem Druck der revolutionären Ereignisse. Trotz des übergroßen äußeren Drucks ist es in den allermeisten Fällen gleichwohl gerechtfertigt, von – wenn auch erzwungenen – Abdankungen zu sprechen. Schließlich musste die Mehrzahl der Bundesfürsten nicht mit Waffengewalt aus ihren Palästen vertrieben werden, den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Rückzugs von der Macht bestimmten sie größtenteils selber. Solange ein Herrscher zur freien Willensbildung (noch) in der Lage war und auf die Ereignisse und Abläufe, die zum Verlust des Thrones führen, Einfluss nehmen konnte, ist bei einem formell erklärten Amtsverzicht auch tatsächlich von einer Abdankung, und keiner Absetzung auszugehen.

Der dritte Teil dieses Bandes stellt die Frage nach der Wahrnehmung von Herrscherrücktritten in der Öffentlichkeit. Die Ansicht, dass Öffentlichkeit im Mittelalter nur ein Raum gewesen sei, in dem sich die soziale und politische Selbstdarstellung der Herrschenden vollziehe, gilt längst als überholt.15 Vielmehr ist die Öffentlichkeit in Form von Teilöffentlichkeiten, darunter die Hofgesellschaft, gelehrte Kreise, später das aufsteigende Bürgertum etc., selbst Handlungssphäre, welche zunehmend das Verhalten von Herrschenden nach zeit- und standestypischen Kriterien bewertete und in eigenen Medien fixierte. In enger Anlehnung an die grundlegende Frage nach dem „Dürfen“ oder „Müssen“ von Herrschaft geben die Beiträge des dritten Teils eine Antwort darauf, wie sich die spezifische Formensprache von Medien einer bestimmten Zeit samt ihren internen Regeln auf die öffentliche Codierung des Themas [<<14||15>>] „Abdankung von Monarchen“ auswirkte.16 Sie untersuchen, wie die oben genannten Teilöffentlichkeiten, darunter insbesondere die zeitgenössische Reichspublizistik und die Medien, auf die Abdankung eines Herrschers reagierten. Prägte ihre Reaktion Mitleid oder Bewunderung für die Aufgabe der Macht? Oder warfen sie dem Herrscher Pflichtverletzung vor, weil er seine Untertanen „im Stich gelassen“ hatte? Zu denken ist auch daran, dass sie ihm persönliche Schwäche zum Vorwurf machten.

1. Teil: Abdankung als Rechtsakt

Ausgehend von der philologischen Bedeutung des Verbums „abdanken“ und seiner lateinischen Entsprechung „abdicare“ stellt Hans Hattenhauer (Kiel / Speyer) die Begriffsgeschichte des Wortes „Abdankung“ dar. Die bisherigen Versuche einer Definition lassen erahnen, wie schwierig es sein werde, die Abdankung als geschichtliche Erscheinung in Recht und Politik auf einen Begriff zu bringen. Auch bei der Prüfung der Rechtsnatur von Abdankungserklärungen wird man nach Ansicht von Hattenhauer auf mehrere unterschiedliche Definitionen gefasst sein dürfen: Ist die Abdankungserklärung im Regelfall eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, konnte sie in Wahlmonarchien wie dem Heiligen Römischen Reich an die Zustimmung der Kurfürsten gebunden sein und damit Vertragscharakter annehmen.

Wie Thomas Wetzstein (Heidelberg) in seinem Aufsatz Renuntiatio – resignatio. Zum Amtsverzicht in der Kirche des hohen und späten Mittelalters zeigt, war die Amtsniederlegung von Bischöfen seit dem 12. Jahrhundert eine im Kirchenrecht immer detaillierter geregelte und durchaus gängige Praxis. Ein rechtswirksamer Amtsverzicht setzte in der Lehre der Kanonisten die Zustimmung des kompetenten kirchlichen Oberen, einen triftigen Grund und den freien Willen zur Resignation voraus. In der Praxis beriefen sich die resignierenden Bischöfe zumeist auf körperliche Gebrechen. An ihre Grenze gelangte die kirchliche Lehre von der Resignation beim Papst: Als iudex supremus konnte der Papst keinem irdischen Oberen seinen Amtsverzicht anbieten. Auch aus diesem Grund fand der einzige gesicherte Rücktritt eines Papstes im Mittelalter, die Abdankung Coelestins V. im Jahr 1294, ein breites Echo in der zeitgenössischen Kanonistik. Die juristische Auseinandersetzung um das freie Resignationsrecht des Papstes beendete Coelestins Nachfolger Bonifaz VIII. am 3. März 1298 mit dem Erlass der Konstitution „Quoniam aliqui“. Danach war die Abdankung des Papstes weder an die Annahme durch Dritte noch an die Angabe von Gründen gebunden.

[<<15||16>>] War die Zulässigkeit des Amtsverzichts kirchlicher Würdenträger spätestens mit Erlass von „Quoniam aliqui“ positivrechtlich geregelt, fehlte es noch in den frühkonstitutionellen Verfassungen der Staaten des Deutschen Bundes an entsprechenden Bestimmungen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Abdankungen ergaben sich in der Frühen Neuzeit insbesondere aus der Theorie vom Gottesgnadentum. In ihrem Aufsatz Die Abdankung in den rechtlichen Ordnungsvorstellungen vom Gottesgnadentum bis zum deutschen Konstitutionalismus weist Carola Schulze (Potsdam) darauf hin, dass ein Abschied zu Lebzeiten von dem durch Gottes Gnaden verliehenen (Königs-) Amt gegen die göttliche Ordnung verstieß und eigentlich ausgeschlossen war. Umso mehr bedurfte er der Erklärung und Rechtfertigung. Auch wenn die frühkonstitutionellen Verfassungen über die Abdankung schweigen, war sie im gemeindeutschen Staatsrecht des 19. Jahrhunderts gleichwohl als Form der außerordentlichen Thronfolge anerkannt. Ausgehend von dieser Erkenntnis legt Schulze die konstitutiven Merkmale einer Abdankung dar, bevor sie sich den Rechtsfolgen des Thronverzichts zuwendet.

Dass mit dem Rechtsakt einer Abdankung auch seine Visualisierung und symbolische Kommunikation in einem Zeremoniell verbunden war, zeigt Susan Richter (Heidelberg) in ihrem Beitrag Zeremonieller Schlusspunkt: Die Abdankung als Herrschertod an den Rücktritten Karls V. und König Johann Casimirs von Polen (1609–1672). Sie geht dabei von der These aus, dass das Abdankungszeremoniell aus der Umkehrung von verschiedenen Elementen des Zeremoniells zur Thronbesteigung, wie der Wahl, Krönung oder Huldigung, entstanden ist. Zudem enthält es Bestandteile der äußerlichen Handlungen, die üblicherweise nach dem Tode eines Herrschers vollzogen wurden und den Übergang auf den Nachfolger einleiteten. Wesentliches Element des Abdankungszeremoniells ist die Abdankungsrede. Als Medium der Selbstreflexion und politischen Kommunikation lässt sie sich mit den Testamenten von Monarchen vergleichen. Die Abdankungsrede markierte zugleich die Reduzierung der beiden Körper des Monarchen – body politic und body natural – auf einen, den body natural. Im 16. und 17. Jahrhundert war die Abdankung daher gleichbedeutend mit dem symbolischen und juristischen Tod der offiziellen Person als Herrscher mit allen Machtbefugnissen.

Das säkularisierte Herrschaftsverständnis des 18. Jahrhunderts sah im Fürsten den ersten Diener oder obersten Beamten eines zunehmend überpersonalen Staates, den Dienst- und Pflichtethos an das Amt banden. Dennoch war– so die Auffassung bedeutender zeitgenössischer Juristen – das Herrscheramt wie jedes andere Amt auch zu kündigen. Als „homo politicus“ stand dem Herrscher ebenso wie jedem seiner Beamten ein Rückzug vom Hofleben ins Privatleben zu. Am Beispiel des Markgrafen Friedrich Carl Alexander von Ansbach und Bayreuth im Jahr 1791 untersucht Susan Richter (Heidelberg) die Haltung der zeitgenössischen Staatstheorie und der Rechtslehrbücher des 18. Jahrhunderts zur Abdankung von Fürsten. Im Mittelpunkt steht [<<16||17>>] dabei der Statuswandel von der öffentlichen zur Privatperson als rechtliche Folge des Amtsverzichts. Der Aufsatz Von der Verlockung, sich selbst zu leben – Die Abdankung des Markgrafen Friedrich Carl Alexanders von Ansbach-Bayreuth im Jahr 1791 vor dem Hintergrund des Statuswandels der öffentlichen zur Privatperson diskutiert das im 18. Jahrhundert sich wandelnde Verständnis von privat und öffentlich und geht dabei auf zeitgenössische Motive der Hof- und Politikflucht ein.

In seinem Beitrag „Ein Kaiser abdiziert doch nicht bloss zum Scheine!“ Der Verzicht Kaiser Karls am 11. November 1918 untersucht Wilhelm Brauneder (Wien) jene Rechtsakte, die Ende Oktober / Anfang November 1918 die Staatsgewalt des – neuen, demokratischen – Staates Deutschösterreich begründeten und die Existenz der österreichischen Monarchie beendeten: Am 30. Oktober 1918 trat in Wien die aus Abgeordneten des alten Reichsrats gebildete provisorische Nationalversammlung zusammen und begründete die Republik Deutschösterreich. Am 11. November erklärte Kaiser Karl, dass er für sich und seine Nachkommen auf den „Anteil an den Staatsgeschäften“ verzichte, und brachte dadurch die monarchische Gewalt zum Erlöschen. Tags darauf folgte das Abgeordnetenhaus des alten Staates mit einer korrespondierenden Handlung. Damit traten die beiden tragenden Säulen der bis dahin geltenden konstitutionellen Verfassung von 1867 – Monarch und Volksvertretung – von der politischen Bühne ab. Gleichzeitig endete die monarchisch begründete Realunion mit Ungarn.

Die zur gleichen Zeit im ungarischen Teil der Donaumonarchie stattfindenden Ereignisse analysiert István Szabó (Miskolc / Ungarn) in seinem Beitrag Die Abdankung König Karls IV. von Ungarn 1918. Als König von Ungarn verzichtete Karl am 13. November 1918 in einer gleichlautenden Erklärung auf seinen Anteil an den Staatsgeschäften. Anders als im neuen „Deutsch-Österreich“, das jedwede Kontinuität mit dem österreichischen Kaiserreich ablehnte, gab es in Ungarn – gerade im Hinblick auf die Wiederherstellung der territorialen Einheit – gleichwohl Bestrebungen, an die Tradition des Königtums anzuknüpfen.

Im Deutschen Reich brachte die Revolution von 1918 den Monarchen nicht nur den Verlust ihres öffentlichen Amtes mitsamt den staatlichen Funktionen, sie änderte auch nachhaltig die privatrechtliche Stellung des vormaligen Herrschers und seiner Familie: Auch wenn allen staatsrechtlichen Umwälzungen zum Trotz der inhaltliche Kern des Privatfürstenrechts erhalten werden konnte, musste es doch in die Formen des bürgerlichen Rechts übertragen werden und war nun gegenüber staatlichem Recht nachrangig. Die Domänen gingen, sofern sie nicht schon zuvor dem Staat gehörten hatten, in öffentliches Eigentum über. Dagegen behielten die zurückgetretenen Fürsten ihre Stellung als Chef des Hauses und bezogen in aller Regel eine staatliche Rente. In dem Beitrag Der Monarch wird Privatier – Die Rechtsfolgen der Abdankung für den Monarchen und sein Haus behandelt Winfried Klein (Heidelberg) die Rechtsfolgen der Abdankungen von 1918 für den Monarchen und seine [<<17||18>>] Familie an den Beispielen Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Sachsen sowie zweier thüringischer Staaten.

2. Teil: Abdankung oder Absetzung?

Wie die Aufsätze des ersten Teils zeigen, folgten Abdankungen nicht selten einer Auflösung der althergebrachten Ordnung: Die Monarchen kapitulierten vor den geänderten Machtverhältnissen; ihr Rückzug entsprach der Logik einer auf Schadensbegrenzung bedachten und damit zwangsläufig defensiv ausgerichteten Exit Strategie.

Eine ganz andere Bedeutung erhalten die Abdankung – und damit auch der Abdankende selber – in dem 1656 zur Zeit Oliver Cromwells erschienenen Hauptwerk des englischen Philosophen James Harrington. „The Commonwealth of Oceana“ beschreibt die Überführung einer Oligarchie über die Herrschaft eines Einzelnen in eine ideale Republik. In Harringtons Verständnis war nur ein Alleinherrscher in der Lage, die zur Errichtung des neuen Staatswesens erforderlichen Gesetze zu erlassen. Die Alleinherrschaft ist in seinen Augen aber nur ein Zwischenschritt auf dem Weg zur idealen Republik, dem notwendig die Abdankung des „Archonten“ folgen muss. Erst mit dessen endgültiger und unumkehrbarer Abdankung ist die Gründung der Republik tatsächlich vollzogen. Alleinherrschaft und Abdankung werden in Harringtons Theorie damit zu Instrumenten eines kontrollierten Verfassungswechsels. Sebastian Meurer (Heidelberg) zeigt, wie Harrington mit dem zeitgenössischen Stilmittel historischer Exempel im Sinne der historia magistra vitae dem englischen Diktator Oliver Cromwell Wege und Richtlinien politischen Handelns aufwies und anhand der antiken Vorbilder Lykurgs von Sparta und Timoleons von Sizilien die Richtigkeit seiner Argumentation darlegte.

Am Beispiel des badischen Markgrafen Georg Friedrich setzt sich Michael Roth (Heidelberg) mit der Zulässigkeit des Amtsverzichts eines Fürsten des Alten Reiches auseinander. Mit dem lutherischen Amtsverständnis, das die Ausübung von Herrschaft als Gottesdienst verstand und die Niederlegung des Amtes zu Lebzeiten nicht vorsah, war die Abdankung Georg Friedrichs im Jahr 1622 nicht zu vereinbaren. Sein Rücktritt folgte vielmehr der Logik einer konfessionell-politischen (Kriegs-)Strategie: Angesichts bevorstehender Kriegshandlungen war Georg Friedrichs Amtsverzicht eine notwendige Maßnahme zum Schutz seiner Person und des badischen Territoriums. Der Rückzug aus der Regierungsverantwortung sollte dem Markgrafen zudem einen neuen Handlungsspielraum für die Sache der Protestantischen Union eröffnen. Georg Friedrich hat damit nicht aus Amtsmüdigkeit oder körperlicher Schwäche abgedankt und sich wie Markgraf Friedrich Carl Alexander von Ansbach-Bayreuth ins Privatleben zurückgezogen, sondern blieb auch nach seinem Rücktritt als Kriegsherr politisch höchst aktiv.

[<<18||19>>] In seinem Aufsatz Der Reichsdeputationshauptschluß als erzwungene Abdankung? geht Ingo Knecht (Marburg) der Frage nach, ob es sich bei den Rücktritten der Reichsfürsten im Jahr 1803 um „erzwungene Abdankungen“ handelte. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss (RDH) vom 25. Februar 1803 endete für viele deutsche Territorien, darunter die Kurpfalz, die staatliche Eigenständigkeit. Die Herrscher dieser Territorien hatten sich dem RDH auf dem Reichstag letztlich nicht mehr widersetzt. Willigten sie damit in die Auflösung ihrer Hoheitsgebiete ein? Wie verliefen die Abgabe der Herrschaft und die Übertragung an die neuen Machthaber? Und welches Schicksal erlitten die Fürsten der aufgelösten Territorien? Diese Fragen behandelt Knecht am Beispiel des Fürstbistums Freising und seines Fürstbischofs Freiherr Johann Konrad von Schroffenberg.

Napoleon, dessen Hegemonialstreben die territoriale Neuordnung im Heiligen Römischen Reich erzwungen hatte und mitursächlich für den Rücktritt Kaiser Franz’ II. im Jahr 1806 war, musste selbst seinen Thron vorzeitig verlassen. Volker Sellin (Heidelberg) analysiert die Ereignisse, die das politische Ende Napoleons kennzeichneten: Den Sturz Napoleons leitete ein Beschluss des französischen Senats vom 3. April 1814 ein, der den Kaiser für abgesetzt erklärte. Da jedoch weder der Senat noch die Alliierten über ausreichend Machtmittel verfügten, um die Absetzung tatsächlich zu vollziehen, gingen die Alliierten auf das Angebot des Kaisers zur Aufgabe des Thrones ein. Nur wenige Tage später, am 11. April 1814, schlossen sie mit Napoleon einen Abdankungsvertrag, in dem sie ihm umfassende Garantien als Gegenleistung für den Amtsverzicht gewährten. Doch hielt sich keine der beiden Seiten an den Vertrag. Durch das Ausbleiben der vertraglich zugesicherten Pensionszahlungen in wachsender Finanznot und aus Sorge vor einer Deportation kehrte Napoleon im März 1815 von der Insel Elba nach Paris zurück und beanspruchte alte (Thron-)Rechte. Erst die militärische Niederlage bei Waterloo zwang ihn zu einer zweiten, diesmal endgültigen Abdankung als französischer Kaiser.

Die mit dem Wiener Kongress einsetzende Restauration stabilisierte die Monarchien in Europa nicht dauerhaft. Bereits 1848 kam es in vier Staaten des Deutschen Bundes zu Thronniederlegungen: Zwischen März und Dezember verzichteten König Ludwig I. von Bayern, Fürst Heinrich LXXII. von Reuß-Lobenstein-Ebersdorf, Herzog Joseph von Sachsen-Altenburg und Kaiser Ferdinand I. von Österreich auf den Thron. Unter dem Titel „Die Revolution hat gesiegt mit dem Ergebnis, daß ich erniedrigt bin“ – Herrscherabdankungen 1848 zeigt Eva Werner (Innsbruck) zunächst, dass die Abdankungen des Jahres 1848 eng mit der Revolutionsbewegung verbunden waren. Drei der vier Monarchen dankten in erster Linie aus Resignation vor den neuen politischen Verhältnissen ab – der Erosion ihrer Macht und der zunehmenden Entfremdung zwischen Herrscher und Untertanen. Lediglich in Wien entsprang der Thronwechsel von Anfang bis Ende einem politischen Kalkül. Von der Hofpartei um Kaiserin Maria Anna betrieben, sollte er dazu beitragen, die Macht der Habsburger-Dynastie [<<19||20>>] zu sichern. Wie sich die Abdankungen auf die Monarchen, die Dynastien und das Land auswirkten, skizziert Werner im zweiten Teil ihres Aufsatzes.

Anders als in Deutschland, wo Bismarck das Deutsche Reich auf föderaler Grundlage bildete, gingen die italienischen Regionalmonarchien sang- und klanglos unter und machten einem gesamtitalienischen Königtum unter dem Savoyer Viktor Emanuel II. Platz. Den Untergang der Regionalmonarchien in Italien besiegelten keine freiwilligen, zum Teil nicht einmal formale Abdankungen, sondern durch die Macht des Faktischen erzwungene Thronverluste, welche die meisten Herrscher unvorbereitet trafen. Von der unaufhaltsamen politischen Entwicklung des Risorgimento überrollt, waren sie nicht mehr Handelnde, sondern zumeist nur noch hilflos Getriebene. Warum die Throne der Regionalmonarchien in Italien so wenig verankert waren und so jäh gestürzt werden konnten, zeigt Bernd Braun (Heidelberg) in seinem Aufsatz Das Ende der Regionalmonarchien in Italien – Abdankungen im Zuge des Risorgimento.

Dem Ende der Monarchien in Deutschland 1918 wendet sich Michael Horn (Heidelberg) in dem Aufsatz Zwischen Abdankung und Absetzung – Das Ende der Herrschaft der Bundesfürsten des Deutschen Reichs im November 1918 zu. Das Ausscheiden der Bundesfürsten aus staatlicher Verantwortung zeichnete sich in der Mehrzahl der Fälle durch kooperatives Verhalten aus: Von den 22 Monarchen des Deutschen Reiches dankten zwischen dem 7. und 30. November 17 Fürsten als Reaktion auf die revolutionären Ereignisse in ihren Ländern bzw. im Reich ab. Die – von den geänderten Machtverhältnissen erzwungene – Selbstauflösung der Monarchie ebnete den Weg für einen möglichst friedlichen Übergang von der monarchischen zur republikanischen Staatsform und legitimierte zugleich nachträglich den Staatsumbruch. Fünf Monarchen waren nicht willens, diesen Weg zu beschreiten. Sie leisteten keinen formellen Thronverzicht, sondern wurden von den Kräften der Revolution abgesetzt und ihrer Herrschaftsrechte enthoben.

3. Teil: Abdankung und Öffentlichkeit

Die Darstellung der Abdankung in der Kunst behandelt Martin Schieder (Berlin) in seinem Beitrag „Ay, no; no, ay; for I must nothing be.“ Die Abdankung des Monarchen – eine Leerstelle in der Herrscherikonographie. Dabei gelangt er zu dem Ergebnis, dass es im Gegensatz zur Ikonographie der Krönung an einer Ikonographie der Abdankung fehlt. Was sollte den abdankenden König, seinen Nachfolger oder die Nachwelt auch dazu veranlassen, den Moment der politischen Ohnmacht, eines Imperium und Dynastie gefährdenden Machtvakuums darzustellen? Beim Blick auf die wenigen überlieferten Darstellungen von Abdankungen lässt sich im Laufe der Jahrhunderte ein Wandel der Medien feststellen: von der mittelalterlichen Miniatur über die Graphik [<<20||21>>] und Malerei der Neuzeit sowie die Karikatur im 19. und frühen 20. Jahrhundert bis hin zu Pressefoto, Fernsehen und den digitalen Medien der Gegenwart. Mit diesem Wandel ging, wie Schieder in seinem Aufsatz zeigt, eine elementare Veränderung von Funktion und Rezeption der Darstellungen einher.

In einem mit zahlreichen Quellenzitaten unterlegten Aufsatz widmet sich Jochen Fühner (Wien) der Abdankung König Viktor Amadeus’ II. von Sardinien (1666–1732) und beschreibt die Reaktionen der zeitgenössischen Öffentlichkeit zwischen Bewunderung, Vorwurf und Mitleid. Zu Beginn der 1730er Jahre geriet das Königreich Sardinien in das Zentrum allgemeinen Interesses: Die Abdankung Viktor Amadeus’ zugunsten seines Sohnes und der Versuch einer abermaligen Machtergreifung 1730 / 31 endeten in der Internierung des früheren Herrschers im Schloss von Rivoli, wo er 1732 starb. Während sich die europäischen Regierungen um die politische Stabilität in Oberitalien sorgten, bewegte die Zeitgenossen besonders das persönliche Schicksal des Königs. Viktor Amadeus’ Gegner kommentierten die Ereignisse mit Schadenfreude, seine Anhänger mit Bedauern. Viele sahen in seiner Gefangennahme ein mahnendes Exempel für andere Herrscher. Wieder andere entwikkelten aus den Geschehnissen politische Handlungsanweisungen.

Quellenverzeichnis

Dem Sammelband ist ein von Susan Richter und Michael Roth zusammengestelltes, ausführliches Quellenverzeichnis beigefügt, das dem interessierten Leser unpubliziertes Archivmaterial mit Angabe der Signaturen sowie publizierte Quellen thematisch geordnet zur Verfügung stellt. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern zielt darauf, Studierenden und Lehrenden einen schnellen quellenbezogenen Einstieg in das Thema der Fürstenabdankung zu ermöglichen. [<<21||22>>]

1 Ein prominentes Beispiel dafür aus der Literatur findet sich bei Thomas Mann, Der Zauberberg, Frankfurt/M. 152002,S. 859: Nach dem Suizid ihres Liebhabers, des „majestätischen“ Mynheer Peeperkorn, lässt der Autor die „Witwe“ Madame Chauchat am Totenbett ausrufen: „C’est une abdication“. In dem hier beschriebenen Sinn hat die „Abdankung“ auch Eingang in die Sportberichterstattung gefunden: Mit den Worten „Real gibt auf: Die „Königlichen“ haben abgedankt.“ betitelte das Westfalen Blatt am 11. Mai 2009 eine Niederlage des spanischen Fußballklubs Real Madrid gegen den Ligakonkurrenten FC Valencia.

2 Weinfurter, Stefan / Steinicke, Marion (Hrsg.), Investitur- und Krönungsrituale. Herrschaftseinsetzungen im kulturellen Vergleich, Köln / Weimar 2005.

3 Kleinheyer, Gerd, „Die Abdankung des Kaisers“, in: Gerhard Köbler (Hrsg.), Wege europäischer Rechtsgeschichte. Festschrift für Karl Kroeschell, Frankfurt 1987, S. 124–144; Kraemer, Hedwig, Die Abdankung Kaiser Karls V., (Diss. masch.) Köln 1954; Mayr, Josef Karl, Die letzte Abdankung Karls V. (16. Jänner 1556). Berichte und Studien zur Geschichte Karls V. (Nachrichten von der Gesellschaft der Wissenschaften zu Göttingen, 2), Bd. 3, Göttingen 1931; Eßer, Raingard, „Landgraf Moritz’ Abdankung und sein Politisches Vermächtnis“, in: Gerhard Menk (Hrsg.), Landgraf Moritz der Gelehrte. Ein Kalvinist zwischen Politik und Wissenschaft, Marburg 2000, S. 196–214.

4 Mayer, Matthias, Die Kunst der Abdankung. Neun Kapitel über die Macht der Ohnmacht, Würzburg 2001.

5 Machtan, Lothar, Die Abdankung. Wie Deutschlands gekrönte Häupter aus der Geschichte fielen, Berlin 2008. Vgl. ebenfalls Stutzenberger, Adolf, Die Abdankung Kaiser Wilhelms II. Entstehung und Entwicklung der Kaiserfrage und die Haltung der Presse, Berlin 1937.

6 Mayer, Mathias, Die Kunst der Abdankung, 2001, S. 7–17.

7 Der Frage, ob es sich bei den Rücktritten auf der Grundlage des Reichsdeputationshauptschlusses 1803 um „erzwungene Abdankungen“ handelte, geht Ingo Knecht in dem Aufsatz „Der Reichsdeputationshauptschluss als erzwungene Abdankung?“ nach.

8 Richter, Susan, Fürstentestamente der Frühen Neuzeit. Politische Programme und Medien intergenerationeller Kommunikation (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 80), (Diss.) Göttingen 2009.

9 Verschiedene Fälle von Absetzungen in der Frühen Neuzeit skizziert Erik H. Midelfort, Verrückte Hoheit. Wahn und Kummer in deutschen Herrscherhäusern (Aus dem Amerikanischen von Peter E. Maier), Stuttgart 1996, S. 55–67. Vgl. auch mit knappen Fallskizzen ders., „Geisteskranke Fürsten im 16. Jahrhundert. Von der Absetzung zur Behandlung“, in: Jahrbuch des Instituts für Geschichte der Medizin der Robert-Bosch-Stiftung, 7/1988, S. 25–40. Troßbach, Werner, „Fürstenabsetzungen im 18. Jahrhundert“, in: Zeitschrift für Historische Forschung, 13/1986, S. 425–454; Richter, Susan, „Abgesetzt wegen »blodigkeit« – Geisteskrankheit als Legitimationsstrategie für erzwungene Herrscherwechsel am Beispiel Christophs I. von Baden“, erscheint in: Ellinor Forster / Astrid von Schlachta / Kordula Schnegg (Hrsg.), Wie kommuniziert man politische Legitimation? (Schriften zur politischen Kommunikation), Göttingen 2010.

10 Dazu grundlegend Puppel, Pauline, Die Regentin. Vormundschaftliche Herrschaft in Hessen 1500–1700, Frankfurt / M. 2005.

11 Zapf, Johann Ernst, De abdicatione ab officio, Altdorf 1685; siehe dazu die begriffsgeschichtliche Einleitung von Hans Hattenhauer in diesem Band.

12 Ein Beispiel dafür sind die Rücktritte der deutschen Bundesfürsten im Zuge der Novemberrevolution 1918. Siehe dazu den Aufsatz von Horn, Michael, „Zwischen Abdankung und Absetzung. Das Ende der Herrschaft der Bundesfürsten des Deutschen Reichs im November 1918“.

13 So die zweite und endgültige Abdankung Napoleons nach der Schlacht bei Waterloo. Dazu der Beitrag von Sellin, Volker, „Absetzung, Abdankung und Verbannung. Das politische Ende Napoleons“.

14 Einen derartigen Fall behandelt Susan Richter in ihrem Beitrag „Von der Verlockung, sich selbst zu leben. Die Abdankung des Markgrafen Friedrich Carl Alexanders von Ansbach-Bayreuth im Jahr 1791“.

15 Kamp, Hermann, „Philippe de Commynes und der Umgang mit der Öffentlichkeit in der Politik seiner Zeit“, in: Gert Melville / Peter vonMoos (Hrsg.), Das Öffentliche und das Private in der Vormoderne, Köln / Weimar / Wien 1998, S. 687–700.

16 Vgl. dazu Frevert, Ute, „Politische Kommunikation und ihre Medien“, in: Ute Frevert / Wolfgang Braungart (Hrsg.), Sprachen des Politischen. Medien und Medialität in der Geschichte, Göttingen 2004.

Die Abdankung von Monarchen vom Mittelalter bis zur Gegenwart

Eine begriffsgeschichtliche Einleitung

Hans Hattenhauer

Was mag der Grund dafür sein, dass die Abdankung, die im politischen Geschäft seit jeher viel Unruhe gemacht und Aufmerksamkeit erregt hat, als solche in der wissenschaftlichen Literatur praktisch nicht oder höchstens am Rande vorkommt? Die Lehrbücher schweigen beharrlich oder haben für diesen Gegenstand kaum mehr als einige Sätze übrig. Wenn überhaupt, befasst sich die Forschung mit Fällen von Abdankungen einzelner Regenten der Moderne, etwa mit jenen der Kaiser Wilhelm II. und Karl von Österreich. Allein die Abdankung Kaiser Karls V. hat den Historikern und Staatsrechtlern durch die Jahrhunderte immer neuen Diskussionsstoff geliefert und war der Paradefall und Argumentationsfundort späterer Abdankungen.1 Vielleicht hat dieses Verschweigen des Gegenstandes damit zu tun, dass abdankende Regenten in der Regel Gescheiterte sind. Auch wo sie vorgeben, freiwillig und aus eigenem Entschluss und eigener Einsicht abzudanken, steht hinter ihren Entscheidungen in der Regel ein innerer oder äußerer Zwang, und die Berufung des Abdankenden auf seine „Leibesschwäche“ ist gewissermaßen der cantus firmus solcher Ereignisse. Dabei sind Abdankungen in der Regel politische Konkurserklärungen und gehen oft Hand in Hand mit Staatsbankrotten. Auch die Wissenschaft befasst sich lieber mit Erfolgsgeschichten und Siegern als mit Bankrotteuren und macht um Verlierer gern einen Bogen.

Und doch ist das wohl nicht der einzige, nicht einmal der tragende Grund dieses, gelegentlich fast zum Tabu ausgewachsenen Verschweigens des Themas. Denn „die“ Abdankung gibt es womöglich gar nicht. Sie ist in ihren geschichtlichen Erscheinungen so vielgestaltig, dass sie sich nicht leicht zu einem festen, sämtliche Abdankungen umfassenden Begriff verdichten lässt. Ohne dass den hier und künftig folgenden Diskussionen vorgegriffen werden soll, darf man doch behaupten und muss voraussetzen, [<<22||23>>] dass Abdankungen abhängig sind von den je und je geltenden Staatsverfassungen und Rechtsordnungen, in denen sie sich ereignen. Wenn man sich überhaupt auf die Suche nach einem geschlossenen Rechtsbegriff aller Abdankungen aller Staatsformen begeben will, bekommt man Schwierigkeiten. Man wird sich dann mit einer abstrakten, fast nichtssagenden Formel bescheiden können und diese erst in weiteren gedanklichen Schritten untergliedern und konkretisieren müssen.

Praktisch müssen wir bei der Diskussion der Abdankungsfragen vorerst zugeben und voraussetzen, dass es vielerlei Arten von Abdankungen gibt; das Sortieren mag dann späteren Bemühungen überlassen bleiben. Heute und hier sollten wir uns ferner mit der Feststellung bescheiden, dass Abdankungen zuerst und wesentlich politische Ereignisse sind, Erschütterungen der politischen Großwetterlagen, denen der Historiker wie der Jurist nur sehr schwer beikommen kann – Tatsachen, ohne dass sie sich in rechtsfreien Räumen ereigneten. Die sie prägenden, oft komplizierten Rechtsfragen werden sich umso leichter erkennen lassen, je genauer man die historischen Tatsachen definiert hat. Abdankungen sind nicht an bestimmte Verfassungen gebunden. So lässt sich sogar das Ausscheiden einer vom Volk abgewählten Regierung demokratischer Verfassung als eine Art von Abdankung beschreiben, mag der Zwang zum Aufgeben der Regierungsmacht auch von der Rechtsordnung selbst ausgehen.

Ziel dieses Kolloquiums muss es daher hauptsächlich sein, historisches Material zu sammeln und zu sichten. Schon das ist angesichts des weiten, Jahrhunderte übergreifenden Zeitrahmens kein leichtes, sogar ein riskantes Unternehmen. Es widersetzt sich der heute bei den Historikern verbreiteten Neigung zur Spezialisierung. Hier wird es ohne Mut zur Lücke nicht gehen. Solcher Mut wird allemal von Wissenschaftlern gefordert, die sich der Erforschung eines neuen Gegenstandes annehmen. Sie dürfen sich um solche Forschungsbarrieren nicht scheren und müssen es wagen, sich der Beckmesserei der Spezialisten auszusetzen. Dass sich der hier zu diskutierende Gegenstand nicht mit einem einzigen Kolloquium bewältigen lassen und ohne Irrwege nicht auskommen wird, darf man schließlich getrost annehmen.

Dem allem ist durch einige kurze Einleitungsworte nicht besserwisserisch vorzugreifen, doch mögen hier zwei Bemerkungen gestattet sein. Erstens: Der Problematik und Vielfalt der mit dem Wort „Abdankung“ verbundenen Ereignisse und Sachverhalte waren sich auch die Alten bewusst, wenn sie dazu etwas zu sagen sich genötigt sahen. Die Literatur zu diesem Gegenstand2 war niemals üppig und ist auch vor Jahrhunderten nicht über den Rang von Dissertationen und Lehrbuchabschnitten [<<23||24>>] hinausgekommen. Dennoch gab es bereits damals Versuche, der Abdankung analysierend und definierend beizukommen. Bis heute brauchbar scheint mir die Formel des Johannes Ernst Zapf in dessen Altdorfer Dissertation vom Jahre 1686 „De abdicatione ab officio“3 zu sein:

„Abdicatio ab officio nihil aliud erit [est], quam actus, quo quis munus seu ius, alioquin intuitu muneris competens, vel voluntario vel coacte, seu sine vel ex causa, consentiente iubente vel etiam sciente illo, penes quem conferendi potestas est, legitime deponit.“

(„Die Abdankung von einem Amt ist nichts anderes als jener Vorgang, wodurch jemand ein Amt oder Recht, oder überhaupt hinsichtlich irgendeines Amtes, zuständig, freiwillig oder gezwungen, mit oder ohne Begründung, einverständlich oder befohlen, wissentlich gegenüber jenem niederlegt, der die Rechtsmacht hatte, es ihm zu übertragen.“)

Wie weit der mit dieser Formel umrissene Sachverhalt gefasst war, erläuterte Zapf durch Aufstellen von Gegensatzpaaren. Danach erfolgten Abdikationen entweder

durch schlüssiges Verhalten

oder

ausdrücklich erklärt

unbedingt

oder

bedingt

freiwillig

oder

gezwungen

unter unmittelbarem Zwang

oder

mittelbarem Zwang

ehrenvoll

oder

unehrenhaft

förmlich-feierlich

oder

formlos

ordentlich (rechtmäßig)

oder

außerordentlich

durch Erklärung des Abdankenden

oder

durch (kanonisches) Urteil.

Außerdem weist Zapf auf die Unterschiede zwischen kirchlichen und weltlichen Abdankungen hin und dort wiederum auf die für jeden klerikalen Rang geltenden Besonderheiten.

Wichtig an diesem Versuch einer Begriffsbestimmung war dem Juristen Zapf auch die Frage nach der Rechtsnatur der Abdankungserklärung. Sie war ihm eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Stelle / Institution gegenüber abzugeben war, welche vormals die Berufung des Amtsinhabers ausgesprochen hatte. Dem actus investiturae, der Amtseinsetzung, entsprach somit als actus contrarius die Abdankung (Amtsaufgabe). Damit dürfte Zapf den Regelfall der formgebundenen Abdankung juristisch zutreffend beschrieben haben. Für den Papst dagegen statuierte er ein freies Recht zur Abdankung – „Papa resignat libere“ –, so dass man hier wohl eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung annehmen muss. Anders [<<24||25>>] dagegen verhalte es sich mit dem Abdankungsrecht des Kaisers“.4 Dieses sei an die Zustimmung der Kurfürsten gebunden. In der Wahlmonarchie des Heiligen Reiches war die Abdankung mithin ein Vertrag, der als actus contrarius der Wahlkapitulation und Krönung entsprach. Auch bei der Prüfung der Rechtsnatur von Abdankungserklärungen wird man also auf mehrere unterschiedliche Definitionen gefasst sein dürfen. Dass dagegen das Volk der Untertanen als Empfänger von Abdankungserklärungen in Frage kam, wird man, wenn überhaupt, höchstens in konstitutionellen Monarchien erwarten können.

Davon zu unterscheiden und hier nicht zu erörtern, sind die Fälle der Bannung und die der Absetzung von Monarchen.5 Von der kirchlichen Bannung des Kaisers lehrte der Sachsenspiegel, den Anspruch des Papstes einschränkend,6 der Kaiser dürfe von seiner Krönung an kirchlich nur gebannt werden, „wenn er am rechten Glauben zweifelt oder seine eheliche Frau verlässt oder ein Gotteshaus zerstört“. Diese Vergehen führten nicht als solche bereits zum Amtsverlust, wie auch die päpstliche Bannung widerrufbar war.7 Die in zwei Fällen vollzogene Absetzung des Kaisers bedurfte eines förmlichen Verfahrens und Rechtsaktes, so dass das Kaiseramt nicht ipso iure verloren gehen konnte.

Probleme stellte der Abdankungslehre auch die Theorie vom Gottesgnadentum. Belege für Abdankungen von Gott selbst eingesetzter Monarchen, auf die sich spätere hätten berufen können, finden sich in der Bibel nicht. In Israel waren die ersten beiden Könige, Saul und David, unmittelbar von Jahwe berufen worden. Aber David musste trotz seiner Berufung mit dem Amtsantritt lange warten, bis Gott auf dem Schlachtfeld sein Gericht an Saul vollzogen hatte. Wer von Gott selbst ins Königtum berufen worden war, konnte allein durch göttlichen actus contrarius daraus wieder entfernt werden. Auch die mit Salomo einsetzende israelische Erbmonarchie kannte keine Abdankungen. Ein Recht auf Abschied von dem durch Gottes Gnade verliehenen Königsamt konnte es nach der Lehre vom Gottesgnadentum eigentlich nicht geben. Wo sich ein christlicher Monarch auf sein Gottesgnadentum berief und danach dennoch von seinem Amt verabschiedete, leugnete er jenes. Er unterstellte Gott, dieser habe sich seinerzeit bei seiner Berufung vertan. Umgekehrt dürften die [<<25||26>>] dennoch vorgekommenen Abdankungen sehr dazu beigetragen haben, dass die Lehre vom Gottesgnadentum geschwächt wurde.

Lassen die Unterscheidungen Zapfs und die damit verbundenen Rechtsprobleme, denen wohl noch weitere hinzuzufügen sind, bereits ahnen, wie schwer es sein wird, die Abdankung als geschichtliche Erscheinung in Recht und Politik auf einen Begriff zu bringen, wird dies noch deutlicher – und das sei die zweite Vorbemerkung – durch einen Blick auf das deutsche und das lateinische Wortfeld. Auch der philologische Laie weiß, dass die Worte „Abdankung“ und „abdanken“ unterschiedliche Sachverhalte bezeichnen. Grimms Wörterbuch8 definiert die „Abdankung / abdicatio“ als „Dienstentlassung“ und kennt daneben nur – sachlich ungenau – die als „Leichenpredigt“ bezeichnete Leichabdankung, während von der Abdankung in Staatsdienst und Militär nicht die Rede ist.

Genauer ist da schon Adelungs „Grammatisch-kritisches Wörterbuch der hochdeutschen Sprache“ vom Jahre 1811.9 Dort wird im Passivum außer Aufzählung der Dienstentlassungen von „Bedienten, Soldaten, katholischen Geistlichen, Ministern, Treibern und Jägern samt deren Hunden, Kleidern, Pferd und Wagen“ mitgeteilt, dass ein Amt durch Abdankung auch aktiv niedergelegt werden kann. Adelung begründet dies mit einer Etymologie des Wortteils „danken“:

„Da indessen danken ehedem in mehreren längst veralteten Bedeutungen vorkam, so kann sich auch eine derselben noch in diesem Worte erhalten haben. So bedeutete es auch sprechen und sagen, wie die Latein.[ischen] dicere und dicare, und so könnte abdanken wohl nach dem Lat.[einischen] abdicare gebildet seyn. Wenigstens ist der Begriff des Dankes für geleistete Dienste, oder für das anvertraute Amt, in den meisten Bedeutungen so erloschen, dass der bloße Begriff der Entlassung oder Niederlegung übrig geblieben ist.“

In seinem Bestreben, sprachliche Identität von „abdanken“ und abdicare“ herzustellen, dürfte Adelung sich allerdings vertan haben. Die Etymologen10 stellen dazu überzeugend fest, dass das Wort „danken“ eine Rückbildung von „denken“ sei und den Sinn von „in Gedenken halten“ habe. Der „Konstruktionswechsel“ des im 16. Jahrhundert aufgekommenen Wortes „abdanken“ im Sinne von „mit Dank verabschieden“ habe leicht eintreten können, da das Wort überwiegend in dem Partizip „abgedankt“ verwendet worden sei.

Am ausführlichsten entfaltet das Deutsche Rechtswörterbuch die Bedeutungsvielfalt von Abdankung“11 mit den Abschnitten

[<<26||27>>]    I die Handlung dessen, der ein Amt, eine Würde niederlegt,II die Handlung, durch welche jemand aus einem Amte oder   Dienste entlassen wird.

Dabei bleibt auch hier die Wortgeschichte von „Abdankung“ ungeklärt, und der eigenartige Gegensatz des aktiven „Abdankens“ der Ziffer I zum passiven „abgedankt Werden“ der Ziffer II bleibt unerörtert und hätte eigentlich einer Erläuterung bedurft. Es mag Sache der Philologen bleiben, hier Klarheit zu schaffen und uns zu sagen, welche der beiden Wortbedeutungen die ältere war und wie es zu dieser eigenartigen Doppelsinnigkeit des Wortes gekommen ist. Bereits jetzt aber sei Zweifel an der Reihenfolge des Deutschen Rechtswörterbuches angemeldet. Wenn das Wort „Abdankung“ auch dem Laien den Sinn von „dankbarem Gedenken an die Dienste des Abgedankten“ geradezu aufdrängt, so fragt sich doch, was aus diesem Dank und Gedenken wurde und ob davon überhaupt noch die Rede hat sein können, wenn ein Monarch sein Amt niederlegte.

Trotz seiner offensichtlichen etymologischen Fehldeutung muss man Adelungs Gleichung von „Abdankung“ und „abdicatio“ zustimmen.12 Das ist jedenfalls der Fall, soweit es die hier zu erörternde Abdankung von Monarchen betrifft, obwohl die beiden Worte einander in ihrem sprachlichen Gehalt nicht decken. Während in der deutschen Abdankung das Gedenken an geleistete Dienste selbst dem Laienverstand niemals verloren gegangen ist, geht es in der lateinischen Entsprechung um ein reines Sprachereignis: das Verneinen eines gegebenen Sachverhalts durch, vermutlich formgebundene, Rede. Lorenz Diefenbach übersetzt „abdicare“, das verbum intensivum von abdicere, in seinem „Glossarium Latino-Germanicum“13 unter anderen durch „absagen, aufsagen, widersagen, versagen, abschlagen, abziehen, abnehmen, verwerfen, mindern, trennen, verleugnen, weigern“. Als lateinische Entsprechungen zu „abdicare“ nennt er „ab- und renuntiare“ sowie „negare“.

So vielfältig die Grundbedeutung von „abdicatio“ auch immer sein mag, so beliebig das Wort auf alle möglichen Sachverhalte angewandt werden kann, so deutlich schälen sich doch verfestigte Bedeutungskerne heraus. Deren ältester dürfte der familienrechtliche sein: die Verabschiedung eines Sohnes durch den pater familias aus dem Familienverband. Im deutschen Recht „Abschichtung“14 genannt, handelt es sich um [<<27||28>>] den vom Vater vollzogenen Abbruch sämtlicher Rechtsbeziehungen zwischen den beiden Beteiligten, Vater und Sohn. Sie hatte den vollständigen Verlust der Sohnesstellung zur Folge; der Verabschiedete war nicht mehr Sohn, beide waren füreinander Fremde und hatten nichts mehr voneinander zu fordern und miteinander rechtlich zu tun. Nur ergänzend sei vermerkt, dass die Abschichtung kein germanisches Sonderinstitut war. Im Griechischen hat uns das Wort „Apokeryxis“ durch seine Bezugnahme auf den Keryx-Herold sogar den Charakter der abdicatio als eines öffentlichen und formgebundenen Rechtsaktes sprachlich aufbewahrt.15

Daneben steht „abdicatio“ im weitesten Sinne für die Aufgabe eines öffentlichen Amtes. Dabei fand das Wort reflexiv: „sich verabschieden“, aktiv: „jemanden verabschieden“ und absolut: „den Abschied erklären“ Verwendung. In dieser Bedeutung bezeichnete das Wort in Rom nicht etwa eine Staatskatastrophe. Vielmehr fanden Abdikationen regelmäßig bei der durch Zeitablauf bedingten Beendigung von Amtsperioden statt. Die abtretenden Amtsinhaber legten Rechenschaft ab über ihre Geschäftsführung und versicherten eidlich, nicht gegen die Gesetze verstoßen zu haben. Zeitablauf und nicht äußerer Zwang war somit die Normalbedingung der römischen abdicatio. Daneben waren Amtsniederlegungen vor Ablauf der Amtszeit durch den Amtsinhaber zulässig, auch der erwählte, künftige Amtsinhaber konnte von der Wahl zurücktreten, wobei in beiden Fällen offen bleiben mag, ob dies aus eigener Einsicht oder unter mittelbarem Zwang geschah.

Insgesamt also fehlte damals dem Wort „abdicatio“ eine eigene und andere Begriffsinhalte ausschließende Bedeutung. „Abdicatio“ konnte auch in Rom wie später im lateinischen Europa nur in bestimmten Fällen den Charakter eines Rechtsbegriffs annehmen. Eben deshalb hatten die damaligen Autoren des Staatsrechts keine Bedenken, statt seiner auch andere Worte zur Bezeichnung des in diesem Kolloquium zu diskutierenden Sachverhalts zu verwenden. Hierher gehören die Worte „resignare“, „renuntiare“ und womöglich „refutare“. Wichtigstes Äquivalent zu „abdicatio“ scheint „resignatio“ zu sein – auch dieses ein aktives Zurückziehen aus einer Rechtsstellung. Der Gegenbegriff zur Inauguration, der Heiligung von Kultpersonal, die Entweihung, Entwidmung und Profanisierung, die „exauguratio“, hat in das Latein des europäischen Staatsrechts dagegen keine Aufnahme gefunden, obwohl der Gedanke einer Entheiligung der von Gottes Gnaden verliehenen monarchischen Gewalt durch die Abdankung des Monarchen nicht allzu fern zu liegen scheint. Dass man auf dieses Wort nicht zurückgegriffen hat, mag seinen Grund darin gehabt haben, dass man damit eine staatsrechtliche Büchse der Pandora geöffnet, die Frage geweckt hätte, ob ein von Gottes Gnaden regierender Herrscher das ihm vom Allerhöchsten übertragene [<<28||29>>] Amt überhaupt durch eigenen Willensentschluss aufgeben durfte und was sein Gottesgnadentum im Falle einer Bejahung dieser Frage in Wahrheit noch wert war.

Quellen- und Literaturverzeichnis

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Conrads, Norbert, Die Abdankung Kaiser Karls V. (Universität Stuttgart, Reden und Aufsätze 65), Stuttgart 2003.

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Dithmar, Justus Christoph, De abdicatione regnorum aliarumve dignitatum illustrium, Frankfurt / Oder 1724.

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Zapf, Johann Ernst, De abdicatione ab officio, Altdorf 1685. [<<29||30>>]

1 Godolaeus, od. Godelevaeus, Wilhelm, De abdicatione seu renuntiatione imperii et regnorum a Carolo V., Basel 1574; Obrecht, Ulrich, De abdicatione Caroli V. imperatoris, Straßburg 1676; zuletzt: Conrads, Norbert, Die Abdankung Kaiser Karls V. (Universität Stuttgart, Reden und Aufsätze 65), Stuttgart 2003.

2 Zur älteren Literatur vgl. die Nachweise in des Martin Lipenius Bibliotheca realis iuridica s.v. abdicatio u. resignatio regnorum, Frankfurt 1679; insbes.: Becmann, Johann Christoph, De abdicatione regni, Frankfurt / Oder 1671; Dithmar, Justus Christoph, De abdicatione regnorum aliarumve dignitatum illustrium, Frankfurt / Oder 1724; Fritsch, Ahasver, Tractatus de resignationibus imperatorum, regum, principum etc., Naumburg 1669; Zapf, Johann Ernst, De abdicatione ab officio, Altdorf 1685.

3 Zapf, Johann Ernst, De abdicatione ab officio, 1685, S. 7.

4 Ebd., S. 30, Ziff. 27.

5 Moser, Johann Jacob, Von dem Römischen Kayser, Römischen König und denen Reichs-Vicarien, Frankfurt / Main 1767, Zehendes Capitel: „Von des Römischen Kaysers Gerichts-Stand und des Kayserlichen Thrones Erledigung“, S. 582 ff.; Conrad, Hermann, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1, Karlsruhe 1962, S. 222 f.

6 Landrecht, III, 57. Vgl. Repgow, Eike von, Sachsenspiegel, hrsg. von Karl August Eckhardt (MGH LL Fontes iuris N. S. 1,2), Göttingen ³1973, S. 243.

7 Merzbacher, Friedrich, Art. „Bann, kirchlich“, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 1 / 1971, Sp. 306–308.

8 Grimm, Jacob und Wilhelm, Art. „Abdankung“, in: Deutsches Wörterbuch, 1 / 1854, Sp. 19 f.

9 Adelung, Johann, Christoph, Art. „Abdankung“, in: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der hochdeutschen Sprache, 1 / 1811, Sp. 17 f.

10 Kluge, Friedrich, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, Berlin 242002, Sp. 179.

11 Frensdorff, Ferdinand, Art. „Abdankung“, in: Deutsches Rechtswörterbuch 1 / 1914–1932, Sp. 27–29.

12 Janssen, Laurens Franciscus, ABDICATIO, Nieuwe Onderzoekingen over de dictatuur, Utrecht 1960; Gizewski, Christian, Art. „Abdicatio“, in: Der neue Pauly. Enzyklopädie der Antike, 1 / 1996, Sp. 13; Krafft, C., Art. „Abdicatio“, in: Paulys Realenzyklopädie der classischen Altertumswissenschaft, 1 / 1839, S. 5; Thesaurus Linguae Latinae, 1 / 1900, Sp. 53 ff.

13 Diefenbach, Lorenz, Glossarium-Latino Germanicum mediae et infimae aetatis, Frankfurt 1857, S. 2.

14 Ogris, Werner, Art. „Abschichtung“, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 1 / 1971, Sp. 13–17.

15 Michael Wurm, Apokeryxis, Abdicatio and Exheredatio (Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte, Bd. 60), München 1972.

Renuntiatio – resignatio

Zum Amtsverzicht in der Kirche des hohen und späten Mittelalters

Thomas Wetzstein

Einleitung

Dass komplexe Gesellschaften die kniffligeren Fragen ihrer Selbstorganisation an zumeist juristisch gebildete Experten delegieren, davon könnten die mit Kruzifixen, Kopftüchern und Neonazis konfrontierten Karlsruher Verfassungsrichter sicher einiges berichten. Die Wurzeln dieser spezifischen Art der Arbeitsteilung dürften im 12. Jahrhundert anzusiedeln sein, und auch im Falle des Themas dieser Tagung wird der in den Quellen greifbare Diskurs fast ausschließlich von Juristen, genauer gesagt von Kanonisten, bestimmt, die interpretierten und systematisierten, was ihnen die Normen eines immer stärker auf den Papst zurückgehenden Kirchenrechts vorgaben.1 Ihren Ausführungen gilt somit zwangsläufig die Aufmerksamkeit, wenn es darum geht, die wohl älteste zusammenhängende Lehre vom Amtsverzicht darzustellen und die mittelalterliche Resignationspraxis an einigen Beispielen bis hin zum Rücktritt des Papstes zu präsentieren.

1. Kirchenamt und Amtsverzicht in der Wissenschaft vom Kirchenrecht

Die juristische Grundlegung fängt bereits beim Amtsbegriff als wichtiger gedanklicher Voraussetzung einer theoretischen Beschreibung des Phänomens der resignatio an. Erst mit Beginn des 13. Jahrhunderts nämlich legten die Kanonisten einen [<<30||31>>] ausgearbeiteten Amtsbegriff vor, als dessen Inhaber in erster Linie der Bischof galt. Seine Amtsgewalt wurde unter den Begriffen der potestas iurisdictionis und der potestas ordinis zusammengefasst.2

Parallel dazu bildete das klassische kanonische Recht auch eine ausdifferenzierte Lehre des Amtsverzichts aus. Die Resignation stellte neben der Erledigung eines Kirchenamts durch Tod, durch die Annahme einer weiteren Pfründe oder infolge eines Verbrechens ein vor dem Hintergrund des spätmittelalterlichen Benefizienwesens – vor allem des berüchtigten Pfründenschachers des späteren Mittelalters – quantitativ bedeutender Grund für die Neubesetzung eines Kirchenamts dar, wobei überwiegend Pfründen unterhalb der Bistümer aufgegeben wurden.3

[<<31||32>>] Schon das weit verbreitete Lehrbuch des Bologneser Rechtslehrers Gratian, dessen erste Fassung seit den bahnbrechenden Forschungen Anders Winroths in die 1120er Jahre zu datieren ist, enthielt bereits Normen, die das Thema der Tagung betreffen.4[<<32||33>>] Der weitaus gewichtigere Teil des kirchlichen Resignationsrechts gehört in die Zeit des Dekretalenrechts und damit in jene entscheidende Phase der kirchlichen Rechtsfortbildung, in welcher die Päpste ihre Rolle als iudex supremus voll ausschöpften und, vor allem seit dem Pontifikat Alexanders III. (1159–1181), mit ihren als litterae decretales versandten Einzelfallentscheidungen die Hauptquelle des Kirchenrechts darstellten.5 Diese vor allem in der kirchlichen Rechtsprechung bald in ihrer allgemeinen Bedeutung anerkannten letztrichterlichen Entscheidungen konnten ihre universale Wirkung nicht zuletzt durch die entstehenden mittelalterlichen Universitäten entfalten, wo sie gegen Ende des 12. Jahrhunderts in der Form systematischer Sammlungen zirkulierten. Bald bemächtigten sich die Päpste selbst dieses besonderen Mediums des Rechtsunterrichts und versahen einzelne Sammlungen mit ihrer Autorität, bis schließlich Gregor IX. den in seinem Auftrag kompilierten „Liber Extra“ im Jahre 1234 an die Universitäten von Paris und Bologna sandte und verfügte, in Zukunft sei der Gebrauch aller anderen Sammlungen vor den kirchlichen Gerichten und an den Universitäten untersagt.6 Der Erfolg dieses Unternehmens ist für ein Rechtsbuch des Mittelalters beispiellos: 675 Handschriften, verstreut über alle Teile der lateinischen [<<33||34>>] Christenheit, sind noch heute bekannt.7 Bonifaz VIII. wiederholte dieses Verfahren im Jahre 1298, als er mit der Promulgation des „Liber Sextus“ vor allem seine eigene Gesetzgebung erfolgreich in Umlauf brachte.8

Schon gegen Ende des 12. Jahrhunderts stand mit der „Compilatio Prima“ ein Lehrbuch zur Verfügung, das unter dem Titel „De renuntiatione“ jene vier Dekretalen enthielt, die in freilich bescheidenem Umfang die kirchliche Lehre des Amtsverzichts zusammenfassten. Vier Jahrzehnte später, im „Liber Extra“, umfasste dieser Titel 15 Dekretalen und stellte in Verbindung mit andernorts eingefügten Dekretalen des „Liber Extra“ und den Normen des „Decretum Gratiani“ die Resignationstheorie bereits umfassend dar.9

[<<34||35>>] Der Verzicht auf ein rechtskräftig verliehenes Kirchenamt, der nicht nur als resignatio, sondern ebenso als renuntiatio oder gelegentlich auch als cessio bezeichnet wurde, war, sollte er auch rechtskräftig sein, an eine Vielzahl von Bedingungen gebunden:10 Ein eigenmächtiges Aufgeben des Kirchenamts hatten bereits die Synoden der Spätantike untersagt.11 Daher forderte das Kirchenrecht die Zustimmung des zuständigen Oberen zum Amtsverzicht, und den entsprechenden Bestimmungen widmeten die Kanonisten große Aufmerksamkeit.12 Dass bei Angehörigen des niederen Klerus der jeweilige Bischof den Verzicht entgegenzunehmen hatte, vermag einzuleuchten – denn ohne Frage erhielt etwa ein Pfarrer die cura animarum mitsamt dem Pfarrbenefizium aus der Hand des Bischofs oder gar des Papstes. Schon beim Amtsverzicht der Bischöfe lagen die Dinge etwas komplizierter: Wem war der Bischof, dessen Amt ja nicht in gleicher Weise als verliehen galt wie das des Priesters, untergeordnet? Hinzu kam die bis in die Spätantike zurückreichende Deutung des Bischofsamts als eigentlich unauflösliches matrimonium spirituale zwischen dem Bischof und seiner Kirche, das besonders während des 12. Jahrhundert zu einem Gemeinplatz in der Charakterisierung des Bischofsamtes wurde.13

[<<35||36>>] Das ältere Kirchenrecht knüpfte daher die Rechtskraft eines Amtsverzichts beim Bischof an die Genehmigung der Provinzialsynode.14 Geradezu lehrbuchartig spiegelt die weitere Entwicklung den mit dem Reformpapsttum einsetzenden Umbau der Kirchenverfassung, denn nun trat für die Prälaten der Papst an die Stelle der Synode, während niedere Kleriker zur Gültigkeit ihres Amtsverzichts nach wie vor der Genehmigung des Ortsbischofs bedurften.15 Die alleinige Zuständigkeit des Papstes und nicht etwa des Metropoliten für alle bischöflichen Resignationen unterstrich der bereits genannte Alexander III., der als erster der großen „Juristenpäpste“ des Mittelalters festlegte, ein Erzbischof sei nicht befugt, die Resignation eines seiner Suffraganbischöfe ohne die Bevollmächtigung des Heiligen Stuhles anzunehmen.16

Außer an die Zustimmung des kompetenten Oberen knüpfte das Dekretalenrecht den Bestand einer Verzichtserklärung an das Vorliegen eines Grundes. Innozenz III. erläuterte in einem umfangreichen Schreiben an Bischof Riccus von Cagliari (1198–1217) unter anderem die Gründe, aus denen ein Bischof beim Papst die Erlaubnis erfragen konnte, sein Amt niederzulegen.17 An erster Stelle nennt Innozenz [<<36||37>>] ein schweres Delikt, das die infamia iuris nach sich ziehen könne.18 Als möglicher Grund eines Rücktrittsgesuchs gilt ihm auch eine mangelhafte körperliche Konstitution, die alters- oder krankheitsbedingt sein mag (debilitas corporis). Falls sich ein Bischof den Aufgaben seines Amtes aufgrund allzu großer Bildungslücken (defectus scientiae) nicht gewachsen sieht, gesteht ihm Innozenz III. ebenfalls ein Rücktrittsgesuch zu. Zudem rechtfertige die beharrliche Ablehnung des Bischofs durch die ihm anvertraute Kirche (malitia plebis) die Resignation, wie auch die Gefahr eines scandalum beim Verbleib im Amt oder die Irregularität einen Amtsverzicht begründen könnten.

Der Verzicht hatte nicht nur begründet zu sein, er musste auch, wie mehrere Dekretalen unterstreichen, in voller Willensfreiheit des voll zurechnungsfähigen Resignierenden erfolgen. Resignationen unter Zwang und Furcht (