Urheberrecht und Internet - Jürgen Ensthaler - E-Book

Urheberrecht und Internet E-Book

Jürgen Ensthaler

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Beschreibung

Das Internet bietet neue Möglichkeiten, Produkte und Werke weltweit in bislang nicht bekanntem Ausmaß zu verbreiten und zu verwerten, und stellt enorme Herausforderungen an das Urheberrecht, was sich in einer Vielzahl von – insbesondere auch höchstrichterlichen – Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema und immer neuer Gesetzgebung ausdrückt. Die Autoren haben die schon in der Vorauflage aufgegriffenen Themen in diesem Bereich vielfach überarbeitet bzw. aktualisiert. Neue Themen sind hinzugekommen: Der urheberrechtliche Schutz, insbesondere das zum Bereich der Leistungsschutzrechte gehörende Datenbankrecht steht mit "Industrie 4.0" vor einer neuen Herausforderung. Durch das "Internet der Dinge" und additive Fertigungsverfahren (3D-Druck) erhalten Daten und Informationen in der Wertschöpfungskette immer größere Bedeutung; es ergibt sich daraus die Frage, wem die Daten gehören und ob es passende Schutzrechte gibt. Wann dürfen Werke als Vorlage dienen, inwieweit hat der Hersteller nach Urheberrechten zu forschen, bevor er eine Vorlage nutzt? Im Bereich der Haftung gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen durch den EuGH und den BGH etwa zur Haftung für Links und Frames, zur Haftung für WLANs, zur Nutzung von Internetanschlüssen durch Kinder oder andere Familienangehörige, zur Haftung des Access Providers etc. Dieses grundlegende Werk bietet eine systematische und aktuelle Gesamtdarstellung, die auch die jüngsten gesetzlichen Änderungen im Urheberrecht, einschließlich des neuen Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG), berücksichtigt.

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Vorwort

Das Internet ist zum wohl bedeutsamsten Medium für die urheberrechtlich geschützten Werke geworden. Alles was sich an Werkarten digital aufbereiten lässt bzw. in digitalisierter Form geschaffen wurde, kann über das Internet transportiert und damit verbunden, beliebig vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Durch die mit dem Internet verbundenen technischen Möglichkeiten hat das Urheberecht an Bedeutung gewonnen; die Verletzungsmöglichkeiten und die Wahrscheinlichkeit, dass verletzt wird, sind ganz erheblich gestiegen. Das hatte bereits zahlreiche materiell-rechtliche Konsequenzen, auch und insbesondere auf dem Gebiet der Leistungsschutzrechte, der sog. verwandten Schutzrechte. Das Datenbankrecht schützt zwar nicht nur, aber auch digitalisierte und über das Internet transportfähige Datensammlungen, das Recht der Presseverleger auf Schutz der ins Netz eingestellten Daten hat den Beinamen „lex google“ erhalten; der bereits vor Jahren eingeführte Schutz vor einer unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung hat die vorhandenen Schutzbereiche im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeiten des Internets ergänzt. Hinzu kommen aus jüngerer Zeit auf nationaler Ebene der neu eingefügte § 8 III TMG zur Haftung für öffentliche WLAN-Netze, die gesetzlichen Neuregelungen zu den Verwertungsgesellschaften und auch die EU-Kommission hat vor Kurzem ihre Pläne für eine weitere umfangreiche Regelungsinitiative zum Urheberrecht und Internet vorgestellt.

Dennoch verbleiben (teilweise bewusst) Lücken, die dann von der Rechtsprechung geschlossen werden müssen, was von den Gerichten auch umfassend getan wird. Belegt wird das nach einer ersten Welle von Urteilen zur Haftung insbesondere im Zusammenhang mit Plattformen jüngst durch die zahlreichen Entscheidungen des EuGH und des BGH zur Haftung für Links und Frames. Allerdings werfen diese Entscheidungen und die dabei auftretenden Friktionen ihrerseits häufig auch wieder umfangreiche Folgeprobleme auf; man denke nur an das Verhältnis zwischen § 8III TMG und der McFadden-Entscheidung des EuGH.

Das Internet und das Urheberrecht haben somit eine ungebrochene, ja sogar stetig wachsende Dynamik beibehalten, die sich auch in der nunmehr bereits 3. Auflage dieses Handbuchs widerspiegelt. Es gab Überlegungen, ob man dieser Dynamik nicht auch durch eine grundlegend neue Gliederung und Strukturierung des Buches Rechnung tragen müsse. Davon haben wir letzten Endes aber abgesehen, um bewusst den zahlreichen Irrungen und Wirrungen um vermeintlich neue Entwicklungen ein festes Gerüst und eine stabile Struktur entgegenzusetzen, zugleich aber in den einzelnen Kapiteln alle Neuerungen aufzugreifen und darzustellen.

Berlin, im Februar 2017

Die Herausgeber dieses Bandes

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Kapitel 1 Einführung

A. Internet

I. Das Internet heute

II. Entstehung und Geschichte des Internets

1. Ursprünge des Internets

2. Vom Arpanet zum Internet

B. Rechtsquellen im Bereich des Internets

I. Deutsche Gesetze (insb. Urheberrechtsgesetz)

1. Urheberrechtliche Vorschriften

2. Sonstige Regelungen

II. Internationale Verträge und Abkommen

1. Übersicht

2. Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ)

3. Wipo-Urheberrechtsvertrag (WCT) und Wipo-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT)

4. Trips-Übereinkommen (TRIPS)

5. Welturheberrechtsabkommen (WUA)

6. Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)

7. Sonstige Abkommen

III. Einflüsse des Gemeinschaftsrechts

Kapitel 2 Urheberrechtlich geschützte Gegenstände/Werke im Internet

A. Der urheberrechtliche Werkbegriff

I. Einführung

II. Bedeutung des Werkkatalogs

III. Persönliche Schöpfung

1. Loslösung von bestehenden Konventionen

2. Anforderungen an die Schöpfungshöhe

3. Individualität

4. „Kleine Münze“

IV. Die Interessen der Allgemeinheit als Sozialschranke des Urheberrechts

1. Ausgegrenzte Gegenstände

2. Ausgrenzungsmethoden

a) Inhalt und innere Form

b) Schutz der wissenschaftlichen Werke nach der Lehre vom „Verwobensein“ (Schutz des „Gewebes“)

c) Differenzierung zwischen Schutzbegründung und Schutzumfang

V. Urheberrecht und Internet

1. Problemsituation

2. Schützbare Produkte im Internet

a) Homepages/Webpages

b) Bulletin Board Systeme

c) Weitere Werkarten

3. Schutzfreie Produkte im Internet

a) Netzgenerierende Werke

b) Public-Domain-Software; Shareware

4. Anzuwendendes Recht

a) Grundsätze

b) Bestimmung des Gerichtsstands

B. Besondere Bestimmungen für Computerprogramme

I. Einführung

II. Zustimmungsbedürftige Handlungen

1. Vervielfältigungsrecht

2. Bearbeitungsrecht

3. Verbreitungsrecht

4. Öffentliche Zugänglichmachung

5. Erschöpfung

III. Dekompilierung von Computerprogrammen, § 69e UrhG

1. Einleitung

2. Grundlagen des Reverse Engineering

3. Die Essential-facility-Rechtsprechung

IV. „Open Source Software“ und „Free Software“

1. Open Content

2. Lizenzentwurf: Grundlizenz

3. Lizenzentwurf: Nicht kommerzielle Nutzung

4. Lizenzierung ohne Bearbeitungsrecht

5. Share Alike Lizenzierung

C. Multimediawerke

I. Einleitung und Begriff des Multimediawerkes

II. Urheberrechtlicher Schutz gemäß § 2 Abs. 1 UrhG

1. Zusammentreffen mehrerer Werkarten

2. Multimediawerk als eigenständige Werkart

III. Schutzvoraussetzungen im Einzelnen (§ 2 Abs. 2 UrhG)

1. Persönliche Schöpfung

2. Wahrnehmbare Formgestaltung

3. Individualität

4. Nicht schutzbegründende Merkmale

IV. Gegenstand und Umfang des Schutzes

V. Urheberschaft

VI. Die Rolle des Herstellers des Multimediawerkes

D. Datenbanken

I. Einleitung

1. Erscheinungsformen der Datenbanken

2. Rechtlicher Rahmen für Datenbanken

3. Europäische Datenbankrichtlinie

4. Übergangsregelung und frühere Rechtslage

a) Übergangsregelung

b) Frühere Rechtslage

II. Datenbankwerke als Sammelwerke i.S.v. § 4 Abs. 2 UrhG

1. Einleitung

2. Schutzvoraussetzungen

a) Sammelwerk

aa) Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen

bb) Persönlich geistige Schöpfung bei der Auswahl oder Anordnung der Elemente

b) Systematische oder methodische Anordnung der Elemente

c) Zugänglichkeit der Einzelelemente mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise

d) Bedeutung der einem Datenbankwerk zugrunde liegenden Programme

3. Schutzgegenstand der Datenbank

a) Struktur der Datenbank

b) Inhalt der Datenbank

4. Urheberschaft

5. Rechtsposition des Urhebers

a) Urheberpersönlichkeitsrecht

b) Verwertungsrechte

c) Schranken

III. Leistungsschutzrecht an Datenbanken gemäß §§ 87aff. UrhG

1. Einleitung

2. Schutzvoraussetzungen gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG

a) Sammlung von Werken, Daten oder unabhängigen Elementen

b) Systematische oder methodische Anordnung

c) Zugänglichkeit der Einzelelemente mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise

d) Wesentliche Investitionen nach Art oder Umfang für Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung

e) Neuheitsbegriff i.S.v. § 87 Abs. 1 Satz 2 UrhG

3. Inhaber des Leistungsschutzrechts

4. Rechte des Datenbankherstellers

a) Grundsätzliches

b) Verwertungsrechte des Datenbankherstellers

c) Übernahme wesentlicher Teile sowie die wiederholte und systematische Vervielfältigung

5. Schranken des Rechts des Datenbankherstellers

6. Dauer des Leistungsschutzrechts an Datenbanken

7. Vertragliche Regelung mit dem Benutzer einer Datenbank

8. Parallelität von Datenbankwerken und dem Leistungsschutzrecht an Datenbanken und andere Schutzmöglichkeiten

E. Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Kapitel 3 Urheberrechtliche Bewertung der Vorgänge im Internet

A. Historische Entwicklung

I. Internationale Verträge

1. WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT)

2. WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT)

II. Europäische Union

III. Bundesrepublik Deutschland

B. Urheberrechtliche Bewertung von Vorgängen auf der Anbieterseite

I. Digitalisierung

1. Begriff

2. Bewertung

II. Uploading

1. Begriff

2. Bewertung

III. Öffentliche Zugänglichmachung

1. Begriff

2. Bewertung

IV. On-Demand-Dienste

1. Begriff

2. Urheberrechtliche Bewertung der Anbieterseite

V. Internet-Radio und Internet-TV

1. Begriff

2. Bewertung

VI. Online-Videorecorder

1. Begriff

2. Bewertung

VII. Vorschaubilder (Thumbnails)

1. Begriff

2. Bewertung

VIII. Verlinkung

1. Begriff

2. Bewertung

IX. Framing

1. Begriff

2. Bewertung

X. Push-Dienste

1. Begriff

2. Bewertung

C. Urheberrechtliche Bewertung von Vorgängen auf der Nutzerseite

I. Browsing

1. Begriff

2. Bewertung

II. Wiedergabe auf Bildschirm oder durch Lautsprecher

III. Downloading

1. Begriff

2. Bewertung

IV. Empfang von Streaming-Diensten

1. Begriff

2. Bewertung

V. Ausdruck durch Drucker

D. Urheberrechtliche Bewertung von Vorgängen im Zusammenhang mit der Datenübertragung

I. Routing

1. Begriff

2. Bewertung

II. Caching

1. Begriff

2. Bewertung

III. E-Mail und sonstige Individualkommunikation

1. Begriff

2. Bewertung

E. „Urheberpersönlichkeitsrecht“ und Internet

I. Einführung

II. Veröffentlichungsrecht (§ 12)

III. Anerkennung der Urheberschaft im Internet (§ 13)

IV. Schutz vor Entstellungen

1. Allgemeines

2. Entstellung oder andere Beeinträchtigung von Werken im Internet

a) Digitalisierung

b) Sonstige Änderungen des Werks

3. Interessenabwägung

Kapitel 4 Schranken urheberrechtlicher Befugnisse

A. Einführung

I. Urheberrechtliche Schrankenbestimmungen im Gefüge des Urheberrechts

II. Arten von Schranken

III. Innere Begründung und Festlegung von Schrankenbestimmungen

IV. Auslegung von Schranken

V. Bedeutung der Schrankenbestimmungen für die Zukunft

B. Die Begünstigung des eigenen Gebrauchs

I. Die Regelung über die Privatkopie, § 53 UrhG

1. Überblick

2. Aufbau der Vorschrift

3. Maßgebliche Nutzungshandlungen

4. Voraussetzungen der Privilegierung zum privaten Gebrauch (§ 53 Abs. 1 UrhG)

5. Sonderfall: Private Online-Videorekorder (gleichbedeutend: virtuelle Videorekorder, Internet-Videorekorder)

6. Eigener wissenschaftlicher Gebrauch (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG)

7. Aufnahme in ein eigenes Archiv (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 UrhG)

8. Unterrichts- und Prüfungsgebrauch (§ 53 Abs. 3 UrhG)

9. Elektronische Datenbankwerke (§ 53 Abs. 5 UrhG)

10. Ausschluss der Weitergabe oder öffentlichen Wiedergabe (§ 53 Abs. 6 UrhG)

11. Allgemeine Ausnahmen (§ 53 Abs. 7 UrhG)

12. Sonderfall: Virtuelle Bibliotheken (am Beispiel „Google Book Search“)

II. Vergütungsansprüche (§§ 54–54h UrhG) als Rechtsfolge der gesetzlichen Lizenz nach § 53 Abs. 1–3 UrhG

1. Der (neue) gesetzliche Rahmen

2. Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs nach § 54 Abs. 1 UrhG

3. Höhe der Vergütungsansprüche gem. § 54 UrhG, § 54a UrhG

4. Exkurs: Vergütungspflicht des Betreibers (§ 54c UrhG)

5. Schuldner und Gläubiger der Vergütungsansprüche

6. Weitere Ansprüche

III. § 53a UrhG

C. Die Begünstigung der geistigen Auseinandersetzung

I. Zitatrecht (§ 51 UrhG)

II. Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG)

1. Allgemeines

2. Elektronische Pressespiegel

III. Katalogbildfreiheit (§ 58 UrhG)

D. Privilegierungen in Wissenschaft und Unterricht

I. Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)

II. Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven (§ 52b UrhG)

E. Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

F. Besondere Schrankenregelungen hinsichtlich einzelner Werkkategorien

I. Computerprogramme (§§ 69c, 69d und 69e UrhG)

II. Datenbanken (§§ 87c und 87d UrhG)

III. Benutzung eines Datenbankwerks (§ 55a UrhG)

G. Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz als Schrankenregelung (§ 17 Abs. 2 UrhG)

I. Der Grundsatz

II. Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes im Zusammenhang mit IT

1. Gegenständlich wirkende Beschränkungen des Verbreitungsrechts

2. Erschöpfung bei Online-Erstverbreitung

H. Die zeitliche Begrenzung des Urheberrechts (§§ 64 ff. UrhG)

J. Technische Schutzmaßnahmen (§§ 95a–d UrhG) und Schrankenregelungen

I. Grundfragen und rechtlicher Rahmen

II. Schutzgegenstände und Verletzungshandlungen bei §§ 95aff. UrhG

1. Technische Maßnahmen

2. Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen

3. Rechtsfolgen bei Verstößen

III. Die Durchsetzung urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen (§ 95b UrhG)

1. Die rechtliche Regelung

2. Auslegungs- und Folgefragen zur gesetzlichen Regelung

Kapitel 5 Urheberrechtliche und kartellrechtliche Probleme in Verträgen über die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet

A. Erfassung der Internetnutzung in Verträgen über urheberrechtlich geschützte Werke

I. Die vertragliche Erfassung der Internetnutzung

1. Einführung

2. Ausschließliche Lizenzen

3. Verträge über unbekannte Nutzungsarten

II. Einbeziehung der Internetverwertung bei älteren Verträgen

1. Auslegung nach § 31 Abs. 5 UrhG (Zweckübertragungslehre)

2. Klarstellung durch § 31a UrhG

a) „Unbekannte Nutzungsart“

b) Bis wann waren Internetnutzungsarten unbekannt?

B. Kartellrechtliche Aspekte vertraglicher Regelungen zur Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet

I. Einführung

II. Die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln des EU-Kartellrechts und des deutschen Kartellrechts auf Beschränkungen in Werknutzungsverträgen

1. Anwendungsbereich und Wirkung des Art. 101 AEUV/§ 1 GWB

2. Wettbewerbsbeschränkungen in Werknutzungsverträgen

III. Zusammenfassung

Kapitel 6 Recht der Verwertungsgesellschaften

A. Einleitung

B. Allgemeine Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften

I. Funktionen von Verwertungsgesellschaften

II. Gesetzliche Grundlagen

III. Die Staatsaufsicht über Verwertungsgesellschaften

1. Grundlagen der Staatsaufsicht

2. Erlaubnispflicht

3. Aufsicht

IV. Derzeit bestehende Verwertungsgesellschaften

C. Die Beziehungen der Verwertungsgesellschaften zu Rechtsinhabern

I. Arten von Rechtsinhabern

II. Vertragliche Beziehungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Rechtsinhabern

1. Wahrnehmungsverträge

a) Gesetzliche Grundlagen

b) Wahrnehmung von Onlinerechten am Beispiel von GEMA und GVL

aa) Betroffene Rechte

bb) Berechtigungsvertrag der GEMA

cc) Wahrnehmungsverträge der GVL

2. Sonstige Verträge

III. Die Verteilung der Einnahmen an die Rechtsinhaber

1. Gesetzliche Grundlagen

a) Verteilungsplan

b) Verteilungsfrist

c) Abzüge von den Einnahmen

2. Die Verteilung der Einnahmen aus Onlinenutzungen am Beispiel der GEMA

IV. Mitwirkung der Rechtsinhaber: Binnenorganisation der Verwertungsgesellschaften

1. Allgemeiner Mitwirkungsgrundsatz

2. Mitgliederhauptversammlung

3. Aufsichtsgremium

D. Kooperation zwischen Verwertungsgesellschaften: Repräsentationsvereinbarungen

1. Gesetzliche Grundlagen

2. Traditionelles System der Gegenseitigkeitsverträge

3. Besonderheiten im Onlinebereich

E. Die Beziehung der Verwertungsgesellschaften zu Nutzern

I. Abschlusszwang

II. Gleichbehandlungsgebot

1. Lizenzierung zu angemessenen Bedingungen

2. Neuartige Online-Dienste

III. Tarife

1. Aufstellungspflicht

2. Bemessung

3. Regel- und Mindestvergütung

4. Einzelne Tarife

a) Music-on-Demand-Download

b) Music-on-Demand-Streaming

c) Video-on-Demand

d) Ruftonmelodien, Hintergrund- und Funktionsmusik auf Webseiten sowie Podcasts

e) Webradios

f) Leistungsschutzrechte / Tarife der GVL

F. Gebietsübergreifende Lizenzen (paneuropäische Lizenzierung)

I. One-Stop-Shop für Eingebietslizenzen

II. Erste Ansätze zur Schaffung eines One-Stop-Shops für Mehrgebietslizenzen

III. Online-Empfehlung der Generaldirektion Binnenmarkt und Repertoireabzug

IV. Die „Option 3“

1. „Option 3“-Gesellschaften

2. Lizenzierungsinitiativen

3. Fragmentierung des Repertoires

V. Die CISAC-Verfügung der Generaldirektion Wettbewerb

VI. Neuer Rechtsrahmen durch die VG-Richtlinie und das Verwertungsgesellschaftengesetz

1. Anwendungsbereich der Vorschriften über die gebietsübergreifende Lizenzierung

2. Die Bildung von Lizenzierungshubs

a) Kontrahierungszwang bzw. „tag on“-Verpflichtung

b) Sonderrecht der Berechtigten zur anderweitigen Vergabe der Online-Rechte für paneuropäische Lizenzen

c) „Passport“-Kriterien

aa) Bestimmbarkeit des Repertoires und der Rechtsinhaber

bb) Nutzungsmeldungen

cc) Abrechnung

dd) Verteilung

3. Einheitliche Wahrnehmungsbedingungen („level playing field“)

a) Wettbewerbsnachteil deutscher Verwertungsgesellschaften als Ausgangspunkt

b) Internationales Privatrecht

c) Herabsenkung des Regulierungsniveaus bei der Vergabe von Mehrgebietslizenzen an Werken der Musik

aa) Ausnahmen vom Wahrnehmungszwang

bb) Ausnahmen vom Abschlusszwang

cc) Ausnahmen bei Tarifaufstellung, Gesamtverträgen und Hinterlegung

VII. Ein neues paneuropäisches Hub: Die International Copyright Enterprise (ICE)

Kapitel 7 Haftungsfragen

A. Einleitung

B. Anspruchsberechtigte

I. Vermutungen

II. Urheber/Miturheber

III. Dritte

1. Vererblichkeit

2. Übertragung

3. Einräumung von Nutzungsrechten

a) Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts

b) Urheber/ursprünglicher Rechteinhaber neben ausschließlich Nutzungsberechtigtem

c) Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts zweiter Stufe

d) Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts

C. Anspruchsverpflichtete

I. Kreis potenzieller Anspruchsverpflichteter

II. Vorfilter: Die Haftungsregeln des TMG

1. Die Entwicklung zum TMG

2. Die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie

3. Haftungsregelungen der §§ 7–10 TMG

a) Vorfilterfunktion

b) Anwendungsbereich

aa) Telemedien

bb) Diensteanbieter

cc) Vertragliche Ansprüche und gesetzliche Unterlassungsansprüche

c) Die allgemeinen Grundsätze für die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter (§ 7 TMG)

aa) Eigene Informationen (§ 7 Abs. 1 TMG)

bb) Keine allgemeinen Prüfpflichten (§ 7 Abs. 2 TMG)

d) Verantwortlichkeit für die Durchleitung von Informationen (§ 8 TMG)

aa) Durchleitung/Zugangsvermittlung

bb) Zwischenspeicherung

e) Zwischenspeicherung (Caching) (§ 9 TMG)

f) Speicherung (Hosting) (§ 10 TMG)

aa) Keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information (§ 10 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 TMG)

bb) Kenntnis der Umstände (§ 10 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 TMG)

cc) Handlungsobliegenheit (§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG)/Kriterium der Zumutbarkeit?

dd) Ausschluss der Haftungsfreistellung (§ 10 Satz 2 TMG)

g) Darlegungs- und Beweislast

III. Anwendung der allgemeinen Grundsätze

1. Haftung für unmittelbare Urheberrechtsverletzungen

2. Haftung für mittelbare Urheberrechtsverletzungen

a) Haftung als Täter

b) Haftung als Teilnehmer

c) Haftung als Störer

aa) Entwicklung der Störerhaftung außerhalb des Internets

bb) Voraussetzungen der Störerhaftung

cc) Einschränkung der Störerhaftung (Hauptfilter)

d) Beweislast

3. Haftung mehrerer

4. Zurechnung fremden Verhaltens/Verschuldens

a) §§ 31, 831, 278 BGB

b) § 99 UrhG

5. Anspruchsgegner nach § 98 UrhG

IV. Fallgruppen

1. Nutzer, der selbst Inhalte aus dem Internet abruft

2. Öffnung des Internetzugangs für Dritte

a) Gemeinsame Nutzung des Internetzugangs durch die Familie

b) Eröffnung des Internetzugangs für Arbeitnehmer

c) Eröffnung eines unzureichend geschützten WLAN-Anschlusses

d) Betreiber von WLAN-Netzwerken

e) Überlassung eines eBay-Accounts

3. Netzbetreiber

4. Access Provider

5. Ersteller und Content Provider

6. Host Provider

a) Internetauktionsplattformen

b) Haftung von Webforenbetreibern

c) Sharehosting

d) Videoplattformen

7. Vermittlung von Zugang zum Usenet

8. Haftung bei Peer-to-Peer(P2P)-File-Sharing-Systemen

a) Haftung desjenigen, der Dateien herunterlädt

b) Haftung desjenigen, der Dateien in Netzwerke einstellt

c) Haftung desjenigen, der den Index-Server betreibt

d) Haftung der Hersteller von Software für dezentrale P2P-Netzwerke

9. Haftung für Links

a) Haftung für das Link-Setzen

b) Haftung für den verlinkten Inhalt

aa) Allgemeine Grundsätze

bb) Grundrechtsrelevanz von Hyperlinks

c) Haftung desjenigen, auf dessen Webseite ein Link gesetzt wird

10. Domainparking

11. Haftung der Betreiber von Suchmaschinen

a) Täterschaftliche Haftung

b) Störerhaftung

12. Drittwerbung auf Webseiten mit urheberrechtsverletzendem Inhalt

13. Haftung des Admin-C

D. Rechtswidriger Eingriff

I. Umfang der geschützten Rechtsposition

II. Rechtmäßige Ausübung eines Nutzungsrechts/Schranken

1. Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG)

2. Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (sog. Privatkopie) (§ 53 Abs. 1 UrhG)

3. Datenbankwerke, Datenbanken (§§ 53 Abs. 5, 87c UrhG)

4. Rechtfertigungsgründe

a) Stillschweigende (konkludente) Einwilligung, insb. gegenüber Links und Thumbnails?

b) Verfügungsbefugnis

c) Kein „Interesse der Internetgemeinde“

d) Informationsfreiheit/Presse- und Meinungsfreiheit

E. Anspruchsarten und -voraussetzungen

I. Unterlassung

1. Begehungsgefahr

a) Erstbegehungsgefahr, vorbeugender Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG)

b) Wiederholungsgefahr, (Verletzungs-)Unterlassungsanspruch

2. Erfordernis einer Abmahnung?

3. Erfordernis einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für Verstöße im Internet; Kosten einer Abmahnung

II. Beseitigung, Vernichtung, Rückruf, Überlassung

1. Beseitigungsanspruch

2. Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung

a) Vernichtung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke

b) Vernichtung von Vorrichtungen

c) Überlassung von Vervielfältigungsstücken

d) Rückruf oder Entfernung aus den Vertriebswegen

e) Ausschluss bei Unverhältnismäßigkeit, schonendere Mittel

f) Durchsetzung der Ansprüche

III. Schadensersatz

1. Verschulden

2. Materieller Schaden

a) Konkrete Schadensberechnung

b) Herausgabe des Verletzergewinns

c) Lizenzanalogie

d) Verhältnis der Berechnungsarten zueinander

3. Immaterieller Schaden

IV. Sonstige Zahlungsansprüche

1. Entschädigungsanspruch (§ 100 UrhG)

2. Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften (§ 102a UrhG)

V. Auskunftsanspruch

1. Akzessorischer Auskunftsanspruch als Gewohnheitsrecht

2. Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG

a) Handeln und Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß

b) Auskunftsanspruch gegen den Verletzer

c) Auskunftsanspruch gegen (nichtverletzende) Dritte

d) Verhältnismäßigkeit des Auskunftsverlangens

e) Umfang der Auskunftsansprüche, Haftung

f) Richtervorbehalt bei Verkehrsdaten

g) Prozessuale Besonderheiten

VI. Anspruch auf Vorlage und Besichtigung

VII. Veröffentlichung, Bekanntmachung eines Urteils

VIII. Ablösungsrecht (§ 100 UrhG)

IX. Abmahnungen, Prozesse und Kosten dafür

1. Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten; inhaltliche Anforderungen an Abmahnungen

2. Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten

2. Beschränkung der Pflicht zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten (§ 97a UrhG)

F. Verjährung

I. Regelmäßige Verjährungsfrist

II. Verjährung bei Bereicherung

III. Verjährung vertraglicher Ansprüche

IV. Verjährungshemmung

V. Prozessuales, Verjährungsvereinbarungen

Kapitel 8 Außervertragliches Kollisionsrecht und Internationale Zuständigkeit

A. Einleitung

B. Anzuwendendes Kollisionsrecht

C. Deutsches Kollisionsrecht und internationales Urheberrecht

I. Maßgeblichkeit des Rechts des Schutzlands

1. Schutzlandprinzip

2. Territorialprinzip

3. Bedeutung des Schutzlandprinzips für die Bestimmung des Begehungsorts

4. Notwendigkeit und Probleme bei der Lokalisierung der Verletzungshandlung

a) Uploading

aa) Uploading als Vervielfältigung

bb) Handlungsort

b) Digitale Übermittlung, insbes. Zugänglichmachen

aa) Zugänglichmachen als öffentliche Wiedergabe

bb) Handlungsort

c) Browsing

aa) Browsing als Vervielfältigung

bb) Handlungsort

cc) Exkurs: Push-Dienste

d) Downloading

aa) Downloading als Vervielfältigung

bb) Handlungsort

e) Ergebnis

5. Weitere Konsequenzen des Schutzlandprinzips für Urheberrechtsverletzungen im Internet

a) Entstehung des Urheberrechts

b) Inhaberschaft und Übertragbarkeit des Urheberrechts

c) Inhalt und Umfang der Verwertungsrechte

d) Schutzdauer

6. Ergebnis

II. Alternative Lösungsansätze

1. Country of upload-Regel

2. Ursprungslandprinzip

3. Lex fori-Regel

4. Lösungsansatz von Jane Ginsburg

5. „Internetvertrag“ im Rahmen der RBÜ

6. Annäherung an das wettbewerbsrechtliche Vorgehen?

7. Ergebnis

D. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

I. Bestimmung und Eingrenzung des Gerichtsstands

II. Rechtsfolge für Schadensersatz und Unterlassung

III. Vollstreckung und Anerkennung

1. Rechtsdurchsetzung im Ausland

2. Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Deutschland

3. Alternative: Schiedsgerichtsbarkeit?

IV. Ergebnis

Literaturverzeichnis

Sachregister

Abkürzungsverzeichnis

a

anno/Jahr

a.A.

andere(r) Ansicht

Abb.

Abbildung

ABl.

Amtsblatt

ABlEG C

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil C: Mitteilungen und Bekanntmachungen

ABlEG L

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil L: Rechtsvorschriften

Abs.

Absatz

abw.

abweichend

AcP

Archiv für die civilistische Praxis (Zeitschrift)

a.E.

am Ende

ÄndG

Änderungsgesetz

ÄndVO

Änderungsverordnung

a.F.

alte Fassung

AfP

Archiv für Presserecht (Zeitschrift)

AG

Amtsgericht, Aktiengesellschaft

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGICOA

Association de Gestion Internationale Collective des Œuvres Audiovisuelles

allg.

allgemein

AllMBl.

Allgemeines Ministerialblatt

Alt.

Alternative

a.M.

andere(r) Meinung

amtl.

amtlich

Anh.

Anhang

Anl.

Anlage

Anm.

Anmerkung(en)

AnwBl.

Anwaltsblatt (Zeitschrift)

Anz.

Anzeiger

AO

Abgabenordnung

AöR

Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift)

AP

Arbeitsrechtliche Praxis, Nachschlagwerk des Bundesarbeitsgerichts

API

Application Programming Interface

APR

Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk

aPR

allgemeines Persönlichkeitsrecht

ArbG

Arbeitsgericht

ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

ArbSchG

Arbeitsschutzgesetz

ArchPF

Archiv für Post- und Fernmeldewesen (Zeitschrift)

ARSP

Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie(Zeitschrift)

Art.

Artikel

ASCAP

American Society of Authors, Composers and Publishers

ASCII

American Standard Code for Information Interchange

AT

Allgemeiner Teil

ATM

Asynchronous Transfer Modus

Aufl.

Auflage

AuR

Arbeit und Recht (Zeitschrift)

ausf.

ausführlich

Ausg.

Ausgabe

AWG

Außenwirtschaftsgesetz

BAG

Bundesarbeitsgericht

BAGE

Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts

BAnz.

Bundesanzeiger

BAPT

Bundesamt für Post und Telekommunikation

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayVBl

Bayerische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)

BayVerfGH

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

BayVGH

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

BB

Betriebs-Berater (Zeitschrift)

BBS

Bulletin Board Systems

Bd., Bde.

Band, Bände

BDI

Bundesverband der Deutschen Industrie

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

Bearb.

Bearbeiter

Begr.

Begründung

Beil.

Beilage

bej.

bejahend

Bek.

Bekanntmachung

Bem.

Bemerkung

ber.

berichtigt

bes.

besonders

Beschl.

Beschluss

betr.

betreffend

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BFH

Bundesfinanzhof

BFHE

Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Bundesfinanzhofes

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. I (II, III)

Bundesgesetzblatt Teil I (II, III)

BGH

Bundesgerichtshof

BGH LM

Nachschlagwerk des Bundesgerichtshofs, Lindenmaier/Möhring, u.a. (Hrsg.)

BGHSt

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BHO

Bundeshaushaltsordnung

BIEM

Bureau International des Sociétés gérant les Droits d’Enregistrement et de Reproduction Mécanique

BKartA

Bundeskartellamt

Bl.

Blatt

BMI

Broadcast Music, Inc.

BND

Bundesnachrichtendienst

BR

Bundesrat

BReg.

Bundesregierung

BRFG

Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten (Bundesrundfunkgesetz) vom 29.11.1960

BSG

Bundessozialgericht

BStBl.

Bundessteuerblatt

BT

Besonderer Teil

BT-Drs.

Bundestags-Drucksache

Btx

Bildschirmtext

Buchst.

Buchstabe

Bull.

Bulletin

BUMA

Vereinigung Buma

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen (Amtliche Sammlung) des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

BVerfSchG

Bundesverfassungsschutzgesetz

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Entscheidungen (Amtliche Sammlung) des Bundesverwaltungsgerichts

bzw.

beziehungsweise

ca.

circa

CD

Compact Disk

CD-R

CD Recordable

CD-ROM

Compact Disk – Read Only Memory

CELAS

Centralized European Licensing and Administrative Service

cic

culpa in contrahendo

CIS

Common Information System

CISAC

Confédération Internationale des Sociétés d’Auteurs et Compositeurs

CM

Computer Magazin (Zeitschrift)

CR

Computer und Recht (Zeitschrift)

c’t

Magazin für Computertechnik (Zeitschrift)

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

D.E.A.L.

Direct European Administration and Licensing

ders.

derselbe

DES

Data Encryption Standard

DFG

Deutsche Forschungsgemeinschaft

DGB

Deutscher Gewerkschaftsbund

d.h.

das heißt

dies.

dieselbe/n

DIHT

Deutscher Industrie- und Handelstag

DIN

Deutsches Institut für Normung

DIN-Mitt.

DIN-Mitteilungen (Zentralorgan der deutschen Normung)

Diss.

Dissertation

DM

Deutsche Mark

DN

Domain Name

DNS

Domain Name System

DOI

Digital Object Identifier

DPMA

Deutsches Patent- und Markenamt

DRiZ

Deutsche Richterzeitung (Zeitschrift)

DRM

Digital Rights Management oder digitales Rechtemanagement

DStZ

Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift)

DTB

Deutsche Termin Börse

DVBl.

Deutsches Verwaltungsblatt(Zeitschrift)

DVD

Digital Versatile Disk

DVO

Durchführungsverordnung

DZWir

Deutsche Zeitschrift für Wirtschaftsrecht(Zeitschrift)

E

Entscheidungssammlung

EBU

European Broadcasting Union

ECMS

Electronic Copyright Management Systems

EDI

Electronic Data Interchange

EDIFACT

Electronic Data Interchange For Administration, Commerce and Transport

EDV

Elektronische Datenverarbeitung

EEA

Einheitliche Europäische Akte

EFTA

European Free Trade Association

EG

Europäische Gemeinschaft, Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.3.1957 i.d.F. von Amsterdam

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EGStGB

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

EGV

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.3.1957

einf.

einführend

Einl.

Einleitung

E-Mail

Electronic Mail

Entsch.

Entscheidung

entspr.

entsprechend

Entw.

Entwurf

EP

Europäisches Parlament

erg.

ergänzt

ErgBd.

Ergänzungsband

Erl.

Erlass, Erläuterung

ES

Entscheidungssammlung

EStG

Einkommensteuergesetz

et al.

und andere

etc.

et cetera

EU

Europäische Union

EuG

Europäisches Gericht erster Instanz

EuGH

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

EuGHE

Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

EuR

Europarecht (Zeitschrift)

EUV

Vertrag über die Europäische Union (Maastricht-Vertrag) vom 7.2.1992

EuZPR

Europäisches Zivilprozessrecht

EuZVR

Europäisches Zivilverfahrensrecht

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht(Zeitschrift)

e.V.

eingetragener Verein

evtl.

eventuell

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWGV

Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25.3.1957

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

EWS

Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht (Zeitschrift), Europä isches Währungssystem

f.

folgende

FAZ

Frankfurter Allgemeine Zeitung

ff.

fortfolgende

Fn.

Fußnote

FR

Frankfurter Rundschau

FS

Festschrift

FTC

Federal Trade Commission

FTP

File Transfer Protocol

FuR

Film und Recht (Zeitschrift)

G

Gesetz

GB

Giga-Byte

GBl.

Gesetzblatt, Gesetzblätter

gem.

gemäß

GEMA

Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte

ESAC

Gewerbearchiv (Zeitschrift)

GewO

Gewerbeordnung

GEZ

Gebühreneinzugszentrale

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GMBl.

Gemeinsames Ministerialblatt

grdl.

grundlegend

GRUR

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)

GRUR Int.

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Auslands- und internationaler Teil (Zeitschrift)

GRUR-Prax

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht(Zeitschrift)

GS

Gesetzessammlung, Gedächtnisschrift

GSG

Gerätesicherheitsgesetz

GüFa

Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH

GVBl., GV

Gesetz- und Verordnungsblatt

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

GVL

Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH

GVO

Gruppenfreistellungsverordnung

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWFF

Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH

HGB

Handelsgesetzbuch

h.L.

herrschende Lehre

h.M.

herrschende Meinung

Hrsg.

Herausgeber

Hs.

Halbsatz

HTML

Hypertext Markup Language

HTTP

Hypertext Transport Protocol

IANA

Internet Assigned Numbers Authority

ibd.

ibidem

i.d.F.

in der Fassung

i.d.R.

in der Regel

i.E.

im Erscheinen, im Ergebnis

IFPI

International Federation of the Phonographic Industry

IFRRO

International Federation of Reproduction Rights Organisations

IFV

Internationaler Fernmeldevertrag

IGH

Internationaler Gerichtshof

insb.

insbesondere

InterNIC

Internet Network Information Center

IP

Internet Protocol/Internationales Privatrecht/int. Privatrechte

IPG

Internet Phone Gateway

IPR

Intellectual Property Right

IRC

Internet Relay Chat

i.S.

im Sinne

i.S.v.

im Sinne von

ISAN

International Standard Audiovisual Number

ISDN

Integrated Services Digital Network

ISO

International Organization for Standardization

ISP

Internet Service Provider

IT

Informationstechnik

it

Informationstechnik(Zeitschrift)

i.Ü.

im Übrigen

IuKDG

Informations- und Kommunikationsdienstegesetz

iur

Informatik und Recht (Zeitschrift)

i.V.m.

in Verbindung mit

i.w.S.

im weiteren Sinne

IZPR

Internationales Zivilprozessrecht

IZVR

Internationales Zivilverfahrensrecht

JA

Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)

Jg.

Jahrgang

JÖSchG

Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz)

JR

Juristische Rundschau (Zeitschrift)

jur.

juristisch

Jura

Juristische Ausbildung (Zeitschrift)

JuS

Juristische Schulung (Zeitschrift)

JZ

Juristenzeitung (Zeitschrift)

Kap.

Kapitel

KB

Kilo-Byte

KES

Kommunikations- und EDV-Sicherheit (Zeitschrift)

Kfz

Kraftfahrzeug

KG

Kammergericht, Kommanditgesellschaft

KMU

kleine und mittelständische Unternehmen

krit.

kritisch

KSchG

Kündigungsschutzgesetz

KUG

Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz)

K&R

Kommunikation und Recht (Zeitschrift)

KWG

Gesetz über das Kreditwesen

LAG

Landesarbeitsgericht

LAN

Local Area Network

Lfg.

Lieferung

Lit.

Literatur

lit.

Buchstabe/littera

LRG

Landesrundfunkgesetz

LS

Leitsatz

LUG

Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst

m.

mit

m.a.N.

mit ausführlichen Nachweisen

Mat.

Materialien

m.a.W.

mit anderen Worten

MB

Mega-Byte

MBl.

Ministerialblatt

MCPS

Mechanical Copyright Protection Society

MDR

Monatsschrift des Deutschen Rechts (Zeitschrift)

MedG

Mediengesetz

MIME

Multipurpose Internet Mail Extensions

Mio.

Million

MMR

Multimedia und Recht (Zeitschrift)

MODEM

Modulator – Demodulator

MR

Medien und Recht (Zeitschrift)

Mrd.

Milliarde

MSN

Microsoft Network

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

n.F.

neue Fassung, neue Folge

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

NJW-CoR

NJW – Computerreport (Zeitschrift)

NJW-RR

NJW – Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)

Nr.

Nummer(n)

n.v.

nicht veröffentlicht

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht(Zeitschrift)

NVwZ-RR

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Zeitschrift)

NZA-RR

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht – Rechtsprechungsreport(Zeitschrift)

o.g.

oben genannt

OLG

Oberlandesgericht

ONP

Open Network Provision

OSIS

Open System for Information Services

OTA

Office for Technology Assessment

OVG

Oberverwaltungsgericht

PatG

Patentgesetz

PC

Personal Computer

PDA

Personal Digital Assistant

PEDL

Pan-European Digital Licensing

PIN

Persönliche Identifikationsnummer

PRS

Performing Rights Society

RabelsZ

Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (Zeitschrift)

RAM

Random Access Memory

RBÜ

Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst

RdA

Recht der Arbeit (Zeitschrift)

Rdnr.

Randnummer(n)

RDV

Recht der Datenverarbeitung(Zeitschrift)

RefE

Referentenentwurf

RegE

Regierungsentwurf

RegTP

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

RfGebStV

Rundfunkgebührenstaatsvertrag

RGZ

Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

RIW

Recht der Internationalen Wirtschaft (Zeitschrift)

RL

Richtlinie(n)

ROM

Read Only Memory

Rspr.

Rechtsprechung

RStV

Rundfunkstaatsvertrag

S.

Satz, Seite

s.

siehe

SACEM

Société des Auteurs, Compositeurs et Editeurs de Musique

SGAE

Sociedad General de Autores y Editores

SIAE

Società Italiana degli Autori ed Editori

SigG

Gesetz zur digitalen Signatur

SigV

Verordnung zur digitalen Signatur

SMTP

Simple Mail Transport Protocol

s.o.

siehe oben

sog.

so genannt

SPA

Sociedade Portugesa de Autores CRL

STEMRA

Stichting Stemra

StGB

Strafgesetzbuch

StGH

Staatsgerichtshof

STIM

Sveriges Tonsättares Internationella Musikbyrå

StPO

Strafprozessordnung

str.

streitig, strittig

st. Rspr.

ständige Rechtsprechung

s.u.

siehe unten

SUISA

Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke

SZ

Süddeutsche Zeitung

TA

Technische Anleitung

TAN

Transaktionsnummer

TCP/IP

Transmission Control Protocol/Internet Protocol

teilw.

teilweise

TKG

Telekommunikationsgesetz

TKO

Telekommunikationsordnung

TPM

Technical Protection Measures

TRIPS

Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights

TVG

Tarifvertragsgesetz

u.a.

unter anderem

UA

User Agent

UDP

User Datagram Protocols

UFITA

Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht (Zeitschrift)

UN

United Nations

UrhG

Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

URL

Uniform Resource Locator

Urt.

Urteil

US/USA

United States (of America)

usw.

und so weiter

u.U.

unter Umständen

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

v.a.

vor allem

Var.

Variante

Verf.

Verfasser

VerfGH

Verfassungsgerichtshof

VFF

Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH

VG

Verwaltungsgericht

VG

Verwertungsgesellschaft

VG Bild – Kunst

Verwertungsgesellschaft Bild – Kunst

VGF

Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

VG Media

Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH

VG TWF

VerwertungsgesellschaftTreuhandgesellschaft Werbefilm GmbH

VG WORT

Verwertungsgesellschaft Wort, vereinigt mit der Verwertungsgesellschaft Wissenschaft

VO

Verordnung

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwV

Verwaltungsvorschrift

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

WCT

WIPO Copyright Treaty

WiB

Wirtschaftsrechtliche Beratung (Zeitschrift)

WIPO

World Intellectual Property Organization

WIPR

World Intellectual Property Report

Wir

Wirtschaftsrecht(Zeitschrift)

wistra

Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht (Zeitschrift)

WM

Wertpapiermitteilungen(Zeitschrift)

WPHG

Wertpapierhandelsgesetz

WPPT

WIPO Performances and Phonograms Treaty (Vertrag über Darbietungen und Tonträger)

WTO

World Trade Organization

WUA

Welturheberrechtsabkommen

WuB

Entscheidungen zum Wirtschafts- und Bankrecht (Zeitschrift)

WWW

World Wide Web

WZG

Warenzeichengesetz

z.

zum, zur

ZAW

Zentralverband der Deutschen Werbewirtschaft

z.B.

zum Beispiel

ZBB

Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (Zeitschrift)

Ziff.

Ziffer

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht(Zeitschrift)

Zit.

Zitat

ZPO

Zivilprozessordnung

ZPT

Zeitschrift für Post und Telekommunikation(Zeitschrift)

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik (Zeitschrift)

z.T.

zum Teil

zugl.

zugleich

ZUM

Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (Zeitschrift)

zust.

zustimmend

zutr.

zutreffend

Kapitel 1Einführung

A. Internet

I. Das Internet heute

1

Das Internet gehört heute ganz selbstverständlich zum Leben. Es hat längst alle Bereiche der Arbeitswelt und des privaten Daseins durchzogen. Aus der digitalen Revolution sind längst viele Revolutionen geworden, die eher an eine digitale Evolution denken lassen. Längst genügt es nicht mehr, einfach nur im Internet zu sein, mehrere E-Mail-Adressen zu haben, vielleicht einen Blog zu führen und gelegentlich ein Foto zu posten. Die Vernetzung durchzieht alle Bereiche der Gesellschaft und in einer globalisierten Wirtschaftswelt sind die Möglichkeiten des Netzes längst der Treiber von Innovationen und Wandel. Die technischen Möglichkeiten der Kommunikation und des Datenaustausches entwickeln sich nach wie vor rasant. Die Hardware wird immer leistungsfähiger und kleiner, inzwischen können auch große Datenmengen übertragen werden und die Software ist immer bedienungsfreundlicher geworden – und mobiles Nutzen des Internets und mobiles Arbeiten im Netz sind längst Standard. Das Internet ist ein kommerzieller Erfolg. Suchmaschinenbetreiber wie Google oder ein soziales Netzwerk wie Facebook haben bewiesen, dass im Internet mit reinen netzbezogenen Dienstleistungen Geld zu verdienen ist. Kurzum: Das Internet ist längst eine eigene Welt geworden, die sich selbst genug sein kann.

2

Das weltweit zugängliche Internet hat die Kommunikation zwischen den Menschen verändert. Auch wenn mit solchen Vergleichen vorsichtig umzugehen ist: Durch das Internet ist die Massenkommunikation ähnlich stark verändert worden, wie die Erfindung des Buchdrucks durch Gutenberg vor rund 500 Jahren den Zugang der Menschen zum Wissen auf neue Grundlagen gestellt hat. Der individuelle E-Mail-Verkehr hat zwar zunächst lediglich zu einer Beschleunigung – auch bei der Übertragung großer Datenmengen – geführt. Revolutionär am Internet war und ist aber das World Wide Web. Aus dem ursprünglich nur für wissenschaftliche und private Zwecke von Forschern und Computerfreaks genutzten World Wide Web ist ab 1993 ein kommerziell nutzbares Netz geworden, das von nahezu jedem Ort der Welt – inzwischen auch mobil – den Zugriff auf Wissen und Information beliebiger Art ermöglicht. Die problemlosen Zugangsmöglichkeiten haben nicht nur weltweit agierende Unternehmen in das Netz gebracht, inzwischen läuft auch ein großer Teil der privaten Kommunikation über das Word Wide Web. Dienten die Angebote in der Anfangszeit des World Wide Web vor allem der Selbstdarstellung der Unternehmen und Organisationen, sind sie inzwischen Teil der eigenen Geschäftstätigkeit. Über die Web-Präsenzen werden Waren, Software, Musik, Videos und Dienstleistungen aller Art angeboten oder Datenbanken zugänglich gemacht. Das Versteigern und Ersteigern von Waren und Dienstleistungen über das Internet ist heute so üblich wie der Gang in den Supermarkt. Zugleich können die Anbieter im Netz so viele Daten über ihren Kunden sammeln, wie selten zuvor.

3

Unter dem Schlagwort Web 2.0 hat sich im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts eine Gründergeneration gefunden, die neue Kommunikationsmöglichkeiten unter Beteiligung der Webnutzer auslotet und entwickelt. Zugleich wird durch neue Smartphones und Tablets, leistungsfähige Funknetze und sinkende Preise für Telekommunikationsleitungen immer mehr Menschen ermöglicht, ständig im Netz zu sein. Auch wenn das Internet traditionelle Kommunikations- und Vertriebsformen (noch) nicht ersetzt hat, so ist es doch zu einem eigenständigen Medium geworden. Das Internet hat seinen Weg in Gesellschaft und Wirtschaft endgültig gefunden.

II. Entstehung und Geschichte des Internets

1. Ursprünge des Internets

4

Die Wurzeln des Internets reichen fast vier Jahrzehnte zurück: Der Vorgänger des Internets, das Arpanet, ist ein Kind des Kalten Krieges. Das Arpanet wurde in den 1960er Jahren für das Verteidigungsministerium der USA entwickelt. Die Streitkräfte wünschten ein Kommunikationssystem, das nicht von einem zentralen Rechner gesteuert wird. Das System sollte auch beim Ausfall eines oder mehrerer Rechner – zum Beispiel in Folge eines nuklearen Angriffs – noch funktionsfähig sein. Die Rand Corporation entwickelte die Idee eines dezentralen Netzwerks. Das Leitungsnetz sollte aus unzähligen untereinander mehrfach vernetzten Rechnern bestehen. Die Rechner sollten alle den gleichen Status beim Empfang und Weitergeben von Daten sowie beim Versenden eigener Daten haben. Durch diesen Kunstgriff war zunächst sichergestellt, dass bei Ausfall eines einzelnen Rechners das Netz nicht vollständig funktionsunfähig werden konnte.

5

Die Entwickler beließen es nicht dabei, sondern gingen noch einen Schritt weiter. Auch die Kommunikation zwischen den Rechnern sollte durch eine neuartige Methode bei der Übermittlung von Daten für Störungen unanfällig werden. Das Versenden einer Nachricht im Ganzen führt bei einem – auch teilweisen – Ausfall des Netzes unweigerlich dazu, dass die gesamte Nachricht verloren gehen kann. Aus diesem Grunde entschieden sich die Entwickler dafür, die Nachrichten selbst in eine Vielzahl von kleinen Einzelpaketen aufzuteilen. Jedes Teilpaket sollte getrennt adressiert und versendet werden. Die bei einem Computer abgeschickten Pakete sollten dabei über die unterschiedlichsten Wege im Netz zu ihrem Zielcomputer wandern. Der Vorteil dieser auf den ersten Blick sehr komplizierten Lösung lag auf der Hand. Der Verlust einzelner Teilpakete infolge von Störungen konnte die Kommunikation zwar behindern, aber nicht lahm legen. Die Entwickler gingen davon aus, dass stets in ausreichender Zeit Teilpakete ankommen. Der wesentliche Gehalt einer Nachricht sollte den Empfänger auf jeden Fall erreichen.

6

Die in den 1960er Jahren entwickelte Idee eines dezentralen Netzes, bei dem Nachrichten in Teilpaketen verschickt werden, wurde Ende der 1960er Jahre sowohl in Großbritannien als auch in den USA in die Praxis umgesetzt. Auf Initiative des amerikanischen Verteidigungsministeriums wurde dann 1969 die Advanced Research Project Agency (ARPA) als eine Abteilung des Verteidigungsministeriums gegründet. Die ARPA ließ im Herbst 1969 den ersten Knoten bei der Universität von Los Angeles einrichten. Schnell kamen in dem kleinen Netzwerk weitere Knoten dazu. Das zunächst sehr kleine Netzwerk erhielt nach dem Namen seines Initiators die Bezeichnung Arpanet. Das Arpanet wuchs zunächst langsam, aber stetig. Es diente vor allem der Kommunikation zwischen Wissenschaftlern und Forschern in den verschiedensten universitären Einrichtungen. Die Kompatibilität zwischen den Rechnern wurde durch einen einheitlichen Kommunikationsstandard sichergestellt. Das sog. Network-Control-Protocol (NCP) stellte die Kommunikation sicher.

2. Vom Arpanet zum Internet

7

Das Arpanet wurde in den 1970er Jahren verfeinert. Lokale Netzwerke wurden über das Arpanet zu einem weltweiten Netzwerk verbunden. Ein wichtiges Datum für die Geschichte des Internets ist das Jahr 1983. Das ursprünglich für militärische Zwecke vorgesehene und zunehmend von Forschern und Wissenschaftlern genutzte Arpanet wurde aufgeteilt. Das Arpanet ging an Wissenschaftler und Forscher. Gleichzeitig wurde das sog. Milnet für die militärische Kommunikation geschaffen. Parallel zu dieser Entwicklung schlossen sich immer mehr Einrichtungen in aller Welt mit ihren lokalen Netzen an das Arpanet an und übernahmen das TCP-IP als Kommunikationsstandard. So wurde 1983/84 das Internet als Netz der Netze geboren. Die amerikanische National Science Foundation (NSF) schuf das „National Science Foundation Network“ (NSF-NET) und übernahm die Organisation des neu entstandenen Internets. Das Arpanet war zum Teil des weltweiten Internets geworden. Das Netz der Netze wuchs sehr schnell. Aus den 320 Rechnern aus dem Jahr 1983 wurden in innerhalb von vier Jahren 20.000. 1990 waren angeblich bereits 200.000 Rechner und lokale Netze an das Internet angeschlossen. Der Erfolg des Internets führte 1990 zur endgültigen Auflösung des Arpanets. Das noch als Teilnetz bestehende Netzwerk wurde in die bedeutendere Struktur des Internets vollständig integriert. Das Arpanet wurde so ein Opfer seines eigenen Erfolgs.

8

Der Vormarsch des Internets ist eng mit der Erweiterung des Leistungsangebotes verbunden. Entsprechend der ursprünglichen Absicht der Entwickler, ein Kommunikationsnetz zu schaffen, stand zunächst die bloße Datenübertragung im Vordergrund. Die ersten im Internet verfügbaren Dienste waren das sog. FTP (File-Transfer-Protocol zur Übertragung von Daten) sowie E-Mail. Das World Wide Web wurde Ende der 80er Jahre als allgemein zugängliches Informationsmedium entwickelt. Das World Wide Web kannte zunächst keine graphischen Elemente. Es wurden nur sog. Hypertexte ins Netz gestellt. So entstand ein Netz, bei dem praktisch jedes Angebot im World Wide Web mit anderen Angeboten verknüpft werden konnte (und in der Anfangszeit auch verknüpft wurde). Das World Wide Web als allgemein zugängliches Medium stellte so neben der Individual-Kommunikation durch E-Mail sehr schnell einen neuen Hauptanwendungsbereich des Internets dar.

9

Das World Wide Web war in der Anfangszeit etwas für Forscher, Wissenschaftler und Computerfreaks. Populär wurde es erst 1993/94. In den USA wurde ein Web-Browser mit einer graphischen Benutzeroberfläche entwickelt. Der kostenlos zur Verfügung gestellte Browser fand im Netz sehr schnell Verbreitung. Die Nutzung des World Wide Web wurde damit für die Nutzer stark erleichtert. Im gleichen Zuge wurden die Web-Angebote technisch immer perfekter. Aus rein textorientierten Hypertexten wurden komplexe Strukturen unter Berücksichtigung von Fotografien, Laufbildern, Tönen und Musikstücken. Das World Wide Web diente nicht mehr nur dazu, textorientierte Angebote zugänglich zu machen.

10

Die Nutzerfreundlichkeit des Internets sorgte zusammen mit den verbesserten Nutzungsmöglichkeiten für die sehr schnelle Verbreitung ab 1994. 1995 wurde das Internet von der amerikanischen Regierung schließlich endgültig für den kommerziellen Gebrauch freigegeben.1 Der Siegeszug des Internets begann. Seit 1998 verwaltet ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers)2 das Namenssystem der Domains und sorgt für die Sicherheit des Netzes. Zugleich setzte ab Mitte der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts die Verrechtlichung des Internets an. Ging es in der kommerziellen Goldgräberzeit vor allem um die Sicherung attraktiver Domains, hat sich inzwischen ein umfassendes Internetrecht herausgebildet. Die urheberrechtlichen Probleme behandelt dieses Werk.

1

Wer sich für die Geschichte des Internets interessiert, findet inzwischen eine Vielzahl von Darstellungen. Sie sind zum Teil sehr technischer Natur oder unterscheiden zwischen der (guten) nicht kommerziellen, und der (schlechten) kommerziellen Zeit. Für juristisch vorgeprägte Leser nach wie vor interessant:

Kuner

, Internet für Juristen, 2. Aufl. 1999, S. 3.

2

Informationen zu ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) unter www.icann.org.

B. Rechtsquellen im Bereich des Internets

I. Deutsche Gesetze (insb. Urheberrechtsgesetz)

1. Urheberrechtliche Vorschriften

11

Die wichtigste Rechtsquelle für den Bereich des Urheberrechts stellt im Bereich des nationalen Rechts das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9.9.1965 dar.3 Das Urheberrecht hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Ergänzungen erfahren, die insb. für den Bereich des Internets von Bedeutung sind.

12

Die urheberrechtlich geschützten Werke sind in § 2 UrhG definiert. Es handelt sich vor allem um Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Seit 1998 ist das Datenbankwerk gem. § 4 Abs. 2 UrhG geschützt. Gleichzeitig ist ein Leistungsschutzrecht gem. §§ 87a ff. UrhG für den Hersteller einer Datenbank geschaffen worden.4 Das Leistungsschutzrecht der Presseverleger ist zum 1.8.2013 in den §§ 87f bis 87h UrhG eingeführt worden.5 Ebenso von Bedeutung im Bereich des Internets sind die 1993 eingeführten Regelungen des §§ 69aff. UrhG für den Schutz von Computerprogrammen.6

13

Die Entstehung und Nutzung der Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken werden im UrhG umfassend geregelt. Das Urheberprinzip findet sich in den §§ 7 ff. UrhG. Urheber ist stets der Schöpfer des Werkes. Der Urheber wird Inhaber des grundsätzlich nicht übertragbaren Urheberrechts. Eine Übertragung des Urheberrechts sieht § 29 UrhG nur im Todesfall vor. Eine nähere Definition des Urheberrechts findet sich in den §§ 11 ff. UrhG. Die §§ 12 bis 14 UrhG regeln das Urheberpersönlichkeitsrecht. Dieses steht dem Urheber stets unmittelbar zu. Die dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte sind in den §§ 15 ff. UrhG festgelegt. Für diese Verwertungsformen kann der Urheber ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte an Dritte einräumen. Mit dem Gesetz zur Regelung der Urheberrechte in der Informationsgesellschaft7 wurde ab dem 11.9.2003 in dem neuen § 19a UrhG das Recht der öffentlichen Wahrnehmung (salopp formuliert das „Internetverwertungsrecht“) als ein Unterfall des Rechts der öffentlichen Wiedergabe in unkörperlicher Form (§ 15 Abs. 2 UrhG) aufgenommen.8

14

Die Einräumung von Nutzungsrechten ist in den §§ 31 ff. UrhG geregelt. Das Urhebervertragsrecht – lange nur lückenhaft im Urheberrechtsgesetz geregelt – ist durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern9 ab dem 1.7.2002 neu gefasst worden und wird zum 1.3.2017 reformiert.10 Vor allem die Stellung der Urheber ist gestärkt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (Zweiter Korb)11 ist ab dem 1.1.2008 die früher in § 31 Abs. 4 UrhG ausgeschlossene Einräumung von Nutzungsrechten über unbekannte Nutzungsarten unter gewissen Voraussetzungen möglich geworden (§ 31a UrhG, § 32c UrhG). Für den Bereich des Internets ist vor allem der § 137 l Abs. 1 UrhG wichtig. Unter gewissen Voraussetzungen erfolgt nun ab dem 1.1.2008 auch für Nutzungsrechtseinräumungen ab dem 1.1.1996 eine Einräumung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten durch den Urheber, sofern der Urheber nicht widerspricht. Die Schranken des Urheberrechts werden in den §§ 45 ff. UrhG geregelt. Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes – in Kraft getreten am 6.7.2013 – wurde eine EU-Richtlinie zur Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte umgesetzt.12 Kurz danach folgte mit dem am 1.1.2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes13 eine weitere Umsetzung einer EU-Richtlinie. Aus Gründen der Vollständigkeit ist auch noch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zu nennen, mit dem die Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche in § 97a und § 104a UrhG geregelt wird.14

15

Die verwandten Schutzrechte sind in den §§ 70 ff. im zweiten Teil des Urheberrechtsgesetzes aufgenommen worden. Die verwandten Schutzrechte werden häufig auch als Leistungsschutzrechte bezeichnet. Es werden Leistungen geschützt, die nicht als persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 UrhG aufgefasst werden können, die gleichwohl jedoch als persönliche geistige Leistungen einem gewissen Schutz zugänglich sein sollen. So gewährt § 73 UrhG dem ausübenden Künstler ein Leistungsschutzrecht, da dessen Leistung auch einen „künstlerischen“ Gehalt hat.15 Das gilt jedoch nicht durchgängig. Beim Leistungsschutzrecht des Filmherstellers wird gemäß § 94 UrhG nicht dessen künstlerische Tätigkeit mit einem zusätzlichen Schutzrecht belohnt, sondern allein die Tatsache, dass mit der Filmproduktion stets eine erhebliche wirtschaftliche Investition verbunden ist.

16

Neben dem Urheberrechtsgesetz ist auch noch das Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG)16 zu erwähnen, das seit April 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) vom 9.9.1965 abgelöst hat. Dieses Gesetz setzt die Verwertungsgesellschaften-Richtlinie17 um und regelt die Bildung von Verwertungsgesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.18

2. Sonstige Regelungen

17

Im Bereich der urheberrechtlich relevanten Leistungen können neben den primär urheberrechtlichen Vorschriften auch sonstige gesetzliche Regelungen Anwendung finden. Möglicherweise können bestimmte Gestaltungen auch einem designrechtlichen Schutz zugänglich sein. Neben den urheberrechtlichen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen (§§ 97 ff. UrhG) können unter Umständen auch noch Vorschriften des bürgerlichen Rechts eingreifen. Von großer praktischer Bedeutung sind vor allem die bereicherungsrechtlichen Ansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eigenen Bild können unter gewissen Umständen von Bedeutung sein. Gewerbliche Schutzrechte wie Patente oder Gebrauchsmuster spielen, anders als der Designschutz, dagegen im Bereich der urheberrechtlich geschützten Leistungen keine sonderliche Rolle. Allein in Grenzbereichen kann bei Computersoftware unter Umständen die Unterscheidung zwischen dem Urheberrecht und dem Patent- bzw. Gebrauchsmuster von Bedeutung sein.19 Berührungspunkte gibt es darüber hinaus zwischen dem Urheberrecht und dem Markenrecht, insb. dem Recht des Werktitelschutzes (§ 5 MarkenG).

18

Sofern urheberrechtliche Vorschriften nicht eingreifen, kann unter gewissen Umständen auch das UWG hilfsweise mit einem ergänzenden Leistungsschutz anwendbar sein.20

II. Internationale Verträge und Abkommen

1. Übersicht

19

Im deutschen Urheberrecht gilt das Territorialitätsprinzip. Das Urheberrechtsgesetz gilt nur in Deutschland. Grundsätzlich genießen den Schutz des Urheberrechtsgesetzes auch nur deutsche Staatsangehörige für alle ihre Werke (§ 120 Abs. 1 UrhG). § 120 Abs. 2 UrhG stellt die Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum Deutschen gleich. Darüber hinaus ist der Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechtsgesetzes durch internationale Abkommen auch auf andere Ausländer ausgedehnt worden. Im Gegenzug genießen auch Deutsche in anderen Ländern urheberrechtlichen Schutz für ihre Werke. Für diese Schutzausdehnung spielen eine ganze Fülle von multilateralen und bilateralen Abkommen eine Rolle. Darüber hinaus ist die Staatengemeinschaft bestrebt, durch multilaterale internationale Abkommen die Urheberrechte in der Welt weiter zu harmonisieren und das Schutzniveau zu heben.

2. Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ)

20

Der älteste internationale Vertrag auf dem Gebiet des Urheberrechts ist die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) vom 9.9.1886 mit Zusatzartikel, Schlussprotokoll und Vollziehungsprotokoll vom gleichen Datum.21 Zu den Verbandsstaaten des RBÜ gehörten am 27.11.2015 insgesamt 168 Länder, die überwiegend die letzte Pariser Fassung akzeptiert haben.22 Die Mitgliedsländer bilden einen Staatenverband (Art. 1 RBÜ). Dieser wird auch als Berner Union bezeichnet.

21

Das RBÜ schützt Werke der Literatur und Kunst (Art. 2 RBÜ). Geschützt werden veröffentlichte und unveröffentlichte Werke von Urhebern, die einem Verbandsland angehören oder in einem solchen Land ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben (Art. 3 Abs. 1 lit. a Abs. 2 RBÜ). Ferner sind solche Werke einem Schutz zugänglich, die zum ersten Mal in einem Verbandsland oder gleichzeitig in einem Verbandsland oder einem verbandsfremden Land veröffentlicht werden (Art. 3 Abs. 1 lit. b RBÜ), auch wenn der Urheber selbst einem Verbandsland nicht angehört.

22

Das RBÜ statuiert den Grundsatz der Inländerbehandlung. Dieser Grundsatz besagt, dass die Urheber für alle verbandseigenen Werke in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes diejenigen Rechte in Anspruch nehmen können, die diese Länder ihren inländischen Urhebern auch gewähren (Art. 5 Abs. 1 RBÜ). Darüber hinaus statuiert das RBÜ einen Mindeststandard an besonderen Rechten, die einem Urheber gewährt werden müssen.23 Dabei handelt es sich um das Urheberpersönlichkeitsrecht (Art. 6 bis RBÜ), das Übersetzungsrecht (Art. 8 RBÜ), das Vervielfältigungsrecht (Art. 9, 13 RBÜ), das Aufführungsrecht (Art. 11 RBÜ), das Senderecht (Art. 11 bis RBÜ), das Vortragsrecht (Art. 11 ter RBÜ), das Bearbeitungsrecht (Art. 12 RBÜ) und das Verfilmungsrecht (Art. 14, 14 bis RBÜ). Das RBÜ gewährt dem Urheberrechtsschutz grundsätzlich für eine Dauer von 50 Jahren bis nach dem Tod des Urhebers (Art. 7 Abs. 1 RBÜ). Unter gewissen Voraussetzungen gibt es jedoch Ausnahmen und Sonderregelungen.24 Das RBÜ gehört zu den bedeutendsten internationalen Übereinkommen im Bereich des Urheberrechts.

3. Wipo-Urheberrechtsvertrag (WCT) und Wipo-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT)

23

Der Wipo-Urheberrechtsvertrag (Wipo Copyright Treaty – WCT) und der Wipo-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Wipo Performance and Phonograms Treaty – WPPT) sind von der Wipo initiierte Verträge zur Fortentwicklung der Berner Union. Auslöser für die Ausarbeitung war, dass die RBÜ seit 1971 nicht mehr revidiert worden ist. Zudem sollte der internationale Schutz verwandter Schutzrechte vervollständigt werden. Dieser beruht nach wie vor auf dem aus dem Jahre 1961 stammenden Rom-Abkommen.25 Die Ausarbeitung der Wipo-Verträge lief zeitweise parallel zur Gatt-Initiative. Diese führte 1994 zu dem TRIPS-Übereinkommen.

24

Beide Wipo-Verträge wurden am 20.12.1996 in Genf beschlossen. Das WCT wurde innerhalb der Frist bis zum 31.12.1997 von insgesamt 51 Staaten, das WPPT von 50 Staaten unterzeichnet. Zu den Unterzeichnern gehören die Staaten der EU, die EU sowie die USA. Das WCT ist am 6.3.2002 in Kraft getreten, nachdem mit Gabun am 6.12.2001 der 30. Staat seine Ratifikationsurkunde hinterlegt hat. Inzwischen haben weitere Staaten den Vertrag unterzeichnet und er ist nach Ratifikation in insgesamt 93 Staaten in Kraft.26 Das WPPT ist am 20.5.2002 mit der Vorlage der 30. Ratifikationsurkunde in Kraft getreten. Inzwischen haben weitere Staaten den Vertrag unterzeichnet und er ist nach Ratifikation in insgesamt 94 Staaten in Kraft.27 Das WCT und das WPPT haben inzwischen Deutschland, viele weitere Staaten der EU und die EU auch ratifiziert und beide Verträge sind für Deutschland seit dem 14.3.2010 in Kraft.28

25

Die Wipo-Verträge sind dem Ansatz der RBÜ verpflichtet. Es handelt sich auch ausdrücklich um ein Sonderabkommen im Sinne der RBÜ. Zum Teil wird auch auf grundlegende Regelung der RBÜ verwiesen. Gleichzeitig wird jedoch im WCT das internationale Urheberrecht fortgeschrieben. So werden in Art. 4 des WCT ausdrücklich Computerprogramme dem urheberrechtlichen Schutz unterstellt. Der Schutz von Datenbanken findet sich in Art. 5 WCT. Ein ausschließliches Verbreitungsrecht ist als allgemeines Mindestrecht in Art. 6 Abs. 1 WCT aufgenommen worden. Das Verbreitungsrecht bleibt dem Urheber vorbehalten. Das Vermietrecht wird in Art. 7 aufgenommen. Insgesamt ergänzt das WCT die RBÜ. Es handelt sich um eine behutsame Modernisierung.

26

Im Bereich des Internets wird vor allem Art. 8 WCT von zentraler Bedeutung sein. In Art. 8 ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe dem Urheber vorbehalten. Die öffentliche Wiedergabe von Werken mit oder ohne Draht umfasst dabei auch die öffentliche Zugänglichmachung von Werken in einer Weise, die es Angehörigen der Öffentlichkeit erlaubt, an einem von diesem individuell gewählten Ort und zu einer von diesem individuell gewählten Zeit Zugang zu diesem Werk zu haben. Damit ist vor allem die Abrufbarkeit von Werken über das Internet mit umfasst.29

27

Der WPPT dagegen greift nicht unmittelbar auf ein bereits bestehendes internationales Abkommen zurück. Faktisch soll er jedoch die Weiterentwicklung des Rom-Abkommens sicherstellen. Die Rechte der ausübenden Künstler sowie der Hersteller von Tonträgern werden in dem Vertrag vereinheitlicht. Ähnlich wie im Rom-Abkommen gilt die Inländerbehandlung (Art. 4 Abs. 1 WPPT). Darüber hinaus wird im WPPT für die ausübenden Künstler sowie die Tonträgerhersteller eine Fülle von Mindestrechten gesichert.30

4. Trips-Übereinkommen (TRIPS)

28

Eines der wichtigsten multilateralen internationalen Abkommen stellt das Trips-Übereinkommen (TRIPS) dar. Es handelt sich um das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights).31 Das Übereinkommen ist im Rahmen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation – WTO) 1994 abgeschlossen worden. Neben der RBÜ gehört TRIPS zu den bedeutendsten internationalen Urheberrechtsabkommen. Am 30.11.2015 gehörten TRIPS 162 Mitglieder an (darunter auch Deutschland und die Europäische Union).32 TRIPS ist in Deutschland am 1.1.1995 in Kraft getreten.33

29

Das Neue am Trips-Schutz ist die Verknüpfung mit einem auf Nichtdiskriminierung und Liberalisierung ausgerichteten internationalen Handel. TRIPS soll Mängel des herkömmlichen internationalen Schutzes des geistigen Eigentums beseitigen. In seinen Art. 41 ff. enthält TRIPS auch eingehende Vorschriften zur Durchsetzung der Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums.

30

Gegenstand des TRIPS-Abkommens sind das Urheberrecht sowie bestimmte verwandte Schutzrechte (Art. 1 Abs. 2, Art. 9 bis 14 TRIPS). TRIPS ergänzt dabei die RBÜ sowie das Rom-Abkommen, ersetzt diese jedoch nicht. TRIPS berührt nicht die Verpflichtungen der Mitglieder aus diesem Abkommen. Das gilt nicht nur im Verhältnis gegenüber Trips-Staaten, sondern auch untereinander (Art. 2 Abs. 2 TRIPS). Der Anwendungsbereich von TRIPS wird darüber hinaus durch die RBÜ bestimmt. Auch durch TRIPS sind daher in jedem Mitgliedstaat dessen eigene Angehörige nicht geschützt (Art. 1 Abs. 3 S. 1 TRIPS).34 Ferner übernimmt TRIPS den Schutzgehalt der RBÜ in der Pariser Fassung von 1971. Lediglich die Regelungen zum Urheberpersönlichkeitsrecht sind ausgenommen.35 Im Falle des Rom-Abkommens erfolgt jedoch keine Übernahme des Schutzgehaltes.36

31

Auch TRIPS sieht im Grundsatz die Inländerbehandlung vor. Eine Neuerung im Bereich des Urheberrechts ist das Prinzip der Meistbegünstigung (Art. 4 TRIPS). Die Meistbegünstigung soll sicherstellen, dass Benachteiligungen im Vergleich mit anderen Ausländern verhindert werden. Dieses Prinzip geht weit über den Grundsatz der Inländerbehandlung hinaus, der vor allen Dingen eine Benachteiligung gegenüber Inländern vermeiden soll. Sofern also einzelne Trips-Mitglieder zum Beispiel aufgrund bilateraler Vereinbarungen Ausländern eine völlige Gleichstellung ermöglichen, müssen sie diese – sofern Art. 14 TRIPS nicht gewisse Ausnahmen rechtfertigt – auch anderen Ausländern gewähren.37 Über die Regelung in der RBÜ hinaus wird in TRIPS der Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen sowie von Datensammlungen bei Zusammenstellung von Daten oder sonstigem Material aufgrund schöpferischer Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geschützt. Ein Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers sieht jedoch TRIPS, anders als die §§ 87a ff. UrhG (basierend auf der EU-Richtlinie für Datenbanken), nicht vor. Darüber hinaus gewährt TRIPS ein Vermietrecht in Bezug auf Computerprogramme und Filmwerke. Sonderbestimmungen enthält TRIPS auch zum Bereich der verwandten Schutzrechte. Die 2005 beschlossene Ergänzung von TRIPS für den Bereich Pharmaka gilt nach wie vor nicht, da die Ergänzung noch immer nicht von zwei Drittel der Mitglieder akzeptiert worden ist.

5. Welturheberrechtsabkommen (WUA)

32

Das Welturheberrechtsabkommen hat durch den Beitritt der USA zur revidierten Berner Übereinkunft im Jahre 1989 erheblich an Bedeutung verloren.38 Das multilaterale internationale Welturheberrechtsabkommen wurde am 6.9.1952 in Genf unterzeichnet. Mit drei Zusatzprotokollen wurde es 1971 in Paris revidiert. Die ursprüngliche Fassung ist 1955, die revidierte Fassung 1974 in Deutschland in Kraft getreten.39 Mitgliedstaaten des Welturheberrechtsabkommens waren am 31.12.2004 insgesamt 101 Staaten.40

33

Soweit zwischen zwei Staaten die RBÜ Anwendung findet, greift das WUA nicht.41 Darüber hinaus kommt dem WUA anders als dem RBÜ nach dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaates keine rückwirkende Kraft zu. Werke von Urhebern des neuen Mitgliedstaats, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in den anderen Vertragsstaaten ungeschützt waren, sind daher einem Schutz nicht zugänglich. Umgekehrt gilt das Gleiche.42 Gegenstand des Schutzes durch das WUA sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Auch im Bereich des WUA gilt das Prinzip der Inländerbehandlung. Darüber hinaus werden gewisse Mindestrechte gewährt. Anders als bei der RBÜ kann der Schutz veröffentlichter Werke jedoch von der Erfüllung von Förmlichkeiten abhängig gemacht werden. Dazu wird insb. der Copyright-Vermerk in Verbindung mit dem Namen des Inhabers des Urheberrechts und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung auf dem Werkstück angebracht (Art. 3 Abs. 1 WUA).

6. Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)

34

Das Pendant zur RBÜ auf dem Gebiet der mit dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte ist das multilaterale internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) vom 26.10.1961. Dem Abkommen gehörten am 29.12.2015 insgesamt 92 Staaten an.43 Das Rom-Abkommen schützt ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern sowie Sendeunternehmen. Nicht erfasst dagegen sind die Filmhersteller. Auch im Rom-Abkommen wird der Grundsatz der Inländerbehandlung festgelegt. Um für Leistungsergebnisse Schutz zu genießen, erlaubt das Rom-Abkommen – ähnlich wie das Welturheberrechtsabkommen – den Rückgriff auf gewisse Formerfordernisse. Darüber hinaus wird im Rom-Abkommen den ausübenden Künstlern ein gewisser Mindestschutz eingeräumt. Gleiches gilt für die Tonträgerhersteller und die Sendeunternehmen. Art. 12 des Rom-Abkommens enthält eine Mindestschutzregelung für den Vergütungsanspruch im Rahmen der sog. Zweitverwertung von Tonträgern.

35

In diesem Zusammenhang ist auch das Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genfer-Tonträger-Abkommen) zu nennen. Dieses Abkommen ist als internationales Instrument zur Bekämpfung der Tonträgerpiraterie 1971 in Genf von 23 Staaten unterzeichnet worden. Es sollte das Rom-Abkommen ergänzen. Dem Genfer-Tonträger-Abkommen gehörten am 29.11.2015 insgesamt 78 Staaten an.44 Das Abkommen soll vor allem den Tonträgerherstellern Schutz vor unbefugt hergestellten Vervielfältigungsstücken, deren Einfuhr und Weiterverbreitung im geschäftlichen Verkehr bieten. Der Schutz kann ebenfalls an die Erfüllung von Förmlichkeiten gekoppelt werden.45

7. Sonstige Abkommen

36

Zu den sonstigen Abkommen gehört unter anderem die Übereinkunft von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst. Diese Übereinkunft ist für Deutschland im Verhältnis zu Argentinien, Paraguay und Bolivien 1927 in Kraft getreten. Nachdem die drei Staaten dem RBÜ (Argentinien 1967, Paraguay 1992 und Bolivien 1993) beigetreten sind, ist das Übereinkommen nach herrschender Meinung nicht mehr anwendbar.46 Für die Übereinkunft verbleibt nur im Bereich des Übergangsrechts sowie im Hinblick auf bereits erworbene Rechte ein Anwendungsbereich.

37

Neben den multilateralen Abkommen hat die Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus eine Fülle von zweiseitigen Staatsverträgen mit anderen Staaten abgeschlossen.47

III. Einflüsse des Gemeinschaftsrechts

38

Die deutsche Rechtsentwicklung im Bereich des Urheberrechts wird in den vergangenen Jahren vor allem durch die Initiative auf europäischer Ebene bestimmt. Die Europäische Union (EU) strebt die weitgehende Harmonisierung der einzelnen nationalen Urheberrechte an und hat meist deutlich schneller als der nationale deutsche Gesetzgeber auf neue Kommunikationsformen reagiert. Ziel der EU ist eine europäische Gesamtregelung des Urheberrechts.48