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Das Internet bietet neue Möglichkeiten, Produkte und Werke weltweit in bislang nicht bekanntem Ausmaß zu verbreiten und zu verwerten, und stellt enorme Herausforderungen an das Urheberrecht, was sich in einer Vielzahl von – insbesondere auch höchstrichterlichen – Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema und immer neuer Gesetzgebung ausdrückt. Die Autoren haben die schon in der Vorauflage aufgegriffenen Themen in diesem Bereich vielfach überarbeitet bzw. aktualisiert. Neue Themen sind hinzugekommen: Der urheberrechtliche Schutz, insbesondere das zum Bereich der Leistungsschutzrechte gehörende Datenbankrecht steht mit "Industrie 4.0" vor einer neuen Herausforderung. Durch das "Internet der Dinge" und additive Fertigungsverfahren (3D-Druck) erhalten Daten und Informationen in der Wertschöpfungskette immer größere Bedeutung; es ergibt sich daraus die Frage, wem die Daten gehören und ob es passende Schutzrechte gibt. Wann dürfen Werke als Vorlage dienen, inwieweit hat der Hersteller nach Urheberrechten zu forschen, bevor er eine Vorlage nutzt? Im Bereich der Haftung gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen durch den EuGH und den BGH etwa zur Haftung für Links und Frames, zur Haftung für WLANs, zur Nutzung von Internetanschlüssen durch Kinder oder andere Familienangehörige, zur Haftung des Access Providers etc. Dieses grundlegende Werk bietet eine systematische und aktuelle Gesamtdarstellung, die auch die jüngsten gesetzlichen Änderungen im Urheberrecht, einschließlich des neuen Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG), berücksichtigt.
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Seitenzahl: 1276
Das Internet ist zum wohl bedeutsamsten Medium für die urheberrechtlich geschützten Werke geworden. Alles was sich an Werkarten digital aufbereiten lässt bzw. in digitalisierter Form geschaffen wurde, kann über das Internet transportiert und damit verbunden, beliebig vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Durch die mit dem Internet verbundenen technischen Möglichkeiten hat das Urheberecht an Bedeutung gewonnen; die Verletzungsmöglichkeiten und die Wahrscheinlichkeit, dass verletzt wird, sind ganz erheblich gestiegen. Das hatte bereits zahlreiche materiell-rechtliche Konsequenzen, auch und insbesondere auf dem Gebiet der Leistungsschutzrechte, der sog. verwandten Schutzrechte. Das Datenbankrecht schützt zwar nicht nur, aber auch digitalisierte und über das Internet transportfähige Datensammlungen, das Recht der Presseverleger auf Schutz der ins Netz eingestellten Daten hat den Beinamen „lex google“ erhalten; der bereits vor Jahren eingeführte Schutz vor einer unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung hat die vorhandenen Schutzbereiche im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeiten des Internets ergänzt. Hinzu kommen aus jüngerer Zeit auf nationaler Ebene der neu eingefügte § 8 III TMG zur Haftung für öffentliche WLAN-Netze, die gesetzlichen Neuregelungen zu den Verwertungsgesellschaften und auch die EU-Kommission hat vor Kurzem ihre Pläne für eine weitere umfangreiche Regelungsinitiative zum Urheberrecht und Internet vorgestellt.
Dennoch verbleiben (teilweise bewusst) Lücken, die dann von der Rechtsprechung geschlossen werden müssen, was von den Gerichten auch umfassend getan wird. Belegt wird das nach einer ersten Welle von Urteilen zur Haftung insbesondere im Zusammenhang mit Plattformen jüngst durch die zahlreichen Entscheidungen des EuGH und des BGH zur Haftung für Links und Frames. Allerdings werfen diese Entscheidungen und die dabei auftretenden Friktionen ihrerseits häufig auch wieder umfangreiche Folgeprobleme auf; man denke nur an das Verhältnis zwischen § 8III TMG und der McFadden-Entscheidung des EuGH.
Das Internet und das Urheberrecht haben somit eine ungebrochene, ja sogar stetig wachsende Dynamik beibehalten, die sich auch in der nunmehr bereits 3. Auflage dieses Handbuchs widerspiegelt. Es gab Überlegungen, ob man dieser Dynamik nicht auch durch eine grundlegend neue Gliederung und Strukturierung des Buches Rechnung tragen müsse. Davon haben wir letzten Endes aber abgesehen, um bewusst den zahlreichen Irrungen und Wirrungen um vermeintlich neue Entwicklungen ein festes Gerüst und eine stabile Struktur entgegenzusetzen, zugleich aber in den einzelnen Kapiteln alle Neuerungen aufzugreifen und darzustellen.
Berlin, im Februar 2017
Die Herausgeber dieses Bandes
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Kapitel 1 Einführung
A. Internet
I. Das Internet heute
II. Entstehung und Geschichte des Internets
1. Ursprünge des Internets
2. Vom Arpanet zum Internet
B. Rechtsquellen im Bereich des Internets
I. Deutsche Gesetze (insb. Urheberrechtsgesetz)
1. Urheberrechtliche Vorschriften
2. Sonstige Regelungen
II. Internationale Verträge und Abkommen
1. Übersicht
2. Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ)
3. Wipo-Urheberrechtsvertrag (WCT) und Wipo-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT)
4. Trips-Übereinkommen (TRIPS)
5. Welturheberrechtsabkommen (WUA)
6. Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)
7. Sonstige Abkommen
III. Einflüsse des Gemeinschaftsrechts
Kapitel 2 Urheberrechtlich geschützte Gegenstände/Werke im Internet
A. Der urheberrechtliche Werkbegriff
I. Einführung
II. Bedeutung des Werkkatalogs
III. Persönliche Schöpfung
1. Loslösung von bestehenden Konventionen
2. Anforderungen an die Schöpfungshöhe
3. Individualität
4. „Kleine Münze“
IV. Die Interessen der Allgemeinheit als Sozialschranke des Urheberrechts
1. Ausgegrenzte Gegenstände
2. Ausgrenzungsmethoden
a) Inhalt und innere Form
b) Schutz der wissenschaftlichen Werke nach der Lehre vom „Verwobensein“ (Schutz des „Gewebes“)
c) Differenzierung zwischen Schutzbegründung und Schutzumfang
V. Urheberrecht und Internet
1. Problemsituation
2. Schützbare Produkte im Internet
a) Homepages/Webpages
b) Bulletin Board Systeme
c) Weitere Werkarten
3. Schutzfreie Produkte im Internet
a) Netzgenerierende Werke
b) Public-Domain-Software; Shareware
4. Anzuwendendes Recht
a) Grundsätze
b) Bestimmung des Gerichtsstands
B. Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
I. Einführung
II. Zustimmungsbedürftige Handlungen
1. Vervielfältigungsrecht
2. Bearbeitungsrecht
3. Verbreitungsrecht
4. Öffentliche Zugänglichmachung
5. Erschöpfung
III. Dekompilierung von Computerprogrammen, § 69e UrhG
1. Einleitung
2. Grundlagen des Reverse Engineering
3. Die Essential-facility-Rechtsprechung
IV. „Open Source Software“ und „Free Software“
1. Open Content
2. Lizenzentwurf: Grundlizenz
3. Lizenzentwurf: Nicht kommerzielle Nutzung
4. Lizenzierung ohne Bearbeitungsrecht
5. Share Alike Lizenzierung
C. Multimediawerke
I. Einleitung und Begriff des Multimediawerkes
II. Urheberrechtlicher Schutz gemäß § 2 Abs. 1 UrhG
1. Zusammentreffen mehrerer Werkarten
2. Multimediawerk als eigenständige Werkart
III. Schutzvoraussetzungen im Einzelnen (§ 2 Abs. 2 UrhG)
1. Persönliche Schöpfung
2. Wahrnehmbare Formgestaltung
3. Individualität
4. Nicht schutzbegründende Merkmale
IV. Gegenstand und Umfang des Schutzes
V. Urheberschaft
VI. Die Rolle des Herstellers des Multimediawerkes
D. Datenbanken
I. Einleitung
1. Erscheinungsformen der Datenbanken
2. Rechtlicher Rahmen für Datenbanken
3. Europäische Datenbankrichtlinie
4. Übergangsregelung und frühere Rechtslage
a) Übergangsregelung
b) Frühere Rechtslage
II. Datenbankwerke als Sammelwerke i.S.v. § 4 Abs. 2 UrhG
1. Einleitung
2. Schutzvoraussetzungen
a) Sammelwerk
aa) Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen
bb) Persönlich geistige Schöpfung bei der Auswahl oder Anordnung der Elemente
b) Systematische oder methodische Anordnung der Elemente
c) Zugänglichkeit der Einzelelemente mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise
d) Bedeutung der einem Datenbankwerk zugrunde liegenden Programme
3. Schutzgegenstand der Datenbank
a) Struktur der Datenbank
b) Inhalt der Datenbank
4. Urheberschaft
5. Rechtsposition des Urhebers
a) Urheberpersönlichkeitsrecht
b) Verwertungsrechte
c) Schranken
III. Leistungsschutzrecht an Datenbanken gemäß §§ 87aff. UrhG
1. Einleitung
2. Schutzvoraussetzungen gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG
a) Sammlung von Werken, Daten oder unabhängigen Elementen
b) Systematische oder methodische Anordnung
c) Zugänglichkeit der Einzelelemente mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise
d) Wesentliche Investitionen nach Art oder Umfang für Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung
e) Neuheitsbegriff i.S.v. § 87 Abs. 1 Satz 2 UrhG
3. Inhaber des Leistungsschutzrechts
4. Rechte des Datenbankherstellers
a) Grundsätzliches
b) Verwertungsrechte des Datenbankherstellers
c) Übernahme wesentlicher Teile sowie die wiederholte und systematische Vervielfältigung
5. Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
6. Dauer des Leistungsschutzrechts an Datenbanken
7. Vertragliche Regelung mit dem Benutzer einer Datenbank
8. Parallelität von Datenbankwerken und dem Leistungsschutzrecht an Datenbanken und andere Schutzmöglichkeiten
E. Leistungsschutzrecht für Presseverleger
Kapitel 3 Urheberrechtliche Bewertung der Vorgänge im Internet
A. Historische Entwicklung
I. Internationale Verträge
1. WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT)
2. WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT)
II. Europäische Union
III. Bundesrepublik Deutschland
B. Urheberrechtliche Bewertung von Vorgängen auf der Anbieterseite
I. Digitalisierung
1. Begriff
2. Bewertung
II. Uploading
1. Begriff
2. Bewertung
III. Öffentliche Zugänglichmachung
1. Begriff
2. Bewertung
IV. On-Demand-Dienste
1. Begriff
2. Urheberrechtliche Bewertung der Anbieterseite
V. Internet-Radio und Internet-TV
1. Begriff
2. Bewertung
VI. Online-Videorecorder
1. Begriff
2. Bewertung
VII. Vorschaubilder (Thumbnails)
1. Begriff
2. Bewertung
VIII. Verlinkung
1. Begriff
2. Bewertung
IX. Framing
1. Begriff
2. Bewertung
X. Push-Dienste
1. Begriff
2. Bewertung
C. Urheberrechtliche Bewertung von Vorgängen auf der Nutzerseite
I. Browsing
1. Begriff
2. Bewertung
II. Wiedergabe auf Bildschirm oder durch Lautsprecher
III. Downloading
1. Begriff
2. Bewertung
IV. Empfang von Streaming-Diensten
1. Begriff
2. Bewertung
V. Ausdruck durch Drucker
D. Urheberrechtliche Bewertung von Vorgängen im Zusammenhang mit der Datenübertragung
I. Routing
1. Begriff
2. Bewertung
II. Caching
1. Begriff
2. Bewertung
III. E-Mail und sonstige Individualkommunikation
1. Begriff
2. Bewertung
E. „Urheberpersönlichkeitsrecht“ und Internet
I. Einführung
II. Veröffentlichungsrecht (§ 12)
III. Anerkennung der Urheberschaft im Internet (§ 13)
IV. Schutz vor Entstellungen
1. Allgemeines
2. Entstellung oder andere Beeinträchtigung von Werken im Internet
a) Digitalisierung
b) Sonstige Änderungen des Werks
3. Interessenabwägung
Kapitel 4 Schranken urheberrechtlicher Befugnisse
A. Einführung
I. Urheberrechtliche Schrankenbestimmungen im Gefüge des Urheberrechts
II. Arten von Schranken
III. Innere Begründung und Festlegung von Schrankenbestimmungen
IV. Auslegung von Schranken
V. Bedeutung der Schrankenbestimmungen für die Zukunft
B. Die Begünstigung des eigenen Gebrauchs
I. Die Regelung über die Privatkopie, § 53 UrhG
1. Überblick
2. Aufbau der Vorschrift
3. Maßgebliche Nutzungshandlungen
4. Voraussetzungen der Privilegierung zum privaten Gebrauch (§ 53 Abs. 1 UrhG)
5. Sonderfall: Private Online-Videorekorder (gleichbedeutend: virtuelle Videorekorder, Internet-Videorekorder)
6. Eigener wissenschaftlicher Gebrauch (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG)
7. Aufnahme in ein eigenes Archiv (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 UrhG)
8. Unterrichts- und Prüfungsgebrauch (§ 53 Abs. 3 UrhG)
9. Elektronische Datenbankwerke (§ 53 Abs. 5 UrhG)
10. Ausschluss der Weitergabe oder öffentlichen Wiedergabe (§ 53 Abs. 6 UrhG)
11. Allgemeine Ausnahmen (§ 53 Abs. 7 UrhG)
12. Sonderfall: Virtuelle Bibliotheken (am Beispiel „Google Book Search“)
II. Vergütungsansprüche (§§ 54–54h UrhG) als Rechtsfolge der gesetzlichen Lizenz nach § 53 Abs. 1–3 UrhG
1. Der (neue) gesetzliche Rahmen
2. Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs nach § 54 Abs. 1 UrhG
3. Höhe der Vergütungsansprüche gem. § 54 UrhG, § 54a UrhG
4. Exkurs: Vergütungspflicht des Betreibers (§ 54c UrhG)
5. Schuldner und Gläubiger der Vergütungsansprüche
6. Weitere Ansprüche
III. § 53a UrhG
C. Die Begünstigung der geistigen Auseinandersetzung
I. Zitatrecht (§ 51 UrhG)
II. Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG)
1. Allgemeines
2. Elektronische Pressespiegel
III. Katalogbildfreiheit (§ 58 UrhG)
D. Privilegierungen in Wissenschaft und Unterricht
I. Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)
II. Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven (§ 52b UrhG)
E. Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
F. Besondere Schrankenregelungen hinsichtlich einzelner Werkkategorien
I. Computerprogramme (§§ 69c, 69d und 69e UrhG)
II. Datenbanken (§§ 87c und 87d UrhG)
III. Benutzung eines Datenbankwerks (§ 55a UrhG)
G. Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz als Schrankenregelung (§ 17 Abs. 2 UrhG)
I. Der Grundsatz
II. Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes im Zusammenhang mit IT
1. Gegenständlich wirkende Beschränkungen des Verbreitungsrechts
2. Erschöpfung bei Online-Erstverbreitung
H. Die zeitliche Begrenzung des Urheberrechts (§§ 64 ff. UrhG)
J. Technische Schutzmaßnahmen (§§ 95a–d UrhG) und Schrankenregelungen
I. Grundfragen und rechtlicher Rahmen
II. Schutzgegenstände und Verletzungshandlungen bei §§ 95aff. UrhG
1. Technische Maßnahmen
2. Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen
3. Rechtsfolgen bei Verstößen
III. Die Durchsetzung urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen (§ 95b UrhG)
1. Die rechtliche Regelung
2. Auslegungs- und Folgefragen zur gesetzlichen Regelung
Kapitel 5 Urheberrechtliche und kartellrechtliche Probleme in Verträgen über die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet
A. Erfassung der Internetnutzung in Verträgen über urheberrechtlich geschützte Werke
I. Die vertragliche Erfassung der Internetnutzung
1. Einführung
2. Ausschließliche Lizenzen
3. Verträge über unbekannte Nutzungsarten
II. Einbeziehung der Internetverwertung bei älteren Verträgen
1. Auslegung nach § 31 Abs. 5 UrhG (Zweckübertragungslehre)
2. Klarstellung durch § 31a UrhG
a) „Unbekannte Nutzungsart“
b) Bis wann waren Internetnutzungsarten unbekannt?
B. Kartellrechtliche Aspekte vertraglicher Regelungen zur Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet
I. Einführung
II. Die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln des EU-Kartellrechts und des deutschen Kartellrechts auf Beschränkungen in Werknutzungsverträgen
1. Anwendungsbereich und Wirkung des Art. 101 AEUV/§ 1 GWB
2. Wettbewerbsbeschränkungen in Werknutzungsverträgen
III. Zusammenfassung
Kapitel 6 Recht der Verwertungsgesellschaften
A. Einleitung
B. Allgemeine Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften
I. Funktionen von Verwertungsgesellschaften
II. Gesetzliche Grundlagen
III. Die Staatsaufsicht über Verwertungsgesellschaften
1. Grundlagen der Staatsaufsicht
2. Erlaubnispflicht
3. Aufsicht
IV. Derzeit bestehende Verwertungsgesellschaften
C. Die Beziehungen der Verwertungsgesellschaften zu Rechtsinhabern
I. Arten von Rechtsinhabern
II. Vertragliche Beziehungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Rechtsinhabern
1. Wahrnehmungsverträge
a) Gesetzliche Grundlagen
b) Wahrnehmung von Onlinerechten am Beispiel von GEMA und GVL
aa) Betroffene Rechte
bb) Berechtigungsvertrag der GEMA
cc) Wahrnehmungsverträge der GVL
2. Sonstige Verträge
III. Die Verteilung der Einnahmen an die Rechtsinhaber
1. Gesetzliche Grundlagen
a) Verteilungsplan
b) Verteilungsfrist
c) Abzüge von den Einnahmen
2. Die Verteilung der Einnahmen aus Onlinenutzungen am Beispiel der GEMA
IV. Mitwirkung der Rechtsinhaber: Binnenorganisation der Verwertungsgesellschaften
1. Allgemeiner Mitwirkungsgrundsatz
2. Mitgliederhauptversammlung
3. Aufsichtsgremium
D. Kooperation zwischen Verwertungsgesellschaften: Repräsentationsvereinbarungen
1. Gesetzliche Grundlagen
2. Traditionelles System der Gegenseitigkeitsverträge
3. Besonderheiten im Onlinebereich
E. Die Beziehung der Verwertungsgesellschaften zu Nutzern
I. Abschlusszwang
II. Gleichbehandlungsgebot
1. Lizenzierung zu angemessenen Bedingungen
2. Neuartige Online-Dienste
III. Tarife
1. Aufstellungspflicht
2. Bemessung
3. Regel- und Mindestvergütung
4. Einzelne Tarife
a) Music-on-Demand-Download
b) Music-on-Demand-Streaming
c) Video-on-Demand
d) Ruftonmelodien, Hintergrund- und Funktionsmusik auf Webseiten sowie Podcasts
e) Webradios
f) Leistungsschutzrechte / Tarife der GVL
F. Gebietsübergreifende Lizenzen (paneuropäische Lizenzierung)
I. One-Stop-Shop für Eingebietslizenzen
II. Erste Ansätze zur Schaffung eines One-Stop-Shops für Mehrgebietslizenzen
III. Online-Empfehlung der Generaldirektion Binnenmarkt und Repertoireabzug
IV. Die „Option 3“
1. „Option 3“-Gesellschaften
2. Lizenzierungsinitiativen
3. Fragmentierung des Repertoires
V. Die CISAC-Verfügung der Generaldirektion Wettbewerb
VI. Neuer Rechtsrahmen durch die VG-Richtlinie und das Verwertungsgesellschaftengesetz
1. Anwendungsbereich der Vorschriften über die gebietsübergreifende Lizenzierung
2. Die Bildung von Lizenzierungshubs
a) Kontrahierungszwang bzw. „tag on“-Verpflichtung
b) Sonderrecht der Berechtigten zur anderweitigen Vergabe der Online-Rechte für paneuropäische Lizenzen
c) „Passport“-Kriterien
aa) Bestimmbarkeit des Repertoires und der Rechtsinhaber
bb) Nutzungsmeldungen
cc) Abrechnung
dd) Verteilung
3. Einheitliche Wahrnehmungsbedingungen („level playing field“)
a) Wettbewerbsnachteil deutscher Verwertungsgesellschaften als Ausgangspunkt
b) Internationales Privatrecht
c) Herabsenkung des Regulierungsniveaus bei der Vergabe von Mehrgebietslizenzen an Werken der Musik
aa) Ausnahmen vom Wahrnehmungszwang
bb) Ausnahmen vom Abschlusszwang
cc) Ausnahmen bei Tarifaufstellung, Gesamtverträgen und Hinterlegung
VII. Ein neues paneuropäisches Hub: Die International Copyright Enterprise (ICE)
Kapitel 7 Haftungsfragen
A. Einleitung
B. Anspruchsberechtigte
I. Vermutungen
II. Urheber/Miturheber
III. Dritte
1. Vererblichkeit
2. Übertragung
3. Einräumung von Nutzungsrechten
a) Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts
b) Urheber/ursprünglicher Rechteinhaber neben ausschließlich Nutzungsberechtigtem
c) Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts zweiter Stufe
d) Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts
C. Anspruchsverpflichtete
I. Kreis potenzieller Anspruchsverpflichteter
II. Vorfilter: Die Haftungsregeln des TMG
1. Die Entwicklung zum TMG
2. Die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie
3. Haftungsregelungen der §§ 7–10 TMG
a) Vorfilterfunktion
b) Anwendungsbereich
aa) Telemedien
bb) Diensteanbieter
cc) Vertragliche Ansprüche und gesetzliche Unterlassungsansprüche
c) Die allgemeinen Grundsätze für die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter (§ 7 TMG)
aa) Eigene Informationen (§ 7 Abs. 1 TMG)
bb) Keine allgemeinen Prüfpflichten (§ 7 Abs. 2 TMG)
d) Verantwortlichkeit für die Durchleitung von Informationen (§ 8 TMG)
aa) Durchleitung/Zugangsvermittlung
bb) Zwischenspeicherung
e) Zwischenspeicherung (Caching) (§ 9 TMG)
f) Speicherung (Hosting) (§ 10 TMG)
aa) Keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information (§ 10 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 TMG)
bb) Kenntnis der Umstände (§ 10 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 TMG)
cc) Handlungsobliegenheit (§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG)/Kriterium der Zumutbarkeit?
dd) Ausschluss der Haftungsfreistellung (§ 10 Satz 2 TMG)
g) Darlegungs- und Beweislast
III. Anwendung der allgemeinen Grundsätze
1. Haftung für unmittelbare Urheberrechtsverletzungen
2. Haftung für mittelbare Urheberrechtsverletzungen
a) Haftung als Täter
b) Haftung als Teilnehmer
c) Haftung als Störer
aa) Entwicklung der Störerhaftung außerhalb des Internets
bb) Voraussetzungen der Störerhaftung
cc) Einschränkung der Störerhaftung (Hauptfilter)
d) Beweislast
3. Haftung mehrerer
4. Zurechnung fremden Verhaltens/Verschuldens
a) §§ 31, 831, 278 BGB
b) § 99 UrhG
5. Anspruchsgegner nach § 98 UrhG
IV. Fallgruppen
1. Nutzer, der selbst Inhalte aus dem Internet abruft
2. Öffnung des Internetzugangs für Dritte
a) Gemeinsame Nutzung des Internetzugangs durch die Familie
b) Eröffnung des Internetzugangs für Arbeitnehmer
c) Eröffnung eines unzureichend geschützten WLAN-Anschlusses
d) Betreiber von WLAN-Netzwerken
e) Überlassung eines eBay-Accounts
3. Netzbetreiber
4. Access Provider
5. Ersteller und Content Provider
6. Host Provider
a) Internetauktionsplattformen
b) Haftung von Webforenbetreibern
c) Sharehosting
d) Videoplattformen
7. Vermittlung von Zugang zum Usenet
8. Haftung bei Peer-to-Peer(P2P)-File-Sharing-Systemen
a) Haftung desjenigen, der Dateien herunterlädt
b) Haftung desjenigen, der Dateien in Netzwerke einstellt
c) Haftung desjenigen, der den Index-Server betreibt
d) Haftung der Hersteller von Software für dezentrale P2P-Netzwerke
9. Haftung für Links
a) Haftung für das Link-Setzen
b) Haftung für den verlinkten Inhalt
aa) Allgemeine Grundsätze
bb) Grundrechtsrelevanz von Hyperlinks
c) Haftung desjenigen, auf dessen Webseite ein Link gesetzt wird
10. Domainparking
11. Haftung der Betreiber von Suchmaschinen
a) Täterschaftliche Haftung
b) Störerhaftung
12. Drittwerbung auf Webseiten mit urheberrechtsverletzendem Inhalt
13. Haftung des Admin-C
D. Rechtswidriger Eingriff
I. Umfang der geschützten Rechtsposition
II. Rechtmäßige Ausübung eines Nutzungsrechts/Schranken
1. Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG)
2. Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (sog. Privatkopie) (§ 53 Abs. 1 UrhG)
3. Datenbankwerke, Datenbanken (§§ 53 Abs. 5, 87c UrhG)
4. Rechtfertigungsgründe
a) Stillschweigende (konkludente) Einwilligung, insb. gegenüber Links und Thumbnails?
b) Verfügungsbefugnis
c) Kein „Interesse der Internetgemeinde“
d) Informationsfreiheit/Presse- und Meinungsfreiheit
E. Anspruchsarten und -voraussetzungen
I. Unterlassung
1. Begehungsgefahr
a) Erstbegehungsgefahr, vorbeugender Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG)
b) Wiederholungsgefahr, (Verletzungs-)Unterlassungsanspruch
2. Erfordernis einer Abmahnung?
3. Erfordernis einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für Verstöße im Internet; Kosten einer Abmahnung
II. Beseitigung, Vernichtung, Rückruf, Überlassung
1. Beseitigungsanspruch
2. Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
a) Vernichtung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke
b) Vernichtung von Vorrichtungen
c) Überlassung von Vervielfältigungsstücken
d) Rückruf oder Entfernung aus den Vertriebswegen
e) Ausschluss bei Unverhältnismäßigkeit, schonendere Mittel
f) Durchsetzung der Ansprüche
III. Schadensersatz
1. Verschulden
2. Materieller Schaden
a) Konkrete Schadensberechnung
b) Herausgabe des Verletzergewinns
c) Lizenzanalogie
d) Verhältnis der Berechnungsarten zueinander
3. Immaterieller Schaden
IV. Sonstige Zahlungsansprüche
1. Entschädigungsanspruch (§ 100 UrhG)
2. Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften (§ 102a UrhG)
V. Auskunftsanspruch
1. Akzessorischer Auskunftsanspruch als Gewohnheitsrecht
2. Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG
a) Handeln und Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
b) Auskunftsanspruch gegen den Verletzer
c) Auskunftsanspruch gegen (nichtverletzende) Dritte
d) Verhältnismäßigkeit des Auskunftsverlangens
e) Umfang der Auskunftsansprüche, Haftung
f) Richtervorbehalt bei Verkehrsdaten
g) Prozessuale Besonderheiten
VI. Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
VII. Veröffentlichung, Bekanntmachung eines Urteils
VIII. Ablösungsrecht (§ 100 UrhG)
IX. Abmahnungen, Prozesse und Kosten dafür
1. Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten; inhaltliche Anforderungen an Abmahnungen
2. Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten
2. Beschränkung der Pflicht zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten (§ 97a UrhG)
F. Verjährung
I. Regelmäßige Verjährungsfrist
II. Verjährung bei Bereicherung
III. Verjährung vertraglicher Ansprüche
IV. Verjährungshemmung
V. Prozessuales, Verjährungsvereinbarungen
Kapitel 8 Außervertragliches Kollisionsrecht und Internationale Zuständigkeit
A. Einleitung
B. Anzuwendendes Kollisionsrecht
C. Deutsches Kollisionsrecht und internationales Urheberrecht
I. Maßgeblichkeit des Rechts des Schutzlands
1. Schutzlandprinzip
2. Territorialprinzip
3. Bedeutung des Schutzlandprinzips für die Bestimmung des Begehungsorts
4. Notwendigkeit und Probleme bei der Lokalisierung der Verletzungshandlung
a) Uploading
aa) Uploading als Vervielfältigung
bb) Handlungsort
b) Digitale Übermittlung, insbes. Zugänglichmachen
aa) Zugänglichmachen als öffentliche Wiedergabe
bb) Handlungsort
c) Browsing
aa) Browsing als Vervielfältigung
bb) Handlungsort
cc) Exkurs: Push-Dienste
d) Downloading
aa) Downloading als Vervielfältigung
bb) Handlungsort
e) Ergebnis
5. Weitere Konsequenzen des Schutzlandprinzips für Urheberrechtsverletzungen im Internet
a) Entstehung des Urheberrechts
b) Inhaberschaft und Übertragbarkeit des Urheberrechts
c) Inhalt und Umfang der Verwertungsrechte
d) Schutzdauer
6. Ergebnis
II. Alternative Lösungsansätze
1. Country of upload-Regel
2. Ursprungslandprinzip
3. Lex fori-Regel
4. Lösungsansatz von Jane Ginsburg
5. „Internetvertrag“ im Rahmen der RBÜ
6. Annäherung an das wettbewerbsrechtliche Vorgehen?
7. Ergebnis
D. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Urheberrechtsverletzungen im Internet
I. Bestimmung und Eingrenzung des Gerichtsstands
II. Rechtsfolge für Schadensersatz und Unterlassung
III. Vollstreckung und Anerkennung
1. Rechtsdurchsetzung im Ausland
2. Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Deutschland
3. Alternative: Schiedsgerichtsbarkeit?
IV. Ergebnis
Literaturverzeichnis
Sachregister
a
anno/Jahr
a.A.
andere(r) Ansicht
Abb.
Abbildung
ABl.
Amtsblatt
ABlEG C
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil C: Mitteilungen und Bekanntmachungen
ABlEG L
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil L: Rechtsvorschriften
Abs.
Absatz
abw.
abweichend
AcP
Archiv für die civilistische Praxis (Zeitschrift)
a.E.
am Ende
ÄndG
Änderungsgesetz
ÄndVO
Änderungsverordnung
a.F.
alte Fassung
AfP
Archiv für Presserecht (Zeitschrift)
AG
Amtsgericht, Aktiengesellschaft
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGICOA
Association de Gestion Internationale Collective des Œuvres Audiovisuelles
allg.
allgemein
AllMBl.
Allgemeines Ministerialblatt
Alt.
Alternative
a.M.
andere(r) Meinung
amtl.
amtlich
Anh.
Anhang
Anl.
Anlage
Anm.
Anmerkung(en)
AnwBl.
Anwaltsblatt (Zeitschrift)
Anz.
Anzeiger
AO
Abgabenordnung
AöR
Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift)
AP
Arbeitsrechtliche Praxis, Nachschlagwerk des Bundesarbeitsgerichts
API
Application Programming Interface
APR
Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk
aPR
allgemeines Persönlichkeitsrecht
ArbG
Arbeitsgericht
ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
ArbSchG
Arbeitsschutzgesetz
ArchPF
Archiv für Post- und Fernmeldewesen (Zeitschrift)
ARSP
Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie(Zeitschrift)
Art.
Artikel
ASCAP
American Society of Authors, Composers and Publishers
ASCII
American Standard Code for Information Interchange
AT
Allgemeiner Teil
ATM
Asynchronous Transfer Modus
Aufl.
Auflage
AuR
Arbeit und Recht (Zeitschrift)
ausf.
ausführlich
Ausg.
Ausgabe
AWG
Außenwirtschaftsgesetz
BAG
Bundesarbeitsgericht
BAGE
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts
BAnz.
Bundesanzeiger
BAPT
Bundesamt für Post und Telekommunikation
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayVBl
Bayerische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)
BayVerfGH
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
BayVGH
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BB
Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BBS
Bulletin Board Systems
Bd., Bde.
Band, Bände
BDI
Bundesverband der Deutschen Industrie
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
Bearb.
Bearbeiter
Begr.
Begründung
Beil.
Beilage
bej.
bejahend
Bek.
Bekanntmachung
Bem.
Bemerkung
ber.
berichtigt
bes.
besonders
Beschl.
Beschluss
betr.
betreffend
BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BFHE
Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Bundesfinanzhofes
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. I (II, III)
Bundesgesetzblatt Teil I (II, III)
BGH
Bundesgerichtshof
BGH LM
Nachschlagwerk des Bundesgerichtshofs, Lindenmaier/Möhring, u.a. (Hrsg.)
BGHSt
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BHO
Bundeshaushaltsordnung
BIEM
Bureau International des Sociétés gérant les Droits d’Enregistrement et de Reproduction Mécanique
BKartA
Bundeskartellamt
Bl.
Blatt
BMI
Broadcast Music, Inc.
BND
Bundesnachrichtendienst
BR
Bundesrat
BReg.
Bundesregierung
BRFG
Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten (Bundesrundfunkgesetz) vom 29.11.1960
BSG
Bundessozialgericht
BStBl.
Bundessteuerblatt
BT
Besonderer Teil
BT-Drs.
Bundestags-Drucksache
Btx
Bildschirmtext
Buchst.
Buchstabe
Bull.
Bulletin
BUMA
Vereinigung Buma
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen (Amtliche Sammlung) des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
BVerfSchG
Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE
Entscheidungen (Amtliche Sammlung) des Bundesverwaltungsgerichts
bzw.
beziehungsweise
ca.
circa
CD
Compact Disk
CD-R
CD Recordable
CD-ROM
Compact Disk – Read Only Memory
CELAS
Centralized European Licensing and Administrative Service
cic
culpa in contrahendo
CIS
Common Information System
CISAC
Confédération Internationale des Sociétés d’Auteurs et Compositeurs
CM
Computer Magazin (Zeitschrift)
CR
Computer und Recht (Zeitschrift)
c’t
Magazin für Computertechnik (Zeitschrift)
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
D.E.A.L.
Direct European Administration and Licensing
ders.
derselbe
DES
Data Encryption Standard
DFG
Deutsche Forschungsgemeinschaft
DGB
Deutscher Gewerkschaftsbund
d.h.
das heißt
dies.
dieselbe/n
DIHT
Deutscher Industrie- und Handelstag
DIN
Deutsches Institut für Normung
DIN-Mitt.
DIN-Mitteilungen (Zentralorgan der deutschen Normung)
Diss.
Dissertation
DM
Deutsche Mark
DN
Domain Name
DNS
Domain Name System
DOI
Digital Object Identifier
DPMA
Deutsches Patent- und Markenamt
DRiZ
Deutsche Richterzeitung (Zeitschrift)
DRM
Digital Rights Management oder digitales Rechtemanagement
DStZ
Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift)
DTB
Deutsche Termin Börse
DVBl.
Deutsches Verwaltungsblatt(Zeitschrift)
DVD
Digital Versatile Disk
DVO
Durchführungsverordnung
DZWir
Deutsche Zeitschrift für Wirtschaftsrecht(Zeitschrift)
E
Entscheidungssammlung
EBU
European Broadcasting Union
ECMS
Electronic Copyright Management Systems
EDI
Electronic Data Interchange
EDIFACT
Electronic Data Interchange For Administration, Commerce and Transport
EDV
Elektronische Datenverarbeitung
EEA
Einheitliche Europäische Akte
EFTA
European Free Trade Association
EG
Europäische Gemeinschaft, Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.3.1957 i.d.F. von Amsterdam
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.3.1957
einf.
einführend
Einl.
Einleitung
Electronic Mail
Entsch.
Entscheidung
entspr.
entsprechend
Entw.
Entwurf
EP
Europäisches Parlament
erg.
ergänzt
ErgBd.
Ergänzungsband
Erl.
Erlass, Erläuterung
ES
Entscheidungssammlung
EStG
Einkommensteuergesetz
et al.
und andere
etc.
et cetera
EU
Europäische Union
EuG
Europäisches Gericht erster Instanz
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
EuGHE
Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
EuR
Europarecht (Zeitschrift)
EUV
Vertrag über die Europäische Union (Maastricht-Vertrag) vom 7.2.1992
EuZPR
Europäisches Zivilprozessrecht
EuZVR
Europäisches Zivilverfahrensrecht
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht(Zeitschrift)
e.V.
eingetragener Verein
evtl.
eventuell
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25.3.1957
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
EWS
Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht (Zeitschrift), Europä isches Währungssystem
f.
folgende
FAZ
Frankfurter Allgemeine Zeitung
ff.
fortfolgende
Fn.
Fußnote
FR
Frankfurter Rundschau
FS
Festschrift
FTC
Federal Trade Commission
FTP
File Transfer Protocol
FuR
Film und Recht (Zeitschrift)
G
Gesetz
GB
Giga-Byte
GBl.
Gesetzblatt, Gesetzblätter
gem.
gemäß
GEMA
Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte
ESAC
Gewerbearchiv (Zeitschrift)
GewO
Gewerbeordnung
GEZ
Gebühreneinzugszentrale
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GMBl.
Gemeinsames Ministerialblatt
grdl.
grundlegend
GRUR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)
GRUR Int.
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Auslands- und internationaler Teil (Zeitschrift)
GRUR-Prax
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht(Zeitschrift)
GS
Gesetzessammlung, Gedächtnisschrift
GSG
Gerätesicherheitsgesetz
GüFa
Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH
GVBl., GV
Gesetz- und Verordnungsblatt
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GVL
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH
GVO
Gruppenfreistellungsverordnung
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWFF
Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH
HGB
Handelsgesetzbuch
h.L.
herrschende Lehre
h.M.
herrschende Meinung
Hrsg.
Herausgeber
Hs.
Halbsatz
HTML
Hypertext Markup Language
HTTP
Hypertext Transport Protocol
IANA
Internet Assigned Numbers Authority
ibd.
ibidem
i.d.F.
in der Fassung
i.d.R.
in der Regel
i.E.
im Erscheinen, im Ergebnis
IFPI
International Federation of the Phonographic Industry
IFRRO
International Federation of Reproduction Rights Organisations
IFV
Internationaler Fernmeldevertrag
IGH
Internationaler Gerichtshof
insb.
insbesondere
InterNIC
Internet Network Information Center
IP
Internet Protocol/Internationales Privatrecht/int. Privatrechte
IPG
Internet Phone Gateway
IPR
Intellectual Property Right
IRC
Internet Relay Chat
i.S.
im Sinne
i.S.v.
im Sinne von
ISAN
International Standard Audiovisual Number
ISDN
Integrated Services Digital Network
ISO
International Organization for Standardization
ISP
Internet Service Provider
IT
Informationstechnik
it
Informationstechnik(Zeitschrift)
i.Ü.
im Übrigen
IuKDG
Informations- und Kommunikationsdienstegesetz
iur
Informatik und Recht (Zeitschrift)
i.V.m.
in Verbindung mit
i.w.S.
im weiteren Sinne
IZPR
Internationales Zivilprozessrecht
IZVR
Internationales Zivilverfahrensrecht
JA
Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)
Jg.
Jahrgang
JÖSchG
Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz)
JR
Juristische Rundschau (Zeitschrift)
jur.
juristisch
Jura
Juristische Ausbildung (Zeitschrift)
JuS
Juristische Schulung (Zeitschrift)
JZ
Juristenzeitung (Zeitschrift)
Kap.
Kapitel
KB
Kilo-Byte
KES
Kommunikations- und EDV-Sicherheit (Zeitschrift)
Kfz
Kraftfahrzeug
KG
Kammergericht, Kommanditgesellschaft
KMU
kleine und mittelständische Unternehmen
krit.
kritisch
KSchG
Kündigungsschutzgesetz
KUG
Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz)
K&R
Kommunikation und Recht (Zeitschrift)
KWG
Gesetz über das Kreditwesen
LAG
Landesarbeitsgericht
LAN
Local Area Network
Lfg.
Lieferung
Lit.
Literatur
lit.
Buchstabe/littera
LRG
Landesrundfunkgesetz
LS
Leitsatz
LUG
Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst
m.
mit
m.a.N.
mit ausführlichen Nachweisen
Mat.
Materialien
m.a.W.
mit anderen Worten
MB
Mega-Byte
MBl.
Ministerialblatt
MCPS
Mechanical Copyright Protection Society
MDR
Monatsschrift des Deutschen Rechts (Zeitschrift)
MedG
Mediengesetz
MIME
Multipurpose Internet Mail Extensions
Mio.
Million
MMR
Multimedia und Recht (Zeitschrift)
MODEM
Modulator – Demodulator
MR
Medien und Recht (Zeitschrift)
Mrd.
Milliarde
MSN
Microsoft Network
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
n.F.
neue Fassung, neue Folge
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NJW-CoR
NJW – Computerreport (Zeitschrift)
NJW-RR
NJW – Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)
Nr.
Nummer(n)
n.v.
nicht veröffentlicht
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht(Zeitschrift)
NVwZ-RR
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)
NZA
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Zeitschrift)
NZA-RR
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht – Rechtsprechungsreport(Zeitschrift)
o.g.
oben genannt
OLG
Oberlandesgericht
ONP
Open Network Provision
OSIS
Open System for Information Services
OTA
Office for Technology Assessment
OVG
Oberverwaltungsgericht
PatG
Patentgesetz
PC
Personal Computer
PDA
Personal Digital Assistant
PEDL
Pan-European Digital Licensing
PIN
Persönliche Identifikationsnummer
PRS
Performing Rights Society
RabelsZ
Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (Zeitschrift)
RAM
Random Access Memory
RBÜ
Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
RdA
Recht der Arbeit (Zeitschrift)
Rdnr.
Randnummer(n)
RDV
Recht der Datenverarbeitung(Zeitschrift)
RefE
Referentenentwurf
RegE
Regierungsentwurf
RegTP
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
RfGebStV
Rundfunkgebührenstaatsvertrag
RGZ
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
RIW
Recht der Internationalen Wirtschaft (Zeitschrift)
RL
Richtlinie(n)
ROM
Read Only Memory
Rspr.
Rechtsprechung
RStV
Rundfunkstaatsvertrag
S.
Satz, Seite
s.
siehe
SACEM
Société des Auteurs, Compositeurs et Editeurs de Musique
SGAE
Sociedad General de Autores y Editores
SIAE
Società Italiana degli Autori ed Editori
SigG
Gesetz zur digitalen Signatur
SigV
Verordnung zur digitalen Signatur
SMTP
Simple Mail Transport Protocol
s.o.
siehe oben
sog.
so genannt
SPA
Sociedade Portugesa de Autores CRL
STEMRA
Stichting Stemra
StGB
Strafgesetzbuch
StGH
Staatsgerichtshof
STIM
Sveriges Tonsättares Internationella Musikbyrå
StPO
Strafprozessordnung
str.
streitig, strittig
st. Rspr.
ständige Rechtsprechung
s.u.
siehe unten
SUISA
Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke
SZ
Süddeutsche Zeitung
TA
Technische Anleitung
TAN
Transaktionsnummer
TCP/IP
Transmission Control Protocol/Internet Protocol
teilw.
teilweise
TKG
Telekommunikationsgesetz
TKO
Telekommunikationsordnung
TPM
Technical Protection Measures
TRIPS
Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights
TVG
Tarifvertragsgesetz
u.a.
unter anderem
UA
User Agent
UDP
User Datagram Protocols
UFITA
Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht (Zeitschrift)
UN
United Nations
UrhG
Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
URL
Uniform Resource Locator
Urt.
Urteil
US/USA
United States (of America)
usw.
und so weiter
u.U.
unter Umständen
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v.a.
vor allem
Var.
Variante
Verf.
Verfasser
VerfGH
Verfassungsgerichtshof
VFF
Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH
VG
Verwaltungsgericht
VG
Verwertungsgesellschaft
VG Bild – Kunst
Verwertungsgesellschaft Bild – Kunst
VGF
Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
VG Media
Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH
VG TWF
VerwertungsgesellschaftTreuhandgesellschaft Werbefilm GmbH
VG WORT
Verwertungsgesellschaft Wort, vereinigt mit der Verwertungsgesellschaft Wissenschaft
VO
Verordnung
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwV
Verwaltungsvorschrift
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
WCT
WIPO Copyright Treaty
WiB
Wirtschaftsrechtliche Beratung (Zeitschrift)
WIPO
World Intellectual Property Organization
WIPR
World Intellectual Property Report
Wir
Wirtschaftsrecht(Zeitschrift)
wistra
Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht (Zeitschrift)
WM
Wertpapiermitteilungen(Zeitschrift)
WPHG
Wertpapierhandelsgesetz
WPPT
WIPO Performances and Phonograms Treaty (Vertrag über Darbietungen und Tonträger)
WTO
World Trade Organization
WUA
Welturheberrechtsabkommen
WuB
Entscheidungen zum Wirtschafts- und Bankrecht (Zeitschrift)
WWW
World Wide Web
WZG
Warenzeichengesetz
z.
zum, zur
ZAW
Zentralverband der Deutschen Werbewirtschaft
z.B.
zum Beispiel
ZBB
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (Zeitschrift)
Ziff.
Ziffer
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht(Zeitschrift)
Zit.
Zitat
ZPO
Zivilprozessordnung
ZPT
Zeitschrift für Post und Telekommunikation(Zeitschrift)
ZRP
Zeitschrift für Rechtspolitik (Zeitschrift)
z.T.
zum Teil
zugl.
zugleich
ZUM
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (Zeitschrift)
zust.
zustimmend
zutr.
zutreffend
1
Das Internet gehört heute ganz selbstverständlich zum Leben. Es hat längst alle Bereiche der Arbeitswelt und des privaten Daseins durchzogen. Aus der digitalen Revolution sind längst viele Revolutionen geworden, die eher an eine digitale Evolution denken lassen. Längst genügt es nicht mehr, einfach nur im Internet zu sein, mehrere E-Mail-Adressen zu haben, vielleicht einen Blog zu führen und gelegentlich ein Foto zu posten. Die Vernetzung durchzieht alle Bereiche der Gesellschaft und in einer globalisierten Wirtschaftswelt sind die Möglichkeiten des Netzes längst der Treiber von Innovationen und Wandel. Die technischen Möglichkeiten der Kommunikation und des Datenaustausches entwickeln sich nach wie vor rasant. Die Hardware wird immer leistungsfähiger und kleiner, inzwischen können auch große Datenmengen übertragen werden und die Software ist immer bedienungsfreundlicher geworden – und mobiles Nutzen des Internets und mobiles Arbeiten im Netz sind längst Standard. Das Internet ist ein kommerzieller Erfolg. Suchmaschinenbetreiber wie Google oder ein soziales Netzwerk wie Facebook haben bewiesen, dass im Internet mit reinen netzbezogenen Dienstleistungen Geld zu verdienen ist. Kurzum: Das Internet ist längst eine eigene Welt geworden, die sich selbst genug sein kann.
2
Das weltweit zugängliche Internet hat die Kommunikation zwischen den Menschen verändert. Auch wenn mit solchen Vergleichen vorsichtig umzugehen ist: Durch das Internet ist die Massenkommunikation ähnlich stark verändert worden, wie die Erfindung des Buchdrucks durch Gutenberg vor rund 500 Jahren den Zugang der Menschen zum Wissen auf neue Grundlagen gestellt hat. Der individuelle E-Mail-Verkehr hat zwar zunächst lediglich zu einer Beschleunigung – auch bei der Übertragung großer Datenmengen – geführt. Revolutionär am Internet war und ist aber das World Wide Web. Aus dem ursprünglich nur für wissenschaftliche und private Zwecke von Forschern und Computerfreaks genutzten World Wide Web ist ab 1993 ein kommerziell nutzbares Netz geworden, das von nahezu jedem Ort der Welt – inzwischen auch mobil – den Zugriff auf Wissen und Information beliebiger Art ermöglicht. Die problemlosen Zugangsmöglichkeiten haben nicht nur weltweit agierende Unternehmen in das Netz gebracht, inzwischen läuft auch ein großer Teil der privaten Kommunikation über das Word Wide Web. Dienten die Angebote in der Anfangszeit des World Wide Web vor allem der Selbstdarstellung der Unternehmen und Organisationen, sind sie inzwischen Teil der eigenen Geschäftstätigkeit. Über die Web-Präsenzen werden Waren, Software, Musik, Videos und Dienstleistungen aller Art angeboten oder Datenbanken zugänglich gemacht. Das Versteigern und Ersteigern von Waren und Dienstleistungen über das Internet ist heute so üblich wie der Gang in den Supermarkt. Zugleich können die Anbieter im Netz so viele Daten über ihren Kunden sammeln, wie selten zuvor.
3
Unter dem Schlagwort Web 2.0 hat sich im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts eine Gründergeneration gefunden, die neue Kommunikationsmöglichkeiten unter Beteiligung der Webnutzer auslotet und entwickelt. Zugleich wird durch neue Smartphones und Tablets, leistungsfähige Funknetze und sinkende Preise für Telekommunikationsleitungen immer mehr Menschen ermöglicht, ständig im Netz zu sein. Auch wenn das Internet traditionelle Kommunikations- und Vertriebsformen (noch) nicht ersetzt hat, so ist es doch zu einem eigenständigen Medium geworden. Das Internet hat seinen Weg in Gesellschaft und Wirtschaft endgültig gefunden.
4
Die Wurzeln des Internets reichen fast vier Jahrzehnte zurück: Der Vorgänger des Internets, das Arpanet, ist ein Kind des Kalten Krieges. Das Arpanet wurde in den 1960er Jahren für das Verteidigungsministerium der USA entwickelt. Die Streitkräfte wünschten ein Kommunikationssystem, das nicht von einem zentralen Rechner gesteuert wird. Das System sollte auch beim Ausfall eines oder mehrerer Rechner – zum Beispiel in Folge eines nuklearen Angriffs – noch funktionsfähig sein. Die Rand Corporation entwickelte die Idee eines dezentralen Netzwerks. Das Leitungsnetz sollte aus unzähligen untereinander mehrfach vernetzten Rechnern bestehen. Die Rechner sollten alle den gleichen Status beim Empfang und Weitergeben von Daten sowie beim Versenden eigener Daten haben. Durch diesen Kunstgriff war zunächst sichergestellt, dass bei Ausfall eines einzelnen Rechners das Netz nicht vollständig funktionsunfähig werden konnte.
5
Die Entwickler beließen es nicht dabei, sondern gingen noch einen Schritt weiter. Auch die Kommunikation zwischen den Rechnern sollte durch eine neuartige Methode bei der Übermittlung von Daten für Störungen unanfällig werden. Das Versenden einer Nachricht im Ganzen führt bei einem – auch teilweisen – Ausfall des Netzes unweigerlich dazu, dass die gesamte Nachricht verloren gehen kann. Aus diesem Grunde entschieden sich die Entwickler dafür, die Nachrichten selbst in eine Vielzahl von kleinen Einzelpaketen aufzuteilen. Jedes Teilpaket sollte getrennt adressiert und versendet werden. Die bei einem Computer abgeschickten Pakete sollten dabei über die unterschiedlichsten Wege im Netz zu ihrem Zielcomputer wandern. Der Vorteil dieser auf den ersten Blick sehr komplizierten Lösung lag auf der Hand. Der Verlust einzelner Teilpakete infolge von Störungen konnte die Kommunikation zwar behindern, aber nicht lahm legen. Die Entwickler gingen davon aus, dass stets in ausreichender Zeit Teilpakete ankommen. Der wesentliche Gehalt einer Nachricht sollte den Empfänger auf jeden Fall erreichen.
6
Die in den 1960er Jahren entwickelte Idee eines dezentralen Netzes, bei dem Nachrichten in Teilpaketen verschickt werden, wurde Ende der 1960er Jahre sowohl in Großbritannien als auch in den USA in die Praxis umgesetzt. Auf Initiative des amerikanischen Verteidigungsministeriums wurde dann 1969 die Advanced Research Project Agency (ARPA) als eine Abteilung des Verteidigungsministeriums gegründet. Die ARPA ließ im Herbst 1969 den ersten Knoten bei der Universität von Los Angeles einrichten. Schnell kamen in dem kleinen Netzwerk weitere Knoten dazu. Das zunächst sehr kleine Netzwerk erhielt nach dem Namen seines Initiators die Bezeichnung Arpanet. Das Arpanet wuchs zunächst langsam, aber stetig. Es diente vor allem der Kommunikation zwischen Wissenschaftlern und Forschern in den verschiedensten universitären Einrichtungen. Die Kompatibilität zwischen den Rechnern wurde durch einen einheitlichen Kommunikationsstandard sichergestellt. Das sog. Network-Control-Protocol (NCP) stellte die Kommunikation sicher.
7
Das Arpanet wurde in den 1970er Jahren verfeinert. Lokale Netzwerke wurden über das Arpanet zu einem weltweiten Netzwerk verbunden. Ein wichtiges Datum für die Geschichte des Internets ist das Jahr 1983. Das ursprünglich für militärische Zwecke vorgesehene und zunehmend von Forschern und Wissenschaftlern genutzte Arpanet wurde aufgeteilt. Das Arpanet ging an Wissenschaftler und Forscher. Gleichzeitig wurde das sog. Milnet für die militärische Kommunikation geschaffen. Parallel zu dieser Entwicklung schlossen sich immer mehr Einrichtungen in aller Welt mit ihren lokalen Netzen an das Arpanet an und übernahmen das TCP-IP als Kommunikationsstandard. So wurde 1983/84 das Internet als Netz der Netze geboren. Die amerikanische National Science Foundation (NSF) schuf das „National Science Foundation Network“ (NSF-NET) und übernahm die Organisation des neu entstandenen Internets. Das Arpanet war zum Teil des weltweiten Internets geworden. Das Netz der Netze wuchs sehr schnell. Aus den 320 Rechnern aus dem Jahr 1983 wurden in innerhalb von vier Jahren 20.000. 1990 waren angeblich bereits 200.000 Rechner und lokale Netze an das Internet angeschlossen. Der Erfolg des Internets führte 1990 zur endgültigen Auflösung des Arpanets. Das noch als Teilnetz bestehende Netzwerk wurde in die bedeutendere Struktur des Internets vollständig integriert. Das Arpanet wurde so ein Opfer seines eigenen Erfolgs.
8
Der Vormarsch des Internets ist eng mit der Erweiterung des Leistungsangebotes verbunden. Entsprechend der ursprünglichen Absicht der Entwickler, ein Kommunikationsnetz zu schaffen, stand zunächst die bloße Datenübertragung im Vordergrund. Die ersten im Internet verfügbaren Dienste waren das sog. FTP (File-Transfer-Protocol zur Übertragung von Daten) sowie E-Mail. Das World Wide Web wurde Ende der 80er Jahre als allgemein zugängliches Informationsmedium entwickelt. Das World Wide Web kannte zunächst keine graphischen Elemente. Es wurden nur sog. Hypertexte ins Netz gestellt. So entstand ein Netz, bei dem praktisch jedes Angebot im World Wide Web mit anderen Angeboten verknüpft werden konnte (und in der Anfangszeit auch verknüpft wurde). Das World Wide Web als allgemein zugängliches Medium stellte so neben der Individual-Kommunikation durch E-Mail sehr schnell einen neuen Hauptanwendungsbereich des Internets dar.
9
Das World Wide Web war in der Anfangszeit etwas für Forscher, Wissenschaftler und Computerfreaks. Populär wurde es erst 1993/94. In den USA wurde ein Web-Browser mit einer graphischen Benutzeroberfläche entwickelt. Der kostenlos zur Verfügung gestellte Browser fand im Netz sehr schnell Verbreitung. Die Nutzung des World Wide Web wurde damit für die Nutzer stark erleichtert. Im gleichen Zuge wurden die Web-Angebote technisch immer perfekter. Aus rein textorientierten Hypertexten wurden komplexe Strukturen unter Berücksichtigung von Fotografien, Laufbildern, Tönen und Musikstücken. Das World Wide Web diente nicht mehr nur dazu, textorientierte Angebote zugänglich zu machen.
10
Die Nutzerfreundlichkeit des Internets sorgte zusammen mit den verbesserten Nutzungsmöglichkeiten für die sehr schnelle Verbreitung ab 1994. 1995 wurde das Internet von der amerikanischen Regierung schließlich endgültig für den kommerziellen Gebrauch freigegeben.1 Der Siegeszug des Internets begann. Seit 1998 verwaltet ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers)2 das Namenssystem der Domains und sorgt für die Sicherheit des Netzes. Zugleich setzte ab Mitte der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts die Verrechtlichung des Internets an. Ging es in der kommerziellen Goldgräberzeit vor allem um die Sicherung attraktiver Domains, hat sich inzwischen ein umfassendes Internetrecht herausgebildet. Die urheberrechtlichen Probleme behandelt dieses Werk.
1
Wer sich für die Geschichte des Internets interessiert, findet inzwischen eine Vielzahl von Darstellungen. Sie sind zum Teil sehr technischer Natur oder unterscheiden zwischen der (guten) nicht kommerziellen, und der (schlechten) kommerziellen Zeit. Für juristisch vorgeprägte Leser nach wie vor interessant:
Kuner
, Internet für Juristen, 2. Aufl. 1999, S. 3.
2
Informationen zu ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) unter www.icann.org.
11
Die wichtigste Rechtsquelle für den Bereich des Urheberrechts stellt im Bereich des nationalen Rechts das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9.9.1965 dar.3 Das Urheberrecht hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Ergänzungen erfahren, die insb. für den Bereich des Internets von Bedeutung sind.
12
Die urheberrechtlich geschützten Werke sind in § 2 UrhG definiert. Es handelt sich vor allem um Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Seit 1998 ist das Datenbankwerk gem. § 4 Abs. 2 UrhG geschützt. Gleichzeitig ist ein Leistungsschutzrecht gem. §§ 87a ff. UrhG für den Hersteller einer Datenbank geschaffen worden.4 Das Leistungsschutzrecht der Presseverleger ist zum 1.8.2013 in den §§ 87f bis 87h UrhG eingeführt worden.5 Ebenso von Bedeutung im Bereich des Internets sind die 1993 eingeführten Regelungen des §§ 69aff. UrhG für den Schutz von Computerprogrammen.6
13
Die Entstehung und Nutzung der Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken werden im UrhG umfassend geregelt. Das Urheberprinzip findet sich in den §§ 7 ff. UrhG. Urheber ist stets der Schöpfer des Werkes. Der Urheber wird Inhaber des grundsätzlich nicht übertragbaren Urheberrechts. Eine Übertragung des Urheberrechts sieht § 29 UrhG nur im Todesfall vor. Eine nähere Definition des Urheberrechts findet sich in den §§ 11 ff. UrhG. Die §§ 12 bis 14 UrhG regeln das Urheberpersönlichkeitsrecht. Dieses steht dem Urheber stets unmittelbar zu. Die dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte sind in den §§ 15 ff. UrhG festgelegt. Für diese Verwertungsformen kann der Urheber ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte an Dritte einräumen. Mit dem Gesetz zur Regelung der Urheberrechte in der Informationsgesellschaft7 wurde ab dem 11.9.2003 in dem neuen § 19a UrhG das Recht der öffentlichen Wahrnehmung (salopp formuliert das „Internetverwertungsrecht“) als ein Unterfall des Rechts der öffentlichen Wiedergabe in unkörperlicher Form (§ 15 Abs. 2 UrhG) aufgenommen.8
14
Die Einräumung von Nutzungsrechten ist in den §§ 31 ff. UrhG geregelt. Das Urhebervertragsrecht – lange nur lückenhaft im Urheberrechtsgesetz geregelt – ist durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern9 ab dem 1.7.2002 neu gefasst worden und wird zum 1.3.2017 reformiert.10 Vor allem die Stellung der Urheber ist gestärkt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (Zweiter Korb)11 ist ab dem 1.1.2008 die früher in § 31 Abs. 4 UrhG ausgeschlossene Einräumung von Nutzungsrechten über unbekannte Nutzungsarten unter gewissen Voraussetzungen möglich geworden (§ 31a UrhG, § 32c UrhG). Für den Bereich des Internets ist vor allem der § 137 l Abs. 1 UrhG wichtig. Unter gewissen Voraussetzungen erfolgt nun ab dem 1.1.2008 auch für Nutzungsrechtseinräumungen ab dem 1.1.1996 eine Einräumung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten durch den Urheber, sofern der Urheber nicht widerspricht. Die Schranken des Urheberrechts werden in den §§ 45 ff. UrhG geregelt. Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes – in Kraft getreten am 6.7.2013 – wurde eine EU-Richtlinie zur Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte umgesetzt.12 Kurz danach folgte mit dem am 1.1.2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes13 eine weitere Umsetzung einer EU-Richtlinie. Aus Gründen der Vollständigkeit ist auch noch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zu nennen, mit dem die Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche in § 97a und § 104a UrhG geregelt wird.14
15
Die verwandten Schutzrechte sind in den §§ 70 ff. im zweiten Teil des Urheberrechtsgesetzes aufgenommen worden. Die verwandten Schutzrechte werden häufig auch als Leistungsschutzrechte bezeichnet. Es werden Leistungen geschützt, die nicht als persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 UrhG aufgefasst werden können, die gleichwohl jedoch als persönliche geistige Leistungen einem gewissen Schutz zugänglich sein sollen. So gewährt § 73 UrhG dem ausübenden Künstler ein Leistungsschutzrecht, da dessen Leistung auch einen „künstlerischen“ Gehalt hat.15 Das gilt jedoch nicht durchgängig. Beim Leistungsschutzrecht des Filmherstellers wird gemäß § 94 UrhG nicht dessen künstlerische Tätigkeit mit einem zusätzlichen Schutzrecht belohnt, sondern allein die Tatsache, dass mit der Filmproduktion stets eine erhebliche wirtschaftliche Investition verbunden ist.
16
Neben dem Urheberrechtsgesetz ist auch noch das Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG)16 zu erwähnen, das seit April 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) vom 9.9.1965 abgelöst hat. Dieses Gesetz setzt die Verwertungsgesellschaften-Richtlinie17 um und regelt die Bildung von Verwertungsgesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.18
17
Im Bereich der urheberrechtlich relevanten Leistungen können neben den primär urheberrechtlichen Vorschriften auch sonstige gesetzliche Regelungen Anwendung finden. Möglicherweise können bestimmte Gestaltungen auch einem designrechtlichen Schutz zugänglich sein. Neben den urheberrechtlichen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen (§§ 97 ff. UrhG) können unter Umständen auch noch Vorschriften des bürgerlichen Rechts eingreifen. Von großer praktischer Bedeutung sind vor allem die bereicherungsrechtlichen Ansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eigenen Bild können unter gewissen Umständen von Bedeutung sein. Gewerbliche Schutzrechte wie Patente oder Gebrauchsmuster spielen, anders als der Designschutz, dagegen im Bereich der urheberrechtlich geschützten Leistungen keine sonderliche Rolle. Allein in Grenzbereichen kann bei Computersoftware unter Umständen die Unterscheidung zwischen dem Urheberrecht und dem Patent- bzw. Gebrauchsmuster von Bedeutung sein.19 Berührungspunkte gibt es darüber hinaus zwischen dem Urheberrecht und dem Markenrecht, insb. dem Recht des Werktitelschutzes (§ 5 MarkenG).
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Sofern urheberrechtliche Vorschriften nicht eingreifen, kann unter gewissen Umständen auch das UWG hilfsweise mit einem ergänzenden Leistungsschutz anwendbar sein.20
19
Im deutschen Urheberrecht gilt das Territorialitätsprinzip. Das Urheberrechtsgesetz gilt nur in Deutschland. Grundsätzlich genießen den Schutz des Urheberrechtsgesetzes auch nur deutsche Staatsangehörige für alle ihre Werke (§ 120 Abs. 1 UrhG). § 120 Abs. 2 UrhG stellt die Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum Deutschen gleich. Darüber hinaus ist der Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechtsgesetzes durch internationale Abkommen auch auf andere Ausländer ausgedehnt worden. Im Gegenzug genießen auch Deutsche in anderen Ländern urheberrechtlichen Schutz für ihre Werke. Für diese Schutzausdehnung spielen eine ganze Fülle von multilateralen und bilateralen Abkommen eine Rolle. Darüber hinaus ist die Staatengemeinschaft bestrebt, durch multilaterale internationale Abkommen die Urheberrechte in der Welt weiter zu harmonisieren und das Schutzniveau zu heben.
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Der älteste internationale Vertrag auf dem Gebiet des Urheberrechts ist die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) vom 9.9.1886 mit Zusatzartikel, Schlussprotokoll und Vollziehungsprotokoll vom gleichen Datum.21 Zu den Verbandsstaaten des RBÜ gehörten am 27.11.2015 insgesamt 168 Länder, die überwiegend die letzte Pariser Fassung akzeptiert haben.22 Die Mitgliedsländer bilden einen Staatenverband (Art. 1 RBÜ). Dieser wird auch als Berner Union bezeichnet.
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Das RBÜ schützt Werke der Literatur und Kunst (Art. 2 RBÜ). Geschützt werden veröffentlichte und unveröffentlichte Werke von Urhebern, die einem Verbandsland angehören oder in einem solchen Land ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben (Art. 3 Abs. 1 lit. a Abs. 2 RBÜ). Ferner sind solche Werke einem Schutz zugänglich, die zum ersten Mal in einem Verbandsland oder gleichzeitig in einem Verbandsland oder einem verbandsfremden Land veröffentlicht werden (Art. 3 Abs. 1 lit. b RBÜ), auch wenn der Urheber selbst einem Verbandsland nicht angehört.
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Das RBÜ statuiert den Grundsatz der Inländerbehandlung. Dieser Grundsatz besagt, dass die Urheber für alle verbandseigenen Werke in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes diejenigen Rechte in Anspruch nehmen können, die diese Länder ihren inländischen Urhebern auch gewähren (Art. 5 Abs. 1 RBÜ). Darüber hinaus statuiert das RBÜ einen Mindeststandard an besonderen Rechten, die einem Urheber gewährt werden müssen.23 Dabei handelt es sich um das Urheberpersönlichkeitsrecht (Art. 6 bis RBÜ), das Übersetzungsrecht (Art. 8 RBÜ), das Vervielfältigungsrecht (Art. 9, 13 RBÜ), das Aufführungsrecht (Art. 11 RBÜ), das Senderecht (Art. 11 bis RBÜ), das Vortragsrecht (Art. 11 ter RBÜ), das Bearbeitungsrecht (Art. 12 RBÜ) und das Verfilmungsrecht (Art. 14, 14 bis RBÜ). Das RBÜ gewährt dem Urheberrechtsschutz grundsätzlich für eine Dauer von 50 Jahren bis nach dem Tod des Urhebers (Art. 7 Abs. 1 RBÜ). Unter gewissen Voraussetzungen gibt es jedoch Ausnahmen und Sonderregelungen.24 Das RBÜ gehört zu den bedeutendsten internationalen Übereinkommen im Bereich des Urheberrechts.
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Der Wipo-Urheberrechtsvertrag (Wipo Copyright Treaty – WCT) und der Wipo-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Wipo Performance and Phonograms Treaty – WPPT) sind von der Wipo initiierte Verträge zur Fortentwicklung der Berner Union. Auslöser für die Ausarbeitung war, dass die RBÜ seit 1971 nicht mehr revidiert worden ist. Zudem sollte der internationale Schutz verwandter Schutzrechte vervollständigt werden. Dieser beruht nach wie vor auf dem aus dem Jahre 1961 stammenden Rom-Abkommen.25 Die Ausarbeitung der Wipo-Verträge lief zeitweise parallel zur Gatt-Initiative. Diese führte 1994 zu dem TRIPS-Übereinkommen.
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Beide Wipo-Verträge wurden am 20.12.1996 in Genf beschlossen. Das WCT wurde innerhalb der Frist bis zum 31.12.1997 von insgesamt 51 Staaten, das WPPT von 50 Staaten unterzeichnet. Zu den Unterzeichnern gehören die Staaten der EU, die EU sowie die USA. Das WCT ist am 6.3.2002 in Kraft getreten, nachdem mit Gabun am 6.12.2001 der 30. Staat seine Ratifikationsurkunde hinterlegt hat. Inzwischen haben weitere Staaten den Vertrag unterzeichnet und er ist nach Ratifikation in insgesamt 93 Staaten in Kraft.26 Das WPPT ist am 20.5.2002 mit der Vorlage der 30. Ratifikationsurkunde in Kraft getreten. Inzwischen haben weitere Staaten den Vertrag unterzeichnet und er ist nach Ratifikation in insgesamt 94 Staaten in Kraft.27 Das WCT und das WPPT haben inzwischen Deutschland, viele weitere Staaten der EU und die EU auch ratifiziert und beide Verträge sind für Deutschland seit dem 14.3.2010 in Kraft.28
25
Die Wipo-Verträge sind dem Ansatz der RBÜ verpflichtet. Es handelt sich auch ausdrücklich um ein Sonderabkommen im Sinne der RBÜ. Zum Teil wird auch auf grundlegende Regelung der RBÜ verwiesen. Gleichzeitig wird jedoch im WCT das internationale Urheberrecht fortgeschrieben. So werden in Art. 4 des WCT ausdrücklich Computerprogramme dem urheberrechtlichen Schutz unterstellt. Der Schutz von Datenbanken findet sich in Art. 5 WCT. Ein ausschließliches Verbreitungsrecht ist als allgemeines Mindestrecht in Art. 6 Abs. 1 WCT aufgenommen worden. Das Verbreitungsrecht bleibt dem Urheber vorbehalten. Das Vermietrecht wird in Art. 7 aufgenommen. Insgesamt ergänzt das WCT die RBÜ. Es handelt sich um eine behutsame Modernisierung.
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Im Bereich des Internets wird vor allem Art. 8 WCT von zentraler Bedeutung sein. In Art. 8 ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe dem Urheber vorbehalten. Die öffentliche Wiedergabe von Werken mit oder ohne Draht umfasst dabei auch die öffentliche Zugänglichmachung von Werken in einer Weise, die es Angehörigen der Öffentlichkeit erlaubt, an einem von diesem individuell gewählten Ort und zu einer von diesem individuell gewählten Zeit Zugang zu diesem Werk zu haben. Damit ist vor allem die Abrufbarkeit von Werken über das Internet mit umfasst.29
27
Der WPPT dagegen greift nicht unmittelbar auf ein bereits bestehendes internationales Abkommen zurück. Faktisch soll er jedoch die Weiterentwicklung des Rom-Abkommens sicherstellen. Die Rechte der ausübenden Künstler sowie der Hersteller von Tonträgern werden in dem Vertrag vereinheitlicht. Ähnlich wie im Rom-Abkommen gilt die Inländerbehandlung (Art. 4 Abs. 1 WPPT). Darüber hinaus wird im WPPT für die ausübenden Künstler sowie die Tonträgerhersteller eine Fülle von Mindestrechten gesichert.30
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Eines der wichtigsten multilateralen internationalen Abkommen stellt das Trips-Übereinkommen (TRIPS) dar. Es handelt sich um das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights).31 Das Übereinkommen ist im Rahmen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation – WTO) 1994 abgeschlossen worden. Neben der RBÜ gehört TRIPS zu den bedeutendsten internationalen Urheberrechtsabkommen. Am 30.11.2015 gehörten TRIPS 162 Mitglieder an (darunter auch Deutschland und die Europäische Union).32 TRIPS ist in Deutschland am 1.1.1995 in Kraft getreten.33
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Das Neue am Trips-Schutz ist die Verknüpfung mit einem auf Nichtdiskriminierung und Liberalisierung ausgerichteten internationalen Handel. TRIPS soll Mängel des herkömmlichen internationalen Schutzes des geistigen Eigentums beseitigen. In seinen Art. 41 ff. enthält TRIPS auch eingehende Vorschriften zur Durchsetzung der Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums.
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Gegenstand des TRIPS-Abkommens sind das Urheberrecht sowie bestimmte verwandte Schutzrechte (Art. 1 Abs. 2, Art. 9 bis 14 TRIPS). TRIPS ergänzt dabei die RBÜ sowie das Rom-Abkommen, ersetzt diese jedoch nicht. TRIPS berührt nicht die Verpflichtungen der Mitglieder aus diesem Abkommen. Das gilt nicht nur im Verhältnis gegenüber Trips-Staaten, sondern auch untereinander (Art. 2 Abs. 2 TRIPS). Der Anwendungsbereich von TRIPS wird darüber hinaus durch die RBÜ bestimmt. Auch durch TRIPS sind daher in jedem Mitgliedstaat dessen eigene Angehörige nicht geschützt (Art. 1 Abs. 3 S. 1 TRIPS).34 Ferner übernimmt TRIPS den Schutzgehalt der RBÜ in der Pariser Fassung von 1971. Lediglich die Regelungen zum Urheberpersönlichkeitsrecht sind ausgenommen.35 Im Falle des Rom-Abkommens erfolgt jedoch keine Übernahme des Schutzgehaltes.36
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Auch TRIPS sieht im Grundsatz die Inländerbehandlung vor. Eine Neuerung im Bereich des Urheberrechts ist das Prinzip der Meistbegünstigung (Art. 4 TRIPS). Die Meistbegünstigung soll sicherstellen, dass Benachteiligungen im Vergleich mit anderen Ausländern verhindert werden. Dieses Prinzip geht weit über den Grundsatz der Inländerbehandlung hinaus, der vor allen Dingen eine Benachteiligung gegenüber Inländern vermeiden soll. Sofern also einzelne Trips-Mitglieder zum Beispiel aufgrund bilateraler Vereinbarungen Ausländern eine völlige Gleichstellung ermöglichen, müssen sie diese – sofern Art. 14 TRIPS nicht gewisse Ausnahmen rechtfertigt – auch anderen Ausländern gewähren.37 Über die Regelung in der RBÜ hinaus wird in TRIPS der Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen sowie von Datensammlungen bei Zusammenstellung von Daten oder sonstigem Material aufgrund schöpferischer Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geschützt. Ein Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers sieht jedoch TRIPS, anders als die §§ 87a ff. UrhG (basierend auf der EU-Richtlinie für Datenbanken), nicht vor. Darüber hinaus gewährt TRIPS ein Vermietrecht in Bezug auf Computerprogramme und Filmwerke. Sonderbestimmungen enthält TRIPS auch zum Bereich der verwandten Schutzrechte. Die 2005 beschlossene Ergänzung von TRIPS für den Bereich Pharmaka gilt nach wie vor nicht, da die Ergänzung noch immer nicht von zwei Drittel der Mitglieder akzeptiert worden ist.
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Das Welturheberrechtsabkommen hat durch den Beitritt der USA zur revidierten Berner Übereinkunft im Jahre 1989 erheblich an Bedeutung verloren.38 Das multilaterale internationale Welturheberrechtsabkommen wurde am 6.9.1952 in Genf unterzeichnet. Mit drei Zusatzprotokollen wurde es 1971 in Paris revidiert. Die ursprüngliche Fassung ist 1955, die revidierte Fassung 1974 in Deutschland in Kraft getreten.39 Mitgliedstaaten des Welturheberrechtsabkommens waren am 31.12.2004 insgesamt 101 Staaten.40
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Soweit zwischen zwei Staaten die RBÜ Anwendung findet, greift das WUA nicht.41 Darüber hinaus kommt dem WUA anders als dem RBÜ nach dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaates keine rückwirkende Kraft zu. Werke von Urhebern des neuen Mitgliedstaats, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in den anderen Vertragsstaaten ungeschützt waren, sind daher einem Schutz nicht zugänglich. Umgekehrt gilt das Gleiche.42 Gegenstand des Schutzes durch das WUA sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Auch im Bereich des WUA gilt das Prinzip der Inländerbehandlung. Darüber hinaus werden gewisse Mindestrechte gewährt. Anders als bei der RBÜ kann der Schutz veröffentlichter Werke jedoch von der Erfüllung von Förmlichkeiten abhängig gemacht werden. Dazu wird insb. der Copyright-Vermerk in Verbindung mit dem Namen des Inhabers des Urheberrechts und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung auf dem Werkstück angebracht (Art. 3 Abs. 1 WUA).
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Das Pendant zur RBÜ auf dem Gebiet der mit dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte ist das multilaterale internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) vom 26.10.1961. Dem Abkommen gehörten am 29.12.2015 insgesamt 92 Staaten an.43 Das Rom-Abkommen schützt ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern sowie Sendeunternehmen. Nicht erfasst dagegen sind die Filmhersteller. Auch im Rom-Abkommen wird der Grundsatz der Inländerbehandlung festgelegt. Um für Leistungsergebnisse Schutz zu genießen, erlaubt das Rom-Abkommen – ähnlich wie das Welturheberrechtsabkommen – den Rückgriff auf gewisse Formerfordernisse. Darüber hinaus wird im Rom-Abkommen den ausübenden Künstlern ein gewisser Mindestschutz eingeräumt. Gleiches gilt für die Tonträgerhersteller und die Sendeunternehmen. Art. 12 des Rom-Abkommens enthält eine Mindestschutzregelung für den Vergütungsanspruch im Rahmen der sog. Zweitverwertung von Tonträgern.
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In diesem Zusammenhang ist auch das Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genfer-Tonträger-Abkommen) zu nennen. Dieses Abkommen ist als internationales Instrument zur Bekämpfung der Tonträgerpiraterie 1971 in Genf von 23 Staaten unterzeichnet worden. Es sollte das Rom-Abkommen ergänzen. Dem Genfer-Tonträger-Abkommen gehörten am 29.11.2015 insgesamt 78 Staaten an.44 Das Abkommen soll vor allem den Tonträgerherstellern Schutz vor unbefugt hergestellten Vervielfältigungsstücken, deren Einfuhr und Weiterverbreitung im geschäftlichen Verkehr bieten. Der Schutz kann ebenfalls an die Erfüllung von Förmlichkeiten gekoppelt werden.45
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Zu den sonstigen Abkommen gehört unter anderem die Übereinkunft von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst. Diese Übereinkunft ist für Deutschland im Verhältnis zu Argentinien, Paraguay und Bolivien 1927 in Kraft getreten. Nachdem die drei Staaten dem RBÜ (Argentinien 1967, Paraguay 1992 und Bolivien 1993) beigetreten sind, ist das Übereinkommen nach herrschender Meinung nicht mehr anwendbar.46 Für die Übereinkunft verbleibt nur im Bereich des Übergangsrechts sowie im Hinblick auf bereits erworbene Rechte ein Anwendungsbereich.
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Neben den multilateralen Abkommen hat die Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus eine Fülle von zweiseitigen Staatsverträgen mit anderen Staaten abgeschlossen.47
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Die deutsche Rechtsentwicklung im Bereich des Urheberrechts wird in den vergangenen Jahren vor allem durch die Initiative auf europäischer Ebene bestimmt. Die Europäische Union (EU) strebt die weitgehende Harmonisierung der einzelnen nationalen Urheberrechte an und hat meist deutlich schneller als der nationale deutsche Gesetzgeber auf neue Kommunikationsformen reagiert. Ziel der EU ist eine europäische Gesamtregelung des Urheberrechts.48