Vereinbarung von Pflege und Beruf -  - E-Book

Vereinbarung von Pflege und Beruf E-Book

0,0

Beschreibung

Viele pflegebedürftige Menschen wünschen, von vertrauten Angehörigen in gewohnter Umgebung gepflegt zu werden. Probleme haben in diesem Fall häufig berufstätige Angehörige, wenn Sie familiäre Pflege und Beruf miteinander vereinbaren müssen. Für diese Fälle bestehen verschiedene Freistellungsmöglichkeiten. Bedeutung hat in diesem Zusammenhang auch die Teilzeitarbeit, sei es, dass ein solches Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird, um die mit der Pflege verbundenen Kosten zu finanzieren, oder vom Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis gewechselt wird, um den Pflegebedürftigen besser betreuen zu können. Themenschwerpunkte des Ratgebers: - Anspruch auf Teilzeitarbeit - Rechte und Pflichten aus dem Teilzeitverhältnis - Jobsharing - Kurzzeitige Arbeitsverhinderung - Pflegezeit - Familienpflegezeit - Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder - Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase

Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:

Android
iOS
von Legimi
zertifizierten E-Readern
Kindle™-E-Readern
(für ausgewählte Pakete)

Seitenzahl: 110

Veröffentlichungsjahr: 2021

Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:

Android
iOS
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



© 2021 by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlagsgesellschaft mbHPostfach 10 01 61 · 68001 MannheimTelefon 0621/[email protected]

Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.

Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.

Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Inhaltsübersicht

1   Möglichkeiten der beruflichen Freistellung für die Pflege

1.1   Überblick über Freistellungsmöglichkeiten

1.1.1   Besondere Freistellungsansprüche

1.1.2   Allgemeiner Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

1.2   Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

1.2.1   Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tagen

1.2.2   Pflegeunterstützungsgeld

1.2.3   Soziale Absicherung des Arbeitnehmers

1.3   Pflegezeit

1.3.1   Vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten

1.3.2   Soziale Absicherung des Arbeitnehmers

1.3.3   Förderung durch zinsloses Darlehen

1.4   Familienpflegezeit

1.4.1   Teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten

1.4.2   Finanzielle Absicherung der Familienpflegezeit durch zinsloses Darlehen

1.4.3   Finanzielle Absicherung der Familienpflegezeit durch Wertguthaben

1.4.4   Soziale Absicherung des Arbeitnehmers

1.5   Freistellung für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen

1.6   Freistellung für die Begleitung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase

1.7   Kombination der Freistellungsansprüche

1.8   Anspruch auf Teilzeitarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

1.8.1   Anspruchsberechtigte Personen

1.8.2   Wartezeit

1.8.3   Mindestbeschäftigtenzahl

1.8.4   Antrag des Arbeitnehmers

1.8.5   Verhandlungspflicht des Arbeitgebers

1.8.6   Entscheidung des Arbeitgebers

1.8.7   Änderung der Verteilung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber

1.8.8   Erneute Verringerung der Arbeitszeit

1.8.9   Ausschreibung von Arbeitsplätzen

1.8.10   Information des Arbeitnehmers über freie Arbeitsplätze

1.9   Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrags

1.9.1   Zustandekommen des Teilzeitarbeitsvertrags

1.9.2   Beteiligung des Betriebsrats

1.9.3   Form des Teilzeitarbeitsvertrags

1.9.4   Befristeter Teilzeitarbeitsvertrag

2   Inhalt des Teilzeitarbeitsverhältnisses

2.1   Verbot der Diskriminierung

2.1.1   Vergleichbarkeit

2.1.2   Ungleichbehandlung

2.1.3   Rechtfertigungsgründe für Schlechterstellung

2.1.4   Rechtsfolgen bei Schlechterstellung

2.2   Probezeit

2.2.1   Dauer der Probezeit

2.2.2   Unbefristeter Arbeitsvertrag mit Probezeit

2.2.3   Befristetes Probearbeitsverhältnis

2.2.4   Verlängerung der Probezeit

2.2.5   Kündigung während der Probezeit

2.3   Arbeitszeit

2.3.1   Dauer der Arbeitszeit

2.3.2   Erneute Verringerung der Arbeitszeit

2.3.3   Verlängerung der Arbeitszeit

2.3.4   Verteilung und Lage der Arbeitszeit

2.4   Vergütung und betriebliche Sonderzuwendungen

2.4.1   Gleichbehandlung im Vergütungsbereich

2.4.2   Betriebliche Sonderzuwendungen

2.5   Entgeltfortzahlung an Feiertagen

2.5.1   Gesetzliche Feiertage

2.5.2   Höhe der Feiertagsvergütung

2.5.3   Ausschluss der Feiertagsvergütung

2.6   Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

2.6.1   Voraussetzungen

2.6.2   Anzeige und Nachweispflichten des Arbeitnehmers

2.6.3   Höhe der Entgeltfortzahlung

2.6.4   Dauer der Lohnfortzahlung

2.7   Erholungsurlaub

2.7.1   Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeitkräften

2.7.2   Übertragung des Urlaubs in Folgejahr

2.7.3   Anspruch auf Urlaubsentgelt

2.8   Nebentätigkeit und Mehrfachbeschäftigung

2.8.1   Zulässigkeit

2.8.2   Anzeige der Nebentätigkeit

2.8.3   Erlaubnis des Arbeitgebers

3   Teilzeitmodelle für Pflegepersonen

3.1   Teilzeitmodelle

3.2   Arbeitsplatzteilung (Jobsharing)

3.2.1   Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses

3.2.2   Arbeitszeit

3.2.3   Vertretung

3.2.4   Urlaub

3.2.5   Kündigungsverbot

3.3   Arbeit auf Abruf

3.3.1   Vereinbarung im Arbeitsvertrag

3.3.2   Abruf der Arbeitsleistung

3.4   Geringfügige Beschäftigung

3.4.1   Formen geringfügiger Beschäftigung

3.4.2   Anzeigepflicht einer weiteren Beschäftigung

3.4.3   Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Vereinbarung von Pflege und Beruf

Einführung

Viele pflegebedürftige Menschen wünschen, von vertrauten Angehörigen in gewohnter Umgebung gepflegt zu werden. Probleme haben in diesem Fall häufig berufstätige Angehörige, wenn sie familiäre Pflege und Beruf miteinander vereinbaren müssen. Für diese Fälle bestehen verschiedene Freistellungsmöglichkeiten, für die der Beschäftigte unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen muss.

Zunächst sieht das Pflegezeitgesetz für den Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeit vor. Dabei kann die Freistellung entweder vollständig oder in Form einer Verringerung der Arbeitszeit erfolgen. Wenn der Arbeitnehmer für die Sicherstellung der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen eine länger dauernde Verringerung seiner Arbeitszeit benötigt, besteht nach dem Familienpflegezeitgesetz unter Umständen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit bis zu 24 Monate.

Unabhängig von der Pflegezeit und der Familienpflegezeit besteht für den Arbeitnehmer unter Umständen auch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Anspruch darauf, in einem bestehenden Arbeitsverhältnis seine Arbeitszeit zu verringern. Und selbstverständlich kann ein Arbeitsverhältnis bereits von Beginn an als Teilzeitbeschäftigung angelegt sein.

Grundsätzlich ist das Teilzeitarbeitsverhältnis ein ganz normales Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Zum Schutz des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers gelten allerdings teilweise besondere gesetzliche Regelungen, die im Arbeitsvertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden können. Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten gelten, wenn die Teilzeitarbeit als sogenannte geringfügige Beschäftigung (450-Euro-Job) ausgeübt wird.

1   Möglichkeiten der beruflichen Freistellung für die Pflege

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut und dabei Beruf und Pflege miteinander vereinbaren muss, hat verschiedene Freistellungsmöglichkeiten, sodass in jeder Pflegesituation die Sicherstellung der Pflege gewährleistet werden kann.

1.1   Überblick über Freistellungsmöglichkeiten

Es bestehen besondere Freistellungsmöglichkeiten für die Pflege einer Person nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Daneben besteht unter Umständen ein allgemeiner Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.

1.1.1   Besondere Freistellungsansprüche

Nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz bestehen für den Arbeitnehmer in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis folgende Möglichkeiten, sich von der Arbeit vollständig freistellen zu lassen oder die vereinbarte Arbeitszeit zu reduzieren:

Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, kurze Zeit der Arbeit fernzubleiben, um die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen (vgl. dazu 1.2).

Zu einer längeren Pflege in häuslicher Umgebung können berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Personen durch eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von 6 Monaten den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit dem jeweiligen Pflegebedarf anpassen (Pflegezeit; Näheres dazu unter 1.3).

Wenn Beschäftigte für die Sicherstellung der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen eine länger dauernde Reduzierung ihrer Arbeitszeit benötigen, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit bis zu 24 Monate (Familienpflegezeit; vgl. dazu 1.4).

In einem bestimmten Rahmen besteht die Möglichkeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander zu kombinieren (vgl. dazu 1.7).

Um Angehörigen pflegebedürftiger Kinder eine Betreuung in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung zu ermöglichen, haben sie Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung entsprechend den Regelungen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit (vgl. dazu 1.5).

Schließlich können Beschäftigte eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu drei Monaten verlangen, wenn sie ihren nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase Beistand leisten wollen (vgl. dazu 1.6).

1.1.2   Allgemeiner Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

Unabhängig von der Pflegezeit und der Familienpflegezeit kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis die Verringerung seiner Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz verlangen (Näheres dazu unter 1.8). Und wer eine Person pflegen will und noch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, kann auch vornherein ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber begründen (vgl. dazu im Einzelnen 1.9).

1.2   Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG).

!

Tipp: Der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Freistellung wegen kurzfristiger Arbeitsverhinderung besteht unabhängig von der Größe des Unternehmens. Auch die Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten ist für den Anspruch nicht von Bedeutung.

1.2.1   Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tagen

Das Recht, der Arbeit fernzubleiben, ist auf Akutfälle begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn im konkreten Fall die Notwendigkeit einer pflegerischen Versorgung besteht. Von einer akuten Pflegesituation ist auszugehen, wenn der Pflegebedarf eines nahen Angehörigen unerwartet und unvermittelt auftritt (z.B. bei akut eingetretener Pflegebedürftigkeit oder bei einer plötzlichen Verschlimmerung einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit). Wenn der Beschäftigte in diesem Fall eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen will, kann er bis zu zehn Tagen der Arbeit fernbleiben. Als Arbeitstag wird der Tag gezählt, an dem der Beschäftigte tatsächlich hätte arbeiten müssen. Bei einer Fünftagewoche kann also der Beschäftigte bis zu zwei Wochen der Arbeit fernbleiben.

Beschäftigte im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind

Arbeitnehmer,

die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,

Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 7 Abs. 1 PflegeZG).

Nahe Angehörige sind

Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,

Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder (§ 7 Abs. 3 PflegeZG).

Dem Beschäftigten obliegen gesetzliche Anzeige- und Nachweispflichten. Er muss dem Arbeitgeber seine Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, mitteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Notwendigkeit der pflegerischen Versorgung vorlegen (§ 2 Abs. 2 PflegeZG).

Zur Fortzahlung der Vergütung ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Ein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung kann sich beispielsweise aus § 616 BGB oder aus § 19 Abs. 1 Nr. 2b des Berufsbildungsgesetzes ergeben. Darüber hinaus können individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarungen Ansprüche auf die Vergütung enthalten (z.B. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung).

!

Tipp: Gesetzlich besteht für den Beschäftigten ein Sonderkündigungsschutz: Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis pflegender Angehöriger nicht kündigen. Nur ausnahmsweise kann eine Kündigung in besonderen Fällen (z.B. bei einer beabsichtigten Betriebsschließung) von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde für zulässig erklärt werden (§ 5 PflegeZG). Das Kündigungsverbot betrifft alle Arten der Kündigung, umfasst also neben der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung auch die Änderungskündigung. Der Sonderkündigungsschutz besteht ab dem ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses an. Eine Mindestbetriebszugehörigkeit des Beschäftigten ist also nicht erforderlich.

1.2.2   Pflegeunterstützungsgeld

Beschäftigte, die eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung für die Dauer von bis zu zehn Arbeitstagen in Anspruch nehmen, haben unter bestimmten Voraussetzungen als Ausgleich auf ein entgangenes Arbeitsentgelt Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Wird der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung von mehreren Beschäftigten für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend gemacht, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.

!

Tipp: Für die Gewährung des Pflegeunterstützungsgeldes ist es nicht erforderlich, dass bei dem pflegebedürftigen nahen Angehörigen bereits Pflegebedürftigkeit festgestellt worden ist. Es muss auch nicht bereits ein Antrag des pflegebedürftigen nahen Angehörigen auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI vorliegen. Entscheidend für die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes ist, dass der behandelnde Arzt des pflegebedürftigen nahen Angehörigen bestätigt hat, dass voraussichtlich die Voraussetzungen mindestens des Pflegegrades 2 vorliegen.

Nachrangiger Anspruch

Zwar hat der Beschäftigte während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, der Arbeitgeber kann aber dennoch zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet sein (z.B. im Falle der Ausbildungsvergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2b Berufsbildungsgesetz oder durch den Arbeitsvertrag oder den einschlägigen Tarifvertrag). Auf das Pflegeunterstützungsgeld besteht nachrangig nur dann ein Anspruch, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Dies gilt auch für den Anspruch auf Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes (§ 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Auch diese Ansprüche des Beschäftigten gehen dem Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld vor.

Inhalt und Höhe der Leistung

Das Pflegeunterstützungsgeld wird wie das Kinderkrankengeld berechnet (§ 44a Abs. 3 Satz 4 SGB XI). Es beträgt demnach 90 % des tatsächlich ausgefallenen Nettoentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt des Pflegebedürftigen. Wurden in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung von der Arbeit beitragspflichtige Einmalzahlungen bezogen, wird die Entgeltersatzleistung in Höhe von 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts ersetzt. Insgesamt darf das kalendertägliche Pflegeunterstützungsgeld allerdings 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.

Aus dem Pflegeunterstützungsgeld sind Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Der Gesamtbeitrag errechnet sich aus 80 % des täglichen Brutto-Arbeitsentgelts. Für Anspruchsberechtigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden die Beiträge von der Pflegekasse und dem Leistungsbezieher entrichtet. Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 450,– €, trägt die Pflegekasse die Beiträge allein.

Antragsverfahren

Das Pflegeunterstützungsgeld wird nur auf Antrag gewährt. Dieser ist unverzüglich bei der Pflegekasse zu stellen (§ 44a Abs. 3 Satz 3 SGB XI).

Im Regelfall muss der Pflegekasse ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorgelegt werden. Sofern der Angehörige noch in keinen Pflegegrad eingruppiert ist, reicht es aus, wenn eine voraussichtliche Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Diese muss aber ein Arzt in jedem Fall bescheinigen. Darüber hinaus muss der Arzt erklären, dass die Pflegesituation akut aufgetreten ist und der Arbeitnehmer deshalb dringlich eine bedarfsgerechte Versorgung des Pflegebedürftigen organisieren muss. Ferner muss der Arzt bescheinigen, wie lange die kurzzeitige Arbeitsverhinderung dauern wird. Die Kosten für die ärztliche Bescheinigung hat der Antragsteller zu tragen.

Die Pflegekasse des pflegebedürftigen nahen Angehörigen stellt dem Beschäftigten dann eine Entgeltbescheinigung zur Weiterleitung an den Arbeitgeber zur Verfügung.

1.2.3   Soziale Absicherung des Arbeitnehmers

Die kurzzeitige Freistellung bis zu zehn Arbeitstage hat keine Auswirkungen auf die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherungspflicht und den Versicherungsschutz.

Eine durch die kurzzeitige Arbeitsverhinderung bedingte Reduzierung des Arbeitsentgelts hat keinen Einfluss auf die für die Beurteilung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze. Entsprechende Zeiträume werden so bewertet, als wenn das bisherige regelmäßige Arbeitsentgelt in unveränderter Höhe weitergezahlt worden wäre.

1.3   Pflegezeit

Nach dem Pflegezeitgesetz sind Beschäftigte von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen wollen.

1.3.1   Vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten

Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Dieser Anspruch verbunden mit dem Recht der Beschäftigten, nach Inanspruchnahme der Pflegezeit zu denselben Arbeitsbedingungen zurückzukehren, bewahrt Menschen, die bereit sind, Angehörige zu pflegen und Verantwortung zu übernehmen, vor einem unfreiwilligen Berufsausstieg.

Anspruch