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Presse und Politik konfrontieren uns täglich mit Begriffen wie «bewaffneter Konflikt», «internationale Verhandlung» oder «Menschenrechte». Alle haben sie mit Völkerrecht zu tun. Gerade für den Kleinstaat Schweiz ist das Völkerrecht unentbehrlich zur Bewältigung der zahlreichen, oft auch grenzüberschreitenden Herausforderungen unserer Welt, wie etwa der Klimawandel, die Flüchtlingskrise und die globale Wirtschaftsordnung. Das Völkerrecht ist also viel mehr als ein abstrakter Begriff. Aber was ist es genau? Woher kommt es? Was regelt es, und wie wird es durchgesetzt? Wer kann völkerrechtlich handeln? Diesem Buch gelingt es, diese und weitere Fragen zum Völkerrecht fachkundig zu beantworten und diese komplexe, uns alle betreffende Materie einfach und verständlich darzustellen.
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Seitenzahl: 207
Veröffentlichungsjahr: 2016
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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
© 2016 Verlag Neue Zürcher Zeitung, Zürich
Der Text des E-Books folgt der gedruckten 1. Auflage 2016 (ISBN 978-3-03810-180-2)
Lektorat: Marcel Holliger, Zürich
Titelgestaltung: Katarina Lang, Zürich
Datenkonvertierung: CPI books GmbH, Leck
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werks oder von Teilen dieses Werks ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechts.
ISBN 978-3-03810-227-4
www.nzz-libro.ch
NZZ Libro ist ein Imprint der Neuen Zürcher Zeitung
Autorenschaft
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung: Völkerrecht im Alltag
2 Was ist Recht?
3 Was versteht man unter Völkerrecht?
3.1 Begriff
3.2 Besonderheiten des Völkerrechts
3.3 Völkerrecht und Ethik
3.4 Völkerrecht und Macht
4 Wie entstand das Völkerrecht?
4.1 Vorformen des Völkerrechts (vor 1648)
4.1.1 Frühstadien
4.1.2 Die mittelalterliche Rechtsgemeinschaft
4.2 Das klassische Völkerrecht (1648–1919)
4.2.1 Der Westfälische Friede
4.2.2 Der Wiener Kongress
4.3 Das moderne Völkerrecht (1919 bis heute)
4.3.1 Die Gründung des Völkerbunds nach dem Ersten Weltkrieg
4.3.2 Die Vereinten Nationen in der Nachkriegszeit (1945–1989)
4.3.3 Das Völkerrecht der Gegenwart (seit 1989)
5 Wo findet man das Völkerrecht?
5.1 Verträge
5.2 Gewohnheitsrecht
5.2.1 «Ius cogens» – zwingendes Völkerrecht
5.3 Allgemeine Rechtsgrundsätze
5.4 Weitere Quellen
5.4.1 Einseitige Erklärungen von Staaten
5.4.2 Akte internationaler Organisationen
5.4.3 «Soft law»
5.4.4 Rechtsprechung und Lehre
6 Wer kann völkerrechtlich handeln?
6.1 Was ist ein Völkerrechtssubjekt?
6.2 Staaten
6.2.1 Staatsbegriff
6.2.2 Anerkennung von Staaten
6.2.3 Verantwortlichkeit von Staaten
6.3 Internationale Organisationen
6.3.1 Allgemeines
6.3.2 Die UNO als bedeutende internationale Organisation
6.4 Individuen
6.5 Nichtregierungsorganisationen (NGO)
7 Welche Lebensbereiche regelt das Völkerrecht?
7.1 Menschenrechte
7.2 Flüchtlingsrecht
7.3 Humanitäres Völkerrecht
7.4 Völkerstrafrecht
7.5 Wirtschaftsvölkerrecht
7.6 Umweltvölkerrecht
7.7 Luft- und Weltraumrecht
7.8 Hochseerecht
8 Wie wird Gewaltanwendung im Völkerrecht gehandhabt?
8.1 Grundprinzip: das Gewaltverbot der UNO-Charta
8.2 Ausnahmen vom Gewaltverbot
8.2.1 Der Selbstverteidigungsfall
8.2.2 Militärische Zwangsmassnahmen
8.2.3 Schutz eigener Staatsangehöriger im Ausland
8.2.4 Humanitäre Intervention
8.3 Kollektive Sicherheit durch den UNO-Sicherheitsrat
8.3.1 Friedliche Streitbeilegung
8.3.2 Zwangsmassnahmen
8.3.3 Friedenserhaltende und friedensschaffende Massnahmen
9 Wie wird das Völkerrecht durchgesetzt?
9.1 Internationale Gerichte und gerichtsähnliche Instanzen
9.1.1 Universelle Gerichte für Streitigkeiten zwischen Staaten
9.1.2 Internationale Strafgerichte
9.1.3 Regionale Menschenrechtsgerichtshöfe
9.1.4 Regionale Gerichte für andere Streitigkeiten zwischen Staaten
9.1.5 Gerichtsähnliche Instanzen
9.2 Zwischenstaatliche Durchsetzung von Völkerrecht
9.2.1 Suspension und Beendigung von völkerrechtlichen Verträgen
9.2.2 Retorsion und Gegenmassnahmen
10 Wie wirkt das Völkerrecht innerhalb der Schweiz?
10.1 Stellung des Völkerrechts
10.2 Monismus/Dualismus
10.3 «Self-executing»/«non-self-executing»
10.4 Die umstrittene Schubert-Praxis
10.5 Völkerrechtswidrige Volksinitiativen
11 Schlusswort
Glossar
Weiterführende Literatur
Abbildungsnachweis
«Gelehrte Erklärungen rufen meist den Eindruck hervor, dass alles, was klar und verständlich war, dunkel und verworren wird.»
Leo Tolstoi
Herausgeber:
• Daniel Högger und Cristina Verones
Autoren (in alphabetischer Reihenfolge):
• Nina Burri
• Anina Dalbert
• Simon Haefeli
• Daniel Högger
• Maj-Britt Horlacher
• Simone Hutter
• Barbara Kammermann
• Andreas Kind
• Flavia Kleiner
• Jonatan Niedrig
• Valerio Priuli
• Corinne Reber
• Benjamin Schärer
• Nicolas Schulthess
• Alexander Spring
• Regina Surber
• Cristina Verones
Die Autoren und Herausgeber bedanken sich bei Nina Burri, Denise F. Högger-Grüninger, Georges P. Högger, Benedikt Lachenmeier, Meret Lemann, Samuel Lemann, Jonatan Niedrig, Markus Nievergelt, Simon Schädler, Stefan Schlegel, Francesca Verones, Sandro Verones und Verena Verones für die gründliche Durchsicht und die kritischen Anmerkungen. Besonders dankbar sind wir Andreas Kind und Alexander Spring für die Initiierung und Vijitha Veerakatty und Fanny de Weck für ihr grosses Engagement bei der Begleitung dieses Projekts. Dank geht ausserdem an die Direktion für Völkerrecht des EDA für die Inspiration der Einleitungsbeispiele durch den Völkerrechtstag 2015.
Das Buch beantwortet Fragen über die Natur, die Entstehung und durch das Völkerrecht geregelte Lebensbereiche. Es nimmt auch Stellung zum Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht, zumal in der Schweiz.
Es ist kein geringes, es ist ein verdienstvolles Unterfangen, einen Stoff, der in der Regel Gegenstand dicker Lehrbücher ist, auf gut 150 Seiten zusammenzupressen. Unternommen wurde das keineswegs abenteuerlich gestaltete Abenteuer mit einem klaren Ziel vor Augen: Das Buch will das Völkerrecht einer weiteren Leserschaft in einem Land erschliessen, wo dessen Verhältnis zum Landesrecht besonders intensiv diskutiert wird. Das Buch erfüllt gerade heute eine erwünschte aufklärerische Mission.
Es ist schwierig, dieses Buch ohne den Eindruck aus der Hand zu legen, dass wir uns über die Entwicklung des Völkerrechts nur beglückwünschen können: «Wir», die Bürgerinnen und Bürger eines Landes, das mit der Welt stark und vielfältig verbunden ist. Machtmittel, um unsere Interessen zu vertreten, haben wir weniger als grössere Länder oder Ländergruppen. Regelprägungsmacht ist durchaus eine Form von Macht. Die völkerrechtliche Regelung immer weiterer Lebensbereiche erweitert unseren Handlungsspielraum und erhöht die Rechtssicherheit. Das Buch, ein Beispiel anschaulicher und anspruchsvoller Komplexitätsreduktion, verbirgt die Schwierigkeiten nicht, dieses Recht durchzusetzen. Es zieht daraus aber nicht die falsche Folgerung, Durchsetzungsschwierigkeiten mit Einflusslosigkeit gleichzusetzen.
Der Wille der Verfasser ist spürbar, das Völkerrecht möglichst lebensnah darzustellen. Es reicht in durchaus lebensfreundlichem Sinne in viele Bereiche hinein, ohne dass wir uns dessen immer bewusst wären.
Viel Erstaunen wird die Feststellung nicht wecken, wäre mit dem Lob der Globalisierung und dem Kleinreden des Völkerrechts ja ein Gipfel der Gedankenlosigkeit erklommen. Es gibt auch sonst noch genügend Erstbesteigungsmöglichkeiten.
Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht beschäftigt viele Staaten. Es gibt Staaten mit einer kritischen Masse und Handlungsmöglichkeiten, die es ihnen erlauben, das Verhältnis in Abhängigkeit ihrer jeweiligen Interessenlage zu bestimmen. Die Schweiz gehört nicht zu diesen Staaten. Die Stärkung des Völkerrechts und seines Ansehens bedeutet für sie einen Gewinn. Das Umgekehrte gilt auch. Sie hat sich in der Vergangenheit dieser Interessenlage entsprechend verhalten. Sich mit Berufung auf ein überhöhtes Souveränitätsverständnis auf die Seite der Völkerrechtsskeptiker zu schlagen, wäre ein Schlag gegen die internationalen Interessen der Schweiz.
Die Verfasser hatten eine glückliche Hand mit dem Entscheid, die Bedeutung des Völkerrechtes auf möglichst vielen Gebieten zu zeigen.
Die auf globaler Ebene regelungsbedürftigen Bereiche nehmen zu und mit ihnen die Bedeutung des Völkerrechts.
Château-d’Oex, im März 2016
Jakob KellenbergerEhemaliger Staatssekretär und Präsidentdes Internationalen Roten Kreuzes
AEMR
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
AGfMR
Afrikanischer Gerichtshof für Menschenrechte und die Rechte der Völker
ASEAN
Association of Southeast Asian Nations (Verband Südostasiatischer Nationen)
CSD
Commission on Sustainable Development (Kommission der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung)
ECOSOC
Economic and Social Council (Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen)
EFTA
European Free Trade Association (Europäische Freihandelsassoziation)
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
FARC
Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens)
FAO
Food and Agriculture Organization (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen)
GATS
General Agreement on Trade in Services (Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen)
GATT
General Agreement on Tariffs and Trade (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen)
GV
Generalversammlung der Vereinten Nationen
IAGMR
Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte
ICAO
International Civil Aviation Organization (Internationale Zivilluftfahrtorganisation; eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen)
ICSID
International Centre for Settlement of Investment Disputes (Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten)
ICTR
International Criminal Tribunal for Rwanda (Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda)
ICTY
International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien)
IFAD
International Fund for Agricultural Development (Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung; eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen)
IGH
Internationaler Gerichtshof (International Court of Justice, ICJ)
IKRK
Internationales Komitee vom Roten Kreuz
ILC
International Law Commission (Völkerrechtskommission)
ILO
International Labour Organization (Internationale Arbeiterorganisation; eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen)
IMF
International Monetary Fund (Internationaler Währungsfonds IWF)
IMO
International Maritime Organization (Internationale Seeschifffahrts-Organisation; eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen)
IS
Islamischer Staat
ISeeGH
Internationaler Seegerichtshof
ISO
International Organization for Standardization (Internationale Organisation für Normung)
IStGH
Internationaler Strafgerichtshof (International Criminal Court, ICC)
ITU
International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion; eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen)
IUCN
International Union for Conservation of Nature (Weltnaturschutzunion)
IWF
Internationaler Währungsfonds (siehe auch: IMF, International Monetary Fund)
KSZE
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
MICT
Mechanism for International Criminal Tribunals (Internationaler Residualmechanismus für die «Ad hoc»-Strafgerichtshöfe)
MNC
Multinational Corporation (Multinationales Unternehmen)
MONUSCO
Mission de l’Organisation des Nations Unies pour la stabilisation en République démocratique du Congo (Mission der Vereinten Nationen für die Stabilisierung in der Demokratischen Republik Kongo)
MSF
Médecins sans Frontières (Ärzte ohne Grenzen)
NATO
North Atlantic Treaty Organization (Nordatlantikpakt-Organisation)
NCP
Non-compliance procedure (Nichteinhaltungsverfahren)
NGO
Non-governmental organization (Nichtregierungsorganisation)
OAS
Organization of American States (Organisation Amerikanischer Staaten)
OECD
Organisation for Economic Co-operation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
ONUSAL
Mission d’observation de l’ONU au Salvador (Beobachtermission der Vereinten Nationen in El Salvador)
OSZE
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
PCA
Permanent Court of Arbitration (Ständiger Schiedshof)
SNV
Schweizerische Normen-Vereinigung
R2P
Responsibility to Protect (Schutzverantwortung)
SR
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
TRIPS
Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums)
UdSSR
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (kurz: Sowjetunion)
UNAIDS
Joint United Nations Programme on HIV/AIDS (Gemeinsames Programm der Vereinten Nationen zu HIV/AIDS)
UNAMID
African Union/United Nations Hybrid Operation in Darfur (Hybrider Einsatz der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen in Darfur)
UNCLOS
United Nations Convention on the Law of the Sea (Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen)
UNCTAD
United Nations Conference on Trade and Development (Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung)
UNDP
United Nations Development Programme (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen)
UNDCP
United Nations Office on Drugs and Crime (Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung)
UNESCO
United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur)
UNEP
United Nations Environment Programme (Umweltprogramm der Vereinten Nationen)
UNFCCC
United Nations Framework Convention on Climate Change (Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen)
UNFICYP
United Nations Peacekeeping Force in Cyprus (Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern)
UNFPA
United Nations Population Fund (Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen)
UNHCR
United Nations High Commissioner for Refugees (Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge)
UNICEF
United Nations Children’s Emergency Fund (Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen)
UNIDO
United Nations Industrial Development Organization (Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung)
UNIFEM
United Nations Development Fund for Women (Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen)
UNO
United Nations Organization (Organisation der Vereinten Nationen)
UNRWA
United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten)
UNTSO
United Nations Truce Supervision Organization (Organisation der Vereinten Nationen zur Überwachung des Waffenstillstands)
UNWTO
World Tourism Organization (Weltorganisation für Tourismus; eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen)
UPU
Universal Postal Union (Weltpostverein)
WFP
World Food Programme (Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen)
WHO
World Health Organization (Weltgesundheitsorganisation; eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen)
WIPO
World Intellectual Property Organization (Weltorganisation für geistiges Eigentum; seit 1974 Teilorganisation der Vereinten Nationen)
WMO
World Meteorological Organization (Weltorganisation für Meteorologie; eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen)
WTO
World Trade Organization (Welthandelsorganisation)
WVK
Wiener Vertragsrechtskonvention
WWF
World Wildlife Fund (seit 1986: World Wide Fund for Nature) (Weltweite Stiftung für die Natur)
Völkerrecht ist überall in unserem Alltag. Es ist unausweichlich mit vielen unserer Gewohnheiten verknüpft, ohne dass wir uns dessen bewusst wären. Auch die Medien konfrontieren uns täglich mit Begriffen wie «bewaffnete Konflikte», «Staatsverträge», «Menschenrechte», «internationale Organisationen», «UNO», «internationaler Gerichtshof» oder «Kriegsverbrecher». All diese Begriffe haben etwas mit Völkerrecht zu tun. Bloss was? Und wo begegnen wir dem Völkerrecht im Alltag?
Smartphones sind aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken. Wir benutzen sie täglich, längst nicht mehr nur um zu telefonieren, sondern auch um Fotos zu machen, Musik zu hören, rasch die E-Mails abzurufen oder im Internet zu surfen. Dies ist allerdings nur dank des Völkerrechts möglich: Die Internationale Fernmeldeunion (ITU) hat die Entwicklung genügend leistungsstarker Mobilfunksysteme (3G) geleitet und dafür gesorgt, dass heute dank internationaler technischer Standards die Mobilfunknetze weltweit zusammenarbeiten. Nur so ist es möglich, dass wir unsere Smartphones sowohl im In- als auch im Ausland fast überall benutzen können.
Auch etwas so Alltägliches wie die Zeit würde ohne Völkerrecht nicht so funktionieren, wie wir sie kennen. Die Staatengemeinschaft hat sich auf ein Zeiteinheitssystem – mit der Sekunde als Grundeinheit – geeinigt und 1884 an einer internationalen Konferenz in Washington den 24-Stunden-Tag beschlossen. Die Sekunde ist heute als sogenannte ISO-Norm definiert – wie auch der Meter oder das Kilogramm. Ausserdem wurde an dieser Konferenz das britische Greenwich als Nullmeridian zur Festlegung der Weltzeit definiert. Basierend darauf berechnen heute hochpräzise Atomuhren die Zeit, die mit UTC (Coordinated Universal Time – universell koordinierte Zeit) angegeben wird. Die Schweizer Zeit etwa wird mit UTC+ 1 angegeben. Nur so können wir sichergehen, dass unsere Zeit dieselbe ist, wie die unserer Mitmenschen. Und nur so können wir sicherstellen, dass internationale Fahrpläne oder zeitkritische (finanzielle) Transaktionen funktionieren.
Apropos internationale Fahrpläne: Wie viel Völkerrecht steckt doch hinter einer Ferienreise! Es fängt mit dem Flug an. Allein dass ein Flugzeug die nötigen Sicherheitsstandards erfüllt, in einem Staat starten, mehrere Staaten überfliegen und in einem anderen landen kann, funktioniert nur dank internationaler Abkommen. Beispielsweise hat die Chicago-Konvention nicht nur Sicherheits- und sonstige Regeln für Flugreisen aufgestellt, sondern auch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zur Koordination des internationalen Flugverkehrs gegründet. Angesichts der weltweit rund 100000 Flüge pro Tag ist eine globale Koordination unabdingbar. Zusätzlich erwähnenswert ist auch die Montreal-Konvention, die unter anderem die Rechte von Passagieren gegenüber Luftverkehrsfirmen festlegt. Einmal in der Feriendestination angelangt, ist es unter Umständen nötig, einen Pass oder eine Identitätskarte zu zeigen, um überhaupt in das Land einreisen zu können. Pässe in Form eines Büchleins, wie wir sie heute kennen, gibt es erst seit 1920. In diesem Jahr einigten sich die Staaten an einer internationalen Konferenz in Paris auf dieses Format. Vorher gab es eine Vielzahl von Passierscheinen und anderen Dokumente, und der Reisende konnte nie ganz sicher sein, ob diese auch anerkannt werden würden. In Europa ist die Entwicklung sogar noch weiter fortgeschritten. Seit dem Beitritt der Schweiz zum Schengenraum 2004 können wir die Grenzen in Europa überqueren, ohne auch nur einmal eine Identitätskarte zeigen zu müssen. In den Ferien möchte man vielleicht den Liebsten zu Hause eine Postkarte schicken. Dass sie trotz internationaler Grenzen in die Schweiz gelangt, verdankt auch sie dem Völkerrecht. 1874 wurde in Bern der Weltpostverein gegründet. Dieser bestimmte grundlegende Aspekte wie Postleitzahlen oder die Tatsache, dass eine Briefmarke für den ganzen Weg der Postkarte genügte und nicht – wie vorher – eine für jedes zu durchquerende Land notwendig war. Dank dieser Regelung können auch heute noch Postkarten und Briefe frei zwischen den 192 Mitgliedstaaten des Weltpostvereines hin und her geschickt werden, um Grüsse aus der Ferne zu überbringen.
Auch bei den Lebensmitteln hat das Völkerrecht längst Einzug gehalten. Damit wir sichergehen können, dass wir einwandfreie Produkte konsumieren, haben die meisten Länder Lebensmittelgesetze erlassen. Diese basieren auf dem sogenannten Codex alimentarius, einem internationalen Regelwerk für Verbraucherschutz. Der Codex legt zum Beispiel fest, wann eine Banane geerntet werden darf, damit sie beim Verkauf ideal gereift ist, oder wie viele Pestizidrückstände maximal in einem Produkt enthalten sein dürfen. Aber auch in unseren heimischen Produkten steckt einiges an Völkerrecht. Käse etwa ist oft mit dem Gütesiegel AOP (Appellation d’Origine Protégée) versehen. Damit wird dieser Käse im europäischen Raum als Schweizer Qualitätsprodukt, das strengen Standards genügen muss, vor Fälschungen geschützt.
Wir sehen also, Völkerrecht ist überall und betrifft uns alle – bewusst und öfter noch unbewusst.
Wie oben gesehen, ist das Völkerrecht aus dem alltäglichen Leben nicht wegzudenken. Als kleines Land, das durch seine internationale Vernetzung sowie die fortschreitende Globalisierung auch der internationalen wechselseitigen Abhängigkeit von Staaten ausgesetzt ist, stösst die Schweiz bezüglich der Festsetzung von Regeln immer wieder an Grenzen. Es ist heute nicht mehr möglich, als einzelner Staat alle ihn beeinflussenden Rechtsgebiete selbstständig durch das Erlassen von nationalem Recht zu regeln. Die zahlreichen Probleme sind schlicht zu komplex oder haben ihren Ursprung im Ausland. Um zu erreichen, dass internationale Sachverhalte trotzdem gewissen Regeln unterliegen, müssen sich Staaten des Völkerrechts bedienen. Von der damit gewonnenen Rechtssicherheit profitieren alle Staaten, insbesondere auch kleinere Staaten wie die Schweiz.
Es gibt – wie oben beispielhaft dargestellt – unzählige Gebiete, in denen das Völkerrecht Lösungen für ein geregeltes Nebeneinander der Staaten bereithält. Es hilft etwa der Schweiz, ihr wirtschaftliches Potenzial besser auszuschöpfen, indem auf internationaler Ebene Handelshemmnisse abgeschafft wurden. Zudem gibt es zunehmend globale Probleme, die sich nur durch internationale Zusammenarbeit lösen lassen. Zu denken ist etwa an den Umweltschutz, Terrorismus, Menschen- oder Drogenhandel, illegalen Waffenhandel und andere Herausforderungen globalen Ausmasses. Hier kann das Völkerrecht verbindliche Richtlinien schaffen, die am Ende für alle – also auch für die Schweiz –von Nutzen sind. Zudem ist die Schweiz als kleiner Staat an einer funktionierenden Völkerrechtsordnung, in der das Recht (der Kleinen) der Macht (der Grossen) vorgeht, interessiert. Vor der Einführung des völkerrechtlichen Gewaltverbots war die Gefahr für Kleinstaaten, zu einem Spielball der Machtpolitik von Grossstaaten zu verkommen, wesentlich akuter. Das Völkerrecht bietet den besten Schutz für die Erhaltung der Unabhängigkeit und Sicherheit der Schweiz – zwei in der Bundesverfassung verankerte Zwecke der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Artikel 2 der Bundesverfassung). Und schliesslich ist auch die schweizerische Neutralität nichts anderes als ein durch das Völkerrecht garantierter Status.
«Wenn du Frieden willst, pflege die Gerechtigkeit.»
Anschrift am Friedesnspalast, Den Haag, Niederlande
Aus der hier dargestellten Wichtigkeit ergibt sich eine schlüssige und überzeugende Rechtfertigung des Vorrangs von Völkerrecht vor nationalem Recht. Durch die Einhaltung von Völkerrecht als höchste Rechtsquelle signalisiert die Schweiz ihren Willen, das Recht über Macht zu stellen und den völkerrechtlichen Charakter des «Gebens und Nehmens» vollumfänglich zu akzeptieren. Dies wirkt sich letztlich positiv auf das zu erwartende Verhalten anderer Staaten aus und macht die Welt berechenbarer und letztlich auch friedlicher.
Die Idee dieses Buchs ist es, das Völkerrecht einem breiteren Personenkreis zugänglich zu machen. Das erklärte Ziel der Autorinnen und Autoren war, die komplexe Materie möglichst verständlich und ohne Verlust der Richtigkeit zu vereinfachen.
Völkerrecht ist da, wo die beteiligten Völker es wollen. Deshalb ist es auch nur so «gut» oder «stark», wie es dem Willen der einzelnen Staaten beziehungsweise der Staatengemeinschaft entspricht.
Allein mit der Antwort zu dieser Einstiegsfrage könnte man Bücher füllen und auch dann wüsste der Leser kaum abschliessend darüber Bescheid, «was Recht ist». Gleichwohl wollen wir, bevor wir uns dem Völkerrecht zuwenden, kurz skizzieren, was man im Allgemeinen unter Recht versteht. Auf dieser Grundlage lassen sich anschliessend die Eigenheiten des Völkerrechts besser herausarbeiten.
Das Recht ist ein Gefüge von Regeln, das für ein funktionierendes Zusammenleben in der Gemeinschaft unabdingbar ist. Wo immer sich Menschen in einer Gesellschaft zusammentun, stellen sie Regeln auf, um die Freiheitsbereiche einzelner Menschen voneinander abzugrenzen und nötigenfalls einzuschränken. So können die durch das Recht garantierten Freiheiten durch jeden Einzelnen optimal genutzt werden. Man stelle sich beispielsweise den Strassenverkehr einer modernen Grossstadt vor: Die Freiheit des Einzelnen besteht darin, selbst zu entscheiden, wann und wie er sich von A nach B bewegen will. Um zu gewährleisten, dass möglichst viele Menschen von dieser Freiheit im gleichen Umfang Gebrauch machen können, sind allgemeingültige Regeln nötig. Deshalb erlässt der Rechtsstaat Regeln für den Strassenverkehr, die verhindern, dass der Verkehr auf der ersten Kreuzung zum Erliegen kommt. Im Strassenverkehr ist der Einzelne also nicht völlig frei auf seinem Weg von A nach B: Bereits in der Wahl des Verkehrsmittels herrscht keine absolute Wahlfreiheit. Es können nur für den Strassenverkehr zugelassene Transportmittel benutzt werden. Des Weiteren müssen Vortrittsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Park- und Halteverbote beachtet werden. Die Mobilität betrifft natürlich nur einen Teilbereich des modernen Lebens. Daneben gibt es eine Fülle anderer Lebensbestandteile wie Kommunikation, Umwelt, Familienleben usw., die eine Regelung benötigen. Es ist ein Fakt, dass das Recht sämtliche Aspekte des menschlichen Lebens durchdringt.
«Freiheit ist die Macht über uns selber.»
Hugo Grotius (1583–1645), niederländischer Rechtsgelehrter und Theologe
Das Strassenverkehrsbeispiel zeigt uns auf, dass das Recht eine sogenannte Sollensordnung ist: Es beschreibt, wie etwas sein soll, nicht wie etwas in der Realität tatsächlich existiert (Ist-Zustand). Die Rechtswissenschaft unterscheidet sich in diesem Punkt massgeblich von anderen Disziplinen, wie den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, die versuchen, das Verhalten des Menschen zu beschreiben, wie es in der Realität vorliegt. Im Recht geht es dagegen darum, ein erwartetes Verhalten vorzuschreiben.
Nebst dem Recht gibt es noch weitere Normensysteme, die bezwecken, menschliches Verhalten zu ordnen. Zu nennen sind zum Beispiel moralische, ethische, religiöse oder sittliche Wertmassstäbe (zu Ethik siehe Unterkapitel 3.3). Das Recht wird zwar massgeblich durch solche Wertvorstellungen geprägt, es grenzt sich aber davon ab, indem seine Einhaltung durch den Staat erzwungen werden kann beziehungsweise Verletzungen mit Sanktionen, wie Busse oder Freiheitsentzug, bestraft werden können. Dagegen hat das Nichtbefolgen von Wertvorstellungen nur zwischenmenschliche Nachteile zur Folge. Benimmt man sich zum Beispiel zu Tisch unanständig, so riskiert man einzig, vom Gastgeber kein zweites Mal eingeladen zu werden.
So vielfältig wie das Leben, so facettenreich gestaltet sich auch das Recht. Grundsätzlich werden die verschiedenen Spezialgebiete des Rechts in zwei grosse Disziplinen unterteilt: öffentliches Recht und Privatrecht. Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis zwischen dem Staat und Privatpersonen, das Privatrecht das Verhältnis zwischen den Privatpersonen unter sich. Beim öffentlichen Recht geht es vor allem darum, verschiedene Interessen mithilfe der Prinzipien der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit abzuwägen. Gemäss der Rechtsgleichheit ist jeder Mensch vor dem Gesetz gleich und soll nicht diskriminiert werden. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt, dass bei jedem staatlichen Entscheid zwischen dem Interesse des Staats und den Einschränkungen für Privatpersonen abgewogen werden soll, um in jedem Einzelfall eine möglichst gerechte Lösung zu erzielen. Die öffentlich-rechtlichen Normen sind überwiegend zwingend. Das heisst, es kann nicht von ihnen abgewichen werden. Beim Privatrecht hingegen steht die Freiheit und Selbstverantwortung der Menschen im Vordergrund. In diesem Bereich können Privatpersonen über weite Strecken eigene Abmachungen durch Verträge treffen.
«Der einzige stabile Zustand ist der, in dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.»
Aristoteles (384–322 v. Chr.), griechischer Philosoph
Nachdem im vorhergehenden Kapitel ein erster Einblick in die wesentlichen Elemente des Rechts gegeben wurde, soll nun das Völkerrecht betrachtet und dabei insbesondere die Eigenheiten dieses Rechtsgebiets erklärt werden.
Eine allgemein anerkannte Definition des Völkerrechts existiert nicht. Seit es jedoch souveräne Staaten gibt, existieren Regeln, die das Neben- und Miteinander von Staaten ordnen. Das Völkerrecht beschäftigt sich mit den Regeln, die zwischen den Staaten gelten. Herkömmliche Regelungsbereiche des Völkerrechts sind etwa die Staatshoheit (Grenzziehung, Erwerb/Verlust von Gebieten usw.), die Gepflogenheiten des diplomatischen Verkehrs, der Kriegszustand oder das Recht internationaler Gewässer (Hochseerecht). Im Laufe der Zeit hat sich das Völkerrecht stark ausgedehnt und regelt mittlerweile auch Bereiche, die nicht mehr nur Staaten allein betreffen, sondern auch internationale Organisationen oder Private. So sind über die Jahre im modernen Völkerrecht Gebiete wie der universelle Menschenrechtsschutz, der Umweltschutz oder das Völkerstrafrecht hinzugekommen (zu den verschiedenen Anwendungsgebieten des Völkerrechts siehe Kapitel 7).
«Was aber die natürliche Vernunft zwischen allen Menschen eingerichtet hat und von allen Völkern gleichmässig beachtet wird, heisst Völkerrecht.»
Justinian (483–565), römischer Kaiser
Der deutsche Begriff «Völkerrecht» ist etwas unglücklich gewählt: Das Völkerrecht ist nämlich nicht, wie man intuitiv meinen könnte, das Recht der «Völker», sondern entspricht viel eher dem englischen Begriff «public international law» (wörtlich übersetzt: internationales öffentliches Recht). Das Völkerrecht ist daher sozusagen der internationale Arm des öffentlichen Rechts (zum Unterschied öffentliches und privates Recht siehe Kapitel 2).
Wie wir im Kapitel «Was ist Recht?» gesehen haben, nimmt das Recht eine Ordnungsfunktion wahr. Es ordnet Freiheiten und Interessen verschiedener Akteure. Dasselbe gilt auch für das Völkerrecht, mit dem markanten Unterschied, dass es beim Völkerrecht überwiegend um die Freiheiten und Interessen von Staaten geht.
Wie jedes nationale Recht basiert auch das Völkerrecht auf Wertvorstellungen. Werte sind jedoch global gesehen sehr verschieden. Dies zeigt sich anschaulich bei der unterschiedlichen Gewichtung von Menschenrechten in den verschiedenen Kulturkreisen. Sozialistische Staaten oder Staaten mit einem derartigen Hintergrund legen traditionellerweise ihren Schwerpunkt eher auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte – zum Beispiel das Recht auf Nahrung und Bildung. Hingegen rücken bei den Industrienationen westlicher Prägung vor allem die Freiheitsrechte des Individuums in den Vordergrund – zum Beispiel das Recht auf freie Meinungsäusserung. Die Werte, die dem Völkerrecht zugrunde liegen, können aber als kleinster gemeinsamer Nenner zwischen den Staaten angesehen werden.
Eine wesentliche Besonderheit des Völkerrechts ist dessen schwache Organisation. Zwar gibt es gerade in Europa zunehmend Kontrollinstanzen, welche die Einhaltung internationaler Vorschriften überwachen. Und Individuen können sich unter Umständen sogar im nationalen Kontext direkt auf internationale Normen berufen (siehe dazu Unterkapitel 10.3 zu «self-executing»/
