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Der 18. Geburtstag ist nicht nur für Ihr Kind ein wichtiges Ereignis. Denn für Sie als Eltern beginnt jetzt steuerlich ein neuer Abschnitt. Bisher gab es die staatliche Förderung durch Kindergeld, Freibeträge für Kinder und davon abhängige steuerrechtliche Vergünstigungen ohne besondere Voraussetzungen. Ab jetzt muss ein bestimmter Grund vorliegen, damit die Förderung weiterläuft. Eltern bekommen für ein volljähriges Kind nur dann Kindergeld, wenn es sich zum Beispiel in Ausbildung befindet, noch einen Ausbildungsplatz sucht, in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist oder ein anderer Berücksichtigungsgrund vorliegt. Die Einkommensgrenze und die komplizierte und umfangreiche Berechnung der Einkünfte und Bezüge für volljährige Kinder fallen seit 2012 weg. Wie hoch das Einkommen Ihres Kindes ist, ist jetzt egal. Auch die Höhe des Vermögens Ihres Kindes spielt keine Rolle. Liegt ein Berücksichtigungsgrund vor, stehen Ihnen das Kindergeld und die steuerlichen Vergünstigungen für Kinder zu. So weit so gut. Oder auch nicht. Denn vor allem das Thema Berufsausbildung hat es in sich. Bis 2011 wurde zum Beispiel nicht unterschieden, ob sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet oder ob es schon eine zweite Berufsausbildung absolviert; die Regeln zur Einkommensgrenze waren in beiden Fällen gleich. Seit 2012 wird sehr genau zwischen erster und zweiter Berufsausbildung unterschieden. Erster Stolperstein: erste oder zweite Berufsausbildung? Ob Ihr Kind während der Berufsausbildung arbeitet (z. B. neben dem Studium jobbt) und wie viel es dabei verdient, spielt keine Rolle mehr - allerdings nur während der ersten Berufsausbildung. Zweiter Stolperstein: "Schädliche" Erwerbstätigkeit. Absolviert Ihr Kind eine weitere Berufsausbildung, wird genauer hingeschaut: Das Kind darf dann nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sein oder nur einen Mini-Job ausüben. Ein Ausbildungsdienstverhältnis ist ebenfalls "unschädlich". Dritter Stolperstein: 20-Stunden-Grenze. Nach dem Gesetz ist eine Erwerbstätigkeit bis zu einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden unschädlich. Hierbei ist nach Auffassung der Verwaltung die mit Ihrem Kind vertraglich vereinbarte Arbeitszeit entscheidend. Viele Eltern ahnen gar nicht, was auf sie zukommt. Denn es kann passieren, dass sich mit der Volljährigkeit ihres Kindes nichts an ihren Verhältnissen ändert, aber trotzdem das Kindergeld wegfällt. Da ist es wichtig, frühzeitig Bescheid zu wissen und rechtzeitig zu reagieren, damit das Kindergeld erhalten bleibt. Mit diesem Beitrag klären wir viele Detailfragen, zeigen mögliche Stolpersteine auf und bieten Problemlösungen an.
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Seitenzahl: 211
Veröffentlichungsjahr: 2025
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Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.
Inhaltsübersicht
1 Wann wird mein Kind volljährig?
2 Warum es so wichtig ist, weiterhin Kindergeld zu bekommen
3 In welchen Fällen wird ein volljähriges Kind berücksichtigt?
3.1 Überblick
3.2 Ihr Kind ist arbeitslos und sucht eine Arbeit
3.2.1 Altersgrenze
3.2.2 Ihr Kind muss beschäftigungslos sein
3.2.3 Ihr Kind muss als Arbeitsuchender gemeldet sein
3.2.4 So weisen Sie die Voraussetzungen nach
3.3 Schule, Studium und Berufsausbildung
3.3.1 Altersgrenze
3.3.2 Ausbildung – aber ernsthaft
3.3.3 Das ist Ausbildung
3.3.4 Wann beginnt und endet eine Ausbildung?
3.3.5 Unterbrechung einer Ausbildung
3.4 Ihr Kind findet keinen Ausbildungsplatz
3.4.1 Altersgrenze
3.4.2 Die Ausbildung muss für Ihr Kind möglich sein
3.4.3 Ihr Kind muss sich um einen Ausbildungsplatz bemühen
3.4.4 Ihr Kind geht während der Ausbildungssuche arbeiten – diese Folgen müssen Sie bedenken
3.5 Ihr Kind befindet sich in einer Übergangszeit
3.5.1 Altersgrenze
3.5.2 Diese Übergangszeiten zählen
3.5.3 Die Pause muss sich für Ihr Kind zwangsweise ergeben
3.5.4 Überschreiten des Vier-Monats-Zeitraums: Auf ein Verschulden kommt es nicht an
3.5.5 So berechnen Sie den Vier-Monats-Zeitraum
3.5.6 Übergangszeit nach abgeschlossener erstmaliger Berufsausbildung
3.6 Freiwillige soziale und ökologische Dienste
3.6.1 Altersgrenze
3.6.2 Nur diese Dienste sind begünstigt
3.7 Wehrdienst, Zivildienst, Ersatzdienst als Entwicklungshelfer
4 Ihr Kind ist erwerbstätig: Das ist zu beachten
4.1 Einkommen und Vermögen sind egal
4.2 Wenn die erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist
4.2.1 Kindergeld und Freibeträge – Ausnahmsweise einfach
4.2.2 Vermeiden Sie Probleme bei der Sozialversicherung!
4.3 Erste Ausbildung abgeschlossen? Jetzt wird es kompliziert!
4.3.1 Unter welchen Voraussetzungen es weiter Kindergeld gibt
4.3.2 Wann liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung vor?
4.3.3 Wann liegt ein abgeschlossenes Studium vor?
4.3.4 Eine mehraktige Ausbildung ist keine neue Ausbildung
4.3.5 Was ist eine schädliche Erwerbstätigkeit?
5 Kindergeld gestrichen? Was Sie tun müssen
5.1 Die Verhältnisse ändern sich
5.2 Die Einspruchsfrist ist abgelaufen
5.2.1 Korrektur des fehlerhaften Bescheides für die Vergangenheit
5.2.2 Fehler beseitigen für die Zukunft
5.3 Machen Sie die Kosten eines Einspruchs geltend
5.3.1 Kostenentscheidung
5.3.2 Kostenfestsetzung
6 Das Finanzamt verweigert die Freibeträge?
6.1 Einspruch und Klage
6.2 Korrekturvorschriften
6.3 Übertragung der Freibeträge – Besonderheiten bei getrennten Eltern
7 Kinder – verheiratet oder mit eigenen Kindern
8 Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat: Sonderregelungen
8.1 Altersgrenze
8.1.1 Die Behinderung muss vorher eingetreten sein
8.1.2 Muss die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt auch vorher eingetreten sein?
8.2 Die übrigen Berücksichtigungsgründe zählen auch
8.3 Nachweis der Behinderung
8.4 Die Ursächlichkeit der Behinderung ist entscheidend
8.4.1 In diesen Fällen wird die Ursächlichkeit angenommen
8.4.2 Ersatzweise brauchen Sie eine Bescheinigung des Arztes
8.4.3 Es muss abgewogen werden
8.4.4 Würde der Verdienst Ihres Kindes überhaupt reichen?
8.5 Reichen die finanziellen Mittel Ihres Kindes?
8.5.1 Die Ermittlung des existenziellen Lebensbedarfs
8.5.2 Diese Einnahmen Ihres Kindes zählen
8.5.3 So wird gerechnet
8.6 Anerkennung als Pflegekind
9 Ausbildungsfreibetrag
9.1 Für welche Aufwendungen gibt es den Ausbildungsfreibetrag?
9.2 Unter diesen Voraussetzungen bekommen Sie den Ausbildungsfreibetrag
9.2.1 Ihr Kind befindet sich in einer Berufsausbildung
9.2.2 Ihr Kind ist auswärtig untergebracht
9.2.3 Ihr Kind ist volljährig
9.2.4 Sie haben Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder
9.3 Die Voraussetzungen liegen nicht das ganze Jahr vor
9.4 Mehrere Anspruchsberechtigte
10 Alleinerziehende aufgepasst: Entlastungsbetrag kann wegfallen
10.1 Das sind die möglichen Problempunkte
10.2 Das können Sie tun
Volljährige Kinder: Alles zu Freibeträgen, Kindergeld und Erwerbstätigkeit
Einführung
Ab dem 18. Geburtstag eines Kindes muss ein bestimmter Grund vorliegen, damit die staatliche Förderung durch Kindergeld, Freibeträge für Kinder und davon abhängige steuerrechtliche Vergünstigungen weiterläuft. Deswegen müssen Sie auf jeden Fall einen schriftlichen Neuantrag bei der Familienkasse stellen (DA-KG V 5.4).
1 Wann wird mein Kind volljährig?
Bei der Berücksichtigung von Kindern gilt das Monatsprinzip. Es wird für jeden Monat geprüft, ob ein volljähriges Kind berücksichtigt werden kann. Erstmals wird geprüft ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn Ihr Kind das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Für den Ausbildungsfreibetrag, bei dem »nur« volljährige Kinder zu berücksichtigen sind, wird der Monat, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, aber schon mitgezählt.
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Beispiel: Julia wurde geboren am
Variante a) 1.2.2004
Variante b) 2.2.2004
In Variante a) vollendet Julia am 31.1.2022 ihr 18. Lebensjahr. Bis zum Januar wird sie für das Kindergeld und die Freibeträge für Kinder als minderjähriges und ab dem Februar als volljähriges Kind berücksichtigt. Für den Ausbildungsfreibetrag zählt der Januar dagegen mit, weil Julia bereits in diesem Monat ihr 18. Lebensjahr vollendet.
In Variante b) vollendet Julia am 1.2.2022 ihr 18. Lebensjahr. Damit war sie zu Beginn des Februars noch nicht volljährig. Für den Februar ist sie für das Kindergeld und die Freibeträge für Kinder als minderjähriges und erst ab dem März als volljähriges Kind berücksichtigt. Für den Ausbildungsfreibetrag ist sie ab Februar als volljähriges Kind zu berücksichtigen.
2 Warum es so wichtig ist, weiterhin Kindergeld zu bekommen
Der Bezug von Kindergeld für ein Kind ist an sich bereits wichtig genug, schließlich handelt es sich um einen Betrag von mindestens 219,– € pro Monat. Durch die Freibeträge für Kinder ermäßigt sich die Einkommensteuer, wenn von den Eltern bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Vom Bezug des Kindergelds bzw. der Gewährung der Freibeträge hängen aber noch viele andere Vergünstigungen ab.
Da wäre zunächst ein höheres Kindergeld für jüngere Geschwister. Denn fällt das älteste Kind bei der Zählung der Kinder raus, weil es selbst nicht mehr als Kind zu berücksichtigen ist, rücken die anderen in der Reihenfolge nach. Die unangenehme Folge: Es fällt immer das höchste Kindergeld zuerst weg.
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Beispiel: Im Haushalt der Eheleute Uwe und Rita Lutz leben Hanna (23 Jahre), Annika (17 Jahre) und Leon (15 Jahre). Hanna beendet zum 31.8.2022 ihre erste Berufsausbildung. Ab 1.9.2022 ist sie in Vollzeit bei einem Kreditinstitut tätig.
Hanna ist das erste, Annika das zweite und Leon das dritte zu berücksichtigende Kind der Eheleute Lutz. Diese erhalten für den August 2022 für die drei Kinder insgesamt Kindergeld in Höhe von 663,– € (= 2 × 219,– € + 225,– €). Ab September 2022 ist Annika das erste und Leon das zweite zu berücksichtigende Kind. Damit erhalten die Eheleute Kindergeld in Höhe von 438,– €. Das erhöhte Kindergeld von 225,– € für das dritte Kind fällt weg.
Wenn ein Kind nicht mehr berücksichtigt wird, hat das aber auch noch diese steuerlichen Auswirkungen:
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden nicht mehr gemindert.
Die zumutbare Belastung beim Abzug von allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuer erhöht sich. Damit wirken sich Ihre als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Kosten nicht mehr in der bisherigen Höhe aus.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende fällt bei der Einkommensteuer weg, wenn kein Kind mehr zu berücksichtigen ist. Probleme gibt es auch, wenn Ihr volljähriges Kind, das bei Ihnen wohnt, nicht mehr berücksichtigt wird. Dann können Sie keinen Entlastungsbetrag bekommen, selbst wenn noch ein minderjähriges Kind bei Ihnen lebt. Damit ist auch die Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug nicht mehr möglich.
Die Kinderzulage bei der Riester-Rente entfällt.
Sie können den Ausbildungsfreibetrag nicht geltend machen.
Der Abzug von Schulgeld ist nicht möglich.
Außerhalb des Steuerrechts sind ebenfalls Vergünstigungen gefährdet. So wird der Familienzuschlag bei Beamten nur bei Bezug des Kindergelds gezahlt und auch seine Höhe kann von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder abhängen. Weiterhin ist die Höhe der Beihilfe nach Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder gestaffelt. Entsprechendes gilt für einige Angestellte des öffentlichen Dienstes.
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Tipp: Sie unterstützen Ihr Kind, aber es liegt kein Grund vor, nach dem es bei Ihnen berücksichtigt werden kann, oder es überschreitet die Altersgrenze? Dann können Ihre Aufwendungen für den Unterhalt, eine etwaige Berufsausbildung und die Basisabsicherung Ihres Kindes im Rahmen des Unterhaltsfreibetrags als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein (§ 33a Abs. 1 EStG).
3 In welchen Fällen wird ein volljähriges Kind berücksichtigt?
3.1 Überblick
Kindergeld und die Freibeträge für Kinder gibt es für
leibliche und adoptierte Kinder;
Pflegekinder.
Nur Kindergeld gibt es für
Stiefkinder;
Enkelkinder.
Ob Sie von der Familienkasse Kindergeld erhalten bzw. das Finanzamt bei Ihnen die Freibeträge für Kinder und die davon abhängigen Steuervergünstigungen berücksichtigt, richtet sich nach denselben Kriterien. Hier gelten für Familienkasse und Finanzamt dieselben Vorschriften (§ 63 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 32 Abs. 3 bis 5 EStG).
Ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes vorliegen, muss von Ihnen nachgewiesen werden. Wie das im Einzelnen geschieht, erklären wir Ihnen bei den jeweiligen Berücksichtigungsgründen.
Ändert sich etwas in den Verhältnissen für den Bezug von Kindergeld, müssen Sie dies Ihrer Familienkasse mitteilen.
Hierfür gibt es eine sog. Veränderungsmitteilung als Vordruck. Er heißt bei der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) »Veränderungsmitteilung für das Kindergeld, KG 45«. Es reicht nicht, wenn Sie das Finanzamt, das Einwohnermeldeamt oder andere Stellen benachrichtigen. Zwischen den Behörden findet kein Informationsaustausch statt.
3.2 Ihr Kind ist arbeitslos und sucht eine Arbeit
Wenn Ihr Kind arbeitslos ist, kann es bei Ihnen berücksichtigt werden, wenn es
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und
bei einer Agentur für Arbeit bzw. einem Jobcenter im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.
Ihnen steht für Ihr arbeitsloses Kind auch dann ohne weitere Voraussetzungen Kindergeld zu, wenn es bereits eine erste Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die für Kinder in einer weiteren Ausbildung bestehenden Besonderheiten gelten bei arbeitslosen Kindern nicht → Kapitel »Erste Ausbildung abgeschlossen? Jetzt wird es kompliziert«.
Auch wenn Ihr Kind die Voraussetzungen nur an einem einzigen Tag im Monat erfüllt, kann es für diesen Monat berücksichtigt werden.
Für den Antrag auf Kindergeld gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) den Vordruck »Erklärung für ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz, KG 11a«. Darin kann Ihr Kind auch seine Zustimmung für einen direkten Zugriff auf die für die Festsetzung des Kindergelds relevanten Daten bei den zuständigen Trägern erteilen. Wird die Zustimmung verweigert, müssen Sie sich um eine Bescheinigung kümmern, dass Ihr Kind arbeitssuchend ist.
3.2.1 Altersgrenze
Abgestellt wird auf den jeweiligen Monat. Ihr Kind darf das 21. Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der Geburtstag auf den 1. eines Monats fällt. Denn dann wird das 21. Lebensjahr bereits am letzten Tag des Vormonats vollendet.
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Beispiel: Dominik ist am 1.5.2001 geboren. Nach seiner Ausbildung zum Garten- und Landschaftsbauer hat er in diesem Beruf gearbeitet und ist seit 1.2.2022 arbeitslos.
Dominik vollendet am 30.4.2022 sein 21. Lebensjahr. Er kann daher als arbeitsloses Kind bis einschließlich April berücksichtigt werden. Für den Mai (und die folgenden Monate) kann er nicht mehr berücksichtigt werden, weil er bereits zu Beginn des Monats Mai das 21. Lebensjahr vollendet hat.
3.2.2 Ihr Kind muss beschäftigungslos sein
Nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen bedeutet, beschäftigungslos zu sein (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Unschädlich für das Kindergeld ist aber
eine geringfügige Beschäftigung (Minijob). Hier ist das monatliche Durchschnittseinkommen maßgebend. Ein höheres Einkommen in einzelnen Monaten ist unschädlich.
eine kurzfristige Beschäftigung, zum Beispiel als Saisonarbeit oder Aushilfstätigkeit. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung kann Ihr Kind mehr als bei einem Minijob verdienen, nur darf die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
ein Ein-Euro-Job (§ 16d SGB II), bei dem Hilfe zum Lebensunterhalt und eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird.
Bei einer selbstständigen Tätigkeit des Kindes kommt es auf den zeitlichen Umfang an. Ihr Kind wird noch berücksichtigt, wenn seine Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt (§ 138 Abs. 3 SGB III). Arbeitet Ihr Kind mehr, gibt es kein Kindergeld. Dies gilt sogar selbst dann, wenn Ihr Kind weniger verdient als bei einer geringfügigen nichtselbstständigen Beschäftigung oder gar einen Verlust erlitten hat (BFH-Urteil vom 18.12.2014, III R 9/14, BStBl. 2015 II S. 653).
3.2.3 Ihr Kind muss als Arbeitsuchender gemeldet sein
Ihr Kind muss bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter als Arbeitsuchender gemeldet sein. Die Meldung muss persönlich durch das Kind erfolgen (§ 141 Abs. 1 SGB III). Eine Anzeige durch Dritte, zum Beispiel durch die Eltern, reicht nicht. Bereits allein durch die Meldung Ihres Kindes bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter wird bei der Familienkasse der Status Ihres Kindes als arbeitssuchend begründet. Die sozialrechtlichen Merkmale der Arbeitslosigkeit, wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit, müssen nicht nachgewiesen werden (BFH-Urteil vom 18.2.2016, V R 22/15, BFH/NV 2016 S. 914).
Kindergeld bekommen Sie ab dem Zeitpunkt der persönlichen Meldung Ihres Kindes bei der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter als arbeitssuchend. Eine rückwirkende Berücksichtigung ist ausgeschlossen.
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Beispiel: Jennifer, geb. am 14.9.2001, verliert ab 1.3.2022 durch Kündigung ihres Arbeitgebers ihren Job. Ab diesem Zeitpunkt ist sie arbeitslos. Bei der zuständigen Agentur für Arbeit meldet sie sich erst am 10.4.2022 als arbeitssuchend für eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden. Am 1.11.2022 findet Jennifer eine neue Beschäftigung.
Jennifer ist zwar ab März 2022 arbeitslos. Sie kann aber erst ab dem Zeitpunkt der Meldung als arbeitssuchend und damit ab April als Kind berücksichtigt werden. Weil sie am 13.9.2022 ihr 21. Lebensjahr vollendet, kann sie bis einschließlich September 2022 berücksichtigt werden.
Nicht entscheidend ist, ob Ihr Kind nach seiner Meldung von der Agentur bzw. dem Jobcenter als arbeitssuchend registriert wurde. Auch ohne Registrierung kann es Kindergeld geben, zum Beispiel wenn sie durch die Agentur bzw. das Jobcenter ohne Grund unterbleibt bzw. wieder gelöscht wird. Allerdings ist eine Registrierung sinnvoll. Denn sie ist für die Familienkasse ein Indiz für das andauernde Bemühen Ihres Kindes um einen Arbeitsplatz (BFH-Urteil vom 18.6.2015, VI R 10/14, BStBl. 2015 II S. 940).
Ist Ihrem Kind jedoch aufgrund seiner familiären Situation die Ausübung einer Tätigkeit nicht ohne Weiteres zumutbar, etwa wegen Erziehung eines eigenen noch nicht dreijährigen Kindes, reicht der bloße Antrag auf Bezug von Leistungen nach dem SGB II aber nicht. Um das Kindergeld zu erhalten, muss sich Ihr Kind in diesem Fall unbedingt bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter als arbeitssuchend melden (BFH-Urteil vom 22.9.2011, III R 78/08, BFH/NV 2012 S. 204; BFH-Urteil vom 27.12.2011, III B 187/10, BFH/NV 2012 S. 1104).
Nur die Stellung eines Antrags auf ALG II reicht dem BFH nicht immer! Achten Sie darauf, dass Ihr Kind nicht nur den Antrag stellt, sondern sich zugleich als arbeitssuchend meldet, entweder bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter. Nur dann sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Eigene Bemühungen Ihres Kindes, die Beschäftigungslosigkeit auf eigene Initiative zu beenden, ohne gleichzeitige Beteiligung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters, reichen nicht. Sie müssen daher Ihr Kind auch in diesem Fall bitten, sich bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter als arbeitssuchend zu melden (BFH-Urteil vom 20. 11. 2008, III R 10/06, BFH/NV 2009 S. 567).
Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter ist grundsätzlich unbefristet zur Vermittlung verpflichtet (§ 38 SGB III). Deshalb endet die Meldung als arbeitssuchend nicht automatisch. Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter kann jedoch die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn das Kind beachtliche Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. In diesem Fall hat sie eine sog. Einstellungsverfügung zu erlassen, mit der das Kind von der Vermittlung für zwölf Wochen ausgeschlossen wird (sog. Vermittlungssperre). An diese Entscheidung ist die Familienkasse bzw. das Finanzgericht gebunden (BFH-Urteil vom 10.4.2014, III R 19/12, BFH/NV 2014 S. 347; BFH-Urteil vom 18.6.2015, VI R 10/14, BFH/NV 2015 S. 1474). Ab dem nächsten Monat wird kein Kindergeld mehr gewährt.
Gibt die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter keine wirksame Einstellungsverfügung bekannt, muss die Familienkasse bzw. das Finanzgericht eigenständig prüfen, ob dem Kind eine beachtliche Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Allein die Tatsache, dass die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter die Vermittlung eingestellt hat, führt nicht zum Verlust des Kindergelds (BFH-Urteil vom 10.4.2014, III R 19/12, BFH/NV 2014 S. 347; BFH-Urteil vom 18.6.2015, VI R 10/14, BFH/NV 2015 S. 1474).
Ob eine beachtliche Pflichtverletzung vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Bei einem »einfachen« Terminversäumnis ist die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter wohl nicht zur Einstellung der Vermittlung berechtigt. Wurde dagegen die Pflicht zum Erscheinen in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart und kommt das Kind dieser Pflicht nicht nach, liegt eine beachtliche Pflichtverletzung vor. Damit wird ab dem folgenden Monat kein Kindergeld mehr gewährt.
Hier ist Streit vorprogrammiert. Einerseits trägt die Familienkasse die Feststellungslast für eine beachtliche Pflichtverletzung, wenn sie sich darauf beruft. Andererseits müssen Sie nachweisen, dass Ihr Kind die ihm obliegenden Pflichten erfüllt oder nur aufgrund des Vorliegens eines wichtigen Grundes verletzt hat (BFH-Urteil vom 26.8.2014, XI R 1/13, BFH/NV 2015 S. 15).
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Tipp: Dauert die Arbeitslosigkeit Ihres Kindes an? Um jegliche Schwierigkeiten zu vermeiden, achten Sie bei der Familienkasse oder dem Finanzamt darauf, dass Ihr Kind bei der Vermittlung der Agentur bzw. des Jobcenters ausreichend mitwirkt, damit diese ihre Vermittlung nicht einstellt.
Auch ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter kann Ihr Kind nach Ansicht der Verwaltung berücksichtigt werden, wenn es krank ist. Eine Erkrankung ist durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Diese ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern. War Ihr Kind bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter bisher noch nicht als arbeitslos gemeldet, muss es gegenüber der Familienkasse seinen Willen schriftlich erklären, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe arbeitslos zu melden.
War Ihr Kind vor der Erkrankung bei der Agentur bzw. dem Jobcenter bereits gemeldet, muss es sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe wieder als Arbeitsuchender melden. Meldet es sich nicht, wird das Kindergeld ab dem Monat gestrichen, der dem Monat des Wegfalls der Hinderungsgründe folgt (DA-KG A 14.2 Abs. 1).
Die Auffassung der Verwaltung, wonach ein krankes Kind auch ohne Meldung bei der Agentur bzw. dem Jobcenter berücksichtigt werden kann, ist nicht unumstritten. Der BFH meint, die Meldung des Kindes sei nicht entbehrlich, es müsse sich zum Beispiel bei einem (Arbeits-)Unfall bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos melden (BFH-Urteil vom 7.7.2016, III R 19/15, BStBl. 2017 II S. 124).
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Tipp: Ist Ihr Kind arbeitslos und kann es wegen eines Unfalls oder einer länger andauernden Erkrankung zurzeit nicht arbeiten? Dann sollte es sich trotzdem bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter als arbeitslos melden. Nur so können Sie ganz sicher sein, weiterhin Kindergeld zu erhalten.
Auch wenn Ihr Kind wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz nicht bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter arbeitssuchend gemeldet war, erhalten Sie das Kindergeld. Eine Schwangerschaft und der voraussichtliche Tag der Entbindung müssen bei der Familienkasse durch ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungshelfers nachgewiesen werden. Ein ärztliches Zeugnis wird von der Familienkasse auch bei einem Beschäftigungsverbot verlangt. Unterbricht das Kind wegen unzulässiger Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen die Ausbildung, möchte die Familienkasse eine entsprechende Bescheinigung des Ausbildungsbetriebs bzw. des Ausbilders sehen (DA-KG A 15.11 Abs. 3).
Befindet sich Ihr Kind in Elternzeit und ist daher nicht als Arbeitsuchender gemeldet, gilt es dagegen nicht als arbeitslos.
Die Meldung bei einem privaten Arbeitsvermittler ist einer Meldung bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter nicht gleichzustellen (BFH-Urteil vom 1.7.2003, VIII R 54/02, BFH/NV 2003 S. 1562). Genau gegenteiliger Auffassung ist ein Finanzgericht (FG Brandenburg vom 22.9.2006, 6 V 1413/06, EFG 2007 S. 201). Die Finanzverwaltung hat sich zu dieser Frage bisher nicht geäußert. Daher empfiehlt sich auch hier, parallel eine Meldung bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter vorzunehmen.
3.2.4 So weisen Sie die Voraussetzungen nach
Der Nachweis, dass Ihr Kind als Arbeitsuchender gemeldet ist, gelingt in aller Regel durch eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters. Über die Bescheinigung hinaus werden von der Familienkasse keine weiteren Prüfungen vorgenommen. Sie geht von deren Richtigkeit aus (DA-KG A 14.1 Abs. 2).
Aber was ist, wenn die Agentur bzw. das Jobcenter die Meldung Ihres Kindes nicht bescheinigt, sie dies aber hätte tun müssen? Entscheidend ist, dass sich Ihr Kind tatsächlich rechtzeitig gemeldet bzw. seine Meldung rechtzeitig erneuert hat. Weil für die Meldung keine besondere Form vorgeschrieben ist, kann eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Agentur bzw. dem Jobcenter ausreichen (BFH-Urteil vom 25.9.2008, VIII R 91/07, BStBl. 2010 II S. 47).
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Tipp: Bitten Sie Ihr Kind, über Telefonate mit der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter eine Gesprächsnotiz anzufertigen. Das Telefonat sollte möglichst jemand bezeugen können. Nur so können Sie eine unzutreffende oder nicht ausgestellte Bescheinigung widerlegen.
Als Nachweis der Meldung als arbeitssuchendes Kind gelten neben der o.g. Bescheinigung:
der Nachweis der Arbeitslosigkeit oder der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III (DA-KG A 14.1 Abs. 2),
die Mitteilung der Arbeitslosigkeit im Rahmen des Antrags auf Bezug von Leistungen nach dem SGB II (BFH-Urteil vom 26.7.2012, BStBl. 2013 II S. 443).
3.3 Schule, Studium und Berufsausbildung
3.3.1 Altersgrenze
Ihr volljähriges Kind wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei Ihnen berücksichtigt, wenn es sich zumindest an einem Tag in einem Monat ernsthaft und nachhaltig für einen Beruf ausbilden lässt. Weitere Ausführungen zur Altersgrenze finden sich in → Kapitel »Ihr Kind ist arbeitslos und sucht eine Arbeit«. Die Absenkung der Altersgrenze von 27 auf 25 ist verfassungsgemäß (BVerfG-Beschluss vom 19.3.2015, 2 BvR 646/14).
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Beispiel: Jennifer ist am 14.3.1997 geboren. Während des ganzen Jahres 2022 hat sie an einer Universität studiert. Jennifer vollendet ihr 25. Lebensjahr mit Ablauf des 13.3.2022. Für sie wird damit nur noch bis März 2022 Kindergeld gezahlt.
3.3.2 Ausbildung – aber ernsthaft
In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme die Zeit und Arbeitskraft Ihres Kindes überwiegend in Anspruch nehmen muss.
Zehn Wochenstunden Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit oder mehr
Nach Meinung der Verwaltung muss die Zeit und Arbeitskraft des Kindes durch eine Ausbildung dermaßen in Anspruch genommen werden, dass ein Bezug zu dem angestrebten Berufsziel hergestellt wird und Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen werden können. Hiervon geht sie aus, wenn die tatsächliche – reine – Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit mindestens zehn Wochenstunden umfasst. Bei Unterricht ist unseres Erachtens nicht von Zeit-, sondern von Unterrichtsstunden auszugehen.
Weniger als zehn Wochenstunden Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit
Wird durch die Teilnahme an Unterrichts- bzw. Ausbildungszeiten von weniger als zehn Wochenstunden die Schulpflicht erfüllt, ist dies trotzdem als Berufsausbildung anzusehen (BFH-Urteil vom 28.4.2010, III R 93/08, BStBl. 2010 II S. 1060). Jugendliche in Bayern und Baden-Württemberg ohne Lehrstelle, die weiterhin der Schulpflicht unterliegen, sind zum Besuch der Berufsschule verpflichtet (sog. »Jungarbeiterklassen«).
Erfolgt die Ausbildung freiwillig, sieht die Verwaltung eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von weniger als zehn Wochenstunden nur dann als ausreichende Ausbildung an, wenn der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand über das übliche Maß hinausgeht oder die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel dies rechtfertigt (DA-KG A 15.3 Abs. 3).
Als üblich sieht sie einen gleich hohen Zeitaufwand für die Vor- und Nacharbeit des Unterrichts an sowie bis zu einer Stunde für eine einfache Wegstrecke. Gemessen an zehn Unterrichts- bzw. Ausbildungsstunden ergäbe sich somit gedanklich ein Zeitaufwand von mindestens 22 Wochenstunden.
Als ein über das übliche Maß hinausgehender Zeitaufwand wird etwa anerkannt:
besonders umfangreiche Vor- und Nacharbeit oder
wenn neben die Unterrichtseinheiten zusätzliche ausbildungsfördernde Aktivitäten bzw. die praktische Anwendung des Gelernten treten.
Damit dürfte die Verwaltung eine Ausbildung mit weniger als zehn Wochenstunden an Unterrichts- oder Ausbildungszeiten anerkennen, wenn mehr als eine Stunde pro Stunde Unterricht bzw. Ausbildungszeit an Vor- und Nacharbeit anfällt oder Ihr Kind sich an Lerngemeinschaften beteiligt oder Fachvorträge über das Erlernte hält.
Eine besondere Bedeutung der Maßnahme mit weniger als zehn Wochenstunden an Unterrichts- oder Ausbildungszeiten wird zum Beispiel anerkannt bei
Erwerb einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung,
Prüfungsteilnahme,
regelmäßigen Leistungskontrollen,
»berufszielbezogener Üblichkeit« der Durchführung einer solchen Maßnahme, wenn also die Ausbildungsmaßnahme der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient oder wenn die einschlägigen Ausbildungs- oder Studienordnungen bzw. entsprechende Fachbereiche die Maßnahme vorschreiben oder empfehlen.
Ohne es konkret auszudrücken, scheint die Verwaltung zufrieden, wenn Sie eine irgendwie geartete Einbindung in eine Organisation nachweisen.
Beim BFH ist eine großzügige Tendenz zu beobachten, wenn es um die Anerkennung einer Berufsausbildung geht. Nach der Rechtsprechung richtet sich der erforderliche Umfang der Ausbildung stets nach den Gesamtumständen des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 9.6.1999, VI R 33/98, BStBl. 1999 II S. 701).
Leider hat dies auch eine negative Seite: Hat Ihr Kind eine erstmalige Berufsausbildung auch in Form eines Erststudiums erfolgreich abgeschlossen, bekommen Sie nur noch dann Kindergeld für ein Kind in einer weiteren Ausbildung, auch in Form eines Zweitstudiums, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht → Kapitel »Erste Ausbildung abgeschlossen? Jetzt wird es kompliziert«.
Sogar neben einem Vollzeitjob denkbar
Unerheblich ist, ob Ihr Kind Geld verdient, etwa eine Ausbildungsvergütung erhält. Selbst wenn es sich um einen sog. »Dauerberuf« handelt, kann es sich daneben in Ausbildung befinden, zum Beispiel ein Geselle, der die Meisterprüfung anstrebt, ein Aufstiegsbeamter oder ein Soldat auf Zeit, der zum Offizier ausgebildet wird (BFH-Urteil vom 16.4.2002, VIII R 58/01, BStBl. 2002 II S. 523).
Selbst wenn sich Ihr Kind neben einem Vollzeit-(Aushilfs-)Job für einen Beruf ausbilden lässt oder studiert, ist es als Kind in Berufsausbildung zu berücksichtigen. Sie erhalten Kindergeld, wenn es sich um die erste Berufsausbildung Ihres Kindes handelt. Ganz ohne Bedeutung ist, wie viel Ihr Kind verdient!
Achtung: Hat Ihr Kind jedoch eine erstmalige Berufsausbildung auch in Form eines Erststudiums erfolgreich abgeschlossen und möchte es noch eine weitere Berufsausbildung, auch in Form eines Studiums, absolvieren, erhalten Sie währenddessen nur Kindergeld, wenn Ihr Kind keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht → Kapitel »Erste Ausbildung abgeschlossen? Jetzt wird es kompliziert«.
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Tipp: Ihr Kind hat eine erstmalige Berufsausbildung auch in Form eines Erststudiums erfolgreich abgeschlossen und befindet sich in einer weiteren Ausbildung? Dann kann es beim Finanzamt seine Aufwendungen für diese Ausbildung als Werbungskosten geltend machen.
Steht es in einem Ausbildungsdienstverhältnis, mindern die Werbungskosten sofort die Einkünfte und damit die Steuerlast Ihres Kindes. Ansonsten werden die angefallenen Kosten als Verlustvortrag festgestellt. Die Werbungskosten sind dann nicht verloren und können von Ihrem Kind bei Eintritt in sein Berufsleben steuermindernd geltend gemacht werden. Beispielsweise ist die Feststellung eines Verlustvortrags sinnvoll, wenn Ihr Kind nach einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung studiert.
3.3.3 Das ist Ausbildung
Allgemeine Regeln
Berufsausbildung ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf.
Der Begriff der Berufsausbildung ist weit zu fassen. Es zählen alle Maßnahmen zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlage für den künftigen Beruf dienen können. Nicht verlangt wird, dass die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind.
Zur Berufsausbildung gehört vor allem
der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen, wie Haupt- und Oberschulen, Gymnasien oder Fachschulen,
ein berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis, zum Beispiel die Ausbildung in einem handwerklichen oder kaufmännischen Beruf,
ein Praktikum oder
