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Was darf man sagen? E-Book

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Beschreibung

Freedom of the press and freedom of speech are being fought for day after day & even in Germany, where they are enshrined in the country=s constitution. What is it permissible to say? How far does freedom of speech go? Where does tolerance end? These questions have to be answered again and again. Even in democratic systems, freedom of expression is under threat. Political populism and coarsened communication on the Internet are putting this fundamental right to the test. Right-wing extremists are presenting themselves as the victims of an alleged dictatorship of opinion, and hate comments are destroying the culture of debate and provoking new legislation which, in the worst case, may in turn further undermine freedom of expression. Experts from various disciplines here describe the scale of the problem and the challenges facing freedom of expression, in a readily understandable way. The result is a multifaceted presentation of one of the major issues of our time.

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Seitenzahl: 205

Veröffentlichungsjahr: 2020

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Perspektiven auf Gesellschaft und Politik

Herausgegeben von Prof. Dr. Frank Decker, Thomas Hauser, Prof. Dr. Tanjev Schultz, Prof. Dr. Guido Spars und Prof. Dr. Daniela Winkler

Tanjev Schultz (Hrsg.)

Was darf man sagen?

Meinungsfreiheit im Zeitalter des Populismus

Verlag W. Kohlhammer

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen und sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.

»Es ist der größte Unterschied, ob man eine Meinung für wahr hält, weil sie, bei voller Möglichkeit, sie anzufechten, nicht widerlegt worden ist, oder ob man ihre Wahrheit zu dem Zwecke annimmt, ihre Widerlegung nicht zu erlauben.« John Stuart Mill, Über die Freiheit (1859)

1. Auflage 2020

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-038304-3

E-Book-Formate:

pdf:      ISBN 978-3-17-038305-0

epub:   ISBN 978-3-17-038306-7

mobi:   ISBN 978-3-17-038307-4

Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

Inhaltsverzeichnis

Einführung

Aktuelle Belastungsproben für die Meinungsfreiheit

Tanjev Schultz

Juristische Perspektiven

Grenzen und Spielräume eines Grundrechts: Über das Recht, seine Meinung frei zu äußern

Claudia Kornmeier

Mehr oder weniger Meinungsfreiheit durch soziale Netzwerke? Technologischer Wandel und seine Herausforderungen für die freie Rede

Tobias Gostomzyk

Philosophische und sozialwissenschaftliche Perspektiven

Meinungsfreiheit und die kommunikative Strategie der Rechtspopulisten

David Lanius

Tabus und Redeverbote? Die Bedeutung des Meinungsklimas

Tanjev Schultz

Freie Rede im Licht politischer Ethik: Was soll man nicht sagen, auch wenn man es sagen dürfte?

Marie-Luisa Frick

Schluss

Robuste Meinungsfreiheit und politische Verantwortung

Tanjev Schultz

Autorenverzeichnis

 

 

Einführung

 

 

Aktuelle Belastungsproben für die Meinungsfreiheit

Tanjev Schultz

Die Meinungsfreiheit ist eines der wichtigsten Grundrechte in der Demokratie. Wo sie fehlt, kann es keine Demokratie geben. Doch wie weit reicht die Meinungsfreiheit, wo liegen ihre Grenzen? Diese Fragen sind auch in Staaten, die alles in allem demokratisch sind, oft umstritten.

Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur Künstler, Journalistinnen und Wissenschaftler, sondern jede Bürgerin und jeden Bürger vor Zensur und staatlicher Gängelung. Als Menschenrecht reicht sie aber noch viel weiter. Sie soll eine freie Entfaltung der individuellen Persönlichkeit möglich machen. Dabei richtet sich ihr Schutz nicht nur gegen Übergriffe des Staates. Im Regelfall darf uns auch kein Mitbürger vorschreiben, was wir sagen oder was wir nicht sagen.

Es vergeht jedoch kein Tag, an dem nicht um dieses Grundrecht gerungen wird. Die Meinungsfreiheit steht unter Druck. Erstens durch die Digitalisierung: Hier gibt es auf der einen Seite die Befürchtung, dass eine hemmungslose und hasserfüllte Kommunikation im Internet die zivilen Fundamente der Gesellschaft zerstört und der Cyberspace zum rechtsfreien Raum degeneriert. Auf der anderen Seite herrscht die Sorge, die Meinungsfreiheit im Netz könnte durch eine ausufernde Regulierung über Gebühr eingeschränkt werden und eine neue Praxis staatlicher oder privatwirtschaftlicher Zensur könnte um sich greifen.

Zweitens gibt es die Herausforderung des grassierenden Populismus und Rechtsextremismus. Sie verändern die politische Kultur und den Stil der öffentlichen Auseinandersetzung. Oft wird eine Einschränkung der Meinungsfreiheit von Populisten und Extremisten beklagt, sobald diese mit ihren Provokationen auf Widerstand treffen. Durch aggressive Kommunikationsformen testen sie die Grenzen der Meinungsfreiheit aus und inszenieren sich selbst als Opfer einer vermeintlichen Meinungsdiktatur, die Zensur übe und Tabus verhänge.

In Deutschland heißt es im Artikel 5 Grundgesetz kurz und schlicht: »Eine Zensur findet nicht statt.« Artikel 5 Absatz 1 garantiert zudem »das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.« Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder die fundamentale Bedeutung dieses Rechts hervorgehoben. Zu den Grundprinzipien einer liberalen Ordnung gehört aber auch, dass die Freiheit des Einzelnen dort endet, wo die Freiheit anderer beeinträchtigt wird. Treten Kollisionen auf, muss zwischen verschiedenen Rechten und Gütern abgewogen werden, und im Einzelfall kann das äußerst kompliziert sein (Beitrag von Kornmeier).

Bleibt man allgemein und abstrakt, erfreuen sich hierzulande sowohl die Meinungsfreiheit als auch die Einsicht, dass eben diese Freiheit Schranken haben muss, großer Zustimmung. Heikel wird es, sobald es um konkrete Konflikte und Kontroversen geht – und um die Frage, wann, wo und wie die Schranken gesetzt werden sollen. Dann ist schnell Schluss mit der Einigkeit. Die einen finden, dieses oder jenes werde man doch wohl noch sagen dürfen, während andere eben dies gerne unterbinden oder sogar bestrafen würden. Wären sich alle einig und dächten alle das Gleiche, wäre Meinungsfreiheit gar nicht wichtig. Bewähren muss sie sich im Streit. Dann wird die Frage akut, wie weit die Freiheit geht.

Aufgeheiztes Debattenklima

In Deutschland, aber auch in anderen Ländern wird verstärkt über die Grenzen des »Sagbaren« diskutiert. Der Aufschwung rechtsradikaler und populistischer Bewegungen und Parteien verschränkt sich mit der Dynamik der Digitalisierung. Populisten und Extremisten bedienen sich mit großer Intensität der sozialen Medien, die oft wenig sozial wirken. Hasskommentare, Shitstorms, Fake News im Internet – die Substanz und die Zivilität gesellschaftlicher Debatten sind gefährdet. Dies gilt umso mehr, je stärker es Populisten gelingt, politische Erfolge zu erzielen und sogar Regierungsämter zu übernehmen.

In Zeiten, in denen ein US-Präsident vor jubelnden Anhängern Journalisten als »Feinde des Volkes« beschimpft, gilt auch in Demokratien die Pressefreiheit offensichtlich nicht mehr als selbstverständlich. Sie wird nicht nur in Staaten wie China oder Nordkorea missachtet und verhöhnt, sondern auch im Zentrum der weltweit mächtigsten Demokratie. Was vor einigen Jahren in stabil wirkenden Gesellschaften fraglos war oder fast schon langweilig wirkte, ist im Zeitalter des Populismus wieder höchst brisant und aktuell: der Wert der Meinungsfreiheit und ein Sinn für ihre Grenzen.

Je aufgeheizter das gesellschaftliche und politische Klima wird, desto eher gerät dieses Grundrecht unter Druck. Je polarisierter, emotionaler und aggressiver die Stimmung und die Debatten in der Gesellschaft sind, desto wahrscheinlicher werden beispielsweise persönliche Beleidigungen. Wer andere angreift und beschimpft, kann sich nicht mehr unbedingt auf das Recht der freien Rede berufen. Allerdings liegt nicht immer schon eine Beleidigung vor, wenn jemand beleidigt reagiert. Sonst könnte man im Streit mit besonders empfindlichen Menschen fast gar nichts mehr sagen. Zur Meinungsfreiheit gehört nämlich auch, Dissens und Widerspruch auszuhalten.

Es kommt also einerseits darauf an, das Recht der freien Rede nicht übermäßig zu beschneiden, nur weil die Diskussionen manchmal etwas heftiger ausfallen. Andererseits muss verhindert werden, dass Konflikte eskalieren und Menschen diffamiert und heruntergemacht werden, ohne dass jemand einschreitet und dagegen vorgeht.

Aufsehen erregte im September 2019 ein Beschluss des Landgerichts Berlin. Die Grünen-Politikerin Renate Künast hatte versucht, sich gegen Kommentare im Internet zu wehren, in denen sie auf unflätige Weise beschimpft worden war. Sie war u. a. als »Geisteskranke« und als »Stück Scheiße« bezeichnet worden. Die Richter sahen zunächst keine Anhaltspunkte für eine verbotene Schmähkritik. In der Öffentlichkeit reagierten viele mit Unverständnis und Empörung auf diese Sicht des Gerichts, das schließlich eine veränderte Entscheidung nachschob (Beitrag von Kornmeier).

Auch wenn hier die ursprüngliche Auffassung der Richter weithin als fehlerhaft erkennbar war: Für die Anwendung der Meinungsfreiheit lässt sich nicht ein für alle Mal und für alle Zeiten und Kontexte verbindlich festlegen, was gerade noch hinnehmbar ist und was nicht. Das hängt mit der Vieldeutigkeit der Sprache und ihrem steten Wandel zusammen – und mit der Vielzahl an Konstellationen, in denen sich allgemeine Normen bewähren müssen.

Der juristische Diskurs wird nicht dadurch einfacher, dass sich manche Bürger und Politiker, sobald sie Gegenwind spüren, fast schon reflexhaft zu Opfern einer angeblichen Meinungsdiktatur stilisieren (Beitrag von Lanius). Regelmäßig beklagen Politiker der Alternative für Deutschland (AfD) einen zu engen gesellschaftlichen Meinungskorridor. Wer der angeblich herrschenden »politischen Korrektheit« (»Political Correctness«) nicht folge, werde sogleich niedergemacht. So kritisch man diese Opferrhetorik hinterfragen muss, so wenig lässt sich bestreiten, dass die Vertreter radikaler Ansichten und Strömungen nicht nur starken Widerspruch ernten, sondern teilweise auch sozial und politisch geschnitten und regelrecht bekämpft werden. Im Hintergrund lauern eine alte Frage und ein klassisches Dilemma: Wie viel Abweichung duldet die Gesellschaft? Und wie viel Toleranz verdienen die Intoleranten?

Den harschen Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen politischen Lagern kann eine ausschließlich juristische Perspektive auf das Thema nicht gerecht werden. Es geht auch um den engen Zusammenhang zwischen dem Recht der Meinungsfreiheit und der Idee der Toleranz – und um Erfahrungen, die sich in dem Begriff des »Meinungsklimas« niederschlagen. Denn dass eine Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und keine rechtlichen Folgen hat, bedeutet nicht, dass sie keine sozialen Folgen hätte.

Wer sich mit einer umstrittenen Meinung exponiert, ist in bestimmten Kreisen schnell als Person komplett »unten durch«. Das wird besonders spürbar in polarisierten Diskussionen, in denen sich Menschen gegenseitig in verschiedene »Schubladen« stecken und in weltanschauliche Lager einsortieren – verbunden mit persönlicher Wert- oder Geringschätzung.

Rein rechtlich gesehen ist es zweifellos erlaubt zu sagen: »Deutschland sollte sich um uns Deutsche kümmern, anstatt Flüchtlinge aufzunehmen.« Wer dies in einer Talkshow oder auf Twitter äußert, muss allerdings damit rechnen, dass er in der sensiblen und umkämpften Frage der Migrationspolitik als klar »rechts« oder »rechtsradikal« wahrgenommen und deshalb angefeindet wird. Personen, die dezidiert linke Positionen vertreten, kann dies auf gleiche Weise passieren. Es ist zweifellos erlaubt zu sagen: »Deutschland ist ein so reiches Land, deshalb können und müssen wir noch sehr viel mehr Geflüchtete aufnehmen.« Wer dies in einer Talkshow oder auf Twitter äußert, muss allerdings damit rechnen, dass er als klar »links« oder »linksradikal« wahrgenommen und deshalb angefeindet wird.

In der Öffentlichkeit, aber auch in privaten Zusammenhängen wird dementsprechend oft um das »Sagbare« gerungen. Was verdient Zustimmung, was führt zu Ablehnung? Bei kontroversen Themen entbrennt ein Kampf um die Deutungshoheit und um gesellschaftliche Mehrheiten und es kann sich ein bestimmtes Meinungsklima herausbilden, das den Menschen signalisiert, welche Positionen (noch) akzeptiert werden und bei welchen Positionen mit starkem Widerspruch oder sogar sozialen Sanktionen zu rechnen ist (Beitrag von Schultz: Tabus und Redeverbote? Die Bedeutung des Meinungsklimas).

Gewalt und Einschüchterung

In den vergangenen Monaten und Jahren hat es im Zusammenhang mit der Migrationspolitik zahlreiche verbale Angriffe, aber auch Drohungen und tätliche Attacken gegen Politiker, Journalisten und Flüchtlingshelfer gegeben. Im Jahr 2019 wurde der hessische CDU-Kommunalpolitiker Walter Lübcke ermordet, mutmaßlich von einem Rechtsextremisten wegen Lübckes Engagement für Geflüchtete. Überdies grassieren Morddrohungen gegen Prominente. Der WDR-Journalist Georg Restle erhielt eine, ebenso Siemens-Chef Joe Kaeser, die Frankfurter Rechtsanwältin Seda Başay-Yildiz und viele andere. Es ist klar, dass solche Drohungen niemals von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Wenn sie dennoch massenhaft vorkommen und der Rechtsstaat kein wirksames Mittel dagegen findet, könnte ihr einschüchternder Effekt dazu führen, dass Menschen ihr Recht auf freie Rede nicht mehr unbefangen in Anspruch nehmen – und sie fortan mit der sprichwörtlichen Schere im Kopf herumlaufen.

Die Meinungsfreiheit hängt also nicht nur von den rechtlichen Rahmenbedingungen ab, sondern auch von der Durchsetzung des Rechts und von der politischen und gesellschaftlichen Streitkultur. Obwohl sich die Idee der Meinungsfreiheit nicht mit einem Gleichklang der Meinungen oder mit übermäßiger Zurückhaltung und Vorsicht in der Kommunikation verträgt, ist sie doch darauf angewiesen, dass es ein ziviles Fundament gibt, das nicht erodieren darf. Deshalb ist es wichtig, sich zu fragen, wie gesellschaftliche Auseinandersetzungen konstruktiv und respektvoll ausgetragen werden können, ohne allerdings zu unterschätzen, dass auch feurige Dispute und Polemiken wertvoll und belebend sein können (Beitrag von Frick).

Regelmäßig rückt die Satire ins Visier ästhetischer, moralischer und auch juristischer Diskussionen. Denn sie ist naturgemäß nicht zimperlich. Darf Satire alles? Das ist offensichtlich nicht der Fall. Allerdings gilt nicht zuletzt für satirische Äußerungen, dass die Meinungsfreiheit nicht nur dafür da ist, zahmes, gezügeltes Geplauder zu schützen, sondern auch das Schrille und Verschrobene, das Dumme und das Dreiste. Was wäre das für eine seltsame Freiheit, wenn am Ende doch überall Tabus und Verbote errichtet würden und man über bestimmte Dinge, beispielsweise Religionen und Gläubige, keine Witze machen dürfte? Immerhin ist das Recht auf Meinungsfreiheit in Europa in einem langen, harten Kampf gegen die Dogmatiker der Kirche erstritten worden.

Während die Meinungsfreiheit in Deutschland – anders als in vielen Staaten der Welt – zwar nicht alles, aber doch vieles an satirischen, auch drastischen Darstellungen zur Religion zulässt, gibt es Bereiche, wo der Spaß tatsächlich endet: bei Volksverhetzung und dem Leugnen des Holocaust. Vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte haben viele Menschen dafür Verständnis, auch wenn Rechtsextremisten darin – wenig überraschend – einen vermeintlichen Beleg für die fehlende Meinungsfreiheit im Lande erblicken wollen.

In Staaten mit anderer politischer Kultur und Rechtstradition sind Nazi-Abzeichen und der Hitler-Gruß keineswegs verboten, beispielsweise in den USA. Traditionell herrscht dort ein besonders weites Verständnis von Meinungsfreiheit, das viele Formen der Rede zulässt, die hierzulande als verfassungsfeindlich oder volksverhetzend gelten würden. Solche internationalen Unterschiede verleiten Extremisten zu Ausweichbewegungen, mit denen sie versuchen, sich vor Strafverfolgung zu schützen – indem sie Inhalte, die in Deutschland strafbar wären, zum Beispiel von den USA aus im Internet verbreiten.

Aber auch in Deutschland selbst sind allerlei Manöver zu beobachten, mit denen die Anhänger extremer Positionen die Justiz und die Öffentlichkeit austricksen wollen. Ein beliebtes Spiel bei Rechtsextremisten ist das Erfinden scheinbar harmloser Codes, die einschlägige Nazi-Begriffe ersetzen sollen. Mittlerweile sind Zahlenkombinationen wie »18« für »Adolf Hitler« oder »88« für »Heil Hitler« (A ist der erste, H der achte Buchstabe im Alphabet) recht bekannt. In der Szene kursieren noch viele andere Codes und Anspielungen. Außerdem können Rechtsextremisten in Schulungen lernen, wie sie mit ihren Botschaften und Aktionen gerade noch unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit bleiben.

Auch Politiker der AfD nutzen in provokanten Reden diese Strategie: Sie nutzen mehrdeutige Begriffe und wecken Assoziationen, die bei den Gegnern Empörung auslösen, aber in der Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen haben. In ein paar Fällen hat es zwar in den vergangenen Jahren Verurteilungen wegen Volksverhetzung gegeben. Doch gerade einige der besonders prominenten Aufreger, wie Alexander Gaulands sogenannte »Vogelschiss«-Rede, in der er 2018 sagte, Hitler und die Nazis seien nur ein »Vogelschiss in über 1 000 Jahren erfolgreicher deutscher Geschichte«, blieben ohne strafrechtliche Konsequenzen. Erneut zeigt sich hier: Was legal ist, muss nicht legitim sein. Was legitim ist, darüber kann wiederum offen diskutiert und gestritten werden. Das ist leichter gesagt als getan, wenn sich viele Akteure nicht an die Spielregeln einer fairen und sachlichen Auseinandersetzung gebunden fühlen.

Rechtsfreie Räume?

Anonyme und teilweise sogar mit Klarnamen erfolgende Attacken aus dem Internet, die sich gegen Andersdenkende richten, sind als Problem unserer Zeit auch von der Politik erkannt worden. Die Frage ist, wie auf das durchaus vielfältige und juristisch gar nicht leicht zu fassende Phänomen der Hassrede angemessen reagiert werden kann, ohne die Meinungsfreiheit entweder zu stark einzuschränken oder die Persönlichkeitsrechte vieler Menschen und die zivilen Grundlagen des Zusammenlebens zu missachten.

Wie steht es um die Meinungsfreiheit im Internet? Braucht es neue Gesetze, reichen die Strukturen und Ressourcen der Strafverfolgung aus, wie sie in der analogen Welt aufgebaut worden sind? Und welche Rolle sollten internationale Netzwerk- und Plattformbetreiber spielen, wie Facebook, Youtube und Twitter?

In Deutschland trat im Oktober 2017 das von der Großen Koalition beschlossene Netzwerkdurchsetzungsgesetz in Kraft, das die Betreiber solcher Plattformen verpflichtete, offensichtlich strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde zu löschen (Beitrag von Gostomzyk). Ob dies der richtige Weg war, aus asozialen Medien soziale Medien zu machen, ist umstritten. Zahlreiche Organisationen hatten aus Protest eine Deklaration für die Meinungsfreiheit veröffentlicht. Die Befürchtung, es könnte zu einem overblocking kommen und beispielsweise harmlose satirische Kommentare gesperrt werden, hat sich zumindest in etlichen Fällen bestätigt. Mittlerweile hat die Bundesregierung weitere Maßnahmen gegen Hassreden beschlossen, die Strafverfolgung im Netz soll verbessert werden.

Der Schutz vor Hass und Hetze ist die eine Seite. Eine übermäßige Einschränkung der Redefreiheit könnte die andere Seite sein. Als mögliche Zensoren kommen längst nicht mehr nur staatliche Behörden in Frage, sondern auch Wirtschaftsunternehmen, die das System der digitalen Kommunikation kontrollieren.

Sorgen bereitet Bürgerrechtlern dabei auch die Vorstellung, staatliche und privatwirtschaftliche Stellen könnten kollaborieren. Wie u. a. die Enthüllungen von Edward Snowden gezeigt haben, können sich Geheimdienste die Infrastruktur von Digitalkonzernen zunutze machen und eine Unmenge von Daten abgreifen. Für eine umfassende Meinungsfreiheit ist aber auch der Datenschutz von Bedeutung: Nur wenn die Bürgerinnen und Bürger sicher sein können, dass sie es selbst in der Hand haben, welche Informationen und Meinungen sie wann, wo und wem preisgeben, sind faire, offene und gleichberechtigte Diskussionen möglich.

In vielen Staaten sind jedoch nicht einmal diese elementaren Bedingungen für einen solchen freien Austausch gegeben: Noch immer wachen in zahlreichen Diktaturen und autoritären Regimen staatliche Zensoren darüber, was im öffentlichen Raum verbreitet werden darf. Auch das Internet wird, wie etwa in China, teilweise stark eingeschränkt und zensiert. Wenn die Nutzer Wege finden, Beschränkungen zu umgehen, gehen sie hohe Risiken ein. Vielerorts läuft die Manipulation der öffentlichen Kommunikation aber mittlerweile subtiler. Direkte Repression und staatliche Kommandos sind gar nicht immer notwendig, wenn es den Herrschenden beispielsweise gelingt, die wichtigsten Verlage, TV-Sender und Online-Medien wirtschaftlich und ideologisch unter ihre Kontrolle zu bringen.

Demokratische Kultur

Auch in Demokratien hängt die Meinungsfreiheit mit der Vielfalt und Offenheit der Medien und Kommunikationskanäle zusammen. Sie sind keineswegs immun dagegen, die Grundrechte zu beschneiden – zumal, wenn es erklärte Feinde gibt, vor denen es sich zu schützen gelte. Der »Krieg gegen den Terror« dient in Staaten wie den USA, Frankreich oder Deutschland als Rechtfertigung dafür, die Befugnisse der Sicherheitsbehörden auszuweiten und die Bürgerrechte kleiner zu schreiben. Auch demokratische Staaten haben Geheimnisse, die ihre Regierungen um fast jeden Preis hüten wollen. Whistleblower wie Snowden, der die exzessive Spionage des US-Geheimdiensts NSA ans Licht brachte, oder Chelsea Manning, die geheime Dokumente des US-Militärs weitergab, müssen mit harten Strafen rechnen.

In Deutschland wirkt bis heute die berühmte Spiegel-Affäre (1962) nach. Damals drangen Ermittler in die Redaktion des Nachrichtenmagazins ein, dessen Herausgeber Rudolf Augstein landete in Untersuchungshaft. Der Vorwurf: Landesverrat. Angeblich hatte der Spiegel in einer Titelgeschichte zur Verteidigungspolitik (»Bedingt abwehrbereit«) sensible Informationen verraten, die nun fremden Mächten (der Sowjetunion) helfen würden. Der Schlag gegen die Journalisten ging jedoch nach hinten los. In der Öffentlichkeit regte sich lauter Protest, Adenauers Regierung geriet unter Druck, Verteidigungsminister Franz Josef Strauß verlor sein Amt. Die Justiz verwarf die Anklage und das Bundesverfassungsgericht stärkte in einem wegweisenden Urteil die Stellung der Medien in der Demokratie.

In dieser Siegesgeschichte der Pressefreiheit wird gelegentlich die Tatsache unterschlagen, dass die Verfassungsrichter zugleich betonten, dass der Staat legitime Geheimhaltungsinteressen habe und bestimmte Informationen vor der Öffentlichkeit verbergen dürfe. Die Meinungsfreiheit und das Recht auf Information erstrecken sich nicht so weit, dass eine Regierung totale Transparenz herstellen müsste – vor allem in der Sicherheitspolitik, bei der Polizei und bei Geheimdiensten hat die Exekutive weitreichende Möglichkeiten, die Öffentlichkeit auszuschließen. In vielen Staaten liegt hier aber auch die Sollbruchstelle, an der sich entscheiden kann, ob eine Regierung in ein Regime umkippt, das zum Feind der Freiheit wird. Wenn missliebige Bürger und missliebige Journalistinnen unter fadenscheinigen Gründen vor Gericht gestellt und eingesperrt werden, lauten die konstruierten Anklagepunkte häufig: Landesverrat, Spionage, Terrorismus.

In den Jahrzehnten nach der Spiegel-Affäre mussten die Gerichte der Bundesrepublik das Verhältnis zwischen staatlichen Interessen und journalistischen Spielräumen laufend neu vermessen und justieren. Im Ergebnis ist die Presse in Deutschland heute vergleichsweise frei und gut geschützt. Das ist keine Garantie für die Zukunft. Denn diese Freiheit hängt offensichtlich mit einer entsprechenden politischen und juristischen Kultur und keineswegs nur mit dem Wortlaut der Gesetze zusammen. Diese Kultur ist nicht starr und unveränderlich. In Zeiten des Populismus und schärferer politischer und ideologischer Konflikte kann sie in eine Richtung abdriften, die auch die Meinungs- und Pressefreiheit ins Schleudern bringt.

Wer den Stand der Meinungsfreiheit in einem Land ermessen will, tut gut daran, nicht ausschließlich auf die Rechtsvorschriften zu schauen. Es geht auch darum, wie diese interpretiert werden und welchen Stellenwert die Meinungsfreiheit in Politik und Gesellschaft hat. Der vorliegende Band versammelt deshalb unterschiedliche Perspektiven auf das Thema: Neben die juristische treten philosophische und sozialwissenschaftliche Betrachtungsweisen. Dabei können nicht sämtliche, aber viele wesentliche Aspekte der Meinungsfreiheit und ihrer aktuellen Belastungsprobe herausgearbeitet werden. So steht bei allen Beiträgen dieses Buches die Frage im Vordergrund: Wie ist der Stand der Meinungsfreiheit in der Demokratie – in Zeiten eines erstarkten Populismus und polarisierter öffentlicher Auseinandersetzungen?

 

 

Juristische Perspektiven

 

 

Grenzen und Spielräume eines Grundrechts: Über das Recht, seine Meinung frei zu äußern

Claudia Kornmeier

Was darf man sagen? Artikel 5 des Grundgesetzes gibt zunächst eine klare Antwort auf diese Frage: »Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.« Das Grundgesetz schränkt diese klare Antwort aber gleich wieder ein: »Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.«

Das heißt: Es kommt darauf an. Genauer: Es kommt auf den Zusammenhang an. Was für Nicht-Jurist*innen wie die Parodie einer Antwort klingen mag, ist Jurist*innen ziemlich ernst.

Um nur ein Beispiel zu nennen: Darf man jemanden »durchgeknallt« nennen? Es kommt darauf an. Der Bildzeitung-Kolumnist Franz-Josef Wagner bezeichnete in einem seiner Texte die damalige Fürther Landrätin Gabriele Pauli als »durchgeknallte Frau«. Der ehemalige Zeit-Herausgeber Michael Naumann nannte einen Staatsanwalt, der seinerzeit wegen Drogendelikten gegen den damaligen Vizepräsidenten des Zentralrats der Juden, Michel Friedman, ermittelte, in einer Talkshow »durchgeknallt«.

Beide Fälle gelangten vor das Bundesverfassungsgericht. Im Fall von Gabriele Pauli entschied Karlsruhe, der Bildzeitung-Kolumnist habe der Politikerin »provokativ und absichtlich verletzend« jeden Achtungsanspruch abgesprochen. Das sei nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Anders fiel die Entscheidung im Fall des Staatsanwalts aus. Ein ausschlaggebender Unterschied: der Zusammenhang. Die Kolumne von Wagner war ein bewusst geschriebener und als Verletzung gewollter Text, eine in den Intimbereich übergreifende Verächtlichmachung. Die Äußerung von Naumann fiel dagegen spontan während einer emotionalen Auseinandersetzung und stand im Zusammenhang mit der Kritik an der Informationspolitik der Staatsanwaltschaft.

Was es am Ende meistens braucht, ist eine Abwägung im Einzelfall. Das mag mühsam klingen. Manch einer mag sich klarere Grenzen wünschen oder es gar für unzumutbar halten, was alles gesagt werden darf. Es darf nämlich ziemlich viel gesagt werden – so viel sei vorweggenommen. Und das ist auch gut so. Manchmal sollte sogar zulässig sein, was in einem anderen Zusammenhang offensichtlich unzulässig wäre. Etwa dann, wenn es Satire ist. Sensibel sollten wir dagegen sein, wenn es um Anfeindungen gegen Politiker*innen und rassistische Wahlwerbung geht – denn solche Äußerungen können zu körperlicher Gewalt führen und haben dies in Einzelfällen bereits getan. Aber lassen Sie uns von vorne beginnen: Was ist überhaupt eine Meinung?

Was ist überhaupt eine Meinung?

Der Begriff der Meinung in Artikel 5 Grundgesetz ist weit zu verstehen. Eine Meinung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Stellungnahme, ein Dafürhalten, eine Beurteilung, ein Werturteil. Es kommt nicht darauf an, ob sie »begründet oder grundlos, emotional oder rational« ist, »wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos«. Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann.

Da Tatsachen regelmäßig Voraussetzung für die Meinungsbildung sind oder sich mit Meinungsäußerungen vermischen, sind auch sie vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst, soweit sie zur Meinungsbildung beitragen. Ist eine Tatsachenbehauptung nicht klar von einer Meinungsäußerung zu trennen, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden. Nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind Tatsachenbehauptungen, denen jeglicher Meinungsbezug fehlt – wie etwa Statistiken – oder Unwahrheiten.

Die Europäische Menschenrechtskonvention schützt dagegen nach ihrem Wortlaut die Mitteilung bloßer Informationen genauso wie Meinungen. Jede Form der zwischenmenschlichen Kommunikation ist geschützt – und zwar nicht nur Informationen oder Ideen, die positiv aufgenommen oder als »unschädlich oder belanglos« angesehen werden, sondern auch solche, die »beleidigen, schockieren oder verstören«, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat. »Dies sind die Erfordernisse des Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine demokratische Gesellschaft nicht möglich ist.« Die Meinungsfreiheit ist eine der »wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft« und »grundlegende Bedingung für den gesellschaftlichen Fortschritt und die Selbstverwirklichung des Einzelnen«.

Grenzen der Meinungsfreiheit

Artikel 5 Grundgesetz postuliert nicht nur die Meinungsfreiheit, sondern regelt auch ihre Grenzen: die allgemeinen Gesetze, die Gesetze zum Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre. Das sind etwa Strafgesetze zum Schutz von Persönlichkeitsrechten, des öffentlichen Friedens oder der Sicherheit und des Bestands des Staates. Aber auch zivilrechtliche Regelungen, die Menschen die Möglichkeit geben, sich gegen Beleidigungen zu wehren.

Auch die Menschenrechtskonvention setzt der Meinungsfreiheit Grenzen. In Artikel 10 Absatz 2 heißt es: Die Ausübung der Meinungsfreiheit ist »mit Pflichten und Verantwortungen verbunden; sie kann daher Formvorschriften Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden«.