WHO-Pandemievertrag: Der finale Angriff auf Ihre Freiheit - Beate Bahner - E-Book

WHO-Pandemievertrag: Der finale Angriff auf Ihre Freiheit E-Book

Beate Bahner

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Beschreibung

Die dunklen Pläne der WHO: permanente Pandemien, Impfzwang und totale Überwachung

Lockdowns, Ausgangssperren, Kontaktverbote, Schul- und Geschäftsschließungen, Masken- und Testzwang, Quarantäne und Impfdruck - all das ist nichts gegenüber den Plänen, die die WHO noch in diesem Jahr beschließen will.

Die Gesundheitsdiktatur soll kommen!

Hinter verschlossenen Türen und vor der breiten Öffentlichkeit verborgen, werden düstere Pläne für eine globale Gesundheitsdiktatur geschmiedet. So soll die WHO fast grenzenlos neue Pandemien und damit ein »medizinisches Kriegsrecht« ausrufen und Tests, Zwangsimpfungen sowie verpflichtende Medikamenteneinnahmen anordnen können. Gleichzeitig soll ein globales Bioüberwachungssystem durch Testungen, Quarantäne und weitere Maßnahmen in Kraft treten. Ungeimpfte sollen künftig sogar als »krank« deklariert werden!

Beate Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht und Spiegel-Bestsellerautorin, beantwortet vor diesem wahrlich dystopischen Hintergrund viele brisante Fragen, wie etwa:

  • Was verbirgt sich hinter dem ominösen »JITSUVAX-Projekt« und dem »Mercury-Programm« von Gates und Rockefeller?
  • Welche Rolle spielen Deutschland und Lothar Wieler in den neuen WHO-Plänen?
  • Werden Pandemien »gezielt« provoziert?
  • Wem »gehört« und wer finanziert die WHO?
  • Wer hat eigentlich ein Interesse an Pandemien und wer sind deren Profiteure?
  • Weshalb soll der ganze Erdball »genomisiert« werden?
  • Warum ist sogar die Massentötung von Haustieren vorgesehen?


Beate Bahner entlarvt auf der Grundlage von über 900 seriösen Quellen und Originaldokumenten weitere »Schrecken«, die die WHO plant:

  • die dauerhafte Impfung aller Menschen inklusive Kindern,
  • Impfungen wegen des »Klimawandels«,
  • Impfstoffzulassungen in nur 100 Tagen,
  • die massive Ausweitung klinischer Versuche an Menschen,
  • die Digitalisierung der gesamten Menschheit,
  • die Möglichkeit der Ausrufung eines »Klima-Gesundheitsnotstandes«,
  • die Abschaffung der medizinischen Selbstbestimmung,
  • die Kriminalisierung von Impfkritikern und Andersdenkenden sowie vieles mehr.


Diese finsteren WHO-Pläne werden unsere Welt und unser alltägliches Leben für immer verändern. Die Hauptverantwortlichen können jedoch nicht zur Rechenschaft gezogen werden, da sie Immunität genießen. Erfahren Sie in dieser explosiven Publikation alle Hintergründe über den größten Angriff auf unsere Freiheit und auf die Unversehrtheit unseres Körpers, den es je gegeben hat. Beate Bahner zeigt aber auch, was wir jetzt noch tun können, um das Schlimmste zu verhindern.

»Die WHO gehört den Pharmakonzernen: korrupt bis in die Knochen.«
Transparency International

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1. Auflage April 2024

Copyright © 2024 bei Kopp Verlag, Bertha-Benz-Straße 10, D-72108 Rottenburg

Alle Rechte vorbehalten

Lektorat: Klara Louber Satz und Layout: Mohn Media Mohndruck GmbH, Gütersloh

ISBN E-Book 978-3-98992-001-9 eBook-Produktion: GGP Media GmbH, Pößneck

Gerne senden wir Ihnen unser Verlagsverzeichnis Kopp Verlag Bertha-Benz-Straße 10 D-72108 Rottenburg E-Mail: [email protected] Tel.: (07472) 98 06-10 Fax: (07472) 98 06-11

Unser Buchprogramm finden Sie auch im Internet unter:www.kopp-verlag.de

Zitat

Friede ist nur durch Freiheit, Freiheit nur durch Wahrheit möglich. Daher ist die Unwahrheit das eigentlich Böse, jeden Frieden Vernichtende: die Unwahrheit von der Verschleierung bis zur blinden Lässigkeit, von der Lüge bis zur inneren Verlogenheit, von der Gedankenlosigkeit bis zum doktrinären Wahrheitsfanatismus, von der Unwahrhaftigkeit des einzelnen bis zur Unwahrhaftigkeit des öffentlichen Zustandes.

Karl Jaspers (1883–1969)1

1: Einführung

Kapitel 1

Einführung

Dieses Buch ist ein dringender Warnruf – ein Warnruf vor der geplanten Legalisierung eines dauerhaften Pandemie-Ausnahmezustands, der die WHO zu Notstandsbefugnissen ermächtigt, wie sie vor Corona in einem demokratischen, freiheitlichen Rechtsstaat undenkbar gewesen wären. Denn die WHO plant zwei einschneidende Rechtsvorhaben, die unsere Welt für immer verändern könnten: ein neues Pandemieabkommen und eine erhebliche Verschärfung der bereits bestehenden International Health Regulations (IHR, Stand 2005), die unter der Bezeichnung »Internationale Gesundheitsvorschriften« (IGV) auch in Deutschland gelten.

Dreh- und Angelpunkt dieser beiden Rechtsvorhaben ist die Annahme, Pandemien könnten jederzeit ausbrechen und zu einem »Öffentlichen Gesundheitsnotstand von internationaler Tragweite« (PHEIC, Public Health Emergency of International Concern) 2 führen, auf den die Welt viel besser vorbereitet sein müsse als 2020. Denn die internationale Gemeinschaft habe »katastrophal versagt«, als eine solidarische und gerechte Reaktion auf die Coronaviruspandemie erforderlich gewesen sei.

Diese Aussage in den ersten Entwürfen zu besagtem Pandemievertrag ist an Zynismus kaum zu überbieten und eine regelrechte Ohrfeige für jene Länder und Menschen, die sich ja gerade aus Solidarität den Lockdowns, Ausgangssperren, Kontaktverboten, Schul- und Geschäftsschließungen, dem Maskenzwang, Testzwang, Quarantänezwang und schließlich dem Impfdruck gebeugt hatten.

Ferner werden die beiden Rechtsvorhaben mit der Notwendigkeit begründet, medizinische Produkte im Pandemiefall »gerecht« zu verteilen, insbesondere in Entwicklungsländern, die während der Covid-19-Pandemie nicht schnell genug mit ausreichend Impfstoffen versorgt worden seien. Um besser gegen Pandemien gewappnet zu sein, sei überdies eine weltweite epidemiologische und genomische Dauerüberwachung sowie ein rascher und transparenter Informations- und Datenaustausch über Krankheitsausbrüche zwingend erforderlich.

Angesichts des hervorragenden medizinischen und hygienischen Standards – zumindest in den vielen hoch entwickelten Gebieten der Welt – ist es höchst verwunderlich, weshalb seit dem Coronajahr 2020 unaufhörlich mit angeblich weltweit grassierenden, gefährlichen Pandemien zu rechnen sein soll. Ebenso erstaunt die Unterstellung, ein Schutz vor diesen Pandemien sei nur dann gewährleistet, wenn die Bürger dauerhaft überwacht würden und die Staaten jährlich Milliardenbeträge in die Beschaffung und Lagerung von sogenannten Pandemieprodukten – insbesondere Impfstoffen – investierten.

Wer sich nüchtern mit den wissenschaftlichen Zahlen und Fakten befasst, weiß, dass Corona eine medial inszenierte Pandemie war, die auf Angst, Hysterie und falschen Zahlen basierte und deren Ausmaß und Planung einen gutgläubigen Bürger fassungslos machen muss. Auf ihrer Basis wurden nicht nur Grund- und Menschenrechte massiv verletzt, sondern Milliarden Menschen weltweit mit ungetesteten neuen Substanzen gegen Corona geimpft, obwohl Corona als Erkältungskrankheit seit Jahrzehnten bekannt ist und für die allermeisten Menschen weder eine Gefahr für die Gesundheit noch gar für das Leben darstellt. Ferner führte diese angebliche Pandemie zu einer ungeheuerlichen Datensammlung, zu Ausgaben von 440 Milliarden Euro allein in Deutschland und damit zu einer weiteren Vermögensverschiebung hin zu den größten Konzernen und den Superreichen, während kleine Unternehmen und der Mittelstand in ihrer Existenz bedroht oder derer beraubt wurden.

Dessen ungeachtet plant die WHO derzeit erhebliche Rechtsänderungen, die ihr erlauben sollen, nahezu grenzenlos weitere Pandemien auszurufen. Dabei wird der Pandemiebegriff in allen Kategorien so weit ausgedehnt, dass jedes noch so irrelevante Ereignis einen »Gesundheitsnotstand« begründen kann. Jeder Husten oder Schnupfen, jeder tote Vogel am Ostseestrand, jeder Waldbrand und jede vermeintlich gesundheitsgefährdende Hitze genügen. Angesichts der enormen Profite für die Großkonzerne und der unabsehbaren politischen Vorteile für die Machthaber ist es allerdings nicht auszuschließen, dass tatsächlich tödliche Krankheitserreger produziert und absichtlich freigesetzt werden, um eine »PHEIC«-Pandemie proklamieren zu können.

Sollten die geplanten Rechtsänderungen von den Mitgliedstaaten der WHO akzeptiert werden, so wird der Generaldirektor der – überwiegend privat finanzierten – WHO in der Lage sein, ohne nähere Begründung und ohne unabhängige Kontrolle wesentliche Grundrechte und rechtsstaatliche Grundprinzipien für eine beliebige Dauer außer Kraft zu setzen. Denn durch die Behauptung einer PHEIC-Pandemie wird ein rechtliches Notstandsregime mit einer Palette vielfältiger Maßnahmen auf den Plan gerufen, und zwar genau jener Maßnahmen, die bereits in der Coronapandemie weltweit »erprobt« wurden.

Darüber hinaus werden die Staaten verpflichtet sein, bestimmte Mengen an schnell zugelassenen und klinisch nicht überprüften Impfstoffen, Arzneimitteln und weiteren »Pandemieprodukten« abzunehmen, und das zu Konditionen, die allein die WHO bestimmen wird. Schlussendlich wird diese den Staaten vorschreiben können, innerstaatliche Zwangsimpfungen oder Zwangsbehandlungen einzuführen.

Die Entscheidungen der WHO und der sie ausführenden Staaten dürfen nie »hinterfragt« werden, denn kritische Haltungen werden auf Basis geänderter Gesetze nicht nur zensiert und unterdrückt, sondern möglicherweise sogar mit Staatsgewalt verfolgt, wie dies seit Ausrufung der Coronapandemie im März 2020 bestens zu beobachten war. Die WHO selbst und alle ihre Organisationen genießen hingegen strafrechtliche Immunität, sodass ihr Handeln – selbst im Falle krimineller Absichten – weder rechtlich überprüft noch sanktioniert werden kann. Damit sind der Willkür und dem möglichen politischen oder wirtschaftlichen Missbrauch des Pandemiebegriffs bis hin zur möglichen Tyrannei Tür und Tor geöffnet.

Alle Unterzeichnerstaaten und ihre Bürger wären dann einer Gesundheitsdiktatur unterworfen, wie sie bislang nur als literarische Fiktion in Büchern wie George Orwells 1984, Aldous Huxleys Schöne neue Welt oder Juli Zehs Corpus delicti existierte. Düstere Parallelen finden sich sogar im James-Bond-Film Spectre aus dem Jahr 2015: Dort infiltriert eine hochkriminelle Impf- und Pharmamafia internationale Organisationen, um mithilfe korrupter Geheimdienste durch totalitäre Überwachungsmaßnahmen eine Weltregierung zu errichten. Die weltweite digitale Überwachung der Menschen mittels Nanotechnologie und Chips, die in die Blutbahn eingebracht werden sollen, soll zum Schutz der Bevölkerung vor Terroranschlägen erfolgen, die ihrerseits aber zuvor von der Pharmamafia selbst initiiert wurden. Leider ist ein derartiges Szenario von der Realität gar nicht so weit entfernt, auch wenn dies für die meisten redlichen Menschen unvorstellbar zu sein scheint.

Seit Monaten arbeiten Politiker verschiedener Länder mit Hochdruck an der Entwicklung des WHO-Pandemieabkommens und an der Verschärfung der Internationalen Gesundheitsvorschriften, zu deren großen Befürwortern insbesondere die deutsche Regierung gehört. Dass diese Aktionen hinter verschlossenen Türen und von der breiten Öffentlichkeit völlig unbemerkt stattfinden, da den Medien Schweigen verordnet wurde, macht sie besonders brisant und gefährlich.

Offensichtlich geht es hier weder um Gesundheitsmaßnahmen noch um ein respektvolles völkerrechtliches Miteinander zwischen Staaten, sondern um die überaus düsteren Pläne eines ebenso undurchsichtigen wie mächtigen globalen Netzwerks, das nach totaler Macht, Kontrolle und weiteren Milliardengewinnen durch regelmäßige Pandemieausbrüche strebt. Und als wolle es der Zufall, gehen Letztere regelmäßig mit der Entwicklung und Empfehlung neuer Impfstoffe oder Arzneimittel einher.

Aufgrund der außergewöhnlich großen Dynamik dieser WHO-Pandemiepläne besteht größte Sorge, dass für einen politischen Diskurs und die unverfälschte Willensbildung der Bürger keine Zeit bleibt, was sicherlich politische Absicht ist.

Alle Bürgerinnen und Bürger – und nicht nur in Deutschland, sondern weltweit – sollten dringend erfahren, worauf die WHO-Pläne tatsächlich hinauslaufen, die vom 27. Mai bis zum 1. Juni 2024 bei der 77. Weltgesundheitsversammlung in Genf verhandelt werden. Dieses Buch will seinen Beitrag dazu leisten, indem es einen Blick hinter die Kulissen der WHO, ihrer Pläne und Interessen sowie diejenigen der mit ihr kollaborierenden Institutionen gewährt.

2: Wer und was ist die WHO?

Kapitel 2

Wer und was ist die WHO?

2.1 Gründung und Organisation der WHO

Die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen (UNO) für die öffentliche Gesundheit und unterliegt als solche der UN-Charta, dem Gründungsvertrag der Vereinten Nationen. 3 Deren universelle Ziele und Grundsätze bilden die Verfassung der Staatengemeinschaft, zu der sich alle Mitgliedstaaten bekennen. 4 Ein wesentlicher Bestandteil der UN-Charta ist auch das Statut des Internationalen Gerichtshofs.

Zu ihrem Gründungsdatum am 7. April 1948 umfasste die Weltgesundheitsorganisation 55 Mitgliedstaaten, derzeit zählt sie 194 Mitgliedstaaten und hat ihren Hauptsitz in Genf. 5 Darüber hinaus haben der Vatikan, die Palästinensische Autonomiebehörde, der Souveräne Malteserorden, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, die Organisation Südzentrum (South Centre) und die Interparlamentarische Union bei der WHO einen Beobachterstatus. 6

Die WHO ist weltweit in sechs Regionen aufgeteilt, die jeweils von einem Regionalbüro gesteuert werden. So gibt es das WHO-Regionalbüro für Europa in Kopenhagen, für die östliche Mittelmeerregion in Kairo, für Afrika in Brazzaville, für Amerika in Washington, D. C., für Südostasien in Neu-Dehli sowie für den Westpazifik in Manila. Darüber hinaus verfügt die WHO über mehr als 150 Länderbüros und beschäftigt fast 9000 Mitarbeiter. 7

Die WHO hat sich eine Verfassung gegeben, in welcher sie die Organisation und Aufgaben bestimmt. In Art. 1 WHO-V erklärt sie als ihr Ziel,

allen Völkern zur Erreichung des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu verhelfen.

Denn die Gesundheit aller Völker sei eine Grundbedingung für den Weltfrieden und die Sicherheit und hänge von der engstmöglichen Zusammenarbeit der Einzelnen und der Staaten ab. Der Begriff »Gesundheit« wird in der Präambel wie folgt definiert:

Die Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen.

In der Präambel der WHO-V wird es zur Aufgabe der WHO erklärt, die Demokratisierung der Medizin zu fördern, indem Gemeinschaften und Einzelpersonen die Verantwortung für ihre Gesundheit übertragen wird. Unter dem aktuellen WHO-Generaldirektor Dr. Tedros Adhanom Ghebreyesus hat sich die WHO eine »dreifache Milliarden-Zielmarke« bis 2023 gesetzt und will »eine Milliarde Menschen mehr«:

mit Zugang zur Gesundheitsversorgung,

mit besserem Schutz vor einem gesundheitlichen Notstand,

mit einer Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden. 8

2.2 Die drei Organe der WHO

Die Tätigkeit der Weltgesundheitsorganisation wird gemäß Art. 9 9 ausgeübt durch:

die Weltgesundheitsversammlung

den Exekutivrat

das Sekretariat

Die Weltgesundheitsversammlung (World Health Assembly, WHA) ist das höchste Entscheidungsgremium der Weltgesundheitsorganisation. Sie besteht aus allen 194 Mitgliedstaaten, deren Vertreter jedes Jahr im Mai in Genf aus aller Welt zu einer ordentlichen Tagung zusammenkommen.

Der sogenannte WHO-Exekutivrat ist ein weiteres Organ der WHO, der sich aus 34 Regierungsvertretern zusammensetzt, deren Mitglieder für eine Amtszeit von jeweils 3 Jahren gewählt werden, Art. 24. Die Wahl erfolgt unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geografischen Verteilung, wobei mindestens drei dieser Mitglieder aus den bereits erwähnten sechs regionalen Organisationen gewählt werden müssen. Deutschland ist im Exekutivrat der WHO aktuell nicht vertreten. 10

Der Exekutivrat kann insbesondere den Generaldirektorermächtigen, die nötigenSchritte zur Bekämpfung von Epidemien zu ergreifen, sich an der Organisation von sanitären Hilfeleistungen für Opfer von Notständen zu beteiligen und Untersuchungen oder Erhebungen zu veranlassen, auf deren Dringlichkeit er durch einen Mitgliedstaat oder den Generaldirektor hingewiesen wird, Art. 29. 11

Das Sekretariat umfasst sowohl den Generaldirektor als auch das für die Organisation notwendige technische und administrative Personal, Art. 30. Die Auswahl des Personals soll auf einer breitestmöglichen geografischen Grundlage erfolgen und soweit wie möglich die Leistungsfähigkeit, Integrität und den internationalen Charakter des Sekretariats wahren, Art. 35.

Der Generaldirektor ist der höchste technische und administrative Beamte der Organisation. Er wird von der Weltgesundheitsversammlung ernannt, untersteht der Autorität des WHO-Exekutivrates, Art. 31, und ist von Amts wegen gleichzeitig der Sekretär der Gesundheitsversammlung, des Exekutivrates, aller Kommissionen und Ausschüsse der WHO sowie der von ihr einberufenen Konferenzen, Art. 32. Weder der Generaldirektor noch das Personal des Sekretariats sind einer anderen Behörde oder Regierung außerhalb der WHO gegenüber weisungsgebunden, Art. 37. Seit dem 1. Juli 2017 ist der ehemalige äthiopische Gesundheits- und Außenminister Dr. Tedros Adhanom Ghebreyesus Generaldirektor der WHO. 12

2.3 Angegliederte WHO-Einrichtungen

Die Weltgesundheitsorganisation unterhält keine eigenen Forschungseinrichtungen. Sie stützt sich bei ihrer Arbeit auf ein Referenzsystem von über 800 nationalen Universitäten, Institutionen und Forschungseinrichtungen in über 80 Ländern, sogenannte WHO-Kollaborationszentren. Am deutschen Robert Koch-Institut (RKI) gibt es mehrere deutsche Kooperationszentren, 13 wobei die deutschen WHO-Kollaborationszentren eine Vielzahl an Themen abdecken wie zum Beispiel die Stärkung des Gesundheitssystems und die Qualität von Trinkwasser. Die Bundesrepublik Deutschland selbst hat ein starkes Interesse an dieser Kooperation, weil sie über diese wissenschaftlichen Institute am internationalen Forschungsverbund partizipiert. 14

3: WHO-Verfassung und IHR 2005

Kapitel 3

WHO-Verfassung und IHR 2005

3.1 Die WHO-Verfassung

Die WHO hat sich am 22. Juli 1946 in New York eine Verfassung gegeben, welche ihre Ziele, Befugnisse sowie ihre Organisation regelt und mit ihrer Gründung im April 1948 in Kraft getreten ist. 15 Diese Verfassung hat Deutschland am 29. Mai 1951 ratifiziert. Sie besteht insgesamt aus 82 Artikeln und ist in 19 Kapitel eingeteilt. Ihr zufolge sieht sich die WHO schon immer als »leitende und koordinierende Stelle des internationalen Gesundheitswesens« und unterhält hierzu eine entsprechende Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, den staatlichen Gesundheitsämtern, Fachkreisen sowie weiteren infrage kommenden Organisationen, Art. 2.

Die WHO-Verfassung gestattet es den Mitgliedstaaten, weitere Regelungen zu treffen, und unterscheidet hierbei zwischen WHO-Abkommen (Konventionen oder Verträgen) einerseits, die mit einer Zweidrittelmehrheit der Weltgesundheitsversammlung angenommen werden müssen, und den sogenannten WHO-Regelungen oder WHO-Vorschriften (»Regulations«) andererseits, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können.

Eine solche Regelung sind die bereits existierenden sogenannten International Health Regulations (IHR), die erstmals 1969 in Boston verabschiedet wurden und 1971 in Kraft traten. 16 Auf Deutsch heißen sie Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV). Die IHR/IGV wurden zuletzt aufgrund der (angeblichen) SARS-Epidemie 2003 überarbeitet und 2005 von den Mitgliedstaaten der WHO verabschiedet. 17 Rechtsgrundlage dieser bestehenden Internationalen Gesundheitsvorschriften von 2005 – IHR 2005 – ist Art. 21 der WHO-Verfassung. Es handelt sich bei ihnen um völkerrechtlich verbindliche Vorschriften, an die sich im Ernstfall alle Mitgliedstaaten zu halten haben, die diesen Regelungen vorbehaltlos zugestimmt haben. Damit sind die IHR 2005 bislang das weltweit rechtsverbindliche Instrument zum Umgang mit »grenzüberschreitenden Krankheiten«. 18

3.2 Die Internationalen Gesundheitsvorschriften IHR 2005

Die Internationalen Gesundheitsvorschriften IHR 2005 sind ein umfangreiches Vertragswerk mit insgesamt 66 Artikel und 9 Anlagen, und wer sich mit den drohenden Änderungen der IHR 2005 auseinandersetzen will, kommt nicht umhin, die bereits bestehenden Regelungen der IHR zumindest im Großen und Ganzen zu erfassen. 19 Die 66 Artikel werden in die folgenden 10 Teile gegliedert:

Teil I:

Begriffsbestimmungen, Zweck und Anwendungsbereich, Grundsätze und zuständige Behörden

Teil II:

Informationen und Gesundheitsschutzmaßnahmen

Teil III:

Empfehlungen

Teil IV:

Grenzübergangsstellen

Teil V:

Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit

Teil VI:

Gesundheitsdokumente

Teil VII:

Gebühren

Teil VIII:

Allgemeine Bestimmungen

Teil IX:

Die IHR-Sachverständigenliste, der Notfallausschuss und der Prüfungsausschuss

Teil X:

Schlussbestimmungen

Im Anhang enthalten die IHR 2005 als weitere Vertragsbestandteile noch 9 Anlagen, die sich unter anderem auf die folgenden Aspekte beziehen:

Anlage 1:

Geforderte Kernkapazitäten für die Überwachung und Reaktion

Von benannten Flughäfen, Häfen und Länderübergängen geforderte Kernkapazitäte

Anlage 2:

Entscheidungsschema zur Bewertung und Meldung von Ereignissen, die einen gesundheitlichen Notstand von internationaler Tragweite darstellen können

Beispiele für die Anwendung des Entscheidungsschemas zur Bewertung und Meldung von Ereignissen, die einen gesundheitlichen Notstand von internationaler Tragweite darstellen können 20

Anlage 5:

Besondere Maßnahmen für übertragbare (vektorinduzierte) Krankheiten

Anlage 6:

Impfung, Prophylaxe und zugehörige Bescheinigungen

Anlage 7:

Anforderungen an die Impfung oder Prophylaxe für bestimmte Krankheiten

3.3 Wesentliche Definitionen der IHR 2005

Art. 1 der IHR 2005 enthält zahlreiche Definitionen, die für die Anwendung der IHR relevant sind. Da die IHR im Jahr 2007 21 in deutsches Recht umgesetzt wurden, waren diese Definitionen im Rahmen der Coronamaßnahmen auch in Deutschland anwendbar, und so sind uns viele dieser Begriffe spätestens seit Corona bestens bekannt. Es folgen Auszüge einiger der wichtigsten Definitionen nach Art. 1 der IHR 2005:

»Absonderung« bedeutet die Absonderung von erkrankten oder verseuchten Personen oder betroffenen Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen anderer in einer Weise, sodass die Ausbreitung der Infektion oder Verseuchung verhindert wird;

»ärztliche Untersuchung« bedeutet die vorläufige Beurteilung von Personen durch dazu befugtes medizinisches Personal oder durch Personen, die unter der unmittelbaren Aufsicht der zuständigen Behörde tätig sind, zur Bestimmung des gesundheitlichen Zustands und der potentiellen Gefahr für die öffentliche Gesundheit; diese kann eine Prüfung der Gesundheitsdokumente wie auch die körperliche Untersuchung umfassen, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen;

»Beobachtung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit« bedeutet die Überwachung des Gesundheitszustands eines Reisenden über einen bestimmten Zeitraum hinweg, um das Risiko der Übertragung einer Krankheit zu bestimmen;

»betroffen« bedeutet Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter, Postpakete oder menschliche Überreste, die infiziert oder verseucht sind oder Infektions- oder Verseuchungsquellen tragen, sodass sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen;

»betroffenes Gebiet« bedeutet insbesondere einen geografischen Ort, für den aufgrund dieser Vorschriften von der WHO Gesundheitsmaßnahmen empfohlen wurden;

»Desinfektion« bedeutet das Verfahren, bei dem Gesundheitsmaßnahmen zur Bekämpfung oder Vernichtung von Krankheitserregern auf einem menschlichen oder tierischen Körper beziehungsweise auf Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern und Postpaketen durch unmittelbare Einwirkung chemischer oder physikalischer Stoffe getroffen werden;

»Empfehlung« oder »empfohlen« bezieht sich auf eine aufgrund dieser Vorschriften gemachte zeitlich befristete oder ständige Empfehlung;

»Entrattung« bedeutet das Verfahren, bei dem an der Grenzübergangsstelle Gesundheitsmaßnahmen zur Bekämpfung oder Vernichtung von in Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Einrichtungen, Gütern und Postpaketen vorhandenen Nagetieren, die Überträger menschlicher Krankheiten sein können, getroffen werden;

»Entseuchung« bedeutet ein Verfahren, bei dem Gesundheitsmaßnahmen getroffen werden, um auf menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten Gegenständen einschließlich Beförderungsmitteln befindliche Krankheitserreger oder Giftstoffe, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können, zu vernichten;

»Ereignis« bedeutet das Auftreten einer Krankheit oder ein Ereignis, das die Möglichkeit einer Krankheit schafft;

»erkrankte Person« bedeutet eine Person, die an einer körperlichen Störung leidet oder von ihr betroffen ist, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann;

»Erregerreservoir« bedeutet ein Tier, eine Pflanze oder einen Stoff, in dem oder in der Krankheitserreger in der Regel leben und deren Vorkommen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann;

»Gefahr für die öffentliche Gesundheit« bedeutet die Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses, das die Gesundheit von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen kann, wobei solche Ereignisse besonders zu beachten sind, die sich grenzüberschreitend ausbreiten oder eine ernste und unmittelbare Bedrohung darstellen können;

»gesundheitlicher Notstand voninternationaler Tragweite« bedeutet ein außergewöhnliches Ereignis, das, wie in diesen Vorschriften vorgesehen:

durch die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in anderen Staaten darstellt, und

möglicherweise eine abgestimmte internationale Reaktion erfordert;

»Gesundheitsmaßnahme« bedeutet Verfahren, die angewendet werden, um die Ausbreitung von Krankheiten oder von Verseuchung zu verhindern; Gesundheitsmaßnahmen umfassen keine Maßnahmen des Gesetzesvollzugs oder Sicherheitsmaßnahmen;

»IHR-Kontaktstelle der WHO« bedeutet die Stelle in der WHO, die jederzeit für die Verständigung mit den nationalen IHR-Anlaufstellen erreichbar ist;

»Infektion« bedeutet das Eindringen eines Krankheitserregers in den menschlichen oder tierischen Körper beziehungsweise seine Entwicklung oder Vermehrung, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können;

»invasiv« bedeutet das Durchstechen oder Einschneiden der Haut oder das Einführen eines Instruments oder Fremdkörpers in den Körper oder die Untersuchung einer Körperhöhle. Im Sinne dieser Vorschriften gelten die ärztliche Untersuchung von Ohr, Nase und Mund, die Temperaturmessung mittels Ohr-, Mund- oder Hautthermometer oder durch Wärmebildfotografie, die ärztliche Überprüfung, die Auskultation, das äußerliche Abtasten, die Retinoskopie, die äußerliche Entnahme von Urin-, Stuhl- oder Speichelproben, die äußerliche Blutdruckmessung sowie die Elektrokardiographie als nichtinvasiv;

»Krankheit« bedeutet eine Krankheit oder einen gesundheitlichen Zustand, die oder der ungeachtet des Ursprungs oder der Quelle Menschen erheblich schädigt oder schädigen kann;

»personenbezogeneDaten« bedeutet Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen;

»Quarantäne« bedeutet die Einschränkung von Tätigkeiten und/oder die Absonderung verdächtiger Personen, die nicht krank sind, oder verdächtiger Gepäckstücke, Container, Beförderungsmittel oder Güter, sodass die mögliche Ausbreitung einer Infektion oder Verseuchung verhindert wird;

»Reisender« bedeutet eine natürliche Person, die eine internationale Reise unternimmt;

»ständige Empfehlung« bedeutet ein von der WHO bei bestimmten anhaltenden Gefahren für die öffentliche Gesundheit nach Art. 16 erteilter nicht verbindlicher Rat im Hinblick auf geeignete Gesundheitsmaßnahmen zur routinemäßigen oder gelegentlichen Anwendung, die erforderlich sind, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern oder einzudämmen und Beeinträchtigungen des internationalen Verkehrs auf ein Mindestmaß zu begrenzen;

»Überwachung« bedeutet die systematische laufende Sammlung, Abgleichung und Analyse von Daten für die Zwecke des Gesundheitsschutzes sowie die rechtzeitige Verbreitung von für die öffentliche Gesundheit relevanten Informationen zur Bewertung und notfalls Einleitung von Gesundheitsschutzmaßnahmen;

»Vektor« bedeutet ein Insekt oder ein anderes Tier, das in der Regel einen Krankheitserreger in sich trägt, der eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt;

»verdächtig« sind diejenigen Personen, Gepäck- und Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete, von denen ein Vertragsstaat annimmt, dass sie einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgesetzt waren oder möglicherweise ausgesetzt waren, und die eine mögliche Quelle der Ausbreitung einer Krankheit sein könnten;

»Verseuchung« bedeutet das Vorkommen eines Krankheitserregers oder Giftstoffs auf menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten Gegenständen, einschließlich Beförderungsmitteln, das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann;

»zeitlich befristete Empfehlung« bedeutet ein von der WHO nach Art. 15 erteilter nicht verbindlicher Rat zur zeitlich befristeten und risikospezifischen Anwendung als Reaktion auf einen gesundheitlichen Notstand von internationaler Tragweite, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern oder einzudämmen und Beeinträchtigungen des internationalen Verkehrs auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

Zeitlich befristete Empfehlungen der WHO können nach dem in Art. 49 IHR 2005 beschriebenen Verfahren jederzeit aufgehoben werden und laufen, 3 Monate nachdem sie erlassen wurden, automatisch aus. Sie können geändert oder um weitere Zeiträume von bis zu 3 Monaten verlängert werden. Zeitlich befristete Empfehlungen dürfen nicht über die zweite Weltgesundheitsversammlung hinaus fortbestehen, nachdem über den gesundheitlichen Notstand von internationaler Tragweite, auf welchen sie sich beziehen, entschieden wurde, Art. 15 IHR 2005.

3.4 Bisherige Grundprinzipien und Wertmaßstäbe der IHR 2005

Art. 3 IHR 2005 enthält bislang folgende wesentliche Prinzipien, Grundsätze und Wertmaßstäbe:

(1) Die Durchführung dieser Vorschriften erfolgt unter uneingeschränkter Achtung der Würdedes Menschen, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten.

(2) Die Durchführung dieser Vorschriften richtet sich nach der Charta der Vereinten Nationen22 und der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation.

(4) Die Staaten haben im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, bei der Verfolgung ihrer jeweiligen Gesundheitspolitik Gesetze zu erlassen und durchzuführen. Dabei sollen sie dem Ziel dieser Vorschriften Rechnung tragen.

3.5 Freiwilligkeit als wesentliches Grundprinzip der WHO

Darüber hinaus ist Freiwilligkeit ein Grundprinzip der WHO, welches an zahlreichen Stellen der IHR 2005 verankert ist, wie die nachfolgenden Beispiele mit Hervorhebungen durch die Autorin zeigen:

Jeder Vertragsstaat bewertet eventuelle »Ereignisse« in seinem Hoheitsgebiet selbst, Art. 6 Abs. 1 IHR, wobei mit »Ereignis« das Auftreten einer Krankheit oder ein Geschehen gemeint ist, das zu einer Krankheit führen könnte, Art. 1 IHR. Sollte das »Ereignis« eine Meldung an die WHO nicht rechtfertigen, hat der Vertragsstaat dennoch die Möglichkeit, die WHO zu konsultieren, Art. 8 IHR.

Erhält die WHO Informationen über ein Ereignis, das einen gesundheitlichen Notstand von internationaler Tragweite darstellen kann, so bietet sie dem betreffenden Vertragsstaat ihre Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Ausbreitung der Krankheit und einer Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs sowie bei der Bewertung der Angemessenheit von Bekämpfungsmaßnahmen an. Zu derartigen Tätigkeiten können die Zusammenarbeit mit anderen normsetzenden Organisationen und das Angebot gehören, internationale Hilfe zu mobilisieren, um die nationalen Behörden bei der Durchführung und Abstimmung von Bewertungen vor Ort zu unterstützen. Auf Ersuchen des Vertragsstaats stellt die WHO Informationen zur Unterstützung eines solchen Angebots zur Verfügung, Art. 10 Abs. 3 IHR. Nimmt der Vertragsstaat das Angebot zur Zusammenarbeit nichtan, so kann die WHO, wenn dies durch die Größenordnung der Gefahr für die öffentliche Gesundheit gerechtfertigt ist, die ihr verfügbaren Informationen an andere Vertragsstaaten weitergeben und den Vertragsstaat gleichzeitig ermutigen, das Angebot der WHO zur Zusammenarbeit anzunehmen, wobei sie den Standpunkt des betreffenden Vertragsstaats berücksichtigt, Art. 10 Abs. 4 IHR.

Ist der Generaldirektor auf der Grundlage einer Bewertung nach diesen Vorschriften der Ansicht, dass ein gesundheitlicher Notstand von internationaler Tragweite eingetreten ist, so berät er sich mit dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis auftritt, in Bezug auf diese vorläufige Feststellung, Art. 12 Abs. 2 IHR.

Auf Ersuchen einesVertragsstaats arbeitet die WHO bei der Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit und andere Ereignisse mit diesem Staat zusammen, indem sie technischen Rat gibt und technische Hilfe leistet und die Wirksamkeit der getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen bewertet, nötigenfalls auch durch die Mobilisierung von internationalen Sachverständigengruppen zur Unterstützung vor Ort, Art. 13 Abs. 3 IHR.

Stellt die WHO nach Beratung mit denbetreffenden Vertragsstaaten, wie in Art. 12 vorgesehen, fest, dass ein gesundheitlicher Notstand von internationaler Tragweite eingetreten ist, so kann sie über die in Absatz 3 genannte Unterstützung hinaus dem Vertragsstaat weitere Hilfe anbieten, auch in Form einer Bewertung der Größenordnung des internationalen Risikos und der Angemessenheit der Bekämpfungsmaßnahmen. Diese Zusammenarbeit kann das Angebot zur Mobilisierung internationaler Hilfe umfassen, um die nationalen Behörden bei der Durchführung und Abstimmung von Bewertungen vor Ort zu unterstützen. Auf Ersuchen des Vertragsstaats stellt die WHO Informationen zur Unterstützung eines solchen Angebots zur Verfügung, Art. 13 Abs. 4 IHR.

Auf Ersuchen bietet die WHO auch anderenVertragsstaaten, die von dem gesundheitlichen Notstand von internationaler Tragweite betroffen oder bedroht sind, angemessenen Rat und angemessene Unterstützung an, Art. 13 Abs. 6 IHR.

Ist nach Artikel 12 das Eintreten eines gesundheitlichen Notstands von internationaler Tragweite festgestellt worden, so gibt der Generaldirektor in Übereinstimmung mit dem in Art. 49 beschriebenen Verfahren zeitlich befristete Empfehlungen, Art. 15 Abs. 1 IHR. Zeitlich befristete Empfehlungen können Gesundheitsmaßnahmen umfassen, die von dem Vertragsstaat durchgeführtwerden sollten, der sich in einem gesundheitlichen Notstand von internationaler Tragweite befindet, Art. 15 Abs. 2 IHR.

3.6 Eingriffsbefugnisse der WHO schon durch IHR 2005

Der proklamierten »Freiwilligkeit« der Vertragsstaaten und der immer wieder betonten »Beratungs- und Unterstützungsfunktion« der WHO zum Trotz darf allerdings nicht übersehen werden, dass bereits die IHR 2005 erhebliche Eingriffsbefugnisse gegenüber den Vertragsstaaten enthalten. Nur dies erklärt den weltweiten Gleichschritt im Hinblick auf den Coronalockdown, die Maskenpflicht, die PCR-Testpflicht, die Reisebeschränkungen und die Quarantäne- und Impfmaßnahmen. Denn die personenbezogenen »Empfehlungen«, welche die WHO an die Vertragsstaaten weitergibt, können gemäß Art. 18 IHR den Ratschlag enthalten,

keine besondere Gesundheitsmaßnahmen anzuraten;

den Reiseverlauf in betroffenen Gebieten zu überprüfen;

den Nachweis von ärztlichen Untersuchungen und Laborergebnissen zu überprüfen;

ärztlicheUntersuchungen zu verlangen;

den Nachweis einer Impfung oder einer anderen Prophylaxe zu überprüfen;

eine Impfung oder eine andere Prophylaxe zu verlangen;

verdächtige Personen einer Beobachtung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu unterziehen;

Quarantäne- oder andere Gesundheitsmaßnahmen für verdächtige Personen durchzuführen;

eine Absonderung betroffener Personen und nötigenfalls deren Behandlung durchzuführen;

eine Nachverfolgung der Kontakte verdächtiger oder betroffener Personen durchzuführen;

die Einreise verdächtiger und betroffener Personen zu verweigern;

die Einreise nicht betroffenerPersonen in betroffene Gebiete zu verweigern;

bei der Ausreise von Personen aus betroffenen Gebieten ein Screening durchzuführen und/oder Beschränkungen aufzuerlegen.

Schon die IHR 2005 sehen also Maßnahmen wie die Kontaktverfolgung und Quarantäne von Personen vor, die keine Krankheitsanzeichen aufweisen, aber von einem Vertragsstaat verdächtigt werden, einem Risiko für die öffentliche Gesundheit ausgesetzt gewesen zu sein und daher eine Quelle für die Verbreitung von Krankheiten darstellen zu können. Daraus folgen Reisebeschränkungen, die Empfehlung bestimmter Behandlungen oder deren Unterlassung, ja sogar die Empfehlung einer Zwangsimpfung.

Die Tatsache, dass die Internationalen Gesundheitsvorschriften in fast allen Staaten in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden, erklärt den totalitären Gleichschritt, den wir bei Corona beobachten konnten. Zu den IHR 2005, die die Grundlage dafür bildeten, gesellten sich vermutlich entsprechende diskrete Vorgaben oder sogar »Befehle« der WHO, die im Hintergrund Druck ausübte.

3.7 Ratifizierung der IHR 2005 durch fast alle Länder

Fast alle 194 damaligen Mitgliedstaaten der WHO, insbesondere auch Deutschland, hatten bei der 58. Weltgesundheitsversammlung am 23. Mai 2005 diesen Regelungen zugestimmt, die sodann mit Wirkung zum 15. Juni 2007 für diese Länder uneingeschränkt in Kraft getreten sind und binnen eines Zeitraums von 5 Jahren in innerstaatliches Recht umzusetzen waren. 23 Auch die Länder Liechtenstein und Südsudan haben die IHR später angenommen und ratifiziert, obwohl sie keine WHO-Mitglieder sind. 24

Interessant ist jedoch, dass 8 Länder (davon 4 Länder mit erheblicher Bedeutung) offensichtlich einen Vorbehalt gegen die IHR 2005 ausgesprochen hatten, was nach Art. 62 IHR 2005 auch zulässig ist: China, Griechenland, Indien, Iran, Montenegro, Portugal, Tonga und die USA. Diese Vorbehalte, Erklärungen und Einwände sind zwar nicht veröffentlicht worden, die englischen oder französischen Texte können jedoch bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. 25

In Deutschland hingegen vollzog sich die Umsetzung der IHR in deutsches Recht vorbehaltslos und von der Öffentlichkeit unbemerkt am 20. Juli 2007 mit dem »Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005«. 26 Dieses Gesetz ist relativ kurz und besteht nur aus sechs Artikeln, wobei in Art. 1 den Internationalen Gesundheitsvorschriften 2005 (IGV) zugestimmt wird. Diese IGV wurden alsdann mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. Ein Blick in Letztere enthüllt, dass als »Nationale IGV-Anlaufstelle« nicht etwa das Gesundheitsministerium, sondern das Lagezentrum des Bundesministeriums des Innern bestimmt wurde (Art. 2 IGV). Die Vertragsstaaten verpflichteten sich binnen 5 Jahren zur Umsetzung der IHR und zur Schaffung entsprechender Kapazitäten (Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 IGV). Am 21. März 2013, also knapp 6 Jahre später, wurde dann das IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG) verabschiedet. 27

Damit sind schon seit 2013 die rechtlichen Grundlagen für Pandemiemaßnahmen in unsere nationale Rechtsordnung übernommen und dementsprechende Grundrechtsbeschränkungen angekündigt worden. Aktiviert wurden die Internationalen Gesundheitsvorschriften im März 2020, als in § 5 IfSG eine angebliche »Epidemische Lage von Nationaler Tragweite« festgestellt wurde. Sodann wurden die vielfältigen Coronamaßnahmen in das Infektionsschutzgesetz implantiert, welches hierdurch zum Ermächtigungsgesetz für sämtliche Pandemiemaßnahmen mutierte.

3.8 Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz 2012

Mit der Annahme der IHR waren die Staaten ferner verpflichtet, sogenannte Risikoanalysen zu erstellen und entsprechende Ressourcen und Mechanismen zu schaffen. Daher präsentierte die Bundesregierung Anfang 2013 einen »Bericht zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz 2012«, 28 in dem zwei Szenarien behandelt wurden: eine Hochwasserkatastrophe durch Schmelzwasser und eine »Pandemie durch ein Virus Modi-SARS«.

In diesem SARS-Pandemieszenario kommt nicht nur die von Asien ausgehende weltweite Verbreitung eines hypothetischen neuen Virus namens Modi-SARS-Virus vor, sondern auch die Einreise mehrerer Personen nach Deutschland (noch vor einer entsprechenden Warnung durch die WHO), die aufgrund zahlreicher Kontaktpersonen und der hohen Infektiosität des Erregers zu einer schnellen Verbreitung der Infektion führt. Wie erstaunlich, dass im Jahr 2020 just dieses Szenario weltweit eintrat! Nun war dieses zuvor gut eingeübt worden, denn die WHO hatte nicht nur die Mitgliedstaaten zu Risikoanalysen verpflichtet, sondern selbst entsprechende Szenarien durchgespielt. Tatsächlich finden schon seit über 20 Jahren sogenannte »Planspiele« statt, in denen Pandemien und angeblich notwendige Gegenmaßnahmen hinter verschlossenen Türen simuliert werden.

4: Pandemie-Planspiele der WHO seit 1999

Kapitel 4

Pandemie-Planspiele der WHO seit 1999

Die angebliche Coronapandemie war kein Schicksalsschlag, der die Welt aus heiterem Himmel traf, sondern seit Jahrzehnten im Rahmen sogenannter »Planspiele« vorbereitet worden, wie vor allem Stefan Homburg, emeritierter Professor für öffentliche Finanzen der Leibniz-Universität Hannover, aufgezeigt hat. 29

So fanden seit 1999 rund um die berühmt gewordene Johns Hopkins University in Maryland, USA, mehrere internationale Tagungen statt, bei denen es zunächst um Bioterrorismus, Pest und Impfstoffen ging. Später erhielten die Konferenzen einprägsame Namen, unter denen man sie leicht im Internet findet. Im November 2001 hatten die acht Staaten Kanada, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Mexiko, Großbritannien und USA eine freiwillige Koalition namens The Global Health Security Action Group (»Aktionsgruppe für globale Gesundheitssicherheit«) zur »Internationalen Koordination« gegen biologische, chemische oder nukleare Angriffe gegründet. 30

4.1 Dark Winter, Atlantic Storm und Spars

Den Start markierte 2001 das Planspiel »Dark Winter« auf der Andrews Air Force Base nahe Washington, bei dem es um einen Pockenausbruch und um Maßnahmen wie Lockdowns, Zwangsimpfungen oder die Ausrufung des Kriegsrechts ging. 31

Daran schloss sich 2005 die mit mehr als hundert Militärangehörigen, Pharma- und Medienvertretern besetzte Tagung »Atlantic Storm« über eine Pockenpandemie an. 32

Nach der Terrorattacke von 9/11 auf das World Trade Center in New York 33 folgte 2003 die Übung »Global Mercury, gemeinsam gegen Pocken« (Mercury bedeutet auf Deutsch Quecksilber). Auch hier wurde wieder eine bioterroristische Pockenattacke auf Mitgliedstaaten simuliert. 34 An deren Ende wurden mehrere Empfehlungen an die Mitgliedstaaten ausgesprochen, wobei die erste dahin gehend lautete, der WHO im Fall eines Angriffs die globalen Befugnisse zu übertragen. 35

Nach einer längeren Pause, die der Finanzkrise und dem Impfstoffskandal bei der vermeintlichen Schweinegrippepandemie geschuldet war, wurden die Tagungen 2017 mit dem Simulationsspiel »Spars« fortgesetzt. Dieses Planspiel handelte erstmals von einem Coronavirus, welches im Jahr 2025 ausbrechen und die Welt für 3 Jahre bis 2027 in Atem halten sollte. Im Zentrum standen diesmal nicht Gegenmaßnahmen, sondern sogenannte Kommunikationsstrategien, nämlich die weltweite Festsetzung einheitlicher Statements, intensiver Zensur und die gemeinsame Bekämpfung aller Maßnahmen- und Impfkritiker. 36 Im Jahr 2021 schrieb die Jewish Voice, die Ähnlichkeiten zwischen »Spars« und der Coronakrise seien nahezu unheimlich, insbesondere die gleichförmige Impfpropaganda durch Leitmedien, Präsidenten und Prominente, die behaupteten Todesraten und die Kontaktsperren. 37 Den offensichtlichen Grund hierfür schildert eine 75-seitige Broschüre der Johns Hopkins University mit dem Titel »The SPARSPandemic 2025-2028 – A Futuristic Scenario for Public Health Risk Communicators« vom Oktober 2017: Corona war eine jahrelang geplante Inszenierung mit dem Ziel, unter dem perfiden Vorwand einer weltweiten tödlichen Pandemie ganz andere ungeheuerliche Pläne der WHO und der UNO durchzusetzen, nämlich die vollständige Überwachung, Kontrolle und Durchimpfung der Weltbevölkerung. 38

4.2 Clade X (Affenpocken) und Event 201 (Corona)

Mindestens ebenso unheimlich war das Washingtoner Planspiel »Clade X« im Jahr 2018. Darin ging es um ein aus dem Labor entwichenes Atemwegsvirus namens Affenpocken (später in Clade umbenannt) mit angeblich 900 Millionen Toten, das mittels drakonischer Maßnahmen, eines PCR-Tests und vor allem eines in Windeseile entwickelten Impfstoffs bekämpft wird. 39

Das Szenario beginnt mit dem heutigen Ausbruch einer neuen, schweren Atemwegserkrankung in Deutschland und Venezuela. Bald darauf wird Clade X als neuer Stamm des menschlichen Parainfluenzavirus mit genetischen Elementen des Nipah-Virus identifiziert. In den folgendenWochen übernimmt eine Randgruppe, die darauf bedacht ist, die menschlicheBevölkerung zu reduzieren, die Verantwortung für die Entstehung und absichtlicheFreisetzung der Krankheit. Die Behörden bestätigen diese Behauptungen und verifizieren, dass der neuartige Stamm tatsächlich von den Wissenschaftlern der Gruppe entwickelt wurde. Es gibt keinen Impfstoff, und der Druck wächst, wenn in den Vereinigten Staaten immer mehr Fälle auftauchen. Clade X verursacht schnell weit verbreitete, weltweite Besorgnis, da die Fallzahlen und Todesfälle zunehmen. Innerhalb eines Jahres sterben 150 Millionen Menschen an der Krankheit – 15 Millionen allein in den Vereinigten Staaten. 40

Sogar das absurde Narrativ »symptomlos Infizierter«, das ab 2020 als zentraler Hebel für das Einsperren gesunder Menschen und für Demonstrationsverbote diente, findet sich bereits in dieser Simulation. 41

Komplettiert wird diese Liste durch das Planspiel »Event 201: A global Pandemic Excercise«, das im Oktober 2019 in einem New Yorker Luxushotel stattfand, nur wenige Monate vor der Ausrufung der Coronapandemie. 42 Erneut ging es um ein Coronavirus, das diesmal aber nicht aus dem Labor entwichen, sondern vom Tier auf den Menschen übergesprungen war (Zoonose). Das Planspiel Event 201 wurde vom Weltwirtschaftsforum (WEF) und der WHO veranstaltet, von der Bill & Melinda Gates Foundation finanziert und von der Johns Hopkins University organisiert. 43 Die Gates Foundation hatte kurz zuvor 55 Millionen Dollar in das bislang erfolglose Unternehmen BioNTech investiert, und selbige Johns Hopkins University sollte 2020 mithilfe medialer Panikmache die ganze Welt mit dramatischen Infektionszahlen bombardieren. Zusammengefasst wurde diese Inszenierung einer katastrophalen Epidemie mit angeblich 65 Millionen Toten in einem offiziellen Video, in welchem bereits die Forderung nach einer weltweiten Zusammenarbeit ausgesprochen wird, die nun in den beiden WHO-Rechtsvorhaben gipfelt. 44

Unter den Teilnehmern des Coronaplanspiels Event 201 hinterließen die CIA, NBC und die weltgrößte Werbeagentur Edelman einen besonderen Eindruck, indem sie sich verabredeten, sämtliche Maßnahmen- und Impfkritiker als Verschwörungstheoretiker anzugreifen, übrigens eine Worterfindung der CIA aus den 1960er-Jahren im Zusammenhang mit dem Mord an John F. Kennedy. 45

Im Nachhinein ist erkennbar, dass Event 201 den genauen Verlauf der späteren Coronapandemie in allen Einzelheiten bis hin zum sogenannte Panikpapier des Innenministeriums 46 vorgezeichnet hatte. Mithilfe der Nachrichtenagentur Reuters, ebenfalls Mitglied im Weltwirtschaftsforum WEF, 47 wurden von einem bestimmten Zeitpunkt an die ersten Veröffentlichungen gestreut, und der PCR-Test, der für die Fallzahlen und folglich das Ausrufen der Pandemie sorgte, stand in den Startlöchern bereit. Für den vorgesehenen Zweck völlig ungeeignet, wurde dieser Test für die Behauptung angeblicher Infektionen missbraucht. All dies zeigt, dass der weltweite Gleichschritt der Lockdownpolitik kein Zufall war, sondern das Ergebnis jahrelanger Einübung durch Beamte, Medien, Manager und Politiker bei Planspielen und Events genau jener Institutionen und Unternehmen, die heute die WHO maßgeblich beeinflussen. 48

Wer sich eingehend mit der Gefährlichkeit des Coronavirus und der angepriesenen Coronaimpfung befassen will, dem seien einerseits die Bücher empfohlen, die im Anhang als Literaturempfehlung genannt sind, und ferner ein Blick in die »Studienbibliothek zur COVID-19-Pandemie«, die unter Federführung des Arztes und Wissenschaftlers Prof. Andreas Sönnichsen erstellt wurde. 49

4.3 Affenpockensimulation

Im Februar 2021 – also genau ein Jahr nach Ausrufung der Coronapandemie – wurde auf der Münchner Sicherheitskonferenz als weiteres Planspiel erneut ein Affenpockenausbruch inszeniert. Teil nahmen unter anderem Dr. George Gao, der Generaldirektor der Gesundheitsbehörde Chinese Center for Disease Control and Prevention (China CDC), Dr. Chris Elias von der Bill & Melinda Gates Foundation, Vertreter der Pharmariesen Johnson & Johnson und Merck, der US-Regierung und der WHO, Wolfgang Ischinger von der Münchner Sicherheitskonferenz sowie ein Vertreter der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) aus dem Entwicklungshilfeministerium, den die Bundesregierung entsandt hatte. Initiator war der Medienmogul Ted Turner, Hauptausrichter der Nuclear Threat Initiative, einer 2001 gegründeten gemeinnützigen Organisation, die sich Friedenssicherung auf ihre Fahnen geschrieben hat. Zur Angriffsprävention hat diese Massenvernichtungswaffen vorgesehen, darunter auch biologische, und arbeitet zu diesem Zweck mit dem US-Militär- und Geheimdienstapparat zusammen.

Ein Übungsszenario des Affenpockenausbruchs vom Mai 2022 sah eine globale Pandemie mit einem ungewöhnlichen Stamm des Affenpockenvirus vor, der, von dem fiktiven Land Brinia ausgehend, die ganze Welt erfasste, sich dann aber als Biowaffe von Terroristen entpuppte. In genau demselben Monat schlug die WHO Pandemiealarm: Angeblich breiteten sich die Affenpocken in Europa aus. 50

4.4 Catastrophic Contagion: Simulation für Afrika

Auch nach Covid-19 spielten Bill Gates, die WHO und das Johns Hopkins Center for Health Security Simulationen durch. So fand im Oktober 2022 in Brüssel das weitere Pandemieplanspiel »Catastrophic Contagion« statt, in dem die Reaktion auf eine neue tödliche Pandemie mit angeblich hohen Todesraten geprobt wurde, die vor allem Kinder und Jugendliche betreffen sollte. Hierzu ließen die Veranstalter mehrere Gesundheitsminister und hochrangige Beamte des öffentlichen Gesundheitswesens aus Senegal, Ruanda, Nigeria, Angola, Liberia, Singapur, Indien, Deutschland und den USA eine Pandemieübung durchführen – wieder in Zusammenarbeit mit Vertretern der WHO sowie des Johns Hopkins Centers und Bill Gates, der persönlich teilnahm. Aus Deutschland kam die Politologin Johanna Hanefeld dazu, Leiterin des Zentrums für internationalen Gesundheitsschutz (ZIG) beim Robert Koch-Institut, deren Reisekosten die Bill Gates Foundation übernahm. 51 Die Organisatoren beschreiben Catastrophic Contagion so:

Die Übung simulierte eine Reihe von Sitzungen des WHO-Notfallausschusses, in denen es um eine fiktive Pandemie in der nahen Zukunft ging. Die Teilnehmer beschäftigten sich mit der Frage, wie sie auf eine Epidemie reagieren sollten, die […] zu einer Pandemie wird, welche eine höhere Sterblichkeitsrate als COVID-19 aufweist und von der Kinder und Jugendliche unverhältnismäßig stark betroffen sind. Die Teilnehmer wurden vor die Herausforderung gestellt, angesichts der Ungewissheit dringende politische Entscheidungen mit begrenzten Informationen zu treffen. Jedes Problem und jede Entscheidung hatte schwerwiegende gesundheitliche, wirtschaftliche und soziale Auswirkungen. 52

4.5 Gezielter Einsatz von Angst- und Horrorszenarien

Das Szenario des Planspiels Catastrophic Contagion ist besonders dramatisch, weil das darin anvisierte Virus junge Menschen betrifft. Ziel ist es, Gesundheitsverantwortliche aus Afrika zu der Einsicht zu bringen, dass die fälligen Entscheidungen »zu schwierig und gefährlich [sind], als dass sie sie alleine treffen könnten, [und es] einfacher und sicherer ist, sie den Experten zu überlassen«: 53

Die Einrichtung eines internationalen Netzwerks nationaler Führungskräfte im Bereich der öffentlichen Gesundheit nach dem Vorbild des in unserer Übung erwähnten professionalisierten »Pandemiekorps« könnte den Ländern wesentlich dabei helfen, bei großen Epidemien Leben und Lebensgrundlagen zu retten und sich schneller zu erholen. Politische Entscheidungsträger, die mit der Sicherheit ihrer Bürger betraut sind, könnten von den Konsensmeinungen einer solchen Gruppe profitieren, anstatt spontane, folgenschwere politische Entscheidungen treffen zu müssen, wenn bei gefährlichen Ausbrüchen Menschenleben auf dem Spiel stehen. 54

Zusammengefasst lautet die Botschaft an Afrika und an die Welt, man solle dem geplanten Pandemieabkommen und den neuen Gesundheitsvorschriften zustimmen, die Investitionen in die Pharmaindustrie zur Pandemieprävention und -abwehr noch weiter erhöhen und parallel dazu die Propaganda zugunsten der angeblichen Pandemie verstärken sowie die Zensur gegen ihre Kritiker verschärfen. Die Journalistin und ehemalige CNN-Moderatorin Jeanne Meserve formuliert es in einem begleitenden Video noch drastischer und hysterischer:

Bis heute gab es 20 Millionen Tote, darunter 15 Millionen Kinder. Unzählige Kinder sind am Leben, bleiben aber mit Lähmungen oder Hirnschäden zurück. Die erfolgreichsten Länder sind diejenigen, die in die Vorbereitung investiert und sich schon Jahre im Voraus auf diesen Moment vorbereitet haben. […] Hätten sich mehr Länder beteiligt und die Hinweise beherzigt, wäre die Zahl der Opfer vielleicht viel geringer gewesen. 55

Für alle, die über den Anstieg der Krankheits- und Sterbefälle seit Beginn und aufgrund der Covid-Impfungen Bescheid wissen, 56 sind solche erneuten Angstszenarien unerträglich. Der einzige Grund für dieses bösartige Planspiel ist es, den moralischen Druck auf afrikanische Regierungen derart zu erhöhen, dass sie den geplanten Rechtsvorhaben der WHO zustimmen.

Im Übrigens sollen nach der Vorstellung von Bill Gates, einem der wesentlichen Drahtzieher im globalen Gesundheitswesen, derartige Pandemie-Vorbereitungsspiele Teil der neuen Normalität werden:

Um zu lernen, wie man diese Ersthelfer am besten einsetzt, muss die Welt regelmäßig Keimspiele durchführen – Simulationen, die es uns ermöglichen, zu üben, zu analysieren und zu verbessern, wie wir auf den Ausbruch von Krankheiten reagieren, so wie Kriegsspiele es dem Militär ermöglichen, sich auf die reale Kriegsführung vorzubereiten. 57

Und genau dies sieht der Entwurf des Pandemievertrags in Art. 8 Abs. 2 vor, wenn er von den Ländern regelmäßige »Simulationen oder Tabletop-Übungen sowie Intra- und Post-Action-Übungen« fordert. 58

Über diese Planspiele, welche die WHO und ihre Verbündeten seit Jahren hinter verschlossenen Türen abhalten, wird die Öffentlichkeit nicht nur nicht informiert, sondern es werden – wie etwa in der Schweiz 59  – sogar parlamentarische Anfragen abgeblockt. Demokratie stellen sich die Bürger anders vor.

5: Geplante Verschärfung der IHR 2005

Kapitel 5

Geplante Verschärfung der IHR 2005

5.1 Aufforderung zur Überarbeitung der IHR 2005

Auf der 73. Weltgesundheitsversammlung am 19. Mai 2020 – also bereits 2 Monate nach Ausrufung der Coronapandemie – forderten einige Mitgliedstaaten der WHO, insbesondere die USA, vom Generaldirektor der WHO die »Überprüfung der IHR 2005 auf Effektivität und Wirksamkeit« sowie die Einberufung eines entsprechenden Überprüfungsausschusses. 60 Doch wie die beschriebenen Planspiele eindrucksvoll belegen, war eine Verschärfung der IHR 2005 schon lange zuvor geplant. Im Übrigen treibt in den USA ein hochdekorierter Medizinprofessor namens Lawrence Gostin, – vermutlich im Auftrag der WHO und ihrer Lenker – die Pandemiepläne der WHO schon seit Jahren mit entsprechenden Angstszenarien in juristischen und medizinischen Zeitschriften voran. Gostin ist Universitätsprofessor an der Georgetown University und Gründungsprofessor für globales Gesundheitsrecht am Georgetown University Law Center, Direktor des World Health Organization Collaborating Center on National and Global Health Law sowie Fachredakteur für die Zeitschrift Global Health Law, die sich seit Jahrzehnten mit Pandemien befasst. 61

Tatsächlich nahm im September 2020 ein solcher »Überprüfungsausschuss« unter dem Vorsitz des damaligen RKI-Präsidenten Lothar H. Wieler seine Arbeit auf, 62 und im Januar 2022 legten die USA einen umfangreichen und tiefgreifenden Vorschlag zur Änderung von dreizehn Bestimmungen der IHR 2005 vor. Die WHO-Führung sollte mit weitreichenden neuen Befugnissen ausgestattet werden, um »Gesundheitsnotstände« ausrufen und den betroffenen Ländern entsprechende Maßnahmen vorschreiben zu können. 63

5.2 Ablehnung der Änderungen – außer Fristverkürzungen

Bei der 75. Weltgesundheitsversammlung im Mai 2022 mussten die USA jedoch einen Rückschlag hinnehmen, denn die Änderungen scheiterten am Vetoder afrikanischen Länder und der BRICS-Staaten sowie des Iransund Malaysias. 64 Deren Delegierte akzeptierten nur den Vorschlag, den Zeitraum für die Ablehnung von Änderungen der IHR (Opt-Out) gemäß Art. 59 Abs. 1 IHR 2005 von 18 auf 10 Monate zu verkürzen. Verkürzt wurde ferner die Frist bis zum Inkrafttreten von Änderungen von bislang 24 Monaten nach § 55 Abs. 2 IHR 2005 auf nunmehr 12 Monate. 65

Allerdings haben einige EU-Abgeordnete festgestellt, dass diese Abstimmung über die beiden Fristverkürzungen möglicherweise unter Verstoß gegen die WHO-Verfassung zustande gekommen ist. Fraglich ist nämlich, ob im Mai 2022 bei der damaligen Sitzung die erforderliche Mehrheit der anwesenden Delegierten für diese Fristverkürzungen gestimmt hat, um solche Änderungen nach Art. 20 in Verbindung mit Art. 60 WHO-Verfassung rechtswirksam vereinbaren zu können. Zwölf EU-Abgeordnete haben daher am 28. November 2023 von WHO-Generaldirektor Tedros den schriftlichen Nachweis für besagte mehrheitliche Abstimmung gefordert, der innerhalb einer kurzen Frist allerdings nicht geliefert wurde. 66 Es bleibt spannend, inwieweit und durch wen diese Rechtsfrage am Ende geklärt und entschieden werden wird.

Bis zum 30. September 2022 machten vierzehn Mitgliedstaaten weitere, zum Teil noch einschneidendere Vorschläge (vor allem die USA), und zwar sowohl im eigenen Namen als auch im Verbund mit regionalen Gruppierungen, darunter der EU, der WHO-Region Afrika, der Eurasischen Wirtschaftsunion und MERCOSUR, der internationalen Wirtschaftsorganisation in Lateinamerika. 67 Der Verlauf der Verhandlungen und Einwendungen kann auf der Homepage der WHO nachgelesen werden. 68

Nachdem im November 2022 durch das WHO-Sekretariat erstmals umfassende Vorschläge zu umfangreichen und tiefgreifenden Änderungen der IHR 2022 veröffentlicht wurden, 69 wurde eine Arbeitsgruppe IHR 2005 eingerichtet, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und die im Vorfeld über die vorgeschlagenen Änderungen der IHR 2005 beraten soll. 70 Die Arbeitsgruppe IHR hat von November 2022 bis Februar 2024 im Abstand von 2–3 Monaten bislang siebenmal getagt. 71

5.3 Die Änderungsvorschläge der IHR Stand November 2022

Die IHR 2005 sollen an 281 Stellen geändert werden. Hierzu wurde im November 2022 eine »Article-by-ArticleCompilation of Proposed Amendments« veröffentlicht, 72 bei der es sich um eine Zusammenstellung aller Änderungsvorschläge der Vertragsstaaten durch die Arbeitsgruppe IHR 2005 handelt. In manchen Artikeln finden sich alternative Vorschläge, was ihre Erfassung und Bearbeitung erschwert.

Diese Änderungsvorschläge sind zu zahlreich, um sie allesamt detailliert beschreiben zu können. Außerdem wurden sie im Februar 2023 vom Prüfungsausschuss abgelehnt, und zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für das vorliegende Buch (24. Februar 2024) lag noch keine überarbeitete Fassung vor. Sie sind jedoch in einem Dokument der WHO vom 6. Februar 2023 zusammengefasst. 73 Die Ziele der vorgeschlagenen Änderungen und ihr totalitärer Geist dürften sich allerdings auch im Falle einer Überarbeitung nicht wesentlich ändern. Daher genügt vorerst die nachfolgende Übersicht, welche die erhebliche Brisanz und das Ausmaß der geplanten Änderungen der IHR 2005 deutlich macht:

Die Vertragsstaaten sollen die WHO künftig als die führende und koordinierende Behörde für Fragen der internationalen öffentlichen Gesundheit anerkennen und sich verpflichten, die Maßnahmen der WHO zu befolgen und unverzüglich umzusetzen.

Der WHO-Generaldirektor soll in eigener Machtvollkommenheit und ohne Zustimmung betroffener Regierungen globale oder regionale Pandemien (PHEICs) ausrufen können. Der Notstandsausschuss hat kein Vetorecht, ebenso wenig die betroffenen Länder oder Nachbarstaaten.

Der Anwendungsbereich der IHR soll auf »alle möglichen Risiken« für die öffentliche Gesundheit ausgedehnt werden. Demnach gehören zu den Gesundheitsrisiken auch das Klima, der Verlust natürlicher Vielfalt oder Gefahren, die von Tieren ausgehen.

Der Generaldirektor kann wegen »möglicher Gesundheitsrisiken« auch einen »Zwischenalarm« ausrufen.

Pandemiemaßnahmen können auch vor und nach Ausrufung beziehungsweise Beendigung einer Pandemie angeordnet werden.

Der Generaldirektor braucht seine Quellen, auf deren Basis er den Notstand ausruft, nicht offenzulegen, seine Entscheidung ist somit nicht überprüfbar.

Die Staaten sind zur Reaktion binnen 48 Stunden verpflichtet.

Die WHO kann Tests, Impfungen für Reisen und Impfpässe mit QR-Codes anordnen.

Die WHO kann die Einnahme bestimmter Impfstoffe und Medikamente vorschreiben und bestimmte Behandlungen verbieten.

Die WHO kann weitere Zwangsmaßnahmen für bestimmte Personen anordnen wie Zwangsimpfungen, zwangsweise Medikamenteneinnahme oder Quarantäne.

Die Staaten werden zur umfangreichen Sammlung, Weitergabe und gemeinsamen Nutzung genomischer Daten und sonstiger Gesundheitsdaten ihrer Bürger verpflichtet.

Allein die WHO kontrolliert künftig die Planung, Herstellung, Lieferung und Finanzierung von Pandemieprodukten.

Alle Länder, insbesondere die Entwicklungsländer, sollen gleichberechtigt und ohne Benachteiligung dieselben Impfstoffe mit denselben Impfraten erhalten.

Die Länder müssen bei der Zensur von Informationen, die die WHO als falsch, irreführend oder unzuverlässig ansieht, mit der WHO zusammenarbeiten.

Gesundheitsdokumente der Bürger sollen auch Informationen über Labortests enthalten, und zwar generell, nicht nur während Pandemien.

Die bisherigen »Empfehlungen« der WHO werden verpflichtend, müssen also zwingend befolgt werden.

Die Regierungen sind verpflichtet, die Einhaltung der WHO-Gesundheitsmaßnahmen in ihren Ländern durchzusetzen, auch gegenüber »nicht staatlichen Akteuren«.

Der Generaldirektor kann Expertenteams in betroffene Länder entsenden, auch gegen deren Willen.

Ein WHO-Umsetzungsausschuss (Implementation Committee) und ein Einhaltungsausschuss (Compliance Committee) sollen den Vollzug der angeordneten Maßnahmen überwachen und gegebenenfalls durchsetzen.

Ein ebenfalls neu einzurichtender Sonderausschuss (Special Committee) soll die Staaten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe unterstützen.

Die bisherige Pflicht zur Berücksichtigung der Menschenrechtsbestimmungen soll gestrichen und ersetzt werden durch »Grundsätze der Gerechtigkeit, der Integration, der Kohärenz«.

Hiermit werden in vielfältiger Weise Maßnahmen und Vorgaben rechtlich fixiert, die gravierend in die nationale Politik und Gesetzgebung eingreifen, insbesondere in die Gesundheits- und Wirtschaftspolitik.

5.4 Ablehnung der IHR-Änderungen durch den Prüfungsausschuss

Die WHO hatte zwischenzeitlich einen sogenannten Prüfungsausschuss damit beauftragt, die umfangreichen Änderungsvorschläge der IHR 2005 zusammenzufassen und einen Abschlussbericht zu erarbeiten. 74 Ferner wurde eine Übersicht der kritischen Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu den Änderungsvorschlägen der IHR 2005 vom November 2022 erstellt. 75 Die Kommission des Prüfungsausschusses lehnte diese jedoch in einem sehr ausführlichen Bericht ab, wobei sie sich auf die Einwendungen der Länder vom 06. Februar 2023 stützt. 76 Hier sind Auszüge aus ihren treffenden Argumenten:

Die Reformen würden die Souveränität der nationalen Regierungen untergraben, indem die »Empfehlungen« der WHO bindenden Charakter bekämen und deren Einhaltung von einem Einhaltungsausschuss überprüft werden könnten.

Die Regierungen sollten sogar dafür sorgen, dass auch nicht staatliche Akteure die IHR einhalten, was häufig gegen nationales Recht verstoßen dürfte.

Darüber hinaus würde der Anwendungsbereich der Regeln massiv ausgeweitet: von »Risiken für die öffentliche Gesundheit« auf »alle Risiken, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können«.

Damit könnte die WHO ihre erweiterten Kompetenzen gegenüber den Mitgliedstaaten auch für »Empfehlungen« in Sachen Klimapolitik einsetzen.

Ferner wurde kritisiert, dass das Bekenntnis zur Achtung der Würde und Freiheit des Menschen gestrichen werden soll.

Demzufolge könnten Gesundheitspässe dauerhaft als Voraussetzung für »freies« Reisen etabliert werden.

Diese und viele weitere Kritikpunkte des Prüfungsausschusses zeigen, wie schwierig es ist, die Änderungen der IHR 2005 bei den Mitgliedstaaten durchzusetzen. Doch Loyce Pace, die US-Staatssekretärin für Gesundheit und Soziales, gab sich in einem Interview vom 25. Mai 2022 zuversichtlich:

Wenn es diese Woche nicht klappt, werden wir nicht aufhören, sondern weiter auf dieses Ziel hinarbeiten. 77

5.5 Fristen zur Vorlage der Änderungsvorschläge

Die IHR-Änderungen sollen bei der nächsten 77. Weltgesundheitsversammlung beschlossen werden, die von 27. Mai bis 1. Juni 2024 in Genf stattfindet. Etwaige Änderungen und Vertragsentwürfe müssen gemäß Art. 55 Abs. 2 IHR 2005 bis spätestens 4 Monate vor der geplanten Beschlussfassung vorgelegt werden, also bis zum 27. Januar 2024:

Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird allen Vertragsstaaten durch den Generaldirektor mindestens vier Monate vor der Gesundheitsversammlung, auf der er zur Beratung vorgeschlagen wird, übermittelt.

Einem Zeitplan der WHO-Arbeitsgruppe zufolge sind allerdings bis einschließlich März 2024 Tagungen über die Änderungen der IHR vorgesehen! 78 Wenn die rechtliche 4-Monatsfrist eingehalten werden soll, kann über Letztere also definitiv nicht im Mai 2024 verhandelt werden, sondern sie müssten auf die nächste Weltgesundheitsversammlung im Jahr 2025 verschoben werden. Der WHO ist aber durchaus zuzutrauen, dass sie sich unverfroren über diese Gesetzesregelung hinwegsetzt und versucht, die IHR-Pläne bereits auf die Tagesordnung der Weltgesundheitsversammlung im Mai 2024 zu setzen. Es ist sogar – wie schon in Deutschland während Corona dutzendfach geschehen – damit zu rechnen, dass die Delegierten noch wenige Tage vor der Abstimmung umfangreiche Änderungsvorschläge erhalten, die sie niemals in der kurzen Zeit prüfen können. Das wäre Rechtsmissbrauch in Reinform und darf von den Mitgliedstaaten und von der Bevölkerung keinesfalls akzeptiert werden. Sollten den Mitgliedstaaten also noch nach dem 27. Januar 2024 Änderungen vorgelegt werden und diese im Mai 2024 auf den Verhandlungstisch kommen, so wäre dies bereits der erste gravierende Rechtsverstoß gegen geltendes Recht – und sicherlich kein gutes Omen.

5.6 Abstimmung über IHR und Opt-Out-Option

Grundsätzlich können sogenannte Vorschriften und Beschlüsse, als welche auch die IHR 2005 gelten, mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen werden, Art. 60b WHO-V in Verbindung mit Art. 71 WHO-O. Soll jedoch über Änderungen der WHO-Verfassung selbst beschlossen werden, bedarf es einer Zweidrittelmehrheit, Art. 70 WHO-O. Und dies gilt auch für den Fall, dass Staatenvertreter bestimmte Fragen ad hoc als »wichtige Fragen« einstufen. 79

Werden die IHR-Änderungen mit einfacher Mehrheit beschlossen, so sind diese – nach der bisherigen Lesart – automatisch für alle Mitgliedsländer verbindlich, also auch für jene Staaten, die nicht dafür gestimmt haben. Letzteren bliebe lediglich die »Opt-Out«-Option, das heißt die Möglichkeit, der WHO durch entsprechenden nationalen Regierungs- oder Parlamentsbeschluss ausdrücklich die Ablehnung der Änderungen der IHR 2005 mitzuteilen. Sollte die Fristverkürzung der Art. 59 und Art. 55 IHR im Mai 2022 legal und wirksam zustande gekommen sein, so müsste der WHO die Ablehnung der Änderungen der IHR (Opt-Out) bis spätestens Ende März 2025 explizit zur Kenntnis gebracht werden. Anderenfalls würden die Änderungen der IHR binnen 12 Monaten seit der Abstimmung, also zum 1. Juni 2025, für alle Bürger dieses Staates automatisch in Kraft treten, Art. 22 WHO-V.

Allerdings scheint es weiterhin möglich zu sein, den Änderungen der IHR unterVorbehalt zuzustimmen oder Teile der IHR-Änderungen abzulehnen, was ebenfalls als Vorbehalt gelten würde. Denn die entsprechende Regelung des Art. 62 IHR 2005 wurde bislang weder geändert noch gestrichen.

5.7 Zweidrittelmehrheit und 6-Monatsfrist auch für IHR-Änderungen

Die Autorin ist allerdings zu der Auffassung gelangt, dass für die IHR-Änderungen nicht die einfache Mehrheitsregelung und die 4-Monatsfrist gelten, sondern die Änderungsvorschläge der IHR 2005 mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und der 6-Monatsfrist des Art. 73 WHO-V in Verbindung mit Art. 117 WHO-O unterliegen müssen. Denn die fast 300 Änderungsvorschläge der IHR 2005 enthalten teilweise so fundamentale Eingriffe in die seit 1946 bestehende WHO-Verfassung, dass damit zugleich eine Änderung der WHO-Verfassung einhergeht. Im Art. 73 WHO-V (Verfassungsänderungen) heißt es:

Der Wortlaut von Abänderungsanträgen zu dieser Verfassung soll den Mitgliedstaaten durch den Generaldirektor mindestens sechs Monate vor der Behandlung durch die Gesundheitsversammlung unterbreitet werden. Die Abänderungen treten für alle Mitgliedstaaten in Kraft, wenn sie von der Gesundheitsversammlung mit Zweidrittelmehrheit angenommen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren eigenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen genehmigt worden sind.

Nicht nur die konkrete Änderung des Wortlauts der WHO-Verfassung selbst, sondern auch Änderungen der Verfassung durch Beschlüsse, Regelungen oder Verträge, die de facto die Grundprinzipien der Verfassung modifizieren, müssen also – zur Vermeidung einer unzulässigen »Umgehung« des Art. 73 WHO-V – unter diese Fristenregelung der 6-Monatsfrist fallen und mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

5.8 IHR-Änderungsvorschläge ändern die WHO-Verfassung

Die Autorin sieht in den vielfältigen Änderungsvorschlägen der IHR 2005 folgende Aufhebung oder zumindest grundlegende Änderung der Prinzipien, die in Art. 2 der WHO-Verfassung Stand 1946 verankert sind:

Die WHO leistet der Regierung auf ihr Gesuch Hilfe beim Ausbau der Gesundheitsdienste. (Art. 2c)

Die IHR sehen demgegenüber nicht mehr nur »Hilfe auf Gesuch« vor, sondern beinhalten eine Verpflichtung zum Ausbau der Gesundheitsdienste, die von der WHO streng überprüft werden soll.

Die WHO gewährt die geeignete technische Unterstützung und in dringenden Fällen die notwendige Hilfe, sofern die Regierungen darum ersuchen oder diese annehmen. (Art. 2d)