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Aus Anlass des 70. Geburtstages von Dr. Holger Otte beleuchten 76 namhafte Autorinnen und Autoren aus der Lehre, der Unternehmenspraxis, aber auch enge Weggefährtinnen und Weggefährten in dieser Festschrift aktuelle Fragestellungen zu der Entwicklung der Finanzberichterstattung und den sich daraus ergebenden Herausforderungen für die Wirtschaftsprüfung. Die Sammlung an Beiträgen unterstreicht mit ihren verschiedenen Facetten die hohe Anerkennung und Wertschätzung, die Dr. Holger Otte innerhalb des Berufsstands der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, der Wissenschaft und Wirtschaft sowie innerhalb des internationalen Netzwerks der BDO genießt. Seit fast vier Jahrzehnten – und davon mehr als die Hälfte der Zeit als Vorstand der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – bringt sich der Jubilar aktiv in die Entwicklung der Finanzberichterstattung ein. Mit der Festschrift ehren wir die Verdienste von Dr. Holger Otte. Gleichzeitig freuen wir uns auch, eine höchst interessante und lohnende Lektüre für alle, die sich für aktuelle Fragestellungen und Entwicklungen in der Finanzberichterstattung und den sich daraus ergebenden Herausforderungen für die Wirtschaftsprüfung interessieren, bereitzustellen.
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Seitenzahl: 1082
Veröffentlichungsjahr: 2022
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Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft - Steuern - Recht GmbH
[4]Herausgegeben von:
Dr. Jens Freiberg, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf/Frankfurt a. M.
Dr. Nora Otte, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg
Dr. Katharina Yadav, Bonn
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Bestell-Nr. 11123-0150
Jens Freiberg/Nora Otte/Katharina Yadav
Wirtschaftsprüfung im Wandel
1. Auflage, September 2022
© 2022 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH
www.schaeffer-poeschel.de
Produktmanagement: Anna Pietras
Lektorat: Barbara Buchter, extratour, Freiburg
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Herausforderungen für den Wirtschaftsprüfer
Am 18. September 2022 vollendete Dr. Holger Otte sein 70. Lebensjahr. Wie kein anderer verkörpert er über den Vorstandsvorsitz der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mithin der fünftgrößten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft national, aber auch global das Bild eines ehrbaren Kaufmanns.
Nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Tübingen und Kiel, dem Abschluss seines zweiten juristischen Staatsexamens und erfolgreicher Promotion trat der Jubilar 1983 in die damalige Deutsche Waren-Treuhand-Aktiengesellschaft, Hamburg, ein. Nach den Examina als Steuerberater (1995) und Wirtschaftsprüfer (1997) wurde Dr. Holger Otte 1998 in den Vorstand berufen, in dem er 2010 den Vorsitz übernahm, den er bis heute innehat. 2011 übernahm Dr. Holger Otte zusätzlich die Funktion des Chairman des Policy Boards, dem zentralen Leitungsgremium des internationalen BDO Netzwerks, dem er auch heute noch angehört.
Als Sohn von Professor Hans-Heinrich Otte, dem Mitbegründer des internationalen BDO-Netzwerkes und von dessen Nachnamen das O in BDO stammt, war und ist es ihm eine persönliche Verpflichtung, BDO national und international in zweiter Generation erfolgreich weiterzuentwickeln. Dr. Holger Otte ist dies gelungen: 2020 weist der nationale BDO-Konzern mit insgesamt über 2000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Umsatz von 253,4 Mio. EUR auf. Das internationale BDO-Netzwerk – in 167 Ländern mit insgesamt mehr als 91.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aktiv – erzielte 2020 einen Umsatz von insgesamt 10,3 Mrd. US$ (Bilanzstichtag 30.09.).
Die Stärkung der Marktposition und Wettbewerbsfähigkeit der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und des BDO-Netzwerkes hat der Jubilar – kontinuierlich dem eigenen Anspruch auf ein Handeln als ehrbarer Kaufmann verpflichtet – mutig und entschlossen trotz herausfordernder Zeiten für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und globaler Krisen erfolgreich vorangetrieben. 2020 konnte dank Dr. Holger Ottes Wirken das 100-jährige Firmenjubiläum gefeiert werden. Ohne seine Tatkraft, Entschlossenheit und unermüdlichen Einsatz würde es die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als unabhängiges Familienunternehmen und fünftgrößte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deutschlands heute nicht geben.
Aus Anlass des 70. Geburtstages von Dr. Holger Otte beleuchten 75 Autorinnen und Autoren aus Wissenschaft und Wirtschaft mit dieser Festschrift aktuelle Fragestellungen zu den Herausforderungen für den Wirtschaftsprüfer. Stellvertretend für die Autorinnen und Autoren und insbesondere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft möchten wir mit dieser Festschrift Dr. Holger Otte zu seinem 70. Geburtstag gratulieren, ihm für seinen unermüdlichen Einsatz für den Berufsstand, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesell[6]schaft und das weltweite BDO Netzwerk danken. Unser Dank gilt dem Jubilar für seinen unermüdlichen Einsatz für seine Familie, die Familie Otte.
Im kommenden Jahr feiert Dr. Holger Otte sein 40-jähriges Dienstjubiläum bei BDO. Uns fällt dazu folgendes Zitat aus einem – auch von dem Jubilar äußerst geschätzten – Jahrhundertroman ein:
»Das Gute kommt immer zu spät, immer wird es zu spät fertig, wenn man sich nicht mehr recht darüber freuen kann« (Thomas Mann, Buddenbrooks).
Wir haben uns deswegen bei der Koordination der Festschrift von dem Gedanken leiten lassen, dass die damit verbundene Ehrung nicht zu spät fertiggestellt wird, damit der Jubilar sich bereits an seinem 70. Geburtstag darüber freut.
Dr. Jens Freiberg – Dr. Nora Otte – Dr. Katharina Yadav, geb. Otte
Mag. Peter Bartos, BDO Graz, Österreich
Mag. (PH) Josef Baumüller, Wirtschaftsuniversität Wien
Dr. Kati Beiersdorf, DRSC – Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V., Berlin
Wayne Berson, CEO of BDO USA, LLP; Chair of the Global Board of Directors of BDO International, Ltd.
Prof. Dr. Christian Blecher, Universität Kiel
Thorben Bonn, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Internationale Unternehmensrechnung von Prof. Dr. Bernhard Pellens an der Ruhr-Universität Bochum
Andrea Bruckner, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München
Jan Christ, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Internationale Unternehmensrechnung von Prof. Dr. Bernhard Pellens an der Ruhr-Universität Bochum
Michael Dilßner, Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr, Hamburg bzw.
Finanzvorstand bei der tradepool AG
Prof. Dr. Michael Dobler, Technische Universität Dresden
Christian Dyckerhoff, ehem. BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Paul Eagland, BDO LLP, London
Dr. Dirk Elbert, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a. M.
Andreas Engelhardt, Schüco International KG, Bielefeld / Vorsitzender des Aufsichtsrats der BDO AG, Hamburg
Allan Evans, BDO International Limited
Prof. Dr. Corinna Ewelt-Knauer, Justus-Liebig-Universität Gießen
Keith Farlinger, BDO International Limited, Brussels
Prof. Dr. Christian Fink, Hochschule RheinMain, Wiesbaden
Prof. Dr. Dr. h.c. Dr. h.c. Holger Fleischer, Max-Planck-Institut, Hamburg
Dr. Jens Freiberg, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf/Frankfurt a. M.
Christian Friege, CEWE Stiftung & Co. KGaA
Philipp Fukass, Strategion GmbH
Dr. Wladislav Gawenko, Technische Universität Chemnitz
Dr. Reiner Gerding, Wirtschaftsrat der CDU e. V.
Mag. Stefanie Geringer, BDO Graz, Österreich
Prof. Dr. Andreas Haaker, Staatliche Studienakademie Dresden und Freie Universität Berlin
Prof. Dr. Bernd Hacker, Technische Hochschule Rosenheim
Anders Heede, BDO International Limited
Dr. Niels Henckel, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a. M.
M. Sc. Fabienne Herrmann, Justus-Liebig-Universität Gießen
Prof. Dr. Michael Hinz, Technische Universität Chemnitz
M. Sc. Fiona M. Hummel, Universität Kiel
Iris Hund, Wirtschaftsrat der CDU e. V.
Hartmut Jenner, Vorsitzender des Vorstands der Alfred Kärcher SE & Co. KG
Johannes Kärcher, Gesellschafter und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Alfred Kärcher SE & Co. KG
Pat Kramer, BDO Canada LLP/s.r.l./S.E.N.C.R.L.
[14]Melanie Kreis, Deutsche Post DHL Group, Bonn
Ethan Krohn, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Nazia Lakhani, BDO Canada LLP/s.r.l./S.E.N.C.R.L.
Georg Lanfermann, DRSC – Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V., Berlin
Johannes Langhein, Deutsches Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz GmbH
Trond-Morten Lindberg, BDO International Limited
Johann C. Lindenberg, Ehemaliger Vorsitzender des Aufsichtsrats der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg
Dr. Norbert Lüdenbach, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf
Prof. Dr. Kai-Uwe Marten, Universität Ulm
Prof. Dr. Franz Jürgen Marx, Universität Bremen
Viola Möller, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prof. Dr. Ulrich Moser, Fachhochschule Erfurt
Prof. Dr. Stefan Müller, Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr
Prof. Dr. Dominik M. Müller, HFDW Hannover
Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, Institut der Wirtschaftsprüfer e. V.
M. Sc. Sean Needham, Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr
Prof. Dr. Bernhard Pellens, Ruhr-Universität Bochum
Dr. Hans-Walter Peters, Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg
Prof. Dr. Reinhard Pöllath, Vorsitzender Aufsichtsrat Beiersdorf AG
Annette Pogodda-Grünwald, BDO AG Wirschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg
Parwäz Rafiqpoor, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf
Dr. Jens Reinke, Universität Leipzig
Melanie Sack, Institut der Wirtschaftsprüfer e. V.
M. Sc. Oliver Scheid, Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr, Hamburg, und Prüfungsassistent beim Verband der Wohnungsgenossenschaften (VdWg) Sachsen-Anhalt e. V., Magdeburg
Dipl.-Kfm. Claus Peter Scheucher, Kongregation der Barmherzigen Schwestern, München
Isabel Scheucher, München
Werner Schiesser, FS Partners AG, ehemaliger CEO BDO AG (Schweiz)
Dr. Erhard Schipporeit, Mitglied verschiedener Aufsichtsräte, Hannover
Daniel Schubert, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf
Felix Schwartze, Technische Universität Dresden
Valerie Siegl, Deutsches Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz GmbH
Stefanie Skoluda, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg
Chris Smith, BDO International Limited, Brussels
Prof. Dr. jur. Fabian Stancke, Brunswick European Law School (BELS)
Wolfgang Steiger, Wirtschaftsrat der CDU e. V.
Rolf Stern, BDO Ecuador
Dr. Karl Stückler, BDO Graz, Österreich (BSc, LL.B.)
Prof. Dr. Oliver Thomas, Universität Osnabrück
Prof. Dr. Patrick Velte, Leuphana Universität Lüneburg
Iris Hund/Reiner Gerding/Wolfgang Steiger1
Hanseatisches Understatement und Prinzipien des ehrbaren Kaufmanns leiten Dr. Holger Otte zeitlebens. Seit er den Wirtschaftsrat der CDU e. V. als Wirtschaftsprüfer begleitet, versieht er seine Aufgaben nicht nur mit einem professionell nüchternen Blick auf die Zahlen. Dr. Otte gibt uns auch gerne seine profunden Einschätzungen zur Finanz- und Wirtschaftspolitik, auf die wir auch weiterhin nicht verzichten wollen. In diesen Gesprächen wird sehr deutlich, was ihm als »Herr der Zahlen« gehörig »gegen den Strich« geht – auch wenn er sich weder selbst so darstellen noch ausdrücken würde.
Wie bedankt man sich, bei einer Persönlichkeit wie Dr. Otte, deren Lebenswerk man nicht loben muss, weil es ganz einzigartig für sich und vor allem ihn selbst steht? Mit einem fundierten Artikel zu einem der großen Themen unserer Zeit, die ihn wie uns sorgenvoll umtreiben, begegnen wir ihm und seinem ständig wachen Geist am besten.
Europa hat mit einer Vielzahl von Maßnahmen und nie dagewesenen Summen versucht, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Ohne Frage war und ist es richtig, dass Europa in Zeiten der Krise zusammensteht und gemeinsam entschlossene Antworten auf die Krise formuliert. Die kurzfristigen Krisenmaßnahmen dürfen sich jedoch nicht zu langfristig falschen Weichenstellungen entwickeln. Die EU-Verträge betonen die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten und das Zusammenspiel von Handlung und Haftung. Doch durch beispiellose staatliche und notenbankfinanzierte Rettungsprogramme droht der endgültige Bruch mit diesen Prinzipien.
Am 23. März 2020 haben die Finanzminister die Aussetzung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes gebilligt. Ob der Pakt in seiner ursprünglichen Form je wieder in Kraft tritt, ist ausgesprochen fraglich. Schon zuvor besaß der Pakt kaum Bindungswirkung und konnte die Schuldenexzesse einiger Mitgliedstaaten nicht verhindern. Durch die Corona-Pandemie und dem damit verbundenen sprunghaften Anstieg der Schulden und dem gleichzeitigen Totaleinbruch der Wirtschaft scheint die bisherige Obergrenze nun endgültig zur unerreichbaren Illusion zu werden. Frankreich steuert auf eine Schuldenquote von über 110 Prozent des BIP zu, Italien droht bei hoffnungslosen 160 Prozent zu landen und die durchschnittliche Staatsverschuldung der Eurozone hat die 100 Prozent-Schallmauer durchbrochen.
Diese Entwicklung gibt vielen Auftrieb, denen der Stabilitätspakt ohnehin ein Dorn im Auge war. Die Aussetzung des Stabilitätspaktes müsse zum Dauerzustand werden, da die Mitgliedstaaten auch nach der Corona-Krise noch mehr in den ökologischen und digitalen Wandel investieren müssten, wird ein vermeintlich hehres Ziel gleich nachgeschoben. Der Stabilitätspakt war – gemeinsam mit der No-Bail-Out-Klausel und einer Europäischen Zentralbank in der Stabilitätstradition der Bundesbank – eine zentrale Voraussetzung für Deutschland, um überhaupt in die Währungsunion einzutreten. In den letzten Jahren wurden dem europäischen Projekt diese ordnungspolitischen Füße weggeschlagen. Es ist von besonderer Bedeutung, den Stabilitätspakt zu erhalten. Das bedeutet auch, sich über seine Reform Gedanken zu machen. Der Stabilitätspakt muss ordnungspolitischen Prinzipien folgen. Komplizierte Ausnahmeregeln und Ermessensspielräume des Pakts sind abzuschaffen und klare Regeln und mehr Automatismus beim Defizitverfahren einzuführen.
Am 21. Juli 2020 einigen sich die europäischen Staats- und Regierungschefs nach einem viertägigen Verhandlungsmarathon auf ein 1,8 Billionen Euro schweres Paket – ein Sieben-Jahre-Budget von 1074 Mrd. Euro sowie einen EU-Wiederaufbaufonds (Recovery Fund) von 750 Mrd. Euro. Mit dem Aufbaufonds erhält die EU erstmals im großen Stil eine eigene Verschuldungskompetenz. Besonders umstritten war die Frage, ob ein Großteil der gemeinsam aufgenommen Schulden als nichtrückzahlbare Zuschüsse verteilt oder als Darlehen mit niedrigen Zinsen ausgegeben werden sollte. Nach dem im Vorfeld unterbreiteten deutsch-französischen Vorschlag sollten die Zuschüsse eigentlich 500 Milliarden Euro betragen. Sie wurden jedoch letztlich auf Drängen der »sparsamen Fünf« auf 390 Milliarden Euro verringert. Vielsagend war, wie intensiv über die Höhe des Wiederaufbaufonds gerungen wurde, noch bevor auch nur eine einzige Maßnahme diskutiert wurde, die zu neuem Wachstum beitragen könnte.
Neben der eigenen Verschuldungskompetenz verändern auch eigene EU-Einnahmenquellen den Geist der Union grundlegend. Festgelegt hat man sich hier bereits auf eine Plastiksteuer.
[19]Keine Einigung gab es zu der Digitalsteuer und Einnahmen aus dem Emissionshandel. Beide Vorhaben sollen aber weiter verhandelt werden und die Kommission soll entsprechende Pläne ausarbeiten. Damit steht die Finanzierung insgesamt auf sehr unkonkretem Fundament. Ähnlich wie die Nullzinspolitik der Notenbank spricht das für eine Kultur der Kurzfristigkeit. Man wirtschaftet heute auf Kosten der Zukunft und verschiebt die Zahlungen samt den kritischen Fragen »wer zahlt und wofür« auf das Morgen. Vorgesehen ist lediglich, dass die Rückzahlung der von der Kommission aufgenommenen Schulden bis Ende 2058 erfolgen soll.
Eine Kernfrage ist beim EU-Aufbaufonds der Abruf der Mittel. So soll Italien am meisten vom Wiederaufbaufonds profitieren. Doch schon jetzt gibt es kaum Länder, die sich schwerer damit tun, bestehende EU-Gelder abzurufen, als Italien. Allein die Region Sizilien hatte für den EU-Haushaltszeitraum 2014 bis 2020 vier Milliarden Euro EU-Gelder zur Verfügung – hatte aber bis Januar 2020 nur eine Milliarde ausgegeben. Nun sollen nach den Vorstellungen der EU-Kommission knapp 100 Milliarden Euro an Zuschüssen und Krediten in den ersten zwei Jahren in Italien ausgegeben werden. Ähnlich sieht die Situation in Spanien aus, das nur 39 Prozent der EU-Strukturmittel der Periode 2014–2020 abgerufen hat. Von den länderspezifischen Empfehlungen der EU-Kommission zwischen 2011 und 2019 hat Spanien gerade einmal 12 Prozent implementiert.
Europa hat zudem längst die Erfahrung gemacht, dass politische Wachstumsprogramme keine Wundermittel sind. Nach der letzten Finanzkrise startete Europa im Juli 2009 den sogenannten »European Economic Recovery Plan.« Ein Konjunkturprogramm und Stimulus von 1,5 Prozent des Bruttoinlandsproduktes, um »Millionen von Arbeitsplätzen« zu schaffen und dafür zu sorgen, dass Europa gestärkt aus der Krise kommt. Der spätere »Juncker-Plan« wurde als »Investment Plan für Europa« gefeiert und hat 360 Milliarden Euro mobilisiert. Das Ergebnis all dieser Programme war niederschmetternd. Die Wachstumsraten schwach, Produktivitätssteigerungen kaum vorhanden, Investitionstätigkeiten nahmen keine Fahrt auf und die Industrieproduktion fiel im Dezember 2019 auf den niedrigsten Stand seit Jahren. Der Wiederaufbaufonds bietet jetzt eine zusätzliche Schuldenkapazität für bereits haushoch verschuldete Staaten. Es ist dieselbe Medizin in höheren Dosen.
Vor allem bleibt eine Sache vollkommen fragwürdig: 2012 haben die europäischen Partner mit dem ESM doch bereits ein Kriseninstrument geschaffen – dieser Rettungsschirm ist voll einsatzbereit und hätte bei Bedarf leicht aufgestockt werden können. Doch beim ESM hat Deutschland auf strikte Einschränkungen gepocht, die eine gesamtschuldnerische Haftung verhindern sollten. So gilt beim ESM etwa Konditionalität und eine Sperrminorität von 15 Prozent der Stimmrechte – die von Deutschland überschritten wird. Wegen dieser unliebsamen Hürden haben viele Südstaaten auf ein neues Finanzierungsinstrument gedrungen. Der Recovery Fund kommt nahezu ohne die Schutzmechanismen aus, die Deutschland beim ESM aushandeln konnte.
Die Souveränität Europas erreicht man nicht über gemeinsame Schulden, deren Finanzierung in eine ferne Zukunft verschoben wird. Im Gegenteil, Handlung und Haftung gehören in der [20]Sozialen Marktwirtschaft untrennbar zusammen. Ohne diese Prinzipien wird die EU scheitern. Wer das europäische Projekt verteidigen will, muss deshalb nicht für, sondern gegen gemeinsame Schulden sein. Die Bundesregierung muss darauf drängen, dass der EU-Wiederaufbaufonds zeitlich und in der Höhe begrenzt bleibt.
Die Europäische Zentralbank kauft seit dem Jahr 2015 fast durchgehend Staatsanleihen in Billionenhöhe. Die Corona-Pandemie wurde zum Anlass genommen, noch viel aggressiver europäische Schuldpapiere zu erwerben und zahlreiche bisherige Restriktionen über Bord zu werfen. Die EZB hat im März 2020 ihr neues großangelegtes Anleihekaufprogramm PEPP zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie aufgelegt. Mit dem PEPP-Programm konnten unbegrenzt Anleihen aufgekauft werden (keine Obergrenze) und die EZB musste sich dabei auch nicht mehr strikt an den Kapitalschlüssel halten. Mit dieser Feuerkraft deckt die EZB die Corona-Rekorddefizite der Euro-Länder vollständig ab, denn die Nettokäufe von Staatsanleihen entsprechen seit Ausbruch der Pandemie den Nettoanleiheemissionen der Euro-Mitgliedsländer. Zusammen mit den Geldern aus dem EU Recovery Fund sind die Finanzminister bei der Refinanzierung ihrer Schulden also kaum noch von den Finanzmärkten abhängig.
Doch gerade dieses Zusammenspiel von Fiskalpolitik und Geldpolitik ist eine gefährliche Allianz. Wenn überschuldete Staaten von den disziplinierenden Marktkräften abgeschirmt werden, gewöhnen sie sich schnell an die Unterstützung. Und Programme, die eine Brücke für Reformen darstellen sollten, werden zu einer Entschuldigung, diese gar nicht erst anzupacken. Die Bazooka der EZB trifft also nicht das Ziel, sie richtet aber jede Menge Kollateralschaden an. Es stellt sich sogar die grundsätzliche Frage, ob die unkonventionelle Geldpolitik nicht langfristig das Gegenteil von dem bewirkt, was eigentlich beabsichtigt ist.
Anreiz für Schulden
Die rekordtiefen Zinsen ermutigen Staat, Unternehmen und Haushalte, immer mehr Schulden aufzunehmen. Überschuldeten Staaten wird es ermöglicht, auf harte Entscheidungen zu verzichten und immer weiter auf Kredit zu leben. Diese Schulden erschweren die Bekämpfung der jetzigen Krise und drücken die langfristigen Wachstumsaussichten.
Ende der Unabhängigkeit
Nur eine unabhängige Notenbank kann sicherstellen, dass die Geldpolitik nicht von Politikern genutzt wird, um kurzfristige Ziele zulasten von langfristiger Stabilität zu erreichen. Doch die Interaktion mit der Fiskalpolitik hat unheilvolle Abhängigkeiten zwischen EZB, Finanzmärkten und Regierungen geschaffen. Die EZB kann gar nicht mehr ohne Weiteres aus den Anleiheprogrammen aussteigen, ohne dass eine gigantische Staatsschuldenkrise entsteht.
[21]Altersvorsorge funktioniert nicht
Eine Marktwirtschaft kann nicht dauerhaft mit negativen Zinsen funktionieren. Gerade mit Blick auf den demografischen Wandel brauchen Menschen langfristig sichere Finanzprodukte für eine funktionierende private Altersvorsorge. Null- und Negativzinsen auf traditionell sichere Anlageformen verleiten Anleger, auf der Suche nach Rendite unüberschaubare Risiken einzugehen. Insgesamt resultiert daraus eine Instabilität des gesamten Finanzsystems wegen der erheblichen Auswirkungen auf Banken, Versicherungen und Pensionsfonds.
Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die EZB im Notfall – also immer – bereitsteht, um Schuldenlöcher mit frisch gedrucktem Geld zu stopfen. Kein Wunder, dass immer neue Aufgaben und Erwartungen an sie gerichtet werden. So wird gefordert, dass sie auch Zuständigkeiten für den Klimaschutz übernehmen solle. Doch die Aufgabe des Klimaschutzes ist eine politische, das Mandat der EZB ist es nicht. Die Forderung nach grüner Geldpolitik ist ein Baustein des besorgniserregenden Trends zur weiteren Politisierung der Geldpolitik, der letztlich ihre wichtige Unabhängigkeit gefährdet. Es ist brandgefährlich zu suggerieren, die Notenbanken könnten alle möglichen Programme finanzieren, ohne die Schmerzen von Steuererhöhungen, Reformen oder Ausgabenkürzungen.
Die erstmalige eigene EU-Verschuldungskompetenz, die immer engere Vermischung von Geld- und Fiskalpolitik und die völlig außer Kontrolle geratene Explosion der Staatsschulden, lassen die Fundamente der ursprünglichen Stabilitätsunion erodieren. Das Schöpfen von Geld aus dem Nichts und eine dauerhafte Schuldenpolitik führen in die Transferunion, zur Destabilisierung des Euros und zur Inflation. Zum ersten Mal seit mehr als einer Generation sehen sich die Menschen in Europa mit rasanten Preissteigerungen konfrontiert, und die Inflation hat Corona als Sorge Nummer eins für Unternehmer abgelöst. Das zeigt nun eindrucksvoll, dass der Weg über billiges Notenbankgeld und hohe Staatsschulden nicht nachhaltig ist.
Es gibt keine Rückkehr zu einer Form von Normalität, wenn wir uns nicht mit dem Schuldenüberhang befassen. Das heißt sicher nicht, dass wir jetzt in der Krise rigide Sparmaßnahmen durchführen sollten:
Wir brauchen aber die Einsicht, dass sich die Probleme nicht mit einer immer höheren Dosis der gleichen Medizin lösen lassen.Wir brauchen einen anderen Policy-Mix: weniger Geldpolitik, klügere Fiskalpolitik und eine klare Wachstumspolitik mit dem Schwerpunkt auf produktivitätssteigernden Reformen.Wir müssen uns deshalb wieder viel stärker darauf besinnen, dass Europa ein wirtschaftliches Kraftzentrum ist, das noch über riesiges Potenzial verfügt. 60 Prozent der weltweiten Hidden Champions sind in Europa zu Hause – das steht für einen hochwertigen, produktiven und innovativen Kapitalstock.[22] Wir müssen uns daran machen die Erfolgsgeschichte des EU-Binnenmarktes weiterzuentwickeln. In der Schaffung einer Energieunion und eines überzeugenden digitalen europäischen Ordnungsrahmens liegen gewaltige Potenziale.Wir brauchen zudem klare Richtlinien von Regierungen darüber, wie sie beabsichtigen, den Schuldenstand in Zukunft wieder zu senken.Und wir müssen uns wieder bewusst machen: Nicht Regierungen und Zentralbanken können verlorenen Wohlstand wieder herstellen – nur risikobereite Unternehmer können das.Wirtschaftsprüfern wie Dr. Holger Otte und seinen Partnerinnen und Partnern, die so tiefe Einblicke in die Bilanzen unzähliger Unternehmen besitzen, muss dieses Fazit niemand erklären. Wir können uns nur wünschen, dass in der deutschen wie europäischen Politik wie auch in der Europäischen Zentralbank mehr Verantwortliche Zahlen besser lesen lernen – und die richtigen Schlüsse ziehen.
Über all die Jahre hinweg hat Herr Dr. Holger Otte unseren Verband nicht nur als Rechnungsprüfer, sondern auch als Ideengeber und Förderer unterstützt. Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und an der Unternehmensspitze ihr Vorstandsvorsitzender stehen nicht nur in der altbewährten Tradition hanseatischer Kaufmannstugenden, sondern orientieren sich als Familienunternehmen – heute in dritter Generation – am Leitbild der Sozialen Marktwirtschaft Ludwig Erhards. Das damit verbundene Werteverständnis der freiheitlichen Wirtschaftsordnung und verantworteten Freiheit verbinden Dr. Holger Otte und die Mitglieder des Wirtschaftsrates seit Jahrzehnten.
Auch die Möglichkeit, viele Jahre mit unseren Mitarbeitenden eine inhaltlich, aber auch menschlich so bereichernde Zeit in Scharbeutz zu verbringen, werden wir ihm nie vergessen. Ohne die herzliche und großzügige Gastfreundschaft von Herrn Dr. Otte wäre vieles nicht möglich gewesen. Die gemeinsamen Abende und Diskussionen werden wir in bester Erinnerung behalten.
Ich bedanke mich gemeinsam mit unserem langjährigen Bundesgeschäftsführer Dr. Rainer Gerding und unserer Geschäftsführerin für Finanzen, Iris Hund, ganz herzlich – und nehme in diesen Dank alle unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinein.
Herzlichst Ihr Wolfgang Steiger
1 Iris Hund, Wirtschaftsrat der CDU e. V.; Reiner Gerding, Wirtschaftsrat der CDU e. V.; Wolfgang Steiger, Wirtschaftsrat der CDU e. V.
Oliver Thomas/Philipp Fukas/ Valerie Siegl/Johannes Langhein1
Die Ablösung regelbasierter Prüfsoftware durch Machine-Learning-gestützte Informationssysteme ist bereits in vollem Gange. Die entstehungszeitpunktnahe Prüfung von Geschäftsvorfällen und prüfungsrelevanten Sachverhalten ist somit aus technischer als auch aus wirtschaftlicher Sicht mittelfristig nur noch eine Frage der Zeit. Im Laufe dieses Jahrzehnts – so die bewusst visionäre formulierte Behauptung der Autoren – werden klassische Prüfungsansätze sukzessive durch kontinuierliche und unterjährige Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen ersetzt werden, welche die fehlerhafte oder unvollständige Erfassung von prüfungsrelevanten Sachverhalten sprichwörtlich im Keime ersticken. In diesem Beitrag wird anhand exemplarischer Szenarien aufgezeigt, wie ein typischer Prüfprozess im Jahre 2030 aussehen könnte. Gleichzeitig werden kritische Erfolgsfaktoren hergeleitet, die die Realisierung derartiger Szenarien voraussetzen.
Der Austausch des Getriebes einer Windenergieanlage der DeltaWind GmbH soll spätestens im ersten Quartal 2030 erfolgen. Diese Erkenntnis lieferten intelligente Auswertungen Mitte 2029 im Rahmen einer Predictive-Maintenance-Analyse von Sensordaten der Windenergieanlage II des Windparks Alpha in Niedersachsen. Andernfalls würde sich die Wahrscheinlichkeit für einen Totalschaden mit jeder weiteren Betriebsstunde erhöhen. Die Betreibergesellschaft DeltaWind GmbH hat unmittelbar auf diese Prognose reagiert und Ersatzteile inklusive der Maschine bereits im Vorjahr bestellt. Für den Austausch des Getriebes wurde die Sustainable Services AG beauftragt, die garantiert, dass die Wartungsarbeiten unter strenger Einhaltung der Herstellerempfehlungen vorgenommen werden. Der Einbau erfolgte unter Begutachtung der Ingenieure des Betreibers am 23. März 2030. Die Rechnung in Höhe von 113.050,00 EUR (inklusive Umsatzsteuer (USt)) wurde am 31. März 2030 von Sustainable Services AG erstellt und der DeltaWind GmbH übermittelt (vgl. Abb. 1).
Zum 01.01.2030 wurden seitens der Europäischen Union die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung dahingehend angepasst, dass bei mittelgroßen und großen Unternehmen eine Prüfung von wesentlichen Geschäftsvorfällen vor der Erfassung in den Büchern zu erfolgen hat. Die Prüfungsergebnisse in Form von Transaktionsfreigaben bzw. -ablehnungen sind in einer Blockchain festzuhalten. Die Prüfsubjekte werden zufällig zusammengestellt, es muss allerdings mindestens ein Wirtschaftsprüfer und ein Sachverständiger Teil des Prüfteams sein.
Abb. 1: Szenario des Continuous-Auditing-Ansatzes im Jahre 2030
Am 1. April 2030 erscheint auf den mobilen Endgeräten bei Frau Dr. Meyer (Wirtschaftsprüferin), Herrn Dr. Müller (Chefingenieur von DeltaWind GmbH) und Frau Pohlmann (Mehrheitsgesellschafterin der DeltaWind GmbH) die Rechnung der Sustainable Services AG zusammen mit dem Wartungsprotokoll und den Lieferscheinen (vgl. Abb. 2). Mit enthalten in der Nachricht ist ein vorgeschlagener Buchungssatz sowie eine Empfehlung zur Zahlungsfreigabe. Nach 48 Stunden sind seitens Frau Pohlmann und Frau Meyer die Freigaben erfolgt. Herr Dr. Müller hingegen hat auf der Rechnung Positionen entdeckt, die nach seiner Einschätzung nicht erbracht wurden. Er lehnt die Transaktion ab und der Sachverhalt wird damit einer manuellen Nachprüfung übergeben. Nach weiteren 48 Stunden wurde von der Sustainable Services AG eine korrigierte Rechnung übermittelt. Diesmal gibt es seitens des Prüfteams keine Beanstandungen mehr. Die Rechnung ist für die Kreditorenbuchhaltung sowie für die Zahlung freigegeben.
Abb. 2: Freigabe der Transaktion durch die Auditoren
Schon bald wird dieses Zukunftsszenario der Wirklichkeit entsprechen. Automatisierte Datenpipelines werden die kontinuierliche, unterjährige Prüfung von rechnungslegungsrelevanten Daten aus den unterschiedlichsten Mandantensystemen ermöglichen. Das zukünftige Zusammenspiel der einzelnen Datenpipelines ist in Abbildung 3 skizziert. Im Folgenden werden die einzelnen Bestandteile dieses kontinuierlichen Prüfungsansatzes näher erläutert.
Abb. 3: Prüfungsansatz im vernetzten Ökosystem des Unternehmensumfelds
Im Jahr 2030 werden das zentrale Informationssystem des Mandanten sowie weitere Systeme und Tools im Unternehmensumfeld sämtliche prüfungsrelevante Daten beinhalten. Jeder eingetretene Geschäftsvorfall, wie beispielweise ein Wareneinkauf, eine Materialentnahme oder eine Banküberweisung, wird in den digitalen Haupt- und Nebenbüchern erfasst sein (Eisele/Knobloch, 2018, S. 175). Darunter fallen sämtliche Geschäftsvorfälle, die zwischen dem Unternehmen selbst und Dritten entstanden sind. Dritte können in diesem Zusammenhang beispielsweise Banken, Lieferanten oder Kunden sein. Jeder gebuchte Geschäftsvorfall wird weiterhin auf einem Buchungsbeleg basieren, sodass eine Buchung nur bei der Existenz eines entsprechenden Belegs im Sinne des Handelsrechts ordnungsgemäß ist. Dabei werden sowohl externe Belege wie Geschäftsbriefe, Quittungen, Ein- und Ausgangsrechnungen, Lieferantenverträge oder Kontoauszüge als auch interne Belegen wie Warenentnahmescheine, Abschlussbuchungsbelege oder Gehaltslisten verwendet (Eisele/ Knobloch, 2018, S. 670). Digitale Nebenbücher halten ergänzende Informationen zu den Sachkonten sowie weitere Aufgliederungen vor. Beispielweise sind in den Nebenbüchern für jeden Kreditoren sowie Debitoren Personenkonten angelegt, um die Warenforderungen und -verbindlichkeiten verzeichnen zu können. Anhand der Nebenbücher werden systematisch die Geschäftsvorfälle auf die Hauptbuchkonten verbucht (Eisele/Knobloch, 2018, S. 693). Zur Abstimmung der Buchungssätze gemäß der ordnungsgemäßen Buchführung werden periodisch Summen- und Saldenlisten erstellt (Freidank, 2012, S. 279). Weiterhin werden im Jahr 2030 Controller, Revisoren sowie Wirtschaftsprüfer vorrangig an diesen Prozessen beteiligt sein. Somit entsteht eine zeitnahe, chronologische und fortlaufende Aufzeichnung der Ge[27]schäftsvorfälle. Die Bücher müssen dabei wie heute nach einem systematischen Kontenplan geführt werden (Wöhe/Kußmaul, 2018, S. 41). In der Praxis werden Unternehmen ihren Kontenplan weiterhin aus branchenspezifischen und standardisierten Kontenrahmen ableiten. Dadurch bleiben eine Vielzahl an unternehmensindividuellen Kontierungslogiken bestehen. Heutzutage führen diese unterschiedlichen Kontierungstaxonomien noch zu erheblichen manuellen Aufwänden bei Abschlussprüfern, im Jahr 2030 werden sie durch die automatisierten Datenpipelines und den reibungslosen Einsatz von KI-Modellen kaum noch eine Herausforderung darstellen.
Das zentrale Informationssystem des Mandanten wird im Jahr 2030 weiterhin das Enterprise-Resource-Planning-System (ERP-System) sein. ERP-Systeme halten jegliche Geschäftsprozesse, Unternehmensdaten wie Rechnungen, Verträge, Neben- und Hauptbücher digital vor. Dabei existieren eine Vielzahl von ERP-Systemen, bei denen die Datenstruktur und der Funktionsumfang stark variieren können (Langhein et al., 2018, S. 1303). Um die Unternehmensdaten aus den ERP-Systemen der Mandanten zu extrahieren, sind geeignete Schnittstellen notwendig. Gängige Datenformate der Datenextraktion sind hierbei CSV, XML, PDF oder Open Database Connectivity (ODBC) Treiber, eine standardisierte offene Schnittstelle, um auf unterschiedliche Datenbankmanagementsysteme zugreifen zu können (Odenthal/Seeber, 2016, S. 16). Zur Umsetzung einer permanenten Extraktion bedarf es entsprechender Konnektoren, die die verschiedenen technologischen Anwendungen miteinander verknüpfen und somit eine automatisierte Datenextraktion ermöglichen. Heutzutage stellen einige ERP-Systeme bereits Konnektoren zur Verfügung, um das Auslesen von Informationen zu automatisieren (Gronau, 2021, S. 42). Im Jahr 2030 werden sich webbasierte Konnektoren flächendeckend durchgesetzt haben und somit den automatisierten kontinuierlichen Prüfungsansatz ermöglichen.
Die Datenvorverarbeitung stellt die Schnittstelle zwischen den Informationssystemen der Mandanten und denen der Prüfungs- und Beratungsgesellschaften dar. Heutzutage sind zur Verbindung dieser Systeme sehr aufwendige Datenaufbereitungen notwendig (Klauser/Herzog, 2019, S. 961). Dementsprechend bleiben Fehlentwicklungen in den Neben- und Hauptbüchern sowie in den Prozessen derzeitig unterjährig häufig unentdeckt. Somit kann es zu formellen und materiellen Mängeln in der Buchführung kommen, Buchungssätze können fehlerhaft, doppelt, unvollständig oder Geschäftsvorfälle überhaupt nicht erfasst sein (Wöhe/ Kußmaul, 2018, S. 46). Zusätzlich führten die Vielfalt an Buchungssystemen sowie die unterschiedlichen Kontierungslogiken bei einem wachsenden Mandantenstamm zu exponentiell wachsenden Datenstrukturen und Kontenlogiken (Langhein et al., 2018, S. 1303). Im Jahr 2030 werden hingegen Plausibilitätschecks, wie beispielsweise die Prüfung auf Doppelbuchungen [28]oder fehlende Rechnungsnummern, automatisiert im Rahmen von intelligenten Datenpipelines durchgeführt, um die zuvor beschriebenen Mängel aufzudecken. Im Gegensatz zu heute werden erstellungszeitpunktnahe Korrekturen dieser Mängel Verstöße gegen die ordnungsmäßige Buchführung im Sinne des Handelsrechts beheben, sodass schwerwiegendere Vergehen präventiv vorgebeugt und strafrechtliche Konsequenzen vermieden werden (Eisele/Knobloch, 2018, S. 40). Die Zuverlässigkeit und die Qualität des Rechnungswesens werden dadurch nachhaltig erhöht.
Bei der Aufbereitung der Daten werden im Jahr 2030 prüfungstypische Datenpipelines permanent durchlaufen, um die Daten in auditierbare Formate zu transformieren. Dafür ist eine Bereinigung der Daten notwendig. Fehlende Werte und Rechtschreibfehler müssen beseitigt, Spalten umbenannt und neue Attribute erzeugt werden, um darauf die Journaleinträge in ein Standardformat zu überführen. Anhand von automatisiertem Konten-Mapping werden die unterschiedlichen Kontenlogiken in eine einheitliche Kontenlogik transformiert. Die Vorstufe, bei der regelbasierte Datenpipelines das Konten-Mapping durchführen, erfordert die Definition der jeweiligen Prüfungslogik durch einen Wirtschaftsprüfer. Regelbasiertes Konten-Mapping stößt, insbesondere in Bezug auf die Skalierbarkeit, schnell an seine Grenzen (Kruse et al., 2015, S. 2). Sobald beispielsweise ein Rechtschreibfehler vorliegt oder eine Regel nicht existiert, bedarf es manueller Anpassungen. Gleichermaßen muss die Konsistenz der Regeln sichergestellt werden. Aus diesem Grund werden im Jahr 2030 flächendeckend Machine-Learning-Algorithmen angewendet, die automatisiert das Konten-Mapping erlernen und sich flexibel an unterschiedliche Kontierungslogiken anpassen können.
Die automatische Überführung der mandatsindividuellen Daten in ein standardisiertes, prüfungsfähiges Format gestattet die anschließenden Prüfungshandlungen mit unterschiedlichsten intelligenten Analysesoftwaren. Aufwändige manuelle Datenaufbereitungen werden so vermieden und die erstellungszeitpunktnahe Prüfung kann realisiert werden. Aussagekräftige Ergebnisse können nur dann erzielt werden, wenn die Eingabedaten in einem bestimmten Format vorliegen (Groß, 2019, S. 216).
Die aufbereiteten Daten können direkt in prüfungsspezifische Datenanalysesoftware importiert werden. Im Bereich der Datenanalyse existieren bereits heute vollumfängliche Softwarelösungen, die im Jahr 2030 noch wesentlich ausgebauter sein werden (Odenthal/Seeber, 2016, S. 13). Unter Verwendung unterschiedlicher statistischer oder regelbasierter Methoden sowie Methoden der Künstlichen Intelligenz – wie Process Mining, Machine Learning, Robotic Process Automatisation (RPA) oder Natural Language Processing (NLP) – analysieren diese Tools die Unternehmensdatensätze, werten diese beispielsweise durch Kennzahlenvergleiche aus, identifizieren Unstimmigkeiten und bieten somit den Ausgangspunkt für weitere Untersuchungen (Thomas et al., 2021; Fukas et al., 2022).
[29]Die automatisiert und erstellungszeitpunktnah durchgeführten Buchführungskontrollen, Plausibilitätsprüfungen und rechtliche Kontrollen können von den Wirtschaftsprüfern unterjährig überprüft werden. Informationsgrundlage bieten hierbei die statistischen Datenpipelines, die die Key Performance Indicators (KPIs), die identifizierten Anomalien, die Benchmarks sowie die Prozessdokumentationen automatisch erstellungszeitpunktnah generieren. Buchführungskontrollen können beispielsweise Belegprüfungen darstellen, bei denen mögliche Zeitdifferenzen zwischen dem Beleg- und Buchungsdatum zu untersuchen sind oder geprüft wird, ob hinter jedem Buchungseintrag ein entsprechender Beleg existiert. Unter Plausibilitätsprüfungen fallen beispielsweise die Plausibilisierung der Konten oder innerbetriebliche Zeitvergleiche. Um Unregelmäßigkeiten erstellungszeitpunktnah zu entdecken, können diese unterjährig durch die Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden. Rechtliche Kontrollen umfassen sämtliche Prüfungshandlungen, die die Einhaltung der ordnungsmäßigen Buchführung sicherstellen, darunter fallen die Prüfung der Rückstellungsspiegel sowie die Plausibilitätskontrolle der Verrechnungspreise.
Während der kontinuierlichen Prüfung erkannte Fehlentwicklungen in dem Rechnungswesen der Mandanten können erstellungszeitpunktnah kommuniziert und folglich behoben werden. Die Wirtschaftsprüfer können somit unterjährig die Qualität der internen Kontrollen überwachen und die Korrektheit der Finanzbuchhaltung (FiBu) mit einer höheren Sicherheit gewährleisten.
Eine zunehmende Verflechtung der Akteure im Ökosystem der Wirtschaftsprüfung erfordert eine erstellungszeitpunktnahe Berichtserstattung (Groß, 2017). Akteure sind unter anderem Manager, Anteilseigner, Lieferanten, Kunden, Mitarbeiter und Banken. Diese Stakeholder eines Unternehmens nutzen deren Finanzberichterstattung, um wirtschaftliche sowie finanzielle Entscheidungen zu treffen (Feung/Thiruchelvam, 2020, S. 3418). Die Wirtschaftsprüfung stellt als zentrale Instanz die Gesetzes- und Ordnungsmäßigkeit der Finanzberichterstattung sicher (IDW PS 200, 2015; Langhein, 2020, S. 1). Auf diese Weise stärken Wirtschaftsprüfer das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Finanzberichterstattung der Unternehmen (Europäische Union, 2014; Marten et al., 2015, S. 1 f.). Wesentliche Bestandteile der Finanzberichterstattung eines Unternehmens im Sinne des Wertpapierhandelsrechts sind der Jahresabschluss und die Buchhaltung. Unterjährige Informationen über die aktuelle Finanzlage sind in der schnelllebigen Wirtschaftswelt notwendig, damit die Stakeholder fundierte Entscheidungen treffen können (Kayadelen, 2007, S. 1).
Typische Finanzberichte sind unter anderem Steuerbilanzen, Quartals- und Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse, konsolidierte Abschlüsse und Anhangsangaben (Leibfried, 2010, S. 11). Inhalte des Reportings können Kennzahlübersichten, quartalsweise Auswertung der Finanzbuchhaltung sowie der Bilanz, Übersicht über Auftragseingänge und Auftragsbestand sowie die [30]Gewinn- und Verlustrechnung sein (Berninger, 2020, S. 51). Nicht alle Finanzberichte sind für jeden Stakeholder relevant und geeignet, weshalb Berichte stakeholderspezifisch zugeschnitten und zugänglich sein sollten. Ein nahezu unmittelbarer Informationsbericht an die relevanten Interessensgruppen ist bereits technologisch umsetzbar. Es existieren aus wissenschaftlicher und praktischer Sicht bereits verschiedene Lösungen, die der Informationsverschiebung entgegenwirken (Byrnes et al., 2018, S. 295).
Über integrierte Logging-Systeme können jegliche durchgeführte Prozessschritte in den Pipelines automatisch und lückenlos dokumentiert werden. Einige Prüfungstools führen bereits ein solches Log-Buch im Bereich der Datenanalyse (Respondek, 2021). Diese Dokumentationen können somit automatisiert in die Berichterstattungen miteinfließen und sorgen für eine umfassende Transparenz der einzelnen Verarbeitungsschritte.
Die Ergebnisse der statistischen Pipelines stehen auch unterjährig den Stakeholdern und den Prüfern als Informationsgrundlage zur Verfügung. So kann zum Beispiel die Erstellung von Trendanalysen auf Basis der historischen Daten, die wahrscheinliche Entwicklung des Mandaten in der Zukunft aufzeigen und Stakeholdern wie das Management und Anteilseigner bei ihren Entscheidungen unterstützen (Gierbl, 2021, S. 34 f.). Die Erstellung von Benchmarks ermöglicht es den Unternehmen, die Höhe, die Kosten und die Effizienz ihrer Finanzfunktion zu überblicken und somit ihre Kapitalstruktur oder Kontrollsysteme verbessern zu können.
Steuerbilanzen, wie die vierteljährig oder monatlich abzugebende Umsatzsteuervoranmeldung, sind insbesondere für das Finanzamt, die Steuer- und Wirtschaftsprüfer interessant. Die Berechnung der korrekten Höhe unterschiedlicher Steuern basiert auf einer fehlerfreien Buchführung (Nickenig, 2019, S. 7). Bei einer unterjährigen Prüfung liegt dem Finanzamt bereits eine periodisch geprüfte Buchhaltung vor. Banken greifen bei einer Kreditvergabe auf die Buchführung zurück, um die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens zu prüfen (Bonitätsprüfung) (Nickenig, 2019, S. 5). Die unterjährig geprüfte Buchführung dient somit auch dem Gläubigerschutz.
Für die Realisierung einer erstellungszeitpunktnahen Prüfung im Jahr 2030 bedarf es umfassender Anpassungen bei aktuellen Prüfungsansätzen und -prozessen (vgl. Abb. 4). Die Wirtschaftsprüfung muss auch im Jahre 2030 ein Garant für hochwertige Jahresabschlüsse sein, indem durch sie die Ordnungsmäßigkeit der Finanzbuchhaltung sichergestellt wird. Dies erfordert vor allem ein umfassendes Vertrauensverhältnis zu den Mandanten (Lang, 2019). Die zunehmende digitale Verzahnung von Kunden, Lieferanten und Unternehmen bewirkt auch eine stärkere Vernetzung des Ökosystems der Wirtschaftsprüfung (Kempf, 2017, S. 1302). Die Verantwortung für Unternehmensberichterstattung kann nicht mehr länger nur bei den einzelnen Unternehmen liegen. Vielmehr muss es sich hierbei um ein Produkt eines vernetzten [31]Ökosystems handeln, in dem die Wirtschaftsprüfung im Sinne eines Partners vorrangig eine qualitätssichernde Rolle einnimmt (Kempf, 2017, S. 1302).
Abb. 4: Die Transformation der Wirtschaftsprüfung zur erstellungszeitpunktnahen Prüfung
Ferner bedarf es einer zeitgemäßen Berichterstattung (Rezaee et al., 2018, S. 187). In einer digitalen Geschäftswelt müssen Prüfungsergebnisse und die damit verbundenen Implikationen schnellstmöglich und mittels moderner Kommunikationsformen in das Unternehmensumfeld kommuniziert werden (Byrnes et al., 2018, S. 295). Die Bereitstellung von Informationen für einen ausgewählten Kreis und in »Buchform« kann nicht mehr im Sinne eines digitalen Selbstverständnisses sein (Barckow, 2018, S. 47). Schon jetzt ist es kaum noch vertretbar, auf aussagekräftige Formate wie webbasierte Dashboards zu verzichten.
Für eine kontinuierliche Extraktion prüfungsrelevanter Daten sind geeignete Konnektoren notwendig, um die Anbindung an die Mandantensysteme zu realisieren. Die im Rahmen der anschließend durchgeführten kontinuierlichen Prüfung identifizierten Fehler gilt es zu erkennen und erstellungszeitpunktnah zu korrigieren. Besonders bei einer unterjährigen Berichterstattung ist eine kontinuierliche Qualitätssicherung durch die Prüfer gefragt.
Eine enge Kooperation zwischen Spezialisten der Informationstechnologie und Wirtschaftsprüfern ist bei der Entwicklung von einer Datentransformationssoftware erforderlich, damit die Software von den Wirtschaftsprüfern eingesetzt und einen Mehrwert generiert wird. Aktuell fehlt es vielen Wirtschaftsprüfern an den notwendigen Informationstechnologiekenntnissen und an den Kompetenzen, die Ergebnisse intelligenter Datenanalysetools, die wertvolle Einblicke in die Geschäftsprozesse der Mandanten liefern, auszuwerten (Wattenhofer/Meuldijk, 2017, S. 772). In einem Beruf, in dem die Analyse von Unternehmensdaten sowie die damit einhergehenden [32]Datenverarbeitungsprozesse an der Tagesordnung sind, sollten Kenntnisse in den Bereichen Data Science, Data Mining, Datenbank- und Informationstechnologien weiterentwickelt werden (Groß, 2017; Rezaee et al., 2018; Hossain, 2020; Fukas et al., 2021; Rebstadt et al., 2022).
Die nachfolgenden Thesen fassen die generellen Leitlinien und kritische Erfolgsfaktoren für die Wirtschaftsprüfung im Jahre 2030 zusammen.
Die Finanzbuchhaltung braucht »connect«Der kontinuierliche Zugang zu prüfungsrelevanten Daten und Informationen erfordert Konnektoren zu den Mandantensystemen. Über diese modernen »Connect«-APIs muss der Zugang zu digitalen Belegen, Ledgers und Subledgers sichergestellt sein, damit intelligente Datenpipelines nahtlos an die Systeme anknüpfen können. Ferner wird auf diese Weise die Entwicklung innovativer Audit-Services gefördert, die an den jeweiligen Endpoints ohne großen Aufwand ansetzen und damit entscheidende Mehrwerte entlang der Erstellungs- und Prüfungsprozesse liefern können.Wenn-Dann-Falls müssen überwunden werdenAufwendige Definitionen von beispielsweise Prüfungslogiken in Form von Wenn-Dann-Falls-Regeln sowie Analysen in Tabellenkalkulationssoftware müssen der Vergangenheit angehören. Moderne Machine-Learning-Algorithmen sind schon jetzt in der Lage, auf Basis von historischen Daten (»Trainingsdaten«) die Zielgrößen mit hoher Genauigkeit vorherzubestimmen. Ferner ist eine hinreichende Rechenleistung gegeben, die sogenannte »Model Wars« zur laufenden Optimierung der eingesetzten Modelle zulässt. Das Nadelöhr stellt an dieser Stelle allerdings noch die Aufarbeitung (engl.: Preprocessing) der historischen Daten dar. Statt weiterhin regelbasiert vorzugehen, sollten an dieser Stelle die Ressourcen gebündelt werden.Machine Learning ermöglicht die Realisierung erstellungszeitpunktnaher PrüfungenBisher scheiterten erstellungszeitpunktnahe Prüfungen vor allem an dem enormen Aufwand der Datenaufbereitung. Sofern die manuelle Datenaufbereitung künftig von intelligenten Datenpipelines abgelöst wird, wäre dieses Hindernis mandatsübergreifend überwunden. Das Training dieser Datenpipelines bedarf allerdings einer strukturierten Vorgehensweise, die unter Miteinbeziehung von Data Scientists und Spezialisten der Informationstechnologie erfolgen sollte (Fukas et al., 2021; Rebstadt et al., 2022).Eine »Githubisierung« der Prüfungstools ist notwendigStändig auf dem aktuellen Stand neuer Technologien zu bleiben, erfordert einen kontinuierlichen Austausch mit der Gemeinschaft verschiedener Informationstechnologiebranchen. Open-Source-Projekte wie Github leben von dem Austausch von Experten der Informationstechnologie und generieren durch eine kollaborative Zusammenarbeit robuste und kostengünstigere Lösungen, die zudem von einer weltweiten Community fortlaufend weiterentwickelt werden. Durch die Offenlegung des Quellcodes der Prüfungstools könnte zusätzliche Transparenz über die im Rahmen der Prüfungshandlungen erlangten Ergebnisse geschaffen und somit das Vertrauen in das Tätigkeitsfeld des Prüfers gestärkt werden.Fehler bei der Jahresabschlusserstellung müssen frühzeitig aufgedeckt werdenAufgrund fehlender Ressourcen werden Fehler oder Auffälligkeiten in der Buchhaltung oftmals viel zu spät oder gar nicht entdeckt. Diese Fehler sind regelmäßig die Ursache für [33]das Nichterreichen des zentralen Ziels, des Ausweises der tatsächlichen Wirtschafts-, Finanz- und Ertragslage von Unternehmen. Die damit verbundenen betriebswirtschaftlichen und ökonomischen Schäden ließen sich durch frühzeitiges Entdecken und Korrigieren beheben. Die Prüfergebnisse durch die Wirtschaftsprüfung führen allenfalls zu einer Feststellung dieser Schäden, tragen aber kaum zu deren Verhinderung bei. In der Zukunft wird eine reine Feststellung nicht mehr ausreichen. Vielmehr bedarf es eines frühzeitigen Eingreifens durch die Wirtschaftsprüfung.Die Trennung von Prüfung und Beratung sollte neu bewertet werdenEs ist fraglich, ob in Zeiten von vernetzten Ökosystemen strikte Trennungen von Dienstleistungen zwangsweise zu einer Qualitätserhöhung führen. Selbstverständlich bedarf es einer objektiven und fachlich angemessenen Überprüfung von Geschäftstransaktionen, allerdings sollte diese vielmehr durch eine umfassende Vernetzung von Prozessbeteiligten, Sachverständigen und Auditoren sichergestellt sein. Sofern die Trennung von Prüfung und Beratung zu »unterlassenen« Prüfungen führt, kann dieses in keiner Weise zielführend sein. Vielmehr kann dieses Vorgehen zu einem Bumerang-Effekt führen, d. h. der Schaden wird nicht abgewandt, sondern fliegt einem zeitverzögert sprichwörtlich »um die Ohren«. Im digitalen Zeitalter sollte der Wirtschaftsprüfer daher als Partner des Mandanten verstanden werden, der im Sinne eines Qualitätssicherers zur Erstellung hochwertiger Unternehmensberichterstattung beiträgt.Prüfungsergebnisse müssen zeitgemäß kommuniziert werdenPrüfungsergebnisse müssen dem Unternehmen und dessen Umfeld vollumfänglich und durch zeitgemäße Formate präsentiert werden. Den Stakeholdern sollten die Ergebnisse zu jeder Zeit und ohne große Hürden zur Verfügung stehen. Im Jahr 2030 werden diese Informationen über webbasierte Dashboards mit aussagefähigen Datenvisualisierungen und Kennziffern bereitgestellt werden. »Versiegelte« Prüfberichte in »Buchform« dürfen in 2030 nicht mehr das Kernergebnis von Prüfprozessen darstellen.Die Wirtschaftsprüfung muss »smart« werdenEin Wandel der Ausbildung und Weiterbildung der Wirtschaftsprüfer ist erforderlich, um ein angesehener Akteur im Ökosystem von Unternehmen zu sein. Kenntnisse im Bereich Data Science, Digitalisierung und Prozessverständnis müssen künftig die Kernkompetenzen von Auditoren darstellen. Die Entwicklung und der Betrieb von prüfungsbezogenen Machine-Learning-Modellen ist ein laufender Prozess und kann nicht an Data Scientists und Informatiker ausgelagert werden. Hochwertige Machine-Learning-Modelle sind hybrid, d. h. in ihnen ist gleichermaßen fachliches und technisches Know-how vertreten.In diesem Artikel wurde aufgezeigt, wie die Wirtschaftsprüfung im Jahr 2030 aussehen kann. Mithilfe von Datenanalyse- und Machine-Learning-Technologien können Datenpipelines entwickelt werden, die den Datenaustausch, die Datenaufbereitung und die Datenauswertung weitergehend automatisieren. Dadurch können die manuellen Aufwände für Wirtschaftsprüfer [34]erheblich reduziert und somit ein erstellungszeitpunktnaher, kontinuierlicher Prüfungsansatz realisiert werden. Wird dieser Ansatz sowohl aus fachlicher als auch aus technologischer Perspektive in den nächsten Jahren sukzessive weiterverfolgt, dann wird die Finanzbuchhaltung, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung bis zum Jahr 2030 Teil eines vernetzten Ökosystems sein, welches durch enge Kollaboration hochwertige Unternehmensberichterstattung hervorbringt. Dass das zu Beginn dieses Artikels erläuterte Szenario Realität wird, ist somit nur noch eine Frage der Zeit.
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1 Oliver Thomas, Universität Osnabrück; Philipp Fukas, Strategion GmbH; Valerie Siegl, Deutsches Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz GmbH; Johannes Langhein, Deutsches Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz GmbH.
Christian Friege1
Der Wirecard-Skandal wirkte als Katalysator, der Chor der Fordernden war vielstimmig, die Bundesregierung handelte durch das zwischenzeitlich beschlossene Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) und die Motivation ist klar: »Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) hat die Bundesregierung (…) einen Entwurf beschlossen, der weitreichende Maßnahmen vorsieht: Verbesserte Prüfsysteme und Kontrollrechte des Aufsichtsrates sollen (…) die Corporate Governance in den Unternehmen stärken.« (BMF, 2021a). Ein weiteres Spotlight auf ein grundsätzliches gesellschaftliches Phänomen: Wir versuchen, in einer sich schneller verändernden Welt mit einer steigenden Komplexität alle »Ungerechtigkeiten« oder großen Skandale (hier: Wirecard) mit immer neuen Regeln (hier: FISG) zu heilen. Erneut werden (1) die neuen Regeln erst dann wirken, wenn die Welt sich schon viel weitergedreht hat und sich (2) die hohe Komplexität der Regeln spätestens in ihrer Um- und Durchsetzung als Mangel erweist. Also lohnt es, einmal mehr die Frage zu stellen, ob gute Unternehmensführung »herbeireguliert« werden kann und ob immer detailliertere Vorschriften wirklich immer besser geeignet sind, Fehlverhalten bis hin zum Betrug zu minimieren.
Dazu eine Klarstellung vorab: In diesem Beitrag geht es überhaupt nicht darum, Regulierung an sich infrage zu stellen, einem zügellosen Kapitalismus das Wort zu reden oder Erreichtes per se anzuzweifeln. Im Gegenteil, Vertrauen in Kapitalmärkte ist ein für das Funktionieren unserer Wirtschaft unabdingbares öffentliches Gut (vgl. dazu z. B. Langenbucher et al., 2020). Dieses Vertrauen basiert auf der Verlässlichkeit klarer Regeln, die auch in ihrer Umsetzung nachvollziehbar überwacht werden. Und das Vertrauen basiert auf der Redlichkeit in der Unternehmensführung, auf die man sich verlassen kann, führt so zu Sicherheit und Berechenbarkeit, und das wiederum ist die Voraussetzung für das Einwerben von Kapital an den Märkten. Und ganz allgemein stellt der derzeit gültige Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) sicherlich einen guten Rahmen für Good Governance dar, gerade weil er zwischen gesetzlichen Vorschriften, Empfehlungen und Anregungen differenziert.
[40]Trotzdem stellen sich Fragen, besonders im Alltag der Unternehmensführung:
Die erste Frage ist geradezu zwingend: Kann es sein, dass in der Tat ein Zusammenhang besteht zwischen dem Ausmaß und dem Detaillierungsgrad der Complianceanforderungen einerseits und der Qualität der Unternehmensführung andererseits? Führen also mehr Regelungen tatsächlich auch zu besserer Unternehmensführung? Oder könnte es sein, dass bei Betrug und verletzten Vorschriften zusätzliche Regeln zunächst dazu führen, dass noch mehr Regeln gebrochen werden, aber eine Grundehrlichkeit als Gebaren ordentlicher Kaufleute sich eben nicht einstellt. Dieser Frage wollen wir in Kapitel 3.3.1 nachgehen. Ebenso relevant ist die Frage, wie viel formale Compliancearbeit und -dokumentation für börsennotierte, mittelständische Unternehmen leistbar ist. Börsennotierte Unternehmen sind »Unternehmen von öffentlichem Interesse« (§ 316a HGB) und unterliegen mit dem FISG – eben wegen des öffentlichen Guts »Vertrauen in den Markt« – der höchsten Regelungsdichte. Als Mittelständler verfügen sie gleichzeitig über relativ begrenzte Mittel, um formalistische Compliance als eigenständige Unternehmensfunktion zu bearbeiten. Anders als etwa die DAX-40-Konzerne Volkswagen und Daimler, die jeweils Vorstandsbereiche für Recht und Integrität (also Compliance) eingerichtet haben, müssen kapitalmarktorientierte mittelständische Unternehmen Compliance vor allem in die Unternehmensprozesse und -kultur integrieren. Sie müssen – bei angesichts der Unternehmensgröße limitierten Budgets – in Compliance investieren, aber können eben viel weniger das »richtige Tun« und die spezifische Verantwortung dafür an eine eigene, üppig ausgestattete Organisationseinheit auslagern. Solche Mittelständler haben wir vor Augen, wenn wir in Kapitel 3.2 der Frage nachgehen, welche Regulierungsperspektiven sich für den Mittelstand ergeben. Schließlich ergibt sich daraus eine Art Wunschliste für Regulierung, wenn es sich Vorstände von börsennotierten Mittelständlern denn aussuchen könnten. Diese Vorstellungen sind in Kapitel 4 dargelegt.Zunächst aber sollen einige Beispiele für zunehmende Regulierungs- und Complianceanforderungen zusammengetragen werden. So wird der Untersuchungsgegenstand nochmals deutlicher.
Im jetzt geltenden FISG wird der Aufsichtsrat erstmals gesetzlich verpflichtet, die Qualität der Abschlussprüfung zu überwachen. Das gilt für Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities; PIE), die jetzt zwingend einen Prüfungsausschuss bilden müssen, der sich wiederum explizit mit »der Qualität der Abschlussprüfung und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen befasst« (§ 107, Abs. 3, Satz 2 AktG).
[41]Um die Tragweite dieser neuen gesetzlichen Regelung zu erfassen, ist ein Blick auf die bestehenden Qualitätssicherungen in der Abschlussprüfung hilfreich.
Die umfassende Ausbildung der Wirtschaftsprüfer und das anerkannt anspruchsvolle Wirtschaftsprüferexamen in Verbindung mit den verpflichtenden Fortbildungen führen zu einer sehr hohen Qualifikation der Wirtschaftsprüfer in Deutschland. Wirtschaftsprüfer leisten einen Berufseid (§ 17 WPO) und verpflichten sich damit persönlich auf Verantwortungsbewusstsein, Sorgfalt, Verschwiegenheit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit. Die Wirtschaftsprüferordnung sieht einen umfassenden Katalog von Pflichten vor (§ 43 ff. WPO) und kann als Ultima Ratio des berufsständischen Rechts die Berufsausübung untersagen (§ 68 WPO). Ein nicht den Berufsregeln entsprechendes Handeln kann also mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage und damit einhergehend der professionellen Reputation geahndet werden. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – und diese kommen bei PIE grundsätzlich zum Einsatz – müssen zudem umfassende interne Kontroll- und Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführen (§ 55b WPO). Dazu gehört die Verpflichtung, ein eigenes Qualitätssicherungssystem zu implementieren und dessen Angemessenheit regelmäßig durch eine »interne Nachschau« zu sichern. Ebenso wie bei dem individuellen Berufsträger ist auch für die WP-Gesellschaft das wirtschaftliche Existenzrisiko gegeben, wenn die Regeln nicht eingehalten werden. Arthur Anderson und Enron sind da immer noch präsent, und welche Auswirkungen die Prüfungstätigkeit von EY bei Wirecard ultimativ haben wird, bleibt abzuwarten. Die Wirtschaftsprüferkammer betreibt ein Qualitätskontrollverfahren, das mindestens alle sechs Jahre die Angemessenheit der Qualitätssicherungssysteme bei den Wirtschaftsprüfern beurteilt. Zudem regelt § 66a WPO einerseits die Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer im Allgemeinen und insbesondere bei Prüfungen von PIE, die durch die beim Bundeswirtschaftsministerium (hier: bei der BAFA) angesiedelte Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ausgeführt werden.Das sieht nicht nur auf den ersten Blick umfassend, sinnvoll und zielführend aus, sondern ist grundsätzlich auch bewährt in der Balance aus Selbstverwaltung durch die Wirtschaftsprüferkammer und staatlicher Aufsicht durch das Bundeswirtschaftsministerium. Aufsichtsräte haben sich stets den »Track-Record« in der Qualitätssicherung angesehen, wenn es um die Mandatierung des Abschlussprüfers ging und sich insbesondere einen Eindruck davon verschafft, wie die persönliche Qualifikation der Prüfer und die Reputationssicherung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zusammenwirken, um eine optimale Prüfungshandlung zu erreichen.
Mit der Verabschiedung von FISG ist das aus der Sicht des Gesetzgebers nun nicht mehr ausreichend. Vielmehr hat sich nun der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats zusätzlich und explizit mit der Qualität der Abschlussprüfung zu befassen. Hier erweist sich das FISG also als ein sehr gutes Beispiel für die weitere Verfeinerung von Regeln zu Themen, die eigentlich längst geregelt sind.
[42]Vorschläge, welche Kriterien für eine Beurteilung der Qualität der Abschlussprüfung herangezogen werden könnten, hat eine Arbeitsgruppe der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft jetzt publiziert (Schmalenbach-Gesellschaft, 2021). Die Arbeitsgruppe stellt insgesamt zehn Thesen auf und bietet auch eine ganze Anzahl von Audit Quality Indicators (AQI) an, die »zur Objektivierung möglichst quantitativ unterlegt sein« (ebd., S. 2223) sollten. Solche quantitativen AQI beziehen sich vielfach auf die geleisteten Prüfungsstunden des Wirtschaftsprüfers. Genannt werden etwa (ebd., S. 2224 f.):
Einbindung der wesentlichen Prüfungspartner (z. B. prozentualer Anteil ihrer Prüfungsstunden an den Prüfungsstunden insgesamt),Einbindung von Experten (z. B. prozentualer Anteil der Stunden der Fachabteilungen an Prüfungsstunden insgesamt),Aufteilung der Prüfungsstunden nach Hierarchie,Arbeitsbelastung (z. B. durchschnittliche Zahl der Arbeitsstunden pro Woche während der Prüfung),Erfahrung der zentralen Ansprechpartner des Unternehmens für die Prüfung in Jahren und Anteil des Finanzvorstands und des Leiters des Rechnungswesens an den insgesamt von dem Unternehmen für die Prüfung aufgewendeten Stunden,Prüfungsstunden (z. B. nach Prüfungsphasen, Prüfungsschwerpunkten und/oder signifikanten Risiken),forensische Prüfungshandlungen (z. B. Art der Prüfungshandlung und Anteil der Prüfungsstunden an den Prüfungsstunden insgesamt),Fortbildung (z. B. durchschnittliche Stunden der Fortbildung, ggf. nach Hierarchie oder Funktion aufgegliedert).Ebenso bedeutend in der Aufzählung der möglichen AQI finden sich Kriterien, die bereits bei der Wahl des Abschlussprüfers entscheidend sein sollten und sich nicht auf die einzelne Prüfung beziehen (ebd., S. 2224 f.):
Qualifikation (z. B. Zahl der eingesetzten Wirtschaftsprüfer, IT- oder IKS-Spezialisten),Prüfungserfahrung (z. B. in Jahren des Prüfungsteams im Durchschnitt und der wesentlichen Prüfungspartner gesondert, ggf. um durchschnittliches jährliches Stundenvolumen ergänzt),unternehmenstypspezifische Erfahrungen (z. B. der wesentlichen Prüfungspartner in Bezug auf Unternehmen von öffentlichem Interesse gemessen in Jahren und jährlich geprüfte Unternehmen der Branche bzw. durchschnittliches Stundenvolumen pro Jahr),Zugehörigkeit zum Prüfungsmandat (z. B. des Prüfungsteams im Durchschnitt und der wesentlichen Prüfungspartner gesondert),Haltung der wesentlichen Prüfungspartner (z. B. unter Bewertung des Vertrauens des Prüfungsausschusses in die Personen und ihrer kritischen Grundhaltung anhand einer Skala),Tone at the Top der WPG und des Erstellers (z. B. anhand von Stellungnahmen zur Qualität bzw. zur Bedeutung der Prüfung),Vergütungs- und Anreizsysteme der WPG,[43] Bedeutung von Findings aus Qualitätskontrollen (z. B. Höhe der Anreize für eine besonders gute Qualität bzw. Höhe der Abschläge für Qualitätsmängel),Bedeutung von Verstößen (z. B. Höhe etwaiger Vergütungsabschläge).2Ohne weiter in die Details zu gehen, scheint hier ein Weg in die falsche Richtung eingeschlagen worden zu sein. Ein wenig erscheint es, als ob man das Krankenhaus, das man sich nach sorgfältiger Analyse von dessen Reputation und der Erfahrungen ehemaliger Patienten ausgesucht hat, bittet, die Qualität der Diagnose durch eine mitzuliefernde Aufstellung der geleisteten Arbeitsstunden von Chefärzten und Krankenpflegern zu beweisen.
Hier wird zusätzliche Bürokratie erzeugt. Es wird zudem angestrebt, die Verantwortung für die Qualität der Abschlussprüfung weitergehend und zusätzlich dem Prüfungsausschuss – und damit dem Aufsichtsrat – anzulasten, auch wenn die geforderte Quantifizierung praktisch nur vom Abschlussprüfer geliefert werden kann. Vor allem aber hätten die wichtigsten AQI schon als Kriterien für die Mandatierung herangezogen werden müssen – und wurden das hoffentlich auch.
Neben dem prominent diskutierten FISG, von dem im Kapitel 2.1 nur der Teilaspekt der Qualitätssicherung der Tätigkeit der Abschlussprüfer durch den Aufsichtsrat exemplarisch herausgegriffen wurde, gibt es viele weitere Beispiele für immer detailliertere Regeln, von denen hier einige wenige aus unterschiedlichen Regulierungsbereichen kurz skizziert werden.
Ein erstes Beispiel sind die Meldepflichten zur Steuergestaltung nach DAC 6. Was sich hinter der »Directive on Administrative Cooperation« verbirgt, ist ein hehres Ziel, nämlich neue »Steuerschlupflöcher« den Finanzbehörden schneller zur Kenntnis zu bringen, damit diese früher »gestopft« werden können. Und die Umsetzung dieser Intention erreicht eine hohe Komplexität (das entsprechende BMF-Schreiben ist 71 Seiten lang) mit langen Detaillierungen (BMF, 2021b) breiter »Kennzeichen« für die Anwendung (§ 138e AO), von denen viele sehr normale Vorgänge umfassen (so wurde anfangs selbst die einfache Änderung der Verzinsung einer Intercompany-Finanzierung als meldepflichtiges Kennzeichen diskutiert). Die Regelungen führen zu einem hohen administrativen Aufwand und zu vielfältig möglichen Fehlern und Abweichungen bei den Meldungen, bewehrt mit der Androhung merkbarer Strafen. So werden die »ehrlichen Mel[44]delisten« eher länger – und man kann sicher unterstellen, dass die »weniger ehrlichen Meldelisten« in der Menge der Darlegungen gerade die eine oder andere gezielt auslassen könnten. Ganz sicher ist der erhöhte Arbeitsanfall bei den Meldepflichtigen. Dagegen bleibt unklar, ob und wie die Steuerbehörden die entstehenden Meldelisten verarbeiten können: Es ist bei den Behörden »mit einer Vielzahl von Meldungen zu rechnen, die zügig von qualifiziertem Personal bearbeitet werden müssen, sofern das Ziel der Richtlinie tatsächlich erreicht werden soll. Die Vielzahl an meldepflichtigen Gestaltungen wird nicht nur den Rechtsanwender, sondern auch das BZSt vor große Herausforderungen stellen« (Danckert, 2021)3.
