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Der Brahmane Yajnavalkya war ein Schüler von Aruni, nach anderen Quellen von Bhaskali. Bei einem philosophischen Redewettstreit unter Gelehrten am Hofe Janakas von Videha, zeigte Yajnavalkya sich im spirituellen Wissen allen anderen Teilnehmern weit überlegen und gewann als Sieger ein Kuhherde. Er wurde Priester und Berater von König Janaka, dem Vater von Sita und ehelichte zwei Frauen, Katyayani und Maitreyi, letztere ist auch unter dem namen Gargi bekannt. Als der schon gealterte Yajnavalkya entschloss, sich in den Wald zurückzuziehen, um dort in der Einsamkeit zu meditieren, teilte er sein Vermögen zwischen seinen beiden Frauen auf. Katyayani war damit zufrieden. Maitreyi aber fragte ihn, ob sie denn mit diesem Vermögen Unsterblichkeit erlangen könne. Yajnavalkya verstand die Frage und führte sie in sein heiliges Wissen ein. (aus wikipedia.de)
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Seitenzahl: 174
Veröffentlichungsjahr: 2012
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Yâjnavalkyas Gesetzbuch
Übersetzt von Adolf Friedrich Stenzler
Inhalt:
Vorrede.
Erstes Buch.
Zweites Buch.
Drittes Buch.
Yajnavalkyas Gesetzbuch, Adolf F. Stenzler
Jazzybee Verlag Jürgen Beck
Loschberg 9
86450 Altenmünster
ISBN: 9783849600167
www.jazzybee-verlag.de
Die ausgabe des Yâjnavalkya, welche ich hiermit den freunden des indischen alterthums übergebe, war ursprünglich bestimmt, eine sammlung zu eröffnen, in welcher ich wo möglich alle indischen gesetzbücher, ausser dem des Manu, im original mit deutscher übersetzung vereinigen wollte. Noch ehe ich im stande bin ein bestimmtes versprechen zu geben über die ausführung dieses planes, benutze ich die sich darbietende gelegenheit, dieses einzelne gesetzbuch herauszugeben.
Aus der grossen zahl dieser gesetzbücher sind bis jetzt nur diejenigen durch europäische bearbeitung unserer bekanntschaft theilweise näher gebracht, welche das eigentliche recht als einen bestandtheil enthalten, und dadurch wichtig sind für die praktischen juristen in Indien. Es scheint aber jetzt zeit zu sein, die litteratur der gesetzbücher in ihrem ganzen umfange in den bereich der forschung zu ziehen. Ein vergleichendes studium derselben muss nothwendig resultate gewähren, welche nicht wenig beitragen werden zur erkenntniss der entwickelung des indischen lebens. Indem ich mir vorbehalte, die bisherigen ergebnisse meiner studien auf diesem gebiete in einer reihe von abhandlungen über die litteratur der gesetzbücher im allgemeinen und über einzelne materien derselben mitzutheilen, will ich mich hier auf die nöthigsten andeutungen über das vorliegende gesetzbuch beschränken.
Das gesetzbuch des Yâjnavalkya ist, eben so wie die gesetzbücher des Manu und mehrerer anderer gesetzgeber, in verschiedenen redaktionen vorhanden gewesen, und wahrscheinlich noch vorhanden. Die indischen juristen citiren einen Brihad Yâjnavalkya und einen Vriddha Yâjnavalkya. In welchem verhältnisse die so bezeichneten gesetzbücher zu dem vorliegenden stehen, lässt sich aus den wenigen citaten, welche sich aus ihnen vorfinden, nicht bestimmen. Die in Europa vorhandenen hülfsmittel dürften auch wohl überhaupt nicht zur lösung dieser frage hinreichen. Bei ihrer wichtigkeit für die geschichte dieses zweiges der Sanskrit-litteratur ist es wünschenswerth, dass in Indien selbst nach den verschiedenen redaktionen der gesetzbücher geforscht werde. Aus dem gebrauche, welchen die indischen juristen von diesen verschiedenen redaktionen machen, geht hervor, dass diejenigen redaktionen der gesetzbücher, welche bloss mit dem namen ihrer verfasser, ohne weiteren zusatz bezeichnet werden, für das praktische leben schon seit langer zeit von überwiegender geltung waren.
Yâjnavalkya's gesetzbuch ist von mehreren commentatoren erläutert worden1. Als den ältesten commentar nennt man den des Aparârka. Der verfasser stammte aus der königlichen familie der Silâras. Auf seinen ausführlichen commentar soll sich, nach Ellis, meistens Vijnânesvara in seiner Mitâksharâ beziehen, wenn er meinungen anführt, ohne zu sagen, woher er sie nimmt. Als ein neuerer und kurzer commentar wird der des Sûlapâni2 erwähnt, Dîpakalikâ betitelt. Er steht bei der bengalischen rechtsschule in besonderem ansehen, und wird daher auch häufig in Raghunandana's Smrititattva citirt. Ausser diesen werden noch commentare zu Yâjnavalkya's gesetzbuche von Devabodha und Visvarûpa erwähnt. Wichtiger aber, als die genannten commentare ist die berühmte Mitâksharâ von Vijnânesvara. Sie ist mehr als ein blosser commentar zum Yâjnavalkya. Sie hat sein gesetzbuch zur grundlage, beschränkt sich aber nicht darauf, dasselbe zu erklären, sondern discutirt zweifelhafte stellen ausführlich und scharfsinnig, und ergänzt da, wo nach dem standpunkte ihrer zeit irgend eine lücke erscheint, aus einer reichen litteratur von gesetzbüchern und anderen werken, so dass sie eine getreue darstellung des ganzen inhalts des gesetzes gewährt, wie sich derselbe zu ihrer zeit gestaltet hatte. Vijnânesvara soll zu einer durch Sankara gestifteten sekte von Sannyâsins gehört haben, und da ein commentar zur Mitâksharâ wahrscheinlich im 14. Jahrhundert geschrieben ist, so würde die abfassung der Mitâksharâ zwischen das 9. und 14.Jahrhundert n. Ch. G. fallen3. Ihr ansehen ist gross und weit verbreitet; sie gilt, wie Colebrooke4 sagt, in allen indischen rechtsschulen, von Benares bis zur südspitze Indiens, als die hauptgrundlage der von ihnen befolgten lehren, und als eine autorität, von welcher sie selten abweichen.
Es giebt mehrere commentare zur Mitâksharâ. Colebrooke hat vier erwähnt gefunden5, nennt aber nur drei namentlich: die Subodhinî von Visvesvara Bhatta, nach Colebrooke's vermuthung aus dem 14. jahrhundert; einen neueren commentar von Bâlam Bhatta, und die Pratîtâksharâ von Nanda-Pandita, dem verfasser des bekannten werkes über Adoption, Dattaka Mîmânsâ, und eines commentars zu Vishnu's Dharma Sâstra, betitelt Vaijayantî.
Von diesen zur erklärung des vorliegenden gesetzbuches dienenden werken hat mir keines, ausser der Mitâksharâ, zu gebote gestanden. Obgleich ich hinreichende gelegenheit gehabt habe, mich von Vijnânesvara's gründlichkeit im allgemeinen zu überzeugen, bin ich doch seinen erklärungen stets nur nach strenger prüfung gefolgt. Man kann auch, wenn es sich um das verständniss der älteren gesetzbücher handelt, nicht vorsichtig genug sein in der benutzung der werke späterer juristen, weil der standpunkt derselben sie an einer unbefangenen, genauen auffassung der gesetzbücher hindert. Das bewusstsein einer allmähligen weiterbildung des gesetzes ist den Indiern nicht zu jeder zeit fremd gewesen, wie schon aus den verschiedenen gesetzstellen hervorgeht, welche Sir William Jones seiner übersetzung des Manu angehängt hat. In Parâsara's gesetzbuch heisst es (1, 22), dass die gesetze der verschiedenen zeitalter verschieden sind6, und zwar wird (1, 24) Manu's gesetzbuch dem Krita Yuga zugeschrieben, Gautama's dem Treta Yuga, Sankha's und Likhita's dem Dvâpara Yuga, und endlich Parâsara's gesetz dem Kali Yuga7. Den späteren juristen aber erscheint die ganze Smriti, d.h. die aus der vorzeit überlieferte gesetzlitteratur, wie eine einheit, innerhalb welcher sie sich keinen widerspruch denken können. Um daher die wirklich vorhandenen verschiedenheiten und widersprüche zwischen einzelnen gesetzbüchern zu entfernen, nehmen sie nicht selten ihre zuflucht zu den gezwungensten erklärungen einzelner stellen der gesetzbücher.
Ein beispiel mag als beweis für diese behauptung dienen.
Yâjnavalkya leitet seine vorschriften über die gottesurtheile (2, 95) mit folgenden worten ein: »Wage, feuer, wasser, gift und das weihwasser sind hier die gottesurtheile zur reinigung; diese werden bei grossen anklagen angewandt, wenn der kläger zu einer geldstrafe bereit ist.« Dann giebt er einige allgemeine bestimmungen über die anwendung der gottesurtheile, und beschreibt endlich das verfahren bei jedem einzelnen derselben. Bei unbefangener betrachtung dieses ganzen abschnittes (2, 95 –113) lässt sich wohl nicht zweifeln, dass Yâjnavalkya die anwendung der gottesurtheile überhaupt nur bei grossen anklagen gestatten will, und dass er nur die fünf genannten arten von gottesurtheilen kennt. Auf dieselben fünf arten beschränken sich auch andere gesetzgeber, z.B. Vishnu, Sankha und Nârada. Dagegen finden sich in den gesetzbüchern des Brihaspati und Pitâmaha neun verschiedene arten von gottesurtheilen erwähnt. Vijnânesvara erkennt aber hierin keine verschiedenheit, welche sich erklären liesse durch die annahme, dass die zahl der gottesurtheile im laufe der zeit vermehrt worden sei, sondern er weiss die verschiedenen gesetzgeber auf andere weise zur übereinstimmung zu bringen. Yâjnavalkya, sagt er, führt die fünf oben genannten gottesurtheile an, nicht als wenn nur diese fünf existirten, sondern indem er hinzufügt: »diese werden bei grossen anklagen angewandt,« deutet er an, dass die übrigen bei geringen anklagen angewandt werden.
Ich könnte andere beispiele anführen, in welchen nicht bloss dem sinne, sondern auch den worten noch grössere gewalt angethan wird. Das obige beispiel wird aber hinreichen, um zu zeigen, dass man sich in der erklärung der alten gesetzbücher der leitung der indischen juristen nicht unbedenklich überlassen kann.
Das historische interesse, welches unsere Sanskrit-studien leitet, zwingt uns vielmehr, in graden gegensatz zu den indischen juristen zu treten. Nur die genaue auffassung der verschiedenheiten zwischen den einzelnen gesetzbüchern kann uns in den stand setzen, die stelle zu bestimmen, welche jedes derselben einnimmt, so wie auch die resultate zu ziehen, welche sich daraus für die entwickelung des indischen lebens ergeben.
Zu einer solchen arbeit habe ich mit der vorliegenden ausgabe des Yâjnavalkya den anfang machen wollen. Ich habe alle sorgfalt angewandt, die vergleichung des Yâjnavalkya mit dem Manu zu erleichtern, durch möglichst genaue anführung der parallel-stellen aus dem gesetzbuche des letzteren. Die vielfache übereinstimmung beider gesetzbücher in sachen wie in ausdrücken führt allerdings zu der annahme, dass Manu's gesetzbuch dem gesetzbuche des Yâjnavalkya als grundlage gedient habe. Neben dieser übereinstimmung treten uns aber auch bedeutende unterschiede entgegen.
Yâjnavalkya enthält zunächst mehrere gegenstände, welche bei Manu gar nicht vorkommen. Als die wichtigsten von diesen erscheinen mir: Die verehrung des Ganesa (1, 270) und der planeten (1, 284); die ausfertigung von urkunden auf metallplatten über schenkungen von land (1, 318); die einrichtung von klöstern (2, 185). Ob bei Manu eine polemische rücksicht auf die Buddhisten zu finden sei, ist wenigstens zweifelhaft. Ausdrücke wie: leugner, Veda-spötter (Nâstika, Vedanindaka) und ähnliche, sind zu allgemein, um mit sicherheit zu der annahme zu berechtigen. Wenn aber bei Yâjnavalkya ausserdem noch die kahlköpfe, die gelben gewänder, die lehre von dem svabhâva (1, 271. 272. 349) erwähnt werden, so wird sich eine darin liegende beziehung auf die Buddhisten schwerlich leugnen lassen.
Noch wichtiger für die auffassung des verhältnisses beider gesetzgeber zu einander ist die vergleichung derselben in denjenigen materien, welche beiden gemeinschaftlich sind. Wer z.B. das eigentliche recht und das gerichtliche verfahren bei beiden gesetzgebern vergleicht, wird nicht nur im allgemeinen bei Yâjnavalkya einen fortschritt zu grösserer schärfe und bestimmtheit wahrnehmen, sondern auch in vielen einzelnen punkten, in welchen beide wesentliche verschiedenheiten zeigen, Yâjnavalkya's standpunkt als einen späteren erkennen.
Um meine ansicht über das relative alter des Yâjnavalkya hier vollständig auszusprechen, füge ich hinzu, dass aus der vergleichung desselben mit anderen gesetzbüchern, soweit mir diese bis jetzt vergönnt gewesen, es sich mir als wahrscheinlich ergeben hat, dass keins der anderen gesetzbücher in die zeit vor Yâjnavalkya zu stellen sei. Yâjnavalkya's gesetzbuch scheint mir also die nächste stufe nach Manu zu bezeichnen. Ich werde bald gelegenheit haben, die gründe für diese ansicht bei der bearbeitung einzelner rechtsmaterien näher darzulegen.
Schwieriger ist es, über das absolute alter des Yâjnavalkya zu einer entscheidung zu kommen. Die ansicht, welche Schlegel noch vor wenigen jahren mit zuversicht aussprach, dass Manu's gesetzbuch wenigstens tausend jahre vor Ch. G. vorhanden gewesen sei8, findet schon jetzt schwerlich noch einen anhänger. Die ganze litteratur der uns vorliegenden gesetzbücher ist offenbar in eine viel spätere zeit herabzusetzen, wenn auch ihr wesentlicher inhalt schon früher vorhanden war, und ihre vorläufer wahrscheinlich noch zugänglich sind. Was Yâjnavalkya's gesetzbuch betrifft, so ist das zweite buch desselben später wörtlich in das Agni Purâna aufgenommen worden. Wilson erwähnt in seiner analyse dieses Purâna, dass sich stellen aus Yâjnavalkya's gesetzbuch in inschriften aus dem 10. jahrhundert nach Ch. G. finden, und dass das gesetzbuch also eine beträchtliche zeit vor das 10. jahrhundert zu setzen sei9. Der umstand, dass sich stellen aus Yâjnavalkya's Gesetzbuch im Panca Tantra finden10, berechtigt uns wohl nicht, das fünfte jahrhundert nach Ch. G. als die späteste grenze der abfassung zu setzen, da es der kritik kaum möglich sein wird, das Panca Tantra in seiner ältesten gestalt herzustellen. Ueber die früheste grenze des Yâjnavalkya lässt sich nur eine wenig sichere vermuthung aufstellen. Wilson hält es für möglich, dass die benennung einer münze, Nânaka, von den münzen des Kanerki genommen sei11, und da sich dieses wort bei Yâjnavalkya (2, 241) findet, so würden wir etwa das zweite jahrhundert nach Ch. G. als früheste grenze für die abfassung seines gesetzbuches haben.
Ueber die kritischen hülfsmittel, welche mir zu gebote standen, geben die kritischen anmerkungen die nöthige auskunft. Der übersetzung hätte ich, ausser den parallelstellen aus Manu, gern einen ausführlichen commentar beigefügt. Aber wenn sich derselbe gleichmässig über das ganze gesetzbuch verbreiten sollte, so hätte ich die herausgabe des buches auf nicht ganz kurze zeit hinausschieben müssen. Ich habe es daher vorgezogen, zunächst das blosse gesetzbuch zu geben, und werde auch, wenn es mir vergönnt ist, mit den übrigen gesetzbüchern so fortfahren, um auf diese weise die grundlage zu einer ausführlichen darstellung des inhalts des indischen Gesetzes vorzubereiten.
Manu's gesetzbuch hat, trotz der mehrfachen bearbeitungen, doch seinem wichtigsten inhalte nach bis jetzt lange nicht die berücksichtigung erfahren, welche es verdient. Wenn ausserdem das interesse auf dem gebiete der indischen litteratur im gegenwärtigen augenblicke sich vorzugsweise auf die wichtigen denkmäler der ältesten zeit wendet, so könnte es scheinen, als hätte ich für die herausgabe dieses gesetzbuches einen ungünstigen zeitpunkt gewählt. Ich fürchte das nicht, sondern hoffe vielmehr, dass die durch vergleichung beider gesetzgeber deutlich hervortretende geschichtliche bewegung nicht nur der gesetzlitteratur überhaupt grössere aufmerksamkeit zuwenden, sondern auch den wunsch erregen wird, die fäden aufzufinden, welche diesen zweig der litteratur mit der ältesten zeit verbinden. Diese aufgabe hat mir bei der beschäftigung mit den gesetzbüchern vor augen gestanden. Möchte es mir vergönnt sein, zu ihrer lösung selbst noch einiges beizutragen.
Breslau,
den 17. august 1849.
A. F. Stenzler.
Fußnoten
1 Ich nehme diese litterarhistorischen notizen aus den vorreden Collebrooke's zu seinen werken: A Digest of Hindu Law, Vol.I-III.London 1801. 8. und: Two Treatises on the Hindu Law of Inheritance. Calcutta 1810. 4. Einiges auch aus dem aufsatze von F.W. Ellis, On the Law Books of the Hindus, in den Transactions of the Literary Society of Madras.P.I. London 1827. 4.
2 In der königl. bibliothek zu Berlin, Chambers' sammlung, No. 328, findet sich: Prâyascitta viveka von Sûlapâni. Ist das vielleicht ein theil dieses commentares? oder gar der ganze commentar, und die unterschrift nur dem dritten buche angehörend?
3Colebrooke, Inheritance, p. XI.
4Colebrooke, Inheritance, p. IX.
5Ebend.p. IV.
6
7
8 Zeitschrift f.d.K.d. Morgenl. Bd. III. p. 379. Utrumque librum, et legum codicem et carmen epicum, ut uno verba dicam, quod multorum annorum meditatio me docuit, septimo minimum ante Alexandri Magni aetatem seculo propagatum per Indiam fuisse, certissime statuo.Vel remotior Manûs et Vâlmîcis aetas mihi est indubitata.
9Journ.As. Soc. Beng. Vol. I, p. 84. It is certainly not very modern, as passages have been found on inscriptions in every part of India, dated in the tenth and eleventh centuries. To have been so widely diffused, and to have then attained a general character as an authority, a considerable time must have elapsed, and the work must date therefore long prior to those inscriptions.
10
1.Den fürsten der andächtigen Yâjnavalkya verehrt habend sprachen die Munis: »Sage uns die pflichten der kasten, der orden und der anderen, sämmtlich.«
2.Der herr der andächtigen, in Mithilâ weilend, sann einen augenblick nach, und sprach zu den Munis: »In welchem lande die schwarze gazelle ist1, dessen pflichten vernehmt.«
3.Die vier Vedas mit den Purânas, dem Nyâya, der Mîmânsâ, den gesetzbüchern und den sechs Angas sind die vierzehn örter der wissenschaften und des rechtes.
4.Manu, Atri, Vishnu, Hârîta, Yâjnavalkya, Usanas, Angiras, Yama, Apastamba, Samvarta, Kâtyâyana, Brihaspati,
5.Parâsara, Vyâsa, Sankha, Likhita, Daksha, Gautama, Sâtâtapa und Vasishtha sind die verfasser von gesetzbüchern.
6.Wenn eine sache an irgend einem orte, zu einer gewissen zeit, durch irgend ein mittel, mit glauben einer person übergeben wird, so fallen alle diese umstände unter den begriff des rechtes.
7.Vedas, rechtsbücher, sitte der guten, was einem selbst lieb ist2 und der wunsch, welcher aus gehöriger überlegung entstanden, dies wird als wurzel des rechtes angesehen.
8.Ueber die ausübung von opfer, sitte, bezähmung, sanftmuth, geben und lesen ist die höhere pflicht das schauen des geistes durch andacht.3
9.Vier der Vedas und des rechts kundige sind eine versammlung (parshat) oder ein Traividya.4 Was diese sagt, das soll recht sein, oder was ein einziger sagt,5 welcher des übergeistigen besonders kundig ist.
10.Brâhmanas, Kshatriyas, Vaisyas und Sûdras sind die kasten; die drei ersten sind zwiegeborne6. Ihre heiligen handlungen von der besprengung bis zur beerdigung geschehen mit Mantras7.
11.Die empfängniss-handlung8zur zeit der monatlichen reinigung; das Punsavana vor der bewegung des kindes; im sechsten oder achten monat die haarschlichtung, und wenn das kind gekommen, die geburtshandlung9.
12.Am eilften tage die namengebung10; im vierten monat das ausgehen11; im sechsten monat das essen-geben; die haarflechte12 ist zu machen nach dem gebrauche der familie.
13.So gelangt zur beruhigung die sünde, welche aus dem samen und dem mutterleibe entspringt13. Diese handlungen sind stillschweigend zu vollziehen bei frauen14, die heirath15 aber mit Mantras.
14.Im achten jahre nach der empfängniss oder im achten nach der geburt ist die umgürtung des Brâhmana zu vollziehen; bei den Râjâs im eilften, bei den Vaisyas im zwölften16; nach einigen nach der sitte der familie.
15.Wenn der Guru den schüler umgürtet hat, indem er die grossen worte ausspricht, soll er ihn den Veda lesen lassen und ihn die reinheitsgebräuche lehren17.
16.Bei tage und in den dämmerungen soll er, die Brahmanenschnur am rechten ohre tragend, nach norden sehend, urin und unrath ausleeren; wenn es bei nacht ist, nach süden sehend18.
17.Das männliche glied anfassend, soll er aufstehen und mit erde oder aufgeschöpftem wasser unverdrossen sich so reinigen, dass er geruch und schmutz entfernt19.
18.Zwischen den knieen, an einem reinen orte sitzend, nach norden sehend oder nach osten, soll der zwiegeborne den mund ausspülen mit der stelle der hand, welche Brahman heilig ist20.
19.Die wurzel des kleinen fingers, die des zeigefingers, die des daumen und die spitze der hand sind der reihe nach die heiligen stellen des Prajâpati, der väter, des brahman und der götter21.
20.Nachdem er dreimal wasser geschluckt, und zweimal den mund gespült, soll er die öffnungen des kopfes berühren22, aber mit wasser von natürlicher beschaffenheit, frei von schaum und blasen23.
21.Durch wasser, welches bis zum herzen oder bis zur kehle oder zum gaumen gelangt, werden die zwiegeborenen der reihe nach gereinigt; eine frau aber und ein Sûdra durch wasser, welches einmal mit dem gaumen berührt wird24.
22.Baden, abreiben des körpers unter Mantras, welche an das wasser gerichtet sind, anhalten des athems25, anbeten der sonne und täglich das hersagen der Gâyatrî.
23.Er soll die Gâyatrî hersagen mit ihrem haupte, die heiligen wörter voran, jedes von der silbe Om begleitet26). Dieses anhalten des athems soll er dreimal vollziehen.
24.Nachdem er den athem angehalten und sich besprengt hat, indem er die drei Ric an das wasser hersagt27, soll er sitzen, die Sâvitrî hersagend, gegen westen gerichtet bis zum aufgang der sterne28.
25.Morgens in der dämmerung soll er gegen osten gerichtet eben so stehen, bis die sonne sichtbar ist29. Dann soll er das feueropfer der beiden dämmerungen vollziehen30.
26.Dann soll er die alten begrüssen, indem er sagt: »Ich, der und der, bin hier«31; und seinem Guru aufwarten, zu seiner lesung gesammelt.
27.Gerufen lese er32, und übergebe jenem, was er empfangen33, und handle stets freundlich gegen ihn, mit geist, stimme, körper und that.
28.Dankbare, nicht hassende, verständige, reine, gesunde, freundliche, sind zu unterrichten dem rechte nach; gute, fähige, vertraute, wissen und reichthum spendende34.
29.Stab, fell, schnur und gürtel trage er35; unter tadellosen Brâhmanas36 gehe er umher um nahrung bittend37 zu seinem unterhalte.
30.In der bitte um nahrung stelle der Brâhmana, Kshatriya und Vaisya das wort »Herr!« der reihe nach zu anfang, in die mitte und ans ende38.
31.Wenn er das feueropfer vollzogen, esse er, die rede hemmend, auf des Guru's erlaubniss39, das Aposâna voranschickend, das essen ehrend, nicht tadelnd40.
32.Keuschheit beobachtend esse er nicht eine speise41, ausser in der noth. Der Brâhmana esse nach belieben bei einem Srâddha, ohne sein gelübde zu brechen42.
33.Honig, fleisch, salben, harz, harte worte, frauen, tödten lebender wesen, anblicken der sonne, unwahrheit, üble nachrede und dergleichen vermeide er43.
34.Der ist sein Guru44, welcher die heiligen handlungen verrichtet hat und ihm den Veda übergiebt. Wer ihn bloss mit der schnur umgürtet hat und ihm den Veda giebt, wird lehrer45 genannt.
35.Wer ihm einen theil des Veda giebt, heisst Upâdhyâya46; Ritvij47 heisst, wer die opfer verrichtet. Diese sind der reihe nach zu ehren, die mutter aber ist ehrwürdiger als sie48.
36.Keuschheit bewahre er für jeden Veda zwölf jahre, oder fünf; einige meinen, bis er die Vedas gelesen49. Das haarabschneiden erfolgt im sechszehnten jahre50.
37.Bis zum sechszehnten, zweiundzwanzigsten und vierundzwanzigsten jahre ist die äusserste zeit für die umgürtung mit der schnur für Brâhmanas, Kshatriyas und Vaisyas51.
38.Nach dieser zeit fallen sie, verlieren alle rechte und sind aus der Sâvitrî gefallen, ausgestossen52, wenn sie nicht das opfer der ausgestossenen53 vollziehen.
39.Weil sie zuerst von der mutter geboren werden, und zum zweiten male durch das umbinden der schnur54, deshalb werden die Brâhmanas, Kshatriyas und Vaisyas zwiegeborene genannt.
40.Mehr als opfer, busse und heilige handlungen vermag der Veda55 den zwiegeborenen das höchste heil zu bereiten.
41.
