Zwingenberger Erblehensstreit -  - E-Book

Zwingenberger Erblehensstreit E-Book

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Beschreibung

Ein Anliegen ist es mir, auf diese Weise die Vergangenheit eines Landes mit wechselvoller Geschichte am Leben zu erhalten. Ich habe während des Abtippens dieser Schrift viel über Zwingenberg gelernt. Gleichzeitig konnte ich aber auch über unsere Sprache nachdenken, da einige Worte heute gar nicht mehr, oder nur in anderer Bedeutung und Zusammenhang benutzt werden. Begleiten Sie mich in die Vergangenheit Zwingenbergs. Der Verlag Saphir im Stahl hat eine kleine Reihe gestartet unter dem Titel historisches Deutschland. Hier sollen alte Dokumente zu einem bestimmten Ort, die Geschichte verdeutlichen und zwar nicht aus der Sicht von heute, sondern anhand der alten Unterlagen.

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Ein e-book ausdem Verlag

Saphir im Stahl

e-book 036 Zwingenberger ErblehensstreitErscheinungstermin: 01.05.2017© Saphir im StahlVerlag Erik SchreiberAn der Laut 1464404 Bickenbach

www.saphir-im-stahl.de

Titelbild: FotoLektorat: Saphir im Stahl

Vertrieb: bookwire

eISBN: 978-3-943-948-80-6

ZwingenbergerErblehensstreit

Eine ZusammenstellungzumErblehensstreit

in chronologischer Folge

Inhalt

Vorwort

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Vorwort

Liebe Leser,

durch einen Zufall fiel mir das vorliegende Manuskript in einer Kopie in die Hände. Für Bickenbach an der Bergstrasse und im November 2016 zum 1250jährigen Bestehens Schwetzingens erschienen bereits erste Bücher zur Historie Deutschlands. So war es für mich als Herausgeber eine Ehre, auch diese Vorlage von der Frakturschrift in lesbare Garamond-Normal zu überführen und so dem interessierten Leser und Heimatkundler erneut zugänglich zu machen.

Ein Anliegen ist es mir, auf diese Weise die Vergangenheit eines Landes mit wechselvoller Geschichte am Leben zu erhalten. Ich habe während des Abtippens dieser Schrift viel über Zwingenberg gelernt. Gleichzeitig konnte ich aber auch über unsere Sprache nachdenken, da einige Worte heute gar nicht mehr, oder nur in anderer Bedeutung und Zusammenhang benutzt werden.

Begleiten Sie mich in die Vergangenheit Zwingenbergs.

Erik Schreiber04.02.2017

inWestphälischen=Friedens=Restitutions=Sachen/Derer Gölerischen Erbs=Interessenten,Herrn Willhelms Friedrichs Horneck vonHornberg / Herrn Pleickard Dieterichs von Gemmingen/ und Herrn Eberhard Friedrichs Göhlervon Ravenspurg / Liberorum resp. & UxorumNomine.contraIhro Chur=Fürstl. Durchl. zu Pfalz,wie auchDie Herren Graffen Ferdinand Andreas undFranz Joseph von Wieser / Gebrüder

Cum Adj. Sub Num. I. biß 28. Inclusive

Die vollkommene Possessions=Restitution des Churpfälz. Erblehens Zwingenberg betreff.

Pref. Beym Reichs=Hoff=Rath

den 17. Jan. 1729

Allerdurchlauchtigster, Groß=mächtigs= und Unüberwindlich=ster Röm. Kayser, auch zu Hi=spanien, Hungarn und Bö=heim König,Allergnädigster Kayser / König undHerr / Herr!

In Reichs=Commissions-Sachen / Engelhard Gölers von Ravenspurg / des ältern / Klägern / eines=wider die Chur=Fürstliche Durchl. Herrn Pfaltz=Graff Carl Ludwigen zu Heydel berg / Beklagten / andern Theils.

Ohne Ansehen der Persohnen / Religionen / oder NB. Jurium Petitorii, doch mit Vorbe halt derselben / in puncto amnestiae, facta prius restitutione,&.

Sie / darzu gehörige Unterthanen / in Erbhuldigung genommen / item, die Unterthanen zur Erbhuldigung anzuweisen / porro, die Erbhuldigung nun in das Werck zu setzen.

Nun ist aber

(2.) Bekanten Rechtens / quod Praestatio homagii oder der Erbhuldigung pro principalissimo, es parte Domini, superioritatis territorialis & ex parte subditorum correlativa, subjectionis figno & argumento habeatur;

conf. Gail. de Arrest. c. 7. n. 10. & Knichen de Jur. Territ. c. 3. n. 267.

Et prima agnitio, confessio arque probatio subjectionis per hoc Juramentum fieri tradatur.

Thom. Michael. d. Juris d. concl. 57. lit. a. Meichsn. Tom. Il. lib. 2. Dec. ult. num. 122. & seqq. Ernest. Cothman. Vol. 1. cons. 47. n. 38. & Knichen Encycl. cap. 3. per tot.

Eoque homagio, cum sit maximum obsequii signum

Test. Marta. de juris d. Part. 1. cap. 27. num. 1.

Subjectionem probari docent, praeter

Gail. loc. cit. Hier. Schurf. cons. 35. n. 13. cent. 3. & Mascard. d. Probat. concl. 948. n. 19. & 21.

In tantum, ut, quando Dominus curet jurare subditos obedientiam, tunc sit NB. in quasi-possessione jurisdictionis & consequentiae constitutes, qui nervus obedientiae complectitur omnes alios actus jurisdictionis.

Besold. in Thes. pract. voc. Huldigung ibiq allegata Ortenburgische Acta fol. 32.

Qualis juramenti homagialis five subdititii praestatio & ex actio ex parte recipientis certissimum subjectionis fundamentum constituit, & pro infallibili atque indubitata superioritatis tessera adeo habenda, ut pro tali actu jurisdictionis universalis aestimanda, subquo de necessitate omnes alii actus continentur, prout praeter Limnaeum aliosque Publicistas tradidere.

Hulder. ab Eyben. in Elect. jur. feud. cap. 11. §. 17. Myler. ab Ehrenb. d. Stat. Imp. c. 38. num. 1. Reink. d. Reg. Sec. & Eccl. Lib. 1. class. s. c. 4. n. 2. Maul. d. Homag. concl. 26. & 61. & Klok. vol. 1. cons. 9. n. 42.

Proprieque homagium, die Erbhuldigung / respectum habet subjectionis; Dann die Erbhuldigung bringet die NB: Ober= und Herrlichkeit mit sich.

Knipschild, d. Civit. Imp. Lib. 11. c. 9. n. 19.

ibiq cit. Bald. & Specul.

Conf. Autor cons. Fridberg. cap. 5. num. 151. seq. Schrader Cons. 21. n. 182. seq. Ziegler §. Nobiles consl. 1. num. 7.

Gylman. Decis. Camer: 60. n. 8. Lib. 2.

welches

Knichen in Cycloped. cap. 3. n. 62.

mit diesen Worten ausdrucket: Ad juris jurandi exhibitionem, idque praestare homagium vulgodicitur, getreu / gehorsam und hold seyn.

Schvvanman Dec. 7. n. 16. add. Wehner. in

Obs. voc. Landes= oder Erbhuldigung.

Gehet man nun darinnen ferner fort / und erwäget (6.) auch in subsequentibus die formalia, daß Sie / Unterthanen / all dasjenige zu thun vor dem Allmächtigen Gott angelobet und geschwohren haben / was getreue / gehorsame Unterthanen NB: ihrer Vorgesetzten Obrigkeit von Rechts= Herkommen und Billigkeit zu thun und zu leisten pflichtig und schuldig seyend / Sie auch biß anhero denen von Hirschhorn also gethan und geleistet haben; So weiset dieses abermahl die gedoppelt ohnauflößliche Verbindung / daß (7.) Der Herr Engelhard von Göler /