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Leicht verständlich führen die Autorin und Autoren in die Grundzüge der Abgabenordnung ein. So werden die systematischen Zusammenhänge des Verfahrensrechts transparent. Gegliedert in Grundlagen-Informationen, zusätzliche Hinweise für die tägliche Arbeit sowie Aufgaben mit ausführlichen Lösungen unterstützt der Band Einsteiger und Einsteigerinnen bei der Prüfungsvorbereitung und in der Praxis. Zusätzlich bietet er Übungsklausuren für drei Stufen des Studiums. Die 18. Auflage wurde durchgehend aktualisiert unter Berücksichtigung aller Gesetzesänderungen, der neuen Rechtsprechung des BFH und der neuen BMF-Schreiben. Rechtsstand: 1. Juli 2024
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Seitenzahl: 1100
Veröffentlichungsjahr: 2024
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Grimm: Teile H-K, M-O, P-SScheel: Teile A-G, L, P-S
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Bestell-Nr. 20196-0153
Hans Helmschrott/Simone Grimm/Thomas Scheel
Abgabenordnung
18. aktualisierte Auflage, September 2024
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Das vorliegende Buch ist der erste Band der Reihe »Grundkurs des Steuerrechts«. Dies entspricht der besonderen Aufgabe der AO, die umfassend alle Einzelsteuergesetze ummantelt, wie sie in den weiteren Bänden des Grundkurses erläutert werden. Das Buch macht es sich zur Aufgabe, das Verfahrensrecht verständlich zu machen und dem Rechtsanwender die Scheu vor der Komplexität der Materie zu nehmen. Es wendet sich an Alle, die sich mit Steuerrecht befassen. Es begleitet diejenigen, die sich im Rahmen eines Studiums auf eine Prüfung vorbereiten (Bachelorstudiengang »Gehobener Dienst der Steuerverwaltung« (Bachelor of Laws – LL.B.) bzw. einem Bachelor- oder Master-Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg o. Ä. Es verhilft aber auch zum Erfolg bei der Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen, sowie bei der Fortbildungsprüfung (§ 54 BBiG) zum Steuerfachwirt/zur Steuerfachwirtin. Zudem wird für die Steuerberaterpraxis ersichtlich, welche Möglichkeiten und Gestaltungsvarianten auch gerade das Verfahrensrecht bereithält und wie mit den Mitteln der AO die Interessen der Mandantschaft im jeweiligen Verfahrensstand am besten gewahrt werden.
Zu diesem Zweck ist der Band als »Arbeitsbuch« ausgestaltet. Ein Schwerpunkt besteht darin, Sinn und Zweck der einzelnen Vorschrift wie auch den systematischen Gesamtzusammenhang so logisch zu erklären, dass angesichts des damit vermittelten Verständnisses ein »(Auswendig-)Lernen« weitgehend überflüssig wird. Zudem sind in den Text mehr als 80 Aufgaben eingestreut. Zur Kontrolle der vom Leser selbst gefundenen Lösungen dieser Aufgaben befindet sich am Ende des Buchs ein ausführlicher Lösungsteil. Im Teil Q befinden sich drei komplexe Klausurfälle, die dem Verlauf eines Steuerstudiums folgen und das Niveau einer Laufbahnprüfung, eines Bachelor- oder Master-Abschlusses bzw. der Beraterprüfung erreichen. Teil R enthält ausführliche Musterlösungen samt Korrekturpunktetabellen.
Die Änderungen der AO und ihrer Nebengesetze Stand 01.08.2024 sowie die Entwürfe des Jahressteuergesetzes 2024 und des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes sind bereits berücksichtigt, ebenfalls die aktuellen Richtlinien und die bis dahin ergangene Rechtsprechung. Dagegen ist die Verlängerung der Bekanntgabefrist auf vier Tage noch nicht erfasst (Postrechtsmodernisierungsgesetz).
Ludwigsburg, im August 2024
Thomas Scheel, Simone Grimm
a. a. O.
am angegebenen Ort
Abschn.
Abschnitt
AdV
Aussetzung der Vollziehung
a. E.
am Ende
AEAO
Anwendungserlass zur AO
AfA
Absetzung für Abnutzung
Alt.
Alternative
AO
Abgabenordnung
Ap
Außenprüfung
ASt
Antragsteller
Az
Aktenzeichen
BaWü
Baden-Württemberg
BewG
Bewertungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BFHE
Entscheidungen des BFH (Sammlung)
BFH GrS
Bundesfinanzhof, Großer Senat
BFH/NV
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter BFH-Entscheidungen
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BMF
Bundesfinanzminister(ium) der Finanzen
BnV
Betriebsnahe Veranlagung
Bp
Betriebsprüfung
BpO
Betriebsprüfungsordnung
BRRG
Beamtenrechtsrahmengesetz
BStBl
Bundessteuerblatt
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
bzgl.
bezüglich
ca.
circa
DA-NeuOrg
Dienstanweisung für die Neuorganisation der FÄ (BaWü)
d. h.
das heißt
DRiG
Deutsches Richtergesetz
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
EDV
Elektronische Datenverarbeitung
EE
Einspruchsentscheidung
Ef
Einspruchsführer
EFG
Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift)
EG AO
Einführungsgesetz zur AO
EG BGB
Einführungsgesetz zum BGB
ErbStG
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
EStDV
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG
Einkommensteuergesetz
EStH
Hinweise im Amtlichen ESt-Handbuch
EStR
Einkommensteuer-Richtlinien
evtl.
eventuell
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EW
Einheitswert
f.
und folgende Seite
FA
Finanzamt
FAGO
Geschäftsordnung für die Finanzämter
ff.
fortfolgende
FG
Finanzgericht
FGO
Finanzgerichtsordnung
FinAnw
Finanzanwärter
FinMin
Landes-Finanzministerium
FVG
Finanzverwaltungsgesetz
FVj
Festsetzungsverjährung
GbR
Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts
GdPdU
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfung digitaler Unterlagen
gem.
gemäß
GewStG
Gewerbesteuergesetz
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GNOFÄ
Grundsätze zur Neuorganisation der Finanzämter und zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens
GrESt
Grunderwerbsteuer
GrSt
Grundsteuer
GrStG
Grundsteuergesetz
GuV
Gewinn- und Verlustrechnung
GWG
Geringwertige Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2 EStG
h. M.
herrschende Meinung
HGB
Handelsgesetzbuch
i. d. R.
in der Regel
i. e. S.
im engeren Sinn
i. H. v.
in Höhe von
insbes.
insbesondere
InsO
Insolvenzverordnung
InvZulG
Investitionszulagengesetz
i. R.
im Rahmen
i. R. d.
im Rahmen des/der
i. S. d.
im Sinne des
i. S. v.
im Sinn von
i. V. m.
in Verbindung mit
i. w. S.
im weiteren Sinn
JP
Juristische Person
KapSt
Kapitalertragssteuer
KBV
Kleinbetragsverordnung
KfzStG
Kraftfahrzeugsteuergesetz
KiSt
Kirchensteuer
KM
Kontrollmitteilung
KStDV
Durchführungsverordnung zum Körperschaftsteuergesetz
KSt
Körperschaftsteuer
KStG
Körperschaftsteuergesetz
LSt
Lohnsteuer
LStR
Lohnsteuer-Richtlinien
MaßstG
Maßstäbegesetz
n. F.
neue Fassung
Nr.
Nummer
OFD
Oberfinanzdirektion
PB
Prüfungsbericht
R
Richtlinie (EStR, UStR usw.)
RAO
Reichsabgabenordnung
SB
Sachbearbeiter
SGL
Sachgebietsleiter
s. o.
siehe oben
sog.
so genannte(r)
SolZG
Solidaritätszuschlaggesetz
St
Steuer
StAuskV
Steuerauskunfts-Verordnung
StDAV
Steuerdaten-Abrufverordnung
StDÜV
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
StGB
Strafgesetzbuch
Stpfl.
Steuerpflichtige(r)
StPO
Strafprozessordnung
StS
Steuersekretär
StuV
Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
s. u.
siehe unten
Sz
Säumniszuschläge
Tz.
Textziffer
u. a.
unter anderem
u. Ä.
und Ähnliches
UE
Untätigkeitseinspruch
u. E.
unseres Erachtens
UStAE
USt-Anwendungserlass
UStG
Umsatzsteuergesetz
UStZustV
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
u. U.
unter Umständen
VA
Verwaltungsakt
v. a.
vor allem
VdN
Vorbehalt der Nachprüfung
vgl.
vergleiche
VermG
(5.) Vermögensbildungsgesetz
VerspZ
Verspätungszuschlag
VO
Verordnung
VollstrA
Vollstreckungsanweisung
VStG
Vermögensteuergesetz
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
VwZG
Verwaltungszustellungsgesetz
VZ
Veranlagungszeitraum
WG
Wirtschaftsgut/Wirtschaftsgüter
WRV
Weimarer Reichsverfassung
z. B.
zum Beispiel
ZÜV
zentrale Überwachungsstelle für USt-Voranmeldungen
Wer sich mit Steuerrecht befasst, denkt regelmäßig an die Einzelsteuergesetze: Der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) begegnet man bei jedem Einkauf. Das Berufsleben bringt es mit sich, dass Einkommensteuer anfällt. Steuern sind für ein funktionierendes Gemeinwesen unabdingbar, insoweit besteht ein Konsens in der Gesellschaft. Kann ein Steuerzahler schon über die Verwendung der Steuern nicht mitentscheiden, misst er das bestehende Steuerrecht jedenfalls an zwei unverzichtbaren Elementen:
Werden seine bürgerlichen Rechte bei der Besteuerung beachtet und wird seine Steuer zutreffend festgesetzt?
Beide Vorgaben sind das Kernstück der Abgabenordnung. Ihre Aufgabe ist es, die nach den Einzelsteuergesetzen entstandene Steuer in einem rechtsstaatlich ausgewogenen Verfahren dem Fiskus zuzuführen. Naturgemäß gehen das Interesse des Fiskus an den Steuern und das Interesse des Bürgers auseinander. Aufgabe der AO ist es, diesen Interessenkonflikt bestmöglich zu schlichten – in jedem Verfahrensstadium werden die Rechte und Pflichten der am Besteuerungsverfahren beteiligten Partner in Einklang gebracht: Tatsächlich entspricht das Ergebnis der Besteuerung, also der Steuerbescheid, am ehesten der materiellen Rechtslage, wenn Bürger und Finanzverwaltung zusammenwirken. Einen loyalen Steuerbürger gewinnt man umso leichter, je mehr er an einem transparenten Besteuerungsverfahren gleichberechtigt mitwirken kann. So betrachtet stellt beispielsweise der Erlass eines Einkommensteuerbescheids das Ergebnis einer Vielzahl verfahrensrechtlicher Zwischenschritte dar: Im »Produkt« Steuerbescheid steckt eine Menge »Verfahrenstechnik« der AO.
Beispiel
Gabriella Coltello wohnt in Tübingen und betreibt in Stuttgart einen Gewerbebetrieb. Sie fragt,
ob angesichts dieser Tätigkeit Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer anfallen. Die Lösung ergibt sich aus dem EStG, GewStG und UStG.
Dagegen sind viele damit verbundene, ganz praxisnahe Fragen in der AO geregelt, nämlich ob Frau Coltello
die erforderlichen Erklärungen (§ 149 Abs. 1 AO) beim FA Stuttgart abgeben muss oder beim FA an ihrem Wohnort in Tübingen (vgl. §§ 18, 19 AO),
bis wann die Erklärungen beim FA vorliegen müssen und welche Folgen eine verspätet abgegebene Erklärung mit sich bringt (vgl. §§ 149 Abs. 2, 152 AO),
ob das FA ihre Nachbarn oder Familienangehörigen nach ihren Einkommensverhältnissen aushorchen darf (vgl. § 93 Abs. 3 AO),
was passiert, wenn sie ihre Steuer nicht oder nicht pünktlich zahlen kann (vgl. §§ 222, 240 AO),
ob sie eine Steuer zahlen muss, die sie für überhöht hält und wie sie sich ggf. hiergegen wehren kann (vgl. §§ 347 ff. AO),
ob sie ins Gefängnis muss, wenn ihre Steuererklärung Fehler enthält (vgl. § 370 AO).
Weil sich diese Fragen auf jede denkbare Steuerart beziehen können, sind sie allgemein in der AO geregelt.
Die heutige AO gilt im Wesentlichen seit 01.01.1977. Vorher galt die Reichsabgabenordnung (RAO); diese trat am 23.12.1919 in Kraft und ging zurück auf einen innerhalb nur weniger Monate geschaffenen Entwurf von Enno Becker, einem Richter.
Die AO gehört als Teil des Steuerrechts zum Verwaltungsrecht, das seinerseits einen Teil des Staatsrechts und damit des Öffentlichen Rechts darstellt. Öffentliches Recht ist der Teil des Rechts, in dem Über- und Unterordnung herrscht. Das heißt, der Staat kann Entscheidungen einseitig und verbindlich treffen und gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen. Damit korrespondiert freilich nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein umfassendes und leicht handhabbares Rechtsbehelfsrecht für den Bürger.
Im Gegensatz zum Öffentlichen Recht steht das Zivilrecht. Dort herrscht Gleichordnung: Die Beteiligten stehen sich gleichberechtigt gegenüber; sie können daher den Umfang ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten weitgehend frei vereinbaren (Grundsatz der Privatautonomie).
Beispiel
Gabriella Coltello betreibt in Stuttgart einen Gewerbebetrieb. Anlässlich der Anschaffung ihrer Handelsware verhandelt sie mit dem Käufer: Es gelingt ihr, den Anschaffungspreis herabzusetzen. Außerdem darf sie 2 % Skonto abziehen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen zahlt. Sind die Vereinbarungen wirksam?
Lösung: Verkäufer und Käufer stehen sich gleichberechtigt gegenüber. Wie im Zivilrecht üblich, können sie ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (§ 433 BGB) durch übereinstimmende Willenserklärungen frei vereinbaren; es gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Die Vereinbarungen sind wirksam. Zahlt Frau Coltello rechtzeitig 98 % des vereinbarten Kaufpreises, erlischt der Kaufpreisanspruch vollständig.
Mit ihrem Gewerbebetrieb erzielt Gabriella Coltello Einkünfte aus § 15 EStG (und unterliegt zusätzlich grundsätzlich der Gewerbesteuer und Umsatzsteuer). In einem Schreiben an das FA kündigt sie an, dass sie die festgesetzte Einkommensteuer noch vor Fälligkeit, aber mit 2 % Skontoabzug zahlen werde. Ist eine solche Vereinbarung möglich?
Lösung: Die Steuern entstehen in der gesetzlich festgelegten Höhe (§§ 38, 85 AO i. V. m. § 36 Abs. 1 EStG). Die Einkommensteuer wird kraft Gesetzes innerhalb eines Monats fällig (§ 220 Abs. 1 AO i. V. m. § 36 Abs. 4 EStG). Für einen Nachlass gibt es weder eine Rechtsgrundlage, noch kann er zwischen FA und Betroffenem ausgehandelt werden. Auch wer vor Fälligkeit zahlt, muss doch zwingend den Gesamtbetrag entrichten. Bleiben 2 % des Steuerbetrags rückständig, entstehen Säumniszuschläge (§ 240 AO).
Die AO bildet (zusammen mit dem Bewertungsgesetz) den Allgemeinen Teil des Steuerrechts. Das heißt, die AO enthält Bestimmungen, die gleichermaßen für alle oder doch einen großen Teil der Einzelsteuergesetze (wie das EStG, UStG, usw.) gelten. Man bezeichnet die AO auch als »Mantelgesetz« für die Einzelsteuergesetze.
Hieraus erklärt sich, dass die AO deutlich mehr Vorschriften enthält als ein Einzelsteuergesetz. Zugleich macht diese besondere Funktion die AO weitgehend unabhängig vom Einfluss tagespolitischer steuerlicher Lenkungsvorschriften. Der Anwender der AO ist also nicht ständig Gesetzesänderungen ausgesetzt, sondern um die Vertiefung seiner Kenntnisse bemüht.
Wenngleich sich die AO angesichts ihrer Fülle dem Rechtsanwender zunächst nur langsam erschließt, fasziniert sie mit zunehmendem Verständnis durch ihre feine Abstimmung des hoheitlich Zulässigen mit gegenläufigen Interessen des Steuerbürgers. In diesem Verhältnis wirkt die Verfassung durch Anforderungen aus Art. 1 und Art. 2 GG (Menschenwürde, Recht auf informationelle Selbstbestimmung), Prinzipien des Rechtsstaats (Art. 20 GG), in besonderem Maße auch aus der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG).
Ein Mantelgesetz wie die AO hat den Sinn, die Einzelsteuergesetze von Bestimmungen zu entlasten, die sonst in jedem oder doch in den meisten Einzelsteuergesetzen wiederholt werden müssten. So müssen z. B. alle Steuerbescheide den Form- und Inhaltserfordernissen der §§ 157, 118 ff. AO entsprechen, egal, ob es sich um ESt-, USt-, KSt-Bescheide usw. handelt. Kein Einzelsteuergesetz ist allein mit seinen eigenen Vorschriften anwendbar. Immer ist auch die AO zur Anwendung der Einzelsteuergesetze erforderlich.
Beispiel
Das EStG bestimmt, wie hoch die Einkommensteuer festzusetzen ist. Aus der AO ergibt sich, in welcher Form die Festsetzung erfolgt (Steuerbescheid), bis wann die Festsetzung möglich ist (Festsetzungsverjährung), ob ausnahmsweise ein Erlass aus Billigkeitsgründen möglich ist, welcher Rechtsbehelf gegen die Festsetzung gegeben ist, u. a. m.
Inhaltlich besteht die AO großteils aus Verfahrensregeln. Hierzu gehören z. B. die Zuständigkeitsvorschriften in §§ 16 ff. AO und die Regelungen zum Zusammenwirken von Verwaltung und Steuerpflichtigem zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Das FA ist gemäß § 88 AO verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Der Steuerpflichtige muss freilich gemäß § 90 AO mitwirken.
Beispiel
Gabriella Coltello muss gem. § 138 Abs. 1 Satz 1 AO bei der Stadtverwaltung Stuttgart anmelden, dass sie einen Gewerbebetrieb eröffnet. Sie kann dies gem. § 138 Abs. 1a AO auch bei dem für die Umsatzsteuer zuständigen FA tun.
Ihren für die Einkommensteuer maßgeblichen Gewinn aus Gewerbebetrieb muss sie durch Buchführung nach §§ 140 ff. AO i. V. m. § 5 EStG ermitteln.
Zuletzt ergibt sich im Rahmen der Mitwirkung eine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen, §§ 149 ff. AO i. V. m. den Einzelsteuergesetzen.
Daneben gibt es auch materiell-rechtliche Regelungen in der AO. Materiell-rechtlich sind Regelungen dann, wenn sie das Entstehen, die Veränderung oder das Erlöschen von Ansprüchen betreffen. Häufig enthalten die Bestimmungen der AO materiell-rechtliche und gleichzeitig verfahrensrechtliche Bestandteile.
Beispiel
Die Regelung in § 47 AO über die Erlöschensgründe ist im Grundsatz materiell-rechtlich. In den einzelnen Erlöschensgründen sind aber auch verfahrensrechtliche Regelungen enthalten, z. B. die Fristenregelungen in §§ 228 Satz 2, 229 – 231 AO für den Erlöschensgrund »Zahlungsverjährung«.
Aber auch Definitionen sind in der AO enthalten.
Die Rolle von Verwaltungsrichtlinien übernimmt der vom Bundesminister der Finanzen erlassene Anwendungserlass. Der »AEAO« enthält zahlreiche Auslegungs- und Anwendungsregeln im Sinne eines Kommentars, die freilich nur für die Verwaltung verbindlich sind.
Beispiel
Die italienische Staatsbürgerin Gabriella Coltello handelt mit hochwertigen Gartenmöbeln. Diese Möbel hatte sie zunächst nur auf einer Fachmesse in Stuttgart angeboten und die Bestellungen von ihrem ursprünglichen Unternehmen im italienischen San Remo aus erledigt. Im Mai 10 hatte sie dann eine kleinere Lagerhalle am Ortsrand von Stuttgart angemietet und in Tübingen eine 1-Zimmer-Bleibe bezogen.
Lösung: Frau Coltello ist nach § 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Für das Tatbestandsmerkmal »Wohnsitz« gilt die verfahrensrechtliche Regelung des § 8 AO. Dass auch eine bescheidene Bleibe diese Voraussetzung erfüllt, ist in AEAO § 8 Nr. 3 nachzulesen.
Wer sich mit der AO befasst, hat naturgemäß Schwierigkeiten, die Rechtsgrundlage zur Lösung verfahrensrechtlicher Fragen aus dem systematischen Zusammenhang innerhalb der AO herauszufiltern. Das Inhaltsverzeichnis der AO vermittelt dafür eine erste Groborientierung. Sie folgt gewissermaßen dem Besteuerungsverfahren:
§§ 1 – 68 AO befassen sich mit einleitenden und zumeist definitorischen Vorschriften; eine Sonderstellung nehmen die Regelungen zu Steuergeheimnis und Informationsaustausch (§§ 30 – 32 AO) ein.
Aus §§ 85 ff. AO folgt die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch das FA (Ermittlungsverfahren). In diesem Zusammenhang ergibt sich das Recht des Verwaltungsakts gemäß §§ 118 ff. AO. Der VA steht im Mittelpunkt der AO. Die Ermittlungspflicht des FA wird ergänzt durch die v. a. nach §§ 140 ff. AO bestehenden Mitwirkungspflichten des Stpfl.
Dieses Zusammenwirken von Finanzbehörde und Bürger mündet am häufigsten in eine Steuerfestsetzung. Demgemäß schließen sich die Regelungen der §§ 155 – 177 AO an (Festsetzungsverfahren); dabei bilden die Regelungen zur Änderung eines Bescheids (§§ 172 ff. AO) und zur Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) in Theorie und Praxis wichtige Prüfungsfelder.
Hat das FA eine Entscheidung getroffen, muss sie befolgt werden. Dies ist im Erhebungsverfahren in den §§ 218 ff. AO geregelt. Die zwangsweise Durchsetzung im Vollstreckungsverfahren bestimmt sich nach §§ 249 ff. AO.
Das Rechtsbehelfsrecht in §§ 347 ff. AO stellt das in einem modernen Rechtsstaat notwendige Gegengewicht dafür dar, dass ein vom Hoheitsträger erlassener (auch rechtswidriger) VA zunächst verbindlich wird (§ 124 Abs. 1 AO).
Strafrecht gemäß §§ 369 ff. und Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 377 ff. AO schließen als Spezialregelungen die AO ab.
Der Oberbegriff »Abgaben« fasst Steuern, Gebühren und Beiträge zusammen.
Aus der gesetzlichen Begriffsbestimmung für die Steuern in § 3 Abs. 1 AO ergeben sich fünf Tatbestandsmerkmale.
Steuern sind
Geldleistungen, einmalige oder laufende, die
ohne (unmittelbare) Gegenleistung für eine besondere Leistung zu sein,
von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen
zur Erzielung von Einnahmen als Haupt- oder Nebenzweck
(allen …, bei denen der Tatbestand zutrifft) auferlegt sind.
Zu 1. Geldleistungen: Steuerschulden sind Geldschulden.
Sach- und Dienstleistungspflichten sind keine Steuern. Dagegen sind beispielsweise Zölle Geldleistungspflichten; sie gehören daher zu den Steuern, § 3 Abs. 1 Satz 2 AO. Der ab 1995 erhobene Solidaritätszuschlag ist eine »Ergänzungsabgabe« (§ 1 SolZG) und damit eine Steuer (»Zuschlagsteuer«).
Zu 2. Ohne (unmittelbare) Gegenleistung:
Steuern ermöglichen dem Staat, seine allgemeinen Aufgaben zu erfüllen.
GebührenGebühren sind dagegen Gegenleistungen für bestimmte, tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen der Verwaltung.
Beispiel
Gemäß § 89 Abs. 3 AO erhebt das FA Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Die Erteilung der Auskunft ist eine besondere Leistung außerhalb der eigentlichen Besteuerungsaufgaben.
BeiträgeBeiträge stehen systematisch zwischen GebührenGebühren und Steuern. Sie stellen die Gegenleistung für eine nur angebotene Leistung dar, egal ob die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wurde oder wird.
Beispiel
Sozialversicherungsbeiträge, Kurtaxe, Anliegerbeiträge nach dem Bundesbaugesetz.
Beiträge zahlen auch Mitglieder der IHK, Handwerks-, Steuerberaterkammer usw.
Zu 3. Öffentlich-rechtliches Gemeinwesen:
Dies sind Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Regierungsbezirke, Landkreise, Gemeinden), aber auch bestimmte Religionsgemeinschaften, die vom Staat als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind und damit das Recht zur Steuererhebung haben, Art. 140 GG, Art. 137 WRV.
Zu 4. Zur Erzielung von Einnahmen:
Hauptzweck der Steuer ist, dem Haushalt von Bund, Ländern und Gemeinden Mittel zuzuführen. Weiterer Zweck kann z. B. sein, die Konjunktur zu beleben, die Wirtschaft zu fördern, o. Ä.
Zu 5. Hoheitliche Auferlegung
Steuern sind Geldforderungen des öffentlichen Rechts, in dem Über- und Unterordnungsverhältnisse herrschen. Der Stpfl. kann sich der Steuerschuld nicht entziehen, wenn er – vielleicht unwissentlich – einen Steuertatbestand erfüllt hat. Umgekehrt kann z. B. eine Spende an die Gemeinde niemals eine Steuer sein, auch wenn sich alle Gemeindebürger an der Spendenaktion beteiligen, weil die Zahlung freiwillig erfolgt.
Das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen der Finanzverwaltung und dem Stpfl. wirkt sich nicht nur dahingehend aus, dass das FA die Steuerforderungen einseitig festsetzt, sondern dass es sie auch durch eigene, amtsangehörige Vollziehungsbeamte durchsetzen kann, die z. B. Wertgegenstände des Vollstreckungsschuldners pfänden.
Der Verankerung im öffentlichen Recht entspricht es, dass die Steuern gesetzmäßig und gleichmäßig festgesetzt werden. (Nur) wenn ein steuerlicher Tatbestand verwirklicht wird, ist eine Steuer bzw. die zutreffende Steuer festzusetzen, vgl. § 85 AO.
Gemäß § 3 Abs. 3 AO zählen zu den Steuern auch Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, wie sie im Zollkodex geregelt sind (Zollverwaltung)..
Fälle 1 – 2
Fall 1a: Ist die nach § 89 Abs. 3 AO festgesetzte Gebühr für eine die Einkommensteuer betreffende Auskunft einkommensteuerlich abzugsfähig? Lesen Sie § 12 Nr. 3 EStG.
Fall 1b: Können Zwangsgelder (§ 329 AO) unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) festgesetzt werden?
Fall 2a: Kann das FA für Stundungszinsen (§ 234 AO), die es ebenfalls gestundet hat (§ 222 AO), Zinseszinsen verlangen? Lesen Sie § 233 Satz 2 AO!
Fall 2b: Der Stpfl. hat den ihm gegenüber festgesetzten Verspätungszuschlag (§ 152 AO) nicht rechtzeitig bezahlt. Entstehen insoweit Säumniszuschläge (§ 240 AO)?
Die Lösungen zu den Aufgaben finden Sie in Teil P Lösungshinweise zu den Fällen.
Wer sich wissenschaftlich mit Steuern, EinteilungSteuern befasst, sollte sich im »Dickicht« der Steuerarten zurechtfinden. Gelegentlich stellen sich aber auch konkrete Fragen. Was versteht man unter »Betriebssteuern« im Sinne von §§ 74, 75 AO oder unter »Verbrauchsteuer« im Sinne von § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO?
Es gibt eine Vielzahl von Einteilungsmöglichkeiten für Steuern. Zu den Einzelheiten vgl. Band 6, Staatsrecht und Steuerrecht.
Beispiel
Frau Coltello fragt, ob sie Steuern, die in ihrem Gewerbebetrieb anfallen, als gewinnschmälernde Aufwendungen in der Steuererklärung absetzen kann. Konkret geht es ihr um die ESt und die Kfz-Steuer für den Lieferwagen. Außerdem will sie wissen, wann eine etwaige USt verjährt (§ 169 Abs. 2 Satz 1 AO) und ob sie eventuell für rückständige Gewerbesteuer haftet, wenn sie den Konkurrenzbetrieb übernimmt (§ 75 AO).
Lösung: Die Kfz-Steuer kann gem. § 4 Abs. 4 EStG gewinnwirksam als Betriebsausgabe angesetzt werden. Für die ESt enthält § 12 Nr. 3 EStG dagegen ein Abzugsverbot. Sie gehört zu den Personensteuern.
Die USt ist keine Verbrauchsteuer i. S. v. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und verjährt daher »normal« gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO nach vier Jahren. Die Haftung nach § 75 AO erstreckt sich auf rückständige Betriebsteuer des Veräußerers: Dazu gehört auch die GewSt, da Besteuerungsobjekt gerade der »Betrieb« ist.
Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich
gemäß § 1 Abs. 1 AO:
auf alle Steuern (§ 3 Abs. 1 AO) und Steuervergütungen,
die durch Bundesrecht (oder Recht der Europäischen Gemeinschaften) geregelt sind,
soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
gemäß § 1 Abs. 2 AO auf die RealsteuernRealsteuern (§ 3 Abs. 2 AO).
Soweit die Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer) von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, ist die AO nach § 1 Abs. 1 AO in vollem Umfang anzuwenden.
Soweit diese Steuern jedoch von den Gemeinden verwaltet werden, findet die AO nur mit jenen Bestimmungen Anwendung, die in § 1 Abs. 2 AO abschließend aufgezählt sind. (Bei den Realsteuern erlassen die FÄ den sog. MessbescheidMessbescheid (§ 184 AO), an den die Gemeinden gebunden sind. Inhalt des Messbescheids ist die Festsetzung eines Messbetrags. Die Gemeinde multipliziert den Messbetrag mit ihrem durch Gemeindesatzung festgelegten Hebesatz (Prozentsatz) und setzt die so errechnete Realsteuer dann durch Steuerbescheid fest. In einigen Bundesländern sind die Festsetzung und Erhebung der GewSt ebenfalls dem FA übertragen.)
gemäß § 1 Abs. 3 AO erfolgt eine Anwendung der AO entsprechend auf die steuerlichen Nebenleistungensteuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO), eingeschränkt durch Satz 2.
Auf landesgesetzlich geregelte Steuern ist die AO anwendbar, soweit dies in den Anwendungsgesetzen der Länder vorgesehen ist (z. B. in den Kommunalabgabengesetzen oder landesgesetzlichen Verweisen auf die AO).
Die AO gilt im Inland. Ob sie darüber hinaus Anwendung findet, bestimmt sich nach dem Anwendungsbereich des Einzelsteuergesetzes, zu dessen Durchsetzung sie jeweils dient.
Beispiel
Die AO ist anwendbar, wenn es sich um die deutsche Einkommensbesteuerung unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtiger Personen handelt, § 1 EStG.
Fälle 3 – 6
Entscheiden Sie die folgenden Fragen nach § 1 AO:
Fall 3a: Kann der Stpfl. den Gewerbesteuermessbescheid eines Finanzamts (§ 14 GewStG, § 184 Abs. 1 AO) mit Einspruch angreifen, d. h. sind die §§ 347 ff. AO auf einen Gewerbesteuermessbescheid anwendbar?
Fall 3b: Ist ein Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid der Stadt (§ 16 GewStG) gegeben?
Fall 3c: Sind die Beamten des Stadtsteueramts beim Erlass des Grundsteuer- (GrSt-) Bescheids an das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO gebunden?
Fall 4: Ist ein Einspruch gegen die vom Finanzamt (FA) vorgenommene Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 AO) zusammen mit dem GewSt-Messbescheid gegeben?
Fall 5: Frau Coltello erwarb ein Konkurrenzunternehmen. Sie erhält vom FA einen Haftungsbescheid gem. § 75 AO. Hiernach soll sie für rückständige ESt des (früheren) Konkurrenten haften. Zurecht?
Fall 6: Zur Finanzierung eines weiteren Euro-Rettungsschirms wird ein Gesetzentwurf diskutiert, wonach das Grundsteueraufkommen dem Bund und nicht mehr den Gemeinden zufließen soll. Was halten Sie davon?
Das Steuerrecht setzt sich zusammen aus den vielen Einzelsteuergesetzen (EStG, UStG u. a.), dem Bewertungsrecht und der AO. Die AO regelt insbesondere das öffentlich-rechtliche Verfahren, in dem Stpfl. und FA zusammenwirken, damit der Fiskus die ihm nach dem Einzelsteuergesetz zustehende Steuer vereinnahmen kann.
SteuergesetzDer aus dem Steuerbegriff (§ 3 Abs. 1 AO), aus § 85 AO und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3, 20, 28 GG) abgeleitete Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der BesteuerungGesetzmäßigkeit der BesteuerungBesteuerung, Gesetzmäßigkeit bestimmt, dass die Besteuerung nur aufgrund eines Gesetzes zulässig ist. Gesetz in diesem Sinne ist gem. § 4 AO jede Rechtsnorm.
Rechtsnormen Rechtsnormensind generelle und abstrakte Anordnungen von Rechtsfolgen, die eintreten, wenn ein bestimmter Tatbestand erfüllt ist. Im Gegensatz hierzu stehen konkret-individuelle Entscheidungen. Sie regeln, was im Einzelfall zu tun ist.
Beispiel
Jede natürliche Person mit Wohnsitz im Inland unterliegt der Einkommensteuer. § 1 EStG gilt unter diesen Voraussetzungen für »jedermann«, ist also eine Rechtsnorm.
Das FA Stuttgart setzt die ESt 15 von Gabriella Coltello in Höhe 50 000 € fest. Eine bestimmte Behörde trifft hier eine einzelne Entscheidung in Bezug auf Fr. Coltello; sie erlässt dazu einen Verwaltungsakt (§ 118 AO).
Auch in der AO gilt der Grundsatz von Treu und GlaubenTreu und Glauben. Die gesamte Rechtsordnung steht unter der Vorgabe, dass auf die berechtigten Interessen eines anderen Beteiligten Rücksicht genommen werden muss.
Beispiel
Erklärungen des FA und auch des Stpfl. werden nach den in der gesamten Rechtsordnung zu beachtenden Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB ausgelegt: Für die Auslegung eines VA des FA ist maßgeblich, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Andererseits legt das FA ein (fristgerecht) eingelegtes Schreiben als Einspruch aus (§§ 347 ff. AO), wenn der Stpfl. hierin seine Unzufriedenheit mit dem an ihn ergangenen VA ausdrückt.
Hinweis
Keine Rechtsnormen sind Gerichtsentscheidungen. Dasselbe gilt für die allgemeinen Verwaltungsanweisungen (Verwaltungsrichtlinien, AEAO, EStR usw.)Verwaltungsrichtlinie: Sie binden als allgemeine Weisungen vorgesetzter Behörden die nachgeordneten Behörden, aber weder den Bürger noch die Gerichte.
Grundsätzlich ergeben sich keine Besonderheiten. Immer dann, wenn ein Sachverhalt die Voraussetzungen einer Vorschrift (Norm) erfüllt, setzen FA bzw. Bürger auch die Rechtsfolge um. Diesen Vorgang nennt man »Subsumtion«.
Subsumtionstechnik
Der maßgebliche Sachverhalt wird ermittelt.
Beispiel
Gabriella Coltello eröffnet in Stuttgart einen Laden für Gartenmöbel.
Eine in Betracht kommende Rechtsnorm wird ermittelt und der Sachverhalt unter diese Rechtsnorm untergeordnet (»SubsumtionSubsumtion«).
Beispiel
Angesichts der Eröffnung ihres Ladens ist davon auszugehen, dass Frau Coltello solche Einkünfte erzielt, die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG beschrieben werden.
Sind die Tatbestandsmerkmale einer bestimmten Vorschrift erfüllt, ergeben sich aus ihr auch die Rechtsfolgen – damit ist die konkrete Problemstellung gelöst.
Beispiel
Weil die Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt sind, erzielt Frau Coltello Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegt damit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG der (sachlichen) ESt-Pflicht. Außerdem erfüllt sie die Voraussetzungen von § 138 Abs. 1 Satz 1 AO und muss daher die Betriebseröffnung der Gemeinde mitteilen, die im Anschluss auch das FA informiert.
Eine Besonderheit Wirtschaftliche Betrachtungsweisebei der Anwendung und Auslegung gerade von steuerlichen Vorschriften besteht darin, dass deren Verständnis von der sogenannten wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt ist. Dies führt teilweise zu vom Zivilrecht abweichenden Überlegungen.
Regelmäßig knüpft auch das Steuerrecht an die Regelungen im Zivilrecht an. Wirtschaftsgüter sind also dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO).
Beispiel
Frau Coltello kauft sich eine Ladenkasse. Wie sind die zivilrechtlichen und steuerlichen Folgen?
Frau Coltello zahlt den Kaufpreis (§ 433 BGB) und wird auch Eigentümerin der Kasse (§ 929 BGB). Dementsprechend kann sie den Kaufpreis gem. § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgabe bei der Ermittlung ihrer Einkommensteuer und die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer berücksichtigen (§ 15 UStG).
Ausnahmsweise führt die wirtschaftliche Betrachtungsweise zu einer abweichenden Wertung im Steuerrecht; maßgebend ist dann das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Das wirtschaftlicheEigentum, wirtschaftlich Eigentum geht somit dem rechtlichenEigentum, rechtlich Eigentum bei der Zurechnung vor. Wirtschaftlicher EigentümerWirtschaftliches Eigentum ist, wer den rechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts regelmäßig von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO). In der Praxis trifft man einen solchen Sachverhalt häufig dann an, wenn Nutzen und Lasten an einem Grundstück früher auf den Erwerber übergehen als das Eigentum nach §§ 873, 925 BGB.
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO sind kraft Gesetzes wirtschaftliche Eigentümer: Der Treugeber in Treuhandverhältnissen,Treuhand der Sicherungsgeber bei der SicherungsübereignungSicherungsübereignung und der Eigenbesitzer (§ 872 BGB).
Beispiel
Im laufenden Beispiel hat Gabriella Coltello
bei ihrer Bank ein Darlehen aufgenommen und der Bank ihr Warenlager zur Sicherheit übereignet (§§ 929, 930 BGB) und
für ihren Betrieb ein Lieferfahrzeug gekauft. Der Fahrzeugverkäufer behielt sich bis zur vollständigen Zahlung das Eigentum vor (§ 449 BGB).
Lösung: Sie ergibt sich aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO.
Zivilrechtlich erhält die Bank das (Voll)Eigentum am Warenlager. Wirtschaftlich gesehen verbleibt die Verfügungs- bzw. Einwirkungsmacht jedoch bei Frau Coltello. Die Sicherungsübereignung wurde nur deshalb gewählt, weil es zivilrechtlich kein besitzloses Pfandrecht an beweglichen Sachen gibt (§ 1205 BGB). Die Bank erhält durch die Sicherungsübereignung also zivilrechtlich mehr als von den Vertragsbeteiligten wirtschaftlich gewollt ist. Das Warenlager ist daher weiterhin Frau Coltello zuzurechnen. Sie bilanziert die Waren im Rahmen der Buchführung zur Ermittlung ihres Gewinns. Weil auch umsatzsteuerlich nicht von einer Lieferung des Warenlagers nach § 3 Abs. 1 UStG auszugehen ist, stellt die Sicherungsübereignung keinen steuerbaren Leistungsaustausch dar, so dass keine Umsatzsteuer anfällt.
Gabriella Coltello erhält zwar den (Eigen)Besitz des Fahrzeugs. Zivilrechtlicher Eigentümer bleibt jedoch zunächst der Fahrzeugverkäufer. Dem Verkäufer verbleibt zivilrechtlich mehr als wirtschaftlich gewollt ist. Aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtung im Steuerrecht bilanziert Frau Coltello daher das Fahrzeug sofort, obwohl sie noch nicht sämtliche Raten gezahlt hat. Umsatzsteuerlich führt der Fahrzeugverkäufer eine steuerpflichtige Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 UStG aus; regelmäßig ist Frau Coltello gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO wird für steuerliche Zwecke GesamthandseigentumGesamthandseigentum von Gemeinschaftern (bei Gütergemeinschaft nach §§ 1419 ff., 1483 ff. BGB und bei Erbengemeinschaft nach §§ 2032 ff. BGB) und Gesellschaftern (von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB, von offenen Handels- und von Kommanditgesellschaften nach §§ 105 ff., 161 ff. HGB) entgegen dem Zivilrecht in Bruchteile aufgespalten; vgl. dazu z. B. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Gesetzwidriges HandelnZivilrechtlich sind gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte unwirksam, §§ 134, 138 BGB. Tritt trotzdem ein wirtschaftliches Ergebnis des Rechtsgeschäfts ein (d. h. wird es trotzdem durchgeführt), so ist dies doch gem. § 40 AO steuerlich von Bedeutung.
Beispiele
Die Zinserträge aus einem gem. § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers nichtigen Darlehensvertrag unterliegen der Einkommensteuer.
Die Einkünfte eines »Drogendealers«, die auf rechtswidrigen und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksamen Verträgen beruhen, unterliegen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer.
Führen (von Anfang an oder erst rückwirkend) unwirksame Rechtsgeschäfte zu wirtschaftlichen Ergebnissen, so sind diese Ergebnisse dennoch gem. § 41 Abs. 1 AO steuerlich von Bedeutung. Umgekehrt wird gemäß § 41 Abs. 2 AO ein zwar wirksames, aber nur zum Schein abgeschlossenes Geschäft steuerlich nicht anerkannt.
Beispiele
Der 16-jährige S schließt ohne Zustimmung seiner Eltern einen verzinslichen Darlehensvertrag mit seinem Freund D ab. Der Vertrag ist unwirksam (vgl. § 106 BGB), er wird aber durchgeführt. S erhält von D Zinsen für die Darlehensgewährung.
Lösung: Die Zinsen sind dem S zuzurechnen und von ihm zu versteuern (§ 41 AO).
A vermietet Räume an B. A und B wissen von Anfang an, dass B wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Miete aufzubringen. A unternimmt auch nichts, um die Miete zu vereinnahmen. A macht Werbungskosten (§ 9 EStG) im Zusammenhang mit der Vermietung (§ 21 EStG) geltend.
Lösung: Es ist von einem Scheingeschäft auszugehen. A und B sind sich über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig und ziehen die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht. A kann gem. § 41 Abs. 2 AO keine Werbungskosten gem. § 9 EStG geltend machen.
Nach dem Grundsatz der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit (vgl. Art. 2 GG, §§ 145, 305 BGB) kann jeder seine Verhältnisse so gestalten, wie er sie auch in steuerlicher Hinsicht für vernünftig hält. Die Besteuerung knüpft daher grundsätzlich an die von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen an.
Es gelten allerdings Ausnahmen:
a) Missbrauch rechtlicher GestaltungGestaltungsmissbrauch
Teils schließt der Gesetzgeber solchen Missbrauch bereits in den einzelnen Vorschriften aus, § 42 Abs. 1 Satz 2 AO (z. B. § 15b EStG); solche Vorschriften gehen dann gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 AO vor. Im Übrigen kann gem. § 42 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AO durch eine unangemessene rechtliche Gestaltung nicht erreicht werden, dass ein bestimmter Vorgang nicht doch seiner wirtschaftlichen Bedeutung entsprechend (angemessen) besteuert wird.
Eine ungewöhnliche Gestaltung ist vor allem dann zugleich unangemessen, wenn sie der Wertung des Gesetzes widerspricht, den Beteiligten also einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil gewährt und die Gestaltung gerade hierauf angelegt ist. Solche Gestaltungen fallen zumeist dadurch auf, dass sie der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, von einem verständigen Dritten daher nicht gewählt worden wären (»gekünstelt«, vgl. AEAO zu § 42 Nr. 2.2).
Verweist das FA für eine bestimmte Rechtsgestaltung auf diesen Zusammenhang, kann sich der Stpfl. gem. § 42 Abs. 2 Satz 2 AO dadurch entlasten, dass er überzeugend gleichwertige außersteuerliche Umstände vorträgt, die ihn die Gestaltung wählen ließen.
Die in § 42 AO enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe »ermöglichen zwar Weiterentwicklungen in der Rechtsordnung« (Gesetzesbegründung), hinterlassen aber zugleich große Unsicherheit in der Rechtsanwendung.
Bei den von der Rechtsprechung entschiedenen Missbrauchsfällen geht es bei der ESt insbesondere um die Erzeugung von Verlusten und bei der USt um Gestaltungen zur Erlangung des Vorsteuerabzugs (§ 15 UStG).
In zweifelhaften Fällen vermeidet der BFH häufig eine Anwendung des § 42 AO dadurch, dass er bestimmte Vorgänge einfach der eigentlich betroffenen Person zurechnet, auch wenn formal betrachtet eine andere Person nach außen auftritt.
Beispiele
Herr A schließt mit Herrn B einen Mietvertrag über seine – weiterhin – leerstehende Wohnung ab. B zahlt dafür eine Miete i. H. v. 800 € pro Monat, nutzt die Wohnung aber nicht. Gleichzeitig vermietet Herr B an Herrn A eine dem B gehörende, ebenfalls weiterhin leerstehende Wohnung gegen monatlich 800 €.
Lösung: Die beiden Vertragsabschlüsse (»Überkreuzvermietung«) sind wirtschaftlich sinnlos. Sie haben nur den Sinn, steuerlich dem jeweiligen Wohnungseigentümer Einnahmen aus Vermietung zu verschaffen, damit dieser entsprechend hohe »Werbungskosten« gem. §§ 9, 21 EStG geltend machen und so Verluste aus Vermietung erzielen kann. Diese Verluste werden steuerlich nicht anerkannt.
Frau B hat die Veräußerung eines Grundstücks angebahnt, dann aber die Immobilie zunächst unentgeltlich auf ihr Kind übertragen, das dann das Grundstück an den schon ursprünglich vorgesehenen Erwerber verkaufte.
Lösung: Die Kettenübertragung ist nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG zu bewerten, also nach der Spezialregelung eines Einzelsteuergesetzes. Sie verdrängt nach § 42 Abs. 1 Satz 2 AO die allgemeine Missbrauchsregelung. Die Schenkung an das Kind ist daher wirksam, sodass der Veräußerungsgewinn bei ihm besteuert wird, vgl. BFH/NV vom 23.04.2021 – IX R 8/20.
Ein Stpfl. hält Anteile sowohl an einer Gewinn- als auch an einer Verlust-GmbH. Damit er nicht den Gewinn versteuern muss, verschmelzt er die Gewinngesellschaft auf die Verlust-GmbH; ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor, BFH vom 17.11.2020 – IR 2/18, BStBl II 2021, 580.
Wie beantragt, darf U seine Umsätze nach § 20 Abs. 1 UStG versteuern (sog. Ist-Besteuerung). Er berechnet seine Leistungen an nahestehende Unternehmen (NU), ohne Zahlungsfristen zu setzen. NU berücksichtigte sogleich die VSt hieraus (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG), während U die USt jeweils erst bei deutlich späterer Zahlung des Entgelts anmeldete.
Lösung: Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor. Die Beteiligten beanspruchen lediglich die Vorteile von zeitversetzter USt-Entstehung und VSt-Abzug, wie sie sich unmittelbar aus der nationalen Rechtslage (entgegen der MwStSystRL) ergeben, BFH vom 12.07.2023 – XI R 5/21.
b) Auch bei gesellschafts- und schuldrechtlich wirksamen Verträgen zwischen nahen AngehörigenAngehörige bestehen Einschränkungen.
Zwar dürfen auch Angehörige ihre Rechtsverhältnisse steueroptimal gestalten und dabei einen sog. Gesamtbelastungsvorteil anstreben (Verlagerung von Einkünften auf Angehörige mit geringerer Steuerbelastung). Die Vertragspflichten müssen dann aber klar und eindeutig vereinbart und so auch umgesetzt werden. Die einzelnen Vertragsbedingungen müssen fremdüblich sein (sog. Fremdvergleich). Je mehr verwandtschaftliche Umstände, also eher gleichgerichtete Interessen, deutlich werden, desto fraglicher ist die Ernsthaftigkeit einer Gestaltung und ihre steuerliche Anerkennung. Formunwirksame Verträge zwischen Angehörigen gelten als Beweisanzeichen gegen einen Bindungswillen der Vertragsparteien.
Beispiele
Die Eltern erwerben im Studienort der Tochter eine Wohnung. Die Wohnung wird an die Tochter vermietet, der Mietzins wird mit dem Unterhaltsanspruch der Tochter gegenüber ihren Eltern verrechnet.
Lösung: Die Vermietung wird grundsätzlich anerkannt. Die Eltern erzielen Einnahmen aus § 21 EStG. Zugleich sind sie zum Abzug der Werbungskosten gem. § 9 EStG berechtigt (v. a. AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG, Reparaturkosten u. a.). Bei der Vermietung einer Wohnung im selben Haus kommt es auf den Einzelfall an.
Die Eltern vermieten ein Zimmer innerhalb einer nicht abgeschlossenen Wohnung an die volljährige unterhaltsberechtigte Tochter.
Lösung: Die Vermietung wird steuerlich nicht anerkannt.
Eine selbständig tätige Ehefrau stellt ihren Ehemann ein und macht dessen Lohnkosten als Betriebsausgaben geltend.
Lösung: Die Lohnzahlungen sind abziehbar, wenn der Ehemann aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden üblichen Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und die Ehefrau ihrerseits die Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (BFH vom 18.11.2020 – VI R 28/18, BStBl II 2021, 450).
Zusammenfassung
Finanzverwaltung und Steuerberatung befassen sich berufstypisch ständig damit, ob ein bestimmter (durchaus oft alltäglicher) Lebenssachverhalt steuerliche Folgen hat. Hierzu wird regelmäßig an zivilrechtliche Vorgänge angeknüpft, die aber für steuerliche Zwecke in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu erfassen sind.
Letztlich soll die zutreffende, tatsächlich entstandene Steuer festgesetzt und gezahlt werden. Beim Zusammenwirken von Bürger und Staat ergibt sich eine eigentlich selbstverständliche Aufgabenverteilung. Die Einzelsteuergesetze knüpfen an ein Handeln des Bürgers an, das unter bestimmten Voraussetzungen steuerrelevant ist. Weil die einzelnen Handlungen dem Bürger, nicht aber dem FA bekannt sind, ist das FA darauf angewiesen, dass der Bürger die Besteuerungsgrundlagen mitteilt. Andernfalls müsste sich das FA die Kenntnis anderweitig beschaffen, ohne dass dies dem Bürger im Einzelfall immer nachvollziehbar sein müsste. Tatsächlich erlaubt die Vernetzung verschiedener (v. a. staatlicher, aber auch anderer Stellen, z. B. Sozialversicherer) immer mehr einen automatischen Informationsaustausch über den Bürger hinweg; dieser wird immerhin hierüber unterrichtet.
Die Besteuerung wird also regelmäßig durch die Abgabe einer Steuererklärung, mithin durch den Stpfl. angestoßen. Gelegentlich macht das FA den ersten Schritt, indem es den Stpfl. zur Abgabe einer Erklärung auffordert. Die Regelung befindet sich in § 149 AO und verkörpert eine wesentliche Mitwirkungspflicht des Stpfl. Dass er seine Steuererklärung »geordnet«, also in einem Formular (Papier oder elektronisch) abgibt, hilft beiden Beteiligten: Der Stpfl. erkennt, welche – steuerrechtlich bedeutsamen – Angaben er machen muss und die Verwaltung kann das immer gleiche Erklärungsformular schnell bearbeiten. Die Arbeit des FA besteht idealerweise in der Festsetzung der nach dem Einzelsteuergesetz entstandenen Steuer entsprechend der vom Stpfl. mitgeteilten Angaben. Dies geschieht ebenfalls in einem geordneten schematischen Verfahren: Das FA erlässt einen Verwaltungsakt gem. § 118 AO, der vom Stpfl. ein bestimmtes Handeln verlangt. Im Normalfall muss er die festgesetzte Steuer zahlen und damit ist die zweite wesentliche Pflicht des Stpfl. beschrieben. So einfach dieser Zusammenhang scheint, bedarf es doch eines fein abgestimmten Geflechts gegenseitiger Rechte und Pflichten. Die Gesamtheit dieser Rechtsbeziehungen bezeichnet man als Steuerrechtsverhältnis. Beteiligte an diesem SteuerrechtsverhältnisSteuerrechtsverhältnis sind mindestens zwei Personen, von denen die eine Person Leistungen fordern kann, und die andere Leistungen verschiedener Art zu erbringen hat. Berechtigter dieser Leistungen auf Seiten der öffentlichen Hand sind Bund, Länder, Gemeinden und Kirchen, vertreten insbesondere durch das FA.
Das Steuerrechtsverhältnis kennt verschiedenartige Leistungen: Der Steuerpflichtige (§ 33 AO) hat vor allem die Pflicht zur Begleichung von Geldschulden, insbesondere der einzelnen Steuerschulden (vgl. § 37 AO). Daneben hat er auch nichtvermögensrechtliche Pflichten, wie beispielsweise Anzeigepflichten (§ 138 AO), Buchführungspflichten (§ 140 AO) und Steuererklärungspflichten (§ 149 AO).
Beispiel
Im laufenden Beispiel gibt Gabriella Coltello z. B. ESt-Erklärungen und USt-Anmeldungen ab (Erklärungspflicht). Sie muss die festgesetzte ESt und die angemeldete USt zahlen. Eventuell zu viel vorausbezahlte ESt und einen etwaigen Vorsteuerüberhang erhält sie vom FA erstattet (jeweils Zahlungspflicht aus dem Steuerschuldverhältnis). Ordnet das FA eine Betriebsprüfung an, muss sie hierbei mitwirken (sonstige Steuerpflicht).
Diese Pflichten enthalten zugleich Rechte: Gibt Frau Coltello eine Steuererklärung ab, besteht für ihre Angaben der Vertrauensgrundsatz (AEAO zu § 88 Nr. 6). Das FA darf nur bei konkretem Anlass und unter bestimmten Voraussetzungen weitere Ermittlungen anstellen. Außerdem besteht gem. § 91 AO ein Anhörungsrecht: Will das FA von der Erklärung zulasten des Stpfl. abweichen, muss es dies zuvor ankündigen. Dasselbe gilt vor belastenden Änderungen und z. B. vor einem Kontenabruf gem. § 93 Abs. 9 AO. Zu den Rechten gehört auch, dass der Stpfl. Änderungsanträge stellen und gegen nahezu jede Maßnahme des FA Einspruch einlegen kann.
Die Begriffsbestimmung in § 33 AO ist immer dann maßgeblich, wenn andere Vorschriften an den »Steuerpflichtigen« anknüpfen: §§ 150 Abs. 3, 151, 155 Abs. 3, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a, § 176, § 177 AO, § 56 EStDV.
Die AO verwendet und definiert Steuerschuldverhältnisden Begriff der Steuerrechtsfähigkeit (auch Steuerfähigkeit genannt) nicht. Die steuerliche Rechtsfähigkeit wird in Anlehnung an das Zivilrecht definiert als Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten auf dem Gebiet des Steuerrechts zu sein. Dies ist für jede Einzelsteuer gesondert zu untersuchen. Die steuerliche Rechtsfähigkeit einer Person oder eines Personenzusammenschlusses besteht nicht auf allen Steuerrechtsgebieten. Es besteht steuerlich immer eine Teilrechtsfähigkeit.Juristische Person, Teilrechtsfähigkeit
Beispiele
Natürliche Personen können den Tatbestand des EStG (§ 1 Abs. 1 Satz 1), GewStG (§ 2 Abs. 1), UStG (§ 2 Abs. 1) usw. erfüllen, also ESt-, GewSt-, USt-Schuldner usw. sein. Insoweit sind Menschen steuerrechtsfähig. Sie können aber nicht den Tatbestand des KStG erfüllen (vgl. § 1 KStG), also nicht KSt-rechtsfähig sein.
Das Alter des Menschen spielt allerdings für seine Steuerrechtsfähigkeit keine Rolle. Auch der einjährige Unternehmenserbe ist ESt-, GewSt-, USt-rechtsfähig.
In den Jahren, bevor sich die italienische Staatsangehörige Gabriella Coltello in Deutschland niedergelassen hat, hatte sie immer wieder Waren auf einer Messe in Stuttgart verkauft.
Unabhängig von Staatsangehörigkeit und dem Unternehmenssitz in Italien erbringt Frau Coltello umsatzsteuerpflichtige Lieferumsätze. Sie ist Umsatzsteuer-rechtsfähig und schuldet die entstandene USt.
Juristische PersonenJuristische Person (z. B. GmbH, AG) sind nicht einkommensteuerrechtsfähig (§ 1 EStG), für sie gilt aber i. d. R. das KStG, GewStG und UStG.
Bei den Personenzusammenschlüssen gibt es besonders gravierende Unterschiede zwischen der zivilrechtlichen und der steuerlichen Rechtsfähigkeit:
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff. BGB) und die Handelspersonengesellschaften offene HandelsgesellschaftHandelsgesellschaft (OHG, §§ 105 ff. HGB) und KommanditgesellschaftKommanditgesellschaft (KG, §§ 161 ff. HGB) und die PartnerschaftPartnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesetz sind, wenn sie unternehmerisch tätig sind (§ 2 UStG), USt-rechtsfähig und ggf. GewSt-rechtsfähig. Dagegen sind sie weder ESt-fähig, weil sie keine »natürlichen Personen« (Menschen) i. S. d. § 1 EStG darstellen, noch KSt-fähig, weil diese Personenzusammenschlüsse nicht im Katalog des § 1 KStG aufgeführt sind. (Die Einkünfte aus GbR, OHG, KG und Partnerschaft versteuern jeweils ihre Gesellschafter, die je nachdem ESt- oder KSt-rechtsfähig sind.) Nach Einführung des § 1a KStG (BGBl I 2021, 2050) kann eine Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG, nicht GbR) und Partnerschaftsgesellschaft dazu optieren, wie eine Körperschaft besteuert zu werden.
Geschäftsfähigkeit, beschränkteVom Begriff der Rechtsfähigkeit ist der Begriff der Handlungsfähigkeit Handlungsfähigkeitzu unterscheiden. Ein einjähriges Kind kann zwar gem. § 1 EStG einkommensteuerfähig sein, dagegen ist es (schon aus natürlichen Gründen) nicht in der Lage, selbständig als Beteiligter dem FA gegenüber aufzutreten. Es ist handlungsunfähig.
Handlungsfähigkeit im steuerlichen Sinn ist die Fähigkeit, selbständig wirksame Verfahrenshandlungen vornehmen zu können.
Unter Verfahrenshandlungen versteht man, alle das Verwaltungsverfahren betreffende Handlungen, z. B. die Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen, die Tathandlungen, aber auch die Entgegennahme von Verwaltungsakten. Wem HandlungsfähigkeitHandlungsfähigkeit im Einzelnen zukommt, wird durch § 79 AO geklärt. Die Handlungsunfähigkeit ist von Amts wegen zu beachten.
Für natürliche Personen verweist § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO auf die Vorschriften des BGB zur GeschäftsfähigkeitGeschäftsfähigkeit. Hierbei sind zu unterscheiden: (voll) geschäftsfähige, beschränkt geschäftsfähige und geschäftsunfähige Personen.
Gemäß §§ 2, 106 Abs. 2 BGB ist eine natürliche Person nach Vollendung des 18.Lebensjahrs voll geschäftsfähig und damit nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO steuerlich handlungsfähig.
Im Umkehrschluss zu § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO können beschränkt geschäftsfähige Personen (z. B. 7- bis 17-Jährige, vgl. §§ 106, 114 BGB) grundsätzlich keine Willenserklärungen, wie etwa Steuererklärungen abgeben. Auch das FA kann grundsätzlich nicht unmittelbar gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen handeln. Sie werden durch ihre Eltern vertreten. Die Eltern erfüllen gem. § 34 AO i. V. m. §§ 1626, 1629 BGB die entstehenden steuerlichen Pflichten und nehmen entsprechend § 34 AO die Rechte für ihre Kinder wahr.
Beispiel
Die 9-jährige K beerbt ihren Onkel, der einen Gewerbebetrieb besaß. In der Erbschaft befindet sich u. a. ein umsatzsteuerlicher Vergütungsanspruch, der bisher beim FA noch nicht geltend gemacht wurde.
Lösung: K ist als Erbin des Onkels Inhaberin des Vergütungsanspruchs. Weil K jedoch nicht handlungsfähig ist, kann sie nicht selbst eine USt-Anmeldung abgeben und dabei die Vorsteuer geltend machen; auch das FA kann ihr gegenüber keine USt-Festsetzung erlassen oder einer USt-Anmeldung der K zustimmen. Dass der Vergütungsanspruch einen rechtlichen Vorteil begründet (vgl. § 107 BGB), ist unerheblich. Im Rahmen des Steuerrechtsverhältnisses handeln daher die Eltern von K gem. § 34 AO.
In Anlehnung an das Zivilrecht bestätigt § 79 Abs. 1 Nr. 2 AO auch für das Steuerrecht die partielle (teilweise) HandlungsfähigkeitHandlungsfähigkeit, partielle für beschränkt Geschäftsfähige. Wenn sie unter den Voraussetzungen der §§ 112, 113 BGB ein Erwerbsgeschäft betreiben oder ein Dienstverhältnis eingegangen sind, besteht in diesem Bereich volle Handlungsfähigkeit. Übereinstimmend mit der zivilrechtlichen Betrachtung lässt sich dies nicht auf ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis übertragen.
Beispiel
Nach einer Casting-Show betätigt sich die 16-jährige M mit Einwilligung ihrer Eltern (und Genehmigung des Familiengerichts) als Model.
Lösung: M ist partiell handlungsfähig. Sie kann daher diejenigen Rechte und Pflichten selbst wahrnehmen, die gerade mit der genehmigten Erwerbstätigkeit zusammenhängen. M gibt also selbst USt-Anmeldungen ab; das FA kann unmittelbar M auffordern, Rechnungen vorzulegen.
Auch Kinder unter 7 Jahren sind je nach Einzelsteuergesetz steuerrechtsfähig. Sie sind jedoch entsprechend § 104 BGB insgesamt handlungsunfähig und werden ebenfalls gem. § 34 AO i. V. m. §§ 1626, 1629 BGB durch ihre Eltern vertreten.
Ausnahmsweise werden für Minderjährige und Geschäftsunfähige der Vormund (§ 1793 BGB), der Betreuer (§ 1902 BGB), ein Pfleger (§ 1909 BGB) oder das Jugendamt tätig.
Für handlungsunfähige Personen haben deren gesetzliche Vertreter die Pflichten aus dem Steuerrechtsverhältnis zu erfüllen, § 34 Abs. 1 AO.
Neben den Eltern gibt es noch weitere Personen, die die Rechte und Pflichten Anderer wahrnehmen. Soweit die Verwaltung Vermögensverwalterdes eigenen Vermögens ausnahmsweise nicht dem Stpfl. oder seinen gesetzlichen Vertretern zusteht, z. B. im Falle der Insolvenz, muss der jeweilige Vermögensverwalter diese Pflichten erfüllen (§ 34 Abs. 3 AO). Unter § 34 Abs. 3 AO fallen z. B. außer dem genannten Insolvenzverwalter (§§ 56 ff. Insolvenzordnung), der Zwangsverwalter (§§ 150 ff. Zwangsverwaltungsgesetz) und Nachlassverwalter (§ 1985 BGB) u. a.
Werden die steuerlichen Pflichten von den in § 34 AO genannten Personen nicht erfüllt, kann das FA gegen sie Zwangsmittel gem. §§ 328 ff. AO einsetzen. Außerdem können sie u. U. nach § 69 AO haftbar gemacht werden. Nur insoweit werden die Hilfspersonen auch selbst Beteiligte i. S. d. § 78 AO. Die Ansprüche gegen den Vertretenen bleiben daneben bestehen (Gesamtschuldner).
Beispiele
Haben die Hilfspersonen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, schulden die Vertretenen die angefallenen Säumniszuschläge, § 240 Abs. 1 AO.
Haben die Hilfspersonen eine gesetzliche Frist schuldhaft versäumt, so ist ihr Verschulden schädlich für die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist, § 110 Abs. 1 Satz 2 AO. Die Vertretenen können sich, wenn sie durch Verschulden der Hilfspersonen einen Schaden erlitten haben (z. B. durch Fristversäumnis), nicht darauf berufen, dass sie selbst keine Pflicht verletzt haben. (Ein Ausgleich findet im Innenverhältnis statt.)
Verspätungszuschläge gem. § 152 AO sind grundsätzlich gegenüber der vertretenen Person festzusetzen (vgl. G 3.2).
Bei Wegfall oder Änderung der Vertretungsbefugnis bleiben die Pflichten, z. B. Auskunfts-, Buchführungs- und Anzeigenpflichten, für den Vertreter weiter bestehen, soweit sie bis dahin entstanden sind und von ihm noch erfüllt werden können (§ 36 AO). Auch die Folgen einer evtl. Pflichtverletzung, insbesondere die wegen dieser Pflichtverletzung bereits begründete Haftung gem. § 69 AO, bleiben trotz Erlöschens der Vertretungsbefugnis bestehen.
Regelmäßig wird sich das FA an den neuen Vertreter oder ggf. an den Vertretenen selbst wenden. Bescheide, die den vertretenen Stpfl. betreffen, dürfen nicht mehr an den früheren Vertreter gerichtet werden.
Rechtshandlungen, die ein Handlungsunfähiger selbst gegenüber dem FA vornimmt, sind unwirksam. Gibt ein 6-jähriges Kind eine Steuererklärung ab, bleibt diese unwirksam, kann also nicht Grundlage einer Steuerfestsetzung werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Eltern Handlungen von und gegenüber beschränkt Handlungsfähigen heilen können entsprechend § 108 BGB. In der Praxis werden in diesem Sinne Anträge Minderjähriger auf Arbeitnehmerveranlagung als wirksam behandelt (AEAO zu § 122 Nr. 2.2.3 Abs. 1 Satz 3); weitergehend sollte aber der Schutz des Minderjährigen nicht aufgeweicht werden.
Verfahrenshandlungen des FA gegenüber dem Handlungsunfähigen sind allerdings nach Verwaltungsansicht endgültig unwirksam (AEAO zu § 122 Nr. 4.1.3 i. V. m. Nr. 2.2.3).
Beispiel
Im laufenden Beispiel hat Gabriella Coltello geheiratet. Der gemeinsame 16-jährige Sohn Alexander betätigt sich mit Genehmigung seiner Eltern und des Familiengerichts als EDV-Softwareberater gewerblich.
Lösung: Alexander ist steuerrechtsfähigSteuerrechtsfähigkeit. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EStG, des § 2 Abs. 1 UStG und des § 2 Abs. 1 GewStG.
Im Rahmen seiner SteuerhandlungsfähigkeitSteuerhandlungsfähigkeit ist er selbst (partiell) berechtigt und verpflichtet, seine USt- und GewSt-Erklärung beim FA einzureichen. Umgekehrt ist er selbst (Bekanntgabe-)Adressat einer USt-Festsetzung oder des GewSt-Messbescheids. Zudem ist er insoweit selbst zum Einspruch berechtigt.
Die ESt-Erklärung müssen dagegen die Eltern von Alexander unterschreiben. Diese Erklärung erfasst u. U. noch andere Einkünfte, auf die sich die partielle Geschäfts- bzw. Handlungsfähigkeit nicht erstreckt. Außerdem betrifft die ESt-Erklärung auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, die mit dem EDV-Betrieb nicht zusammenhängen. Wenn das FA die von Alexander selbst gefertigte ESt-Erklärung nicht wegen dessen Handlungsunfähigkeit zurückweist, können die Eltern die Abgabe allerdings noch genehmigen und dadurch wirksam machen. Erlässt das FA anschließend den ESt-Bescheid gegenüber den Eltern als gesetzliche Vertreter, wird der Bescheid wirksam.
Gibt das FA den ESt-Bescheid dagegen unmittelbar Alexander bekannt, ist der Bescheid nach Ansicht der Verwaltung wegen eines schwerwiegenden Bekanntgabefehlers unheilbar unwirksam (vgl. D 6.3).
Das FA erlässt einen »neuen« ESt-Bescheid an die Eltern als Bekanntgabeadressaten. Bis dahin könnten z. B. weitere Betriebsausgaben nachträglich geltend gemacht werden.
Juristische PersonenJuristische Person (JP) und auch Personenvereinigungen können steuerlich rechtsfähig sein; die Personenvereinigungen sind (seit 2024) näher in § 24a AO definiert. Sie können jeweils als unkörperliche Rechtssubjekte aber nicht selbst handeln. Gem. § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO handeln sie durch ihre gesetzlichen Vertreter
