Abkommensberechtigung von Personengesellschaften - Daniel Hartmann - E-Book

Abkommensberechtigung von Personengesellschaften E-Book

Daniel Hartmann

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Beschreibung

Personengesellschaften stehen im deutschen Steuerrecht im Rahmen des Transparenzprinzips im Spannungsfeld zwischen Einheits- und Trennungsprinzip. Auch im internationalen Kontext nehmen sie hinsichtlich ihrer unterschiedlichen zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Behandlung eine Sonderstellung ein. Im internationalen Zusammenhang lassen sich die bestehenden Besteuerungskonzeptionen im Wesentlichen dahingehend unterscheiden, dass sie die Steuersubjekteigenschaft der Personengesellschaft entweder annehmen oder negieren. Aus der zivilrechtlichen und der steuerrechtlichen Komplexität von Personengesellschaften resultieren vielfältige Qualifikationskonflikte, da bei dieser Gesellschaftsform kein einheitliches staatenübergreifendes Besteuerungskonzept existiert Hinsichtlich der Lösung von Qualifikationskonflikten herrscht Meinungsstreit. Die vertretenen Ansichten divergieren dahingehend, dass sie bezüglich der abkommensrechtlichen Einordnung der Personengesellschaft entweder eine staatenübergreifende Qualifikationsverkettung zwischen den beteiligten Staaten anordnen, oder aber eine autonome Abkommensanwendung des jeweiligen Anwendestaates vorschreiben. Aus dem Inhalt: Personengesellschaften im Zivilrecht Personengesellschaften im Steuerrecht Steuerliche Qualifikation ausländischer Rechtsgebilde Die Abkommensberechtigung der Personengesellschaft Fallkonstellationen im grenzüberschreitenden Kontext

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Seitenzahl: 71

Veröffentlichungsjahr: 2015

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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Executive Summary

1. Qualifikationskonflikte bei Personengesellschaften infolge der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung in den Vertragsstaaten

1.1. Problemstellung

1.2. Zielsetzung und Vorgehensweise

2. Personengesellschaften im Zivilrecht

3. Personengesellschaften im Steuerrecht

3.1. Allgemeines

3.2. Konzeptionelle Grundlagen der Besteuerung von gewerblichen Mitunternehmerschaften

3.2.1. Gewerbliche Mitunternehmerschaft: Voraussetzungen und Kriterien

3.3 Grundlagen der Mitunternehmerkonzeption: die zweistufige Gewinnermittlung

3.3.1. Stufe 1 der Gewinnermittlung: Ermittlung des Gewinnanteils

3.3.2. Stufe 2 der Gewinnermittlung: Ermittlung der Sondervergütungen

4. Steuerliche Qualifikation ausländischer Rechtsgebilde

4.1. Bedeutung der Qualifikation eines ausländischen Rechtsgebildes

4.2. Typenvergleich als Methode zur Qualifikation ausländischer Rechtsgebilde

4.2.1. Wesentliche Grundsätze

4.2.2. Zweistufiges Prüfverfahren

5. Die Abkommensberechtigung der Personengesellschaft

5.1. Begriffsbestimmung: Doppelbesteuerung

5.2. Unter das Abkommen fallende Personen nach Art. 1 OECD-MA

5.2.1. Person im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a OECD-MA

5.2.2. Ansässigkeit nach Art. 4 OECD-MA

5.2.3. Zwischenergebnis

6. Fallkonstellationen im grenzüberschreitenden Kontext

6.1. Vorgehensweise

6.2. Übereinstimmende Konzepte der Personengesellschafts-besteuerung

6.3. Divergierende Konzepte der Personengesellschaftsbesteuerung

6.3.1 Problemstellung

6.3.2. Darstellung des Meinungsstands in der Literatur

6.3.3. Abkommensorientierte Sichtweise (Qualifikationsverkettung)

6.3.4. Anwendestaatsorientierte Sichtweise

6.4. Entscheidung

6.5. Lösung der Fallkonstellationen

6.5.1. Beidseitige Transparenz

6.5.2. Beidseitige Intransparenz

6.5.3. Intransparenz in einem und Transparenz im anderen Vertragsstaat

6.5.4. Transparenz in einem und Intransparenz im anderen Vertragsstaat

6.5.5. Ergebnis

7. Zusammenfassung

Literaturübersicht

Verzeichnis der Rechtsquellen und sonstige Quellen

I. Verzeichnis der Gerichtsentscheidungen

II. Verzeichnis der Erlasse, Schreiben und Verfügungen der Finanzverwaltung

III. Verzeichnis der sonstigen Quellen

Abkürzungsverzeichnis

Executive Summary

Personengesellschaften stehen im deutschen Steuerrecht im Rahmen des Transparenzprinzips im Spannungsfeld zwischen Einheits- und Trennungsprinzip.[1] Auch im internationalen Kontext nehmen sie hinsichtlich ihrer unterschiedlichen zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Behandlung eine Sonderstellung ein.[2] Im internationalen Zusammenhang lassen sich die bestehenden Besteuerungskonzeptionen im Wesentlichen dahingehend unterscheiden, dass sie die Steuersubjekteigenschaft der Personengesellschaft entweder annehmen oder negieren.[3] Aus der zivilrechtlichen und der steuerrechtlichen Komplexität von Personengesellschaften resultieren vielfältige Qualifikationskonflikte, da bei dieser Gesellschaftsform kein einheitliches staatenübergreifendes Besteuerungskonzept existiert.[4]

Hinsichtlich der Lösung von Qualifikationskonflikten herrscht Meinungsstreit. Die vertretenen Ansichten divergieren dahingehend, dass sie bezüglich der abkommensrechtlichen Einordnung der Personengesellschaft entweder eine staatenübergreifende Qualifikationsverkettung zwischen den beteiligten Staaten anordnen, oder aber eine autonome Abkommensanwendung des jeweiligen Anwendestaates vorschreiben.[5]

1. Qualifikationskonflikte bei Personengesellschaften infolge der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung in den Vertragsstaaten

1.1. Problemstellung

Im internationalen Steuerrecht nehmen Personengesellschaften eine besondere Stellung ein. Häufig treten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Doppelbesteuerungspotenziale auf, die durch DBAs verhindert werden sollen. Solche Abkommen modifizieren regelmäßig die Besteuerungsansprüche der beteiligten Staaten.[6] Abkommensberechtigt sind grundsätzlich aber nur jene Personen, die die Tatbestandsvoraussetzungen des persönlichen Anwendungs-bereichs des Abkommens erfüllen.[7] Da für die Beurteilung der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale regelmäßig Bezug auf die Rechtsordnungen der Vertragsstaaten genommen wird, treten insbesondere bei Personen-gesellschaften Probleme auf. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist die Kernproblematik bei Beteiligung von Personengesellschaften darauf zurück zu führen, dass Personengesellschaften nach dem Zivil- und Steuerrecht der jeweiligen Staaten teilweise grundverschieden behandelt werden.[8]

Gerade dann, wenn die beteiligten Staaten hinsichtlich der Personengesellschaft heterogene Rechtsauffassungen vertreten, sind Qualifikations- und Zurechnungskonflikte und daraus resultierende Doppelbesteuerungen bzw. Keinmalbesteuerungen (sog. „weiße Einkünfte“) vorgezeichnet.[9]

Die Meinungen in der Literatur bezüglich der Lösung solcher Konflikte gehen weit auseinander. Umstritten ist dabei insbesondere, ob und mit welcher Wirkung der jeweilige Anwendestaat im Rahmen der Bestimmung der ansässigen Person an die Einordnung des jeweils anderen Staates (des Sitzstaates, des Ansässigkeitsstaates und/oder des Quellenstaates) gebunden sein soll und diese Sichtweise eventuell auf die abkommensrechtliche Einkünftezurechnung durchschlagen soll (abkommensorientierte Sichtweise). Nach der davon abweichenden, anwenderstaatsorientierten Sichtweise, trifft der jeweilige Anwendestaat autonom nach den Kriterien seines innerstaatlichen Steuerrechts eine Entscheidung über die Abkommensanwendung und die Zurechnung der von der Personengesellschaft erzielten Einkünfte.[10] Die jeweiligen Auffassungen gelangen hinsichtlich der Abkommensberechtigung von Personengesellschaften zu unterschiedlichen Ergebnissen.[11] Fraglich ist deshalb, ob die bestehenden Qualifikationskonflikte bei Beteiligung von Personengesellschaften anhand einer dieser Meinungen gelöst werden können.

1.2. Zielsetzung und Vorgehensweise

Vorliegende Arbeit behandelt und untersucht die Abkommensberechtigung von Personengesellschaften. Hierfür werden insbesondere die Voraussetzungen der Abkommensberechtigung von Personengesellschaften erarbeitet und die in diesem Themenkomplex auftretenden Probleme veranschaulicht. Außerdem wird der im Kontext von Qualifikationskonflikten bestehende Meinungsstand dargestellt.

Dafür geht die Arbeit zunächst auf die zivil- und steuerrechtliche Behandlung von gewerblich tätigen Personengesellschaften nach deutschem Recht ein. Im Rahmen der zivilrechtlichen Qualifikation werden die gesellschaftsrechtlichen Charakteristika von Personengesellschaften in Abgrenzung zu Kapitalgesellschaften vorgestellt. Bei der folgenden steuerrechtlichen Qualifikation der Personengesellschaften wird insbesondere das von der Bundesrepublik angewandte Mitunternehmerkonzept behandelt. Im Anschluss daran, wird mit dem sog. Typenvergleich eine Methode zur Einordnung ausländischer Rechtsgebilde für Zwecke der deutschen Besteuerung beleuchtet. Dabei wird insbesondere auf die Notwendigkeit der Einordung von ausländischen Rechtsgebilden eingegangen und die angewandte Methodik illustriert.

2. Personengesellschaften im Zivilrecht

Eine Personengesellschaft entsteht, wenn sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks zusammenschließen.[12] Personengesellschaften sind die GbR (§§ 705-740 BGB), die OHG (§§105-160 HGB), die KG (§§ 161-177a HGB), die Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. PartGG), die stille Gesellschaft (§§ 230-236 HGB), die Partenreederei (§§ 489-508 HGB) und die EWIV (EWIV-VO). [13]

Im Unterschied zur Kapitalgesellschaft ist die Personengesellschaft als solche keine juristische Person.[14] Die Personengesellschaft ist aber grundsätzlich, sofern es sich um eine Außengesellschaft handelt, rechtsfähig. Sie kann daher selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Die Rechtsfähigkeit erlaubt es, dass die Gesellschaft Verträge mit fremden Dritten wie auch mit ihren Gesellschaftern abschließen kann.[15]

Die Grundform der Personengesellschaften stellt die GbR dar.[16] Die OHG unterscheidet sich von der GbR durch den verfolgten Zweck.[17] Demnach handelt es sich gemäß § 105 HGB um eine OHG, wenn der Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet und die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei keinem der Gesellschafter beschränkt ist.[18] In Abgrenzung zur OHG liegt nach § 161 HGB dann eine Kommanditgesellschaft vor, wenn bei einem oder bei einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist, während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (Komplementär).[19]

Neben den Grundtypen der GbR, OHG und KG existieren noch verschiedene Sonderformen von Personengesellschaften bei der die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters regelmäßig von einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft eingenommen wird, sog. Kapitalgesellschaft & Co. Als wichtigstes Beispiel ist hier die GmbH & Co. KG zu nennen.[20] Hierbei handelt es sich eine Kommanditgesellschaft bei der die Stellung des Komplementärs durch eine Kapitalgesellschaft (GmbH) ausgeübt wird.[21]

Personengesellschaften lassen sich gegenüber Kapitalgesellschaften durch das personalistische Element, der Abhängigkeit vom Bestand der Mitglieder, abgrenzen.[22] Besonders deutlich wird die Abhängigkeit vom Mitgliederbestand durch die gesetzliche Regelung, wonach beim Tod eines GbR-Gesellschafters die Gesellschaft gemäß § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst wird, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist.[23] Zwischen den Gesellschaftern besteht ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis, wohingegen bei Kapitalgesellschaften die Leistung des Kapitalbeitrags im Vordergrund steht.[24] Eine Personengesellschaft kann grundsätzlich formlos gegründet werden, wohingegen es zur Gründung einer Kapitalgesellschaft konstitutiv der Eintragung ins Handelsregister nach Erfüllung der gesetzlichen Gründungserfordernisse bedarf.[25]

Bei Personengesellschaften gilt, anders als bei Kapitalgesellschaften, das Prinzip der Selbstorganschaft, wonach die Gesellschafter grundsätzlich kraft ihrer Mitgliedschaft im Innenverhältnis zur Geschäftsführung und im Außenverhältnis zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.[26] Charakteristisch ist ferner, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Rechte der Gesellschafter untereinander bzw. zur Gesellschaft im Wesentlichen zur Disposition stehen.[27]