Aktuelle Fragen des Arzthaftungsrechts - Reformansätze - Maximilian Wagner - E-Book

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Maximilian Wagner

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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 14 Punkte, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Medizinrechtliches Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: A. Der Status-quo des Arzthaftpflichtrechts in Deutschland Eine Darstellung der verschiedenen Reformansätze des geltenden Arzthaftpflicht- rechts macht es notwendig, das aktuelle System der privatrechtlich gestalteten Arzthaftung in Deutschland vorab kurz zu skizzieren. I. Grundlagen der Haftung Die Haftung des Arztes ergibt sich aus positiver Vertragsverletzung und wegen unerlaubter Handlung (Delikt). 1) Haftung aus pVV des Arztvertrages Die vertragliche Haftung eines Arztes bzw. eines Krankenhausträgers wird durch einen Behandlungsfehler begründet. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Vorgehen contra legem artis hat einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zur Folge. Im Rahmen dieser vertraglichen Einstandspflicht haftet der freipraktizierende Arzt gem. § 278 BGB für die schuldhafte Pflichtverletzung der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, wie z.B. des Praxispersonals. Begibt sich der Patient in ein Krankenhaus zur Behandlung, so kommt es darauf an, wie die Rechtsbeziehung zwischen dem Patienten, den beteiligten Ärzten und dem Krankenhausträger gestaltet wurden, d.h. wer für die Gehilfen nach § 278 haftet.

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Inhaltsverzeichnis
A. Der Status-quo des Arzthaftpflichtrechts in Deutschland
I. Grundlagen der Haftung
1) Haftung aus pVV des Arztvertrages
2) Haftung wegen unerlaubter Handlung
1) Haftungsbegründung
a) Behandlungsfehler und Behandlungsmaßstab
b) Aufklärungspflicht
2) Haftungsdurchsetzung
a) Informationsgefälle Arzt-Patient
b) Beweiserleichterungen
aa) Beweis des ersten Anscheins
bb) Verstoß gegen die Dokumentationspflicht
cc) Grober Behandlungsfehler
dd) Voll beherrschbare Risiken
1) Die Patientenversicherung Schwedens
a) Allgemeines
b) Ausgestaltung der Patientenversicherung
aa) Begründung
bb) Anspruchsberechtigung und erstattungspflichtige Schäden
cc) Ausschlußtatbestände
2) Die Unfallversicherung Neuseelands
a) Soziale Notwendigkeit einer Versicherung
aa) Patientenversicherung
bb) Unfallversicherung
b) Krankheitsrisiko oder Behandlungsrisiko?
c) Die Schadensprävention
d) Das Arzt-Patienten-Verhältnis
e) Prozessuale Auswirkungen
aa) Regreß und Beweislage

Page 2

bb) Passivlegitimation 16 f) Finanzierung 16

g) Ansicht der DGMR 17 h) Wertung 17II. Die EG-Richtlinie

1) Zur Richtlinie

a) Die personelle Reichweite der Richtlinie 18

b) Umkehr der Beweislast 182) Auswirkungen auf das deutsche Arztrecht

a) Erfolgshaftung des Arztes 20

b) Übertragung der Grundsätze der Produzentenhaftung auf das Arzthaftungsrecht? 21 c) Stellung des Patienten 22

d) Arztleistungen in einer grenzüberschreitenden Wettbewerbssituation?

e) Finanzielle Auswirkungen

III. Gefährdungshaftung

1) Zur Gefährdungshaftung23

2) Gefährdungshaftung für ärztliche Tätigkeit?

a) Arzttätigkeit als Quell erhöhter Gefährdung? 24

b) Die Berufshaftpflicht und das Verschuldensprinzip

c) Beweissituation des Patienten

IV. Vorprozessuale Schlichtung

1) Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellena) Aufgabe

b) Zusammensetzung c) Verfahren 272) Stellen sich die medizinischen Schlichtungsstellen als Ergänzung oder Alternative dar?28

Literaturverzeichnis

Page 3

A. Der Status-quo des Arzthaftpflichtrechts in Deutschland

Eine Darstellung der verschiedenen Reformansätze des geltenden Arzthaftpflicht- rechts macht es notwendig, das aktuelle System der privatrechtlich gestalteten Arzthaftung in Deutschland vorab kurz zu skizzieren.

I. Grundlagen der Haftung

Die Haftung des Arztes ergibt sich aus positiver Vertragsverletzung und wegen unerlaubter Handlung (Delikt).

1) Haftung aus pVV des Arztvertrages

Die vertragliche Haftung eines Arztes bzw. eines Krankenhausträgers wird durch einen Behandlungsfehler begründet. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Vorgehen contra legem artis hat einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zur Folge.

Im Rahmen dieser vertraglichen Einstandspflicht haftet der freipraktizierende Arzt gem. § 278 BGB für die schuldhafte Pflichtverletzung der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, wie z.B. des Praxispersonals. Begibt sich der Patient in ein Krankenhaus zur Behandlung, so kommt es darauf an, wie die Rechtsbeziehung zwischen dem Patienten, den beteiligten Ärzten und dem Krankenhausträger gestaltet wurden, d.h. wer für die Gehilfen nach § 278 haftet.

2) Haftung wegen unerlaubter Handlung

Neben der vertraglichen besteht parallel die deliktische Haftung. Diese setzt wie die vertragliche Haftung ein rechtswidriges und schuldhaftes Vorgehen gegen die Regeln der medizinischen Kunst voraus, jedoch muß der Körper bzw. die Gesundheit des Patienten verletzt worden sein. Schadensersatz wird dabei in gleicher Höhe geleistet, in der auch bei vertraglicher Haftung geleistet werden würde. Zusätzlich kommt jedoch noch der Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld (§§ 253, 847 I BGB) bzw. die Ansprüche Hinterbliebener (§ 844 BGB) in Betracht.

Jeder an der Heilbehandlung unmittelbar Beteiligte haftet für eigenes

Behandlungsverschulden dem Geschädigten aus unerlaubter Handlung (§§ 823 I, 276 BGB)