Ausbildungsförderungsrecht - Roland Deres - E-Book

Ausbildungsförderungsrecht E-Book

Roland Deres

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Beschreibung

Die Reformierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist seit dem Wintersemester 2024/2025 um die Einführung einer einmaligen Studienstarthilfe sowie eines Flexibilitätssemesters fortgesetzt worden. Außerdem sind Teile des Gesetzes neu strukturiert und bestehende Regelungen inhaltlich wesentlich weiterentwickelt worden. Zudem wurden die für den Gesetzesvollzug anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen vollständig überarbeitet und auf den neuestenStand gebracht. Roland Deres kann auf mehr als 30 Jahre Berufserfahrung in der BAföG-Einzugsverwaltung verweisen, davon mehr als 20 Jahre im Bundesministerium für Bildung und Forschung fachaufsichtlich für den Einzug von BAföG-Staatsdarlehen und BAföG-Bankdarlehen zuständig.

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Seitenzahl: 840

Veröffentlichungsjahr: 2025

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Ausbildungsförderungsrecht

Vorschriftensammlung mit einer erläuternden Einführung

begründet von

Dr. iur. Ernst August Blanke †Ministerialdirigent a. D.

herausgegeben und bearbeitet von

Diplom-Verwaltungswirt (FH) Roland DeresOberamtsrat a. D.

42. vollständig überarbeitete Auflage Rechtsstand: Dezember 2024

Verlag W. Kohlhammer

42. Auflage 2025

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart [email protected]

Print:

ISBN 978-3-17-045775-1

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-045776-8

epub: ISBN 978-3-17-045777-5

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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Die Reformierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist seit dem Wintersemester 2024/2025 um die Einführung einer einmaligen Studienstarthilfe sowie eines Flexibilitätssemesters fortgesetzt worden. Außerdem sind Teile des Gesetzes neu strukturiert und bestehende Regelungen inhaltlich wesentlich weiterentwickelt worden. Zudem wurden die für den Gesetzesvollzug anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen vollständig überarbeitet und auf den neuestenStand gebracht.

Roland Deres kann auf mehr als 30 Jahre Berufserfahrung in der BAföG-Einzugsverwaltung verweisen, davon mehr als 20 Jahre im Bundesministerium für Bildung und Forschung fachaufsichtlich für den Einzug von BAföG-Staatsdarlehen und BAföG-Bankdarlehen zuständig.

Roland Deres, Oberamtsrat im Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Vorwort zur 42. Auflage

Seit Vorlage der 41. Ausgabe dieser Textausgabe im Jahr 2023 wurden die Rechtsvorschriften der individuellen Förderung der Ausbildung – insbesondere durch das 29. Gesetz zur Änderung des BAföG – in erheblichem Umfang inhaltlich geändert. Die Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, die bei der Durchführung des BAföG ebenfalls von erheblicher Bedeutung sind, haben gleichermaßen in vielfacher Weise umfangreiche und in großen Teilen grundlegende Änderungen erfahren. Damit dieses kommentierte Regelwerk auch weiterhin eine verlässliche Hilfe bei der Ausführung sowohl des BAföG wie auch der landesrechtlichen Förderungsvorschriften sein kann, wird es hier in der 42. Auflage vorgelegt.

Möge es weiterhin seine bewährten Dienste leisten.

Frau Diplom-Verwaltungswirtin Julia Denstorff, Münster, sowie Frau Diplom-Ingenieurin Katrin Müller, Regensburg, danke ich für die umfassende Übernahme von Arbeiten vor und bei der Erstellung dieser Textausgabe.

Rheinbach, im Dezember 2024Roland Deres

Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur 42. Auflage

Abkürzungsverzeichnis

Teil I:Einführung

Teil II:Förderungsrechtliche Bestimmungen des Bundes

Teil II.1Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG –),

Teil II.1aGesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG)

Teil II.1bGesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz – StipG)

Teil II.2Richtlinien zur einheitlichen Anwendung des Landeshaushaltsrechts bei der Veränderung von Ansprüchen nach § 50 SGB X sowie den §§ 20, 37 und 47a BAföG

Teil II.3Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I)

Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III)

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V)

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X)

Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI)

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII)

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Entschädigung (SGB XIV)

Teil II.4Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)

Teil II.5Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (BAföG-AuslandszuständigkeitsV)

Teil II.6Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV)

Teil II.7Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (BAföG-Darlehens-Verordnung – DarlehensV)

Teil II.8Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)

Teil II.9Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Instituten zur Ausbildung von Fachlehrern und Sportlehrern (BAföG-FachlehrerV)

Teil II.10Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-FormblattVwV 2020)

Teil II.11Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV)

Teil II.12Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe (KirchenberufeV)

Teil II.13Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe und für Pflegeberufe (Medizinalfach- und Pflegeberufe-Verordnung – BAföG-MedPflegbV)

Teil II.14Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (PsychThV)

Teil II.15Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden (SchulversucheV)

Teil II.16Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische, milchwirtschaftlich-technische und biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten (Techn. AssistentenV)

Teil II.17Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV)

Teil II.18Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln (TrainerV)

Teil II.19Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen (VorkurseV)

Teil III:Bildungskreditprogramm des Bundes

Teil IV:Förderungsrechtliche Bestimmungen der Länder

Teil IV.1Bayern Gesetz zur Ergänzung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz – BayAföG)

Teil IV.2Brandenburg Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz (BbgAföG)

Teil V:Gesetze mit BAföG-Bezug

Teil V.1Asylgesetz – AsylG

Teil V.2Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)

Teil V.3Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz – BerRehaG)

Teil V.4Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Teil V.5Einkommensteuergesetz (EStG)

Teil V.6Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht – Fernunterrichtsschutzgesetz – (FernUSG)

Teil V.7Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU)

Teil V.8Abkommen vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK)

Teil V.9Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG)

Teil V.10Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG)

Teil V.11Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Teil V.12Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV)

Stichwortverzeichnis

Teil I:Einführung

Übersicht

1.

Motive der Ausbildungsförderungsgesetzgebung des Bundes

2.

Entstehungsgeschichte und Weiterentwicklung des BAföG

2.1

Entstehungsgeschichte

2.2

Veränderungen von Grundregelungen

2.3

Aktualisierung der Leistungsparameter 1974 bis 2008

2.4

Strukturdiskussion 1976–1978

2.5

Leistungsbegrenzung und -rückführung 1981/82

2.6

Basis weiterer Ausbildungsförderung gewonnen

2.7

Weiterentwicklung und Reformarbeiten 1987–1990

2.8

Deutsche Einheit

2.9

Novellierungen 1996, 1998 und 1999

2.10

AusbildungsförderungsreformG und 21. BAföGÄndG

2.11

Die Legislaturperioden 15, 16 und 17

2.12

Legislaturperiode 18

2.13

Legislaturperiode 19

2.14

Legislaturperiode 20

3.

Überblick über die bundesrechtlichen Regelungen

3.1

Förderungsbereiche

3.2

Förderung während einer Ausbildung im Ausland

3.3

Freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte

3.4

Förderung einer einzigen Ausbildung

3.5

Personale Voraussetzungen (Staatsangehörigkeit/Alter)

3.6

Eignung

3.7

Familienabhängige Förderung

3.8

Bedarfssätze

3.9

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

3.10

Förderungsart

3.11

Darlehensbedingungen und -rückzahlung

3.12

Förderungsdauer

3.13

Vorausleistung

3.14

Ausführung des Gesetzes

4.

Überblick über Bildungskredit und Studienkredite

4.1

Bildungskreditprogramm des Bundes

4.2

Studienkredite

5.

Schülerförderung der Länder

6.

Leistungsbilanz der Bundesausbildungsförderung

7.

Die Bedeutung der Gesetzgebung auf dem Gebiet der individuellen Ausbildungsförderung

1.Motive der Ausbildungsförderungsgesetzgebung des Bundes

Individuelle Förderung der Ausbildung durch die öffentliche Hand bedeutet: Der Staat stellt dem einzelnen Auszubildenden die für Lebensunterhalt und Ausbildung während der Ausbildungszeit benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung. Diesen individuellen Unterhalts- und Ausbildungsbedarf zu decken, wurde herkömmlich als Aufgabe der Eltern und notfalls des Auszubildenden selbst angesehen. Der Staat beschränkte sich auf eine institutionelle Ausbildungsförderung, indem er die Ausbildungsstätten bereitstellte. Einer großen Zahl ausbildungsfähiger und -williger junger Menschen, deren Eltern nicht in der Lage waren, die hohen Aufwendungen während der oft vieljährigen Ausbildungszeit zu tragen, blieb damit eine gründliche, qualifizierende Ausbildung versagt.

Am Ende der 60er Jahre hielt dies keine der politischen Kräfte in Bund und Ländern mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 I des Grundgesetzes1, einem Grundgedanken der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für vereinbar. Der soziale Rechtsstaat, der – unter dem „Vorbehalt des Möglichen“2 – soziale Unterschiede durch eine differenzierte Sozialordnung auszugleichen hat, wurde vielmehr als verpflichtet angesehen, durch Gewährung individueller Ausbildungsförderung auf eine berufliche Chancengerechtigkeit der jungen Menschen hinzuwirken. Er habe dem einzelnen die Ausbildung zu ermöglichen, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspreche und die er erhielte, wenn er und seine unmittelbaren Angehörigen in der Lage wären, die hierfür erforderlichen Mittel aufzuwenden.

Aber nicht nur um des persönlichen Schicksals des Einzelnen willen wurde zu diesem Zeitpunkt und wird heute noch viel drängender Ausbildungsförderung durch die öffentliche Hand als notwendig angesehen. Auch das Interesse der Allgemeinheit an der Heranbildung eines qualifizierten, den Anforderungen unserer hochindustrialisierten Gesellschaft auch zahlenmäßig genügenden Nachwuchses erforderte – und erfordert heute in noch viel stärkerem Maße – eine erweiterte staatliche Mitwirkung an der Aus- und Heranbildung. In den kommenden Jahrzehnten konnten aus damaliger Sicht und – hierfür besteht heute noch ein viel ausgeprägteres Bewusstsein – können die in Wirtschaft, Wissenschaft, Bildungswesen und Verwaltung unseres Landes erforderlichen Kräfte nur zur Verfügung stehen, wenn es gelingt, die sog. Bildungsreserven zu aktivieren. Aktuell kommt der individuellen Ausbildungsförderung im Hinblick auf die hohe Zahl von Jugendlichen mit Migrationshintergrund und die Notwendigkeit ihrer Integration eine zusätzliche Bedeutung, eine weitere Aufgabe zu.

Unabhängig von der aktuell erweiterten Aufgabenstellung der Ausbildungsförderung muss ihre Ausgestaltung an ihrer Grundaufgabe ausgerichtet bleiben: Realisierung des Sozialstaatsgebots des Grundgesetzes, allen jungen Bürgern – unabhängig von der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Situation ihrer Familie – eine intensive, veranlagungsgerechte, neigungsentsprechende Ausbildung an qualifizierten Ausbildungsstätten zugänglich zu machen.

2.Entstehungsgeschichte und Weiterentwicklung des BAföG3

2.1Entstehungsgeschichte

Nachdem die vorstehenden Überlegungen in den fünfziger Jahren zunehmend stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit getreten waren, strebten die Bundesregierung sowie Abgeordnete aller Fraktionen des Deutschen Bundestages eine bundeseinheitliche Regelung der individuellen Ausbildungsförderung an. Diese Bemühungen sind zunächst daran gescheitert, dass dem Bund eine ausreichende Gesetzgebungskompetenz fehlte4. Als im Zuge der von der Großen Koalition der Jahre 1966–1969 durchgeführten Finanzverfassungsreform die Einfügung einer entsprechenden Vorschrift in das Grundgesetz erreichbar erschien, erhielten die Vorarbeiten für ein Bundesgesetz neuen Auftrieb; jede der drei Bundestagsfraktionen legte einen eigenen Entwurf für ein Gesetz über Ausbildungsförderung vor. Nachdem der Bund durch das 22. Änderungsgesetz zum Grundgesetz (vom 12.5.1969, BGBl. I S. 363) Art. 74 Nr. 13 GG um die Gesetzgebungskompetenz für „die Regelung der Ausbildungsbeihilfen“ ergänzt hatte, verabschiedete der Bundestag bereits in der Plenarsitzung vom 26.6.1969 das „Erste Gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz)“ (vom 19.9.1969 – BGBl. I S. 1719)5, das am 1.7.1970 in Kraft trat. Die ursprüngliche Konzeption6 einer umfassenden gesetzlichen Regelung der Ausbildungsförderung in allen Ausbildungsbereichen – Schule, Betrieb, Hochschule – konnte allerdings nicht verwirklicht werden. Hierfür wären finanzielle Aufwendungen in einer Höhe erforderlich gewesen, wie sie nach der damaligen mehrjährigen Finanzplanung des Bundes nicht zur Verfügung standen. Daher beschränkte sich der Gesetzgeber im Laufe der Beratungen auf die bundeseinheitliche Regelung der Förderung des Besuchs weiterführender allgemein und berufsbildender Schulen; die in diesem Bereich bestehenden Förderungsmöglichkeiten waren sehr unbefriedigend und in besonderem Maße uneinheitlich.

Schon bei der Verabschiedung dieses Gesetzes forderte der Bundestag die Bundesregierung auf, bis zum 1. März 1970 den Entwurf eines umfassenden Ausbildungsförderungsgesetzes vorzulegen, durch das auch die Auszubildenden im Tertiären Bildungsbereich in eine bundeseinheitliche Förderungsregelung einbezogen würden7. Nach den erforderlichen gründlichen Vorarbeiten konnte das Bundeskabinett am 27. Januar 1971 den Regierungsentwurf eines Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) verabschieden, der im Wesentlichen unverändert die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes, zuletzt am 23. Juli 1971 nach Anrufung des Vermittlungsausschusses auch des Bundesrates, fand. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26.8.1971 (BGBl. I S. 1409) ist am 1.9.1971, dem Tag nach seiner Verkündung, in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat sich damals für das Modell der sozial-modifizierten Staatsfinanzierung entschieden, d. h., die Mittel für die Ausbildungsförderung werden aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht, die Leistungen fließen nur den Auszubildenden zu, die für die Durchführung ihrer Ausbildung darauf angewiesen sind.

(Zur inhaltlichen Beschreibung der Änderungsgesetze wird auf Rothe/Blanke, Komm. z. BAföG, 5. Aufl., Einführung, und die Monografie Blanke, BAföG – eine Idee und ihre Gestaltung, Stuttgart 2000, verwiesen.)

2.2Veränderungen von Grundregelungen

Im Laufe seiner nunmehr über 40-jährigen Geltung hat die Grundstruktur des BAföG in vier Hinsichten wichtige Änderungen erfahren, die hier kurz skizziert werden sollen.

(1) Zum einen wurde der Kreis der Ausbildungsstätten, bei deren Besuch grundsätzlich (zum Teil nur bei Vorliegen besonderer zusätzlicher Voraussetzungen) Förderung geleistet wird, verändert, meistens erweitert. So wurden schon vom 1.1.1974 an die Schüler der Klasse 11 von Berufsfachschulen, deren Besuch den Realschulabschluss oder eine vergleichbare Vorbildung nicht voraussetzen, gefördert. Mit Wirkung vom 1.1.1975 wurden die Schüler der Klassen 10 aller Schulen in die Förderung einbezogen, soweit aus Gründen der Ausbildung ihre Unterbringung außerhalb des Elternhauses erforderlich war. Schließlich wurde zum 1.8.1978 die Förderung aller Schüler der Klassen 10 der Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, aufgenommen; die Regelung galt zunächst für drei Jahre, später wurde sie um zwei Jahre bis zum 31.7.1983 verlängert. Durch zahlreiche Rechtsverordnungen nach § 2 III wurden Auszubildende in Ausbildungsstätten, die nach dem jeweiligen Landesschulrecht nicht Schulen waren, in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen: 1970 HeilhilfsberufeV (vgl. jetzt MedizinalfachberufeV), 1971 VorkurseV und Techn. AssistentenV, 1972 KirchenberufeV, 1974 Soziale PflegerV (jetzt SozPflegerV), 1978 TrainerV, 1979 SchulversucheV8. Andererseits bewirkte das Haushaltsbegleitgesetz 1983 eine weitgehende Aufgabe der Förderung von Schülern, die vom Elternhaus aus eine entsprechende Schule besuchen können.

(2) Die ursprüngliche grundsätzliche Begrenzung der Förderung auf deutsche Staatsangehörige und heimatlose wie asylberechtigte Ausländer war von dem Gedanken geleitet, nur diejenigen einzubeziehen, die durch (auch internationale) Regelungen dem besonderen Schutz unseres Landes anempfohlen waren. Die Realität des Ausbaus der EU und des EWR sowie das Ziel der Integration von Zuwanderern veranlasste den Gesetzgeber, die Begrenzung schrittweise aufzugeben. Vgl. den derzeit geltenden Katalog in § 8.

(3) Wiederum stark befördert durch das Zusammenwachsen der Länder der EU ist der Ausbau der Förderung einer Teil- wie sogar einer Vollausbildung im europäischen wie außereuropäischen Ausland vollzogen worden. Zuletzt haben das 22. wie auch das 23. BAföGÄndG diese Möglichkeiten stark erweitert.

(4) Während die Leistungen des Gesetzes ursprünglich strikt auf den Regelbedarf eines Auszubildenden zugeschnitten waren, wurden im Laufe der Jahre zunehmend Leistungsmöglichkeiten zur Deckung eines besonderen Bedarfs geschaffen: Studienrestzeitförderung, Kinderbetreuungszuschlag. Zum Teil geschah dies auch in Form von Kreditaufnahmemöglichkeiten in Sonderregelungen.

(5) Mit dem 29. BAföG-ÄndG ist für Studienanfänger aus einkommensschwachen Familien (Familien mit Sozialleistungsbezug) in Form einer einmaligen Studienstarthilfe von 1.000 Euro ein strukturell neues Instrument hinzugekommen. Diese Sonderzahlung wird an Studienanfänger, die sich erstmals an einer Hochschule in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz immatrikuliert haben und die unter 25 Jahre alt sein müssen, auf Antrag ausgezahlt, und ist auf andere Sozialleistungen nicht anzurechnen. Zudem wird die Studienstarthilfe als Zuschuss gewährt und ist somit nicht rückzahlbar.

2.3Aktualisierung der Leistungsparameter 1974 bis 2008

Zeitgleich mit dem Ausbau des Förderungssystems wurde mit Sorgfalt darauf geachtet, dass die für die Höhe des dem einzelnen Auszubildenden zufließenden Förderungsbetrages maßgeblichen Leistungsparameter (Bedarfssätze, Freibeträge und Vomhundertsätze sowie Höchstbeträge der Sozialpauschalen nach § 21 II) entsprechend der Vorgabe des § 35 der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere den Veränderungen der Lebenshaltungskosten angepasst wurden. Insgesamt ist es – wenn auch mit gelegentlichen Verzögerungen – bis 1993 gelungen, turnusmäßig Anhebungen der Leistungsparameter vorzunehmen. In zunehmendem Maße konnte allerdings ein voller Ausgleich der Veränderungen nicht mehr erreicht werden. Die Politik stellte die für den sozialen Ausgleich erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung. Die absolute Zahl wie auch der Vomhundertsatz der Geförderten sanken deutlich. Im Einzelnen vgl. die Übersichten 1–69.

Eine massiv gegenläufige Entwicklung bewirkte das AusbildungsförderungsreformG vom 19.3.2001 (vgl. dazu unten Tz 2.10), das Mehrausgaben von über 1 Mrd. DM für das erste volle Jahr 2002 auswies. Die Zahl der geförderten Auszubildenden sowie insbesondere die Zahl der Vollgeförderten und die Höhe des durchschnittlichen Förderungsbetrages stiegen namhaft an.

In den Jahren 2002 bis 2007 ist die Abhängigkeit der finanziellen Ausstattung des BAföG von der finanzwirtschaftlichen Gesamtlage des Bundes und der Länder erneut sehr deutlich geworden. Wie zu Beginn der 80iger und in der Mitte der 90iger Jahre hat sich die Bundesregierung nicht in der Lage gesehen, höhere Mittel für eine kontinuierliche Ausstattung dieses sozialen Aufgabengebietes zur Verfügung zu stellen. In dem 14. Bericht nach § 35 BAföG von 2001 (BT-Drucks. 14/7972) und noch deutlicher in dem Schlusssatz des 15. Berichts nach § 35 BAföG von 2003 (BT-Drucks. 15/890, S. 39) kommt dies klar zum Ausdruck: „Sie (die Bundesregierung) kann … in der momentan angespannten wirtschaftlichen Lage eine zusätzliche Anhebung der Freibeträge und Bedarfssätze sowie eine Anpassung der Sozialpauschalen derzeit nicht vorschlagen“. Im Allgemeinen Teil ihrer Begründung des 21. BAföGÄndG-RegE (BT-Drucks. 15/3655) hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass ihr erst der Ende 2004 vorzulegende 16. Bericht nach § 35 BAföG eine Entscheidungsgrundlage darüber bieten wird, „ob dann Veranlassung für eine Erhöhung der Bedarfssätze, Freibeträge und Sozialpauschalen besteht“.

In diesem Bericht (BT-Drucks. 15/4995, S. 42) hat sie dann auf die wesentliche Steigerung der Ausgaben für die Ausbildungsförderung gegenüber dem Jahr 2000 um 60 v. H. hingewiesen und klar konstatiert: „Für weitere Ausgabenerhöhungen durch eine zusätzliche Anhebung der Freibeträge, Bedarfssätze und Sozialpauschalen sieht die Bundesregierung angesichts der allgemeinen finanzpolitischen Lage jedoch derzeit keinen Spielraum.“ Folglich blieben die Leistungsparameter nach 2001 zunächst unverändert.

Während der parlamentarischen Beratungen des Regierungsentwurfs des 22. BAföGÄndG10, der keinerlei Erhöhungen – weder der Bedarfssätze noch der Freibeträge – vorsah, wurde – mit den Stimmen der Abgeordneten der CDU/CSU- wie der SPD-Fraktion – eine Anhebung dieser Leistungsparameter um 10 v. H. im Wesentlichen zum 1. August 2008 beantragt und beschlossen. Basis war der inzwischen verabschiedete Bundeshaushalt 2008, in den die entsprechenden Haushaltsmittel eingesetzt worden waren. Erfreulich zügig folgte dieser Anpassung im Jahr 2008 eine weitere durch das 23. BAföGÄndG zum 1.10.2010 um 2 v. H. bei den Bedarfssätzen und 3 v. H. bei den Freibeträgen.

Übersicht 1: Höhe der Bedarfssätze für Schüler (§§ 12, 13a, 14b)

Gesetz

Inkrafttreten

§ 12 Abs. I

§ 12 Abs. II

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 1

Nr. 2

DM-Beträge

BAföG

1971

160

320

320

380

2. ÄndG

1974

200

380

380

460

4. ÄndG

1977

235

440

440

530

6. ÄndG

1979

260

465

465

560

7. ÄndG

1981

275

490

490

595

Haushalts-begleitG1

1983

490

8. ÄndG

1984

510

510

620

10. ÄndG

1986

525

525

640

11. ÄndG

1988

540

540

650

12. ÄndG2

1990

a. L.

310

555

555

670

Einigungs-vertrag3

1991

n. L.

250

445

445

535

15. ÄndG

1992

a. L.

330

590

590

710

n. L.

310

560

540

610

§ 13a4

PflegeVG

1995

10

1996

15

17. ÄndG

1995

a. L.

345

615

615

740

n. L.

320

580

560

635

19. ÄndG

1998

a. L.

350

625

625

755

n. L.

325

590

570

650

20. ÄndG

1999

a. L.

355

640

640

770

n. L.

330

605

580

665

§ 12 III

§ 13a I

§ 13a II

AföRG5

2001

375

680

680

815

125

90

15

Euro-Beträge

ab

1.1.2002

191,73

347,68

347,68

416,70

63,91

46,02

7,67

ab

1.7.2002

192

348

348

417

64

47

8

22. ÄndG6

2008

212

383

383

459

72

54

10

23. ÄndG

2010

216

391

465

543

–7

62

11

25. ÄndG

2016

231

418

504

587

71

15

26. ÄndG

2019

243

439

580

675

84

34

27. ÄndG

2022

262

474

632

736

94

29. ÄndG

2024

276

498

666

775

102

1 Nach dem Wegfall der Förderung im Elternhaus untergebrachter Schüler durch das HaushaltsbegleitG 1983 sah § 12 I nur noch einen Bedarfssatz vor.

2 Durch das 12. BAföGÄndG wurde Ausbildungsförderung für eine Gruppe von Schülern, die vom Elternhaus aus eine Schule besuchen, wieder eingeführt und damit auch ein Bedarfssatz für sie in § 12 I Nr. 1.

3 Durch den Einigungsvertrag wurden für die neuen Länder gesonderte Bedarfssätze festgesetzt.

4 § 13a wurde durch das PflegeversicherungsG zum 1.1.1995 eingefügt. Der Betrag stieg zum 1.7.1996 auf 15 DM.

5 Durch das AföRG wurden die Bedarfssätze im ganzen Bundesgebiet vereinheitlicht, der Wohnzuschlag im Gesetz selbst geregelt (§ 13 III) und in § 13a die Zuschläge für Kranken- (§ 13a I) und Pflegeversicherung (§ 13a II) zusammengefasst.

6 Durch das 22. ÄndG wurde in § 14b ein Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 € für das erste und je 85 € für jedes weitere Kind unter 10 Jahren eingeführt. Mit dem 25. ÄndG wurde der Betrag auf einheitlich 130 € für jedes Kind angehoben.

7 § 12 III wurde durch das 23. BAföGÄndG aufgehoben.

Übersicht 2: Höhe der Bedarfssätze für Studierende (§§ 13, 13a, 14b)

Gesetz

Inkrafttreten

§ 13 Abs. I

§ 13 Abs. II

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 1

Nr. 2

DM-Beträge

BAföG

1971

280

300

40

120

2. ÄndG

1974

350

370

130

§ 13 IIa1

4. ÄndG

1977

400

430

50

150

12

6. ÄndG

1979

425

460

160

14

7. ÄndG

1981

445

480

55

180

38

8. ÄndG

1984

460

500

60

190

10. ÄndG

1986

475

515

195

11. ÄndG

1988

485

525

65

200

45

12. ÄndG

1990

a. L.

500

540

210

65

Einigungs-vertrag2

1991

n. L.

460

500

20

50

15. ÄndG

1992

a. L.

530

570

70

225

70

n. L.

530

570

30

80

60

§ 13a

PflegeVG

1995

10

1996

153

17. ÄndG

1995

a. L.

550

595

75

235

75

n. L.

550

595

85

65

19. ÄndG

1998

a. L.

560

605

240

n. L.

560

605

20. ÄndG

1999

a. L.

570

615

80

245

80

n. L.

570

615

35

70

§ 13 III4

§ 13a I

§ 13a II

AföRG

2001

605

650

85

260

125

90

15

Euro-Beträge

ab

1.1.2002

309,93

332,34

43,46

132,94

63,91

46,02

7,67

ab

1.7.2002

310

333

44

133

64

47

8

22. ÄndG5

2008

341

366

48

146

72

54

10

23. ÄndG

2010

348

373

49

224

–6

62

11

25. ÄndG

2016

372

399

52

250

71

15

26. ÄndG

2019

391

419

55

325

84

34

27. ÄndG

2022

421

452

59

360

94

38

29. ÄndG

2024

442

475

59

380

102

35

1 § 13 IIa wurde mit Wirkung vom 1.9./1.10.1975 durch das Gesetz über die studentische Krankenversicherung (BGBl. I S. 1536) eingefügt.

2 Durch den Einigungsvertrag wurden für die neuen Länder gesonderte Bedarfssätze festgesetzt.

3 § 13a wurde durch das PflegeversicherungsG zum 1.1.1995 eingefügt. Der Betrag stieg zum 1.7.1996 auf 15 DM.

4 Durch das AföRG wurden die Bedarfssätze im ganzen Bundesgebiet vereinheitlicht, der Wohnzuschlag im Gesetz selbst geregelt (§ 13 III) und in § 13a die Zuschläge für Kranken- (§ 13a I) und Pflegeversicherung (§ 13a II) zusammengefasst.

5 Durch das 22. ÄndG wurde in § 14b ein Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 € für das erste und je 85 € für jedes weitere Kind unter 10 Jahren eingeführt. Er ist seither unverändert geblieben. Mit dem 25. ÄndG wird der Betrag auf einheitlich 130 € für jedes Kind angehoben.

6 § 13 III wurde durch das 23. BAföGÄndG aufgehoben.

Übersicht 3: Höhe der Darlehensanteile (§ 17)

Gesetz

BAföG

2. ÄndG

1. HStrukt G1

4. ÄndG

6. ÄndG

7. ÄndG

Haushalts

be­gleitG 83

8. ÄndG

10. ÄndG

11. ÄndG

12. ÄndG

Einh-Vertr.

15. ÄndG

PflegeVG

17. ÄndG

19. ÄndG

20. ÄndG

AföRG

Grunddarlehen nach § 17 II

Ab 18. BAföG­ÄndG 1996 regelmäßig (Ausnahmen vgl. § 17 III) 100 v. H. ver-zinslichen Bank-darlehen nach dem Ende der Förde-rungshöchstdauer

Begrenzung der Rück­zah­lungs­verpflichtung auf 10.000 Euro

Nr. 1

70

110

130

Volldarlehen

Je 50 v. H. Zuschuss und ­Darlehen

Nr. 2

80

130

150

§ 17 II

1 Vom 1.1.1976 wurde für alle neu beginnenden Bewilligungszeiträume auf den nach dem BAföG berechneten Förderungsbetrag ein Aufschlag von 10 v. H. geleistet; von demselben Zeitpunkt an wurde der Grunddarlehensbetrag erhöht.

Übersicht 4: Höhe der Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des ­Ehegatten des Auszubildenden (§ 25 BAföG)

Gesetz

Inkrafttreten

§ 25 Abs. I

Abs. II

Abs. III

Nr. 1

Nr. 2

Satz 2

Nr. 1

Nr. 2a

Nr. 2b

Satz 3

DM-Beträge

BAföG

1971

800

500

500

130

50

200

270

2. ÄndG

1974

960

640

640

160

60

240

320

160

4. ÄndG

1977

1130

760

760

180

70

280

370

180

6. ÄndG

1979

1220

830

830

80

300

390

1980

1270

870

870

185

310

400

185

7. ÄndG

1982

1400

960

960

330

430

1983

1450

990

990

340

440

2.HStruktG

1983

1401

1401

8. ÄndG

1984

1510

1030

1030

85

350

460

1985

1540

1050

1050

360

470

10. ÄndG

1986

1570

1075

1075

370

485

Absatz III2

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3a

Nr. 3b

Nr. 4

11. ÄndG

1988

1650

1135

1135

135

90

435

560

515

1989

1700

1170

1170

140

95

445

575

530

12. ÄndG

1990

1750

1210

1210

145

100

460

590

540

1991

1800

1240

1240

150

475

610

560

15. ÄndG

1992

1850

1275

1275

155

105

490

625

575

1993

1900

1310

1310

160

110

505

640

590

17. ÄndG

1995

1980

1365

1365

170

115

525

670

615

18. ÄndG

1996

2020

1390

1390

175

535

680

625

19. ÄndG

1998

2140

1475

1475

185

120

565

720

665

20. ÄndG

1999

2270

1565

1565

195

125

600

765

705

Absatz I3

Absatz III3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 1

Nr. 2

AföRG

2001

2760

1840

920

830

Euro-Beträge

ab

1.1.2002

1411,17

940,78

470,39

424,37

ab

1.7.2002

1140

960

480

435

22. ÄndG

2008

1555

1040

520

470

23. ÄndG

2010

1605

1070

535

485

25. ÄndG

ab 1.7.

2016

1715

1145

570

520

26. ÄndG

ab 1.8.

2019

1835

1225

610

555

27. ÄndG

ab 1.8.

2022

2415

1605

805

730

29. ÄndG

Juli 2024

2540

1690

850

770

1 Dieser Betrag ist durch das HaushaltsbegleitG 1983 entfallen.

2 Durch das 11. BAföGÄndG wurde die Freibetragsregelung in § 25 III geändert.

3 Durch das AföRG wurde die Freibetragsregelung in § 25 I und III geändert.

Übersicht 5: Höhe der Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden (§ 23 BAföG)

Gesetz

Inkrafttreten

§ 23 Abs. I Nr. 1

Abs. I Nr. 2

Abs. I Nr. 3

Abs. I Satz 2

Abs. IV Nr. 1

Abs. V

Buch­st. a

Buch­st. b

Buch­st. c

DM-Beträge

BAföG

1971

75

100

125

350

175

500

90

1. ÄndG

1973

100

150

200

200

120

4. ÄndG

1977

120

180

240

400

280

570

180

120

6. ÄndG

1979

300

600

1980

125

185

250

420

310

620

7. ÄndG

1982

330

200

1983

340

8. ÄndG

1984

130

190

260

440

350

645

125

1985

450

360

660

130

10. ÄndG

1986

135

195

265

460

370

675

1987

200

270

470

380

690

135

11. ÄndG

1988

140

205

280

485

435

710

140

1989

145

210

290

500

445

730

145

12. ÄndG

1990

150

215

295

515

460

750

210

150

1991

155

220

300

530

475

770

220

155

15. ÄndG

1992

160

225

310

545

490

780

225

160

1993

165

230

320

560

505

790

230

165

17. ÄndG

1995

175

240

340

590

525

820

240

175

18. ÄndG

1996

180

245

345

600

535

835

245

180

400

19. ÄndG

1998

190

260

365

635

565

885

260

190

20. ÄndG

1977

200

275

385

675

600

940

275

200

AföRG

2001

215

295

410

920

830

entf.1

295

215

Euro-Beträge

ab

1.1. 2002

109,93

150,83

209,63

470,39

424,37

150,83

109,93

204,52

ab

1.7. 2002

112

153

215

480

435

153

112

205

§ 23 Abs. I Nr. 1

22. ÄndG

2008

2552

520

470

165

120

23. ÄndG

2010

535

485

170

125

25. ÄndG

ab 1.7.

2016

290

570

520

180

130

260

26. ÄndG

ab 1.8.

2019

290

610

555

195

140

280

27. ÄndG

ab 1.8.

2022

330

805

730

255

180

370

29. ÄndG

Juli

2024

353

850

770

270

190

390

1 Dieser Freibetrag ist durch das AföRG entfallen.

2 Durch das 22. BAföGÄndG gilt für alle Auszubildenden ein einheitlicher Freibetrag.

Übersicht 6: über die Höhe der Vomhundertsätze und Höchstbeträge für die Sozialpauschalen (§ 21 II BAföG)

Gesetz

1. Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende

2. Nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer

3. Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer

4. Personen im Ruhestandsalter und sonstige nicht Erwerbstätige

Inkrafttreten

v. H. Satz

Höchstbetrag

v. H. Satz

Höchstbetrag

v. H. Satz

Höchstbetrag

v. H. Satz

Höchstbetrag

DM

DM

DM

DM

BAföG

1971

15

3200

9

1900

25

5400

2. ÄndG

1974

16

4400

11

3000

29

8000

11

3000

4. ÄndG

1977

19

7400

13

4600

33

12.700

13

4600

6. ÄndG

1979

19

8300

13

4900

33

14.300

13

4900

1980

19

8800

13

5200

33

15.000

13

5200

7. ÄndG

1982

18

9600

12

5500

32

16.500

12

5500

2.HStruktG

1983

18

9900

11

5000

31

16.800

11

5000

8. ÄndG

1984

18,5

10.600

11

5100

31

17.500

11

5100

1985

18,5

11.000

11

5300

31

18.100

11

5300

10. ÄndG

1986

18,7

11.600

11

5600

31

18.500

11

5600

1987

18,7

12.000

11

5800

31

18.900

11

5800

11. ÄndG

1988

19

12.500

11

6000

31

20.000

11

6000

1989

19

13.000

11

6200

31

20.600

11

6200

12. ÄndG

1990

19

13.000

11

6200

31

21.200

11

6200

1991

19

13.400

11

6400

31

21.700

11

6400

15. ÄndG

1992

19,2

14.400

11

6700

30,6

22.400

11

6700

1993

19,4

15.400

11

7100

30,9

24.000

11

7100

17. ÄndG

1995

20,8

17.800

12

8400

33

27.700

12

8400

18. ÄndG

1996

21,4

18.700

12,7

9100

34,7

29.700

12,7

9100

19. ÄndG

1998

22,1

20.300

13

9800

36,1

32.600

13

9800

20. ÄndG1

1999

AföRG

2001

21,5

20.200

12,9

9900

35

32.200

12,9

9900

Euro

Euro

Euro

Euro

ab

1.1.2002

10.328,10

5061,79

16.436,60

5061,79

ab

1.7.2002

10.400

5100

16.500

5100

22. ÄndG1

2008

23. ÄndG

2010

21,3

12.100

14,4

6300

37,3

20.900

14,4

6300

25. ÄndG

ab 1.7.

2016

21,2

13.000

15

7300

37

22.400

15

7300

26. ÄndG

ab 1.8.

2019

21,3

14.600

15,5

8500

37,7

25.500

15,5

8500

27. ÄndG

ab 1.8.

2022

21,6

15.100

15,9

9000

38

27.200

15,9

9000

29. ÄndG

Juli 2024

22,3

17.200

-

10.200

-

29.500

16,1

10.200

1 Das 20. ÄndG wie das 22 ÄndG sahen Veränderungen der Vomhundertsätze und Höchstbeträge nicht vor.

2.4Strukturdiskussion 1976–1978

Auch während der beschriebenen Ausbauphase der 70er Jahre wurde die Frage erörtert, ob für die individuelle Ausbildungsförderung bereits eine auf Dauer finanzierbare und ihrem sozialen Auftrag am effektivsten entsprechende Form gefunden sei. So überprüfte in den Jahren 1976 bis 1978 eine von der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung eingesetzte Arbeitsgruppe, in der Wissenschaftler und Praktiker zusammenwirkten, die Grundstruktur des Förderungsrechts des Bundes sowie seine Verknüpfung mit anderen Sozialleistungen und dem Steuerrecht. Sie schlug in ihrem Abschlussbericht im Mai 1977 vor:

–  grundsätzlich (auch im Hochschulbereich) an dem System einer sozial modifizierten Staatsfinanzierung, also dem geltenden Recht, festzuhalten,

–  dieses System durch die Zusammenfassung von steuerlichen Ausbildungsfreibeträgen und Kindergeld zu einem familienunabhängigen Sockelzuschuss, auf die die individuelle Ausbildungsförderung aufbaut, zu ergänzen.

Die Bundesregierung ist der Arbeitsgruppe insoweit gefolgt, als sie sich bei der Vorlage des Regierungsentwurfs des 6. BAföGÄndG11 dafür aussprach, an dem System der subsidiären Finanzierung der individuellen Aufwendungen während der Ausbildungszeit festzuhalten: Es sei besonders geeignet, den sozialen Ausgleich gegenüber den jungen Bürgern in einer endgültigen Form zu vollziehen und ihnen den Zugang zu einer qualifizierenden Ausbildung chancengleich zu eröffnen. „Zugleich bleibt die verwaltungsaufwendige Verteilung zuvor durch die Besteuerung erhobener Mittel auf die Fälle des notwendigen sozialen Ausgleichs beschränkt. Die Inanspruchnahme der Leistungsempfänger entsprechend ihrer späteren wirtschaftlichen Leistungskraft erfolgt im Rahmen des sozial strukturierten Besteuerungssystems“12.

Dagegen hat die Bundesregierung den Vorschlag, die unterschiedlichen staatlichen Entlastungsmaßnahmen in einem einkommensunabhängigen sog. Sockelzuschuss zusammenzufassen, nach eingehender Diskussion mit den Ländern, die sich fast ausnahmslos dagegen aussprachen, nicht übernommen: Die vorgeschlagene Vereinheitlichung der ausbildungsbezogenen Maßnahmen würde zwar generell eine stärkere Entlastung von Familien mit geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, einen unmittelbaren Zufluss der ausbildungsbezogenen Leistungen an den Auszubildenden und eine stärkere Transparenz der staatlichen Entlastungsleistungen bewirken. Die gewachsenen, differenzierten Entlastungsleistungen ermöglichten es dagegen aber besser, den bürgerlich-rechtlich begründeten Unterhaltsverpflichtungen, der unterschiedlichen Struktur der einzelnen Familien sowie dem verfassungsrechtlichen Gebot der gleichmäßigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen13.

2.5Leistungsbegrenzung und -rückführung 1981/82

Ein abruptes Ende fand die Ausbauphase im Herbst 1980. Der Grund war das politische Bewusstwerden der finanzwirtschaftlichen Gesamtsituation von Bund und Ländern14. Der konkrete Anlass für den scharfen Eingriff in das BAföG war der sprunghafte, unerwartete Ausgabenaufwuchs bei der Ausbildungsförderung im Jahr 1980, in dem rd. 20 v. H. mehr Mittel ausgegeben wurden als 1979, wofür über den ursprünglichen Haushaltsansatz des Bundes von 2070 Mio. DM hinaus insgesamt 312,7 Mio DM erforderlich waren.

(a) Die Bundesregierung sah sich nach sorgfältiger Abwägung aller Aufgaben, insbesondere auch der Ausgaben für Empfänger anderer Sozialleistungen, nicht in der Lage, eine Erhöhung der Haushaltsmittel für die Ausbildungsförderung über 2,4 Mrd DM hinaus vorzuschlagen. Die begrenzten Ansätze im Haushalt 1981 und im Finanzplan bis 1984 konnten nur eingehalten und die nach dem Anstieg der Lebenshaltungskosten unerlässliche Erhöhung der Leistungsparameter – sogar in einem sehr beschränkten Umfang – nur vorgenommen werden, wenn finanzwirksame Eingriffe in die Regelungen des BAföG erfolgten. Dies ist im 7. BAföGÄndG im Wesentlichen wie folgt geschehen15:

–  Unter dem Leitgedanken, nur eine planvoll angelegte und zielstrebig durchgeführte Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden wissenschaftlichen Abschluss zu fördern, wurde die Förderung weiterer Ausbildungen auf Ausnahmefälle beschränkt.

–  Der materielle Einkommensbegriff wurde mit dem Ziel verändert, Einnahmen in erweitertem Maße als anrechenbares Einkommen zu erfassen.

–  Das ermittelte Einkommen wurde zudem zu einem größeren Anteil für die Ausbildung herangezogen, förderungstechnisch: auf den Bedarf angerechnet.

Diese Maßnahmen führten zusammen mit einer ganzen Reihe von Änderungen mit höchst unterschiedlichem finanziellen Gewicht zu Minderausgaben von über 600 Mio DM bei Bund und Ländern (im vollen Jahr). Zum ersten Mal war damit nach den Jahren eines konstanten Ausbaus dieser Sozialleistung eine Leistungseinschränkung zu verzeichnen. Dabei kann kein Zweifel sein, dass nicht nur unbeabsichtigten Entwicklungen begegnet, Mitnahmeeffekten entgegengewirkt und Missbrauch ausgeschlossen wurde. Es mussten auch die Förderung sinnvoller Ausbildungsunternehmungen eingestellt und Leistungsverkürzungen von erheblichem Gewicht vorgenommen werden.

(b) Gleichwohl reichten die erzielten Einsparungen nach Auffassung der sozialliberalen Bundesregierung noch nicht aus. Darum wurden im 2. HStruktG, das im Herbst desselben Jahres 1981 die parlamentarischen Beratungen durchlief, weitere schwerwiegende Eingriffe in das BAföG vorgesehen.

(c) Bei der Beratung des 6. BAföGÄndG im Jahre 1979 hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, den „gesetzgebenden Körperschaften bis zum 1. April 1980 einen Zwischenbericht darüber vorzulegen, ob nach der tatsächlichen Entwicklung des 10. Bildungsjahres und den Erfahrungen beim Vollzug des 5. BAföGÄndG eine Aufhebung der jetzigen Befristung des 5. BAföGÄndG empfohlen werden kann“ (BT-Drucks. 8/2868, S. 5). Die Bundesregierung legte diesen Bericht zum 1.4.1982 vor (BT-Drucks. 9/1555) und sah dabei primär aus finanziellen Gründen davon ab, eine Verlängerung der Förderung der Klasse 10 der Berufsfachschulen über den 31.7.1983 hinaus vorzuschlagen: „Der in der Finanzplanung für die Jahre 1983–1985 festgelegte Ausgabenrahmen für die Ausbildungsförderung lässt schon eine begrenzte Verlängerung der Befristung … nicht zu.“

(d) Obwohl die vorgeschilderten gesetzlichen Maßnahmen (7. BAföGÄndG und 2. HStruktG) sowie der Verzicht auf die Fortführung der Ausbildungsförderung für Schüler in den Klassen 10 der beruflichen Grundbildung über den 31.7.1983 hinaus im Jahre 1984, in dem sie sich zum ersten Mal voll auswirkten, zu Minderaufwendungen bei Bund und Ländern von rd. 1 Mrd DM führten, machte es die finanzwirtschaftliche Gesamtentwicklung nach Auffassung der im Herbst 1982 von CDU/CSU und FDP gebildeten Bundesregierung notwendig, die für die Schülerförderung vorgesehenen Ansätze in ganz erheblichem Umfang zurückzunehmen und die Studentenförderung voll auf Darlehen umzustellen. Dies wurde im Haushaltsbegleitgesetz 1983 vollzogen; die Ausgabenreduzierungen beliefen sich im Jahre 1983 auf 310 Mio DM, im Jahre 1984 auf 920 Mio DM.

Die bei der Schülerförderung als notwendig erachteten Einsparungen waren so hoch, dass sie nicht mehr durch Veränderungen einzelner Leistungsbestimmungen, sondern nur noch durch massive Eingrenzung des Förderungsbereichs aufgebracht werden konnten. Die Förderung wurde daher vom Schuljahr 1983/84 an auf die notwendig außerhalb des Elternhauses untergebrachten Schüler, die Auszubildenden in den Abendschulen und Kollegs, also des 2. Bildungswegs im eigentlichen Sinne, sowie eine Gruppe von Fachschülern beschränkt. Die Förderung der Studenten wurde vom Wintersemester 1983/84 an auf Volldarlehen umgestellt.

2.6Basis weiterer Ausbildungsförderung gewonnen

Mit den vorgenannten Änderungsgesetzen war es – wie die Entwicklung zwischen Herbst 1982 und Herbst 1996 ausweist – gelungen, auf abgesenktem Niveau eine neue solide Finanzierungsgrundlage für die individuelle Ausbildungsförderung des Bundes zu schaffen. An der bereits im 7. BAföGÄndG vorgesehenen Anhebung der Freibeträge zum Herbst 1983 konnte festgehalten und im 8. und 10. BAföGÄndG vorgesehen werden, dass die Bedarfssätze jeweils im Herbst 1984 und 1986 sowie die Freibeträge in den Jahren 1984 bis 1987 jeweils im Herbst anstiegen. Von 1983 bis 1996 wurden damit die Leistungsparameter in einer zuvor unbekannten Regelmäßigkeit und in einem den Anstieg der Lebenshaltungskosten im Wesentlichen ausgleichenden Umfang angehoben; als Folge der geringen Preisveränderungsrate war in den Jahren 1985/86 sogar ein realer Wertanstieg der Förderungsbeträge zu verzeichnen. Die durchschnittliche Anhebung der Bedarfssätze um 2 v. H. zum Herbst 1988 und der Freibeträge um 3 v. H. jeweils zum Herbst 1988 und 1989 durch das 11. BAföGÄndG führte – wiederum in Verbindung mit der Preisstabilität – zu einem erneuten spürbaren Wertanstieg der Förderungsbeträge. Zudem war es möglich, durch das 9., 10. und 11. BAföGÄndG jeweils einige nicht unerhebliche Verbesserungen der Förderungsbestimmungen vorzunehmen.

Zugleich ist zu beachten, dass die Ausbildungsförderung durch Bund und Länder zweifelsohne Maßnahmen des Familienleistungsausgleichs sind und es bei ihrer Bewertung darum gerechtfertigt ist, die Verbesserungen auf dem Gebiet der steuerlichen Entlastung und der direkten Leistung in Form von Zuschlägen zum Kindergeld zu berücksichtigen, die zum 1.1.1986 (Steuersenkungsgesetz 1986/1988 v. 26.7.1985 (BGBl. I S. 1153) und 11. Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes v. 27.6.1985 (BGBl. I S. 1251))16 und zum 1.1.1988 wiederum auf dem steuerlichen Gebiet (Steuersenkungs-ErweiterungsG 1988 v. 14.7.1987 (BGBl. I S. 1629)) wirksam wurden. Mit dem Steuerreformgesetz 1990 wurde zum 1.1.1990 eine weitere Anhebung des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG auf 3024 DM vorgenommen; durch das Steueränderungsgesetz 1992 wurde der Kinderfreibetrag in § 32 Abs. 6 EStG auf 4104 DM angehoben. Durch diese gesetzlichen Maßnahmen verblieben – bzw. flossen zu – den Familien mit in Ausbildung befindlichen Kindern jährlich rd. 6 Mrd DM.

2.7Weiterentwicklung und Reformarbeiten 1987–1990

Auf dieser Basis einer wiedergewonnenen Stabilität der Finanzierung der individuellen Ausbildungsförderung wurden in den Jahren 1987/89 – neben der Verabschiedung des 11. BAföGÄndG (vgl. oben Tz 2.6) – Arbeiten zur Verbesserung dieser Sozialleistung durchgeführt:

–  Die Bundesregierung hat am 13.7.1987 dem Deutschen Bundestag den mit dessen Entschließung vom 15.5.1986 angeforderten „Bericht zur Ausbildungsfinanzierung in Familien mit mittlerem Einkommen“ zugeleitet (BT-Drucks. 11/610). Auf der Basis einer sorgfältigen Analyse wurde darin bestätigt, dass Familien mit in Ausbildung befindlichen Kindern, deren Einkommen gerade über den Fördergrenzen des BAföG liegt oder die nur geringe Förderungsbeträge erhalten, durch die Ausbildungsfinanzierung in erhebliche wirtschaftliche Bedrängnis geraten. „Zusätzlich verschärft wird die wirtschaftliche Situation dieser Familien dadurch, dass sie auch andere einkommensgebundene staatliche Transferleistungen, wie z. B. Wohngeld oder Arbeitnehmersparzulage, nicht mehr erhalten … Bei gleichem Bruttoeinkommen entsteht dadurch ein erhebliches Gefälle im Lebensstandard … Dies kann zu Spannungen in den Familien führen und sich leistungsfeindlich auswirken“ (S. 15). Als Entlastungsmaßnahmen wurden direkte Transferleistungen, steuerliche Entlastung und unterschiedliche Selbsthilfemöglichkeiten (z. B. Bildungssparen) geprüft. Eine positive Bewertung erfuhr nur das Modell eines sog. Bildungskredits17: Eine staatliche Rahmenregelung soll die Aufnahme von verzinslichen Krediten zur flexiblen Teilfinanzierung von Ausbildungszeiten ermöglichen; die öffentliche Hand beteiligt sich durch eine Zinskostengarantie, die Übernahme des Verwaltungsaufwandes und eine Ausfallhaftung. Dabei hat sich die Bundesregierung auf dieses Modell nicht festgelegt, sondern angekündigt, sie werde „zu Beginn der zweiten Hälfte der Legislaturperiode unter Berücksichtigung der finanzwirtschaftlichen Gesamtsituation von Bund und Ländern und dem Ergebnis der weiteren Meinungsbildung prüfen, ob sie die Realisierung eines Modells vorschlagen kann, das der Entlastung der Familien im mittleren Einkommensbereich bei der Ausbildungsfinanzierung dient“ (S. 34). Nachdem sie eine umfassende strukturelle Reform des BAföG durch das 12. BAföGÄndG bewirkt und dabei durch eine erhebliche Anhebung der relativen Freibeträge den Leistungsbereich des Gesetzes bis weit in die mittleren Einkommen hinein ausgedehnt hatte, sah die Bundesregierung keinen Anlass mehr, das Modell dieses sog. Bildungskredits zu realisieren.

–  Im Mai 1987 hat der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft den gemäß § 44 BAföG zu seiner Beratung bestellten Beirat mit einer generellen und grundsätzlichen Überprüfung des Rechts der individuellen Ausbildungsförderung des Bundes beauftragt. Nach mehr als einjähriger Beratung unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Theodor Dams, Freiburg, schloss der Beirat seine Arbeit im Herbst 1988 mit einer umfassenden schriftlichen Stellungnahme18 gegenüber dem Bundesminister ab. Am 15.3.1989 verständigte sich die Regierungskoalition darauf, im Wesentlichen die Empfehlungen des Beirats zur strukturellen Reform des BAföG umzusetzen und den Entwurf eines 12. BAföGÄndG so rechtzeitig vorzulegen, dass dieses Gesetz am 1.7.1990 in Kraft treten konnte. Dieser Zielsetzung entsprechend hat die Bundesregierung am 18.10.1989 den Entwurf eines 12. BAföGÄndG19 beschlossen und den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet. Er durchlief die parlamentarischen Beratungen, die im Mai 1990 abgeschlossen wurden, ohne wesentliche Änderungen.

Durch das 12. BAföGÄndG, das für Schüler in Klasse 10 berufsbildender Schulen durch das 13. BAföGÄndG im Dezember 1990 noch geringfügig nachgebessert wurde, sind die Förderungsleistungen

–  für Schüler berufsbildender Schulen und der Ausbildungsstätten des 2. Bildungsweges zur Fachhochschulreife, auch wenn die Ausbildung vom Elternhaus aus durchgeführt werden kann, wieder aufgenommen worden,

–  insbesondere für Auszubildende an Hochschulen qualitativ wesentlich verbessert worden (50 v. H. des Betrages wurden als Zuschuss geleistet, eine einjährige Studienabschlussförderung wurde eingeführt) und

–  durch Anhebung insbesondere der relativen Freibeträge nach § 25 IV weit in den Bereich der Eltern mit mittlerem Einkommen ausgedehnt worden.

Insgesamt war damit eine Leistungshöhe erreicht, die die vor den Leistungseinschränkungen in den Jahren 1981/82 bestehende ganz merklich überragte.

2.8Deutsche Einheit

Wie auf vielen anderen Lebens- und Rechtsgebieten hat die Herstellung der Deutschen Einheit auch zu wichtigen Folgerungen auf dem Gebiet der individuellen Ausbildungsförderung geführt. Der Geltungsbereich des BAföG wurde durch den Einigungsvertrag mit Wirkung vom 1.1.1991 auf das Beitrittsgebiet ausgedehnt. Es wurde angenommen, dass in dem neuen Teil der Bundesrepublik Deutschland von dem genannten Zeitpunkt an etwa 220.000 Auszubildende in Schulen und Hochschulen mit einem jährlichen Gesamtaufwand von rd. 1,25 Mrd. DM zu fördern seien.

Die schnelle Ausdehnung des BAföG-Geltungsbereichs war zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse in diesem Sozialleistungsbereich erforderlich. Das in der DDR geltende Stipendienrecht hatte wesentlich andere Grundstrukturen20: Mit der Verordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik (Stipendienverordnung) vom 11.6.1981 war eine elternunabhängige Förderung eingeführt worden. Die Höhe des Regelstipendiums war nicht bedarfsdeckend; es gab aber eine ganze Reihe von Zusatzleistungen, die sich an früheren Lebensabschnitten (z. B. längerer Dienst in der NVA) oder aktuellen Studienleistungen orientierten. Bereits die nach den – ersten freien – Volkskammerwahlen am 18.3.1990 ins Amt gekommene Regierung de Maizière hatte mit einer Umstrukturierung begonnen: Sie ergänzte die elternunabhängigen Förderungsbeträge durch generelle Zuschläge, deren Höhe sich nach dem eigenen Einkommen des Auszubildenden, dem seines Ehegatten bzw. seiner Eltern bemaß. Diese Bestimmungen stellten einen guten Übergang von der Stipendienverordnung 1981 zum BAföG 1991 dar.

2.9Novellierungen 1996, 1998 und 1999

In der 13. Legislaturperiode (1994–1998) war die Ausbildungsförderung ein ständiges politisches Thema. Nachdem am Ende der 12. Legislaturperiode die beabsichtigte Novellierung des BAföG nicht die Zustimmung des Bundesrates gefunden hatte, legte die Bundesregierung zunächst den Entwurf des 17. BAföGÄndG erneut vor. Die Verbesserungen dieses Gesetzes erreichten die Auszubildenden damit erst im Herbst 1995.

Die weitere Entwicklung war von den außerordentlichen finanziellen Schwierigkeiten bestimmt, in denen sich Bund und Länder in gleicher Weise sahen. Sie waren vor allem die Folge der notwendigen Transferleistungen in die neuen Länder, der zur Erfüllung der „Maastricht-Kriterien“ erforderlichen Beschränkung der Neuverschuldung sowie der Konjunktur- und Strukturschwäche auch der deutschen Wirtschaft. Die Bundesregierung versuchte, finanziellen Spielraum zu schaffen durch Ersetzung der zinslosen Staatsdarlehen in der Studentenförderung mittels verzinslicher privater Bankdarlehen; die so gewonnenen Mittel sollten für eine Anhebung der Förderungsleistungen um 6 v. H. sowie für Hochschulbau und -sonderprogramme eingesetzt werden. Sie stieß damit auf nachhaltigen Widerstand vor allem bei Ländern, auf deren Zustimmung im Bundesrat sie angewiesen war. Die Regierungschefs von Bund und Ländern verständigten sich am 13.6.1996 darauf, die verzinslichen Darlehen im Wesentlichen nur für die Fälle vorzusehen, in denen im Tertiärbereich Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird; den damit nur in geringem Umfang vermehrt zur Verfügung stehenden Mitteln entsprechend waren nur geringfügige Leistungsverbesserungen möglich. Sie wurden im 18. BAföGÄndG realisiert.

Die Regierungschefs verständigten sich zugleich darauf, „das Recht der individuellen Ausbildungsförderung und andere Bestimmungen über die Gewährung öffentlicher Leistungen, die der Studienfinanzierung dienen, einer umfassenden Prüfung zu unterziehen“. Die Untersuchungen und Verhandlungen hierüber zogen sich bis in den Herbst 1997 hin. Die Wissenschaftsseite der Länder strebte an, Kindergeld und ausbildungsbezogene steuerliche Freibeträge durch einen eltern- und einkommensunabhängigen, unmittelbar an den Auszubildenden zu zahlenden Sockelbetrag von rd. 400 DM/mtl. zu ersetzen und ihn durch eine subsidiäre Leistung zu ergänzen21, auf Länderfinanz- und -justizseite bestanden vielfache, z. T. grundsätzliche Einwendungen22. Vor allem der Bund hielt an dem – aus seiner Sicht – bewährten BAföG fest und konnte sich allenfalls zu einer Vereinheitlichung der wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung einerseits und Kindergeld wie steuerliche Freibeträge anderseits verstehen. Der Kompromiss musste auch hier wieder von den Regierungschefs gefunden werden; er lag in einer Verbesserung der BAföG-Bedarfssätze (um 2 v. H.) und -Freibeträge (um 6 v. H.) zum Herbst 1998 durch ein 19. BAföGÄndG.

In der 14. Legislaturperiode (1998–2002) wurde die in den Jahren 1995 bis 1998 geführte Diskussion über eine neue Struktur der individuellen Ausbildungsförderung fortgesetzt. Dieser Beratungsprozess hat erfreulicherweise nicht gehindert, schon zu Beginn der neuen Legislaturperiode eine nennenswerte Verbesserung der Leistungen im traditionellen System vorzunehmen durch ein 20. BAföGÄndG; sie ist vom 1. Juli 1999 an wirksam geworden.

2.10AusbildungsförderungsreformG und 21. BAföGÄndG

Die Grundsatzdiskussion um die künftige Ordnung aller Bestimmungen über „öffentliche Leistungen, die der Studienfinanzierung dienen“, schien noch bis weit in die 14. Legislaturperiode (1998–2002) von der Vorstellung beherrscht zu sein, die Haushaltsmittel für Ausbildungsförderung und Kindergeld zusammen mit Beträgen in Höhe der durch die Kinder- und Ausbildungsfreibeträge bewirkten steuerlichen Mindereinnahmen einzusetzen für eine Realisierung der Grundgedanken des vom Deutschen Studentenwerk und einigen Landeswissenschaftsministerien entwickelten „Drei-Stufen/Körbe-Modells“23. Noch in den knappen Schlussfolgerungen des 13. Berichts nach § 35 BAföG v. 4.1.2000 (BT-Drucks. 14/1927, S. 47) heißt es: „Bei den Zielsetzungen einer effizienten systemgerechten Ausbildungsförderung geht es einmal um eine verbesserte Bedarfsdeckung für die Bedürftigsten sowie um eine Erweiterung des Kreises der Geförderten. Darüber hinaus ist eine erwachsenengerechte Ausgestaltung des BAföG beabsichtigt.“

Am 20.1.2000 jedoch stellte die Bundesministerin für Bildung und Forschung, Edelgard Bulmahn, ihre konkretisierten Reformüberlegungen öffentlich vor (BMBF-Presse-Info 7/2000); am 26.1.2000 entwickelte Bundeskanzler Gerhard Schröder in einer Grundsatzrede auf dem Bildungspolitischen Kongress seiner Partei in Bonn seine Überlegungen zur Ausbildungsförderung. Beide hielten dabei – im Gegensatz zu den Schlussfolgerungen des 13. Berichtes nach § 35 – überraschenderweise an der Grundstruktur der Ausbildungsförderung als einer subsidiären Sozialleistung fest, neben der Kindergeld und steuerliche Freibetragsregelungen unverändert fortbestanden. Sie stimmten darin voll überein mit dem Entschließungsantrag der CDU/CSU-BT-Fraktion v. 27.10.1999 (BT-Drucks. 14/2031). Zugleich kündigten sie einen wesentlich erhöhten Mitteleinsatz zur Leistungsverbesserung an. In ihrem Entwurf für ein AusbildungsförderungsreformG machte die Bundesregierung damit Ernst, er wies Mehrausgaben von über 1 Mrd. DM für das erste volle Jahr 2002 aus.

Das AusbildungsförderungsreformG führte zu einer erheblichen Erhöhung der Leistungsparameter, zur Verbesserung einzelner Sachregelungskomplexe wie z. B. bei der Förderung von Ausbildungen im Ausland oder Studienabschlusszeiten, bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer und der Begrenzung der Darlehensrückzahlungsverpflichtung. Aus dem Zwang, Mittel einzusparen, waren immer mehr Detailregelungen geschaffen worden; das BAföG war im Laufe der Jahre relativ unübersichtlich geworden. Die bessere Finanzausstattung erlaubte jetzt eine Vereinfachung und stärkere Übersichtlichkeit der Regelungen (vgl. unten Tz 7).

Die Rückführung von Detailbestimmungen und die Straffung der gesetzlichen Regelungen wurde im 21. BAföGÄndG fortgesetzt.

2.11Die Legislaturperioden 15, 16 und 17

Die förderungsrechtliche Situation in der verkürzten 15., der 16. sowie der laufenden 17. Legislaturperiode war bzw. ist gekennzeichnet von hohen Gefördertenzahlen und einem hohen Ausgabenvolumen, das nunmehr auch als Folge der durch Art. 4 des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts v. 22.12.1999 eingeführten Vor-/Zwischenfinanzierung der Förderungsdarlehen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau spürbar ansteigt; die Beträge für die Verzinsung der ausgegebenen Darlehen und für die Ausfallhaftung (§§ 18d II, 56 I) wachsen ständig an.

Zugleich sind die Schwierigkeiten, einen dem Grundgesetz sowie den europäischen Stabilitätsgrundsätzen konformen Bundeshaushalt zu fahren, außerordentlich groß. Nicht zuletzt durch diese Situation sah sich die Bundesregierung veranlasst, sowohl in ihrem 15. Bericht nach § 35 BAföG24, den sie bewusst vorzeitig schon am 22.4.2003 vorgelegt hatte, wie auch in dem 16. Bericht nach § 35 BAföG25 vom 25.2.2005 jeweils festzustellen, dass sie der angespannten wirtschaftlichen Lage wegen „keinen Spielraum für zusätzliche Anpassungsmaßnahmen“ hat, und ihre unverminderte Absicht zu bekunden, „das … erreichte Förderungsniveau auch künftig beizubehalten“ (so BT-Drucks. 15/890, S. 39, bzw. BT-Drucks. 15/4995, S. 42). Entsprechend dieser Haushaltssituation blieben die Leistungsparameter seit 2001 unverändert.

Bedeutsam war in dieser Situation das Bekenntnis der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD in (Tz 3.6) ihrer Koalitionsvereinbarung vom 11.11.2005: „Das BAföG als Sozialleistung wird in seiner jetzigen Struktur zur Finanzierung des Lebensunterhalts erhalten (keine Reduzierung des Zuschusses)“.

Im April 2007 leitete die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften den Entwurf eines 22. ÄnderungsG zu, der von einem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Herbst 2007 ausging. In diesem Entwurf wurden wesentliche Leistungserweiterungen (wie Kinderbetreuungszuschlag, Förderung vollständiger Ausbildungen im Ausland, erweiterte Förderung von Ausländern) vorgeschlagen, eine Anhebung der Leistungsparameter indessen war – in Übereinstimmung mit dem 17. Bericht nach § 35 BAföG v. 18.1.2007 (BT-Drucks. 16/4123) – nicht vorgesehen. Aber im Laufe der parlamentarischen Beratungen wurde – in Übereinstimmung mit dem inzwischen verabschiedeten Bundeshaushalt 2008 – eine Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge (im Wesentlichen) zum Herbst 2008 um 10 v. H. vorgesehen. Insgesamt wurde damit das Ausbildungsförderungsrecht auf eine beachtliche Leistungshöhe geführt. In Übereinstimmung mit der Tatsache, dass die damalige Bundesregierung der Bildungspolitik besondere Bedeutung beimaß, kündigte sie im 18. Bericht nach § 35 BAföG (BT-Drucks. 17/485) eine Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge in 2010 an und legte einen dem entsprechenden Gesetzentwurf vor, der zum 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010 führte. Der Beirat für Ausbildungsförderung hat in seiner Stellungnahme zum 19. Bericht nach § 35 BAföG (BT-Drucks. 17/8498, S. 49) ausdrücklich begrüßt, dass infolge dieser „Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge“ eine beträchtliche Zunahme der Gefördertenzahl und eine bemerkenswerte Steigerung der durchschnittlichen Förderbeträge insbesondere im Studierendenbereich zu verzeichnen sind. – Im Bereich der Auslandsförderung ist als erfreulich festzustellen, dass sich die schon im letzten Berichtszeitraum abzeichnende Steigerung der Zahl der im Ausland geförderten Auszubildenden gegenüber dem Jahr 2008 um rund 54 Prozent noch weiter zugenommen hat.- Gleichermaßen positiv ist die Tatsache zu bewerten, dass die Zahl der mit BAföG geförderten ausländischen Auszubildenden im Berichtszeitraum um mehr als 28 Prozent angestiegen ist.“

2.12Legislaturperiode 18

Mit dem während der 18. Legislaturperiode einzigen (25.) BAföG-Änderungsgesetz verfolgte die Bundesregierung das Ziel, die Ausbildungsförderung nachhaltig finanziell zu sichern und bedarfsgerecht an aktuelle Entwicklungen in der Lebenswirklichkeit von Auszubildenden an Schulen und Hochschulen anzupassen. Die Novelle berücksichtigt daher nicht nur den im 20. Bericht nach § 35 BAföG ausgewiesenen rechnerischen Anpassungsbedarf entsprechend den bis zum Jahr 2014 dargestellten wirtschaftlichen Entwicklungen seit den letzten materiellen Verbesserungen durch das 23. BAföGÄndG, sie trägt durch die Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge um 7 Prozent auch der zu erwartenden weiteren Entwicklung der Lebenshaltungskosten und Nettoeinkommen Rechnung. Zudem sollen unbeabsichtigte Förderungslücken, die im Zuge der Umstellung der Studienstruktur auf zweistufige Studiengänge zwischen Bachelor- und Masterstudium entstanden sind, durch Ausweitung der Förderungsmaßnahmen weitgehend geschlossen werden. Die Vereinheitlichung und deutliche Anhebung des Kinderbetreuungszuschlags auf 130 € hielt die Bundesregierung für geboten, um Auszubildenden mit Kindern die Wahrnehmung ihrer elterlichen Erziehungsverantwortung bei gleichzeitiger Durchführung einer eigenen Aus­bildung besser koordinieren zu können. Nicht zuletzt aufgrund aktueller mo­bilitätsfördernder Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union hat die Bundesregierung die internationale Mobilität von Auszubildenden und die Förderungsmöglichkeiten von nichtdeutschen Auszubildenden weiter gestärkt. Dazu gehören die Verkürzung der Dauer des vorherigen Inlandswohnsitzes bei Auslandsförderung – etwa bei Fallkonstellationen mit EU-freizügigkeitsrechtlicher Relevanz – wie auch die erweiterten Förderungen für Schülerinnen und Schüler an Berufsfach- und Fachschulen bei der Durchführung von Praktika und Ausbildungen innerhalb der EU. Gleichzeitig ist der Zugang zur Ausbildungsförderung für zugewanderte freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU als auch für bestimmte Gruppen von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären und familiären Gründen sowie für geduldete Ausländer verbessert worden.

Als Ergebnis einer auf politischer Ebene gefassten Verständigung zwischen Bund und Ländern übernimmt der Bund ab dem 1. Januar 2015 die Gesamtfinanzierung des BAföG in voller Höhe, um den hochverschuldeten Ländern zusätzlichen Spielraum für die Bildungsfinanzierung – insbesondere für den Hochschulbau – zu eröffnen. Dies gilt sowohl für den Zuschuss- und Darlehensanteil der zinsfrei geleisteten Ausbildungsförderung im Rahmen des BAföG-Staatsdarlehens (§ 17 Abs. 1 und 2) wie auch für das von der Kreditanstalt für Wiederaufbau ausbezahlte verzinsliche BAföG-Bankdarlehen (§ 18c). An den Rückflüssen aus Tilgungsleistungen von Staats- und Bankdarlehen, die vor dem 1. Januar 2015 gewährt wurden, werden die Länder unter Berücksichtigung der jeweiligen Zahlungsausfälle voraussichtlich noch bis zum Jahr 2026 proportional weiter beteiligt.

2.13Legislaturperiode 19

Mit dem 26. BAföGÄndG löste die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag, der am 7. Februar 2018 zwischen CDU/CSU und SPD geschlossen wurde, festgeschriebene Reform des Ausbildungsförderungsrechts ein. Hauptziel sollte es sein, die Förderungsleistungen im BAföG attraktiver und vor allem finanziell auskömmlich zu gestalten, sodass nach jahrelangem Rückgang der Förderungsquote wieder mehr Studenten in den Genuss einer Förderung kommen können, u. a. durch eine erhebliche Anhebung der Leistungsparameter und der Einkommensfreibeträge oder die Verbesserung einzelner Sachregelungskomplexe wie z. B. die Ergänzung des Katalogs der nach dem BAföG förderfähigen Ausbildungsstätten um Akademien im tertiären Bereich, die Hochschulabschlüsse verleihen, ohne selbst eine Hochschuleigenschaft zu besitzen. Neben der teilweise mehrstufigen – bis zum 1. August 2021 reichenden – Anhebung der Freibeträge, Bedarfssätze und Vermögensfreibeträge sowie einer pauschalen überdurchschnittlichen Steigerung der Wohngeldpauschale und der Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge ist das verzinsliche Bankdarlehen der KfW für die Hilfe zum Studienabschluss nach Überschreiten der jeweiligen Regelstudienzeit zugunsten eines ausschließlich als zinsfreies staatliches Volldarlehen abgelöst worden. Mit der Zinsfreiheit des Volldarlehens soll den Verschuldungsängsten von Leistungsempfängern nach Studienende begegnet werden, die aufgrund nur unzureichend kalkulierbarer Zusatzbelastungen infolge der Verzinsung auf die Fortsetzung des Studiums nach Ablauf der regulären Förderungsdauer verzichten könnten. Überdies wurde nach mehr als 25 Jahren die in ihrer Höhe unverändert gebliebene Rückzahlungsrate auf 130 EUR/Monat angehoben und die Tilgungszeit des BAföG-Darlehens auf maximal 20 Jahre begrenzt. Eine ggf. noch bestehende Restschuld wird mit Erreichen des maximalen Rückzahlungszeitpunkts ohne weitere Prüfung erlassen.

2.14Legislaturperiode 20

Die Reformbemühungen aus den vergangenen Jahren, insbesondere aber die aus der 19. Legislaturperiode, haben die Hoffnungen auf einen Anstieg der seit Jahren stetig rückläufigen Anzahl der Geförderten nicht erfüllen können. Somit wurde mit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz ein neuer Anlauf für eine weitere BAföG-Reform als eine der zentralen Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, um dem Gesamtwerk „BAföG“ neuen Schwung zu verleihen und zugleich die Zahl der geförderten Studierenden spürbar zu erhöhen. Diese am 1. August 2022 in Kraft getretenen und bereits zum Wintersemester 2022/2023 geltenden Regelungen sehen u. a. die Erhöhung der Freibeträge um mehr als 20 v. H., die Anhebung der Bedarfssätze um 5,75 v. H. sowie die Erhöhung des Wohnzuschlags für nicht bei den Eltern wohnenden Studierenden von 325 auf 360 Euro vor. Zugleich wurde die Altersgrenze bei Ausbildungsbeginn von 30 auf nunmehr 45 Jahre angehoben.

Darüber hinaus hat die Bundesregierung mit dem am 26. Oktober 2022 in Kraft getretenen 28. BAföG-Änderungsgesetz einen Mechanismus für künftige Krisenfälle (z. B. Corona-Pandemie o. ä.) beschlossen, mit dem Studierenden, Schülerinnen und Schülern während ihrer Ausbildung schnelle Hilfe zukommen kann, wenn für die betroffenen Personengruppen wegen Einbrüchen auf dem Arbeitsmarkt keine Nebenjobs mehr zur Verfügung stehen, die sie neben der Ausbildung ausüben können. Diese sogenannte BAföG-Nothilfeförderung soll denjenigen zu Gute kommen, die sonst wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer (§ 7), nach verspätetem Fachrichtungswechsel (§ 7), aufgrund fehlender Leistungsnachweise (§ 48) oder für Personen jenseits der Altersgrenze (§ 10), in Zweitausbildung (§ 7) oder in Teilzeit (§ 2 Abs. 5) von der regulären BAföG-Förderung ausgeschlossen würden. Die Notfallförderung erfolgt ausschließlich zu 100 Prozent als zinsloses Darlehen.

Nach über viele Jahre anhaltender rückläufiger Zahlen der geförderten Studierenden – ebenso wie auch die durchschnittlichen Förderbeträge – haben die mit dem 27. BAföG-ÄndG im Jahr 2022 vorgenommenen erheblichen finanziellen Verbesserungen bei Förder- und Freibeträgen zu einer – wenn auch minimalen – Trendwende geführt. Erstmals stiegen die Zahlen der Geförderten wie auch die durchschnittlichen Förderbeträge wieder geringfügig an. Diesen Effekt sollen die mit dem 29. BAföG-ÄndG getroffenen finanziellen Maßnahmen verstärken. Hierzu zählen insbesondere die weitere Anhebung der Freibeträge um 5,25 Prozent und der Bedarfssätze um 5 Prozent. Zudem ist vorgesehen, für Schüler und Studierende aus einkommensschwachen Familien mit Sozialleistungsbezug eine einmalige Starthilfe bis zu 1.000 Euro zu gewähren, siehe 2.2 letzter Absatz.

3.Überblick über die bundesrechtlichen Regelungen

3.1Förderungsbereiche

Leistungen nach dem BAföG erhalten: