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Die Reformierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist seit dem Wintersemester 2024/2025 um die Einführung einer einmaligen Studienstarthilfe sowie eines Flexibilitätssemesters fortgesetzt worden. Außerdem sind Teile des Gesetzes neu strukturiert und bestehende Regelungen inhaltlich wesentlich weiterentwickelt worden. Zudem wurden die für den Gesetzesvollzug anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen vollständig überarbeitet und auf den neuestenStand gebracht. Roland Deres kann auf mehr als 30 Jahre Berufserfahrung in der BAföG-Einzugsverwaltung verweisen, davon mehr als 20 Jahre im Bundesministerium für Bildung und Forschung fachaufsichtlich für den Einzug von BAföG-Staatsdarlehen und BAföG-Bankdarlehen zuständig.
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Seitenzahl: 840
Veröffentlichungsjahr: 2025
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Vorschriftensammlung mit einer erläuternden Einführung
begründet von
Dr. iur. Ernst August Blanke †Ministerialdirigent a. D.
herausgegeben und bearbeitet von
Diplom-Verwaltungswirt (FH) Roland DeresOberamtsrat a. D.
42. vollständig überarbeitete Auflage Rechtsstand: Dezember 2024
Verlag W. Kohlhammer
42. Auflage 2025
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart [email protected]
Print:
ISBN 978-3-17-045775-1
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-045776-8
epub: ISBN 978-3-17-045777-5
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Die Reformierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist seit dem Wintersemester 2024/2025 um die Einführung einer einmaligen Studienstarthilfe sowie eines Flexibilitätssemesters fortgesetzt worden. Außerdem sind Teile des Gesetzes neu strukturiert und bestehende Regelungen inhaltlich wesentlich weiterentwickelt worden. Zudem wurden die für den Gesetzesvollzug anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen vollständig überarbeitet und auf den neuestenStand gebracht.
Roland Deres kann auf mehr als 30 Jahre Berufserfahrung in der BAföG-Einzugsverwaltung verweisen, davon mehr als 20 Jahre im Bundesministerium für Bildung und Forschung fachaufsichtlich für den Einzug von BAföG-Staatsdarlehen und BAföG-Bankdarlehen zuständig.
Roland Deres, Oberamtsrat im Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Seit Vorlage der 41. Ausgabe dieser Textausgabe im Jahr 2023 wurden die Rechtsvorschriften der individuellen Förderung der Ausbildung – insbesondere durch das 29. Gesetz zur Änderung des BAföG – in erheblichem Umfang inhaltlich geändert. Die Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, die bei der Durchführung des BAföG ebenfalls von erheblicher Bedeutung sind, haben gleichermaßen in vielfacher Weise umfangreiche und in großen Teilen grundlegende Änderungen erfahren. Damit dieses kommentierte Regelwerk auch weiterhin eine verlässliche Hilfe bei der Ausführung sowohl des BAföG wie auch der landesrechtlichen Förderungsvorschriften sein kann, wird es hier in der 42. Auflage vorgelegt.
Möge es weiterhin seine bewährten Dienste leisten.
Frau Diplom-Verwaltungswirtin Julia Denstorff, Münster, sowie Frau Diplom-Ingenieurin Katrin Müller, Regensburg, danke ich für die umfassende Übernahme von Arbeiten vor und bei der Erstellung dieser Textausgabe.
Rheinbach, im Dezember 2024Roland Deres
Vorwort zur 42. Auflage
Abkürzungsverzeichnis
Teil I:Einführung
Teil II:Förderungsrechtliche Bestimmungen des Bundes
Teil II.1Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG –),
Teil II.1aGesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG)
Teil II.1bGesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz – StipG)
Teil II.2Richtlinien zur einheitlichen Anwendung des Landeshaushaltsrechts bei der Veränderung von Ansprüchen nach § 50 SGB X sowie den §§ 20, 37 und 47a BAföG
Teil II.3Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I)
Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III)
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V)
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X)
Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI)
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII)
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Entschädigung (SGB XIV)
Teil II.4Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)
Teil II.5Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (BAföG-AuslandszuständigkeitsV)
Teil II.6Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV)
Teil II.7Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (BAföG-Darlehens-Verordnung – DarlehensV)
Teil II.8Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
Teil II.9Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Instituten zur Ausbildung von Fachlehrern und Sportlehrern (BAföG-FachlehrerV)
Teil II.10Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-FormblattVwV 2020)
Teil II.11Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV)
Teil II.12Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe (KirchenberufeV)
Teil II.13Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe und für Pflegeberufe (Medizinalfach- und Pflegeberufe-Verordnung – BAföG-MedPflegbV)
Teil II.14Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (PsychThV)
Teil II.15Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden (SchulversucheV)
Teil II.16Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische, milchwirtschaftlich-technische und biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten (Techn. AssistentenV)
Teil II.17Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV)
Teil II.18Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln (TrainerV)
Teil II.19Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen (VorkurseV)
Teil III:Bildungskreditprogramm des Bundes
Teil IV:Förderungsrechtliche Bestimmungen der Länder
Teil IV.1Bayern Gesetz zur Ergänzung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz – BayAföG)
Teil IV.2Brandenburg Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz (BbgAföG)
Teil V:Gesetze mit BAföG-Bezug
Teil V.1Asylgesetz – AsylG
Teil V.2Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)
Teil V.3Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz – BerRehaG)
Teil V.4Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Teil V.5Einkommensteuergesetz (EStG)
Teil V.6Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht – Fernunterrichtsschutzgesetz – (FernUSG)
Teil V.7Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU)
Teil V.8Abkommen vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK)
Teil V.9Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG)
Teil V.10Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG)
Teil V.11Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Teil V.12Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV)
Stichwortverzeichnis
Übersicht
1.
Motive der Ausbildungsförderungsgesetzgebung des Bundes
2.
Entstehungsgeschichte und Weiterentwicklung des BAföG
2.1
Entstehungsgeschichte
2.2
Veränderungen von Grundregelungen
2.3
Aktualisierung der Leistungsparameter 1974 bis 2008
2.4
Strukturdiskussion 1976–1978
2.5
Leistungsbegrenzung und -rückführung 1981/82
2.6
Basis weiterer Ausbildungsförderung gewonnen
2.7
Weiterentwicklung und Reformarbeiten 1987–1990
2.8
Deutsche Einheit
2.9
Novellierungen 1996, 1998 und 1999
2.10
AusbildungsförderungsreformG und 21. BAföGÄndG
2.11
Die Legislaturperioden 15, 16 und 17
2.12
Legislaturperiode 18
2.13
Legislaturperiode 19
2.14
Legislaturperiode 20
3.
Überblick über die bundesrechtlichen Regelungen
3.1
Förderungsbereiche
3.2
Förderung während einer Ausbildung im Ausland
3.3
Freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte
3.4
Förderung einer einzigen Ausbildung
3.5
Personale Voraussetzungen (Staatsangehörigkeit/Alter)
3.6
Eignung
3.7
Familienabhängige Förderung
3.8
Bedarfssätze
3.9
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
3.10
Förderungsart
3.11
Darlehensbedingungen und -rückzahlung
3.12
Förderungsdauer
3.13
Vorausleistung
3.14
Ausführung des Gesetzes
4.
Überblick über Bildungskredit und Studienkredite
4.1
Bildungskreditprogramm des Bundes
4.2
Studienkredite
5.
Schülerförderung der Länder
6.
Leistungsbilanz der Bundesausbildungsförderung
7.
Die Bedeutung der Gesetzgebung auf dem Gebiet der individuellen Ausbildungsförderung
Individuelle Förderung der Ausbildung durch die öffentliche Hand bedeutet: Der Staat stellt dem einzelnen Auszubildenden die für Lebensunterhalt und Ausbildung während der Ausbildungszeit benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung. Diesen individuellen Unterhalts- und Ausbildungsbedarf zu decken, wurde herkömmlich als Aufgabe der Eltern und notfalls des Auszubildenden selbst angesehen. Der Staat beschränkte sich auf eine institutionelle Ausbildungsförderung, indem er die Ausbildungsstätten bereitstellte. Einer großen Zahl ausbildungsfähiger und -williger junger Menschen, deren Eltern nicht in der Lage waren, die hohen Aufwendungen während der oft vieljährigen Ausbildungszeit zu tragen, blieb damit eine gründliche, qualifizierende Ausbildung versagt.
Am Ende der 60er Jahre hielt dies keine der politischen Kräfte in Bund und Ländern mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 I des Grundgesetzes1, einem Grundgedanken der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für vereinbar. Der soziale Rechtsstaat, der – unter dem „Vorbehalt des Möglichen“2 – soziale Unterschiede durch eine differenzierte Sozialordnung auszugleichen hat, wurde vielmehr als verpflichtet angesehen, durch Gewährung individueller Ausbildungsförderung auf eine berufliche Chancengerechtigkeit der jungen Menschen hinzuwirken. Er habe dem einzelnen die Ausbildung zu ermöglichen, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspreche und die er erhielte, wenn er und seine unmittelbaren Angehörigen in der Lage wären, die hierfür erforderlichen Mittel aufzuwenden.
Aber nicht nur um des persönlichen Schicksals des Einzelnen willen wurde zu diesem Zeitpunkt und wird heute noch viel drängender Ausbildungsförderung durch die öffentliche Hand als notwendig angesehen. Auch das Interesse der Allgemeinheit an der Heranbildung eines qualifizierten, den Anforderungen unserer hochindustrialisierten Gesellschaft auch zahlenmäßig genügenden Nachwuchses erforderte – und erfordert heute in noch viel stärkerem Maße – eine erweiterte staatliche Mitwirkung an der Aus- und Heranbildung. In den kommenden Jahrzehnten konnten aus damaliger Sicht und – hierfür besteht heute noch ein viel ausgeprägteres Bewusstsein – können die in Wirtschaft, Wissenschaft, Bildungswesen und Verwaltung unseres Landes erforderlichen Kräfte nur zur Verfügung stehen, wenn es gelingt, die sog. Bildungsreserven zu aktivieren. Aktuell kommt der individuellen Ausbildungsförderung im Hinblick auf die hohe Zahl von Jugendlichen mit Migrationshintergrund und die Notwendigkeit ihrer Integration eine zusätzliche Bedeutung, eine weitere Aufgabe zu.
Unabhängig von der aktuell erweiterten Aufgabenstellung der Ausbildungsförderung muss ihre Ausgestaltung an ihrer Grundaufgabe ausgerichtet bleiben: Realisierung des Sozialstaatsgebots des Grundgesetzes, allen jungen Bürgern – unabhängig von der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Situation ihrer Familie – eine intensive, veranlagungsgerechte, neigungsentsprechende Ausbildung an qualifizierten Ausbildungsstätten zugänglich zu machen.
Nachdem die vorstehenden Überlegungen in den fünfziger Jahren zunehmend stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit getreten waren, strebten die Bundesregierung sowie Abgeordnete aller Fraktionen des Deutschen Bundestages eine bundeseinheitliche Regelung der individuellen Ausbildungsförderung an. Diese Bemühungen sind zunächst daran gescheitert, dass dem Bund eine ausreichende Gesetzgebungskompetenz fehlte4. Als im Zuge der von der Großen Koalition der Jahre 1966–1969 durchgeführten Finanzverfassungsreform die Einfügung einer entsprechenden Vorschrift in das Grundgesetz erreichbar erschien, erhielten die Vorarbeiten für ein Bundesgesetz neuen Auftrieb; jede der drei Bundestagsfraktionen legte einen eigenen Entwurf für ein Gesetz über Ausbildungsförderung vor. Nachdem der Bund durch das 22. Änderungsgesetz zum Grundgesetz (vom 12.5.1969, BGBl. I S. 363) Art. 74 Nr. 13 GG um die Gesetzgebungskompetenz für „die Regelung der Ausbildungsbeihilfen“ ergänzt hatte, verabschiedete der Bundestag bereits in der Plenarsitzung vom 26.6.1969 das „Erste Gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz)“ (vom 19.9.1969 – BGBl. I S. 1719)5, das am 1.7.1970 in Kraft trat. Die ursprüngliche Konzeption6 einer umfassenden gesetzlichen Regelung der Ausbildungsförderung in allen Ausbildungsbereichen – Schule, Betrieb, Hochschule – konnte allerdings nicht verwirklicht werden. Hierfür wären finanzielle Aufwendungen in einer Höhe erforderlich gewesen, wie sie nach der damaligen mehrjährigen Finanzplanung des Bundes nicht zur Verfügung standen. Daher beschränkte sich der Gesetzgeber im Laufe der Beratungen auf die bundeseinheitliche Regelung der Förderung des Besuchs weiterführender allgemein und berufsbildender Schulen; die in diesem Bereich bestehenden Förderungsmöglichkeiten waren sehr unbefriedigend und in besonderem Maße uneinheitlich.
Schon bei der Verabschiedung dieses Gesetzes forderte der Bundestag die Bundesregierung auf, bis zum 1. März 1970 den Entwurf eines umfassenden Ausbildungsförderungsgesetzes vorzulegen, durch das auch die Auszubildenden im Tertiären Bildungsbereich in eine bundeseinheitliche Förderungsregelung einbezogen würden7. Nach den erforderlichen gründlichen Vorarbeiten konnte das Bundeskabinett am 27. Januar 1971 den Regierungsentwurf eines Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) verabschieden, der im Wesentlichen unverändert die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes, zuletzt am 23. Juli 1971 nach Anrufung des Vermittlungsausschusses auch des Bundesrates, fand. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26.8.1971 (BGBl. I S. 1409) ist am 1.9.1971, dem Tag nach seiner Verkündung, in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat sich damals für das Modell der sozial-modifizierten Staatsfinanzierung entschieden, d. h., die Mittel für die Ausbildungsförderung werden aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht, die Leistungen fließen nur den Auszubildenden zu, die für die Durchführung ihrer Ausbildung darauf angewiesen sind.
(Zur inhaltlichen Beschreibung der Änderungsgesetze wird auf Rothe/Blanke, Komm. z. BAföG, 5. Aufl., Einführung, und die Monografie Blanke, BAföG – eine Idee und ihre Gestaltung, Stuttgart 2000, verwiesen.)
Im Laufe seiner nunmehr über 40-jährigen Geltung hat die Grundstruktur des BAföG in vier Hinsichten wichtige Änderungen erfahren, die hier kurz skizziert werden sollen.
(1) Zum einen wurde der Kreis der Ausbildungsstätten, bei deren Besuch grundsätzlich (zum Teil nur bei Vorliegen besonderer zusätzlicher Voraussetzungen) Förderung geleistet wird, verändert, meistens erweitert. So wurden schon vom 1.1.1974 an die Schüler der Klasse 11 von Berufsfachschulen, deren Besuch den Realschulabschluss oder eine vergleichbare Vorbildung nicht voraussetzen, gefördert. Mit Wirkung vom 1.1.1975 wurden die Schüler der Klassen 10 aller Schulen in die Förderung einbezogen, soweit aus Gründen der Ausbildung ihre Unterbringung außerhalb des Elternhauses erforderlich war. Schließlich wurde zum 1.8.1978 die Förderung aller Schüler der Klassen 10 der Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, aufgenommen; die Regelung galt zunächst für drei Jahre, später wurde sie um zwei Jahre bis zum 31.7.1983 verlängert. Durch zahlreiche Rechtsverordnungen nach § 2 III wurden Auszubildende in Ausbildungsstätten, die nach dem jeweiligen Landesschulrecht nicht Schulen waren, in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen: 1970 HeilhilfsberufeV (vgl. jetzt MedizinalfachberufeV), 1971 VorkurseV und Techn. AssistentenV, 1972 KirchenberufeV, 1974 Soziale PflegerV (jetzt SozPflegerV), 1978 TrainerV, 1979 SchulversucheV8. Andererseits bewirkte das Haushaltsbegleitgesetz 1983 eine weitgehende Aufgabe der Förderung von Schülern, die vom Elternhaus aus eine entsprechende Schule besuchen können.
(2) Die ursprüngliche grundsätzliche Begrenzung der Förderung auf deutsche Staatsangehörige und heimatlose wie asylberechtigte Ausländer war von dem Gedanken geleitet, nur diejenigen einzubeziehen, die durch (auch internationale) Regelungen dem besonderen Schutz unseres Landes anempfohlen waren. Die Realität des Ausbaus der EU und des EWR sowie das Ziel der Integration von Zuwanderern veranlasste den Gesetzgeber, die Begrenzung schrittweise aufzugeben. Vgl. den derzeit geltenden Katalog in § 8.
(3) Wiederum stark befördert durch das Zusammenwachsen der Länder der EU ist der Ausbau der Förderung einer Teil- wie sogar einer Vollausbildung im europäischen wie außereuropäischen Ausland vollzogen worden. Zuletzt haben das 22. wie auch das 23. BAföGÄndG diese Möglichkeiten stark erweitert.
(4) Während die Leistungen des Gesetzes ursprünglich strikt auf den Regelbedarf eines Auszubildenden zugeschnitten waren, wurden im Laufe der Jahre zunehmend Leistungsmöglichkeiten zur Deckung eines besonderen Bedarfs geschaffen: Studienrestzeitförderung, Kinderbetreuungszuschlag. Zum Teil geschah dies auch in Form von Kreditaufnahmemöglichkeiten in Sonderregelungen.
(5) Mit dem 29. BAföG-ÄndG ist für Studienanfänger aus einkommensschwachen Familien (Familien mit Sozialleistungsbezug) in Form einer einmaligen Studienstarthilfe von 1.000 Euro ein strukturell neues Instrument hinzugekommen. Diese Sonderzahlung wird an Studienanfänger, die sich erstmals an einer Hochschule in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz immatrikuliert haben und die unter 25 Jahre alt sein müssen, auf Antrag ausgezahlt, und ist auf andere Sozialleistungen nicht anzurechnen. Zudem wird die Studienstarthilfe als Zuschuss gewährt und ist somit nicht rückzahlbar.
Zeitgleich mit dem Ausbau des Förderungssystems wurde mit Sorgfalt darauf geachtet, dass die für die Höhe des dem einzelnen Auszubildenden zufließenden Förderungsbetrages maßgeblichen Leistungsparameter (Bedarfssätze, Freibeträge und Vomhundertsätze sowie Höchstbeträge der Sozialpauschalen nach § 21 II) entsprechend der Vorgabe des § 35 der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere den Veränderungen der Lebenshaltungskosten angepasst wurden. Insgesamt ist es – wenn auch mit gelegentlichen Verzögerungen – bis 1993 gelungen, turnusmäßig Anhebungen der Leistungsparameter vorzunehmen. In zunehmendem Maße konnte allerdings ein voller Ausgleich der Veränderungen nicht mehr erreicht werden. Die Politik stellte die für den sozialen Ausgleich erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung. Die absolute Zahl wie auch der Vomhundertsatz der Geförderten sanken deutlich. Im Einzelnen vgl. die Übersichten 1–69.
Eine massiv gegenläufige Entwicklung bewirkte das AusbildungsförderungsreformG vom 19.3.2001 (vgl. dazu unten Tz 2.10), das Mehrausgaben von über 1 Mrd. DM für das erste volle Jahr 2002 auswies. Die Zahl der geförderten Auszubildenden sowie insbesondere die Zahl der Vollgeförderten und die Höhe des durchschnittlichen Förderungsbetrages stiegen namhaft an.
In den Jahren 2002 bis 2007 ist die Abhängigkeit der finanziellen Ausstattung des BAföG von der finanzwirtschaftlichen Gesamtlage des Bundes und der Länder erneut sehr deutlich geworden. Wie zu Beginn der 80iger und in der Mitte der 90iger Jahre hat sich die Bundesregierung nicht in der Lage gesehen, höhere Mittel für eine kontinuierliche Ausstattung dieses sozialen Aufgabengebietes zur Verfügung zu stellen. In dem 14. Bericht nach § 35 BAföG von 2001 (BT-Drucks. 14/7972) und noch deutlicher in dem Schlusssatz des 15. Berichts nach § 35 BAföG von 2003 (BT-Drucks. 15/890, S. 39) kommt dies klar zum Ausdruck: „Sie (die Bundesregierung) kann … in der momentan angespannten wirtschaftlichen Lage eine zusätzliche Anhebung der Freibeträge und Bedarfssätze sowie eine Anpassung der Sozialpauschalen derzeit nicht vorschlagen“. Im Allgemeinen Teil ihrer Begründung des 21. BAföGÄndG-RegE (BT-Drucks. 15/3655) hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass ihr erst der Ende 2004 vorzulegende 16. Bericht nach § 35 BAföG eine Entscheidungsgrundlage darüber bieten wird, „ob dann Veranlassung für eine Erhöhung der Bedarfssätze, Freibeträge und Sozialpauschalen besteht“.
In diesem Bericht (BT-Drucks. 15/4995, S. 42) hat sie dann auf die wesentliche Steigerung der Ausgaben für die Ausbildungsförderung gegenüber dem Jahr 2000 um 60 v. H. hingewiesen und klar konstatiert: „Für weitere Ausgabenerhöhungen durch eine zusätzliche Anhebung der Freibeträge, Bedarfssätze und Sozialpauschalen sieht die Bundesregierung angesichts der allgemeinen finanzpolitischen Lage jedoch derzeit keinen Spielraum.“ Folglich blieben die Leistungsparameter nach 2001 zunächst unverändert.
Während der parlamentarischen Beratungen des Regierungsentwurfs des 22. BAföGÄndG10, der keinerlei Erhöhungen – weder der Bedarfssätze noch der Freibeträge – vorsah, wurde – mit den Stimmen der Abgeordneten der CDU/CSU- wie der SPD-Fraktion – eine Anhebung dieser Leistungsparameter um 10 v. H. im Wesentlichen zum 1. August 2008 beantragt und beschlossen. Basis war der inzwischen verabschiedete Bundeshaushalt 2008, in den die entsprechenden Haushaltsmittel eingesetzt worden waren. Erfreulich zügig folgte dieser Anpassung im Jahr 2008 eine weitere durch das 23. BAföGÄndG zum 1.10.2010 um 2 v. H. bei den Bedarfssätzen und 3 v. H. bei den Freibeträgen.
Übersicht 1: Höhe der Bedarfssätze für Schüler (§§ 12, 13a, 14b)
Gesetz
Inkrafttreten
§ 12 Abs. I
§ 12 Abs. II
Nr. 1
Nr. 2
Nr. 1
Nr. 2
DM-Beträge
BAföG
1971
160
320
320
380
2. ÄndG
1974
200
380
380
460
4. ÄndG
1977
235
440
440
530
6. ÄndG
1979
260
465
465
560
7. ÄndG
1981
275
490
490
595
Haushalts-begleitG1
1983
490
–
–
8. ÄndG
1984
510
510
620
10. ÄndG
1986
525
525
640
11. ÄndG
1988
540
540
650
12. ÄndG2
1990
a. L.
310
555
555
670
Einigungs-vertrag3
1991
n. L.
250
445
445
535
15. ÄndG
1992
a. L.
330
590
590
710
n. L.
310
560
540
610
§ 13a4
PflegeVG
1995
10
1996
15
17. ÄndG
1995
a. L.
345
615
615
740
–
n. L.
320
580
560
635
19. ÄndG
1998
a. L.
350
625
625
755
–
n. L.
325
590
570
650
–
20. ÄndG
1999
a. L.
355
640
640
770
–
n. L.
330
605
580
665
–
§ 12 III
§ 13a I
§ 13a II
AföRG5
2001
375
680
680
815
125
90
15
Euro-Beträge
ab
1.1.2002
191,73
347,68
347,68
416,70
63,91
46,02
7,67
ab
1.7.2002
192
348
348
417
64
47
8
22. ÄndG6
2008
212
383
383
459
72
54
10
23. ÄndG
2010
216
391
465
543
–7
62
11
25. ÄndG
2016
231
418
504
587
–
71
15
26. ÄndG
2019
243
439
580
675
–
84
34
27. ÄndG
2022
262
474
632
736
–
94
–
29. ÄndG
2024
276
498
666
775
–
102
–
1 Nach dem Wegfall der Förderung im Elternhaus untergebrachter Schüler durch das HaushaltsbegleitG 1983 sah § 12 I nur noch einen Bedarfssatz vor.
2 Durch das 12. BAföGÄndG wurde Ausbildungsförderung für eine Gruppe von Schülern, die vom Elternhaus aus eine Schule besuchen, wieder eingeführt und damit auch ein Bedarfssatz für sie in § 12 I Nr. 1.
3 Durch den Einigungsvertrag wurden für die neuen Länder gesonderte Bedarfssätze festgesetzt.
4 § 13a wurde durch das PflegeversicherungsG zum 1.1.1995 eingefügt. Der Betrag stieg zum 1.7.1996 auf 15 DM.
5 Durch das AföRG wurden die Bedarfssätze im ganzen Bundesgebiet vereinheitlicht, der Wohnzuschlag im Gesetz selbst geregelt (§ 13 III) und in § 13a die Zuschläge für Kranken- (§ 13a I) und Pflegeversicherung (§ 13a II) zusammengefasst.
6 Durch das 22. ÄndG wurde in § 14b ein Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 € für das erste und je 85 € für jedes weitere Kind unter 10 Jahren eingeführt. Mit dem 25. ÄndG wurde der Betrag auf einheitlich 130 € für jedes Kind angehoben.
7 § 12 III wurde durch das 23. BAföGÄndG aufgehoben.
Übersicht 2: Höhe der Bedarfssätze für Studierende (§§ 13, 13a, 14b)
Gesetz
Inkrafttreten
§ 13 Abs. I
§ 13 Abs. II
Nr. 1
Nr. 2
Nr. 1
Nr. 2
DM-Beträge
BAföG
1971
280
300
40
120
2. ÄndG
1974
350
370
–
130
§ 13 IIa1
4. ÄndG
1977
400
430
50
150
12
6. ÄndG
1979
425
460
–
160
14
7. ÄndG
1981
445
480
55
180
38
8. ÄndG
1984
460
500
60
190
–
10. ÄndG
1986
475
515
–
195
–
11. ÄndG
1988
485
525
65
200
45
12. ÄndG
1990
a. L.
500
540
–
210
65
Einigungs-vertrag2
1991
n. L.
460
500
20
50
–
15. ÄndG
1992
a. L.
530
570
70
225
70
n. L.
530
570
30
80
60
§ 13a
PflegeVG
1995
10
1996
153
17. ÄndG
1995
a. L.
550
595
75
235
75
–
n. L.
550
595
–
85
65
–
19. ÄndG
1998
a. L.
560
605
–
240
–
–
n. L.
560
605
–
–
–
–
20. ÄndG
1999
a. L.
570
615
80
245
80
–
n. L.
570
615
35
–
70
–
§ 13 III4
§ 13a I
§ 13a II
AföRG
2001
605
650
85
260
125
90
15
Euro-Beträge
ab
1.1.2002
309,93
332,34
43,46
132,94
63,91
46,02
7,67
ab
1.7.2002
310
333
44
133
64
47
8
22. ÄndG5
2008
341
366
48
146
72
54
10
23. ÄndG
2010
348
373
49
224
–6
62
11
25. ÄndG
2016
372
399
52
250
71
15
26. ÄndG
2019
391
419
55
325
84
34
27. ÄndG
2022
421
452
59
360
–
94
38
29. ÄndG
2024
442
475
59
380
–
102
35
1 § 13 IIa wurde mit Wirkung vom 1.9./1.10.1975 durch das Gesetz über die studentische Krankenversicherung (BGBl. I S. 1536) eingefügt.
2 Durch den Einigungsvertrag wurden für die neuen Länder gesonderte Bedarfssätze festgesetzt.
3 § 13a wurde durch das PflegeversicherungsG zum 1.1.1995 eingefügt. Der Betrag stieg zum 1.7.1996 auf 15 DM.
4 Durch das AföRG wurden die Bedarfssätze im ganzen Bundesgebiet vereinheitlicht, der Wohnzuschlag im Gesetz selbst geregelt (§ 13 III) und in § 13a die Zuschläge für Kranken- (§ 13a I) und Pflegeversicherung (§ 13a II) zusammengefasst.
5 Durch das 22. ÄndG wurde in § 14b ein Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 € für das erste und je 85 € für jedes weitere Kind unter 10 Jahren eingeführt. Er ist seither unverändert geblieben. Mit dem 25. ÄndG wird der Betrag auf einheitlich 130 € für jedes Kind angehoben.
6 § 13 III wurde durch das 23. BAföGÄndG aufgehoben.
Übersicht 3: Höhe der Darlehensanteile (§ 17)
Gesetz
BAföG
2. ÄndG
1. HStrukt G1
4. ÄndG
6. ÄndG
7. ÄndG
Haushalts
begleitG 83
8. ÄndG
10. ÄndG
11. ÄndG
12. ÄndG
Einh-Vertr.
15. ÄndG
PflegeVG
17. ÄndG
19. ÄndG
20. ÄndG
AföRG
Grunddarlehen nach § 17 II
Ab 18. BAföGÄndG 1996 regelmäßig (Ausnahmen vgl. § 17 III) 100 v. H. ver-zinslichen Bank-darlehen nach dem Ende der Förde-rungshöchstdauer
Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung auf 10.000 Euro
Nr. 1
70
110
130
–
–
Volldarlehen
Je 50 v. H. Zuschuss und Darlehen
Nr. 2
80
130
150
–
–
§ 17 II
1 Vom 1.1.1976 wurde für alle neu beginnenden Bewilligungszeiträume auf den nach dem BAföG berechneten Förderungsbetrag ein Aufschlag von 10 v. H. geleistet; von demselben Zeitpunkt an wurde der Grunddarlehensbetrag erhöht.
Übersicht 4: Höhe der Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden (§ 25 BAföG)
Gesetz
Inkrafttreten
§ 25 Abs. I
Abs. II
Abs. III
Nr. 1
Nr. 2
Satz 2
Nr. 1
Nr. 2a
Nr. 2b
Satz 3
DM-Beträge
BAföG
1971
800
500
500
130
50
200
270
–
2. ÄndG
1974
960
640
640
160
60
240
320
160
4. ÄndG
1977
1130
760
760
180
70
280
370
180
6. ÄndG
1979
1220
830
830
–
80
300
390
–
1980
1270
870
870
185
–
310
400
185
7. ÄndG
1982
1400
960
960
–
–
330
430
–
1983
1450
990
990
–
–
340
440
–
2.HStruktG
1983
–
–
–
1401
–
–
–
1401
8. ÄndG
1984
1510
1030
1030
85
350
460
1985
1540
1050
1050
–
360
470
10. ÄndG
1986
1570
1075
1075
–
370
485
Absatz III2
Nr. 1
Nr. 2
Nr. 3a
Nr. 3b
Nr. 4
11. ÄndG
1988
1650
1135
1135
135
90
435
560
515
1989
1700
1170
1170
140
95
445
575
530
12. ÄndG
1990
1750
1210
1210
145
100
460
590
540
1991
1800
1240
1240
150
–
475
610
560
15. ÄndG
1992
1850
1275
1275
155
105
490
625
575
1993
1900
1310
1310
160
110
505
640
590
17. ÄndG
1995
1980
1365
1365
170
115
525
670
615
18. ÄndG
1996
2020
1390
1390
175
–
535
680
625
19. ÄndG
1998
2140
1475
1475
185
120
565
720
665
20. ÄndG
1999
2270
1565
1565
195
125
600
765
705
Absatz I3
Absatz III3
Nr. 1
Nr. 2
Nr. 1
Nr. 2
AföRG
2001
2760
1840
920
830
Euro-Beträge
ab
1.1.2002
1411,17
940,78
470,39
424,37
ab
1.7.2002
1140
960
480
435
22. ÄndG
2008
1555
1040
520
470
23. ÄndG
2010
1605
1070
535
485
25. ÄndG
ab 1.7.
2016
1715
1145
570
520
26. ÄndG
ab 1.8.
2019
1835
1225
610
555
27. ÄndG
ab 1.8.
2022
2415
1605
805
730
29. ÄndG
Juli 2024
2540
1690
850
770
1 Dieser Betrag ist durch das HaushaltsbegleitG 1983 entfallen.
2 Durch das 11. BAföGÄndG wurde die Freibetragsregelung in § 25 III geändert.
3 Durch das AföRG wurde die Freibetragsregelung in § 25 I und III geändert.
Übersicht 5: Höhe der Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden (§ 23 BAföG)
Gesetz
Inkrafttreten
§ 23 Abs. I Nr. 1
Abs. I Nr. 2
Abs. I Nr. 3
Abs. I Satz 2
Abs. IV Nr. 1
Abs. V
Buchst. a
Buchst. b
Buchst. c
DM-Beträge
BAföG
1971
75
100
125
350
175
500
90
1. ÄndG
1973
100
150
200
–
200
–
120
4. ÄndG
1977
120
180
240
400
280
570
180
120
6. ÄndG
1979
–
–
–
–
300
600
–
–
1980
125
185
250
420
310
620
–
–
7. ÄndG
1982
–
–
–
–
330
–
200
–
1983
–
–
–
–
340
–
–
–
8. ÄndG
1984
130
190
260
440
350
645
–
125
1985
–
–
–
450
360
660
–
130
10. ÄndG
1986
135
195
265
460
370
675
–
–
1987
–
200
270
470
380
690
–
135
11. ÄndG
1988
140
205
280
485
435
710
–
140
1989
145
210
290
500
445
730
–
145
12. ÄndG
1990
150
215
295
515
460
750
210
150
1991
155
220
300
530
475
770
220
155
15. ÄndG
1992
160
225
310
545
490
780
225
160
1993
165
230
320
560
505
790
230
165
17. ÄndG
1995
175
240
340
590
525
820
240
175
18. ÄndG
1996
180
245
345
600
535
835
245
180
400
19. ÄndG
1998
190
260
365
635
565
885
260
190
–
20. ÄndG
1977
200
275
385
675
600
940
275
200
–
AföRG
2001
215
295
410
920
830
entf.1
295
215
–
Euro-Beträge
ab
1.1. 2002
109,93
150,83
209,63
470,39
424,37
150,83
109,93
204,52
ab
1.7. 2002
112
153
215
480
435
153
112
205
§ 23 Abs. I Nr. 1
22. ÄndG
2008
2552
520
470
165
120
–
23. ÄndG
2010
–
535
485
170
125
–
25. ÄndG
ab 1.7.
2016
290
570
520
180
130
260
26. ÄndG
ab 1.8.
2019
290
610
555
195
140
280
27. ÄndG
ab 1.8.
2022
330
805
730
–
255
180
370
29. ÄndG
Juli
2024
353
850
770
–
270
190
390
1 Dieser Freibetrag ist durch das AföRG entfallen.
2 Durch das 22. BAföGÄndG gilt für alle Auszubildenden ein einheitlicher Freibetrag.
Übersicht 6: über die Höhe der Vomhundertsätze und Höchstbeträge für die Sozialpauschalen (§ 21 II BAföG)
Gesetz
1. Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende
2. Nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
3. Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer
4. Personen im Ruhestandsalter und sonstige nicht Erwerbstätige
Inkrafttreten
v. H. Satz
Höchstbetrag
v. H. Satz
Höchstbetrag
v. H. Satz
Höchstbetrag
v. H. Satz
Höchstbetrag
DM
DM
DM
DM
BAföG
1971
15
3200
9
1900
25
5400
–
–
2. ÄndG
1974
16
4400
11
3000
29
8000
11
3000
4. ÄndG
1977
19
7400
13
4600
33
12.700
13
4600
6. ÄndG
1979
19
8300
13
4900
33
14.300
13
4900
1980
19
8800
13
5200
33
15.000
13
5200
7. ÄndG
1982
18
9600
12
5500
32
16.500
12
5500
2.HStruktG
1983
18
9900
11
5000
31
16.800
11
5000
8. ÄndG
1984
18,5
10.600
11
5100
31
17.500
11
5100
1985
18,5
11.000
11
5300
31
18.100
11
5300
10. ÄndG
1986
18,7
11.600
11
5600
31
18.500
11
5600
1987
18,7
12.000
11
5800
31
18.900
11
5800
11. ÄndG
1988
19
12.500
11
6000
31
20.000
11
6000
1989
19
13.000
11
6200
31
20.600
11
6200
12. ÄndG
1990
19
13.000
11
6200
31
21.200
11
6200
1991
19
13.400
11
6400
31
21.700
11
6400
15. ÄndG
1992
19,2
14.400
11
6700
30,6
22.400
11
6700
1993
19,4
15.400
11
7100
30,9
24.000
11
7100
17. ÄndG
1995
20,8
17.800
12
8400
33
27.700
12
8400
18. ÄndG
1996
21,4
18.700
12,7
9100
34,7
29.700
12,7
9100
19. ÄndG
1998
22,1
20.300
13
9800
36,1
32.600
13
9800
20. ÄndG1
1999
–
–
–
–
–
–
–
–
AföRG
2001
21,5
20.200
12,9
9900
35
32.200
12,9
9900
Euro
Euro
Euro
Euro
ab
1.1.2002
–
10.328,10
–
5061,79
–
16.436,60
–
5061,79
ab
1.7.2002
–
10.400
–
5100
–
16.500
–
5100
22. ÄndG1
2008
–
–
–
–
–
–
–
–
23. ÄndG
2010
21,3
12.100
14,4
6300
37,3
20.900
14,4
6300
25. ÄndG
ab 1.7.
2016
21,2
13.000
15
7300
37
22.400
15
7300
26. ÄndG
ab 1.8.
2019
21,3
14.600
15,5
8500
37,7
25.500
15,5
8500
27. ÄndG
ab 1.8.
2022
21,6
15.100
15,9
9000
38
27.200
15,9
9000
29. ÄndG
Juli 2024
22,3
17.200
-
10.200
-
29.500
16,1
10.200
1 Das 20. ÄndG wie das 22 ÄndG sahen Veränderungen der Vomhundertsätze und Höchstbeträge nicht vor.
Auch während der beschriebenen Ausbauphase der 70er Jahre wurde die Frage erörtert, ob für die individuelle Ausbildungsförderung bereits eine auf Dauer finanzierbare und ihrem sozialen Auftrag am effektivsten entsprechende Form gefunden sei. So überprüfte in den Jahren 1976 bis 1978 eine von der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung eingesetzte Arbeitsgruppe, in der Wissenschaftler und Praktiker zusammenwirkten, die Grundstruktur des Förderungsrechts des Bundes sowie seine Verknüpfung mit anderen Sozialleistungen und dem Steuerrecht. Sie schlug in ihrem Abschlussbericht im Mai 1977 vor:
– grundsätzlich (auch im Hochschulbereich) an dem System einer sozial modifizierten Staatsfinanzierung, also dem geltenden Recht, festzuhalten,
– dieses System durch die Zusammenfassung von steuerlichen Ausbildungsfreibeträgen und Kindergeld zu einem familienunabhängigen Sockelzuschuss, auf die die individuelle Ausbildungsförderung aufbaut, zu ergänzen.
Die Bundesregierung ist der Arbeitsgruppe insoweit gefolgt, als sie sich bei der Vorlage des Regierungsentwurfs des 6. BAföGÄndG11 dafür aussprach, an dem System der subsidiären Finanzierung der individuellen Aufwendungen während der Ausbildungszeit festzuhalten: Es sei besonders geeignet, den sozialen Ausgleich gegenüber den jungen Bürgern in einer endgültigen Form zu vollziehen und ihnen den Zugang zu einer qualifizierenden Ausbildung chancengleich zu eröffnen. „Zugleich bleibt die verwaltungsaufwendige Verteilung zuvor durch die Besteuerung erhobener Mittel auf die Fälle des notwendigen sozialen Ausgleichs beschränkt. Die Inanspruchnahme der Leistungsempfänger entsprechend ihrer späteren wirtschaftlichen Leistungskraft erfolgt im Rahmen des sozial strukturierten Besteuerungssystems“12.
Dagegen hat die Bundesregierung den Vorschlag, die unterschiedlichen staatlichen Entlastungsmaßnahmen in einem einkommensunabhängigen sog. Sockelzuschuss zusammenzufassen, nach eingehender Diskussion mit den Ländern, die sich fast ausnahmslos dagegen aussprachen, nicht übernommen: Die vorgeschlagene Vereinheitlichung der ausbildungsbezogenen Maßnahmen würde zwar generell eine stärkere Entlastung von Familien mit geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, einen unmittelbaren Zufluss der ausbildungsbezogenen Leistungen an den Auszubildenden und eine stärkere Transparenz der staatlichen Entlastungsleistungen bewirken. Die gewachsenen, differenzierten Entlastungsleistungen ermöglichten es dagegen aber besser, den bürgerlich-rechtlich begründeten Unterhaltsverpflichtungen, der unterschiedlichen Struktur der einzelnen Familien sowie dem verfassungsrechtlichen Gebot der gleichmäßigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen13.
Ein abruptes Ende fand die Ausbauphase im Herbst 1980. Der Grund war das politische Bewusstwerden der finanzwirtschaftlichen Gesamtsituation von Bund und Ländern14. Der konkrete Anlass für den scharfen Eingriff in das BAföG war der sprunghafte, unerwartete Ausgabenaufwuchs bei der Ausbildungsförderung im Jahr 1980, in dem rd. 20 v. H. mehr Mittel ausgegeben wurden als 1979, wofür über den ursprünglichen Haushaltsansatz des Bundes von 2070 Mio. DM hinaus insgesamt 312,7 Mio DM erforderlich waren.
(a) Die Bundesregierung sah sich nach sorgfältiger Abwägung aller Aufgaben, insbesondere auch der Ausgaben für Empfänger anderer Sozialleistungen, nicht in der Lage, eine Erhöhung der Haushaltsmittel für die Ausbildungsförderung über 2,4 Mrd DM hinaus vorzuschlagen. Die begrenzten Ansätze im Haushalt 1981 und im Finanzplan bis 1984 konnten nur eingehalten und die nach dem Anstieg der Lebenshaltungskosten unerlässliche Erhöhung der Leistungsparameter – sogar in einem sehr beschränkten Umfang – nur vorgenommen werden, wenn finanzwirksame Eingriffe in die Regelungen des BAföG erfolgten. Dies ist im 7. BAföGÄndG im Wesentlichen wie folgt geschehen15:
– Unter dem Leitgedanken, nur eine planvoll angelegte und zielstrebig durchgeführte Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden wissenschaftlichen Abschluss zu fördern, wurde die Förderung weiterer Ausbildungen auf Ausnahmefälle beschränkt.
– Der materielle Einkommensbegriff wurde mit dem Ziel verändert, Einnahmen in erweitertem Maße als anrechenbares Einkommen zu erfassen.
– Das ermittelte Einkommen wurde zudem zu einem größeren Anteil für die Ausbildung herangezogen, förderungstechnisch: auf den Bedarf angerechnet.
Diese Maßnahmen führten zusammen mit einer ganzen Reihe von Änderungen mit höchst unterschiedlichem finanziellen Gewicht zu Minderausgaben von über 600 Mio DM bei Bund und Ländern (im vollen Jahr). Zum ersten Mal war damit nach den Jahren eines konstanten Ausbaus dieser Sozialleistung eine Leistungseinschränkung zu verzeichnen. Dabei kann kein Zweifel sein, dass nicht nur unbeabsichtigten Entwicklungen begegnet, Mitnahmeeffekten entgegengewirkt und Missbrauch ausgeschlossen wurde. Es mussten auch die Förderung sinnvoller Ausbildungsunternehmungen eingestellt und Leistungsverkürzungen von erheblichem Gewicht vorgenommen werden.
(b) Gleichwohl reichten die erzielten Einsparungen nach Auffassung der sozialliberalen Bundesregierung noch nicht aus. Darum wurden im 2. HStruktG, das im Herbst desselben Jahres 1981 die parlamentarischen Beratungen durchlief, weitere schwerwiegende Eingriffe in das BAföG vorgesehen.
(c) Bei der Beratung des 6. BAföGÄndG im Jahre 1979 hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, den „gesetzgebenden Körperschaften bis zum 1. April 1980 einen Zwischenbericht darüber vorzulegen, ob nach der tatsächlichen Entwicklung des 10. Bildungsjahres und den Erfahrungen beim Vollzug des 5. BAföGÄndG eine Aufhebung der jetzigen Befristung des 5. BAföGÄndG empfohlen werden kann“ (BT-Drucks. 8/2868, S. 5). Die Bundesregierung legte diesen Bericht zum 1.4.1982 vor (BT-Drucks. 9/1555) und sah dabei primär aus finanziellen Gründen davon ab, eine Verlängerung der Förderung der Klasse 10 der Berufsfachschulen über den 31.7.1983 hinaus vorzuschlagen: „Der in der Finanzplanung für die Jahre 1983–1985 festgelegte Ausgabenrahmen für die Ausbildungsförderung lässt schon eine begrenzte Verlängerung der Befristung … nicht zu.“
(d) Obwohl die vorgeschilderten gesetzlichen Maßnahmen (7. BAföGÄndG und 2. HStruktG) sowie der Verzicht auf die Fortführung der Ausbildungsförderung für Schüler in den Klassen 10 der beruflichen Grundbildung über den 31.7.1983 hinaus im Jahre 1984, in dem sie sich zum ersten Mal voll auswirkten, zu Minderaufwendungen bei Bund und Ländern von rd. 1 Mrd DM führten, machte es die finanzwirtschaftliche Gesamtentwicklung nach Auffassung der im Herbst 1982 von CDU/CSU und FDP gebildeten Bundesregierung notwendig, die für die Schülerförderung vorgesehenen Ansätze in ganz erheblichem Umfang zurückzunehmen und die Studentenförderung voll auf Darlehen umzustellen. Dies wurde im Haushaltsbegleitgesetz 1983 vollzogen; die Ausgabenreduzierungen beliefen sich im Jahre 1983 auf 310 Mio DM, im Jahre 1984 auf 920 Mio DM.
Die bei der Schülerförderung als notwendig erachteten Einsparungen waren so hoch, dass sie nicht mehr durch Veränderungen einzelner Leistungsbestimmungen, sondern nur noch durch massive Eingrenzung des Förderungsbereichs aufgebracht werden konnten. Die Förderung wurde daher vom Schuljahr 1983/84 an auf die notwendig außerhalb des Elternhauses untergebrachten Schüler, die Auszubildenden in den Abendschulen und Kollegs, also des 2. Bildungswegs im eigentlichen Sinne, sowie eine Gruppe von Fachschülern beschränkt. Die Förderung der Studenten wurde vom Wintersemester 1983/84 an auf Volldarlehen umgestellt.
Mit den vorgenannten Änderungsgesetzen war es – wie die Entwicklung zwischen Herbst 1982 und Herbst 1996 ausweist – gelungen, auf abgesenktem Niveau eine neue solide Finanzierungsgrundlage für die individuelle Ausbildungsförderung des Bundes zu schaffen. An der bereits im 7. BAföGÄndG vorgesehenen Anhebung der Freibeträge zum Herbst 1983 konnte festgehalten und im 8. und 10. BAföGÄndG vorgesehen werden, dass die Bedarfssätze jeweils im Herbst 1984 und 1986 sowie die Freibeträge in den Jahren 1984 bis 1987 jeweils im Herbst anstiegen. Von 1983 bis 1996 wurden damit die Leistungsparameter in einer zuvor unbekannten Regelmäßigkeit und in einem den Anstieg der Lebenshaltungskosten im Wesentlichen ausgleichenden Umfang angehoben; als Folge der geringen Preisveränderungsrate war in den Jahren 1985/86 sogar ein realer Wertanstieg der Förderungsbeträge zu verzeichnen. Die durchschnittliche Anhebung der Bedarfssätze um 2 v. H. zum Herbst 1988 und der Freibeträge um 3 v. H. jeweils zum Herbst 1988 und 1989 durch das 11. BAföGÄndG führte – wiederum in Verbindung mit der Preisstabilität – zu einem erneuten spürbaren Wertanstieg der Förderungsbeträge. Zudem war es möglich, durch das 9., 10. und 11. BAföGÄndG jeweils einige nicht unerhebliche Verbesserungen der Förderungsbestimmungen vorzunehmen.
Zugleich ist zu beachten, dass die Ausbildungsförderung durch Bund und Länder zweifelsohne Maßnahmen des Familienleistungsausgleichs sind und es bei ihrer Bewertung darum gerechtfertigt ist, die Verbesserungen auf dem Gebiet der steuerlichen Entlastung und der direkten Leistung in Form von Zuschlägen zum Kindergeld zu berücksichtigen, die zum 1.1.1986 (Steuersenkungsgesetz 1986/1988 v. 26.7.1985 (BGBl. I S. 1153) und 11. Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes v. 27.6.1985 (BGBl. I S. 1251))16 und zum 1.1.1988 wiederum auf dem steuerlichen Gebiet (Steuersenkungs-ErweiterungsG 1988 v. 14.7.1987 (BGBl. I S. 1629)) wirksam wurden. Mit dem Steuerreformgesetz 1990 wurde zum 1.1.1990 eine weitere Anhebung des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG auf 3024 DM vorgenommen; durch das Steueränderungsgesetz 1992 wurde der Kinderfreibetrag in § 32 Abs. 6 EStG auf 4104 DM angehoben. Durch diese gesetzlichen Maßnahmen verblieben – bzw. flossen zu – den Familien mit in Ausbildung befindlichen Kindern jährlich rd. 6 Mrd DM.
Auf dieser Basis einer wiedergewonnenen Stabilität der Finanzierung der individuellen Ausbildungsförderung wurden in den Jahren 1987/89 – neben der Verabschiedung des 11. BAföGÄndG (vgl. oben Tz 2.6) – Arbeiten zur Verbesserung dieser Sozialleistung durchgeführt:
– Die Bundesregierung hat am 13.7.1987 dem Deutschen Bundestag den mit dessen Entschließung vom 15.5.1986 angeforderten „Bericht zur Ausbildungsfinanzierung in Familien mit mittlerem Einkommen“ zugeleitet (BT-Drucks. 11/610). Auf der Basis einer sorgfältigen Analyse wurde darin bestätigt, dass Familien mit in Ausbildung befindlichen Kindern, deren Einkommen gerade über den Fördergrenzen des BAföG liegt oder die nur geringe Förderungsbeträge erhalten, durch die Ausbildungsfinanzierung in erhebliche wirtschaftliche Bedrängnis geraten. „Zusätzlich verschärft wird die wirtschaftliche Situation dieser Familien dadurch, dass sie auch andere einkommensgebundene staatliche Transferleistungen, wie z. B. Wohngeld oder Arbeitnehmersparzulage, nicht mehr erhalten … Bei gleichem Bruttoeinkommen entsteht dadurch ein erhebliches Gefälle im Lebensstandard … Dies kann zu Spannungen in den Familien führen und sich leistungsfeindlich auswirken“ (S. 15). Als Entlastungsmaßnahmen wurden direkte Transferleistungen, steuerliche Entlastung und unterschiedliche Selbsthilfemöglichkeiten (z. B. Bildungssparen) geprüft. Eine positive Bewertung erfuhr nur das Modell eines sog. Bildungskredits17: Eine staatliche Rahmenregelung soll die Aufnahme von verzinslichen Krediten zur flexiblen Teilfinanzierung von Ausbildungszeiten ermöglichen; die öffentliche Hand beteiligt sich durch eine Zinskostengarantie, die Übernahme des Verwaltungsaufwandes und eine Ausfallhaftung. Dabei hat sich die Bundesregierung auf dieses Modell nicht festgelegt, sondern angekündigt, sie werde „zu Beginn der zweiten Hälfte der Legislaturperiode unter Berücksichtigung der finanzwirtschaftlichen Gesamtsituation von Bund und Ländern und dem Ergebnis der weiteren Meinungsbildung prüfen, ob sie die Realisierung eines Modells vorschlagen kann, das der Entlastung der Familien im mittleren Einkommensbereich bei der Ausbildungsfinanzierung dient“ (S. 34). Nachdem sie eine umfassende strukturelle Reform des BAföG durch das 12. BAföGÄndG bewirkt und dabei durch eine erhebliche Anhebung der relativen Freibeträge den Leistungsbereich des Gesetzes bis weit in die mittleren Einkommen hinein ausgedehnt hatte, sah die Bundesregierung keinen Anlass mehr, das Modell dieses sog. Bildungskredits zu realisieren.
– Im Mai 1987 hat der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft den gemäß § 44 BAföG zu seiner Beratung bestellten Beirat mit einer generellen und grundsätzlichen Überprüfung des Rechts der individuellen Ausbildungsförderung des Bundes beauftragt. Nach mehr als einjähriger Beratung unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Theodor Dams, Freiburg, schloss der Beirat seine Arbeit im Herbst 1988 mit einer umfassenden schriftlichen Stellungnahme18 gegenüber dem Bundesminister ab. Am 15.3.1989 verständigte sich die Regierungskoalition darauf, im Wesentlichen die Empfehlungen des Beirats zur strukturellen Reform des BAföG umzusetzen und den Entwurf eines 12. BAföGÄndG so rechtzeitig vorzulegen, dass dieses Gesetz am 1.7.1990 in Kraft treten konnte. Dieser Zielsetzung entsprechend hat die Bundesregierung am 18.10.1989 den Entwurf eines 12. BAföGÄndG19 beschlossen und den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet. Er durchlief die parlamentarischen Beratungen, die im Mai 1990 abgeschlossen wurden, ohne wesentliche Änderungen.
Durch das 12. BAföGÄndG, das für Schüler in Klasse 10 berufsbildender Schulen durch das 13. BAföGÄndG im Dezember 1990 noch geringfügig nachgebessert wurde, sind die Förderungsleistungen
– für Schüler berufsbildender Schulen und der Ausbildungsstätten des 2. Bildungsweges zur Fachhochschulreife, auch wenn die Ausbildung vom Elternhaus aus durchgeführt werden kann, wieder aufgenommen worden,
– insbesondere für Auszubildende an Hochschulen qualitativ wesentlich verbessert worden (50 v. H. des Betrages wurden als Zuschuss geleistet, eine einjährige Studienabschlussförderung wurde eingeführt) und
– durch Anhebung insbesondere der relativen Freibeträge nach § 25 IV weit in den Bereich der Eltern mit mittlerem Einkommen ausgedehnt worden.
Insgesamt war damit eine Leistungshöhe erreicht, die die vor den Leistungseinschränkungen in den Jahren 1981/82 bestehende ganz merklich überragte.
Wie auf vielen anderen Lebens- und Rechtsgebieten hat die Herstellung der Deutschen Einheit auch zu wichtigen Folgerungen auf dem Gebiet der individuellen Ausbildungsförderung geführt. Der Geltungsbereich des BAföG wurde durch den Einigungsvertrag mit Wirkung vom 1.1.1991 auf das Beitrittsgebiet ausgedehnt. Es wurde angenommen, dass in dem neuen Teil der Bundesrepublik Deutschland von dem genannten Zeitpunkt an etwa 220.000 Auszubildende in Schulen und Hochschulen mit einem jährlichen Gesamtaufwand von rd. 1,25 Mrd. DM zu fördern seien.
Die schnelle Ausdehnung des BAföG-Geltungsbereichs war zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse in diesem Sozialleistungsbereich erforderlich. Das in der DDR geltende Stipendienrecht hatte wesentlich andere Grundstrukturen20: Mit der Verordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik (Stipendienverordnung) vom 11.6.1981 war eine elternunabhängige Förderung eingeführt worden. Die Höhe des Regelstipendiums war nicht bedarfsdeckend; es gab aber eine ganze Reihe von Zusatzleistungen, die sich an früheren Lebensabschnitten (z. B. längerer Dienst in der NVA) oder aktuellen Studienleistungen orientierten. Bereits die nach den – ersten freien – Volkskammerwahlen am 18.3.1990 ins Amt gekommene Regierung de Maizière hatte mit einer Umstrukturierung begonnen: Sie ergänzte die elternunabhängigen Förderungsbeträge durch generelle Zuschläge, deren Höhe sich nach dem eigenen Einkommen des Auszubildenden, dem seines Ehegatten bzw. seiner Eltern bemaß. Diese Bestimmungen stellten einen guten Übergang von der Stipendienverordnung 1981 zum BAföG 1991 dar.
In der 13. Legislaturperiode (1994–1998) war die Ausbildungsförderung ein ständiges politisches Thema. Nachdem am Ende der 12. Legislaturperiode die beabsichtigte Novellierung des BAföG nicht die Zustimmung des Bundesrates gefunden hatte, legte die Bundesregierung zunächst den Entwurf des 17. BAföGÄndG erneut vor. Die Verbesserungen dieses Gesetzes erreichten die Auszubildenden damit erst im Herbst 1995.
Die weitere Entwicklung war von den außerordentlichen finanziellen Schwierigkeiten bestimmt, in denen sich Bund und Länder in gleicher Weise sahen. Sie waren vor allem die Folge der notwendigen Transferleistungen in die neuen Länder, der zur Erfüllung der „Maastricht-Kriterien“ erforderlichen Beschränkung der Neuverschuldung sowie der Konjunktur- und Strukturschwäche auch der deutschen Wirtschaft. Die Bundesregierung versuchte, finanziellen Spielraum zu schaffen durch Ersetzung der zinslosen Staatsdarlehen in der Studentenförderung mittels verzinslicher privater Bankdarlehen; die so gewonnenen Mittel sollten für eine Anhebung der Förderungsleistungen um 6 v. H. sowie für Hochschulbau und -sonderprogramme eingesetzt werden. Sie stieß damit auf nachhaltigen Widerstand vor allem bei Ländern, auf deren Zustimmung im Bundesrat sie angewiesen war. Die Regierungschefs von Bund und Ländern verständigten sich am 13.6.1996 darauf, die verzinslichen Darlehen im Wesentlichen nur für die Fälle vorzusehen, in denen im Tertiärbereich Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird; den damit nur in geringem Umfang vermehrt zur Verfügung stehenden Mitteln entsprechend waren nur geringfügige Leistungsverbesserungen möglich. Sie wurden im 18. BAföGÄndG realisiert.
Die Regierungschefs verständigten sich zugleich darauf, „das Recht der individuellen Ausbildungsförderung und andere Bestimmungen über die Gewährung öffentlicher Leistungen, die der Studienfinanzierung dienen, einer umfassenden Prüfung zu unterziehen“. Die Untersuchungen und Verhandlungen hierüber zogen sich bis in den Herbst 1997 hin. Die Wissenschaftsseite der Länder strebte an, Kindergeld und ausbildungsbezogene steuerliche Freibeträge durch einen eltern- und einkommensunabhängigen, unmittelbar an den Auszubildenden zu zahlenden Sockelbetrag von rd. 400 DM/mtl. zu ersetzen und ihn durch eine subsidiäre Leistung zu ergänzen21, auf Länderfinanz- und -justizseite bestanden vielfache, z. T. grundsätzliche Einwendungen22. Vor allem der Bund hielt an dem – aus seiner Sicht – bewährten BAföG fest und konnte sich allenfalls zu einer Vereinheitlichung der wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung einerseits und Kindergeld wie steuerliche Freibeträge anderseits verstehen. Der Kompromiss musste auch hier wieder von den Regierungschefs gefunden werden; er lag in einer Verbesserung der BAföG-Bedarfssätze (um 2 v. H.) und -Freibeträge (um 6 v. H.) zum Herbst 1998 durch ein 19. BAföGÄndG.
In der 14. Legislaturperiode (1998–2002) wurde die in den Jahren 1995 bis 1998 geführte Diskussion über eine neue Struktur der individuellen Ausbildungsförderung fortgesetzt. Dieser Beratungsprozess hat erfreulicherweise nicht gehindert, schon zu Beginn der neuen Legislaturperiode eine nennenswerte Verbesserung der Leistungen im traditionellen System vorzunehmen durch ein 20. BAföGÄndG; sie ist vom 1. Juli 1999 an wirksam geworden.
Die Grundsatzdiskussion um die künftige Ordnung aller Bestimmungen über „öffentliche Leistungen, die der Studienfinanzierung dienen“, schien noch bis weit in die 14. Legislaturperiode (1998–2002) von der Vorstellung beherrscht zu sein, die Haushaltsmittel für Ausbildungsförderung und Kindergeld zusammen mit Beträgen in Höhe der durch die Kinder- und Ausbildungsfreibeträge bewirkten steuerlichen Mindereinnahmen einzusetzen für eine Realisierung der Grundgedanken des vom Deutschen Studentenwerk und einigen Landeswissenschaftsministerien entwickelten „Drei-Stufen/Körbe-Modells“23. Noch in den knappen Schlussfolgerungen des 13. Berichts nach § 35 BAföG v. 4.1.2000 (BT-Drucks. 14/1927, S. 47) heißt es: „Bei den Zielsetzungen einer effizienten systemgerechten Ausbildungsförderung geht es einmal um eine verbesserte Bedarfsdeckung für die Bedürftigsten sowie um eine Erweiterung des Kreises der Geförderten. Darüber hinaus ist eine erwachsenengerechte Ausgestaltung des BAföG beabsichtigt.“
Am 20.1.2000 jedoch stellte die Bundesministerin für Bildung und Forschung, Edelgard Bulmahn, ihre konkretisierten Reformüberlegungen öffentlich vor (BMBF-Presse-Info 7/2000); am 26.1.2000 entwickelte Bundeskanzler Gerhard Schröder in einer Grundsatzrede auf dem Bildungspolitischen Kongress seiner Partei in Bonn seine Überlegungen zur Ausbildungsförderung. Beide hielten dabei – im Gegensatz zu den Schlussfolgerungen des 13. Berichtes nach § 35 – überraschenderweise an der Grundstruktur der Ausbildungsförderung als einer subsidiären Sozialleistung fest, neben der Kindergeld und steuerliche Freibetragsregelungen unverändert fortbestanden. Sie stimmten darin voll überein mit dem Entschließungsantrag der CDU/CSU-BT-Fraktion v. 27.10.1999 (BT-Drucks. 14/2031). Zugleich kündigten sie einen wesentlich erhöhten Mitteleinsatz zur Leistungsverbesserung an. In ihrem Entwurf für ein AusbildungsförderungsreformG machte die Bundesregierung damit Ernst, er wies Mehrausgaben von über 1 Mrd. DM für das erste volle Jahr 2002 aus.
Das AusbildungsförderungsreformG führte zu einer erheblichen Erhöhung der Leistungsparameter, zur Verbesserung einzelner Sachregelungskomplexe wie z. B. bei der Förderung von Ausbildungen im Ausland oder Studienabschlusszeiten, bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer und der Begrenzung der Darlehensrückzahlungsverpflichtung. Aus dem Zwang, Mittel einzusparen, waren immer mehr Detailregelungen geschaffen worden; das BAföG war im Laufe der Jahre relativ unübersichtlich geworden. Die bessere Finanzausstattung erlaubte jetzt eine Vereinfachung und stärkere Übersichtlichkeit der Regelungen (vgl. unten Tz 7).
Die Rückführung von Detailbestimmungen und die Straffung der gesetzlichen Regelungen wurde im 21. BAföGÄndG fortgesetzt.
Die förderungsrechtliche Situation in der verkürzten 15., der 16. sowie der laufenden 17. Legislaturperiode war bzw. ist gekennzeichnet von hohen Gefördertenzahlen und einem hohen Ausgabenvolumen, das nunmehr auch als Folge der durch Art. 4 des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts v. 22.12.1999 eingeführten Vor-/Zwischenfinanzierung der Förderungsdarlehen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau spürbar ansteigt; die Beträge für die Verzinsung der ausgegebenen Darlehen und für die Ausfallhaftung (§§ 18d II, 56 I) wachsen ständig an.
Zugleich sind die Schwierigkeiten, einen dem Grundgesetz sowie den europäischen Stabilitätsgrundsätzen konformen Bundeshaushalt zu fahren, außerordentlich groß. Nicht zuletzt durch diese Situation sah sich die Bundesregierung veranlasst, sowohl in ihrem 15. Bericht nach § 35 BAföG24, den sie bewusst vorzeitig schon am 22.4.2003 vorgelegt hatte, wie auch in dem 16. Bericht nach § 35 BAföG25 vom 25.2.2005 jeweils festzustellen, dass sie der angespannten wirtschaftlichen Lage wegen „keinen Spielraum für zusätzliche Anpassungsmaßnahmen“ hat, und ihre unverminderte Absicht zu bekunden, „das … erreichte Förderungsniveau auch künftig beizubehalten“ (so BT-Drucks. 15/890, S. 39, bzw. BT-Drucks. 15/4995, S. 42). Entsprechend dieser Haushaltssituation blieben die Leistungsparameter seit 2001 unverändert.
Bedeutsam war in dieser Situation das Bekenntnis der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD in (Tz 3.6) ihrer Koalitionsvereinbarung vom 11.11.2005: „Das BAföG als Sozialleistung wird in seiner jetzigen Struktur zur Finanzierung des Lebensunterhalts erhalten (keine Reduzierung des Zuschusses)“.
Im April 2007 leitete die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften den Entwurf eines 22. ÄnderungsG zu, der von einem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Herbst 2007 ausging. In diesem Entwurf wurden wesentliche Leistungserweiterungen (wie Kinderbetreuungszuschlag, Förderung vollständiger Ausbildungen im Ausland, erweiterte Förderung von Ausländern) vorgeschlagen, eine Anhebung der Leistungsparameter indessen war – in Übereinstimmung mit dem 17. Bericht nach § 35 BAföG v. 18.1.2007 (BT-Drucks. 16/4123) – nicht vorgesehen. Aber im Laufe der parlamentarischen Beratungen wurde – in Übereinstimmung mit dem inzwischen verabschiedeten Bundeshaushalt 2008 – eine Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge (im Wesentlichen) zum Herbst 2008 um 10 v. H. vorgesehen. Insgesamt wurde damit das Ausbildungsförderungsrecht auf eine beachtliche Leistungshöhe geführt. In Übereinstimmung mit der Tatsache, dass die damalige Bundesregierung der Bildungspolitik besondere Bedeutung beimaß, kündigte sie im 18. Bericht nach § 35 BAföG (BT-Drucks. 17/485) eine Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge in 2010 an und legte einen dem entsprechenden Gesetzentwurf vor, der zum 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010 führte. Der Beirat für Ausbildungsförderung hat in seiner Stellungnahme zum 19. Bericht nach § 35 BAföG (BT-Drucks. 17/8498, S. 49) ausdrücklich begrüßt, dass infolge dieser „Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge“ eine beträchtliche Zunahme der Gefördertenzahl und eine bemerkenswerte Steigerung der durchschnittlichen Förderbeträge insbesondere im Studierendenbereich zu verzeichnen sind. – Im Bereich der Auslandsförderung ist als erfreulich festzustellen, dass sich die schon im letzten Berichtszeitraum abzeichnende Steigerung der Zahl der im Ausland geförderten Auszubildenden gegenüber dem Jahr 2008 um rund 54 Prozent noch weiter zugenommen hat.- Gleichermaßen positiv ist die Tatsache zu bewerten, dass die Zahl der mit BAföG geförderten ausländischen Auszubildenden im Berichtszeitraum um mehr als 28 Prozent angestiegen ist.“
Mit dem während der 18. Legislaturperiode einzigen (25.) BAföG-Änderungsgesetz verfolgte die Bundesregierung das Ziel, die Ausbildungsförderung nachhaltig finanziell zu sichern und bedarfsgerecht an aktuelle Entwicklungen in der Lebenswirklichkeit von Auszubildenden an Schulen und Hochschulen anzupassen. Die Novelle berücksichtigt daher nicht nur den im 20. Bericht nach § 35 BAföG ausgewiesenen rechnerischen Anpassungsbedarf entsprechend den bis zum Jahr 2014 dargestellten wirtschaftlichen Entwicklungen seit den letzten materiellen Verbesserungen durch das 23. BAföGÄndG, sie trägt durch die Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge um 7 Prozent auch der zu erwartenden weiteren Entwicklung der Lebenshaltungskosten und Nettoeinkommen Rechnung. Zudem sollen unbeabsichtigte Förderungslücken, die im Zuge der Umstellung der Studienstruktur auf zweistufige Studiengänge zwischen Bachelor- und Masterstudium entstanden sind, durch Ausweitung der Förderungsmaßnahmen weitgehend geschlossen werden. Die Vereinheitlichung und deutliche Anhebung des Kinderbetreuungszuschlags auf 130 € hielt die Bundesregierung für geboten, um Auszubildenden mit Kindern die Wahrnehmung ihrer elterlichen Erziehungsverantwortung bei gleichzeitiger Durchführung einer eigenen Ausbildung besser koordinieren zu können. Nicht zuletzt aufgrund aktueller mobilitätsfördernder Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union hat die Bundesregierung die internationale Mobilität von Auszubildenden und die Förderungsmöglichkeiten von nichtdeutschen Auszubildenden weiter gestärkt. Dazu gehören die Verkürzung der Dauer des vorherigen Inlandswohnsitzes bei Auslandsförderung – etwa bei Fallkonstellationen mit EU-freizügigkeitsrechtlicher Relevanz – wie auch die erweiterten Förderungen für Schülerinnen und Schüler an Berufsfach- und Fachschulen bei der Durchführung von Praktika und Ausbildungen innerhalb der EU. Gleichzeitig ist der Zugang zur Ausbildungsförderung für zugewanderte freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU als auch für bestimmte Gruppen von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären und familiären Gründen sowie für geduldete Ausländer verbessert worden.
Als Ergebnis einer auf politischer Ebene gefassten Verständigung zwischen Bund und Ländern übernimmt der Bund ab dem 1. Januar 2015 die Gesamtfinanzierung des BAföG in voller Höhe, um den hochverschuldeten Ländern zusätzlichen Spielraum für die Bildungsfinanzierung – insbesondere für den Hochschulbau – zu eröffnen. Dies gilt sowohl für den Zuschuss- und Darlehensanteil der zinsfrei geleisteten Ausbildungsförderung im Rahmen des BAföG-Staatsdarlehens (§ 17 Abs. 1 und 2) wie auch für das von der Kreditanstalt für Wiederaufbau ausbezahlte verzinsliche BAföG-Bankdarlehen (§ 18c). An den Rückflüssen aus Tilgungsleistungen von Staats- und Bankdarlehen, die vor dem 1. Januar 2015 gewährt wurden, werden die Länder unter Berücksichtigung der jeweiligen Zahlungsausfälle voraussichtlich noch bis zum Jahr 2026 proportional weiter beteiligt.
Mit dem 26. BAföGÄndG löste die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag, der am 7. Februar 2018 zwischen CDU/CSU und SPD geschlossen wurde, festgeschriebene Reform des Ausbildungsförderungsrechts ein. Hauptziel sollte es sein, die Förderungsleistungen im BAföG attraktiver und vor allem finanziell auskömmlich zu gestalten, sodass nach jahrelangem Rückgang der Förderungsquote wieder mehr Studenten in den Genuss einer Förderung kommen können, u. a. durch eine erhebliche Anhebung der Leistungsparameter und der Einkommensfreibeträge oder die Verbesserung einzelner Sachregelungskomplexe wie z. B. die Ergänzung des Katalogs der nach dem BAföG förderfähigen Ausbildungsstätten um Akademien im tertiären Bereich, die Hochschulabschlüsse verleihen, ohne selbst eine Hochschuleigenschaft zu besitzen. Neben der teilweise mehrstufigen – bis zum 1. August 2021 reichenden – Anhebung der Freibeträge, Bedarfssätze und Vermögensfreibeträge sowie einer pauschalen überdurchschnittlichen Steigerung der Wohngeldpauschale und der Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge ist das verzinsliche Bankdarlehen der KfW für die Hilfe zum Studienabschluss nach Überschreiten der jeweiligen Regelstudienzeit zugunsten eines ausschließlich als zinsfreies staatliches Volldarlehen abgelöst worden. Mit der Zinsfreiheit des Volldarlehens soll den Verschuldungsängsten von Leistungsempfängern nach Studienende begegnet werden, die aufgrund nur unzureichend kalkulierbarer Zusatzbelastungen infolge der Verzinsung auf die Fortsetzung des Studiums nach Ablauf der regulären Förderungsdauer verzichten könnten. Überdies wurde nach mehr als 25 Jahren die in ihrer Höhe unverändert gebliebene Rückzahlungsrate auf 130 EUR/Monat angehoben und die Tilgungszeit des BAföG-Darlehens auf maximal 20 Jahre begrenzt. Eine ggf. noch bestehende Restschuld wird mit Erreichen des maximalen Rückzahlungszeitpunkts ohne weitere Prüfung erlassen.
Die Reformbemühungen aus den vergangenen Jahren, insbesondere aber die aus der 19. Legislaturperiode, haben die Hoffnungen auf einen Anstieg der seit Jahren stetig rückläufigen Anzahl der Geförderten nicht erfüllen können. Somit wurde mit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz ein neuer Anlauf für eine weitere BAföG-Reform als eine der zentralen Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, um dem Gesamtwerk „BAföG“ neuen Schwung zu verleihen und zugleich die Zahl der geförderten Studierenden spürbar zu erhöhen. Diese am 1. August 2022 in Kraft getretenen und bereits zum Wintersemester 2022/2023 geltenden Regelungen sehen u. a. die Erhöhung der Freibeträge um mehr als 20 v. H., die Anhebung der Bedarfssätze um 5,75 v. H. sowie die Erhöhung des Wohnzuschlags für nicht bei den Eltern wohnenden Studierenden von 325 auf 360 Euro vor. Zugleich wurde die Altersgrenze bei Ausbildungsbeginn von 30 auf nunmehr 45 Jahre angehoben.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung mit dem am 26. Oktober 2022 in Kraft getretenen 28. BAföG-Änderungsgesetz einen Mechanismus für künftige Krisenfälle (z. B. Corona-Pandemie o. ä.) beschlossen, mit dem Studierenden, Schülerinnen und Schülern während ihrer Ausbildung schnelle Hilfe zukommen kann, wenn für die betroffenen Personengruppen wegen Einbrüchen auf dem Arbeitsmarkt keine Nebenjobs mehr zur Verfügung stehen, die sie neben der Ausbildung ausüben können. Diese sogenannte BAföG-Nothilfeförderung soll denjenigen zu Gute kommen, die sonst wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer (§ 7), nach verspätetem Fachrichtungswechsel (§ 7), aufgrund fehlender Leistungsnachweise (§ 48) oder für Personen jenseits der Altersgrenze (§ 10), in Zweitausbildung (§ 7) oder in Teilzeit (§ 2 Abs. 5) von der regulären BAföG-Förderung ausgeschlossen würden. Die Notfallförderung erfolgt ausschließlich zu 100 Prozent als zinsloses Darlehen.
Nach über viele Jahre anhaltender rückläufiger Zahlen der geförderten Studierenden – ebenso wie auch die durchschnittlichen Förderbeträge – haben die mit dem 27. BAföG-ÄndG im Jahr 2022 vorgenommenen erheblichen finanziellen Verbesserungen bei Förder- und Freibeträgen zu einer – wenn auch minimalen – Trendwende geführt. Erstmals stiegen die Zahlen der Geförderten wie auch die durchschnittlichen Förderbeträge wieder geringfügig an. Diesen Effekt sollen die mit dem 29. BAföG-ÄndG getroffenen finanziellen Maßnahmen verstärken. Hierzu zählen insbesondere die weitere Anhebung der Freibeträge um 5,25 Prozent und der Bedarfssätze um 5 Prozent. Zudem ist vorgesehen, für Schüler und Studierende aus einkommensschwachen Familien mit Sozialleistungsbezug eine einmalige Starthilfe bis zu 1.000 Euro zu gewähren, siehe 2.2 letzter Absatz.
Leistungen nach dem BAföG erhalten:
