Auslandseinsatz von Arbeitnehmern - Horst Marburger - E-Book

Auslandseinsatz von Arbeitnehmern E-Book

Horst Marburger

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Beschreibung

Kompetente Orientierungshilfe Die Entsendung deutscher Arbeitnehmer ins Ausland ist längst keine Besonderheit mehr, sondern angesichts wachsender Globalisierung zum Normalfall geworden. Es ist deshalb für Unternehmen von erheblicher Bedeutung, die hierbei zu beachtende Rechtslage zu kennen. Daher vermittelt der Band in erster Linie das teilweise sehr komplizierte einschlägige Sozialversicherungsrecht, aber auch die arbeits- und strafrechtlichen Fragestellungen. Praktische Problemlösungen Der Autor erörtert detailliert sämtliche im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland denkbaren Probleme und stellt deren Lösung für die tägliche Praxis dar. Das gilt auch für die bei der Vorbereitung der eigentlichen Entsendung zu beachtenden Fragestellungen. Hinweise zu EU und Drittstaaten Im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsrecht werden die Rechtsvorschriften bei der Arbeitnehmerentsendung in ein Land des Europäischen Wirtschaftsraums behandelt. Überdies sind die bei der Entsendung in Drittstaaten zu beachtenden Sozialversicherungsabkommen umfassend dargestellt. Verständliche Darstellung Zahlreiche Übersichten und Beispiele veranschaulichen die Ausführungen.

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Auslandseinsatz von Arbeitnehmern

Horst Marburger

Oberverwaltungsrat (AT) a. D.

3. überarbeitete Auflage, 2017

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

3. Auflage, 2017

ISBN 978-3-415-06059-3E-ISBN 978-3-415-06061-6

© 2004 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Konvertus

Das Werkeinschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Die Schriftenreihe >DAS RECHT DER WIRTSCHAFT< (RdW) ist Teil des gleichnamigen Sammelwerks, einer Kombination aus Buch und Zeitschrift: Zweimal monatlich erscheinen Kurzberichte, die auf jeweils 48 Seiten über aktuelle Rechts- und Steuerfragen informieren. Jährlich erscheinen zusätzlich acht Bücher zu Themen der aktuellen Rechtslage.

Verantwortlich: Klaus Krohn, Assessor

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin |Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Inhalt

Abkürzungen

Das Wichtigste in Kürze

I.Vorbereitung der Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland

1.Gründe für eine Auslandsentsendung

2.Chance für den Mitarbeiter

3.Vorbereitungen durch das Unternehmen

4.Vorbereitungen durch den Mitarbeiter

5.Betreuung während des Auslandseinsatzes

6.Beendigung des Auslandseinsatzes

II.Sozialversicherung

1.Grundsätze

2.Die Beschäftigung inländischer Arbeitnehmer im Ausland

2.1Allgemeines

2.2Ausstrahlung nach § 4 SGB IV

2.2.1Begriff der Entsendung

2.2.2Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

2.2.3Zeitliche Begrenzung der Entsendung

2.2.4Arbeitnehmerüberlassung

2.2.5Ende der Ausstrahlung

2.3Entsendung in ein Land des Europäischen Wirtschaftsraumes

2.3.1Grundsätze

2.3.2Sachlicher Geltungsbereich

2.3.3Ausnahmen vom Geltungsbereich

2.3.4Entsendung

2.3.5Zuständigkeiten

2.4Sozialversicherungsabkommen

2.4.1Allgemeines

2.4.2Die Abkommen im Einzelnen

3.Einstrahlung im Sinne des § 5 SGB IV

4.Sonderfall: Früheres Rheinschifferabkommen

5.Leistungsansprüche im Ausland (Kranken- und Pflegeversicherung)

5.1Grundsätze

5.2Krankenversicherungsleistungen durch die Arbeitgeber

5.3Ansprüche des Arbeitnehmers bei zwischenstaatlichem Recht

5.4Ansprüche gegen die Pflegeversicherung

5.5Ansprüche auf Krankenversicherungsleistungen aus zwischenstaatlichen Abkommen

5.6Ruhen des Leistungsanspruchs gegen die gesetzliche Krankenversicherung

5.7Ansprüche auf Krankenversicherungsleistungen bei Urlaub

5.8Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung

6.Leistungsansprüche im Ausland (Rentenversicherung)

6.1Allgemeines

6.2Rentenrecht der EU

6.3Freiwillige Rentenversicherung

6.4Versicherungspflicht auf Antrag

6.5Beitragserstattungen

6.6Rentenberechnung

6.7Rentenzahlung in das Ausland

6.8Beiträge für ausländische Renten

7.Sozialversicherungsausweis

8.Meldepflichten

III.Arbeitsrecht

1.Grundsätze

2.Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Inland

2.1Arbeitsgenehmigung

2.2Ordnungswidrigkeit – strafbare Handlung

2.3Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit bei Auslandsaufenthalt

IV.Steuerrecht

Sachregister

Abkürzungen

a. a. O.

am angegebenen Ort

Abs.

Absatz

Abschn.

Abschnitt

AO

Abgabenordnung

AOK

Allgemeine Ortskrankenkasse

ArGV

Arbeitsgenehmigungs-Verordnung

Art.

Artikel

AÜG

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

BA

Bundesagentur für Arbeit

BAG

Bundesarbeitsgericht

BB

Der Betriebsberater (Zeitschrift)

BSG

Bundessozialgericht

DEÜV

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

DGUV

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

d. h.

das heißt

DOK

Die Ortskrankenkasse (Zeitschrift)

DVKA

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland

EEK

Entscheidungssammlung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

EFZG

Entgeltfortzahlungsgesetz

EG

Europäische Gemeinschaft

einschl.

einschließlich

EHIC

Europäische Krankenversicherungskarte

EStG

Einkommensteuergesetz

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

gem.

gemäß

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GKV

Gesetzliche Krankenversicherung

GKV-Spitzen-

Spitzenverband Bund der Krankenkassen

verband

HVBG

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

i. V.

in Verbindung

KVLG 1989

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

LAG

Landesarbeitsgericht

LVA

Landesversicherungsanstalt

MDK

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

Nr.

Nummer

PEB

Provisorische Ersatzbescheinigung

RVO

Reichsversicherungsordnung

S.

Seite

SGB

Sozialgesetzbuch

SGB III

Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (Arbeitsförderung)

SGB IV

Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)

SGB V

Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung)

SGB VI

Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung)

SGB X

Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)

SGB XI

Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (Soziale Pflegeversicherung)

SVA

Sozialversicherungsausweis

u. a.

unter anderem

USK

Urteilssammlung für die Soziale Krankenversicherung

vgl.

vergleiche

WzS

Wege zur Sozialversicherung (Zeitschrift)

Das Wichtigste in Kürze

→Bevor Arbeitnehmer von deutschen Betrieben in das Ausland entsandt werden, sind sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer umfangreiche Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.

→Für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer gelten zahlreiche Sonderregelungen, und zwar sowohl im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht als auch im Steuerrecht.

→Werden Arbeitnehmer befristet entsandt, gilt für sie weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht.

→Besonderheiten gelten dann, wenn die Entsendung in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt.

→Weitere Besonderheiten sind zu beachten, wenn Ziel der Entsendung ein Staat ist, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

→Leistungsansprüche gegen die gesetzliche Krankenversicherung ruhen, wenn sich jemand in einen Nichtvertragsstaat begibt und dort erkrankt. Hiervon gibt es aber zahlreiche Ausnahmen.

→Hält sich ein deutscher Rentner im Ausland auf, erhält er seine Rente genauso, als ob er im Inland leben würde.

→Setzt sich die Rente aus im Ausland verdienten Entgelten zusammen, gibt es zahlreiche Sonderregelungen.

→Begibt sich ein Ausländer in sein Heimatland zurück, hat er in der Regel einen Anspruch auf Beitragserstattung.

→Wird ein ausländischer Arbeitnehmer von seinem Betrieb nach Deutschland entsandt, entsteht keine Sozialversicherungspflicht in der Bundesrepublik Deutschland.

→Ausländische Arbeitnehmer bedürfen in der Regel einer Arbeitsgenehmigung. Hiervon gibt es Ausnahmen.

→Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann zu erbringen, wenn der Arbeitnehmer im Ausland erkrankt.

→Steuerpflicht besteht im Allgemeinen auch bei einer Beschäftigung im Ausland. Hier sind aber die mit verschiedenen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.

I.Vorbereitung der Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland

1.Gründe für eine Auslandsentsendung

Die starke Ausweitung der Europäischen Union hat in Europa dazu geführt, dass immer mehr Firmen im europäischen Ausland agieren. Dabei bleibt es aber nicht. Die Wirtschaft ist international. Die Globalisierung führt dazu, dass deutsche Firmen sich um Aufträge in der ganzen Welt bemühen und solche auch erhalten.

Internationale Geschäfte machen nicht mehr nur Großbetriebe. Längst sind auch Mittel- und Kleinbetriebe in diesem Bereich tätig.

Dies bedeutet aber auch, dass Mitarbeiter dieser Betriebe ins Ausland entsandt werden. Umgekehrt kommen auch viele Mitarbeiter ausländischer Unternehmen nach Deutschland.

Deutschland als Exportnation ist darauf angewiesen, den Kontakt mit dem Ausland zu pflegen. Im Laufe der Zeit ist deshalb aus dem Ausnahme-Aufenthalt im Ausland Normalität geworden. Viele Arbeitnehmer deutscher Firmen halten sich entweder

–längere Zeiten im Ausland auf oder

–pendeln ständig zwischen Deutschland und verschiedenen Ländern hin und her.

Den Firmen kommt hier die Aufgabe zu, solche Auslandseinsätze ihrer Mitarbeiter zu organisieren. Dazu gehört es natürlich auch, Mitarbeiter für den Auslandseinsatz zu gewinnen. Hier stellt sich die Frage,

–ob für diese Aufgabe neue Mitarbeiter anzuwerben sind oder

–ob bewährte Kräfte aus dem Personalstamm hierzu verwendet werden.

Entscheidet sich der Unternehmer für die erste Variante, ist es notwendig, die Stelle öffentlich auszuschreiben. Allerdings muss vorher eine Stellenbeschreibung erstellt werden. Das bedeutet, dass genau festzustellen ist, welche Aufgaben einen Mitarbeiter in dem betreffenden Land erwarten.

Wird die Stelle im Ausland erstmals besetzt, ist es für den Unternehmer wichtig, nicht nur über die Art der Tätigkeit, sondern auch über das Umfeld, das den Mitarbeiter dort erwartet, genaue Kenntnisse zu haben. Meist wird es vorher zu Kontakten vor Ort kommen.

Wichtig ist es natürlich, den Einsatzort und die Einsatzart festzulegen. Dabei geht es sowohl um die Einsatzzeit für den einzelnen Mitarbeiter als auch um die Gesamtdauer der Präsenz des Unternehmens. In vielen Fällen ist gerade in Bezug auf den letzten Punkt keine genaue Zeitbegrenzung möglich. Das Unternehmen will vielmehr zeitlich unbegrenzt an diesem Ort tätig werden.

2.Chance für den Mitarbeiter

Auslandseinsatze sind für viele Arbeitnehmer die Chance, im Beruf oder im jeweiligen Unternehmen weiterzukommen.

Allerdings kommt nicht jeder Mitarbeiter für den Auslandseinsatz infrage. Hier muss von Seiten des Unternehmens schon gründlich geklärt werden, ob der Arbeitnehmer für einen Auslandseinsatz überhaupt und für den betreffenden Einsatz geeignet ist.

Unter Umstanden müssen die Mitarbeiter durch Gespräche, aber auch durch Unterlagen davon überzeugt werden, dass der geplante Einsatz für sie keine Nachteile, sondern viele Vorteile bringt.

Selbstverständlich spielt hier auch das Gehalt eine wesentliche Rolle, das von Seiten der Personalabteilung vorab zu klären ist.

Vor allem in größeren Betrieben wird es auch zu einem Auswahlverfahren kommen, da eventuell mehrere Arbeitnehmer als Kandidaten für den geplanten Einsatz infrage kommen.

Die persönliche Eignung des Mitarbeiters hängt von vielen Faktoren, vor allem aber von der Bereitschaft ab, sich einer fremden Kultur zu stellen. Unter Umständen kann auf Mitarbeiter zurückgegriffen werden, die schon Auslandserfahrung haben. Diese kann im derzeitigen Betrieb aber auch bei einem früheren Arbeitgeber gewonnen worden sein.

Auf die Erfahrungen solcher Mitarbeiter zurückzugreifen, ist für viele Betriebe wichtig. Selbst wenn diese Arbeitnehmer den jeweiligen Auslandseinsatz nicht wahrnehmen, so können sie doch ihre Erfahrungen und Erkenntnisse an andere Mitarbeiter weitergeben.

Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, durch andere Betriebe, auch durch Unternehmensberatungen, die Mitarbeiter auf ihren Auslandseinsatz vorbereiten zu lassen.

Zudem gibt es einschlägige Literatur, die sich mit dem Aufenthalt im Einsatzland beschäftigt und die sich der Arbeitnehmer entweder selbst besorgt oder die der Betrieb beschafft.

Für das Unternehmen ist es wichtig, einen gut vorbereiteten Mitarbeiter ins Ausland zu senden.

Zu den Vorbereitungen vonseiten des Betriebes gehört es, die Vertragskonditionen zu klären. Je eindeutiger und klarer dies geschieht, um so weniger Missverständnisse und Auseinandersetzungen gibt es später.

Es ist nicht immer leicht für die Betriebe, Arbeitnehmer für Auslandseinsätze zu gewinnen. Schließlich ist hier große Mobilität gefragt. Auslandseinsätze können ein schnelleres Vorwärtskommen auf der Karriereleiter bedeuten. Die bei Auslandseinsätzen gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse sind überdies nicht nur im jeweiligen Betrieb einsetzbar, sie können später auch eine wichtige Rolle bei einem Arbeitgeberwechsel spielen. Hier ist zu beachten, dass heute in vielen Betrieben Auslandserfahrungen der Mitarbeiter ein „Muss“ sind. Das gilt nicht nur bezüglich der Führungspositionen.

Mobilität ist heute „normal“ geworden. Dazu sollte der Mitarbeiter bereit sein. Mitarbeiter allerdings zu „zwingen“, gegen ihren Willen einen Auslandseinsatz durchzuführen, ist nicht sinnvoll.

Auch für Mitarbeiter, die bereits Auslandseinsätze hinter sich haben, sind weitere Einsätze dieser Art, eventuell in anderen Ländern als früher, immer wieder eine neue Herausforderung.

Wenn der entsprechende Vertrag zwischen Mitarbeiter und Unternehmen geschlossen wird, ist damit aber noch nicht alles getan, damit der Mitarbeiter reisen kann. Für beide Seiten gilt es noch vieles Weiterezur Vorbereitung zu erledigen.

3.Vorbereitungen durch das Unternehmen

Es empfiehlt sich, vor Abschluss des entsprechenden Vertrages mit dem Mitarbeiter beim Partnerunternehmen im Ausland – wenn ein solches vorhanden ist – alles für den Einsatz abzuklären. Dazu gehört es auch, bekannt zu geben, wer die Auslandsvertretung wahrnehmen soll, um eventuellen Einwänden zu begegnen. Auch ist eine etwaige Kostenträgerschaft oder Mitübernahme von Kosten durch das Auslandsunternehmen zu klären.

Ist alles vertragsmäßig geregelt, ist zu überlegen, ob der Arbeitnehmer nicht vor dem eigentlichen Einsatz das betreffende Land besucht und sich ein erstes Bild macht. In der Praxis gibt es Fälle, in denen dies vor Vertragsabschluss durchgeführt wird. Vom Ergebnis solcher „Erkundungsfahrten“ kann es sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer abhängig machen, ob es überhaupt zu einem Vertragsabschluss kommt. Eine solche Exkursion kann ins Einsatzland, aber auch direkt an den Einsatzort führen.

Sie kann bereits dazu dienen, erste Kontakte zwischen dem (künftigen) Mitarbeiter und dem ausländischen Partner bzw. den Partnern aufzunehmen. Sind schon andere Arbeitnehmer des Betriebs im betreffenden ausländischen Staat, werden auch hier Kontakte geknüpft.

Der Betrieb bzw. seine Personalabteilung werden nunmehr eine kulturelle Vorbereitung durchzuführen haben. Dazu gehört beispielsweise die Organisation eines Sprachkurses, falls der Mitarbeiter nicht bereits die Sprache des Landes spricht, in das er entsandt werden soll.

Es ist aber nicht nur die Sprache des Landes, die zu vermitteln ist, sondern auch seine Kultur. Schließlich soll es beim Eintreffen des Mitarbeiters in das Gastland nicht zu einem „Kulturschock“ kommen.

Hier können auch Bücher, Illustrierte usw. eine wesentliche Rolle spielen. Das gilt auch für Filme über das betreffende Land (Fernsehen, DVD/Video). Mit diesen Vorbereitungen sollte frühzeitig begonnen werden. Die Dauer solcher Kurse, Seminare usw. hängt einmal von den Vorkenntnissen des Mitarbeiters, zum anderen aber auch von der Art seines Einsatzes ab.

In der Regel wird der Betrieb auch Unterstützung bei der Wohnungssuche leisten. Zu klären ist hier auch, wer die Kosten einer solchen Wohnung in welchem Umfange trägt. Das gilt ferner für die laufenden Nebenkosten einer solchen Mietwohnung (Gas, Wasser, Strom).

Zu klären ist, wer vom Betrieb (von der Fachabteilung oder von der Personalabteilung) Ansprechpartner des Mitarbeiters ist. Besteht eine Abteilung (Zweigstelle) des Betriebs im Ausland, ist der dortige Ansprechpartner für den Mitarbeiter festzustellen und zu benennen.

In vielen Fällen wird der Betrieb auch Angebote von Umzugsunternehmen einholen.

In diesem Zusammenhang ist auch die Betreuung des Partners des Mitarbeiters zu erwähnen. So kann es zu einer Unterstützung des Unternehmens bei der Stellensuche des Partners kommen.

In der Praxis unternimmt es oftmals der Beschäftigungsbetrieb, Angebote von Umzugsunternehmen einzuholen. Das gilt auch bezüglich des Autokaufes. Auch wird sinnvollerweise ein Handyvertrag abgeschlossen.

Diese Ausgaben müssen natürlich berücksichtigt werden, wenn es bei dem Unternehmen um die Kosten-Nutzen-Rechnung für die Auslandsentsendung geht. Auch kann hier die Frage entscheidend sein, ob es sich um einen langfristigen oder nur um einen kurzzeitigen Auslandsaufenthalt handelt.

Die Stellensuche für den Partner des Arbeitnehmers wurde bereits erwähnt. Sind Kinder vorhanden, wird auch eine Beratung durch den Betrieb in Kindergartenfragen bzw. in schulischen Fragen erforderlich sein.

Es ist wichtig, dass das Unternehmen in seine Vorbereitungen stets den Partner bzw. die Familie des Arbeitnehmers mit einbezieht.

4.Vorbereitungen durch den Mitarbeiter

Der Mitarbeiter hat sich um viele Dinge als Vorbereitung für einen Auslandsaufenthalt zu kümmern. Hier kommt es entscheidend darauf an, wie lange der Aufenthalt dauern wird. Das gilt auch für die Frage, ob den Mitarbeiter Familienangehörige oder sein Partner begleiten.

Zu den obligatorischen Vorbereitungen gehört die Prüfung, ob ein gültiger Reisepass vorliegt. Unter Umständen ist ein Reisepass bei der zuständigen Gemeindebehörde zu beantragen oder ein abgelaufener Pass verlängern zu lassen.

Auch ist zu klären, ob ein Visum und/oder eine Aufenthaltserlaubnis beschafft werden muss. Hier leistet der Betrieb eventuell Hilfestellungen. Das Gleiche gilt für eine Arbeitserlaubnis.

Ferner ist ein Postnachsendeantrag zu stellen. Die Frage, ob ein internationaler Führerschein zu beantragen ist, muss ebenfalls geprüft werden.

Mitgliedschaften in Vereinen müssen eventuell gekündigt werden. Wobei geprüft werden sollte, ob es nicht besser ist, eventuelle Mitgliedschaften lediglich ruhen zu lassen.

Unter Umständen müssen Urkunden bzw. Zeugnisse mitgenommen werden. Sind diese nicht vorhanden, müssen sie erst angefordert und ihr Zugang muss überwacht werden. Sind solche Unterlagen vorhanden, empfiehlt es sich, beglaubigte Übersetzungen anfertigen zu lassen.

Wird der Mitarbeiter von Kindern begleitet, müssen Abmeldungen von Kindergarten oder Schule vorgenommen werden. Im zukünftigen Einsatzgebiet müssen dagegen Anmeldungen durchgeführt werden. Die Frage der Integration der Kinder in das neue Land ist natürlich in diesem Zusammenhang von besonderer Wichtigkeit.

Zu beachten ist weiterhin auch die fachliche Vorbereitung des Mitarbeiters. Hierzu gehört es, die unter 1. bereits behandelte Stellenbeschreibung zu prüfen und Einzelfragen mit dem Unternehmen zu klären. Auch ist es sinnvoll, wenn sich der Arbeitnehmer an der Erstellung des Vorbereitungsprogramms beteiligt. Er hat sich dann an eventuellen Vorbereitungsseminaren usw. zu beteiligen.

Je nach Art der Tätigkeit kann es notwendig sein, dass der Mitarbeiter sich wichtige fachliche Informationen besorgt. Sinnvoll ist es, dies in Zusammenwirken mit dem Betrieb zu tun. Im Übrigen gibt es auch hier Seminare, die von einschlägigen Veranstaltern bzw. Unternehmensberatungen angeboten werden. Es gibt ferner Fachliteratur, aber auch elektronische Materialien.

Das unter 3. bereits erwähnte Kennenlernen der künftigen Kontaktpersonen gehört auch zu den fachlichen Vorbereitungen des Arbeitnehmers.

Besondere Vorbereitungsmaßnahmen messen bezüglich der Gesundheit getroffen werden. So ist es zu empfehlen, dass sich Arbeitnehmer (gegebenenfalls auch die ihn begleitenden Personen) beim Haus- und Zahnarzt durchchecken lässt.

Wichtig: Der Arbeitnehmer muss prüfen, ob er zusätzliche Impfungen, z.B. gegen Gelbfieber, benötigt. Gegebenenfalls muss der Impfpass aktualisiert werden. Das Gleiche gilt für den Röntgenpass. Eine Hausapotheke ist zusammenzustellen und mitzunehmen. Hier sollte der Rat des Hausarztes und einer Apotheke eingeholt werden. Für einzelne Länder gibt es hier oftmals Merkblätter, Beratungsbroschüren usw.

Solche Hinweise gibt es oft auch von Arbeitgeberverbänden, aber auch von Arbeitnehmerorganisationen.

Es kann im Übrigen notwendig sein, die Sehschärfe einer Brille oder von Kontaktlinsen überprüfen zu lassen.

Vorteilhaft kann es auch sein, sich die eigene Krankenhistorie vom Arzt mitgeben zu lassen oder sie sich zumindest zu notieren. Schließlich muss man diese einem ausländischen Arzt eventuell erläutern.

Auch kann es erforderlich sein, eine Untersuchung auf Tropentauglichkeit vornehmen zu lassen. Das gilt natürlich auch für die mitreisenden Personen.

Im Übrigen muss sich der Arbeitnehmer auch um bestehende bzw. neu abzuschließende Versicherungen kümmern. Bezüglich der Sozialversicherung wird auf die Ausführungen in Kapitel II verwiesen.

Unterliegt der Arbeitnehmer beispielsweise in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht der Versicherungspflicht, weil sein Entgelt über der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, muss er sich um seine private Krankenversicherung kümmern und diese auf den Auslandseinsatz ausweiten.

Handelt es sich bei dem für das Unternehmen im Ausland tätigen Mitarbeiter nicht um einen Arbeitnehmer, sondern einen Selbstständigen (Freiberufler), muss er sich um seine Versicherungen im Ausland selbst kümmern. Wie weit der Betrieb bereit ist, Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, gegebenenfalls aber auch zu einer Renten- und Unfallversicherung zu übernehmen, ist abzuklären. In der Regel wird sich dies aus dem Arbeitsvertrag ergeben.

Im Zusammenhang mit der rentenversicherungsrechtlichen Absicherung kann es zum Abschluss einer (neuen) Lebensversicherung kommen. Auch hier ist die Frage zu klären, ob sich der Betrieb wenigstens für die Zeit des Auslandsaufenthaltes an den Prämien beteiligt.

Zumindest das Bestehen einer Krankenversicherung ist auch für mitreisende Partner und Familienangehörige sicherzustellen.

Es gibt aber noch weitere Versicherungen, um deren Fortbestand oder Neuabschluss sich der Arbeitnehmer kümmern muss. Dazu gehört z. B. die Kfz-Versicherung. Im Heimatland wird man sie zum Ruhen bringen. Für das Ausland ist sie abzuschließen. Das gilt auch für Hausratversicherungen und für Haftpflichtversicherungen.

Vorbereitungsarbeiten sind ferner in Zusammenhang mit den Bankverbindungen des Mitarbeiters durchzuführen. Beispielsweise geht es darum, ein Auslandskonto einzurichten. Bestehende Daueraufträge sind zu überprüfen, d. h., entweder zu kündigen, weil sie nicht mehr erforderlich sind (z. B. Miete im Inland) oder auf das Auslandskonto umzustellen. Letzteres gilt auch für Darlehensrückzahlungen und sonstige Zahlungen, die vom Bankkonto des Arbeitnehmers vorgenommen werden müssen. Auch Kreditkartenbeträge müssen künftig über das Bankkonto im Ausland abgebucht werden.

Eine besondere Herausforderung stellt natürlich der Umzug in das Ausland an den Arbeitnehmer und die mitreisenden Personen dar.

Hier ist zu prüfen, ob ein Mietvertrag oder eine Wohnung zu kündigen ist. Möglicherweise ist auch das Haus des Mitarbeiters zu vermieten. Je nach dem Lebensplan des Arbeitnehmers ist eine Eigentumswohnung oder ein Haus zu verkaufen.

Der Hausrat wird sicherlich teilweise mitgenommen. Dies bedeutet, er ist zu verpacken, und zwar zusammen mit anderen Dingen, die zum Auslandseinsatz mitgenommen werden. Gegebenenfalls ist der Hausrat ganz oder teilweise einzulagern,