Entgelt in der Sozialversicherung - Horst Marburger - E-Book

Entgelt in der Sozialversicherung E-Book

Horst Marburger

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Beschreibung

Wichtiger Fachbegriff ... Der Begriff des Entgelts spielt im gesamten Bereich der Sozialversicherung eine zentrale Rolle. Er wirkt sich bei der Berechnung nahezu aller Geldleistungen ebenso aus wie bei der Beitragsberechnung oder der Frage nach der Versicherungspflicht. ... ausführlich erklärt Der Band geht detailliert auf das Arbeitsentgelt ein und behandelt dabei alle wesentlichen Bereiche. Ein mehrseitiges "ABC" listet die unterschiedlichen Arbeitsentgeltbestandteile auf. Thematisiert werden überdies weitere Bemessungsgrundlagen wie z.B. das Arbeits- oder Gesamteinkommen. Eine ausführliche Darstellung des sozialversicherungsrechtlichen Meldewesens rundet den Band ab.

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Entgelt in der Sozialversicherung

von Horst Marburger, Oberverwaltungsrat a. D.

2. völlig überarbeitete Auflage

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

2. Auflage, 2018

ISBN 978-3-415-06246-7E-ISBN 978-3-415-06248-1

© 2010 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Konvertus

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt.

Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Die Schriftenreihe >DAS RECHT DER WIRTSCHAFT< (RdW) ist Teil des gleichnamigen Sammelwerks, einer Kombination aus Buch und Zeitschrift: Zweimal monatlich erscheinen Kurzberichte, die auf jeweils 48 Seiten über aktuelle Rechts- und Steuerfragen informieren. Jährlich erscheinen zusätzlich acht Bücher zu Themen der aktuellen Rechtslage.

Verantwortlich: Klaus Krohn, Assessor

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin |Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Inhalt

Abkürzungen

Das Wichtigste in Kürze

I.Bedeutung des Entgeltbegriffes in der Sozialversicherung

II.Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV

1.Grundsätze

2.Sozialversicherungsentgeltverordnung

2.1Allgemeines

2.2Kein Arbeitsentgelt

3.Sachbezüge

4.Abweichungen vom Steuerrecht

5.Beitragsbemessungsgrenzen

6.Gleitzonenregelung

7.Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

7.1Besonderes Verfahren

7.2Was zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt gehört

7.3Maßgebender Entgeltabrechnungszeitraum

7.4Sogenannte März-Klausel

8.Das Haushaltsscheckverfahren

9.Entgeltumwandlung

10.Durchführung der betrieblichen Altersversorgung

11.Flexible Arbeitszeitregelungen

11.1Grundsätze

11.2Wertguthabenvereinbarungen

11.3Beitragspflicht in der Freistellungsphase

11.4Störfälle

12.Altersteilzeit

III.Übersicht über Arbeitsentgeltbestandteile

IV.Andere Bemessungsgrundlagen

1.Grundsätze

2.Die Bezugsgröße

3.Beispiele zur Ermittlung des Entgelts aus der Bezugsgröße

V.Angabe des Entgelts in Meldungen und sonstigen Unterlagen

1.Meldungen

1.1Abmeldung

1.2Jahresmeldung

1.3Meldungen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

1.4Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblem Arbeitsentgelt

1.5Unterbrechungsmeldung

2.Führung von Entgeltunterlagen

2.1Grundsätze

2.2Erfassung der Personalstammdaten

2.3Unterlagen mit Angaben über die Versicherungspflicht

2.4Angaben zum Arbeitsentgelt

2.5Meldungen

2.6Entsendung von Arbeitnehmern

2.7Zuständige Einzugsstelle

2.8Sonstige Unterlagen

2.9Qualität der Aufzeichnungen

2.10Entgeltbescheinigung

Sachregister

Abkürzungen

AAG

Aufwendungsausgleichsgesetz

Abs.

Absatz

Abschn.

Abschnitt

a. F.

alte Fassung

AnVNG

Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz

ArVNG

Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz

ATG

Altersteilzeitgesetz

AVG

Angestelltenversicherungsgesetz

BA

Bundesagentur für Arbeit

BAG

Bundesarbeitsgericht

BAnz.

Bundesanzeiger

BBG

Beitragsbemessungsgrenze

BEEG

Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz

Beil.

Beilage

Bek.

Bekanntmachung

BetrAVG

Betriebsrentengesetz

BFH

Bundesfinanzhof

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BMAS

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

BMF

Bundesministerium für Finanzen

BMG

Bundesgesundheitsministerium

BSG

Bundessozialgericht

BVV

Beitragsverfahrensverordnung

Buchst.

Buchstabe

bzw.

beziehungsweise

DEÜV

Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung

DOK

Die Ortskrankenkasse (Fachzeitschrift)

DRVB

Deutsche Rentenversicherung Bund

EFZG

Entgeltfortzahlungsgesetz

einschl.

einschließlich

ELENA

Elektronischer Entgeltnachweis

EStG

Einkommensteuergesetz

EU

Europäische Union

evtl.

eventuell

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

ggf.

gegebenenfalls

i. S.

im Sinne

i. V.m.

in Verbindung mit

JAE

Jahresarbeitsentgelt

JAE-Grenze

Jahresarbeitsentgelt-Grenze

KSVG

Künstlersozialversicherungsgesetz

LSG

Landessozialgericht

LStDV

Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

LStR

Lohnsteuerrichtlinien

MuSchG

Mutterschutzgesetz

n. F.

neue Fassung

Nr.

Nummer

OEG

Opferentschädigungsgesetz

PflegeZG

Pflegezeitgesetz

RVO

Reichsversicherungsordnung

S.

Seite

SGB

Sozialgesetzbuch

SGB III

Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (Arbeitsförderung)

SGB IV

Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)

SGB V

Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung)

SGB VI

Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung)

SGB XI

Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (Soziale Pflegeversicherung)

sog.

sogenannt(e)

Sozialv.

Sozialversicherung

SV-Tage

Sozialversicherungs-Tage

SvEV

Sozialversicherungsentgeltverordnung

u. a.

unter anderem

usw.

und so weiter

VBL

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

vgl.

vergleiche

VO

Verordnung

WzS

Wege zur Sozialversicherung (Zeitschrift)

z. B.

zum Beispiel

ZSS

Zentrale Speicherstelle

ZVK

Zusatzversorgungskasse

Das Wichtigste in Kürze

–Der Begriff des Entgelts ist für die gesamte Sozialversicherung einheitlich. Er gilt im Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsrecht.

–Er entspricht im Wesentlichen dem Begriff des Lohnes im Lohnsteuerrecht. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen.

–Rechtgrundlagen für den Entgeltbegriff sind sowohl Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Viertes Buch als auch der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

–Die Beitragsbemessungsgrenzen verhindern, dass hohes Entgelt in vollem Umfang der Beitragsberechnung, aber auch der Leistungsbemessung unterliegt.

–In der Kranken- und Pflegeversicherung tritt bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit ein.

–Sonderregelungen gibt es im Zusammenhang mit dem Entgelt beispielsweise bei der Gleitzonenregelung, dem einmalig gezahlten Arbeitentgelt, dem Haushaltsscheckverfahren, der Entgeltumwandlung, der betrieblichen Altersversorgung, der flexiblen Arbeitszeitregelungen und der Altersteilzeit.

–Das Sozialversicherungsrecht kennt weitere Bemessungsgrundlagen, wie beispielsweise die Bezugsgröße.

–Das Entgelt ist sowohl in den Meldungen anzugeben als auch in den Entgeltunterlagen zu vermerken.

I.Bedeutung des Entgeltbegriffes in der Sozialversicherung

Der Entgeltbegriff für die Sozialversicherung ist einheitlich geregelt. Rechtsgrundlage ist § 14 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV).

Das SGB IV gilt nach seinem § 1 für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die soziale Pflegeversicherung. Das Gesetz spricht hier von Versicherungszweigen. Insoweit es um den Entgeltbegriff geht, gelten die Vorschriften des SGB IV auch im Bereich der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung). Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne des SGB IV als Versicherungsträger der Sozialversicherung.

Dies bedeutet, dass der Entgeltbegriff des § 14 SGB IV im gesamten Sozialversicherungsbereich gilt.

§ 14 SGB IV befindet sich in einem Abschnitt des SGB IV, der mit „Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen“ überschrieben ist. Hier geht es um Arbeitseinkommen, Gesamteinkommen, um die Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, um die Umrechnung von ausländischem Einkommen und um die Bezugsgröße.

Ein weiterer Unterabschnitt des SGB IV beschäftigt sich mit Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes.

Der Entgeltbegriff des SGB IV spielt in vielen Sozialversicherungsbereichen eine besondere Rolle, nämlich insbesondere

–bei der Berechnung von Leistungen,

–bei der Berechnung von Beiträgen und

–bei der Entscheidung über die Frage, ob Versicherungspflicht vorliegt.

Bei der Leistungsberechnung sind hier nahezu sämtliche Geldleistungen der Sozialversicherung zu nennen. Dazu gehört das Kranken- und Mutterschaftsgeld der Krankenversicherung, das Verletztengeld und die Verletztenrente der Unfallversicherung sowie das Übergangsgeld der Unfall- und Rentenversicherung, aber auch die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch außerhalb der Sozialversicherung werden zahlreiche Leistungen aus dem Entgelt berechnet und dabei der Entgeltbegriff der Sozialversicherung zugrunde gelegt.

Zu denken ist hier beispielsweise an das Soziale Entschädigungsrecht. Hier gibt es z. B. das Versorgungskrankengeld und das Übergangsgeld. Das Soziale Entschädigungsrecht ist nicht nur für Kriegsbeschädigte maßgebend, sondern beispielweise auch für Anspruchsberechtigte nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Es handelt sich hier z. B. um Personen, die bei einer vorsätzlichen Tat durch einen Anderen verletzt wurden.

Bei der Beitragsberechnung ist das sozialversicherungspflichtige Entgelt die Berechnungsgrundlage.

Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung hängt für Arbeitnehmer in der Regel davon ab, dass sie Arbeitsentgelt beziehen. In der Rentenversicherung besteht hier allerdings eine Ausnahme für Auszubildende. Diese sind auch ohne Entgeltbezug versicherungspflichtig (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – SGB VI).

Der Entgeltbegriff hat ferner besondere Bedeutung in Zusammenhang mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze). Es handelt sich hier um eine Versicherungspflicht-Grenze.

Sie gilt in der Kranken- und in der Pflegeversicherung.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) bestimmt, dass Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges JAE die JAE-Grenze übersteigt, versicherungsfrei sind. Die JAE-Grenze gilt nicht im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (Versicherung der selbständigen Landwirte, ihrer mitarbeitenden Familienangehörigen und bestimmter Personenkreise)1.

Die JAE-Grenze gilt auch bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit2. Die Grenze (JAE-Grenze) ist dynamischer Natur. § 6 Abs. 1 Nr. 1i. V. mit § 6 Abs. 6, 7 SGB V schreibt seit 1. 1.2003 eine gesonderte Berechnung vor. Vorher war die JAE-Grenze aus der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung herauszurechnen.

Nach § 6 Abs. 6 SGB V betrug die JAE-Grenze im Jahr 2003 45900 Euro (monatlich 3825 Euro). Sie ändert sich zum 1.1. eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die JAE-Grenze bestimmt ist, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Im Jahre 2018 beläuft sich die JAE-Grenze auf 59400 Euro. Dies entspricht einem Monatsbetrag von 4950 Euro.

Abweichend von Vorstehendem betrug die JAE-Grenze im Jahre 2003 für Arbeiter und Angestellte, die 2002 wegen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, 41400 Euro (monatlich 3450 Euro) – § 6 Abs. 7 SGB V –. Die JAE-Grenze des § 6 Abs.7 SGB V wird jährlich wie die Grenze nach § 6 Abs. 6 SGB V dynamisiert. Es wird hier von Bestandsfällen gesprochen.

Die JAE-Grenze für Bestandsfälle beläuft sich 2018 auf 53100 Euro bzw. 4425 Euro im Monat.

Die Regelung für Bestandsfälle gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis wechselt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei Neueinstellungen den Arbeitnehmer stets fragen muss, ob er am 31. 12.2002 wegen Überschreitens der JAE-Grenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert war.

Die Teilnehmer an der Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 30./31. 10.20033 wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dann, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, er nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (gilt auch für die soziale Pflegeversicherung) versicherungspflichtig wird, wenn sein regelmäßiges JAE die besondere JAE-Grenze übersteigt.

Die Besprechungsteilnehmer halten es in diesen Fällen für unerlässlich, dass der Arbeitgeber entsprechende Nachweise (z. B. Bescheinigung des privaten Krankenversicherungsunternehmens über das Bestehen einer substitutiven Krankenversicherung am 31. 12. 2002) zu den Lohnunterlagen nimmt.

Seit 1. 1.2001 gelten in den alten und in den neuen Bundesländern jeweils die gleichen Werte. Dies ergibt sich aus § 309 Abs. 1 Nr.2 SGB V.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V fordert den regelmäßigen JAE. Hierunter kann nach Auffassung des BSG im Urteil vom 30. 6.19654 nur das Entgelt verstanden werden, von dem bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und der folgenden Beitragsperioden zu erwarten ist, dass er bei normalem Ablauf der Dinge voraussichtlich ein Jahr anhalten wird.

Wird ein fest vereinbartes Entgelt gezahlt, so ist bei einem Arbeitsverhältnis, das auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist, der regelmäßige JAE grundsätzlich in der Weise zu ermitteln, dass von der einzelnen Lohnperiode aus auf ein Jahr zu gehen ist.5

Auch im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum seit 1. 1.1989 maßgebenden Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen vom 21. 11.1988 wird in Abschn. A. I.7.c) darauf hingewiesen, dass das regelmäßige JAE durch Multiplikation der durchschnittlichen Monatsbezüge (bei Stundenlöhnern: Stundenlohn × individuelle wöchentliche Arbeitszeit ohne Überstunden × 13 : 3) mit 12 unter Berücksichtigung regelmäßig gewährter Sonderzuwendungen zu errechnen ist.

Zukünftige Gehaltserhöhungen dürfen erst von dem Monat der tatsächlichen Zahlung an berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn Beginn und Höhe der Gehaltserhöhungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt feststehen6.

Bei schwankendem Verdienst bedarf es einer Sonderregelung zur Feststellung des JAE. Er ist durch Schätzung zu ermitteln.

Einmalig gezahltes Entgelt ist bei Berechnung des JAE dann zu berücksichtigen, wenn es regelmäßig gewährt wird. Bezüglich Sonderzuwendungen, wie Urlaubsgeld, Bonus und Weihnachtsgeld hat sich das BSG in seinem Urteil vom 28. 10.19817 geäußert. Ergeben hiernach die tatsächlichen Feststellungen, dass die Sonderzulagen nicht nur vertraglich gesichert sind, sondern bei einem vorzeitigen Ausscheiden auch anteilmäßig ausgezahlt werden, handelt es sich bei ihnen um Bestandteile des laufenden Arbeitsentgeltes8.

Im Zusammenhang mit Urlaubsgeld hatte das BSG am 28. 11.19819 und am 19. 5.198210 die Ansicht vertreten, dass solche Bezüge kein einmalig gezahltes Entgelt sind11.

Zu erwähnen ist noch, dass das Entgelt aus Beschäftigungen, die wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei sind, auf die JAE-Grenze nicht anzurechnen ist12.

Wird die JAE-Grenze durch diese Zusammenrechnung überschritten, so entfällt in allen Fällen die Versicherungspflicht.

§ 5 Abs.3 SGB V stellt die Bezieher von Vorruhestandsgeld entgeltlich beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gleich. Das bedeutet, dass (ehemalige) Arbeitnehmer, die mit ihrem Vorruhestandsgeld die JAE-Grenze überschreiten, nicht der Versicherungspflicht unterliegen.

Für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wegen Überschreitung der JAE-Grenze gelten besondere Grundsätze. Deshalb sieht § 6 Abs.4 SGB V vor, dass derjenige, der die JAE-Grenze überschreitet, mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens aus der Versicherungspflicht ausscheidet, wenn er im laufenden Kalenderjahr die Entgeltgrenze überschreitet. Er scheidet jedoch dann nicht aus, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAE-Grenze nicht überschreitet.

Tritt zu einer Beschäftigung eine weitere hinzu und wird durch die Zusammenrechnung beider Entgelte die JAE-Grenze überschritten, so ist § 6 Abs.4 SGB V für beide Beschäftigungen anzuwenden. Dies bedeutet, dass die hinzugetretene Tätigkeit bzw. Beschäftigung nicht von vorneherein versicherungsfrei ist, sondern sie auch bis zum Ende des Kalenderjahres der Versicherungspflicht unterliegt.

II.Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV

1.Grundsätze

Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht. Es spielt auch keine Rolle, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden. Unwichtig ist auch, ob die Einnahmen unmittelbar aus der Beschäftigung oder in Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH)13 sind durch das Dienstverhältnis veranlasste Leistungen des Arbeitgebers auch dann Arbeitsentgelt, wenn es an einem Rechtsgrund fehlt. Die Entscheidung ist zwar zum Steuerrecht ergangen, jedoch auch im Sozialversicherungsbereich anwendbar.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28. 9.200514 festgestellt, dass die Zahlungen eines Chefarztes an nichtärztliches Personal kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne darstellen. Der Chefarzt war also nicht verpflichtet, die Arbeitnehmeranteile zu übernehmen. Im zu entscheidenden Fall ging es um Mitarbeiter eines Universitätsklinikums. Diese erhielten die erwähnten Zahlungen ohne Abzüge. Die Zahlungen wurden der zuständigen Bezügestelle des Klinikums gemeldet. Von dort aus wurde die Arbeitsvergütung berechnet. Die klagende medizinisch-technische Assistentin verlangte die Zahlung des Arbeitgeberanteils vom Chefarzt. Dies wurde vom BAG aus den geschilderten Gründen abgelehnt.

Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden.15

Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten gem. § 14 Abs. 2 SGB IV als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

Bei Verwendung eines Haushaltsschecks gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt16.

Mit der Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts bei Nettolohnvereinbarungen beschäftigen sich auch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in ihrer Besprechung vom 18./19. 11.200217. Es ging dabei darum, dass eine Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Mittelbetrag der Lohnsteuerstufen nicht zulässig ist, sondern die Beiträge zur Sozialversicherung nach dem centgenauen Betrag des Arbeitsentgelts berechnet werden müssen18.

Die Besprechungsteilnehmer vertraten die Auffassung, dass bei Nettolohnvereinbarungen das entsprechende Bruttoarbeitsentgelt durch Hochrechnung ermittelt werden muss. Dabei sind die vom Arbeitgeber übernommenen Steuern (Lohnsteuer, gegebenenfalls Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag) und die vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen zusammenzurechnen.

Das entsprechende Bruttoarbeitsentgelt ist dabei entweder mit einem Lohnberechnungsprogramm oder im Wege des sogenannten Abtastverfahrens zu ermitteln. Beim Abtastverfahren kann die Hochrechnung der Steuer anhand einer Lohnsteuertabelle erfolgen. Dagegen müssen die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen in Prozentsätzen vom jeweiligen Ausgangswert berechnet werden.

Bei Ermittlung des Entgelts spielt auch die sogenannte Gleitzone eine bedeutende Rolle19.

Zu erwähnen sind hier ferner flexible Arbeitszeitregelungen20.

Wirken Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zwecke der Lohnsteuerhinterziehung einverständlich zusammen, so liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) im Urteil vom 24. 9.198621 in der Vereinbarung, dass ein bestimmtes Arbeitsentgelt voll und ohne Abzüge ausgezahlt wird, in der Regel eine Nettoabrede. Voraussetzung sei, dass das Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer mit der Auszahlung auf Dauer ungekürzt verbleiben soll. Das BSG hat hierzu allerdings im Urteil vom 22. 9.198822 eine andere Auffassung vertreten. Es stellte zunächst fest, zu einer Nettolohnabrede sei es erforderlich, dass vor oder bei Auszahlung des Entgeltes ausdrücklich oder wenigstens durch schlüssiges Verhalten des Arbeitgebers zu erkennen ist, dass er die Steuern und Beitragsanteile seines Beschäftigten übernimmt und ihm damit zusätzlich einen weiteren Vermögensvorteil zuwenden wollte. Weiter führte das BSG am 22. 9.1988 aus, dass bei einer Beitragshinterziehung nicht wie bei einer Nettolohnvereinbarung zu verfahren sei. Der Barlohn ist nicht um Beitragsanteile des Arbeitnehmers sowie die bei rechtmäßigem Verhalten angefallenen Steuern zu erhöhen und zu einem Bruttoentgelt „hochzurechnen“.

Die in § 14 SGB IV enthaltene Regelung zur Nettolohnvereinbarung ist im Falle der Beitragshinterziehung mithin auch nicht entsprechend anzuwenden. Wird der Arbeitnehmeranteil der Beiträge vom Arbeitgeber nicht übernommen, sondern hat er ihn lediglich infolge einer gesetzlichen Lastenverschiebung zu tragen und ist ferner im Zeitpunkt der Entgeltfortzahlung noch offen, wer im Falle des Entdecktwerdens der Steuer- und Beitragshinterziehung die Steuer trägt, ist nach Ansicht des BSG festzustellen, ob der Arbeitgeber solche Steuern übernommen und auf einen Regress beim Arbeitnehmer verzichtet hat. Ist das der Fall, so ist weiter zu ermitteln, wie hoch die übernommene Steuer gewesen ist. Diese stellt dann einen vermögenswirksamen und damit beitragspflichtigen Vorteil dar.

Würden die Beiträge wie in Fällen einer Nettolohnvereinbarung berechnet, würde ein Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden, das in keinem Verhältnis mehr zu dem von den Vertragspartnern angenommenen Wert der Arbeitsleistung steht.

Das hätte nach Ansicht des BSG einerseits eine Belastung des Arbeitgebers mit verhältnismäßig hohen Beiträgen zur Folge, der andererseits eine übermäßige Vergünstigung für den Arbeitnehmer – insbesondere in der Rentenversicherung – entsprechen würde, obwohl er an der Beitragshinterziehung mitgewirkt hat.

Die Teilnehmer an der Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger am 30./31. 10.199023 beschäftigten sich u. a. mit der Entscheidung des BSG vom 22. 9. 1988. Sie wiesen darauf hin, aus § 14 Abs.2 SGB IV folge, dass ein vereinbartes Nettoarbeitsentgelt für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber übernommenen Steuern sowie Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen auf den entsprechenden Bruttobetrag umzurechnen ist. Diese „Hochrechnung“ geschieht in der Praxis meist im „Abtastverfahren“ anhand der Lohnsteuertabellen24.