Bayerisches Bauordnungsrecht - Henning Jäde - E-Book

Bayerisches Bauordnungsrecht E-Book

Henning Jäde

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Beschreibung

Das Buch stellt die wesentlichen Grundlagen des bayerischen Bauordnungsrechts dar. Behandelt werden die wichtigsten bauordnungsrechtlichen Begriffe, das bauaufsichtliche Verfahrensrecht, die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden und ausgewählte Teilbereiche des materiellen Bauordnungsrechts. Im Zusammenhang mit den bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren werden auch die Rechtsschutzmöglichkeiten für Bauherren, Nachbarn und Gemeinden einschließlich der Grundfragen des materiellen bauplanungsrechtlichen Drittschutzes erörtert. Der Leitfaden wendet sich an alle, die in Studium, Ausbildung und Praxis einen Einblick in das bayerische Bauordnungsrecht, seine Fragestellungen und Probleme gewinnen wollen.

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Seitenzahl: 455

Veröffentlichungsjahr: 2013

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Das Buch stellt die wesentlichen Grundlagen des bayerischen Bauordnungsrechts dar. Behandelt werden die wichtigsten bauordnungsrechtlichen Begriffe, das bauaufsichtliche Verfahrensrecht, die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden und ausgewählte Teilbereiche des materiellen Bauordnungsrechts. Im Zusammenhang mit den bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren werden auch die Rechtsschutzmöglichkeiten für Bauherren, Nachbarn und Gemeinden einschließlich der Grundfragen des materiellen bauplanungsrechtlichen Drittschutzes erörtert. Der Leitfaden wendet sich an alle, die in Studium, Ausbildung und Praxis einen Einblick in das bayerische Bauordnungsrecht, seine Fragestellungen und Probleme gewinnen wollen.

Henning Jäde, Leitender Ministerialrat a.D., vormals Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern.

Landesrecht Bayern Herausgegeben von Dr. Jürgen Busse, Geschäftsführendes Präsidialmitglied

Bayerisches Bauordnungsrecht

Ein Leitfaden für Studium, Ausbildung und Praxis

von:

Henning Jäde Ltd. Ministerialrat a. D. vormals Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern

© 2013 Deutscher Gemeindeverlag GmbH · Verlagsort: Stuttgart · Gesamtherstellung: Deutscher Gemeindeverlag GmbH Stuttgart · Umschlag: Gestaltungskonzept Peter Horlacher · Nachdruck, auch auszugsweise, verboten − Alle Rechte vorbehalten · Recht zur fotomechanischen Wiedergabe nur mit Genehmigung des Verlages

Print: 978-3-555-01564-4

E-Book-Formate

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978-3-555-01620-7

epub:

978-3-555-01642-9

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978-3-555-01643-6

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

1. Kapitel Grundlagen

I. Begriff des Bauordnungsrechts

1. Allgemeines

2. Bayerische Bauordnung

3. Rechtsverordnungen

4. Örtliche Bauvorschriften

5. Technische Baubestimmungen

6. Verwaltungsvorschriften

II. Anwendungsbereich

1. Grundsatz

2. Ausnahmen

III. Grundbegriffe

1. Anlagen

a) Bauliche Anlagen.

b) Werbeanlagen.

c) Fiktive bauliche Anlagen.

2. Gebäude

3. Gebäudeklassen

4. Sonderbauten

5. Aufenthaltsräume

6. Flächen

7. Geschosse

8. Stellplätze und Garagen

9. Feuerstätten

10. Barrierefreiheit

11. Bauprodukte und Bauarten

2. Kapitel Verfahrensrecht

I. Bauaufsichtsbehörden

II. Genehmigungsfreiheit und Genehmigungspflicht

1. Grundsatz

2. Vorrang anderer Gestattungsverfahren

a) Allgemeines.

b) Einzelfälle.

c) Rechtswirkungen.

3. Verfahrensfreiheit

a) Allgemeines.

b) „Schlichte“ Verfahrensfreiheit.

c) Verfahrensfreiheit bei Satzungskonformität.

d) Anlagen an Flugplätzen.

e) Nutzungsänderung.

f) Beseitigung.

g) Instandhaltungsarbeiten.

4. Genehmigungsfreistellung

a) Allgemeines.

b) Anwendungsbereich.

c) Anwendungsvoraussetzungen.

aa) Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen.

bb) Mitwirkung der Gemeinde.

III. Bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren

1. Allgemeines

2. Prüfprogramme

a) Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren.

b) Baugenehmigungsverfahren.

c) Unberührtheitsklausel.

3. Verfahrensgang

a) Bauantrag und Bauvorlagen, bautechnische Nachweise.

b) Nachbarbeteiligung.

c) Einleitung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens.

d) Behandlung des Bauantrags.

e) Baugenehmigung und Baubeginn.

f) Bauüberwachung.

4. Besondere bauaufsichtliche Verfahren

a) Isolierte Abweichungen.

b) Teilbaugenehmigung.

c) Vorbescheid.

d) Genehmigung fliegender Bauten.

e) Bauaufsichtliche Zustimmung, Kenntnisgabeverfahren.

5. Rechtsschutz

a) Rechtsschutz des Bauherrn.

b) Rechtsschutz des Nachbarn.

c) Rechtsschutz der Gemeinde.

IV. Bauaufsichtliche Maßnahmen

1. Bauaufsichtliche Aufgabe

2. Allgemeine Befugnisse

a) Formelle bauaufsichtliche Generalklausel.

b) Besondere Anforderungen.

c) Anforderungen an bestandsgeschützte Anlagen.

d) Anforderungen bei Änderung von Anlagen; Modernisierung.

3. Besondere Befugnisse

a) Einstellung von Arbeiten.

b) Beseitigungsanordnung.

c) Nutzungsuntersagung.

4. Betretungsrechte

5. Rechtsnachfolge

3. Kapitel Schwerpunkte des materiellen Bauordnungsrechts

I. Materielle bauaufsichtliche Generalklausel

II. Baugrundstücke

1. Begriff

2. Anforderungen

a) Eignung.

b) Bauordnungsrechtliche Verkehrserschließung.

III. Abstandsflächen

1. Erforderlichkeit

a) Grundsatz.

b) Gebäudegleiche Wirkung.

c) Verhältnis zum Bauplanungsrecht.

2. Lage

a) Baugrundstück.

b) Andere Grundstücke.

c) Überdeckungsverbot.

3. Tiefe

a) Wandhöhe.

b) Tiefe.

4. Rechtswirkungen

a) Grundsatz.

b) Abstandsflächenfreie Anlagen.

IV. Baugestaltung

1. Allgemeines

2. Anlagenbezogenes Verunstaltungsverbot

3. Umgebungsbezogenes Verunstaltungsverbot

4. Störende Häufung

V. Abweichungen

Stichwortverzeichnis

Vorwort

Dieser Leitfaden soll einen ersten Einstieg in das Bauordnungsrecht des Freistaats Bayern ermöglichen und den Zugang zu den sich in Ausbildung, Prüfung und Praxis am häufigsten stellenden Rechtsfragen ermöglichen. Die vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung zu treffende Auswahl an Themen und Problemen führte zu einer Konzentration auf die wesentlichen Grundzüge des Verfahrensrechts und der bauaufsichtlichen Befugnisse, im materiellen Recht zu einer Beschränkung auf die Darstellung von Grundlagen und einzelner praktisch besonders bedeutsamer Teilbereiche. Über die engeren Grenzen des Bauordnungsrechts hinausgreifend sind zusätzlich die Grundfragen des Rechtsschutzes für Bauherrn, Nachbarn und Gemeinden einbezogen, und zwar unter Einschluss der Grundzüge des materiellen bauplanungsrechtlichen Drittschutzes. Bei alledem habe ich auch versucht, meine Erfahrungen der letzten zwei Jahrzehnte als Prüfer in den beiden juristischen Staatsexamina einfließen zu lassen.

Die Darstellung orientiert sich in erster Linie an der höchstrichterlichen Judikatur und an der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Soweit es daran fehlt oder länderübergreifend vergleichbare bauordnungsrechtliche Fragestellungen vorliegen, namentlich, wenn sie kontrovers beantwortet werden, ist auch die obergerichtliche Rechtsprechung der anderen Länder berücksichtigt worden. Demgegenüber tritt die Auseinandersetzung mit der Literatur zurück, die nur punktuell und überwiegend für vertiefende Hinweise herangezogen wird.

Das Buch ist auf dem Stand von Ende Januar 2013. Einzelheiten sind noch bis Ende Juni 2013 nachgetragen.

Flintsbach am Inn, im Juni 2013

Henning Jäde

Abkürzungsverzeichnis

A

a. A.

anderer Ansicht

ABl

Amtsblatt

abl.

ablehnend

Abs.

Absatz

AEG

Allgemeines Eisenbahngesetz

AllMBl

Allgemeines Ministerialblatt

Anm.

Anmerkung

Art.

Artikel

AS

Amtliche Sammlung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz und Saarland

AtG

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)

Aufl.

Auflage

B

BauGB

Baugesetzbuch

BauGB-MaßnahmenG

Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch

BauKaG

Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz)

BauNVO

Baunutzungsverordnung

BauO

Bauordnung

BauPG

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte (Bauproduktengesetz)

BauPV

Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung)

BauR

Baurecht (Zs.)

BauVorlV

Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung)

BayAbgrG

Bayerisches Abgrabungsgesetz

BayBGG

Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz)

BayBgm

Bayerischer Bürgermeister (Zs.)

BayBO

Bayerische Bauordnung

BayGT

Bayerischer Gemeindetag (Zs.)

BayJG

Bayerisches Jagdgesetz

BayNatSchG

Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz)

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayObLGSt.

Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen

BayObLGZ

Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen

BayRS

Bayerische Rechtssammlung

BayStrWG

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

BayVBl.

Bayerische Verwaltungsblätter (Zs.)

BayVerfGH

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

BayVGH

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

BayVwVfG

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

BayWaldG

Bayerisches Waldgesetz

BayWG

Bayerisches Wassergesetz

BBauBl.

Bundesbaublatt (Zs.)

BBauG

Bundesbaugesetz

BBergG

Bundesberggesetz

Bbg

Brandenburg

ber.

berichtigt

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGG

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen

BGH

Bundesgerichtshof

BImSchG

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz)

Bln

Berlin

BNatSchG

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)

BRS

Baurechtssammlung

BStättV

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung)

Buchholz

Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Buchst.

Buchstabe

BV

Bayerische Verfassung

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

BW

Baden-Württemberg

D

DIBt

Deutsches Institut für Bautechnik

DÖV

Die Öffentliche Verwaltung (Zs.)

DSchG

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz)

DVBl.

Deutsches Verwaltungsblatt (Zs.)

E

EltBauV

Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV)

EOVGB

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des OVG Berlin

ESVGH

Entscheidungssammlung des Hessischen und des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs

EU

Europäische Union

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

F

f./ff.

folgende(r)

FeuV

Feuerungsverordnung

FlBauR

Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten

FStBay

Die Fundstelle Bayern (Zs.)

FStrG

Bundesfernstraßengesetz

Fußn.

Fußnote

G

GaStellV

Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze

GastG

Gaststättengesetz

GewArch

Gewerbearchiv (Zs.)

GG

Grundgesetz

GrKrV

Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte

GV., GVBl

Gesetz- und Verordnungsblatt

H

HB

Bremen

HessVGH

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

HessVGRspr.

Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichte

HH

Hamburg

h. M.

herrschende Meinung

Hrsg.

Herausgeber

I

i. S. d.

im Sinne des(r)

i. V. m.

in Verbindung mit

J

JuS

Juristische Schulung (Zs.)

K

KG

Kostengesetz

KommJur

Kommunaljurist (Zs.)

KommP BY

Kommunalpraxis Bayern (Zs.)

krit.

kritisch

L

LKrO

Landkreisordnung

LKV

Landes- und Kommunalverwaltung (Zs.)

LS

Leitsatz

LSA

Sachsen-Anhalt

LT-Drs.

Landtagsdrucksache

LuftVG

Luftverkehrsgesetz

M

m.

mit

MABl

Ministerialamtsblatt

MBO

Musterbauordnung

MV

Mecklenburg-Vorpommern

N

Nds

Niedersachsen

NdsRPfl.

Niedersächsische Rechtspflege (Zs.)

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zs.)

Nr.

Nummer

NRW

Nordrhein-Westfalen

NuR

Natur und Recht (Zs.)

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NVwZ-RR

NVwZ-Rechtsprechungs-Report (Zs.)

NWVBl.

Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (Zs.)

O

OLG

Oberlandesgericht

OVG

Oberverwaltungsgericht

OVGE

Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster sowie für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein

P

PrOVG

Preußisches Oberverwaltungsgericht

PrüfVBau

Verordnung über Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige im Bauwesen

R

RdL

Recht der Landwirtschaft (Zs.)

Rn.

Randnummer

RP

Rheinland-Pfalz

r. Sp.

rechte Spalte

RuPrVerwBl.

Reichs- und Preußisches Verwaltungsblatt

S

S.

Seite

s.

siehe

Saar

Saarland

SächsBO

Sächsische Bauordnung

SächsOVG

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

SächsVBl.

Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.)

SH

Schleswig-Holstein

SPrüfV

Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung)

str.

streitig

st. Rspr.

ständige Rechtsprechung

StrSchV

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung)

StVO

Straßenverkehrsordnung

T

ThürOVG

Thüringer Oberverwaltungsgericht

ThürVBl.

Thüringer Verwaltungsblätter (Zs.)

Tz.

Teilziffer

U

UPR

Umwelt- und Planungsrecht (Zs.)

UVP

Umweltverträglichkeitsprüfung

V

VBlBW

Baden-Württembergische Verwaltungsblätter (Zs.)

VerwArch

Verwaltungsarchiv (Zs.)

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

VGH n. F.

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (neue Folge, seit 1946)

vgl.

vergleiche

VkV

Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung)

VRspr.

Verwaltungsrechtsprechung (Zs.)

VStättV

Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung)

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

VwZVG

Verwaltungs-Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz

W

WEG

Wohnungseigentumsgesetz

WHG

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)

Z

ZA-NTS

Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

ZfBR

Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht

ZMR

Zeitschrift für Miet- und Raumrecht

ZPO

Zivilprozessordnung

ZQualVBau

Verordnung über den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (Zusatzqualifikationsverordnung Bau)

Zs.

Zeitschrift

ZustVBau

Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

ZVEnEV

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV)

1. Kapitel Grundlagen

I.Begriff des Bauordnungsrechts

1. Allgemeines

1

Das Bauordnungsrecht ist Teil des öffentlichen Baurechts, zu dem neben ihm noch das Bauplanungsrecht (BauGB, BauNVO) gehört. Faustregelartig wird zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht danach unterschieden, dass das Bauplanungsrecht darüber entscheide, ob, während das Bauordnungsrecht regele, wie gebaut werden darf. Daran ist sicher richtig, dass das Bauplanungsrecht vor allem die großen städtebaulichen Linien in den Blick nimmt, während das Bauordnungsrecht auch viele eher technische Details regelt. Ganz so einfach liegen die Dinge freilich nicht. Das zeigt schon ein Blick in den Katalog möglicher Regelungsgegenstände von Bebauungsplänen in § 9 Abs. 1 BauGB, deren potenzielle Detailverliebtheit hinter derjenigen des Bauordnungsrechts – zumal örtlicher Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO (Gestaltungssatzungen) – keineswegs zurückbleibt. Auch überlagern und überlappen sich diese Regelungsgenstände vielfältig.

2

Die Ursache für diese Abgrenzungsschwierigkeiten liegt darin, dass es eine Trennung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen dem bundesrechtlichen Bauplanungs- und dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht erst seit dem Erlass des Grundgesetzes im Jahr 1949 auf der Grundlage der Zuweisung des Bodenrechts zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes in Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG gibt; eine Restkompetenz für eine bauordnungsrechtliche Gesetzgebung im Bereich des Wohnungsbaus hat der Bund erst im Zuge der Föderalismusreform aufgegeben. Maßgeblich ist nach Auffassung des BVerwG die gesetzgeberische Zielsetzung, nicht der Regelungsgegenstand.1 Was unter Wahrung der Kompetenzgrenzen jeweils zum bundesrechtlichen Bauplanungsrecht einerseits, zum landesrechtlichen Bauordnungsrecht andererseits gehört, lässt sich faustregelartig wohl am besten in zwei Schritten ermitteln: (1) Zunächst ist zu fragen, ob eine Regelung, die das Bauordnungsrecht trifft, auch durch Festsetzung in einem Bebauungsplan auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 BauGB getroffen werden könnte.2 (2) Ist dies der Fall, begründet dies gewissermaßen eine Vermutung dafür, dass die Regelung kompetenzgerecht dem Bundesrecht zugehört und nicht durch landesrechtliches Bauordnungsrecht getroffen werden darf, es sei denn, es handelte sich um eine herkömmlich dem Bauordnungs- im Sinne des Baupolizeirechts (als eines Teils des materiellen Sicherheitsrechts) zugewiesene Materie.3

2. Bayerische Bauordnung

3

Zentrale Rechtsvorschrift des bayerischen Bauordnungsrechts ist die Bayerische Bauordnung (BayBO)4 als Landesgesetz.

3. Rechtsverordnungen

4

Auf ihrer Grundlage (Art. 15 Abs. 4, Abs. 5 und 6, Art. 19 Abs. 2, Art. 47 Abs. 2 Satz 1, Art. 53 Abs. 2 Satz 1, Art. 80 BayBO) ist eine Reihe von Rechtsverordnungen erlassen worden, die ebenfalls zum Bauordnungsrecht gehören, nämlich

die Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV)

5

, auf deren § 1 Abs. 3 die verbindlich eingeführten Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren

6

beruhen,

die Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)

7

,

die Verordnung über den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinne des Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (ZusatzqualifikationsverordnungBau – ZQualVBau)

8

,

der Zweite, Dritte und Fünfte Abschnitt der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau)

9

,

die Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung – SPrüfV)

10

,

die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV)

11

,

die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung – VStättV)

12

,

die Feuerungsverordnung (FeuV)

13

,

die Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung – VkV)

14

,

die Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV)

15

,

die Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung – BStättV)

16

,

die Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung – BauPAV)

17

und

§ 7 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV – ZVEnEV)

18

.

5

Mit Ausnahme der ZVEnEV werden alle diese Rechtsverordnungen vom Staatsministerium des Innern als dem für das Bauordnungsrecht zuständigen Ressort erlassen. Zustimmungsvorbehalte des Landtags bestehen seit 2008 nicht mehr.

6

Die Vielzahl der Rechtsverordnungen erweckt auf den ersten Blick den Anschein einer unübersichtlichen Zersplitterung der einheitlichen Materie Bauordnungsrecht. Eine solche Kritik wäre aber in der Sache nicht gerechtfertigt. Die BayBO regelt, was aufgrund des rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalts durch den parlamentarischen Gesetzgeber entschieden werden muss; daneben kann der Verordnungsgeber flexibler auf aktuelle Notwendigkeiten reagieren. Im Übrigen steht die BayBO zu den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen – vor allem zu den Sonderbauverordnungen (VStättV, VkV, BStättV) – gleichsam im Verhältnis eines Allgemeinen Teils des Bauordnungsrechts zu einer Reihe Besonderer Teile. In der BayBO wird gewissermaßen vor die Klammer gezogen, was grundsätzlich jeder braucht, der mit dem Bauordnungsrecht umgeht, während sich die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen weitgehend mit spezielleren Fragen beschäftigen. Alle diese Rechtsvorschriften in der BayBO selbst zusammenzufassen, würde deren praktische Handhabbarkeit nicht verbessern. Ähnliches gilt im Verhältnis der bauordnungsrechtlichen Rechtsverordnungen untereinander: Hier differenziert Bayern grundsätzlich nach unterschiedlichen Anlagen – wie Versammlungs-, Verkaufs- und Beherbergungsstätten.19 Schon dabei zeigt sich aber, dass etwa die VStättV eine solche weitgespannte Vielfalt verschiedener Anlagentypen – vom Pfarrgemeindesaal bis zur Allianz-Arena – abdecken muss, dass sie nicht immer allen Einzelfällen ohne Weiteres gleichermaßen gerecht werden kann. Auch hier zieht die Natur der Sache einer Konzentration der Rechtssetzung Grenzen.

4. Örtliche Bauvorschriften

7

Handelt es sich bei den aufgrund der BayBO erlassen Rechtsverordnungen um staatliches Recht, stellen die aufgrund Art. 81 Abs. 1 BayBO selbstständig oder als Bestandteile von Bebauungsplänen (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB) erlassenen örtlichen Bauvorschriften gemeindliche Satzungen dar, die – wie Art. 81 Abs. 1 BayBO klarstellend20 regelt – im eigenen Wirkungskreis ergehen. Die Materien, deren Regelung durch örtliche Bauvorschriften die BayBO den Gemeinden ermöglicht, stehen außerhalb des sicherheitsrechtlichen Kerns des Bauordnungsrechts und betreffen Fragen der gemeindlichen Selbstgestaltung, bei denen sich eine nach Maßgabe der örtlichen Besonderheiten differenzierte Rechtssetzung anbietet, die ebenfalls nicht als Rechtszersplitterung missverstanden werden darf, sondern als eine Öffnung gegenüber der regionalen und lokalen Vielfalt des Flächenstaats Bayern.

8

Vor diesem Hintergrund stehen die örtlichen Bauvorschriften materiell der Bauleitplanung besonders nahe, deren städtebauliche Rechtfertigung, die Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sich ebenfalls aus den Besonderheiten der konkreten örtlichen Situation speist. Die bereits angedeuteten Abgrenzungsschwierigkeiten zum und Kompetenzkonflikte mit dem Bauplanungsrecht stellen sich hier besonders prekär.21 Zwar besteht sicherlich Einigkeit darüber, dass örtliche Bauvorschriften nicht im Gewand des Bauordnungsrechts boden- und damit materiell bauplanungsrechtliche Regelungen treffen dürfen.22 Über Einzelfälle23 lässt sich indessen streiten.

9

Nicht zu den örtlichen Bauvorschriften gehören die Satzungen nach Art. 6 Abs. 7 BayBO. Das ergibt sich daraus, dass die Vorschrift ausdrücklich dazu ermächtigt, diese Satzungen auch nach Art. 81 Abs. 2 BayBO (i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB) durch Bebauungsplan zu erlassen. Das wäre nicht erforderlich gewesen, wenn es sich dabei um örtliche Bauvorschriften handelte.

5. Technische Baubestimmungen

10

Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO sind die vom Staatsministerium des Innern24 durch öffentliche Bekanntmachung25 als Technische Baubestimmung eingeführten technischen Regeln zu beachten. Die Rechtsnatur der Technischen Baubestimmungen ist unklar.26 Rechtsverordnungen können sie nicht sein, weil es an der dafür erforderlichen, hinreichend präzisierten Ermächtigungsgrundlage fehlt. Sie als nur norminterpretierende Verwaltungsvorschriften ohne verbindliche Außenwirkung einzuordnen, wird dem Gesetzeswortlaut nicht gerecht, der einen allgemeinen Geltungsanspruch („... sind zu beachten“) ausdrückt. Da mittels der Technischen Baubestimmungen die in unbestimmten Rechtsbegriffen enthaltenen materiellen Grundanforderungen des Bauordnungsrechts näher ausgestaltet werden, liegt eine Einordnung als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften27 nahe, die eine ähnliche Rechtswirkung entfalten wie eine Rechtsverordnung (auch gegenüber Gerichten), welche erst endet, wenn sie durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt wird.28

11

Den Technischen Baubestimmungen stehen die technischen Regeln der Bauregelliste A (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBO) gleich (Satz 2).

6. Verwaltungsvorschriften

12

Neben den Technischen Baubestimmungen als normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften gibt es auch „einfache“ Verwaltungsvorschriften, die keine unmittelbare Außenwirkung entfalten, sondern unmittelbar nur verwaltungsintern wirken. Dazu gehören die Hochhausrichtlinie29 und die Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten30. Sie steuern das der Bauaufsichtsbehörde bei nicht durch eine Sonderbauverordnung – also durch Rechtsnorm – geregelten und vertypten Sonderbauten (vgl. hier Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 BayBO: Hochhäuser, Nr. 17: fliegende Bauten) durch Art. 54 Abs. 3 Satz 1 BayBO eingeräumte Ermessen. Nur auf diese Weise kommt ihnen mittelbare Außenwirkung zu.

II.Anwendungsbereich

1. Grundsatz

13

Die BayBO gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte (Art. 1 Abs. 1 Satz 1). Was eine bauliche Anlage ist oder als eine solche gilt, ist in Art. 2 Abs. 1 bis 3 BayBO definiert. Bauprodukte definiert Art. 2 Abs. 11 BayBO legal. Da Bauarten (Art. 2 Abs. 12 BayBO) aus Bauprodukten bestehen, gilt die BayBO auch für sie.

14

Ferner gilt die BayBO für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die nach ihr oder in Vorschriften auf ihrer Grundlage Anforderungen gestellt werden (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayBO).

15

Andere Anlagen sind z. B. Kinderspielplätze (Art. 7 Abs. 2 BayBO), soweit sie nicht schon selbst bauliche Anlagen darstellen.

16

Andere Einrichtungen sind z. B. Baustelleneinrichtungen (Art. 9 BayBO).

2. Ausnahmen

17

Art. 1 Abs. 2 BayBO enthält Ausnahmen vom Anwendungsbereich. Die Gegenstände dieser Regelungen haben ihren sachlichen und fachlichen Schwerpunkt außerhalb des Bauordnungsrechts und unterliegen zumeist anderen Regelungs- bzw. Überwachungsregimen.

18

Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO nimmt aus dem Anwendungsbereich der BayBO zunächst Anlagen des öffentlichen Verkehrs sowie ihre Nebenanlagen und Nebenbetriebe aus, unterwirft ihm aber im Wege der Gegenausnahme Gebäude an Flugplätzen. Diese Gegenausnahme hat ihre Ursache darin, dass – anders als die straßen- und eisenbahnrechtliche – die luftrechtliche Planfeststellung lediglich über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände entscheiden kann (§ 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG) und die Erforderlichkeit eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens (ebenso wie die Anwendbarkeit des materiellen Bauordnungsrechts) durch die Konzentrationswirkung der luftrechtlichen Planfeststellung wegen § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG unberührt bleibt.31 Folglich verbleibt ein Bedürfnis nach einem bauaufsichtlichen Trägerverfahren, um öffentlich-rechtliche Anforderungen an diese Gebäude zu „transportieren“.

19

Die Zurücknahme des Anwendungsbereichs bei den Anlagen des öffentlichen Verkehrs korrespondiert mit der Sperrwirkung der privilegierten Fachplanung nach § 38 Satz 1 BauGB.32 In ihrer Reichweite gilt das Bauordnungsrecht nicht, und zwar auch nicht örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO.33 Jedoch gilt das materielle Bauordnungsrecht und greifen die bauaufsichtlichen Befugnisse immer dann und überall dort, wo es sich um planfeststellungsfremde Vorhaben handelt. Schulbeispiel dafür ist die eisenbahnfremde Werbeanlage34. In jüngerer Zeit spielen vermehrt Umnutzungen von Bahnliegenschaften ohne vorhergehende Freistellung von Betriebszwecken nach § 23 AEG35 zu bahnbetriebsfremden Zwecken eine Rolle.36 Schwierige Fragen werfen die „Bahnhöfe neuen Typs“ auf, die sich nicht mehr als reine Verkehrsanlagen verstehen, sondern zugleich Laden-, Kommunikations- und Dienstleistungszentren darstellen; hier kann innerhalb einer dem äußeren Erscheinungsbild einheitlichen baulichen Anlage eine Trennung zwischen den unterschiedlichen Verfahrens- und materiell-rechtlichen Regimen je nach funktioneller Zuordnung erforderlich sein.37

20

Unabhängig davon, ob eine Straße planfestgestellt ist oder nicht, erstreckt sich die Herausnahme aus dem Anwendungsbereich der BayBO nur auf die Straße selbst nebst ihren Nebenanlagen und Nebeneinrichtungen (vgl. § 1 Abs. 4 FStrG, Art. 2 BayStrWG). Sonstige Anlagen unterliegen nach den allgemeinen Regeln dem Bauordnungsrecht. So kann z. B. eine Heiligenfigur auf einer Brücke, über die eine öffentliche Straße einen Fluss quert, einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen (wenn die Grenzen der Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. d BayBO überschritten sind).

21

Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 BayBO nimmt aus dem Anwendungsbereich der BayBO Anlagen aus, die der Bergaufsicht unterliegen. Die Abgrenzung richtet sich nach dem BBergG. Der Anlagenbegriff ist ebenso weit wie in Art. 2 Abs. 1 Satz 4 BayBO. Unmaßgeblich ist, ob es sich um ober- oder untertägige Anlagen handelt.

22

Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayBO nimmt aus dem Anwendungsbereich der BayBO Rohrleitungsanlagen sowie Leitungen aller Art, abgesehen von solchen in Gebäuden, aus. Die Herausnahme der Rohrleitungsanlagen erfasst nicht nur die Leitungen selbst, sondern auch damit verbundene Hochbauten wie Pump- und Schieberstationen. Im Übrigen sind Leitungen bauordnungsrechtlich nur relevant, soweit sie in Gebäuden geführt werden und dort auf Anforderungen an den Brandschutz einwirken (vgl. Art. 38 f. BayBO).

23

Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayBO nimmt aus dem Anwendungsbereich der BayBO Kräne und Krananlagen aus. Die von ihnen ausgehenden Gefahren können durch das Produktsicherheits-, das Arbeitsschutzrecht und die Unfallverhütungsvorschriften abgearbeitet werden, sodass es einer Einbeziehung in das Bauordnungsrecht nicht bedarf. Baurechtlich relevant (und damit vom Anwendungsbereich der BayBO erfasst) ist aber beispielsweise ein Lagerplatz mit einer in die Landschaft wirkenden Krananlage (im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) oder ein Kran, der so in ein Gebäude eingebaut ist, dass er auf dessen Standsicherheit (Art. 10 BayBO) einwirkt.

24

Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 BayBO nimmt aus dem Anwendungsbereich der BayBO Gerüste aus, weil für deren Sicherheit die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ausreichen. Auch Art. 9 Abs. 1 BayBO ist insoweit nicht anwendbar.

25

Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 BayBO nimmt aus dem Anwendungsbereich der BayBO Feuerstätten aus, die nicht der Raumheizung oder der Brauchwassererwärmung dienen, bezieht in den Geltungsbereich aber im Wege der Gegenausnahme Gas-Haushalts-Kochgeräte ein. Hinter dieser auf den ersten Blick schwer verständlichen Regelung steckt die Überlegung, dass alle ausgenommenen Feuerstätten durch produktsicherheitsrechtliche Vorschriften hinreichend abgedeckt werden, während die Gas-Haushalts-Kochgeräte wegen ihrer Auswirkungen auf die Raumluft im Anwendungsbereich der BayBO verbleiben.

26

Art. 1 Abs. 2 Nr. 7 BayBO nimmt schließlich aus dem Anwendungsbereich der BayBO Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden aus und klärt damit die alte Streitfrage, ob es sich dabei um bauliche Anlagen oder bloße „Einrichtungsgegenstände“ handelt, im letzteren Sinne.

III.Grundbegriffe

27

Art. 2 BayBO enthält die Legaldefinitionen wichtiger bauordnungsrechtlicher Grundbegriffe.

1. Anlagen

28

Art. 2 Abs. 1 Satz 4 BayBO fasst die baulichen Anlagen (Satz 1), die Werbeanlagen (Satz 2) und die als bauliche Anlagen geltenden (fiktiven) Anlagen (Satz 3) unter einem einheitlichen bauordnungsrechtlichen Anlagenbegriff zusammen. Dieser Anlagenbegriff dient nur der Vereinfachung des gesetzlichen Sprachgebrauchs, weil er die Notwendigkeit entfallen lässt, jeweils alle drei Anlagenarten aufzuführen, wenn man an sie alle bauordnungsrechtliche Anforderungen stellen will. Eine Anlage ist immer etwas von Menschen zweckgerichtet künstlich Geschaffenes.

29

a)Bauliche Anlagen. Mit den baulichen Anlagen definiert Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO einen besonders wichtigen bauordnungsrechtlichen Zentralbegriff. Bauliche Anlagen sind danach mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.

30

Was eine bauliche Anlage ist, bemisst sich nach dem üblichen Sprachgebrauch. Abzugrenzen sein kann sie von einer Maschine, also technischen Geräten, die auch unabhängig von einer baulichen Anlage erfasst werden können. Einen Streitfall stellt der sogenannte Himmelsstrahler dar.38

31

Die Anlage muss mit dem Erdboden verbunden sein. Dafür genügt es, dass sie fest auf dem Erdboden ruht, ohne dass die Verbindung unauflöslich sein müsste. Außer Streit ist inzwischen, dass die Verbindung mit dem Erdboden nicht unmittelbar sein muss;39 eine bauliche Anlage ist deshalb beispielsweise eine Werbeanlage auch dann, wenn sie auf dem Dach eines Gebäudes montiert ist.

32

Damit eine bauliche Anlage vorliegt, muss sie zudem aus Bauprodukten hergestellt sein. Das Kriterium des Herstellens zielt – wie schon der Anlagenbegriff selbst – auf das künstliche Schaffen der Anlage. Die Rechtsprechung zieht dabei den Begriff des Bauprodukts weit.40

33

b)Werbeanlagen. Bauliche Anlagen sind nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO ferner Werbeanlagen, unter die das Gesetz ortsfeste Anlagen der Außenwerbung einschließlich der Automaten fasst. Die Vorschrift hat lediglich klarstellenden Charakter und ist seit der Klärung der Frage, ob für die Eigenschaft als bauliche Anlage eine mittelbare Verbindung mit dem Erdboden ausreicht, eigentlich entbehrlich.

34

Dass es sich um Anlagen der Wirtschaftswerbung handeln muss, schließt Werbung politischen41 und religiösen Inhalts aus. Für die Eigenschaft als Werbeanlage genügt aber schon die reine Hinweisfunktion.42

35

Für die Ortsfestigkeit der Werbeanlage genügt auch hier ein längeres Aufstellen an einer bestimmten Stelle, auch wenn die Anlage von Zeit zu Zeit bewegt wird,43 oder ein wiederholtes Aufstellen an derselben Stelle.

36

c)Fiktive bauliche Anlagen. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO enthält Anlagen, die als bauliche Anlagen gelten (fiktive bauliche Anlagen). Das sind einmal Anlagen, die, ohne bauliche Anlagen zu sein, überwiegend ortsfest benutzt, also anstelle einer baulichen Anlage eingesetzt werden. Schulbeispiel ist der Wohnwagen, der wie ein Garten- oder Wochenendhaus genutzt wird. Dass die Fiktionsregelung reinen Auffangcharakter hat, wird auch aus dem anschließenden Katalog deutlich, bei dessen Gegenständen es sich durchgängig bereits um bauliche Anlagen i. S. d. Satzes 1 handeln dürfte.

2. Gebäude

37

Art. 2 Abs. 2 enthält eine Legaldefinition des Gebäudes. Gebäude sind danach selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.

38

Die bauliche Anlage muss, um ein Gebäude zu sein, selbstständig benutzbar sein; dafür genügt also bereits die Möglichkeit der selbstständigen Benutzung.44 Selbstständig benutzbar in diesem Sinne sind insbesondere auch Doppelhaushälften und Reihenhäuser; dass eine bauliche Anlage mit einem Mauerteil eines bereits vorhandenen, gesondert überdeckten Bauwerks verfugt wird, schadet nicht.45

39

Die bauliche Anlage muss ferner überdeckt sein. Die Überdeckung muss geeignet sein, Niederschläge zuverlässig abzuleiten. Eine die Gebäudeeigenschaft begründende Überdeckung liegt auch bereits dann vor, wenn diese – je nach Witterung – entfernt und wieder aufgebracht werden kann.46

40

Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gebäude neben der Überdeckung eine Abschlusswand oder mehrere Abschlusswände hat.47

41

Schließlich muss die bauliche Anlage von Menschen betreten werden können. Dafür müssen geeignete Eintrittsmöglichkeiten vorhanden sein.48 Keine Gebäude sind deshalb bauliche Anlagen, die nur durch eine Luke o. ä. betreten werden können, beispielsweise ein Silo.49 Im Übrigen hängt die Gebäudeeigenschaft insoweit von einer natürlichen Betrachtungsweise ab; am Vorliegen eines Gebäudes wird beispielsweise auch dann nicht gezweifelt werden können, wenn bei einem älteren Baudenkmal Menschen der heute üblichen Körpergröße nur gebeugt eintreten können.

3. Gebäudeklassen

42

Art. 2 Abs. 3 BayBO enthält die Legaldefinitionen der Gebäudeklassen. Das System der Gebäudeklassen ist ein zentrales Element des Brandschutzkonzepts der BayBO, in dessen Vordergrund nach Art. 12 insbesondere die Rettung von Menschen im Brandfall steht. Dabei trägt die Gliederung der Gebäudeklassen dem Umstand Rechnung, dass die Anforderungen an die Personenrettung und damit an die Rettungswege sowie die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden, aussteifenden und raumabschließenden Bauteile von zwei Faktoren abhängen, die nebeneinander zu berücksichtigen sind, einmal den Rettungsgeräten der Feuerwehr, zum anderen der Zahl der zu rettenden Personen.

43

Grundsätzlich müssen aus Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein (Art. 31 Abs. 1 Halbsatz 1 BayBO). Der zweite Rettungsweg kann auch eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BayBO). In diesem Fall hängt die Erreichbarkeit dieser Stelle mit Rettungsgeräten der Feuerwehr von der Gebäudehöhe ab. Die Gebäudeklassen werden daher zunächst nach diesem Kriterium unterschieden. Bis zu einer Höhe von 7 m reicht die bei jeder Feuerwehr vorhandene tragbare vierteilige Steckleiter aus (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und 3: Gebäudeklassen 1a, 2 und 3). Darüber hinaus sind bis zur Hochhausgrenze (vgl. Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 BayBO) Hubrettungsgeräte (Drehleitern) für die Personenrettung erforderlich. Bei Hochhäusern bedarf es zumindest in aller Regel eines Sicherheitstreppenraums (zum Begriff s. Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBO).

44

Wie die Höhe berechnet wird, sagt Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO. Höhe i. S. d. Satzes 1 ist danach das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Auszugehen ist von den Fertigmaßen, nicht vom Rohbaumaß. Ein Aufenthaltsraum ist möglich, wenn die Maßanforderungen des Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllt sind, bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1, für die diese Maßanforderungen nicht gelten (Satz 2) eine Höhe, bei der ein Mensch ohne Weiteres aufrecht stehen kann, faustregelartig also 2 m. Die Geländeoberfläche, von der aus gemessen wird, ist die geplante, d. h. diejenige, die nach Fertigstellung des Bauvorhabens vorhanden ist, weil es darauf ankommt, wo die Rettungsgeräte der Feuerwehr tatsächlich aufgestellt werden müssen; deshalb können auch untergeordnete Einschnitte wie Kellertreppen und Lichtschächte außer Betracht bleiben. Zugrunde zu legen ist die Höhe der Fußbodenoberkante über der Geländeoberfläche im Mittel (und nicht an der ungünstigsten Stelle). Damit werden ungerechtfertigte Verschärfungen vermieden, die sich sonst in Hanglagen dadurch ergeben können, dass der Angriffsweg der Feuerwehr hangseitig verläuft und von dort aus die Rettungsgeräte problemlos eingesetzt werden können, während talseitig eine deutlich größere Höhe vorliegt.

45

Gehören zu einem Gebäudekomplex Teile unterschiedlicher Höhe, kommt es darauf an, ob sich diese Teile selbstständig betrachten lassen. Ist dies der Fall, werden die jeweiligen Teile in die ihnen zukommende Gebäudeklasse eingeordnet. Andernfalls ist die höchste Gebäudeklasse maßgeblich.

46

Welche Anforderungen an das Gebäude gestellt werden, um die Selbstrettung und/oder die Rettungsmöglichkeiten der Feuerwehr sicherzustellen, hängt ferner von Zahl und Größe der Nutzungseinheiten ab: Da die Nutzungseinheiten brandschutztechnisch wirksam voneinander abgeschottet („gekapselt“) sind (vgl. Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 BayBO), erfasst ein Brand jedenfalls regelmäßig nicht sofort das gesamte Gebäudeinnere, sondern nur eine einzelne Nutzungseinheit, sodass die Personenrettung nur für die sich in dieser Nutzungseinheit aufhaltenden Personen erforderlich wird.

47

Der Begriff der Nutzungseinheit ist gesetzlich nicht definiert. Beispiele für Nutzungseinheiten sind Wohnungen, Praxen und selbstständige Betriebsstätten (vgl. Art. 31 Abs. 1 BayBO). Abstrakt ausgedrückt sind Nutzungseinheiten in sich abgeschlossene Folgen von Aufenthaltsräumen, die einer Person oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen. Eine Nutzungseinheit kann aber auch aus einem einzelnen Aufenthaltsraum bestehen. Die Nutzungseinheit wird also von Nutzung und Nutzerkreis her, nicht hingegen von den brandschutztechnischen Anforderungen her definiert: Nicht alles, was den Anforderungen an die brandschutztechnisch wirksame Abschottung entspricht, ist schon gleichsam automatisch eine Nutzungseinheit.

48

Bedeutsam für die Anforderungen an die Personenrettung ist ferner die Zahl der Personen, die sich in der jeweiligen Nutzungseinheit aufhält. Da sie sich – jedenfalls praktikabel – nicht ermitteln oder gar in der Baugenehmigung festlegen lässt, behilft sich das Gesetz mit einer faustregelartigen Anknüpfung an die Fläche der Nutzungseinheit. Grundgröße ist eine Nutzungseinheit mit den Abmessungen einer großzügigen Wohnung, also einer Fläche von 200 m2. Bei der Gebäudeklasse 1a (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO) hat der Gesetzgeber also an Ein- und Zweifamilienhäuser mit Wohnungen von nicht mehr als 200 m2 gedacht. Die Berechnung der Fläche richtet sich nach Art. 2 Abs. 6 BayBO.

49

Die Flächen im Kellergeschoss (Art. 2 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO) bleiben bei dieser Flächenberechnung außer Betracht, weil an Kellergeschosse besondere Brandschutzanforderungen gestellt werden (vgl. Art. 25 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Nr. 3, Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Nicht mit dem Kellergeschoss verwechselt werden dürfen die der Gebäudeklasse 5 (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO) zugeordneten unterirdischen Gebäude. Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen hier vor allem bei unterirdischen Tiefgaragen. Diese teilen grundsätzlich die Gebäudeklasse der Gebäude, denen sie funktional zugeordnet sind, es sei denn, sie sind gegenüber diesen Gebäuden konstruktiv selbstständig.

50

Auch wenn das der BayBO zugrunde liegende Brandschutzkonzept davon ausgeht, dass ein Brand regelmäßig immer nur in einer Nutzungseinheit entsteht, ist die Abschottungswirkung der Trennwände zwischen den Nutzungseinheiten zeitlich begrenzt. Deshalb muss für die Einstufung in die Gebäudeklassen auch die Zahl der Nutzungseinheiten Berücksichtigung finden.

51

Ebenso wie der Begriff der Nutzungseinheit ist die Zuordnung zu den Gebäudeklassen grundsätzlich nutzungsunabhängig. Der Grund dafür besteht darin, dass die Gebäudeklassen mit den in der BayBO selbst geregelten Standardanforderungen (insbesondere) an den Brandschutz verknüpft sind. Ergeben sich aus der besonderen Art oder Nutzung von diesen Standardanforderungen abweichende, insbesondere strengere Anforderungen, liegt ein Sonderbau vor, der einem besonderen materiell-rechtlichen Regime folgt. Umgekehrt folgt daraus aber auch, dass – abgesehen von Hochhäusern (Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 BayBO) – ein Gebäude mit einer Nutzung, auf die die Standardanforderungen des Bauordnungsrechts zugeschnitten sind, kein Sonderbau sein kann; das stellt Art. 2 Abs. 4 Nr. 20 BayBO für Wohnnutzungen ausdrücklich klar.50

52

Eine Ausnahme hiervon bilden die land- und forstwirtschaftlichen Gebäude, die der Gebäudeklasse 1b zugeordnet sind (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO). Der Grund hierfür liegt darin, dass an solche Gebäude – weitgehend unabhängig von ihren Abmessungen – herkömmlich geringe Brandschutzanforderungen gestellt werden und die darin liegenden Erleichterungen bei der Einführung des Systems der Gebäudeklassen erhalten bleiben sollten (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Art. 26 Abs. 5, Art. 28 Abs. 2 Nr. 4, Art. 29 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude sind Gebäude, die zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, unabhängig davon, ob sie zu einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gehören, nicht hingegen landwirtschaftliche Wohngebäude, deren Zuordnung zu den Gebäudeklassen nach den allgemeinen Regeln erfolgt.

4. Sonderbauten

53

Die BayBO unterscheidet zwischen Standard- und Sonderbauten. Sonderbauten definiert das Gesetz als Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Art. 2 Abs. 4 BayBO). „Besonders“ in diesem Sinne sind Art oder Nutzung dann, wenn für ihre spezifischen Anforderungen das auf Wohnen, Büronutzungen, kleines und mittleres Gewerbe sowie die herkömmliche Landwirtschaft zugeschnittene materiell bauordnungsrechtliche Standardprogramm nicht ausreicht, vielmehr darüber hinausgehende Anforderungen gestellt werden müssen oder überhaupt erst ein bauordnungsrechtliches Sicherheitskonzept für das Bauvorhaben maßgeschneidert werden muss. Die Sonderbaudefinition ist daher – mit Ausnahme des Falls des Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BayBO – nutzungsabhängig.

54

Dass Art. 2 Abs. 4 BayBO bei der Definition des Sonderbaus nebeneinander von Anlagen und Räumen spricht, zeigt, dass die Eigenschaft eines Raums als Sonderbau nicht notwendig dazu führt, dass das gesamte Gebäude, in dem er sich befindet, zum Sonderbau wird. Inwieweit sich die Eigenschaft eines Raums – einer Nutzungseinheit – auf die an das Gebäude insgesamt zu stellenden Anforderungen auswirkt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Beispielsweise wird eine unter Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO fallende Gaststätte im Erdgeschoss eines Gebäudes der Gebäudeklasse 4, das in den darüber liegenden Geschossen Wohnnutzung aufweist, sich auf die in diesen Geschossen zu stellenden Anforderungen kaum auswirken. Liegt die Gaststätte hingegen im obersten Geschoss, muss sich jedenfalls das Rettungswegsystem des gesamten Gebäudes an den sich hieraus ergebenden Anforderungen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayBO) orientieren. Das kann auch zu einer differenzierenden Behandlung im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren führen, das für den abtrennbaren Sonderbau-Teil des Bauvorhabens mit dem Prüfprogramm des Art. 60 Satz 1 BayBO, im Übrigen nach Art. 59 Satz 1 BayBO abzuwickeln ist.51

55

Der in Art. 2 Abs. 4 BayBO enthaltene Katalog von Sonderbauten ist – rein regelungstechnisch betrachtet – abschließend. Jedoch enthält er in Nr. 20 einen Auffangtatbestand. Sonderbauten sind daher auch Anlagen und Räume, die von den vorstehenden Tatbeständen nicht erfasst werden, wenn deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind (ausgenommen Wohngebäude, die keine Hochhäuser sind). Dieser Auffangtatbestand soll Fälle erfassen, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des Sonderbautenkatalogs nicht gekannt hat und gegebenenfalls auch nicht kennen konnte, ohne dass zuvor eine Gesetzesänderung erfolgen müsste. Er darf daher nicht dazu benutzt werden, den Sonderbautenkatalog über das vom Gesetzgeber Gewollte hinaus auszuweiten. Beispielsweise zeigt die Regelung der Verfahrensfreiheit für Antennen in Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BayBO, dass dem Gesetzgeber Mobilfunksendemasten bekannt waren, sodass sie – bei einer Höhe von bis zu 30 m (vgl. Art. 2 Abs. 4 Nr. 2 BayBO) – nicht durch Anwendung des Auffangtatbestands zu Sonderbauten erklärt werden können.52

56

Die Einordnung eines Bauvorhabens als Standard- oder als Sonderbau hat zunächst nur verfahrenssteuernde Wirkung. Sonderbauten können nicht in der Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO) oder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) behandelt werden, sondern unterfallen stets dem Baugenehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO) mit der Folge, dass stets auch die Anforderungen des Bauordnungsrechts geprüft werden (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Das korrespondiert mit Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayBO, wonach bei Sonderbauten der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig ist, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen; denn diese Frage kann nur im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens aufgrund einer Prüfung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Personenrettung im konkreten Einzelfall beantwortet werden. Da die Einstufung als Sonderbau nur die obligatorische zusätzliche Prüfung des Bauordnungsrechts bewirkt, kann die Bewertung eines Bauvorhabens als Sonderbau auch nicht an Anforderungen anknüpfen, die sich aus Rechtsvorschriften ergeben, die auch im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO nicht geprüft werden.

57

Aus einer Einordnung eines Bauvorhabens als Sonderbau folgt daher nicht gleichsam automatisch eine Veränderung der materiell-rechtlichen Anforderungen. Vielmehr geht es – jedenfalls in einem ersten Schritt – darum, das Bauvorhaben wegen seines Gefahrpotenzials stets einer Präventivkontrolle in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren auch im Hinblick auf die bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu unterwerfen. Die Einordnung eines Bauvorhabens als Sonderbau hat also zunächst lediglich eine Anstoßwirkung („Das sollte man sich einmal genauer anschauen“). Deshalb liegen die Einstiegsschwellen in die Sonderbautatbestände des Art. 2 Abs. 4 BayBO auch regelmäßig unterhalb derjenigen Größenordnungen, ab welchen in Sonderbauverordnungen (Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBO) besondere materiell-rechtliche Anforderungen gestellt werden. So sind nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 6 BayBO Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben, Sonderbauten, während die VkV erst oberhalb 2.000 m2 einsetzt (§ 1 VkV). Nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO sind Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden Sonderbauten, während der Anwendungsbereich der auch Gaststätten erfassenden (vgl. § 2 Abs. 1 VStättV) VStättV erst bei mehreren Versammlungsräumen beginnt, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben. Ebenfalls nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO sind Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten Sonderbauten, während der BStättV erst solche mit mehr als 30 Gastbetten unterfallen (§ 1 Abs. 1 BStättV).

58

Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Folgerungen, die aus der Einordnung eines Bauvorhabens als Sonderbau zu ziehen sein können, ist zwischen vertypten (typischen) und nicht vertypten (atypischen) Sonderbauten zu unterscheiden. Vertypte (typische) Sonderbauten sind diejenigen Sonderbauten, für die materiell-rechtliche Anforderungen in Rechtsverordnungen auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBO geregelt sind, mithin – in der jeweiligen Reichweite des Anwendungsbereichs – Versammlungsstätten (VStättV), Verkaufsstätten (VkV) und Beherbergungsstätten (BStättV). Nicht vertypte (atypische) Sonderbauten sind alle anderen Sonderbauten. Während sich bei Ersteren die besonderen materiell-rechtlichen Anforderungen aus der jeweiligen Sonderbauverordnung ergeben und durch deren Anwendung im Rahmen des Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO umgesetzt werden, werden sie bei Letzteren einzelfallbezogen durch die gleichzeitig eine verfahrens- und eine materiell-rechtliche Vorschrift darstellende Regelung des Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO entwickelt und umgesetzt, der die Bauaufsichtsbehörden zur Schaffung eines über das bauordnungsrechtliche Standardprogramm hinausgehenden Konzepts für den jeweiligen Sonderbau ermächtigt. Nicht vertypte (atypische) Sonderbauten sind daher auch solche, die zwar keiner Sonderbauverordnung, aber einer Verwaltungsvorschrift – wie der Hochhaus-Richtlinie53 oder der FlBauR54 – unterfallen, weil diese nicht als Rechtsnorm gilt, sondern lediglich verwaltungsintern über Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ermessenssteuernde Wirkung entfaltet. Dass diese Ermächtigung dazu benutzt werden könnte, die sich aus der jeweiligen Sonderbauverordnung ergebenden Anforderungen verschärfend zu modifizieren, verhindert Halbsatz 2, wonach sie nicht für Sonderbauten gilt, soweit eine Sonderbauverordnung erlassen worden ist – also soweit diese materiell-rechtliche Regelungen für den jeweiligen Sonderbau enthält.

5. Aufenthaltsräume

59

Aufenthaltsräume sind nach Art. 2 Abs. 5 BayBO Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Gemeint sind Räume innerhalb von Gebäuden. Der definitionsgemäß vorausgesetzte nicht nur vorübergehende Aufenthalt ist weniger als eine Wohnnutzung; es genügt ein Aufenthalt in der warmen Jahreszeit oder tagsüber.55 Umstritten ist vor diesem Hintergrund die Einordnung von Hobbyräumen.56

60

Zu unterscheiden ist zwischen einem subjektiven und einem objektiven Aufenthaltsraumbegriff. Ist der fragliche Raum subjektiv zum Aufenthalt bestimmt, insbesondere wird er tatsächlich als Aufenthaltsraum genutzt, muss er sich an den für Aufenthaltsräume geltenden materiell-rechtlichen Anforderungen, etwa an Art. 45 BayBO messen lassen. Entspricht er diesen Anforderungen nicht und lässt sich mit ihnen auch nicht in Einklang bringen, ist er, soweit ihn das bauaufsichtliche Prüfprogramm erfasst, nicht genehmigungsfähig bzw. kann Anlass für bauaufsichtliche Maßnahmen, insbesondere eine Nutzungsuntersagung (Art. 76 Satz 2 BayBO) bieten. Ist hingegen der fragliche Raum objektiv zum Aufenthalt geeignet, erfüllt also namentlich die Voraussetzungen des Art. 45 BayBO, kann diese objektive Eignung nicht, beispielsweise um die Einhaltung der in einem Bebauungsplan festgesetzten Geschossfläche zu erreichen (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO), durch subjektive Entwidmung beseitigt werden – etwa dadurch, dass das Studio mit Panoramafenster und Gebirgsblick im Dachgeschoss in den Bauvorlagen als Speicher deklariert wird.

6. Flächen

61

Art. 2 Abs. 6 BayBO legt – vorbehaltlich abweichender Regelung – fest, dass Flächen von Gebäuden, Geschossen, Nutzungseinheiten und Räumen als Brutto-Grundflächen zu ermitteln sind. Die Brutto-Grundfläche ist nach DIN 277 Teil 1 definiert als die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen ohne nicht nutzbare Dachflächen, berechnet zwischen äußeren Maßen in Fußbodenhöhe einschließlich äußerer Bekleidung, aber ohne konstruktive oder gestalterische Vor- oder Rücksprünge. Die „nicht nutzbaren Dachflächen“ sind nicht Flächen in einem Dachgeschoss, sondern Flächen auf dem Dach, die – ob nutzbar oder nicht – für die Berechnung der Flächen von Nutzungseinheiten keine Rolle spielen.

7. Geschosse

62

Die BayBO kennt oberirdische Geschosse und Kellergeschosse (Art. 2 Abs. 7 Satz 1 BayBO). Der Begriff des Vollgeschosses ist ein bauplanungsrechtlicher (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3, § 20 Abs. 1 BauNVO), kein bauordnungsrechtlicher, weil die BayBO keine materiell-rechtlichen Anforderungen kennt, die an die Zahl der Vollgeschosse anknüpfen. Lediglich die Verweisung in § 20 Abs. 1 BauNVO auf die landesrechtlichen Vollgeschossbegriffe macht noch erforderlich, dass die BayBO in der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 7 BayBO eine Vollgeschossdefinition in Gestalt des Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998 vorhält. Vollgeschosse sind danach Geschosse, die vollständig über der natürlichen Erdoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben (Satz 1). Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche (Satz 2).

63

Als Geschoss bezeichnet man die Ebenen, in denen sich die Räume eines Gebäudes befinden. Sie werden durch Geschossdecken (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayBO) gegeneinander abgeschlossen. Da ein Gebäude lediglich eine Überdeckung voraussetzt, aber nicht durch Wände abgeschlossen sein muss, ist dies auch nicht Voraussetzung für ein Geschoss. Der Raum zwischen der Geländeoberfläche und der Deckenunterseite eines auf Stützen stehenden Gebäudes ist daher ein Geschoss.57

64

Da von einem Raum nur gesprochen werden kann, wenn er von Menschen betreten werden kann, ist eine entsprechende Höhe für ein Geschoss vorauszusetzen. Das bedeutet aber nicht, dass ein Geschoss nur vorläge, wenn darin Aufenthaltsräume möglich, also namentlich die Anforderungen des Art. 45 BayBO erfüllt sind. Für Hohlräume zwischen der obersten (Geschoss-) Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, legt deshalb Art. 2 Abs. 7 Satz 2 BayBO ausdrücklich fest, dass sie keine Geschosse sind.

65

Nach Art. 2 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO sind Geschosse oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Dazu muss die tatsächlich frei liegende Fläche sämtlicher Außenwände größer sein als eine Vergleichsfläche, die sich aus dem Gebäudeumfang x 1,4 ergibt,58 wobei ausnahmsweise bei der Errechnung der tatsächlich frei liegenden Flächen solche Flächen an den Außenwänden ohne Erdgleiche unberücksichtigt bleiben, die notwendigerweise für mit dem Haus verbundene, an der Außenwand gelegene bauliche Anlagen freizulegen sind, wie bei Lichtschächten, vor Kellertreppen und vergleichbaren Kellerrampen.59

66

Alle übrigen Geschosse sind Kellergeschosse (Art. 2 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO).

8. Stellplätze und Garagen

67

Art. 2 Abs. 8 Satz 1 BayBO definiert als Stellplätze Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen60 außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Darauf, ob es sich um einen offenen Stellplatz handelt oder ob der Stellplatz in einem Gebäude (oberirdische Garage oder Tiefgarage, Parkdeck) untergebracht ist, kommt es nicht an, sondern allein auf die Funktion.

68

Garagen sind nach Art. 2 Abs. 8 Satz 2 BayBO Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen61. Was ein Kraftfahrzeug ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 StVG. Dass ein Gebäude eine Garage ist, ergibt sich nicht allein aus seinen Abmessungen,62 verlangt nicht eine bestimmte Gestaltung und schließt nicht die Verwendung bestimmter Bauprodukte aus,63 verlangt aber eine Widmung zu diesem Zweck.

9. Feuerstätten

69

Art. 2 Abs. 9 BayBO definiert als Feuerstätte in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Nicht dazu gehören Anlagen, die schwerpunktmäßig der optischen Raumgestaltung dienen (Schaukamine), auch wenn dabei gleichsam als Nebenprodukt auch (etwas) Wärme abfällt.

70

Art. 40 BayBO stellt Anforderungen an Feuerungsanlagen und deren Bestandteile. Feuerungsanlagen sind nach der Legaldefinition des Art. 40 Abs. 1 BayBO Feuerstätten und Abgasanlagen (wie Abgasleitungen, Verbindungsstücke und Schornsteine oder andere Abgasanlagen). Diese Anforderungen werden in der FeuV (Rechtsverordnung auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO) näher konkretisiert.

10. Barrierefreiheit

71

Art. 2 Abs. 10 BayBO enthält eine Legaldefinition der Barrierefreiheit. Damit wird für die BayBO selbst und für die aufgrund der BayBO erlassenen Rechtsverordnungen einheitlich geregelt, was das Bauordnungsrecht meint, wenn es Barrierefreiheit für bestimmte bauliche Anlagen oder Teile davon fordert. Bedeutsam ist das vor allem für die Auslegung und Anwendung des Art. 48 BayBO.

72

Barrierefrei sind nach Art. 2 Abs. 10 BayBO bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Der Begriff entspricht demjenigen in § 4 BGG und Art. 4 BayBGG. Er wird durch die als Technische Baubestimmung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO eingeführte DIN 18040 Teile 1 und 2 (in Verbindung mit der Anlage hierzu) konkretisiert.

11. Bauprodukte und Bauarten

73

Bauprodukte sind Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden (Art. 2 Abs. 11 Nr. 1 BayBO). Baustoffe sind ungeformte oder geformte Stoffe, die dazu dienen, bauliche oder andere Anlagen oder ihre Teile herzustellen oder zu erhalten. Dazu gehören traditionelle Materialien wie natürliche oder künstliche Steine, Holz, Stahl, Teer, Glas, Zement, Lehm, Eisen, Blech, Kalk, Beton, Ziegel, (Schutz-) Anstriche, aber auch Kunststoffe. Bauteile sind aus Baustoffen hergestellte Gegenstände, die dazu bestimmt sind, allein oder mit anderen Bauteilen und Baustoffen dauerhaft (und nicht nur vorübergehend) Bestandteile einer baulichen oder anderen Anlage zu werden, wie etwa Wände, Decken, Dächer, Treppen, Türen und Fenster. Die Anlagen werden in der gesetzlichen Begriffsbestimmung erwähnt, um eine Abgrenzung zwischen in die bauliche Anlage eingebauten unselbstständigen Bauteilen einerseits und bloßen Einrichtungsgegenständen andererseits vorzunehmen.

74

Zu den Bauprodukten gehören nach Art. 2 Abs. 11 Nr. 2 BayBO auch aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos (Bausätze, Kits).

75

Bauart ist nach Art. 2 Abs. 12 BayBO das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Insoweit geht es darum, wie – auf welche Art und Weise – diese Baustoffe und Bauteile zusammengefügt werden.

76

Einzelheiten zu den Bauprodukten regelt Abschnitt III des Dritten Teils der BayBO. Das bauordnungsrechtliche Bauproduktenrecht ist nur ein Teil des nationalen Bauproduktenrechts. Mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten befasst sich das (bundesrechtliche) BauPG. Gegenstand des Bauordnungsrechts ist demgegenüber die Verwendung von Bauprodukten bei ihrem bestimmungsgemäßen Einbau in bauliche Anlagen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayBO: „Bauprodukte dürfen ... nur verwendet werden, wenn ...“).

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Im Bauproduktenrecht überlagern sich zudem Europäisches Gemeinschaftsrecht und nationales Recht. Europarechtlich für die Freiheit des Verkehrs mit Bauprodukten maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.3.2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl Nr. L 88 S. 5) – Bauproduktenverordnung –, die im Wesentlichen zum 1.7.2013 die Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21.12.1988 (ABl EG Nr. L 40 S. 12), geändert durch Art. 4 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (ABl EG Nr. L 220 S. 1), abgelöst hat. Anders als die an die Mitgliedstaaten gerichtete Bauproduktenrichtlinie gilt die Bauproduktenverordnung unmittelbar, sodass sich das BauPG nunmehr auf wenige Durchführungsvorschriften beschränkt.

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Auf der Grundlage der Bauproduktenrichtlinie bzw. nunmehr der Bauproduktenverordnung wird ein europäisches Regelwerk für Bauprodukte erarbeitet. Diese harmonisierten europäischen Normen treten zunächst neben das nationale technische Regelwerk, das sich mit dem jeweiligen Bauprodukt befasst. Nach einer im Einzelfall festgelegten Koexistenzperiode wird das nationale Regelwerk zurückgezogen und richten sich die Eigenschaften des Bauprodukts, damit es in den Verkehr gebracht werden darf, allein nach den harmonisierten europäischen Normen oder sonstigen europäischen technischen Spezifikationen. Das nationale Regelwerk wird so nach und nach durch das europäische Regelwerk verdrängt. Die Regelungen der Art. 15 ff. BayBO über die „nationalen“ Bauprodukte haben damit letztlich nur noch Übergangscharakter.

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Bei den nach nationalen Regeln zu beurteilenden Bauprodukten wird unterschieden zwischen geregelten und nicht geregelten Bauprodukten. Die Begriffe decken nicht alle Bauprodukte ab; vielmehr bleibt ein Zwischenbereich keines Verwendbarkeitsnachweises bedürftiger Bauprodukte, die gleichwohl nicht zu den geregelten Bauprodukten gehören.

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Geregelt ist ein Bauprodukt, wenn es von den nach Art. 15 Abs. 2 BayBO bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweicht (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Abweichung ist dann nicht wesentlich, wenn sie die Verwendbarkeitsfrage nicht neu aufwirft, also aufgrund der Abweichung nicht in Betracht kommt, dass die Verwendbarkeit in einem gesonderten Verfahren erneut überprüft wird. Die insoweit maßgeblichen Regeln macht das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin – eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts nach Berliner Recht – in der Bauregelliste A bekannt (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Die technischen Regeln der Bauregelliste gelten als Technische Baubestimmungen i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO (Satz 2), d. h. es handelt sich wie bei diesen um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften.

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Nicht durch in der Bauregelliste A enthaltene technische Regeln geregelt, aber gleichwohl eines besonderen Verwendbarkeitsnachweises i. S. d. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 BayBO nicht bedürftig sind sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Auch wenn sie von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen sie keines Verwendbarkeitsnachweises nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 BayBO. „Sonstige“ Bauprodukte sind also Bauprodukte, die – national betrachtet – von den technischen Regeln nicht erfasst werden, die in der Bauregelliste A bekannt gemacht worden sind. Die Großzügigkeit, mit der das Bauproduktenrecht mit diesen Bauprodukten umgeht, erklärt sich daraus, dass alle sicherheitsrelevanten Bauprodukte, soweit sie nach nationalem Regelwerk zu beurteilen sind, von den in der Bauregelliste A enthaltenen technischen Regeln erfasst werden.

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Was nicht geregelte Bauprodukte sind, definiert Art. 15 Abs. 3 Satz 1, nämlich Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik oder Technische Baubestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 BayBO nicht gibt. Diese bedürfen je nach Lage des Falles eines Verwendbarkeitsnachweises, nämlich einer bauaufsichtlichen Zulassung nach Art. 16 BayBO (Nr. 1), eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach Art. 17 BayBO (Nr. 2) oder einer Zustimmung im Einzelfall nach Art. 18 BayBO (Nr. 3). Damit das aufwendige Instrumentarium der Verwendbarkeitsnachweise nicht unökonomisch eingesetzt wird, nimmt Art. 15 Abs. 3 Satz 2 BayBO von dieser Systematik Bauprodukte aus, die für die Erfüllung der bauordnungsrechtlichen (Sicherheits-) Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das DIBt im Einvernehmen mit den Staatsministerium des Innern in einer Liste C bekannt gemacht hat. Die Zusammensetzung der Liste C folgt vor diesem Hintergrund keinem systematischen Ansatz; sie sammelt vielmehr durchwegs Bauprodukte, bei denen aus Anlass des konkreten Einzelfalls festgestellt worden ist, dass es eines Verwendbarkeitsnachweisverfahrens nicht bedarf, obwohl es sich um kein geregeltes oder anderweitig ohne Verwendbarkeitsnachweis verwendbares Bauprodukt handelt.

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Stets setzt die Verwendbarkeit der Bauprodukte voraus, dass sie das Übereinstimmungszeichen nach Art. 20 BayBO (Ü-Zeichen) tragen (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Nähere Regelungen über das Ü-Zeichen enthält § 2 BauPAV. Von der Ermächtigung in Art. 15 Abs. 4 BayBO hat das Staatsministerium des Innern in § 1 BauPAV für wasserrechtlich bedeutsame Produkte Gebrauch gemacht, von derjenigen in Abs. 5 in §§ 3 ff. BauPAV, von derjenigen des Abs. 6 in § 6 BauPAV.

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Die Verwendung von Bauprodukten, die sich nach europäischen harmonisierten Normen oder sonstigen europäischen harmonisierten technischen Spezifikationen richten, knüpft das Gesetz unmittelbar an die europarechtlichen (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b BayBO) bzw. an die diese umsetzenden nationalen (Nr. 2 Buchst. c) Vorschriften an, wobei die CE-Kennzeichnung dem Ü-Zeichen nach nationalem Recht entspricht. Während die deutsche technische Normung von Bauprodukten herkömmlich sowohl Produkteigenschaften beschreibt als auch Verwendungsbedingungen definiert, beschränken sich die europäischen harmonisierten Normen strikt auf die Beschreibung von Produkteigenschaften. Da einerseits naturgemäß beispielsweise die Anforderungen an einen Ziegel erhebliche Unterschiede aufweisen, je nachdem, ob er nur – wie in Südosteuropa – zur Ausfachung einer Stahlbetonskelettkonstruktion verwendet werden oder – wie in Deutschland – tragende Funktionen erfüllen soll, andererseits das europäische Bauproduktenrecht auf Handelsfreiheit zielt und konkrete Anforderungen an bauliche Anlagen weder enthält noch enthalten kann, muss es der nationalen Rechtsordnung überlassen bleiben, diese materiellen Anforderungen an die Bauprodukte zu definieren. Deshalb kann nach Art. 15 Abs. 7 Nr. 1 BayBO das DIBt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern in der Bauregelliste B festlegen, welche Leistungsstufen oder -klassen nach Art. 27 der Bauproduktenverordnung oder nach Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union „europäische“ Bauprodukte, d. h. Bauprodukte nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO erfüllen müssen.

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Daneben gibt es Bauprodukte, die gleichsam beiläufig von anderen europäischen Richtlinien als der Bauproduktenrichtlinie erfasst werden, beispielsweise von der Maschinenrichtlinie. Diese anderen Richtlinien zielen nicht auf die spezifisch bauwerksbezogenen Anforderungen, wie sie die Bauproduktenrichtlinie im Auge hat, sondern etwa bei einer Maschine auf deren „Funktionieren“. In diesen Fällen deckt aber die andere Richtlinie die wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der Bauproduktenverordnung nicht ab. Auch dies wird in der Bauregelliste B bekannt gemacht.

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Die Unterscheidung zwischen geregelten (im weiteren Sinne) und nicht geregelten, eines Verwendbarkeitsnachweises bedürftigen und fähigen Bauprodukten ist dem europäischen Bauproduktenrecht fremd. Innerhalb des Systems des europäischen Bauproduktenrechts bedürfte ein keiner harmonisierten europäischen technischen Spezifikation entsprechendes Bauprodukt stets einer Europäischen Technischen Bewertung nach Art. 26 der Bauproduktenverordnung, am ehesten (auch wenn ihr Verwaltungsaktscharakter bezweifelt wird) vergleichbar mit der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach Art. 16 BayBO – ein gesehen auf die Masse der in Betracht kommenden Fälle viel zu aufwendiges und zeitraubendes Verfahren. National behilft man sich in solchen Fällen damit, dass man das beispielsweise von einer harmonisierten europäischen Norm abweichende Bauprodukt als von dieser Norm nicht erfasst (als nicht harmonisiert) betrachtet und nach nationalen Regeln behandelt.