Beamtenrecht - Sven Brüggenhorst - E-Book

Beamtenrecht E-Book

Sven Brüggenhorst

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Beschreibung

Kaum ein anderes Rechtsgebiet des besonderen Verwaltungsrechts hat sich in den zurückliegenden Jahren so dynamisch entwickelt wie der Bereich des Beamtenrechts. Das hier vorliegende, ausbildungsorientierte Lehrbuch spiegelt den aktuellen Stand der Gesetzgebung wider. Für den Aufbau des Werks wurden die jüngsten Stoffverteilungspläne der Verwaltungsfachangestellten, des Verwaltungslehrgangs I und des Laufbahnlehrgangs für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, als Orientierung herangezogen. Neben der zielgruppenorientierten Darstellung der rechtlichen Grundlagen enthält das Lehrbuch auch zahlreiche Fallbeispiele, Übungsfälle und Prüfungsschemata. So können die im Präsenzunterricht erworbenen Kenntnisse wiederholt und vertieft werden, um eine optimale Klausur- und Prüfungsvorbereitung zu erreichen. Auch als niedrigschwellige Arbeitshilfe für angehende Praktiker in der Personalsachbearbeitung eignet sich das Lehrbuch.

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EPUB
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Seitenzahl: 149

Veröffentlichungsjahr: 2020

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation

in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische

Daten sind im Internet über https://portal.dnb.de abrufbar.

Redaktionsstand: 1.09.2019

eISBN 978-3-7869-1013-8

© 2019 by Maximilian Verlag, Hamburg

Ein Unternehmen der

Alle Rechte vorbehalten.

Produktion: Inge Mellenthin

Umschlaggestaltung: Marisa Tippe

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Wie lautet der kürzeste Beamtenwitz?

1EINFÜHRUNG UND RECHTSGRUNDLAGEN

1.1Einführung

1.1.1Geschichtliche Einordnung des Beamtenbegriffs

1.1.2Beschäftigtengruppen im öffentlichen Dienst

1.1.3Funktion und Bedeutung des Berufsbeamtentums

1.2Rechtsgrundlagen

1.2.1Einordnung in das Rechtssystem

1.2.2Gesetzgebungskompetenzen

1.2.3Rechtsquellen

1.3Grundbegriffe des Beamtenrechts

1.3.1Der Beamtenbegriff

1.3.2Der Amtsbegriff

1.3.3Dienstherr und Dienstherrnfähigkeit

1.3.4Organe des Dienstherrn

2BEAMTENVERHÄLTNISSE

2.1Arten der Beamtenverhältnisse

2.1.1Unterscheidung nach dem Dienstherrn

2.1.2Unterscheidung nach dem Umfang der Bindung

2.1.3Unterscheidung nach der Dauer der Bindung

2.1.4Unterscheidung nach dem laufbahnrechtlichen Befähigungserwerb

2.2Begründung des Beamtenverhältnisses durch eine Ernennung (= Einstellung ins Beamtenverhältnis)

2.2.1Rechtsnatur der Ernennung

2.2.2Begründung des Beamtenverhältnisses durch Ernennung

2.2.3Ernennungsfälle

2.2.4Rechtmäßigkeit der Ernennung

2.2.5Ernennungsfehler und die Rechtsfolgen

3LAUFBAHNRECHT

3.1Allgemeines

3.1.1Rechtsgrundlagen

3.1.2Laufbahngruppen und Laufbahnen

3.2Erwerb der Laufbahnbefähigung

3.2.1Laufbahnbewerber

3.2.2Andere Bewerber

3.3Probezeit

3.3.1Bedeutung der Probezeit für die Beamtenlaufbahn

3.3.2Regelprobezeit

3.3.3Mindestprobezeit

3.3.4Kürzungs- und Verlängerungsmöglichkeiten

3.3.5Folgen mangelnder Bewährung

3.4Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe

3.4.1Beförderung

3.4.2Abstieg

3.4.3Laufbahnwechsel

4BEENDIGUNG VON BEAMTENVERHÄLTNISSEN

4.1Beendigungsformen

4.1.1Entlassung kraft Gesetzes

4.1.2Entlassung durch Verwaltungsakt

4.1.3Verlust der Beamtenrechte

4.1.4Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand

4.1.5Einstweiliger Ruhestand

4.1.6Abberufung kommunaler Wahlbeamter

4.1.7Verabschiedung von Ehrenbeamten

4.1.8Entfernung aus dem Dienst nach dem LDG

4.2Rechtsfolgen

4.2.1Rechtsfolgen bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

4.2.2Rechtsfolgen bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand

4.3Rehabilitation vor Ruhestand, begrenzte Dienstfähigkeit, Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

5RECHTSSTELLUNG DES BEAMTEN

5.1Beamtenpflichten

5.1.1Allgemeine Pflichten

5.1.2Besondere Pflichten

5.1.3Folgen von Pflichtverletzungen

5.2Beamtenrechte

5.2.1Nicht vermögenswerte Rechte

5.2.2Vermögenswerte Rechte

Fragen

Lösungen

Antworten

6BESONDERE VERMÖGENSWERTE RECHTE

6.1Besoldung

6.2Versorgung

Fragen

Lösungen

Antworten

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

 

Art.

Artikel

AZVO

Arbeitszeitverordnung Nordrhein-Westfalen

BeamtStG

Beamtenstatusgesetz

BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

BesGrp

Besoldungsgruppe

BRD

Bundesrepublik Deutschland

bzw.

beziehungsweise

EZulV

Erschwerniszulagenverordnung

FrUrlV

Freistellungs- und Urlaubsverordnung Nordrhein-Westfalen

GG

Grundgesetz

GO

Gemeindeordnung NRW

HS.

Halbsatz

i. V. m.

in Verbindung mit

JArbSchG

Jugendarbeitschutzgesetz

KrO

Kreisordnung NRW

LBeamtVG

Landesbeamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen

LBesG

Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen

LBG

Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen

LDG

Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen

LGG

Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen

LRKG

Landesreisekostengesetz Nordrhein-Westfalen

LUKG

Landesumzugskostengesetz Nordrhein-Westfalen

LVO

Laufbahnverordnung

MVergV

Mehrarbeitsvergütungsverordnung

MuSchG

Mutterschutzgesetz

Nr.

Nummer

NtV

Nebentätigkeitsverordnung

S.

Satz

StGB

Strafgesetzbuch

TEVO

Trennungsentschädigungsverordnung

TVöD

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

u. a.

unter anderem

vw-Leistungen

vermögenswirksame Leistungen

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen

z. B.

zum Beispiel

DIE AUTOREN

 

Nach dem Abitur im Jahr 1986 trat Sven Brüggenhorst in den Vorbereitungsdienst eines nordrhein-westfälischen Kreises ein. Nach erfolgreichem Abschluss erlernte er u.a. die Personalsachbearbeitung „von der Pike auf“. Es folgten Leitungspositionen mit der Querschnittsverantwortung für den Personalbereich bei einer Kreispolizeibehörde, einer Kommunalverwaltung und einer Mischbehörde. Nach mehr als zwanzig Jahren der nebenamtlichen Dozententätigkeit u.a. in den Fächern „Arbeits- und Tarifrecht“ bzw. „Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes“ und „Personalmanagement“ an Studieninstituten und der FHöV NRW übernahm er im Jahr 2014 die hauptamtliche Studienleitung und Geschäftsführung des Studieninstituts für kommunale Verwaltung Hellweg-Sauerland in Soest. Sein besonderes Augenmerk richtet er auf eine zeitgemäße und zielgruppenorientierte Didaktik und Unterrichtsgestaltung.

 

Nach der Schule absolvierte Thomas Behrens die Ausbildung zum Angestellten in der BA. Nach anschließender zweijähriger Tätigkeit in der Leistungsabteilung erfolgte der Wechsel zur Bundeswehr. Nach Ende der zwölfjährigen Verpflichtungszeit schloss Thomas Behrens bei der Stadt Dortmund die Ausbildung zum Diplom-Verwaltungsbetriebswirt ab. Seit 2006 ist er im Tiefbauamt der Stadt Dortmund in der Personalbetreuung eingesetzt. Ab 2010 beginnend, bildet er am Studieninstitut Ruhr den kommunalen Nachwuchs im Fach Beamtenrecht aus.

 

Der Mitautor dieses Buches Peter Sommer ist seit 20 Jahren als nebenamtlicher Dozent an einem Studieninstitut in NRW für das Fach Beamten- und Arbeitsrecht für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (vormals mittlerer Dienst) tätig. Darüber hinaus war er auch über 18 Jahre zum ehrenamtlichen Richter am Arbeitsgericht berufen.

Hauptberuflich hat er allgemeine Verwaltung von Grund auf gelernt. Nach der Ausbildung für den mittleren Dienst besuchte er die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und schloss diese Ausbildung als Diplom Verwaltungswirt ab.

Während seiner beruflichen Tätigkeit war er über 18 Jahre in verschiedenen Funktionen in der Personalverwaltung einer kreisfreien Stadt in NRW tätig, bevor er zunächst die stellvertretende und anschließend die Leitung des Sozialamtes übernahm. Aktuell ist er Leiter des Fachbereichs Immobilienwirtschaft mit über 160 Beschäftigten unterschiedlicher Fachrichtungen (Beamte, Tarifbeschäftigte, Architekten, Ingenieure, Hausmeister usw.).

WIE LAUTET DER KÜRZESTE BEAMTENWITZ? „GEHT EIN BEAMTER ZUR ARBEIT …“.

 

Witze oder andere launige Aussprüche dieser Art sind höchstwahrscheinlich jedem, der im öffentlichen Dienst tätig ist, schon einmal begegnet. Dabei differenziert der Erzähler freilich nicht zwischen Beamten und Beschäftigten. Tatsächlich üben Beamte und Beschäftigte oftmals identische Tätigkeiten aus, teilen sich sogar die Aufgaben und das Büro miteinander. So ist für den Außenstehenden eine Unterscheidung nicht möglich und auch gar nicht nötig. In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich die Beschäftigungsverhältnisse von Beamten und Beschäftigten hingegen sehr deutlich voneinander, was dem interessierten Leser im Rahmen der weiteren Lektüre dieses Buches recht bald vermittelt werden wird. Spätestens dann wird auch der eingangs zitierte Witz entzaubert werden, denn Beamte gehen gar nicht zur Arbeit, sondern zum Dienst.

Ansehen und Ruf des öffentlichen Dienstes haben sich in der jüngeren Vergangenheit, allen Witzen und Spötteleien zum Trotz, positiv entwickelt. Als Indiz hierfür mögen beispielsweise die Bewerberzahlen bei der Polizei in Nordrhein-Westfalen gelten. Nach Angaben des zuständigen Landesamtes hat sich die Bewerberzahl innerhalb eines Jahres (2017 bis 2018) um mehr als 19 Prozent gesteigert. Auch unter Studierenden ist ein solcher Effekt zu verzeichnen. Eine Umfrage des Beratungsunternehmens EY im Rahmen der „Studentenstudie2018“ ergab, dass mehr als 40 Prozent der Befragten den Staatsdienst für attraktiv halten. Zwei Jahre früher waren es nur 32 Prozent.

Auch Sie als Leser/in dieses Fachbuches haben sich – sei es nun als Beamter/in oder Beschäftigte/r – für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst entschieden. Somit darf unterstellt werden, dass auch Sie die Vorteile dieses Berufs erkannt haben.

Allerdings geht es insbesondere im Beamtenverhältnis nicht nur um den bloßen Austausch von Dienstleistung und Besoldung, sondern es ergeben sich darüber hinaus zahlreiche weitere gegenseitige Verpflichtungen. Diese sind tatsächlich so bedeutend, dass ihnen Verfassungsrang und damit eine staatstragende Funktion zukommt. „Das Berufsbeamtentum hat sich als eine tragende Säule des demokratischen Rechtsstaats bewährt“, erklärte der damalige Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl anlässlich der Tagung des Deutschen Beamtenbundes im Januar 1998.

Der praxisgerechten Darstellung der Rechtsverhältnisse des Berufsbeamtentums in Nordrhein-Westfalen ist dieses Fachbuch gewidmet.

Zugunsten der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form verwendet. Selbstverständlich beziehen sich die Ausführungen auf die Angehörigen beider Geschlechter.

1EINFÜHRUNG UND RECHTSGRUNDLAGEN

1.1EINFÜHRUNG

1.1.1Geschichtliche Einordnung des Beamtenbegriffs

Personen, die im Staatswesen beschäftigt waren und die man nach heutigem Empfinden wohl als Beamte bezeichnen würde, gab es tatsächlich bereits in der Antike. Sowohl die Römer als auch die Chinesen und andere antike Hochkulturen verfügten schon vor rund 2.000 Jahren über einen wohl organisierten öffentlichen Dienst. Anders wäre es auch kaum möglich gewesen, die selbst für heutige Verhältnisse riesigen Herrschaftsgebiete zu regieren bzw. zu administrieren. Aus dieser Zeit stammt auch der Begriff „ambactus“, den Julius Cäsar in seinem Werk „De bello Gallico“ erstmals erwähnt. Er kommt eigentlich aus dem Keltischen und bedeutet so viel wie „Dienstmann“, „Diener“ oder „Gefolgsmann“. Aus diesem Wortstamm hat sich unser heutiger Begriff „Amt“ entwickelt und daraus schließlich der „Beamte“, also derjenige, der ein Amt innehat bzw. ausübt.

Trotz des bereits hohen Organisationsgrades hat z.B. der öffentliche Dienst des römischen Imperiums wenig gemeinsam mit unserem heutigen System. Ein wesentlicher Grundstein hierfür wurde erst im Jahr 1794 gelegt. Mit dem „Preußischen Allgemeinen Landrecht“ trat unter Friedrich II. (dem Großen) eine umfassende Rechtsordnung in Kraft, die u.a. dezidierte Regelungen zu den Rechten und vor allem zu den Pflichten der Diener des Staates enthielt. Schon vor über 220 Jahren wurde festgelegt, dass man zunächst einen strengen Qualifikationsnachweis erbracht haben musste, bevor man in das gesetzlich geregelte Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden konnte. Das idealtypische Bild vom äußerst korrekten, mitunter etwas starren preußischen Beamten stammt somit wohl aus dieser Epoche. Einige Grundprinzipien unseres heutigen Beamtenrechts, z.B. das Lebenszeit- oder das Alimentationsprinzip, haben ihren Ursprung in diesem Gesetzeswerk (siehe hierzu auch Kapitel 1.2.3).

Die fortschreitende Industrialisierung und einschneidende politische Veränderungen im Laufe des 19. Jahrhunderts, insbesondere die Reichsgründung im Jahr 1871, machten eine Anpassung des Beamtenrechts erforderlich. So wurde 1873 das Reichsbeamtengesetz erlassen, der Staat Preußen ließ 1899 ein eigenes Kommunalbeamtengesetz folgen. Die Weimarer Verfassung von 1919 enthielt in Ihren Art.n 128 bis 131 grundsätzliche Regelungen zum Berufsbeamtentum. Erstmals enthielt eine Verfassung eine befähigungs- und leistungsbezogene Zugangsgarantie für alle Staatsbürger beiderlei Geschlechts zu allen öffentlichen Ämtern.

Die Nationalsozialisten schufen mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ im Jahr 1933 die Grundlage für die Entfernung rassisch und politisch unerwünschter Personen aus dem öffentlichen Dienst. Das Berufsbeamtentum, insbesondere die Polizei, wurde von den Nationalsozialisten bis zur Kapitulation im Jahr 1945 als Willkür- und Unterdrückungsinstrument benutzt. Nur wenige Staatsdiener remonstrierten gegen das Unrecht.

Nach der Gründung der beiden deutschen Staaten im Jahr 1949 lief die Entwicklung völlig unterschiedlich: Während es im öffentlichen Dienst der DDR keine Beamten gab, formulierten die Verfasser des GGes in Art. 33 Abs. 4 eine Bestandsgarantie des Berufsbeamtentums und übernahmen auch in Abs. 5 die „hergebrachten Grundsätze“ aus der Weimarer Verfassung. Seit der deutschen Wiedervereinigung gilt das GG und somit ebenso die Regeln über das Berufsbeamtentum, auch im Beitrittsgebiet.

1.1.2Beschäftigtengruppen im öffentlichen Dienst

Der öffentliche Dienst in der BRD wird von zwei unterschiedlichen Beschäftigtengruppen getragen, nämlich den Beamten und den Beschäftigten.

Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes (Personalstandsstatistik 2017) und it.nrw verteilten sich zum 30.06.2017 Beamte und Beschäftigte wie folgt:

Beamtenverhältnis und damit ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht von einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis:

Unterscheidungskriterien

Als Beamter haben Sie beispielsweise einen Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung, nicht aber auf eine Vergütung der von Ihnen geleisteten Dienste. Sollte Ihnen als Beschäftigtem Ihr Arbeitgeber arbeitsvertraglich und somit privatrechtlich festgelegte Ansprüche vorenthalten, könnten Sie diese vor dem Arbeitsgericht einklagen. Fühlt sich hingegen ein Beamter in seinen gesetzlichen Rechten verletzt, so müsste er dies vom Verwaltungsgericht feststellen lassen.

Als Hauptkriterium für die Unterscheidung von Beamten- und Arbeitsverhältnis sollten Sie sich merken, dass das Beamtenverhältnis durch einen Verwaltungsakt und somit öffentlich-rechtlich begründet wird. Ein Arbeitsverhältnis kommt hingegen privatrechtlich durch einen Vertragsschluss mit zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande.

1.1.3Funktion und Bedeutung des Berufsbeamtentums

Vergleicht man nun die Beschäftigtenstruktur der drei staatlichen Ebenen miteinander (s.o.), so werden recht schnell deutliche Unterschiede erkennbar.Z.B. ist der Anteil der Beamten an der Gesamtbeschäftigtenzahl bei der Landesverwaltung NRW mehr als dreimal so hoch wie in den Verwaltungen der Gemeinden und Gemeindeverbände in NRW! Doch wo liegen die Ursachen für diese großen strukturellen Unterschiede? Ist dies alles durch die sogenannte Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen zu erklären, oder gibt es dafür noch andere Gründe? Und warum gibt es überhaupt zwei unterschiedliche Beschäftigtengruppen, denn im dienstlichen bzw. beruflichen Alltag üben beide Gruppen doch oftmals identische Tätigkeiten aus, teilen sich sogar die Aufgaben, das Büro oder sogar die Stelle miteinander?

Die Antworten auf all diese naheliegenden Fragen ergeben sich aus Art. 33 Abs. 4 des GG. Darin heißt es, dass „die Ausübung hoheitlicher Befugnisse (…) als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen (ist), die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen“. Diese grundgesetzliche Regelung bezeichnet man als sogenannten Funktionsvorbehalt.

Durch den verfassungsrechtlichen Funktionsvorbehalt erklären sich nun tatsächlich auch die unterschiedlichen Strukturen von Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung. Innere Sicherheit und das Bildungswesen sind in Deutschland Angelegenheit der Länder und so kommt es, dass Polizisten und Lehrer Landesbeamte sind. Diese beiden Gruppen stellen den mit Abstand größten Anteil der Landesbeamtinnen und -beamten.

Viele Kommunalverwaltungen in NRW, jedoch tendenziell auch bundesweit und insbesondere in den „neuen“ Bundesländern, setzen verstärkt auf den Einsatz von Beschäftigten. So könnte es kleinere oder kleinste Kommunen geben, in denen außer dem hauptamtlichen Bürgermeister als kommunalem Wahlbeamten kein weiterer Beamter mehr Dienst verrichtet.

Begründet wird dieses Phänomen meist mit dem Argument, dass Beschäftigte ebenso gut wie Beamte hoheitliche Aufgaben erledigen, jedoch flexibler eingestellt und auch wieder entlassen werden könnten. Außerdem seien Beschäftigte im Vergleich zu Beamten aufgrund der hohen Versorgungslasten deutlich günstiger. Während man dem erstgenannten Argument durchaus folgen könnte, gilt der häufig vorgetragene Kostenaspekt auch unter hochspezialisierten Experten als äußerst umstritten. Zwar haben Behörden, die Beamte in ihren Diensten haben, tatsächlich nach deren Pensionierung für deren Pensionszahlungen unmittelbar aufzukommen, jedoch müssen sie im Vorhinein für die gesamte Dienstzeit des Beamten auch keine Beiträge an die Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen. Berücksichtigt man diese Tatsache und die zusätzlich entstehenden Zinseffekte, sind Beschäftigte nicht zwingend „billiger“ als Beamte.

Nun stehen die Feststellung, dass Beschäftigte ebenso hoheitliche Aufgaben, wie z.B. eine Pass-Erteilung oder eine Kfz-Zulassung, vornehmen können, und der Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 des GG in einem Spannungsverhältnis zueinander. Diesen Konflikt wird man nicht vollends beseitigen können. In der Praxis der Verwaltungen wird sich daher stets ein Mix aus Beamten und Beschäftigten ergeben müssen.

Sollten Sie sich nun fragen, warum die Verfasser des GG den Passus des Funktionsvorbehalts überhaupt formuliert haben, so stellen Sie sich einmal vor, was passieren würde, wenn alle, wirklich alle öffentlich Bediensteten (auch alle Polizisten, Feuerwehrleute und sonstige Sicherheitskräfte) in einen Streik träten. Das öffentliche Leben würde kollabieren und es würden anarchische Zustände herrschen. Dem soll der Funktionsvorbehalt wirkungsvoll entgegenstehen, was seit der Gründung der BRD im Jahr 1949 auch auf beeindruckende Weise gelungen ist.

1.2RECHTSGRUNDLAGEN

1.2.1Einordnung in das Rechtssystem

In den vorangegangenen Ausführungen ist Ihnen bereits der Begriff des „öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses“ begegnet. Dieser entstammt dem Art. 33 Abs. 4 des GG. Auch findet er sich in § 3 Abs. 1 BeamtStG. Darin ist geregelt, dass sich Beamtinnen und Beamte zu ihrem Dienstherrn in einem solchen Verhältnis befinden.

Folglich besteht also zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten kein auf Augenhöhe zwischen zwei gleichberechtigten Vertragspartnern geschlossenes privatrechtliches Arbeitsverhältnis, sondern ein Verhältnis der Über- und Unterordnung. Ein solches ist nach der Subordinationstheorie (vgl. Unterrichtsfach „Allgemeines Verwaltungsrecht“) dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzuordnen.

Das Beamtenrecht gehört also dem öffentlichen Recht an.

1.2.2Gesetzgebungskompetenzen

Die Systematik des GG unterscheidet zwischen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung.

Es erscheint nachvollziehbar und systemkonform, dass die Gesetzgebungskompetenz für die im Dienst des Bundes stehenden Personen gemäß Art. 71 i.V.m. Art. 73 Ziff. 8 GG auch beim Bund liegt. Das bekannteste für die Bundesbeamten anzuwendende Gesetz ist das Bundesbeamtengesetz.

Etwas komplexer stellt sich die Situation für die Beamten der Länder und der Kommunen dar.

Nach Art. 74 Abs. 1 Ziff. 27 des GG unterliegt die Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Laufbahnen, der Besoldung und Versorgung der konkurrierenden Gesetzgebung. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben nach Art. 72 Abs. 1 GG die Länder die Befugnis zu Gesetzgebung, solange nicht der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch macht. Dies hat der Bund jedoch mit der Verabschiedung des BeamtStG am 17.06.2008 getan und damit einen einheitlichen Rahmen für die Beamten der Länder, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts geschaffen.

Das Land Nordrhein-Westfalen wiederum hat im Rahmen seiner eigenen Gesetzgebungskompetenz Regelungen über die Laufbahnen (LVO), die Besoldung (LBesG) und Versorgung der Beamten (LBeamtVG) geschaffen und vor allem durch das LBG wichtige Ergänzungen und inhaltliche Ausgestaltungen zum BeamtStG vorgenommen.

1.2.3Rechtsquellen

Aus der gerade skizzierten Systematik der Gesetzgebungskompetenzen ergibt sich zwangsläufig die Fragestellung, wann denn nun welche Bundes- oder Landesvorschrift anzuwenden ist. Es ist tatsächlich nicht möglich, diese Frage generell zu beantworten, denn es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

Als Beispiel sei zunächst die Dauer der Probezeit genannt. In § 10 BeamtStG ist bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren zurückzulegen haben. Ausnahmen von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht bestimmt werden.

Das LBG enthält in § 13 eine ergänzende Regelung. Danach beträgt die regelmäßige Probezeit drei Jahre. Anrechnungen werden ermöglicht, Näheres regelt die LVO. Dort wird dann in § 5 Abs. 2 die absolute Mindestprobezeit festgelegt und es erfolgen detaillierte Regelungen über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten.

Anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass zu einer beamtenrechtlichen Fragestellung tatsächlich in mehreren Rechtsnormen Regelungen getroffen sein können.

Andere Fragestellungen werden aufgrund der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen aber nur in einer Vorschrift geregelt. So enthält § 7 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 BeamtStG die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis, und das für den gesamten Geltungsbereich des Gesetzes, also für alle Länder und Kommunen im Bundesgebiet. Die Systematik der Gesetzgebungskompetenz erlaubt hier keine abweichenden, länderspezifischen Regelungen, da ja das sogenannte Statusrecht dem Bund obliegt.

Ein gegenläufiges Beispiel stellt § 76 LBG dar. Diese Norm enthält Regelungen über das „Behördliche Gesundheitsmanagement“. Da es sich eben nicht um eine Statusangelegenheit handelt, durfte hier der Landesgesetzgeber Regelungen speziell und ausschließlich nur für Nordrhein-Westfalen treffen.

Hier sehen Sie die bedeutendsten Rechtsvorschriften für die Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen:

Bundesgesetze

BeamtStG, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG),

Sozialgesetzbuch IX, Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO)

 

 

 

Landesgesetze

LBG, LBesG, LBeamtVG, LDG,

Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG),

LGG,

VwVfG

 

 

 

 

 

Verordnungen des Landes

LVO, Beihilfenverordnung NRW (BV),

AZVO, NtV,

MVergV,

Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für die Laufbahnabschnitte 1 und 2

 

 

 

 

 

Regelungen der Dienststelle

Dienst- und Geschäftsordnung, Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit, Vereinbarungen zur „Leistungsorientierten Bezahlung“

Gerade Neueinsteiger fühlen sich manchmal bei der Anwendung des Beamtenrechts verunsichert, da ihnen nicht sofort klar ist, ob sie zur Lösung eines Falls das BeamtStG, das LBG, die LVO oder anderweitige Rechtsquellen heranziehen müssen.

Zur besseren Orientierung könnten Sie sich einprägen, dass Sie bei statusrechtlichen Fragestellungen, also immer dann, wenn es um eine Ernennung oder deren Voraussetzungen geht, zunächst das BeamtStG abprüfen und anschließend auf die landesrechtlichen Ergänzungen bzw. Konkretisierungen eingehen. Dreht es sich hingegen beispielsweise um besoldungs- oder versorgungsrechtliche Fragen, so dürfen Sie sich auf die Prüfung landesrechtlicher Vorschriften beschränken. Ähnliches gilt bei der Bearbeitung laufbahnrechtlicher Fragestellungen.