Beobachtung aus der Luft - Sebastian Straub - E-Book

Beobachtung aus der Luft E-Book

Sebastian Straub

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Beschreibung

Der Autor widmet sich der Frage, welche rechtlichen Grenzen Privatpersonen, Unternehmen und staatliche Einrichtungen beim Einsatz von Drohnen beachten müssen. Hierzu werden die luftfahrtrechtlichen Voraussetzungen des Drohnenbetriebs dargestellt und es wird auf die sich ändernden Rahmenbedingungen durch die sog. EASA-Grundverordnung eingegangen. Ferner wird die Zulässigkeit von polizeilichen Drohneneinsätzen analysiert. Der zweite Teil des Buches widmet sich den Grenzen des zivilen Drohneneinsatzes durch Privatpersonen und Unternehmen. Beschränkungen können sich dabei aus dem Datenschutzrecht (insbesondere aus den Vorschriften der DSGVO), dem Urheberrecht sowie dem Bildnisschutzrecht ergeben. Themen sind bspw. drohnengestützten Arbeitnehmerüberwachung oder eine rechtskonforme Verwendung von Drohnen zur journalistischen Berichterstattung. Das Werk endet mit einer Darstellung möglicher strafrechtlicher Sanktionen, die sich im Zusammenhang mit dem Drohnenbetrieb ergeben können.

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Seitenzahl: 251

Veröffentlichungsjahr: 2019

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Beobachtung aus der Luft – Grenzen des staatlichen und zivilen Drohneneinsatzes

von

Sebastian Straub LL.M.

2. Auflage

 

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN 978-3-8005-1718-3

© 2019 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Produktion: WIRmachenDRUCK GmbH, Mühlbachstr. 7, 71522 Backnang

Inhalt

Titel

Impressum

A. Entwicklung und Fortschritt unbemannter Luftfahrzeuge

I. Definition und Einsatzbereiche

II. Erscheinungsformen und Bauarten

III. Auswirkungen einer Drohnenüberwachung

IV. Nutzungskonflikte und Regulierungsbedarf

V. Gang der Untersuchung

B. Zulässigkeit des Drohneneinsatzes nach dem Luftverkehrsrecht

I. Nationaler Rechtsrahmen für unbemannte Luftfahrzeuge

1. Luftverkehrsrechtliche Einordnung von Drohnen

2. Beschränkungen des Drohnenbetriebs durch die LuftVO und die LuftVZO

a) Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

b) Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

c) Kennzeichnungspflicht

d) Privilegierung des staatlichen Drohnenbetriebs

3. Bußgelder bei Verstoß gegen die LuftVO

II. Neuer europäischer Rechtsrahmen für unbemannte Luftfahrzeuge

1. Konstruktion und Herstellung von Drohnen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945

2. Betriebskategorien nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

a) Betriebskategorie „offen“

b) Betriebskategorie „speziell“

c) Betriebskategorie „zulassungspflichtig“

C. Staatlicher Drohneneinsatz zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung

I. Einsatzbereiche von Polizeidrohnen

1. Gefahrenabwehr

2. Strafverfolgung

3. Doppelfunktionale Maßnahmen

II. Betroffene Grundrechte

1. Recht auf informationelle Selbstbestimmung

a) Schutzbereich

b) Eingriff

2. Versammlungsfreiheit

a) Schutzbereich

b) Eingriff

aa) Eingriff durch konventionelle Videotechnik

bb) Eingriff durch Drohnentechnologie

3. Unverletzlichkeit der Wohnung

4. Eigentumsgarantie

5. Sonstige Freiheitsrechte

III. Grundrechtsrelevanz des Eingriffs

IV. Verhältnismäßigkeit von Drohneneinsätzen

V. Drohneneinsatz als Mittel der Gefahrenabwehr

1. Überwachung von Versammlungen

a) Anfertigung von Bildaufnahmen nach dem Versammlungsgesetz des Bundes

aa) Übersichtsaufnahmen

bb) Verdeckte Überwachung

cc) Längerfristige Speicherung von Drohnenaufnahmen

dd) Verhältnismäßigkeit des Drohneneinsatzes

ee) Ergebnis

b) Anfertigung von Bildaufnahmen nach den Versammlungsgesetzen der Länder

aa) Offene und verdeckte Überwachung

bb) Übersichtsaufnahmen

cc) Ergebnis

2. Überwachung von öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen

a) Drohnen als Aufnahmemittel

b) Adressat der Maßnahme

c) Übersichtsaufnahmen

d) Räumlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

e) Offenheit der Maßnahme

f) Verhältnismäßigkeit

3. Überwachung von Kriminalitätsschwerpunkten und gefährdeten Orten

4. Überwachung von gefährdeten Objekten

5. Automatisierte Kennzeichenfahndung

6. Längerfristige Observation und Einsatz technischer Mittel

7. Polizeiliche Generalklausel

8. Drohneneinsatz durch die Bundespolizei

VI. Drohneneinsatz als Mittel der Strafverfolgung

1. Kurzfristige Observation

2. Längerfristige Observation

3. Einsatz technischer Mittel

VII. Drohnenüberwachung durch öffentliche Stellen

1. Öffentliche Stellen

2. Räumlicher Anwendungsbereich

3. Optisch-elektronische Einrichtungen

4. Verfolgung eines zulässigen Zwecks

5. Erforderlichkeit

6. Interessenabwägung

7. Kennzeichnungspflichten

8. Zulässigkeit der weitergehenden Verarbeitung

D. Drohneneinsatz zu privaten und gewerblichen Zwecken

I. Private Drohnennutzung

1. Abwehrrechte des Grundstückseigentümers

2. Einschränkungen durch das Datenschutzrecht

a) Sachlicher Anwendungsbereich

b) Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

c) Informationspflichten

d) Ergebnis

3. Verletzung des Rechts am eigenen Bild

a) Bildnisschutz

b) Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung

c) Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis

4. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

5. Urheberrechtliche Implikationen von Luftaufnahmen

II. Berufliche und gewerbliche Drohnennutzung

1. Einschränkungen durch das Datenschutzrecht

a) Personenbezug

b) Datenverarbeitung

c) Datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestände

aa) Einwilligung

bb) Berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten

d) Transparenz- und Informationspflichten

e) Weitere Anforderungen

2. Überwachung von Arbeitnehmern

a) Offene Arbeitnehmerüberwachung

b) Heimliche Arbeitnehmerüberwachung

c) Einwilligung in Überwachungsmaßnahmen

3. Urheberrechtliche Verwertung von Luftaufnahmen

4. Drohnen in der journalistischen Berichterstattung

a) Bauwerke als urheberrechtlicher Schutzgegenstand

b) Gebäude als unwesentliches Beiwerk

c) Bauwerke als Gegenstand einer Berichterstattung über Tagesereignisse

d) Verletzung des Rechts am eigenen Bild

aa) Personen als Beiwerk

bb) Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen

cc) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

e) Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

E. Strafrechtliche Sanktionen

I. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB

II. Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr nach § 315 StGB

III. Gefährdung des Luftverkehrs nach § 315a StGB

F. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

A. Entwicklung und Fortschritt unbemannter Luftfahrzeuge

Greifspuren an den fossilen Überresten eines Kinderschädels zeugen von einer dramatischen Szene, die sich vor etwa 2,5 Millionen Jahren im südafrikanischen Taung abgespielt haben muss.1 Ein Adler hatte das Kind offenbar gepackt und weggetragen.2 Archäologen kommen daher zum Schluss: „Unsere Vorfahren mussten sich nicht nur gegen Feinde auf dem Boden verteidigen, ihnen drohte auch Gefahr aus der Luft“.3 Der moderne Mensch muss sich, anders als im Zeitalter des Pliozäns, nicht mehr vor Angriffen aus der Luft fürchten. Dennoch zeigt die Entwicklung der letzten Jahre, dass ein sorgenvoller Blick in den Himmel auch heute gerechtfertigt sein kann. Denn unbemannte Luftfahrzeuge, sog. Drohnen, nehmen eine immer größere Rolle in einer technisierten und vernetzten Welt ein.

1

http://www.deutschlandfunk.de/palaeoanthropologie-taung-schaedel-ist-primitiver-als.676.de.html?dram:article_id=307064 (abgerufen am 27.3.2017).

2

http://www.deutschlandfunk.de/palaeoanthropologie-in-der-hoehle-der-menschenartigen.740.de.html?dram:article_id=306721 (abgerufen am 19.4.2017).

3

http://www.faz.net/aktuell/wissen/leben-gene/anthropologie-greifvoegel-jagten-vorfahrendes-menschen-1303266.html (abgerufen am 31.3.2017).

I. Definition und Einsatzbereiche

Als Drohne werden Luftfahrzeuge bezeichnet, die ohne menschlichen Pilot an Bord geflogen werden.4 Vor der Jahrtausendwende wurden unbemannte Luftfahrzeuge fast ausschließlich zu militärischen Zwecken eingesetzt.5 Die Nutzung beschränkte sich zunächst auf die Beobachtung, Aufklärung und Lageerkennung. Später wurden Drohnen vermehrt mit Waffensystemen ausgestattet. Mittlerweile gehören sog. „Kampfdrohnen“ zum Standardrepertoire vieler Streitkräfte und werden insbesondere durch die USA zur (mehr oder weniger genauen) gezielten Tötung von Terrorverdächtigen eingesetzt. Neben der militärischen Nutzung zeichnet sich in den letzten Jahren eine rasante Verbreitung von zivilen Drohnen ab. Dabei handelt es sich um Fluggeräte, die sich in Größe und Bauart wesentlich von ihren militärischen Pendants unterscheiden. Die häufigste Erscheinungsform sind sog. Multicopter, also um Fluggeräte, die durch mehrere Rotoren stabil in der Luft gehalten werden können und mittels einer Fernsteuerung bedient werden. In der Regel sind Multicopter mit Kameras ausgestattet, die ein Bildsignal an eine Basisstation übermitteln. Die amerikanische Luftfahrbehörde geht davon aus, dass bis Ende 2020 allein in den USA sieben Millionen Drohnen registriert sein werden.6 In Deutschland wird die Zahl auf etwa 500.000 Stück geschätzt.7 Bis zum Jahr 2020 wird ein weltweiter Anstieg der Verkaufszahlen und ein Jahresumsatz von über 10 Milliarden US-Dollar prognostiziert.8

Drohnen werden zu vielfältigen Zwecken eingesetzt. Im Bereich der Landwirtschaft können sie, ausgestattet mit speziellen Sensoren, das Wachstum und die Erntereife von Pflanzen erkennen9 oder Pflanzenschutzmittel versprühen.10 Daneben eigenen sie sich auch zur Feststellung von Wartungsbedarf an schwer zugänglichen Anlagen wie Windparks, Solarfeldern, Stromleitungen oder Sendemasten.11 Drohnen können aber auch logistische Aufgaben übernehmen, etwa wenn sie Bauteile zwischen verschiedenen Produktionsstandorten transportieren.12 In Zukunft werden Drohnen auch verstärkt zur Auslieferung von Waren eingesetzt werden. Entsprechende Tests von Amazon und DHL laufen bereits seit einigen Jahren.13 Die Umsetzung drohnengestützter Lieferservices steht kurz bevor.14 Interessante Anwendungsfelder ergeben sich auch im medizinischen Versorgungssektor. Drohnen können wichtige Medikamente, Impfstoffe oder Blutkonserven zwischen Krankenhäusern oder in abgelegene Regionen transportieren.15 Darüber hinaus treten Drohnen immer häufiger im medialen Kontext in Erscheinung. Mit hochwertiger Kameratechnik ausgestattet, können sie bei Dokumentationen, Spiel- oder Werbefilmen beeindruckende Luftaufnahmen anfertigen. Für journalistische Beiträge werden Drohnen zudem verstärkt in Krisen- oder Katastrophengebieten eingesetzt. Daneben können Drohnen auch relativ einfach zur Überwachung von großflächigen und schwer zugänglichen Bereichen verwendet werden. Somit können sie etwa zur Überwachung von Betriebsgrundstücken oder Industrieanlagen eingesetzt werden.

Trotz der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten ist die Zahl der kommerziell genutzten Drohnen überschaubar. Von den rund 500.000 einsatzbereiten Drohnen in Deutschland werden nur etwa 19.000 für kommerzielle Zwecke verwendet. Dem gegenüber stehen rund 455.000 Drohnen, die durch Privatpersonen genutzt werden.16 Ein Grund hierfür liegt in dem niedrigen Einstiegspreis. Günstige Drohnenmodelle sind bereits für unter 100 € zu haben. Dieser Umstand hat in den letzten Jahren zu einer rasanten Verbreitung der Technologie geführt. Hinzu kommt, dass sich für Privatpersonen eine Reihe interessanter Einsatzmöglichkeiten ergeben. Die Fluggeräte können beispielsweise Luftaufnahmen des eigenen Hauses oder Grundstücks anfertigen oder der Dokumentation von sportlichen Aktivitäten dienen. Viele Modelle sind mittlerweile in der Lage, ihrem „Herren“ autonom zu folgen17, etwa für Aufnahmen von Skiabfahrten oder Mountainbike-Touren. Oftmals werden solche Freizeitvideos im Anschluss in sozialen Netzwerken oder auf Videoplattformen geteilt. Aufgrund der hohen Kameraauflösung und der Verwendung von Bildstabilisatoren können auch anspruchsvolle Natur- oder Tieraufnahmen entstehen, die zuvor nur mit professionellem Kameraequipment möglich waren.18 Dabei sind die Anforderungen an die Steuerung in der Regel nicht allzu hoch. Unter normalen Flugbedingungen sind übliche, am Markt erhältliche Modelle auch ohne größere Einarbeitung problemlos bedienbar.

Auch bei staatlichen Institutionen wächst das Interesse an der Drohnentechnologie. Vorteile ergeben sich insbesondere dort, wo es um eine bildliche Lageerfassung geht. Aus diesem Grund etwa werden Polizeidrohnen zur Beobachtung und Überwachung von Versammlungen oder Großveranstaltungen eingesetzt.19 Außerdem können Übersichtsaufnahmen von Drohnen der Feuerwehr bei Großbränden die Einsatzkoordination erleichtern.20 Drohnen können aber auch bei der Fahndung nach Straftätern oder der Suche nach verunglückten Personen in unwegsamem Gelände verwendet werden.21 Daneben kommt aber auch die Überwachung von sicherheitsrelevanten Bereichen oder kriminalitätsbelasteten Orten in Betracht.

4

Kornmeier, Der Einsatz von Drohnen zur Bildaufnahme, S. 1.; Federal Aviation Administration Notice 07-01, Unmanned Aircraft Operations in the National Airspace System, Docket No. FAA-2006-25714, S. 1.

5

Brahms/Maslaton, Die gewerbliche Nutzung von Drohnen, NVwZ 2016, S. 1125 (1126); Tinnefeld: Meinungsfreiheit durch Datenschutz, ZD 2015, S. 22 (24); Weichert, Drohnen und Datenschutz, ZD 2012, S. 501 (502).

6

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/agenda/amerikas-himmel-ist-voller-drohnen-14965705.html (abgerufen am 10.4.2017).

7

https://www.heise.de/tr/artikel/Statistik-der-Woche-Private-und-kommerzielle-Drohnen-ueber-Deutschland-4325566.html (abgerufen am 16.8.2019).

8

http://www.welt.de/wirtschaft/article161331827/Drohnen-Riese-aus-China-reisst-den-Markt-an-sich.html (abgerufen am 22.4.2017).

9

http://www.aargauerzeitung.ch/leben/leben/drohnen-offensive-so-fliegen-die-bauern-in-diedigitale-zukunft-131203668 (abgerufen am 31.3.2017).

10

https://www.bluewin.ch/de/news/schweiz/bund-gibt-gruenes-licht-fuer-pestizid-drohnen-280262.html (abgerufen am (16.8.2019).

11

http://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft/mehr-als-nur-ein-spielzeug-wie-lange-haelt-derdrohnen-boom-noch-an-25734966 (abgerufen am 22.2.2017).

12

https://www.eurotransport.de/artikel/produktionsversorgung-bei-seat-drohne-transportiertfahrzeugteile-10878686.html (abgerufen am 16.8.2019).

13

http://www.golem.de/news/belieferung-aus-der-luft-amazon-liefert-pakete-mit-drohnenaus-1612-125078.html (abgerufen am 31.3.2017).

14

https://www.boerse-online.de/nachrichten/aktien/revolution-in-der-luft-drohnen-wie-anleger-am-milliardenmarkt-mitverdienen-1028441840 (abgerufen am 16.8.2019).

15

http://www.handelsblatt.com/technik/medizin/medizinische-hilfe-aus-der-luft-die-blutkonserve-kommt-per-drohne/14688840.html (abgerufen am 22.2.2017); …mit Drohnen – Unbemanntes Fliegen im Dienst von Mensch, Natur und Gesellschaft, S. 8 f.

16

https://www.heise.de/tr/artikel/Statistik-der-Woche-Private-und-kommerzielle-Drohnen-ueber-Deutschland-4325566.html (abgerufen am 15.8.2019).

17

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/airdog-drohne-im-test-das-kann-die-automatische-folgende-drohne-a-1070948.html (abgerufen am 19.4.2017).

18

Rose, „Smart Cams“ im öffentlichen Raum, ZD 2017, S. 64 (65).

19

https://www.spiegel.de/politik/deutschland/niedersachsen-polizeidrohne-beobachtete-castor-transport-a-729515.html (abgerufen am 16.8.2019).

20

https://www.augsburger-allgemeine.de/aichach/Drohnen-fuer-die-Feuerwehr-id55027851.html (abgerufen am 15.8.2019).

21

Löwe/Rosenberg-Hauck, StPO, § 100h Rn. 6.

II. Erscheinungsformen und Bauarten

Drohnen gibt es in den unterschiedlichsten Bauarten und Typen. Der mit Abstand am häufigsten anzutreffende Drohnentyp ist der Mulicopter. Er verfügt je nach Konstruktion über eine unterschiedliche Anzahl von Rotoren und weist in der Regel eine Spannweite von unter einem Meter auf.22 Entsprechend der Anzahl der Arme wird oftmals die Bezeichnung Quadro-, Hexa- oder Octocopter verwendet. Die am Ende eines jeden Copterarms angebrachten Brushless-Motoren dienen als Antrieb und sorgen für den notwendigen Auftrieb.23 Über elektronische Drehzahlregler lassen sich die einzelnen Rotorblätter präzise ansteuern, wodurch ein stabiler Flug gewährleistet wird.24 Der Betrieb der Rotoren ist jedoch energieaufwändig. Das hat zur Folge, dass Multicopter bei Reichweite und Flugdauer gegenüber anderen Drohnentypen schlechter abschneiden.

Die Lenkung von Multicoptern erfolgt in der Regel ferngesteuert. Zur Entschlüsselung der Steuerbefehle verfügen die meisten Modelle über eine separate Fernsteuereinheit. Diese kann die Signale mit einem entsprechenden RC-Empfänger aufnehmen.25 Die Signalübertragung erfolgt in Deutschland und den meisten Teilen Europas im 2,4-GHz-Frequenzband.26 In der Regel verfügen die Fernbedienungen über zwei Steuerknüppel, die zum einen den Auf- und Abtrieb und zum anderen die Vor- und Rückwärtsbewegung des Flugkörpers regulieren. Daneben kann die Bewegung um die eigene Achse gesteuert werden. Viele Drohnenmodelle lassen sich auch mittels einer entsprechenden App über das Smartphone oder Tablet steuern. In diesen Fällen erfolgt die Signalübertragung zwischen dem Steuergerät und der Drohne über WLAN.27

Neben der manuellen Steuerung kann bei einigen Drohnenmodellen die Flugroute auch vorab am PC oder Notebook festgelegt und ins Gerät eingespeist werden. In diesem Fall erfolgen der Aufstieg und das Abfliegen der Route vollautomatisch. Die Drohne navigiert sich mit Hilfe des integrierten GPS-Moduls selbstständig in der Luft und fliegt die Route entsprechend den voreingestellten Parametern automatisch ab. Diese Vorgehensweise wird insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich etwa beim zielgenauen Versprühen von Pflanzenschutzmitteln verwendet.28

Einige Drohnenmodelle verfügen auch über einen „Follow-Me“ oder „Active-Track“-Modus. Die Drohne ist dann in der Lage seinem „Besitzer“ oder einem zuvor bestimmten Objekt zu folgen. Mittels einer Smartphone-App wird dafür ein Objekt im Blickfeld der Drohne fixiert. Bewegt sich das Objekt, folgt die Drohne nun in einem vorab festgelegten Abstand automatisch und passt die Höhe und Entfernung zum Zielobjekt automatisch an. Derartige Funktionen bieten sich insbesondere bei anspruchsvollen Aufnahmen, mit schnellen Richtungs- und Geschwindigkeitsänderungen, etwa im Sport oder Freizeitbereich an. Gerade in Kombination mit den eben genannten Funktionen ist es mitunter erforderlich, dass Drohnen in der Lage sind, Hindernissen selbstständig auszuweichen. Eine solche Hinderniserkennung erfolgt in der Regel durch zusätzliche Sensoren. Hierzu eigenen sich z.B. Ultraschall- oder Radarsensoren. Ausweichmanöver sind dann möglich, wenn die zu umfliegenden Hindernisse eine ausreichende Reflexionsfläche bieten. Daher kann es sein, dass das Ausweichen vor schmalen Hindernissen, wie Ästen, Seilen oder Leitungen nicht immer möglich ist.29 Intelligente Verfolgungssysteme können auch der Überwachung von Grundstücken dienen. In diesen Fällen können Drohnen die Verfolgung einer verdächtigen Person aufnehmen, ohne dass das Sicherheitspersonal mit der Steuerung befasst sein muss. In diesem Zusammenhang wäre auch eine Kombination aus einer vorfestgelegten Route und einem automatisierten Erkennungs- und Verfolgungssystem denkbar. Soll die Überwachung in der Nacht erfolgen, kann die zusätzliche Ausstattung mit Wärmebildkameras erforderlich sein. Der Einsatz von Wärmebildkameras kann aber auch im Rahmen von Bergungsaktionen von Bedeutung sein. Rettungshelfer können so verschüttete oder verunglückte Personen mittels des Infrarotbildes erkennen. Eine integrierte Wärmebildkamera kann aber abseits dessen auch zur Identifikation von Wärmebrücken an der Isolierung von Gebäuden eingesetzt werden.

Wie bereits mehrfach angedeutet, ist der Flugkörper einer Drohne in der Regel – aber nicht zwingend – mit einer Kamera ausgestattet. Das an die Basisstation übertragene Bild dient dem Drohnenpiloten zum einen zur Orientierung bzw. Navigation und zum anderen zur Erstellung von Luftaufnahmen. Um eine stabile Bildaufnahme zu gewährleisten, müssen während des Flugs auftretenden Schwankungen und Erschütterungen ausgeglichen werden. Das geschieht oftmals durch sog. Gimbals, also technische Vorrichtungen, die durch eine eigene Steuerung in Kombination mit Sensordaten zur Lage und zum Schwerpunkt für ruckelfreie Bildaufnahmen sorgen. Die Auflösung der Bildaufnahme variiert je nach Drohnentyp. Mittlerweile sind Drohnen mit einer Kameraauflösung von 4096 x 2160 Bildpunkten (4k) bereits zu relativ erschwinglichen Preisen erhältlich. Die in Drohnen verbauten Kameras verfügen oftmals auch über einen Schwenkmechanismus, durch den die Kamera während des Flugs ausgerichtet werden kann.

Werden Drohnen zum Transport von Gegenständen eingesetzt, ergeben sich Begrenzungen hinsichtlich der maximalen Nutzlast. Diese ist in der Regel auf wenige Kilogramm beschränkt. Durch die Veränderung des Gewichts ergeben sich auch zusätzliche Anforderungen an die Konstruktion und die Steuerung der Drohne, da es mitunter zu einer Veränderung des Schwerpunkts kommen kann. Auch nimmt die Reichweite durch den höheren Energieverbrauch deutlich ab.

22

Zöller/Ihwas, Polizeilicher Drohneneinsatz, NVwZ 2014, S. 408 (409).

23

Dieckert/

Eich

, Drohnen, Technik und Recht bei gewerblicher und behördlicher Nutzung, S. 102.

24

Dieckert/

Eich

, Drohnen, Technik und Recht bei gewerblicher und behördlicher Nutzung, S. 102.

25

Dieckert/

Eich

, Drohnen, Technik und Recht bei gewerblicher und behördlicher Nutzung, S. 108.

26

Dieckert/

Eich

, Drohnen, Technik und Recht bei gewerblicher und behördlicher Nutzung, S. 166.

27

https://www.wiwo.de/technologie/gadgets/kameradrohnen-fuer-hobbypiloten-wie-die-drohnen-gesteuert-werden/11393680-3.html (abgerufen am 17.8.2019).

28

https://www.agrarheute.com/pflanze/getreide/schweiz-drohnen-kuenftig-pflanzenschutzmittel-verspruehen-555770 (abgerufen am 17.8.2019).

29

Dieckert/

Eich

, Drohnen, Technik und Recht bei gewerblicher und behördlicher Nutzung, S. 8.

III. Auswirkungen einer Drohnenüberwachung

In der öffentlichen Wahrnehmung haftet Drohnen häufig ein negatives Image an, welches vorranging mit deren militärischer Verwendung zu gezielten Tötungen („targeted killings“) zusammenhängen dürfte.30 Gleichsam wird vielerorts auch zivilen Drohnen mit Skepsis begegnet, wenn mit ihnen die Überwachung und Ausspähung von Personen assoziiert wird. Nach der „Theorie der objektiven Selbstwahrnehmung“ nimmt eine Person, die beobachtet wird, sich selbst als Objekt wahr und wird sich des eigenen Verhaltens bewusst.31 Dabei erkennt sie, dass ihr Verhalten möglicherweise von dem erwarteten Standard abweicht. Dies kann dazu führen, dass die beobachtete Person ihr Verhalten ändert und sich den antizipierten Standards anpasst.32 Mögliche Folgen einer gefühlten oder tatsächlichen Beobachtungssituation können Unbehagen, Nervosität und Stress sein.33 Die Anwesenheit von Drohnen kann somit dazu führen, dass sich der Betroffene überwacht fühlt. Dadurch könnte er sein Verhalten anpassen oder versuchen, der Beobachtungssituation zu entgehen. Denkbar ist auch, dass drohnenüberwachte Bereiche von vorneherein gemieden werden. Darüber hinaus könnte ein möglicherweise angstverstärkender Faktor darin liegen, dass der Betroffene den Zweck des Drohneneinsatzes nicht erkennen kann.34 Ebenso wenig kann er feststellen, ob die angefertigten Bildaufnahmen gespeichert oder ggf. sogar ausgewertet werden. Des Weiteren wird in vielen Fällen nicht erkennbar sein, wer der verantwortliche Drohnenpilot ist und welche Absichten er verfolgt. Auch muss in Zeiten der zunehmenden Vernetzung von technischen Geräten die Frage gestellt werden, ob von Drohnen generierte Daten vor unbefugtem Zugriff hinreichend geschützt sind und ob eine Manipulation der Daten ausgeschlossen werden kann.35 In Zukunft könnte sich der psychologische Druck noch erhöhen, etwa wenn Drohnen autonom agieren oder arbeitsteilig und vernetzt zusammenwirken. Auch könnte der vermehrte Einsatz von Gesichtserkennungssystemen oder sog. Smart-Cams bei vielen zu einem Gefühl der Totalüberwachung beitragen. In der Folge könnten Betroffene auf die Ausübung von Freiheitsrechten verzichten oder ihr Verhalten in Erwartung einer Überwachungssituation anpassen. Selbst Personen, die im Grundsatz neuen Technologien offen gegenüberstehen, haben angesichts der Ambivalenz vom Nutzen des technischen Fortschritts und der Gefahr des Missbrauchs sozialer Kontrolle berechtigte Zweifel.

30

Zöller/Ihwas, Polizeilicher Drohneneinsatz, NVwZ 2014, S. 408.

31

Kornmeier, Der Einsatz von Drohnen zur Bildaufnahme, S. 117.

32

Dolderer, Verfassungsfragen der „Sicherheit durch Null-Toleranz”, NVwZ 2001, S. 130 (132).

33

Kornmeier, Der Einsatz von Drohnen zur Bildaufnahme, S. 117.

34

http://dasfilter.com/kultur/we-need-to-talk-about-drones-ueber-das-kommende-zeitalter-derdrohnen (abgerufen am 1.3.2017).

35

http://dasfilter.com/kultur/we-need-to-talk-about-drones-ueber-das-kommende-zeitalter-derdrohnen (abgerufen am 1.3.2017).

IV. Nutzungskonflikte und Regulierungsbedarf

Sollten die Prognosen zutreffen, wird in Zukunft mit einer stärkeren Präsenz von Drohnen zu rechnen sein. Trotz der vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und des nachweisbaren Nutzens birgt die Technologie auch ein erhebliches Missbrauchspotenzial. Drohnen agieren aus der Luft, verfügen über einen großen Aktionsradius und sind in der Regel keinen physischen Barrieren ausgesetzt. Der Überflug über geschützte Bereiche, wie z.B. Wohngegenden, kann zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Einzelnen führen. Daneben wird durch den verstärkten Einsatz von Drohnen die Frage aufkommen, ob die gesammelten Bilddaten gespeichert, analysiert oder veröffentlicht werden dürfen. Trotz dieser Bedenken besteht insbesondere in der Wirtschaft ein nicht unerhebliches Interesse an einer Ausweitung der Technologie. Auch die EU-Kommission will den europäischen Markt für eine sichere und nachhaltige Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen öffnen und damit den europäischen Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort festigen.36 Die Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials hängt dabei auch maßgeblich von einem harmonisierten und vorhersehbaren Rechtsrahmen ab.37 Aus diesem Grund wird auf nationaler, aber zuletzt immer stärker auch auf europäischer Ebene versucht, die weitere Entwicklung der Technologie in regulatorische Bahnen zu lenken und in die bestehenden Strukturen des Luftfahrtrechts zu integrieren.

36

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Ein neues Zeitalter der Luftfahrt – Öffnung des Luftverkehrsmarktes für eine sichere und nachhaltige zivile Nutzung pilotenferngesteuerter Luftfahrtsysteme, COM (2014) 207 final, S. 1 ff.

37

Stellpflug/Hilpert: Novellierter Rechtsrahmen für den Betrieb unbemannter Fluggeräte, NVwZ 2017, S. 1490.

V. Gang der Untersuchung

Ziel dieses Werkes ist es, dem Leser anwendungsfallbezogen die Grenzen des staatlichen und zivilen Drohneneinsatzes zu verdeutlichen. Da die Auswirkungen des Drohnenbetriebs sehr vielfältig sind, beschränkt sich dieses Werk auf die Darstellung der rechtlichen Problemfelder im Zusammenhang mit der Drohnenüberwachung. In diesem Zusammenhang werden Drohnen als unbemannte Luftfahrtsysteme verstanden, die mit Kameras ausgestattet sind und eine Beobachtung bzw. Überwachung von Personen ermöglichen. In technischer Hinsicht wird davon ausgegangen, dass es sich bei Drohnen um Multicopter handelt, also um Fluggeräte, die in der Lage sind, komplexe Flugmanöver durchzuführen, aber auch stabil in der Luft stehen können.

Beschränkungen für den Drohneneinsatz ergeben sich zunächst aus dem luftverkehrsrechtlichen Normengefüge. Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und die darauf aufbauende Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) enthalten Bestimmungen zur Nutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist Grundvoraussetzung für einen rechtmäßigen Drohnenbetrieb. Bevor auf die Grenzen des staatlichen und zivilen Drohnenbetriebs eingegangen wird, müssen diese luftfahrtrechtlichen Anforderungen vorab geklärt sein. Zu diesem Zweck werden eingangs insbesondere die Regelungen der LuftVO zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen38 behandelt. Aufgrund verschiedener gesetzgeberischer Aktivitäten auf europäischer Ebene werden Teile der LuftVO in absehbarer Zeit verdrängt. Die wesentlichen Neuregelungen und geänderten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Drohnenbetriebs werden in diesem Zusammenhang dargestellt.

Nachdem die luftfahrtrechtlichen Voraussetzungen des Drohnenbetriebs erläutert wurden, widmet sich der erste Teil des Werks der Frage, inwieweit der Staat (und dabei insbesondere die Polizei) Drohnen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung einsetzen darf (Kapitel C). Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt in der Darstellung einzelner Befugnisnormen aus dem Bereich des Gefahrenabwehrrechts und den Regelungen der Strafprozessordnung. Zur besseren Einordnung wird eingangs die Grundrechtsrelevanz solcher Drohneneinsätze thematisiert. Im Anschluss wird untersucht, ob ein polizeilicher Drohneneinsatz auf Grundlage der bestehenden Befugnisnormen zulässig ist. Soweit landesrechtliche Vorschriften geprüft werden, beschränkt sich die Untersuchung aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die jeweiligen Polizeigesetze der Bundesländer Berlin, Niedersachsen und Bayern.

Im zweiten Teil werden entlang von einzelnen Fallgruppen die Grenzen des zivilen Drohneneinsatzes thematisiert (Kapitel D). Die Verwendung von Drohnen zu zivilen Zwecken meint dabei die nichtstaatliche Nutzung dieser Technologie. Dabei ist zwischen der Drohnennutzung zu privaten Zwecken und der Drohnennutzung zur Verfolgung von beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu unterscheiden. Beschränkende Normen können sich dabei u.a. aus dem allgemeinen Zivilrecht, dem Datenschutzrecht und dem Urheberrecht ergeben. Das vorliegende Werk befasst sich hingegen nicht mit der gerichtlichen Durchsetzung von Abwehransprüchen im Falle einer rechtswidrigen Drohnennutzung. Ebenso wenig werden haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen thematisiert.

Im Anschluss an diesen Themenkomplex sollen die strafrechtlichen Grenzen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Drohnen dargestellt werden (Kapitel E). Dabei beschränkt sich die Untersuchung auf die Prüfung des § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) sowie auf die §§ 315, 315a StGB (Gefährliche Eingriffe in den Luftverkehr bzw. Gefährdung des Luftverkehrs).

38

Abschnitt 5a der LuftVO.

B. Zulässigkeit des Drohneneinsatzes nach dem Luftverkehrsrecht

Die Zulässigkeit eines Drohneneinsatzes bestimmt sich zunächst nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts. Die hierfür maßgeblichen Vorschriften des LuftVG und der LuftVO sehen eine Reihe von Beschränkungen hinsichtlich des Betriebs und der Nutzung des Luftraums durch unbemannte Luftfahrtsysteme vor. Mit der im September 2018 in Kraft getretenen Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA-Grundverordnung)39 kommt es zu tiefgreifenden Veränderungen im Bereich des zivilen Luftverkehrsrechts. Die bislang vorrangig bei den Nationalstaaten verortete Regulierungskompetenz für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen wird weitestgehend verschoben.40 Die Zulässigkeit des (zivilen) Drohneneinsatzes richtet sich zukünftig nach den Vorgaben der EASA-Grundverordnung bzw. nach den auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten. Viele der neuen Vorschriften entfalten erst ab dem Jahr 2020 unmittelbare Geltung. Bis dahin bestimmt sich die Zulässigkeit des Drohneneinsatzes nach den bisherigen nationalen Vorschriften. Zu beachten ist auch, dass die EASA-Grundverordnung lediglich den Bereich der zivilen Luftfahrt reguliert. Von dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind Luftfahrzeuge, die im Rahmen einer staatlichen Tätigkeit eingesetzt werden.41 Für diese Tätigkeiten wird nach wie vor der nationale Rechtsrahmen bestimmend sein. Im Folgenden werden zunächst die nationalen Regelungen des LuftVG und die LuftVO untersucht. Im Anschluss werden die für den zivilen Drohnenbetrieb zukünftig maßgeblichen Vorschriften der EASA-Grundverordnung behandelt.

39

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates.

40

Krumm, Luftverkehrsrecht: Neuer europäischer Rechtsrahmen für unbemannte Luftfahrzeuge tritt in Kraft, EuZW 2019, S. 484.

41

Vgl. Art. 2 Abs. 3 lit. a) EASA-GVO.

I. Nationaler Rechtsrahmen für unbemannte Luftfahrzeuge

Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 LuftVG statuiert den Grundsatz der Freiheit des Luftraums: Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit keine entgegenstehenden Rechtsvorschriften die Nutzung beschränken. Beschränkungen können sich u.a. aus dem LuftVG selbst oder aus einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschrift ergeben (§ 1 Abs. 1 LuftVG).

1.Luftverkehrsrechtliche Einordnung von Drohnen

Drohnen fallen in den Anwendungsbereich des LuftVG, wenn sie als Luftfahrzeuge zu qualifizieren sind. Eine abschließende Aufzählung der unterschiedlichen Varianten von Luftfahrzeugen findet sich in § 1 Abs. 2 LuftVG. In Betracht kommt die Einordnung als unbemanntes Luftfahrtsystem (§ 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG) oder als Flugmodell (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG). Das Gesetz unterscheidet bei unbemannten Fluggeräten nach dem Nutzungszweck. Nach § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG gelten unbemannte Fluggeräte, einschließlich ihrer Kontrollstation, als Luftfahrzeuge, soweit sie nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Nach der Legaldefinition der Vorschrift handelt es sich bei solchen Fluggeräten um unbemannte Luftfahrtsysteme. Demgegenüber gelten Fluggeräte, die im privaten Kontext eingesetzt werden, nicht als unbemannte Luftfahrtsysteme, sondern fallen in die Kategorie der Flugmodelle.42

2.Beschränkungen des Drohnenbetriebs durch die LuftVO und die LuftVZO

Die Beschränkungen hinsichtlich des Drohnenbetriebs ergeben sich nicht aus dem LuftVG selbst, sondern werden durch die Verordnungsermächtigung nach § 32 Abs. 1 LuftVG dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überantwortet. Dieses hat in Ausübung dieser Befugnis dem Drohnenbetrieb einen eigenen Abschnitt in der LuftVO gewidmet (§§ 21a ff. LuftVO), was die luftfahrtrechtliche Bedeutung und das Regulierungsbedürfnis in Bezug auf diese Technologie verdeutlicht. Daneben wurde zur Umsetzung einer Kennzeichnungsverpflichtung auch die Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO) angepasst. Die in § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG angelegte Unterscheidung nach dem Nutzungszweck wurde weitestgehend aufgehoben. Nunmehr werden unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle im Wesentlichen gleich behandelt, was mit der vergleichbaren Betriebsgefahr begründet wird.43 Anknüpfungspunkt der Zulässigkeitsprüfung ist nicht mehr die Aufstiegserlaubnis oder die Nutzung des Luftraums, sondern der Betrieb als solcher. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Drohnenbetriebs knüpfen dabei vorrangig an das Gewicht und die Bauart der Drohne sowie die Fähigkeiten des Drohnenpiloten an. Die LuftVO unterscheidet bei den unterschiedlichen Arten des Drohnenbetriebs zwischen dem erlaubnisbedürftigen Betrieb (§ 21a LuftVO) und dem verbotenen Betrieb von unbemannten Luftfahrsystemen und Flugmodellen (§ 21b LuftVO).

a)Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21a Abs. 1 LuftVO bestimmt die Voraussetzungen, unter denen der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen einer vorherigen Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde bedarf. Dies betrifft u.a. Fluggeräte

– mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm (§ 21a Abs. 1 Nr. 1 LuftVO),

– die in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zu Flugplätzen operieren (§ 21a Abs. 1 Nr. 4 LuftVO),

– deren Einsatz in der Nacht stattfinden soll (§ 21a Abs. 1 Nr. 5 LuftVO).

Die Betriebserlaubnis wird durch die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des jeweiligen Bundeslandes erteilt (§ 21c LuftVO). Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der beabsichtigte Betrieb und die Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zu einer Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz, führen und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist (§ 21a Abs. 3 LuftVO).

Der Steuerer von unbemannten Fluggeräten muss auf Verlangen gegenüber der Genehmigungsbehörde bestimmte Kenntnisse nachweisen können (§ 21a Abs. 4 LuftVO). Dies betrifft Steuerer von Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als zwei Kilogramm. Geprüft werden Kenntnisse in der Anwendung und der Navigation der Fluggeräte, den einschlägigen luftfahrtrechtlichen Grundlagen und der örtlichen Luftraumordnung. Diese Verpflichtung zum Kenntnisnachweis besteht nicht auf sog. Modellfluggeländen, also Gebieten, für die eine Allgemeinerlaubnis für den Aufstieg von Flugmodellen vorliegt und für die eine Aufsichtsperson bestellt ist. Der Nachweis kann u.a. durch eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer erbracht werden. Daneben kann sie auch von einer Stelle erworben werden, die gemäß § 21d Abs. 2 LuftVO vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt wurde.

b)Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

In Bezug auf besonders gefahrgeneigte Betriebsarten und für den Überflug über besonders sensible Bereiche hat der Verordnungsgeber absolute Verbotstatbestände statuiert (§ 21b Abs. 1 Nr. 1–11 LuftVO). Der Betrieb ist u.a. untersagt, wenn die Drohne außerhalb der Sichtweite des Steuerers geflogen wird (§ 21b Abs. 1 Nr. 1 LuftVO). Dies betrifft Fluggeräte mit einem Gewicht von weniger als fünf Kilogramm44. Nach § 21b Abs. 1 S. 2 LuftVO erfolgt der Betrieb außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn dieser das unbemannte Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann. § 21b Abs. 1 S. 3 LuftVO enthält Ausnahmen von diesem Verbot. Diese betreffen den Fall, dass die Steuerung des Fluggeräts mit einem visuellen Ausgabegerät erfolgt, etwa einer Videobrille. Allerdings gilt dies nur für einen Betrieb unterhalb von 30 m. Auch muss gewährleistet sein, dass das Fluggerät selbst nicht mehr als 0,25 Kilogramm schwer ist oder, bei einer höheren Startmasse, dass der Steuerer von einer anderen Person, die das Fluggerät ständig in Sichtweite hat und die den Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren hingewiesen werden kann. Neben diesem Verbot muss der Drohnenbetreiber auch gewährleisten, dass eine Flughöhe von 100 m nicht überschritten wird (§ 21b Abs. 1 Nr. 8 LuftVO). Ausnahmen hierfür gelten u.a. auf Flugmodellplätzen.45

Bestimmte Bereiche müssen aus Sicherheitsgründen vom Drohnenbetrieb (vorübergehend) freigehalten werden. Hierzu zählen Orte, an denen sich eine Vielzahl von Menschen versammelt hat, da ein unfallbedingter oder gezielter Absturz in diesem Bereich schwerwiegende Folgen haben kann. Der Steuerer muss daher einen seitlichen Abstand von mindestens 100 m zu Menschenansammlungen einhalten (§ 21b Abs. 1 Nr. 2 LuftVO). Gleiches gilt für Unglücksorte, Katastrophengebiete und andere Einsatzorte von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie für mobile Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen. Auch ist der Überflug über bestimmte Gebäude oder besonders sensible Gebiete untersagt (§ 21b Abs. 1 Nr. 3, Nr. 6, Nr. 11 LuftVO). Hierzu gehört insbesondere der Überflug über Naturschutzgebiete, Industrieanlagen, Kontrollzonen von Flughäfen, Krankenhäuser, Unglücksorte sowie der Überflug über Gebäude von Verfassungsorganen des Bundes oder oberste Bundesbehörden. Des Weiteren ist der Betrieb über Wohngrundstücken untersagt (§ 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO). Das betrifft Fluggeräte mit einer Startmasse über 0,25 kg. Gleiches gilt für Fluggeräte, die aufgrund ihrer Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ein Überflug kann jedoch dann stattfinden, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des betroffenen Grundstücks ausdrücklich zugestimmt hat.

c)Kennzeichnungspflicht