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Die Autorinnen beschreiben die Funktion, die Rechte und Pflichten sowie die tägliche Arbeit des Betriebsrats: von der Zusammensetzung des Gremiums über die Organisation der Arbeit, die Gestaltung der Betriebsversammlung und die Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei Einstellung, Abmahnung, Kündigung und Eingruppierung bis zur Verhandlung über Betriebsvereinbarungen oder einen Sozialplan. Sie informieren ausführlich darüber, welche Fragen der Betriebsrat regeln kann und welche nicht, wo er gegebenenfalls Unterstützung erhält und welche Informationsquellen unerlässlich sind.
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Seitenzahl: 540
Veröffentlichungsjahr: 2021
Betriebsrat für Dummies
§ 37 »Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis«: Der Betriebsrat muss für seine Tätigkeit jederzeit freigestellt werden, das gilt auch für seine Teilnahme an einschlägigen Seminaren.
§ 80 »Allgemeine Aufgaben«: Definiert die Aufgaben des Betriebsrats.
§ 87 »Mitbestimmungsrechte«: Alle Bereiche, in denen der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat.
§ 93 »Ausschreibung von Arbeitsplätzen«: Gibt dem Betriebsrat das Recht, innerbetriebliche Stellenausschreibung zu fordern.
§ 98 »Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen«: Der Betriebsrat hat bei allen betrieblichen Bildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht.
§ 99 »Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen«: Legt fest, dass bei jeder Einstellung, Versetzung, Ein- oder Umgruppierung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen ist.
§ 102 »Mitbestimmung bei Kündigung«: Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam!
§ 111 »Betriebsänderungen«: Bei jeder Art von Betriebsänderung (Schließung, Zusammenlegung, Verlegung) muss der Betriebsrat unterrichtet und angehört werden.
Eine Frist beginnt jeweils am Tag nach dem Eingang der Information. Zum Beispiel: Der Betriebsrat erhält eine Information am Dienstag, die Sieben-Tage-Frist beginnt am Mittwoch und endet sieben Tage später, also am darauffolgenden Dienstag. Ist dieser Dienstag ein Feiertag, endet die Frist am darauffolgenden Werktag (es sei denn, das ist ein Samstag – dann verlängert sie sich auf den Montag).
Betriebsrat für Dummies
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
4. Auflage 2022
© 2022 Wiley-VCH GmbH, Boschstraße 12, 69469 Weinheim, Germany
Wiley, the Wiley logo, Für Dummies, the Dummies Man logo, and related trademarks and trade dress are trademarks or registered trademarks of John Wiley & Sons, Inc. and/or its affiliates, in the United States and other countries. Used by permission.
Wiley, die Bezeichnung »Für Dummies«, das Dummies-Mann-Logo und darauf bezogene Gestaltungen sind Marken oder eingetragene Marken von John Wiley & Sons, Inc., USA, Deutschland und in anderen Ländern.
Das vorliegende Werk wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernehmen Autoren und Verlag für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie eventuelle Druckfehler keine Haftung.
Coverfoto: © DGTL Graphics sro/stock.adobe.comLektorat & Projektmanagement: Gabriele KalmbachKorrektur: Frauke Wilkens
Print ISBN: 978-3-527-71884-9ePub ISBN: 978-3-527-83492-1
Sigrid Britschgi ist Fachanwältin für Arbeitsrecht im Anwaltsbüro Windirsch, Britschgi & Wilden in Düsseldorf. Sie vertritt seit 1994 ausschließlich Arbeitnehmer, Betriebs- und Personalräte sowie Schwerbehindertenvertretungen. Betriebsräte werden von ihr in der täglichen Arbeit unterstützt und bei Verhandlungen, Einigungsstellenverfahren oder vor dem Arbeitsgericht vertreten. Außerdem ist sie in der Bildungsarbeit tätig und vermittelt in Schulungen unter anderem neu gewählten Betriebsräten die erforderlichen Kenntnisse für ihre Betriebsratsarbeit. Durch die Kombination von Anwalts- und Schulungstätigkeit weiß sie sehr genau, wo die Probleme zwischen Theorie und Praxis liegen und wie man am besten damit umgeht.
Als Autorin hat sie einen Kommentar zu einem Manteltarifvertrag gemeinsam mit weiteren Kollegen verfasst sowie ein Buch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Regelmäßig veröffentlicht sie Beiträge in Fachzeitschriften.
Margarete Graf war viele Jahre lang Lektorin für Schulbuch, Sachbuch und Reiseführer in verschiedenen mittelständischen Verlagen. Mit der Betriebsratsarbeit kam sie zunächst als Vorsitzende eines Wahlvorstands zur Durchführung von Betriebsratswahlen in Kontakt. Schon einige Jahre später wurde sie selbst zur Betriebsratsvorsitzenden gewählt und mehrmals im Amt bestätigt. Sechzehn Jahre lang führte sie nicht nur zahllose Gespräche und Verhandlungen, sondern leitete auch die Vorbereitung und Verhandlung von zahlreichen Betriebsvereinbarungen, unter anderem zum Thema Vertrauensarbeitszeit (diese Betriebsvereinbarung wurde später – mit anderen – Gegenstand eines Forschungsprojekts), und verhandelte über verschiedene Sozialpläne.
Margarete Graf arbeitete danach mehrere Jahre als Redakteurin bei einer Berufsgenossenschaft. Außerdem war sie freiberuflich als Autorin und Lektorin tätig. Zu ihren zahlreichen Veröffentlichungen gehören Reise- und Wanderführer, Sachbücher und Beiträge für Sammelbände, Zeitungen und Zeitschriften.
Cover
Titelblatt
Impressum
Über die Autorinnen
Einführung
Über dieses Buch
Konventionen in diesem Buch
Törichte Annahmen über den Leser
Was Sie nicht lesen müssen
Wie dieses Buch aufgebaut ist
Symbole, die in diesem Buch verwendet werden
Wie es weitergeht
TEIL I: Was der Betriebsrat kann und darf
Kapitel 1: Betriebsrat – wozu eigentlich?
Die betriebliche Interessenvertretung
Betriebliche Mitbestimmung – ein kurzer Überblick
Wo der Betriebsrat nichts zu sagen hat
Kein Betriebsrat ohne Wahl
Weshalb ausgerechnet ich?
Ehre, wem Ehre gebührt
Kapitel 2: Betriebsrat und andere Gremien
Die Größe des Betriebsrats
Der Betriebsratsvorsitzende
Der Betriebsausschuss
Andere Ausschüsse des Betriebsrats
Wir sind nicht allein – Gremien und Ausschüsse
In großem Stil – Gesamt- und Konzernbetriebsräte
Sonderrechte für Sonderfälle
Sprecherausschuss
Die Gewerkschaften
Kapitel 3: Soziale Angelegenheiten – ohne Betriebsrat geht gar nichts
Das Herz der Betriebsratsarbeit: Die Mitbestimmungsrechte
Die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten
Mitbestimmung bei der Qualifizierung von Mitarbeitern
Kapitel 4: Einstellung und Kündigung
Mitbestimmung bei Einstellungen
Mitbestimmung bei Kündigung
Beratungs- und Informationsrechte
Einblick in die Gehaltslisten
Arbeitgeber, seid nett zu Betriebsräten
Kapitel 5: Betriebsratsarbeit konkret
Die Aufgaben des Betriebsrats
Jetzt geht's los
Wer macht was im Betriebsrat?
Das Beratungsgespräch
So viel Zeit muss sein – für die Betriebsratsarbeit
Freistellung
TEIL II: Die tägliche Arbeit
Kapitel 6: Das Betriebsratsbüro
Lage und Größe
Tisch und Stuhl und mehr
Nicht nur Papier und Bleistift
Großer Betriebsrat – große Räume
Auch der kleine Betriebsrat braucht einen Arbeitsplatz
Wer soll das bezahlen …?
Wie der Betriebsrat seine Ansprüche durchsetzt
Kapitel 7: Wie man sich schlaumacht
Fachliteratur und Gesetzestexte
Fachzeitschriften
»Zwar weiß ich viel, doch will ich alles wissen« – Seminare und Fortbildungsveranstaltungen
Rechtsanwälte und Sachverständige
Kapitel 8: Die Betriebsratssitzung
Die Wahl des richtigen Zeitpunkts
Der Ort des Geschehens
Virtuelle Betriebsratssitzung – wenn der Betriebsrat es will
Regelmäßig und ohne Zeitdruck
Die Einladung zur Sitzung
Einberufung durch andere
Die Betriebsratssitzung ist keine Überraschungsparty – die Tagesordnung
Wer wird eingeladen?
»Ich kann leider nicht«
Vorsitz führt der Vorsitzende
Antragstellung und Beschluss
»Nur was man schwarz auf weiß besitzt …« – das Protokoll
Kapitel 9: Öffentlichkeitsarbeit
Regelmäßige Gespräche
Das Schwarze Brett
Information via Flugblatt
Kommunikation per E-Mail
Der Betriebsrat im Intranet
Die Belegschaftsbefragung
TEIL III: Die Betriebsversammlung
Kapitel 10: Großer Auftritt für den Betriebsrat – die Betriebsversammlung
Warum eine Betriebsversammlung?
In der Hauptrolle: Der Betriebsrat
Einmal im Vierteljahr
Geschlossene Gesellschaft
Keine Freizeitbeschäftigung
Gegenveranstaltung? Abgesagt!
Die Rechte der Betriebsversammlung
Kapitel 11: Vorbereitung ist alles
Der ideale Termin
Der richtige Ort
Die Einladung
Jetzt wird es inhaltlich
Kapitel 12: Der Tag ist da
Hier hat der Betriebsrat das Sagen
Die Botschaft der Sitzordnung
Die Versammlungsleitung
Das Ende der Versammlung
Das Protokoll
Das Hausrecht
TEIL IV: Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
Kapitel 13: Grundsatz: vertrauensvoll
Die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
Die Elemente der »vertrauensvollen Zusammenarbeit«
Viel beschworen: Das »Wohl des Betriebs«
Das monatliche Gespräch
Kapitel 14: Die Betriebsvereinbarung
Was ist eine Betriebsvereinbarung?
Schritt für Schritt zur Vereinbarung
Handschlag genügt nicht – die Bestandteile einer Betriebsvereinbarung
Ans Licht damit!
Das Ende der Vereinbarung
Und wer ist verantwortlich?
Andere Vereinbarungen
Was geht mich das an?
Und wenn das alles nichts hilft?
Kapitel 15: Mit harten Bandagen
Die Einigungsstelle
Die einstweilige Verfügung
Die Ordnungswidrigkeitsanzeige
Das Strafverfahren
Lohnt sich das denn?
Kapitel 16: Interessenausgleich und Sozialplan
Die Betriebsänderung
Der Interessenausgleich
Der Sozialplan
TEIL V: Die Wahl
Kapitel 17: Der Wahlbaukasten
Betriebsratswahl im Schnelldurchgang
Noch hat der Betriebsrat das Wort
Der Wahlvorstand übernimmt
Kapitel 18: Wahlverfahren maßgeschneidert
Das Wichtigste: Die Kandidaten
Zwei Wahlverfahren
Das vereinfachte Wahlverfahren
Das normale Wahlverfahren
Die Wahl der Wahl: Betriebe mit 101 bis 200 Beschäftigten
Das erste Mal
Kapitel 19: Wählen und zählen
Die Briefwahl
Der Stimmzettel
Der Wahltag
Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats
Die Anfechtung der Wahl
TEIL VI: Der Top-Ten-Teil
Kapitel 20: Zehn Internetseiten für Betriebsräte
Bundesrecht
Bundesarbeitsgericht
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Gesetzliche Krankenkassen
Technologieberatungsstellen
Deutscher Gewerkschaftsbund
Hans-Böckler-Stiftung
Institut der deutschen Wirtschaft Köln
Kapitel 21: Zehn gesetzliche Regelungsbereiche
Arbeitnehmerüberlassung/Leiharbeit
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeitsvertrag und Kündigung
Arbeitszeit und Urlaub
Behinderte
Entgelt
Jugend und Ausbildung
Mitbestimmung
Mütter und Eltern
Sozialversicherung
Kapitel 22: Zehn Tipps für Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
Ziele klären
Informationen zusammentragen
Verbündete suchen
Eigenen Vorschlag entwickeln
Das richtige Verhandlungsteam zusammenstellen
Nicht das Heft aus der Hand nehmen lassen
Nicht ins Bockshorn jagen lassen
Keine Zusage ohne Beschluss
Wissen, wann die Verhandlung gescheitert ist
Selbstbewusstsein zeigen
Kapitel 23: Zehn Tipps für ein erfolgreiches Beratungsgespräch
Kapitel 24: Die zehn häufigsten Fragen, auf die Sie eine Antwort geben können sollten
Durfte mir der Arbeitgeber bei der Einstellung eigentlich so viele persönliche Fragen stellen?
Muss ich eigentlich Überstunden machen?
Warum bekomme ich kein Weihnachtsgeld?
Wann muss ich eigentlich meine Krankmeldung einreichen?
Ich habe ein schulpflichtiges Kind. Habe ich Anspruch darauf, in den Ferien Urlaub zu bekommen?
Ich möchte gern in Teilzeit arbeiten – geht das?
Der Chef hat vorhin gesagt: »Sie können gleich zusammenpacken!« Ist das jetzt eine Kündigung?
Ich habe seit einigen Wochen immer solche Rückenschmerzen – kann das an der Arbeit liegen?
Unser Abteilungsleiter sagt, wir haben zu viel Arbeit, um zur Betriebsversammlung zu gehen – darf er das?
Was macht ihr vom Betriebsrat eigentlich die ganze Zeit?
Glossar
Abbildungsverzeichnis
Stichwortverzeichnis
End User License Agreement
Kapitel 8
Tabelle 8.1: Mögliche Abstimmungsverhältnisse
Kapitel 17
Tabelle 17.1: Beispiel d'hondtsches Höchstzahlenverfahren
Kapitel 4
Abbildung 4.1: Musterbrief mit Zustimmungsverweigerung
Abbildung 4.2: Widerspruchsschreiben des Betriebsrats
Kapitel 6
Abbildung 6.1: Musterbrief für die Kostenübernahme der Betriebsratsausstattung
Kapitel 7
Abbildung 7.1: Musterbrief für eine Fortbildung
Kapitel 8
Abbildung 8.1: Eine Tagesordnung kann so aussehen.
Abbildung 8.2: Ein Muster für ein Blankoprotokoll
Kapitel 9
Abbildung 9.1: Ein Beispielfragebogen für Ihre Umfrage im Betrieb
Abbildung 9.2: Die Auswertung der Fragebogen
Kapitel 11
Abbildung 11.1: So oder ähnlich könnte Ihr Ankündigungsplakat aussehen.
Kapitel 15
Abbildung 15.1: Musterbrief für eine Ordnungswidrigkeitsanzeige
Kapitel 17
Abbildung 17.1: Ausgefülltes Musterwahlausschreiben
Kapitel 19
Abbildung 19.1: Musterstimmzettel für die Persönlichkeitswahl
Abbildung 19.2: Musterstimmzettel für die Listenwahl
Cover
Titelblatt
Impressum
Über die Autorinnen
Inhaltsverzeichnis
Einführung
Fangen Sie an zu lesen
Glossar
Abbildungsverzeichnis
Stichwortverzeichnis
End User License Agreement
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Sie haben sich also dazu entschlossen, zum Betriebsrat zu kandidieren, oder wurden vielleicht gerade gewählt. Vor Ihnen liegen einige dicke Bücher, die Sie nur mit Vorsicht zu bewegen wagen, aus Furcht, es könnte ein Dutzend Paragrafen herausfallen. Da haben Sie sich ja was aufgehalst …
Keine Angst! Das Amt des Betriebsrats ist zwar eine Herausforderung, aber eine, die durchaus zu bewältigen ist. Sie müssen ja nicht gleich am ersten Tag eine komplizierte Betriebsvereinbarung verhandeln. Gehen Sie einfach Schritt für Schritt auf Ihre Aufgaben zu und nehmen Sie sie fest in die Hand. Sie sind ja nicht allein! Sie haben Ihre Betriebsratskollegen, die Kollegen, die Sie gewählt haben, und Sie haben dieses Buch.
Wenn Sie erwarten, dass Sie es als Betriebsrat viel mit Gesetzen und Paragrafen zu tun haben – haben Sie recht. Wenn Sie befürchten, dass die in erster Linie trocken, langweilig und schwer verständlich sind – haben Sie manchmal auch recht. Wenn Sie aber glauben, dass deswegen die ganze Geschichte also doch nichts für Sie ist – haben Sie nicht recht. Denn all diese Paragrafen lassen sich zu prächtigen, scharfen Waffen schmieden, mit deren Hilfe Sie im Betrieb allerhand bewirken können. Und das wird Ihnen mehr Freude machen als alles andere.
In diesem Buch wollen wir uns daher gar nicht lange mit der Interpretation von Gesetzestexten befassen, sondern uns darum kümmern, was man damit tun kann. Eine Menge! Wenn Sie sich einmal durch dieses Buch geschmökert haben, werden Sie sehen, dass Betriebsratsarbeit eine der befriedigendsten Aufgaben im ganzen Betrieb ist – sogar besser als selbst Chef sein:
Sie müssen keine Mitarbeiter entlassen, sondern können dazu beitragen, dass Kollegen ihren Arbeitsplatz behalten.
Sie müssen nicht die ganze Zeit an steigende Gewinne denken, sondern dürfen effizientere Arbeitssicherheitsmaßnahmen und angenehmere Arbeitszeiten mitgestalten.
Sie müssen nicht herumbrüllen, sondern dürfen durch Argumente überzeugen.
Sie müssen keine einsamen Entscheidungen treffen, sondern können alles im Team diskutieren und entscheiden.
Sie haben Ihren Posten nicht durch Erbschaft, Hochdienen oder Seilschaften erhalten, sondern sind durch eine demokratische Wahl legitimiert.
Sie müssen auch weder Betriebswirtschaft noch Jura studiert und auch keine Kurse in Personalführung und Managementwissenschaften besucht haben. Es reicht, dass Ihnen bei Ungerechtigkeiten und ungerechtfertigten Zumutungen der Kamm schwillt und Sie das Bedürfnis haben, Ihren Unmut in konstruktives Handeln abzuleiten.
Für dieses Buch brauchen Sie keinerlei Vorwissen. Sie brauchen es auch nicht von der Einführung bis zum Schluss durchzulesen. Schauen Sie sich das Inhaltsverzeichnis an und überlegen Sie, was Sie zuerst wissen wollen: Welche Mitbestimmungsrechte Sie im Fall einer Kündigung haben? Ob Ihnen ein Betriebsratsbüro zusteht? Wie Sie überhaupt erst einmal einen Betriebsrat zustande bekommen? Fangen Sie an jeder beliebigen Stelle zu lesen an, Sie werden sich garantiert zurechtfinden.
Gleich ein Geständnis: Wenn Sie dieses Buch lesen, werden Sie sehr oft auf männliche Formen stoßen. Es ist von dem Arbeitgeber die Rede, dem Betriebsratsvorsitzenden, dem Kollegen, dem Arbeitnehmer … Das gefällt mir selbst nicht besonders gut, denn ich weiß: Die Hälfte der Welt ist weiblich (ich gehöre selbst zu dieser Hälfte), und das sollte man (frau!) auch sehen. Aber: Das in jedem Satz zu berücksichtigen, ist soooo umständlich. Keine der möglichen Lösungen – abwechselnd die weibliche oder die männliche Form, das Binnen-I wie in KollegInnen oder immer beide Formen nebeneinander – fanden weder die Autorin der Vorauflagen noch ich akzeptabel. Alle Möglichkeiten wären verwirrend und schwer lesbar, also genau das Gegenteil dessen, was Sie von einem … für Dummies-Buch erwarten.
Es bleibt also bei der konventionellen Schreibweise, in der Hoffnung, dass irgendwann einmal, in nicht allzu ferner Zukunft, selbst beim Wort »Vorstandsvorsitzender« vor dem geistigen Auge der Leserinnen und Leser ganz selbstverständlich eine Frau erscheint.
Warum könnten Sie sich für ein Buch mit dem Titel Betriebsrat für Dummies interessieren? Ich nehme einmal an, aus einem oder mehreren der folgenden Gründe:
Sie werden gerade von Ihren Kollegen bekniet, doch bei den nächsten Betriebsratswahlen zu kandidieren: »Das kannst du doch!«
Sie sind seit Kurzem im Betriebsrat und wissen nicht so recht, wo’s langgeht.
Sie sind seit Längerem im Betriebsrat und wurden zum Vorsitzenden gewählt – da kommen viele neue Aufgaben auf Sie zu.
Sie sind schon lange im Betriebsrat, und trotzdem gibt es immer noch Bereiche, über die Sie sich schlauer machen wollen.
Sie sind im Betriebsrat und stellen plötzlich fest, dass ein neuer Chef ganz andere Saiten aufzieht.
Sie sind überhaupt nicht im Betriebsrat, sondern Arbeitgeber und wollen sich auch mal informieren, was Ihr Betriebsrat eigentlich so alles kann und darf.
Habe ich schon erwähnt, dass Sie als Betriebsrat viel mit Paragrafen zu tun haben werden? Auch in diesem Buch sind eine ganze Menge solcher Gesetzestexte zitiert. Sie erkennen sie immer am speziellen Symbol vor den betreffenden Passagen (siehe zu den im Buch verwendeten Symbolen weiter hinten in dieser Einführung). Und: Sie müssen sie (erst einmal) nicht lesen. Alles, was Ihnen die Paragrafen in trockenen Worten und verschachtelten Sätzen zu sagen haben, erfahren Sie leicht verständlich auch im Text. Erst wenn es einmal ernst wird und Sie darangehen müssen, strenge Briefe zu schreiben, sollten Sie den Gesetzestext im Wortlaut heranziehen.
Dieses Buch ist in sechs Teile gegliedert, die unterschiedliche Aspekte der Betriebsratsarbeit behandeln.
Hier erfahren Sie, was ein Betriebsrat überhaupt ist, wofür man ihn braucht und wie man ihn bekommt. Sie bekommen ein paar gute Gründe an die Hand, warum Sie (ja, Sie!) sich als Betriebsratskandidat aufstellen lassen sollten und was Sie davon eigentlich haben.
Danach führe ich Sie durch das Dickicht der verschiedenen betrieblichen Gremien, und schon sind wir beim Herzstück der Betriebsratsarbeit: den Mitbestimmungsrechten. Schließlich werden noch sehr ausführlich die Rechte und Pflichten des Betriebsrats vorgestellt, wir schreiten gemeinsam den (gar nicht so eng bemessenen) Gestaltungsspielraum ab und öffnen gleich die Tür zur ersten Sprechstunde.
Hier wird erst einmal eingeräumt – das Betriebsratsbüro nämlich. Neben Arbeitsplatz und Ausstattung richten wir auch eine kleine, sicher stetig wachsende Betriebsratsbibliothek ein und beschäftigen uns mit den wichtigsten Sachverständigen.
Danach kann es gleich weitergehen mit der Betriebsratssitzung: Wer nimmt teil, wer nicht, kann der Betriebsrat sich auch »online« zu einer Sitzung treffen, was ist ein Beschluss und wie kommt er zustande? Und weil eine gute Öffentlichkeitsarbeit auch für den Betriebsrat unverzichtbar ist, gebe ich dazu auch ein paar Tipps.
Showdown oder Erbsenzählerei? Hitzig oder sterbenslangweilig? Wie Sie Ihre Betriebsversammlung zu einer interessanten und lebhaften Veranstaltung machen können, erfahren Sie in diesem Teil.
Die natürlichen Partner im betrieblichen Alltag sind Betriebsrat und Arbeitgeber. Wie weit diese »Partnerschaft« gehen kann und wo sie ihre Grenzen hat, ist eine spannende Frage. In diesem Teil überzeuge ich Sie von der Notwendigkeit einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber, stehe Ihnen beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung bei und stärke Ihnen den Rücken, wenn es ungemütlich wird: einstweilige Verfügung, Klage, Sozialplan.
Weil so ein Betriebsrat ja nicht vom Himmel fällt, werden in diesem Teil die verschiedenen Wahlverfahren für alle Betriebsgrößen vorgestellt und erläutert: kleine, mittelgroße, große Betriebe, solche mit und solche ohne Betriebsrat. Warum so spät? Steht denn die Wahl nicht ganz am Anfang der Betriebsratsarbeit? Ja und nein: Die Arbeit des Betriebsrats hat mit der Wahl nur am Rande zu tun, organisiert wird sie von einem Wahlvorstand. Wer ist das denn? Auch das erfahren Sie in diesem Teil.
Hier erwarten Sie gute Tipps im Zehnerpack: die zehn besten Websites für Betriebsräte, die zehn wichtigsten gesetzlichen Regelungsbereiche sowie Tipps für Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und für Beratungsgespräche mit zornigen, verzweifelten oder ratlosen Kollegen.
Über das Buch verteilt finden Sie vier verschiedene Symbole, deren Bedeutung Sie hier erfahren:
Ein praktischer Tipp oder Kniff, der Ihnen die Arbeit oder eine Verhandlung erleichtert.
Das ist ein Gesetzestext. Sie brauchen ihn nur zu lesen, wenn Sie sich rückversichern oder ihn zitieren wollen.
Hier kommt eine zusätzliche Erläuterung, die etwaige Unklarheiten beseitigen könnte.
Vorsicht! Hier lauert eine Fallgrube, die Sie kennen sollten!
Nehmen Sie Ihr Herz in die Hand, springen Sie über Ihren Schatten, schlucken Sie ein paarmal – und los geht’s. Vor Ihnen liegt eine hoch spannende Herausforderung, eine interessante Aufgabe, eine Arbeit, die Ihnen Befriedigung und Anerkennung verschafft, ein Lebensabschnitt, in dem Sie unendlich viel lernen werden. Dieses Buch will Ihnen dabei helfen. Sie brauchen es nur aufzuschlagen. Im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition sind zahlreiche Veränderungen angekündigt, die das BetrVG betreffen. Ob und wann sie umgesetzt werden, weiß natürlich keiner. Dieses Buch berücksichtigt die Rechtslage bis November 2021.
Teil I
IN DIESEM TEIL …
Die folgenden Kapitel machen Sie mit der Institution »Betriebsrat« und seinen Aufgaben vertraut. Hier erfahren Sie, womit sich ein Betriebsrat eigentlich beschäftigt – und womit nicht – und dass er mehr Rechte hat, als mancher Arbeitgeber gern wahrhaben möchte. Ich stelle Ihnen sämtliche Gremien und Ausschüsse vor, mit denen Sie zu tun bekommen könnten, und lasse die Mitbestimmungsrechte vor Ihnen Parade gehen. Außerdem geht es in diesem Teil bereits ans Eingemachte: Was kann der Betriebsrat gegen eine Kündigung unternehmen?
Kapitel 1
IN DIESEM KAPITEL
Die Interessenvertretung der Arbeitnehmer im BetriebDer Betriebsrat kann mehr als jeder EinzelneAlles streng nach GesetzFünf gute Gründe, warum ausgerechnet Sie nicht kandidieren können – oder doch?Betriebsräte werden entweder belächelt oder bewundert. Manchen schwebt bei dem Wort »Betriebsrat« das Bild eines stattlichen Kollegen mit tiefer Stimme vor, der dem Chef Paroli bietet. Andere denken an eine toughe Kollegin, die für alle Probleme ein offenes Ohr hat. Manche erinnern sich an Fernsehbilder von energischen Frauen oder Männern, die, Megafon in der Hand, vor einem Werkstor stehen und gegen die drohende Schließung eines Betriebs protestieren. Wieder andere sagen: »Wir brauchen keinen Betriebsrat, wir haben einen verständnisvollen Chef.« Oder: »Was ich zu regeln habe, verhandle ich selbst mit meinem Vorgesetzten, da soll mir ja keiner dreinreden.«
Für die meisten aber ist der Betriebsrat eine ganz alltägliche Einrichtung im Betrieb, so normal wie der Betriebsarzt, der Kantinenbetreiber oder – der Geschäftsführer. Für sie ist es eine Selbstverständlichkeit zu sagen: »Wenn sich da nicht etwas ändert, gehe ich zum Betriebsrat!« oder »Sag mal, du als Betriebsrat könntest dich doch mal darum kümmern, dass wir neue Stühle / eine bessere Urlaubsordnung / eine anständige Absauganlage bekommen«. Was der Betriebsrat alles kann, erfahren Sie in diesem Kapitel.
Der Betriebsrat ist die von allen Beschäftigten eines Betriebs gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei also nicht um eine einzelne Person, sondern um ein Gremium, ähnlich wie ein Parlament oder ein Stadtrat. Die Aufgabe eines Betriebsrats besteht darin, die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Grundlage dafür sind die gesetzlich geregelten betrieblichen Mitbestimmungsrechte, vor allem das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Das klingt schon einmal recht förmlich und respektheischend. Das soll es auch! Denn damit wird gleichzeitig deutlich, was der Betriebsrat nicht ist:
Der Betriebsrat ist kein Unter-Abteilungsleiter oder Ober-Arbeitnehmer. Er steht nicht zwischen Chef und Kollegen, sondern auf der Ebene der Kollegen.
Der Betriebsrat ist kein Kummerkasten in Herzensnöten.
Der Betriebsrat ist auch kein notorischer Quertreiber und Krawallmacher.
Ein Betriebsrat kann aus nur drei, aber auch aus über hundert Mitgliedern bestehen. Die Größe des Gremiums ist abhängig von der Größe des Betriebs. Je mehr Arbeitnehmer wahlberechtigt sind, desto mehr Betriebsratsmitglieder gibt es auch. Nur in Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten ist gar keine Interessenvertretung vorgesehen.
Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der gesamten Belegschaft eines Betriebs. Ein Einzelner aus dieser Gruppe ist ein Betriebsratsmitglied.
Betriebsräte im eigentlichen Sinn gibt es nur in Betrieben des privaten Rechts. Öffentliche Betriebe, also Ämter, Behörden oder staatliche Institute, haben keinen Betriebsrat, sondern einen Personalrat. Dessen Rechte und Pflichten regeln das Bundespersonalvertretungsgesetz beziehungsweise die Personalvertretungsgesetze der Länder. Ein eingeschränktes Mitwirkungsrecht haben zum Beispiel die Beschäftigten von Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen, etwa die Erzieherinnen eines von der Caritas geführten Kindergartens oder die Pfleger eines von der evangelischen Kirche geführten Hospizes.
Rechte und Pflichten des Betriebsrats sowie seine Stellung im Betrieb sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Es umfasst über 130 einzelne Paragrafen. Keine Sorge, Sie brauchen nicht alle zu kennen.
Vielleicht denken Sie, an Ihrer Arbeitsstelle lasse sich alles schiedlich-friedlich regeln. Der Chef ist vernünftig und verständnisvoll, mit dem kann man über alles reden, und bisher hat es noch keine großen Auseinandersetzungen gegeben. Es müssen nur alle an einem Strang ziehen, dann klappt es schon.
Aber so einen Strang kann man in verschiedene Richtungen ziehen. Wenn sich nämlich der stets verständnisvolle Herr Druckereibesitzer eines Tages ausrechnet, dass er mit einer neuen Vierfarb-Druckmaschine nicht nur schneller und präziser drucken kann, sondern auch drei Drucker weniger braucht, dann gibt es ganz schnell eben doch Konflikte, und es zeigt sich, dass die Ziele des Arbeitgebers und die der Beschäftigten unterschiedlich sind. Der eine möchte seine Kosten reduzieren, die anderen wollen ihren Arbeitsplatz behalten. Es offenbart sich plötzlich, dass es einen Interessenkonflikt zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten gibt – oder um es ganz unverblümt auszudrücken: zwischen Kapital und Arbeit.
»Nun gut, wenn es zum Schlimmsten kommt, dann müssen wir eben einen Sozialplan abschließen, der fürs Erste die ärgsten Folgen abfedert« – wer darauf spekuliert, auf den wartet leider eine herbe Enttäuschung: Nur ein ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan verhandeln und abschließen.
Aber es muss ja nicht gleich um den Verlust von Arbeitsplätzen gehen: Denken Sie nur an Debatten um Schichtpläne, Pausenzeiten, Beginn und Ende der Arbeitszeit, Raucherecken, Urlaubspläne. Oder gar an so umfassende Fragen wie Einführung von flexibler Arbeitszeit, Altersteilzeit, Betriebskindergarten … All das kann und darf auch der tüchtigste und couragierteste Arbeitnehmer nicht allein verhandeln. Nur durch die Mitbestimmungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung stiehlt sich auch in einen privatwirtschaftlich geführten Betrieb ein Stück Demokratie.
Dort, wo es keinen Betriebsrat gibt, sind die Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht anwendbar.
Die betriebliche Mitbestimmung, wie sie durch Betriebsräte repräsentiert wird, gibt den Arbeitnehmern die rechtliche Möglichkeit mitzureden, wenn es um betriebliche Belange geht. Sie sollen schon frühzeitig und möglichst in Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber die Möglichkeit haben, Ungerechtigkeiten oder besondere Härten im Arbeitsalltag abzuwenden oder zu beseitigen. Dieses Konsensmodell ist spezifisch deutsch und (außer in Österreich) in anderen Ländern nicht bekannt – ja, es gibt in anderen Sprachen nicht einmal ein Wort für unseren deutschen Betriebsrat.
Je größer ein Unternehmen ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass es einen Betriebsrat gibt. Von den Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten haben nur rund neun Prozent der Beschäftigten einen Betriebsrat, in mittelständischen Unternehmen (ab 200 Beschäftigte) ist ein Betriebsrat schon fast die Norm: In vier von fünf existiert ein Betriebsrat. Ab 500 Beschäftigten steigt der Anteil der Betriebe mit Betriebsrat auf 90 Prozent. Eine gewisse Rolle spielt es auch, ob das Unternehmen direkt vom Inhaber geführt wird oder von einer Geschäftsführung, die aus mehreren Personen besteht. Familienunternehmen stehen Betriebsräten öfter reserviert gegenüber. Sie fürchten, in ihren Entscheidungen eingeschränkt zu werden und sich langwierig abstimmen zu müssen, anstatt einfach auf den Tisch hauen zu können. Meist kennen sich Inhaber selbst nicht so gut im Arbeitsrecht aus und wollen zusätzliche Kosten durch Anwälte und Beratung vermeiden.
Doch es hat sich gezeigt, dass sich selbst Arbeitgeber, die der Wahl eines Betriebsrats skeptisch bis ablehnend gegenüberstanden, nach einiger Zeit sehr gut mit der betrieblichen Interessenvertretung arrangieren können. Ja, sie empfinden es sogar als positiv, dass ein sozialer Ausgleich geschaffen wird, ohne dass der Chef mit jedem Beschäftigten einzeln verhandeln muss. Fast immer stellen sie fest, dass sich das Betriebsklima und die Zusammenarbeit mit den Beschäftigten verbessern.
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Betriebsrats regelt das Betriebsverfassungsgesetz. Fast alles, was Sie in diesem Buch erfahren, beruht auf den Paragrafen dieses Gesetzes. Da die Rechte und Pflichten des Betriebsrats aber nicht im luftleeren Raum existieren, regelt es ebenso die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb.
Was ist mit Zusammenarbeit gemeint? Gewiss nicht, dass der eine sagt, wo es langgeht, und der andere sagt: »Okay, Chef, wird gemacht.« Es geht vielmehr um die Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Eine Reihe von Rechten stellt sicher, dass die Arbeit unter menschenwürdigen, gedeihlichen und gesundheitsverträglichen Bedingungen erledigt werden kann.
Wenn Sie sich als Betriebsratsmitglied mit anderen Betriebsräten, mit Gewerkschaftssekretären, Juristen, Beratern, aber auch mit Ihrem Arbeitgeber oder seinem Vertreter unterhalten oder in Fachzeitschriften schmökern, werden Sie feststellen, dass alle sich in Zweifelsfällen – aber nicht nur dann – auf das Betriebsverfassungsgesetz berufen. Das hört sich dann so an: »Dieses Seminar ist nach § 37 Absatz 6 anerkannt.« Oder: »Keine Sorge, in diesem Fall muss der Arbeitgeber die Unterlagen aushändigen – Paragraf 90!« Die wichtigsten Paragrafen werden Sie auch sehr schnell benennen und anwenden können.
Das Betriebsverfassungsgesetz wird Ihre wichtigste »Waffe« im betrieblichen Alltag werden. Auch wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber im Großen und Ganzen gut auskommen, trägt in einem Brief der Hinweis auf den entsprechenden Paragrafen doch oft zur Klärung bei, verhindert langwierige und überflüssige Diskussionen und zeigt dem Chef, dass Sie es ernst meinen.
Sehr schnell wird Ihnen auch die gängige Abkürzung von den Lippen gehen: BetrVG, sprich: »BetrVauGeh«.
Das Betriebsverfassungsgesetz reicht in seinen Wurzeln zurück in das Jahr 1920, in der heutigen Form ist es 1972 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden die bis dahin recht schwachen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats deutlich gestärkt. In den folgenden Jahrzehnten wurde es stetig weiterentwickelt und den neuesten gesellschaftlichen und technischen Entwicklungen angepasst – manchmal nur Details, manchmal recht gravierende Neuerungen. Die bedeutendste Reform des Betriebsverfassungsgesetzes wurde 2001 in Kraft gesetzt. Das nächste größere Paket an neueren Bestimmungen wurde 2021 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz geschnürt.
Die Aufgaben des Betriebsrats werden im Betriebsverfassungsgesetz genau aufgeführt, eine stattliche Liste. Sie zeigt, dass der Betriebsrat im Betrieb eine wichtige Rolle spielt. Sie regelt aber auch abschließend, wofür der Betriebsrat zuständig ist und wofür nicht. Für alles, was dort nicht aufgeführt ist, hat der Betriebsrat auch keine Zuständigkeit. Um diesen Aufgaben nachkommen zu können, sieht das Betriebsverfassungsgesetz aber auch vor, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat sowohl rechtzeitig als auch vollständig zu informieren hat. Der Betriebsrat muss sich bei seiner Tätigkeit mit vielen Themen und Fragen auseinandersetzen, ob er sich aber tatsächlich mit allem, was an ihn herangetragen wird, worüber er informiert wird, befassen will und wird, das liegt in seiner Entscheidung, die sicherlich nicht immer ganz leichtfällt, aber dazu soll in den folgenden Kapiteln eine Hilfestellung gegeben werden.
§ 80 BetrVG: Allgemeine Aufgaben (Auszug)
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;die Eingliederung schwerbehinderter Menschen – einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit dem nicht betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.
Eine lange Liste, aber erschrecken Sie nicht, in den folgenden Kapiteln sehen Sie, wie der Betriebsrat diese verschiedenen Aufgaben angehen und bewältigen kann. Schließlich hat der Betriebsrat nicht nur Aufgaben, sondern auch Rechte, damit er diese Aufgaben meistern kann. Vor allem entscheidet der Betriebsrat selbst, welche Aufgaben ihm vordringlich sind und welche er für weniger wichtig hält. Das muss er nicht zuletzt mit den Beschäftigten abstimmen und entscheiden.
Mitbestimmungsrechte:
In sozialen Angelegenheiten
hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht
. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber diese Angelegenheiten nicht nach seinem Gusto regeln kann, ohne mit dem Betriebsrat zu einer Übereinkunft gekommen zu sein. Welche Angelegenheiten das sind, regelt der § 87 BetrVG – der wichtigste Paragraf des Betriebsrats!
Mitwirkungsrechte:
Bei personellen Angelegenheiten wie Umgruppierung, Versetzung, Einstellung oder Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen
. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber seinen Willen mithilfe des Arbeitsgerichts durchsetzen.
Beratungsrechte
:
Angelegenheiten, die Organisation oder Ablauf der Arbeit betreffen, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat beraten. Er muss ihm also nicht nur umfassende Informationen zur Verfügung stellen, sondern auch den Rat des Betriebsrats einholen.
Informationsrechte
:
Damit der Betriebsrat seine Aufgaben qualifiziert erfüllen kann, muss er vom Arbeitgeber umfassend informiert werden, auch in solchen Bereichen, in denen er nicht mitbestimmungsberechtigt ist. Dazu gehören personelle Angelegenheiten – Einstellung, Versetzung, Umgruppierungen – sowie technische und organisatorische Veränderungen.
Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht – das stärkste Recht des Betriebsrats – gibt es nur in sozialen Angelegenheiten, nicht in wirtschaftlichen.
Betriebsvereinbarungen:
In Betriebsvereinbarungen
regeln Arbeitgeber und Betriebsrat bestimmte Vorgehensweisen im Betrieb verbindlich. Dabei kann es um die Zugangsberechtigung zum firmeneigenen Parkplatz gehen, aber genauso gut auch um das Thema Teilzeitarbeit oder übertarifliche
Zulagen.
Interessenausgleich
und Sozialplan:
Wirklich existenziell sind die Handlungsmöglichkeiten eines Betriebsrats, wenn es zu wirtschaftlichen Krisen im Betrieb kommt und Betriebsteile oder der ganze Betrieb geschlossen werden. Dann kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan
verhandeln und abschließen. Im Sozialplan werden zum Beispiel Abfindungsregelungen festgelegt.
Selbst ein Betriebsrat, der seine Aufgabe nur unvollkommen erfüllt, ist in Krisenzeiten besser als gar kein Betriebsrat. Immerhin ist er bereits installiert und kann von den Kollegen beeinflusst und gedrängt werden, tätig zu werden. Bei einer drohenden Betriebsschließung bricht in Betrieben ohne Betriebsrat oft eine verzweifelte Hektik aus, um vor Toresschluss schnell noch einen Betriebsrat zu wählen, der den Sozialplan verhandeln kann. Da aber ein Sozialplan ein diffiziles Vertragswerk ist, in dem viele Einzelheiten berücksichtigt werden müssen, ist es nicht hilfreich, wenn ein großer Teil der verbleibenden Zeit mit der Wahl und Installation eines Betriebsrats vertan werden muss.
Initiativrecht
:
Vor allem die Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten, die unter dem Begriff »Initiativrecht« zusammengefasst werden können, machen die Betriebsratsarbeit so interessant. Es bezeichnet das Recht des Betriebsrats, in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten dem Arbeitgeber Maßnahmen vorzuschlagen, die dem Wohle der Beschäftigten und des Betriebs dienen. Dazu gehören ausdrücklich Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Integration von ausländischen Arbeitnehmern. Es können aber auch ganz andere Projekte angegangen werden, von der Verlegung der Pausenzeiten bis zur Einrichtung einer Betriebssportgruppe. Der Arbeitgeber muss sich die Vorschläge anhören und mit dem Betriebsrat ernsthaft beraten.
Diese noch sehr kursorische Aufzählung zeigt, dass der Betriebsrat durchaus nicht so eine Art »besonders durchsetzungsfähiger Kollege« ist, sondern vielmehr vom Gesetzgeber mit ganz anderen und viel wirkungsvolleren Rechten ausgestattet ist als jeder andere Beschäftigte, auch wenn er noch so einen guten Draht zum Chef hat.
Der Betriebsrat regelt also, gemeinsam mit dem Arbeitgeber, das betriebliche Miteinander. Damit stößt er allerdings auch an seine Grenzen. Diese Grenzen geben Gesetze, Arbeitsschutzbestimmungen und Tarifverträge vor.
So können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die in Tarifverträgen geregelt sind, nicht zugleich Thema in einer Betriebsvereinbarung werden. Außer der Tarifvertrag erlaubt das ausdrücklich. Ein typischer Fall ist der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit, der durch den Tarifvertrag bestimmt wird. Wenn der Tarifvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine 38-Stunden-Woche vorsieht, können Sie als Betriebsrat nicht eine geringere Anzahl von Wochenstunden in einer Betriebsvereinbarung vereinbaren. Enthält der Tarifvertrag aber eine sogenannte Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen, ist das unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Einige Tarifverträge erlauben den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Beispiel zur betrieblichen Beschäftigungssicherung. Wenn die Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum auf 35 Stunden abgesenkt wird, der Arbeitgeber im Gegenzug in diesem Zeitraum aber keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen darf, kann das eine »Win-win-Situation« für alle Beteiligten sein. Und Sie haben es möglich gemacht!
In Fällen, in denen es tarifvertragliche Regelungen zu Arbeitsentgelten oder sonstigen Arbeitsbedingungen gibt, können Betriebsräte von Arbeitgebern nicht unter Druck gesetzt werden, schlechtere Bedingungen auszuhandeln.
Ein Beispiel: Durch das Bundesurlaubsgesetz stehen jedem Arbeitnehmer pro Jahr mindestens 24 Werktage Urlaub zu. Falls es in dem betreffenden Bereich einen gültigen Tarifvertrag gibt, der 28 Tage festlegt, dürfen auch nicht weniger als diese 28 Tage vereinbart werden. Der Betriebsrat darf also nicht mit dem Arbeitgeber vereinbaren, »dass wir im nächsten Jahr, weil die Auftragslage so schlecht ist, nur 20 Tage nehmen«.
Hier sehen Sie, dass der Vorrang des Tarifvertrags auch Sinn macht, denn er dient dem Schutz der Arbeitnehmer. So kann der Betriebsrat nicht erpresst werden, einer schlechteren Lösung zuzustimmen.
Der Tarifvorbehalt hindert Sie daran, bei der Dauer des Urlaubs neue Regelungen zu schaffen? Dann werden Sie kreativ! Nennen Sie einen zusätzlichen freien Tag anders. Der Rheinländer hat es einfach: Er kann den arbeitsfreien Rosenmontag vereinbaren. Aber es gibt auch andere sinnvolle Gestaltungen. Wie wäre es zum Beispiel mit einem »Mental-Health-Tag«?
Ebenso enden die Befugnisse des Betriebsrats dort, wo der Arbeitsvertrag beginnt. Was der einzelne Kollege in seinem Arbeitsvertrag vereinbart, geht den Betriebsrat zunächst einmal nichts an.
Obwohl viele Betriebsratsmitglieder gewerkschaftlich organisiert sind, ist ein Betriebsrat kein gewerkschaftliches Organ, sondern agiert als Vertreter aller, also auch der gewerkschaftlich nicht organisierten Kollegen. Wie verhält sich ein Betriebsrat also, wenn die Gewerkschaft einen Streik ausruft und die Kollegen mit Transparenten vor den Werkstoren stehen? Als Gremium ist der Betriebsrat hier ganz klar zur Neutralität verpflichtet. Der Betriebsratsvorsitzende unterzeichnet keinen Streikaufruf, Flugblätter werden nicht auf Betriebsratsbriefpapier geschrieben und nicht auf dem betriebsratseigenen Kopierer vervielfältigt. Wer das tut, riskiert eine fristlose Kündigung!
Aber kein Betriebsratsmitglied muss seine Seele verkaufen. Denn als einfacher Arbeitnehmer kann jeder am Streik teilnehmen, Streikposten stehen, Flugblätter verfassen, ein Megafon halten. Nur: Es muss deutlich werden, dass er da nicht als Betriebsratsmitglied steht.
Etwas anderes wäre es, wenn der Betriebsrat eine Betriebsversammlung einberuft, um über einen Tarifkonflikt zu informieren, vor allem in Anwesenheit beziehungsweise unter Beteiligung des zuständigen Gewerkschaftsvertreters.
Ein Betriebsrat entsteht nicht von allein. Er wird auch nicht vom Chef eingestellt oder von der Gewerkschaft installiert. Der Betriebsrat entsteht ausschließlich durch Wahl. An der Betriebsratswahl nehmen alle wahlberechtigten Arbeitnehmer eines Betriebs teil. In Betrieben, in denen es schon einen Betriebsrat gibt, findet vor dem Ende der regulären vierjährigen Amtszeit des bisherigen Betriebsrats die Wahl eines neuen Vertretungsgremiums statt.
Gibt es in einem Unternehmen noch keinen Betriebsrat, müssen ein paar – mindestens drei – beherzte Kollegen die Sache in die Hand nehmen: Sie laden alle Arbeitnehmer zu einer Betriebsversammlung ein und lassen einen Wahlvorstand wählen, der sodann die Wahl organisiert. Alles, was es dazu zu wissen gibt, erfahren Sie in Teil V. Um einen guten, schlagkräftigen, einsatzbereiten und klugen Betriebsrat zu bekommen, müssen sich genügend Kandidaten zur Wahl stellen. Zum Beispiel Sie!
Die Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (BetrVG § 13). Die Wahlen finden also bundesweit in allen Unternehmen, die einen Betriebsrat haben, etwa zur selben Zeit statt. Das hat den Vorteil, dass das Thema am Kochen ist. In Zeitungen und Fachzeitschriften finden sich Meldungen dazu, die Gewerkschaften können Seminare dazu organisieren, keiner kann sich dem Thema leicht entziehen. Die nächsten regelmäßigen Wahlen finden im Jahr 2022 statt, dann wieder 2026. Wenn in einem Betrieb bisher noch kein Betriebsrat existiert hat, kann die Wahl natürlich jederzeit stattfinden.
Viele Betriebsratsmitglieder erinnern sich noch daran, wie sie für die Kandidatur zum Betriebsrat geworben wurden. Das war nicht selten ein hartes Stück Arbeit, ein langes Abwägen von Für und Wider, und es dauerte lange, bis das »Für« endlich überwog. Sicher finden Sie in den folgenden Beispielen ein paar Einwände, die Ihnen bekannt vorkommen. Die können Sie dann gleich ad acta legen.
Das braucht er auch nicht! Die Wahl eines Betriebsrats ist ein Recht der Arbeitnehmer, das der Arbeitgeber mitsamt seinem Direktionsrecht nicht außer Kraft setzen kann. Wenn eine Belegschaft beschließt, einen Betriebsrat zu wählen, dann tut sie das. Und setzt damit vielleicht beim Arbeitgeber einen Lernprozess über Demokratie im Betrieb in Gang.
Fast alle, die gefragt werden, ob sie nicht für den Betriebsrat kandidieren wollen, sagen als Erstes: »Aber davon habe ich doch überhaupt keine Ahnung! Ich weiß doch gar nicht, was ich da machen muss!« Und damit haben sie meistens vollkommen recht. »Betriebsrat« hat keiner gelernt, weder in der Schule noch in der Berufsausbildung noch im Studium. Dass es allen so geht, ist ja schon einmal tröstlich. Der bessere Trost ist: Man kann es lernen! Es gibt Seminare und Kurse, die einen fit machen, Bücher und Zeitschriften, in denen man nachlesen kann, was man nicht weiß, Gewerkschaftssekretäre sowie Kollegen in anderen Betrieben, die man fragen kann, und vor allem erfahrene Kollegen, denen man eine Weile zusehen kann, bis man selbst die ersten Schritte unternimmt, Vorschläge einbringt und Beschlüsse formuliert.
Aber die wichtigsten Voraussetzungen für eine gute und erfolgreiche Betriebsratsarbeit bringen Sie selbst mit: Engagement, Gerechtigkeitssinn, soziales Bewusstsein, Neugier, einen Schuss Zorn auf Zustände, die man verbessern müsste und könnte, die Lust, in einem Team zu arbeiten, etwas Neues auszuprobieren, und vor allem eine große Portion gesunden Menschenverstand.
Damit haben Sie sicher recht – im Prinzip. Denn wenn Betriebsratsarbeit gut gemacht werden soll, braucht sie Zeit. Und kaum jemand hat in seinem Job so viel Leerlauf, dass sich das Engagement für die Kollegen noch mühelos unterbringen lässt. Wenn man als Betriebsratsmitglied seine Arbeit ernst nimmt, ist nicht zu erwarten, dass man zugleich seine tägliche Arbeit hundertprozentig weiterführen kann.
Daher ist gesetzlich vorgesehen, dass jedes Betriebsratsmitglied für die Zeit, die es mit Betriebsratsarbeit verbringt, von der Arbeit befreit ist. Selbstverständlich wird in der Zeit der Freistellung auch das Gehalt weitergezahlt. Auch wenn es zunächst so aussieht, als wäre die Arbeit, die zwangsläufig liegen bleibt, niemals »wegzuorganisieren«, so stellt sich in den meisten Fällen dann heraus, dass es doch geht. In Betrieben ab 200 Beschäftigten kann sogar ein Betriebsratsmitglied von der Arbeit vollkommen freigestellt werden.
Trotz allem sollte Ihnen bewusst sein, dass die Betriebsratsarbeit Ihnen einiges abfordert – auch an Freizeit. Seminare dauern meistens mehrere Tage oder eine Woche, Zeit, die Sie nicht zu Hause verbringen, die Sie Ihrer Familie, Ihren Kindern, Ihren anderen Freizeitaktivitäten abknapsen müssen. Etwa ein Fünftel bis ein Viertel Ihrer Arbeitszeit werden Sie sich zukünftig Ihrer Funktion als Betriebsratsmitglied widmen. Und Sie werden sehen: Es macht Freude!
Es ist nicht zu leugnen: Schon für die Kandidatur braucht man eine gewisse Traute. Und bei der Vorstellung, einem ungehaltenen, arroganten, womöglich brüllenden Betriebsleiter gegenüberzustehen und seine Forderungen durchzuboxen, sinkt manchem das Herz in die Hose. Trotzdem: Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Betrieb einen Betriebsrat braucht, dann nehmen Sie Ihr Herz in die Hand und versuchen Sie es. Sie sind ja nicht allein! Ihre Betriebsratskollegen stehen hinter und neben Ihnen. Einige haben wahrscheinlich schon mehr Erfahrung und gehen zumindest in der Anfangszeit voran.
Wahrscheinlich müssen Sie nicht gleich am ersten Tag eine schwierige Auseinandersetzung allein bestehen. Sie werden sehen, wie Ihr Selbstvertrauen von Woche zu Woche wächst, je mehr Sie lernen, je mehr Einblick Sie in die betrieblichen Interna bekommen, je öfter Sie an Gesprächen mit dem Arbeitgeber teilnehmen. Und Sie werden feststellen, dass allein die Tatsache, dass Sie in einem definierten rechtlichen Rahmen handeln, also das Gesetz hinter sich haben, Ihr Auftreten immer sicherer und selbstbewusster macht.
Als Betriebsrat stehen Sie dem Arbeitgeber nicht als »Untergebene« gegenüber, sondern verhandeln auf Augenhöhe. Auch wenn Ihr Chef das nicht wahrhaben will – oft genügt es schon, sich diesen Umstand bewusst zu machen.
Sind Sie ganz sicher, dass das keine Schutzbehauptung ist? Gibt es wirklich nichts, was Sie gern verändern würden, wenn Sie könnten? Und sind Sie sicher, dass die goldenen Zeiten niemals zu Ende gehen?
Stellen Sie sich vor, der Besitzer der Firma, in der Sie arbeiten, wird plötzlich krank und die Geschäftsführung geht in andere Hände über. Ob dann auch noch alles so prima in Ordnung ist? Was passiert, wenn es plötzlich Absatzschwierigkeiten gibt und der Arbeitgeber feststellt, dass er 50 Beschäftigten kündigen muss? Da hilft es Ihnen nichts, dass er das vielleicht blutenden Herzens tut – Sie brauchen einen anständigen Sozialplan, um die Kollegen – zu denen Sie vielleicht selbst gehören – einigermaßen finanziell abzusichern. Als Betriebsrat hätten Sie ja vielleicht die Möglichkeit, schon im Voraus zu reagieren, Informationen, die Ihnen zustehen, auszuwerten, Alternativvorschläge zu entwickeln und das Schlimmste abzuwehren oder zumindest abzufedern.
Wenn man den Betriebsrat in »guten Zeiten« installiert, kann man sich in Krisenzeiten viel besser auf die Bewältigung der Probleme konzentrieren.
Viele fürchten, dass das Engagement für ihre Kollegen sie bei der Geschäftsleitung ins Abseits führt. Um ganz ehrlich zu sein: Vollkommen von der Hand zu weisen ist das nicht. Meistens aber sind solche Bedenken grundlos. Die wenigsten Arbeitgeber verfolgen Betriebsräte tatsächlich mit solchem Zorn, dass sie ihnen noch jahrelang die Karriere verpfuschen wollen. Während der Zeit des Mandats und auch noch ein Jahr danach sind Sie auf alle Fälle vor Kündigung geschützt, der Arbeitgeber hat sogar die Pflicht, Sie in turnusmäßige Beförderungen oder Höhergruppierungen einzubeziehen. Bevor Sie also diese Befürchtung zum Hindernis für Ihre Kandidatur aufbauen, überlegen Sie sich genau:
Stünde eine Beförderung überhaupt in absehbarer Zeit an oder ist sie nur eine theoretische Möglichkeit?
Gibt es objektive Gründe, die Ihrer Beförderung im Weg stehen? Spekulieren Sie zum Beispiel auf die Position der Personalleitung oder der persönlichen Assistenz der Geschäftsleitung? So eine Stellung ließe sich mit dem Engagement als Betriebsratsmitglied tatsächlich schlecht vereinbaren.
Es gibt eine Menge Betriebsratsmitglieder, die nach dem Ende ihres Mandats auf interessante (und lukrative) Stellen befördert wurden. Denn sie haben Qualitäten gezeigt, die jeder Arbeitgeber, der seine fünf Sinne beisammenhat, schätzt: Courage, Flexibilität, die Bereitschaft, sich in ein neues Arbeitsgebiet einzuarbeiten, Vielseitigkeit, Belastbarkeit. Außerdem erwirbt man als Betriebsratsmitglied einen Überblick über alle Bereiche des Betriebs, die einem in einer neuen Position den Einstieg erleichtern.
Eine Menge! Zunächst einmal macht es einfach Freude und schafft Befriedigung, sich für eine Sache einzusetzen, die man für richtig und wichtig hält. Dazu gehört freilich, dass man die Arbeit aktiv mitgestaltet, sich auf die Betriebsratssitzungen gründlich vorbereitet, im Gremium mitdiskutiert, Vorschläge einbringt und entwickelt, seinen Standpunkt vertritt. Außerdem ist die Arbeit in der Regel interessant, sie verschafft ungeahnte Einblicke, wie die Firma tickt, viele Gelegenheiten, etwas zu lernen, was nichts unmittelbar mit dem eigenen Arbeitsumfeld zu tun hat.
Die Befürchtung, vom Arbeitgeber dafür scheel angesehen, gar benachteiligt zu werden, bewahrheitet sich oft nicht. Viele Arbeitgeber schätzen es sogar, wenn sie sehen, dass sie engagierte Mitarbeiter haben. Sie können sich in Verhandlungen sogar profilieren und haben es oft mit einer Hierarchieebene zu tun, zu der Sie sonst keinen Zugang hätten. Allerdings: Wenn Sie glauben, dass Sie durch besonders »zuvorkommendes« Verhalten Punkte sammeln können, irren Sie sich – Sie outen sich damit eher als Duckmäuser.
Übrigens wird das Ansehen der Betriebsräte immer besser. Oft wandeln sie sich von Interessenvertretern zu Co-Managern, die aktiv an betrieblichen Veränderungsprozessen mitwirken. Das verlangt ein hohes Maß an Koordinationsfähigkeit und Organisationstalent, aber auch Standvermögen, da die eigentliche Aufgabe, der ursprüngliche Antrieb, nämlich für die Interessen der Kollegen einzustehen, keinesfalls aus den Augen verloren werden darf. Aber wenn Betriebsräte Produktionsabläufe optimieren, um ein drohendes Insolvenzverfahren abzuwenden, ist das schon eine gewaltige Aufgabe, die über die normale Interessenvertretung hinausgeht und dennoch die Interessen der Kollegen im Zentrum hat.
Auch der Arbeitgeber profitiert davon, wenn in seinem Unternehmen ein Betriebsrat existiert. Eine Untersuchung der Leibniz Universität Hannover zeigt, dass Beschäftigte in Betrieben, die einen Betriebsrat haben, ihr Beschäftigungsverhältnis seltener kündigen. Einen wichtigen Grund dafür sehen die Autoren der Studie in den Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats auf die Verbesserung von Arbeitsbedingungen. Die Stabilität der Beschäftigungsverhältnisse wirkt sich für das Unternehmen positiv aus, denn es spart sich den Aufwand für Neueinstellung und Einarbeitung und hat zudem eher Anreize, »in betriebsspezifisches Humankapital zu investieren«, was sich positiv auf die betriebliche Produktivität auswirkt.
Auch in anderer Weise profitieren Arbeitgeber von der Existenz eines Betriebsrats. In schwierigen Situationen, bei tiefgreifenden Veränderungsprozessen im Betrieb, kann der Betriebsrat Konflikte entschärfen, indem er darauf achtet, dass auch die Perspektive der Arbeitnehmer berücksichtigt wird. Gerade die jüngere Generation von Unternehmensleitern ist auf der Suche nach einem Dialog mit ihren Beschäftigten. Manche betonen sogar, dass sie bestimmte schwierige Veränderungen in Krisenzeiten ohne Zusammenarbeit mit den Betriebsräten wohl nicht geschafft hätten.
Zwar geht die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats in der Regel von den Beschäftigten aus – aber nicht immer! Es gibt auch Fälle, in denen das Gremium auf Vorschlag der Arbeitgeberseite entstanden ist und das nicht unbedingt zum Vorteil der Beschäftigten.
Das Amt des Betriebsratsmitglieds ist ein Ehrenamt
Kapitel 2
IN DIESEM KAPITEL
Je größer der Betrieb, desto größer der BetriebsratEs gibt auch einen VorsitzendenAndere Gremien der betrieblichen MitbestimmungOhne Gewerkschaften geht es nichtIst ja doch eine ganz sinnvolle Einrichtung, so ein Betriebsrat. Aber wie viele Kollegen machen da eigentlich mit? Gibt es so eine Art Chef des Betriebsrats, der sagt, wo es langgeht? Was macht ein Gesamtbetriebsrat und was ein Konzernbetriebsrat? In diesem Kapitel geht es um die vielen Formen der betrieblichen Mitbestimmung.
Wie viele Kollegen einen Betriebsrat bilden, hängt ganz von der Zahl der im Betrieb Beschäftigten ab – je mehr im Unternehmen arbeiten, desto größer der Betriebsrat. In Großunternehmen kann der Betriebsrat durchaus die Größe einer ganzen Abteilung annehmen. Der häufigere Fall allerdings sind kleine und mittlere Unternehmen bis etwa 500 Beschäftigte. Immerhin gibt es fast dreieinhalb Millionen solcher Unternehmen, 20 Millionen Menschen, also zwei Drittel aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sind dort beschäftigt.
§ 9 BetrVG: Zahl der Betriebsratsmitglieder (Auszug)
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
fünf bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus neun Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus elf Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern.
Außer dem Betriebsrat gibt es auch andere Formen der Mitarbeitervertretung, sogenannte »Runde Tische«, »Belegschaftssprecher« oder »betriebliche Vertrauensleute« (nicht zu verwechseln mit gewerkschaftlichen Vertrauensleuten; siehe weiter hinten). Da es sich dabei nicht um ordnungsgemäß gewählte Gremien handelt – häufig sind sie vom Arbeitgeber eingesetzt –, handeln sie nicht im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes und haben keine verbrieften Mitbestimmungsrechte. Sie können Anregungen geben oder Protest einlegen, aber im Ernstfall sind sie auf den guten Willen des Chefs angewiesen. Und damit ist ja nichts gewonnen.
Wählen dürfen alle Arbeitnehmer eines Betriebs, Angestellte ebenso wie Arbeiter, Auszubildende, Teilzeitkräfte, ausländische Arbeitnehmer, Heimarbeiter, selbst Arbeitnehmer, die eigentlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sind, also auch Leiharbeiter, sofern sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sind. Einzige Voraussetzung: Sie alle müssen am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Während 2021 das Alter für die Wahlberechtigten auf 16 Jahre herabgesetzt wurde, bleibt es für die Kandidaten, die sich zur Wahl stellen, bei der Altersgrenze des 18. Lebensjahres. Bei ihnen kommt als Bedingung noch hinzu, dass sie dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören.
Der Arbeitgeber darf natürlich nicht mitwählen oder sich zur Kandidatur aufstellen lassen. Dasselbe gilt übrigens auch für alle leitenden Angestellten, also zum Beispiel die Geschäftsführerin. Alles, was es über Organisation und Durchführung der Wahl zu wissen gibt, erfahren Sie in Teil V.
Der Betriebsrat ist zwar ein demokratisch aufgebautes und kollegial geführtes Gremium, dennoch gibt es einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. Der Vorsitzende wird in der konstituierenden Sitzung von den Betriebsratsmitgliedern durch Wahl bestimmt.
Der Vorsitzende ist keineswegs zwangsläufig derjenige Kollege, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte – sonst wäre eine Wahl ja gar nicht nötig. Vielmehr gibt jedes Betriebsratsmitglied dem Kollegen seine Stimme, den es für besonders geeignet hält. Dafür gibt es unterschiedliche Kriterien:
Wer hat am meisten Erfahrung mit dem Amt?Wem wird zugetraut, sich vom Arbeitgeber nicht die Butter vom Brot nehmen zu lassen?Wer kann am besten formulieren und traut sich, vor einer größeren Zahl von Kollegen zu sprechen?Weil aber auch ein Betriebsratsvorsitzender mal in Urlaub gehen will oder krank sein kann, wird in derselben Sitzung auch eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Der Stellvertreter nimmt die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden nur wahr, wenn dieser wirklich verhindert ist, nicht wenn er nur mal einen Tag auf Geschäftsreise ist, es sei denn, eine Angelegenheit duldet partout keinen Aufschub.
