BGB-Allgemeiner Teil - Haimo Schack - E-Book

BGB-Allgemeiner Teil E-Book

Haimo Schack

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Beschreibung

Inhalt und Konzeption: Dieser Band behandelt den gesamten Allgemeinen Teil des BGB und enthält daneben ein ausführliches Kapitel zur Methode der Fallbearbeitung. Ein besonderes Augenmerk gilt den Bezügen des AT zu den anderen Teilen des BGB und zum Wirtschaftsrecht. Alle Kapitel gehen jeweils von einem klausurähnlichen Fall aus, erläutern die dogmatischen Zusammenhänge und kehren schließlich zur Falllösung zurück. Zusammenfassende Kapitel zu den Kernbereichen des Personenrechts und zur Rechtsgeschäftslehre dienen der Wiederholung und Selbstkontrolle. Durch die Verknüpfung des Allgemeinen Teils mit den anderen Teilen des Zivilrechts besteht auch die Möglichkeit einer raschen, auf das Wesentliche beschränkten Prüfungsvorbereitung für Fortgeschrittene. Für die Neuauflage wurden aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur eingearbeitet.

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Veröffentlichungsjahr: 2023

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BGB – Allgemeiner Teil

von

Dr. Haimo Schack(em.) o. Professor an der Universität Kiel Richter am Oberlandesgericht a.D.

17., neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de

Herausgeber

Schwerpunkte

Eine systematische Darstellung der wichtigsten Rechtsgebiete anhand von Fällen Begründet von Professor Dr. Harry Westermann †

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-8847-2

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2023 C.F. Müller GmbH, 69123 Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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Vorwort

Die Neuauflage berücksichtigt die aktuelle Gesetzgebung (inklusive des am 1.1.2024 in Kraft tretenden MoPeG, Rn 106a), Rechtsprechung und Literatur. Der Allgemeine Teil des BGB und auch dieses Buch stellen hohe Anforderungen gerade an die Anfangssemester. Doch ist niemandem damit gedient, wollte man die Dinge leichter erscheinen lassen, als sie sind.

Den Studienerfolg verbürgt allein das gewissenhafte Durcharbeiten des Textes unter ständigem Nachschlagen des Gesetzes und auch der im Text zitierten wichtigsten Gerichtsentscheidungen und besonders lesenswerten Aufsätze, auf die so das Augenmerk der Studierenden gelenkt werden soll. Die Mühe lohnt sich!

Die Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur beschränken sich bewusst auf solche von zentraler Bedeutung, die auch Anfangssemestern den vertieften Einstieg in die Problematik erleichtern können. Doch bleibt der Allgemeine Teil infolge seines Abstraktionsgrades auf weite Strecken nicht nur für Anfänger eine recht harte Kost. Um sie nicht zu entmutigen, habe ich schwierigere Passagen mit einem der Randnummer vorangestellten „F“ gekennzeichnet. An diesen und vielen anderen Stellen des Buches werden auch Fortgeschrittene zur Vorbereitung der Übungen und in der Examensphase manches Wichtige und Nützliche (wieder) entdecken.

Kiel, im Januar 2023Haimo Schack

Aus dem Vorwort zur 6. Auflage (1991)

Gerne bin ich der Aufforderung des Verlages gefolgt, den von Harry Westermann begründeten, zuletzt 1983 erschienenen Schwerpunkte-Band BGB Allgemeiner Teil als Bearbeiter zu übernehmen. Das bewährte didaktische Konzept ist unverändert geblieben. Im Übrigen jedoch habe ich das Buch von Grund auf überarbeitet und nichts ungeprüft übernommen. Angesichts aktueller Rechtsentwicklungen waren einige Schwerpunkte neu zu setzen, und manches erscheint in der Beleuchtung eines anderen Verfassers notwendig in einem neuen Licht.

Herausgenommen habe ich das Kapitel 7 zur Staatshaftung, die nicht zu den Grundlagen des Privatrechts gehört, die dieses Buch vor allem den Studienanfängern vermitteln soll. Den so gewonnenen Raum habe ich für einen weiteren Fall (Kapitel 13) zur Rechtsgeschäftslehre genutzt, die den Schwerpunkt des Stoffes des ersten Semesters und der Anfängerübungen bildet. Ausgewechselt wurde auch Fall 15.

Die Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur beschränken sich bewusst auf solche von zentraler Bedeutung, die auch Anfangssemestern den vertieften Einstieg in die Problematik erleichtern können. Doch bleibt der Allgemeine Teil infolge seines Abstraktionsgrades auf weite Strecken nicht nur für Anfänger eine recht harte Kost. Um sie nicht zu entmutigen, habe ich schwierigere Passagen mit einem der Randnummer vorangestellten „F“ gekennzeichnet. An diesen und vielen anderen Stellen des Buches werden auch Fortgeschrittene zur Vorbereitung der Übungen und in der Examensphase manches Wichtige und Nützliche (wieder) entdecken.

Lesens- und beherzigenswert ist auch das Kapitel 22 zur Methode der Fallbearbeitung. Darüber, ob der Autor seinen eigenen Ansprüchen (Rn 593–595) gerecht geworden ist, mögen die Leser urteilen. Vorgekostet und das Menü um zahlreiche Verbesserungsvorschläge bereichert haben die Teilnehmer meines Mitarbeiterseminars, ohne deren tatkräftige Unterstützung und stetigen Ansporn das Buch so schnell nicht fertig geworden wäre.

Bielefeld, im Juli 1991       Haimo Schack

Aus dem Vorwort zur 1. Auflage

Der großen Zahl an Grundriss- und Lehrbuchreihen eine neue hinzuzufügen mag überflüssig erscheinen. Indessen soll die Reihe, deren erster Band hiermit vorgelegt wird, einen speziellen Zweck mit eigenständigen Methoden verfolgen: Es geht darum, dem Studenten (hauptsächlich den ersten und mittleren Semestern) eine einführende Darstellung, den älteren Semestern eine Wiederholungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, die bewusst darauf verzichtet, die ganze Stofffülle vorzutragen, sondern sich auf Schwerpunkte beschränkt. Die dargestellten Gegenstände sind daher vorzüglich unter pädagogischen Gesichtspunkten ausgewählt: Besonderes Gewicht ist auf die Institute gelegt, deren Kenntnis für ein fruchtbares Studium und für das Examen erforderlich, deren Verständnis Voraussetzung zur methodischen eigenen Arbeit der Studenten ist und die in die moderne Problematik einführen. In diesem Umfang ist auch vertieftes Eindringen angestrebt. Die zusammenfassenden Kapitel geben einen Überblick über die nicht näher behandelten Rechtseinrichtungen.

Dem pädagogischen Zweck ist auch die Darstellungsweise angepasst: Sie geht vom Fall aus und kehrt zu ihm ständig zurück, hat aber, da unser Recht kein „Fallrecht“ ist, ständig die Entfaltung des Rechtssystems und der dogmatischen Zusammenhänge zum Ziel. Dementsprechend folgen die einzelnen Paragraphen nicht dem „Fallaufbau“; wohl aber ist, um den Studenten frühzeitig (die Übungen beginnen im zweiten Semester) mit der Methode der Fallbearbeitung und des Klausuraufbaus vertraut zu machen, den meisten Paragraphen eine Skizze des klausurmäßigen Aufbaus des Einleitungsfalles angefügt.

Wenn so die Fallösung einen erheblichen Raum einnimmt, bleibt der Fall Einführungs- und Anschauungsmaterial, also ein Hilfsmittel für die das Rechtssystem entfaltende Darstellung. Eine Fallsammlung wollen die „Schwerpunkte“ nicht sein; die Klausurskizzen und die Lehre der Fallbearbeitung sind als Bestandteile einer Einführung verstanden.

Die Paragraphen mit zusammenfassendem Überblick können einen wesentlich höheren Abstraktionsgrad der Darstellung wagen, zumal es erforderlich ist, frühzeitig den jungen Juristen an diese Arbeits- und Denkweise zu gewöhnen. Diese Überblicke sollen zugleich ein Hilfsmittel zur Wiederholung und zur Selbstkontrolle des Wissens und des Verständnisses sein.

Den Zwecken der Reihe entspricht es, dass die Auseinandersetzung mit Literatur und Rechtsprechung selten und knapper als in den üblichen Lehrbüchern bleibt, wenn auch mE die Nachweise ausreichen, um ein vertieftes Studium anzuschließen. Dieses auch und gerade mit dem „großen, klassischen Lehrbuch“ anzuregen, ist ein weiteres Ziel der Reihe.

Münster, im März 1969Harry Westermann

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Aus dem Vorwort zur 6. Auflage (1991)

 Aus dem Vorwort zur 1. Auflage

 Inhaltsverzeichnis

 Abkürzungsverzeichnis

 Lern- und Literaturhinweise

  I.Lehrbücher zum Allgemeinen Teil

  II.Kommentare

  III.Ferner

  IV.Entscheidungssammlung

 Teil IDie Rechtssubjekte

  § 1Begriff, regelmäßiger Beginn und Vorverlegung der Rechtsfähigkeit

   I.Begriff der Rechtsfähigkeit2 – 7

   II.Vorverlegung der Rechtsfähigkeit8 – 16

  § 2Ende der Rechtsfähigkeit. Todeserklärung. Verjährung. Vollmacht über den Tod hinaus

   I.Ende der Rechtsfähigkeit18 – 22

   II.Todeserklärung23 – 28

   III.Verjährung29 – F36

   IV.Vollmacht über den Tod hinaus37 – 42

  § 3Das subjektive Recht. Handlungs- und Deliktsfähigkeit. Erwerb und Verteidigung subjektiver Rechte

   I.Objektives und subjektives Recht44 – 51

   II.Handlungsfähigkeit, Arten der Handlung52 – 54

   III.Schutz und Grenzen der subjektiven Rechte55 – 57

  § 4Schutz der Person. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

   I.Schutz durch §§ 823, 12 BGB, § 22 KUG59 – 62

   II.Das allgemeine Persönlichkeitsrecht63 – 69

  § 5Begriff und Arten der juristischen Person des Privatrechts. Erwerb der Rechtsfähigkeit

   I.Begriff und Arten der juristischen Person71 – 86

   II.Erwerb der Rechtsfähigkeit87 – 101

  § 6Haftungsverhältnisse beim rechtsfähigen und beim nichtrechtsfähigen Verein. Vorverein. Rechtfertigungsgründe

   I.Haftung für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten103 – 111

   II.Haftung des Vereins aus unerlaubter Handlung112 – 123

   III.Der nichtrechtsfähige Verein im Zivilprozess124

   IV.Das Verhältnis Vorverein – eingetragener Verein125, 126

  § 7Das Recht der natürlichen und der juristischen Person (Zusammenfassung)

 Teil IIDie Rechtsobjekte

  § 8Rechtsobjekte. Objektverbindungen: Bestandteile, Zubehör. Unternehmen als Rechtsobjekt

   I.Begriff und Arten des Rechtsobjekts148 – 155

   II.Objektverbindungen156 – 170

   III.Das Unternehmen als Einheit171 – 174

   IV.Pfändung von Zubehör175

 Teil IIIDie Willenserklärung

  § 9Begriffe Rechtsgeschäft, Vertrag, Willenserklärung. Vertragsschluss. Rechtsgeschäfte des beschränkt Geschäftsfähigen. Gefälligkeitsverhältnis

   I.Rechtsgeschäft, Vertrag, Willenserklärung177 – 179

   II.Der Abschluss von Verträgen (Angebot und Annahme)180 – 183

   III.Das Wirksamwerden von Willenserklärungen (Abgabe und Zugang)184 – 189

   IV.Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung für die Gültigkeit einer Willenserklärung190 – 195

   V.Gefälligkeitsverhältnis196 – 200

  § 10Auslegung. Inhalts- und Erklärungsirrtum. Anfechtung. Ersatz des negativen Interesses

   I.Auslegung202 – 214

   II.Anfechtung nach § 119215 – 230

  § 11Irrtum bei Verfügungsgeschäften und bei konkludenten Willenserklärungen. Abstraktionsprinzip

   I.Irrtum bei Verfügungsgeschäften232 – 242

   II.Irrtum bei konkludenten Willenserklärungen243 – 250

  § 12Nichtigkeit nach §§ 134, 138. Anfechtung nach §§ 119 II, 123

   I.Nichtigkeit des sittenwidrigen und wucherischen Geschäfts252 – 267

   II.Anfechtung nach § 123268 – 277

   III.Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums278 – 284

   IV.Konkurrenzen285 – 292

  § 13Scheingeschäft. Teilnichtigkeit. Veräußerungsverbot. Formbedürftigkeit von Willenserklärungen

   I.Scheingeschäft295 – 300

   II.Teilnichtigkeit301 – 306

   III.Veräußerungsverbot307 – 315

   IV.Formbedürftigkeit von Willenserklärungen316 – 330

  § 14Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

   I.AGB als Mittel zur Bestimmung des Vertragsinhalts332 – 342

   II.Begriff der AGB343 – 345

   III.Einbeziehung von AGB346 – 350

   IV.Auslegung von AGB351 – 354

   V.Inhaltskontrolle von AGB355 – 361

   VI.Rechtsfolgen unwirksamer AGB362 – 367

  § 15Schweigen als Willenserklärung. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

   I.Schweigen als Willenserklärung369 – 372

   II.Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben373 – 381

   III.Anfechtung des Schweigens382 – 386

  § 16Diskriminierungsverbote. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

   I.Vertragsfreiheit zur Diskriminierung?388, 389

   II.Verbotene Benachteiligungen390 – 392

   III.Rechtsfolgen verbotener Diskriminierung393 – 396

  § 17Ergänzende Zusammenfassung der Rechtsgeschäftslehre

   I.Begriff, Bedeutung und Arten des Rechtsgeschäfts397 – 410

   II.Auslegung411 – 414

   III.Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung der Willenserklärung415 – 423

   IV.Die Formbedürftigkeit der Willenserklärung424 – 426

   V.Nichtigkeit wegen des Inhalts des Rechtsgeschäfts427 – 434

   VI.Das Recht der Willensmängel435 – 450

   VII.Bedingung und Befristung451, 452

   VIII.Die Behandlung Allgemeiner Geschäftsbedingungen453 – 457

 Teil IVDie Willenserklärung für andere

  § 18Stellvertretung: Bevollmächtigung. Handeln im Namen des Vertretenen. Wirkung der Vertretung

   I.Die Bevollmächtigung459 – 469

   II.Handeln im Namen des Vertretenen470 – 476

   III.Die Wirkung der Vertretung477 – 483

   IV.Vertretung ohne Vertretungsmacht484 – 487

  § 19Form der Bevollmächtigung. Umfang der Vertretungsmacht. Erlöschen der Vollmacht. Schutz des guten Glaubens an die Vertretungsmacht

   I.Form der Bevollmächtigung489 – 492

   II.Umfang der Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis493 – 504

   III.Erlöschen der Vollmacht505 – 510

   IV.Schutz des guten Glaubens an die Vertretungsmacht511 – 520

  § 20Verfügung eines Nichtberechtigten. Schuldrechtliche Geschäfte in eigenem Namen für andere

   I.Verfügung über fremde Gegenstände in eigenem und in fremdem Namen522 – F529

   II.Schuldrechtliche Geschäfte in eigenem Namen für andere530 – 533

  § 21Die Willenserklärung für andere (Zusammenfassung)

   I.Stellvertretung534 – 544

   II.Einwilligung und Genehmigung545, 546

  § 22Methode der Fallbearbeitung

   I.Gründe für eine besondere Methode der Fallbearbeitung547 – 549

   II.Die Lösung des Falles550 – 578

   III.Die schriftliche Darstellung579 – 601

 Sachverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

aA

anderer Ansicht

aaO

am angegebenen Ort

abl.

ablehnend

AcP

Archiv für die civilistische Praxis

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

aF

alte Fassung

AG

Aktiengesellschaft; Amtsgericht

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AktG

Aktiengesetz

Alt.

Alternative

Anm.

Anmerkung

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

BAG

Bundesarbeitsgericht

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Bd.

Band

BeurkG

Beurkundungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

BTDr

Bundestagsdrucksache

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerwGE

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

bzw

beziehungsweise

cic

culpa in contrahendo

DSGVO

Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679

eGbR

eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Einl.

Einleitung

EMRK

Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950

ErbbauRG

Gesetz über das Erbbaurecht

EU-ABl

Amtsblatt der Europäischen Union (vor 1.2.2003: EG-ABl)

eV

eingetragener Verein

f, ff

folgende

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FS

Festschrift

GBO

Grundbuchordnung

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GenG

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

GG

Grundgesetz

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GRUR

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

HGB

Handelsgesetzbuch

hL, hM

herrschende Lehre, herrschende Meinung

Hrsg.

Herausgeber

idR

in der Regel

InsO

Insolvenzordnung

iSv

im Sinne von

iVm

in Verbindung mit

JA

Juristische Arbeitsblätter

JGG

Jugendgerichtsgesetz

JR

Juristische Rundschau

JURA

Juristische Ausbildung

JuS

Juristische Schulung

JZ

Juristenzeitung

KG

Kammergericht; Kommanditgesellschaft

KUG

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie von 1907

KUR

Kunst und Recht, Journal für Kunstrecht

LG

Landgericht

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

mE

meines Erachtens

MMR

MultiMedia und Recht

mwN

mit weiteren Nachweisen

Nachw.

Nachweise

nF

neue Fassung

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-RR

NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht

Nr

Nummer

OHG

Offene Handelsgesellschaft

OLG

Oberlandesgericht

PartGG

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe

PatG

Patentgesetz

pFV

positive Forderungsverletzung

RabelsZ

Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht

RGZ

Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

Rn

Randnummer

S., s.

Seite, siehe

StGB

Strafgesetzbuch

StVG

Straßenverkehrsgesetz

Tz

Textzahl (in Urteilen)

ua

unter anderem

UKlaG

Unterlassungsklagengesetz

UrhG

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

UStG

Umsatzsteuergesetz

usw

und so weiter

uU

unter Umständen

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VerschG

Verschollenheitsgesetz

vgl

vergleiche

WBVG

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom 29.7.2009

WEG

Gesetz über das Wohnungseigentum

WM

Wertpapier-Mitteilungen

zB

zum Beispiel

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZPO

Zivilprozessordnung

zT

zum Teil

ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Lern- und Literaturhinweise

I.Lehrbücher zum Allgemeinen Teil

II.Kommentare

Bamberger/Roth

Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum BGB, 4. Aufl. Band I, 2019

Erman

Grüneberg

Erman, Handkommentar zum BGB, 2 Bände, 16. Aufl. 2020

Grüneberg (ex Palandt), BGB, 82. Aufl. 2023

Handkommentar

Schulze, Reiner u.a., BGB Handkommentar, 11. Aufl. 2022

Jauernig

Jauernig (Hrsg.), BGB, 18. Aufl. 2021

MüKo

Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. Band I, 2021

Staudinger

Staudinger, Kommentar zum BGB, insbes. §§ 90–124 und §§ 130-133 (Neubearb. 2021); §§ 125-129 (2017); §§ 134–138 (2021); §§ 139–163 (2020); §§ 164–240 (2019)

III.Ferner

Armbrüster

Armbrüster, Examinatorium BGB AT, 2. Aufl. 2015

Bitter/Röder

Bitter/Röder, BGB Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2020

Boecken

Boecken, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2019

Brehm

Brehm, Allgemeiner Teil des BGB, 6. Aufl. 2008

Fezer/Obergfell

Fezer/Obergfell, Klausurenkurs zum BGB Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2022

Fritzsche

Fritzsche, Fälle zum BGB Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2016

Gottwald/Würdinger

Gottwald/Würdinger, Examens-Repetitorium BGB Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2020

Köhler

Köhler, Helmut, BGB Allgemeiner Teil (Prüfe dein Wissen), 29. Aufl. 2021

Leenen/Häublein

Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021

Lindacher/Hau

Lindacher/Hau, Fälle zum Allgemeinen Teil des BGB, 5. Aufl. 2010

Löwisch/Neumann

Löwisch/Neumann, Allgemeiner Teil des BGB (Einführung und Rechtsgeschäftslehre), 7. Aufl. 2004

Marburger

Marburger, Klausurenkurs im BGB Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2004

Riehm

Riehm, Examinatorium BGB Allgemeiner Teil, 2015

Schiemann

Schiemann, Das Rechtsgeschäft, in: Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts, 2020, S. 171–254

Schwab/Löhnig

Schwab/Löhnig, Einführung in das Zivilrecht, 20. Aufl. 2016

Stadler

Teichmann

Wertenbruch

Stadler, Allgemeiner Teil des BGB (Grundriss), 20. Aufl. 2020

Teichmann, BGB Allgemeiner Teil Einführung, 2021

Wertenbruch, BGB Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2021

IV.Entscheidungssammlungen

Durantaye/Stieper

de la Durantaye/Stieper, Casebook BGB Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 2023 (25 Fälle)

Schack/Ackmann

Schack/Ackmann, Das Bürgerliche Recht in 100 Leitentscheidungen, 7. Aufl. 2018 (Arbeitsbuch, mit Anregungen zur Vertiefung)

Teil IDie Rechtssubjekte

§ 1Begriff, regelmäßiger Beginn und Vorverlegung der Rechtsfähigkeit

1

Fall 1:

Der 52-jährige G wird am 3.1.2022 bei einem von B verschuldeten Verkehrsunfall getötet. G hatte ein hohes Einkommen, aber kein Vermögen. Die Tochter T des G bringt am 28.12.2022 das Kind K zur Welt. T und ihr Ehemann sind einkommens- und vermögenslos.

1.

Kann K von B Unterhalt verlangen?

2.

Welche Ansprüche hätte K, wenn er schwer missgebildet geboren worden wäre und die Missbildung darauf zurückginge, dass der Arzt A die T einer Röntgentherapie unterzogen hat, die angesichts der ihm bekannten Schwangerschaft unbedingt hätte unterbleiben müssen?

(Lösungsskizze: Rn 16)

I.Begriff der Rechtsfähigkeit

2

Zum Unterhalt des K sind in erster Linie seine Eltern verpflichtet, § 1601.[1] Aber sie haben nichts; folglich brauchen sie auch nicht zu zahlen, § 1603. Lebte der Großvater G noch, dann müsste er K unterhalten, §§ 1601, 1606 II, 1607 I.

3

1. K könnte gegen B einen Anspruch aus unerlaubter Handlung haben. Aber B hat nicht in die Rechte des K eingegriffen, die § 823 I als absolut geschützte Rechtsgüter aufzählt. B hat den G verletzt, folglich ist G „der andere“, dem B aus § 823 verpflichtet ist. (Es heißt nicht: „Wer einen anderen verletzt, ist jedem anderen zum Ersatz verpflichtet“.) Dem K ist aber durch den von B verschuldeten Tod des G der Unterhaltsanspruch verlorengegangen. In solchen Fällen hilft § 844 II. Hier ist die Tötung eines Unterhaltspflichtigen der Tatbestand, der dem Unterhaltsberechtigten einen Schadensersatzanspruch gibt; sein Schaden ist der Verlust des Unterhaltsanspruchs.

4

2. Der Anspruch aus § 844 II setzt aber voraus, dass der Unterhaltsberechtigte als Zuordnungssubjekt des Unterhaltsanspruchs und des Schadensersatzanspruchs im Augenblick der Schadenszufügung existierte.

Die Eigenschaft einer Person, Zuordnungssubjekt sein zu können, nennt man Rechtsfähigkeit. Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Ob jemand tatsächlich Rechte hat, spielt keine Rolle, genauso wenig ob er durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten erwerben kann. Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit (s. unten Rn 52 f) sind streng zu trennen. Rechte und Pflichten können auch ein noch nicht handlungsfähiges Neugeborenes treffen: Es hat Unterhaltsansprüche; es kann einen Unfall erleiden, aus dem ihm Schadensersatzansprüche erwachsen; es kann Erbe werden, den Nachlassverbindlichkeiten treffen, §§ 1922, 1967.

5

Die Rechtsfähigkeit ist einer der wichtigsten Grundbegriffe des Rechts, und zwar nicht nur des Privatrechts: Nur Rechtsfähige können am Rechtsleben teilnehmen. Wenn sie selbst nicht handlungsfähig sind, handelt für sie ihr Vertreter (bzw bei juristischen Personen deren Organ, s. unten Rn 116). Was nicht rechtsfähig ist, ist Rechtsobjekt, mag es auch als solches nicht nur Gegenstand von Rechten, sondern auch selbst rechtlich geschützt sein, wie zB Tiere oder Kulturdenkmäler; niemals jedoch kann es selbst Subjekt von Rechten oder Pflichten sein.

Rechtsfähig ist der Mensch, und zwar jeder Mensch. Mit anderen Worten: Rechtsfähigkeit und Menschsein sind untrennbar (vgl Ernst Wolf, in Wolf/Naujoks, Anfang und Ende der Rechtsfähigkeit des Menschen 1955, S. 50, 82 ff; M. Lehmann, Der Begriff der Rechtsfähigkeit, AcP 2007, 225, 234). Doch erscheint es nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft auch selbstlernenden Robotern zumindest eine teilweise Rechtsfähigkeit zugestanden wird. (Vgl Konertz/Schönhof, Das technische Phänomen „Künstliche Intelligenz“ im allgemeinen Zivilrecht 2020, S. 77 ff, 112 ff; Biggen, Vertragsschluss im Internet der Dinge 2022, S. 48 ff)

6

3. Der Satz von der Rechtsfähigkeit des Menschen ist dem BGB so selbstverständlich, dass es ihn nirgends ausdrücklich erwähnt, sondern nur in § 1 den Beginn der Rechtsfähigkeit „mit der Vollendung der Geburt“, also mit dem vollständigen Austritt des Kindes aus dem Mutterleib. Die genaue Bestimmung des Zeitpunktes ist erforderlich, weil es verschiedene rechtliche Möglichkeiten gibt, den Beginn des Menschseins und damit der Rechtsfähigkeit zu fixieren. So hätte das Gesetz die Rechtsfähigkeit später, aber auch früher, zB mit der Zeugung oder dem Beginn der Geburt beginnen lassen können.

Das spanische Recht etwa verlangt, dass das Kind eine menschliche Gestalt und 24 Stunden gelebt haben muss, Art. 30 Código Civil. Wichtig wird das Hinausschieben der Rechtsfähigkeit für die Erbfolge, wenn die Mutter bei der Geburt stirbt; vgl § 1923 I.

7

§ 1 BGB hat sich mit der Vollendung der Geburt für einen klaren, leicht feststellbaren Zeitpunkt entschieden. Das bedeutet im Übrigen aber keine Wertentscheidung gegen das erst werdende Leben. Aus § 1 lässt sich keineswegs folgern, dass der Erzeugte vor Vollendung der Geburt schutzlos sein soll.

II.Vorverlegung der Rechtsfähigkeit

8

1. Deshalb ist es möglich, auch den schon Erzeugten als geschütztes Subjekt anzuerkennen. Das hat das Gesetz nicht allgemein mit dem Satz „nasciturus pro iam nato habetur“ getan, sondern nur im Rahmen einzelner Tatbestände, zB in §§ 844 II 2, 1923 II. In diesen Fällen gilt der Erzeugte unter der Voraussetzung, dass er später lebend geboren wird, als rechtsfähig. Dass der werdende Mensch ebenfalls schutzwürdig und -bedürftig ist, wird auch durch § 218 StGB anerkannt: Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbstständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung, Art. 2 II 1, Art. 1 I GG (BVerfGE 39, 1).

9

Ob in diesen Fällen der Erzeugte nur für bestimmte Rechte rechtsfähig ist, es im Übrigen aber bei § 1 bleibt (also Teilrechtsfähigkeit), oder ob der Sachverhalt Anlass ist, die Rechtsfähigkeit schlechthin zu gewähren, mag dahingestellt bleiben. (Für Teilrechtsfähigkeit in diesen und anderen Fällen Fabricius, Relativität der Rechtsfähigkeit 1963, S. 111 ff.) Entscheidend ist das Schutzbedürfnis des nasciturus, nicht die Deduktion aus einem wie auch immer gearteten Begriff der Rechtsfähigkeit (vgl unten Rn 13). Bei der juristischen Person wäre es angesichts der Entstehung der Rechtsfähigkeit durch Staatsakt (s. unten Rn 73) eher denkbar, die Rechtsfähigkeit auf einen bestimmten Wirkungskreis zu begrenzen und Geschäfte ultra vires der juristischen Person nicht zuzurechnen; doch hat der deutsche Gesetzgeber diese Möglichkeit im Privatrecht nicht gewählt.

10

Streitig ist, ob unter Erzeugung die Befruchtung (Verschmelzung einer Ei- mit einer Samenzelle) zu verstehen ist oder aber die Einnistung der befruchteten Eizelle (= Nidation 12 Tage nach der Befruchtung). Für das Strafrecht hat § 218 I 2 StGB diese Zweifelsfrage beantwortet. Das hindert indes das Zivilrecht nicht, den Beginn des menschlichen Lebens früher anzusetzen und die Befruchtung als Beginn des Menschseins zu behandeln.

Aus dem Nebeneinander der medizinisch-naturwissenschaftlichen und der juristischen Begriffe folgt die Möglichkeit oder gar die Notwendigkeit, einem Begriff in verschiedenen Zusammenhängen einen unterschiedlichen Inhalt zu geben (Relativität der Begriffsbestimmung). Für § 1 BGB und § 218 StGB können durchaus also unterschiedliche Zeitpunkte maßgeblich sein.

12

2. In der Fallabwandlung wurde K als Embryo durch die unsachgemäße Bestrahlung unmittelbar verletzt. Die Anwendung des § 823 I (Rechtswidrigkeit und Verschulden des Arztes liegen vor) ist insofern problematisch, als K bei der Schädigung noch nicht rechtsfähig, also noch kein „anderer“ iSv § 823 I, war und weil eine den Schutz vorverlegende Vorschrift wie § 844 II 2 oder § 1923 II in § 823 fehlt. Jedoch ist die körperliche Unversehrtheit des Embryos nicht weniger schutzwürdig als die des schon Geborenen.

„Die Leibesfrucht ist dazu bestimmt, als Mensch ins Leben zu treten; sie und das später geborene Kind sind identische Wesen, eine naturgegebene Tatsache, der das Haftungsrecht Rechnung tragen muss. Verletzungen der Leibesfrucht werden daher jedenfalls mit der Vollendung der Geburt zu einer Verletzung der Gesundheit des Menschen, für die der Schädiger gemäß § 823 BGB Ersatz leisten muss.“ (BGHZ 58, 48, 51). Vgl auch BGHZ 93, 351: Schockschaden der Mutter.

13

Wenn danach § 1 dem Schutz des Kindes im Mutterleib nicht entgegensteht, bleibt die Frage, ob § 823 anwendbar ist, wenn der nasciturus bereits vom Augenblick der Zeugung an krank ist. Kompliziert macht diesen Fall weniger die Vorverlegung der Rechtsfähigkeit als vielmehr der Schadensbegriff.

Beispiel (BGHZ 8, 243):

Ein Arzt hatte die Mutter vor der Empfängnis schuldhaft durch eine Übertragung von Blut eines Lueskranken infiziert. Das Kind wurde daraufhin mit Lues (Syphilis) geboren. Der BGH gab der Schadensersatzklage des Kindes aus §§ 823, 253 II (nF) statt. Dem steht letztlich nicht entgegen, dass es niemals gesund gewesen ist. Denn Art. 2 II 1 GG schützt das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Der nach § 823 zu ersetzende Schaden besteht deshalb in der Differenz zu dem natürlichen Gesundheitszustand, wie er ohne das schädigende Verhalten des Arztes vorgelegen hätte. Das Schrifttum stimmt dem BGH im Ergebnis zu; Medicus/Petersen11 Rn 1049 mwN; Neuner12 § 11 Rn 14.

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Die Beispiele zeigen im Übrigen, wie wohltuend die formelle Bestimmung der Rechtsfähigkeit ist: Wie missgestaltet und behindert K auch sein mag, er ist rechtsfähig. Seine Rechtsfähigkeit hängt ausschließlich von seinem Menschsein ab, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften oder Leistungsfähigkeit. Dieser Grundsatz, der für das BGB so selbstverständlich ist, dass es ihn nicht ausspricht, bedeutet einen großen Fortschritt gegenüber älteren Rechtsordnungen, die die Rechtsfähigkeit von der Herkunft (Staats-, Familien-, Stammesangehörigkeit) oder bestimmten Eigenschaften (Wehrfähigkeit) des Menschen abhängig machten.

16

Lösungsskizze zu Fall 1 (Rn 1):

Der Fall bietet keine Aufbauschwierigkeiten; die obige Darstellung ist im Wesentlichen schon wie eine Klausur aufgebaut. In einer Klausur müsste nur alles „Belehrende“ aus den Ausführungen gestrichen werden. Eine knappe Gliederung sähe etwa wie folgt aus:

I.

Gefragt ist nur nach Ansprüchen des K gegen B. Zunächst sind die Anspruchsgrundlagen zu suchen.

1.

Anspruch des K aus § 823 I? Hier ist keines der absoluten Rechte verletzt worden, deshalb kein Anspruch aus § 823.

2.

Anspruch aus § 823 iVm § 844 II?

a)

Schuldhafte Tötung des G durch B, § 823 I.

b)

Hypothetische Unterhaltspflicht des G gegenüber K, § 844 II 1.

c)

Jedoch K ist im Zeitpunkt der Tötung des Unterhaltsverpflichteten G nicht rechtsfähig, § 1. Als mögliche Ausnahme ist § 844 II 2 zu untersuchen. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte zu diesem Zeitpunkt bereits erzeugt ist. Deren analoge Anwendung zugunsten des noch nicht einmal Erzeugten scheidet aus.

3.

Für den Anspruch aus § 7 iVm § 10 II 2 StVG gilt das Gleiche wie unter 2.

II.

Anspruch des K gegen A aus § 823?

1.

Ist „ein anderer“ verletzt? Auf die Geburt kann insoweit nicht abgestellt werden, da K schon krank geboren ist.

2.

Aber K war erzeugt. Die Möglichkeit der Gleichstellung des Erzeugten mit dem Geborenen zeigen §§ 844 II 2, 1923 II. In § 823 fehlt eine solche Vorschrift, aber eine Analogie ist hier möglich und geboten.

3.

Die übrigen Voraussetzungen sind gegeben (im Einzelnen zu prüfen und darzustellen, vor allem die Kausalität und das Verschulden des A).

§ 2Ende der Rechtsfähigkeit. Todeserklärung. Verjährung. Vollmacht über den Tod hinaus

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Fall 2:

V ist am 15.12.2022 gestorben; ein Testament hatte er nicht errichtet. Gesetzliche Erben sind entweder sein Sohn S oder die Schwester B des V. S war Matrose auf einem Schiff, das am 12.12.2018 untergegangen ist. Seitdem fehlt von S jede Spur.

V war Inhaber eines Unternehmens, das mit Landmaschinen handelte. Am 31.12.2021 hatte er das Unternehmen aufgegeben. V hatte dem Landwirt K am 10.6.2019 einen Mähdrescher verkauft. Zwischen V und K ist streitig, ob V aus diesem Vertrag noch einen Kaufpreisanspruch gegen K in Höhe von 20 000 € hat.

V hatte seinem Freund F Vollmacht erteilt, alle Angelegenheiten für ihn zu erledigen. Welche Maßnahmen sind notwendig oder empfehlenswert, um die Forderung zu realisieren?

(Lösungsskizze: Rn 42)

I.Ende der Rechtsfähigkeit

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1. Falls die Forderung gegen K besteht, stand sie dem V zu. Allerdings endete mit dem Tode des V dessen Rechtsfähigkeit. Eine dem § 1 entsprechende Regelung des Zeitpunkts, in welchem die Rechtsfähigkeit eines Menschen endet, fehlt. Der Tod erschien dem Gesetzgeber als das selbstverständliche und eindeutige Ende der Rechtsfähigkeit.

Indes haben die Fortschritte der Medizin den Todesbegriff zweifelhaft werden lassen. Die frühere Vorstellung vom Herztod (Stillstand der Atmung und des Kreislaufs) hat dem Gehirntod (Nulllinie im EEG) Platz gemacht (vgl Laufs/Katzenmeier/V. Lipp, Arztrecht8 2021, VI Rn 18; MüKo-Leipold XI9 2022, § 1922 Rn 12 f mwN).

Die Mediziner vermögen nicht nur Wiederbelebungen nach einem Herzstillstand durchzuführen, sondern auch die Herz- und Kreislauffunktionen nach einem Gehirntod künstlich aufrechtzuerhalten. Letzteres ist vor allem für die Durchführung von Organtransplantationen wichtig. Den Gehirntod für maßgeblich erklärt auch § 3 II Nr 2 des TransplantationsG idF vom 4.9.2007 (BGBl I 2206).

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Gelegentlich wird, wie bis zur 5. Auflage von Harry Westermann, vorgeschlagen, den Todesbegriff in einen Handlungs- und einen Feststellungsbegriff aufzuspalten. Im ersten Fall gehe es darum, ob Hilfsmaßnahmen eingestellt oder unterlassen werden dürfen, ob Eingriffe in die körperliche Integrität (zB zum Zweck der Organtransplantation) erlaubt sind, im zweiten Fall um die zeitliche Fixierung ex post eines unzweifelhaft eingetretenen Todes (zB zum Zweck der Erbscheinserteilung). Im ersten Fall wollte Westermann einen möglichst späten Todesbegriff, definiert durch den Gehirntod, zugrunde legen, im zweiten Fall an dem herkömmlichen Todesbegriff festhalten. Für eine Aufspaltung auch Medicus/Petersen11 Rn 1052; MüKo-Spickhoff9 § 1 Rn 21 ff. Eine Aufspaltung des Todesbegriffs trägt jedoch nichts zur Rechtsklarheit bei. Weder lässt sich der Herztod leichter feststellen, noch muss er früher eintreten als der Gehirntod. Es wäre auch nicht einzusehen, weshalb die Ärzte mit dem künstlichen Hinausschieben des Herztodes zugleich den Erbfall sollten hinausschieben dürfen. An dem Gehirntod als einheitlichem Todesbegriff ist deshalb festzuhalten. Vgl §§ 3 I Nr 2, 5 I 2 TransplantationsG und Deutsch NJW 1998, 777, 778.

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Dass der Mensch mit dem Tode aufhört zu existieren und deshalb seine Rechtsfähigkeit verliert, bedeutet nicht, dass nicht schutzwürdige Persönlichkeitswerte seinen Tod überdauern könnten; vgl Schack, Weiterleben nach dem Tode – juristisch betrachtet, JZ 1989, 609 ff und (wie lange?) JZ 2019, 864 ff.

21

2. Dem Wegfall des Rechtssubjekts durch Tod trägt das Gesetz im Erbrecht Rechnung. Alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen (= Erblassers) gehen im Augenblick des Todes automatisch, dh ohne besondere Übertragungshandlungen, gemäß § 1922 I auf den oder die Erben über. Im Wege der Gesamtnachfolge tritt der Erbe automatisch bezüglich des gesamten Vermögens an die Stelle des Erblassers (Universalsukzession). Das Gegenstück zur Gesamtnachfolge ist die Einzelnachfolge, bei der nur ein spezieller Vermögensgegenstand durch eine besondere Übertragungshandlung vom bisherigen Rechtsträger auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen wird (Singularsukzession). Für die Übertragungshandlung sieht das Gesetz je nach Art des zu übertragenden Gegenstandes besondere Formen vor; vgl § 398 für die Abtretung von Forderungen; §§ 929 ff für die Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen; §§ 873 ff für die Übertragung von Rechten an Grundstücken, für das Grundeigentum vgl auch § 925.

Eine solche Einzelübertragung läge vor, falls V die Forderung gegen K auf einen anderen, etwa den Übernehmer seines Handelsgeschäfts, übertragen hätte. Selbst wenn der Inhaber sein gesamtes Unternehmen veräußert, liegt nämlich keine Gesamtnachfolge, sondern eine Summe von Einzelnachfolgen in die zum Unternehmen gehörenden Gegenstände vor.

22

Gesamtnachfolge gibt es nur, wo das Gesetz sie ausdrücklich angeordnet hat, wie für den Erbfall, § 1922 (gleichgestellt ist der Anfall des Vereinsvermögens an den Fiskus, § 46); Vermögensübertragung bei Eintritt der allgemeinen Gütergemeinschaft, § 1416 II; Verschmelzung von Gesellschaften, § 20 I Nr. 1 UmwandlungsG. Soll eine Vermögenseinheit auf ein anderes Rechtssubjekt übergehen, ohne dass ein Tatbestand der Gesamtnachfolge gegeben ist, dann muss jeder einzelne Vermögensgegenstand in der für ihn maßgebenden Form übertragen werden. Das kann sehr umständlich und kostspielig sein.

Beispiele:

Der Hofeigentümer will seinen Hof auf seinen künftigen Erben unter Lebenden übertragen. Zu dem Hof als Wirtschaftseinheit gehören die Grundstücke (und Gebäude als deren wesentliche Bestandteile), Vorräte (zB Saatgut, Futter für das Vieh), Inventar (Geräte, Maschinen), Vieh.

Oder: Der Inhaber einer Maschinenfabrik verkauft das Unternehmen. Zu der Wirtschaftseinheit gehören Grundstücke mit Gebäuden, Maschinen, Patente, Geschäftsgeheimnisse, Forderungen, laufende Verträge, in die der Übernehmer des Unternehmens eintreten soll, usw. Vgl unten Fall 8 (Rn 147).

Im Fall 2 ist die eventuelle Forderung des V gegen den K also im Wege der Gesamtnachfolge auf den Erben des V übergegangen.

II.Todeserklärung

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Gesetzlicher Erbe des V ist S, § 1924, falls er am 15.12.2022 noch gelebt hat, § 1923 I. Er schließt dann B, die in der zweiten Erbfolgeordnung steht, § 1925, von der Erbfolge aus, § 1930. Nun ist nicht sicher, dass S gestorben ist, wenn auch sein Tod sehr wahrscheinlich ist. B kann also, wenn sie die Erbschaft nach V in Anspruch nehmen will, nicht beweisen, dass S vorverstorben ist. Auch der Erfolg eines Handelns für S hinge davon ab, ob S noch lebt. Angesichts der Unsicherheit über das Schicksal des S findet sich also niemand, der die Forderung geltend machen kann.

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1. In solchen Fällen der Unsicherheit über Leben und Tod einer Person spricht man von Verschollenheit. Das Verschollenheitsgesetz vom 15.1.1951 (BGBl I 63) ermöglicht es, einen Verschollenen für tot zu erklären. Man unterscheidet die allgemeine Verschollenheit, § 3, und die Verschollenheit in besonderen Gefahrenfällen. Im Fall 2 ist der Tatbestand der Seeverschollenheit des § 5 erfüllt.

Die Verschollenheit ändert an der Rechtsfähigkeit des Verschollenen nichts; sie erlaubt nur, den S für tot zu erklären. Das geschieht durch Gerichtsbeschluss im Aufgebotsverfahren (öffentliche Aufforderung an den Verschollenen und an alle, die Auskunft geben können, sich zu melden) gemäß §§ 13 ff VerschG.

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2. Die Todeserklärung schafft eine Vermutung, dass der für tot Erklärte in dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt gestorben ist, § 9 VerschG. Für die Seeverschollenheit wird als Todeszeitpunkt der Untergang des Schiffes vermutet, § 9. Die Todeserklärung wird also als Todeszeitpunkt des S den 12.12.2018 annehmen. Die Todeserklärung beendet die Rechtsfähigkeit nicht. Einen solchen Erfolg kann der Gerichtsbeschluss nicht herbeiführen. Denn die Rechtsfähigkeit kann einem Menschen nicht entzogen werden.

Anders früher durch den bürgerlichen Tod als Strafe oder den Klostertod beim Eintritt in ein Kloster. Einen Lebenden seiner Rechtsfähigkeit zu berauben wäre heute mit Art. 1 I GG unvereinbar.

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Die Rechtsfähigkeit des für tot Erklärten endet also ausschließlich mit seinem wirklichen Tod. Ist er vor dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt gestorben, dann endet sie vorher; hat er den Zeitpunkt überlebt, so ändert der Beschluss an der Rechtsfähigkeit und an der materiellen Rechtslage nichts. Jedoch löst die durch die Todeserklärung geschaffene Vermutung bis zu ihrer Widerlegung Rechtswirkungen aus.

Also kann B nach der Todeserklärung des S die Erbschaft als gesetzliche Erbin in Anspruch nehmen. Sollte S jedoch wider Erwarten zurückkehren, dann kann er selbstverständlich die Herausgabe seines „Nachlasses“ von B fordern; vgl §§ 2018, 2031.

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3. Mit Vermutungen arbeitet das Gesetz auch sonst. Es gibt widerlegliche Vermutungen (so außer §§ 9 ff VerschG zB §§ 891, 1006) und unwiderlegliche (so zB §§ 545, 892, 1566, 2365 f). Unwiderlegliche Vermutungen dienen vor allem dazu, denjenigen zu schützen, der im Vertrauen auf den Vermutungstatbestand durch Rechtsgeschäft etwas erwerben will; typisch hierfür sind §§ 892, 2366.

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Daneben gibt es noch die Fiktionen. Eine Fiktion liegt vor, wenn an einen bestimmten Tatbestand die Rechtsfolge eines anderen, in casu nicht gegebenen Tatbestandes geknüpft wird. Charakteristisch für eine Fiktion ist meist das Wort „gilt“. Vgl zB § 891 (Vermutung) mit § 1923 II (Fiktion): Im Fall der §§ 891, 892 kann das Grundbuch richtig oder unrichtig sein. In § 1923 II dagegen steht fest, dass das Kind zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte; die Rechtslage soll aber so sein, als ob das Kind schon geboren wäre. Die Fiktion behandelt also zwei ungleiche Tatbestände bewusst gleich, indem sie dieselbe Rechtsfolge anordnet. Mit dieser Gesetzestechnik erspart sich der Gesetzgeber, ähnlich wie bei einer Verweisung, eine selbstständige Regelung. Vgl Larenz, Methodenlehre6 1991, S. 262 ff; Köhler45 § 3 Rn 16.

III.Verjährung

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Wird S für tot erklärt, dann steht mit dem Erbrecht der B auch fest, dass sie Gläubigerin der evtl. Forderung gegen K geworden ist. Angesichts des Zeitablaufs seit Entstehen der streitigen Forderung hat B ein Interesse daran zu verhindern, dass die Forderung verjährt, vgl § 194.

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