BiBuG 2014 (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014) -  - E-Book

BiBuG 2014 (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014) E-Book

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Beschreibung

Das Rechtsbuch umfasst die Darstellung des gesamten österreichischen Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014) und bildet die Paragrafen übersichtlich und chronologisch ab (§§ 1 bis 75). Das BiBuG 2014 ist die rechtliche Grundlage für die Berufsbilder Buchhalter:in, Bilanzbuchhalter:in und Personalverrechner:in in Österreich. Das BiBuG 2014 ist zudem Gegenstand zahlreicher Fachprüfungen. Somit dient das Rechtsbuch nicht nur als kompaktes Nachschlagewerk, sondern auch der individuellen Prüfungsvorbereitung.

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Seitenzahl: 92

Veröffentlichungsjahr: 2022

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Wichtiger Hinweis zur Publikation: Im vorliegenden Buch finden sich ausschließlich österreichische Gesetzestexte, die für die breite Öffentlichkeit über das Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundes abrufbar sind. Gemäß den Bestimmungen des österreichischen Urheberrechtsgesetzes unterliegen die in diesem Buch verwendeten Unterlagen der freien Werknutzung.

INHALT

§ 1 Bilanzbuchhaltungsberufe

§ 2 Berechtigungsumfang - Bilanzbuchhalter

§ 3 Berechtigungsumfang - Buchhalter

§ 4 Berechtigungsumfang - Personalverrechner

§ 5 Berechtigungsumfang - Sonstiges

§ 6 Öffentliche Bestellung - Anerkennung

§ 7 Natürliche Personen - Voraussetzungen

§ 8 Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 9 Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

§ 10 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

§ 11 Berufssitz

§ 12 Fachprüfungen - Organisation und Verfahren bei Prüfungen

§ 13 Prüfungsbefreiungen - Anerkennungen - Fachbeirat

§ 14 Fachprüfung – Bilanzbuchhalter

§ 15 Schriftlicher Prüfungsteil

§ 16 Mündlicher Prüfungsteil

§ 17 Fachprüfung – Buchhalter

§ 18 Schriftlicher Prüfungsteil

§ 19 Mündlicher Prüfungsteil

§ 20 Fachprüfung – Personalverrechner

§ 21 Schriftlicher Prüfungsteil

§ 22 Mündlicher Prüfungsteil

§ 23 Prüfungsordnung

§ 24 Antrag auf öffentliche Bestellung

§ 25 Anspruch auf öffentliche Bestellung

§ 26 Öffentliche Bestellung – Eintragung

§ 27 Versagung der öffentlichen Bestellung

§ 28 Gesellschaften – Voraussetzungen

§ 29 Antrag auf Anerkennung

§ 30 Anspruch auf Anerkennung

§ 31 Anerkennung – Eintragung

§ 32 Versagung der Anerkennung

§ 33 Rechte und Pflichten – Allgemeines

§ 34 Ausübungsrichtlinie

§ 35 Zweigstellen

§ 36 Aufträge und Bevollmächtigung

§ 37 Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge

§ 38 Andere Tätigkeiten

§ 39 Verschwiegenheitspflicht

§ 40 Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung

§ 41 Ruhen der Befugnis

§ 42 Weitere Meldepflichten

§ 43 Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Allgemeines und Begriffsbestimmungen

§ 44 Risikobasierter Ansatz

§ 45 Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern auslösende Umstände

§ 46 Umfang der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

§ 47 Zeitliche Maßgaben für Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

§ 48 Nichterfüllbarkeit von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

§ 49 Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

§ 50 Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

§ 51 Erhöhtes Risiko – Nicht FATF konforme Länder

§ 52 Ausführung durch Dritte

§ 52a Meldepflichten

§ 52b Verbot der Informationsweitergabe

§ 52c Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

§ 52d Innerorganisatorische Maßnahmen

§ 52e Hinweisgebersystem

§ 52f Aufsicht

§ 52g Prüfungen

§ 52h Experten

§ 52i Risikobasierter Ansatz der Aufsicht

§ 52j Maßnahmen

§ 52k Strafbarkeit juristischer Personen

§ 53 Suspendierung – Voraussetzungen

§ 54 Aufhebung der Suspendierung

§ 55 Erlöschen der Berechtigung – Allgemeines

§ 56 Verzicht

§ 57 Widerruf der öffentlichen Bestellung

§ 58 Widerruf der Anerkennung

§ 59 Streichung – Veröffentlichung

§ 60 Verwertung – Fortführungsrecht

§ 61 Verwaltungsübertretungen – Strafbestimmungen

§ 62 Berufsvergehen – Disziplinarrecht – Anwendung der Gewerbeordnung 1994 und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

§ 63 Vollzug: Behörden – Verfahren – Register

§ 64 Verschwiegenheitspflicht

§ 65 Kostentragung

§ 66 Mitgliedschaft

§ 67 Schlussbestimmungen – In-Kraft-Treten

§ 67a Schlussbestimmungen – In-Kraft-Treten

§ 67b Schlussbestimmungen – In-Kraft-Treten

§ 67c Schlussbestimmungen – In-Kraft-Treten

§ 67d Schlussbestimmungen – In-Kraft-Treten

§ 67e Schlussbestimmungen – In-Kraft-Treten

§ 67f Schlussbestimmungen – In-Kraft-Treten

§ 67g Schlussbestimmungen – In-Kraft-Treten

§ 67h Schlussbestimmungen – In-Kraft-Treten

§ 68 Außer-Kraft-Treten

§ 69 Übergangsbestimmungen

§ 70 Verweisungen

§ 71 Dienstleistungen

§ 72 Niederlassung

§ 73 Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 74 Vollziehung

§ 75 Sonderregelungen – COVID-19

Art. 1 Umsetzungshinweis

Art. 25 Notifikationshinweis

Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe

(Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014)

StF: BGBl. I Nr. 191/2013 (NR: GP XXIV IA 2308/A AB 2392 S. 207. BR: AB 9033 S. 822.)

Änderung:

BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXV RV 1145 AB 1184 S. 134. BR: 9594 AB 9607 S. 855.)

BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.) [CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

BGBl. I Nr. 135/2017 (NR: GP XXV RV 1668 AB 1758 S. 190. BR: 9829 AB 9872 S. 870.) [CELEX-Nr.: 32005L0036, 32006L0123, 32013L0055, 32015L0849]

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.) [CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 46/2019 (NR: GP XXVI RV 508 AB 583 S. 70. BR: AB 10162. S. 892.)

BGBl. I Nr. 32/2020 (NR: GP XXVII IA 441/A AB 144 S. 27. BR: AB 10310 S. 906.)

BGBl. I Nr. 66/2020 (NR: GP XXVII RV 109 AB 279 S. 45. BR: AB 10379 S. 910.) [CELEX-Nr.: 32009L0138, 32013L0036, 32015L0849, 32018L0843]

BGBl. I Nr. 97/2020 (NR: GP XXVII IA 538/A AB 185 S. 32.)

BGBl. I Nr. 141/2020 (NR: GP XXVII IA 1113/A AB 592 S. 69. BR: AB 10513 S. 916.)

BGBl. I Nr. 138/2021 (NR: GP XXVII IA 1750/A AB 985 S. 117. BR: AB 10722 S. 928.)

BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Teil Berufsrecht

1. Hauptstück Bilanzbuchhaltungsberufe – Berechtigungsumfang

Bilanzbuchhaltungsberufe

§ 1. Bilanzbuchhaltungsberufe sind folgende Berufe:

1. Bilanzbuchhalter,

2. Buchhalter und

3. Personalverrechner.

Berechtigungsumfang – Bilanzbuchhalter

§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,

2. den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 221 Abs. 1 in Verbindung mit § 221 Abs. 4, 6 und 7 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897 festgesetzten Merkmale,

3. die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung,

4. die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof, sowie die Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020,

5. die Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen,

6. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, die Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Sonderregelungen in § 25a, § 25b und Art. 25a UStG 1994 (unbeschadet des § 25b Abs. 1 Z 2 bzw. des § 27 Abs. 8 UStG 1994), sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961),

7. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und

(Anm.: Z 7a mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten)

8. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,

2. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen,

3. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,

4. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Abs. 1 unmittelbar zusammenhängen,

5. die Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen,

6. sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

7. die Vertretung in allen Angelegenheiten der An- und Abmeldung von Registrierkassen,

8. die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten und

9. die Tätigkeit als Mediator, wenn sie in die Liste der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, eingetragen sind.

Berechtigungsumfang – Buchhalter

§ 3. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten ist es unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 und

2. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,

2. sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

3. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, die Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Sonderregelungen in § 25a, § 25b und Art. 25a UStG 1994 (unbeschadet des § 25b Abs. 1 Z 2 bzw. des § 27 Abs. 8 UStG 1994) und zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege,

4. die Vertretung in allen Angelegenheiten der An- und Abmeldung von Registrierkassen und

5. die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten.

Berechtigungsumfang – Personalverrechner

§ 4. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner Berechtigten ist es unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. die Lohnverrechnung,

2. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und

3. die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,

2. sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und

3. die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten.

Berechtigungsumfang – Sonstiges

§ 5. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:

1. der Rechtsanwälte,

2. der Patentanwälte,

3. der Notare,

4. der Steuerberater,

5. der Wirtschaftsprüfer,

6. der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,

7. der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben,

8. der Gewerbetreibenden,

9. der Ziviltechniker und

10. der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten.