38,99 €
Grundidee dieses Buches ist es, 20 Rechtskonflikte aus dem Medien- und Internetrecht aufzugreifen, die in den letzten Jahren weit über die Fachkreise hinaus diskutiert wurden. Einige spiegeln sich bereits im Titel des Buches wider: Böhmermann, Künast, Rezo. Diese Namen sind mit folgenden Rechtsfragen verknüpft: Ist Satire immer von der Kunstfreiheit gedeckt? Müssen Politiker:innen jede Verbalattacke dulden? Welche Sorgfaltspflichten gelten für Videos politisch aktiver YouTuber:innen? Jeder Fall wird zunächst anschaulich in seiner Entwicklung nachgezeichnet und durch ein begleitendes Interview mit Prozessbeteiligten oder sachnahen Expert:innen ergänzt. Die darauffolgenden Beiträge dienen der rechtlichen Einordnung und bieten Gelegenheit, ein breites Spektrum des Medien- und Internetrechts fallbezogen zu erfassen. Was das Buch besonders macht, ist die Aufbereitung dieser Fälle in einer Kombination aus journalistischer Darstellung und juristischer Falllösung. Sie soll das Internet- und Medienrecht als "law in action" veranschaulichen. Zahlreiche namhafte Interviewpartner:innen sowie anerkannte Autor:innen aus Wissenschaft und Praxis konnten hierfür gewonnen werden. Mit Beiträgen von: Prof. Dr. Christian Alexander; RA Prof. Dr. Wieland Bosman; Prof. Dr. Christian v. Coelln; Prof. Dr. Mathias Cornils; Prof. Dr. Jan-Henrik Dietrich; RA Thorsten Feldmann; Prof. Dr. Klaus F. Gärditz; RAin Verena Haisch; Prof. Dr. Bernd Holznagel; PD Dr. Matthias C. Kettemann; Prof. Dr. Nadine Klass; Prof. Dr. Kai v. Lewinski; Dr. Michael Libertus; Prof. Dr. Boris P. Paal; Prof. Dr. Rolf Schwartmann; Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider; Prof. Dr. Gerald Spindler; RA Dr. Marc-Oliver Srocke. Rezensionen: "FAZIT: Allein der Preis für dieses auch inhaltlich erfrischend anders und fundiert gestaltete Werk macht es zu einer absoluten Kaufempfehlung für alle, die im breiten Feld des Medien- und Internetrechts tätig sind oder werden wollen." (RA Michael Rohrlich, Würselen, in ZAP 22/2023 v. 23.11.2023) "Die Lektüre des Sammelbandes verführt dazu, tiefer in das spannende Feld des Medien- und Internet- rechts einzutauchen. Es empfiehlt sich für jeden, der einen Überblick über die Breite und den Facet- tenreichtum des Medien- und Internetrechts einerseits und seine Alltagsrelevanz andererseits gewinnen möchte. Für alle, die ihre Leidenschaft für das Rechtsgebiet bereits entdeckt haben, kann es als Nachschlagewerk dienen, zeichnet es doch anhand prominenter Beispiele die Schwerpunkte und Problematiken nach, mit denen sich Politik und Öffentlichkeit sowie Praktiker:innen und Wissenschaftler:innen im Bereich des Medien- und Internetrechts in der vergangenen Dekade beschäftigt haben. Gerade diese Chronistenfunktion gepaart mit der allgemein verständlichen Darstellung der Fälle ist es, die das Werk auch und besonders für Einsteiger:innen in das Rechtsgebiet sowie für Nicht-Jurist:innen als Lektüre interessant macht." (Prof. Dr. Kerstin Liesem, HöMS, Mühlheim a. M, in AfP 5/2023, S. 467-468) "Kann Satire beleidigen? Sind soziale Netzwerk Medien? Wann begehen Journalisten Landesverrat? Nach einem Blick in dieses Buch kennen Sie die Antworten." (Alexander Graf, Medium Magazin, 4/2023, S. 8)
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 975
Veröffentlichungsjahr: 2023
Herausgegeben von
Prof. Dr. Tobias Gostomzyk
und
Dr. Uwe Jürgens
Bearbeitet von:
Prof. Dr. Christian Alexander; Laura Baer; Valerie Becker; RA Prof. Dr. Wieland Bosman; Lucia Burkhardt; Prof. Dr. Christian v. Coelln; Prof. Dr. Matthias Cornils; Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich; Lukas Erbrich; RA Thorsten Feldmann; Prof. Dr. Tobias Gostomzyk; RAin Verena Haisch; Luisa Heß; Susanne Hoffmann; Vincent Hofmann; Prof. Dr. Bernd Holznagel; Dr. Uwe Jürgens; Prof. Dr. Matthias C. Kettemann; Prof. Dr. Nadine Klass; Svenja Kloos; Prof. Dr. Kai v. Lewinski; RA Dr. Michael Libertus; Victor Meckenstock; Sarah Müller; Prof. Dr. Boris Paal; Lisa Posorske; Silas Schefers; Dr. Christian Schepers; Dr. Oliver Schlüter; Jost Schmidt; Daniel Schmitz; Anne Schubert; Prof. Dr. Rolf Schwartmann; Carla Sommer; Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider; Marie-Christine Spies; Prof. Dr. Gerald Spindler; RA Dr. Marc-Oliver Srocke; Marie Stapel; Christina Teupen; Franziska Weil; Claudia Wiggenbröker; Lina Wiggeshoff; Gordon Wüllner-Adomako; Maximilian Zienau
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
Alle im Buch verwendeten Begriffe verstehen sich geschlechterneutral. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird teilweise auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet – entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Im Übrigen haben die Autorinnen und Autoren selbst entschieden, welche Schreibweise sie in Bezug auf die Darstellung von Geschlechtern wählen.
Diese Veröffentlichung wurde gefördert durch die
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
ISBN: 978-3-8005-1761-9
© 2023 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main www.ruw.de Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Druck: WIRmachenDRUCK GmbH, Backnang
Das Fallbuch trägt den Titel „Böhmermann, Künast, Rezo“. Grundidee ist, dass Fälle aus dem Medien- und Internetrecht besprochen werden, die in den letzten Jahren in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert wurden – also nicht allein in Fachkreisen.
Um nur drei Beispiele zu nennen: Das Gedicht „Schmähkritik“ von Jan Böhmermann wurde zum Politikum, der Satiriker sah sich von der Bundesregierung im Stich gelassen und legte zeitweilig eine Fernsehpause ein. Rechtlich umstritten war, wie weit die Kunstfreiheit reichen kann. Gegen die EU-Urheberrechtsreform wurde in Deutschland sogar demonstriert, es wurde eine Zensur des freien Internets besorgt. Befürchtet wurde vor allem, dass zur Umsetzung erforderliche Technologiefilter Kommunikations- und Medienfreiheiten unverhältnismäßig einschränken. Das sog. Ibizia-Video führte in Österreich zum Rücktritt des damaligen Vize-Kanzlers Heinz-Christian Strache. Rechtlich stellte sich die Frage, ob die heimlich hergestellte Aufzeichnung angefertigt und verwertet werden durfte.
Das Fallverständnis des Buches ist weit: Es handelt sich teils um gerichtliche Auseinandersetzungen, teils um Gesetzgebungsverfahren, teils um Vorgänge, die zu einem Rechtskonflikt hätten führen können, aber – wo keine Kläger:in, da keine Richter:in – nicht führten.
Eine weitere Besonderheit dieses Buchs ist, dass die Aufbereitung der Fälle in einer Kombination aus journalistischer Darstellung und juristischer Falllösung erfolgt. Mehr noch: Bei dieser Publikation arbeiteten junge Master-Studierende der TU Dortmund und ausgewiesene Wissenschaftler:innen und Praktiker:innen zusammen. Von den Master-Studierenden stammt eine journalistische Darstellung, von den Wissenschaftler:innen und Praktiker:innen eine rechtliche Einordung des Falls.
Die journalistische Darstellung stellt die Entwicklung des konkreten Falls dar, zusammen mit einem – mitunter auch über den Fall hinausgehenden – Interview. Das Interview wurde möglichst mit jemandem geführt, der an dem Fall unmittelbar beteiligt war. Das gelang häufig, aber leider nicht immer. Wenn die/der Interviewte nicht unmittelbar beteiligt war, weist er/sie einschlägige Expertise auf, eine fundierte Einschätzung geben zu können. Häufig sind die Interview-Partner:innen selbst in der Öffentlichkeit bekannt. Zu beachten ist, dass die Interviews zeitgebunden sind. Sie stammen überwiegend aus dem Jahr 2020 und sind als Momentaufnahmen zu einem juristischen Geschehen zu sehen, bei dem im Nachhinein weitere Entwicklungen erfolgt sein können. Die journalistischen Darstellungen wurden dagegen bis Mai 2023 aktualisiert, die juristischen Falllösungen teilweise auch.
Die juristischen Lösungen zu den Fällen sollen vor allem Jura-Studierenden, Referendar:innen und Berufseinsteiger:innen dazu dienen, sich schrittweise in das Medien- und Internetrecht einzuarbeiten. Dabei wurden die durchaus unterschiedlichen, von den Autor:innen gewählten Darstellungsformen, Zuschnitte und Betonungen der rechtlichen Würdigungen bewusst als Ausdruck deren Individualität belassen. Der Blick auf ein so abwägungsreiches Recht wie das Internet- und Medienrecht wird häufig von persönlich wie auch professionell geprägten Wertvorstellungen mitgeprägt. Diese sollen hier in ihrer Vielfalt zu Tage treten.
Unterstützt wurde das Werk dankenswerterweise durch einen Druckkosten-Zuschuss der Rudolf Augstein-Stiftung, Hamburg.
Danken für redaktionelle Unterstützung möchten wir Hanna Püschel, Niklas Kastor, Victor Meckenstock und Mario Mosbacher.
Besonderer Dank gilt auch dem Leiter des Buchverlags Recht und Wirtschaft in der dfv Mediengruppe Patrick Orth für seine große Geduld bei diesem Buchprojekt mit sehr vielen Beteiligten. Zu danken haben wir auch Nadine Grüttner für das sorgfältige Lektorat.
Dortmund/Hamburg im Juni 2023
Vorwort
Autorenverzeichnis
A. Einleitung
B. Fälle im Internet- und Medienrecht
Fall 1 – Akkreditierung im NSU-Verfahren: Haben ausländische Medien ein Recht auf Chancengleichheit?
I. Sachverhalt bei der Akkreditierung im NSU-Verfahren (Luisa Heß)
II. Interview mit Andrea Titz, ehem. Pressesprecherin OLG München
III. Falllösung zur Akkreditierung im NSU-Verfahren (Prof. Dr. Christian v. Coelln)
1. Sachverhalt
2. Die Zulässigkeit der Reservierung von Journalistenplätzen
2.1 Die Vereinbarkeit mit § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG
2.1.1 Die Geltung von § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG für die Hauptverhandlung vor dem OLG
2.2 Die Vereinbarkeit mit der allgemeinen Informationsfreiheit des Z aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG
2.2.1 Die Eröffnung des Schutzbereichs der Informationsfreiheit
2.2.2 Die Zutrittsversagung als Eingriff in den Schutzbereich
2.2.3 Die Rechtfertigung des Eingriffs
2.3 Ergebnis
3. Die Zulässigkeit des gewählten Vergabeverfahrens
3.1 Die Maßstäbe für die Vergabe der Medienplätze
3.1.1 Grundsätzliches
3.2 Die Beurteilung des hier gewählten Vergabeverfahrens
3.2.1 Ergebnis
Fall 2 – Ermittlungen gegen netzpolitik.org: Wann begehen Journalisten Landesverrat?
I. Sachverhalt zu den Ermittlungen gegen netzpolitik.org (Sarah Müller)
II. Interview mit Markus Beckedahl, netzpolitik.org
III. Falllösung zu netzpolitik.org (Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich)
1. Einleitung
2. Staatsgeheimnisse vs. investigativer Journalismus
3. Strafbarkeitsrisiken für Journalist*innen bei der Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen
4. Beurteilung der Staatsgeheimnisqualität am praktischen Beispiel
4.1 Sachverhalt
4.2 Bewertung der Staatsgeheimnisqualität
4.2.1 Geheimhaltungsfähigkeit
4.2.2 Geheimhaltungsbedürftigkeit
4.2.3 Kein illegales Staatsgeheimnis (§ 93 Abs. 2 StGB)
4.3 Was bleibt?
Fall 3 – Böhmermanns Gedicht „Schmähkritik“: Kann Satire beleidigen?
I. Sachverhalt zu Böhmermanns Gedicht „Schmähkritik“ (Lisa Posorske)
II. Interview
III. Falllösung zu Böhmermanns Gedicht „Schmähkritik“ (RA Dr. Marc-Oliver Srocke)
1. Einleitung
2. Fallprüfung
2.1 Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts
2.2 Rechtswidrigkeit
3. Die Lösung des LG Hamburg
4. Die Lösung des OLG Hamburg
5. Bekannte Argumente
5.1 Das Teilungs-Argument
5.2 Das Disclaimer-Argument
5.3 Das Deckmantel-Argument
6. Entscheidung
7. Epilog
Fall 4 – Der Hütchen-Mann aus Dresden: Dürfen Demonstranten gefilmt werden?
I. Sachverhalt beim Hütchen-Mann aus Dresden (Maximilian Zienau)
II. Interview mit Arndt Ginzel, freier Journalist u.a für das ZDF
III. Falllösung zum Filmen des Hütchen-Manns (RAin Verena Haisch)
1. War das Erstellen der Bewegtbildaufnahmen des „Hutbürgers“ rechtmäßig?
1.1 Die rechtlichen Grundsätze bzgl. des Erstellens von Bildnissen
1.1.1 Keine Anwendbarkeit der §§ 22ff. Kunsturhebergesetz (KUG)
1.1.2 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Auffangtatbestand
1.2 Angesichts der dargestellten Grundsätze – war das Filmen des „Hutbürgers“ zulässig?
1.3 Filmen von der gegenüberliegenden Straßenseite – die Totale
1.3.1 Allgemeines Persönlichkeitsrecht berührt
1.3.2 Abwägung der widerstreitenden Interessen
1.3.3 Ergebnis
1.4 Zulässigkeit der Erstellung der Filmaufnahmen – jetzt aus der Nähe
1.4.1 Allgemeines Persönlichkeitsrecht berührt
1.4.2 (Konkludente) Einwilligung des „Hutbürgers“ in die Erstellung der Aufnahmen?
1.4.3 Abwägung der widerstreitenden Interessen
1.4.4 Ergebnis
1.5 Keine Verletzung der Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 DSGVO
2. War die Veröffentlichung der Aufnahmen des „Hutbürgers“ zulässig?
2.1 Die rechtlichen Grundsätze bzgl. der Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen
2.1.1 Anwendbarkeit der §§ 22, 23 KUG
2.1.2 Das „abgestufte Schutzkonzept“ der §§ 22, 23 KUG
2.2 Angesichts der dargestellten Grundsätze – war die Veröffentlichung der Aufnahmen des „Hutbürgers“ zulässig?
2.2.1 (Konkludente) Einwilligung des „Hutbürgers“ i.S.d. § 22 Satz 1 KUG
2.2.2 Bildnis von Teilnehmern an Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen – § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG
2.3 Berichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte – § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
2.4 Keine entgegenstehenden berechtigten Interessen – § 23 Abs. 2 KUG
Fall 5 – NetzDG 1.0: Sind soziale Netzwerke Medien?
I. Sachverhalt zum NetzDG 1.0 (Lukas Erbrich)
II. Interview mit Martin Drechsler, Geschäftsführer FSM
III. Falllösung zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz (Prof. Dr. Tobias Gostomzyk)
1. Einleitung – Netzwerk-Gesetzgebung gegen Meinungsfreiheit? Kommunikationsgrundrechtliche Fragen des NetzDG
2. Einführung des NetzDG
2.1 Hassrede als Risiko
2.2 Das NetzDG im Rechtskontext
2.3 Regulierung von Masse
2.4 Rechtmäßig/rechtswidrig
3. Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde
3.1 Zulässigkeit
3.1.1 Zuständigkeit
3.1.2 Beschwerdegegenstand
3.1.3 Beschwerdefähigkeit
3.1.4 Beschwerdebefugnis
3.1.5 Subsidiarität
3.1.6 Sonstige Punkte
3.1.6.1 Allgemeine Bedeutung
3.1.6.2 Frist
3.1.6.3 Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
3.2 Begründetheit
3.2.1 Vorüberlegungen zu Art. 5 Abs. 1 GG
3.2.2 Schutzbereich der Meinungsfreiheit?
3.2.3 Schutzbereich der Rundfunkfreiheit?
3.2.4 Schutzbereich der Pressefreiheit?
3.2.5 Annexschutz durch Medienfreiheiten?
3.2.6 Schutz durch einheitliche Medienfreiheit?
3.2.7 Zwischenergebnis
3.3 Eingriff in den Schutzbereich
3.4 Rechtfertigung des Eingriffs
3.4.1 Formelle Verfassungsmäßigkeit
3.4.2 Materielle Verfassungsmäßigkeit
4. Ergebnis
Fall 6 – Die Tagesschau-App: Wann ist Rundfunk presseähnlich?
I. Sachverhalt bei der Tagesschau-App (Susanne Hoffmann)
II. Interview mit Dr. Michael Kühn, Justiziar NDR
III. Falllösung zur Tagesschau-App (Prof. Dr. Bernd Holznagel/Dr. Christian Schepers)*
1. Einführung
2. Grenzziehung von Presse- und Rundfunktätigkeiten im Internet
2.1 Verfassungsrechtliche Perspektive
2.2 Telemedienauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
2.3 Beschränkungen zugunsten der Presse
3. Verfahrensgang und Begehren der Beteiligten
3.1 Klagegrund und Zuständigkeit des LG Köln
3.2 Argumente der Kläger und der Beklagten
4. Instanzengang und kritische Würdigung
4.1 Auslegung des Merkmals „presseähnlich“
4.2 Kritische Würdigung
4.2.1 Kriterium der Presseähnlichkeit im Kontext der Medienkonvergenz
4.2.2 Abgrenzungsprobleme und Rechtsunsicherheiten
4.2.3 Unzureichende Umsetzung des Vielfaltziels
5. Änderungen durch den MStV
5.1 Wegfall des Sendungsbezugs
5.2 Neue Bestimmung des Merkmals der Presseähnlichkeit
6. Fazit
Fall 7 – Bild-Zeitung vs. BND: Sind Bundesbehörden zur Auskunft verpflichtet?
I. Sachverhalt bei der Bild-Zeitung vs. BND (Gordon Wüllner-Adomako)
II. Interview mit Dr. Christoph Partsch, Rechtsanwalt, und Hans-Wilhelm Saure, Bild Zeitung
III. Falllösung zu Bild-Zeitung vs. BND (Dr. Oliver Schlüter/Victor Meckenstock)
1. Einleitung
2. Sachverhalt
3. Rechtliches
3.1 Zulässigkeit
3.2 Begründetheit
3.2.1 Anspruch aus § 4 Abs. 1 BlnPrG
3.3 Die Regelung der Voraussetzungen der Informationserteilung als Annex zur Sachmaterie „Bundesnachrichtendienst“
3.4 Stellungnahme
3.5 Ergebnis
3.5.1 Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
3.5.2 Anspruch aus Art. 10 EMRK
3.5.3 Ergebnis
Fall 8 – Der Bundespräsident auf der Mailbox: Wie vertraulich sind Nachrichten an Chefredakteure?
I. Sachverhalt beim Bundespräsidenten auf der Mailbox (Laura Baer)
II. Interview mit Gernot Lehr, Rechtsanwalt
III. Falllösung zum Bundespräsidenten auf der Mailbox (Prof. Dr. Rolf Schwartmann/Lucia Burkhardt)
1. Der Fall Wulff
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
3. Das Recht am gesprochenen Wort
4. Informationsinteresse versus Persönlichkeitsrecht
4.1 Die Mailboxnachricht als privater Vorgang
4.2 Sensationslust statt Informationsinteresse
5. Abwehransprüche und Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
5.1 Staatliche Sanktionierung
5.2 Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
6. Zusammenfassung
Fall 9 – ZDF-Chefredakteur auf Abruf: Was bedeutet der Grundsatz der Staatsferne beim Rundfunk?
I. Sachverhalt zum ZDF-Chefredakteur auf Abruf (Franziska Weil)
II. Interview mit Claus Kleber, ZDF
III. Falllösung zum ZDF-Chefredakteur auf Abruf (Prof. Dr. Matthias Cornils)
1. Entstehungsgeschichtlicher Hintergrund und Gegenstand des ZDF-Urteils
2. Die Entscheidung des BVerfG: Rundfunkverfassungsrechtliche Einordnung
3. Verfassungsrechtliche Maßstäbe
3.1 Grundlagen
3.2 „Staatsbank“: Drittelschwelle
3.3 Zurechnung zur „Staatsbank“
3.4 Gebot „vielfältiger Brechung“ in der Staatsbank
3.5 Staatsferne und dynamisierter Pluralismus in der „Gesellschaftsbank“
3.6 Sicherung der persönlichen Unabhängigkeit
3.7 Transparenz
4. Folgerungen: Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Gremienzusammensetzung
5. Rechtspolitische Auswirkungen
Fall 10 – Mit der Kamera im Hühnerstall: Wann dürfen Journalisten verdeckt recherchieren?
I. Sachverhalt zum Filmen im Hühnerstall (Anne Schubert)
II. Interview mit Jörg Wildermuth, MDR
III. Falllösung zum Hühnerstallfall (Dr. Uwe Jürgens)
1. Einleitung
2. Der Klassiker „Wallraff“
3. Anwendungsfälle der Gegenwart: Whistleblower, versteckte Kameras, Hacking & Tierhaltung
4. Der lange Streit um zerfledderte und tote Biohühner
4.1 Die ARD-Dokumentation
4.2 Die abzuwägenden rechtlichen Interessen
4.3 Grundlagen der Entscheidung von Zivilgerichten
4.4 Der Sachvortrag der Parteien im Streit um die Bio-Hühner
4.5 Die rechtliche Aufarbeitung durch die Hamburger Pressekammer
4.6 Die Kontrolle durch das Hanseatische Oberlandesgericht
4.7 Die Kehrtwende zum Ausgangspunkt beim BGH
5. Bereits bekannte Rechtsprechung zu vergleichbaren Konstellationen
6. Causae finitae?
Fall 11 – Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: Ist der Rundfunkbeitrag zulässig?
I. Sachverhalt zum Verfahren der Zulässigkeit des Rundfunkbeitrags (Svenja Kloos)
II. Interview mit Prof. Dr. Thomas Koblenzer, Rechtsanwalt
III. Falllösung zum Verfahren der Zulässigkeit eines Rundfunkbeitrags (Prof. Dr. Wieland Bosman)
1. Sachverhalt und Hintergrund
1.1 Neuregelung der Abgabenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
1.2 Beitragstatbestände
1.3 Begünstigte und Einnahmesituation
1.4 Die wesentlichen Streitpunkte
2. Verfahrensgeschichte
2.1 Verwaltungsrechtsweg
2.2 Besetzung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
3. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
3.1 Zuständigkeit
3.2 Beschwerdegegenstand
3.3 Beschwerdebefugnis
4. Begründetheit der Verfassungsbeschwerden
4.1 Der Rundfunkbeitrag ist eine landesrechtlich regelbare nichtsteuerliche Abgabe
4.2 Der Rundfunkbeitrag für Wohnungen (Ausnahme selbstgenutzte Zweitwohnungen) verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG
4.3 Der Rundfunkbeitrag für selbstgenutzte Zweitwohnungen verstößt gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit.
4.4 Der Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge verstößt nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit des Art. 3 Abs. 1 GG
4.5 Unbegründetheit weiterer Beschwerdepunkte
5. Bestätigung und Fortschreibung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Fall 12 – Digitales Erbe: Lässt sich ein Facebook-Account vererben?
I. Sachverhalt zum digitalen Erbe (Carla Sommer)
II. Interview mit Christian Pfaff, Rechtsanwalt
III. Falllösung zum digitalen Erbe (Prof. Dr. Christian Alexander)
Frage 1: Anspruch M gegen F auf Zugang zum Facebook-Konto der T
1. Anspruchsgrundlage
1.1 Einordnung des Vertrags
1.1.1 Vorliegen eines Vertrags (in Abgrenzung zu einem außerrechtlichen Verhalten)
1.1.2 Rechtsnatur des Vertrags
1.2 Zustandekommen des Vertrags
1.2.1 Minderjährigkeit der T
1.2.2 Spezielle Anforderungen
2. Anspruchsberechtigung
3. Voraussetzungen
3.1 Rechtsposition
3.2 Ausschluss der Vererblichkeit
3.2.1 Aufgrund vertraglicher Vereinbarung
3.2.2 Aufgrund des „Wesens“ des Vertrags
3.2.3 Aufgrund des Persönlichkeitsschutzes der T
3.2.4 Aufgrund von Persönlichkeitsinteressen Dritter
3.2.5 Aufgrund von § 3 Abs. 3 TTDSG
3.2.6 Zwischenergebnis
4. Ergebnis zu Frage 1
Frage 2a: Ordnungsgemäße Erfüllung des Zugangsanspruchs
1. Inhalt des Zugangsanspruchs
2. Untergang durch Erfüllung oder Leistung an Erfüllung statt
2.1 Erfüllung
2.2 Leistung an Erfüllungs statt
3. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Zugangsgewährung
3.1 Objektive oder subjektive Unmöglichkeit
3.2 Wirtschaftliche Unmöglichkeit
3.3 Unzumutbarkeit
4. Ergebnis zu Frage 2a)
Frage 2b: Anspruch M gegen F auf Schadensersatz
1. Vertraglicher Schadensersatzanspruch
1.1 Voraussetzungen
1.1.1 Schuldverhältnis
1.1.2 Pflichtverletzung
1.1.3 Vertretenmüssen
1.2 Inhalt und Umfang des Schadensersatzes
1.2.1 Rechtsverfolgungskosten als Teil der Restitution
1.2.2 Erforderlichkeit
1.3 Ergebnis
2. Sonstige Schadensersatzansprüche
2.1 § 823 Abs. 1 BGB
2.2 § 823 Abs. 2 BGB
2.3 § 826 BGB
3. Ergebnis zu Frage 2b)
Fall 13 – Politische Influencer: Ist die „Meinungsmache“ von Rezo ein Rechtsproblem?
I. Sachverhalt bei Rezos Video (Silas Schefers)
II. Interview mit Dr. Tobias Schmid, LfM NRW
III. Falllösung zu Rezos Video (RA Thorsten Feldmann)
1. Die Zerstörungsvideos und das Parteiengesetz
1.1 Illegale Parteispende?
1.2 Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot nach § 5 PartG?
2. Öffentliches Medienrecht: Das Zerstörungsvideo als Regulierungsobjekt
2.1 Rundfunk und rundfunkähnliche Telemedien
2.2 Journalistisch-redaktionelles Telemedium
2.2.1 Publizistische Ausrichtung
2.2.2 Pflichten der Anbieter journalistisch-redaktioneller Telemedien
2.3 Werbung politischer Art?
2.3.1 Begriff der Werbung
2.3.2 Keine Beauftragung
3. Zivilrechtliche Haftung
3.1 Werturteile
3.2 Tatsachenbehauptungen
4. Fazit
Fall 14 – Die Corona-Warn-App: Ist das Datensammeln zum Gesundheitsschutz erlaubt?
I. Sachverhalt zur Corona-Warn-App (Marie-Christine Spies)
II. Interview mit Linus Neumann, Chaos Computer Club
III. Falllösung zur Corona-Warn-App (Prof. Dr. Kai v. Lewinski)*
1. Kompetenz und Zuständigkeit
2. Datenschutzrechtliche Umsetzbarkeit
2.1 Anwendbarkeit der DSGVO
2.1.1 Anwendbarkeit der DSGVO auf Katastrophenfälle
2.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich
2.1.3 Räumlicher Anwendungsbereich
2.1.4 Zwischenergebnis
2.2 Rechtsgrundlage der Verarbeitung nach den Modellen „Tracking“ und „zentrales Tracing“
2.2.1 Einwilligung
2.2.2 Andere Verarbeitungsgrundlagen
2.2.3 Zwischenergebnis
2.3 Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO)
2.3.1 Modell „Tracking“
2.3.2 Modell „zentrales Tracing“
2.3.3 Zwischenergebnis
2.4 Automatisierte Einzelentscheidung (Art. 22 DSGVO)
3. Ergebnis
Fall 15 – Der Fall Künast: Wo beginnt der Persönlichkeitsschutz bei Hassrede?
I. Sachverhalt zum Fall Künast (Marie Stapel)
II. Interview mit Renate Künast, MdB
III. Falllösung zum Fall Künast (Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider/Jost Schmidt)
1. Sachverhalt
2. Problemaufriss
3. Prozessuale Fragestellungen
3.1 § 21 Abs. 2 TTDSG
3.2 Erläuterung des Verfahrensganges
3.2.1 LG Berlin
3.2.2 KG Berlin
3.2.3 Bundesverfassungsgericht
4. Materiellrechtliche Fragestellungen
4.1 Allgemeines Persönlichkeitsrecht
4.2 Ausprägung des Ehrschutzes
4.2.1 § 185 StGB
4.2.2 §§ 186, 187 StGB
4.2.3 Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB)
4.3 Interessenabwägung
4.3.1 Schmähkritik
4.3.2 Formalbeleidigung
4.3.3 Abwägungsgrundsätze
4.3.4 Fehler des LG Berlin
4.4 Korrektur durch Bundesverfassungsgericht und Kammergericht
5. Zusammenfassung der Ergebnisse
Fall 16 – Art. 17 EU-Urheberrechtsrichtlinie: Sind Upload-Filter zur Rechtsdurchsetzung zulässig?
I. Sachverhalt zu Art. 17 EU-Urheberrechtsrichtlinie (Lina Wiggeshoff)
II. Interview mit Felix Reda, ehem. Abgeordneter des EU-Parlaments
III. Falllösungen: (Urheberrechtliche) Verantwortlichkeit von Plattformen für hochgeladene Inhalte, angelehnt an verb. Rs. C-682/18 und C-683/18 (Prof. Dr. Gerald Spindler)
1. Sachverhalt 1 (abgewandelt):
2. Lösung Fall 12
2.1 Anspruch aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 19a, 83 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG auf Unterlassung
2.1.1 Vorliegen einer geschützten Rechtsposition und Rechtsinhaberschaft
2.1.2 Rechtsverletzung
2.1.3 Widerrechtlichkeit
2.1.4 Haftung des Verletzers (Passivlegitimation)
2.1.5 Ergebnis
2.2 Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 i.V.m. § 19a, 83 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG
2.2.1 Widerrechtliche Verletzung eines im Urheberrecht geschützten Rechts
2.2.2 Verschulden des Täters
2.2.3 Schaden
2.2.4 Ergebnis
2.3 Anspruch aus §§ 101 Abs. 1, 3 Nr. 2 UrhG auf Auskunftserteilung
2.3.1 Voraussetzungen des Anspruchs
2.3.2 Ergebnis
2.4 Anspruch aus §§ 242, 259, 260 BGB auf Auskunftserteilung
3. Sachverhalt 2
4. Lösung Fall 2
4.1 Anspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19a UrhG auf Unterlassung
4.1.1 Verletzung eines nach dem UrhG geschützten immateriellen Gegenstands
4.1.2 Rechtsinhaberschaft (Aktivlegitimation des Anspruchstellers)
4.1.3 Rechtsverletzung
4.1.4 Widerrechtlichkeit
4.1.5 Haftung des Verletzers (Passivlegitimation)
4.1.6 Ergebnis
4.2 Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 i.V.m. § 19a UrhG
4.2.1 Widerrechtliche Verletzung eines im Urheberrecht geschützten Rechts
4.2.2 Verschulden des Täters
4.2.3 Schaden
4.2.4 Ergebnis
4.3 Anspruch aus § 101 Abs. 1, 3 Nr. 2 i.V.m. § 19a UrhG auf Auskunftserteilung
4.3.1 Voraussetzungen des Anspruchs
4.3.2 Rechtsfolgen
4.3.3 Ergebnis
Fall 17 – Der Fall Strache: Dürfen rechtswidrig erlangte Informationen verwendet werden?
I. Sachverhalt beim Fall Strache (Christina Teupen)
II. Interview mit Dr. Stefanie Schork, Rechtsanwältin
III. Falllösung zum Fall Strache (Dr. Michael Libertus)
1. Einleitung
2. Anwendbarkeit deutschen Rechts
3. Unterscheidung von zwei Handlungsebenen bei der rechtlichen Beurteilung
3.1 Fertigen der Aufnahme auf Ibiza und Weitergabe des Videos (1. Handlungsebene)
3.1.1 Zivilrechtliche Aspekte
3.1.2 Strafrechtliche Aspekte
3.2 Verbreitung von Ausschnitten des Videos und damit verbundene Berichterstattung (2. Handlungsebene)
3.2.1 Zivilrechtliche Aspekte
3.2.2 Strafrechtliche Aspekte
4. Rechtliche Aspekte des Quellenschutzes
Fall 18 – Afghanistan Papers: Erlaubt das Urheberrecht die Veröffentlichung amtlicher Dokumente?
I. Sachverhalt bei den Afghanistan Papers (Daniel Schmitz)
II. Interview mit David Schraven, ehem. WAZ-Rechercheblog
III. Falllösung zu den Afghanistan Papers (Prof. Dr. Nadine Klass)
1. „Afghanistan-Papiere“: Kann das Urheberrecht die Geheimhaltung amtlicher Dokumente sicherstellen?
2. Zum Sachverhalt der Entscheidung „Afghanistan-Papiere“
3. Verfahrensgeschichte
4. Exkurs: Das Vorabentscheidungsverfahren
5. Urheberrechtliche Falllösung
5.1 Urheberrechtlich geschütztes Werk
5.1.1 Schutz als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 UrhG
5.1.2 Amtliche Werke nach § 5 UrhG
5.2 Aktivlegitimation
5.3 Eingriff in ein Ausschließlichkeitsrecht
5.3.1 Veröffentlichungsrecht nach §§ 12 Abs. 1, 6 Abs. 1 UrhG
5.3.2 Vervielfältigungsrecht nach §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 UrhG
5.3.3 Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 15 Abs. 2, 19a UrhG
5.4 Schranken – Freiheit der Berichterstattung (§ 50 UrhG)
5.4.1 Berichterstattung
5.4.2 Tagesereignis
5.4.3 Wahrnehmbarkeit des Werkes im Verlauf des berichteten Tagesereignisses
5.4.4 „In einem durch den Zweck gebotenen Umfang“: Verhältnismäßigkeitsprüfung
5.4.5 Drei-Stufen-Test nach Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL (Schranken-Schranke)
5.4.6 Quellenangabe nach § 63 Abs. 2 UrhG
5.5 Ergebnis
5.6 Exkurs: Funktionswidriger Einsatz des Urheberrechts, um Zugang zu Informationen zu verhindern?
Fall 19 – Google als Gatekeeper: Gibt es ein Recht auf Vergessen?
I. Sachverhalt zum Recht auf Vergessen bei Google (Claudia Wiggenbröker)
II. Interview mit Dr. Arnd Haller, Senior Director Legal Google, Nord- und Osteuropa
III. Falllösung zum Recht auf Vergessen bei Google (Prof. Dr. Boris Paal)
1. Einführung
2. Sachverhalt
3. Falllösung
3.1 Annahmefähigkeit der Vorlagefrage
3.1.1 Zuständigkeit des EuGH
3.1.2 Vorlagegegenstand
3.1.3 Vorlageberechtigtes Gericht
3.1.4 Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage
3.1.5 Formulierung der Vorlagefragen
3.1.6 Zwischenergebnis
3.2 Beantwortung der Vorlagefragen
3.2.1 Vorlagefrage Nr. 2 lit. a und b: sachlicher Anwendungsbereich
3.2.2 Vorlagefrage Nr. 1: räumlicher Anwendungsbereich
3.2.3 Vorlagefrage Nr. 2 lit. c und d: „Recht auf Vergessenwerden“
4. Exkurs: Das „Recht auf Vergessenwerden“ in der deutschen Folgerechtsprechung
4.1 Recht auf Vergessen I und II
4.2 Rechtsprechung des BGH
5. Fazit und Ausblick
Fall 20 – NetzDG 2.0: Darf der Gesetzgeber soziale Netzwerke im Rahmen polizeilicher Ermittlungsarbeit verpflichten?
I. Sachverhalt zum NetzDG 2.0 (Valerie Becker)
II. Interview mit MdB Carsten Müller, Obmann CDU/CSU im Rechtsausschuss
III. Falllösung zum NetzDG 2.0 (Vincent Hofmann/Prof. Dr. Matthias C. Kettemann)
1. Einleitung
1.1 Der Bundestag beschließt das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität
1.2 Der Bundespräsident verweigert die Ausfertigung
1.3 BVerfG entscheidet im Fall Bestandsdatenauskunft II zu datenbezogenen Herausgabepflichten von Telekommunikationsunternehmen 17.7.2020
1.4 Die Rechtslage vor dem Gesetz
1.5 Der Bundestag verabschiedet eine neue Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität
2. Der Fall: Eine fiktive Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität vom 30.3.2021
2.1 Zulässigkeit
2.2 Begründetheit
2.2.1 Schutzbereich
2.2.2 Eingriff
2.2.3 Rechtfertigung
2.2.4 Bedenken gegen § 3a NetzDG
2.2.5 Ergebnis
2.2.6 Kooperationsperspektiven – Wo gibt es schon heute Kooperation außerhalb der geänderten Gesetze?
2.3 Alternativen
2.3.1 Vorschlag von Bündnis 90/Die Grünen
2.3.2 Verfolgen statt nur Löschen
2.3.3 Strafanzeigen Privater stärken
2.3.4 Exkurs: Wie umgehen mit Telegram?
C. Weiterführende Literatur
Christian Alexander, Prof. Dr., Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Medienrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena.
Laura Baer, Masterstudiengang Journalistik an der TU Dortmund, heute arbeitet sie als Redakteurin für Marketing und Unternehmenskommunikation im Group Marketing der ABUS Gruppe.
Valerie Becker, Masterstudiengang Journalistik an der TU Dortmund, heute arbeitet sie als freiberufliche Journalistin für den WDR, u.a. für 1 Live.
Wieland Bosman, Prof. Dr., Rechtsanwalt und ehemals Justiziar beim Zweiten Deutschen Fernsehen, Honorarprofessor an der Hochschule Fresenius.
Lucia Burkhardt, Mitglied der Redaktion der RDV – Fachzeitschrift für Datenschutz und Digitalisierung, ehemals Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht an der TH Köln.
Christian von Coelln, Prof. Dr., Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wissenschaftsrecht und Medienrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln.
Matthias Cornils, Prof. Dr., Lehrstuhl für Medienrecht, Kulturrecht und öffentliches Recht am Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
Jan-Hendrik Dietrich, Prof. Dr., Professur für Verwaltungsrecht, Staatsrecht und Sicherheitsverwaltungsrecht am Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und Direktor am Center for Intelligence and Security Studies der Universität der Bundeswehr München.
Lukas Erbrich, Master VWL und Journalismus an der TU Dortmund, heute Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Medienökonomie am dortigen Institut für Journalistik.
Thorsten Feldmann, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jaschinski Biere Brex (JBB) Rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Tobias Gostomzyk, Prof. Dr., Lehrstuhl für Medienrecht an der TU Dortmund, zugleich Dozent an der Ruhr-Universität Bochum
Verena Haisch, Rechtsanwältin und Partnerin der Rechtsanwaltskanzlei Cronemeyer Haisch.
Luisa Heß, Masterstudiengang Journalistik an der TU Dortmund, heute Geschäftsführerin und Gründerin der Agentur Alive Communication GmbH.
Susanne Hoffmann, Masterstudiengang Journalistik an der TU Dortmund, heute freie Journalistin für Radio, Fernsehen und Social Media vor allem für den WDR und Deutschlandfunk.
Vincent Hofmann, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Alexander von Humboldt Institut für Internet und Gesellschaft (HIIG).
Bernd Holznagel, Prof. Dr., LL. M., Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht und Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), öffentlich-rechtliche Abteilung, an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster.
Uwe Jürgens, Dr., Justiziar bei der SPIEGEL-Verlagsgruppe.
Matthias C. Kettemann, Prof. Dr., LL. M. (Harvard), Professur für Innovation, Theorie und Philosophie des Rechts am Institut für Theorie und Zukunft des Rechts an der Universität Innsbruck und Leiter des Forschungsprogramms „Regelungsstrukturen und Regelbildung in digitalen Kommunikationsräumen“ am Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut.
Nadine Klass, Prof. Dr., LL. M. (Wellington), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Recht des Geistigen Eigentums und Medienrecht sowie Zivilverfahrensrecht an der Abteilung Rechtswissenschaft der Universität Mannheim sowie Co-Direktorin des Instituts für Urheber- und Medienrecht in München (IUM).
Svenja Kloos, Masterstudiengang Journalistik an der TU Dortmund.
Kai von Lewinski, Prof. Dr., Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Medien- und Informationsrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Passau.
Michael Libertus, Dr., Rechtsanwalt und ehemals Legal Counsel beim Westdeutschen Rundfunk.
Victor Meckenstock, Diplom-Jurist und Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der TU Dortmund.
Sarah Müller, Masterstudiengang Journalistik an der TU Dortmund, heute Online-Redakteurin in der Stabsstelle Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit der FernUniversität in Hagen.
Boris P. Paal, Prof. Dr., M. Jur. (Oxford), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Informationsrecht, Daten- und Medienrecht sowie Direktor des Instituts für Medienrecht, Datenrecht und Digitalisierung an der Juristenfakultät der Universität Leipzig.
Lisa Posorske, Masterstudiengang Journalistik an der TU Dortmund, heute Nachrichtenredakteurin und -sprecherin für Hörfunk, Fernsehen und die sozialen Medien sowohl für die Tagesschau als auch für N-JOY vom NDR.
Silas Schefers, Masterstudiengang Journalistik an der TU Dortmund, heute Manager Corporate Publishing der Wilo Group.
Christian Schepers, Dr., Rechtsanwalt bei der Kanzlei Lausen Rechtsanwälte, ehemals Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster.
Oliver Schlüter, Dr., Rechtsanwalt und Leiter der Rechtsabteilung bei der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.
Jost Schmidt, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Informations- und Datenrecht am Fachbereich Rechtswissenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms Universität Bonn.
Daniel Schmitz, Masterstudiengang Journalistik an der TU Dortmund, heute freier Journalist für den WDR.
Anne Schubert, Masterstudiengang Journalistik an der TU Dortmund.
Rolf Schwartmann, Prof. Dr., Professur für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht, insbesondere öffentliches und internationales Wirtschaftsrecht an der Wirtschafts- und Rechtswissenschaftlichen Fakultät der TH Köln und Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht.
Carla Sommer, Masterstudiengang Journalistik an der TU Dortmund, heute freie Journalistin und Formatentwicklerin, u.a. für den WDR.
Louisa Specht-Riemenschneider, Prof. Dr., Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Informations- und Datenrecht am Fachbereich Rechtswissenschaft sowie Leiterin der Forschungsstelle für Rechtsfragen neuer Technologien sowie Datenrecht (ForTech) an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.
Marie-Christine Spies, Masterstudiengang Journalistik an der TU Dortmund.
Gerald Spindler, Prof. Dr., Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Multimedia- und Telekommunikationsrecht an der Juristischen Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen.
Marc-Oliver Srocke, Dr., Rechtsanwalt und Partner der Rechtsanwaltskanzlei ADVANT Beiten, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Marie Stapel, Masterstudiengang Musikjournalismus an der TU Dortmund, heute freie Journalistin.
Christina Teupen, Masterstudiengang Journalistik an der TU Dortmund.
Franziska Weil, Masterstudiengang Journalistik an der TU Dortmund, heute Produktmanagerin bei der Sportschau, WDR Köln.
Claudia Wiggenbröker, Studium Wirtschaftspolitischer Journalismus an der TU Dortmund, heute freie Journalistin in Köln, u.a. für ZEIT ONLINE.
Lina Wiggeshoff, Masterstudiengang Journalistik an der TU Dortmund, heute Redakteurin bei den Ruhr Nachrichten.
Gordon Wüllner-Adomako, Masterstudiengang Journalistik an der TU Dortmund, heute Redakteur bei der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung.
Maximilian Zienau, Masterstudiengang Journalistik an der TU Dortmund, heute Redakteur bei den Ruhr Nachrichten.
Ziel der Einleitung ist es, einen kurzen Überblick zu Fällen, Autor:innen und Interviewten zu gegeben werden. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Inhaltsverzeichnis, nicht nach der Chronologie.
Im ersten Fall geht es um den Zugang von Medienvertretern zu Gerichtsverhandlungen. Anlass war der sog. NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München, der eine enorme Aufmerksamkeit erfuhr. Dabei ging es vor allem um die Morde der Neonazi-Terrorgruppe Nationalsozialistischer Untergrund (NSU). Aufgrund des großen Medieninteresses konnte nicht allen Medienvertretern Zugang zu den Prozessen gewährt werden. Vor allem Vertreter:innen ausländischer Medien bekamen keinen Platz im Gerichtssaal. Luisa Heß schildert die Hintergründe des Prozesses. Das Interview führte sie mit Andrea Titz als damalige Richterin am Oberlandesgericht München, die zum Zeitpunkt des NSU-Prozesses die dortige Pressestelle leitete. Die juristische Bewertung nahm Prof. Dr. Christian von Coelln von der Universität zu Köln vor, der sich den rechtlichen Grenzen der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen widmet. Grundlage hierfür ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Eilverfahren (Beschluss vom 12.4.2013, 1 BvR 990/13).
Im Fall „netzpolitik.org“ war Streitpunkt die Veröffentlichung geleakter Dokumente. Im Frühjahr 2015 wurden vertrauliche Dokumente des Bundesamts für Verfassungsschutz über die Netzüberwachung im Internet veröffentlicht, woraufhin gegen die Journalisten Strafanzeige wegen Landesverrats gestellt wurde. Sarah Müller beschreibt den Fallhergang, der letztlich dazu führte, dass der damalige Generalbundesanwalt in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde. Es folgt ein Interview mit dem Chefredakteur von netzpolitik. org, Markus Beckedahl, gegen den wegen Landesverrats ermittelt wurde. Juristisch werden die strafrechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung von Staatsgeheimnissen durch Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Berlin behandelt.
Dieser Fall befasst sich mit der Debatte um die Grenzen der Kunst- und Meinungsfreiheit. In einer Folge des ZDF-Magazins „Neo Magazin Royale“ präsentierte der Moderator und Satiriker Jan Böhmermann das Gedicht „Schmähkritik“ auf den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan. Dies führte u.a. zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts, wozu vorab die Bundesregierung ermächtigte. Parallel hierzu wurde Jan Böhmermann zivilrechtlich in Anspruch genommen. Lisa Posorske erläutert die Hintergründe der Geschehnisse. Die anschließende rechtliche Prüfung durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Oliver Srocke, Partner bei der internationalen Kanzlei ADVANT Beiten, befasst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit des Gedichts (vor allem OLG Hamburg, Urteil vom 15.4.2018, 7 U 34/17).
Der Beitrag von Maximilian Zienau geht schwerpunktmäßig auf die Zulässigkeit des Filmens bei Demonstrationen ein. Genauer gesagt war der gefilmte Hütchen-Mann erst auf dem Weg dorthin, als er sich bei einem Kamerateam mit den Worten beschwerte: „Sie haben mich ins Gesicht gefilmt. Das dürften Sie nicht. Frontalaufnahme. Sie haben eine Straftat begangen.“ Hierauf veröffentlichte der unter anderem für das Zweite Deutsche Fernsehen arbeitende Journalist Arndt Ginzel dieses Filmmaterial auf seinem Facebook-Account, das daraufhin große Aufmerksamkeit fand. Rechtsanwältin und Partnerin der Hamburger Kanzlei Cronemeyer Haisch, Verena Haisch, bewertet, ob es rechtmäßig war, die Aufnahmen anzufertigen und zu veröffentlichen.
Lukas Erbrich beschäftigt sich in seinem Beitrag mit den Hintergründen der Einführung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG). Es folgt ein Interview mit Martin Drechsler, dem Geschäftsführer der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia Diensteanbieter (FSM), der über die Auswirkungen des NetzDG spricht. Prof. Dr. Tobias Gostomzyk, TU Dortmund, prüft, welche Grundrechte soziale Netzwerke geltend machen könnten, um gegen das Gesetz vorzugehen.
Susanne Hoffmann erläutert die Hintergründe des Rechtsstreits wegen der Tagesschau-App des Norddeutschen Rundfunks (NDR). Verlage sahen sich in unzulässiger Weise beeinträchtigt – und klagten. Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit über den Zuschnitt der Tagesschau-App an einem Tag im Jahr 2011. Der Justiziar des NDRs, Dr. Michael Kühn, spricht hierüber im Interview. Prof. Dr. Bernd Holznagel, Universität Münster, und Dr. Christian Schepers, Rechtsanwalt der Kanzlei Lausen Rechtsanwälte, erläutern im Anschluss die rechtlichen Grenzen von Presse- und Rundfunktätigkeiten im Internet. Schwerpunkt der Ausarbeitung ist die Auslegung des Begriffs der Presseähnlichkeit von öffentlich-rechtlichen Online-Angeboten (dazu vor allem OLG Köln, Urteil vom 30.9.2016, I-6 U 188/12).
Gordon Wüllner-Adomako stellt Verfahren vor, in dem Auskünfte über die NS-Vergangenheit von ehemaligen, hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes (BND) durch den Chefreporter im Investigativ-Ressort der Bild-Zeitung, Hans-Wilhelm Saure, verlangt wurden. Im darauffolgenden Rechtsstreit ging es zentral um die Frage, ob ein Anspruch hierauf gegenüber Bundesbehörden besteht. Im Interview sprechen Hans-Wilhelm Saure und sein Anwalt Dr. Christoph J. Partsch über die praktischen Folgen des Rechtsstreits. Die juristische Falllösung von Dr. Oliver Schlüter, Rechtsanwalt und Leiter der Rechtsabteilung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, und Victor Meckenstock, TU Dortmund, widmet sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die einen Auskunftsanspruch erstmals aus dem Grundrecht der Pressefreiheit herleitete (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, 6 A 2.12).
Laura Baer beschreibt die Entwicklung der Causa Christian Wulff, die letztlich zu seinem Rücktritt als Bundespräsident führte. Die Eskalation der Geschehnisse begann, als Christian Wulff auf die Mailbox des damaligen Chefredakteurs der Bild-Zeitung, Kai Diekmann, sprach, um eine Berichterstattung über einen Privatkredit abzuwenden. Im Interview mit Rechtsanwalt und Partner Redeker Sellner Dahs, Gernot Lehr, der Christian Wulff presserechtlich vertrat, geht es um Fragen der Vertraulichkeit von Mailboxnachrichten. Die rechtliche Würdigung des Falls haben Prof. Dr. Rolf Schwartmann und Lucia Burkhardt, beide TH Köln, vorgenommen.
Franziska Weil stellt die Entwicklungen dar, die zum „Aus“ von Nikolaus Brender als Chefredakteur des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) führten. Der Verwaltungsrat des ZDF stimmte gegen eine Vertragsverlängerung des Journalisten – trotz seiner hohen fachlichen Expertise. Als Grund hierfür wurde eine politische Motivation angenommen. Im Verwaltungsrat vertreten war der damalige hessische Ministerpräsident Roland Koch. Es folgte eine Debatte über die Zusammensetzung des Fernseh- und Verwaltungsrates beim ZDF. Infolge gab es Normenkontrollanträge der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz und des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg. Gerügt wurde die Verletzung des Grundsatzes der Staatsferne. Im Interview mit dem ehemaligen Moderator und Leiter des ZDF-heute-journals Dr. Claus Kleber, einem Unterstützer Brenders, geht es um die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Anschließend erläutert Prof. Dr. Matthias Cornils, Universität Mainz, die Kernaussagen des entsprechenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus rechtlicher Perspektive (BVerfG, Urteil vom 25.3.2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11).
Im Fall von Anne Schubert geht es um die Frage, wann illegal anfertigte Aufnahmen in einer Berichterstattung verwendet werden dürfen. Konkret verschaffte sich ein Aktivist einer Tierschutzorganisation Zutritt zu Hühnerställen, um den schlechten Zustand der Tiere zu dokumentieren. Das angefertigte Filmmaterial stellte er dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) zur Verfügung, der es auch nutzte. Es folgte ein über fünf Jahre dauernder Rechtsstreit, der eine Besonderheit aufwies: Die Tiere wurden grundsätzlich den gesetzlichen Bestimmungen für Bio-Hühner entsprechend gehalten. Das ergänzende Interview wurde mit Jörg Wildermuth, Redaktionsleiter „Politische Magazine und Reportagen“ beim MDR, geführt. Dr. Uwe Jürgens, Justiziar beim Spiegel-Verlag, arbeitet die mit der Veröffentlichung verbundenen Rechtsfragen auf. Grundlage hierfür ist die entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.4.2018, VI ZR 396/16).
Svenja Kloos erläutert die immer wieder vorgetragene Kritik am Rundfunkbeitrag. Dabei nimmt sie Bezug auf die entsprechenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, die diesen grundsätzlich für zulässig erklärten. Im anschließenden Interview gibt Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Koblenzer Auskunft zu seinen Erfahrungen als Prozessbevollmächtigter: Er selbst hatte zwei Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten. Die methodische Aufarbeitung stammt aus der Feder von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wieland Bosman, ehemals Justiziariat Zweites Deutsches Fernsehen (BVerfG, Urteil vom 18.7.2018, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17).
Was geschieht mit einem Facebook-Profil, wenn der Nutzer stirbt? Dieser Frage geht Carla Sommer nach. Konkret geht es darum, ob Eltern nach dem Tod ihrer minderjährigen Tochter Zugang zu ihrem Facebook-Account erhalten sollen. Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung mit dem Ergebnis gefällt, dass das soziale Netzwerk Zugriff auf den Account gewähren muss (dazu BGH, Urteil vom 12.7.2018, III ZR 183/17, präzisiert mit Entscheidung vom 27.8.2020, III ZB 30/20). Im Interview gewährt Rechtsanwalt Christian Pfaff Einblicke in das Verfahren. Er hatte die Mutter des verstorbenen Mädchens vor Gericht vertreten. Prof. Dr. Christian Alexander, Universität Jena, prüft gutachterlich den Anspruch der Mutter auf Zugang zum Konto der Tochter gegen das soziale Netzwerk.
Das YouTube-Video „Die Zerstörung der CDU“ des YouTubers Rezo wurde millionenfach geklickt und hat auch sonst viel Aufsehen erregt. Es könnte zu merklichen Wahlverlusten der CDU bei der Europawahl 2019 geführt haben. Zumindest wurde der mögliche Einfluss des Videos intensiv diskutiert. Die Debatte führte letztlich zu einer Novellierung des Medienstaatsvertrags. Die Sorgfaltsanforderungen für Influencer wie Rezo wurden präzisiert, indem sie den journalistischen Grundsätzen entsprechen sollen. Silas Schefers beschreibt die Entwicklungen in diesem Fall. Im Interview bezieht Dr. Tobias Schmid, Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen, Stellung zum Rezo-Video. Die rechtliche Einordnung folgt von Rechtsanwalt Thorsten Feldmann, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jaschinski Biere Brexl (JBB), der rechtliche Überlegungen zur Zulässigkeit der Veröffentlichung des Videos vornimmt.
Marie-Christine Spies rekonstruiert die Diskussion um die zur Pandemieeindämmung entwickelte Corona-Warn-App. Diese App alarmiert Nutzer automatisch, wenn Kontakt zu einer Person bestand, die später positiv auf das Corona-Virus getestet wurde und dies meldete. Datenschutzrechtlich umstritten war die technische Umsetzung der App. Zu technischen Fragen und damit verbundenen Risiken für personenbezogene Daten konnte Linus Neumann, Berater für IT-Sicherheit und Sprecher des Chaos Computer Clubs, befragt werden. Rechtlich prüft Prof. Dr. Kai von Lewinski, Universität Passau, ob das Datensammeln zum Gesundheitsschutz erlaubt ist. Dabei werden Tracking, dezentrales Tracing und zentrales Tracing unterschieden.
Postings wie „Die Alte ist pervers und krank“ oder „Drecks Fotze“ sind Kommentare, die Renate Künast 2015 über sich lesen musste. Die Politikerin sah sich hierdurch schwer in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Deshalb wollte sie vor den Fachgerichten erreichen, dass Facebook die Nutzerdaten der Autoren der Kommentare herausgibt, um eine weitere Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Dagegen entschieden das Berliner Land- und Kammergericht zunächst, dass diese und andere Äußerungen im politischen Meinungskampf auszuhalten seien, was zu viel öffentlichem Widerspruch und letztlich einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führte (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20). Marie Stapel stellt den Verfahrensgang vor und erläutert die Hintergründe. Im Anschluss folgt ein Interview mit Renate Künast. Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider und Jost Schmidt, beide Universität Bonn, beschäftigten sich sodann mit den rechtlichen Grenzen der Beleidigung im Netz in Abgrenzung zur Meinungsäußerung.
Lina Wiggeshoff geht auf die Reform der EU-Urheberrechtslinie insoweit ein, als sie faktisch zu Upload-Filtern führen wird. Zwar wird der Begriff „Upload-Filter“ in der Richtlinie nicht gebraucht, doch ist der Einsatz solcher Technologien wahrscheinlich, um die Vorgaben der Richtlinie umsetzen zu können. Denn Plattformen wie YouTube sollen gewährleisten, dass urheberrechtliche geschützte Inhalte nur hochgeladen werden, wenn dies in rechtmäßiger Weise erfolgt. Im Interview spricht Felix Reda, damals selbst Mitglied des Europäischen Parlaments und heute Projekt-Manager der Gesellschaft für Freiheitsrechte, über seine Kritik an der Reform. Im anschließenden juristischen Beitrag präsentiert Prof. Dr. Gerald Spindler, Universität Göttingen, eine gutachterliche Prüfung zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Plattformen für hochgeladene Inhalte.
Das sog. Ibiza-Video führte zu einem Politskandal, den Christina Teupen nachzeichnet: Der österreichische Politiker und spätere Vizekanzler Österreichs, Heinz-Christian Strache, wurde in einer Villa auf der spanischen Insel Ibiza im Gespräch mit der angeblichen Nichte eines russischen Oligarchen aufgezeichnet. Dieses Gespräch dokumentiert, dass dieser im Gegenzug für unerlaubte Wahlkampf-Hilfe staatliche Aufträge versprach. Die Veröffentlichung von Ausschnitten des Videos durch deutsche Medien führte sowohl zum Rücktritt von Heinz-Christian Strache als Vizekanzler als auch zum Bruch der damaligen Regierungskoalition. Das Interview zum Fall wurde mit Dr. Stefanie Schork, Rechtsanwältin der Kanzlei Eisenberg König Schork, geführt, die einen Hintermann des Ibiza-Videos presserechtlich vertrat. Eine rechtliche Bewertung der Aufnahme mit versteckter Kamera sowie der Veröffentlichung und Verbreitung von Teilen solcher Videos erfolgt durch Rechtsanwalt und ehemals Legal Counsel beim Westdeutschen Rundfunk Dr. Michael Libertus.
Im Fall der sog. Afghanistan-Papiere hat das Online-Portal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) vertrauliche Lageberichte über Einsätze der Bundeswehr in Afghanistan ins Netz gestellt. Hiergegen setzte sich diese wegen Verletzung geistigen Eigentums zur Wehr: Eine Verletzung geistigen Eigentums bestehe. Im nachfolgenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob das Urheberrecht genutzt werden darf, um unerwünschte Öffentlichkeit zu verhindern. Letztlich entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 30.4.2022, I ZR 139/15). Daniel Schmitz rekonstruiert den jahrelangen Rechtsstreit und die Hintergründe. Im Interview spricht er mit dem damals für die Veröffentlichung verantwortlichen WAZ-Redakteur und heutigen Leiter des Recherchezentrums Correctiv, David Schraven. Juristisch beantwortet Prof. Dr. Nadine Klass, Universität Mannheim, vertieft die Frage, ob das Urheberrecht die Geheimhaltung amtlicher Dokumente sicherstellen kann.
Die Ausarbeitung von Claudia Wiggenbröker beschreibt den Fall eines Anwaltes, der gegen den Suchmaschinenbetreiber Google Spain vorging. Dabei forderte der Anwalt die Löschung von Suchergebnissen. Hintergrund war, dass bei Eingabe seines Namens Treffer zu der Jahre zurückliegenden Zwangsversteigerung seines Grundstücks erschienen. Bekannt wurde die Entscheidung in dieser Sache unter dem Namen „Google Spain“ (EuGH, Urteil vom 13.5.2014, C-131/12). Der Europäische Gerichtshof etablierte ein Recht auf Vergessenwerden. Zu seinen Erinnerungen an den Tag der Urteilsverkündigung und den sich hieraus ergebenden praktischen Folgen konnte Dr. Arnd Haller, Senior Director Legal Google für Nord- und Osteuropa, interviewt werden. Alsdann prüft Prof. Dr. Boris Paal, Universität Leipzig, die Google Spain-Entscheidung gutachterlich. Zugleich geht er auf die heutige Rechtslage sowie in Deutschland relevante Folgerechtsprechung ein.
Ein weiterer Beitrag befasst sich mit der Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG), landläufig als NetzDG 2.0 bezeichnet. Valerie Becker stellt die verschiedenen Neuregelungen vor. Dazu gehört, dass große soziale Netzwerke in Deutschland verpflichtet werden sollten, Posts an das Bundeskriminalamt zu melden, wenn Anhaltspunkte für bestimmte Straftaten bestehen (dazu VG Köln, Beschluss v. 1.3.2022, 6 L 1277/21; 6 L 1354/21). Hierzu gehören etwa Volksverhetzungen und Gewaltdarstellungen. Zu den Änderungen des NetzDG befragt werden konnte Carsten Müller, Obmann der CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und Berichterstatter seiner Fraktion bei dieser Novellierung. Die anschließende rechtliche Bewertung von Vincent Hofmann, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Humboldt-Institut für Internet und Gesellschaft, und Prof. Dr. Matthias C. Kettemann, Universität Innsbruck, befasst sich mit der Frage, ob der Gesetzgeber soziale Netzwerke im Rahmen polizeilicher Ermittlungsarbeiten verpflichten darf.
Es war ein Mammut-Prozess: Das Strafverfahren in Sachen „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ dauerte fünf Jahre. 439 Tage lang wurde allein vor dem Münchener Oberlandesgericht verhandelt. Im Prozess gegen die Hauptangeklagte Beate Zschäpe und vier Mittäter reichten die Vorwürfe von Sprengstoffanschlägen über Raubüberfälle bis hin zu zehnfachem Mord. Die Opfer waren überwiegend türkischer Herkunft. Die Taten sorgten international für Aufsehen.
Ob Zeitungen, Fernsehen oder Radio: Hunderte Journalisten aus dem In- und Ausland wollten an dem Prozess teilnehmen. Sie stellten das Münchener Oberlandesgericht damit vor eine Herausforderung: Wie sollte es dem außergewöhnlich großen Interesse der Medien an dem Fall Rechnung tragen, wenn der Verfahrenssaal nicht mehr als 50 Sitzplätze für Medienvertreter bietet? Die einen schlugen vor, den Prozess in eine Messehalle zu verlegen. Die anderen forderten, die Verhandlungen live zu übertragen. Hierauf legten Vertreter der türkischen Zeitung „Sabah“ Verfassungsbeschwerde ein. Zugleich beantragen sie, per einstweiliger Anordnung ausländischen Medien der „Opferländer“ Zugang zum Prozess zu gewähren.
Dem kam das höchste deutsche Gericht im Ergebnis nach: Die Sitze für die Angehörigen der Presse wurden unter den verschiedenen Mediengattungen ausgelost; für Vertreter ausländischer, insbesondere türkischer, Medien sollte ein festes Kontingent an Plätzen sichergestellt werden. Alternativ hätte ein Zusatzkontingent von mindestens drei Plätzen geschaffen werden können, die etwa nach dem Losverfahren an ausländische Medien vergeben werden. Hierfür entschied das das OLG München nicht. Eine Live-Übertragung in Bild und Ton lehnte das Gericht hingegen ab. Etwa sechs Wochen später als ursprünglich angesetzt folgte der Prozessauftakt.
Während das Verfahren lief, wurde intensiv weiter über das bis dato geltende Aufnahmeverbot von Gerichtsprozessen diskutiert. Viele waren sich einig, dass das Gerichtsverfahrensgesetz (GVG) dringend modifiziert werden müsse. Das dauert allerdings. Vier Jahre wurde über das Wie gestritten, bevor der Bundestag im Herbst 2017 die entsprechende Regelung im GVG anpasste. Seither dürfen Urteilsverkündungen an allen deutschen Gerichten in Ausnahmefällen zumindest in Ton in einen Nebenraum für Pressevertreter übertragen werden. Zudem ist es seit Mitte April 2018 gestattet, Urteilsverkündungen an Bundesgerichten auch per Video zu übertragen.
Das Urteil im NSU-Prozess durfte also nicht live übertragen werden; das Verfahren lieferte jedoch den Anstoß für die beschriebene Gesetzesänderung.
Zeitgeschichtliche Bedeutung des Prozesses
Warum erfuhr der NSU-Prozess so viel Aufmerksamkeit? Zum Prozessauftakt am 6.5.2013 saßen auf der Anklagebank neben der Hauptangeklagten Beate Zschäpe vier Mitangeklagte: Ralf Wohlleben, Carsten Schultze, Holger Gerlach und André Eminger. Ihnen gemeinsam wurde zur Last gelegt, an den Taten der rechtsextremen Terrorgruppe NSU beteiligt gewesen zu sein oder Beihilfe geleistet zu haben.
Die Vereinigung war bereits zwei Jahre zuvor bekannt geworden: Am 4.11.2011 hatten Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt, die später als Haupttäter identifiziert wurden, in einem Wohnmobil im thüringischen Eisenach Selbstmord begangen. Zeitgleich war in der Frühlingsstraße 26 in Zwickau ein Wohnhaus explodiert – nach Einschätzung der Bundesstaatsanwaltschaft ausgelöst durch die Dritte im Bunde: Beate Zschäpe. Im Brandschutt fanden die Ermittler unzählige Waffen; darunter auch die seit Jahren gesuchte Pistole Česká 83. Sie gilt als Tatwaffe im Fall einer zwischen 2000 und 2006 in Deutschland verübten Mordserie an Migranten. Acht Menschen mit türkischen Wurzeln und ein griechischer Kleinunternehmer wurden erschossen. Fünf der Opfer kamen aus Bayern (drei aus Nürnberg und zwei aus München). Im April 2007 wurde in Heilbronn zudem die Polizistin Michèle Kiesewetter getötet – auch diese Tat wurde dem NSU zur Last gelegt. Hinzu kam die Durchführung von zwei weiteren Sprengstoffanschlägen.
Nach der Explosion der Zwickauer Wohnung verhaftete die Polizei Frau Zschäpe. Die Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof legten der damals 36-Jährigen zur Last, den Brand absichtlich ausgelöst zu haben, um Beweismittel zu vernichten. Zschäpe befand sich daraufhin vier Tage lang auf der Flucht. Bereits einen Tag nach der Explosion schickte die Gesuchte allerdings mindestens zwölf Bekennervideos unter anderem an Zeitungen und Moscheevereine. Gemeinsam mit einem Anwalt stellte sich Zschäpe schließlich am 8.11.2011 der Polizei in Jena und kam in Untersuchungshaft. Weil sie verdächtigt wurde, Mitglied in einer terroristischen Vereinigung zu sein, übernahm die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen. Ein Jahr später erhob diese Anklage gegen Zschäpe und vier ihrer mutmaßlichen Unterstützer.
Weil fünf der insgesamt neun Getöteten aus Bayern stammten, sollte der Prozess in der bayerischen Landeshauptstadt stattfinden. Die Hauptverhandlung fand vor dem 6. Strafsenat unter dem Vorsitz von Manfred Götzl statt. Prozessbeginn war der 6.5.2013.
Nach insgesamt 439 Tagen fiel am 11.7.2018 schließlich das Urteil: Beate Zschäpe wurde unter anderem wegen Mordes in zehn Fällen, versuchten Mordes in 23 Fällen und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht stellte zudem eine besondere Schwere der Schuld fest. Dadurch wird eine Haftentlassung nach 15 Jahren unwahrscheinlich. Die anderen vier Mitangeklagten Wohlleben, Schultze, Gerlach und Eminger wurden wegen unterschiedlicher Beihilfehandlungen zu Haftstrafen zwischen zwei und zehn Jahren verurteilt. Zunächst legten alle Angeklagten Revision ein, die allerdings keinen Erfolg hatte.
Das erste Akkreditierungsverfahren
Etwa anderthalb Jahre nach der Festnahme von Beate Zschäpe sollte das Verfahren gegen sie und vier ihrer Komplizen vor dem Oberlandesgericht München beginnen. Der Prozessauftakt war auf den 17.4.2013 datiert. Der größte Saal des Münchener Gerichts bot Platz für insgesamt 50 Pressevertreter. Die Sitze sollten nach dem sogenannten Windhundprinzip vergeben werden. Die ersten 50 Journalisten, die sich via E-Mail oder Fax bei der Pressestelle des Münchener Gerichts anmeldeten, erhielten einen Platz.
Am 5.3.2013 um 8:56 Uhr schickte die Pressestelle des Gerichts an verschiedene Medienredaktionen E-Mails mit dem Hinweis, dass das Akkreditierungsverfahren nun freigeschaltet sei. Doch nicht alle E-Mails kamen an – mitunter waren sie an eine falsche Adresse gerichtet worden.
Die türkische Zeitung „Sabah“ etwa erhielt keine Nachricht. Das Münchener Gericht erklärte später, die E-Mail an den stellvertretenden Chefredakteur Ismail Erel habe erst 20 Minuten später als vorgesehen versendet werden können. Als sich Vertreter der Tageszeitung anmelden wollten, war es schon zu spät. Auch kein anderes türkisches Medium wurde beim Akkreditierungsverfahren berücksichtigt. 73 Journalisten standen noch auf der Warteliste, nachdem die 50 Plätze vergeben worden waren. Es folgte eine Welle der Kritik an dem Zuteilungsprinzip des Münchener Gerichts – national und international. Unzählige Medienvertreter äußerten den Vorwurf, das Akkreditierungsverfahren sei unfair organisiert gewesen.
Am 3.4.2013 kündigten Vertreter der türkischen Zeitung „Sabah“ schließlich an, gegen das Verfahren eine Verfassungsbeschwerde sowie einen Antrag auf einstweilige Anordnung einreichen zu wollen. Der stellvertretende Chefredakteur Ismail Erel forderte eine generelle Gerichtsöffentlichkeit: „Gerichtsverfahren müssen öffentlich sein, auch für türkischstämmige Mitbürger in Deutschland“, sagte er gegenüber der Nachrichtenagentur dpa am 3.4.2013. Das Akkreditierungsverfahren solle ein zweites Mal durchgeführt werden.
Am 12.4.2013 entschied das BVerfG über den Antrag auf einstweilige Anordnung: „Dem Vorsitzenden Richter des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München wird im Strafverfahren gegen Beate Z. u.a. wegen § 129 StGB u.a., Az.: 6 St 3/12, aufgegeben, nach einem von ihm im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis festzulegenden Verfahren eine angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten zu vergeben.“ Erst einen Tag zuvor hatte Richter Manfred Götzl in einer offiziellen Stellungnahme noch sein umstrittenes Vorgehen bei der Platzvergabe verteidigt. Er habe sich angesichts der Vielzahl der interessierten Medienvertreter nicht in der Lage gesehen, eine „angemessene Differenzierung“ zwischen diesen vorzunehmen, heißt es ebenfalls in einer Meldung der Nachrichtenagentur. Entsprechend sollte allein die Reihenfolge der Anmeldungen darüber entscheiden, wer einen Platz erhält und wer nicht – dies entspreche aus seiner Sicht am ehesten einer „Gleichbehandlung aller Medien“.
Das zweite Akkreditierungsverfahren
Nach dem Karlsruher Beschluss musste ein neues Vergabeprinzip gewählt werden. Hierbei entschied sich das Gericht am 19.4.2013 für ein Losverfahren nach festgelegten Kontingenten. So sollte sichergestellt werden, dass: (1.) mindestens fünf Plätze an in- und ausländische Nachrichtenagenturen gehen, (2.) zehn Plätze an deutschsprachige Medien mit Sitz im Ausland sowie fremdsprachige Medien und (3.) 35 Plätze an in deutscher Sprache publizierende Medien mit Sitz in der Bundesrepublik. Die Kontingente selbst wurden nochmals in einzelne Unterkategorien gegliedert, um tatsächlich allen Medienvertretern aus dem In- und Ausland gerecht werden zu können. Entsprechend sollte etwa in der größten Gruppe der auf Deutsch publizierenden Medien dafür gesorgt werden, dass hierbei auch sämtliche Mediengattungen vertreten sind. Innerhalb der Kontingente selbst sollte dann zwischen den Bewerbern gelost werden.
Doch während überregionale Tageszeitungen wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung oder Süddeutsche Zeitung keinen Platz erhielten, waren Publikumszeitschriften wie die Brigitte oder auch die Bild-Zeitung in Losverfahren erfolgreich. Einige Vertreter nich gezogener Medien sahen sich deshalb benachteiligt. Auch hatten große Medienunternehmen die Möglichkeit, mehrere Bewerbungen für die Auslosung abzugeben. Schließlich vertreiben sie viele unterschiedliche Zeitungen und Zeitschriften. So hatten kleinere Branchenvertreter deutlich geringere Chancen auf den Erhalt eines Platzes im Gerichtssaal.
Um den Kritikern entgegenzukommen, entschied das OLG München daraufhin, dass die Medienvertreter innerhalb ihrer Lostöpfe auch mit anderen Journalisten einen Platz im Gerichtssaal tauschen durften. Am 6.5.2013 konnte der NSU-Prozess beginnen.
Debatte über Live-Übertragung
Parallel zum nunmehr begonnenen Verfahren ebbte die Debatte über eine mögliche Live-Übertragung von Urteilsverkündungen aber keineswegs ab. Im Gegenteil: Ausgelöst durch die Auseinandersetzung um die Plätze im Münchener NSU-Gerichtssaal wurden die Rufe nach weiteren Übertragungsmöglichkeiten immer lauter. Bald stand fest, dass das bestehende Gerichtsverfassungsgesetz novelliert werden sollte.
Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe nahm die Arbeit auf. Sie sollte bewerten, ob das Verbot gelockert werden könnte. Dazu hörte sie Experten aus der Praxis an. Etwa vier Jahre später kam es auch hier zu einer wegweisenden Entscheidung: Am 8.10.2017 beschloss der Bundestag, das Gerichtsverfassungsgesetz zu ändern. In Ausnahmefällen dürfen Urteilsverkündungen nun an allen deutschen Gerichten in einen Nebenraum für Pressevertreter in Ton übertragen werden. Darüber hinaus ist es seit dem 19.4.2018 gem. § 169 Abs. 3 GVG gestattet, Urteilsverkündungen an den fünf Bundesgerichten auch per Video zu übertragen; dazu zählen der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht und der Bundesfinanzhof.
Das Urteil im NSU-Prozess durfte zwar nicht live übertragen werden. Eine Tonschaltung in einen Nebenraum für weitere Pressevertreter durfte jedoch durchgeführt werden.
Andrea Titz war Pressesprecherin am OLG München zur Zeit des NSU-Prozesses. Sie gibt Auskunft über ihre praktischen Erfahrungen.
Frau Titz, Sie hatten das Amt als Pressesprecherin am OLG München erst kurz vor Beginn des NSU-Prozesses angetreten. Zu diesem Zeitpunkt brodelte die Debatte über das Akkreditierungsverfahren bereits – erinnern Sie sich noch an Ihren ersten Prozesstag?
Andrea Titz: Das ist eine Erinnerung, die ich sicherlich nicht vergessen werde. Wir haben die möglichen Szenarien und Probleme in allen Facetten durchgespielt. Dementsprechend war ich natürlich angespannt – auch weil die Berichterstattung im Vorfeld nicht gerade freundlich war, um es einmal ganz vorsichtig auszudrücken. Wir hatten natürlich alle Sorge, dass nun Chaos ausbrechen würde. Tatsächlich ist dann aber eigentlich alles sehr gut gelaufen. Trotzdem war es natürlich eine immense Anspannung. An diesen ersten Verhandlungstag werde ich mich sicherlich ein Leben lang erinnern.
Die türkische Zeitung „Sabah“ hatte gegen das ursprünglich gewählte Akkreditierungsverfahren Verfassungsbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung, eingereicht, weil sie keinen Platz erhalten hatte. Wie bewerten Sie das?
Titz: Es wäre leicht zu sagen, dass alles schlecht gelaufen ist und nachdem ich gekommen bin, lief alles gut. So war es natürlich nicht. Man muss berücksichtigen, wie die Pressestelle damals personell ausgestattet war; nämlich sehr dünn im Vergleich zu später. Und man darf nicht vergessen, wie unterirdisch schlecht die technische Ausstattung war.
Als dann die E-Mail mit dem Start der Akkreditierung an die Journalisten hinausgegangen ist, kam es darüber hinaus zu technischen Problemen, für die niemand etwas kann. Einige Journalisten haben diese Mail dadurch erst später bekommen als andere, sodass die Chancengleichheit natürlich nicht gewahrt war. Das Ganze war also eine Verkettung verschiedenster Umstände.
Auch im zweiten Akkreditierungsverfahren kam es zu diversen Pannen – der WDR-Hörfunk wurde zum Beispiel einem falschen Kontingent zugeteilt. Wie können derartige Fehler künftig vermieden werden?
Titz: Wir mussten im zweiten Akkreditierungsverfahren mit minimaler personeller Ausstattung und innerhalb kürzester Zeit etwa 4.000 Akkreditierungsgesuche bearbeiten. Diese kamen teilweise per Mail, teilweise per Fax und sie enthielten mitnichten all die Angaben, die wir gebraucht haben. Beispielsweise wer sich für welches Medium bewirbt und für welches Kontingent. Wir waren personell so überfordert, dass wir das damals schlichtweg nicht besser hätten machen können.
Mittlerweile hat sich sehr viel geändert. Es gibt jetzt etwa einen Akkreditierungsserver, der ganz ähnlich funktioniert wie, wenn Sie einen Flug buchen: Dort müssen Sie auch bestimmte Pflichtangaben machen und wenn Sie das nicht tun, können Sie die Buchung gar nicht erst losschicken. So läuft es auch mit den Akkreditierungsgesuchen. Es gibt nur noch eine Art, sich zu akkreditieren, nämlich über diesen Server. Und die Gesuche, die eingehen, sind ausnahmslos vollständig. Das nimmt schon einmal wahnsinnig viel Druck.
Die Medien haben damals durch intensive Berichterstattung immer mehr Druck aufgebaut. Wie sind Sie damit umgegangen?
Titz: Natürlich mit Anspannung. Zum einen mussten wir zweifellos den Unmut ernst nehmen und darauf reagieren, und das haben wir auch getan. Zum anderen mussten wir uns sicherlich auch das ein oder andere anhören. Ab einem gewissen Punkt galt es aber auch, eine gewisse Distanz und Gelassenheit zu wahren; etwa als es letztlich zu solchen Absurditäten kam wie beispielsweise der sogenannten Wurstsemmel-Affäre.
Die Wurstsemmel-Affäre?
Titz: Einige Journalisten haben darüber geklagt, dass ihnen nicht genug Verpflegung zur Verfügung stehe. Da muss man wirklich sagen: Geht es hier eigentlich noch um die Berichterstattung, oder nur noch darum, sich selbst in den Mittelpunkt zu stellen? Manche solcher Beschwerden konnte ich nicht ganz ernst nehmen. Insgesamt hat sich aber alles relativ schnell wieder beruhigt.
Haben Sie sich auch mal über die Berichterstattung geärgert?
Titz: Solche Gelegenheiten gab es sicherlich immer mal wieder. Etwa wenn ich das Gefühl hatte, dass ich den Journalisten etwas sehr detailliert erklärt habe und die Sachverhalte dann anders dargestellt wurden – sei es gezielt oder aus Unwissenheit. Ich habe mich aber auch gefragt, ob ich vielleicht meinen Job nicht gut genug gemacht habe, ob ich das Problem noch deutlicher hätte erklären müssen. Letztlich muss ich aber auch da sagen, dass ich als Pressesprecherin nur bis zu einem bestimmten Punkt Einflussmöglichkeiten habe. Ich kann versuchen, etwas im Rahmen der verfahrensrechtlichen Gegebenheiten so transparent wie möglich darzustellen und für Vertrauen bei den Journalisten zu werben. Was dann daraus gemacht wird, liegt jedoch wiederum in der Verantwortung der Journalisten. Da hört dann irgendwann auch meine Verantwortung auf.
Der NSU-Prozess gilt allein aufgrund seiner Länge als beispiellos. Das Urteil wurde per Lautsprecher in einen Nebenraum übertragen – ist das eine gute Lösung für künftige Prozesse?
Titz: Ich denke, das ist eine Regelung, mit der wir leben können. Wovon ich jedoch strikt abrate, ist, Gerichtsverhandlungen vollständig live zu übertragen. Das würde aus meiner Sicht die Gefahr von Schauprozessen zu sehr erhöhen.
Vor dem OLG München findet der Prozess gegen mehrere Personen statt, die wegen Mittäterschaft oder Beihilfe an den Taten des sog. „Nationalsozialistischen Untergrundes“ (NSU) angeklagt sind. Die Opfer dieser Terrorgruppe hatten überwiegend ausländische (meist türkische) Wurzeln. Der Prozess stößt auf enorme öffentliche Aufmerksamkeit. Schon im Vorfeld ist absehbar, dass die 101 im Gerichtssaal verfügbaren Zuschauerplätze nicht annähernd ausreichen werden, um das Teilnahmeinteresse der Allgemeinheit, vor allem aber der Medienvertreter zu befriedigen.
Der Vorsitzende Richter V reserviert daher 50 der 101 Plätze für Medienvertreter. Zudem verfügt er, dass diese 50 Plätze nach der Reihenfolge der ab sofort möglichen Anmeldung vergeben werden. Diese Verfügung wird über den E-Mail-Verteiler des OLG verschickt.
Vom Zeitpunkt des Versandes hatten lediglich einzelne Journalisten vorab erfahren. Wenige Minuten nach Versand sind die Plätze vergeben. Vertreter von Medien aus den Herkunftsländern der Opfer melden sich erst später an; sie bekommen keine Plätze mehr zugewiesen.
Die übrigen 51 Plätze für das allgemeine Publikum werden nach der Reihenfolge des Erscheinens vergeben.
Am ersten Verhandlungstag hatte sich der Z morgens vor dem Gebäude als 52. in die Warteschlange gestellt. Weil die 51 Plätze nach Einlass des vor ihm Wartenden belegt sind, wird dem Z der Zutritt verweigert. Z geht zutreffend davon aus, dass er ohne die Reservierung von Journalistenplätzen noch zum Zuge gekommen wäre. Er hält die Reservierung für einen Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung sowie für eine Verletzung seines „Grundrechts auf Teilnahme“.
Beantworten Sie die folgenden Fragen:
–Ist die Reservierung von Journalistenplätzen zulässig?
–Ist das vom OLG gewählte Vergabeverfahren zulässig?
Die Reservierung von Journalistenplätzen könnte gegen den einfach-gesetzlichen Grundsatz der Verhandlungsöffentlichkeit aus § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG verstoßen. Weiter kommt eine Verletzung der (verhinderten) Zuschauer in ihren Grundrechten in Betracht, die – wie hier der Z – wegen der Reservierung nicht teilnehmen können.
Die Reservierung von Journalistenplätzen könnte gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung aus § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG verstoßen. Danach ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich.
