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Die einmal gewählte Rechtsform eines Unternehmens hat auch Auswirkungen im Hinblick auf Buchführung und Bilanzierung. Das praxisorientierte Lehrbuch zeigt die Grundlagen der Buchführung und den Zusammenhang zwischen den unterschiedlichen Gesellschaftsformen auf. Darüber hinaus werden umsatzsteuerliche Fragestellungen aufgegriffen. Alle Themenbereiche werden ausführlich dargestellt und mit Beispielfällen mit Lösungen so veranschaulicht, dass man die bestehenden Zusammenhänge und Anforderungen gut nachvollziehen kann. Durch diese Ausrichtung ist es nicht nur für Studierende geeignet, sondern auch in der Unternehmenspraxis, insbesondere in KMUs, einsetzbar.
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Seitenzahl: 419
Veröffentlichungsjahr: 2022
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Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft - Steuern - Recht GmbH
[6]Autor:
StB Professor Dr. Jonas Rossmanith, Unternehmensbesteuerung, nationale und internationale Rechnungslegung, Hochschule Albstadt-Sigmaringen
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Jonas Rossmanith
Buchführung
1. Auflage, November 2022
© 2022 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH
www.schaeffer-poeschel.de
Bildnachweis (Cover): © j-mel, Adobe Stock
Produktmanagement: Anna Pietras
Lektorat: Isolde Bacher, text_dienst, Stuttgart
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Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart
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Ein Ziel vor Augen, verbunden mit einem Versprechen und zeitlich unterstützt durch die Coronapandemie, diese Faktoren waren Garant dafür, dass dieses Lehrbuch zwar erst nach langer Zeit, dafür aber mit viel Freude entstehen konnte.
Ohne Unterstützung kann ein solches Buchprojekt nicht gelingen. Mein Dank gilt deshalb zunächst meiner Nichte Mag. iur. Julia Rossmanith, die mir eine große Hilfe bei der Erstellung sämtlicher Abbildungen war. Ohne diese Unterstützung hätte ich ein Problem bekommen.
Auch habe ich mich sehr gefreut, dass Frau Christa Kininger, wie bereits bei meinen bisherigen Buchprojekten, das Lektorat übernommen hat, wie immer in gewohnter und hervorragender Art und Weise.
Bedanken möchte ich mich auch beim Verlag Schäffer-Poeschel, dass ich die Möglichkeit erhalten habe, mein Lehrbuch zu publizieren. Ebenso möchte ich mich bei Frau Anna Pietras und Frau Claudia Knapp aus dem wissenschaftlichen Lektorat bedanken, die mich tatkräftig unterstützt und begleitet haben bei allen auftretenden Fragestellungen.
Neben der Darstellung und Vermittlung der Grundlagen der Buchführung war es mein Ziel, die Buchführung als Basis für weitere betriebswirtschaftliche Themenfelder darzustellen. Es zeigt sich in der Praxis, dass die Buchführung Auswirkungen hat auf die verschiedenen Gesellschaftsformen und umgekehrt, aber auch sehr eng verknüpft ist mit dem Themenfeld der Umsatzsteuer. Deshalb wurde diesen beiden Aspekten in Kombination mit den Grundlagen der Buchführung vermehrt Aufmerksamkeit geschenkt, dies jedoch in der Hoffnung, dass andere Aspekte nicht zu kurz geraten sind.
Das Lehrbuch soll Studierenden an Universitäten und Hochschulen gleichermaßen das Themenfeld der Buchführung näherbringen. Aber auch Praktiker, Manager sowie der Aus- und Weiterbildungsbereich sind Adressaten.
Allen Leserinnen und Lesern wünsche ich nun viel Freude beim Studieren meines Buches, verbunden mit dem Wunsch, dass die Buchführung nun endlich von Anfang an richtig verstanden wird.
[8]Widmung
Anche se c’è voluto molto tempo, ho mantenuto la promessa che ti ho fatto. Sostenuto dal tuo incoraggiamento, spero che ti sarebbe piaciuto. I miei pensieri rivolti a voi sono stati il fondamento del lavoro per questo libro. Vi ringrazio per questo e per tutto il resto.
Eine Gesellschaftsform bezeichnet die Rechtsform, auf deren Basis ein Unternehmen gegründet wird. Bevor Unternehmen gegründet werden und sich das Problem mit der Buchführung stellt, muss zuerst die Frage geklärt werden, welche Gesellschaftsform das zu gründende Unternehmen haben soll.
Im Privatrecht werden die möglichen Gesellschaftsformen in Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterteilt. Hinzu kommt noch das Einzelunternehmen, welches im eigentlichen Sinne zwar Rechtsform, aber keine Gesellschaft ist. Im öffentlichen Bereich kommen weitere mögliche Formen wie die Körperschaft des öffentlichen Rechts oder die öffentliche Stiftung hinzu.
Somit lassen sich grundsätzlich nach dem Privatrecht die verschiedenen Gesellschaftsformen in vier Gruppen unterteilen, die aus dem Schaubild in Abbildung 1 ersichtlich sind.
Abb. 1: Gesellschaftsformen im Überblick
[20]Unter jeder der vier einzelnen Gesellschaftsformen finden sich letztendlich die Rechtsformen wieder, die gewählt werden können für die Gründung eines Unternehmens. Die Entscheidung für eine Gesellschaftsform hat somit eine nicht unerhebliche Auswirkung auf die Auswahlmöglichkeit einer Rechtsform.
Somit stellt sich für eine Person oder für mehrere Personen, die sich selbstständig machen wollen, immer zunächst die Frage, unter welcher Gesellschaftsform sie ihr zu gründendes Unternehmen führen wollen. Falls es keine Kapitalgesellschaft (z. B. AG oder GmbH) sein soll, dann hat sich dies für eine einzelne Person schon erledigt, denn dann steht nur die Gesellschaftsform des Einzelunternehmens zur Verfügung.
Anders verhält es sich, wenn mehrere Personen eine Gesellschaft gründen wollen, weil sie gemeinsam einen bestimmten Zweck verfolgen. Diese haben grundsätzlich die Wahl zwischen verschiedenen Gesellschaftsformen, die ihnen das Gesellschaftsrecht zur Verfügung stellt. Dies wird auch als »Grundsatz der freien Rechtsformwahl« bezeichnet (zur Rechtsformwahl vgl. die Ausführungen bei Schmalen/ Pechtl 2019, S. 41 ff.).
Die Personen haben nun die Möglichkeit, sich für eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder auch teilweise GdbR bzw. BGB-Gesellschaft), eine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG) zu entscheiden.
Die genannten drei Rechtsformen zählen zu der Gesellschaftsform der Personengesellschaften, wie auch die Stille Gesellschaft, die Partenreederei, die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und die Partnerschaftsgesellschaft. Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Kombination aus einer Kapitalgesellschaft (GmbH) und einer Personengesellschaft (KG). Sie wird als Mischform bezeichnet und im Allgemeinen den Personengesellschaften zugerechnet. Die BGB-Gesellschaft (sprich GbR) ist jedoch der Grundtyp der Personengesellschaften.
Die Zahl der im wirtschaftlichen Geschäftsleben bestehenden Personengesellschaften ist unüberschaubar groß, sie lässt sich kaum annäherungsweise schätzen. Der Grund liegt darin, dass Personengesellschaften kaum einen Gründungsaufwand haben.
Beispiel
Tragen zwei Studenten eine Tageszeitung aus und vereinbaren, dass sie als Team auftreten und die Tätigkeit abwechselnd ausführen, dann liegt bereits eine, wenn auch nur kleine Personengesellschaft vor.
Somit werden viele Kleinunternehmen in der Gesellschaftsform der Personengesellschaft betrieben. Die Beispiele reichen vom Copy-Shop, den mehrere junge Leute gemeinsam gegründet haben, über die Tankstelle mit mehreren Besitzern bis hin zu Freiberuflern, die sich gerne zu Personengesellschaften zusammenschließen. Beispiele hierfür sind Rechtsanwaltssozietäten, der Zusammenschluss von Steuerberatern in einer gemeinsamen Kanzlei oder die Verbindung von mehreren Ärzten in einer Praxis.
[21]In den bisher genannten Beispielen ist überwiegend nur geringes Kapital nötig, um die unternehmerische Tätigkeit durchführen zu können. Aber auch bei mittelständischen Unternehmen ist die Gesellschaftsform der Personengesellschaft anzutreffen. Beispiele hierfür sind Familienunternehmen im Bereich der Lebensmittelbranche wie Großmetzgereien und Großbäckereien oder Weinkellereien. Aber auch bei der Durchführung von Großprojekten, wie bei der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) von zwei oder mehreren Bauunternehmen im Bereich des Straßen- oder Tunnelbaus, liegt eine Personengesellschaft vor.
Personengesellschaften kommen nicht nur im wirtschaftlichen Bereich vor, vielmehr kann jede zulässige Betätigung im Rahmen einer Personengesellschaft ausgeübt werden. Deshalb ist die Anzahl der Personengesellschaften im nicht kommerziellen Bereich kaum quantifizierbar. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich oftmals um sehr kurzlebige Vereinigungen, sogenannte Gelegenheitsgesellschaften. Als Beispiele hierfür sind das Abiturtreffen oder die Feier von Bachelorstudenten nach Abschluss ihres erfolgreichen Studiums zu nennen. Das Zusammenwirken besteht darin, dass gemeinsam eine Veranstaltung vorbereitet und durchgeführt wird.
Andere Beispiele für Personengesellschaften mit einem nicht kommerziellen Zweck ist die Tennismannschaft, die auf einem gemieteten Hallenplatz im Winter Tennis spielt, oder eine lustige Truppe, die sich für einen Skiausflug in die Berge des schönen Südtirol einen Kleinbus anmietet.
Deutlich wird, dass das Spektrum der Personengesellschaften von der nicht kommerziellen Gelegenheitsgesellschaft bis zum Zusammenschluss von international tätigen Industrieunternehmen im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit großem organisatorischen Aufwand und langer Dauer reicht.
Die Verschiedenartigkeit in der Erscheinungsform entspricht der Vielzahl von Interessenkonflikten, die bei den einzelnen Personengesellschaften auftreten. Der Gesetzgeber hat deshalb die Personengesellschaften in mehrere Typen aufgeteilt und für jeden Typ versucht, die bei ihm am häufigsten vorkommenden Interessenkollisionen durch Gesetzesvorschriften zu regeln.
Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsformen im Rahmen der Gesellschaftsform der Personengesellschaften sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder GdbR) oder BGB-Gesellschaft, die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform aller anderen Personengesellschaften. Die Rechtsvorschriften betreffend die GbR finden sich in den §§ 705 bis 740 BGB. Aus der GbR haben sich die OHG und die KG entwickelt. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen dieser Gesellschaften eine Frage nicht regeln, ist auf die Vorschriften der GbR zurückzugreifen. Dieser Rückgriff findet sich für die OHG in § 105 Abs. 3 HGB und für eine KG in § 161 Abs. 2 HGB.
[22]Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist die direkte Fortentwicklung der GbR. Sie ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Die Gesetzesvorschriften betreffend der OHG stehen in den §§ 105 bis 160 HGB. In § 105 Abs. 1 HGB ist der Begriff der OHG geregelt, der wie folgt lautet:
»Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.«
Durch die Gesetzesvorschrift wird deutlich, dass eine OHG ein Handelsgewerbe betreibt, im Gegensatz zu einer GbR. Die OHG ist somit Kaufmann, so wie auch ihre Gesellschafter Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch sind. Gesellschafter selbst können natürliche wie juristische Personen sein.
Die Regeln der OHG sind auf den kaufmännischen Charakter des Geschäfts zugeschnitten und enthalten deshalb ergänzende Vorschriften zu denen einer GbR. So besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für Gesellschafter einer OHG, die Kontrollrechte der Gesellschafter sind im Gesetz ausdrücklich geregelt und das Verfahren bei der Auflösung der OHG ist ausführlicher geregelt als bei der GbR. Ansonsten verweist, wie bereits erwähnt, das Recht der OHG auf die GbR nach § 105 Abs. 3 HGB.
Die Kommanditgesellschaft (KG) stellt eine Weiterentwicklung der OHG dar. Dies drückt sich insbesondere darin aus, dass das Gesetz bei der Regelung der KG auf das Recht der OHG nach § 161 Abs. 2 HGB verweist. Reicht dies bei der Lösung einer Fragestellung nicht aus, dann muss auf die Vorschriften betreffend die GbR zurückgegriffen werden. Die Gesetzesvorschriften betreffend die Kommanditgesellschaft (KG) sind in den §§ 161 bis 177a HGB geregelt.
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) können wie bei einer OHG natürliche und juristische Personen sein. Das Besondere bei einer Kommanditgesellschaft (KG) ist, dass sie zwei verschiedene Arten von Gesellschaftern unterscheidet. Es gibt zum einen die Komplementäre, die mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen haften. Daneben gibt es die Kommanditisten. Diese leisten eine bestimmte Sache oder einen Geldbetrag als Einlage und haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe der Kommanditeinlage. Für jeden Kommanditisten muss im Gesellschaftsvertrag festgelegt und im Handelsregister eingetragen werden, wie hoch seine Kommanditeinlage ist. Ist die Kommanditeinlage bereits geleistet, so erlischt die Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB. Es besteht auch keine Nachschusspflicht, was zur Folge hat, dass im Insolvenzfall der Kommanditgesellschaft der Kommanditist nicht mehr als den Betrag in Höhe seiner Kommanditeinlage verliert.
Der einzige Unterschied einer Kommanditgesellschaft (KG) zu einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) besteht darin, dass bei einem oder einigen, jedoch nicht bei allen Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage (Kommanditeinlage) nach § 161 Abs. 1 HGB beschränkt ist. Voraussetzung für das Entstehen einer Kommanditgesellschaft (KG) ist demnach die Haftungsbeschränkung eines oder mehrerer Gesellschafter.
Neben den bisher erwähnten Personengesellschaften, der GbR, der OHG und der KG, gibt es noch weitere drei Personengesellschaften, welche als Rechtsform für eine unternehmerische Betätigung gewählt werden [23]können. Im Einzelnen handelt es sich um die Stille Gesellschaft, die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und die Partnerschaftsgesellschaft, die im nachfolgenden Kapitel erläutert werden.
Seit dem 25. April 2013 kann eine Partenreederei nicht mehr gegründet werden. Da die Rechtsform der Partenreederei in der wirtschaftlichen Praxis noch vorkommt, wird auch kurz auf diese Rechtsform eingegangen.
Nach § 230 Abs. 1 HGB entsteht eine Stille Gesellschaft dadurch, dass sich eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft durch eine Vermögenseinlage am Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, beteiligt und diese Vermögenseinlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Somit tritt die Stille Gesellschaft nach außen hin nicht auf und wird in der Bilanz des beteiligten Unternehmens nicht gesondert ausgewiesen.
Die gesetzlichen Grundlagen zur Stillen Gesellschaft finden sich in den §§ 230 bis 236 HGB. Das wichtigste Merkmal der Stillen Gesellschaft zur Unterscheidung von anderen Personengesellschaften ist, dass sie eine reine Innengesellschaft und keine Handelsgesellschaft ist. Es besteht eine rein schuldrechtliche Beziehung zwischen dem Inhaber eines Handelsgewerbes und dem sich daran beteiligenden Stillen Gesellschafter. Daraus folgt unmittelbar, dass der Stille Gesellschafter nicht über Vermögen verfügt. Insofern besteht auch keine Gesamtschuldnerschaft der an der Stillen Gesellschaft Beteiligten. So erbringt der Stille Gesellschafter eine Einlage in das Vermögen des Hauptgesellschafters. Er wird nach außen hin weder berechtigt noch verpflichtet. Gesellschaftsrechtlich ist die Stille Gesellschaft eine BGB-Gesellschaft. Abbildung 2 verdeutlicht die Stille Gesellschaft:
Abb. 2: Stille Gesellschaft
[24]Nach § 230 Abs. 2 HGB wird der Inhaber »aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet«, da nur er im eigenen Namen handelt.
Der Stille Gesellschafter hat aber nach § 233 Abs. 1 HGB das Recht, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und deren Richtigkeit durch Einsicht in die Bücher zu prüfen. Bei Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses hat der Stille Gesellschafter nach § 235 Abs. 1 HGB Anspruch auf Erstattung seines Guthabens in Geld. Im Insolvenzfall nimmt der Stille Gesellschafter aufgrund von § 236 Abs. 1 HGB eine Gläubigerposition ein. Die Höhe seiner Insolvenzforderung bestimmt sich entsprechend seinem Kapitalkonto nach Verrechnung mit etwaigen Verlusten.
Der Gesellschaftsvertrag bei einer Stillen Gesellschaft kann sehr frei gestaltet werden. Deshalb kann das Stille Gesellschaftsverhältnis den Beweggründen und Zielen der Beteiligten weitestgehend angepasst werden. Steht bei einem Stillen Gesellschafter eher die Kapitalüberlassung im Vordergrund, dann wird es sich um einen typisch Stillen Gesellschafter handeln. Werden einem Stillen Gesellschafter jedoch weitgehende Abweichungen von den handelsrechtlichen Gesetzesvorschriften nach den §§ 230 bis 236 HGB eingeräumt, dann handelt es sich um einen atypisch Stillen Gesellschafter.
Für eine Stille Gesellschaft kann es unterschiedliche Motive geben. Durch die gewinnabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung wird die Verzinsung im Regelfall höher sein, als wenn dem Unternehmen ein Darlehen zu festen Konditionen überlassen wird. Auch stellt die Stille Gesellschaft ein interessantes Instrument im Bereich der Mitarbeiterbeteiligung dar.
Aus der Sicht des Steuerrechts ist es von Bedeutung, ob eine echte, sprich typische Stille Gesellschaft, oder eine unechte, sprich atypische Gesellschaft vorliegt. Denn der typische Stille Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG gegenüber dem atypischen Stillen Gesellschafter, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt. Der typische Stille Gesellschafter zeichnet sich vor allem durch folgende Merkmale aus:
Der Gesellschaftsvertrag entspricht den handelsrechtlichen Gesetzesvorschriften nach §§ 230 bis 236 HGB.Der Stille Gesellschafter nimmt nicht teil an den stillen Reserven.Der Stille Gesellschafter erhält einen Anteil am Gewinn oder Verlust des Unternehmens.Der Stille Gesellschafter erhält bei Beendigung der Stillen Gesellschaft den Gegenwert der Einlage zurück.Im Ergebnis handelt es sich bei einer typischen Stillen Gesellschaft faktisch um eine Kapitalüberlassung.
Eine atypische Stille Gesellschaft ist steuerrechtlich im Regelfall als Mitunternehmerschaft anzusehen, da der atypische Stille Gesellschafter nicht nur am Gewinn und Verlust beteiligt ist, sondern auch einen Anspruch auf den tatsächlichen Zuwachs des Gesellschaftsvermögens unter Einschluss der stillen Reserven und eines Geschäftswertes hat und in den meisten Fällen unternehmerische Funktionen ausübt.
Wie bereits erwähnt, ist die Vertragsgestaltung bei einer Stillen Gesellschaft sehr frei. Somit besteht die Möglichkeit, eine Verlustbeteiligung der Stillen Gesellschaft vertraglich auszuschließen. Ob in diesem [25]Falle dann noch von einer Mitunternehmerschaft gesprochen werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine Stille Gesellschaft ist aber steuerrechtlich auf jeden Fall eine Mitunternehmerschaft, wenn dem Stillen Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vergleichbare Rechte eingeräumt werden wie einem Kommanditisten.
Die bilanzielle Erfassung der stillen Beteiligung erfolgt durch die Vermögenseinlage auf der Aktivseite der Bilanz durch Einigung und Übergabe bzw. Erbringung der Leistung. Der stille Beteiligte bringt nach § 230 Abs. 1 HGB seine Einlage in das Vermögen des Unternehmens ein, wodurch er die gesamte Verfügungsgewalt am eingebrachten Vermögen (Bar- oder Sachvermögen) verliert. Allerdings hat er eine Forderung gegenüber dem Unternehmen, sodass die stille Beteiligung beim Unternehmen grundsätzlich kein Eigenkapital, sondern Fremdkapital darstellt. In diesem Fall handelt es sich um die Einlage eines typisch Stillen Gesellschafters, die bei dem Unternehmen unter den sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen wird.
Beim Vorliegen einer atypisch Stillen Gesellschaft verwandelt sich die Einlage in haftendes Kapital. Die Einlage ist deshalb in der Bilanz des Unternehmens zwingend als Eigenkapital auszuweisen. Der Ausweis als Eigenkapital kann für ein Unternehmen bei der Kapitalaufnahme und für die Bewertung des Unternehmens ein wichtiges Argument sein.
Die Partenreederei ist eine besondere Form der seerechtlichen Organisation im deutschen Seehandelsrecht. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Seehandelsgesetzes am 25. April 2013 können keine neuen Partenreedereien mehr gegründet werden. Für Partenreedereien, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gegründet wurden, gelten weiterhin die damals gültigen Gesetzesgrundlagen der §§ 489 ff. HGB.
Eine Partenreederei liegt dann vor, wenn mehreren Personen (Mitreeder) ein Seeschiff gehört und dieses gemeinschaftlich zum Erwerb eingesetzt wird. Das Eigentum am Seeschiff wird in Anteilen, den sogenannten Schiffsparten, auf die Eigentümer verteilt. Die Miteigentümer einer Partenreederei haften persönlich mit ihrem gesamten Vermögen und sind zur Geschäftsführung berechtigt.
Eine Partenreederei kann immer nur ein einziges Seeschiff besitzen. Bei der Anschaffung eines weiteren Seeschiffes musste zwingend eine weitere Partenreederei gegründet werden. Rechtlich wird die Partenreederei als Gesamthandsgemeinschaft angesehen, was bedeutet, dass sie zu den Personengesellschaften zu zählen ist.
Für die Gewinnbesteuerung bedeutet dies, dass der erzielte Gewinn auf Ebene der Partenreederei anteilig auf die Gesellschafter verteilt wird und diese die Gewinne dann persönlich versteuern. Somit liegt steuerlich eine Mitunternehmerschaft vor.
Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung ist die erste Unternehmensform des europäischen Rechts, die die grenzüberschreitende Unternehmenskooperation fördern soll.
Europäischen Unternehmen soll die Gelegenheit gegeben werden, über die Staatsgrenzen hinaus zusammenzuarbeiten, um im Wettbewerb bestehen zu können. Die Rechtsform stellt einen Schritt in Richtung europäische Harmonisierung dar und entspringt dem Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung vom 1. Januar 1989.
Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung ist dem Charakter nach eine Personengesellschaft, die in vielen Aspekten mit der OHG vergleichbar ist, somit sind auch die Rechtsvorschriften der OHG anzuwenden. Die vom Recht der OHG abweichenden Regelungen finden sich dann im EWIV-Ausführungsgesetz.
Der Zweck der Gesellschaft bzw. deren Besonderheit besteht darin, dass ihre Mitglieder in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ihre Aktivitäten entfalten.
Als Vereinigung besitzt die EWIV eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die verklagt werden, Verträge abschließen oder weitere Rechtshandlungen vornehmen kann. Damit die Vereinigung im Rechts- und Geschäftsverkehr erkennbar ist, muss in der Firmenbezeichnung der Zusatz Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung in ausgeschriebener oder abgekürzter Form (EWIV) enthalten sein (z. B. Di Fiore & Luna Messeartikel EWIV).
Die Gründung der EWIV ist einfach und ermöglicht deutschen Unternehmen eine enge Form der Zusammenarbeit mit europäischen Partnern, die keine Kapitaleinlagen erfordert. Die Besteuerung der EWIV findet, wie generell bei einer Mitunternehmerschaft, auf Ebene der Gesellschafter statt.
Beispiel für eine EWIV sind Sparkassen aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, die in einer EWIV kooperieren, um ihren Kunden ein einheitliches Paket an grenzüberschreitenden Dienstleistungen offerieren zu können. Aber auch Partner von Forschungsprojekten aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten, die sich zu einer EWIV zusammenschließen, können als Beispiel genannt werden.
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Rechtsform, die es seit dem 1. Juli 1995 gibt. Sie beruht im Wesentlichen auf den Grundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 1 Abs. 4 PartGG), verfügt jedoch zum Teil über eine festere Innenstruktur und ist daher – teilweise – mit einer Personenhandelsgesellschaft vergleichbar.
[27]Die Rechtsvorschriften für die Partnerschaftsgesellschaft sind im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz1 geregelt. Nach § 1 Abs. 1 PartGG ist die Partnerschaft eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Eine stille Beteiligung oder eine bloße Kapitalbeteiligung ist hingegen ausgeschlossen.
Unter freien Berufen ist nach § 1 Abs. 2 PartGG die selbstständige Berufstätigkeit z. B. der Ärzte, Zahnärzte, Krankengymnasten, Ingenieure, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensberater zu verstehen.
Da die Struktur einer Partnerschaftsgesellschaft derjenigen einer OHG ähnelt, wird die Partnerschaftsgesellschaft auch als Sonderform der OHG für freie Berufe bezeichnet. Deshalb sind auch die §§ 105 bis 160 HGB sowie die §§ 705 bis 740 BGB für die Partnerschaftsgesellschaft relevant.
Nach § 3 Abs. 1 PartGG erfolgt die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft durch den Abschluss eines schriftlichen Partnerschaftsvertrages zwischen mindestens zwei Partnern. Nach § 7 Abs. 1 PartGG wird die Partnerschaft durch Eintragung ins Partnerschaftsregister nach außen wirksam.
Nach § 8 Abs. 1 PartGG haften generell alle Partner gesamtschuldnerisch und persönlich für Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Das Besondere an der Partnerschaft ist die Haftungsbeschränkung der Partner nach § 8 Abs. 2 PartGG in bestimmten Fällen. Sollte der Fall eintreten, dass Verpflichtungen der Partnerschaft gegenüber Dritten entstehen, die ein Partner alleine zu verantworten hat – i. d. R. meist durch einen Berufsfehler bei einem alleine ausgeführten Auftrag –, haftet dieser Partner alleine und die anderen bleiben von der Haftung befreit.
Der Name der Partnerschaft setzt sich gemäß § 2 Abs. 1 PartGG aus folgenden drei Elementen zusammen:
dem Namen eines oder mehrerer Partner,dem Zusatz »und Partner« oder »Partnerschaft«sowie den Bezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe.Die Einführung der Partnerschaftsgesellschaft hatte Auswirkungen auf alle anderen Gesellschaften, und zwar in der Weise, dass der Namenszusatz »und Partner« oder »Partnerschaft« künftig nur noch von dieser Rechtsform verwendet werden durfte. Dies hatte die Konsequenz, dass z. B. eine GbR, die sich bisher »Autovermietung Di Fiore & Luna« nannte, sich dann »Autovermietung Di Fiore & Partner GbR« nennen musste. Für Gesellschaften, die sich nach dem 1. Juli 1995 gründeten, ist eine solche Firmenbezeichnung nach Auffassung der Gerichte nicht mehr zulässig. Falls ein Unternehmen eine solche Firmenbezeichnung trägt, dann ist dies auf die Einführung der Partnerschaftsgesellschaft zurückzuführen.
Betreibt ein Einzelkaufmann oder eine Einzelkauffrau ein Unternehmen, dann wird dieses Unternehmen auch als Einzelunternehmen bezeichnet. In Deutschland ist das Einzelunternehmen die am häufigsten vorkommende Gesellschaftsform. Sie hat u. a. den Vorteil, dass für die Gründung eines Einzelunternehmens kein Mindestkapital erforderlich ist, wodurch diese kostengünstig und formlos erfolgen kann.
Der Einzelunternehmer genießt als Alleininhaber auch die volle Entscheidungsfreiheit hinsichtlich seines betrieblichen Vermögens, was seine Entscheidungsfindung erheblich beschleunigt. Des Weiteren stehen ihm die Gewinne aus seinem Unternehmen allein zu.
Den Einzelkaufmann trifft als Kaufmann i. S. d. HGB die gesetzliche Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nach § 1 HGB. Die gesetzliche Grundlage zur Eintragung in das Handelsregister ist in § 29 HGB kodifiziert. Jeder Kaufmann und somit auch der Einzelkaufmann ist nach § 29 HGB verpflichtet, die folgenden Angaben zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden:
seine Firma,den Ort der Handelsniederlassung unddie inländische Geschäftsanschrift.Die Firma von Einzelkaufleuten, d. h. der Name, unter dem sie ihre Geschäfte betreiben und die Unterschrift abgeben, muss nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB die Bezeichnung »eingetragener Kaufmann«, »eingetragene Kauffrau« oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnungen, insbesondere »e. K.«, »e. Kfm.« oder »e. Kfr.« enthalten.
Nach § 18 HGB muss ferner die Firma geeignet sein, den Kaufmann zu kennzeichnen, und Unterscheidungskraft besitzen, um Verwechslungen mit anderen Kaufleuten zu verhindern. Auch darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Die Kreditwürdigkeit des Einzelkaufmanns beruht auf betrieblicher Ertragskraft und Liquidität bzw. auf der Einschätzung der Persönlichkeit des Unternehmers durch die Kreditgeber. Für die Fremdfinanzierung sind damit von vornherein Grenzen in bestimmter Weise gezogen.
Die Gründung eines Einzelunternehmens kann als Bar- oder Sachgründung erfolgen. Dabei erfolgt die Gründung buchhalterisch in der Weise, dass die Bar- oder Sachgründung das Vermögen auf der einen Seite und das Eigenkapital des Einzelunternehmens auf der anderen Seite erhöht.
[29]Der Einzelkaufmann trägt das volle Haftungsrisiko für seine Tätigkeiten und Verbindlichkeiten. Er haftet somit unbeschränkt für seine geschäftlichen Entscheidungen, und zwar sowohl mit seinem betrieblichen Vermögen als auch mit seinem Privatvermögen. Dieser Umstand muss als bedeutender Nachteil der Rechtsform des Einzelkaufmanns angesehen werden. Die vollumfängliche Haftung des Einzelkaufmanns kann aber auch zu einer guten Verhandlungsposition gegenüber Kreditinstituten und anderen Gläubigern führen und sich somit positiv auf die Fremdfinanzierung seines Unternehmens auswirken.
Für die Vertretung des Einzelunternehmens ist der Geschäftsinhaber zuständig. Er kann jedoch Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte bestellen, die ihn im Geschäftsleben vertreten.
Der im Handelsregister eingetragene Einzelkaufmann ist zur doppelten Buchführung nach § 238 HGB verpflichtet. Für die Rechnungslegung muss er die Vorschriften der §§ 238 bis 263 HGB beachten.
Der Einzelkaufmann ist somit verpflichtet, einen Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 HGB zu erstellen, der aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung besteht.
Unter gewissen Umständen kommt der Einzelkaufmann in den Geltungsbereich des Publizitätsgesetzes (PublG) nach § 3 Abs. 1 PublG. Dies ist dann der Fall, wenn er die Merkmale des § 1 Abs. 1 PublG erfüllt. Er ist dann verpflichtet, für die Rechnungslegung des Jahresabschlusses § 5 PublG anzuwenden.
Da ein Einzelkaufmann nach § 11 Abs. 5 PublG auch Konzernmuttergesellschaft sein kann, muss in diesem Fall für die Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts § 13 PublG beachtet werden. Dies bedeutet, dass nach § 13 Abs. 2 PublG für den Konzernabschluss oder Teilkonzernabschluss die Konzernvorschriften der §§ 294 bis 314 HGB sinngemäß anzuwenden sind. Ein Konzernabschluss oder Teilkonzernabschluss besteht sinngemäß nach § 13 Abs. 3 PublG aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und dem Konzernanhang. Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 PublG braucht der Konzernabschluss keine Kapitalflussrechnung und keinen Eigenkapitalspiegel zu enthalten, außer, das Mutterunternehmen ist kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB. Eine Segmentberichterstattung kann den Konzernabschluss nach PublG wie nach HGB erweitern.
In Bezug auf die Gewinnansprüche gibt es beim Einzelkaufmann keine rechtlichen Bestimmungen. Somit kann der Geschäftsinhaber bzw. Eigentümer über den erzielten Gewinn frei verfügen. Er kann auch über diesen hinaus Entnahmen tätigen.
Da der Einzelkaufmann sein Gewerbe als natürliche Person betreibt, werden die aus dem Einzelunternehmen erzielten Gewinne einkommensteuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG qualifiziert und nicht auf Ebene des Einzelunternehmens, sondern auf Ebene des Einzelunternehmers, sprich der natürlichen Person, der Besteuerung unterzogen. Die Gewinne werden mit dem individuellen Steuersatz des Einzelunternehmers im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung besteuert.
Aufgrund des geänderten Besteuerungsverfahrens im Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG) ab dem Jahr 2021 ist zu prüfen, ob der Einzelunternehmer noch einen Solidaritätszuschlag auf seine Einkommensteuerschuld zu entrichten hat. Die Gewinne unterliegen außerdem noch im jeweiligen Veranlagungs[30]jahr der Gewerbesteuer nach § 7 GewStG, da Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Somit kommt das gleiche Besteuerungsverfahren zum Tragen wie bei den Personengesellschaften.
Bei einem Freiberufler handelt es sich um eine Person, die eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Zu einer freiberuflichen Tätigkeit gehören nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG eine selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Auch die selbstständige Berufstätigkeit von Ärzten, Rechtsanwälten, Ingenieuren, Architekten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern zählt zur freiberuflichen Tätigkeit.2
Wie bei einem Einzelunternehmer übt der Freiberufler in seiner Person eine unternehmerische Tätigkeit eigenständig aus. Dies wird daran deutlich, dass er eine Tätigkeit nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht selbstständig durchführt und sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt wie ein Einzelunternehmer. Deshalb trifft die Bezeichnung »Unternehmer« auch auf den Freiberufler zu. Dies wird auch durch § 96 BewG deutlich, in dem freie Berufe den gewerblichen Betrieben gleichgestellt sind.
Ein freiberuflich Tätiger ist kein Kaufmann nach § 1 HGB, da er keinen Gewerbebetrieb unterhält und somit kein Handelsgewerbe betreiben kann. Er ist deshalb nach dem Handelsrecht nicht zur Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet und kann dies auch nicht freiwillig tun, da er die Voraussetzungen des § 141 AO nicht erfüllt. Er wird seine Gewinnermittlung deshalb nach § 4 Abs. 3 EStG mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung durchführen.3
Da ein Freiberufler kein Gewerbe betreibt, unterliegt er nicht der Gewerbesteuer nach § 2 Abs. 1 GewStG. Durch seine freiberufliche Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Ertragsteuerlich unterliegen die vom Freiberufler erzielten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit der Einkommensteuer und werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit seinem persönlichen Steuersatz versteuert. Somit kommt die gleiche Besteuerungssystematik zum Tragen wie bei einem Einzelunternehmer. In Bezug auf den Solidaritätszuschlag gelten die Ausführungen zum Einzelkaufmann oder zur Einzelkauffrau, wie in Kap. 1.4.1.1 dargestellt.
Lange Zeit war die Aktiengesellschaft (AG) eine Rechtsform, die ausschließlich für Großunternehmen gewählt wurde. Die GmbH, welche im Kap. 1.4.2.2 behandelt wird, wurde für die anderen Unternehmen gewählt, falls die Beteiligten eine Kapitalgesellschaft als Gesellschaftsform bevorzugt haben wollten.
[31]Dies hat sich in der jüngsten Vergangenheit jedoch gewandelt und auch kleinere Unternehmen wählen in der Zwischenzeit die AG als ihre bevorzugte Rechtsform.
Nach § 1 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) ist die AG eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Bei der AG handelt es sich um eine Körperschaft, die gesetzessystematisch eher an den bürgerlich-rechtlichen Verein als an die Personengesellschaft angelehnt ist. Die AG als juristische Person genießt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Daraus folgt, dass sie Trägerin von Rechten, Pflichten und Vermögen ist, klagen und verklagt werden kann.
Der klassische Weg, um eine AG zu gründen, ist die Neugründung nach dem Aktiengesetz. Die §§ 23 ff. AktG regeln die Voraussetzungen und Verfahren der Gründung sehr umfangreich. Dadurch sollen Aktionäre, Gläubiger und die Allgemeinheit vor unseriösen Gründungen geschützt werden. Das AktG kennt heute nur noch die Einheitsgründung, bei der die Gründer sämtliche Aktien zeichnen müssen. Werden die Aktien einem breiten Publikum angeboten, muss sich eine Emissionsbank, eine sogenannte Konsortialbank, an der Gründung beteiligen, die Aktien übernehmen und sie anschließend verkaufen.
Bevor die eigentliche Gründung der AG stattfindet, halten die potenziellen Gründer schriftlich fest, dass sie sich zur gemeinsamen Gründung einer AG verpflichten. Diese Phase zur Gründung einer AG wird als Vorgründungsgesellschaft bezeichnet, und i. d. R. handelt es sich dabei um eine GbR. Im Gründungsstadium hat die Vorgründungsgesellschaft so lange Bestand, bis die Feststellung der Satzung nach § 23 Abs. 1 AktG und die Errichtung durch Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer nach § 29 AktG stattgefunden hat. Ab diesem Zeitpunkt ist wie bei der GmbH-Gründung die Vorgesellschaft, sprich Vor-AG, entstanden, die nach herrschender Meinung eine körperschaftlich strukturierte Gesellschaft darstellt. Bevor die AG als juristische Person entsteht, muss noch eine Gründungsprüfung nach § 33 AktG durchgeführt sowie das Anmeldeverfahren nach § 36 Abs. 1 AktG und die Eintragung in das Handelsregister durchlaufen werden. Mit der endgültigen Entstehung der AG als juristische Person endet die Vor-AG. Ihre Organisationsstruktur, die Mitgliedschaftsrechte, die an ihr bestehen, und sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten gehen von selbst auf die entstandene AG über.
Nach § 27 i. V. m. § 54 Abs. 2 AktG kann die Gründung selbst als Bar- oder Sachgründung erfolgen. Bei der Bargründung wird das Grundkapital durch die Aktionäre durch Geldeinzahlungen aufgebracht. Bei einer Sachgründung erfolgt die Aufbringung des Grundkapitals durch Sachwerte.
Das Grundkapital der AG, welches bereits bei der Gründung von den Aktionären aufzubringen ist, beträgt nach § 7 AktG mindestens 50.000 Euro. Dabei ist zu beachten, dass nach § 36 Abs. 2 i. V. m. § 36a Abs. 1 AktG die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erst erfolgen darf, wenn der eingeforderte Betrag von 25 % des Ausgabepreises auf jede Aktie eingezahlt wurde. Eine Mindestsumme für Einzahlungen, wie es § 7 Abs. 2 GmbHG fordert, ist hingegen für die AG nicht vorgeschrieben.
Ohne die Satzung, welche der notariellen Beurkundung nach § 23 Abs. 1 AktG unterliegt und zugleich einen gesellschaftsrechtlichen Vertrag darstellt, könnte eine AG nicht gegründet werden und auch nicht existieren, denn in dieser Satzung sind alle grundlegenden Bestimmungen und Verordnungen niedergeschrieben, um die AG zu verwalten und zu organisieren.
[32]Zunächst werden zur Feststellung der Satzung eine oder mehrere Personen nach § 2 AktG benötigt, die sich über den Zweck der Gesellschaft und das eingebrachte Kapital einigen müssen. Darüber hinaus wird in der Satzung nach § 23 Abs. 3 AktG die Firma festgelegt, die sowohl aus einem Sachnamen, der sich aus dem Unternehmensgegenstand der Firma ableiten lässt als auch aus dem eigenen Namen eines Gesellschafters oder einem Fantasienamen bestehen kann, wobei immer der Zusatz Aktiengesellschaft oder AG inbegriffen sein muss.
Folgende Beispiele für den Namen der Firma sind denkbar:
Sachname: Württembergische Metallwarenfabrik AG (WMF AG)Name eines Gesellschafters: Farfalle AGFantasiename: E.ON SEDes Weiteren müssen in der Satzung Aussagen über den Sitz der Aktiengesellschaft getroffen werden.
Die Eintragung in das Handelsregister ist beim jeweils zuständigen Amtsgericht vorzunehmen. Neben dem Namen und Sitz der AG ist auch die Höhe des Grundkapitals, welches in der Satzung festgelegt und einbezahlt worden ist, anzugeben. Dieses Kapital darf nicht mit dem Gesellschaftsvermögen in Verbindung gebracht werden, denn das Grundkapital ist von der Satzung festgelegt und somit ein festgesetzter Geldbetrag. Das Gesellschaftsvermögen hingegen ist nicht festgelegt, sondern bezieht sich auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft und kann daher Schwankungen unterliegen.
Im Gesellschaftsvertrag ist außerdem der Unternehmensgegenstand zu benennen, der wiederum ins Handelsregister einzutragen ist und genauer beschreibt, worin die Tätigkeit der Unternehmung besteht.
Weiter zu betrachten ist, ob das Grundkapital der Gesellschaft in Nennaktien oder Stückaktien nach § 8 Abs. 1 AktG untergliedert ist. Bei einer Nennaktie wird der Betrag bestimmt, den eine AG für eine Aktie bekommt, wobei der Mindestnennbetrag für eine Aktie gesetzlich vorgeschrieben ist und nach § 8 Abs. 2 AktG 1 Euro beträgt. Bei Stückaktien wird das Grundkapital hingegen in genau gleich große Stücke zerlegt. Die Aktien lauten hier somit nicht auf einen Nennbetrag, sondern werden nach § 8 Abs. 3 AktG in Anteilen am Grundkapital gemessen. Des Weiteren wird nach § 23 Abs. 3 AktG die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt und geregelt, ob die Aktien auf einen Inhaber oder auf einen Namen ausgestellt werden. Schließlich werden in der Satzung nach § 23 Abs. 4 AktG Aussagen über die Öffentlichkeitsarbeit gemacht, d. h., es werden Wege der Bekanntmachungen festgelegt, die eine AG wählt, um ihre Aktionäre zu erreichen. Dies gilt jedoch nur für freiwillige Bekanntmachungen, welche von Pflichtbekanntmachungen zu unterscheiden sind, die verpflichtend im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind.
Der Vorstand einer AG muss nach § 76 Abs. 2 AktG aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehen, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Person oder Personen gleichzeitig Aktionäre darstellen oder nicht. Nach § 84 Abs. 1 AktG werden Vorstandsmitglieder auf maximal fünf Jahre bestellt. Dabei sind jedoch mehrere Amtszeiten von weiteren fünf Jahre zulässig. Außerdem kann der Vorstand aus mehreren Mitgliedern bestehen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder ist in der Satzung festzulegen und aufgrund dieser Zahl ist der Aufsichtsrat nach § 84 Abs. 2 AktG befähigt, einen Vorstandsvorsitzenden zu wählen. Im Wesentlichen gehört die Leitung der AG zu den Hauptaufgaben des Vorstandes, doch neben [33]diesen Aufgaben ist er für die Erstellung der Abschlüsse sowie der Geschäftsberichte und deren Prüfung verantwortlich. Darüber hinaus hat der Vorstand nach § 91 Abs. 2 AktG die Pflicht, ein Risiko-Überwachungssystem, ein sogenanntes Risk Management, im Unternehmen zu implementieren, damit frühzeitig gefährdende Entwicklungen für die Gesellschaft entdeckt werden.
Der Vorstand hat auch eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AktG hat der Vorstand an den Aufsichtsrat über Folgendes zu berichten:
die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist;die Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals;den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft;Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.Die Berichte nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AktG sind nach § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AktG an den Aufsichtsrat wie folgt zu erstatten:
die Berichte nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 AktG mindestens einmal jährlich, wenn nicht Änderungen der Lage oder neue Fragen eine unverzügliche Berichterstattung gebieten;die Berichte nach § 90 Abs. 1 Nr. 2 AktG in der Sitzung des Aufsichtsrats, in der über den Jahresabschluss verhandelt wird;die Berichte nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 AktG regelmäßig, mindestens vierteljährlich;die Berichte nach § 90 Abs. 1 Nr. 4 AktG möglichst so rechtzeitig, dass der Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.Außerdem ist der Vorstand für die Durchführung der Hauptversammlung verantwortlich, die nach § 175 Abs. 1 AktG mindestens einmal im Jahr stattzufinden hat.
Eine weitere Verpflichtung des Vorstands ist es, die Gesellschaft nach § 78 Abs. 1 AktG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, wobei hierzu auch andere Bestimmungen in der Satzung festgehalten werden können. Beispielsweise könnte bestimmt werden, dass nur ein Vorstandsmitglied für diese Aufgabe zuständig ist. Wenn ein Vorstandsmitglied eine der erwähnten Pflichten verletzt, kann es vorkommen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft verpflichtet werden.
Der Aufsichtsrat als Kontrollorgan der AG ist nach § 111 Abs. 1 AktG hauptsächlich für die Überwachung und Kontrolle des Vorstands zuständig. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats wird durch die Satzung nach § 95 AktG, das Aktiengesetz und durch vorhandene Mitbestimmungsgesetze4 bestimmt. Das Verhältnis der Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer bestimmen die §§ 96 bis 99 AktG i. V. m. den Mitbestimmungsgesetzen. Die Frage, nach welchen Vorschriften der Aufsichtsrat konkret zu bilden ist, [34]ist so schwierig, dass nach den §§ 97 bis 99 AktG ein eigenes außergerichtliches und gerichtliches Verfahren vorgesehen ist. Als Hinweise für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach dem Mitbestimmungsrecht kann jedoch Folgendes festgehalten werden:
Beschäftigt das Unternehmen weniger als 500 Arbeitnehmer, setzt sich der Aufsichtsrat ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner zusammen.Ab 500 Arbeitnehmern ist der Aufsichtsrat gemäß den §§ 76 und 77 Betriebsverfassungsgesetz 1952 zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen.Ab 2.000 Arbeitnehmern gilt das Mitbestimmungsgesetz 1976 mit einer paritätischen Mitbestimmung. Der Aufsichtsrat besteht dann aus einer sich entsprechenden Anzahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern. Hierbei sei angemerkt, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.Nach § 101 Abs. 1 AktG wird der Aufsichtsrat, soweit es die Vertreter der Anteilseigner betrifft, grundsätzlich durch die Hauptversammlung gewählt. Die Arbeitnehmervertreter werden hingegen von der Belegschaft gewählt. Die Abberufung gewählter Aufsichtsratsmitglieder erfolgt, sofern nicht durch die Satzung anders geregelt, nach § 103 Abs. 1 AktG durch Drei-Viertel-Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung.
Durch die Aktionäre auf der Hauptversammlung kann der Aufsichtsrat nach § 102 Abs. 1 AktG auf höchstens vier Jahre bestellt werden. Der Aufsichtsrat besteht nach § 95 AktG in den meisten Fällen aus mindestens drei Mitgliedern, jedoch kann darüber in der Satzung eine abweichende Regelung getroffen werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder immer durch drei teilbar sein muss.
Die maximale Höchstzahl wird dabei aufgrund des eingebrachten Grundkapitals nach § 95 AktG festgelegt. Bei einem Grundkapital von bis zu 1,5 Millionen Euro dürfen maximal neun Mitglieder bestellt werden, ab einem Grundkapital von 1,5 Millionen Euro bis zu 15 Personen, und bei einem Grundkapital von mehr als 10 Millionen Euro darf das Gremium die Zahl von 21 Mitgliedern nicht übersteigen.
Bei den Rechten und Pflichten eines Aufsichtsrats lassen sich fünf Hauptaufgaben unterscheiden:
Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder nach § 84 Abs. 1 und 3 AktG.Vertretung der AG gegenüber Vorstandsmitglieder nach § 112 AktG.Laufende Überwachung der Geschäftsführung nach § 111 Abs. 1 bis 3 AktG. Der Umfang der zu überwachenden Gegenstände lässt sich am besten anhand von § 90 AktG konkretisieren. Eine Kontrolle ist nur möglich, wenn der Aufsichtsrat hinreichende Informationen erhält. Über welche Bereiche der Geschäftsführung der Vorstand Bericht zu erstatten hat, regelt § 90 AktG. Über diese Bereiche muss sich dann aber grundsätzlich auch die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats erstrecken.Zustimmung zu grundlegenden Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 111 Abs. 4 AktG, wobei die Zustimmungserfordernisse nicht so weit gefasst sein dürfen, dass die grundsätzliche Leitungsmacht des Vorstands nach § 76 Abs. 1 AktG untergraben wird.Prüfung des Rechnungswesens nach § 171 AktG, Feststellung des Jahresabschlusses nach § 172 AktG und Bildung von Gewinnrücklagen nach § 58 Abs. 2 AktG.[35]Nach § 118 Abs. 1 AktG ist die Hauptversammlung bei der AG das Organ, bei dem die Aktionäre zu ihren Rechten kommen, welche im Wesentlichen aus dem Auskunftsrecht und dem Stimmrecht bestehen.
Die Hauptversammlung übernimmt die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder nach § 101 Abs. 1 AktG ebenso wie deren Abberufung nach § 103 Abs. 2 AktG und entscheidet über die Verwendung des erwirtschafteten Bilanzgewinns nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 AktG. Die Hauptversammlung hat nach § 119 Abs. 1 Nr. 6 AktG das Recht, bei Satzungsänderungen der AG mitzuwirken und informiert zu werden, und sie darf nach § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG über Entlastungsmöglichkeiten des Aufsichtsrates sowie des Vorstands entscheiden. Zu den Rechten der Aktionäre zählen die Bestellung des Abschlussprüfers nach § 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG und die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft nach § 119 Abs. 1 Nr. 9 AktG. Ein Mitbestimmungsrecht herrscht nach § 119 Abs. 1 Nr. 7 AktG bei der Herab- und Heraufsetzung des Kapitals sowie nach § 119 Abs. 1 Nr. 8 AktG bei der Bestellung von Prüfern, die zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung der AG oder der Unternehmensleitung herangezogen werden. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 AktG beschließt die Hauptversammlung das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats bei einer börsennotierten Gesellschaft.
Die Hauptversammlung kann dem Vorstand keine Vorschriften machen bzw. Anweisungen erteilen, und über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es nach § 119 Abs. 2 AktG verlangt. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt sind alle Aktionäre. Nach § 118 Abs. 3 AktG sollen der Vorstand und der Aufsichtsrat an der Hauptversammlung teilnehmen.
Um Beschlüsse in der Hauptversammlung fassen zu können, reicht nach § 133 Abs. 1 AktG die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Erfordernis der einfachen Mehrheit kann durch die Satzung wegen § 133 Abs. 1 AktG grundsätzlich nur verschärft, nicht jedoch abgemildert werden. Eine Ausnahme ist jedoch nach § 133 Abs. 2 AktG für Wahlen möglich.
Die Hauptversammlung ist nach § 121 Abs. 1 AktG einzuberufen, wenn es das Gesetz oder die Satzung vorsieht oder wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert. Dabei sind sogenannte ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen zu unterscheiden. Die ordentliche Hauptversammlung findet in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres zwecks Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 120 Abs. 1 AktG sowie zur Entscheidung über die Gewinnverwendung nach § 174 Abs. 1 AktG statt.
