Bundesmantelvertrag Ärzte - Christoph Altmiks - E-Book

Bundesmantelvertrag Ärzte E-Book

Christoph Altmiks

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Beschreibung

Der zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband der Krankenkassen abgeschlossene Bundesmantelvertrag (BMV) als einheitlicher Vertrag für alle Kassenarten ist das zentrale Regelungswerk zur Gewährleistung bundesweit einheitlicher Standards für die vertragsärztliche Versorgung. Die Beziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Vertragspartnern, insbesondere zu Ärzten und Psychotherapeuten, sind einer permanenten Wandlung unterworfen. Die Neuauflage des Kommentars ist auf dem Rechtsstand von April 2020 und berücksichtigt die Vielzahl der Änderungen des SGB V, die einschneidende Änderungen auch des BMV-Ä mit seinen Anlagen mit sich brachten, u.a. das TSVG und die Digitalisierung der vertragsärztlichen Versorgung. Wichtigen Anlagen sind erstmals zusammenfassende Einführungen und Bewertungen vorangestellt. Die Regelungsgegenstände umfassen insbesondere * die Voraussetzungen für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, * die Qualitätssicherung, * die Inanspruchnahme der Leistungen durch die Versicherten (z.B. freie Arztwahl, Verordnungen), * allgemeine Grundsätze (z.B. Vertretung, persönliche Leistungserbringung, Assistenten, angestellte Ärzte), * administrative Vorgaben, wie Vordrucke und Bescheinigungen, * Regelungen zur Abrechnung und Wirtschaftlichkeitsprüfung der erbrachten Leistungen sowie * deren Vergütung. Das Werk ist für den mit dem Vertragsarztrecht befassten Praktiker eine unverzichtbare Arbeitshilfe.

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Bundesmantelvertrag Ärzte Kommentar zum gemeinsamen BMV-Ä

Bundesmantelvertrag ÄrzteKommentar zum gemeinsamen BMV-Ä

 

 

Herausgegeben von

Dr. Herbert Schiller

 

Bearbeitet von

Christoph AltmiksRechtsanwaltFachanwalt für Medizinrecht, GKV-Spitzenverband, Berlin

 

Christopher J. GeierAssessor, Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, München

 

Prof. Dr. Erik HahnHochschule Zittau/Görlitz

 

Stefan HochgesangAssessor, Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, München

 

Jörg HofmayerAssessor, Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, München

 

Dr. Jan MoeckRechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin

 

Dr. Herbert SchillerRechtsanwaltJustitiar der Bayerischen Landesärztekammer und (bis 12/2018)Justitiar der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, München

 

Dr. Gernot SteinhilperRechtsanwalt, Wennigsen

 

 

2., neu bearbeitete Auflage

 

www.cfmueller.de

Impressum

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-4313-6

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2021 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

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Vorwort zur 2. Auflage

Vorwort zur 2. Auflage

Seit der Bearbeitung der 1. Auflage dieses Kommentars (2013) wurde das SGB V 58mal geändert!

Gesetzgeberische Ziele werden oft nicht allein schon durch die Änderung des Gesetzeswortlauts erreicht, sondern häufig erst durch untergesetzliche Normen, die die abstrakten gesetzlichen Formulierungen konkretisieren und präzisieren. Dies gilt insbesondere bei inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber gab auch den Partnern des BMV-Ä zur Umsetzung des Gesetzes Inhalte und Fristen vor. Vor einer Neukommentierung mussten daher zunächst deren Entscheidungen abgewartet werden.

Die Vielzahl der Änderungen des SGB V betrafen auch den BMV-Ä: das Deutsche Ärzteblatt hat diese auf mehr als 300 Seiten veröffentlicht. Die Anlagen zum BMV-Ä (in der 1. Auflage noch 23) wurden um 10 weitere ergänzt, allein 7 davon betreffen die Digitalisierung in der vertragsärztlichen Versorgung, 3 besondere Versorgungsangebote, teils sehr ausführlich, teilweise mit zusätzlichen Anhängen.

Der Kommentar musste wegen all dieser Rechtsänderungen und wegen der inzwischen ergangenen Rechtsprechung aktualisiert werden. Er ist auf dem Stand von August 2020. Der Vertragstext ist aktualisiert und in der zum 1.10.2020 in Kraft getretenen Fassung abgedruckt.

Die Anlagen zum BMV-Ä sind für die Praxis häufig wichtiger als der Vertragstext selbst, weil klarer und konkreter. Sie werden auch häufiger aktualisiert als die Paragrafen – allen voran beispielsweise die Anlage 2 (Vordruckvereinbarung, zu der es bereits 55 Änderungen gibt). Die Autoren haben daher die Anregung von Herrn Prof. Dr. Wenner (Rezension in ZMGR 2014, 144) aufgegriffen und beziehen die Anlagen zum BMV-Ä stärker in die Kommentierung mit ein (s dazu auch die Hinweise für den Gebrauch). Das Literaturverzeichnis enthält weiterhin aktualisiert die zitierten Kommentare, Handbücher und Monographien. Bei einzelnen Paragrafen sind grundlegende Veröffentlichungen in Zeitschriften in einem Literaturblock zusammengefasst. Auf diese Veröffentlichungen wird in den späteren Fußnoten abkürzend verwiesen.

Für Anregungen zur Darstellung und zum Inhalt, für Ergänzungsvorschläge, aber auch für Fehlerberichtigungen und konstruktive Kritik, sind Herausgeber und Autoren aufgeschlossen und dankbar.

 

München, Berlin, Zittau, Wennigsen, im Oktober 2020

Dr. Herbert Schiller und die Autoren

Bearbeiterverzeichnis

Bearbeiterverzeichnis

Christoph AltmiksRechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, GKV-Spitzenverband, Berlin§§ 17 bis 23a

Christopher J. GeierAssessor, Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, München§§ 10, 25a, 26 bis 44, 55 bis 59, 61

Prof. Dr. Erik HahnHochschule Zittau/GörlitzAnhang 2

Stefan HochgesangAssessor, Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, München§§ 4 bis 8, 11, 12, 16

Jörg HofmayerAssessor, Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, München§§ 45 bis 52

Dr. Jan MoeckRechtsanwalt, Fachanwalt für MedizinrechtAnhang 1

Dr. Herbert SchillerRechtsanwalt, Justitiar der Bayerischen Landesärztekammer und (bis 12/2018) Justitiar der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, MünchenLehrbeauftragter an der Universität Augsburg§§ 1 bis 3, 10, 15 Abs 3, 53, 54

Dr. Gernot SteinhilperRechtsanwalt, Wennigsen§§ 13 bis 15 Abs 2, 15a bis c, 24, 25, 25a, 60, 62 bis 65

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort zur 2. Auflage

 Bearbeiterverzeichnis

 Hinweise für den Gebrauch

 Abkürzungsverzeichnis

 Literaturverzeichnis

 Einleitung

 Vertragstext

  Bundesmantelvertrag – Ärzte

 Kommentar Bundesmantelvertrag – Ärzte

 1. Abschnitt –Regelungs- und Geltungsbereich

  § 1Vertragsgegenstand, Sondervereinbarungen

  § 1aBegriffsbestimmungen (Glossar)

 2. Abschnitt –Vertragsärztliche Versorgung: Inhalt und Umfang

   Vorbemerkung zu §§ 2 und 3

  § 2Umfang der vertragsärztlichen Versorgung

  § 3Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung

 3. Abschnitt –Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

  § 4Zulassung und Ermächtigung

  § 5Ermächtigung zur Durchführung bestimmter ärztlicher Leistungen

  § 6Ermächtigung von Fachzahnärzten für Kieferchirurgie und Fachzahnärzten für theoretisch-experimentelle Fachrichtungen der Medizin

  § 7Fachwissenschaftler der Medizin

  § 8Ermächtigung von Ärzten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zur Erbringung von Dienstleistungen

  § 9 (unbesetzt)

 4. Abschnitt –Hausärztliche und fachärztliche Versorgung

  § 10Inhalt und Umfang

 5. Abschnitt –Qualität der vertragsärztlichen Versorgung

  § 11Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung

  § 12Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

 6. Abschnitt –Allgemeine Grundsätze der vertragsärztlichen Versorgung

  § 13Anspruchsberechtigung und Arztwahl

  § 14Vertreter, Assistenten, angestellte Ärzte, nichtärztliche Mitarbeiter

  § 14aPersönliche Leitung der Vertragsarztpraxis bei angestellten Ärzten

  § 15Persönliche Leistungserbringung

  § 15aVertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten (Betriebsstätten) und in gemeinschaftlicher Berufsausübung

  § 15bKV-bereichsübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften

  § 15cBerufsausübungsgemeinschaften zwischen Medizinischen Versorgungszentren und Vertragsärzten

  § 16Regeln der ärztlichen Kunst, Qualität, Wirtschaftlichkeit

  § 17Sprechstunden, Besuche

  § 17aAnforderungen für vom Hausarzt an den Facharzt gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vermittelten Termin

 7. Abschnitt –Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen durch den Versicherten

  § 18Zuzahlungspflichten der Versicherten und Vergütungsanspruch gegen Versicherte

  § 19Elektronische Gesundheitskarte

  § 20(gestrichen)

  § 21Behandlungsfall/Krankheitsfall/Betriebsstättenfall/Arztfall/Arztgruppenfall

  § 22Inanspruchnahme der Früherkennungsmaßnahmen

  § 23Information über Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

  § 23aInformation über gesetzliche Zuzahlung

 8. Abschnitt –Vertragsärztliche Leistungen

  1. UnterabschnittÜberweisungen

   § 24Überweisungen

   § 25Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen

  2. UnterabschnittVerordnungen und Bescheinigungen

   § 25aVerordnung von veranlassten Leistungen

   § 26Verordnung von Krankenhausbehandlung

   § 27Verordnung häuslicher Krankenpflege

   § 28Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

   § 29Verordnung von Arzneimitteln

   § 29aMedikationsplan

   § 30Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln

   § 31Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit

   § 32Bescheinigung über den voraussichtlichen Tag der Entbindung

   § 33Sonstige Verordnungen und Bescheinigungen

 9. Abschnitt –Vordrucke, Bescheinigungen und Auskünfte, Vertragsarztstempel

  § 34Vordrucke

  § 35Ausstellen von Bescheinigungen und Vordrucken

  § 36Schriftliche Informationen

  § 37Vertragsarztstempel

  § 37aBetriebsstättennummer, Arztnummer

 10. Abschnitt –Belegärztliche Versorgung

  § 38Stationäre vertragsärztliche (belegärztliche) Behandlung

  § 39Belegärzte

  § 40Verfahren zur Anerkennung als Belegarzt

  § 41Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit

 11. Abschnitt –Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen

  § 42Blankoformularbedruckungsverfahren

  § 43Ausschuss zur EDV-Anwendung bei der Abrechnung

  § 44Sonstige Abrechnungsregelungen

 12. Abschnitt –Prüfung der Abrechnung und Wirtschaftlichkeit, Sonstiger Schaden

  § 45Abrechnung (sachlich-rechnerische Richtigstellung)

  § 46Plausibilitätskontrollen

  § 47Wirtschaftlichkeitsprüfung

  § 48Feststellung sonstigen Schadens durch Prüfungseinrichtungen und die Kassenärztliche Vereinigung

  § 49Prüfung und Feststellung von Schadenersatzansprüchen durch Schlichtungsstellen

  § 50Schadenersatzansprüche wegen Behandlungsfehler

  § 51Bagatellgrenze

  § 52Durchsetzung festgestellter Schadenersatzansprüche

  § 53Haftung der Kassenärztlichen Vereinigung aus der Gesamtvergütung

 13. Abschnitt –Allgemeine Regeln zur vertragsärztlichen Gesamtvergütung und ihren Abrechnungsgrundlagen

  § 54Vertragsärztliche Gesamtvergütung

  § 55Abrechnungsunterlagen und Datenträgeraustausch

  § 56Prüfung der Abrechnungsunterlagen und der Kontenführung

 14. Abschnitt –Besondere Rechte und Pflichten des Vertragsarztes, der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen

  § 57Dokumentation

  § 57aDiagnosekodierung, Verwendung Ersatzwert

  § 58Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden

  § 59Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte

  § 60Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten, Disziplinarverfahren

  § 61Statistische Auswertung der Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung

 15. Abschnitt –Medizinischer Dienst

  § 62Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst

  § 63Vertragsausschuss

 16. Abschnitt –Inkrafttreten, Kündigung

  § 64Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

  § 65Kündigung

Anhang 1:Psychotherapie-Vereinbarung

Anhang 2:Digitalisierung in der vertragsärztlichen Versorgung

 Stichwortverzeichnis

Hinweise für den Gebrauch

Hinweise für den Gebrauch

Der Text des einheitlichen BMV-Ä v 1.10.2013, im Paragrafenteil zuletzt geändert am 23.3.2020, ist den Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen jeweils vollständig vorangestellt.

Paragrafen ohne weitere Angaben beziehen sich in den Kommentierungen auf den BMV‑Ä. Kommentiert werden jeweils die einzelnen Absätze der Paragrafen.

Den einzelnen Textabschnitten in den Erläuterungen zu einem Paragrafen sind fortlaufende Randnummern (Rn) vorangestellt. Randnummern ohne weitere Angaben im Text beziehen sich auf solche des jeweiligen Paragrafen.

Erläutert werden in dem Kommentar die Anlage 1 (Psychotherapie-Vereinbarung) sowie die die Digitalisierung betreffenden Anlagen 2b, 4, 4a, 4b, 31, 31a, 31b und 32 zusammengefasst jeweils in einem gesonderten Anhang hinter dem Paragrafenteil (Anhang 1 und 2).

Im Übrigen finden sich Ausführungen zu den Anlagen bei den Paragrafen, bei denen auf sie verwiesen wird. Das ist für

Anlage 1 (Psychotherapie-Vereinbarung): § 2 Abs 1 Nr 13, § 11 Abs 10, § 13 Abs 6 S 2, § 13 Rn 28, § 34 Rn 6, 7, Anhang 2 Rn 54

Anlage 2 (Vordruckvereinbarung): § 17 Rn 20, § 24 Abs 1 Rn 3, § 33 Rn 1, § 34 Rn 1, 6, 7, § 25a Abs 2 S 1, Abs 5, § 31 Rn 6, § 35 Abs 2 und 4 Rn 3, § 36 Rn 3, 7, 8, § 37a Rn 9, § 42 Rn 2, § 44 Rn 5, 24

Anlage 2a (Blankoformularbedruckungsverfahren): § 33 Rn 1, § 34 Rn 4, 6, 7, § 42 Rn 2

Anlage 2b (digitale Vordrucke): § 25a Abs 2 S 1, § 33 Rn 1, § 34, § 35 Abs 4 Rn 11, 12

Anlage 3 (Qualitätssicherung): § 11, § 33 Rn 1

Anlage 4a (Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte): § 18 Rn 26, 27, 30, § 19 Abs 1 S 2, Abs 3 S 8, Abs 4 S 1, § 25a Abs 4 Rn 10, § 29a Rn 4, § 35 Rn 1, 2, § 41 Rn 9

Anlage 4b (Vereinbarung über die Authentifizierung von Versicherten bei der ausschließlichen Fernbehandlung): § 19 Rn 1, 3, 12, 16, 19

Anlage 5 (Hausarztvertrag): § 10 Rn 16 ff

Anlage 6 (Datenträgeraustausch): § 43 Rn 1, § 47 Rn 90.23, § 55 Rn 1, 2, § 56 Rn 10, 11

Anlage 8 (Delegationsvereinbarung): § 15 Abs 1 S 6 Rn 6, 11, 12

Anlage 9.1 (Nephrologievereinbarung): § 11 Rn 74

Anlage 9.2 (Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographiescrenning): § 11 Rn 33, § 13 Abs 4, § 13 Rn 25, § 24 Abs 1 S 4, Anhang 2 Rn 27, 34

Anlage 22 (Verfahrensordnung zur Beurteilung innovativer Laborleistungen): § 25

Anlage 23 (Anforderungskatalog – AVWG): § 29 Rn 22, 23

Anlage 24 (Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal): § 15 Rn 5, 6 und 12

Anlage 25 (Kurarztvertrag): § 2 Rn 14

Anlage 28 (Einrichtung von Terminservicestellen und Vermittlung von Facharztterminen): § 17, § 17a, § 37a Rn 4

Anlage 29 (Anforderungskatalog für Verordnung von Heilmitteln): § 30 Abs 6 (neu!)

Anlage 30 (Vereinbarung zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung): § 2 Abs 1 Nr 15

Vereinbarung zur Ausstattung mit Schutzausrüstung

Vereinbarung zur Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch eingehende telefonische Befragung

Vereinbarung zur Aufhebung von Sonderregelungen zur telefonischen AU, die bis zum 19.4.2020 gültig waren

Vereinbarung zur Verwendung der eGK während der COVID-19-Pandemie

Vereinbarung zur Psychotherapie aufgrund von SARS-CoV

Vereinbarung zur Änderung der Kinder-Richtlinie im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Vereinbarung zu den Dialyseregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Vereinbarung zur Qualitätssicherung der Mammographie im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden in den Erläuterungen Berufs- und Funktionsbezeichnungen stets in der maskulinen Form verwendet. Die Bezeichnungen umfassen jeweils Personen weiblichen, männlichen sowie differenten Geschlechts gleicher Maßen.

 

ZitiervorschlagSchiller/Altmiks BMV-Ä, § 17 Rn 7

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

2. GKV-NOG

2. GKV-Neuordnungsgesetz

aA

anderer Ansicht

AABG

Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz

Abs

Absatz

Abschn

Abschnitt

A-EKV

Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der EU

aF

alte Fassung

AG

Amtsgericht

AiP

Arzt im Praktikum

ÄM

Ärztliche Mitteilungen (ab 1964 DÄ)

AMG

Arzneimittelgesetz

AMNOG

Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz

AM-Richtlinie

Arzneimittel-Richtlinie

Anl

Anlage

Anm

Anmerkung

AOK

Allgemeine Ortskrankenkasse

AOP-Vertrag

Vertrag nach § 115b Abs 1 SGB V – Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus

A&R

Zeitschrift für Arzneimittelrecht und Arzneimittelpolitik

ArbRAktuell

Zeitschrift Arbeitsrecht Aktuell

Art

Artikel

Ärzte-ZV

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

ArztR

Arztrecht

ASR

Anwalt/Anwältin im Sozialrecht (Fachzeitschrift)

AssPflBedRG

Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

AuK

Arzt und Krankenhaus (Zeitschrift)

AU-Richtlinie

Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie

A/ZusR

Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht (Zeitschrift)

BAG

Berufsausübungsgemeinschaft/en, Bundesarbeitsgericht

BÄK

Bundesärztekammer

BAnz

Bundesanzeiger

BÄO

Bundesärzteordnung

BB

Betriebs-Berater, Zeitschrift

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BKK

Betriebskrankenkasse

BMG

Bundesministerium für Gesundheit

BMV-Ä

Bundesmantelvertrag – Ärzte

BPRL-Ä

Bedarfsplanungsrichtlinien – Ärzte

BR

Bundesrat

BSG

Bundessozialgericht

BSGE

Entscheidungen des Bundessozialgerichts

BSI

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

bspw

beispielsweise

BT

Bundestag

BTM

Betäubungsmittel

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BWA

Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGB V

bzw

beziehungsweise

Covid-19

Corona Virus Disease 2019

CRT

Cardiac Resynchronization Therapy

CT

Computertomographie

Deutsches Ärzteblatt (vor 1964 ÄM)

DÄT

Deutscher Ärztetag

DDR

Deutsche Demokratische Republik

ders

derselbe

dh

das heißt

DICOM

Digitale Bildgebung und -kommunikation in der Medizin

DKG

Deutsche Krankenhausgesellschaft

Drucks

Drucksache

DS-GVO

Datenschutzgrundverordnung

DVG

Digitale-Versorgung-Gesetz

EBM

Einheitlicher Bewertungsmaßstab Ärzte

EDV

Elektronische Datenverarbeitung

EEG

Elektroenzephalographie

EFN

Einzelfallnachweis

EFQM

engl.: European Foundation of Quality Management (Qualitätssicherungssystem)

EG

Europäische Gemeinschaft

eGK

elektronische Gesundheitskarte

EGV

Extrabudgetäre Gesamtvergütung

EKG

Elektrokardiogramm

EL

Ergänzungslieferung

EntgFG

Entgeltfortzahlungsgesetz

ePA

elektronische Patientenakte

EStG

Einkommensteuergesetz

etc

et cetera

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

eV

eingetragener Verein

f; ff

folgende/r/s; fortfolgende/r/s

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

FS

Festschrift

G-BA

Gemeinsamer Bundesausschuss

gem

gemäß

GesR

Gesundheitsrecht (Fachzeitschrift)

GG

Grundgesetz

ggf

gegebenenfalls

GKV

Gesetzliche Krankenversicherung

GKV-OrgWG

GKV-Organisationsstrukturen-Weiterentwicklungsgesetz

GKV-Spitzenverband

Spitzenverband Bund der Krankenkassen

GKV-VStG

GKV-Versorgungsstrukturgesetz

GKV-WSG

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz

GMG

GKV-Modernisierungsgesetz

GOÄ

Gebührenordnung für Ärzte

GOP

Gebührenordnungsposition

GRG

Gesundheits-Reformgesetz

GRUR-RS

Entscheidungssammlung im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht

GSG

Gesundheits-Strukturgesetz

GuP

Gesundheit und Pflege (Fachzeitschrift)

GV

Gesamtvergütung

H-Arzt

Heilbehandlungsarzt

HebG

Hebammengesetz

HIV

Humanes Immundefizienz-Virus

HK-AKM

Rieger/Dahm/Katzenmeier/Stellpflug/Ziegler (Hrsg) Heidelberger Kommentar, Arztrecht Krankenhausrecht Medizinrecht, Loseblatt, Stand 2020

HS

Halbsatz

HVM

Honorarverteilungsmaßstab

HWG

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

ICD

engl.: International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems

ICD-GM

engl.: International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems – German Modification (deutsche Version der ICD)

idF

in der Fassung

idR

in der Regel

IGeL

Individuelle Gesundheitsleistungen

IKK

Innungskrankenkasse

IQWIG

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

iRd/v

im Rahmen der/s/von

ISO

Internationale Organisation für Normung

iSv

im Sinne von

IT

Information und Telekommunikation

iVm

in Verbindung mit

juris PK-SGB V

Schlegel/Voelzke (Hrsg) juris PraxisKommentar SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 3. Auflage 2016

Kap

Kapitel

KassKomm

Leitherer (Hrsg) Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB V, Loseblatt, Stand 2019

KBV

Kassenärztliche Bundesvereinigung

KG

Kammergericht

KHEntgG

Krankenhausentgeltgesetz

KHG

Krankenhausfinanzierungsgesetz

KHRG

Krankenhausfinanzierungsreformgesetz

KK

Krankenkasse/n

Kölner Kommentar zum EBM

Köhler (Hrsg) Kölner Kommentar zum EBM, Stand 2019

KrV

Kranken- und Pflegeversicherung (Fachzeitschrift)

KV

Kassenärztliche Vereinigung/en

KVK

Krankenversichertenkarte

KZBV

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

KZV

Kassenzahnärztliche Vereinigung

LG

Landgericht

Lit

Literatur

LSG

Landessozialgericht

m Anm

mit Anmerkung

MBO-Ä

(Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte

MBO-PPT/KJP

(Muster-)Berufsordnung für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

MDK

Medizinischer Dienst der Krankenkassen

MedR

Medizinrecht (Zeitschrift)

MGV

morbiditätsbedingte Gesamtvergütung

Mio

Million/en

MPG

Medizinproduktegesetz

MTA

Medizinisch-Technische(r) Assistent/in

MuSchG

Mutterschutzgesetz

MVZ

Medizinisches Versorgungszentrum/en

MWBO

Muster-Weiterbildungsordnung

mwN

mit weiteren Nachweisen

nF

neue Fassung

NFD

Notfalldatensatz

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-RR

NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht

NotSanG

Notfallsanitätergesetz

Nr

Nummer/n

nrk

nicht rechtskräftig

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

NZB

Nichtzulassungsbeschwerde

NZS

Neue Zeitschrift für Sozialrecht

OLG

Oberlandesgericht

OPS

Operationen- und Prozedurenschlüssel

OTC

englisch „Over the Counter“ (steht für frei verkäufliche Arzneimittel)

PatRG

Patientenrechtegesetz

PDSG

Patientendaten-Schutz-Gesetz

PpSG

Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals – Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz

PsychThG

Psychotherapeutengesetz

RefE

Referentenentwurf

RegE

Regierungsentwurf

RKI

Robert Koch-Institut

Rn

Randnummer

RöV

Röntgenverordnung

Rspr

Rechtsprechung

RVO

Reichsversicherungsordnung

s

siehe

S

Satz, Seite

SAPV

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

SDSRV

Schriftenreihe des Sozialrechtsverbands

SG

Sozialgericht

SGb

Die Sozialgerichtsbarkeit (Fachzeitschrift)

SGB

Sozialgesetzbuch

SGG

Sozialgerichtsgesetz

s o/s u

siehe oben/unten

sog

sogenannte/r/s

SozR

Sozialrecht, bearbeitet von den Richtern des Bundessozialgerichts

StGB

Strafgesetzbuch

StrlSchG

Strahlenschutzgesetz

StrlSchV

Strahlenschutzverordnung

Tab

Tabelle

ua

unter anderem

Urt

Urteil

USK

Urteilssammlung für die gesetzliche Krankenversicherung

usw

und so weiter

uU

unter Umständen

VÄndG

Vertragsarztrechtsänderungsgesetz

VerfO

Verfahrensordnung

VersR

Versicherungsrecht (Fachzeitschrift)

vgl

vergleiche

VPN

Virtual Private Network

VSSR

Vierteljahresschrift für Sozialrecht (Fachzeitschrift)

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

WiPrüfVO

Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung

WzS

Wege zur Sozialversicherung (Fachzeitschrift)

zB

zum Beispiel

ZD

Zeitschrift für Datenschutz

ZESAR

Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht

ZMGR

Zeitschrift für das gesamte Medizin- und Gesundheitsrecht

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

zT

zum Teil

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis

Soweit nicht anders angegeben, werden die Werke nur durch Angabe des/r Verfasser/s und Angabe der Fundstelle (Seitenzahl, Rn o.Ä.) zitiert. Bei Werken mit mehreren Bearbeitern wird der Name des jeweiligen Bearbeiters kursiv gesetzt. Spezialliteratur sowie Veröffentlichungen in Fachzeitschriften sind zu Beginn der einzelnen Vorschriften in einem Block zusammengefasst.

Bäune/Meschke/Rothfuß Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte (Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV), 2008 (zit.: Bäune/Meschke/Rothfuß/Bearbeiter)

Bazan/Dann/Errestink (Hrsg.) Rechtshandbuch für Ärzte und Zahnärzte, 2013

BeckOK Sozialrecht, 58. Ed. v. 1.9.2020 (zit.: BeckOK SozR/Bearbeiter)

Becker/Kingreen(Hrsg.) Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V, Kommentar, 6. Auflage 2018 (zit.: Becker/Kingreen/Bearbeiter)

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Schallen/Kleinheidt/Schäfer Verträge für angestellte Ärzte, Zahnärzte, 2. Auflage 2013

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Schlegel (Hrsg.) Musterverträge im Gesundheitswesen, Loseblatt, Stand: 2019

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Schnapp/Wigge(Hrsg.) Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Auflage 2017 (zit.: Schnapp/Wigge/Bearbeiter)

Scholz/Treptow (Hrsg.) Beck‚sches Formularbuch Medizin- und Gesundheitsrecht, 2017 (zit.: Scholz/Treptow/Bearbeiter)

Sodan (Hrsg.) Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 3. Auflage 2018 (zit.: Sodan/Bearbeiter)

Spickhoff (Hrsg.) Medizinrecht, Kommentar, 3. Auflage 2018 (zit.: Spickhoff/Bearbeiter)

Stellpflug Psychotherapeutenrecht – Berufs- und vertragsarztrechtliche Fragen, 2. Auflage 2013

Stellpflug/Berns Kommentar zur Musterberufsordnung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, 3. Auflage 2015

Stellpflug/Hildebrandt/Middendorf (Hrsg.) Gesundheitsrecht – Kompendium für die Rechtspraxis, Loseblatt, Stand: Juni 2020

Ulsenheimer Arztstrafrecht in der Praxis, 5. Auflage 2015

Wenner Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008

Wenzel (Hrsg.) Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 4. Auflage 2020 (zit.: Wenzel/Bearbeiter Kap Rn)

Wezel/Liebold (Hrsg.) Der Kommentar zu EBM und GOÄ, Loseblatt, Stand: 2019

vonWulffen Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, SGB X, 8. Auflage 2014

Zimmermann Der Gemeinsame Bundesausschuss: Normsetzung durch Richtlinien sowie Integration neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, 2011

Einleitung

Einleitung

1

Als „Grundgesetz für die kassenärztliche Tätigkeit“ hat der 1. Vorsitzende der KBV, Dr. med Friedrich Voges, den Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in einem Beitrag in den Ärztlichen Mitteilungen anlässlich des Inkrafttretens des 1. BMV-Ä zum 1.10.1959 bezeichnet (ÄM Nr 33/12.9.1959). Auf den Tag genau 54 Jahre nach Inkrafttreten dieses 1. BMV-Ä trat am 1.10.2013 der 1. einheitliche BMV-Ä in Kraft, auf den sich KBV und GKV-Spitzenverband im Rahmen einer Sitzung des Bundesschiedsamts Mitte Juli 2013 geeinigt hatten.

2

Bis zum Inkrafttreten dieses einheitlichen BMV-Ä gab es zwei Bundesmantelverträge: den von den Bundesverbänden der Primärkassen geschlossenen Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und den mit dem Verband der angestellten Krankenkassen (Vdek) und dem Arbeiter-/Ersatzkassenverband (AEV) geschlossenen Bundesmantelvertrag-Ärzte-Ersatzkassen (EKV). Letzterer trat erstmals am 1.10.1963 in Kraft. Es handelte sich dabei um zwei selbstständige Vertragswerke, die allerdings trotz unterschiedlicher Struktur – von einigen Anlagen abgesehen – in ihren Regelungsgegenständen und auch in ihren Regelungsinhalten weitgehend identisch waren. Der Grund für diese Zweigleisigkeit waren die früher unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen für die Primär- und die Ersatzkassen, die durch das GSG angeglichen wurden. Bis dahin regelte der EKV die gesamte vertragsärztliche Versorgung auf einer Vertragsebene, der Bundesebene; ergänzende Gesamtverträge auf Landesebene gab es im Ersatzkassenbereich nicht.[1]

3

Das GKV-WSG hat alle Aufgaben, die den Spitzenverbänden der KK zugewiesen waren, ab 1.7.2007 dem GKV-Spitzenverband übertragen. Dieser hat zugleich die Zuständigkeit für vertragliche Vereinbarungen der bisherigen Spitzenverbände der Primär- und Ersatzkassen übernommen, so dass es – ebenso wie für die Vertragsärzte die KBV – auf Kassenseite nur mehr einen Vertragspartner gibt.

4

Einheitlich für beide Kassenarten ist nunmehr der Text des BMV-Ä einschliesslich der Anlagen.

5

Auch das SGB V geht von einem einheitlichen Bundesmantelvertrag für die vertragsärztliche Versorgung aus. Dennoch wird mehrfach von den Bundesmantelverträgen gesprochen, weil auch für die vertragszahnärztliche Versorgung von der KZBV mit dem GKV-Spitzenverband ein Bundesmantelvertrag zu schließen ist. Dieser ist hingegen nicht Gegenstand der nachfolgenden Kommentierung.

Anmerkungen

[1]

Zur Geschichte der Bundesmantelverträge s HK-AKM/Schröder 1210 Bundesmantelvertrag, Stand: 2014, Abschnitt I.

Vertragstext Bundesmantelvertrag – Ärzte

VertragstextBundesmantelvertrag – Ärzte

Vertragstext Bundesmantelvertrag – Ärzte › Bundesmantelvertrag – Ärzte

Bundesmantelvertrag – Ärzte

vom 1.10.2013,

zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 6.5.2020 (DÄ Heft 24 vom 12.6.2020, S. A1225,) mit Änderungen vom 3.9.2020 (DÄ Heft 42 vom 16.10.2020, S. A2009), in Kraft getreten zum 1.10.2020

– Auszug –[1]

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin,

– einerseits –

und

der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin,

– andererseits –

vereinbaren gemäß § 82 Abs. 1 SGB V den nachstehenden Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt –Regelungs- und Geltungsbereich

 § 1Vertragsgegenstand, Sondervereinbarungen

 § 1aBegriffsbestimmungen (Glossar)

2. Abschnitt –Vertragsärztliche Versorgung: Inhalt und Umfang

 § 2Umfang der vertragsärztlichen Versorgung

 § 3Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung

3. Abschnitt –Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

 § 4Zulassung und Ermächtigung

 § 5Ermächtigung zur Durchführung bestimmter ärztlicher Leistungen

 § 6Ermächtigung von Fachzahnärzten für Kieferchirurgie und Fachzahnärzten für theoretisch-experimentelle Fachrichtungen der Medizin

 § 7Fachwissenschaftler der Medizin

 § 8Ermächtigung von Ärzten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zur Erbringung von Dienstleistungen

 § 9 (unbesetzt)

4. Abschnitt –Hausärztliche und fachärztliche Versorgung

 § 10Inhalt und Umfang

5. Abschnitt –Qualität der vertragsärztlichen Versorgung

 § 11Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung

 § 12Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

6. Abschnitt –Allgemeine Grundsätze der vertragsärztlichen Versorgung

 § 13Anspruchsberechtigung und Arztwahl

 § 14Vertreter, Assistenten, angestellte Ärzte, nichtärztliche Mitarbeiter

 § 14aPersönliche Leitung der Vertragsarztpraxis bei angestellten Ärzten

 § 15Persönliche Leistungserbringung

 § 15aVertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten (Betriebsstätten) und in gemeinschaftlicher Berufsausübung

 § 15bKV-bereichsübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften

 § 15cBerufsausübungsgemeinschaften zwischen Medizinischen Versorgungszentren und Vertragsärzten

 § 16Regeln der ärztlichen Kunst, Qualität, Wirtschaftlichkeit

 § 17Sprechstunden, Besuche

 § 17aAnforderungen für vom Hausarzt an den Facharzt gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vermittelten Termin

7. Abschnitt –Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen durch den Versicherten

 § 18Zuzahlungspflichten der Versicherten und Vergütungsanspruch gegen Versicherte

 § 19Elektronische Gesundheitskarte/Krankenversichertenkarte

 § 20(gestrichen)

 § 21Behandlungsfall/Krankheitsfall/Betriebsstättenfall/Arztfall/Arztgruppenfall

 § 22Inanspruchnahme der Früherkennungsmaßnahmen

 § 23Information über Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

 § 23aInformation über gesetzliche Zuzahlung

8. Abschnitt –Vertragsärztliche Leistungen

 1. UnterabschnittÜberweisungen

  § 24Überweisungen

  § 25Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen

 2. UnterabschnittVerordnungen und Bescheinigungen

  § 25aVerordnung von veranlassten Leistungen

  § 26Verordnung von Krankenhausbehandlung

  § 27Verordnung häuslicher Krankenpflege

  § 28Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

  § 29Verordnung von Arzneimitteln

  § 29aMedikationsplan

  § 30Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln

  § 31Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit

  § 32Bescheinigung über den voraussichtlichen Tag der Entbindung

  § 33Sonstige Verordnungen und Bescheinigungen

9. Abschnitt –Vordrucke, Bescheinigungen und Auskünfte, Vertragsarztstempel

 § 34Vordrucke

 § 35Ausstellen von Bescheinigungen und Vordrucken

 § 36Schriftliche Informationen

 § 37Vertragsarztstempel

 § 37aBetriebsstättennummer, Arztnummer

10. Abschnitt –Belegärztliche Versorgung

 § 38Stationäre vertragsärztliche (belegärztliche) Behandlung

 § 39Belegärzte

 § 40Verfahren zur Anerkennung als Belegarzt

 § 41Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit

11. Abschnitt –Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen

 § 42Blankoformularbedruckungsverfahren

 § 43Ausschuss zur EDV-Anwendung bei der Abrechnung

 § 44Sonstige Abrechnungsregelungen

12. Abschnitt –Prüfung der Abrechnung und Wirtschaftlichkeit, Sonstiger Schaden

 § 45Abrechnung (sachlich-rechnerische Richtigstellung)

 § 46Plausibilitätskontrollen

 § 47Wirtschaftlichkeitsprüfung

 § 48Feststellung sonstigen Schadens durch Prüfungseinrichtungen und die Kassenärztliche Vereinigung

 § 49Prüfung und Feststellung von Schadenersatzansprüchen durch Schlichtungsstellen

 § 50Schadenersatzansprüche wegen Behandlungsfehler

 § 51Bagatellgrenze

 § 52Durchsetzung festgestellter Schadenersatzansprüche

 § 53Haftung der Kassenärztlichen Vereinigung aus der Gesamtvergütung

13. Abschnitt –Allgemeine Regeln zur vertragsärztlichen Gesamtvergütung und ihren Abrechnungsgrundlagen

 § 54Vertragsärztliche Gesamtvergütung

 § 55Abrechnungsunterlagen und Datenträgeraustausch

 § 56Prüfung der Abrechnungsunterlagen und der Kontenführung

14. Abschnitt –Besondere Rechte und Pflichten des Vertragsarztes, der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen

 § 57Dokumentation

 § 57aDiagnosekodierung, Verwendung Ersatzwert

 § 58Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden

 § 59Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte

 § 60Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten, Disziplinarverfahren

 § 61Statistische Auswertung der Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung

15. Abschnitt –Medizinischer Dienst

 § 62Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst

 § 63Vertragsausschuss

16. Abschnitt –Inkrafttreten, Kündigung

 § 64Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

 § 65Kündigung

Protokollnotizen 

Anmerkungen

[1]

Vom Abdruck der Anlagen wurde abgesehen.

Vertragstext Bundesmantelvertrag – Ärzte › Bundesmantelvertrag – Ärzte › 1. Abschnitt – Regelungs- und Geltungsbereich

1. Abschnitt –Regelungs- und Geltungsbereich

§ 1Vertragsgegenstand, Sondervereinbarungen

(1) 1Dieser Vertrag regelt als allgemeiner Inhalt der Gesamtverträge die vertragsärztliche Versorgung. 2Sein Geltungsbereich erstreckt sich auf den Geltungsbereich des SGB V.

(2) Verbände der Krankenkassen im Sinne dieses Vertrages sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bzw. die von ihnen beauftragten Landesvertretungen des Verbandes der Ersatzkassen.

(3) Bestandteil dieses Vertrages sind der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) und die besonderen Vereinbarungen in den Anlagen:

Anlage 1:

Psychotherapievereinbarung

Anlage 2:

Vordruckvereinbarung

Anlage 2a:

Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung

Anlage 2b:

Vereinbarung über die Verwendung digitaler Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung

Anlage 3:

Vereinbarungen über Qualitätssicherung nach § 135 Abs. 2 SGB V

Anlage 4:

Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversichertenkarte

Anlage 4a:

Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte

Anlage 4b:

Vereinbarung über die Authentifizierung von Versicherten bei der ausschließlichen Fernbehandlung

Anlage 5:

Vertrag über die hausärztliche Versorgung

Anlage 6:

Vertrag über den Datenaustausch

Anlage 7:

Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“

Anlage 8:

Vereinbarung über die Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen gem. § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V (Delegations-Vereinbarung)

Anlage 9:

Besondere Versorgungsaufträge

Anlage 9.1

Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten

Anlage 9.2

Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Anlage 11:

Vereinbarung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 4 und § 43a SGB V über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung)

Anlage 17:

Vereinbarung zur bundesweiten Anerkennung von regionalen Sondervertragsregelungen (Knappschaft)

Anlage 18:

(aufgehoben)

Anlage 19:

Vereinbarung zur Abwicklung der Finanzierung des G-BA (§ 91 SGB V), des Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (§ 137a SGB V) und des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (§ 139a SGB V)

Anlage 20:

Vereinbarung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte

Anlage 21:

Vereinbarung zur Umsetzung des Wohnortprinzips gemäß § 83 i. V. m. § 87a Abs. 3 SGB V (01.01.2009)

Anlage 22:

Verfahrensordnung zur Beurteilung innovativer Laborleistungen im Hinblick auf Anpassungen des Kapitels 32 EBM

Anlage 23:

Anforderungskatalog AVWG – Anforderungen an Datenbanken und Software für Vertragsarztpraxen (Anlage zu § 29 BMV-Ä).

Anlage 24:

Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V

Anlage 25:

Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag)

Anlage 27:

Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen

Anlage 28:

Vereinbarung über die Einrichtung von Terminservicestellen und die Vermittlung von Facharztterminen

Anlage 29:

Anforderungskatalog nach § 73 Abs. 8 SGB V für die Verordnung von Heilmitteln.

Anlage 30:

Vereinbarung nach § 87 Abs. 1b SGB V zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung

Anlage 31:

Vereinbarung über telemedizinische Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit § 87 Abs. 2a Satz 7 SGB V

Anlage 31a:

Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 291g Absatz 1 Satz 1 SGB V

Anlage 31b:

Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291 g Absatz 4 SGB V

Anlage 32:

Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Absatz 7 Satz 5 SGB V sowie zur Abbildung nutzungsbezogener Zuschläge gemäß § 291a Absatz 7b Satz 3 SGB V

Anlage 33:

Vereinbarung über die HIV-Präexpositionsprophylaxe zur Prävention einer HIV-Infektion gemäß § 20j SGB V

(4) Bestandteil dieses Vertrages sind auch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V.

(5) Soweit sich die Vorschriften dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen auf Vertragsärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften und der Anlage 1 (Psychotherapie-Vereinbarung) zu diesem Vertrag nichts Abweichendes ergibt.

(6) Insbesondere folgende Vorschriften finden für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten keine Anwendung:

§ 2 Absatz 1 Nrn. 2 – 8, 10 und 11 sowie 9, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht

§ 17 Absätze 4, 6 und 7

§§ 22, 25 – 32

§§ 38 – 40.

(7) Sofern sich die Vorschriften dieses Vertrages und seiner Anlage auf Vertragsärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Medizinische Versorgungszentren, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder Abweichendes aus der Besonderheit Medizinischer Versorgungszentren folgt.

§ 1aBegriffsbestimmungen (Glossar)

Für die Anwendung des Vertrages gelten ergänzend zu Definitionen in den einzelnen Vorschriften die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:

1.

Die nachstehenden Bezeichnungen „Vertragsarzt / Vertragspsychotherapeut, Arzt oder Psychotherapeut“ werden einheitlich und neutral für Vertragsärzte und Vertragsärztinnen, Vertragspsychotherapeuten und Vertragspsychotherapeutinnen, Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen verwendet.

2.

Arzt: Im jeweiligen Regelungszusammenhang entweder Vertragsarzt, ermächtigter Arzt, angestellter Arzt oder Assistent.

3.

Psychotherapeut: Psychotherapeut entspricht der Definition in § 28 Abs. 3 SGB V; danach sind „Psychotherapeuten“ Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Im jeweiligen Sachzusammenhang kann der Begriff „Psychotherapeut“ Vertragspsychotherapeut, angestellter Psychotherapeut, ermächtigter Psychotherapeut bedeuten.

4.

Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut: Arzt oder Psychotherapeut im vollen Zulassungsstatus oder mit Teilzulassung (s. 4a).

4a.

Teilzulassung: In § 19a Ärzte-ZV geregelter hälftiger oder drei Viertel Versorgungsauftrag.

5.

Ermächtigter Arzt oder Psychotherapeut: Arzt oder Psychotherapeut im Ermächtigungsstatus gemäß § 116 SGB V (Krankenhausarzt) oder gemäß § 119b Absatz 1 Satz 4 SGB V (Heimarzt) oder § 31, § 31a Ärzte-ZV (ermächtigter Arzt) oder § 24 Abs. 3 Satz 3 Ärzte-ZV (zur weiteren Tätigkeit ermächtigter Arzt).

6.

Medizinisches Versorgungszentrum: Eine nach § 95 Abs. 1 SGB V zugelassene ärztlich geleitete Einrichtung sowie im Sinne der Bezeichnung eine Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V.

7.

Ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung: Eine ärztlich geleitete Einrichtung im Ermächtigungsstatus gemäß §§ 117 ff. SGB V bzw. § 31 Ärzte-ZV.

7a.

Ermächtigte Pflegeeinrichtung: Stationäre Pflegeeinrichtung nach § 119b Absatz 1 Satz 3 SGB V.

8.

Angestellter Arzt/angestellter Psychotherapeut: Arzt mit genehmigter Beschäftigung in einer Arztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 Abs. 9 SGB V bzw. § 95 Abs. 1 SGB V; dasselbe gilt für Psychotherapeuten.

9.

Assistenten: Weiterbildungs- oder Sicherstellungsassistenten gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV; dasselbe gilt für Psychotherapeuten; sie können auch als Ausbildungsassistenten gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV i. V. m. § 8 Abs. 3 PsychThG beschäftigt sein.

10.

Belegarzt: Vertragsarzt mit Versorgungsstatus am Krankenhaus gemäß § 121 Abs. 2 SGB V.

11.

Tätigkeitsformen: Tätigkeitsformen in der vertragsärztlichen Versorgung sind Kooperationsformen in Form von Berufsausübungsgemeinschaften, Teilberufsausübungsgemeinschaften, Leistungserbringergemeinschaften, auch in KV-bereichsübergreifender Form (Definitionen s. Nrn. 12 bis 15).

12.

Berufsausübungsgemeinschaft: Rechtlich verbindliche Zusammenschlüsse von Vertragsärzten oder/und Vertragspsychotherapeuten oder Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren oder Medizinischen Versorgungszentren untereinander zur gemeinsamen Ausübung der Tätigkeit.

12a.

Berufsausübungsgemeinschaften sind nicht Praxisgemeinschaften, Apparategemeinschaften oder Laborgemeinschaften und andere Organisationsgemeinschaften.

13.

Teilberufsausübungsgemeinschaft: Teilberufsausübungsgemeinschaften sind im Rahmen von § 33 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV i. V. m. § 15a Abs. 5 erlaubte auf einzelne Leistungen bezogene Zusammenschlüsse zu Berufsausübungsgemeinschaften bei Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren in Entsprechung zu der vorstehenden Nr. 12.

14.

Leistungserbringergemeinschaft: Eine bundesmantelvertraglich bestimmte Form der Zusammenarbeit von Vertragsärzten, insbesondere im Bereich der medizinisch-technischen Leistungen gemäß § 15 Abs. 3 BMV-Ä als Sonderfall der Leistungszuordnung im Rahmen der persönlichen Leistungserbringung.

14a.

Laborgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von Vertragsärzten, welche dem Zweck dienen, laboratoriumsmedizinische Analysen des Abschnitts 32.2 EBM regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Einrichtung zu erbringen.

15.

KV-bereichsübergreifende Tätigkeit: Eine KV-bereichsübergreifende Berufsausübung liegt vor, wenn der Arzt

1.

gleichzeitig als Vertragsarzt mit zwei Teilzulassungen nach § 19a Ärzte-ZV oder als Vertragsarzt und gemäß § 24 Ärzte-ZV ermächtigter Arzt an einem weiteren Tätigkeitsort (Zweigpraxis) in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen tätig ist; dasselbe gilt für ein Medizinisches Versorgungszentrum, wenn es in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt;

2.

als Beteiligter einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig ist, deren Vertragsarztsitze (Orte der Zulassung) in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen gelegen sind (§ 33 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV);

3.

als Vertragsarzt an seinem Vertragsarztsitz und als Beteiligter einer Berufsausübungsgemeinschaft oder Teilberufsausübungsgemeinschaft (§ 33 Abs. 2 Satz 3 Ärzte-ZV) an einem weiteren Tätigkeitsort im Bereich einer weiteren Kassenärztlichen Vereinigung tätig ist;

4.

als zugelassener Vertragsarzt gleichzeitig als angestellter Arzt in einer Arztpraxis und/oder einem Medizinischen Versorgungszentrum im Bereich einer weiteren Kassenärztlichen Vereinigung tätig ist;

5.

als angestellter Arzt in einer Arztpraxis und/oder eines Medizinischen Versorgungszentrums in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen tätig ist.

Die vorstehenden Definitionen gelten auch für Vertragspsychotherapeuten und angestellte Psychotherapeuten. Ebenso können Medizinische Versorgungszentren in KV-bereichsübergreifenden Tätigkeitsformen zusammenwirken.

16.

Vertragsarztsitz: Ort der Zulassung für den Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeuten oder das Medizinische Versorgungszentrum.

17.

Tätigkeitsort: Ort der ärztlichen oder psychotherapeutischen Berufsausübung oder Versorgung durch ein Medizinisches Versorgungszentrum, der als Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte zulässigerweise ausgewiesen ist.

18.

Arztpraxis: Tätigkeitsort des Vertragsarztes oder Vertragspsychotherapeuten an seiner Betriebsstätte, der auch die Nebenbetriebsstätten der Arztpraxis einschließt. Arztpraxis in diesem Sinne ist auch die Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum.

19.

Zweigpraxis: Genehmigter weiterer Tätigkeitsort des Vertragsarztes oder die Nebenbetriebsstätte eines Medizinischen Versorgungszentrums (vgl. Nr. 22).

20.

Ausgelagerte Praxisstätte: Ein zulässiger nicht genehmigungsbedürftiger, aber anzeigepflichtiger Tätigkeitsort des Vertragsarztes, Vertragspsychotherapeuten oder eines Medizinischen Versorgungszentrums in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (vgl. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV); ausgelagerte Praxisstätte in diesem Sinne ist auch ein Operationszentrum, in welchem ambulante Operationen bei Versicherten ausgeführt werden, welche den Vertragsarzt an seiner Praxisstätte in Anspruch genommen haben.

21.

Betriebsstätte: Betriebsstätte des Vertragsarztes oder Vertragspsychotherapeuten oder des Medizinischen Versorgungszentrums ist der Vertragsarztsitz. Betriebsstätte des Belegarztes ist auch das Krankenhaus. Betriebsstätte des ermächtigten Arztes ist nach Nr. 5 der Ort der Berufsausübung im Rahmen der Ermächtigung. Betriebsstätte des angestellten Arztes ist der Ort seiner Beschäftigung. Betriebsstätte einer Berufsausübungsgemeinschaft sind die örtlich übereinstimmenden Vertragsarztsitze der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft, bei örtlich unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft ist Betriebsstätte der gewählte Hauptsitz im Sinne von § 15a Abs. 4 BMV-Ä bzw. § 33 Abs. 3 Satz 3 Ärzte-ZV.

22.

Nebenbetriebsstätte: Nebenbetriebsstätten sind in Bezug auf Betriebsstätten zulässige weitere Tätigkeitsorte, an denen der Vertragsarzt, der Vertragspsychotherapeut, der angestellte Arzt und die Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum neben ihrem Hauptsitz an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

23.

Versorgungsauftrag: Der inhaltliche und zeitliche sowie fachliche Umfang der Versorgungspflichten von Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren.

24.

Persönliche Leistungserbringung: Die durch gesetzliche und vertragliche Bestimmungen näher geregelte Verpflichtung des Vertragsarztes bzw. angestellten Arztes zur unmittelbaren Erbringung der vorgesehenen medizinischen Leistungen, auch im Rahmen zulässiger Delegationen.

25.

Persönliche Leitung der Arztpraxis: Voraussetzungen, nach denen bei in der Arztpraxis beschäftigten angestellten Ärzten im Hinblick auf deren Zahl, Tätigkeitsumfang und Tätigkeitsinhalt sichergestellt ist, dass der Praxisinhaber den Versorgungsauftrag im notwendigen Umfang auch persönlich erfüllt und dafür die Verantwortung übernehmen kann.

26.

Präsenzpflicht: Der zeitliche Umfang des Zur-Verfügung-Stehens des Vertragsarztes/Vertragspsychotherapeuten bzw. der Ärzte / Psychotherapeuten des Medizinischen Versorgungszentrums am Vertragsarztsitz und gegebenenfalls Nebenbetriebsstätten, in Form von angekündigten Sprechstunden.

27.

Kennzeichnungen: Verfahren oder Formen (nach Nrn. 28 bis 33), mit denen die an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnehmenden nach Maßgabe der näheren vertraglichen Bestimmungen die ärztlich erbrachten und/oder verordneten Leistungen sowie den Ort der Leistungserbringung kennzeichnen.

28.

Behandlungsfall: Die gesamte von derselben Arztpraxis (Nr. 18) innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Versicherten ambulant zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung gilt jeweils als Behandlungsfall; Behandlungsfälle beziehen sich auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen im Abrechnungswesen.

29.

Betriebsstättenfall: Die gesamten innerhalb desselben Kalendervierteljahres in derselben Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte bei demselben Versicherten zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommenen Behandlungsleistungen gelten jeweils als Betriebsstättenfall. Ein Betriebsstättenfall liegt auch vor, wenn die ärztlichen Leistungen bei demselben Versicherten von einem angestellten Arzt des Vertragsarztes oder einem angestellten Arzt des Medizinischen Versorgungszentrums in einer Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte erbracht werden und von diesem nicht selbst, sondern dem Träger der Betriebsstätte abgerechnet werden. Werden von demselben Arzt bei demselben Versicherten ärztliche Leistungen an unterschiedlichen Betriebsstätten erbracht, in welchen der Arzt in einem jeweils unterschiedlichen vertragsarztrechtlichen Status tätig ist (Vertragsarzt, angestellter Arzt, Arzt im Medizinischen Versorgungszentrum, ermächtigter Arzt, Arzt in genehmigter Berufsausübungsgemeinschaft), liegt jeweils ein gesonderter Betriebsstättenfall (insoweit auch ein gesonderter Behandlungsfall nach Nr. 28) vor. Ein jeweils gesonderter Betriebsstättenfall liegt auch vor, wenn ein Vertragsarzt an zwei Orten gemäß § 19a Ärzte-ZV zugelassen ist.

30.

Arztfall: Alle Leistungen bei einem Versicherten, welche durch denselben Arzt unabhängig vom vertragsarztrechtlichen Status in der vertragsärztlichen Versorgung in demselben Kalendervierteljahr und unabhängig von der Betriebsstätte/Nebenbetriebsstätte zu Lasten derselben Krankenkasse erbracht werden.

30a.

Leistungsfall: Ein Leistungsfall liegt vor, sofern im Behandlungsfall oder im Arztfall mindestens eine Leistung eines definierten Leistungskataloges abgerechnet worden ist.

30b.

Arztgruppenfall: Der Arztgruppenfall stellt einen Behandlungsfall dar, bei dem an die Stelle der Arztpraxis die Arztgruppe einer Arztpraxis tritt. Damit gilt die gesamte von derselben Arztgruppe einer Arztpraxis innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Versicherten ambulant zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung als Arztgruppenfall. Zu einer Arztgruppe gehören diejenigen Ärzte, denen im EBM ein Kapitel bzw. in Kapitel 13 ein Unterabschnitt zugeordnet ist.

31.

Arztnummer: Eine nach § 37a BMV-Ä vorgeschriebene Kennzeichnung der Vertragsärzte und sonstiger Ärzte und entsprechend Psychotherapeuten. Die Arztnummer ist unabhängig vom Status oder der Betriebsstätte gültig.

32.

Betriebsstättennummer: Eine nach § 37a BMV-Ä vorgeschriebene Kennzeichnung von Betriebsstätten- und Nebenbetriebsstätten. Die Betriebsstättennummer ermöglicht die Zuordnung ärztlicher Leistungen zum Ort der Leistungserbringung.

33.

Arztpraxisübergreifende Behandlung: Arztfall in zwei oder mehreren Arztpraxen. Die Bestimmung eines arztpraxisübergreifenden Behandlungsfalls dient als Grundlage für besondere einzelne Abrechnungsregelungen im EBM.

Vertragstext Bundesmantelvertrag – Ärzte › Bundesmantelvertrag – Ärzte › 2. Abschnitt – Vertragsärztliche Versorgung: Inhalt und Umfang

2. Abschnitt –Vertragsärztliche Versorgung: Inhalt und Umfang

§ 2Umfang der vertragsärztlichen Versorgung

(1) Die vertragsärztliche Versorgung umfasst:

1.

die ärztliche Behandlung,

2.

die ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,

3.

die ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,

4.

die ärztlichen Maßnahmen zur Empfängnisregelung, Sterilisation und zum Schwangerschaftsabbruch, soweit die Leistungspflicht nicht durch gesetzliche Regelungen ausgeschlossen ist,

5.

die ärztlichen Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit sowie die medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft,

6.

die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, von digitalen Gesundheitsanwendungen, von Krankentransporten, von Krankenhausbehandlung, von Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie die Veranlassung von ambulanten Operationen, auch soweit sie im Krankenhaus durchgeführt werden sollen,

7.

die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit,

8.

die ärztliche Verordnung von ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten,

9.

die Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, welche die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder welche die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen,

10.

die Verordnung von häuslicher Krankenpflege,

11.

die Verordnung von medizinischen Leistungen der Rehabilitation, Belastungserprobung und Arbeitstherapie,

12.

die vom Arzt angeordneten und unter seiner Verantwortung erbrachten Hilfeleistungen anderer Personen,

13.

die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Vertragsärzte im Rahmen des SGB V und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,

14.

die Verordnung von Soziotherapie,

15.

die Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung.

(2) Zur ärztlichen Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gehören auch

1.

die belegärztlichen Leistungen im Sinne von § 121 SGB V,

2.

die ambulante ärztliche Behandlung als medizinische Vorsorgeleistung im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB V,

3.

ärztliche Leistungen bei interkurrenten Erkrankungen während ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten sowie ambulant ausgeführte Leistungen, die während einer stationären Rehabilitation erforderlich werden und nicht mit dem Heilbehandlungsleiden im Zusammenhang stehen,

4.

die in Notfällen ambulant ausgeführten ärztlichen Leistungen durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte,

5.

die ärztlichen Leistungen bei vorübergehender Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8.

(3) Zur vertragsärztlichen Versorgung gehören auch die ärztlichen Leistungen in ermächtigten poliklinischen Institutsambulanzen der Hochschulen und, unbeschadet der besonderen Regelungen über die Vergütung, die ärztlichen Leistungen in ermächtigten psychiatrischen Institutsambulanzen sowie in ermächtigten sozialpädiatrischen Zentren und Leistungen der Psychotherapie nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses an poliklinischen Institutsambulanzen psychologischer Universitätsinstitute und Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes.

(4) Zur vertragsärztlichen Versorgung gehören nach Maßgabe des dazu abgeschlossenen Vertrages (Kurarztvertrag) ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten.

(5) Zur vertragsärztlichen Versorgung gehören auch Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten und zur Rehabilitation, soweit dies in den Gesamtverträgen vereinbart ist.

(6) Die Durchführung von Leistungen der Psychotherapie und der Psychosomatik in der vertragsärztlichen Versorgung wird ergänzend zu diesem Vertrag durch besondere Vereinbarung geregelt, die Bestandteil dieses Vertrages ist (Anlage 1).

(7) 1Zur Sicherung der Versorgungsqualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung können die Vertragspartner Inhalt und Umfang der Versorgung von definierten Patientengruppen durch besondere Versorgungsaufträge festlegen. 2Ein Versorgungsauftrag ist die Übernahme der ärztlichen Behandlung und Betreuung für eine definierte Patientengruppe im Sicherstellungsauftrag unter Einbeziehung konsiliarer ärztlicher Kooperation, die eine an der Versorgungsnotwendigkeit orientierte vertraglich vereinbarte Qualitätssicherung voraussetzt. 3In den Versorgungsaufträgen kann festgelegt werden, dass bestimmte Leistungen nur im konsiliarischen Zusammenwirken erbracht werden. 4Dabei können zu § 15 (Persönliche Leistungserbringung) abweichende Bestimmungen festgelegt werden. 5Die Durchführung der in den Versorgungsaufträgen genannten Leistungen kann unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. (Anlage 9).

(8) Zur vertragsärztlichen Versorgung gehören auch die nach Maßgabe besonderer vertraglicher Regelungen vereinbarten Leistungen.

(9) Voraussetzung für die Abrechnung von Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ist eine Leistungsbeschreibung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab, welche die vertragsärztliche Leistung eindeutig definiert oder der eine ärztliche Leistung durch die Vertragspartner verbindlich zugeordnet wurde, oder eine Vereinbarung nach Abs. 7.

§ 3Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung

(1) 1Die vertragsärztliche Versorgung umfasst keine Leistungen, für welche die Krankenkassen nicht leistungspflichtig sind oder deren Sicherstellung anderen Leistungserbringern obliegt. 2Dies gilt insbesondere für Leistungen, die nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Richtlinien nach § 92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden. 3Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht besteht, können nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden, über die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden muss.

(2) Der Ausschluss aus der vertragsärztlichen Versorgung gilt insbesondere für folgende Leistungen:

1.

Die Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, welche die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder welche die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht benötigen (z. B. sonstige Bescheinigungen für den Arbeitgeber, für Privatversicherungen, für andere Leistungsträger, Leichenschauscheine),

2.

die Behandlung von Zahnkrankheiten, die in der Regel durch Zahnärzte erfolgt, mit Ausnahme

2.1

der Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie,

2.2

der Leistungen, die auch von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten gelegentlich vorgenommen werden (z. B. Zahnextraktionen),

2.3

der Leistungen, die auf Veranlassung von Vertragszahnärzten durch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte ausgeführt werden,

3.

Reihen-, Einstellungs-, Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen (einschließlich Sporttauglichkeit), auch wenn sie für bestimmte Betätigungen für Angehörige bestimmter Berufsgruppen vorgeschrieben sind,

4.

Leistungen, für die ein Träger der Unfall-, der Rentenversicherung, der Sozialhilfe oder ein anderer Träger (z. B. Versorgungsbehörde) zuständig ist oder dem Arzt einen Auftrag gegeben hat,

5.

die ärztliche Versorgung von Personen, die aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlasst werden,

6.

die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten,

7.

Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, diese ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt oder auf einer Belegabteilung von einem anderen Vertragsarzt erbracht, wenn das Krankenhaus die Leistungen nicht sicherstellen kann,

8.

Leistungen für Krankenhäuser, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen – auch im Rahmen vor- und nachstationärer Behandlung, teilstationärer Behandlung oder ambulanter Operationen, soweit das Krankenhaus oder die Einrichtung diese Leistungen zu erbringen hat –, die auf deren Veranlassung durch Vertragsärzte, ermächtigte Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen in den oben genannten Häusern, ambulanten Einrichtungen oder in der Vertragsarztpraxis im Rahmen der genannten Behandlung erbracht werden, auch wenn die Behandlung des Versicherten im Krankenhaus oder in den Einrichtungen nur zur Durchführung der veranlassten Leistungen unterbrochen wird; dies gilt nicht für die von einem Belegarzt veranlassten Leistungen nach § 121 Abs. 3 SGB V,

9.

ärztliche Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Vertrages, sofern Gegenteiliges nicht ausdrücklich vereinbart wird,

10.

Leistungen in einer zeitlich begrenzten vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus (§ 115a SGB V), auch wenn sie durch Vertragsärzte im Krankenhaus oder in der Vertragsarztpraxis erbracht werden,

11.

ambulant vom Krankenhaus durchgeführte Operationen und stationsersetzende Eingriffe (§ 115b Absatz 1 SGB V), auch wenn sie durch Vertragsärzte im Krankenhaus erbracht werden,

12.

Leistungen, die im Krankenhaus teilstationär erbracht werden,

13.

ambulante spezialfachärztliche Versorgung gemäß § 116b SGB V, auch wenn sie durch Vertragsärzte erbracht wird,

14.

Leistungen auf der Grundlage von Verträgen nach § 73b, § 73c in der bis zum 22.7.2015 geltenden Fassung und § 140a SGB V,

15.

Leistungen, die in Modellvorhaben gemäß §§ 63, 64 SGB V erbracht werden, und für die eine Bereinigung gemäß § 64 Abs. 3 SGB V erfolgt.

(3) Die ärztliche Versorgung in Eigeneinrichtungen der Krankenkassen richtet sich nach den hierfür abgeschlossenen Verträgen.

Vertragstext Bundesmantelvertrag – Ärzte › Bundesmantelvertrag – Ärzte › 3. Abschnitt – Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

3. Abschnitt –Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

§ 4Zulassung und Ermächtigung

(1) 1An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte (Vertragsärzte), zugelassene medizinische Versorgungszentren, nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtungen in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren, sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. 2Angestellte Ärzte in Vertragsarztpraxen und in Medizinischen Versorgungszentren nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen ihres Status teil; sie haben die sich aus der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ergebenden Pflichten zu beachten, auch wenn sie nicht Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sind. 3Die für Vertragsärzte getroffenen Regelungen gelten auch für zugelassene Einrichtungen sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(2) 1An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen auch zugelassene und ermächtigte Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie ermächtigte Einrichtungen nach § 117 Absatz 2 SGB V teil. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für angestellte Psychotherapeuten.

(3) 1Die Kassenärztliche Vereinigung kann die Weiterführung der Praxis eines verstorbenen Vertragsarztes durch einen anderen Arzt bis zur Dauer von zwei Quartalen genehmigen. 2Sie informiert darüber die Verbände der Krankenkassen.

§ 5Ermächtigung zur Durchführung bestimmter ärztlicher Leistungen

(1) Die Zulassungsausschüsse können über die Ermächtigungstatbestände des § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV hinaus gemäß § 31 Absatz 2 Ärzte-ZV geeignete Ärzte und in Ausnahmefällen ärztlich geleitete Einrichtungen zur Durchführung bestimmter, in einem Leistungskatalog definierter Leistungen auf der Grundlage des EBM ermächtigen, wenn dies zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist.

(2) 1Die Zulassungsausschüsse können ferner ohne Prüfung eines Bedarfs auf Antrag für folgende Leistungsbereiche Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen:

1.

Zytologische Diagnostik von Krebserkrankungen, wenn der Arzt oder die Einrichtung mindestens 6 000 Untersuchungen jährlich in der Exfoliativ-Zytologie durchführt und regelmäßig die zum Erwerb der Fachkunde in der zytologischen Diagnostik notwendigen eingehenden Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt,

2.

ambulante Untersuchungen und Beratungen zur Planung der Geburtsleitung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.

2Die Zulassungsausschüsse erteilen ohne Prüfung eines Bedarfs auf Antrag Ärzten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen sowie Ärzten, die an zugelassenen Krankenhäusern oder ermächtigten Einrichtungen tätig sind, eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 2 Nr. 13 SGB V, soweit diese Ärzte eine Genehmigung zur Durchführung der Abrechnung von Zweitmeinungsleistungen gemäß der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren des G-BA (Zm-RL) von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erhalten haben. 3Die Ermächtigung nach Satz 2 erfolgt für die Dauer der Teilnahme am Zweitmeinungsverfahren.

(3) Für Ärzte, die am 31. Dezember 1994 zur Erbringung von Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Früherkennung von Krankheiten ermächtigt waren, ist bei der Prüfung des Bedarfs für die Fortsetzung der Ermächtigung zu berücksichtigen, ob und inwieweit hierdurch die Inanspruchnahme dieser Untersuchungen gefördert wird.

§ 6Ermächtigung von Fachzahnärzten für Kieferchirurgie und Fachzahnärzten für theoretisch-experimentelle Fachrichtungen der Medizin

(1) 1Approbierte Fachzahnärzte für Kieferchirurgie, welche Inhaber einer unbefristeten gültigen Erlaubnis nach § 10a Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind, werden auf ihren Antrag durch die Zulassungsausschüsse für die Dauer ihrer Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Umfang ihrer berufsrechtlichen Erlaubnis zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. 2Der ermächtigte Fachzahnarzt ist verpflichtet, die Beendigung oder das Ruhen der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen.

(2) 1Approbierte Fachzahnärzte für eine theoretisch-experimentelle Fachrichtung der Medizin, welche Inhaber einer unbefristeten gültigen Erlaubnis nach § 10a Abs. 2 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufs in ihrem Fachgebiet sind, werden auf ihren Antrag durch die Zulassungsausschüsse für die Dauer und im Umfang ihrer berufsrechtlichen Erlaubnis zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt, wenn und solange sie in freier Praxis niedergelassen sind und im Rahmen ihrer Erlaubnis ärztliche Leistungen erbringen können, welche Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung sind. 2Dies gilt nur, wenn in dem Versorgungsgebiet, für das der approbierte Fachzahnarzt eine Ermächtigung beantragt, keine Zulassungssperren für Gebiete bestehen, denen die Leistungen, für die eine Ermächtigung beantragt wird, zuzuordnen sind. 3Im Ermächtigungsbescheid sind die ärztlichen Leistungen, welche in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden dürfen, in einem Leistungskatalog auf der Grundlage des EBM festzulegen. 4Der Fachzahnarzt hat die Beendigung seiner Tätigkeit in niedergelassener Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen.

§ 7Fachwissenschaftler der Medizin

(1) 1Soweit dies zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist, kann die Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen Fachwissenschaftler der Medizin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, wenn der Fachwissenschaftler nachweist, dass er in der jeweiligen Fachrichtung die nach dem maßgeblichen Recht der neuen Bundesländer für ein entsprechendes postgraduales Studium vorgesehene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. 2Der Ermächtigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung muss bestimmen, für welche einzelnen Leistungen oder Leistungsbereiche der Fachwissenschaftler ermächtigt wird und dass er nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. 3Die Ermächtigung kann sich nur auf solche Leistungen beziehen, für die der Fachwissenschaftler der Medizin aufgrund der Vorlage entsprechender Zeugnisse und Bescheinigungen eine Qualifikation zur selbstständigen Leistungserbringung nachgewiesen hat. 4Mit der Ermächtigung darf der Fachwissenschaftler die entsprechenden Leistungen selbstständig und eigenverantwortlich ausführen. 5Die Ermächtigung darf unbefristet erteilt werden.

(2) 1Fachwissenschaftler der Medizin der Fachrichtung Klinische Chemie und Labordiagnostik können unter Voraussetzung von Abs. 1 zur Durchführung laboratoriumsmedizinischer Leistungen des Kapitels 32 und des Abschnitts 1.7 sowie von Leistungen der Abschnitte 11.4 und 19.4 sowie des Kapitels 12 EBM ermächtigt werden. 2Die Ermächtigung nur für Leistungen der Abschnitte 11.4, 19.4 und 32.3, sowie dem Abschnitt 32.3 entsprechende Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM kann auch erfolgen, wenn der Klinische Chemiker Leiter eines Gemeinschaftslabors von niedergelassenen Ärzten ist, in der für die Mitglieder der Laborgemeinschaft Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM des Leistungsverzeichnisses erbracht werden. 3Die Ermächtigung des Klinischen Chemikers gestattet den ärztlichen Mitgliedern der Gemeinschaftseinrichtung nicht, die Leistungen der Abschnitte 11.4, 19.4 und 32.3, sowie dem Abschnitt 32.3 entsprechende Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM in der Gemeinschaftseinrichtung als eigene Leistungen zu beziehen und abzurechnen. 4Die Ermächtigung des Klinischen Chemikers begründet entsprechend der für Ärzte geltenden Regelung die Verpflichtung, Leistungen der Abschnitte 11.4, 19.4 und 32.3 sowie dem Abschnitt 32.3 entsprechende Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Nr. 2 als persönliche Leistung auszuführen.

§ 8Ermächtigung von Ärzten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zur Erbringung von Dienstleistungen

(1) Ärzte, die als Angehörige eines der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Titels 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 ärztliche Leistungen ohne Begründung einer Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland (Dienstleistungen) erbringen wollen, werden auf ihren Antrag gemäß § 31 Abs. 5 Ärzte-ZV von den Zulassungsausschüssen des Bereichs, in dem die Leistungen durchgeführt werden sollen, hierzu ermächtigt, wenn

1.

der Antragsteller aufgrund einer Anzeige an die zuständige Behörde in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorübergehend den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung auszuüben,

2.

der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die ein Vertragsarzt nach seinem Berufsrecht, den Bestimmungen dieses Vertrages und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen muss, um die gleichen Leistungen zu erbringen,

3.

in der Person des Antragstellers keine Gründe vorliegen, die bei einem Vertragsarzt die Entziehung der Zulassung zur Folge haben würden,

4.

die Dienstleistungen, welche der Antragsteller erbringen will, Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 2 SGB V sind,

5.

die Dienstleistungen, welche der Antragsteller erbringen will, nicht einem Gebiet zuzuordnen sind, für das nach Maßgabe der Bedarfsplanungs-Richtlinien eine Zulassungssperre besteht.

(2) 1Unterliegen die Dienstleistungen, die der Antragsteller erbringen will, Bestimmungen der Qualitätssicherung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V, sind vom Antragsteller Zeugnisse vorzulegen, aus denen die Erfüllung der geforderten Qualifikationsvoraussetzungen hervorgeht. 2Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse Zweifel an der Qualifikation des Antragstellers, ist die Genehmigung zum Erbringen der beantragten Dienstleistungen von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung abhängig zu machen.

(3) Die Ermächtigung berechtigt den Arzt zur Erbringung der ärztlichen Leistungen nach Maßgabe der für Vertragsärzte geltenden Bestimmungen.

(4) Der Versicherte hat entstehende Mehrkosten (insbesondere Reisekosten) zu tragen, wenn ohne zwingenden Grund ermächtigte Ärzte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften als Dienstleistungserbringer in Anspruch genommen werden.

(5) 1Für die Erbringung von Dienstleistungen in Notfällen durch Ärzte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften finden die für die Behandlung im Notfall durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte geltenden Bestimmungen Anwendung. 2Der Dienstleistungserbringer hat die Notfallbehandlung unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen, in deren Bereich die Behandlung durchgeführt worden ist.

§ 9

(unbesetzt)

Vertragstext Bundesmantelvertrag – Ärzte › Bundesmantelvertrag – Ärzte › 4. Abschnitt – Hausärztliche und fachärztliche Versorgung

4. Abschnitt –Hausärztliche und fachärztliche Versorgung

§ 10Inhalt und Umfang

1Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. 2Das Nähere über Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung regeln die Vertragspartner in einer Anlage zu diesem Vertrag (Anlage 5).

Vertragstext Bundesmantelvertrag – Ärzte › Bundesmantelvertrag – Ärzte › 5. Abschnitt – Qualität der vertragsärztlichen Versorgung

5. Abschnitt –Qualität der vertragsärztlichen Versorgung

§ 11Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung

(1) 1Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkunde) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürfen, können in der vertragsärztlichen Versorgung nur ausgeführt und abgerechnet werden, wenn der Arzt die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. 2Diese werden jeweils in den Anlagen zu diesem Vertrag unter Berücksichtigung des Weiterbildungsrechts von den Vertragspartnern vereinbart. 3Werden die Leistungen in einer Vertragsarztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum durch angestellte Ärzte erbracht, ist es ausreichend, dass nur der angestellte Arzt die Voraussetzungen erfüllt. 4Werden Anforderungen definiert, die sich auf eine bestimmte apparative Ausstattung oder räumlich gebundene Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen oder auf Praxisräume bezogene bestimmte Qualitätssicherungsverfahren bedingen, sind die Anforderungen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. 5Die Vertragspartner können zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören.

(2) 1Der Nachweis der nach Abs. 1 geforderten fachlichen Qualifikation ist durch ein Kolloquium von der Kassenärztlichen Vereinigung zu führen, sofern der Arzt nicht die fachliche Qualifikation für diese Leistung durch Weiterbildung erworben und diese erfolgreich durch ein Fachgespräch oder eine andere Prüfung vor der Ärztekammer abgeschlossen hat. 2Dieses gilt, soweit in den Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V nichts Anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2a) 1Sofern in den Anlagen zu diesem Vertrag nichts Anderes geregelt ist, bedarf die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 nach erfolgreichem Nachweis der Qualifikation einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. 2Sofern ein angestellter Arzt bei einem Vertragsarzt oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum entsprechende Leistungen erbringen soll, ist die Genehmigung zur Erbringung dieser Leistungen dem Vertragsarzt oder dem Medizinischen Versorgungszentrum zu erteilen. 3Die Kassenärztliche Vereinigung teilt dem in der Vertragsarztpraxis oder Medizinischen Versorgungszentrum angestellten Arzt die Erteilung oder den Fortbestand der Genehmigung mit. 4Im Falle des Medizinischen Versorgungszentrums und im Falle des Vertragsarztes, sofern er nicht selbst die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt und eine Abrechnungsgenehmigung erhalten hat, beschränkt sich der Genehmigungsinhalt darauf, dass nur durch die entsprechend qualifizierten angestellten Ärzte die in Betracht kommenden Leistungen erbracht werden dürfen.

(3) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt durch Richtlinien Kriterien zur Qualitätsbeurteilung sowie Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobenprüfung gemäß § 136 SGB V. 2Diese Richtlinien sind in der vertragsärztlichen Versorgung verbindlich.

(4) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt aufgrund § 137 SGB V durch Richtlinien nach § 92 SGB V die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement sowie die verpflichtenden einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern, sowie Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwendiger medizinischer Leistungen. 2Diese Richtlinien sind in der vertragsärztlichen Versorgung verbindlich.

(5) 1Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. 2Gemäß Absatz 1 Satz 3 ist der Nachweis gegebenenfalls betriebsstättenbezogen zu führen. 3Die Kassenärztlichen Vereinigungen teilen den Verbänden der Krankenkassen mit, welche Leistungserbringer die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.

(6) 1