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Konzeption: Das Werk behandelt alle examensrelevanten Themengebiete des Bürgerlichen Rechts und zeigt anhand höchstrichterlicher Judikatur, wie dieses Wissen bei der Fallbearbeitung anzuwenden ist. Dabei werden die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze behandelt werden. Das Werk ermöglicht somit insbesondere für die Kandidaten des Ersten und auch des Zweiten Examens die schnelle Wiederholung und Vorbereitung vor der Prüfung. Inhalt: Vorgestellt werden die allgemeinen Regeln, die ein Jurist im Ersten Staatsexamen im Bereich des Bürgerlichen Rechts kennen sollte. Die aus der obergerichtlichen Rechtsprechung gewählten Fallbeispiele zeigen, wie diese Regeln auf den Einzelfall anzuwenden sind. Es werden u.a. folgende Themen behandelt: - das Rechtsgeschäft - Störung bei der Abwicklung von Schuldverhältnissen - Komplexe Strukturen von Schuldverhältnissen - Schutz der Rechte - Bestimmung und Änderung des Schuldinhalts, Erfüllung - Ausgleichsmodi - Inhalt von Schadensersatzansprüchen - Erwerb von Forderung und Eigentum - Sicherungen - Erwerb von Todes wegen - Repetitorium des Bürgerlichen Rechts auf Examensniveau - Behandlung aller aller examensrelevanten zivilrechtlichen Themengebiete - mit Fallbeispielen und aufbereiteten Entscheidungen aus der Rechtsprechung
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Veröffentlichungsjahr: 2023
Ein systematisches Examens-Repetitorium
von
Dr. Karl Riesenhuber M.C.J.
o. Professor an der Ruhr-Universität Bochum
Richter am Oberlandesgericht Hamm
10., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage
des von Joachim Gernhuber begründeten und in der 4.-9. Auflage von Barbara Grunewald bearbeiteten Werkes
www.cfmueller.de
Herausgegeben von Prof. Dr. Mathias Habersack
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-8952-3
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
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Barbara Grunewald, die dieses Buch von der 4. bis zur 9. Auflage verantwortet hat, hat mir die Neuauflage anvertraut. Das Buch wendet sich unverändert an Kandidaten der Ersten Juristischen Staatsprüfung, Referendaren kann es als kompakte Wiederholung des materiellen Zivilrechts dienen. Die im Kern auf Joachim Gernhubers Konzeption zurückgehende Systematik habe ich weithin beibehalten, ebenso wie Grunewalds didaktische Konzeption der Vertiefung anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung. Teils habe ich den Stoff neu angeordnet. Außerdem habe ich einige Kapitel – teils aufbauend auf der 3. Auflage – hinzugefügt, namentlich die §§ 8 und 9 (Abstraktion; Rechtsschein), §§ 11-13 (Personen, Personengesellschaften, Erbengemeinschaft), § 30 (Verträge über digitale Produkte). In § 29 ist ein Abschnitt zum Arbeitsvertrag ergänzt, in § 41 ein Abschnitt zur Legalzession.
Die Nachweise und Literaturhinweise habe ich – in dem durch den Zweck des Buches und die Konzeption der Reihe gegebenen Rahmen – deutlich erweitert. Nachweise der Rechtsprechung sollen dem Leser Gelegenheit geben, weitere Fallillustrationen zu erschließen, aber auch Aufbau und Argumentation der gerichtlichen Entscheidungen nachzuvollziehen. Bei den Literaturhinweisen habe ich neben ausgewählten wissenschaftlichen Beiträgen vor allem auf die Ausbildungsliteratur hingewiesen und dabei vertiefende und weiterführende Beiträge bevorzugt.
Für kritische Durchsicht des Manuskripts und die Diskussion von Einzelfragen danke ich meinen Bochumer wissenschaftlichen Mitarbeitern, vor allem Lena Grawunder, Franziska Malfa und Lukas Middeke, ferner Dr. Stephan Borries und Sozdar Sulaiman. Für die engagierte Unterstützung bei der Materialsammlung und bei der redaktionellen Gestaltung des Manuskripts danke ich meinen studentischen Hilfskräften Charlotte Bahr, Laura Hollmann, Nikita Kantor, Nel Klamann und Andrei Morariu. Mein besonderer Dank gilt schließlich den Leipziger Referendaren Scott Reisser, Karl Eduard Riesenhuber sowie Dietrich Haußecker, die jeweils große Teile des Manuskripts gelesen und mir dazu kritische und weiterführende Hinweise und Anregungen gegeben haben.
Die Neubearbeitung hat mich oft an die Zeit meiner eigenen Examensvorbereitung erinnert, in der ich auch Gernhubers Buch kennengelernt habe. Die gemeinsame Vorbereitung mit zwei Kommilitonen in einer „Examens-AG“ ist mir als arbeitsintensiv in Erinnerung, aber auch als fröhlich, außerordentlich anregend und bereichernd. In Erfüllung des „Grundsatzes der AG-Treue“ widme ich die Neuauflage meinen „AG-Kollegen“ aus dieser Zeit, Herrn Rechtsanwalt Thomas W. Geisel, M.P.A. (Harvard), Oberbürgermeister a.D., und Herrn Rechtsanwalt am BGH Dr. Peter Rädler in freundschaftlicher Verbundenheit.
Bochum/Berlin, im Juli 2023
Karl Riesenhuber
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. TeilDas Rechtsgeschäft
§ 1Die Willenserklärung
§ 2Zustandekommen von Verträgen
§ 3Auslegung und Vertragsergänzung
§ 4Gefälligkeitsverhältnisse
§ 5Die anfechtbare Willenserklärung
§ 6Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, insbesondere aufgrund von Formfehlern, Gesetzes- und Sittenverstößen
§ 7Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 8Abstrakte und kausale Rechtsgeschäfte
§ 9Rechtsschein
§ 10Stellvertretung und andere Formen fremdwirkenden rechtsgeschäftlichen Verhaltens
2. TeilRechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit
§ 11Natürliche und juristische Personen
§ 12Personengesellschaften
§ 13Die Miterbengemeinschaft
§ 14Rechtsgeschäfte Minderjähriger und geschäftsunfähiger Volljähriger
3. TeilKomplexe Strukturen von Schuldverhältnissen
§ 15Überblick über die Systematik des Gesetzes
§ 16Das Synallagma
§ 17Drittwirkungen fremder Schuldverhältnisse
§ 18Vertragsverbindungen
4. TeilBestimmung und Änderung des Schuldinhalts
§ 19Änderungen des Schuldinhalts bei ungestörtem Schuldverhältnis
§ 20Der Rücktritt
5. TeilAusübung der Rechte
§ 21§ 242 – Funktion und Tatbestände
§ 22Die rechtsgeschäftliche Treuhand
6. TeilStörungen bei der Abwicklung von Schuldverhältnissen
§ 23Schuldnerverzug und seine Folgen
§ 24Gläubigerverzug
§ 25Unmöglichkeit und gleichgestellte Fälle
§ 26Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Verletzungen von Schutzpflichten nach Vertragsschluss
§ 27Störung der Geschäftsgrundlage
§ 28Mängelhaftung beim Kauf
§ 29Miete, Dienst- und Werkvertrag
§ 30Leistungsstörungen bei Verträgen über digitale Produkte
7. TeilSchutz der Rechte
§ 31Der Schutz des Eigentümers und des Besitzers im Privatrecht
§ 32Schutz von Rahmenrechten
8. TeilAusgleichsmodi
§ 33Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 34Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
§ 35Die Kondiktionstypen
§ 36Inhalt des Bereicherungsanspruchs
§ 37Kondiktion im Mehr-Personen-Verhältnis
§ 38Haftung aus Delikt und Gefährdung im System des Schadensausgleiches
9. TeilInhalt von Schadensersatzansprüchen
§ 39Berechnung von Schadensersatzansprüchen
§ 40Beschränkung der Schadenszurechnung, anspruchsmindernde Faktoren
10. TeilErwerb von Forderungen und Eigentum
§ 41Erwerb von Forderungen
§ 42Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen
§ 43Erwerb von Eigentum an Grundstücken
11. TeilSicherungen
§ 44Grundlagen
§ 45Die Bürgschaft
§ 46Sicherungsschuld und Hypothek
§ 47Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Pfandrechte
12. TeilErwerb von Todes wegen
§ 48Erwerb mit dem Todesfall
§ 49Erwerb unter Lebenden auf den Todesfall
13. TeilDas Ende der Rechte
§ 50Erfüllung und Erfüllungssurrogate
Stichwortverzeichnis
Vorwort
Inhaltsübersicht
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. TeilDas Rechtsgeschäft
§ 1Die Willenserklärung
I.Die Bedeutung der Willenserklärung1
II.Die Elemente der Willenserklärung2 – 4
III.Abgabe und Zugang von Willenserklärungen5 – 17
1.Empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen5
2.Abgabe von Willenserklärungen6, 7
3.Zugang von Willenserklärungen8 – 17
a)Zugang unter Abwesenden8 – 13
b)Zugang unter Anwesenden14 – 17
IV.Bindung an eine Willenserklärung18 – 20
V.Elektronische Erklärungen 21
§ 2Zustandekommen von Verträgen
I.Angebot und Annahme22, 23
II.Kaufmännisches Bestätigungsschreiben24, 25
III.Dissens26, 27
IV.Zusendung unbestellter Ware/Erbringen unbestellter Dienstleistungen28
§ 3Auslegung und Vertragsergänzung
I.Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen29 – 33
II.Vertragsergänzung („ergänzende Vertragsauslegung“)34 – 39
§ 4Gefälligkeitsverhältnisse
I.Gefälligkeitsverhältnisse und Rechtsverhältnisse40, 41
II.Rechtsfolgen von Gefälligkeitsverhältnissen42 – 44
§ 5Die anfechtbare Willenserklärung
I.Privatautonomie und Anfechtung45, 46
II.Anfechtung wegen Irrtums47 – 55
1.Motivirrtum47
2.Inhalts- und Erklärungsirrtum48, 49
3.Eigenschaftsirrtum50, 51
4.Übermittlungsirrtum52, 53
5.Rechtsfolgen54, 55
III.Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Drohung56 – 60
1.Anfechtung wegen arglistiger Täuschung56 – 58
2.Anfechtung wegen Drohung59, 60
§ 6Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, insbesondere aufgrund von Formfehlern, Gesetzes- und Sittenverstößen
I.Nichtigkeit als Rechtsfolge61 – 63
II.Nichtigkeit aufgrund von Formfehlern64 – 70
III.Nichtigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot71
IV.Nichtigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten72 – 74
V.Nichtigkeit wegen Wuchers75, 76
VI.Rechtsfolgen nichtiger Geschäfte77, 78
1.Teilnichtigkeit77
2.Umdeutung78
§ 7Allgemeine Geschäftsbedingungen
I.Begriff und Funktionen79 – 81
II.Anwendungsbereich 82
III.Einbeziehung von AGB in den Vertrag83 – 87
1.Einbeziehung nach § 30583 – 85
2.Überraschende Klausel86, 87
IV.Auslegung von AGB88
V.Inhaltskontrolle89 – 96
1.Gegenstand der Kontrolle 89, 90
2.Klauselverbote mit und ohne Wertungsmöglichkeit91 – 93
3.Generalklausel94 – 96
VI.Teilnichtigkeit97, 98
§ 8Abstrakte und kausale Rechtsgeschäfte
I.Einführung 99 – 102
II.Verfügungsgeschäfte (Abstraktion von der Leistungszweckbestimmung)103 – 105
III.Schuldverträge (Abstraktion vom Geschäftszweck) 106 – 110
IV.Vollmacht (Abstraktion vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis)111, 112
§ 9Rechtsschein
I.Einführung 113 – 115
II.Voraussetzungen des Vertrauensschutzes 116 – 123
1.Allgemeine Voraussetzungen 116, 117
2.Besondere Voraussetzungen118 – 123
a)Rechtsscheintatbestand118
b)Zurechenbarkeit 119, 120
c)Schutzwürdigkeit 121, 122
d)Kausalität 123
III.Rechtsfolgen 124 – 126
§ 10Stellvertretung und andere Formen fremdwirkenden rechtsgeschäftlichen Verhaltens
I.Stellvertretung127 – 142
1.Eigene Erklärung128
2.Erklärung im Namen des Vertretenen129, 130
3.Die Vertretungsmacht131 – 142
a)Erteilung und Erlöschen der Vertretungsmacht131, 132
b)Duldungs- und Anscheinsvollmacht133 – 135
c)Schutz des guten Glaubens an die Vertretungsmacht im Rahmen von § 366 HGB?136
d)Anfechtung von Vollmacht oder ausgeführtem Rechtsgeschäft137
e)Missbrauch der Vertretungsmacht138 – 140
f)Das Insichgeschäft141, 142
II.Haftung im Falle der Vertretung ohne Vertretungsmacht143 – 145
III.Zurechnung von Wissen und von Wissensmängeln146 – 148
IV.Handeln unter falschem oder fremdem Namen149
V.Ermächtigung150, 151
2. TeilRechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit
§ 11Natürliche und juristische Personen
I.Einführung152 – 154
II.Natürliche Personen155 – 162
1.Die Rechtsfähigkeit des Menschen 155, 156
2.Der Nasciturus 157 – 159
3.Die Rechtsstellung Verstorbener 160 – 162
III.Juristische Personen 163 – 176
1.Juristische Personen im Rechtsverkehr 163 – 165
2.Trennungsprinzip und Durchgriff 166 – 171
3.Vorgesellschaften 172 – 176
IV.Subjektsmehrheiten 177 – 185
1.Gemeinschaft nach Bruchteilen 177 – 181
2.Gesamthand182 – 185
§ 12Personengesellschaften
I.Einführung186 – 188
II.Zweckvereinbarung 189, 190
III.Die Mitglieder 191 – 197
1.OHG191 – 195
2.BGB-Gesellschaft196
3.KG197
IV.Geschäftsführung und Vertretung198 – 205
1.OHG198 – 202
2.BGB-Gesellschaft203, 204
3.KG205
V.Die Gesellschaft als Rechtsträger (Gläubiger und Schuldner)206 – 208
1.OHG und KG206
2.BGB-Gesellschaft207, 208
VI.Die Haftung der Gesellschafter209 – 216
1.OHG209 – 211
2.BGB-Gesellschaft212, 213
3.KG214 – 216
VII.Haftung der Alt- und Neugesellschafter 217 – 222
1.OHG und KG217 – 219
2.BGB-Gesellschaft220 – 222
§ 13Die Miterbengemeinschaft
I.Einführung223 – 226
II.Rechts- und Parteifähigkeit 227
III.Verwaltung des Nachlasses 228 – 230
IV.Erbengemeinschaft und Miterben 231 – 239
1.Trennung von Gesamthand und Gesamthänder 231
2.Nachlassverbindlichkeiten232, 233
3.Die Gesamthand234
4.Die einzelnen Miterben235
5.Persönliche Verpflichtungen der Miterben236 – 239
V.Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft240 – 242
§ 14Rechtsgeschäfte Minderjähriger und geschäftsunfähiger Volljähriger
I.Die Geschäftsfähigkeit243
II.Rechtlich vorteilhafte, neutrale und nachteilige Rechtsgeschäfte244 – 247
III.Generaleinwilligung, Taschengeld248, 249
IV.Partielle Geschäftsfähigkeit250
V.Geschäftsunfähige Volljährige251
VI.Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen252
3. TeilKomplexe Strukturen von Schuldverhältnissen
§ 15Überblick über die Systematik des Gesetzes
I.Das Schuldverhältnis253 – 259
1.Begriffsbestimmung253, 254
2.Elemente des Schuldverhältnisses255 – 259
a)Leistungspflichten255
b)Weitere Verhaltenspflichten256
c)Gestaltungsrechte257
d)Einreden258
e)Obliegenheiten259
II.Begründung von Schuldverhältnissen260, 261
III.Rechte wegen Pflichtverletzungen262 – 266
1.Anspruch auf Erfüllung262
2.Schadensersatzansprüche263, 264
3.Rücktritt265
4.Kein Anspruch auf Gegenleistung266
§ 16Das Synallagma
I.Begriff267, 268
II.Das Synallagma bei der Begründung von Schuldverhältnissen269
III.Das Synallagma bei störungsfreiem Ablauf des Schuldverhältnisses270 – 278
1.Die Vorleistungspflicht einer Partei (§ 321)270 – 272
2.Die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320)273 – 278
§ 17Drittwirkungen fremder Schuldverhältnisse
I.Einführung279 – 281
II.Erwerb von Ansprüchen282 – 297
1.Vertrag zugunsten Dritter282 – 286
2.Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte287 – 295
a)Einführung 287
b)Voraussetzungen 288 – 292
c)Rechtsfolgen293 – 295
3.Schadensersatz bei der Verletzung von erkennbar drittbezogenen Leistungspflichten296, 297
III.Teilhabe an Abwehrmöglichkeiten298 – 301
IV.Drittschadensliquidation302 – 309
1.Grundsätze302, 303
2.Fallgruppen304 – 309
V.Belastende Drittwirkungen310 – 315
1.Vertreter- und Sachwalterhaftung 310 – 313
2.Expertenhaftung314, 315
§ 18Vertragsverbindungen
I.Einführung316
II.Fremdfinanzierte Geschäfte317 – 322
III.Leasing323 – 331
1.Grundstrukturen der vertraglichen Gestaltung und typologische Einordnung 323
2.Verbindung der Vertragsverhältnisse 324 – 329
3.Widerrufsrecht und Durchgriff bei Verbraucher-Leasingverträgen 330, 331
4. TeilBestimmung und Änderung des Schuldinhalts
§ 19Änderungen des Schuldinhalts bei ungestörtem Schuldverhältnis
I.Konkretisierung von Gattungsschulden332 – 340
1.Begriff der Gattungsschuld332
2.Konkretisierung333 – 339
a)Voraussetzungen333 – 337
b)Rechtsfolgen338, 339
3.Rückgängigmachung340
II.Wahlschuld341
III.Ersetzungsbefugnis342 – 345
§ 20Der Rücktritt
I.Anwendungsbereich der Rücktrittsregeln346
II.Der Rücktritt347, 348
III.Folgen des Rücktritts349 – 354
IV.Verhältnis von Rücktritt und Schadensersatz 355 – 357
5. TeilAusübung der Rechte
§ 21§ 242 – Funktion und Tatbestände
I.Einführung in die Problematik358 – 360
II.Funktionen des § 242 361 – 365
1.Pflichtenbegründende Funktion361, 362
2.Schrankenfunktion363, 364
3.Regulierende Funktion365
§ 22Die rechtsgeschäftliche Treuhand
I.Einführung in die Problematik366
II.Die Ermächtigungstreuhand367 – 369
1.Allgemeines367, 368
2.Testamentsvollstrecker369
III.Die fiduziarische Treuhand370 – 373
6. TeilStörungen bei der Abwicklung von Schuldverhältnissen
§ 23Schuldnerverzug und seine Folgen
I.Voraussetzungen des Verzuges374 – 383
1.Fälligkeit375
2.Mahnung376 – 379
3.Verschulden 380
4.Auswirkungen von Einreden auf den Verzug381, 382
5.Beendigung des Verzuges383
II.Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges384 – 390
1.Schadensersatz384 – 387
2.Rücktritt388, 389
3.Haftungsverschärfung 390
III.Verhältnis von Verzug und Unmöglichkeit 391 – 393
§ 24Gläubigerverzug
I.Voraussetzungen des Gläubigerverzuges394 – 399
1.Angebot395 – 397
2.Fähigkeit zur Leistung398, 399
II.Rechtsfolgen des Gläubigerverzuges400 – 404
1.Gefahrtragung400
2.Haftungsreduzierung, Mehraufwendungen401 – 403
3.Notabwicklung404
§ 25Unmöglichkeit und gleichgestellte Fälle
I.Begriff405, 406
II.Anfängliche Unmöglichkeit407 – 413
III.Nachträgliche Unmöglichkeit414 – 423
1.Grundregeln414 – 417
2.Ausnahmen von der Befreiung von der Gegenleistung und vom Rücktrittsrecht418 – 423
IV.Gleichgestellte Fälle424 – 428
§ 26Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Verletzungen von Schutzpflichten nach Vertragsschluss
I.Verschulden bei Vertragsverhandlungen429 – 434
II.Schutzpflichten nach Vertragsschluss435 – 439
§ 27Störung der Geschäftsgrundlage
I.Einführung 440
II.Subsidiarität der Regeln zur Störung der Geschäftsgrundlage441 – 445
1.Subsidiarität gegenüber dem Vertragsinhalt441, 442
2.Subsidiarität gegenüber der gesetzlichen Regelung443 – 445
III.Tatbestand446 – 448
IV.Rechtsfolgen449 – 451
§ 28Mängelhaftung beim Kauf
I.Systematik: Allgemeiner Kauf, Verbrauchsgüterkauf, Kauf und digitale Produkte und Elemente452 – 454
II.Sach- und Rechtsmangel455 – 462
1.Sachmangel455 – 461
2.Rechtsmangel462
III.Rechtsbehelfe463 – 483
1.Vor Gefahrübergang463, 464
2.Nach Gefahrübergang465 – 483
a)Der Gefahrübergang465
b)Nacherfüllung466 – 472
c)Rücktritt473 – 477
d)Minderung478
e)Schadensersatz479 – 482
aa)Begleitschäden479
bb)Schadensersatz statt der Leistung480, 481
cc)Verhältnis: Schadensersatz/Rücktritt482
f)Aufwendungsersatz483
IV.Ausschluss der Haftung, Verjährung484 – 491
1.Kenntnis des Käufers484
2.Vereinbarter Haftungsausschluss485 – 488
3.Verjährung489 – 491
V.Beweislast492
VI.Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen493 – 498
1.Grundsätze493
2.Verschulden bei Vertragsverhandlungen494
3.Anfechtung495 – 498
VII.Rückgriff des Unternehmers499 – 505
§ 29Miete, Dienst- und Werkvertrag
I.Miete506 – 523
1.Systematik 506, 507
2.Pflichten des Vermieters508
3.Mängelhaftung bei der Miete509 – 523
a)Systematik 509
b)Fehlerbegriff, Zusicherung510
c)Rechtsbehelfe des Gesetzes511 – 516
aa)Erfüllungsanspruch511
bb)Minderung, Kündigung512, 513
cc)Schadensersatz514
dd)Aufwendungsersatz515, 516
d)Ausschluss der Haftung517
e)Verjährung 518
f)Verdrängte Rechtsbehelfe519 – 523
II.Dienstvertrag524 – 538
1.Abgrenzung zum Werkvertrag524
2.Haftung bei mangelhafter Dienstleistung525
3.Vergütung ohne Erbringung der Dienstleistung526
4.Besonderheiten des Arbeitsvertrags527 – 538
a)Begriffsbestimmung, Weisungsrecht, Vertragsschluss527 – 529
b)AGB-Kontrolle 530 – 532
c)Vergütung ohne Arbeitsleistung 533, 534
d)Haftung des Arbeitgebers und Unfallversicherung535
e)Haftung des Arbeitnehmers: Innerbetrieblicher Schadensausgleich536
f)Aufwendungsersatz537
g)Vertragsbeendigung, §§ 620, 626, TzBfG538
III.Werkvertrag539 – 554
1.Systematik 539 – 542
2.Gewährleistung bei Mängeln543 – 551
a)Rechtsbehelfe543 – 549
b)Verjährung550, 551
3.Kündigungsrechte552 – 554
§ 30Leistungsstörungen bei Verträgen über digitale Produkte
I.Grundlagen 555 – 558
1.Systematische Einordnung555
2.Anwendungsbereich und Definitionen556 – 558
II.Unterbliebene Bereitstellung (spezielle Verzugsregelung)559 – 561
III.Mangelgewährleistung 562 – 572
1.Produkt- und Rechtsmängel 562 – 565
a)Produktmangel 562
b)Aktualisierungspflicht und -obliegenheit insbesondere 563, 564
c)Rechtsmangel565
2.Gewährleistungsrechte566 – 569
a)Nacherfüllung 566
b)Vertragsbeendigung, Minderung 567, 568
c)Schadensersatz 569
3.Beweislast570
4.Verjährung571
5.Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen572
IV.Rückgriff des Unternehmers 573
V.Vorbehalt der Produktänderungen bei Dauerverträgen574
7. TeilSchutz der Rechte
§ 31Der Schutz des Eigentümers und des Besitzers im Privatrecht
I.Der Schutz des Eigentums575 – 615
1.Einführung 575, 576
2.Der Anspruchsinhaber – Eigentümer 577 – 580
3.Der absolute Schutz des Eigentums581 – 606
a)Die Klage aus § 985582 – 589
aa)Der Anspruchsgegner582
bb)Der Inhalt des Anspruchs583
cc)Einwendungen584, 585
dd)Einreden586
ee)Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Anwendbarkeit der Regeln des Schuldrechts587 – 589
b)Die Klage aus § 1004590 – 600
aa)Einführung; Beeinträchtigung590 – 593
bb)Der Anspruchsgegner594, 595
cc)Inhalt des Anspruchs596, 597
dd)Einwendungen und Einreden598
ee)Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2599, 600
c)Die Klage aus § 894601 – 606
aa)Einführung601
bb)Der Anspruchsgegner602
cc)Der Inhalt des Anspruchs603
dd)Einwendungen und Einreden604 – 606
4.Der relative Schutz des Eigentums607 – 615
a)Schutz des Eigentums nach Deliktsrecht608 – 613
b)Der Schutz des Eigentums nach Bereicherungsrecht614, 615
II.Der Schutz des Besitzes616 – 623
1.Der possessorische Schutz des Besitzes616, 617
2.Der petitorische Besitzschutz618
3.Der Schutz des Besitzers nach Delikts- und nach Bereicherungsrecht619 – 623
§ 32Schutz von Rahmenrechten
I.Schutz der Persönlichkeit624 – 639
1.Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht624 – 631
2.Ansprüche632 – 639
a)Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche633, 634
b)Schadensersatzansprüche635 – 638
c)Bereicherungsansprüche, Ansprüche nach den Regeln der Geschäftsanmaßung 639
II.Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs640 – 644
1.Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Rahmenrecht640 – 642
2.Ansprüche643, 644
8. TeilAusgleichsmodi
§ 33Geschäftsführung ohne Auftrag
I.Einführung 645
II.Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag646 – 650
1.Fremdes Geschäft646
2.Fremdgeschäftsführungswille647 – 649
3.Handeln ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung650
III.Rechtsfolgen651 – 661
1.Berechtigte GoA652 – 658
a)Voraussetzungen652 – 655
b)Rechtsfolgen656 – 658
2.Unberechtigte GoA659 – 661
IV.Geschäftsanmaßung662
§ 34Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
I.Einführung663 – 665
II.Die Vindikationslage666, 667
III.Ansprüche des Eigentümers 668 – 676
1.Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzers668
2.Schadensersatz669 – 672
3.Nutzungen673 – 675
4.Veräußerung, Verarbeitung, Verbrauch676
IV.Rechte des Besitzers677 – 683
1.Verwendungen677 – 680
a)Verwendungsbegriff 677
b)Redlicher Besitzer678, 679
c)Unredlicher Besitzer680
2.Zurückbehaltungsrecht, Wegnahmerecht681
3.Verhältnis zum Bereicherungsrecht682, 683
§ 35Die Kondiktionstypen
I.Der Sinn der Unterscheidung einzelner Kondiktionstypen684
II.Die Leistungskondiktion685 – 692
1.Der Leistungsbegriff685, 686
2.Gründe für die Leistungskondiktion687 – 692
III.Die Eingriffskondiktion693 – 699
1.Die Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2693
2.Die Eingriffskondiktionen nach § 816694 – 699
IV.Verwendungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2700, 701
V.Rückgriffskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2702
§ 36Inhalt des Bereicherungsanspruchs
I.Primärer und sekundärer Inhalt des Bereicherungsanspruchs703 – 707
II.Erweiterungen bei verschärfter Haftung708 – 720
1.Redlichkeit und Unredlichkeit des Bereicherungsschuldners708, 709
2.Die Haftung nach den allgemeinen Regeln710 – 712
3.Wegfall der Bereicherung, aufgedrängte Bereicherung713 – 715
4.Rückabwicklung synallagmatischer Verträge716 – 720
§ 37Kondiktion im Mehr-Personen-Verhältnis
I.Einführung721, 722
II.Leistung und Eingriff im Drei-Personen-Verhältnis723 – 726
III.Leistungskondiktion im Drei-Personen-Verhältnis727 – 743
1.Einführung727, 728
2.Lieferketten729
3.Anweisungen730 – 734
a)Leistung nach einer Anweisung730
b)Leistung als „Angewiesener“ ohne Anweisung731 – 734
4.Unentgeltliche Verfügungen des Bereicherungsschuldners735, 736
5.Vertrag zugunsten Dritter737 – 739
6.Tilgung fremder Schulden ohne Verpflichtung740, 741
7.Abtretungsfälle 742
8.Anfechtbarkeit der Tilgungsbestimmung743
§ 38Haftung aus Delikt und Gefährdung im System des Schadensausgleiches
I.Haftung innerhalb und außerhalb einer Sonderverbindung744 – 747
II.Haftung aus Delikt748 – 768
1.Deliktstyp § 823 Abs. 1 – Haftung für die Verletzung bestimmter Rechtsgüter und absoluter Rechte 749 – 757
a)Geschützte Rechtsgüter und absolute Rechte750 – 753
b)Verkehrssicherungspflichten754, 755
c)Umkehr der Beweislast 756, 757
2.Deliktstyp § 823 Abs. 2 – Haftung für die Verletzung von Schutzgesetzen 758 – 761
3.Deliktstyp § 826 – Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung762 – 764
4.Deliktstyp § 831 und § 832 – Haftung für vermutetes Verschulden 765 – 768
III.Haftung aus Gefährdung769 – 773
1.Einführung769
2.Einzelne Tatbestände 770 – 773
9. TeilInhalt von Schadensersatzansprüchen
§ 39Berechnung von Schadensersatzansprüchen
I.Grundprinzipien774 – 783
1.Totalreparation774
2.Naturalrestitution775 – 779
3.Ersatzleistung nach § 251 Abs. 1780
4.Entgangener Gewinn, § 252781
5.Immaterieller Schaden, § 253782, 783
II.Sonderfragen 784 – 789
1.Kommerzialisierung784 – 786
2.Vorsorgeaufwendungen 787
3.„Kind als Schaden“788, 789
III.Besondere Berechnungsarten790 – 803
1.Schadensersatz statt der Leistung790 – 796
2.Ersatz vergeblicher Aufwendungen797 – 799
3.Vertrauensschaden (negatives Interesse)800, 801
4.Abstrakte und konkrete Schadensberechnung802, 803
§ 40Beschränkung der Schadenszurechnung, anspruchsmindernde Faktoren
I.Beschränkung der Schadenszurechnung804 – 811
1.Adäquanztheorie804
2.Schutzzweck der Norm805, 806
3.Reserveursachen807
4.Rechtmäßiges Alternativverhalten808
5.Zurechnung bei mittelbarer Kausalität 809 – 811
II.Anspruchsmindernde Faktoren812 – 818
1.Mitverschulden812 – 814
2.Vorteilsausgleichung815 – 818
10. TeilErwerb von Forderungen und Eigentum
§ 41Erwerb von Forderungen
I.Die Abtretung als Verfügung819
II.Voraussetzungen und Wirkung einer Abtretung820 – 823
1.Existenz der Forderung/Inhaberschaft des Zedenten820
2.Bestimmbarkeit der Forderung821
3.Abtretbarkeit der Forderung822
4.Wirkung der Abtretung823
III.Schuldnerschutz824 – 826
IV.Übertragung anderer Rechte827
V.Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis)828 – 838
1.Einführung 828 – 830
2.Allgemeine Regeln 831 – 836
a)Entsprechende Anwendung des Abtretungsrechts 831 – 834
b)Verhältnis von Regressgläubiger und Gläubiger835, 836
3.Verhältnis zu anderen Ausgleichsansprüchen 837, 838
§ 42Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen
I.Erwerb vom Berechtigten839 – 845
1.Die Einigung839
2.Die Übergabe840, 841
3.Übergabesurrogate842 – 844
a)Übereignung nach § 930842
b)Übereignung nach § 931843, 844
4.Entbehrlichkeit der Übergabe845
II.Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten846 – 857
1.Allgemeine Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs846 – 850
2.Rechtsscheinträger und Zeitpunkt des guten Glaubens851 – 855
a)Erwerb nach § 932852
b)Erwerb nach §§ 933, 934853 – 855
3.Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs nach § 935856, 857
III.Erwerb vom Nichtberechtigten mit Einwilligung oder Genehmigung des Berechtigten858, 859
IV.Erwerb vom Berechtigten ohne Verfügungsbefugnis860, 861
V.Erwerb kraft Gesetz862 – 867
1.Eigentumserwerb durch Verbindung und Vermischung863, 864
2.Eigentumserwerb durch Verarbeitung 865 – 867
§ 43Erwerb von Eigentum an Grundstücken
I.Erwerb vom Berechtigten868, 869
II.Erwerb vom Nichtberechtigten870, 871
III.Widerspruch und Vormerkung872 – 883
1.Vormerkung872 – 880
a)Anwendungsbereich872
b)Voraussetzungen für das Bestehen einer Vormerkung873 – 876
c)Rechtsfolgen der Vormerkung877 – 880
2.Widerspruch881 – 883
a)Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs881
b)Rechtsfolgen des Widerspruchs882, 883
11. TeilSicherungen
§ 44Grundlagen
I.Akzessorietätsgrundsatz und Sicherungsabrede884, 885
II.Personalsicherheiten und Realsicherheiten886, 887
§ 45Die Bürgschaft
I.Akzessorische Personalsicherheit888, 889
II.Entstehen der Bürgschaft890 – 894
III.Inhaltskontrolle von Bürgschaften895 – 897
IV.Einreden des Bürgen898 – 901
V.Rückgriff des Bürgen902 – 904
§ 46Sicherungsschuld und Hypothek
I.Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek905, 906
II.Die Grundschuld907 – 913
1.Bestellung und Übertragung der Grundschuld907, 908
2.Inanspruchnahme aus der Grundschuld909, 910
3.Zahlung auf die Grundschuld und die gesicherte Forderung911 – 913
III.Die Hypothek914 – 920
1.Bestellung und Übertragung der Hypothek914 – 917
2.Inanspruchnahme aus der Hypothek918
3.Zahlung auf die Hypothek und die gesicherte Forderung919, 920
§ 47Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Pfandrechte
I.Eigentumsvorbehalt921 – 934
1.Inhalt der Vereinbarung921 – 923
2.Schutz des Vorbehaltskäufers, Anwartschaftsrecht924 – 928
3.Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts929 – 934
a)Verlängerter Eigentumsvorbehalt929, 930
b)Erweiterter Eigentumsvorbehalt931
c)Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession 932 – 934
II.Sicherungsübereignung935 – 937
III.Pfandrechte938 – 941
1.Begründung eines vertraglichen Pfandrechts938
2.Entstehen eines gesetzlichen Pfandrechts939
3.Gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts940, 941
12. TeilErwerb von Todes wegen
§ 48Erwerb mit dem Todesfall
I.Erwerb der Erben942 – 953
1.Prinzip der Universalsukzession942
2.Bestimmung des Erben943 – 949
a)Testament943
b)Erbvertrag944 – 946
c)Gemeinschaftliches Testament 947, 948
d)Gesetzliche Erbfolge 949
3.Die Haftung des Erben950
4.Der Erbschaftsanspruch951 – 953
II.Erwerb des Vermächtnisnehmers954, 955
§ 49Erwerb unter Lebenden auf den Todesfall
I.Schenkungen956 – 959
1.Schenkung von Todes wegen 957, 958
2.Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall959
II.Postmortale Vollmacht960
13. TeilDas Ende der Rechte
§ 50Erfüllung und Erfüllungssurrogate
I.Einführung961
II.Erfüllung962 – 968
1.Grundlagen962
2.Erfüllung von Geldschulden963 – 965
3.Leistungen an Minderjährige966
4.Drittleistungen 967, 968
III.Leistung erfüllungshalber und an Erfüllungs statt969 – 971
1.Leistung erfüllungshalber969
2.Leistung an Erfüllungs statt970, 971
IV.Aufrechnung972 – 976
V.Hinterlegung977, 978
VI.Versteigerung, Selbsthilfeverkauf979, 980
Stichwortverzeichnis
a.A.
andere(r) Ansicht
abl.
ablehnend
Abs.
Absatz
AcP
Archiv für die civilistische Praxis
a.E.
am Ende
a.F.
alte Fassung
AG
Aktiengesellschaft/Amtsgericht
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AktG
Aktiengesetz
Alt.
Alternative
a.M.
andere(r) Meinung
Anh.
Anhang
Anm.
Anmerkung
arg. e
argumentum e (Argument aus)
Art.
Artikel
AT
Allgemeiner Teil
Aufl.
Auflage
BAG
Bundesarbeitsgericht
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BB
Der Betriebs-Berater
BBG
Bundesbeamtengesetz
BE
Begründungserwägung
BeckOGK
Beck'scher Online Großkommentar
BeckOK
Beck'scher Online Kommentar
BeckRS
Beck-Rechtsprechung
Bespr.
Besprechung
BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
BeurkG
Beurkundungsgesetz
BFF
best friends forever
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
Bundesgerichtshof
BHGZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (amtliche Sammlung)
Bsp.
Beispiel
BT-Drs.
Bundestags-Drucksache
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
bzw.
beziehungsweise
cc.
canones
cic
culpa in contrahendo
CIC
Codex Iuris Canonici von 1983
DB
Der Betrieb
ders.
derselbe
d.h.
das heißt
DSGVO
Datenschutz-Grundverordnung
DStR
Deutsches Steuerrecht
EBV
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
EFZG
Entgeltfortzahlungsgesetz
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
egeLndE
Es gibt ein Leben nach dem Examen!
EG-FGV
Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
Einl.
Einleitung
etc.
et cetera
EuGH
Europäischer Gerichtshof
evtl.
eventuell
EWIV-AG
Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
f., ff.
folgende (Singular/Plural)
FamRZ
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
Fn.
Fußnote
FS
Festschrift
GBO
Grundbuchordnung
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gem.
gemäß
GewO
Gewerbeordnung
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GoA
Geschäftsführung ohne Auftrag
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
HGB
Handelsgesetzbuch
h.L.
herrschende Lehre
h.M.
herrschende Meinung
HPflG
Haftpflichtgesetz
Hs.
Halbsatz
i.d.R.
in der Regel
i. Erg.
im Ergebnis
i.e.S.
im engeren Sinne
insb.
insbesondere
InsO
Insolvenzordnung
i.S.v.
im Sinne von
i.V.m.
in Verbindung mit
i.w.S.
im weiteren Sinne
i.Zw.
im Zweifel
JA
Juristische Arbeitsblätter
Jura
Juristische Ausbildung
JuS
Juristische Schulung
JZ
JuristenZeitung
Kfz
Kraftfahrzeug
KG
Kommanditgesellschaft
krit.
kritisch
KSchG
Kündigungsschutzgesetz
KUG
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
KWG
Kreditwesengesetz
LG
Landgericht
lit.
littera
LPartG
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
LuftVG
Luftverkehrsgesetz
m. Anm.
mit Anmerkung
m.a.W.
mit anderen Worten
m. Bespr.
mit Besprechung
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
MLR
Marburg Law Review
MoPeG
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
MünchKomm
Münchener Kommentar (mit Gesetzesangabe)
m.(w.)N.
mit (weiteren) Nachweisen
n.F.
neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR
Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungs-Report
Nr.
Nummer
NVwZ-RR
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report
NZA
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZG
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
NZM
Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht
NZV
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
o.
oben
OHG
Offene Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
PartGG
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PKW
Personenkraftwagen
ProdHaftG
Produkthaftungsgesetz
RBerG
Rechtsberatungsgesetz
RDG
Rechtsdienstleistungsgesetz
RegE
Regierungsentwurf
RG
Reichsgericht
RGZ
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen (amtliche Sammlung)
RL
Richtlinie
Rn.
Randnummer(n)
r+s
Recht und Schaden
s.
siehe
S.
Satz/Seite
s.a.
siehe auch
ScheckG
Scheckgesetz
SchwarzArbG
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
SGB VII
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
sog.
sogenannte(r/s)
StGB
Strafgesetzbuch
str.
strittig
StVG
Straßenverkehrsgesetz
TPG
Transplantationsgesetz
TVG
Tarifvertragsgesetz
TzBfG
Teilzeit- und Befristungsgesetz
u.a.
unter anderem
UKlaG
Unterlassungsklagengesetz
UrhG
Urheberrechtsgesetz
usf.
und so fort
u.U.
unter Umständen
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v.a.
vor allem
VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht
VerschG
Verschollenheitsgesetz
VersR
Versicherungsrecht
vgl.
vergleiche
VuR
Verbraucher und Recht
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
WEG
Wohnungseigentumsgesetz
WG
Wechselgesetz
wg.
wegen
WM
Wertpapier-Mitteilungen
ZAG
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
z.B.
zum Beispiel
ZfPW
Zeitschrift für die gesamte Privatrechtswissenschaft
ZGR
Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZGS
Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZPO
Zivilprozessordnung
zust.
zustimmend
zutr.
zutreffend
ZVertriebsR
Zeitschrift für Vertriebsrecht
z.Z.
zur Zeit
Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009
Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 4. Aufl. 2016 (zit. Bork AT)
Brox/Walker, Erbrecht, 29. Aufl. 2021
Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl. 2006
Drescher/Fleischer/K. Schmidt, Münchener Kommentar HGB, 5. Aufl. seit 2021 (zit. MünchKommHGB/Bearbeiter)
Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, 27. Aufl. 2022
Erman, Kommentar zum BGB, 17. Aufl. 2023
Faust, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl. 2022 (zit. Faust AT)
Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts – Zweiter Band – Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl. 1992 (zit. Flume Rechtsgeschäft)
Frank/Helms, Erbrecht, 7. Aufl. 2018
Grüneberg, BGB Kommentar, 82. Aufl. 2023
Grunewald/Müller, Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2023
Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR zum Zivilrecht, 2023 (zit. BeckOGK BGB/Bearbeiter)
Habersack, Sachenrecht, 9. Aufl. 2020
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Hau/Poseck, Beck’scher Online-Kommentar BGB, 66. Edition 2023 (zit. BeckOK BGB/Bearbeiter)
Häublein/Hoffmann-Theinert, Beck’scher Online Kommentar HGB, 39. Edition 2023 (zit. BeckOK HGB/Bearbeiter)
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Jauernig, BGB Kommentar, 18. Aufl. 2021 (zit. Jauernig/Bearbeiter)
Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2023 (zit. Junker Arbeitsrecht)
Krüger/Rauscher, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. seit 2020 (zit. MünchKommZPO/Bearbeiter)
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Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Band I Allgemeiner Teil, 14. Aufl. 1987 (zit. Larenz Schuldrecht I)
Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts Band II Halbband 2 Besonderer Teil, 13. Aufl. 1994 (zit. Larenz/Canaris Schuldrecht II/2)
Lipp, Examens-Repetitorium Erbrecht, 4. Aufl. 2017 (zit. Lipp Erbrecht)
Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 20. Aufl. 2022 (zit. Looschelders Schuldrecht AT)
Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 18. Aufl. 2023 (zit. Looschelders Schuldrecht BT)
Medicus/Lorenz, Schuldrecht I – Allgemeiner Teil, 22. Aufl. 2021 (zit. Medicus/Lorenz Schuldrecht I)
Medicus/Lorenz, Schuldrecht II – Besonderer Teil, 18. Aufl. 2018 (zit. Medicus/Lorenz Schuldrecht II)
Medicus/Petersen, Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2016 (zit. Medicus/Petersen AT)
Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 28. Aufl. 2021 (zit. Medicus/Petersen BR)
Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 13. Aufl. 2023 (zit. Neuner AT)
Röthel, Erbrecht, 18. Aufl. 2020
Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl. seit 2021 (zit. MünchKommBGB/Bearbeiter)
Schmidt, Karsten, Handelsrecht, 6. Aufl. 2014
Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (zit. Staudinger/Bearbeiter [Erscheinungsjahr])
Staudinger/Arzt, Neues Kaufrecht und Verträge über digitale Produkte, 2022
Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen: BGB, 13. Aufl., 14 Aufl. ab Band 1, 1/2, 2/2, 11, 22, 24, 32, 33 (zit. Soergel/Bearbeiter)
Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl. 2023 (zit. Thomas/Putzo/Bearbeiter)
Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 11. Aufl. 2022
Wellenhofer, Sachenrecht, 37. Aufl. 2022
Wiedemann, Gesellschaftsrecht I, München 1980
Windbichler, Gesellschaftsrecht, 24. Aufl. 2017
1
Unsere Rechtsordnung beruht auf dem Grundsatz der Privatautonomie, d.h. auf dem Grundgedanken, dass jeder seine Rechtsverhältnisse selbst ausgestaltet, indem er entscheidet, ob, wie und gegebenenfalls mit wem er durch ein Rechtsverhältnis verbunden sein will,[1] und zwar „willkürlich ohne Angabe von Gründen“[2]. Im rechtsgeschäftlichen Bereich wird dieses Prinzip durch die Willenserklärung verwirklicht, also durch eine Erklärung, die einen auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichteten Willen zum Ausdruck bringt[3]. Sie ist ein Bestandteil des Rechtsgeschäfts.
2
Als Willenselemente der Willenserklärung unterscheidet die h.M. den Handlungswillen (bewusstes Handeln), das Erklärungsbewusstsein (Bewusstsein, etwas rechtlich Relevantes zu äußern) und den Geschäftswillen (Wille, einen bestimmten rechtlichen Erfolg zu erklären). Dabei handelt es sich allerdings nicht in dem Sinne um „Tatbestandsmerkmale“, dass eine Willenserklärung nur bei Vorliegen aller drei Elemente vorläge, vielmehr ist zu unterscheiden. Fehlt es am Handlungswillen (Bewegung im Schlaf), werden die Rechtsfolgen einer Willenserklärung auch dann nicht ausgelöst, wenn der Eindruck erweckt wird, es liege eine Willenserklärung vor.[4] Fehlt zwar das Erklärungsbewusstsein, wird aber nach außen in zurechenbarer Weise der Eindruck eines entsprechenden Bewusstseins erweckt (jemand hebt in einer Versteigerung die Hand, um zu winken, dies wird jedoch gemäß den Gepflogenheiten einer Versteigerung als Gebot verstanden; „Trierer Weinversteigerungsfall“) und geht der Empfänger tatsächlich von einem solchen Verständnis aus, so ist umstritten, welche Rechtsfolgen eintreten.[5] Während früher unter Berufung auf § 118 von der Nichtigkeit der Willenserklärung ausgegangen wurde, wird mittlerweile gesagt, eine solche Willenserklärung sei wirksam, aber nach § 119 Abs. 1 anfechtbar.[6] Damit wird der Verkehr in seinem Vertrauen auf das Vorliegen einer Willenserklärung geschützt, und zugleich ermöglicht man demjenigen, der ohne Erklärungsbewusstsein gehandelt hat, die Willenserklärung für sich gelten zu lassen, indem er nicht anficht.[7] Allerdings haftet er nach § 122 auf Schadensersatz, wenn er die Anfechtung erklärt.[8] Fehlt der Geschäftswille, so ist die Willenserklärung unstreitig wirksam. In Betracht kommt wieder eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 (unter Umständen sind auch die §§ 116 bis 118 einschlägig).
3
In dem Fall OLG Frankfurt NJW 1997, 136 – Peanuts nahm der Kläger, Inhaber eines Ingenieurbüros, die beklagte Deutsche Bank aus einer Bürgschaft in Anspruch. Der Kläger hatte für die Firmengruppe Schneider Handwerkerrechnungen überprüft. Aus diesen Arbeiten standen ihm noch Vergütungsansprüche in Höhe von DM 2,2 Mio. gegen die Schneider Firmengruppe zu, die insolvent geworden war. Infolge dieser Insolvenz standen zahllose Handwerker vor dem wirtschaftlichen Ruin. Die beklagte Bank, die selbst durch Grundschulden gesichert war, hatte sich bei diesen Bauvorhaben finanziell engagiert. Anlässlich einer Pressekonferenz äußerte der Vorstand der Beklagten: „Die drei von uns finanzierten und noch im Bau befindlichen Objekte führen wir zu Ende. Die ausstehenden Handwerkerrechnungen werden wir bezahlen. Wir schätzen, dass ein Betrag dabei zur Debatte steht, der ganz deutlich unter DM 50 Mio. liegt, wir reden hier eigentlich von Peanuts.“ Aufgrund dieser Äußerung verlangt der Kläger Bezahlung von DM 2,2 Mio. von der beklagten Bank.
Gegen die Annahme, der Vorstand habe bei der Presseerklärung für die Beklagte ein Angebot auf Abschluss eines Garantie- oder Bürgschaftsvertrages (dazu Rn. 890) abgegeben, könnte einmal sprechen, dass sich dieses Angebot an eine große Zahl von Personen richten würde. Aber das allein schließt das Vorliegen eines Angebots nicht aus.[9] Ein wirksames Angebot würde allerdings nicht vorliegen, wenn dem Erklärenden das Erklärungsbewusstsein gefehlt hätte und dies Voraussetzung für eine wirksame Willenserklärung wäre. Dabei kommt es, wenn für eine juristische Person eine Willenserklärung abgegeben werden soll, auf die Person desjenigen an, der die Erklärung für die juristische Person abgegeben hat, § 166 Abs. 1. Das Bewusstsein, rechtlich erheblich zu handeln, also das Erklärungsbewusstsein, dürfte dem Vorstand aber wohl nicht gefehlt haben. Ihm muss klar gewesen sein, dass der Unmut der Öffentlichkeit, der sich gegen die Beklagte richtete, nur durch eine rechtserhebliche Erklärung beseitigt werden konnte. Doch kann dies letztlich offen bleiben. Aus Gründen des Verkehrsschutzes muss davon ausgegangen werden, dass eine Willenserklärung – sofern Handlungswille vorliegt – nur erfordert, dass der Eindruck einer rechtserheblichen Erklärung in zurechenbarer Weise erweckt wird. Der Erklärende wird durch die Anfechtungsmöglichkeit nach § 119 Abs. 1 geschützt. Auch an Formerfordernissen scheiterte die Bürgschaft (oder Garantieerklärung)[10] nicht (§ 350 HGB). Ebenso wenig fehlte es an einer Annahmeerklärung des Klägers.
Gleichwohl konnte die Klage keinen Erfolg haben. Ganz unabhängig davon, dass die Beklagte – sollte ihr wirklich das Erklärungsbewusstsein gefehlt haben (unwahrscheinlich) – ihre Erklärung nach § 119 Abs. 1 anfechten könnte,[11] ergab sich jedenfalls im Wege der Auslegung der Erklärung, dass der Kläger nicht zu dem geschützten Personenkreis gehörte. Nur Handwerker sollten – wie der Vorstand erklärt hatte – einen Anspruch gegen die Beklagte haben, da gerade diese Berufsgruppe den Wert der Immobilien erhöht, und damit auch die Grundschulden der Beklagten aufgewertet hatte. Dazu zählte der Beklagte als Dienstleistender nicht.
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Untätigkeit („Schweigen“) ist regelmäßig keine Willenserklärung.[12] Andernfalls müsste jedermann fürchten, durch bloßes Nichtstun rechtgeschäftlich gebunden zu werden. Es kann aber vereinbart (nicht einseitig bestimmt!) werden, dass Schweigen als Willenserklärung zu verstehen ist. Auch wertet das Gesetz Schweigen bisweilen ebenfalls als Willenserklärung (§§ 108 Abs. 2 S. 2, 177 Abs. 2 S. 2, 516 Abs. 2 S. 2, 455 S. 2). Zum Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Rn. 24.
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Die meisten Willenserklärungen sind empfangsbedürftig, also an jemanden gerichtet. Es gibt aber auch nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen. Hierzu zählen etwa das Testament (§ 1937), die Auslobung (§ 657) und die Dereliktion (§ 959). Sie haben keinen bestimmten Adressaten.
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Alle Willenserklärungen, also sowohl die empfangsbedürftigen wie die nicht-empfangsbedürftigen, sind nur wirksam, wenn sie abgegeben werden. In diesem Zeitpunkt muss der Erklärende rechts- und geschäftsfähig sein, § 130 Abs. 2. Doch wird für die Abgabe je nach Typ der Willenserklärung Verschiedenes verlangt. Bei der nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärung reicht es aus, dass die Erklärung vollendet wird, bei der empfangsbedürftigen ist darüber hinaus erforderlich, dass die Willenserklärung an den Empfänger gerichtet wird, also etwa ihm gegenüber geäußert oder an ihn abgeschickt wird.
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Problematisch sind die Fälle, in denen dies zwar nicht geschehen ist, nach außen aber der Eindruck erweckt wird, die Erklärung sei abgegeben worden: Der auf dem Schreibtisch liegende Brief wird von einem übereifrigen Bürogehilfen eigenmächtig in das Postausgangsfach gelegt; die elektronische Willenserklärung wird durch versehentlichen Mausklick versandt (sog. abhanden gekommene Willenserklärung). Die wohl h.L. schützt den Empfänger: Da er nicht erkennen kann, wie die Erklärung in den Verkehr gelangt ist, sei von einer wirksamen Willenserklärung auszugehen, die der Erklärende freilich durch eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 beseitigen kann.[13] Nach der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre, die sich auf die Materialien stützen können,[14] liegt hingegen schon keine wirksame Willenserklärung vor.[15] Auch nach dieser Ansicht hat der Empfänger aber analog § 122 Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens. Nach beiden Ansichten kommt auch ein Anspruch aus cic in Betracht, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2.[16]
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Empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden werden erst mit Zugang wirksam, § 130 Abs. 1 S. 1. Eine Willenserklärung ist nach h.M. zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter normalen Umständen damit gerechnet werden kann, der Empfänger werde von ihr Kenntnis nehmen.[17] Eine vordringende Meinung möchte auf das zweite Element (Zeitpunkt der Kenntnisnahme unter normalen Umständen) verzichten.[18] Das führt zu größerer Rechtssicherheit, entfernt den Zugangszeitpunkt aber auch weiter von der tatsächlichen Vernehmung und dem Verantwortungsbereich des Adressaten.
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Folgt man der h.M. geht eine Erklärung bei Übergabe an einen Empfangsvertreter oder Empfangsboten,[19] Einwurf im Briefkasten,[20] Einlegen in ein Postfach,[21] Speicherung der Daten auf dem Faxgerät des Empfängers[22] oder der Nachrichten auf dem Anrufbeantworter[23] oder in einer Mailbox[24] zu der Zeit zu, zu der nach den üblichen Gepflogenheiten des Verkehrs (nicht gerade der Person, an die die Willenserklärung gerichtet ist![25]) mit Kenntnisnahme (Leeren des Briefkastens, Abhören des Anrufbeantworters, …) zu rechnen ist (nicht nachts oder, bei einem Bürobetrieb, sonntags oder am Silvesternachmittag![26]). Daher geht eine Willenserklärung auch zu, wenn der Empfänger in Urlaub,[27] im Krankenhaus oder im Gefängnis ist[28]. Dies sollte man auch dann nicht anders sehen, wenn der Absender weiß, dass der Empfänger nicht in der Lage ist, die Willenserklärung zur Kenntnis zu nehmen. Denn andernfalls könnte der Empfänger durch die bloße Mitteilung seiner „Probleme“ den Zugang verhindern.[29] Mit der Kenntnisnahme von an Geschäftsleute gerichteten E-Mails ist während der Geschäftszeiten umgehend zu rechnen;[30] bei Privatpersonen angesichts der Verbreitung von Smartphones ebenso, jedenfalls am selben Tag[31]. Auch von Erklärungen im Dateianhang kann man zumutbar Kenntnis nehmen, wenn der E-Mail-Absender bekannt oder vertrauenswürdig ist und der Anhang im pdf-Format.[32] Nach einzelnen Vorschriften kommt es für die Rechtzeitigkeit einer Erklärung statt auf den Zugang auf die Abgabe an; §§ 121 Abs. 1 S. 2; 355 Abs. 1 S. 5. Dann gehen Verzögerungen bei der Übermittlung (Poststreik) zu Lasten des Empfängers.
10
Sofern der Adressat schon vor dem üblichen Zeitpunkt Kenntnis von der Erklärung nimmt, erfolgt der Zugang in diesem Zeitpunkt; mit der tatsächlichen Kenntnis ist das „Idealziel“ der Kommunikation erreicht.[33]
11
Wie geschildert erfolgt kein Zugang, wenn die Willenserklärung den Machtbereich des Empfängers nicht erreicht. Dieses Ergebnis wird unter Berufung auf § 242 in den Fällen korrigiert, in denen der Empfänger aufgrund vorvertraglicher Beziehungen mit dem Zugang von Erklärungen rechnen muss und die Vereitelung des Zugangs auf einem Hindernis beruht, das dem Empfänger zuzurechnen ist (Umzug ohne Nachsendeantrag).[34] In diesen Fällen kann sich der Empfänger, sofern der Erklärende alles getan hat, damit die Erklärung den Adressaten doch noch erreicht, nicht darauf berufen, dass ihn die Willenserklärung nicht oder verspätet erreicht.[35]
12
In dem Fall BGHZ 137, 205 – VW Campingbus verlangte der Kläger Bezahlung des Kaufpreises für einen VW-Campingbus in Höhe von DM 50.000 von dem Beklagten. Dieser hatte am 8.9.1994 ein Angebot zum Kauf des Busses abgegeben. In dem von ihm unterzeichneten Bestellformular heißt es: „Ich bin an die Bestellung zehn Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist bestätigt hat.“ Mit einem an den Beklagten gerichteten Einschreiben vom 10.9.1994 erklärte der Kläger die Annahme dieses Angebots. Beim Versuch, die Postsendung zuzustellen, traf die Postbotin den Beklagten nicht an. Sie hinterließ deshalb in dessen Briefkasten die schriftliche Mitteilung, für ihn sei ein eingeschriebener Brief niedergelegt. Der Beklagte holte die Sendung nicht ab. Mit Stempelaufdruck vom 21.9.1994 und dem Vermerk „Empfänger benachrichtigt, da nicht abgefordert, nach Ablauf der Lagerfrist zurück“ ging der Einschreibebrief wieder an den Kläger.
Der Kläger kann Bezahlung des Kaufpreises nur verlangen, wenn zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Der Beklagte hatte ein Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages abgegeben. Dieses konnte allerdings nur innerhalb von zehn Tagen angenommen werden, § 148. Innerhalb dieser Zeitspanne ist die Annahmeerklärung des Klägers nicht in den Machtbereich des Beklagten gelangt und ihm daher auch nicht zugegangen. Der Beklagte hatte ja nur den Benachrichtigungsschein erhalten.
Allerdings stellt sich die Frage, ob sich der Beklagte gem. § 242 so behandeln lassen muss, als sei ihm die Annahmeerklärung rechtzeitig zugegangen. Denn wer aufgrund bestehender oder angebahnter Vertragsverhältnisse mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen rechnen muss, hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihn diese Erklärungen auch erreichen. Tut er das, wie der Beklagte, nicht, so kann er sich u.U. nicht darauf berufen, dass ihm die Erklärung nicht zugegangen sei. Allerdings ist insoweit auch das Verhalten des Erklärenden zu würdigen. Dieser muss nach Treu und Glauben alles Erforderliche und ihm Zumutbare tun und damit regelmäßig einen zweiten Versuch unternehmen, um den Zugang seiner Willenserklärung doch noch herbeizuführen. Hiervon wird eine Ausnahme gemacht, wenn ein solcher zweiter Versuch nicht sinnvoll ist, etwa weil der Empfänger die Annahme grundlos verweigert. Da ein solcher Fall hier nicht vorlag, hätte der Kläger eine zweite Zustellung in die Wege leiten müssen.[36] Da er dies nicht getan hatte, hatte die Klage keinen Erfolg.
13
Ausnahmsweise verzichtet das Gesetz auf den Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung. Dies ist gem. § 151 S. 1 der Fall, wenn eine Annahme gegenüber dem Antragenden nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Eine solche Verkehrssitte besteht im Allgemeinen bei Rechtsgeschäften, die für den Empfänger des Antrags lediglich rechtlich vorteilhaft sind. Eine Annahmeerklärung ist aber auch in den Fällen von § 151 S. 1 erforderlich. Diese liegt meist in einem nach außen hervortretenden Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich der Annahmewille ergibt (etwa Absenden der bestellten Ware);[37] man spricht von der „Betätigung des Annahmewillens“. Nicht erforderlich ist, dass die Annahmeerklärung an den Empfänger gerichtet ist und ihm zugeht.
14
Über den Zugang von Willenserklärungen unter Anwesenden sagt das Gesetz nichts; vgl. § 130 Abs. 1 S. 1, daher ist unsicher, wann hier ein „Zugang“ erfolgt. Für schriftliche Erklärungen unter Anwesenden gilt dasselbe wie für schriftliche Erklärungen unter Abwesenden: Sie sind zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelangen, also praktisch übergeben sind, und der Adressat die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
15
In dem Fall BGH NJW 1995, 190 – Ausländerbürgschaft (und erneut BGH WM 1997, 1045) nahm die Klägerin, eine Sparkasse, die beklagte Iranerin aus einer Bürgschaft in Anspruch. Die Beklagte, die kein Deutsch sprach, war zu Besuch in Deutschland. Ihr Vetter, Dr. M, hatte sich ein Haus gekauft und hierfür ein Darlehen bei der Klägerin aufgenommen. Dr. M sprach gut Deutsch und war nach längerem Aufenthalt in Deutschland Deutscher geworden. Die Beklagte, die von ihm begleitet wurde, unterschrieb in den Räumen der Klägerin einen Bürgschaftsvertrag, der ihr von der Klägerin nicht erläutert wurde. Sie meinte, es handele sich um Unterlagen für ihre Geldanlage.
Ein Anspruch der Klägerin konnte sich aus § 765 Abs. 1 ergeben. Dann müsste zwischen den Parteien ein Bürgschaftsvertrag zustande gekommen sein. Ein Angebot auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrages lag in dem Vertragsformular der Klägerin. Dieses Angebot wird als empfangsbedürftige Willenserklärung nur wirksam, wenn es der Beklagten zugegangen ist. Hier handelte es sich um ein schriftliches Angebot unter Anwesenden. Dieses geht zu, wenn es in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Im vorliegenden Fall war das Schriftstück der Beklagten übergeben worden. Auch hatte sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme: Sie war in Begleitung ihres Vetters, der ihr als Dolmetscher zur Verfügung stand.[38] Dieses Angebot hatte die Beklagte angenommen. Auch die Schriftform des § 766 ist gewahrt. Die mit der Schriftform eigentlich verbundene Warnung war allerdings fehlgeschlagen, da die Beklagte das Schriftstück nicht verstanden hatte. Aber dass die Warnung auch zur Kenntnis genommen wird, verlangt § 766 nicht. Es bleibt der Entscheidung der Beklagten überlassen, ob sie die Warnung beachten will oder nicht.
Allerdings konnte die Beklagte ihre Erklärung nach § 119 Abs. 1 (innerhalb der Frist von § 121) anfechten, da sie gemeint hatte, sie erkläre etwas im Zusammenhang mit ihrem Depot, während sie in Wirklichkeit eine Bürgschaftserklärung abgab. Doch muss sie dann nach § 122 den Vertrauensschaden ersetzen. Sollte also die Klägerin den Kredit an Dr. M nur gegeben haben, weil sie auf die Bürgschaft der Beklagten vertraute, und sollte Dr. M nicht in der Lage sein, diesen Kredit zurückzuzahlen, so müsste die Beklagte für die gesamte Summe einstehen. Sollte dagegen die Klägerin bei Abschluss des Vertrages Aufklärungspflichten schuldhaft verletzt haben, so hätte die Beklagte einen Gegenanspruch aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 (sie wäre dann so zu stellen, wie sie ohne Verstoß gegen die Aufklärungspflicht stehen würde, also so, wie wenn sie den Vertrag nicht geschlossen hätte, § 249 Abs. 1). Aber eine solche Pflichtverletzung war hier nicht feststellbar: Die Klägerin konnte davon ausgehen, dass sich die Beklagte mit Hilfe ihres Vetters selbst über die Umstände Klarheit verschaffte, die für ihre Vertragsentscheidung von Bedeutung waren.
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Für mündliche Erklärungen sagt man, sie seien erst zugegangen, wenn sie akustisch richtig verstanden worden sind (Vernehmungstheorie).[39] Da man das aktuelle Vernehmen aber nicht von außen wahrnehmen kann, schränkt die h.M. ein: Ausreichend ist, dass der Erklärende vernünftigerweise keine Zweifel haben muss, dass der Adressat die Erklärung tatsächlich richtig wahrnimmt (eingeschränkte Vernehmungstheorie).[40] Wer besondere Verständigungsschwierigkeiten hat (Hörfehler), muss darauf hinweisen, sonst kann er sich auf den fehlenden Zugang nicht berufen (ähnlich oben Rn. 9).[41] Erklärungen am Telefon gelten als Erklärungen unter Anwesenden (arg. e § 147 Abs. 1 S. 2).[42]
