Bürgerliches Recht - Karl Riesenhuber - E-Book

Bürgerliches Recht E-Book

Karl Riesenhuber

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Beschreibung

Konzeption: Das Werk behandelt alle examensrelevanten Themengebiete des Bürgerlichen Rechts und zeigt anhand höchstrichterlicher Judikatur, wie dieses Wissen bei der Fallbearbeitung anzuwenden ist. Dabei werden die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze behandelt werden. Das Werk ermöglicht somit insbesondere für die Kandidaten des Ersten und auch des Zweiten Examens die schnelle Wiederholung und Vorbereitung vor der Prüfung. Inhalt: Vorgestellt werden die allgemeinen Regeln, die ein Jurist im Ersten Staatsexamen im Bereich des Bürgerlichen Rechts kennen sollte. Die aus der obergerichtlichen Rechtsprechung gewählten Fallbeispiele zeigen, wie diese Regeln auf den Einzelfall anzuwenden sind. Es werden u.a. folgende Themen behandelt: - das Rechtsgeschäft - Störung bei der Abwicklung von Schuldverhältnissen - Komplexe Strukturen von Schuldverhältnissen - Schutz der Rechte - Bestimmung und Änderung des Schuldinhalts, Erfüllung - Ausgleichsmodi - Inhalt von Schadensersatzansprüchen - Erwerb von Forderung und Eigentum - Sicherungen - Erwerb von Todes wegen - Repetitorium des Bürgerlichen Rechts auf Examensniveau - Behandlung aller aller examensrelevanten zivilrechtlichen Themengebiete - mit Fallbeispielen und aufbereiteten Entscheidungen aus der Rechtsprechung

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Veröffentlichungsjahr: 2023

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Bürgerliches Recht

Ein systematisches Examens-Repetitorium

von

Dr. Karl Riesenhuber M.C.J.

o. Professor an der Ruhr-Universität Bochum

Richter am Oberlandesgericht Hamm

10., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage

des von Joachim Gernhuber begründeten und in der 4.-9. Auflage von Barbara Grunewald bearbeiteten Werkes

www.cfmueller.de

UNIREP JURA

Herausgegeben von Prof. Dr. Mathias Habersack

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-8952-3

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2023 C.F. Müller GmbH, Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort

Barbara Grunewald, die dieses Buch von der 4. bis zur 9. Auflage verantwortet hat, hat mir die Neuauflage anvertraut. Das Buch wendet sich unverändert an Kandidaten der Ersten Juristischen Staatsprüfung, Referendaren kann es als kompakte Wiederholung des materiellen Zivilrechts dienen. Die im Kern auf Joachim Gernhubers Konzeption zurückgehende Systematik habe ich weithin beibehalten, ebenso wie Grunewalds didaktische Konzeption der Vertiefung anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung. Teils habe ich den Stoff neu angeordnet. Außerdem habe ich einige Kapitel – teils aufbauend auf der 3. Auflage – hinzugefügt, namentlich die §§ 8 und 9 (Abstraktion; Rechtsschein), §§ 11-13 (Personen, Personengesellschaften, Erbengemeinschaft), § 30 (Verträge über digitale Produkte). In § 29 ist ein Abschnitt zum Arbeitsvertrag ergänzt, in § 41 ein Abschnitt zur Legalzession.

Die Nachweise und Literaturhinweise habe ich – in dem durch den Zweck des Buches und die Konzeption der Reihe gegebenen Rahmen – deutlich erweitert. Nachweise der Rechtsprechung sollen dem Leser Gelegenheit geben, weitere Fallillustrationen zu erschließen, aber auch Aufbau und Argumentation der gerichtlichen Entscheidungen nachzuvollziehen. Bei den Literaturhinweisen habe ich neben ausgewählten wissenschaftlichen Beiträgen vor allem auf die Ausbildungsliteratur hingewiesen und dabei vertiefende und weiterführende Beiträge bevorzugt.

Für kritische Durchsicht des Manuskripts und die Diskussion von Einzelfragen danke ich meinen Bochumer wissenschaftlichen Mitarbeitern, vor allem Lena Grawunder, Franziska Malfa und Lukas Middeke, ferner Dr. Stephan Borries und Sozdar Sulaiman. Für die engagierte Unterstützung bei der Materialsammlung und bei der redaktionellen Gestaltung des Manuskripts danke ich meinen studentischen Hilfskräften Charlotte Bahr, Laura Hollmann, Nikita Kantor, Nel Klamann und Andrei Morariu. Mein besonderer Dank gilt schließlich den Leipziger Referendaren Scott Reisser, Karl Eduard Riesenhuber sowie Dietrich Haußecker, die jeweils große Teile des Manuskripts gelesen und mir dazu kritische und weiterführende Hinweise und Anregungen gegeben haben.

Die Neubearbeitung hat mich oft an die Zeit meiner eigenen Examensvorbereitung erinnert, in der ich auch Gernhubers Buch kennengelernt habe. Die gemeinsame Vorbereitung mit zwei Kommilitonen in einer „Examens-AG“ ist mir als arbeitsintensiv in Erinnerung, aber auch als fröhlich, außerordentlich anregend und bereichernd. In Erfüllung des „Grundsatzes der AG-Treue“ widme ich die Neuauflage meinen „AG-Kollegen“ aus dieser Zeit, Herrn Rechtsanwalt Thomas W. Geisel, M.P.A. (Harvard), Oberbürgermeister a.D., und Herrn Rechtsanwalt am BGH Dr. Peter Rädler in freundschaftlicher Verbundenheit.

Bochum/Berlin, im Juli 2023

Karl Riesenhuber

Inhaltsübersicht

 Vorwort

 Inhaltsverzeichnis

 Abkürzungsverzeichnis

 Literaturverzeichnis

 1. TeilDas Rechtsgeschäft

  § 1Die Willenserklärung

  § 2Zustandekommen von Verträgen

  § 3Auslegung und Vertragsergänzung

  § 4Gefälligkeitsverhältnisse

  § 5Die anfechtbare Willenserklärung

  § 6Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, insbesondere aufgrund von Formfehlern, Gesetzes- und Sittenverstößen

  § 7Allgemeine Geschäftsbedingungen

  § 8Abstrakte und kausale Rechtsgeschäfte

  § 9Rechtsschein

  § 10Stellvertretung und andere Formen fremdwirkenden rechtsgeschäftlichen Verhaltens

 2. TeilRechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit

  § 11Natürliche und juristische Personen

  § 12Personengesellschaften

  § 13Die Miterbengemeinschaft

  § 14Rechtsgeschäfte Minderjähriger und geschäftsunfähiger Volljähriger

 3. TeilKomplexe Strukturen von Schuldverhältnissen

  § 15Überblick über die Systematik des Gesetzes

  § 16Das Synallagma

  § 17Drittwirkungen fremder Schuldverhältnisse

  § 18Vertragsverbindungen

 4. TeilBestimmung und Änderung des Schuldinhalts

  § 19Änderungen des Schuldinhalts bei ungestörtem Schuldverhältnis

  § 20Der Rücktritt

 5. TeilAusübung der Rechte

  § 21§ 242 – Funktion und Tatbestände

  § 22Die rechtsgeschäftliche Treuhand

 6. TeilStörungen bei der Abwicklung von Schuldverhältnissen

  § 23Schuldnerverzug und seine Folgen

  § 24Gläubigerverzug

  § 25Unmöglichkeit und gleichgestellte Fälle

  § 26Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Verletzungen von Schutzpflichten nach Vertragsschluss

  § 27Störung der Geschäftsgrundlage

  § 28Mängelhaftung beim Kauf

  § 29Miete, Dienst- und Werkvertrag

  § 30Leistungsstörungen bei Verträgen über digitale Produkte

 7. TeilSchutz der Rechte

  § 31Der Schutz des Eigentümers und des Besitzers im Privatrecht

  § 32Schutz von Rahmenrechten

 8. TeilAusgleichsmodi

  § 33Geschäftsführung ohne Auftrag

  § 34Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

  § 35Die Kondiktionstypen

  § 36Inhalt des Bereicherungsanspruchs

  § 37Kondiktion im Mehr-Personen-Verhältnis

  § 38Haftung aus Delikt und Gefährdung im System des Schadensausgleiches

 9. TeilInhalt von Schadensersatzansprüchen

  § 39Berechnung von Schadensersatzansprüchen

  § 40Beschränkung der Schadenszurechnung, anspruchsmindernde Faktoren

 10. TeilErwerb von Forderungen und Eigentum

  § 41Erwerb von Forderungen

  § 42Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen

  § 43Erwerb von Eigentum an Grundstücken

 11. TeilSicherungen

  § 44Grundlagen

  § 45Die Bürgschaft

  § 46Sicherungsschuld und Hypothek

  § 47Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Pfandrechte

 12. TeilErwerb von Todes wegen

  § 48Erwerb mit dem Todesfall

  § 49Erwerb unter Lebenden auf den Todesfall

 13. TeilDas Ende der Rechte

  § 50Erfüllung und Erfüllungssurrogate

 Stichwortverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Inhaltsübersicht

 Abkürzungsverzeichnis

 Literaturverzeichnis

 1. TeilDas Rechtsgeschäft

  § 1Die Willenserklärung

   I.Die Bedeutung der Willenserklärung1

   II.Die Elemente der Willenserklärung2 – 4

   III.Abgabe und Zugang von Willenserklärungen5 – 17

    1.Empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen5

    2.Abgabe von Willenserklärungen6, 7

    3.Zugang von Willenserklärungen8 – 17

     a)Zugang unter Abwesenden8 – 13

     b)Zugang unter Anwesenden14 – 17

   IV.Bindung an eine Willenserklärung18 – 20

   V.Elektronische Erklärungen 21

  § 2Zustandekommen von Verträgen

   I.Angebot und Annahme22, 23

   II.Kaufmännisches Bestätigungsschreiben24, 25

   III.Dissens26, 27

   IV.Zusendung unbestellter Ware/Erbringen unbestellter Dienstleistungen28

  § 3Auslegung und Vertragsergänzung

   I.Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen29 – 33

   II.Vertragsergänzung („ergänzende Vertragsauslegung“)34 – 39

  § 4Gefälligkeitsverhältnisse

   I.Gefälligkeitsverhältnisse und Rechtsverhältnisse40, 41

   II.Rechtsfolgen von Gefälligkeitsverhältnissen42 – 44

  § 5Die anfechtbare Willenserklärung

   I.Privatautonomie und Anfechtung45, 46

   II.Anfechtung wegen Irrtums47 – 55

    1.Motivirrtum47

    2.Inhalts- und Erklärungsirrtum48, 49

    3.Eigenschaftsirrtum50, 51

    4.Übermittlungsirrtum52, 53

    5.Rechtsfolgen54, 55

   III.Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Drohung56 – 60

    1.Anfechtung wegen arglistiger Täuschung56 – 58

    2.Anfechtung wegen Drohung59, 60

  § 6Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, insbesondere aufgrund von Formfehlern, Gesetzes- und Sittenverstößen

   I.Nichtigkeit als Rechtsfolge61 – 63

   II.Nichtigkeit aufgrund von Formfehlern64 – 70

   III.Nichtigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot71

   IV.Nichtigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten72 – 74

   V.Nichtigkeit wegen Wuchers75, 76

   VI.Rechtsfolgen nichtiger Geschäfte77, 78

    1.Teilnichtigkeit77

    2.Umdeutung78

  § 7Allgemeine Geschäftsbedingungen

   I.Begriff und Funktionen79 – 81

   II.Anwendungsbereich 82

   III.Einbeziehung von AGB in den Vertrag83 – 87

    1.Einbeziehung nach § 30583 – 85

    2.Überraschende Klausel86, 87

   IV.Auslegung von AGB88

   V.Inhaltskontrolle89 – 96

    1.Gegenstand der Kontrolle 89, 90

    2.Klauselverbote mit und ohne Wertungsmöglichkeit91 – 93

    3.Generalklausel94 – 96

   VI.Teilnichtigkeit97, 98

  § 8Abstrakte und kausale Rechtsgeschäfte

   I.Einführung 99 – 102

   II.Verfügungsgeschäfte (Abstraktion von der Leistungszweckbestimmung)103 – 105

   III.Schuldverträge (Abstraktion vom Geschäftszweck) 106 – 110

   IV.Vollmacht (Abstraktion vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis)111, 112

  § 9Rechtsschein

   I.Einführung 113 – 115

   II.Voraussetzungen des Vertrauensschutzes 116 – 123

    1.Allgemeine Voraussetzungen 116, 117

    2.Besondere Voraussetzungen118 – 123

     a)Rechtsscheintatbestand118

     b)Zurechenbarkeit 119, 120

     c)Schutzwürdigkeit 121, 122

     d)Kausalität 123

   III.Rechtsfolgen 124 – 126

  § 10Stellvertretung und andere Formen fremdwirkenden rechtsgeschäftlichen Verhaltens

   I.Stellvertretung127 – 142

    1.Eigene Erklärung128

    2.Erklärung im Namen des Vertretenen129, 130

    3.Die Vertretungsmacht131 – 142

     a)Erteilung und Erlöschen der Vertretungsmacht131, 132

     b)Duldungs- und Anscheinsvollmacht133 – 135

     c)Schutz des guten Glaubens an die Vertretungsmacht im Rahmen von § 366 HGB?136

     d)Anfechtung von Vollmacht oder ausgeführtem Rechtsgeschäft137

     e)Missbrauch der Vertretungsmacht138 – 140

     f)Das Insichgeschäft141, 142

   II.Haftung im Falle der Vertretung ohne Vertretungsmacht143 – 145

   III.Zurechnung von Wissen und von Wissensmängeln146 – 148

   IV.Handeln unter falschem oder fremdem Namen149

   V.Ermächtigung150, 151

 2. TeilRechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit

  § 11Natürliche und juristische Personen

   I.Einführung152 – 154

   II.Natürliche Personen155 – 162

    1.Die Rechtsfähigkeit des Menschen 155, 156

    2.Der Nasciturus 157 – 159

    3.Die Rechtsstellung Verstorbener 160 – 162

   III.Juristische Personen 163 – 176

    1.Juristische Personen im Rechtsverkehr 163 – 165

    2.Trennungsprinzip und Durchgriff 166 – 171

    3.Vorgesellschaften 172 – 176

   IV.Subjektsmehrheiten 177 – 185

    1.Gemeinschaft nach Bruchteilen 177 – 181

    2.Gesamthand182 – 185

  § 12Personengesellschaften

   I.Einführung186 – 188

   II.Zweckvereinbarung 189, 190

   III.Die Mitglieder 191 – 197

    1.OHG191 – 195

    2.BGB-Gesellschaft196

    3.KG197

   IV.Geschäftsführung und Vertretung198 – 205

    1.OHG198 – 202

    2.BGB-Gesellschaft203, 204

    3.KG205

   V.Die Gesellschaft als Rechtsträger (Gläubiger und Schuldner)206 – 208

    1.OHG und KG206

    2.BGB-Gesellschaft207, 208

   VI.Die Haftung der Gesellschafter209 – 216

    1.OHG209 – 211

    2.BGB-Gesellschaft212, 213

    3.KG214 – 216

   VII.Haftung der Alt- und Neugesellschafter 217 – 222

    1.OHG und KG217 – 219

    2.BGB-Gesellschaft220 – 222

  § 13Die Miterbengemeinschaft

   I.Einführung223 – 226

   II.Rechts- und Parteifähigkeit 227

   III.Verwaltung des Nachlasses 228 – 230

   IV.Erbengemeinschaft und Miterben 231 – 239

    1.Trennung von Gesamthand und Gesamthänder 231

    2.Nachlassverbindlichkeiten232, 233

    3.Die Gesamthand234

    4.Die einzelnen Miterben235

    5.Persönliche Verpflichtungen der Miterben236 – 239

   V.Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft240 – 242

  § 14Rechtsgeschäfte Minderjähriger und geschäftsunfähiger Volljähriger

   I.Die Geschäftsfähigkeit243

   II.Rechtlich vorteilhafte, neutrale und nachteilige Rechtsgeschäfte244 – 247

   III.Generaleinwilligung, Taschengeld248, 249

   IV.Partielle Geschäftsfähigkeit250

   V.Geschäftsunfähige Volljährige251

   VI.Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen252

 3. TeilKomplexe Strukturen von Schuldverhältnissen

  § 15Überblick über die Systematik des Gesetzes

   I.Das Schuldverhältnis253 – 259

    1.Begriffsbestimmung253, 254

    2.Elemente des Schuldverhältnisses255 – 259

     a)Leistungspflichten255

     b)Weitere Verhaltenspflichten256

     c)Gestaltungsrechte257

     d)Einreden258

     e)Obliegenheiten259

   II.Begründung von Schuldverhältnissen260, 261

   III.Rechte wegen Pflichtverletzungen262 – 266

    1.Anspruch auf Erfüllung262

    2.Schadensersatzansprüche263, 264

    3.Rücktritt265

    4.Kein Anspruch auf Gegenleistung266

  § 16Das Synallagma

   I.Begriff267, 268

   II.Das Synallagma bei der Begründung von Schuldverhältnissen269

   III.Das Synallagma bei störungsfreiem Ablauf des Schuldverhältnisses270 – 278

    1.Die Vorleistungspflicht einer Partei (§ 321)270 – 272

    2.Die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320)273 – 278

  § 17Drittwirkungen fremder Schuldverhältnisse

   I.Einführung279 – 281

   II.Erwerb von Ansprüchen282 – 297

    1.Vertrag zugunsten Dritter282 – 286

    2.Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte287 – 295

     a)Einführung 287

     b)Voraussetzungen 288 – 292

     c)Rechtsfolgen293 – 295

    3.Schadensersatz bei der Verletzung von erkennbar drittbezogenen Leistungspflichten296, 297

   III.Teilhabe an Abwehrmöglichkeiten298 – 301

   IV.Drittschadensliquidation302 – 309

    1.Grundsätze302, 303

    2.Fallgruppen304 – 309

   V.Belastende Drittwirkungen310 – 315

    1.Vertreter- und Sachwalterhaftung 310 – 313

    2.Expertenhaftung314, 315

  § 18Vertragsverbindungen

   I.Einführung316

   II.Fremdfinanzierte Geschäfte317 – 322

   III.Leasing323 – 331

    1.Grundstrukturen der vertraglichen Gestaltung und typologische Einordnung 323

    2.Verbindung der Vertragsverhältnisse 324 – 329

    3.Widerrufsrecht und Durchgriff bei Verbraucher-Leasingverträgen 330, 331

 4. TeilBestimmung und Änderung des Schuldinhalts

  § 19Änderungen des Schuldinhalts bei ungestörtem Schuldverhältnis

   I.Konkretisierung von Gattungsschulden332 – 340

    1.Begriff der Gattungsschuld332

    2.Konkretisierung333 – 339

     a)Voraussetzungen333 – 337

     b)Rechtsfolgen338, 339

    3.Rückgängigmachung340

   II.Wahlschuld341

   III.Ersetzungsbefugnis342 – 345

  § 20Der Rücktritt

   I.Anwendungsbereich der Rücktrittsregeln346

   II.Der Rücktritt347, 348

   III.Folgen des Rücktritts349 – 354

   IV.Verhältnis von Rücktritt und Schadensersatz 355 – 357

 5. TeilAusübung der Rechte

  § 21§ 242 – Funktion und Tatbestände

   I.Einführung in die Problematik358 – 360

   II.Funktionen des § 242 361 – 365

    1.Pflichtenbegründende Funktion361, 362

    2.Schrankenfunktion363, 364

    3.Regulierende Funktion365

  § 22Die rechtsgeschäftliche Treuhand

   I.Einführung in die Problematik366

   II.Die Ermächtigungstreuhand367 – 369

    1.Allgemeines367, 368

    2.Testamentsvollstrecker369

   III.Die fiduziarische Treuhand370 – 373

 6. TeilStörungen bei der Abwicklung von Schuldverhältnissen

  § 23Schuldnerverzug und seine Folgen

   I.Voraussetzungen des Verzuges374 – 383

    1.Fälligkeit375

    2.Mahnung376 – 379

    3.Verschulden 380

    4.Auswirkungen von Einreden auf den Verzug381, 382

    5.Beendigung des Verzuges383

   II.Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges384 – 390

    1.Schadensersatz384 – 387

    2.Rücktritt388, 389

    3.Haftungsverschärfung 390

   III.Verhältnis von Verzug und Unmöglichkeit 391 – 393

  § 24Gläubigerverzug

   I.Voraussetzungen des Gläubigerverzuges394 – 399

    1.Angebot395 – 397

    2.Fähigkeit zur Leistung398, 399

   II.Rechtsfolgen des Gläubigerverzuges400 – 404

    1.Gefahrtragung400

    2.Haftungsreduzierung, Mehraufwendungen401 – 403

    3.Notabwicklung404

  § 25Unmöglichkeit und gleichgestellte Fälle

   I.Begriff405, 406

   II.Anfängliche Unmöglichkeit407 – 413

   III.Nachträgliche Unmöglichkeit414 – 423

    1.Grundregeln414 – 417

    2.Ausnahmen von der Befreiung von der Gegenleistung und vom Rücktrittsrecht418 – 423

   IV.Gleichgestellte Fälle424 – 428

  § 26Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Verletzungen von Schutzpflichten nach Vertragsschluss

   I.Verschulden bei Vertragsverhandlungen429 – 434

   II.Schutzpflichten nach Vertragsschluss435 – 439

  § 27Störung der Geschäftsgrundlage

   I.Einführung 440

   II.Subsidiarität der Regeln zur Störung der Geschäftsgrundlage441 – 445

    1.Subsidiarität gegenüber dem Vertragsinhalt441, 442

    2.Subsidiarität gegenüber der gesetzlichen Regelung443 – 445

   III.Tatbestand446 – 448

   IV.Rechtsfolgen449 – 451

  § 28Mängelhaftung beim Kauf

   I.Systematik: Allgemeiner Kauf, Verbrauchsgüterkauf, Kauf und digitale Produkte und Elemente452 – 454

   II.Sach- und Rechtsmangel455 – 462

    1.Sachmangel455 – 461

    2.Rechtsmangel462

   III.Rechtsbehelfe463 – 483

    1.Vor Gefahrübergang463, 464

    2.Nach Gefahrübergang465 – 483

     a)Der Gefahrübergang465

     b)Nacherfüllung466 – 472

     c)Rücktritt473 – 477

     d)Minderung478

     e)Schadensersatz479 – 482

      aa)Begleitschäden479

      bb)Schadensersatz statt der Leistung480, 481

      cc)Verhältnis: Schadensersatz/Rücktritt482

     f)Aufwendungsersatz483

   IV.Ausschluss der Haftung, Verjährung484 – 491

    1.Kenntnis des Käufers484

    2.Vereinbarter Haftungsausschluss485 – 488

    3.Verjährung489 – 491

   V.Beweislast492

   VI.Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen493 – 498

    1.Grundsätze493

    2.Verschulden bei Vertragsverhandlungen494

    3.Anfechtung495 – 498

   VII.Rückgriff des Unternehmers499 – 505

  § 29Miete, Dienst- und Werkvertrag

   I.Miete506 – 523

    1.Systematik 506, 507

    2.Pflichten des Vermieters508

    3.Mängelhaftung bei der Miete509 – 523

     a)Systematik 509

     b)Fehlerbegriff, Zusicherung510

     c)Rechtsbehelfe des Gesetzes511 – 516

      aa)Erfüllungsanspruch511

      bb)Minderung, Kündigung512, 513

      cc)Schadensersatz514

      dd)Aufwendungsersatz515, 516

     d)Ausschluss der Haftung517

     e)Verjährung 518

     f)Verdrängte Rechtsbehelfe519 – 523

   II.Dienstvertrag524 – 538

    1.Abgrenzung zum Werkvertrag524

    2.Haftung bei mangelhafter Dienstleistung525

    3.Vergütung ohne Erbringung der Dienstleistung526

    4.Besonderheiten des Arbeitsvertrags527 – 538

     a)Begriffsbestimmung, Weisungsrecht, Vertragsschluss527 – 529

     b)AGB-Kontrolle 530 – 532

     c)Vergütung ohne Arbeitsleistung 533, 534

     d)Haftung des Arbeitgebers und Unfallversicherung535

     e)Haftung des Arbeitnehmers: Innerbetrieblicher Schadensausgleich536

     f)Aufwendungsersatz537

     g)Vertragsbeendigung, §§ 620, 626, TzBfG538

   III.Werkvertrag539 – 554

    1.Systematik 539 – 542

    2.Gewährleistung bei Mängeln543 – 551

     a)Rechtsbehelfe543 – 549

     b)Verjährung550, 551

    3.Kündigungsrechte552 – 554

  § 30Leistungsstörungen bei Verträgen über digitale Produkte

   I.Grundlagen 555 – 558

    1.Systematische Einordnung555

    2.Anwendungsbereich und Definitionen556 – 558

   II.Unterbliebene Bereitstellung (spezielle Verzugsregelung)559 – 561

   III.Mangelgewährleistung 562 – 572

    1.Produkt- und Rechtsmängel 562 – 565

     a)Produktmangel 562

     b)Aktualisierungspflicht und -obliegenheit insbesondere 563, 564

     c)Rechtsmangel565

    2.Gewährleistungsrechte566 – 569

     a)Nacherfüllung 566

     b)Vertragsbeendigung, Minderung 567, 568

     c)Schadensersatz 569

    3.Beweislast570

    4.Verjährung571

    5.Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen572

   IV.Rückgriff des Unternehmers 573

   V.Vorbehalt der Produktänderungen bei Dauerverträgen574

 7. TeilSchutz der Rechte

  § 31Der Schutz des Eigentümers und des Besitzers im Privatrecht

   I.Der Schutz des Eigentums575 – 615

    1.Einführung 575, 576

    2.Der Anspruchsinhaber – Eigentümer 577 – 580

    3.Der absolute Schutz des Eigentums581 – 606

     a)Die Klage aus § 985582 – 589

      aa)Der Anspruchsgegner582

      bb)Der Inhalt des Anspruchs583

      cc)Einwendungen584, 585

      dd)Einreden586

      ee)Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Anwendbarkeit der Regeln des Schuldrechts587 – 589

     b)Die Klage aus § 1004590 – 600

      aa)Einführung; Beeinträchtigung590 – 593

      bb)Der Anspruchsgegner594, 595

      cc)Inhalt des Anspruchs596, 597

      dd)Einwendungen und Einreden598

      ee)Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2599, 600

     c)Die Klage aus § 894601 – 606

      aa)Einführung601

      bb)Der Anspruchsgegner602

      cc)Der Inhalt des Anspruchs603

      dd)Einwendungen und Einreden604 – 606

    4.Der relative Schutz des Eigentums607 – 615

     a)Schutz des Eigentums nach Deliktsrecht608 – 613

     b)Der Schutz des Eigentums nach Bereicherungsrecht614, 615

   II.Der Schutz des Besitzes616 – 623

    1.Der possessorische Schutz des Besitzes616, 617

    2.Der petitorische Besitzschutz618

    3.Der Schutz des Besitzers nach Delikts- und nach Bereicherungsrecht619 – 623

  § 32Schutz von Rahmenrechten

   I.Schutz der Persönlichkeit624 – 639

    1.Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht624 – 631

    2.Ansprüche632 – 639

     a)Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche633, 634

     b)Schadensersatzansprüche635 – 638

     c)Bereicherungsansprüche, Ansprüche nach den Regeln der Geschäftsanmaßung 639

   II.Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs640 – 644

    1.Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Rahmenrecht640 – 642

    2.Ansprüche643, 644

 8. TeilAusgleichsmodi

  § 33Geschäftsführung ohne Auftrag

   I.Einführung 645

   II.Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag646 – 650

    1.Fremdes Geschäft646

    2.Fremdgeschäftsführungswille647 – 649

    3.Handeln ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung650

   III.Rechtsfolgen651 – 661

    1.Berechtigte GoA652 – 658

     a)Voraussetzungen652 – 655

     b)Rechtsfolgen656 – 658

    2.Unberechtigte GoA659 – 661

   IV.Geschäftsanmaßung662

  § 34Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

   I.Einführung663 – 665

   II.Die Vindikationslage666, 667

   III.Ansprüche des Eigentümers 668 – 676

    1.Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzers668

    2.Schadensersatz669 – 672

    3.Nutzungen673 – 675

    4.Veräußerung, Verarbeitung, Verbrauch676

   IV.Rechte des Besitzers677 – 683

    1.Verwendungen677 – 680

     a)Verwendungsbegriff 677

     b)Redlicher Besitzer678, 679

     c)Unredlicher Besitzer680

    2.Zurückbehaltungsrecht, Wegnahmerecht681

    3.Verhältnis zum Bereicherungsrecht682, 683

  § 35Die Kondiktionstypen

   I.Der Sinn der Unterscheidung einzelner Kondiktionstypen684

   II.Die Leistungskondiktion685 – 692

    1.Der Leistungsbegriff685, 686

    2.Gründe für die Leistungskondiktion687 – 692

   III.Die Eingriffskondiktion693 – 699

    1.Die Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2693

    2.Die Eingriffskondiktionen nach § 816694 – 699

   IV.Verwendungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2700, 701

   V.Rückgriffskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2702

  § 36Inhalt des Bereicherungsanspruchs

   I.Primärer und sekundärer Inhalt des Bereicherungsanspruchs703 – 707

   II.Erweiterungen bei verschärfter Haftung708 – 720

    1.Redlichkeit und Unredlichkeit des Bereicherungsschuldners708, 709

    2.Die Haftung nach den allgemeinen Regeln710 – 712

    3.Wegfall der Bereicherung, aufgedrängte Bereicherung713 – 715

    4.Rückabwicklung synallagmatischer Verträge716 – 720

  § 37Kondiktion im Mehr-Personen-Verhältnis

   I.Einführung721, 722

   II.Leistung und Eingriff im Drei-Personen-Verhältnis723 – 726

   III.Leistungskondiktion im Drei-Personen-Verhältnis727 – 743

    1.Einführung727, 728

    2.Lieferketten729

    3.Anweisungen730 – 734

     a)Leistung nach einer Anweisung730

     b)Leistung als „Angewiesener“ ohne Anweisung731 – 734

    4.Unentgeltliche Verfügungen des Bereicherungsschuldners735, 736

    5.Vertrag zugunsten Dritter737 – 739

    6.Tilgung fremder Schulden ohne Verpflichtung740, 741

    7.Abtretungsfälle 742

    8.Anfechtbarkeit der Tilgungsbestimmung743

  § 38Haftung aus Delikt und Gefährdung im System des Schadensausgleiches

   I.Haftung innerhalb und außerhalb einer Sonderverbindung744 – 747

   II.Haftung aus Delikt748 – 768

    1.Deliktstyp § 823 Abs. 1 – Haftung für die Verletzung bestimmter Rechtsgüter und absoluter Rechte 749 – 757

     a)Geschützte Rechtsgüter und absolute Rechte750 – 753

     b)Verkehrssicherungspflichten754, 755

     c)Umkehr der Beweislast 756, 757

    2.Deliktstyp § 823 Abs. 2 – Haftung für die Verletzung von Schutzgesetzen 758 – 761

    3.Deliktstyp § 826 – Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung762 – 764

    4.Deliktstyp § 831 und § 832 – Haftung für vermutetes Verschulden 765 – 768

   III.Haftung aus Gefährdung769 – 773

    1.Einführung769

    2.Einzelne Tatbestände 770 – 773

 9. TeilInhalt von Schadensersatzansprüchen

  § 39Berechnung von Schadensersatzansprüchen

   I.Grundprinzipien774 – 783

    1.Totalreparation774

    2.Naturalrestitution775 – 779

    3.Ersatzleistung nach § 251 Abs. 1780

    4.Entgangener Gewinn, § 252781

    5.Immaterieller Schaden, § 253782, 783

   II.Sonderfragen 784 – 789

    1.Kommerzialisierung784 – 786

    2.Vorsorgeaufwendungen 787

    3.„Kind als Schaden“788, 789

   III.Besondere Berechnungsarten790 – 803

    1.Schadensersatz statt der Leistung790 – 796

    2.Ersatz vergeblicher Aufwendungen797 – 799

    3.Vertrauensschaden (negatives Interesse)800, 801

    4.Abstrakte und konkrete Schadensberechnung802, 803

  § 40Beschränkung der Schadenszurechnung, anspruchsmindernde Faktoren

   I.Beschränkung der Schadenszurechnung804 – 811

    1.Adäquanztheorie804

    2.Schutzzweck der Norm805, 806

    3.Reserveursachen807

    4.Rechtmäßiges Alternativverhalten808

    5.Zurechnung bei mittelbarer Kausalität 809 – 811

   II.Anspruchsmindernde Faktoren812 – 818

    1.Mitverschulden812 – 814

    2.Vorteilsausgleichung815 – 818

 10. TeilErwerb von Forderungen und Eigentum

  § 41Erwerb von Forderungen

   I.Die Abtretung als Verfügung819

   II.Voraussetzungen und Wirkung einer Abtretung820 – 823

    1.Existenz der Forderung/Inhaberschaft des Zedenten820

    2.Bestimmbarkeit der Forderung821

    3.Abtretbarkeit der Forderung822

    4.Wirkung der Abtretung823

   III.Schuldnerschutz824 – 826

   IV.Übertragung anderer Rechte827

   V.Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis)828 – 838

    1.Einführung 828 – 830

    2.Allgemeine Regeln 831 – 836

     a)Entsprechende Anwendung des Abtretungsrechts 831 – 834

     b)Verhältnis von Regressgläubiger und Gläubiger835, 836

    3.Verhältnis zu anderen Ausgleichsansprüchen 837, 838

  § 42Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen

   I.Erwerb vom Berechtigten839 – 845

    1.Die Einigung839

    2.Die Übergabe840, 841

    3.Übergabesurrogate842 – 844

     a)Übereignung nach § 930842

     b)Übereignung nach § 931843, 844

    4.Entbehrlichkeit der Übergabe845

   II.Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten846 – 857

    1.Allgemeine Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs846 – 850

    2.Rechtsscheinträger und Zeitpunkt des guten Glaubens851 – 855

     a)Erwerb nach § 932852

     b)Erwerb nach §§ 933, 934853 – 855

    3.Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs nach § 935856, 857

   III.Erwerb vom Nichtberechtigten mit Einwilligung oder Genehmigung des Berechtigten858, 859

   IV.Erwerb vom Berechtigten ohne Verfügungsbefugnis860, 861

   V.Erwerb kraft Gesetz862 – 867

    1.Eigentumserwerb durch Verbindung und Vermischung863, 864

    2.Eigentumserwerb durch Verarbeitung 865 – 867

  § 43Erwerb von Eigentum an Grundstücken

   I.Erwerb vom Berechtigten868, 869

   II.Erwerb vom Nichtberechtigten870, 871

   III.Widerspruch und Vormerkung872 – 883

    1.Vormerkung872 – 880

     a)Anwendungsbereich872

     b)Voraussetzungen für das Bestehen einer Vormerkung873 – 876

     c)Rechtsfolgen der Vormerkung877 – 880

    2.Widerspruch881 – 883

     a)Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs881

     b)Rechtsfolgen des Widerspruchs882, 883

 11. TeilSicherungen

  § 44Grundlagen

   I.Akzessorietätsgrundsatz und Sicherungsabrede884, 885

   II.Personalsicherheiten und Realsicherheiten886, 887

  § 45Die Bürgschaft

   I.Akzessorische Personalsicherheit888, 889

   II.Entstehen der Bürgschaft890 – 894

   III.Inhaltskontrolle von Bürgschaften895 – 897

   IV.Einreden des Bürgen898 – 901

   V.Rückgriff des Bürgen902 – 904

  § 46Sicherungsschuld und Hypothek

   I.Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek905, 906

   II.Die Grundschuld907 – 913

    1.Bestellung und Übertragung der Grundschuld907, 908

    2.Inanspruchnahme aus der Grundschuld909, 910

    3.Zahlung auf die Grundschuld und die gesicherte Forderung911 – 913

   III.Die Hypothek914 – 920

    1.Bestellung und Übertragung der Hypothek914 – 917

    2.Inanspruchnahme aus der Hypothek918

    3.Zahlung auf die Hypothek und die gesicherte Forderung919, 920

  § 47Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Pfandrechte

   I.Eigentumsvorbehalt921 – 934

    1.Inhalt der Vereinbarung921 – 923

    2.Schutz des Vorbehaltskäufers, Anwartschaftsrecht924 – 928

    3.Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts929 – 934

     a)Verlängerter Eigentumsvorbehalt929, 930

     b)Erweiterter Eigentumsvorbehalt931

     c)Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession 932 – 934

   II.Sicherungsübereignung935 – 937

   III.Pfandrechte938 – 941

    1.Begründung eines vertraglichen Pfandrechts938

    2.Entstehen eines gesetzlichen Pfandrechts939

    3.Gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts940, 941

 12. TeilErwerb von Todes wegen

  § 48Erwerb mit dem Todesfall

   I.Erwerb der Erben942 – 953

    1.Prinzip der Universalsukzession942

    2.Bestimmung des Erben943 – 949

     a)Testament943

     b)Erbvertrag944 – 946

     c)Gemeinschaftliches Testament 947, 948

     d)Gesetzliche Erbfolge 949

    3.Die Haftung des Erben950

    4.Der Erbschaftsanspruch951 – 953

   II.Erwerb des Vermächtnisnehmers954, 955

  § 49Erwerb unter Lebenden auf den Todesfall

   I.Schenkungen956 – 959

    1.Schenkung von Todes wegen 957, 958

    2.Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall959

   II.Postmortale Vollmacht960

 13. TeilDas Ende der Rechte

  § 50Erfüllung und Erfüllungssurrogate

   I.Einführung961

   II.Erfüllung962 – 968

    1.Grundlagen962

    2.Erfüllung von Geldschulden963 – 965

    3.Leistungen an Minderjährige966

    4.Drittleistungen 967, 968

   III.Leistung erfüllungshalber und an Erfüllungs statt969 – 971

    1.Leistung erfüllungshalber969

    2.Leistung an Erfüllungs statt970, 971

   IV.Aufrechnung972 – 976

   V.Hinterlegung977, 978

   VI.Versteigerung, Selbsthilfeverkauf979, 980

 Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

andere(r) Ansicht

abl.

ablehnend

Abs.

Absatz

AcP

Archiv für die civilistische Praxis

a.E.

am Ende

a.F.

alte Fassung

AG

Aktiengesellschaft/Amtsgericht

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AktG

Aktiengesetz

Alt.

Alternative

a.M.

andere(r) Meinung

Anh.

Anhang

Anm.

Anmerkung

arg. e

argumentum e (Argument aus)

Art.

Artikel

AT

Allgemeiner Teil

Aufl.

Auflage

BAG

Bundesarbeitsgericht

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BB

Der Betriebs-Berater

BBG

Bundesbeamtengesetz

BE

Begründungserwägung

BeckOGK

Beck'scher Online Großkommentar

BeckOK

Beck'scher Online Kommentar

BeckRS

Beck-Rechtsprechung

Bespr.

Besprechung

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BeurkG

Beurkundungsgesetz

BFF

best friends forever

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BHGZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (amtliche Sammlung)

Bsp.

Beispiel

BT-Drs.

Bundestags-Drucksache

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

bzw.

beziehungsweise

cc.

canones

cic

culpa in contrahendo

CIC

Codex Iuris Canonici von 1983

DB

Der Betrieb

ders.

derselbe

d.h.

das heißt

DSGVO

Datenschutz-Grundverordnung

DStR

Deutsches Steuerrecht

EBV

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

EFZG

Entgeltfortzahlungsgesetz

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

egeLndE

Es gibt ein Leben nach dem Examen!

EG-FGV

Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge

Einl.

Einleitung

etc.

et cetera

EuGH

Europäischer Gerichtshof

evtl.

eventuell

EWIV-AG

Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

f., ff.

folgende (Singular/Plural)

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

Fn.

Fußnote

FS

Festschrift

GBO

Grundbuchordnung

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

gem.

gemäß

GewO

Gewerbeordnung

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

ggf.

gegebenenfalls

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GoA

Geschäftsführung ohne Auftrag

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

HGB

Handelsgesetzbuch

h.L.

herrschende Lehre

h.M.

herrschende Meinung

HPflG

Haftpflichtgesetz

Hs.

Halbsatz

i.d.R.

in der Regel

i. Erg.

im Ergebnis

i.e.S.

im engeren Sinne

insb.

insbesondere

InsO

Insolvenzordnung

i.S.v.

im Sinne von

i.V.m.

in Verbindung mit

i.w.S.

im weiteren Sinne

i.Zw.

im Zweifel

JA

Juristische Arbeitsblätter

Jura

Juristische Ausbildung

JuS

Juristische Schulung

JZ

JuristenZeitung

Kfz

Kraftfahrzeug

KG

Kommanditgesellschaft

krit.

kritisch

KSchG

Kündigungsschutzgesetz

KUG

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

KWG

Kreditwesengesetz

LG

Landgericht

lit.

littera

LPartG

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

LuftVG

Luftverkehrsgesetz

m. Anm.

mit Anmerkung

m.a.W.

mit anderen Worten

m. Bespr.

mit Besprechung

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

MLR

Marburg Law Review

MoPeG

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

MünchKomm

Münchener Kommentar (mit Gesetzesangabe)

m.(w.)N.

mit (weiteren) Nachweisen

n.F.

neue Fassung

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-RR

Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungs-Report

Nr.

Nummer

NVwZ-RR

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

NZG

Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

NZM

Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht

NZV

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

o.

oben

OHG

Offene Handelsgesellschaft

OLG

Oberlandesgericht

PartGG

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz

PKW

Personenkraftwagen

ProdHaftG

Produkthaftungsgesetz

RBerG

Rechtsberatungsgesetz

RDG

Rechtsdienstleistungsgesetz

RegE

Regierungsentwurf

RG

Reichsgericht

RGZ

Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen (amtliche Sammlung)

RL

Richtlinie

Rn.

Randnummer(n)

r+s

Recht und Schaden

s.

siehe

S.

Satz/Seite

s.a.

siehe auch

ScheckG

Scheckgesetz

SchwarzArbG

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

SGB VII

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch

SGB X

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch

sog.

sogenannte(r/s)

StGB

Strafgesetzbuch

str.

strittig

StVG

Straßenverkehrsgesetz

TPG

Transplantationsgesetz

TVG

Tarifvertragsgesetz

TzBfG

Teilzeit- und Befristungsgesetz

u.a.

unter anderem

UKlaG

Unterlassungsklagengesetz

UrhG

Urheberrechtsgesetz

usf.

und so fort

u.U.

unter Umständen

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

v.a.

vor allem

VerlG

Gesetz über das Verlagsrecht

VerschG

Verschollenheitsgesetz

VersR

Versicherungsrecht

vgl.

vergleiche

VuR

Verbraucher und Recht

VVG

Versicherungsvertragsgesetz

WEG

Wohnungseigentumsgesetz

WG

Wechselgesetz

wg.

wegen

WM

Wertpapier-Mitteilungen

ZAG

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

z.B.

zum Beispiel

ZfPW

Zeitschrift für die gesamte Privatrechtswissenschaft

ZGR

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

ZGS

Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZPO

Zivilprozessordnung

zust.

zustimmend

zutr.

zutreffend

ZVertriebsR

Zeitschrift für Vertriebsrecht

z.Z.

zur Zeit

Literaturverzeichnis

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Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, 27. Aufl. 2022

Erman, Kommentar zum BGB, 17. Aufl. 2023

Faust, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl. 2022 (zit. Faust AT)

Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts – Zweiter Band – Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl. 1992 (zit. Flume Rechtsgeschäft)

Frank/Helms, Erbrecht, 7. Aufl. 2018

Grüneberg, BGB Kommentar, 82. Aufl. 2023

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Hopt, Handelsgesetzbuch Kommentar, 42. Aufl. 2023 (zit. Hopt/Bearbeiter)

Huber/Bach, Besonderes Schuldrecht 1 – Vertragliche Schuldverhältnisse, 8. Aufl. 2022 (zit. Huber/Bach Bes. Schuldrecht)

Jauernig, BGB Kommentar, 18. Aufl. 2021 (zit. Jauernig/Bearbeiter)

Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2023 (zit. Junker Arbeitsrecht)

Krüger/Rauscher, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. seit 2020 (zit. MünchKommZPO/Bearbeiter)

Lange, Erbrecht, 3. Aufl. 2022

Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Band I Allgemeiner Teil, 14. Aufl. 1987 (zit. Larenz Schuldrecht I)

Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts Band II Halbband 2 Besonderer Teil, 13. Aufl. 1994 (zit. Larenz/Canaris Schuldrecht II/2)

Lipp, Examens-Repetitorium Erbrecht, 4. Aufl. 2017 (zit. Lipp Erbrecht)

Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 20. Aufl. 2022 (zit. Looschelders Schuldrecht AT)

Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 18. Aufl. 2023 (zit. Looschelders Schuldrecht BT)

Medicus/Lorenz, Schuldrecht I – Allgemeiner Teil, 22. Aufl. 2021 (zit. Medicus/Lorenz Schuldrecht I)

Medicus/Lorenz, Schuldrecht II – Besonderer Teil, 18. Aufl. 2018 (zit. Medicus/Lorenz Schuldrecht II)

Medicus/Petersen, Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2016 (zit. Medicus/Petersen AT)

Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 28. Aufl. 2021 (zit. Medicus/Petersen BR)

Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 13. Aufl. 2023 (zit. Neuner AT)

Röthel, Erbrecht, 18. Aufl. 2020

Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl. seit 2021 (zit. MünchKommBGB/Bearbeiter)

Schmidt, Karsten, Handelsrecht, 6. Aufl. 2014

Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (zit. Staudinger/Bearbeiter [Erscheinungsjahr])

Staudinger/Arzt, Neues Kaufrecht und Verträge über digitale Produkte, 2022

Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen: BGB, 13. Aufl., 14 Aufl. ab Band 1, 1/2, 2/2, 11, 22, 24, 32, 33 (zit. Soergel/Bearbeiter)

Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl. 2023 (zit. Thomas/Putzo/Bearbeiter)

Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 11. Aufl. 2022

Wellenhofer, Sachenrecht, 37. Aufl. 2022

Wiedemann, Gesellschaftsrecht I, München 1980

Windbichler, Gesellschaftsrecht, 24. Aufl. 2017

1. TeilDas Rechtsgeschäft

§ 1Die Willenserklärung

I.Die Bedeutung der Willenserklärung

1

Unsere Rechtsordnung beruht auf dem Grundsatz der Privatautonomie, d.h. auf dem Grundgedanken, dass jeder seine Rechtsverhältnisse selbst ausgestaltet, indem er entscheidet, ob, wie und gegebenenfalls mit wem er durch ein Rechtsverhältnis verbunden sein will,[1] und zwar „willkürlich ohne Angabe von Gründen“[2]. Im rechtsgeschäftlichen Bereich wird dieses Prinzip durch die Willenserklärung verwirklicht, also durch eine Erklärung, die einen auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichteten Willen zum Ausdruck bringt[3]. Sie ist ein Bestandteil des Rechtsgeschäfts.

II.Die Elemente der Willenserklärung

2

Als Willenselemente der Willenserklärung unterscheidet die h.M. den Handlungswillen (bewusstes Handeln), das Erklärungsbewusstsein (Bewusstsein, etwas rechtlich Relevantes zu äußern) und den Geschäftswillen (Wille, einen bestimmten rechtlichen Erfolg zu erklären). Dabei handelt es sich allerdings nicht in dem Sinne um „Tatbestandsmerkmale“, dass eine Willenserklärung nur bei Vorliegen aller drei Elemente vorläge, vielmehr ist zu unterscheiden. Fehlt es am Handlungswillen (Bewegung im Schlaf), werden die Rechtsfolgen einer Willenserklärung auch dann nicht ausgelöst, wenn der Eindruck erweckt wird, es liege eine Willenserklärung vor.[4] Fehlt zwar das Erklärungsbewusstsein, wird aber nach außen in zurechenbarer Weise der Eindruck eines entsprechenden Bewusstseins erweckt (jemand hebt in einer Versteigerung die Hand, um zu winken, dies wird jedoch gemäß den Gepflogenheiten einer Versteigerung als Gebot verstanden; „Trierer Weinversteigerungsfall“) und geht der Empfänger tatsächlich von einem solchen Verständnis aus, so ist umstritten, welche Rechtsfolgen eintreten.[5] Während früher unter Berufung auf § 118 von der Nichtigkeit der Willenserklärung ausgegangen wurde, wird mittlerweile gesagt, eine solche Willenserklärung sei wirksam, aber nach § 119 Abs. 1 anfechtbar.[6] Damit wird der Verkehr in seinem Vertrauen auf das Vorliegen einer Willenserklärung geschützt, und zugleich ermöglicht man demjenigen, der ohne Erklärungsbewusstsein gehandelt hat, die Willenserklärung für sich gelten zu lassen, indem er nicht anficht.[7] Allerdings haftet er nach § 122 auf Schadensersatz, wenn er die Anfechtung erklärt.[8] Fehlt der Geschäftswille, so ist die Willenserklärung unstreitig wirksam. In Betracht kommt wieder eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 (unter Umständen sind auch die §§ 116 bis 118 einschlägig).

3

In dem Fall OLG Frankfurt NJW 1997, 136 – Peanuts nahm der Kläger, Inhaber eines Ingenieurbüros, die beklagte Deutsche Bank aus einer Bürgschaft in Anspruch. Der Kläger hatte für die Firmengruppe Schneider Handwerkerrechnungen überprüft. Aus diesen Arbeiten standen ihm noch Vergütungsansprüche in Höhe von DM 2,2 Mio. gegen die Schneider Firmengruppe zu, die insolvent geworden war. Infolge dieser Insolvenz standen zahllose Handwerker vor dem wirtschaftlichen Ruin. Die beklagte Bank, die selbst durch Grundschulden gesichert war, hatte sich bei diesen Bauvorhaben finanziell engagiert. Anlässlich einer Pressekonferenz äußerte der Vorstand der Beklagten: „Die drei von uns finanzierten und noch im Bau befindlichen Objekte führen wir zu Ende. Die ausstehenden Handwerkerrechnungen werden wir bezahlen. Wir schätzen, dass ein Betrag dabei zur Debatte steht, der ganz deutlich unter DM 50 Mio. liegt, wir reden hier eigentlich von Peanuts.“ Aufgrund dieser Äußerung verlangt der Kläger Bezahlung von DM 2,2 Mio. von der beklagten Bank.

Gegen die Annahme, der Vorstand habe bei der Presseerklärung für die Beklagte ein Angebot auf Abschluss eines Garantie- oder Bürgschaftsvertrages (dazu Rn. 890) abgegeben, könnte einmal sprechen, dass sich dieses Angebot an eine große Zahl von Personen richten würde. Aber das allein schließt das Vorliegen eines Angebots nicht aus.[9] Ein wirksames Angebot würde allerdings nicht vorliegen, wenn dem Erklärenden das Erklärungsbewusstsein gefehlt hätte und dies Voraussetzung für eine wirksame Willenserklärung wäre. Dabei kommt es, wenn für eine juristische Person eine Willenserklärung abgegeben werden soll, auf die Person desjenigen an, der die Erklärung für die juristische Person abgegeben hat, § 166 Abs. 1. Das Bewusstsein, rechtlich erheblich zu handeln, also das Erklärungsbewusstsein, dürfte dem Vorstand aber wohl nicht gefehlt haben. Ihm muss klar gewesen sein, dass der Unmut der Öffentlichkeit, der sich gegen die Beklagte richtete, nur durch eine rechtserhebliche Erklärung beseitigt werden konnte. Doch kann dies letztlich offen bleiben. Aus Gründen des Verkehrsschutzes muss davon ausgegangen werden, dass eine Willenserklärung – sofern Handlungswille vorliegt – nur erfordert, dass der Eindruck einer rechtserheblichen Erklärung in zurechenbarer Weise erweckt wird. Der Erklärende wird durch die Anfechtungsmöglichkeit nach § 119 Abs. 1 geschützt. Auch an Formerfordernissen scheiterte die Bürgschaft (oder Garantieerklärung)[10] nicht (§ 350 HGB). Ebenso wenig fehlte es an einer Annahmeerklärung des Klägers.

Gleichwohl konnte die Klage keinen Erfolg haben. Ganz unabhängig davon, dass die Beklagte – sollte ihr wirklich das Erklärungsbewusstsein gefehlt haben (unwahrscheinlich) – ihre Erklärung nach § 119 Abs. 1 anfechten könnte,[11] ergab sich jedenfalls im Wege der Auslegung der Erklärung, dass der Kläger nicht zu dem geschützten Personenkreis gehörte. Nur Handwerker sollten – wie der Vorstand erklärt hatte – einen Anspruch gegen die Beklagte haben, da gerade diese Berufsgruppe den Wert der Immobilien erhöht, und damit auch die Grundschulden der Beklagten aufgewertet hatte. Dazu zählte der Beklagte als Dienstleistender nicht.

4

Untätigkeit („Schweigen“) ist regelmäßig keine Willenserklärung.[12] Andernfalls müsste jedermann fürchten, durch bloßes Nichtstun rechtgeschäftlich gebunden zu werden. Es kann aber vereinbart (nicht einseitig bestimmt!) werden, dass Schweigen als Willenserklärung zu verstehen ist. Auch wertet das Gesetz Schweigen bisweilen ebenfalls als Willenserklärung (§§ 108 Abs. 2 S. 2, 177 Abs. 2 S. 2, 516 Abs. 2 S. 2, 455 S. 2). Zum Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Rn. 24.

III.Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

1.Empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

5

Die meisten Willenserklärungen sind empfangsbedürftig, also an jemanden gerichtet. Es gibt aber auch nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen. Hierzu zählen etwa das Testament (§ 1937), die Auslobung (§ 657) und die Dereliktion (§ 959). Sie haben keinen bestimmten Adressaten.

2.Abgabe von Willenserklärungen

6

Alle Willenserklärungen, also sowohl die empfangsbedürftigen wie die nicht-empfangsbedürftigen, sind nur wirksam, wenn sie abgegeben werden. In diesem Zeitpunkt muss der Erklärende rechts- und geschäftsfähig sein, § 130 Abs. 2. Doch wird für die Abgabe je nach Typ der Willenserklärung Verschiedenes verlangt. Bei der nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärung reicht es aus, dass die Erklärung vollendet wird, bei der empfangsbedürftigen ist darüber hinaus erforderlich, dass die Willenserklärung an den Empfänger gerichtet wird, also etwa ihm gegenüber geäußert oder an ihn abgeschickt wird.

7

Problematisch sind die Fälle, in denen dies zwar nicht geschehen ist, nach außen aber der Eindruck erweckt wird, die Erklärung sei abgegeben worden: Der auf dem Schreibtisch liegende Brief wird von einem übereifrigen Bürogehilfen eigenmächtig in das Postausgangsfach gelegt; die elektronische Willenserklärung wird durch versehentlichen Mausklick versandt (sog. abhanden gekommene Willenserklärung). Die wohl h.L. schützt den Empfänger: Da er nicht erkennen kann, wie die Erklärung in den Verkehr gelangt ist, sei von einer wirksamen Willenserklärung auszugehen, die der Erklärende freilich durch eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 beseitigen kann.[13] Nach der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre, die sich auf die Materialien stützen können,[14] liegt hingegen schon keine wirksame Willenserklärung vor.[15] Auch nach dieser Ansicht hat der Empfänger aber analog § 122 Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens. Nach beiden Ansichten kommt auch ein Anspruch aus cic in Betracht, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2.[16]

3.Zugang von Willenserklärungen

a)Zugang unter Abwesenden

8

Empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden werden erst mit Zugang wirksam, § 130 Abs. 1 S. 1. Eine Willenserklärung ist nach h.M. zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter normalen Umständen damit gerechnet werden kann, der Empfänger werde von ihr Kenntnis nehmen.[17] Eine vordringende Meinung möchte auf das zweite Element (Zeitpunkt der Kenntnisnahme unter normalen Umständen) verzichten.[18] Das führt zu größerer Rechtssicherheit, entfernt den Zugangszeitpunkt aber auch weiter von der tatsächlichen Vernehmung und dem Verantwortungsbereich des Adressaten.

9

Folgt man der h.M. geht eine Erklärung bei Übergabe an einen Empfangsvertreter oder Empfangsboten,[19] Einwurf im Briefkasten,[20] Einlegen in ein Postfach,[21] Speicherung der Daten auf dem Faxgerät des Empfängers[22] oder der Nachrichten auf dem Anrufbeantworter[23] oder in einer Mailbox[24] zu der Zeit zu, zu der nach den üblichen Gepflogenheiten des Verkehrs (nicht gerade der Person, an die die Willenserklärung gerichtet ist![25]) mit Kenntnisnahme (Leeren des Briefkastens, Abhören des Anrufbeantworters, …) zu rechnen ist (nicht nachts oder, bei einem Bürobetrieb, sonntags oder am Silvesternachmittag![26]). Daher geht eine Willenserklärung auch zu, wenn der Empfänger in Urlaub,[27] im Krankenhaus oder im Gefängnis ist[28]. Dies sollte man auch dann nicht anders sehen, wenn der Absender weiß, dass der Empfänger nicht in der Lage ist, die Willenserklärung zur Kenntnis zu nehmen. Denn andernfalls könnte der Empfänger durch die bloße Mitteilung seiner „Probleme“ den Zugang verhindern.[29] Mit der Kenntnisnahme von an Geschäftsleute gerichteten E-Mails ist während der Geschäftszeiten umgehend zu rechnen;[30] bei Privatpersonen angesichts der Verbreitung von Smartphones ebenso, jedenfalls am selben Tag[31]. Auch von Erklärungen im Dateianhang kann man zumutbar Kenntnis nehmen, wenn der E-Mail-Absender bekannt oder vertrauenswürdig ist und der Anhang im pdf-Format.[32] Nach einzelnen Vorschriften kommt es für die Rechtzeitigkeit einer Erklärung statt auf den Zugang auf die Abgabe an; §§ 121 Abs. 1 S. 2; 355 Abs. 1 S. 5. Dann gehen Verzögerungen bei der Übermittlung (Poststreik) zu Lasten des Empfängers.

10

Sofern der Adressat schon vor dem üblichen Zeitpunkt Kenntnis von der Erklärung nimmt, erfolgt der Zugang in diesem Zeitpunkt; mit der tatsächlichen Kenntnis ist das „Idealziel“ der Kommunikation erreicht.[33]

11

Wie geschildert erfolgt kein Zugang, wenn die Willenserklärung den Machtbereich des Empfängers nicht erreicht. Dieses Ergebnis wird unter Berufung auf § 242 in den Fällen korrigiert, in denen der Empfänger aufgrund vorvertraglicher Beziehungen mit dem Zugang von Erklärungen rechnen muss und die Vereitelung des Zugangs auf einem Hindernis beruht, das dem Empfänger zuzurechnen ist (Umzug ohne Nachsendeantrag).[34] In diesen Fällen kann sich der Empfänger, sofern der Erklärende alles getan hat, damit die Erklärung den Adressaten doch noch erreicht, nicht darauf berufen, dass ihn die Willenserklärung nicht oder verspätet erreicht.[35]

12

In dem Fall BGHZ 137, 205 – VW Campingbus verlangte der Kläger Bezahlung des Kaufpreises für einen VW-Campingbus in Höhe von DM 50.000 von dem Beklagten. Dieser hatte am 8.9.1994 ein Angebot zum Kauf des Busses abgegeben. In dem von ihm unterzeichneten Bestellformular heißt es: „Ich bin an die Bestellung zehn Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist bestätigt hat.“ Mit einem an den Beklagten gerichteten Einschreiben vom 10.9.1994 erklärte der Kläger die Annahme dieses Angebots. Beim Versuch, die Postsendung zuzustellen, traf die Postbotin den Beklagten nicht an. Sie hinterließ deshalb in dessen Briefkasten die schriftliche Mitteilung, für ihn sei ein eingeschriebener Brief niedergelegt. Der Beklagte holte die Sendung nicht ab. Mit Stempelaufdruck vom 21.9.1994 und dem Vermerk „Empfänger benachrichtigt, da nicht abgefordert, nach Ablauf der Lagerfrist zurück“ ging der Einschreibebrief wieder an den Kläger.

Der Kläger kann Bezahlung des Kaufpreises nur verlangen, wenn zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Der Beklagte hatte ein Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages abgegeben. Dieses konnte allerdings nur innerhalb von zehn Tagen angenommen werden, § 148. Innerhalb dieser Zeitspanne ist die Annahmeerklärung des Klägers nicht in den Machtbereich des Beklagten gelangt und ihm daher auch nicht zugegangen. Der Beklagte hatte ja nur den Benachrichtigungsschein erhalten.

Allerdings stellt sich die Frage, ob sich der Beklagte gem. § 242 so behandeln lassen muss, als sei ihm die Annahmeerklärung rechtzeitig zugegangen. Denn wer aufgrund bestehender oder angebahnter Vertragsverhältnisse mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen rechnen muss, hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihn diese Erklärungen auch erreichen. Tut er das, wie der Beklagte, nicht, so kann er sich u.U. nicht darauf berufen, dass ihm die Erklärung nicht zugegangen sei. Allerdings ist insoweit auch das Verhalten des Erklärenden zu würdigen. Dieser muss nach Treu und Glauben alles Erforderliche und ihm Zumutbare tun und damit regelmäßig einen zweiten Versuch unternehmen, um den Zugang seiner Willenserklärung doch noch herbeizuführen. Hiervon wird eine Ausnahme gemacht, wenn ein solcher zweiter Versuch nicht sinnvoll ist, etwa weil der Empfänger die Annahme grundlos verweigert. Da ein solcher Fall hier nicht vorlag, hätte der Kläger eine zweite Zustellung in die Wege leiten müssen.[36] Da er dies nicht getan hatte, hatte die Klage keinen Erfolg.

13

Ausnahmsweise verzichtet das Gesetz auf den Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung. Dies ist gem. § 151 S. 1 der Fall, wenn eine Annahme gegenüber dem Antragenden nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Eine solche Verkehrssitte besteht im Allgemeinen bei Rechtsgeschäften, die für den Empfänger des Antrags lediglich rechtlich vorteilhaft sind. Eine Annahmeerklärung ist aber auch in den Fällen von § 151 S. 1 erforderlich. Diese liegt meist in einem nach außen hervortretenden Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich der Annahmewille ergibt (etwa Absenden der bestellten Ware);[37] man spricht von der „Betätigung des Annahmewillens“. Nicht erforderlich ist, dass die Annahmeerklärung an den Empfänger gerichtet ist und ihm zugeht.

b)Zugang unter Anwesenden

14

Über den Zugang von Willenserklärungen unter Anwesenden sagt das Gesetz nichts; vgl. § 130 Abs. 1 S. 1, daher ist unsicher, wann hier ein „Zugang“ erfolgt. Für schriftliche Erklärungen unter Anwesenden gilt dasselbe wie für schriftliche Erklärungen unter Abwesenden: Sie sind zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelangen, also praktisch übergeben sind, und der Adressat die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

15

In dem Fall BGH NJW 1995, 190 – Ausländerbürgschaft (und erneut BGH WM 1997, 1045) nahm die Klägerin, eine Sparkasse, die beklagte Iranerin aus einer Bürgschaft in Anspruch. Die Beklagte, die kein Deutsch sprach, war zu Besuch in Deutschland. Ihr Vetter, Dr. M, hatte sich ein Haus gekauft und hierfür ein Darlehen bei der Klägerin aufgenommen. Dr. M sprach gut Deutsch und war nach längerem Aufenthalt in Deutschland Deutscher geworden. Die Beklagte, die von ihm begleitet wurde, unterschrieb in den Räumen der Klägerin einen Bürgschaftsvertrag, der ihr von der Klägerin nicht erläutert wurde. Sie meinte, es handele sich um Unterlagen für ihre Geldanlage.

Ein Anspruch der Klägerin konnte sich aus § 765 Abs. 1 ergeben. Dann müsste zwischen den Parteien ein Bürgschaftsvertrag zustande gekommen sein. Ein Angebot auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrages lag in dem Vertragsformular der Klägerin. Dieses Angebot wird als empfangsbedürftige Willenserklärung nur wirksam, wenn es der Beklagten zugegangen ist. Hier handelte es sich um ein schriftliches Angebot unter Anwesenden. Dieses geht zu, wenn es in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Im vorliegenden Fall war das Schriftstück der Beklagten übergeben worden. Auch hatte sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme: Sie war in Begleitung ihres Vetters, der ihr als Dolmetscher zur Verfügung stand.[38] Dieses Angebot hatte die Beklagte angenommen. Auch die Schriftform des § 766 ist gewahrt. Die mit der Schriftform eigentlich verbundene Warnung war allerdings fehlgeschlagen, da die Beklagte das Schriftstück nicht verstanden hatte. Aber dass die Warnung auch zur Kenntnis genommen wird, verlangt § 766 nicht. Es bleibt der Entscheidung der Beklagten überlassen, ob sie die Warnung beachten will oder nicht.

Allerdings konnte die Beklagte ihre Erklärung nach § 119 Abs. 1 (innerhalb der Frist von § 121) anfechten, da sie gemeint hatte, sie erkläre etwas im Zusammenhang mit ihrem Depot, während sie in Wirklichkeit eine Bürgschaftserklärung abgab. Doch muss sie dann nach § 122 den Vertrauensschaden ersetzen. Sollte also die Klägerin den Kredit an Dr. M nur gegeben haben, weil sie auf die Bürgschaft der Beklagten vertraute, und sollte Dr. M nicht in der Lage sein, diesen Kredit zurückzuzahlen, so müsste die Beklagte für die gesamte Summe einstehen. Sollte dagegen die Klägerin bei Abschluss des Vertrages Aufklärungspflichten schuldhaft verletzt haben, so hätte die Beklagte einen Gegenanspruch aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 (sie wäre dann so zu stellen, wie sie ohne Verstoß gegen die Aufklärungspflicht stehen würde, also so, wie wenn sie den Vertrag nicht geschlossen hätte, § 249 Abs. 1). Aber eine solche Pflichtverletzung war hier nicht feststellbar: Die Klägerin konnte davon ausgehen, dass sich die Beklagte mit Hilfe ihres Vetters selbst über die Umstände Klarheit verschaffte, die für ihre Vertragsentscheidung von Bedeutung waren.

16

Für mündliche Erklärungen sagt man, sie seien erst zugegangen, wenn sie akustisch richtig verstanden worden sind (Vernehmungstheorie).[39] Da man das aktuelle Vernehmen aber nicht von außen wahrnehmen kann, schränkt die h.M. ein: Ausreichend ist, dass der Erklärende vernünftigerweise keine Zweifel haben muss, dass der Adressat die Erklärung tatsächlich richtig wahrnimmt (eingeschränkte Vernehmungstheorie).[40] Wer besondere Verständigungsschwierigkeiten hat (Hörfehler), muss darauf hinweisen, sonst kann er sich auf den fehlenden Zugang nicht berufen (ähnlich oben Rn. 9).[41] Erklärungen am Telefon gelten als Erklärungen unter Anwesenden (arg. e § 147 Abs. 1 S. 2).[42]