Chinesisches Zivil- und Wirtschaftsrecht - Jörg Binding - E-Book

Chinesisches Zivil- und Wirtschaftsrecht E-Book

Jörg Binding

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Beschreibung

China befindet sich seit Beginn der Reform und Öffnung Anfang der 1980er Jahre auf dem Entwicklungsweg von einem sozialistischen zu einem marktorientierten Wirtschaftssystem. Begleitet wird dieser Weg von einem allmählichen Aufbau von Rechtsgrundlagen für den Geschäftsverkehr. Das chinesische Zivilrecht besteht derzeit aus verschiedenen GeSetzen, die zusammengenommen den Regelungsbereich des deutschen BGB umfassen. Bislang fehlt eine systematische Gesamtdarstellung des chinesischen Zivilrechts, obwohl unzureichende Kenntnis und Mangel an Systematisierung dieser Rechtsmaterie zu den größten Hindernissen für eine nachhaltige Aktivität auf dem chinesischen Markt gehören. Zielgruppe des Buches sind vor allem deutsche Unternehmen und Wirtschaftskanzleien, die verstärkt auf dem chinesischen Markt Fuß fassen wollen, aber auch Wissenschaftler und Studierende, die einen ersten Einblick in das chinesische Zivilrecht suchen. Das Buch führt in die grundlegenden Rechtsbereiche ein, die bei einer Geschäftstätigkeit in China von Bedeutung sind: allgemeines und besonderes Schuldrecht, Sachenrecht und Internationales Privatrecht. Zugleich werden mit dem Familien- und Erbrecht Rechtsbereiche behandelt, denen in Werken zum chinesischen Zivilrecht bislang wenig Aufmerksamkeit geschenkt wurde, obwohl diese besonders reizvoll erscheinen, um die traditionellen chinesischen Rechtsvorstellungen zu verstehen, die eine nicht immer einfach zu erkennende Verbindung mit Elementen des ehemaligen sozialistischen Rechtskreises eingegangen sind. Die Autoren der Beiträge in dem Buch sind chinesische und deutsche Experten, die mehrjährige Erfahrungen im Umgang mit dem chinesischen Recht vorweisen.

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EPUB

Seitenzahl: 653

Veröffentlichungsjahr: 2016

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Chinesisches Zivil- und Wirtschaftsrecht

Herausgegeben von

Dr. Jörg Binding

Rechtsanwalt, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, Frankfurt a.M./Beijing

Priv.-Doz. Dr. iur. Knut Benjamin Pißler, M.A. (Sinologie)

Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg

Professor Lan Xu, LL.M.

China-Universität für Politik- und Rechtswissenschaft, Beijing

Mit Beiträgen von

Dr. Jörg Binding; Prof. Dr. Dr. Weizuo Chen, LL.M.; Dr. Mario Feuerstein, MBA; Dr. Jing Jin, LL.M.; Dr. Benjamin Kroymann; Prof. Dr. Sebastian Lohsse; Priv.-Doz. Dr. Knut Benjamin Pissler, M.A. (Sinologie); Dr. Nils Seibert; Dr. Yuan Shen, LL.M.; Thomas Weidlich, LL.M.; Dr. Wenfang Wu; Prof. Lan Xu, LL.M.; Xiaohui Yin; Dr. Hang Zhang; Prof. Dr. Qingyu Zhu

Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliothek; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über

http://dnb.de abrufbar.

ISBN:978-3-8005-1585-1

© 2015 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Druck und Verarbeitung: Appel & Klinger Druck und Medien GmbH, 96277 Schneckenlohe

Inhaltsverzeichnis

Geleitwort

Vorwort

Autorenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Kapitel: Grundlagen

(Kroymann/Xu)

A. Historische Entwicklung des chinesischen Zivilrechts

I. Frühphase

II. Qing-Dynastie

III. Republik

1. Entwurf von 1925

2. Zivilgesetz der Republik

IV. Volksrepublik China

1. 1949–1978

a) Entwurf von 1956

b) Entwurf von 1964

2. 1978 bis heute

a) Entwurf von 1982

b) Entwurf von 2002

c) Einzelgesetze

d) Aktueller Stand

B. Quellen des chinesischen Zivilrechts

I. Einordnung des chinesischen Zivilrechts

II. Kategorisierung der Rechtsquellen

III. Einzelne Rechtsquellen

1. Verfassung

2. Gesetze und Bestimmungen

a) Grundformen

b) Zivilrecht

3. Verwaltungsrechtsnormen

a) Grundformen

b) Zivilrecht

4. Justizielle Auslegung

5. Internationale Abkommen

6. Gewohnheitsrecht

7. Urteile

2. Kapitel: Die Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts 

(Binding/Zhang)

A. Einleitung

B. Die Regelungsinhalte der AGZ

I. Auslegung

1. Die OVG-Interpretationen

2. Auslegungsmethodik

II. Das Konzept von allgemeinem und besonderem Teil

III. Die Grundprinzipien

1. Gleichberechtigung

2. Freiwilligkeit

3. Gerechtigkeit und Äquivalenzprinzip

4. Gesetzlichkeit

5. Allgemeine gesellschaftliche Interessen und Moralvorstellungen

6. Treu und Glauben

7. Weiterentwicklung der Grundprinzipien der AGZ durch das VG

IV. Rechtssubjekte

1. Rechtsfähigkeit

a) Natürliche Personen

b) Einzelgewerbetreibende, dörfliche Übernahmebetreiber und Partnerschaften natürlicher Personen

aa) Einzelgewerbetreibende

bb) Dörfliche Übernahmebetreiber

cc) Partnerschaft von Einzelpersonen

c) Juristische Personen

aa) Allgemeine Regelungen

bb) Selbstständige Unternehmen („juristische Unternehmensperson“)

cc) Behörden, öffentliche Institutionen (Institutionseinheiten) und gesellschaftliche Körperschaften

dd) Verbundene Betriebe

ee) Bewertung

2. Geschäftsfähigkeit

a) Fehlende Geschäftsfähigkeit

b) Beschränkte Geschäftsfähigkeit

c) Lediglich vorteilhafte Geschäfte

d) Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit

e) Bewertung

V. Zivilrechtsgeschäfte und Stellvertretung

1. Zivilrechtsgeschäfte

a) Unwirksamkeit von Zivilrechtsgeschäften ipso iure

b) Unwirksamkeit von Zivilrechtsgeschäften aufgrund gerichtlicher Aufhebung

c) Rechtsfolgen der Unwirksamkeit oder Aufhebung

2. Stellvertretung

a) Arten der Stellvertretung

b) Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung

c) Rechtsfolgen fehlender Vertretungsmacht

d) Erteilung der Vollmacht

e) Erlöschen der Vertretungsmacht

VI. Zivile Rechte

1. Dingliche Rechte

a) Entstehungsgeschichte

b) Abstufungen des Eigentumsschutzes

c) Miteigentum

d) Aktuelle Bedeutung

2. Schuldrechte

3. Rechte am geistigen Eigentum

4. Persönlichkeitsrechte

VII. Haftung

1. Allgemeine Haftungsbestimmungen

2. Vertragliche Haftung

3. Deliktische Haftung

4. Art und Inhalt der Haftung

VIII. Verjährung

1. Verjährungsfristen

2. Die prozessuale Geltendmachung der Verjährung

3. Neubeginn der Verjährung und Verjährungshemmung

3. Kapitel: Vertragliche Schuldverhältnisse  

(Weidlich/Shen)

A. Einführung

B. Allgemeiner Teil

I. Abschluss von Verträgen

1. Angebot

a) Zugang

b) Zurücknahme und Widerruf

c) Erlöschen

2. Annahme

a) Abgabe

b) Zurücknahme und Erlöschen

3. Form und Ort

a) Schriftform

b) Ort des Vertragsschlusses

II. Wirksamkeit von Verträgen

1. Rechts- und Geschäftsfähigkeit

2. Wirksame Willenserklärung

3. Anfechtbare und nichtige Verträge

4. Vertreter ohne Vertretungsmacht

5. Aufschiebende bzw. auflösende Wirkung

III. Vertragsauslegung und AGB

1. Auslegungsgrundsätze

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

a) Begriff „Allgemeine Geschäftsbedingungen“

b) Einbeziehung in den Vertrag

c) Inhaltskontrolle von AGB

aa) Vertragsgesetz

bb) Verbraucherschutzgesetz

d) Auslegung von AGB

e) Vorrang von Individualabsprachen

IV. Vertragserfüllung

V. Änderung, Übertragung und Beendigung von Verträgen

1. Änderung von Verträgen

a) Einvernehmliche Vertragsänderung

b) Einseitige Vertragsänderung

2. Übertragung von Verträgen

a) Übertragung durch Vertrag

b) Übertragung kraft Gesetzes oder durch Hoheitsakt

3. Beendigung von Verträgen

a) Einseitige Aufhebung

b) Hinterlegung

c) Erlass

VI. Haftung für Vertragsverletzungen

1. Vorvertragliche Pflichtverletzungen

2. Vertragliche Pflichtverletzungen

3. Schadenersatz

4. Vertragsstrafe

5. Festgeld

6. Haftungsausschluss

7. Anspruchskonkurrenz von Vertrags- und Deliktshaftung

C. Besonderer Teil

I. Kaufvertrag

1. Abschluss und Wirksamkeit von Kaufverträgen

2. Eigentumsübertragung und Gefahrübergang

3. Gewährleistung

a) Qualitäts- und Rechtsmängel

b) Haftung bei Vertragsverletzung

c) Überprüfungsfrist und Anzeigepflicht

aa) Vereinbarte Überprüfungsfrist

bb) Gesetzliche Überprüfungsfrist

cc) Ansprüche trotz Fristablauf

dd) Verbrauchsgüterkauf

4. Besonderheiten im Kaufrecht

a) Vorvertrag

b) Mehrlieferung

c) Eigentumsvorbehalt

II. Werkvertrag

1. Legaldefinition

2. Abgrenzung zum Kauf-, Dienstleistungs- und Bauwerkerrichtungsvertrag

3. Vertragsinhalt

4. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

a) Änderungen der Anforderungen an das Werk

b) Unterstützung durch den Besteller

c) Aufsichtsrecht des Bestellers

d) Abnahme und Gewährleistung

e) Zahlung des Werklohns

f) Aufbewahrungspflicht und Geheimhaltungspflicht

5. Kündigungsrecht

III. Mietvertrag

1. Grundzüge des Mietrechts

a) Befristete und unbefristete Mietverträge

b) Pflichten von Mieter und Vermieter

aa) Pflichten des Vermieters

(1) Übergabe der Mietsache

(2) Wartung bzw. Reparatur der Mietsache

(3) Sach- und Rechtsmängelhaftung

bb) Pflichten des Mieters

2. Raummietverhältnisse

a) Wirksamkeit von Raummietverträgen

b) Kündigung von Raummietverträgen

aa) Ordentliche Kündigung

bb) Außerordentliche Kündigung durch den Vermieter

cc) Außerordentliche Kündigung durch den Mieter

c) Untervermietung

d) Wechsel der Vertragsparteien

aa) Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

bb) Kauf bricht nicht Miete

cc) Vorkaufsrecht des Mieters

IV. Darlehensvertrag

1. Parteien des Darlehensvertrags

2. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

3. Vertragsinhalt

4. Vertragsdauer

5. Sicherung und vertragswidrige Verwendung des Darlehens

6. Zinsen

V. Geschäftsbesorgungsvertrag

1. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

2. Mittelbare Geschäftsbesorgungsverhältnisse

3. Schadenersatzanspruch

4. Kündigungsrecht

4. Kapitel: Gesetzliche Schuldverhältnisse

(Seibert/Wu)

A. Einleitung

I. Gesetzliches Schuldverhältnis

II. Typen gesetzlicher Schuldverhältnisse

B. Ungerechtfertigte Bereicherung

I. Überblick

II. Ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von § 92 AGZ

1. Konzept und Bedeutung der ungerechtfertigten Bereicherung im Sinne von § 92 AGZ

2. Grundbegriffe

a) Einführung

b) Anspruchsvoraussetzungen

aa) Bereicherung

bb) Entreicherung

cc) Kausalzusammenhang

dd) Keine Leistung

ee) Keine Bösgläubigkeit

ff) Ohne Rechtsgrund

(1) Rechtsgrund

(2) Ohne Rechtsgrund

(i) Unwirksamkeit von Verträgen

(ii) Nachträgliches Entfallen des Rechtsgrundes

3. Rechtsfolgen

C. Unerlaubte Handlungen

I. Einführung

1. Anspruchskonkurrenz

2. Verhältnis vertraglicher Vereinbarungen zu deliktischen Ansprüchen

II. Anwendungsbereich des GdH

1. Sachlicher Anwendungsbereich

a) Personenrechte

aa) Recht am Leben

bb) Recht an Gesundheit

cc) Namensrecht

dd) Recht am guten Ruf

ee) Recht auf Ehre

ff) Recht am Abbild

gg) Recht auf Privatsphäre

(1) Private Daten

(i) Legaldefinition

(ii) Verletzungshandlung

(2) Privaträume

(3) Privatleben

(4) Schutz der Privatsphäre nach dem Tod

hh) Recht auf unabhängige Entscheidung über die Eheschließung

ii) Vormundschaftsrecht

b) Vermögensrechte

c) Andere Rechte

d) Zivile Interessen

2. Persönlicher Anwendungsbereich

III. Tatbestandsvoraussetzungen

1. Rechtsverletzung

a) Verletzungshandlung

b) Rechtswidrigkeit

c) Kausalität

d) Verschulden

2. Rechtsfolgen

a) Schadensersatz

aa) Schäden an Leben und Gesundheit

bb) Vermögensschäden

cc) Immaterielle Schäden200

(a) Anspruchsvoraussetzung

(b) Anspruchsumfang

b) Anspruchsinhaber

c) Anspruchsgegner

d) Mitverschulden

IV. Produkthaftung

1. Einführung

2. Wesentliche Voraussetzungen der Produkthaftung

3. Rechtsfolgen 233

a) Schadensersatzansprüche

aa) Schadensersatz für Personenschäden

bb) Schadensersatz für immaterielle Schäden

cc) Schadensersatz für Sachschäden und Vermögensfolgeschäden

b) Strafschadensersatz

c) Gesamtschuldnerische Haftung des Herstellers und des Verkäufers

D. Geschäftsführung ohne Auftrag

I. Einführung

II. Grundbegriffe

III. Gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen

1. Fremdes Geschäft

2. Vorsätzliche Fremdgeschäftsführung

3. Keine Pflicht zur Geschäftsführung

IV. Rechtsfolgen

5. Kapitel: Sachenrecht: Begrifflichkeiten, Prinzipien, Eigentum

(Lohsse/Jin)

A. Überblick

B. Entstehung des Sachenrechtsgesetzes

C. Strukturen und Grundbegriffe

I. Aufbau des SRG

II. Grundbegriffe

1. Sachen

2. Dingliche Rechte

3. Eigentum und Besitz

D. Prinzipien des Sachenrechts

I. Unmittelbarkeit und Absolutheit

II. Numerus clausus und Typenzwang

III. Einheits- oder Trennungsprinzip?

IV. Publizitätsprinzip

1. Übertragungswirkung

2. Vermutungs- und Rechtsscheinswirkung

V. Bestimmtheitsgrundsatz

E. Arten des Eigentums

I. Überblick

II. Staatseigentum und Kollektiveigentum

III. Privateigentum

IV. Grundeigentum und Gebäudeeigentum

V. Wohnungseigentum

VI. Gemeinschaftliches Eigentum

F. Eigentumsübertragung

I. Konstruktion des Erwerbstatbestandes

II. Erwerb vom Berechtigten

1. Erwerbstitel

2. Publizitätsakt

a) Übereignung beweglicher Sachen

b) Übereignung von Immobilien

aa) Grundsätzliches

bb) Formelles Registerrecht

cc) Vormerkung

3. Verfügungsberechtigung

III. Erwerb vom Nichtberechtigten

1. Konstruktion; § 51 VG

2. Rechtsschein und Publizitätsakt

a) Bewegliche Sachen

b) Besonderheiten bei Schiffen, Luft- und Kraftfahrzeugen

c) Immobilien

3. Guter Glaube

4. Entgeltlichkeit

5. Abhandenkommen

6. Lastenfreier Erwerb

7. Haftung des Nichtberechtigten gegenüber dem Berechtigten

IV. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung

G. Originärer Eigentumserwerb

I. Ersitzung

II. Sonstige originäre Erwerbsgründe

H. Enteignung und Beschlagnahme

I. Voraussetzungen der Enteignung und Beschlagnahme

II. Entschädigung

J. Schutz dinglicher Rechte

I. Herausgabeanspruch

II. Negatorischer Anspruch

III. Schadensersatzansprüche

IV. Konkurrenzen

K. Besitz; Verhältnis von Berechtigtem und Besitzer

I. Verhältnis von Berechtigtem und Besitzer

1. Anwendungsvoraussetzungen und Zweck der Regelung

2. Herausgabe und Verwendungsersatz

3. Schadensersatzansprüche

II. Besitzschutz

6. Kapitel: Dingliche Sicherungsrechte  

(Feuerstein/Yin)

A. Überblick

B. Hypothek

I. Belastbare Vermögensgegenstände

1. Entstehung der Hypothek

a) Hypothekenvertrag

b) Registrierung

2. Einzelne Hypothekentypen

a) Hypothek an Land und Gebäuden

b) Floating Charge

c) Höchstbetragshypothek

3. Übertragung einer Hypothek und gutgläubiger Erwerb

4. Verwertung der Hypothek

C. Pfandrecht

I. Pfandrecht an beweglichen Sachen

1. Pfandrechtsbestellung

a) Pfandvertrag

b) Besitzübergabe

c) Gutgläubiger Erwerb

2. Rechte und Pflichten des Pfandnehmers

3. Verwertung der Pfandsache

II. Pfandrecht an Rechten

1. Pfandrechtsbestellung

2. Wirkung der Pfandrechtsbestellung

3. Verwertung des Pfandrechts

D. Zurückbehaltungsrecht

I. Entstehungs- und Wirksamkeitsvoraussetzungen

II. Fristsetzung

III. Rechte und Pflichten

IV. Verwertung

7. Kapitel: Familienrecht

(Pissler/Zhu)

A. Überblick

B. Eherecht

I. Eheschließung

1. Eheschließungsverfahren und Registrierung

2. Ehefähigkeit

3. Eheverbote

4. Ehewirkungen

II. Scheidung

1. Einvernehmliche Scheidung vor der Registerbehörde

2. Einseitige Scheidung (streitige Scheidung)

a) Gerichtliche Zuständigkeit

b) Scheidungsverfahren

c) Scheidungsgründe

3. Scheidungsfolgen

a) „Wirtschaftliche Hilfe“ (Nachehelicher Unterhalt)

b) Güterrechtliche Scheidungsfolgen

c) Auseinandersetzung des Vermögens

C. Kindschaftsrecht

I. Abstammung

II. Elterliche Sorge

III. Adoption

8. Kapitel: Erbrecht

(Pissler/Zhu)

A. Überblick

B. Grundbegriffe

I. Erblasser und Erbfall

II. Erbe und Vermächtnisnehmer

III. Erbschaft (Nachlass)

C. Die Berufung zum Erben

I. Gesetzliche Erbfolge

1. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten und des Ehegatten

2. Gesetzliches Erbrecht des Staates oder des Kollektivs

II. Gewillkürte Erbfolge

1. Testamente und Vermächtnisse

2. Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament

III. Ausschluss von der Erbfolge

1. Enterbung (kein Pflichtteilsrecht)

2. Erbunwürdigkeit

3. Erbverzicht, Ausschlagung sowie Annahme der Erbschaft

D. Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung

I. Erbengemeinschaft

II. Auseinandersetzung

9. Kapitel: Internationales Privatrecht

(Chen/Pissler)

A. Überblick

B. Allgemeines

C. Personenrecht und Rechtsgeschäfte

I. Rechts- und Geschäftsfähigkeit

II. Juristische Personen

III. Stellvertretung

D. Schuldrecht

I. Internationales Vertragsrecht

II. Außervertragliche Schuldverhältnisse

E. Sachenrecht

I. Rechte an einer Sache

II. Wertpapiere

III. Pfandrechte an Rechten

F. Treuhand (Trust)

G. Immaterialgüterrecht

H. Familienrecht

I. Eheschließung

II. Allgemeine Ehewirkungen

III. Güterstand

IV. Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses

V. Scheidung

VI. Adoption

VII. Unterhalt

VIII. Vormundschaft

I. Erbrecht

I. Rechtsnachfolge von Todes wegen

II. Verfügung von Todes wegen

J. Internationales Verfahrensrecht

I. Internationale Zuständigkeit

II. Inländische Zuständigkeit

III. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

IV. Internationales Schiedsverfahrensrecht

Sachregister

Geleitwort

Die außerordentlich dynamische Entwicklung der chinesischen Volkswirtschaft hat China während der vergangenen drei Jahrzehnte zu einer der größten Handelsnationen der Welt werden lassen. Im Jahre 2013 exportierte das Land mehr Güter als irgendein anderer Staat und stand bei den Importen auf Platz 2 hinter den USA. Für Deutschland, in diesen WTO-Statistiken bei Ein- und Ausfuhren jeweils auf Platz 3, war China im Bereich der Exporte der fünftgrößte Abnehmer und sogar der zweitgrößte Lieferant. Zu dem immensen Wachstum des Außenhandels tritt eine entsprechende Vermehrung der Direktinvestitionen hinzu, dies alles begleitet von einer Intensivierung der Verkehrsverbindungen und Steigerung der Mobilität, wie man sie vor einer Generation für unmöglich gehalten hätte.

Die marktwirtschaftliche Öffnung Chinas ist von der kommunistischen Partei in Gang gesetzt und von ihr maßgeblich gefördert worden. Marktwirtschaftlicher Erfolg setzt freilich stets auch private Initiative voraus, die ihrerseits von dem Vertrauen der Geschäftsleute in die Regelhaftigkeit staatlichen und privaten Verhaltens abhängt. Um dieses Vertrauen zu fördern, hat China sich seit den 80er Jahren der Herkulesaufgabe verschrieben, eine Rechtsordnung fast aus dem Nichts neu zu schaffen. Für die Funktionsfähigkeit des Marktes sind dabei von besonderer Bedeutung die Institutionen des Privat- und Wirtschaftsrechts. Wer heute auf das chinesische Rechtsleben schaut, findet eine große Zahl von Kodifikationen vor, die das Land nicht etwa schlicht aus dem Ausland rezipiert, sondern oft nach umfassenden rechtsvergleichenden Vorarbeiten und Untersuchungen geschaffen hat. Eine große Zahl von Juristischen Fakultäten im ganzen Land bereitet seit Langem neue Generationen chinesischer Juristen darauf vor, diese Gesetzbücher mit Leben zu erfüllen und sie in der Rechtswirklichkeit als kalkulierbare Grundlage der Ordnung wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Konflikte zu nutzen.

Für die ausländischen Partner Chinas ist die Information über das chinesische Recht, seine Anwendung und Fortentwicklung von zentraler Bedeutung im Hinblick auf den weiteren Ausbau der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Dem von Binding, Pißler und Xu herausgegebenen Handbuch zum chinesischen Zivilund Wirtschaftsrecht kommt insofern für den deutschen Sprachraum eine Schlüsselrolle zu. Das Buch präsentiert die zentralen Gebiete des chinesischen Zivilrechts einschließlich des internationalen Privatrechts, jeweils mit umfassenden Nachweisen, auch zu Literatur in anderen westlichen Sprachen. Mit Vertragsrecht, Deliktsrecht, Eigentumsrecht und Sicherungsrechten werden Kernbereiche des privaten Wirtschaftsrechts erläutert; ein zweiter Band ist für das übrige Wirtschaftsrecht geplant.

Die Information von Lesern eines Rechtskreises über die rechtlichen Regeln und Zusammenhänge einer ganz anderen Rechtsordnung wirft regelmäßig schwierige Probleme auf. Wer über sein eigenes Recht berichtet, unterstellt häufig, ohne sich dessen bewusst zu werden, ähnliche Vorverständnisse bei seinen Lesern, wie er sie selbst aufgrund seiner juristischen Ausbildung mitbringt; Missverständnisse der Leser sind gleichsam vorprogrammiert. Wer umgekehrt über fremdes Recht schreibt, kennt zwar die Erwartungen und Vorverständnisse der eigenen Leser, erliegt aber vielleicht der Gefahr, in die fremden Rechtsnormen Regelungen hineinzuinterpretieren, die in dem fremden Land nicht intendiert waren. Um diesen Gefahren zu begegnen, haben die Herausgeber ein besonders aufwändiges Verfahren konzipiert: Sie haben für jedes Kapitel einen chinesischen und einen deutschen Autor gewonnen, die bestrebt waren, durch die Abstimmung der Texte Missverständnissen vorzubeugen und ihnen auszuweichen. Immer wieder werden dabei auch die originalen chinesischen Schriftzeichen verwendet, damit der Kenner sich sein eigenes Urteil bilden kann. Herausgebern und Autoren gebührt Dank für die investierte Mühe, die ganz verschiedenen Lesergruppen nutzen wird.

Die allerbesten Wünsche begleiten dieses Buch, das einem hohen Ziel gewidmet ist und in unserem Sprachraum nicht seinesgleichen hat.

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Jürgen Basedow, LL.M. (Harvard Univ.)

Direktor, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Associé, Institut de droit international

Vorwort

Vor fast genau 100 Jahren wurden acht Hefte (1911 bis 1913) einer „Deutsch-chinesischen Rechtszeitung“ von der Abteilung für Rechts- und Staatswissenschaften der Deutsch-Chinesischen Hochschule Tsingtau herausgegeben. Einerseits wird Tsingtau (in der heute üblichen Pinyin-Umschrift: Qingdao, Provinz Shandong) in China noch heute gerne als ehemalige deutsche Musterkolonie (1898– 1914) präsentiert. Anderseits gibt die damalige Gründung einer Rechtsabteilung an der Hochschule in Tsingtau und das Erscheinen dieser Zeitschrift Zeugnis ab von den langjährigen und engen Beziehungen zwischen chinesischen und deutschen Juristen. Das Interesse chinesischer Juristen am deutschen Recht hält seit dieser Zeit an.

Die Verbindung mit Deutschland zeigt sich gerade beim Wandel im Rechtswesen der Volksrepublik China, der sich mit der Einführung der Politik der Reform und Öffnung nach 1978 vollzogen hat. Mit Nachdruck versucht China, sich eine neue Rechtsordnung zu geben, die den Erfordernissen einer modernen Wirtschaft entspricht. Bereitwillig wird dabei auf die Erfahrungen ausländischer Rechtsordnungen zurückgegriffen. Dass gerade das deutsche Recht oftmals als Vorbild für die Schaffung eigener Gesetze genommen wird, ist auch durch den hohen Grad der Systematisierung des deutschen Rechts zu erklären, die eine Rezeption vereinfacht.

Dieser Öffnung der Volksrepublik China steht ein wachsendes Interesse deutscher Juristen an der sich wandelnden chinesischen Rechtsordnung gegenüber. Das belegt bereits ein Blick auf die beeindruckende Zahl der deutschsprachigen Publikationen zum chinesischen Recht. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die „Zeitschrift für Chinesisches Recht“, die seit über 20 Jahren erscheint und sich seit 2015 im Open Journal System in einem neuen und zeitgemäßen Gewand präsentiert (www.ZChinR.de).

Gleichwohl fehlte eine aktuelle systematische Gesamtdarstellung des chinesischen Zivil- und Wirtschaftsrechts als Grundlegung in deutscher Sprache, um einen Einstieg in diese vielschichtige und spannende Rechtsordnung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist Ziel der Herausgeber, eine umfassende Analyse der zentralen Gebiete des chinesischen Zivilrechts einschließlich des internationalen Privatrechts vorzulegen und dabei mit bewährter wissenschaftlicher Methodik des deutschen Rechts den chinesischen Rechtsdiskurs aufzuarbeiten und systematisch darzustellen.

Zugleich war den Herausgebern ein Anliegen, ein Werk mit klarer Orientierung auf die Rechtspraxis zu schaffen. Die einzelnen Kapitel dieses Buches wurden daher von chinesisch-deutschen Autorenteams verfasst, die mehrjährige Erfahrungen in der Forschung und/oder Praxis zum chinesischen Recht mitbringen. Als systematische Grundlegung und praktischer Leitfaden richtet sich das Werk sowohl an deutsche Unternehmen und Wirtschaftskanzleien, die auf dem chinesischen Markt aktiv sind oder verstärkt Fuß fassen wollen, als auch an Studenten und Wissenschaftler der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Das Handbuch kann natürlich eine Beratung vor Ort ebenso wenig ersetzen wie die für ein vertieftes Studium unerlässliche Lektüre der chinesischen Originalquellen. Auf die Quellen wird deswegen durchgängig in einer Form verwiesen, die es dem Leser mit Chinesischkenntnissen ermöglicht, diese problemlos zu finden.

Herzlicher Dank gebührt den Autoren des Werkes, die als namenhafte Rechtswissenschaftler oder erfahrene Praktiker in den jeweiligen Rechtsgebieten ihren Beitrag zu dieser umfassenden Darstellung des chinesischen Zivilrechts geleistet haben.

Die Fertigstellung dieses Handbuchs wäre ohne die Mitwirkung vieler engagierter Beteiligter nicht möglich gewesen. Dank gebührt insbesondere den Mitarbeitern des „Deutsch-chinesischen Programms Rechtskooperation“ der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH in Beijing, die in unterschiedlicher Weise zur Realisierung beigetragen haben. Namentlich ist ihnen für die Erstellung des Abkürzungsverzeichnisses herzlich zu danken.

Die Beiträge sind durchweg auf dem Stand vom 1. Januar 2015, bei einigen konnten sämtliche Änderungen bis Mai 2015 berücksichtigt werden.

Für Korrekturanregungen oder Verbesserungsvorschläge zu diesem Werk sind die Herausgeber jederzeit dankbar.

Jörg Binding

Knut Benjamin Pißler

Lan Xu

Autorenverzeichnis

Jörg Binding

Dr., ist Rechtsanwalt und Leiter des Sektors „Recht, Finanzen und Qualitätsinfrastruktur“ mit Zuständigkeit u.a. für die deutsch-chinesischen Programme „Rechtskooperation“, „Richteraustausch“, „Kundendatenschutz mit Schwellenländern“, „Qualitätsinfrastruktur“ sowie „Finanzsektorreform“, die die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH im Auftrag der Bundesregierung in China umsetzt.

Weizuo Chen

Professor Dr. Dr., LL.M. (Saarland). Direktor des Forschungszentrums für internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Tsinghua University School of Law, Beijing. Gastprofessor an der Hague Academy of International Law 2012 (Special Course). Seit 2003 Gastprofessor an der Faculté internationale de droit comparé de Strasbourg. Humboldt Research Fellow am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg (2012–2014).

Mario Feuerstein

Dr., MBA, ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Schulz Noack Bärwinkel und seit 2005 in Shanghai tätig. Er hat über ein Thema im chinesischen Recht promoviert (summa cum laude). Seine anwaltliche Tätigkeit umfasst die Beratung in den Bereichen des chinesischen Gesellschafts-, Kartell-, Handels-, Steuer- und Arbeitsrechts sowie des Allgemeinen Zivilrechts.

Jing Jin

Dr. iur., LL.M., Juniorprofessorin an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der China Youth University of Political Studies. 2006–2009 Masterstudium der Rechtsvergleichung am Chinesisch-Deutschen Institut für Rechtswissenschaft der China-Universität für Politik- und Rechtswissenschaft in Beijing. 2008–2009 LL.M.-Studium für deutsches Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität München. 2010–2013 Promotion am Centrum für Europäisches Privatrecht der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.

Benjamin Kroymann

Dr., E.M.L.E. (Madrid), ist Rechtsanwalt und Partner der internationalen Sozietät Squire Patton Boggs (US) LLP. Vor seinem Wechsel nach Shanghai vor sechs Jahren, leitete er den China Desk einer anderen internationalen Kanzlei in Berlin. Er studierte unter anderem in Berlin, Madrid, New York und Shanghai und schrieb seine Dissertation zu einem Thema des chinesischen Gesellschaftsrechts.

Sebastian Lohsse

Prof. Dr. iur., Inhaber des Lehrstuhls für Römisches Recht und Vergleichende Rechtsgeschichte, Bürgerliches Recht und Europäisches Privatrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Direktor am Institut für Rechtsgeschichte und Geschäftsführender Direktor des Centrums für Europäisches Privatrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. 2006/07 Stellvertretender Direktor des Deutsch-Chinesischen Instituts für Rechtswissenschaft, Universität Nanjing, VR China.

Knut Benjamin Pissler

Priv.-Doz. Dr. iur., M.A. (Sinologie), Leiter des China-Referats des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg. Seit 2007 Lehrbeauftragter der Universität Göttingen. Seit 2011 Lehrbeauftragter der Universität zu Köln. 2013 Habilitation an der Universität Göttingen. Gastprofessur für das Fachgebiet Sinologie an der Freien Universität Berlin (2014/2015).

Nils Seibert

Dr., Rechtsanwalt und seit 2013 Leiter der Abteilung Recht & Investitionen der German Industry & Commerce (AHK) in Beijing, u. a. zuständig für deutsche Investitionen in Nordchina. Davor Berater mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt in Kanzleien in Frankfurt und Shanghai.

Yuan Shen

Dr., LL.M. (Köln), ist Legal Consultant und Associate der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sie studierte Rechtswissenschaften in Chongqing, Beijing und Köln. Qualifikation zur Ausübung juristischer Berufe in China im Jahr 2005. Seit 2010 im Kölner Büro/China-Desk von Luther tätig. Seit 2013 Lehrbeauftragte der Universität zu Köln.

Thomas Weidlich

LL.M. (Hull), ist Rechtsanwalt und Partner sowie Leiter des China-Desk der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Er gehört der Kanzlei seit 1996 an und leitete zwischen 2000 und 2005 das Büro der Kanzlei in Singapur. Seit 2005 leitet er ein Corporate M&A-Team im Kölner Büro, welches für die rechtliche Beratung im gesamten Asien-Pazifik-Raum, mit Schwerpunkt auf China und Indien, verantwortlich ist.

Wenfang Wu

Dr., Associate Professor an der Rechtsfakultät der Shanghai Universität für Finanzen und Wirtschaft. Assistentin des Dekans, Direktorin der Chinesischen Sozialrechtsvereinigung, Direktorin der Shanghaier Arbeitsrechtsvereinigung und Rechtsanwältin.

Lan Xu

LL.M. (Tübingen), Professorin für Rechtsvergleichung, Juristisches Deutsch an der China-Universität für Politik- und Rechtswissenschaft und dort Leiterin des Forschungszentrums für Deutschlandstudien.

Xiaohui Yin

Doktorandin an der Fudan Universität in Shanghai. Sie ist Lektorin an der Shanghai Universität für politische Wissenschaften und Recht. Ihre Forschungsgebiete sind das Allgemeine Zivilrecht, Umwelt- und Energierecht.

Hang Zhang

Dr., ist Rechtsberater im Deutsch-Chinesischen Programm Rechtskooperation der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH mit Schwerpunkt im Bereich Zivil- und Wirtschaftsrecht, 2013 Promotion an der Universität Göttingen.

Qingyu Zhu

Prof. Dr. iur., Guanghua Rechtsfakultät der Zhejiang Universität in Hangzhou für Zivil- und Handelsrecht. 2008/09 Forschungsaufenthalt am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg.

Abkürzungsverzeichnis

AdoptionsG

Adoptionsgesetz der VR China

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGZ

Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts der VR China

AT

Allgemeiner Teil

AWVG

Außenwirtschaftsgesetz der VR China

Bestimmungen zum Schutz von Internetnutzern

Bestimmungen zum Schutz privater Daten von Telekommunikations- und Internetnutzern

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

CASS

Chinesische Akademie für Sozialwissenschaften

CCAA

China Center for Adoption Affairs

CISG

United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

CJV

Contractual Joint Ventures

Dienstleistungs- informations- systemrichtlinie

Informationssicherheitstechnologie – Richtlinie zum Schutz privater Daten in öffentlichen und gewerblichen Dienstleistungsinformationssystemen

EheG

Ehegesetz des VR China

EheregisterV

Eheregisterverordnung

EnteignungsVO

Verordnung über die Enteignung und Entschädigung von Gebäuden auf staatseigenem Land vom 19.1.2011 (Enteignungsverordnung)

Entscheidung zum Schutz von Netz- werkinformationen

Entscheidung des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses zur Stärkung des Schutzes von Netzwerkinformationen

Entwurf zum Daten- schutz von Post- sendungen

Entwurf für die Verwaltungsvorschriften zur Sicherheit privater Daten von Postsendungsnutzern

ErbG

Erbgesetz der VR China

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GdH

Gesetz der VR China über die deliktische Haftung

GebäuderegisterVO

Gebäuderegisterverordnung

GeU

Gesetz über elektronische Unterzeichnungen der VR China

GGG

Gesetzgebungsgesetz der VR China

HGB

Handelsgesetzbuch

h. M.

herrschende Meinung

HS

Halbsatz

i. H. v.

in Höhe von

InsO

Insolvenzordnung

IPR-Gesetz

Gesetz der VR China über die Rechtsanwendung auf Zivilverhältnisse mit Auslandsberührung

KPCh

Kommunistische Partei Chinas

LandregisterVO

Landregisterverordnung

NVK

Nationaler Volkskongress

OVG

Oberstes Volksgericht

OVG-Ansichten

Ansichten des Obersten Volksgerichts

OVG Bestimmungen zur Verletzung von Personenrechten in Informationsnetz- werken

Bestimmungen des OVG zu mehreren Fragen betreffend die Anwendung des Gesetzes zu Prozessen mit Zivilstreitigkeiten über die Verletzung von Personenrechten mittels Informationsnetzwerken

OVG-Interpretation AGZ

Versuchsweise durchgeführte Ansichten des AGZ Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen der Anwendung der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts der VR China vom 26.1.1988

OVG-Interpretation I VG

Interpretation I des OVG über einige Fragen bei Anwendung des Vertragsgesetzes der VR China, erlassen am 1.12.1999 und in Kraft am 29.12.1999

OVG-Interpretation II VG

Interpretation des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen der Anwendung des Vertragsgesetzes der VR China (II) vom 13.5.2009

OVG-Interpretation ErbG

Interpretation des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen der Implementierung des Erbgesetzes der Volksrepublik China vom 11.9.1985

OVG-Interpretation IPR-Gesetz

Interpretation des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen des Gesetzes der VR China über die Rechtsanwendung auf Zivilverhältnisse mit Auslandsberührung (Teil 1) vom 10.12.2012

OVG-Interpretation SiG

Interpretation des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen bei der Anwendung des Sicherheitengesetzes vom 13.12.2000

OVG-Interpretation Kaufrecht

Interpretation des Obersten Volksgerichts zu Fragen der Rechtsanwendung bei der Behandlung von Streitfällen bei Kaufverträgen vom 31.3.2012

OVG-Interpretation Mietrecht

Erläuterungen des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen der Rechtsanwendung bei Streitfällen zu Mietverträgen über Räumlichkeiten in Städten und Kleinstädten vom 30.7.2009

OVG-Interpretation zu seelischen Schäden

Interpretation des Obersten Volksgerichtes zu mehreren Fragen betreffend der Feststellung der Haftung für seelische Schäden in Fällen ziviler Rechtsverletzungen vom 8.3.2001

OVG-Interpretation ZPG

Interpretation des OVG zu einigen Fragen bei Anwendung des Zivilprozessgesetzes der VR China

PICC

Principles for International Commercial Contracts

Produktqualitäts- gesetz

Produktqualitätsgesetz der VR China

PUAG

Partnerschaftsunternehmensgesetz der VR China

RabelsZ

Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht

RIW

Recht der Internationalen Wirtschaft

RJDC

Reports of Judicial Decisions in China

Rn.

Randnummer

SRG

Sachenrechtsgesetz der VR China

SiG

Sicherheitengesetz der VR China

TVG

Technologievertragsgesetz der VR China

UN

United Nations

UNIDROIT

International Institute for the Unification of Private Law

VerjV

Ansichten des OVG zur Anwendung des Systems der Verjährung im Zivilprozess vom 11.8.2008

VG

Vertragsgesetz der VR China

VGOG

Volksgerichtsorganisationsgesetz der VR China

VR

Volksrepublik

VSG

Verbraucherschutzgesetz der VR China

WTO

World Trade Organisation

WVG

Wirtschaftsvertragsgesetz der VR China

ZChinR

Zeitschrift für Chinesisches Recht

ZfBR

Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht

ZPG

Zivilprozessgesetz der VR China

ZVglRWiss

Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft

1. KapitelGrundlagen

Literatur:Ahl, Björn, Neue Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung in China, ZChinR 2012, 1 ff.; Binding, Jörg, Das Gesetz der VR China über die deliktische Haftung, Berlin, 2012; Binding, Jörg/Radjuk, Anna, Die Rangordnung der Rechtsnormen in der VR China, Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW), 2009; Binding, Jörg/Eisenberg, Claudius, Produkthaftung in der VR China, Recht der Internationalen Wirtschaft, 2010; Bu, Yuanshi, Einführung in das Recht Chinas, München, 2009; Cabestan, Jean-Pierre, Administrative Law-Making in the People’s Republic of China, in: Otto, Jan Michiel/Polak, Maurice/Chen, Jianfu/Li, Yuwen, Law-Making in the People’s Republic of China, Den Haag, 2000; Chen, Albert H.Y., Socialist Law, Civil Law, Common Law, And the Classification of Contemporary Chinese Law, in: Otto, Jan Michiel/Polak, Maurice/Chen, Jianfu/Li, Yuwen: Law-Making in the People’s Republic of China, Den Haag, 2000; Chen, Jianfu, Coming Full Circle: Law-Making in the PRC from a Historical Perspective, in: Otto, Jan Michiel/Polak, Maurice/Chen, Jianfu/Li, Yuwen: Law-Making in the People’s Republic of China, Den Haag, 2000; Chen, Jianfu, Chinese Law: Towards an Understanding of Chinese Law, Its Nature and Developments, Den Haag, 1999; Chen, Huabin [陈华彬], Allgemeine Theorie des Zivilrechts [民法总论], Peking, 2011; Corne, Peter Howard, Creation and Application of Law in the PRC, The American Journal of Comparative Law, Vol. 50, No. 2, 2002; Corne, Peter Howard, Foreign Investment in China: The Administrative Legal System, Hong Kong, 1997; Corne, Peter Howard, Lateral Movements: Legal Flexibility and Foreign Investment Regulation in China, 27 Case Western Reserve Journal of International Law, 1995; Deissner, Susanne, Interregionales Privatrecht in China, Tübingen, 2012; Glück, Ulrike, Das Dian: Ein traditionelles chinesisches Rechtsinstitut in Gegenwart und Vergangenheit, Berlin, 1999; Heuser, Robert, Beginn eines Jahrhundertprojekts: Die Rechtsreform unter der Späten Qing-Dynastie (1903–1911), Zeitschrift für Chinesisches Recht, 2008; Heuser, Robert, Grundriss der Geschichte und Modernisierung des chinesischen Rechts, Baden-Baden, 2013; Heuser, Robert, Einführung in die chinesische Rechtskultur, Hamburg, 1999; Jiang, Ping [江平], Allgemeine Überlegungen zum Entwerfen eines chinesischen Zivilgesetzbuchs [中国民法典制定的 宏观思考], Rechtswissenschaft [法学], 2002; Li, Buyun, Explanation on the Proposed Law on Law-Making, in: Otto, Jan Michiel/Polak, Maurice/Chen, Jianfu/Li, Yuwen, Law-Making in the People’s Republic of China, Den Haag, 2000; Liang, Huixing [梁慧星], Die Rezeption ausländischen Zivilrechts in China, Zeitschrift für Chinesisches Recht, 2003; Liang, Huixing [梁慧星], Allgemeine Einführung in das Zivilrecht [民法总论]], Peking, 2007; Liang, Huixing [梁慧星], Der gegenwärtige Zustand des chinesischen Zivilrechts, in: Heuser, Robert, Beiträge zum chinesischen Zivil- und Wirtschaftsrecht, Hamburg, 2005; Li, Kaiguo [李开国], Zum System und zur Struktur des Entwurfs für ein Zivilgesetzbuch [评民法草案的体系结构], Moderne Rechtswissenschaft [现代法学], 2003; Luo, Wei, Chinese Law and Legal Research, Chinese Law Series, Band 8, Buffalo, 2005; Li, Yongjun [李永军], Allgemeine Einführung in das Zivilrecht [民法总 论], Peking, 2008; Ma, Junju [马俊驹], Rede zu Entwicklungen im Bereich des Zivilrechts und der Kodifizierung des chinesischen Zivilrechts [漫谈民法走势和 我国民法典的制定], Tsinghua Law Journal [清华法学], 2003; Manthe, Ulrich, Bürgerliches Recht und bürgerliches Gesetzbuch in der Volksrepublik China, in: Jahrbuch für Ostrecht, Band 28 (1987); Pissler, Knut Benjamin, Gläubigeranfechtung in China: eine rechtshistorisch-rechtsvergleichende Untersuchung zur Rechtstransplantation, Tübingen, 2008; Pissler, Knut Benjamin, Der Dienstleistungsvertrag im chinesischen Vertragsgesetz, in: Zimmermann, Reinhard, Service Contracts, Tübingen, 2010; Schwab, Dieter/Löhnig, Martin, Einführung in das Zivilrecht, Heidelberg, 2012; Senger, Harro v., Einführung in das chinesische Recht, München, 1994; Shao, Jiandong [邵建东], Die Rezeption des deutschen Zivilrechts im alten China, Juristenzeitung, 1999; Shao, Shixing [邵世星], Es müssen die Faktoren beachtet werden, welche die Kodifizierung einschränken [[应当重视我国民法法典化的制约性因素], in: Zhang, Lihong [张礼洪]/Gao, Fuping [高富平], Dekodifizierung, Entkodifizierung and Anti-Kodifizierung des Zivilrechts [民法法典化、解法典化和反法典化], Peking, 2008; Shen, Weixing [申卫星], Zivilrecht [民法学], Peking, 2007; Simon, Oliver, Pandektensystematik oder Code Civil? Eine Abhandlung aus dem Jahre 1907 „Über die zukünftige Kodifikation eines Zivilrechts in China“ von Qin Lianyuan, Zeitschrift für Chinesisches Recht, 2007; Tay, Alice Erh-Soon, Introducing China’s Business Laws and Practice, in: CCH Asia Pte Limited (Hrsg.), China Laws For Foreign Business (Loseblattsammlung), Band 1, Singapore, ab 1985; Tu, Yongqian [涂 永前]/Kang, Na [康娜], Die Verabschiedung des chinesischen Zivilgesetzbuches sollte verschoben werden [中华人民共和国民法典的制定应该缓行], in: Zhang, Lihong [张礼洪]/Gao, Fuping [高富平], Dekodifizierung, Entkodifizierung and Anti-Kodifizierung des Zivilrechts [民法法典化、解法典化和反法 典化], Peking, 2008; Wang, Liming [王利明]/Yang, Lixin [杨立新]/Wang, Yi [王轶]/Cheng, Xiao [程啸], Zivilrecht [[现代民法学], Peking, 2008; Wang, Liming [王利明], Zur Struktur des chinesischen Zivilgesetzbuches [试论我国 民法典体系], Forum Politikwissenschaft/Zeitschrift der China-Universität für Politik- und Rechtswissenschaft [政法论坛/中国政法大学学报], 2003, 23 f.; Wang, Liming, Entwurf eines Zivilgesetzbuchs nach der Vollendung des Rechtssystems [法律体系形成后的民法典制定], Social Sciences in Guangdong, 2012; Wang, Qiang, Eine rechtslinguistische, -terminologische und funktional-inhaltliche Analyse des auf dem BGB basierenden Zivilgesetzbuch-Entwurfs der späten Qing-Zeit, Zeitschrift für Chinesisches Recht, 2013; Wang, Zejian [王泽鉴], Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts [民法总则], 2009; Weggel, Oskar, „Rechtshändel unbedingt vermeiden“ – China zwischen Tradition und Rezeption: Einführung in chinesische Rechtstraditionen, in: Ranft, Michael-Florian/Schewe, Christoph, Chinesisches Wirtschaftsrecht: Einführung für Unternehmer und deren Rechtsberater, Baden-Baden, 2006; Xie, Huaishi [谢怀轼], Ausgewählte rechtliche Werke [谢怀轼法学文选], Peking, 2002; Xu, Donggen [徐冬根], Internationales Privatrecht [国际私 法], Peking, 2009; Xu, Guodong [徐国栋], Die grundlegende Struktur des Entwurfs des Zivilgesetzbuchs [民法典草案的基本结], in: Xu, Guodong [徐国栋], Der Ideenstreit zum chinesischen Zivilgesetzbuch-Entwurf [中国民法典起草思路论战], Peking, 2001; Xu, Lan, Die Rezeption deutschen Zivilrechts in China am Beispiel des Deliktsrechts, in: Berger, Klaus Peter/Borges, Georg/Herrmann, Harald/Schlüter, Andreas/Wackerbarth, Ulrich, Zivil- und Wirtschaftsrecht im Europäischen und Globalen Kontext, Festschrift für Norbert Horn zum 70. Geburtstag, Berlin, 2006; Xu, Xuelu [徐学鹿]/Liang, Peng [梁鹏], Zur Nichtkodifizierung [时代潮流-非法典化], in: Zhang, Lihong [张礼 洪]/Gao, Fuping [高富平], Dekodifizierung, Entkodifizierung and Anti-Kodifizierung des Zivilrechts [民法法典化、解法典化和反法典化], Peking, 2008; Zhang, Lihong, The Latest Developments in the Codification of Chinese Civil Law, Tulane Law Review 83, No. 4 (2009); Zheng, Hui, Chapter I, Overview, in: Bu, Yuanshi, Chinese Civil Law, Oxford, 2013; Zheng, Yubo [郑玉波], Allgemeine Grundlagen des Zivilrechts [民法总则], Peking, 2003; Zweigert, Konrad/Kötz, Hein, Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts, Tübingen, 1996.

Übersicht

A. Historische Entwicklung des chinesischen Zivilrechts

I. Frühphase

II. Qing-Dynastie

III. Republik

1. Entwurf von 1925

2. Zivilgesetz der Republik

IV. Volksrepublik China

1. 1949–1978

a) Entwurf von 1956

b) Entwurf von 1964

2. 1978 bis heute

a) Entwurf von 1982

b) Entwurf von 2002

c) Einzelgesetze

d) Aktueller Stand

B. Quellen des chinesischen Zivilrechts

I. Einordnung des chinesischen Zivilrechts

II. Kategorisierung der Rechtsquellen

III. Einzelne Rechtsquellen

1. Verfassung

2. Gesetze und Bestimmungen

a) Grundformen

b) Zivilrecht

3. Verwaltungsrechtsnormen

a) Grundformen

b) Zivilrecht

4. Justizielle Auslegung

5. Internationale Abkommen

6. Gewohnheitsrecht

7. Urteile

A.Historische Entwicklung des chinesischen Zivilrechts

I.Frühphase

1

Das chinesische Zivilrecht trat bis zum Ende der Qing-Dynastie nicht als eigenständig geregelter Bereich in Erscheinung. Die untergeordnete Stellung zivilrechtlicher Regelungen stand dabei im Einklang mit der seinerzeit vorherrschenden offiziellen Ansicht, nach der das staatliche Recht vornehmlich den Machthabenden als Herrschaftsinstrument dienen und nicht dem Einzelnen individuelle Rechte vermitteln sollte.1

2

Bis zum Beginn der ersten Kodifizierungsarbeiten für ein Zivilgesetzbuch Anfang des 20. Jahrhunderts waren Rechtsverhältnisse zivilrechtlicher Natur lediglich durch das Strafrecht und die konfuzianischen Sittenregeln, die sogenannten Li2, ausgestaltet.3 Als ethische Verhaltensregeln bestimmten die Li bis Anfang des 20. Jahrhunderts einen Großteil der zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse.4 Regeln für das Zustandekommen von Verträgen, die Übertragung von Grundeigentum etc. bestimmten sich im Wesentlichen nach den Li.5 Hingegen waren für die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten in dem bis zu jener Zeit geltenden Qing-Kodex6 zumeist strafrechtliche Sanktionen vorgesehen. Eine Unterscheidung zwischen Zivilrecht und Strafrecht existierte mithin in der Rechtspraxis nicht.

II.Qing-Dynastie

3

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts sah sich die Qing-Dynastie erheblichem Druck aus dem In- und Ausland gegenüber, ein modernes Rechtssystem zu erschaffen. Auf westlicher Seite sah man die fehlende Rechtskodifikation vor allem als Hindernis und Erschwernis für die eigenen Handelsgeschäfte in China – geschriebene Gesetzbücher nach europäischem Vorbild sollten hier die erforderliche Rechtssicherheit herstellen. So forderten etwa in den Jahren 1902 und 1903 Großbritannien, die Vereinigten Staaten und Japan die Einführung eines Rechtssystems nach europäischem Muster als Vorbedingung für die Aufgabe ihrer exterritorialen Rechte.7

4

Auch innenpolitisch stand die chinesische Regierung unter wachsendem Druck – die revolutionäre Bewegung um Sun Yatsen organisierte regelmäßig lokale Volksaufstände und rief zum Sturz der Regierung auf.8 Mit dem Inaussichtstellen einer neuen Verfassung und Rechtsordnung sollte die Dynamik dieser Bewegung gebremst werden. Unabhängig von diesen Faktoren reifte in der chinesischen Oberschicht aber auch die Einsicht, dass das bestehende Rechtssystem einer grundlegenden Reform bedurfte.9

5

Im Jahre 1902 erließ Kaiser Guang Xu10 ein Edikt, wonach „in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse die Gesetze nach dem Vorbild ausländischer Rechtsordnungen zu überarbeiten“ seien.11 Mit dieser Aufgabe betraute er Shen Jiaben12 und Wu Tingfang13, die als Direktoren des 1907 gegründeten „Amts für die Revision und Zusammenstellung von Gesetzen“14 fungierten.15 Die Arbeiten an dem Entwurf eines Zivilgesetzbuches wurden im selben Jahr im Auftrag des Kaisers Guang Xu aufgenommen. Damit begannen erstmals in der Geschichte Chinas konkrete Entwurfsarbeiten für ein gesondertes und einheitliches Zivilrechtsgesetzbuch.16 Das Ergebnis, das Zivilgesetzbuch der Qing-Dynastie17 (im Folgenden „Qing-Zivilgesetzbuch“), wurde sodann in den Jahren 1911 bis 1916 schrittweise veröffentlicht.18 Der Sturz des Kaiserreichs im Jahre 1911 verhinderte jedoch, dass das Qing-Zivilgesetzbuch offiziell verabschiedet wurde und in Kraft trat.19

6

Das Qing-Zivilgesetzbuch setzte sich aus den Büchern Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht zusammen und umfasste 1.569 Paragraphen. Bereits diese Struktur offenbart die inhaltliche Nähe des Qing-Zivilgesetzbuches zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), aber auch zum japanischen Zivilgesetzbuch, welches seinerseits maßgeblich vom deutschen BGB beeinflusst war.20 Die Nähe zum deutschen BGB ist dabei umso bemerkenswerter, als an den Kodifizierungsarbeiten keine deutschen Wissenschaftler beteiligt waren.21 Maßgeblich in die Kodifizierung eingebunden waren vor allem japanische Rechtswissenschaftler.22

7

Neben den kulturellen und linguistischen Ähnlichkeiten bot sich Japan für China bei den Arbeiten am Entwurf des Qing-Zivilgesetzbuches vor allem insofern als Vorbild an, als es die erfolgreiche Rezeption westlicher Gesetze in einem asiatischen Land bereits vorgelebt hatte.23 Daneben spielten auch Praktikabilitätserwägungen eine Rolle: Da viele der in der japanischen Sprache genutzten Schriftzeichen der chinesischen Sprache entstammen, konnten zahlreiche Rechtsbegriffe direkt in den Entwurf des Qing-Zivilgesetzbuches übernommen werden.24

8

Mit der maßgeblichen Ausrichtung des Qing-Zivilgesetzbuches am deutschen BGB und am japanischen Zivilgesetzbuch entschied man sich für das kontinentaleuropäische Civil Law und gegen das Common Law, wobei die Alternative eines Common-Law-Ansatzes offenbar nicht ernsthaft diskutiert oder in Erwägung gezogen wurde.25 Ausführlich erörtert wurde lediglich die Wahl zwischen dem Vorbild des französischen Code Civil, dessen Rezeption im 19. Jahrhundert stark verbreitet war, und dem neueren deutschen BGB.

9

Die Anlehnung an das deutsche BGB bedeutete gleichzeitig eine Übernahme des Trennungssystems zwischen Zivil- und Handelsgesetzbuch. Während etwa in der Schweiz oder Ungarn handelsrechtliche Bestimmungen in das Zivilgesetzbuch aufgenommen wurden, hatte man sich in anderen Ländern, wie Frankreich und Deutschland, für eine Trennung der beiden Bereiche in separaten Gesetzbüchern entschieden – diesem Weg folgte man nun mit dem Entwurf des Qing-Zivilgesetzbuches.

III.Republik

1.Entwurf von 1925

10

Auch nach der Gründung der Republik China im Jahre 1912 wurden die Kodifizierungsarbeiten für ein Zivilgesetzbuch fortgesetzt, mit denen eine neu gegründete Kommission betraut war. Neben japanischen Wissenschaftlern gehörten der Kommission in den Folgejahren auch zwei französische Berater26 an.27 Bei den Kodifizierungsarbeiten setzte die Kommission im Wesentlichen auf dem Entwurf des Qing-Zivilgesetzbuchs auf.

11

Der fertig gestellte Entwurf wurde im Jahre 1925 veröffentlicht. Inhalt und Struktur orientierten sich eng am Qing-Zivilgesetzbuch, aus dem viele Vorschriften unverändert übernommen wurden. Änderungen wies vor allem das Buch zum Schuldrecht auf, in welchem ein deutlicher Einfluss des Schweizerischen Obligationsrechts erkennbar war.28 Der Entwurf enthielt 1.745 Paragraphen und war, wie das Qing-Zivilgesetzbuch, in fünf Bücher unterteilt.

12

Auch dieser Entwurf eines Zivilgesetzbuches trat allerdings nicht in Kraft. Hauptgrund hierfür waren die wachsenden innenpolitischen Auseinandersetzungen, die unter anderem zur Auflösung des Parlaments führten.29 Da das damalige Justizministerium den chinesischen Gerichten jedoch in einem Runderlass gestattete, den Gesetzesentwurf in ihren Entscheidungen zu zitieren, entfaltete dieser Entwurf des Zivilgesetzbuches zumindest mittelbare Wirkung.30

2.Zivilgesetz der Republik

13

Unter der 1927 gegründeten Nationalregierung in Nanjing wurden die Arbeiten an dem Gesetzesentwurf fortgesetzt. Eine dem Gesetzgebungshof31 unterstellte Kommission für Zivilgesetzgebung übernahm die Kodifizierungsarbeiten und stellte den Entwurf im Jahre 1929 fertig.32 Als ausländischer Berater wirkte bei den Entwurfsarbeiten erneut der Franzose Georges Padoux mit.33 Die einzelnen Bücher des Entwurfs wurden in den Jahren 1929 und 1930 schrittweise verkündet und in Kraft gesetzt.34

14

Das Zivilgesetz der Republik35 (im Folgenden „Zivilgesetz“) fußte im Wesentlichen auf dem 1925 veröffentlichten Entwurf sowie auf dem Entwurf des Qing-Zivilgesetzbuches. Wie Letztere setzte sich das Zivilgesetz aus den fünf Büchern Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht zusammen. In Abkehr von den beiden vorangegangenen Entwürfen folgte das Zivilgesetz der Einheitslösung, indem erstmals handelsrechtliche Vorschriften in das Gesetz integriert wurden. Das Zivilgesetz umfasste 1.225 Paragraphen.

15

Inhaltlich war vor allem der Einfluss des deutschen, japanischen und schweizerischen Zivilrechts deutlich erkennbar.36

16

Als erstes Zivilgesetzbuch in der Geschichte Chinas markierte das Zivilgesetz einen bedeutenden rechtsgeschichtlichen Einschnitt. In der Praxis kam das Gesetz jedoch kaum zur Anwendung. Besonders in den ländlichen Gebieten vertraute die Bevölkerung bei zivilrechtlichen Streitigkeiten weiter eher auf eine Schlichtung durch Dorfobmänner oder die Familie und mied die Zivilgerichte.37 Insgesamt gelangte daher nur ein geringer Teil der zivilrechtlichen Streitigkeiten vor die staatlichen Gerichte.38

17

Die Ursachen für die mangelnde Umsetzung des Zivilgesetzes waren vielfältig: Das dem Zivilgesetz zugrunde liegende mitteleuropäische Wertegerüst stand mit der gesellschaftlichen und kulturellen Realität in China nur sehr begrenzt im Einklang. Ein gewachsenes Bürgertum und eine entwickelte Marktwirtschaft waren in China nicht vorhanden; ebenso fehlten der für eine effektive Umsetzung notwendige unabhängige und gut ausgebildete Juristenstand sowie eine entwickelte Rechtswissenschaft.39 Zudem konnte sich die Nationalregierung aufgrund der fortlaufenden inneren und äußeren Konflikte nicht in ausreichendem Maße der Aufgabe widmen, eine flächendeckende und einheitliche Anwendung der Gesetze zu gewährleisten.40

18

Kurz vor der Gründung der Volksrepublik China im Jahre 1949 wurde das Zivilgesetz außer Kraft gesetzt.41 Es gilt jedoch bis heute in Taiwan fort und wurde dort im Laufe der Jahrzehnte durch Rechtsprechung und Lehre weiterentwickelt.42 Trotz der niedrigen praktischen Relevanz des Zivilgesetzes während seiner Geltungszeit in Festlandchina kommt dem Zivilgesetz insofern eine wichtige Bedeutung zu, als es erstmals eine moderne Zivilrechtsterminologie in China etablierte und die spätere Gesetzgebung Chinas im Bereich des Zivilrechts maßgeblich beeinflusste.43

IV.Volksrepublik China

1.1949–1978

a)Entwurf von 1956

19

Nach der Gründung der Volksrepublik führte der Erlass der Verfassung im Jahre 1954 erstmals wieder zu verstärkten Kodifikationsbemühungen. Bis Ende 1956 wurde ein neuer Entwurf eines Zivilgesetzes erarbeitet, der deutliche Parallelen zum sowjetischen Zivilgesetzbuch von 1922 aufwies.44 Der Entwurf war in die Bücher Allgemeiner Teil, Eigentumsrecht, Schuldrecht und Erbrecht unterteilt.

20

Aufgrund der diversen politischen Kampagnen wurde der Entwurf von 1956 jedoch nicht in Kraft gesetzt. Besonders nachteilig wirkte sich hierbei die sogenannte „Rechtsabweichlerkampagne“45 (1957–1959) aus, infolge derer der Juristenstand ausgeschaltet und die bestehende Rechtsordnung faktisch aufgehoben wurden; Laienrichter, Ad-hoc-Gesetzgebung und Volkstribunale traten bis zum Ende der 1970er-Jahre an die Stelle des bisherigen Rechtssystems.46 Orientierung bot in dieser Zeit lediglich ein 1958 veröffentlichtes Lehrbuch des Zivilrechts, das der einheitlichen Ausbildung des Justizpersonals dienen sollte und die Funktion einer inoffiziellen Kodifikation einnahm.47

b)Entwurf von 1964

21

Nach dem Scheitern der „Großer Sprung nach vorn“-Kampagne48 begann man im Zuge der Rückbesinnung auf die Produktion von Handelsgütern und den Warenhandel im Jahre 1962 erneut, den Entwurf eines Zivilgesetzbuches vorzubereiten.49 Der im Jahre 1964 fertiggestellte Entwurf war in die Bücher Allgemeiner Teil, Vermögenseigentum und Vermögensumlauf gegliedert. Der Entwurf wies keine erkennbaren Parallelen zu kontinentaleuropäischen oder sowjetischen Vorlagen auf, sondern bezog sich auf ein vollständig verstaatlichtes Wirtschaftssystem unter Verwischung der Grenzen zwischen Zivil-, Wirtschafts- und Planungsrecht sowie Politikpropaganda.50

22

Als Folge der von Mao Zedong51 kurz zuvor initiierten Kampagne der „Vier Säuberungen“52 gelangte dieser Entwurf eines Zivilgesetzbuches indes nicht über die ersten Beratungsstufen hinaus.53

2.1978 bis heute

a)Entwurf von 1982

23

Im Zuge der im Jahre 1978 eingeleiteten Politik der Reform und Öffnung wurde der Entwurf eines Zivilgesetzbuches wieder auf die Tagesordnung gesetzt. Zwischen 1979 und 1982 stellte eine Arbeitsgruppe einen neuen Entwurf eines Zivilgesetzbuches fertig. Der Entwurf gliederte sich in die Bücher Aufgaben und Grundprinzipien des Zivilrechts, Zivilrechtssubjekte, Eigentumsrecht, Vertragsrecht, Recht am geistigen Eigentum, Erbrecht, Zivilrechtliche Haftung und Ergänzende Regeln.54 Inhaltlich ließ der Entwurf einen deutlichen Einfluss des sowjetischen Zivilgesetzbuches von 1961 und des ungarischen Zivilgesetzbuches von 1959 erkennen,55 wies aber auch Parallelen zum deutschen BGB auf.56

24

Die chinesische Regierung löste die mit den Entwurfsarbeiten befasste Arbeitsgruppe jedoch schließlich im Jahre 1982 auf, da sie die Schaffung eines umfassenden Zivilgesetzbuches zu diesem frühen Zeitpunkt der neuen Reform- und Öffnungspolitik für zu ambitioniert hielt.57 Ein wesentlicher Beweggrund für die Aufgabe des Kodifizierungsvorhabens dürfte daneben aber auch die Einschätzung der Regierung gewesen sein, dass die Rückkehr zu einem sowjetisch geprägten Modell eines Zivilgesetzbuches mit den sich neu entwickelnden marktwirtschaftlichen Strukturen unvereinbar gewesen wäre.58 In der kontrovers geführten Debatte zu diesem Thema obsiegte letztlich der von Deng Xiaoping59 favorisierte pragmatische Ansatz, statt eines umfassenden Zivilgesetzbuches schrittweise zivilrechtliche Einzelgesetze einzuführen.60

b)Entwurf von 2002

25

Vor dem Hintergrund der unübersichtlichen und teilweise in sich widersprüchlichen Regelungen im Bereich des Zivilrechts und der uneinheitlichen Auslegung derselben durch das Oberste Volksgericht benannte der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses (NVK)61 im Jahre 1998 über seine Rechtskommission eine neue Arbeitsgruppe mit neun chinesischen Rechtswissenschaftlern und -praktikern62.63 Die Arbeitsgruppe sollte bis zum Jahre 2010 ein neues und umfassendes Zivilgesetzbuch erarbeiten, wobei in einem ersten Schritt Einzelgesetze erlassen werden sollten.

26

Vor dem Hintergrund des WTO-Beitritts Chinas drängte der Ständige Ausschuss des NVK allerdings in der Folgezeit auf eine schnellere Bearbeitung.64 Daher legte die Rechtskommission dem NVK bereits Ende 2002 einen ersten Entwurf des Zivilgesetzbuches vor. Der Entwurf gliederte sich in die neun Bücher Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Vertragsrecht, Persönlichkeitsrecht, Familienrecht, Adoptionsrecht, Erbrecht, Deliktsrecht und Internationales Privatrecht.

27

Die Struktur des Entwurfs von 2002 unterschied sich von den vorangegangenen Entwürfen zunächst insofern, als es sich in weiten Teilen um eine Zusammenstellung bereits bestehender Gesetze handelte. So wurden die Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts65, das Vertragsgesetz66, das Ehegesetz67, das Adoptionsgesetz68 und das Erbrechtsgesetz69 in nur leicht angepasster Form als eigenständige Bücher in den Entwurf aufgenommen; dementsprechend fehlt es auch an entsprechenden Querverweisen zwischen den einzelnen Büchern.70 Der Entwurf verband zivilrechtliche und handelsrechtliche Vorschriften und basierte mithin auf dem sogenannten Einheitsprinzip.

28

Struktur und Inhalt ließen auch keine eindeutige Zuordnung zu einem der internationalen Vorbilder, wie dem deutschen BGB oder dem französischen Code Civil, zu.71 Des Weiteren enthielt der Entwurf zahlreiche Elemente und Rechtsbegriffe aus dem Bereich des Common Law, obgleich grundsätzlich dem kontinentaleuropäischen Modell eines Zivilgesetzbuches gefolgt wurde.72 Auch die Regelung des Persönlichkeitsrechts in einem eigenen Buch als Teil des Zivilgesetzbuches stellte eine Besonderheit dar, die den Entwurf von 2002 von den Zivilgesetzbüchern anderer Länder unterschied.73

29

Anders als frühere chinesische Entwürfe des Zivilgesetzbuches war der Entwurf von 2002 eher als Arbeitspapier und Rohentwurf denn als tatsächlicher Gesetzesentwurf einzustufen.74 Angesichts der Komplexität der Materie und der in der rechtswissenschaftlichen Debatte vertretenen uneinheitlichen Ansichten zum geeigneten Kodifizierungsmodell für das Zivilgesetzbuch, fand dieser Rohentwurf letztlich nicht Eingang in ein finales und umfassendes Zivilgesetzbuch.75 Es wurde in den Folgejahren vielmehr der Ansatz einer schrittweisen Verabschiedung zivilrechtlicher Einzelgesetze fortgeführt.

c)Einzelgesetze

30

Zu den seit 1982 verabschiedeten Einzelgesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts sind zunächst die Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts76 zu nennen, die im Jahre 1987 in Kraft traten und auf dem Entwurf des Zivilgesetzbuchs von 1982 basieren.77 Im Bereich des Vertragsrechts gilt seit 1999 das Vertragsgesetz78. Dieses ersetzte die drei bis dahin geltenden Einzelgesetze zum Vertragsrecht: das Wirtschaftsvertragsgesetz von 1981, das Außenwirtschaftsvertragsgesetz von 1985 und das Technologievertragsgesetz von 1987.

31

Ebenfalls von zentraler Bedeutung sind das Sachenrechtsgesetz79 von 2007 und das 2010 in Kraft getretene Gesetz über die deliktische Haftung.80 Zu nennen sind schließlich noch das Ehegesetz81, das Erbrechtsgesetz82 und das Adoptionsgesetz83.

d)Aktueller Stand

32

Die rechtswissenschaftliche Debatte zu Struktur und Inhalt eines zukünftigen chinesischen Zivilgesetzbuches in den letzten Jahren lässt zahlreiche unterschiedliche Positionen erkennen. Weitgehende Einigkeit besteht zunächst darüber, dass der gegenwärtige Zustand mit einer Vielzahl von Einzelgesetzen aufgrund der komplizierten Struktur und der fehlenden inhaltlichen Abstimmung die Rechtssicherheit im Bereich des Zivilrechts einschränkt und insofern nur eine Übergangslösung darstellt.84

33

Grundsätzlich lassen sich drei unterschiedliche Kodifizierungsmodelle unterscheiden. Vereinfacht ausgedrückt, richten sich zwei Positionen jeweils maßgeblich an Struktur und Inhalt des deutschen BGB85bzw. des französischen Code Civil86 als Vorbildern aus. Die dritte Ansicht befürwortet hingegen eine lose Sammlung und Zusammenstellung voneinander weitgehend unabhängiger Einzelbücher, wie sie im Entwurf des Zivilgesetzbuches von 2002 umgesetzt wurde. Das Modell einer Sammlung von Einzelgesetzen unter Einbeziehung von Elementen aus dem Bereich des Common Law scheint dabei von der überwiegenden Ansicht im Schrifttum favorisiert zu werden.87

34

Im Einzelnen werden indes noch sehr unterschiedliche Positionen vertreten. Teilweise wird die Notwendigkeit eines einheitlichen Zivilgesetzbuches grundsätzlich in Frage gestellt;88 verwiesen wird insoweit auf den starken Einfluss des Common Law auf das aktuelle chinesische Zivilrecht, die wachsende Bedeutung juristischer Auslegung und den vergleichsweise niedrigen Entwicklungsgrad der chinesischen Forschung im Bereich des Zivilrechts.89 Einzelne Autoren erachten eine Kodifizierung im Bereich des Zivilrechts grundsätzlich für unnötig und fordern den Übergang zu einem fallbezogenen System im Sinne des Common Law.90 Uneinigkeit besteht unter anderem auch in Bezug auf die Wahl zwischen Einheits- und Trennungsprinzip für zivil- und handelsrechtliche Vorschriften, das Voranstellen eines Allgemeinen Teils sowie das Einfügen eigener Bücher für Persönlichkeitsrechte, Rechte am geistigen Eigentum und internationales Privatrecht.91

35

Die Veröffentlichung eines einheitlichen und umfassenden chinesischen Zivilgesetzbuches steht bis zum heutigen Tage aus. Zuletzt wurde auf der vierten Plenarsitzung des 18. Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) im Oktober 2014 erneut das offizielle Ziel der Erarbeitung und Veröffentlichung eines Zivilgesetzbuches bekräftigt.92 Ein konkreter Zeitplan für die Veröffentlichung des Zivilgesetzbuches wurde allerdings weder im Rahmen der Plenarsitzung noch in sonstigen offiziellen Dokumenten der jüngsten Zeit genannt.

1

Oliver

Simon

, 27 f.

2

Chin. „礼“.

3

Huaishi

Xie

, 369; Oliver

Simon

, 27 f.; Liming

Wang

/Lixin

Yang

/Yi

Wang

/Xiao

Cheng

, 30.

4

Liming

Wang

/Lixin

Yang

/Yi

Wang

/Xiao

Cheng

, 30.

5

Robert

Heuser

, 193 f.

6

Chin. „大清律例“.

7

Ulrich

Manthe

, 11, 13.

8

Oliver

Simon

, 27 f.

9

Robert

Heuser

, 130.

10

Chin. „光绪“.

11

Huixing

Liang

, 68.

12

Jianben

Shen

[沈家本] 1840–1913, war ein chinesischer Jurist, der unter anderem für die Abschaffung grausamer Bestrafungstechniken, wie der Zerstückelung [凌迟] eintrat. Zum Zeitpunkt seiner Beauftragung durch Kaiser Guang Xu war er unterer Vize-Präsident der Bestrafungskammer (Jianfu

Chen

, 19, 20 f.).

13

Tingfang

Wu

[伍廷芳], 1842–1922, war chinesischer Diplomat und unter anderem vorübergehend als chinesischer Gesandter in den USA tätig (Jianfu

Chen

, a. a. O.). In Singapur geboren und in Hongkong aufgewachsen, studierte er in London Rechtswissenschaft und erwarb als erster Chinese die Qualifikation eines

Barrister

; nach seiner Rückkehr nach Hongkong, wurde er dort der erste chinesische Rechtsanwalt (Robert

Heuser

, 134).

14

Chin. „修订法律馆“.

15

Robert

Heuser

, 134.

16

Jianfu

Chen

, 219.

17

Chin. „大清民律草案“.

18

Lan

Xu

, 207, 211.

19

Huixing

Liang

, 68 f.

20

Huixing

Liang

, 68 f.; Jianfu

Chen

, 19, 23.

21

Jiandong

Shao

, 80 f.

22

Knut Benjamin

Pissler

, 9 m. w. N.

23

Jianfu

Chen

, 19, 22 f. m. w. N.

24

Yuanshi

Bu

, 79 Rn. 7.

25

Jianfu

Chen

, 27, 31 f. m. w. N.

26

Georges

Padoux

und Jean

Escarra

.

27

Knut Benjamin

Pissler

, 11 m. w. N.

28

Huixing

Liang

, 68 f.

29

Vgl. Jiandong

Shao

, 80 f.

30

Huixing

Liang

, 68 f.

31

Chin. „立法院“.

32

Jiandong

Shao

, 80 f.

33

Knut Benjamin

Pissler

, 12.

34

Huixing

Liang

, 68 f., Fn. 8.

35

Chin. „中华民国民法“.

36

Ulrich

Manthe

, 14.

37

Ulrich

Manthe

, 15.

38

Konrad

Zweigert

/Hein

Kötz

, 285.

39

Jiandong

Shao

, 80, 85.

40

Vgl. Jiandong

Shao

, a. a. O.

41

Siehe hierzu ausführlich Robert

Heuser

, 184 f.

42

Zejian

Wang

, 15;

vgl.

auch Knut Benjamin

Pissler

, 193, 195.

43

Qiang

Wang

, 13.

44

Hui

Zheng

, 1.

45

Chin. „反右运动“.

46

Oskar

Weggel

, 11, 11 f.

47

Ulrich

Manthe

, 16.

48

Chin. „大跃进“.

49

Huixing

Liang

, 68, 71.

50

Robert

Heuser

, 195.

51

Chin. „毛泽东“.

52

Chin. „四清运动“.

53

Huixing

Liang

, 68, 71 und Fn. 16;

vgl.

auch Robert

Heuser

, 195.

54

Huixing

Liang

, 68, 72.

55

Robert

Heuser

, 197 m. w. N.

56

Jianfu

Chen

, 334.

57

Huixing

Liang

, 22;

vgl.

auch Lan

Xu

, 207, 220.

58

Robert

Heuser

, 198.

59

Chin. „邓小平“.

60

Jianfu

Chen

, 999, 1001.

61

Chin. „全国人民代表大会“.

62

Liming

Wang

[王利明] (Leiter der Entwurfskommission) Ping

Jiang

[江平], Jiafu

Wang

[王家 福], Zhenying

Wei

[魏振瀛]], Baoshu

Wang

[王保树], Huixing

Liang

[梁慧星], Xun

Xiao

[肖 峋], Yaorong

Wei

[魏耀荣], Zongyi

Fei

[费宗袆] (Jörg

Binding

, 2 Fn. 11).

63

Yuanshi

Bu

, 79 Rn. 8.

64

Huixing

Liang

, 68, 73.

65

Chin. „中华人民共和国民法通则“, in Kraft getreten am 1. Januar 1987, zuletzt geändert am 27. August 2009; deutsch mit Quellenangabe in: Frank

Münzel

(Hrsg.), Chinas Recht, 12.4.86/1.

66

Chin. „中华人民共和国合同法“, in Kraft getreten am 1. Oktober 1999; deutsch mit Quellenangabe in: Frank

Münzel

(Hrsg.), Chinas Recht, 15.3.99/1.

67

Chin. „中华人民共和国婚姻法“, in Kraft getreten am 1. Januar 1981, zuletzt geändert am 28. April 2001; deutsch mit Quellenangabe in: Frank

Münzel

(Hrsg.), Chinas Recht, 10.9.80/1.

68

Chin. „中华人民共和国收养法“, in Kraft getreten am 1. April 1992, zuletzt geändert am 4. November 1998; deutsch mit Quellenangabe in: Frank

Münzel

(Hrsg.), Chinas Recht, 4.11.98/1.

69

Chin. „中华人民共和国继承法“, in Kraft getreten am 1. Oktober 1985; deutsch mit Quellenangabe in: Frank

Münzel

(Hrsg.), Chinas Recht, 10.4.85/1.

70

Lihong

Zhang

, 999, 1011.

71

Yuanshi

Bu

, 80 Rn. 12.

72

Lihong

Zhang

, 999, 1012.

73

Für einen Überblick über die diesbezügliche rechtswissenschaftliche Debatte siehe Lihong

Zhang

, 999, 1013 ff.

74

Lihong

Zhang

, 999, 1010.

75

Vgl. Jörg

Binding

, 3.

76

Chin. „中华人民共和国民法通则“, in Kraft getreten am 1. Januar 1987, zuletzt geändert am 27. August 2009; deutsch mit Quellenangabe in: Frank

Münzel

(Hrsg.), Chinas Recht, 12.4.86/1.

77

Huixing

Liang

, 68, 72.

78

Chin. „中华人民共和国合同法“, in Kraft getreten am 1. Oktober 1999; deutsch mit Quellenangabe in: Frank

Münzel

(Hrsg.), Chinas Recht, 15.3.99/1.

79

Chin. „中华人民共和国物权法“, in Kraft getreten am 1. Oktober 2007; deutsch mit Quellenangabe in: Frank

Münzel

(Hrsg.), Chinas Recht, 16.3.07/1.

80

Chin. „中华人民共和国侵权责任法“, in Kraft getreten am 1. Juli 2010; deutsch mit Quellenangabe in: Frank

Münzel

(Hrsg.), Chinas Recht, 26.12.09/1.

81

Chin. „中华人民共和国婚姻法“, in Kraft getreten am 1. Januar 1981, zuletzt geändert am 28. April 2001; deutsch mit Quellenangabe in: Frank

Münzel

(Hrsg.), Chinas Recht, 10.9.80/1.

82

Chin. „中华人民共和国继承法“, in Kraft getreten am 1. Oktober 1985; deutsch mit Quellenangabe in: Frank

Münzel

(Hrsg.), Chinas Recht, 10.4.85/1.

83

Chin. „中华人民共和国收养法“, in Kraft getreten am 1. April 1992, zuletzt geändert am 4. November 1998; deutsch mit Quellenangabe in: Frank

Münzel

(Hrsg.), Chinas Recht, 4.11.98/1.

84

Vgl. Lan

Xu

, 207, 223.

85

So etwa Huixing

Liang

, 14, 24; Liming

Wang

, 23.

86

So etwa Guodong

Xu

, 60, 61.

87

Vgl. Lihong

Zhang

, 999, 1015.

88

Siehe Ping

Jiang

, 41.

89

Junju

Ma

, 367, 369; Kaiguo

Li

, 19 ff.; Yongqian

Tu

/Na

Kang

, 585 ff.; Shixing

Shao

, 616 ff.

90

Vgl. Xuelu

Xu

/Peng

Liang

, 574 ff.

91

Siehe hierzu ausführlich Huixing

Liang

, 68, 73 ff.; Lihong

Zhang

, 999, 1008 ff.

92

Genannt in „CCP Central Committee Decision concerning Several Major Issues in Comprehensively Advancing Governance According to Law“ [中共中央关于全面推进依法治国若干重大 问题的决定] vom 23. Oktober 2014.

B.Quellen des chinesischen Zivilrechts

I.Einordnung des chinesischen Zivilrechts

36

Die Bestimmung der relevanten Rechtsquellen hängt maßgeblich von der Einordnung des betroffenen Rechtsgebiets bzw. der dieses enthaltenden Rechtsordnung ab. So dient für das Zivilrecht in kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen grundsätzlich das geschriebene Recht als Rechtsquelle, also die von den verfassungsmäßigen Gesetzgebungsorganen in einem vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Gesetze.93

37

Wie oben ausgeführt,94 wurde das chinesische Zivilrecht seit dem Beginn der Kodifizierung Anfang des 20. Jahrhunderts im Wesentlichen nach dem Vorbild kontinentaleuropäischer Zivilrechtsbücher geformt. Eine Neuausrichtung an Common-Law-Rechtsordnungen wurde erst in der jüngeren Diskussion ins Spiel gebracht.95 Dennoch sehen einige Autoren inzwischen einen wachsenden Einfluss des Common Law auf das chinesische Zivilrecht und verweisen insoweit auf die Ausbildung einer immer größeren Zahl chinesischer Studenten an US-amerikanischen Universitäten, die dominante Marktposition US-amerikanischer Großkanzleien und die Integration Hongkongs als Common-Law-Rechtsordnung in die Volksrepublik China.96

38

Ein Beleg für den wachsenden Einfluss des Common Law auf das chinesische Zivilrecht wird darin gesehen, dass in der chinesischen Zivilprozesspraxis ein Rückgang inquisitorischer Elemente zugunsten gleichgeordneter, gegnerischer Elemente zu verzeichnen ist.97 Als Hinweis auf die wachsende Übernahme von Common-Law-Elementen kann zudem die teilweise anzutreffende Praxis chinesischer Zivilgerichte angeführt werden, im Falle uneindeutiger Normen in ihren Entscheidungen statt der betreffenden Normen Präzedenzfälle in Bezug zu nehmen, obgleich Präzedenzfälle im chinesischen Recht formal nicht als Rechtsquellen anerkannt sind.98

39

Vor diesem Hintergrund lässt sich das chinesische Recht mithin nicht eindeutig dem kontinentaleuropäischen Rechtskreis zuordnen, es stellt vielmehr eine Sonderform dar, die zusätzlich sowohl Einflüsse des Common Law als auch weiterhin Elemente der sowjetischen Rechtsordnung aufweist.99 Während es im Detail unterschiedliche Kategorisierungsansätze gibt, wird die grundsätzliche Sonderstellung des chinesischen Rechts mehrheitlich anerkannt.100

40

Im Einklang mit der gesonderten Stellung des chinesischen Rechts im internationalen Vergleich sind die Quellen des chinesischen Zivilrechts nicht auf das geschriebene Recht beschränkt, sondern umfassen darüber hinaus weitere Rechtsquellen, die der besonderen Beschaffenheit des chinesischen Rechts als Mischform Rechnung tragen.

II.Kategorisierung der Rechtsquellen

41

Im Hinblick auf ihre Kategorisierung und Rangfolge lassen sich Rechtsquellen zunächst im Hinblick auf ihr Zustandekommen unterteilen. Hier sind zum einen all jene Normen zu nennen, die im Rahmen eines vorgegebenen Rechtsetzungsverfahrens zustande kommen. Hierunter fallen die Verfassung, sogenannte grundlegende Gesetze101, einfache Gesetze102, Verwaltungsrechtsnormen103, lokale Rechtsbestimmungen104 und Verwaltungsvorschriften105.106 In eine zweite Gruppe fallen hingegen die nicht in einem Rechtsetzungsverfahren zustande gekommenen Normen, wie Politische Richtlinien107 und sogenannte „Normativdokumente“108.109

42

Die erste Gruppe von Normen lässt sich wiederum in zwei weitere Untergruppen unterteilen: zum einen in Normen, die von gesetzgebenden Körperschaften110, wie dem NVK, dem Ständigen Ausschuss des NVK und den lokalen Volkskongressen, erlassen werden, und zum anderen in Normen, die durch Exekutivorgane111, wie den Staatsrat und die lokalen Volksregierungen, erlassen werden.112

43

Gemäß dieser Grobeinteilung erfolgt die Darstellung der Rechtsquellen in diesem Kapitel in folgender Reihenfolge: Begonnen wird mit der ersten Untergruppe (1. Verfassung, 2. Gesetze), gefolgt von der zweiten Untergruppe (3. Verwaltungsrechtsnormen), gefolgt von der justiziellen Auslegung (4. Justizielle Auslegung). Abschließend werden auch noch die folgenden Rechtsquellen beleuchtet: Internationale Abkommen (5.), Gewohnheitsrecht (6.) und Urteile (7.).

44

Während die Auswahl der hier dargestellten Rechtsquellen der mehrheitlichen Darstellung im chinesischen Schrifttum entspricht, variiert die Reihenfolge der einzelnen Quellen in den Publikationen der chinesischen Literatur.113 Die hier gewählte Darstellung orientiert sich insofern an der oben erläuterten Rangfolge der verschiedenen Normgeber und der allgemeinen Normenhierarchie.114

III.Einzelne Rechtsquellen

1.Verfassung

45