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China befindet sich seit Beginn der Reform und Öffnung Anfang der 1980er Jahre auf dem Entwicklungsweg von einem sozialistischen zu einem marktorientierten Wirtschaftssystem. Begleitet wird dieser Weg von einem allmählichen Aufbau von Rechtsgrundlagen für den Geschäftsverkehr. Das chinesische Zivilrecht besteht derzeit aus verschiedenen GeSetzen, die zusammengenommen den Regelungsbereich des deutschen BGB umfassen. Bislang fehlt eine systematische Gesamtdarstellung des chinesischen Zivilrechts, obwohl unzureichende Kenntnis und Mangel an Systematisierung dieser Rechtsmaterie zu den größten Hindernissen für eine nachhaltige Aktivität auf dem chinesischen Markt gehören. Zielgruppe des Buches sind vor allem deutsche Unternehmen und Wirtschaftskanzleien, die verstärkt auf dem chinesischen Markt Fuß fassen wollen, aber auch Wissenschaftler und Studierende, die einen ersten Einblick in das chinesische Zivilrecht suchen. Das Buch führt in die grundlegenden Rechtsbereiche ein, die bei einer Geschäftstätigkeit in China von Bedeutung sind: allgemeines und besonderes Schuldrecht, Sachenrecht und Internationales Privatrecht. Zugleich werden mit dem Familien- und Erbrecht Rechtsbereiche behandelt, denen in Werken zum chinesischen Zivilrecht bislang wenig Aufmerksamkeit geschenkt wurde, obwohl diese besonders reizvoll erscheinen, um die traditionellen chinesischen Rechtsvorstellungen zu verstehen, die eine nicht immer einfach zu erkennende Verbindung mit Elementen des ehemaligen sozialistischen Rechtskreises eingegangen sind. Die Autoren der Beiträge in dem Buch sind chinesische und deutsche Experten, die mehrjährige Erfahrungen im Umgang mit dem chinesischen Recht vorweisen.
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Seitenzahl: 653
Veröffentlichungsjahr: 2016
Herausgegeben von
Dr. Jörg Binding
Rechtsanwalt, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, Frankfurt a.M./Beijing
Priv.-Doz. Dr. iur. Knut Benjamin Pißler, M.A. (Sinologie)
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg
Professor Lan Xu, LL.M.
China-Universität für Politik- und Rechtswissenschaft, Beijing
Mit Beiträgen von
Dr. Jörg Binding; Prof. Dr. Dr. Weizuo Chen, LL.M.; Dr. Mario Feuerstein, MBA; Dr. Jing Jin, LL.M.; Dr. Benjamin Kroymann; Prof. Dr. Sebastian Lohsse; Priv.-Doz. Dr. Knut Benjamin Pissler, M.A. (Sinologie); Dr. Nils Seibert; Dr. Yuan Shen, LL.M.; Thomas Weidlich, LL.M.; Dr. Wenfang Wu; Prof. Lan Xu, LL.M.; Xiaohui Yin; Dr. Hang Zhang; Prof. Dr. Qingyu Zhu
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliothek; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über
http://dnb.de abrufbar.
ISBN:978-3-8005-1585-1
© 2015 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Druck und Verarbeitung: Appel & Klinger Druck und Medien GmbH, 96277 Schneckenlohe
Geleitwort
Vorwort
Autorenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Kapitel: Grundlagen
(Kroymann/Xu)
A. Historische Entwicklung des chinesischen Zivilrechts
I. Frühphase
II. Qing-Dynastie
III. Republik
1. Entwurf von 1925
2. Zivilgesetz der Republik
IV. Volksrepublik China
1. 1949–1978
a) Entwurf von 1956
b) Entwurf von 1964
2. 1978 bis heute
a) Entwurf von 1982
b) Entwurf von 2002
c) Einzelgesetze
d) Aktueller Stand
B. Quellen des chinesischen Zivilrechts
I. Einordnung des chinesischen Zivilrechts
II. Kategorisierung der Rechtsquellen
III. Einzelne Rechtsquellen
1. Verfassung
2. Gesetze und Bestimmungen
a) Grundformen
b) Zivilrecht
3. Verwaltungsrechtsnormen
a) Grundformen
b) Zivilrecht
4. Justizielle Auslegung
5. Internationale Abkommen
6. Gewohnheitsrecht
7. Urteile
2. Kapitel: Die Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts
(Binding/Zhang)
A. Einleitung
B. Die Regelungsinhalte der AGZ
I. Auslegung
1. Die OVG-Interpretationen
2. Auslegungsmethodik
II. Das Konzept von allgemeinem und besonderem Teil
III. Die Grundprinzipien
1. Gleichberechtigung
2. Freiwilligkeit
3. Gerechtigkeit und Äquivalenzprinzip
4. Gesetzlichkeit
5. Allgemeine gesellschaftliche Interessen und Moralvorstellungen
6. Treu und Glauben
7. Weiterentwicklung der Grundprinzipien der AGZ durch das VG
IV. Rechtssubjekte
1. Rechtsfähigkeit
a) Natürliche Personen
b) Einzelgewerbetreibende, dörfliche Übernahmebetreiber und Partnerschaften natürlicher Personen
aa) Einzelgewerbetreibende
bb) Dörfliche Übernahmebetreiber
cc) Partnerschaft von Einzelpersonen
c) Juristische Personen
aa) Allgemeine Regelungen
bb) Selbstständige Unternehmen („juristische Unternehmensperson“)
cc) Behörden, öffentliche Institutionen (Institutionseinheiten) und gesellschaftliche Körperschaften
dd) Verbundene Betriebe
ee) Bewertung
2. Geschäftsfähigkeit
a) Fehlende Geschäftsfähigkeit
b) Beschränkte Geschäftsfähigkeit
c) Lediglich vorteilhafte Geschäfte
d) Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
e) Bewertung
V. Zivilrechtsgeschäfte und Stellvertretung
1. Zivilrechtsgeschäfte
a) Unwirksamkeit von Zivilrechtsgeschäften ipso iure
b) Unwirksamkeit von Zivilrechtsgeschäften aufgrund gerichtlicher Aufhebung
c) Rechtsfolgen der Unwirksamkeit oder Aufhebung
2. Stellvertretung
a) Arten der Stellvertretung
b) Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung
c) Rechtsfolgen fehlender Vertretungsmacht
d) Erteilung der Vollmacht
e) Erlöschen der Vertretungsmacht
VI. Zivile Rechte
1. Dingliche Rechte
a) Entstehungsgeschichte
b) Abstufungen des Eigentumsschutzes
c) Miteigentum
d) Aktuelle Bedeutung
2. Schuldrechte
3. Rechte am geistigen Eigentum
4. Persönlichkeitsrechte
VII. Haftung
1. Allgemeine Haftungsbestimmungen
2. Vertragliche Haftung
3. Deliktische Haftung
4. Art und Inhalt der Haftung
VIII. Verjährung
1. Verjährungsfristen
2. Die prozessuale Geltendmachung der Verjährung
3. Neubeginn der Verjährung und Verjährungshemmung
3. Kapitel: Vertragliche Schuldverhältnisse
(Weidlich/Shen)
A. Einführung
B. Allgemeiner Teil
I. Abschluss von Verträgen
1. Angebot
a) Zugang
b) Zurücknahme und Widerruf
c) Erlöschen
2. Annahme
a) Abgabe
b) Zurücknahme und Erlöschen
3. Form und Ort
a) Schriftform
b) Ort des Vertragsschlusses
II. Wirksamkeit von Verträgen
1. Rechts- und Geschäftsfähigkeit
2. Wirksame Willenserklärung
3. Anfechtbare und nichtige Verträge
4. Vertreter ohne Vertretungsmacht
5. Aufschiebende bzw. auflösende Wirkung
III. Vertragsauslegung und AGB
1. Auslegungsgrundsätze
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
a) Begriff „Allgemeine Geschäftsbedingungen“
b) Einbeziehung in den Vertrag
c) Inhaltskontrolle von AGB
aa) Vertragsgesetz
bb) Verbraucherschutzgesetz
d) Auslegung von AGB
e) Vorrang von Individualabsprachen
IV. Vertragserfüllung
V. Änderung, Übertragung und Beendigung von Verträgen
1. Änderung von Verträgen
a) Einvernehmliche Vertragsänderung
b) Einseitige Vertragsänderung
2. Übertragung von Verträgen
a) Übertragung durch Vertrag
b) Übertragung kraft Gesetzes oder durch Hoheitsakt
3. Beendigung von Verträgen
a) Einseitige Aufhebung
b) Hinterlegung
c) Erlass
VI. Haftung für Vertragsverletzungen
1. Vorvertragliche Pflichtverletzungen
2. Vertragliche Pflichtverletzungen
3. Schadenersatz
4. Vertragsstrafe
5. Festgeld
6. Haftungsausschluss
7. Anspruchskonkurrenz von Vertrags- und Deliktshaftung
C. Besonderer Teil
I. Kaufvertrag
1. Abschluss und Wirksamkeit von Kaufverträgen
2. Eigentumsübertragung und Gefahrübergang
3. Gewährleistung
a) Qualitäts- und Rechtsmängel
b) Haftung bei Vertragsverletzung
c) Überprüfungsfrist und Anzeigepflicht
aa) Vereinbarte Überprüfungsfrist
bb) Gesetzliche Überprüfungsfrist
cc) Ansprüche trotz Fristablauf
dd) Verbrauchsgüterkauf
4. Besonderheiten im Kaufrecht
a) Vorvertrag
b) Mehrlieferung
c) Eigentumsvorbehalt
II. Werkvertrag
1. Legaldefinition
2. Abgrenzung zum Kauf-, Dienstleistungs- und Bauwerkerrichtungsvertrag
3. Vertragsinhalt
4. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
a) Änderungen der Anforderungen an das Werk
b) Unterstützung durch den Besteller
c) Aufsichtsrecht des Bestellers
d) Abnahme und Gewährleistung
e) Zahlung des Werklohns
f) Aufbewahrungspflicht und Geheimhaltungspflicht
5. Kündigungsrecht
III. Mietvertrag
1. Grundzüge des Mietrechts
a) Befristete und unbefristete Mietverträge
b) Pflichten von Mieter und Vermieter
aa) Pflichten des Vermieters
(1) Übergabe der Mietsache
(2) Wartung bzw. Reparatur der Mietsache
(3) Sach- und Rechtsmängelhaftung
bb) Pflichten des Mieters
2. Raummietverhältnisse
a) Wirksamkeit von Raummietverträgen
b) Kündigung von Raummietverträgen
aa) Ordentliche Kündigung
bb) Außerordentliche Kündigung durch den Vermieter
cc) Außerordentliche Kündigung durch den Mieter
c) Untervermietung
d) Wechsel der Vertragsparteien
aa) Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
bb) Kauf bricht nicht Miete
cc) Vorkaufsrecht des Mieters
IV. Darlehensvertrag
1. Parteien des Darlehensvertrags
2. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
3. Vertragsinhalt
4. Vertragsdauer
5. Sicherung und vertragswidrige Verwendung des Darlehens
6. Zinsen
V. Geschäftsbesorgungsvertrag
1. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
2. Mittelbare Geschäftsbesorgungsverhältnisse
3. Schadenersatzanspruch
4. Kündigungsrecht
4. Kapitel: Gesetzliche Schuldverhältnisse
(Seibert/Wu)
A. Einleitung
I. Gesetzliches Schuldverhältnis
II. Typen gesetzlicher Schuldverhältnisse
B. Ungerechtfertigte Bereicherung
I. Überblick
II. Ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von § 92 AGZ
1. Konzept und Bedeutung der ungerechtfertigten Bereicherung im Sinne von § 92 AGZ
2. Grundbegriffe
a) Einführung
b) Anspruchsvoraussetzungen
aa) Bereicherung
bb) Entreicherung
cc) Kausalzusammenhang
dd) Keine Leistung
ee) Keine Bösgläubigkeit
ff) Ohne Rechtsgrund
(1) Rechtsgrund
(2) Ohne Rechtsgrund
(i) Unwirksamkeit von Verträgen
(ii) Nachträgliches Entfallen des Rechtsgrundes
3. Rechtsfolgen
C. Unerlaubte Handlungen
I. Einführung
1. Anspruchskonkurrenz
2. Verhältnis vertraglicher Vereinbarungen zu deliktischen Ansprüchen
II. Anwendungsbereich des GdH
1. Sachlicher Anwendungsbereich
a) Personenrechte
aa) Recht am Leben
bb) Recht an Gesundheit
cc) Namensrecht
dd) Recht am guten Ruf
ee) Recht auf Ehre
ff) Recht am Abbild
gg) Recht auf Privatsphäre
(1) Private Daten
(i) Legaldefinition
(ii) Verletzungshandlung
(2) Privaträume
(3) Privatleben
(4) Schutz der Privatsphäre nach dem Tod
hh) Recht auf unabhängige Entscheidung über die Eheschließung
ii) Vormundschaftsrecht
b) Vermögensrechte
c) Andere Rechte
d) Zivile Interessen
2. Persönlicher Anwendungsbereich
III. Tatbestandsvoraussetzungen
1. Rechtsverletzung
a) Verletzungshandlung
b) Rechtswidrigkeit
c) Kausalität
d) Verschulden
2. Rechtsfolgen
a) Schadensersatz
aa) Schäden an Leben und Gesundheit
bb) Vermögensschäden
cc) Immaterielle Schäden200
(a) Anspruchsvoraussetzung
(b) Anspruchsumfang
b) Anspruchsinhaber
c) Anspruchsgegner
d) Mitverschulden
IV. Produkthaftung
1. Einführung
2. Wesentliche Voraussetzungen der Produkthaftung
3. Rechtsfolgen 233
a) Schadensersatzansprüche
aa) Schadensersatz für Personenschäden
bb) Schadensersatz für immaterielle Schäden
cc) Schadensersatz für Sachschäden und Vermögensfolgeschäden
b) Strafschadensersatz
c) Gesamtschuldnerische Haftung des Herstellers und des Verkäufers
D. Geschäftsführung ohne Auftrag
I. Einführung
II. Grundbegriffe
III. Gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen
1. Fremdes Geschäft
2. Vorsätzliche Fremdgeschäftsführung
3. Keine Pflicht zur Geschäftsführung
IV. Rechtsfolgen
5. Kapitel: Sachenrecht: Begrifflichkeiten, Prinzipien, Eigentum
(Lohsse/Jin)
A. Überblick
B. Entstehung des Sachenrechtsgesetzes
C. Strukturen und Grundbegriffe
I. Aufbau des SRG
II. Grundbegriffe
1. Sachen
2. Dingliche Rechte
3. Eigentum und Besitz
D. Prinzipien des Sachenrechts
I. Unmittelbarkeit und Absolutheit
II. Numerus clausus und Typenzwang
III. Einheits- oder Trennungsprinzip?
IV. Publizitätsprinzip
1. Übertragungswirkung
2. Vermutungs- und Rechtsscheinswirkung
V. Bestimmtheitsgrundsatz
E. Arten des Eigentums
I. Überblick
II. Staatseigentum und Kollektiveigentum
III. Privateigentum
IV. Grundeigentum und Gebäudeeigentum
V. Wohnungseigentum
VI. Gemeinschaftliches Eigentum
F. Eigentumsübertragung
I. Konstruktion des Erwerbstatbestandes
II. Erwerb vom Berechtigten
1. Erwerbstitel
2. Publizitätsakt
a) Übereignung beweglicher Sachen
b) Übereignung von Immobilien
aa) Grundsätzliches
bb) Formelles Registerrecht
cc) Vormerkung
3. Verfügungsberechtigung
III. Erwerb vom Nichtberechtigten
1. Konstruktion; § 51 VG
2. Rechtsschein und Publizitätsakt
a) Bewegliche Sachen
b) Besonderheiten bei Schiffen, Luft- und Kraftfahrzeugen
c) Immobilien
3. Guter Glaube
4. Entgeltlichkeit
5. Abhandenkommen
6. Lastenfreier Erwerb
7. Haftung des Nichtberechtigten gegenüber dem Berechtigten
IV. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung
G. Originärer Eigentumserwerb
I. Ersitzung
II. Sonstige originäre Erwerbsgründe
H. Enteignung und Beschlagnahme
I. Voraussetzungen der Enteignung und Beschlagnahme
II. Entschädigung
J. Schutz dinglicher Rechte
I. Herausgabeanspruch
II. Negatorischer Anspruch
III. Schadensersatzansprüche
IV. Konkurrenzen
K. Besitz; Verhältnis von Berechtigtem und Besitzer
I. Verhältnis von Berechtigtem und Besitzer
1. Anwendungsvoraussetzungen und Zweck der Regelung
2. Herausgabe und Verwendungsersatz
3. Schadensersatzansprüche
II. Besitzschutz
6. Kapitel: Dingliche Sicherungsrechte
(Feuerstein/Yin)
A. Überblick
B. Hypothek
I. Belastbare Vermögensgegenstände
1. Entstehung der Hypothek
a) Hypothekenvertrag
b) Registrierung
2. Einzelne Hypothekentypen
a) Hypothek an Land und Gebäuden
b) Floating Charge
c) Höchstbetragshypothek
3. Übertragung einer Hypothek und gutgläubiger Erwerb
4. Verwertung der Hypothek
C. Pfandrecht
I. Pfandrecht an beweglichen Sachen
1. Pfandrechtsbestellung
a) Pfandvertrag
b) Besitzübergabe
c) Gutgläubiger Erwerb
2. Rechte und Pflichten des Pfandnehmers
3. Verwertung der Pfandsache
II. Pfandrecht an Rechten
1. Pfandrechtsbestellung
2. Wirkung der Pfandrechtsbestellung
3. Verwertung des Pfandrechts
D. Zurückbehaltungsrecht
I. Entstehungs- und Wirksamkeitsvoraussetzungen
II. Fristsetzung
III. Rechte und Pflichten
IV. Verwertung
7. Kapitel: Familienrecht
(Pissler/Zhu)
A. Überblick
B. Eherecht
I. Eheschließung
1. Eheschließungsverfahren und Registrierung
2. Ehefähigkeit
3. Eheverbote
4. Ehewirkungen
II. Scheidung
1. Einvernehmliche Scheidung vor der Registerbehörde
2. Einseitige Scheidung (streitige Scheidung)
a) Gerichtliche Zuständigkeit
b) Scheidungsverfahren
c) Scheidungsgründe
3. Scheidungsfolgen
a) „Wirtschaftliche Hilfe“ (Nachehelicher Unterhalt)
b) Güterrechtliche Scheidungsfolgen
c) Auseinandersetzung des Vermögens
C. Kindschaftsrecht
I. Abstammung
II. Elterliche Sorge
III. Adoption
8. Kapitel: Erbrecht
(Pissler/Zhu)
A. Überblick
B. Grundbegriffe
I. Erblasser und Erbfall
II. Erbe und Vermächtnisnehmer
III. Erbschaft (Nachlass)
C. Die Berufung zum Erben
I. Gesetzliche Erbfolge
1. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten und des Ehegatten
2. Gesetzliches Erbrecht des Staates oder des Kollektivs
II. Gewillkürte Erbfolge
1. Testamente und Vermächtnisse
2. Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament
III. Ausschluss von der Erbfolge
1. Enterbung (kein Pflichtteilsrecht)
2. Erbunwürdigkeit
3. Erbverzicht, Ausschlagung sowie Annahme der Erbschaft
D. Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung
I. Erbengemeinschaft
II. Auseinandersetzung
9. Kapitel: Internationales Privatrecht
(Chen/Pissler)
A. Überblick
B. Allgemeines
C. Personenrecht und Rechtsgeschäfte
I. Rechts- und Geschäftsfähigkeit
II. Juristische Personen
III. Stellvertretung
D. Schuldrecht
I. Internationales Vertragsrecht
II. Außervertragliche Schuldverhältnisse
E. Sachenrecht
I. Rechte an einer Sache
II. Wertpapiere
III. Pfandrechte an Rechten
F. Treuhand (Trust)
G. Immaterialgüterrecht
H. Familienrecht
I. Eheschließung
II. Allgemeine Ehewirkungen
III. Güterstand
IV. Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses
V. Scheidung
VI. Adoption
VII. Unterhalt
VIII. Vormundschaft
I. Erbrecht
I. Rechtsnachfolge von Todes wegen
II. Verfügung von Todes wegen
J. Internationales Verfahrensrecht
I. Internationale Zuständigkeit
II. Inländische Zuständigkeit
III. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
IV. Internationales Schiedsverfahrensrecht
Sachregister
Die außerordentlich dynamische Entwicklung der chinesischen Volkswirtschaft hat China während der vergangenen drei Jahrzehnte zu einer der größten Handelsnationen der Welt werden lassen. Im Jahre 2013 exportierte das Land mehr Güter als irgendein anderer Staat und stand bei den Importen auf Platz 2 hinter den USA. Für Deutschland, in diesen WTO-Statistiken bei Ein- und Ausfuhren jeweils auf Platz 3, war China im Bereich der Exporte der fünftgrößte Abnehmer und sogar der zweitgrößte Lieferant. Zu dem immensen Wachstum des Außenhandels tritt eine entsprechende Vermehrung der Direktinvestitionen hinzu, dies alles begleitet von einer Intensivierung der Verkehrsverbindungen und Steigerung der Mobilität, wie man sie vor einer Generation für unmöglich gehalten hätte.
Die marktwirtschaftliche Öffnung Chinas ist von der kommunistischen Partei in Gang gesetzt und von ihr maßgeblich gefördert worden. Marktwirtschaftlicher Erfolg setzt freilich stets auch private Initiative voraus, die ihrerseits von dem Vertrauen der Geschäftsleute in die Regelhaftigkeit staatlichen und privaten Verhaltens abhängt. Um dieses Vertrauen zu fördern, hat China sich seit den 80er Jahren der Herkulesaufgabe verschrieben, eine Rechtsordnung fast aus dem Nichts neu zu schaffen. Für die Funktionsfähigkeit des Marktes sind dabei von besonderer Bedeutung die Institutionen des Privat- und Wirtschaftsrechts. Wer heute auf das chinesische Rechtsleben schaut, findet eine große Zahl von Kodifikationen vor, die das Land nicht etwa schlicht aus dem Ausland rezipiert, sondern oft nach umfassenden rechtsvergleichenden Vorarbeiten und Untersuchungen geschaffen hat. Eine große Zahl von Juristischen Fakultäten im ganzen Land bereitet seit Langem neue Generationen chinesischer Juristen darauf vor, diese Gesetzbücher mit Leben zu erfüllen und sie in der Rechtswirklichkeit als kalkulierbare Grundlage der Ordnung wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Konflikte zu nutzen.
Für die ausländischen Partner Chinas ist die Information über das chinesische Recht, seine Anwendung und Fortentwicklung von zentraler Bedeutung im Hinblick auf den weiteren Ausbau der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Dem von Binding, Pißler und Xu herausgegebenen Handbuch zum chinesischen Zivilund Wirtschaftsrecht kommt insofern für den deutschen Sprachraum eine Schlüsselrolle zu. Das Buch präsentiert die zentralen Gebiete des chinesischen Zivilrechts einschließlich des internationalen Privatrechts, jeweils mit umfassenden Nachweisen, auch zu Literatur in anderen westlichen Sprachen. Mit Vertragsrecht, Deliktsrecht, Eigentumsrecht und Sicherungsrechten werden Kernbereiche des privaten Wirtschaftsrechts erläutert; ein zweiter Band ist für das übrige Wirtschaftsrecht geplant.
Die Information von Lesern eines Rechtskreises über die rechtlichen Regeln und Zusammenhänge einer ganz anderen Rechtsordnung wirft regelmäßig schwierige Probleme auf. Wer über sein eigenes Recht berichtet, unterstellt häufig, ohne sich dessen bewusst zu werden, ähnliche Vorverständnisse bei seinen Lesern, wie er sie selbst aufgrund seiner juristischen Ausbildung mitbringt; Missverständnisse der Leser sind gleichsam vorprogrammiert. Wer umgekehrt über fremdes Recht schreibt, kennt zwar die Erwartungen und Vorverständnisse der eigenen Leser, erliegt aber vielleicht der Gefahr, in die fremden Rechtsnormen Regelungen hineinzuinterpretieren, die in dem fremden Land nicht intendiert waren. Um diesen Gefahren zu begegnen, haben die Herausgeber ein besonders aufwändiges Verfahren konzipiert: Sie haben für jedes Kapitel einen chinesischen und einen deutschen Autor gewonnen, die bestrebt waren, durch die Abstimmung der Texte Missverständnissen vorzubeugen und ihnen auszuweichen. Immer wieder werden dabei auch die originalen chinesischen Schriftzeichen verwendet, damit der Kenner sich sein eigenes Urteil bilden kann. Herausgebern und Autoren gebührt Dank für die investierte Mühe, die ganz verschiedenen Lesergruppen nutzen wird.
Die allerbesten Wünsche begleiten dieses Buch, das einem hohen Ziel gewidmet ist und in unserem Sprachraum nicht seinesgleichen hat.
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Jürgen Basedow, LL.M. (Harvard Univ.)
Direktor, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Associé, Institut de droit international
Vor fast genau 100 Jahren wurden acht Hefte (1911 bis 1913) einer „Deutsch-chinesischen Rechtszeitung“ von der Abteilung für Rechts- und Staatswissenschaften der Deutsch-Chinesischen Hochschule Tsingtau herausgegeben. Einerseits wird Tsingtau (in der heute üblichen Pinyin-Umschrift: Qingdao, Provinz Shandong) in China noch heute gerne als ehemalige deutsche Musterkolonie (1898– 1914) präsentiert. Anderseits gibt die damalige Gründung einer Rechtsabteilung an der Hochschule in Tsingtau und das Erscheinen dieser Zeitschrift Zeugnis ab von den langjährigen und engen Beziehungen zwischen chinesischen und deutschen Juristen. Das Interesse chinesischer Juristen am deutschen Recht hält seit dieser Zeit an.
Die Verbindung mit Deutschland zeigt sich gerade beim Wandel im Rechtswesen der Volksrepublik China, der sich mit der Einführung der Politik der Reform und Öffnung nach 1978 vollzogen hat. Mit Nachdruck versucht China, sich eine neue Rechtsordnung zu geben, die den Erfordernissen einer modernen Wirtschaft entspricht. Bereitwillig wird dabei auf die Erfahrungen ausländischer Rechtsordnungen zurückgegriffen. Dass gerade das deutsche Recht oftmals als Vorbild für die Schaffung eigener Gesetze genommen wird, ist auch durch den hohen Grad der Systematisierung des deutschen Rechts zu erklären, die eine Rezeption vereinfacht.
Dieser Öffnung der Volksrepublik China steht ein wachsendes Interesse deutscher Juristen an der sich wandelnden chinesischen Rechtsordnung gegenüber. Das belegt bereits ein Blick auf die beeindruckende Zahl der deutschsprachigen Publikationen zum chinesischen Recht. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die „Zeitschrift für Chinesisches Recht“, die seit über 20 Jahren erscheint und sich seit 2015 im Open Journal System in einem neuen und zeitgemäßen Gewand präsentiert (www.ZChinR.de).
Gleichwohl fehlte eine aktuelle systematische Gesamtdarstellung des chinesischen Zivil- und Wirtschaftsrechts als Grundlegung in deutscher Sprache, um einen Einstieg in diese vielschichtige und spannende Rechtsordnung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist Ziel der Herausgeber, eine umfassende Analyse der zentralen Gebiete des chinesischen Zivilrechts einschließlich des internationalen Privatrechts vorzulegen und dabei mit bewährter wissenschaftlicher Methodik des deutschen Rechts den chinesischen Rechtsdiskurs aufzuarbeiten und systematisch darzustellen.
Zugleich war den Herausgebern ein Anliegen, ein Werk mit klarer Orientierung auf die Rechtspraxis zu schaffen. Die einzelnen Kapitel dieses Buches wurden daher von chinesisch-deutschen Autorenteams verfasst, die mehrjährige Erfahrungen in der Forschung und/oder Praxis zum chinesischen Recht mitbringen. Als systematische Grundlegung und praktischer Leitfaden richtet sich das Werk sowohl an deutsche Unternehmen und Wirtschaftskanzleien, die auf dem chinesischen Markt aktiv sind oder verstärkt Fuß fassen wollen, als auch an Studenten und Wissenschaftler der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Das Handbuch kann natürlich eine Beratung vor Ort ebenso wenig ersetzen wie die für ein vertieftes Studium unerlässliche Lektüre der chinesischen Originalquellen. Auf die Quellen wird deswegen durchgängig in einer Form verwiesen, die es dem Leser mit Chinesischkenntnissen ermöglicht, diese problemlos zu finden.
Herzlicher Dank gebührt den Autoren des Werkes, die als namenhafte Rechtswissenschaftler oder erfahrene Praktiker in den jeweiligen Rechtsgebieten ihren Beitrag zu dieser umfassenden Darstellung des chinesischen Zivilrechts geleistet haben.
Die Fertigstellung dieses Handbuchs wäre ohne die Mitwirkung vieler engagierter Beteiligter nicht möglich gewesen. Dank gebührt insbesondere den Mitarbeitern des „Deutsch-chinesischen Programms Rechtskooperation“ der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH in Beijing, die in unterschiedlicher Weise zur Realisierung beigetragen haben. Namentlich ist ihnen für die Erstellung des Abkürzungsverzeichnisses herzlich zu danken.
Die Beiträge sind durchweg auf dem Stand vom 1. Januar 2015, bei einigen konnten sämtliche Änderungen bis Mai 2015 berücksichtigt werden.
Für Korrekturanregungen oder Verbesserungsvorschläge zu diesem Werk sind die Herausgeber jederzeit dankbar.
Jörg Binding
Knut Benjamin Pißler
Lan Xu
Jörg Binding
Dr., ist Rechtsanwalt und Leiter des Sektors „Recht, Finanzen und Qualitätsinfrastruktur“ mit Zuständigkeit u.a. für die deutsch-chinesischen Programme „Rechtskooperation“, „Richteraustausch“, „Kundendatenschutz mit Schwellenländern“, „Qualitätsinfrastruktur“ sowie „Finanzsektorreform“, die die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH im Auftrag der Bundesregierung in China umsetzt.
Weizuo Chen
Professor Dr. Dr., LL.M. (Saarland). Direktor des Forschungszentrums für internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Tsinghua University School of Law, Beijing. Gastprofessor an der Hague Academy of International Law 2012 (Special Course). Seit 2003 Gastprofessor an der Faculté internationale de droit comparé de Strasbourg. Humboldt Research Fellow am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg (2012–2014).
Mario Feuerstein
Dr., MBA, ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Schulz Noack Bärwinkel und seit 2005 in Shanghai tätig. Er hat über ein Thema im chinesischen Recht promoviert (summa cum laude). Seine anwaltliche Tätigkeit umfasst die Beratung in den Bereichen des chinesischen Gesellschafts-, Kartell-, Handels-, Steuer- und Arbeitsrechts sowie des Allgemeinen Zivilrechts.
Jing Jin
Dr. iur., LL.M., Juniorprofessorin an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der China Youth University of Political Studies. 2006–2009 Masterstudium der Rechtsvergleichung am Chinesisch-Deutschen Institut für Rechtswissenschaft der China-Universität für Politik- und Rechtswissenschaft in Beijing. 2008–2009 LL.M.-Studium für deutsches Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität München. 2010–2013 Promotion am Centrum für Europäisches Privatrecht der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
Benjamin Kroymann
Dr., E.M.L.E. (Madrid), ist Rechtsanwalt und Partner der internationalen Sozietät Squire Patton Boggs (US) LLP. Vor seinem Wechsel nach Shanghai vor sechs Jahren, leitete er den China Desk einer anderen internationalen Kanzlei in Berlin. Er studierte unter anderem in Berlin, Madrid, New York und Shanghai und schrieb seine Dissertation zu einem Thema des chinesischen Gesellschaftsrechts.
Sebastian Lohsse
Prof. Dr. iur., Inhaber des Lehrstuhls für Römisches Recht und Vergleichende Rechtsgeschichte, Bürgerliches Recht und Europäisches Privatrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Direktor am Institut für Rechtsgeschichte und Geschäftsführender Direktor des Centrums für Europäisches Privatrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. 2006/07 Stellvertretender Direktor des Deutsch-Chinesischen Instituts für Rechtswissenschaft, Universität Nanjing, VR China.
Knut Benjamin Pissler
Priv.-Doz. Dr. iur., M.A. (Sinologie), Leiter des China-Referats des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg. Seit 2007 Lehrbeauftragter der Universität Göttingen. Seit 2011 Lehrbeauftragter der Universität zu Köln. 2013 Habilitation an der Universität Göttingen. Gastprofessur für das Fachgebiet Sinologie an der Freien Universität Berlin (2014/2015).
Nils Seibert
Dr., Rechtsanwalt und seit 2013 Leiter der Abteilung Recht & Investitionen der German Industry & Commerce (AHK) in Beijing, u. a. zuständig für deutsche Investitionen in Nordchina. Davor Berater mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt in Kanzleien in Frankfurt und Shanghai.
Yuan Shen
Dr., LL.M. (Köln), ist Legal Consultant und Associate der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sie studierte Rechtswissenschaften in Chongqing, Beijing und Köln. Qualifikation zur Ausübung juristischer Berufe in China im Jahr 2005. Seit 2010 im Kölner Büro/China-Desk von Luther tätig. Seit 2013 Lehrbeauftragte der Universität zu Köln.
Thomas Weidlich
LL.M. (Hull), ist Rechtsanwalt und Partner sowie Leiter des China-Desk der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Er gehört der Kanzlei seit 1996 an und leitete zwischen 2000 und 2005 das Büro der Kanzlei in Singapur. Seit 2005 leitet er ein Corporate M&A-Team im Kölner Büro, welches für die rechtliche Beratung im gesamten Asien-Pazifik-Raum, mit Schwerpunkt auf China und Indien, verantwortlich ist.
Wenfang Wu
Dr., Associate Professor an der Rechtsfakultät der Shanghai Universität für Finanzen und Wirtschaft. Assistentin des Dekans, Direktorin der Chinesischen Sozialrechtsvereinigung, Direktorin der Shanghaier Arbeitsrechtsvereinigung und Rechtsanwältin.
Lan Xu
LL.M. (Tübingen), Professorin für Rechtsvergleichung, Juristisches Deutsch an der China-Universität für Politik- und Rechtswissenschaft und dort Leiterin des Forschungszentrums für Deutschlandstudien.
Xiaohui Yin
Doktorandin an der Fudan Universität in Shanghai. Sie ist Lektorin an der Shanghai Universität für politische Wissenschaften und Recht. Ihre Forschungsgebiete sind das Allgemeine Zivilrecht, Umwelt- und Energierecht.
Hang Zhang
Dr., ist Rechtsberater im Deutsch-Chinesischen Programm Rechtskooperation der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH mit Schwerpunkt im Bereich Zivil- und Wirtschaftsrecht, 2013 Promotion an der Universität Göttingen.
Qingyu Zhu
Prof. Dr. iur., Guanghua Rechtsfakultät der Zhejiang Universität in Hangzhou für Zivil- und Handelsrecht. 2008/09 Forschungsaufenthalt am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg.
AdoptionsG
Adoptionsgesetz der VR China
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGZ
Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts der VR China
AT
Allgemeiner Teil
AWVG
Außenwirtschaftsgesetz der VR China
Bestimmungen zum Schutz von Internetnutzern
Bestimmungen zum Schutz privater Daten von Telekommunikations- und Internetnutzern
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
CASS
Chinesische Akademie für Sozialwissenschaften
CCAA
China Center for Adoption Affairs
CISG
United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods
CJV
Contractual Joint Ventures
Dienstleistungs- informations- systemrichtlinie
Informationssicherheitstechnologie – Richtlinie zum Schutz privater Daten in öffentlichen und gewerblichen Dienstleistungsinformationssystemen
EheG
Ehegesetz des VR China
EheregisterV
Eheregisterverordnung
EnteignungsVO
Verordnung über die Enteignung und Entschädigung von Gebäuden auf staatseigenem Land vom 19.1.2011 (Enteignungsverordnung)
Entscheidung zum Schutz von Netz- werkinformationen
Entscheidung des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses zur Stärkung des Schutzes von Netzwerkinformationen
Entwurf zum Daten- schutz von Post- sendungen
Entwurf für die Verwaltungsvorschriften zur Sicherheit privater Daten von Postsendungsnutzern
ErbG
Erbgesetz der VR China
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GdH
Gesetz der VR China über die deliktische Haftung
GebäuderegisterVO
Gebäuderegisterverordnung
GeU
Gesetz über elektronische Unterzeichnungen der VR China
GGG
Gesetzgebungsgesetz der VR China
HGB
Handelsgesetzbuch
h. M.
herrschende Meinung
HS
Halbsatz
i. H. v.
in Höhe von
InsO
Insolvenzordnung
IPR-Gesetz
Gesetz der VR China über die Rechtsanwendung auf Zivilverhältnisse mit Auslandsberührung
KPCh
Kommunistische Partei Chinas
LandregisterVO
Landregisterverordnung
NVK
Nationaler Volkskongress
OVG
Oberstes Volksgericht
OVG-Ansichten
Ansichten des Obersten Volksgerichts
OVG Bestimmungen zur Verletzung von Personenrechten in Informationsnetz- werken
Bestimmungen des OVG zu mehreren Fragen betreffend die Anwendung des Gesetzes zu Prozessen mit Zivilstreitigkeiten über die Verletzung von Personenrechten mittels Informationsnetzwerken
OVG-Interpretation AGZ
Versuchsweise durchgeführte Ansichten des AGZ Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen der Anwendung der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts der VR China vom 26.1.1988
OVG-Interpretation I VG
Interpretation I des OVG über einige Fragen bei Anwendung des Vertragsgesetzes der VR China, erlassen am 1.12.1999 und in Kraft am 29.12.1999
OVG-Interpretation II VG
Interpretation des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen der Anwendung des Vertragsgesetzes der VR China (II) vom 13.5.2009
OVG-Interpretation ErbG
Interpretation des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen der Implementierung des Erbgesetzes der Volksrepublik China vom 11.9.1985
OVG-Interpretation IPR-Gesetz
Interpretation des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen des Gesetzes der VR China über die Rechtsanwendung auf Zivilverhältnisse mit Auslandsberührung (Teil 1) vom 10.12.2012
OVG-Interpretation SiG
Interpretation des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen bei der Anwendung des Sicherheitengesetzes vom 13.12.2000
OVG-Interpretation Kaufrecht
Interpretation des Obersten Volksgerichts zu Fragen der Rechtsanwendung bei der Behandlung von Streitfällen bei Kaufverträgen vom 31.3.2012
OVG-Interpretation Mietrecht
Erläuterungen des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen der Rechtsanwendung bei Streitfällen zu Mietverträgen über Räumlichkeiten in Städten und Kleinstädten vom 30.7.2009
OVG-Interpretation zu seelischen Schäden
Interpretation des Obersten Volksgerichtes zu mehreren Fragen betreffend der Feststellung der Haftung für seelische Schäden in Fällen ziviler Rechtsverletzungen vom 8.3.2001
OVG-Interpretation ZPG
Interpretation des OVG zu einigen Fragen bei Anwendung des Zivilprozessgesetzes der VR China
PICC
Principles for International Commercial Contracts
Produktqualitäts- gesetz
Produktqualitätsgesetz der VR China
PUAG
Partnerschaftsunternehmensgesetz der VR China
RabelsZ
Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht
RIW
Recht der Internationalen Wirtschaft
RJDC
Reports of Judicial Decisions in China
Rn.
Randnummer
SRG
Sachenrechtsgesetz der VR China
SiG
Sicherheitengesetz der VR China
TVG
Technologievertragsgesetz der VR China
UN
United Nations
UNIDROIT
International Institute for the Unification of Private Law
VerjV
Ansichten des OVG zur Anwendung des Systems der Verjährung im Zivilprozess vom 11.8.2008
VG
Vertragsgesetz der VR China
VGOG
Volksgerichtsorganisationsgesetz der VR China
VR
Volksrepublik
VSG
Verbraucherschutzgesetz der VR China
WTO
World Trade Organisation
WVG
Wirtschaftsvertragsgesetz der VR China
ZChinR
Zeitschrift für Chinesisches Recht
ZfBR
Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
ZPG
Zivilprozessgesetz der VR China
ZVglRWiss
Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft
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A. Historische Entwicklung des chinesischen Zivilrechts
I. Frühphase
II. Qing-Dynastie
III. Republik
1. Entwurf von 1925
2. Zivilgesetz der Republik
IV. Volksrepublik China
1. 1949–1978
a) Entwurf von 1956
b) Entwurf von 1964
2. 1978 bis heute
a) Entwurf von 1982
b) Entwurf von 2002
c) Einzelgesetze
d) Aktueller Stand
B. Quellen des chinesischen Zivilrechts
I. Einordnung des chinesischen Zivilrechts
II. Kategorisierung der Rechtsquellen
III. Einzelne Rechtsquellen
1. Verfassung
2. Gesetze und Bestimmungen
a) Grundformen
b) Zivilrecht
3. Verwaltungsrechtsnormen
a) Grundformen
b) Zivilrecht
4. Justizielle Auslegung
5. Internationale Abkommen
6. Gewohnheitsrecht
7. Urteile
1
Das chinesische Zivilrecht trat bis zum Ende der Qing-Dynastie nicht als eigenständig geregelter Bereich in Erscheinung. Die untergeordnete Stellung zivilrechtlicher Regelungen stand dabei im Einklang mit der seinerzeit vorherrschenden offiziellen Ansicht, nach der das staatliche Recht vornehmlich den Machthabenden als Herrschaftsinstrument dienen und nicht dem Einzelnen individuelle Rechte vermitteln sollte.1
2
Bis zum Beginn der ersten Kodifizierungsarbeiten für ein Zivilgesetzbuch Anfang des 20. Jahrhunderts waren Rechtsverhältnisse zivilrechtlicher Natur lediglich durch das Strafrecht und die konfuzianischen Sittenregeln, die sogenannten Li2, ausgestaltet.3 Als ethische Verhaltensregeln bestimmten die Li bis Anfang des 20. Jahrhunderts einen Großteil der zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse.4 Regeln für das Zustandekommen von Verträgen, die Übertragung von Grundeigentum etc. bestimmten sich im Wesentlichen nach den Li.5 Hingegen waren für die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten in dem bis zu jener Zeit geltenden Qing-Kodex6 zumeist strafrechtliche Sanktionen vorgesehen. Eine Unterscheidung zwischen Zivilrecht und Strafrecht existierte mithin in der Rechtspraxis nicht.
3
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts sah sich die Qing-Dynastie erheblichem Druck aus dem In- und Ausland gegenüber, ein modernes Rechtssystem zu erschaffen. Auf westlicher Seite sah man die fehlende Rechtskodifikation vor allem als Hindernis und Erschwernis für die eigenen Handelsgeschäfte in China – geschriebene Gesetzbücher nach europäischem Vorbild sollten hier die erforderliche Rechtssicherheit herstellen. So forderten etwa in den Jahren 1902 und 1903 Großbritannien, die Vereinigten Staaten und Japan die Einführung eines Rechtssystems nach europäischem Muster als Vorbedingung für die Aufgabe ihrer exterritorialen Rechte.7
4
Auch innenpolitisch stand die chinesische Regierung unter wachsendem Druck – die revolutionäre Bewegung um Sun Yatsen organisierte regelmäßig lokale Volksaufstände und rief zum Sturz der Regierung auf.8 Mit dem Inaussichtstellen einer neuen Verfassung und Rechtsordnung sollte die Dynamik dieser Bewegung gebremst werden. Unabhängig von diesen Faktoren reifte in der chinesischen Oberschicht aber auch die Einsicht, dass das bestehende Rechtssystem einer grundlegenden Reform bedurfte.9
5
Im Jahre 1902 erließ Kaiser Guang Xu10 ein Edikt, wonach „in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse die Gesetze nach dem Vorbild ausländischer Rechtsordnungen zu überarbeiten“ seien.11 Mit dieser Aufgabe betraute er Shen Jiaben12 und Wu Tingfang13, die als Direktoren des 1907 gegründeten „Amts für die Revision und Zusammenstellung von Gesetzen“14 fungierten.15 Die Arbeiten an dem Entwurf eines Zivilgesetzbuches wurden im selben Jahr im Auftrag des Kaisers Guang Xu aufgenommen. Damit begannen erstmals in der Geschichte Chinas konkrete Entwurfsarbeiten für ein gesondertes und einheitliches Zivilrechtsgesetzbuch.16 Das Ergebnis, das Zivilgesetzbuch der Qing-Dynastie17 (im Folgenden „Qing-Zivilgesetzbuch“), wurde sodann in den Jahren 1911 bis 1916 schrittweise veröffentlicht.18 Der Sturz des Kaiserreichs im Jahre 1911 verhinderte jedoch, dass das Qing-Zivilgesetzbuch offiziell verabschiedet wurde und in Kraft trat.19
6
Das Qing-Zivilgesetzbuch setzte sich aus den Büchern Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht zusammen und umfasste 1.569 Paragraphen. Bereits diese Struktur offenbart die inhaltliche Nähe des Qing-Zivilgesetzbuches zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), aber auch zum japanischen Zivilgesetzbuch, welches seinerseits maßgeblich vom deutschen BGB beeinflusst war.20 Die Nähe zum deutschen BGB ist dabei umso bemerkenswerter, als an den Kodifizierungsarbeiten keine deutschen Wissenschaftler beteiligt waren.21 Maßgeblich in die Kodifizierung eingebunden waren vor allem japanische Rechtswissenschaftler.22
7
Neben den kulturellen und linguistischen Ähnlichkeiten bot sich Japan für China bei den Arbeiten am Entwurf des Qing-Zivilgesetzbuches vor allem insofern als Vorbild an, als es die erfolgreiche Rezeption westlicher Gesetze in einem asiatischen Land bereits vorgelebt hatte.23 Daneben spielten auch Praktikabilitätserwägungen eine Rolle: Da viele der in der japanischen Sprache genutzten Schriftzeichen der chinesischen Sprache entstammen, konnten zahlreiche Rechtsbegriffe direkt in den Entwurf des Qing-Zivilgesetzbuches übernommen werden.24
8
Mit der maßgeblichen Ausrichtung des Qing-Zivilgesetzbuches am deutschen BGB und am japanischen Zivilgesetzbuch entschied man sich für das kontinentaleuropäische Civil Law und gegen das Common Law, wobei die Alternative eines Common-Law-Ansatzes offenbar nicht ernsthaft diskutiert oder in Erwägung gezogen wurde.25 Ausführlich erörtert wurde lediglich die Wahl zwischen dem Vorbild des französischen Code Civil, dessen Rezeption im 19. Jahrhundert stark verbreitet war, und dem neueren deutschen BGB.
9
Die Anlehnung an das deutsche BGB bedeutete gleichzeitig eine Übernahme des Trennungssystems zwischen Zivil- und Handelsgesetzbuch. Während etwa in der Schweiz oder Ungarn handelsrechtliche Bestimmungen in das Zivilgesetzbuch aufgenommen wurden, hatte man sich in anderen Ländern, wie Frankreich und Deutschland, für eine Trennung der beiden Bereiche in separaten Gesetzbüchern entschieden – diesem Weg folgte man nun mit dem Entwurf des Qing-Zivilgesetzbuches.
10
Auch nach der Gründung der Republik China im Jahre 1912 wurden die Kodifizierungsarbeiten für ein Zivilgesetzbuch fortgesetzt, mit denen eine neu gegründete Kommission betraut war. Neben japanischen Wissenschaftlern gehörten der Kommission in den Folgejahren auch zwei französische Berater26 an.27 Bei den Kodifizierungsarbeiten setzte die Kommission im Wesentlichen auf dem Entwurf des Qing-Zivilgesetzbuchs auf.
11
Der fertig gestellte Entwurf wurde im Jahre 1925 veröffentlicht. Inhalt und Struktur orientierten sich eng am Qing-Zivilgesetzbuch, aus dem viele Vorschriften unverändert übernommen wurden. Änderungen wies vor allem das Buch zum Schuldrecht auf, in welchem ein deutlicher Einfluss des Schweizerischen Obligationsrechts erkennbar war.28 Der Entwurf enthielt 1.745 Paragraphen und war, wie das Qing-Zivilgesetzbuch, in fünf Bücher unterteilt.
12
Auch dieser Entwurf eines Zivilgesetzbuches trat allerdings nicht in Kraft. Hauptgrund hierfür waren die wachsenden innenpolitischen Auseinandersetzungen, die unter anderem zur Auflösung des Parlaments führten.29 Da das damalige Justizministerium den chinesischen Gerichten jedoch in einem Runderlass gestattete, den Gesetzesentwurf in ihren Entscheidungen zu zitieren, entfaltete dieser Entwurf des Zivilgesetzbuches zumindest mittelbare Wirkung.30
13
Unter der 1927 gegründeten Nationalregierung in Nanjing wurden die Arbeiten an dem Gesetzesentwurf fortgesetzt. Eine dem Gesetzgebungshof31 unterstellte Kommission für Zivilgesetzgebung übernahm die Kodifizierungsarbeiten und stellte den Entwurf im Jahre 1929 fertig.32 Als ausländischer Berater wirkte bei den Entwurfsarbeiten erneut der Franzose Georges Padoux mit.33 Die einzelnen Bücher des Entwurfs wurden in den Jahren 1929 und 1930 schrittweise verkündet und in Kraft gesetzt.34
14
Das Zivilgesetz der Republik35 (im Folgenden „Zivilgesetz“) fußte im Wesentlichen auf dem 1925 veröffentlichten Entwurf sowie auf dem Entwurf des Qing-Zivilgesetzbuches. Wie Letztere setzte sich das Zivilgesetz aus den fünf Büchern Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht zusammen. In Abkehr von den beiden vorangegangenen Entwürfen folgte das Zivilgesetz der Einheitslösung, indem erstmals handelsrechtliche Vorschriften in das Gesetz integriert wurden. Das Zivilgesetz umfasste 1.225 Paragraphen.
15
Inhaltlich war vor allem der Einfluss des deutschen, japanischen und schweizerischen Zivilrechts deutlich erkennbar.36
16
Als erstes Zivilgesetzbuch in der Geschichte Chinas markierte das Zivilgesetz einen bedeutenden rechtsgeschichtlichen Einschnitt. In der Praxis kam das Gesetz jedoch kaum zur Anwendung. Besonders in den ländlichen Gebieten vertraute die Bevölkerung bei zivilrechtlichen Streitigkeiten weiter eher auf eine Schlichtung durch Dorfobmänner oder die Familie und mied die Zivilgerichte.37 Insgesamt gelangte daher nur ein geringer Teil der zivilrechtlichen Streitigkeiten vor die staatlichen Gerichte.38
17
Die Ursachen für die mangelnde Umsetzung des Zivilgesetzes waren vielfältig: Das dem Zivilgesetz zugrunde liegende mitteleuropäische Wertegerüst stand mit der gesellschaftlichen und kulturellen Realität in China nur sehr begrenzt im Einklang. Ein gewachsenes Bürgertum und eine entwickelte Marktwirtschaft waren in China nicht vorhanden; ebenso fehlten der für eine effektive Umsetzung notwendige unabhängige und gut ausgebildete Juristenstand sowie eine entwickelte Rechtswissenschaft.39 Zudem konnte sich die Nationalregierung aufgrund der fortlaufenden inneren und äußeren Konflikte nicht in ausreichendem Maße der Aufgabe widmen, eine flächendeckende und einheitliche Anwendung der Gesetze zu gewährleisten.40
18
Kurz vor der Gründung der Volksrepublik China im Jahre 1949 wurde das Zivilgesetz außer Kraft gesetzt.41 Es gilt jedoch bis heute in Taiwan fort und wurde dort im Laufe der Jahrzehnte durch Rechtsprechung und Lehre weiterentwickelt.42 Trotz der niedrigen praktischen Relevanz des Zivilgesetzes während seiner Geltungszeit in Festlandchina kommt dem Zivilgesetz insofern eine wichtige Bedeutung zu, als es erstmals eine moderne Zivilrechtsterminologie in China etablierte und die spätere Gesetzgebung Chinas im Bereich des Zivilrechts maßgeblich beeinflusste.43
19
Nach der Gründung der Volksrepublik führte der Erlass der Verfassung im Jahre 1954 erstmals wieder zu verstärkten Kodifikationsbemühungen. Bis Ende 1956 wurde ein neuer Entwurf eines Zivilgesetzes erarbeitet, der deutliche Parallelen zum sowjetischen Zivilgesetzbuch von 1922 aufwies.44 Der Entwurf war in die Bücher Allgemeiner Teil, Eigentumsrecht, Schuldrecht und Erbrecht unterteilt.
20
Aufgrund der diversen politischen Kampagnen wurde der Entwurf von 1956 jedoch nicht in Kraft gesetzt. Besonders nachteilig wirkte sich hierbei die sogenannte „Rechtsabweichlerkampagne“45 (1957–1959) aus, infolge derer der Juristenstand ausgeschaltet und die bestehende Rechtsordnung faktisch aufgehoben wurden; Laienrichter, Ad-hoc-Gesetzgebung und Volkstribunale traten bis zum Ende der 1970er-Jahre an die Stelle des bisherigen Rechtssystems.46 Orientierung bot in dieser Zeit lediglich ein 1958 veröffentlichtes Lehrbuch des Zivilrechts, das der einheitlichen Ausbildung des Justizpersonals dienen sollte und die Funktion einer inoffiziellen Kodifikation einnahm.47
21
Nach dem Scheitern der „Großer Sprung nach vorn“-Kampagne48 begann man im Zuge der Rückbesinnung auf die Produktion von Handelsgütern und den Warenhandel im Jahre 1962 erneut, den Entwurf eines Zivilgesetzbuches vorzubereiten.49 Der im Jahre 1964 fertiggestellte Entwurf war in die Bücher Allgemeiner Teil, Vermögenseigentum und Vermögensumlauf gegliedert. Der Entwurf wies keine erkennbaren Parallelen zu kontinentaleuropäischen oder sowjetischen Vorlagen auf, sondern bezog sich auf ein vollständig verstaatlichtes Wirtschaftssystem unter Verwischung der Grenzen zwischen Zivil-, Wirtschafts- und Planungsrecht sowie Politikpropaganda.50
22
Als Folge der von Mao Zedong51 kurz zuvor initiierten Kampagne der „Vier Säuberungen“52 gelangte dieser Entwurf eines Zivilgesetzbuches indes nicht über die ersten Beratungsstufen hinaus.53
23
Im Zuge der im Jahre 1978 eingeleiteten Politik der Reform und Öffnung wurde der Entwurf eines Zivilgesetzbuches wieder auf die Tagesordnung gesetzt. Zwischen 1979 und 1982 stellte eine Arbeitsgruppe einen neuen Entwurf eines Zivilgesetzbuches fertig. Der Entwurf gliederte sich in die Bücher Aufgaben und Grundprinzipien des Zivilrechts, Zivilrechtssubjekte, Eigentumsrecht, Vertragsrecht, Recht am geistigen Eigentum, Erbrecht, Zivilrechtliche Haftung und Ergänzende Regeln.54 Inhaltlich ließ der Entwurf einen deutlichen Einfluss des sowjetischen Zivilgesetzbuches von 1961 und des ungarischen Zivilgesetzbuches von 1959 erkennen,55 wies aber auch Parallelen zum deutschen BGB auf.56
24
Die chinesische Regierung löste die mit den Entwurfsarbeiten befasste Arbeitsgruppe jedoch schließlich im Jahre 1982 auf, da sie die Schaffung eines umfassenden Zivilgesetzbuches zu diesem frühen Zeitpunkt der neuen Reform- und Öffnungspolitik für zu ambitioniert hielt.57 Ein wesentlicher Beweggrund für die Aufgabe des Kodifizierungsvorhabens dürfte daneben aber auch die Einschätzung der Regierung gewesen sein, dass die Rückkehr zu einem sowjetisch geprägten Modell eines Zivilgesetzbuches mit den sich neu entwickelnden marktwirtschaftlichen Strukturen unvereinbar gewesen wäre.58 In der kontrovers geführten Debatte zu diesem Thema obsiegte letztlich der von Deng Xiaoping59 favorisierte pragmatische Ansatz, statt eines umfassenden Zivilgesetzbuches schrittweise zivilrechtliche Einzelgesetze einzuführen.60
25
Vor dem Hintergrund der unübersichtlichen und teilweise in sich widersprüchlichen Regelungen im Bereich des Zivilrechts und der uneinheitlichen Auslegung derselben durch das Oberste Volksgericht benannte der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses (NVK)61 im Jahre 1998 über seine Rechtskommission eine neue Arbeitsgruppe mit neun chinesischen Rechtswissenschaftlern und -praktikern62.63 Die Arbeitsgruppe sollte bis zum Jahre 2010 ein neues und umfassendes Zivilgesetzbuch erarbeiten, wobei in einem ersten Schritt Einzelgesetze erlassen werden sollten.
26
Vor dem Hintergrund des WTO-Beitritts Chinas drängte der Ständige Ausschuss des NVK allerdings in der Folgezeit auf eine schnellere Bearbeitung.64 Daher legte die Rechtskommission dem NVK bereits Ende 2002 einen ersten Entwurf des Zivilgesetzbuches vor. Der Entwurf gliederte sich in die neun Bücher Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Vertragsrecht, Persönlichkeitsrecht, Familienrecht, Adoptionsrecht, Erbrecht, Deliktsrecht und Internationales Privatrecht.
27
Die Struktur des Entwurfs von 2002 unterschied sich von den vorangegangenen Entwürfen zunächst insofern, als es sich in weiten Teilen um eine Zusammenstellung bereits bestehender Gesetze handelte. So wurden die Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts65, das Vertragsgesetz66, das Ehegesetz67, das Adoptionsgesetz68 und das Erbrechtsgesetz69 in nur leicht angepasster Form als eigenständige Bücher in den Entwurf aufgenommen; dementsprechend fehlt es auch an entsprechenden Querverweisen zwischen den einzelnen Büchern.70 Der Entwurf verband zivilrechtliche und handelsrechtliche Vorschriften und basierte mithin auf dem sogenannten Einheitsprinzip.
28
Struktur und Inhalt ließen auch keine eindeutige Zuordnung zu einem der internationalen Vorbilder, wie dem deutschen BGB oder dem französischen Code Civil, zu.71 Des Weiteren enthielt der Entwurf zahlreiche Elemente und Rechtsbegriffe aus dem Bereich des Common Law, obgleich grundsätzlich dem kontinentaleuropäischen Modell eines Zivilgesetzbuches gefolgt wurde.72 Auch die Regelung des Persönlichkeitsrechts in einem eigenen Buch als Teil des Zivilgesetzbuches stellte eine Besonderheit dar, die den Entwurf von 2002 von den Zivilgesetzbüchern anderer Länder unterschied.73
29
Anders als frühere chinesische Entwürfe des Zivilgesetzbuches war der Entwurf von 2002 eher als Arbeitspapier und Rohentwurf denn als tatsächlicher Gesetzesentwurf einzustufen.74 Angesichts der Komplexität der Materie und der in der rechtswissenschaftlichen Debatte vertretenen uneinheitlichen Ansichten zum geeigneten Kodifizierungsmodell für das Zivilgesetzbuch, fand dieser Rohentwurf letztlich nicht Eingang in ein finales und umfassendes Zivilgesetzbuch.75 Es wurde in den Folgejahren vielmehr der Ansatz einer schrittweisen Verabschiedung zivilrechtlicher Einzelgesetze fortgeführt.
30
Zu den seit 1982 verabschiedeten Einzelgesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts sind zunächst die Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts76 zu nennen, die im Jahre 1987 in Kraft traten und auf dem Entwurf des Zivilgesetzbuchs von 1982 basieren.77 Im Bereich des Vertragsrechts gilt seit 1999 das Vertragsgesetz78. Dieses ersetzte die drei bis dahin geltenden Einzelgesetze zum Vertragsrecht: das Wirtschaftsvertragsgesetz von 1981, das Außenwirtschaftsvertragsgesetz von 1985 und das Technologievertragsgesetz von 1987.
31
Ebenfalls von zentraler Bedeutung sind das Sachenrechtsgesetz79 von 2007 und das 2010 in Kraft getretene Gesetz über die deliktische Haftung.80 Zu nennen sind schließlich noch das Ehegesetz81, das Erbrechtsgesetz82 und das Adoptionsgesetz83.
32
Die rechtswissenschaftliche Debatte zu Struktur und Inhalt eines zukünftigen chinesischen Zivilgesetzbuches in den letzten Jahren lässt zahlreiche unterschiedliche Positionen erkennen. Weitgehende Einigkeit besteht zunächst darüber, dass der gegenwärtige Zustand mit einer Vielzahl von Einzelgesetzen aufgrund der komplizierten Struktur und der fehlenden inhaltlichen Abstimmung die Rechtssicherheit im Bereich des Zivilrechts einschränkt und insofern nur eine Übergangslösung darstellt.84
33
Grundsätzlich lassen sich drei unterschiedliche Kodifizierungsmodelle unterscheiden. Vereinfacht ausgedrückt, richten sich zwei Positionen jeweils maßgeblich an Struktur und Inhalt des deutschen BGB85bzw. des französischen Code Civil86 als Vorbildern aus. Die dritte Ansicht befürwortet hingegen eine lose Sammlung und Zusammenstellung voneinander weitgehend unabhängiger Einzelbücher, wie sie im Entwurf des Zivilgesetzbuches von 2002 umgesetzt wurde. Das Modell einer Sammlung von Einzelgesetzen unter Einbeziehung von Elementen aus dem Bereich des Common Law scheint dabei von der überwiegenden Ansicht im Schrifttum favorisiert zu werden.87
34
Im Einzelnen werden indes noch sehr unterschiedliche Positionen vertreten. Teilweise wird die Notwendigkeit eines einheitlichen Zivilgesetzbuches grundsätzlich in Frage gestellt;88 verwiesen wird insoweit auf den starken Einfluss des Common Law auf das aktuelle chinesische Zivilrecht, die wachsende Bedeutung juristischer Auslegung und den vergleichsweise niedrigen Entwicklungsgrad der chinesischen Forschung im Bereich des Zivilrechts.89 Einzelne Autoren erachten eine Kodifizierung im Bereich des Zivilrechts grundsätzlich für unnötig und fordern den Übergang zu einem fallbezogenen System im Sinne des Common Law.90 Uneinigkeit besteht unter anderem auch in Bezug auf die Wahl zwischen Einheits- und Trennungsprinzip für zivil- und handelsrechtliche Vorschriften, das Voranstellen eines Allgemeinen Teils sowie das Einfügen eigener Bücher für Persönlichkeitsrechte, Rechte am geistigen Eigentum und internationales Privatrecht.91
35
Die Veröffentlichung eines einheitlichen und umfassenden chinesischen Zivilgesetzbuches steht bis zum heutigen Tage aus. Zuletzt wurde auf der vierten Plenarsitzung des 18. Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) im Oktober 2014 erneut das offizielle Ziel der Erarbeitung und Veröffentlichung eines Zivilgesetzbuches bekräftigt.92 Ein konkreter Zeitplan für die Veröffentlichung des Zivilgesetzbuches wurde allerdings weder im Rahmen der Plenarsitzung noch in sonstigen offiziellen Dokumenten der jüngsten Zeit genannt.
1
Oliver
Simon
, 27 f.
2
Chin. „礼“.
3
Huaishi
Xie
, 369; Oliver
Simon
, 27 f.; Liming
Wang
/Lixin
Yang
/Yi
Wang
/Xiao
Cheng
, 30.
4
Liming
Wang
/Lixin
Yang
/Yi
Wang
/Xiao
Cheng
, 30.
5
Robert
Heuser
, 193 f.
6
Chin. „大清律例“.
7
Ulrich
Manthe
, 11, 13.
8
Oliver
Simon
, 27 f.
9
Robert
Heuser
, 130.
10
Chin. „光绪“.
11
Huixing
Liang
, 68.
12
Jianben
Shen
[沈家本] 1840–1913, war ein chinesischer Jurist, der unter anderem für die Abschaffung grausamer Bestrafungstechniken, wie der Zerstückelung [凌迟] eintrat. Zum Zeitpunkt seiner Beauftragung durch Kaiser Guang Xu war er unterer Vize-Präsident der Bestrafungskammer (Jianfu
Chen
, 19, 20 f.).
13
Tingfang
Wu
[伍廷芳], 1842–1922, war chinesischer Diplomat und unter anderem vorübergehend als chinesischer Gesandter in den USA tätig (Jianfu
Chen
, a. a. O.). In Singapur geboren und in Hongkong aufgewachsen, studierte er in London Rechtswissenschaft und erwarb als erster Chinese die Qualifikation eines
Barrister
; nach seiner Rückkehr nach Hongkong, wurde er dort der erste chinesische Rechtsanwalt (Robert
Heuser
, 134).
14
Chin. „修订法律馆“.
15
Robert
Heuser
, 134.
16
Jianfu
Chen
, 219.
17
Chin. „大清民律草案“.
18
Lan
Xu
, 207, 211.
19
Huixing
Liang
, 68 f.
20
Huixing
Liang
, 68 f.; Jianfu
Chen
, 19, 23.
21
Jiandong
Shao
, 80 f.
22
Knut Benjamin
Pissler
, 9 m. w. N.
23
Jianfu
Chen
, 19, 22 f. m. w. N.
24
Yuanshi
Bu
, 79 Rn. 7.
25
Jianfu
Chen
, 27, 31 f. m. w. N.
26
Georges
Padoux
und Jean
Escarra
.
27
Knut Benjamin
Pissler
, 11 m. w. N.
28
Huixing
Liang
, 68 f.
29
Vgl. Jiandong
Shao
, 80 f.
30
Huixing
Liang
, 68 f.
31
Chin. „立法院“.
32
Jiandong
Shao
, 80 f.
33
Knut Benjamin
Pissler
, 12.
34
Huixing
Liang
, 68 f., Fn. 8.
35
Chin. „中华民国民法“.
36
Ulrich
Manthe
, 14.
37
Ulrich
Manthe
, 15.
38
Konrad
Zweigert
/Hein
Kötz
, 285.
39
Jiandong
Shao
, 80, 85.
40
Vgl. Jiandong
Shao
, a. a. O.
41
Siehe hierzu ausführlich Robert
Heuser
, 184 f.
42
Zejian
Wang
, 15;
vgl.
auch Knut Benjamin
Pissler
, 193, 195.
43
Qiang
Wang
, 13.
44
Hui
Zheng
, 1.
45
Chin. „反右运动“.
46
Oskar
Weggel
, 11, 11 f.
47
Ulrich
Manthe
, 16.
48
Chin. „大跃进“.
49
Huixing
Liang
, 68, 71.
50
Robert
Heuser
, 195.
51
Chin. „毛泽东“.
52
Chin. „四清运动“.
53
Huixing
Liang
, 68, 71 und Fn. 16;
vgl.
auch Robert
Heuser
, 195.
54
Huixing
Liang
, 68, 72.
55
Robert
Heuser
, 197 m. w. N.
56
Jianfu
Chen
, 334.
57
Huixing
Liang
, 22;
vgl.
auch Lan
Xu
, 207, 220.
58
Robert
Heuser
, 198.
59
Chin. „邓小平“.
60
Jianfu
Chen
, 999, 1001.
61
Chin. „全国人民代表大会“.
62
Liming
Wang
[王利明] (Leiter der Entwurfskommission) Ping
Jiang
[江平], Jiafu
Wang
[王家 福], Zhenying
Wei
[魏振瀛]], Baoshu
Wang
[王保树], Huixing
Liang
[梁慧星], Xun
Xiao
[肖 峋], Yaorong
Wei
[魏耀荣], Zongyi
Fei
[费宗袆] (Jörg
Binding
, 2 Fn. 11).
63
Yuanshi
Bu
, 79 Rn. 8.
64
Huixing
Liang
, 68, 73.
65
Chin. „中华人民共和国民法通则“, in Kraft getreten am 1. Januar 1987, zuletzt geändert am 27. August 2009; deutsch mit Quellenangabe in: Frank
Münzel
(Hrsg.), Chinas Recht, 12.4.86/1.
66
Chin. „中华人民共和国合同法“, in Kraft getreten am 1. Oktober 1999; deutsch mit Quellenangabe in: Frank
Münzel
(Hrsg.), Chinas Recht, 15.3.99/1.
67
Chin. „中华人民共和国婚姻法“, in Kraft getreten am 1. Januar 1981, zuletzt geändert am 28. April 2001; deutsch mit Quellenangabe in: Frank
Münzel
(Hrsg.), Chinas Recht, 10.9.80/1.
68
Chin. „中华人民共和国收养法“, in Kraft getreten am 1. April 1992, zuletzt geändert am 4. November 1998; deutsch mit Quellenangabe in: Frank
Münzel
(Hrsg.), Chinas Recht, 4.11.98/1.
69
Chin. „中华人民共和国继承法“, in Kraft getreten am 1. Oktober 1985; deutsch mit Quellenangabe in: Frank
Münzel
(Hrsg.), Chinas Recht, 10.4.85/1.
70
Lihong
Zhang
, 999, 1011.
71
Yuanshi
Bu
, 80 Rn. 12.
72
Lihong
Zhang
, 999, 1012.
73
Für einen Überblick über die diesbezügliche rechtswissenschaftliche Debatte siehe Lihong
Zhang
, 999, 1013 ff.
74
Lihong
Zhang
, 999, 1010.
75
Vgl. Jörg
Binding
, 3.
76
Chin. „中华人民共和国民法通则“, in Kraft getreten am 1. Januar 1987, zuletzt geändert am 27. August 2009; deutsch mit Quellenangabe in: Frank
Münzel
(Hrsg.), Chinas Recht, 12.4.86/1.
77
Huixing
Liang
, 68, 72.
78
Chin. „中华人民共和国合同法“, in Kraft getreten am 1. Oktober 1999; deutsch mit Quellenangabe in: Frank
Münzel
(Hrsg.), Chinas Recht, 15.3.99/1.
79
Chin. „中华人民共和国物权法“, in Kraft getreten am 1. Oktober 2007; deutsch mit Quellenangabe in: Frank
Münzel
(Hrsg.), Chinas Recht, 16.3.07/1.
80
Chin. „中华人民共和国侵权责任法“, in Kraft getreten am 1. Juli 2010; deutsch mit Quellenangabe in: Frank
Münzel
(Hrsg.), Chinas Recht, 26.12.09/1.
81
Chin. „中华人民共和国婚姻法“, in Kraft getreten am 1. Januar 1981, zuletzt geändert am 28. April 2001; deutsch mit Quellenangabe in: Frank
Münzel
(Hrsg.), Chinas Recht, 10.9.80/1.
82
Chin. „中华人民共和国继承法“, in Kraft getreten am 1. Oktober 1985; deutsch mit Quellenangabe in: Frank
Münzel
(Hrsg.), Chinas Recht, 10.4.85/1.
83
Chin. „中华人民共和国收养法“, in Kraft getreten am 1. April 1992, zuletzt geändert am 4. November 1998; deutsch mit Quellenangabe in: Frank
Münzel
(Hrsg.), Chinas Recht, 4.11.98/1.
84
Vgl. Lan
Xu
, 207, 223.
85
So etwa Huixing
Liang
, 14, 24; Liming
Wang
, 23.
86
So etwa Guodong
Xu
, 60, 61.
87
Vgl. Lihong
Zhang
, 999, 1015.
88
Siehe Ping
Jiang
, 41.
89
Junju
Ma
, 367, 369; Kaiguo
Li
, 19 ff.; Yongqian
Tu
/Na
Kang
, 585 ff.; Shixing
Shao
, 616 ff.
90
Vgl. Xuelu
Xu
/Peng
Liang
, 574 ff.
91
Siehe hierzu ausführlich Huixing
Liang
, 68, 73 ff.; Lihong
Zhang
, 999, 1008 ff.
92
Genannt in „CCP Central Committee Decision concerning Several Major Issues in Comprehensively Advancing Governance According to Law“ [中共中央关于全面推进依法治国若干重大 问题的决定] vom 23. Oktober 2014.
36
Die Bestimmung der relevanten Rechtsquellen hängt maßgeblich von der Einordnung des betroffenen Rechtsgebiets bzw. der dieses enthaltenden Rechtsordnung ab. So dient für das Zivilrecht in kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen grundsätzlich das geschriebene Recht als Rechtsquelle, also die von den verfassungsmäßigen Gesetzgebungsorganen in einem vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Gesetze.93
37
Wie oben ausgeführt,94 wurde das chinesische Zivilrecht seit dem Beginn der Kodifizierung Anfang des 20. Jahrhunderts im Wesentlichen nach dem Vorbild kontinentaleuropäischer Zivilrechtsbücher geformt. Eine Neuausrichtung an Common-Law-Rechtsordnungen wurde erst in der jüngeren Diskussion ins Spiel gebracht.95 Dennoch sehen einige Autoren inzwischen einen wachsenden Einfluss des Common Law auf das chinesische Zivilrecht und verweisen insoweit auf die Ausbildung einer immer größeren Zahl chinesischer Studenten an US-amerikanischen Universitäten, die dominante Marktposition US-amerikanischer Großkanzleien und die Integration Hongkongs als Common-Law-Rechtsordnung in die Volksrepublik China.96
38
Ein Beleg für den wachsenden Einfluss des Common Law auf das chinesische Zivilrecht wird darin gesehen, dass in der chinesischen Zivilprozesspraxis ein Rückgang inquisitorischer Elemente zugunsten gleichgeordneter, gegnerischer Elemente zu verzeichnen ist.97 Als Hinweis auf die wachsende Übernahme von Common-Law-Elementen kann zudem die teilweise anzutreffende Praxis chinesischer Zivilgerichte angeführt werden, im Falle uneindeutiger Normen in ihren Entscheidungen statt der betreffenden Normen Präzedenzfälle in Bezug zu nehmen, obgleich Präzedenzfälle im chinesischen Recht formal nicht als Rechtsquellen anerkannt sind.98
39
Vor diesem Hintergrund lässt sich das chinesische Recht mithin nicht eindeutig dem kontinentaleuropäischen Rechtskreis zuordnen, es stellt vielmehr eine Sonderform dar, die zusätzlich sowohl Einflüsse des Common Law als auch weiterhin Elemente der sowjetischen Rechtsordnung aufweist.99 Während es im Detail unterschiedliche Kategorisierungsansätze gibt, wird die grundsätzliche Sonderstellung des chinesischen Rechts mehrheitlich anerkannt.100
40
Im Einklang mit der gesonderten Stellung des chinesischen Rechts im internationalen Vergleich sind die Quellen des chinesischen Zivilrechts nicht auf das geschriebene Recht beschränkt, sondern umfassen darüber hinaus weitere Rechtsquellen, die der besonderen Beschaffenheit des chinesischen Rechts als Mischform Rechnung tragen.
41
Im Hinblick auf ihre Kategorisierung und Rangfolge lassen sich Rechtsquellen zunächst im Hinblick auf ihr Zustandekommen unterteilen. Hier sind zum einen all jene Normen zu nennen, die im Rahmen eines vorgegebenen Rechtsetzungsverfahrens zustande kommen. Hierunter fallen die Verfassung, sogenannte grundlegende Gesetze101, einfache Gesetze102, Verwaltungsrechtsnormen103, lokale Rechtsbestimmungen104 und Verwaltungsvorschriften105.106 In eine zweite Gruppe fallen hingegen die nicht in einem Rechtsetzungsverfahren zustande gekommenen Normen, wie Politische Richtlinien107 und sogenannte „Normativdokumente“108.109
42
Die erste Gruppe von Normen lässt sich wiederum in zwei weitere Untergruppen unterteilen: zum einen in Normen, die von gesetzgebenden Körperschaften110, wie dem NVK, dem Ständigen Ausschuss des NVK und den lokalen Volkskongressen, erlassen werden, und zum anderen in Normen, die durch Exekutivorgane111, wie den Staatsrat und die lokalen Volksregierungen, erlassen werden.112
43
Gemäß dieser Grobeinteilung erfolgt die Darstellung der Rechtsquellen in diesem Kapitel in folgender Reihenfolge: Begonnen wird mit der ersten Untergruppe (1. Verfassung, 2. Gesetze), gefolgt von der zweiten Untergruppe (3. Verwaltungsrechtsnormen), gefolgt von der justiziellen Auslegung (4. Justizielle Auslegung). Abschließend werden auch noch die folgenden Rechtsquellen beleuchtet: Internationale Abkommen (5.), Gewohnheitsrecht (6.) und Urteile (7.).
44
Während die Auswahl der hier dargestellten Rechtsquellen der mehrheitlichen Darstellung im chinesischen Schrifttum entspricht, variiert die Reihenfolge der einzelnen Quellen in den Publikationen der chinesischen Literatur.113 Die hier gewählte Darstellung orientiert sich insofern an der oben erläuterten Rangfolge der verschiedenen Normgeber und der allgemeinen Normenhierarchie.114
45
