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Compliance sichert die Einhaltung von Vorschriften und internen Regeln und dadurch auch den unternehmerischen Erfolg. Verstöße beschädigen das Image, verärgern Geschäftspartner und lösen Schadensersatzansprüche oder im schlimmsten Fall ein Gerichtsverfahren aus. Dass dabei die Vorsorge gar nicht so aufwändig ist, erfahren Sie hier. Inhalte: - Compliance: die wichtigsten Rechtsvorschriften - Persönliche Haftung: Was Unternehmern und Geschäftsführern bei Rechtsverstößen droht - Compliance-Management-System: Anforderungen und Herausforderungen - Die Aufgaben des Compliance-Beauftragten - Compliance Organisation: schlanker Aufbau auf Basis vorhandener Strukturen
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Seitenzahl: 82
Veröffentlichungsjahr: 2020
Haufe Lexware GmbH & Co KG
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://www.dnb.dnb.de abrufbar.
Dr. Reinhard Preusche, Karl Würz
Compliance
3. Auflage 2020
© 2020, Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Munzinger Straße 9, 79111 Freiburg
Redaktionsanschrift: Fraunhoferstraße 5, 82152 Planegg/München
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Redaktion: Katrin Evers
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Mit der dritten Auflage haben wir den Text dieses Taschen-Guides an einigen Stellen vorsichtig überarbeitet, ohne der Versuchung nachzugeben, die Compliance-Entwicklungen seit der 1. und 2. Auflage in neuer Perspektive darzustellen. Dabei haben wir unsere Ausführungen zur Erläuterung der Bedeutung von Compliance gekürzt und neue Passagen zu Compliance-Training und -Kommunikation eingefügt, ebenso zum Datenschutz und zur IT-technischen Unterstützung von Compliance-Verfahren.
Beim Thema Datenschutz hat sich mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung gezeigt, wie dem Grunde nach schon längere Zeit vorhandene gesetzliche Verhaltensvorgaben durch buß-geldbedrohte operative Präzisierungen »überraschend« in den Mittelpunkt des Interesses treten können.
Eine der großen Compliance-Herausforderungen liegt heute darin, die gebotene prozesshafte Ausgestaltung eines Compliance-Management-Systems zu realisieren, ohne dabei aus dem Auge zu verlieren, dass dies sozusagen nur die eine Hälfte des Erforderlichen ist. Die andere Hälfte besteht darin, dass Mitarbeiter Compliance-Schwachstellen rechtzeitig erkennen und ansprechen können. Wer Compliance richtig vermitteln und durch gutes Training die Aufmerksamkeit für Compliance-Risiken wecken kann, schafft hierzu wichtige Voraussetzungen.
Karl Würz & Dr. Reinhard Preusche(Geschäftsführer, CompCor)
[5]P.S.: Unter www.haufe.de/compliance können Sie sich laufend kostenlos zum Thema informieren und für den Compliance-Newsletter registrieren.
Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.
Solange sich alle Mitarbeiter nach Recht und Redlichkeit verhalten, ist Compliance ein abstraktes Gebilde. Wenn es aber ein Fehlverhalten gibt, sind die Folgen konkret: ein beschädigtes Image, verärgerte Geschäftspartner, niedrigere Gewinne, Schadensersatzansprüche und im schlimmsten Fall ein Gerichtsverfahren.
In diesem Kapitel erleben Sie Compliance als unverzichtbaren Bestandteil der Unternehmensführung und lernen die wichtigsten Rechtsvorschriften kennen. Dazu erfahren Sie, wie Sie persönlich von Verstößen anderer UND unterlassener Vorsorge betroffen sein können.
Compliance bedeutet im Englischen »die Erfüllung von Anforderungen«, daneben stehen »business ethics« und »appropriate behaviour«. Auf Deutsch heißt das »Rechtskonformität, Beachtung von Recht und Gesetz« und »Integrität, Redlichkeit oder Geschäftsethik«. Wie die DIN ISO 19600 völlig zu Recht deutlich macht, geht es dabei nicht nur um Rechtskonformität, sondern auch um Redlichkeit, die als gleichwertige – und häufig schwerer zu erreichende – Zielsetzung verstanden werden sollte.
Integrität und Verantwortung wirken nicht nur als wichtiges Vorwarnsystem und als Schutzdeich gegen rechtswidriges Unternehmenshandeln. Erst sie ermöglichen eine vernünftige Zurückhaltung bei Setzung gesetzgeberischer und administrativer Verhaltensvorgaben für die Wirtschaft. Wie die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel einmal sinngemäß äußerte, »darf, wer bestehende Regeln ausreizt, sich nicht wundern, wenn wir neue machen.«
Wer das liest, denkt vielleicht: Gesetzestreue und Redlichkeit sind für ein gut geführtes Unternehmen doch nichts Neues (der ehrbare Kaufmann). Soll »gute Geschäftsführung« neu beschrieben werden?
[9]Definition von Compliance
Die Maßnahmen eines Unternehmens, die vor dem Hintergrund seiner sonstigen Bemühungen um eine rechtskonforme und redliche Führung der Geschäfte und das entsprechende Verhalten seiner Mitarbeiter erforderlich sind, um straf- und bußgeldbewehrte Verhaltensweisen zu vermeiden und besonders schwerwiegende Reputations- oder Vermögensschäden zu verhindern.
Ob Sie wollen oder nicht: Für Compliance gibt es eine Reihe guter Gründe, wie z. B.:
Wachsender Ermittlungs- und Überwachungsdruck: Aufsichts-und Strafverfolgungsbehörden haben den Respekt vor Unternehmen und Managern verloren.Investigativer Journalismus: Managerfehlverhalten ist für Wirtschaftsmedien so attraktiv wie königliche Hochzeiten für die Boulevardpresse.Wertgeprägte Unternehmenskultur: Unternehmen beanspruchen heute selbst, Träger von Werten zu sein, und werden in der Öffentlichkeit und von ihren Kunden daran gemessen.Gegenseitige Vernetzung: In einer hochvernetzten, arbeitsteiligen Wirtschaftswelt berührt das Fehlverhalten eines einzelnen Teilnehmers schnell die Interessen anderer Beteiligter.Druck in der Lieferantenkette: Unternehmen achten daher bei Geschäftspartnern auf Compliance-gerechtes Verhalten und geben den Compliance-Druck in der Lieferantenkette weiter.[10] Internationale Standards: Angebot und Nachfrage sollen im Leistungswettbewerb optimiert werden. Was unlautere Sondervorteile verschafft, wie z. B. Korruption oder Kartellabsprachen, wird von den führenden Wirtschaftsnationen geächtet und nach Möglichkeit verfolgt.Unternehmensinhaber, d. h. die tatsächlich Führungsverantwortlichen, sind nach § 130 OWiG verpflichtet, durch angemessene Aufsichtsmaßnahmen die Verletzung straf- oder bußgeldbewehrter Unternehmenspflichten zu verhindern. Kommen sie oder an ihrer Stelle beauftragte Mitarbeiter (Pflichtendelegation) dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nach, handeln sie oder die beauftragten Mitarbeiter (§ 9 OWiG) selbst ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld belegt werden. Daneben können auch gegen Unternehmen selbst Sanktionen verhängt werden (Verbandsstrafe nach § 30 OWiG).
Diese Regelungen bilden heute in Deutschland die harte rechtliche Grundlage für die unter dem Stichwort Compliance erfassten Pflichten zur Vermeidung rechtswidrigen Unternehmenshandelns. Sie bestehen gegenüber der Allgemeinheit und nicht nur gegenüber den Unternehmenseigentümern oder Vertragspartnern. Vor diesem Hintergrund lässt sich Compliance als Verkehrssicherungspflicht zur Verhinderung unrechtmäßigen Unternehmenshandelns verstehen.
Diese Sanktionsregeln bilden derzeit die harte Grundlage für die unter dem Stichwort Compliance erfassten Pflichten zur Vermeidung rechtswidrigen Unternehmenshandelns. Sie bestehen gegenüber der Allgemeinheit, nicht nur gegenüber Unternehmenseigentümern oder Vertragspartnern.
Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geld buße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durchgehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zuden erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organeiner juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertretern anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich.
(1) Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstands,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.
Sie sagen jetzt vielleicht: Ich habe verstanden. Für Rechtsfragen und Organisationsdetails habe ich allerdings meine Berater und Mitarbeiter. Ich führe ein Unternehmen und muss mich auf unsere Kernfragen konzentrieren.
[14]Unsere Antwort hierauf: Überlassen Sie die Details ruhig Ihren Mitarbeitern und Beratern – aber bitte erst, nachdem Sie den Zug auf das richtige Gleis gesetzt haben. Warum? Es geht um Ihren Ruf, Ihr Geld und Ihre Existenz. Es geht um Ihr Unternehmen. Ob Sie wollen oder nicht.
