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Beate Bahner

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Beschreibung

Noch nie wurden Impfstoffe so schnell zugelassen und so wenig getestet. Noch nie wurden genbasierte, experimentelle Substanzen so vielen gesunden Menschen verabreicht. Noch nie gab es so viele Todesfälle und Nebenwirkungen im Zusammenhang mit einer Impfung. Und das ist erst die Spitze des Eisberges, denn die Langzeitfolgen könnten noch wesentlich gravierender ausfallen. Das Paul-Ehrlich-Institut, zuständig für die Erfassung von Nebenwirkungen bei Impfschäden, ist mit der Bearbeitung der gemeldeten Verdachtsfälle bereits völlig überlastet. Die medizinischen Risiken für jene, die sich impfen lassen, sind immens. Ebenso die rechtlichen Risiken für impfende Ärzte. Sind die Impfungen wirklich sicher? Überwiegt der Nutzen das Risiko? Das kann niemand sagen. Die Studien laufen noch, die Impfstoffe sind nur vorläufig zugelassen. Wer als Arzt die vorhandenen Risiken verschweigt, verstößt damit nicht nur gegen fundamentale Regeln von Wissenschaft, Medizin und Ethik. Er macht sich unter Umständen sogar wegen Körperverletzung strafbar und riskiert erhebliche Schadensersatzansprüche. Diese Konsequenz können Ärzte nur vermeiden, wenn sie ihre Patienten umfassend und wahrheitsgemäß informieren und beraten.
Beate Bahner, Medizinrechtlerin der erste Stunde, klärt auf: Die Corona-Impfung ist nicht nur ein rechtliches Hochrisikogebiet für impfende Ärzte, sondern birgt auch und vor allem große Gefahren für die Geimpften selbst. Wie dennoch Schäden und Schadensersatzklagen vermieden werden können, skizziert sie in diesem Buch.

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Die Zukunft gehört den Mutigen.

»Der größte Schaden entsteht durch die schweigende Mehrheit, die nur überleben will, sich fügt und alles mitmacht.«

Sophie Scholl

Der Verlag und die Autorin gehen davon aus, dass die Angaben und Informationen in diesem Werk zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vollständig und korrekt sind. Weder der Verlag noch die Autorin übernehmen, ausdrücklich und implizit, Gewähr für den Inhalt des Werkes oder etwaige Fehler.

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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über dnb.d-nb.de abrufbar.

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

ISBN 978-3-96789-025-9

1. Auflage 2021 © Rubikon-Betriebsgesellschaft mbH, München 2021

Lektorat: Susanne George, Korrektorat: Antje Meyen

Konzept und Gestaltung: Buchgut, Berlin

»Auch wenn die Zahlen mal einen Tag besser werden, sie (die Pandemie) wird nicht verschwinden, bis wir wirklich einen Impfstoff haben, mit dem wir die Bevölkerung immunisieren können.«

Bundeskanzlerin Angela Merkel am 9. April 2020

»Wir gehen alle davon aus, dass im nächsten Jahr Impfstoffe zugelassen werden. Wir wissen nicht genau, wie die wirken, wie gut die wirken, was die bewirken, aber ich bin sehr optimistisch, dass es Impfstoffe gibt.«

Lothar H. Wieler, Präsident des Robert Koch-Instituts, im Oktober 2020

»Alle (…) Impfstoffe haben eine bedingte Zulassung. Im Laufe dieser bedingten Zulassung sammeln wir zum ersten Mal Erfahrungen hinsichtlich der Frage: Was passiert, wenn dieser Impfstoff für Millionen von Menschen angewandt wird?«

Bundeskanzlerin Angela Merkel am 19. März 2021

INHALT

GELEITWORT

VORWORT

EID DES HIPPOKRATES

DEKLARATION VON GENF

1EINFÜHRUNG

2RISIKEN UND NEBENWIRKUNGEN FÜR ÄRZTE

3AUFKLÄRUNGSPFLICHTEN NACH DEN GRUNDSÄTZEN DES BGH

4AUFKLÄRUNG NACH DER CORONAVIRUS-IMPFVERORDNUNG

5AUFKLÄRUNG ÜBER DIE NEUARTIGKEIT DER IMPFSTOFFE

6KENNTNIS DES ARZTES ÜBER DAS ZULASSUNGSVERFAHREN

7AUFKLÄRUNG ÜBER DIE RISIKEN EINER VERKÜRZTEN ZULASSUNG

8AUFKLÄRUNG ÜBER DEN NUTZEN DER CORONA-IMPFUNG

9RISIKEN UND NEBENWIRKUNGEN DER CORONA-IMPFUNG

10GEMELDETE NEBENWIRKUNGEN IN EUROPA

11GEMELDETE NEBENWIRKUNGEN IN DEUTSCHLAND

12WARNUNG DES PAUL-EHRLICH-INSTITUTS VOR SPEZIELLEN NEBENWIRKUNGEN

13GEMELDETE NEBENWIRKUNGEN AN DIE WHO

14AUFKLÄRUNG ÜBER DAS TODESFALLRISIKO DURCH IMPFUNG

15DUNKELZIFFER DURCH »UNDERREPORTING«

16DIE PFLICHT ZUR MELDUNG VON NEBENWIRKUNGEN

17WEITERE MELDEMÖGLICHKEITEN

18DAS MELDEDESASTER

19AUFKLÄRUNG ÜBER WEITERE ASPEKTE DER IMPFUNG

20AUFKLÄRUNG ÜBER GEFAHREN FÜR NICHT GEIMPFTE PERSONEN

21EMPFEHLUNGEN DER STÄNDIGEN IMPFKOMMISSION

22BESONDERHEITEN BEI KINDERN UND JUGENDLICHEN

23BESONDERHEITEN BEI SCHWANGEREN UND STILLENDEN

24BESONDERHEITEN BEI ALTEN UND SCHWER ERKRANKTEN MENSCHEN

25IMPF-ANAMNESE UND UNTERSUCHUNG DES PATIENTEN

26EINWILLIGUNG IN DIE CORONA-IMPFUNG

27RECHT ZUR ABLEHNUNG DER IMPFUNG

28DOKUMENTATIONSPFLICHT DES ARZTES

29PERSÖNLICHE HAFTUNG DES ARZTES BEI IMPFSCHÄDEN

30BEWEISREGELN IM ARZTHAFTUNGSFALL

31LEICHENSCHAU UND TODESFESTSTELLUNG

32BEWEISSICHERUNGS-MAẞNAHMEN

33IMPFSCHADEN UND ENTSCHÄDIGUNG DURCH DEN STAAT

34VORGEHENSWEISE IM SCHADENSFALL

35STRAFRECHTLICHE ASPEKTE DES IMPFENS

36IMPFKAMPAGNEUND VERSTÖẞE GEGEN DAS HEILMITTELWERBEGESETZ

37EXKURS: DIE DUNKLE VERGANGENHEIT DES RKI

38ZUSAMMENFASSUNG

39SCHLUSSWORT

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

LITERATURVERZEICHNIS

STICHWORTREGISTER

GELEITWORT

VON KARINA REIẞ UND SUCHARIT BHAKDI

Im Februar 2021 verkündet die deutsche Bundeskanzlerin: »Die Pandemie ist erst besiegt, wenn alle Menschen auf der Welt geimpft sind.« Die Regierung erhält damit den Freibrief dafür, die aggressivste Impfkampagne aller Zeiten zu führen – ohne jede Rücksicht auf Verluste. Von morgens bis abends bewerben die Medien die »rettende Impfung«. Nicht zum Schutz unserer Gesundheit, denn die Pandemie hat ja nichts mehr zu tun mit Krankheit und Tod. Nein, die Impfung wird zum Grundstein und zur Voraussetzung der Rückgewinnung unserer massiv eingeschränkten Grundrechte und Freiheiten. Allein die Hoffnung auf diese Erlösung lockt zahllose Menschen in die Impffalle. Und die Bratwurst gibt es zur Belohnung noch gratis dazu.

Manch einer bereut allerdings bald nach der Impfung seine Entscheidung. Denn der Impfstoff stellt sich doch als nicht so »risikolos« heraus, wie durch die Staatspropaganda unablässig beteuert wird.

Dabei reden wir von einer Impfung mit bedingter Zulassung, bei der die Hersteller im Vertrag mit unserer Regierung Folgendes festgehalten haben:

»Der Käufer erkennt an, dass die langfristigen Wirkungen und die Wirksamkeit des Impfstoffs derzeit nicht bekannt sind und dass der Impfstoff unerwünschte Wirkungen haben kann, die derzeit nicht bekannt sind (…) Der Käufer erklärt sich hiermit bereit, Pfizer, BioNTech (und) deren verbundene Unternehmen (…) von und gegen alle Klagen, Ansprüche, Aktionen, Forderungen, Verluste, Schäden, Verbindlichkeiten, Abfindungen, Strafen, Bußgelder, Kosten und Ausgaben freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten.«

Im Klartext: Die Impfstudie ist noch gar nicht beendet. Sie befindet sich in der experimentellen Phase, Ergebnisse werden gegenwärtig gesammelt und müssen noch ausgewertet werden. Der Nürnberger Kodex schreibt zwingend vor, dass bei einem solchen Menschenexperiment jeder Teilnehmer umfassend über den wahren Sachstand informiert werden muss und die Teilnahme nur nach einer formalen Einwilligung geschehen darf.

Beate Bahner ist eine der Ersten gewesen, die sich in der Corona-Krise von juristischer Seite für die Menschen eingesetzt hat. Dank jahrzehntelanger Erfahrung auf dem Gebiet des Medizinrechts fällt der Autorin die Rolle zu, den Lesern aufzuzeigen, wo die rechtlichen Grenzen in Corona-Zeiten sträflich überschritten worden sind. Die Auflistung ist erschreckend. Sie legt nahe, dass wir längst nicht mehr in einem freien, demokratischen Rechtsstaat leben. Mit der Behauptung von Ärzten, Kinder könnten selbst entscheiden, ob sie mit genbasierten Stoffen geimpft werden wollen, erreicht der Skandal den erschütternden Höhepunkt. Medizinethik gehört damit endgültig der Vergangenheit an.

In klaren Worten legt Beate Bahner dar, weswegen Ärzte Minderjährige überhaupt nicht impfen dürfen. Ein echter Nutzen bei Kindern und Jugendlichen – und wahrscheinlich auch bei gesunden Erwachsenen – existiert gar nicht. Dagegen ist bereits jetzt belegt, dass bei über 50 Prozent der geimpften Kinder erhebliche Nebenwirkungen auftreten. Lebenslängliche Schäden und Todesfälle sind bekannt, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung stehen. Mögliche Langzeitfolgen bis hin zur Störung der Fruchtbarkeit, die Entstehung von Autoimmunkrankheiten und Krebs sind in keiner Weise ausgeschlossen.

Das Buch klärt über die Hintergründe, rechtlichen Grenzen und Konsequenzen beim Thema Impfung umfassend auf. Wertvolle Informationen werden auf verständliche Weise vermittelt, die nicht nur jeder Impfarzt zum eigenen Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung kennen sollte. Das Werk wird jedem Hilfesuchenden zur Seite stehen, der im Verlauf der staatlichen Impfkampagne zu Schaden gekommen ist.

Das Thema ist nicht nur aktuell sehr wichtig. Wir brauchen dringend auch zukünftig eine Debatte über die Frage, wann für wen welche Impfungen eigentlich sinnvoll sind. Die Autorin hat mit ihrem Buch dafür einen wichtigen Grundstein gelegt. Wir brauchen mehr Menschen, die auch kritische Auseinandersetzungen nicht scheuen, und mehr Verlage, die sachkundigen Menschen mit kritischen Ansichten die Möglichkeit geben, diese zu veröffentlichen.

Danke Beate und danke Rubikon!

Karina Reiß und Sucharit Bhakdi

VORWORT

Am Ostersonntag 2020 erteilte der Papst erstmalig in der Kirchengeschichte nicht seinen Segen »Urbi et Orbi« vor Hunderttausenden Menschen auf dem Petersplatz. Stattdessen sprach Bill Gates im deutschen Fernsehen in den Tagesthemen einen ganz neuen Segen, indem er erklärte, sieben Milliarden Menschen weltweit zu impfen. Damit wurde auch in Deutschland bis zum heutigen Tage eine beispiellose Impf- und Medienkampagne losgetreten. Die Bundeskanzlerin hatte allerdings schon zuvor erklärt, dass die Pandemie erst mit der Impfung und der damit verbundenen Immunisierung der Bevölkerung verschwinden werde.

Die Ärztinnen und Ärzte in Deutschland sind inzwischen berechtigt, in ihren Praxen zu impfen, sie erhalten hierfür eine gesonderte Vergütung. Viel impfen bedeutet also erfreuliche Zusatzeinnahmen. Diese reduzieren sich jedoch auf ein normales Maß, wenn und soweit Ärzte auch ihre Aufklärungs- und Informationspflichten über die Corona-Impfung ernstnehmen und wahrnehmen. Denn die Corona-Impfung ist in jeder Hinsicht »Impfneuland« – und birgt damit auch die entsprechenden Gefahren, Risiken und Abenteuer.

In diesem Buch geht es um die Aufklärungspflicht der Ärzte gegenüber allen Menschen, die sich rein vorbeugend gegen eine Krankheit impfen lassen wollen, obwohl diese nach richtiger Aussage des Robert Koch-Instituts (RKI) meist milde verläuft. Inwieweit demgegenüber die Impfungen – mit völlig neuartigen, kaum erprobten und nicht bekannten Substanzen – wirksam und nützlich sind, kann niemand sagen. Wer als Arzt etwas anderes behauptet oder wer gar verspricht, die Impfungen seien sicher, verstößt gegen fundamentale Regeln der Wissenschaft, der Medizin und der Ethik. Er missbraucht das Vertrauen der Menschen und seiner Patienten. Und er macht sich nach deutschem Recht sogar strafbar wegen Körperverletzung. Diese Konsequenz können Ärzte nur vermeiden, indem sie alle Erwachsenen sorgfältig aufklären, die sich aufgrund vielfältiger Versprechungen des »Back to normal« impfen lassen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in jahrzehntelanger Rechtsprechung strenge Regelungen aufgestellt. Patienten und Ärzte können und dürfen auf diese Aufklärung nicht verzichten.

Das Buch soll Patienten und Ärzten helfen, eine individuell richtige Entscheidung zu treffen und zugleich das eigene Privatleben vor den gesundheitlichen Risiken und das ärztliche Berufsleben vor den rechtlichen und finanziellen Risiken einer unzureichenden Impfaufklärung zu bewahren.

Beate Bahner, im August 2021

EID DES HIPPOKRATES

Ich schwöre bei Apollon, dem Arzt, bei Asklepios, Hygieia und Panakeia und bei allen Göttern und Göttinnen, indem ich sie zu Zeugen mache, daß ich entsprechend meiner Kraft und meinem Urteilsvermögen folgenden Eid und folgenden Vertrag erfüllen werde:

Denjenigen, der mich diese Kunst gelehrt hat, gleich zu achten meinen Eltern, ihn an meinem Lebensunterhalt teilhaben zu lassen und ihm an den für ihn erforderlichen Dingen, wenn er ihrer bedarf, Anteil zu geben, seine Nachkommenschaft meinen männlichen Geschwistern gleich zu werten, sie diese Kunst zu lehren, wenn sie sie zu lernen wünschen, ohne Entgelt und Vertrag, an Unterweisung, Vorlesung und an der gesamten übrigen Lehre Anteil zu geben meinen Söhnen und den Söhnen dessen, der mich unterrichtet hat, den vertraglich gebundenen und durch ärztlichen Brauch eidlich verpflichteten Schülern, sonst aber niemandem.

Diätetische Maßnahmen werde ich zum Nutzen der Kranken entsprechend meiner Kraft und meinem Urteilsvermögen anwenden; vor Schaden und Unrecht werde ich sie bewahren.

Auch werde ich niemandem auf seine Bitte hin ein tödlich wirkendes Mittel geben, noch werde ich einen derartigen Rat erteilen; in gleicher Weise werde ich auch keiner Frau ein fruchtabtreibendes Zäpfchen geben. Rein und heilig werde ich mein Leben und meine Kunst bewahren.

Das Schneiden werde ich nicht anwenden, nicht einmal bei Steinleidenden, dies werde ich vielmehr den Männern überlassen, die diese Tätigkeit ausüben.

In alle Häuser, die ich betrete, werde ich eintreten zum Nutzen der Kranken, frei von jedem absichtlichen Unrecht, von sonstigem verderblichen Tun und von sexuellen Handlungen an weiblichen und männlichen Personen, sowohl Freien als auch Sklaven.

Was auch immer ich bei der Behandlung oder auch unabhängig von der Behandlung im Leben der Menschen sehe oder höre, werde ich, soweit es niemals nach außen verbreitet werden darf, verschweigen, in der Überzeugung, daß derartige Dinge unaussprechbar sind.

Wenn ich nun diesen Eid erfülle und nicht verletze, möge es mir zuteil werden, daß ich mich meines Lebens und meiner Kunst erfreue, geachtet bei allen Menschen für alle Zeit, wenn ich ihn aber übertrete und meineidig werde, möge das Gegenteil davon eintreten.

Hippokrates (ca. 460–370 v. Chr.)

Zitiert nach Kollesch/Nickel, Antike Heilkunst. Ausgewählte Texte aus den medizinischen Schriften der Griechen und Römer, Reclam Verlag, Stuttgart 1994, S. 53 ff. Der Eid muss von den Ärzten allerdings nicht geschworen werden.

DEKLARATION VON GENF

verabschiedet von der 2. Generalversammlung des Weltärztebundes, Genf, Schweiz, September 1948 und revidiert von der 22. Generalversammlung des Weltärztebundes, Sydney, Australien, August 1968 und revidiert von der 35. Generalversammlung des Weltärztebundes, Venedig, Italien, Oktober 1983 und revidiert von der 46. Generalversammlung des Weltärztebundes, Stockholm, Schweden, September 1994 und sprachlich überarbeitet auf der 170. Vorstandssitzung, Divonne-lesBains, Frankreich, Mai 2005 und auf der 173. Vorstandssitzung, Divonneles-Bains, Frankreich, Mai 2006 und revidiert von der 68. Generalversammlung des Weltärztebundes, Chicago, USA, Oktober 2017:

Das ärztliche Gelöbnis

Als Mitglied der ärztlichen Profession gelobe ich feierlich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. / Die Gesundheit und das Wohlergehen meiner Patientin oder meines Patienten werden mein oberstes Anliegen sein. / Ich werde die Autonomie und die Würde meiner Patientin oder meines Patienten respektieren. Ich werde den höchsten Respekt vor menschlichem Leben wahren. Ich werde nicht zulassen, dass Erwägungen von Alter, Krankheit oder Behinderung, Glaube, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, politischer Zugehörigkeit, Rasse, sexueller Orientierung, sozialer Stellung oder jeglicher anderer Faktoren zwischen meine Pflichten und meine Patientin oder meinen Patienten treten. Ich werde die mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus wahren. / Ich werde meinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen, mit Würde und im Einklang mit guter medizinischer Praxis ausüben. / Ich werde die Ehre und die edlen Traditionen des ärztlichen Berufes fördern. / Ich werde meinen Lehrerinnen und Lehrern, meinen Kolleginnen und Kollegen und meinen Schülerinnen und Schülern die ihnen gebührende Achtung und Dankbarkeit erweisen. / Ich werde mein medizinisches Wissen zum Wohle der Patientin oder des Patienten und zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung teilen. / Ich werde auf meine eigene Gesundheit, mein Wohlergehen und meine Fähigkeiten achten, um eine Behandlung auf höchstem Niveau leisten zu können. / Ich werde, selbst unter Bedrohung, mein medizinisches Wissen nicht zur Verletzung von Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten anwenden. / Ich gelobe dies feierlich, aus freien Stücken und bei meiner Ehre.

Offizielle deutsche Übersetzung der Deklaration von Genf, autorisiert durch den Weltärztebund

Abdruck unter https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/International/Deklaration_von_Genf_DE_2017.pdf

1EINFÜHRUNG

Auf dem Impfdashboard des Bundesministeriums für Gesundheit findet sich tagesaktuell der jeweilige Impfstatus in Deutschland. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für dieses Buch am 27. August 2021 waren 50.002.224 Personen vollständig geimpft, dies sind 60 Prozent der Gesamtbevölkerung. 53.965.720 Menschen haben mindestens eine Impfdosis erhalten, dies sind 64,9 Prozent der Gesamtbevölkerung.1

Bis zum Ende der Kalenderwoche 33 am 22. August 2021 wurden 113.324.532 Dosen Impfstoff geliefert. Die Lieferungen verteilten sich auf Impfzentren (64.321.412 Dosen), Arztpraxen (43.301.636 Dosen) und Betriebsärzte (4.973.854 Dosen).

35,1 Prozent der Bevölkerung (ein Teil davon freilich Kinder unter 12 Jahren), etwa 29 Millionen Bürger und Bürgerinnen in Deutschland, wurden somit Stand 27. August 2021 noch nicht geimpft, obwohl inzwischen ausreichend Impfstoffe zur Verfügung stehen. Offensichtlich geht die Impffreudigkeit der Bürger in Deutschland trotz massiver Impfkampagnen und Androhungen von Nachteilen für die nicht Geimpften derzeit deutlich zurück. Dies kann an den niedrigen Inzidenzwerten und den fast völlig verschwundenen Corona-Erkrankungen liegen. Dies kann an den Sommermonaten und den damit verbundenen Ferienreisen der Bürger liegen. Es kann aber auch daran liegen, dass ein Teil der Bevölkerung der Impfung (inzwischen) kritisch gegenübersteht und sich fragt: Impfen ja oder nein? Mit welchem Impfstoff impfen? Bald impfen oder noch etwas abwarten?

Vier Impfstoffe gegen das SARS-CoV-2-Virus wurden bislang in Europa zugelassen, zwei weitere, für die die Zulassung beantragt wurde, werden aktuell geprüft. Das – so stellt das Bundesgesundheitsministerium fest – sei ein großer Erfolg im Kampf gegen das Virus, denn nur durch Impfungen könne die Welt wieder dauerhaft zu einer Form der Normalität zurückkehren.2

Für die (noch) nicht geimpften Bürgerinnen und Bürger (und auch für die bereits geimpften) in Deutschland können sich rund um die Impfung jedoch viele Fragen stellen. Denn auch die Impfung ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, der – ebenso wie andere medizinische Eingriffe – gut überlegt und durchdacht sein will.

Die Impfung ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.

Jeder ärztliche Eingriff stellt nach der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zunächst einmal eine »Körperverletzung« im Sinne des §223 Strafgesetzbuch dar. Diese Körperverletzung ist nur durch die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Patienten in die medizinische Behandlung gerechtfertigt und wird erst dadurch »legal«. Die vorherige Einwilligung in jedweden körperlichen Eingriff ist daher nach deutschem Recht zwingende Voraussetzung dafür, dass sich ein Arzt durch seine Behandlung nicht strafbar macht. Hierüber mag man streiten oder nicht, diese Rechtslage ist fest im deutschen Arzthaftungsrecht und Strafrecht verankert.

Eine schlichte Einwilligung – also ein kurzes »Ja, ich will« – reicht allerdings bei Weitem nicht aus. Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung in jede Behandlung ist vielmehr eine ordnungsgemäße Aufklärung über den Eingriff. Oftmals ist es gerade die Aufklärung, die für Ärzte aufwendig und mühsam ist, sie ist jedoch zwingender Bestandteil des Behandlungsvertrags und gilt ebenso für Impfungen jedweder Art – und damit auch für die Corona-Impfung.

Art und Umfang der Aufklärung über die Corona-Impfung sind nicht zu unterschätzen.

Die Aufklärung umfasst eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Aspekte, die oftmals unterschätzt werden. Ärzten ist es daher dringend zu empfehlen, die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Aufklärung zu kennen, einzuhalten und zu dokumentieren.

Was ist der Grund für diese hohe Hürde der Aufklärung, die alle Ärztinnen und Ärzte auf sich zu nehmen haben und auf die alle Patienten einen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch haben? Der Grund hierfür ist nicht schwer zu verstehen: Jeder medizinische Eingriff kann auch mit Risiken und Nebenwirkungen verbunden sein – und zwar auch dann, wenn er korrekt, also ohne Fehler (»lege artis«) vom Arzt durchgeführt wurde! Denn auch ohne einen sogenannten »Behandlungsfehler« des Arztes kann es zu Reaktionen oder gar zu Komplikationen durch die medizinische Behandlung kommen. Nur wenn die jeweilige Person diese Risiken kennt, kann sie selbstbestimmt und eigenverantwortlich entscheiden, welche Risiken sie eingehen will: die Risiken der Durchführung der Behandlung – oder die Risiken des Unterlassens der Behandlung.

Konkret für Corona bedeutet dies: Der Patient muss so aufgeklärt werden, dass er einerseits die Risiken der Corona-Krankheit kennt, mit denen er ohne Impfung konfrontiert sein kann – und dass er andererseits die Risiken einer Impfung gegen die Corona-Krankheit kennt. Erst wenn er für beide Aspekte das Pro und Kontra auf Basis des stets aktuellen medizinischen Standes kennt, kann er aufgeklärt und informiert in die Impfung einwilligen oder diese auch ablehnen.

Der Patient muss so sorgfältig aufgeklärt werden, dass er das Für und Wider der Corona-Impfung beurteilen kann.

Ohne eine ordnungsgemäße Aufklärung läuft der Patient Gefahr, Gesundheitsrisiken einzugehen, die er anderenfalls nicht eingegangen wäre – dies gilt freilich sowohl für die Impfung als auch für das Unterlassen der Impfung!

Ohne eine ordnungsgemäße Aufklärung läuft wiederum der Arzt Gefahr, Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein: Dies ist dann der Fall, wenn sich – trotz korrekter Impfung mit sauberem Impfstoff – ein Risiko verwirklicht, über welches der Arzt hätte aufklären müssen, oder wenn der Patient eine schwere Corona-Erkrankung erleidet, die er durch eine Impfung hätte vermeiden können.

Die Entscheidung Pro oder Kontra Impfung ist schwer, denn allein der Patient muss diese Entscheidung treffen, wenn er zuvor umfassend und zutreffend vom Impfarzt aufgeklärt wurde. Der Patient muss damit selbst die Verantwortung für seinen Körper, seine Gesundheit und sein Leben tragen. Diese Verantwortung ist zugleich Ausdruck des verfassungsrechtlich verankerten Selbstbestimmungsrechts, das durch die jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes definiert und durch das Patientenrechtegesetz im Jahr 2013 gesetzlich verankert wurde. Noch schwieriger ist diese Entscheidung, wenn sie für Dritte zu treffen ist, etwa für die eigenen Kinder, die alten kranken Eltern und Angehörigen oder behinderte Personen, die keine eigenständige Entscheidung treffen können.

Durch die ordnungsgemäße und vollständige Aufklärung überträgt der Arzt die Verantwortung auf den Patienten.

Dieses Buch will in rechtlicher Hinsicht sowohl für die Patienten als auch für die Ärzteschaft Hilfestellung leisten und unter anderem eine juristische Orientierung über Umfang und Art der ärztlichen Aufklärung geben. Möge hierdurch jedem einzelnen Menschen die individuelle Entscheidung zum Thema Corona-Impfung leichter fallen!

Nicht behandelt werden in diesem Buch die vielfältigen verfassungsrechtlichen Fragen, die sich für die »gesunden Ungeimpften« stellen, denen mehr und mehr der Zugang zu Institutionen und Einrichtungen unterschiedlichster Art verwehrt und das Alltagsleben erschwert werden soll. Eine solche »Impf-Apartheid« verstößt eklatant gegen die Grundrechte, gegen die Europäische Charta für Menschenrechte und vor allem gegen das Diskriminierungsverbot, gegen die Menschenwürde und gegen das Recht auf Handlungsfreiheit und körperliche Integrität und ist damit eindeutig und offensichtlich verfassungswidrig. Dies galt jedenfalls nach »altdeutschem« Verfassungsrecht, das jedoch seit der Feststellung der »epidemischen Lage von nationaler Tragweite« durch den Deutschen Bundestag im März 2020 nahezu vollständig abgeschafft wurde, wenn es um Corona-Maßnahmen jedweder Art geht. Die juristische Auseinandersetzung mit diesen Verfassungsfragen muss an anderer Stelle vertieft werden.

1https://impfdashboard.de/ Stand 15. August 2021

2https://www.bmbf.de/de/das-sollten-sie-ueber-impfstoffe-wissen-12724.html

2RISIKEN UND NEBENWIRKUNGEN FÜR ÄRZTE

2.1DIE IMPFUNG BASIERT AUF EINEM BEHANDLUNGSVERTRAG

Das Robert Koch-Institut (RKI)1 fordert:

»Behandelnde Ärzte haben im Rahmen des Behandlungsvertrags mit ihren Patienten die rechtliche Pflicht, die Patienten oder die Eltern bzw. Sorgeberechtigten im Rahmen der vorgesehenen Routineuntersuchungen auf die Möglichkeit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit indizierter Impfungen zum Schutz vor Infektionskrankheiten hinzuweisen. Zusätzlich haben sie die Pflicht, Patienten über die Folgen einer unterlassenen Impfung zu informieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der persönlichen ärztlichen Auffassung und möglichen subjektiven Bedenken oder Vorbehalten.«2

Die Beurteilung darüber, ob und inwieweit Impfungen gegen Infektionskrankheiten nicht nur »möglich«, sondern auch »indiziert« und damit »notwendig« sind, verbleibt freilich beim Arzt. Denn nur der Arzt ist aufgrund seines Fachwissens und der ihm obliegenden Pflicht, dieses stets auf dem aktuellen medizinischen Stand zu halten, hierfür kompetent.

Das Robert Koch-Institut weist gleichzeitig zu Recht auf die Notwendigkeit der Aufklärung hin:

»Die Aufklärung ist ein wichtiger Teil der ärztlichen Impfleistung. Die Aufklärungspflichten gegenüber zu impfenden Personen sind im ›Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten‹ (Patientenrechtegesetz) im Jahr 2013 neu geregelt worden (§ 630e BGB). Vor Durchführung einer Schutzimpfung ist es ärztliche Pflicht, die zu impfende Person oder den anwesenden Elternteil bzw. Sorgeberechtigten über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären, damit eine wirksame Einwilligungserklärung abgegeben werden kann.«3

Die Aufklärung sollte nach Ansicht des RKI in der Regel Informationen über folgende Punkte umfassen:

—die zu verhütende Krankheit und deren Behandlungsmöglichkeiten,

—den Nutzen der Impfung,

—die Kontraindikationen,

—die Durchführung der Impfung,

—den Beginn und die Dauer des Impfschutzes,

—das Verhalten nach der Impfung,

—mögliche unerwünschte Arzneimittelwirkungen und Impfkomplikationen,

—die Notwendigkeit und die Termine von Folge- und Auffrischimpfungen.4

2.2ZUSTANDEKOMMEN DES BEHANDLUNGSVERTRAGS

Dem RKI ist in allem so weit zuzustimmen. Es wird sich jedoch zeigen, dass gerade bei Impfungen und speziell bei den neuartigen Corona-Impfungen Besonderheiten zu beachten sind, die Ärzte und Patienten unbedingt kennen müssen. Zwischen dem Arzt und seinem Patienten kommt auch im Zusammenhang mit der Impfung ein Behandlungsvertrag in der Form eines Dienstvertrags zustande. Der Behandlungsvertrag wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wie folgt definiert:

Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.5

Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags ist zunächst, dass Arzt und Patient einen hierauf gerichteten Willen zum Abschluss eines Behandlungsvertrags zum Ausdruck bringen. Eine solche Willenserklärung ist notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts.

Auch für die Impfung gegen COVID-19 wird zwischen Arzt und Patient ein Behandlungsvertrag geschlossen.

Einer ausdrücklichen Erklärung, insbesondere einer schriftlichen Vereinbarung, bedarf es hierfür allerdings nicht. Ausreichend ist, dass der Patient durch schlüssiges Verhalten (zum Beispiel durch das Aufsuchen der Praxis oder des Impfzentrums) zu erkennen gibt, die Untersuchung und Behandlung, hier also die Impfung, durch den Arzt zu wünschen und der Arzt sodann entsprechende Maßnahmen der Behandlung ergreift.

INHALT DES BEHANDLUNGSVERTRAGS

Als Dienstleistung schuldet der Arzt dem Patienten eine medizinische Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, kurz eine Behandlung lege artis, die dem anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung entspricht. Unter Behandlung in diesem Sinne ist die Heilbehandlung zu verstehen. Sie umfasst neben der Diagnose auch die Therapie und damit sämtliche Eingriffe und Behandlungen am Körper eines Menschen, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen nicht krankhafter Natur zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern.6

Der Arzt schuldet dem Patienten ferner eine umfassende Aufklärung, die Sicherstellung seiner Einwilligung in die Behandlung und eine sachgerechte Organisation des Behandlungsablaufs.

Wegen der Komplexität der Vorgänge im menschlichen Körper, die durch den Menschen kaum beherrschbar ist, kann ein Erfolg der Behandlung allerdings nicht garantiert werden. Der Arzt wird daher lediglich zu einer fachgerechten Vornahme der Behandlung verpflichtet, schuldet aber grundsätzlich keinen Behandlungserfolg. Dies gilt freilich auch für die Impfung.

Neben den angesprochenen Hauptpflichten treffen den Arzt zudem eine Reihe von Nebenpflichten, wie die Dokumentationspflicht und die Pflicht zur Gewährung von Einsicht in die Krankenunterlagen. Der Behandlungsvertrag bildet zugleich die Grundlage für den Honoraranspruch des Arztes und darüber hinaus die rechtliche Anspruchsgrundlage für mögliche Schadens- und Schmerzensgeldansprüche des Patienten. Die Behandlung im Rahmen der Impfung ändert nichts an diesen rechtlichen Pflichten.

DIE BESONDERHEITEN EINER IMPFUNG

Die Besonderheiten einer Impfung bestehen darin, dass der Patient meist gesund und eben nicht behandlungsbedürftig ist. Es geht also einzig und allein darum, durch die Impfung eine mögliche Krankheit zu vermeiden oder eventuell auch nur, deren gesundheitliche Folgen zu mildern. Hierbei ist grundsätzlich abzuwägen, wie hoch einerseits das Risiko ist, diese Krankheit überhaupt zu erleiden und wie hoch sodann das Risiko eines gefährlichen oder gar tödlichen Verlaufs dieser Krankheit ist – und wie hoch andererseits die Risiken der Impfung sind.

Eine Impfung ist im Zweifel nie dringlich, sondern kann mit diesem Für und Wider sorgfältig geprüft und mit Ärzten, Familie und Freunden besprochen und abgewogen werden. Dies unterscheidet die Impfung fundamental von allen anderen ärztlichen Behandlungen, erst recht freilich von dringlichen Notfallbehandlungen, wie etwa bei Unfällen, Herzinfarkten, Schlaganfällen, Vergiftungen, Verbrennungen und ähnlichen schweren medizinischen Zwischenfällen.7

Impfungen sind nie dringlich, denn sie werden den meist gesunden Menschen rein vorbeugend verabreicht.

Niemals sollten sich gesunde Menschen daher zu einer Impfung drängen lassen, sie sollten vielmehr eine wohlüberlegte Entscheidung treffen, was nur aufgrund einer entsprechend sorgfältigen Aufklärung durch den verantwortungsvollen Arzt möglich ist. Sowohl Patienten als auch Ärzte sollten hierbei durchaus auch solche Literatur zurate ziehen, die von der überwiegend impfenden Ärzteschaft möglicherweise nicht gelesen oder empfohlen wird.8 Das gilt ebenso für vorerkrankte und damit immungeschwächte Menschen, da nicht nur das Risiko der Krankheit, sondern genauso gut das Risiko der Impfung den Körper weiter schwächen kann. Gerade für diese Risikogruppen gibt es nämlich bislang meist keine aussagekräftigen Studien, insbesondere nicht für die Corona-Impfung.9

DIE BESONDERHEITEN DER CORONA-IMPFUNG

Die Besonderheit der Corona-Impfung mit den derzeit vier zugelassenen Impfstoffen besteht einerseits in dem erstaunlichen Druck, der bereits im April 2020 durch die Kanzlerin aufgebaut wurde und den Politik und Medien seitdem permanent ausüben. Merkel zufolge werde die Freiheit erst dann wiedererlangt, wenn die Impfung da sei und alle geimpft seien. Diese völlig neuen Äußerungen einer Kanzlerin, die zwar Physikerin, nicht jedoch Medizinerin ist, müssen befremden. Wie können Politiker wenige Wochen nach Beginn einer angeblichen Viruspandemie schon wissen, wie schwer oder wie tödlich diese neue Krankheit tatsächlich verläuft? Wie kann man schon so früh behaupten, nur eine Impfung helfe, wo es doch sonst gerade in Deutschland beste medizinische Versorgung gibt?

Wie kann es sein, dass in beispielloser Schnelligkeit von nur wenigen Monaten mehrere Impfstoffe im beschleunigten Verfahren zugelassen werden, wenn neue Arzneimittel sonst erst nach Jahren der klinischen Prüfung eventuell eine Zulassung erhalten? Wie kann es sein, dass Impfstoffe als »sicher« angepriesen werden, obwohl weder Kurzzeitfolgen noch erst recht Langzeitfolgen hinreichend erfasst und evidenzbasiert entsprechend der bisherigen Kriterien geprüft und bewertet werden? Wie kann es sein, dass es ein »Impfangebot« sogar für Schwangere und eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) für schwer erkrankte Kinder gibt, obwohl gerade diese Gruppen an keiner einzigen Studie teilgenommen haben?

Die bundes- und weltweite Propaganda für eine völlig neuartige, erstmalig zum Einsatz kommende Impfung ist beispiellos und sollte aufhorchen lassen.

Diese Impfpropaganda hat eine völlig neue erschreckende Dimension erreicht und muss dazu ermahnen, sowohl die Corona-Krankheit selbst als auch die als »neue Freiheitsboten« angepriesenen Impfstoffe sorgfältig unter die Lupe zu nehmen und selbstständig zu beurteilen. Denn nur dann ist eine »informierte Einwilligung« in die Impfung möglich, nur dann weiß jeder Bürger, welche Risiken er unter Umständen für sich und vielleicht sogar seine Angehörigen in Kauf nimmt.

Die von der Regierung massiv forcierte Impfung auch von Kindern und Jugendlichen – in Kürze möglicherweise sogar schon von Kleinkindern ab 2 Jahren – ist angesichts der geringen Gefährdung der Kinder durch das SARS-CoV-2-Virus besonders kritisch zu betrachten. Denn es ist statistisch nachgewiesen, dass Kinder und Jugendliche fast nie schwer an Corona erkranken und es bislang fast keine Todesfälle bei unter 18-Jährigen gab – die meisten der Patienten waren vorerkrankt. Eine Studie der Ludwig-Maximilians-Universität München belegt zudem, dass Schulen beim Infektionsgeschehen nur eine untergeordnete Rolle spielen.10

Gibt es also schon keinerlei Gefahr schwerer Krankheitsfolgen für Kinder und Jugendliche, dann gibt es auch keine Indikation zum Einsatz von Impfstoffen, deren gentechnisch veränderte Organismen noch nie beim Menschen eingesetzt wurden, deren Nutzen für diese Personengruppe nicht nachgewiesen ist, deren Risiken aber schon jetzt absehbar deutlich größer sind. Ärzte dürfen daher Minderjährige nicht impfen, die Einwilligung sowohl der Minderjährigen als auch der Eltern in eine nicht indizierte Impfung ist unwirksam, die Impfung würde daher in diesen Fällen eine Körperverletzung des Arztes darstellen.11

DURCHFÜHRUNG DER IMPFUNG

Die Impfungen werden erbracht durch:

—Impfzentren und mobile Impfteams, die einem bestimmten Impfzentrum angegliedert sind,

—Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,

—Privatpraxen,

—Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung »Betriebsmedizin«.12

Damit können alle niedergelassenen Ärzte und alle Facharztgruppen in ihren Praxen sowie die Ärzte in den Betrieben die Impfungen durchführen, sofern sich die Menschen nicht in ein Impfzentrum begeben oder – etwa in Heimen aller Art und inzwischen sogar in Schulen – von sogenannten mobilen Impfteams aufgesucht werden. Jeder impfende Arzt unterliegt hierbei den deutschen Haftungskriterien nach allgemeinem Arzthaftungsrecht.

Für die Abrechnung der Impfleistungen wurden sogenannte Pseudoziffern eingeführt, die je nach Impfstoff anzusetzen sind. Die Leistungen werden wie folgt vergütet:

—20 Euro je Impfung,

—35 Euro für den Hausbesuch und 15 Euro für den Mitbesuch,

—10 Euro für ausschließliche Impfberatung ohne Impfung,

—6 Euro für die Ausstellung des Impfnachweises.13

2.3DIE ERHEBLICHEN HAFTUNGSRISIKEN DES ARZTES

FEHLINFORMATIONEN DER KBV ÜBER HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gab am 29. Mai 2021 bekannt, dass Ärzte »bei korrekt durchgeführter Schutzimpfung« kein Haftungsrisiko für Impfschäden hätten, auch wenn sie Personen unter 60 Jahren mit dem Vakzin von AstraZeneca oder Johnson & Johnson impfen.14 Dies sehe das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor, das der Bundesrat am 29. Mai 2021 beschlossen habe. Denn mit der geänderten Vorschrift des § 60 IfSG könnten alle Personen, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung geimpft werden, einen »etwaigen Versorgungsanspruch« geltend machen. Der Arzt trage somit kein Haftungsrisiko für Impfschäden, wenn er die Impfung ordnungsgemäß durchführe.15 Ärzte würden auch bei Nebenwirkungen und Impfschäden, die Schwangere im Zusammenhang mit einer Impfung erleiden, nicht haften.16

Die angebliche Haftungsfreiheit der Ärzte ist ein falsches Versprechen der Politik.

Diese Auffassung ist definitiv nur teilweise zutreffend und könnte zu unbedachtem und sogar zu leichtsinnigem Verhalten der Ärzteschaft führen. Denn zu einer »ordnungsgemäßen Impfung«, wie sie das RKI richtig fordert, gehört zwingend eine ordnungsgemäße Aufklärung, die die KBV mit keinem Wort erwähnt.

Unterbleibt eine solche Aufklärung oder entspricht sie nicht den Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dann ist die Impfung – wie jede andere Behandlung – eben gerade nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die sehr hohen rechtlichen Anforderungen an den aufklärenden Arzt hat die Bundesärztekammer bereits im Jahr 2007 in einem ausführlichen Leitfaden zusammengefasst.17

Darüber hinaus müssen Ärzte vor der Impfung eine Anamnese erheben, also die Patienten zu ihrer Krankengeschichte befragen, sich nach etwaigen Kontraindikationen und ihrer aktuellen Befindlichkeit erkundigen, die Patienten sogar untersuchen und schließlich alle diese Maßnahmen ordnungsgemäß dokumentieren.

Die »ordnungsgemäße« Durchführung der Corona-Impfung durch den Arzt ist enorm aufwendig. Ärzte sollten sich daher ihres persönlichen Haftungsrisikos bewusst sein.

Ärzte in den Impfzentren und bei den mobilen Impfteams arbeiten daher haftungsrechtlich in einem Hochrisikogebiet, falls sie all dies nicht entsprechend den strengen gesetzlichen Vorgaben tun. Dasselbe gilt freilich für Hausärzte und Fachärzte, wenn sie Impfungen an ihren Patienten durchführen, ohne vorher sorgfältig aufzuklären und ohne die weiteren Behandlungsschritte zu unternehmen, die nachfolgend dargestellt werden. Dessen muss sich jede Ärztin und jeder Arzt bewusst sein. Denn kommt es durch die Impfung zu einem Schaden, über den der Patient im Vorfeld nicht richtig aufgeklärt wurde, haftet der Arzt persönlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese Konsequenz kann der Arzt nur vermeiden, wenn er – gerade angesichts der Neuartigkeit aller Impfsubstanzen – seine Patienten sorgfältig aufklärt.

FEHLINFORMATION DER KBV ÜBER ART DER AUFKLÄRUNG

Eine weitere falsche und gesetzeswidrige Aussage zur Aufklärung findet sich auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Unter der Rubrik »Fragen und Antworten zur COVID- 19-Impfung in Arztpraxen: Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um die COVID-19-Schutzimpfung in Praxen. Die FAQ werden kontinuierlich ergänzt« ist unter dem Punkt »Praxisorganisation und Aufklärung« die folgende Frage aufgeführt: »Muss neben der Aushändigung des Aufklärungsmerkblatts des Robert Koch-Instituts über die COVID-19-Schutzimpfung auch ein persönliches ärztliches Aufklärungsgespräch erfolgen?« Die Antwort der KBV lautet:

»Nein, das ist nicht erforderlich. Das Merkblatt – das dem Impfling auch schon vor der Impfung per E-Mail zugeschickt werden kann – ersetzt regelmäßig das persönliche Aufklärungsgespräch mit der Ärztin oder dem Arzt. Ein persönliches Aufklärungsgespräch muss der zu impfenden Person lediglich angeboten werden – und ist durchzuführen, wenn diese es wünscht.

Auf die Aushändigung des Aufklärungsmerkblatts kann verzichtet werden, wenn die Ärztin oder der Arzt die zu impfende Person über die Vorteile und Risiken der COVID-19-Schutzimpfung in einem persönlichen Gespräch ordnungsgemäß aufklärt.«18

Es ist grob falsch, wenn die KBV behauptet, eine mündliche Aufklärung sei vor dem Impfen nicht erforderlich.

Diese Aussage ist schlichtweg unzutreffend. Denn das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Aufklärung mündlich erfolgen muss!19 Kein Schriftstück – auch nicht die ohnehin unzureichenden und unvollständigen »Aufklärungsmerkblätter« des RKI (vgl. hierzu Kapitel 19.8) – kann eine persönliche und mündliche Aufklärung des Patienten ersetzen. § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB lautet unmissverständlich:

Die Aufklärung muss mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält.Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

Es ist verantwortungslos und unbegreiflich, wie das höchste Gremium der Kassenärzte eine so falsche und gesetzeswidrige Aussage treffen kann – zulasten und zum möglichen Schaden nicht nur der Ärzteschaft, sondern auch der Patienten!

1Das Robert Koch-Institut (RKI) ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Das RKI ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention und damit auch die zentrale Einrichtung des Bundes auf dem Gebiet der anwendungs- und maßnahmenorientierten biomedizinischen Forschung. Die Kernaufgaben des RKI sind die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere der Infektionskrankheiten. Zu den Aufgaben gehört der generelle gesetzliche Auftrag, wissenschaftliche Erkenntnisse als Basis für gesundheitspolitische Entscheidungen zu erarbeiten. Vorrangige Aufgaben liegen in der wissenschaftlichen Untersuchung, der epidemiologischen und medizinischen Analyse und Bewertung von Krankheiten mit hoher Gefährlichkeit, hohem Verbreitungsgrad oder hoher öffentlicher oder gesundheitspolitischer Bedeutung. Das RKI berät die zuständigen Bundesministerien, insbesondere das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), und wirkt bei der Entwicklung von Normen und Standards mit. Es informiert und berät die Fachöffentlichkeit sowie zunehmend auch die breitere Öffentlichkeit. Im Hinblick auf das Erkennen gesundheitlicher Gefährdungen und Risiken nimmt das RKI eine zentrale »Antennenfunktion« im Sinne eines Frühwarnsystems wahr. https://www.rki.de/DE/Content/Institut/institut_node.html;jsessionid=C18BB7CA098DAAC1EB9A4C369BFF5B1E.internet122

2RKI, Epidemiologisches Bulletin, Nr. 34/2020, 20. August 2020, S. 25 m. w. N.

3RKI, Epidemiologisches Bulletin, Nr. 34/2020, 20. August 2020, S. 25

4RKI, Epidemiologisches Bulletin, Nr. 34/2020, 20. August 2020, S. 26

5§ 630a Abs. 1 BGB

6Vgl. hierzu Bahner, Recht im Bereitschaftsdienst, S. 74 m. w. N.

7Vgl. hierzu Bahner, Recht im Bereitschaftsdienst, S. 12 ff. m. w. N.

8Vgl. etwa Engelbrecht/Köhnlein, Virus-Wahn; Buchwald, Impfen – Das Geschäft mit der Angst; Arvay, Corona-Impfstoffe; Reiß/Bhakdi, Corona unmasked; Wodarg, Falsche Pandemien Sehr sehenswert ist auch die knapp einstündige ARTE-Dokumentation »Profiteure der Angst« aus dem Jahr 2009 über die Panikmache bei der Schweinegrippe, vgl. https://www.youtube.com/watch?v=0Rml0oXAmTc

9Vgl. hierzu Kapitel 24.1

10CODAG-Bericht Nr. 16 der LMU München vom 28. Mai 2021. Der Bericht empfiehlt daher die Berücksichtigung dieser Erkenntnisse in der aktuellen Diskussion um Impfungen für Schulkinder zur Vermeidung von Infektionen an Schulen und zur Versachlichung.

11Vgl. hierzu ausführlich Kapitel 22 und Kapitel 25.3.

12§ 3 Coronavirus-Impfverordnung vom 1. Juni 2021

13https://www.kbv.de/html/50987.php

14Die STIKO hatte aufgrund der zutage getretenen Nebenwirkungen der Thrombozytopenie bei dieser Personengruppe keine Empfehlung mehr ausgesprochen. Vgl. zu den Nebenwirkungen Kapitel 12.1

15KBV Praxisnachrichten vom 29. Mai 2021, vgl. https://www.kbv.de/hlml/1150_52578.php [URL nicht mehr verfügbar]

16https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/124918/Coronaimpfung-fuer-Schwangere-Haftungsfragelaut-Experten-geklaert

17https://www.aerzteblatt.de/archiv/64642/Aufklaerung-und-Einwilligung-des-Patienten-Nach-Massgaben-aktueller-hoechstrichterlicher-und-oberlandesgerichtlicher-Rechtsprechung

18https://www.kbv.de/html/51382.php

19Vgl. hierzu näher Kapitel 3.3

3AUFKLÄRUNGSPFLICHTEN NACH DEN GRUNDSÄTZEN DES BGH

3.1DIE PFLICHT DES ARZTES ZUR AUFKLÄRUNG DES PATIENTEN

Die Aufklärung bildet einen wesentlichen Teil des Gesprächs zwischen Arzt und Patient und gehört damit zur Heilbehandlung.1 Dies gilt grundsätzlich auch im Zusammenhang mit einer Impfung. Die Pflicht zur Aufklärung des Patienten ist eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag, die zu Schadensersatzansprüchen des Patienten führen kann, wenn der Arzt die erforderliche Aufklärung unterlässt. Die Aufklärungspflichten des Arztes wurden auf Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Patientenrechtegesetz wie folgt konkretisiert:

Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten des Eingriffs im Hinblick auf die Diagnose oder Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.2

Die ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten ist unabdingbare Voraussetzung für dessen wirksame Einwilligung in die Behandlung.

Die Bedeutung der Aufklärungspflicht erklärt sich aus der Bedeutung der Einwilligung des Patienten in eine ärztliche Behandlungsmaßnahme, die nachfolgend dargestellt wird.

ZUR RECHTLICHEN BEDEUTUNG DER AUFKLÄRUNG

Jede ärztliche Behandlungsmaßnahme, die in die körperliche Unversehrtheit eingreift, stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Körperverletzung dar, und zwar selbst dann, wenn sie lege artis, also entsprechend der Regeln der ärztlichen Kunst, durchgeführt wurde und erfolgreich verlaufen ist.3

Die ärztliche Behandlung bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung. Diese liegt in der Regel vor bei wirksamer Einwilligung des Patienten, die grundsätzlich vor Durchführung der Behandlung ausdrücklich erteilt werden muss.4 Nur eine medizinische Behandlung, die mit wirksamer Einwilligung des Patienten durchgeführt wurde, stellt damit keine Verletzung der körperlichen Integrität des Patienten dar. So heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2014:

»Für den Arzt steht die Gesundheit des Patienten im Vordergrund. Sie wiederherzustellen und zu erhalten, ist seine Aufgabe. Daher ist es verständlich, daß der gewissenhafte Arzt sich oft für berechtigt, ja geradezu für verpflichtet hält, helfend einzugreifen, wenn es um das Leben und die Gesundheit seines Patienten geht. Gleichwohl muß diesem Streben dort eine Grenze gesetzt werden, wo es mit dem Recht des Patienten, selbst über seinen Körper zu bestimmen, in Widerstreit tritt, wie es infrage kommen kann, wenn der Arzt zu einer Behandlung schreitet, ohne den Kranken über die Art dieser Behandlung und ihre Folgen ausreichend unterrichtet zu haben.«5

Die Einwilligung ist grundsätzlich nur dann wirksam, wenn der Patient die Tragweite seines Entschlusses kennt. Er braucht hierfür das nötige Wissen über die vorgesehene Heilbehandlung und ihre möglichen Gefahren, um sich im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts frei entscheiden zu können.

Die Einwilligung des Patienten ist nur wirksam, wenn er die gesamte Tragweite seiner Entscheidung erfasst.

Die Wirksamkeit der Einwilligung in die vom Arzt geplante Behandlung setzt folglich die Aufklärung über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten und die Aufklärung über mögliche Behandlungsalternativen voraus.6 Der BGH sagt dazu:

»Nur wenn der Patient Klarheit über seine Lage hat, also in großen Zügen weiß, worin er mit seiner Zustimmung zu dem ärztlichen Eingriff einwilligt, kann die Einwilligung ihren Sinn und Zweck erfüllen, die dahin gehen, dem Eingriff in den Körper des Patienten den Charakter des Rechtswidrigen zu nehmen und einen Teil der Verantwortung des Arztes auf den Patienten zu übertragen.«7

Die Einwilligung in die Behandlung bezieht sich nur auf diejenigen Umstände, über die der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

Der Patient muss also wissen, worin er einwilligt. Nur so wird das aus der Menschenwürde und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Selbstbestimmungsrecht des Patienten sowie sein Recht auf körperliche Unversehrtheit gewahrt, wie der Bundesgerichtshof fordert.8 Die sachliche Reichweite der Einwilligung ist somit durch den Umfang der Aufklärung bestimmt. Soweit diese reicht, rechtfertigt die Einwilligung dann allerdings auch den zwar kunstgerecht durchgeführten, jedoch misslungenen Eingriff.

Die Pflicht zur Aufklärung ist auch im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert:

Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient (…) vor der Einwilligung nach Maßgabe des § 630e aufgeklärt worden ist.9

DIE MEDIZINISCHEN ASPEKTE DER AUFKLÄRUNG

Folgende medizinische Aspekte der Aufklärung sind im Hinblick auf die Impfung zu unterscheiden:

—Eingriffs- und Risikoaufklärung: Diese bezieht sich auf den Eingriff und die damit verbundenen Risiken und ist Voraussetzung für die wirksame Einwilligung des Patienten in den Eingriff. Gegenstand der Risikoaufklärung sind generell alle behandlungstypischen Risiken, deren Kenntnis beim Laien nicht vorausgesetzt werden kann, die aber für die Entscheidung des Patienten über die Zustimmung zur Behandlung ernsthaft ins Gewicht fallen.10 Allerdings ist auch über ein gegenüber dem Hauptrisiko weniger schweres Risiko aufzuklären, wenn dieses dem Eingriff spezifisch anhaftet, es für den Laien überraschend ist und durch die Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten schwer belastet würde.11

—Verlaufsaufklärung: Die Verlaufsaufklärung bezieht sich auf Art, Umfang und Durchführung eines Eingriffs und den voraussichtlichen Verlauf der Erkrankung in unbehandeltem Zustand. Im Falle der Impfung bedeutet dies, dass der Arzt einerseits darüber informieren muss, wie eine eventuelle Corona-Erkrankung bei einem Verzicht auf die Impfung typischerweise verläuft. Andererseits muss er darüber aufklären, wie die Impfung selbst verläuft und mit welchen Impfreaktionen üblicherweise zu rechnen ist.12

—Aufklärung über Behandlungsalternativen: Gibt es mehrere medizinisch indizierte Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen, so muss der Patient hierüber aufgeklärt werden. Die Aufklärung über Behandlungsalternativen dient dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist daher Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung des Patienten.

—Sicherungsaufklärung: Wenn es für den Therapieerfolg wichtig ist, dass der Patient nach der Behandlung bestimmte Verhaltensmaßregeln befolgt, muss der Arzt diese dem Patienten klar und deutlich erläutern. Er muss sich vergewissern, dass der Patient sie auch verstanden hat. Geschieht dies nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, ist grundsätzlich von einem Behandlungsfehler auszugehen.13 Die Sicherungsaufklärung ist keine Aufklärung, die vor dem Eingriff zu erfolgen hat. Vielmehr dient sie der Information des Patienten nach der Behandlung, um den Behandlungserfolg sicherzustellen oder Folgeerkrankungen und sonstige Schädigungen zu vermeiden, etwa durch die Erteilung von Warn- und Verhaltenshinweisen.14 Der Sinn der Sicherungsaufklärung ist somit die Sicherstellung des Behandlungserfolges.15 Eine Sicherungsaufklärung ist zudem geboten, wenn aus der Erkrankung auch Gefahren für Dritte durch eine Ansteckung mit einer infektiösen Erkrankung resultieren können.16

Der Patient soll auch nach der Therapie über alle Umstände informiert sein, die für sein eigenes therapiegerechtes Verhalten und zur Vermeidung einer möglichen Selbstgefährdung erforderlich sind. So ist der Patient etwa darüber zu unterrichten, wie er bei bestimmten Symptomen und Beschwerden im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung zu reagieren hat. Der Umfang und die Intensität der erforderlichen therapeutischen Information und Beratung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und dienen der Sicherung des Heilungserfolges.17

DER UMFANG DER AUFKLÄRUNG

Der Arzt muss die Patienten über die Chancen und Risiken des Eingriffs im Großen und Ganzen aufklären.

Inhaltlich ist der Patient über die Chancen und Risiken der Behandlung im »Großen und Ganzen« aufzuklären: Ihm muss ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen vermittelt werden, die für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung entstehen können.18

Eine solche »Grundaufklärung« hat auch einen Hinweis auf das schwerste möglicherweise in Betracht kommende Risiko zu beinhalten; einer exakten medizinischen Beschreibung all dessen bedarf es jedoch nicht.19

Der Arzt soll sich bei der Risikoaufklärung mit Wahrscheinlichkeitsangaben allerdings nicht an den in Beipackzetteln verwendeten Häufigkeitsdefinitionen des »Medical Dictionary for Regulatory Activities« orientieren, sondern am allgemeinen Sprachgebrauch.20 Dem Patienten muss jedoch stets eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern.21

KEINE DRINGLICHKEIT DER IMPFUNG

Der Patient muss über die für den Eingriff häufigsten und typischen Risiken sowie über alle schwersten Risiken aufgeklärt werden.

Der konkrete Umfang der Aufklärungspflicht bestimmt sich in Abhängigkeit von der jeweiligen Behandlungsmaßnahme und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Eingriffs. Je weniger ein sofortiger medizinischer Eingriff geboten ist, umso ausführlicher ist der Patient, dem der Eingriff angeraten wird oder der ihn selbst wünscht, über die Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen oder Risiken zu informieren.22 Dieser Aspekt ist gerade bei der Impfung von besonderer Bedeutung. Auch wenn Politik und Medien einen enormen Impfdruck aufbauen, so ist die Corona-Impfung angesichts der fehlenden Dramatik der allermeisten Krankheitsverläufe und ihrer guten Behandlungsmöglichkeiten23 alles andere als dringlich.

Dies gilt erst recht angesichts der im Frühjahr und Sommer 2021 enorm niedrigen Inzidenz von meist unter 10 /100.000 bundesweit, die eindeutig zeigte, dass das Virus im Grunde nicht mehr vorhanden war.24

Je weniger dringlich eine Behandlung ist, umso eindringlicher ist der Patient über die Risiken aufzuklären. Die Corona-Impfung ist alles andere als dringlich.

Es besteht somit angesichts des enormen Seltenheitswerts des Virus keine Dringlichkeit für eine Corona-Impfung. Die fehlende Dringlichkeit der Impfung wirkt sich sowohl auf die Intensität der Aufklärung als auch auf die Frage des Zeitpunkts der Aufklärung aus und damit auf die Frage, ob die Aufklärung »rechtzeitig« erfolgt ist.25

Auch die »Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte« (MBO-Ä) differenziert ausdrücklich danach, ob eine Maßnahme medizinisch geboten ist und welche Tragweite die Maßnahme haben kann (§ 8 S. 5 MBO-Ä):

Je weniger eine Maßnahme medizinisch geboten oder je größer ihre Tragweite ist, umso ausführlicher und eindrücklicher sind Patientinnen oder Patienten über erreichbare Ergebnisse und Risiken aufzuklären.26

AUFKLÄRUNG ÜBER SCHWERE – AUCH SEHR SELTENE – RISIKEN

Für die ärztliche Aufklärungspflicht kommt es jedoch nicht nur auf einen bestimmten Grad der Komplikationsdichte an, also der Häufigkeit von Komplikationen, sondern maßgeblich auch darauf, ob das infrage stehende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet.27 Bei einer möglichen besonders schweren Belastung für seine Lebensführung ist deshalb die Information auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko sehr selten verwirklicht.28

Es hat sich bereits in den ersten sechs Impfmonaten der Impfkampagne in Deutschland und auch weltweit gezeigt, dass die Corona-Impfung eine Vielzahl schwerer Nebenwirkungen bis hin zum Tod hervorrufen kann.29 Selbst wenn diese Folgen nur sehr selten eintreten, müssen Ärzte nach der Rechtsprechung ihre Patienten unbedingt weiter aufklären.

Grundsätzlich ist zwar nur über bekannte Risiken aufzuklären. War ein Risiko zum Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht daher im Allgemeinen keine Aufklärungspflicht.30

Der Patient muss über das schwerste in Betracht kommende Risiko selbst dann aufgeklärt werden, wenn dieses nur selten eintritt.

Bei der Impfung ergibt sich angesichts der verkürzten Zulassung der Impfstoffe und der fehlenden Langzeitstudien allerdings eine Besonderheit. So muss der Arzt eindringlich darüber aufklären, dass typische Impfschäden schon deshalb nicht bekannt sein können, weil entsprechende Langzeitstudien31 fehlen. Damit geht der Patient unbekannte Risiken in unbekanntem Ausmaße ein, wofür er – allerdings nur nach entsprechender Aufklärung – dann auch selbst die Verantwortung übernehmen muss.

AUFKLÄRUNG ÜBER ALTERNATIVEN ZUM EINGRIFF

Der Arzt darf auch seltene Risiken nicht verharmlosen, wenn diese eine besondere Belastung für die künftige Lebensführung des Patienten bedeuten.

Kommen Behandlungsalternativen in Betracht, die medizinisch indiziert sein können oder geringere Risiken bergen als die herkömmlich geplante Behandlung,32 muss der Arzt über die Risiken der ursprünglich geplanten Therapie – hier also die Risiken der Impfung – aufklären.33 Eine Aufklärung ist nur dann entbehrlich, wenn die Alternative medizinisch nicht indiziert ist und daher keine echte Alternative darstellt.34 Da es sehr gute Behandlungsmöglichkeiten gegen Corona gibt, darüber hinaus eine schwere Erkrankung durch Stärkung des eigenen Immunsystems schon im Vorfeld meist abgewehrt werden kann, muss der Arzt hierüber als Alternative zur Impfung dringend aufklären.

Die Impfung ist nur eine von vielen Möglichkeiten, Corona vorzubeugen. Sie ist angesichts des körpereigenen Immunsystems und unseres guten Gesundheitssystems bei Weitem nicht alternativlos. Der Arzt muss darüber aufklären.

Denn die Impfung ist bei Weitem nicht alternativlos, ganz im Gegenteil.35 Dies zu behaupten wäre schlichtweg eine Lüge, auch wenn die »Durchimpfung der gesamten Bevölkerung« – jedenfalls für die »Rückübertragung« der bürgerlichen Freiheiten – massiv gefordert wird und in völliger Abkehr unseres Rechts- und Wertesystems sowie unter ungeheuerlichem Verstoß gegen die Grund- und Menschenrechte seitens der Politik rücksichtslos und menschenverachtend vermutlich durchgesetzt werden wird.

AUFKLÄRUNG BEI NICHT ALLGEMEIN ANERKANNTER BEHANDLUNGSMETHODE

Angesichts der Therapiewahl ist dem Arzt auch die Anwendung einer »nicht allgemein anerkannten Heilmethode« nicht untersagt.36 Die Anwendung einer sogenannten Außenseitermethode erfordert zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten jedoch dessen sorgfältige Aufklärung über das Für und Wider. Zur Wirksamkeit der Einwilligung muss der Patient daher über die beabsichtigte Therapie aufgeklärt worden sein; neben der allgemeinen Aufklärung über das Für und Wider dieser Methoden ist auch darüber zu informieren, dass unbekannte Risiken zum Zeitpunkt der Behandlung nicht auszuschließen sind.37

Bei Anwendung von neuen Behandlungsmethoden muss der Arzt besonders sorgfältig über deren ­Vor- und Nachteile aufklären.

Dem Patienten müssen hierbei nicht nur die Risiken und die Gefahr eines Misserfolges des Eingriffs erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff (noch) nicht medizinischer Standard und seine Wirksamkeit statistisch (noch) nicht abgesichert ist. Der Patient muss wissen, worauf er sich einlässt, um abwägen zu können, ob er die Risiken einer nur relativ indizierten Behandlung und deren Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine Befindlichkeit vor dem Eingriff akzeptieren will.38 Der Patient muss somit eine richtige Vorstellung von der Schaden-Nutzen-Relation der Außenseitermethode bekommen.39

»Bei der Anwendung einer (noch) nicht allgemein anerkannten medizinischen Behandlungsmethode sind zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erhöhte Anforderungen an dessen Aufklärung zu stellen. Dem Patienten müssen nicht nur das Für und Wider dieser Methode erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff nicht oder noch nicht medizinischer Standard ist. Eine Neulandmethode darf nur dann am Patienten angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Dies ist erforderlich, um den Patienten in die Lage zu versetzen, sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken behandeln lassen möchte oder nach der neuen Methode unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren.«40

3.2CORONA-IMPFUNGEN SIND »IMPFNEULAND«

Die zuvor skizzierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt freilich auch für die Corona-Impfstoffe: Diese sind aufgrund ihrer enorm verkürzten Zulassung und ihrer fehlenden Erfahrungswerte »Impfneuland«. Sie sind gentechnisch verändert und mit der neuen Gen- und Impftechnik erstmalig weltweit auf den Markt und in