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Ziel des Werkes ist es, sich speziell an der Ausbildung an Fachhochschulen und in Anfangsuniversitätssemestern auszurichten. Das Buch bietet einen tiefergehenden Einblick in die zentralen Aspekte des Zivilrechts und dient als unverzichtbare Ressource für alle, die sich auf eine praxisnahe und fundierte Ausbildung im Bereich des Zivilrechts vorbereiten, als Begleiter während der Studienzeit und als sinnvolles Wiederholungsmedium direkt vor Prüfungen. Durch die lernfreundliche Gliederung und Darstellung nach Anspruchsgrundlagen, zahlreiche Aufbaumuster und abgedruckte Beispielsklausuren mit ausformulierten Lösungsvorschlägen bietet das Buch eine breite theoretische und praktische Grundlage für das Studium des Zivilrechts. Beginnend mit den grundlegenden Prinzipien des Zivilrechts führt dieses Buch Schritt für Schritt auch durch die notwendigen, komplexeren Konzepte und Normen. Eine klare und verständliche Sprache erleichtert den Zugang zu anspruchsvollen Themen. Praktische Fallstudien und leicht zu erlernende Aufbaumusterdarstellungen erleichtern die Arbeit mit dem Werk. Mit der völlig überarbeiteten Neuauflage konnte die Schuldrechtsreform 2022 vollständig berücksichtigt werden.
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Seitenzahl: 393
Veröffentlichungsjahr: 2024
Begründet von
Prof. Susanne Achtermann
Yasmin Gerlach
Prof. Dr. Michael Jesser
Prof. Dr. Jan Seybold
DAS BÜRGERLICHE GESETZBUCH
GRUNDLAGEN & SCHEMATA
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über
https://portal.dnb.de abrufbar.
Vorliegende Ausgabe erscheint als Band 39 in der Schriftenreihe der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen, herausgegeben von Prof. Dr. Michael Koop und Prof. Holger Weidemann.
Redaktionsstand: 01.11.2023
ISBN 978-3-7869-1313-9
© 2024 by Maximilian Verlag, HamburgStadthausbrücke 4, 20355 HamburgEin Unternehmen der
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung oder Verwertung, die nicht ausdrücklich durch das Urheberrechtsgesetz gedeckt ist, ist danach grundsätzlich nicht gestattet und bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages.
Layout: Reemers Publishing Services GmbHProduktion: Reemers Publishing Services GmbH
VORWORT ZUR ERSTEN AUFLAGE
VORWORT ZUR ZWEITEN AUFLAGE
TEIL 1: DIE ANSPRUCHSPRÜFUNG IM BÜRGERLICHEN RECHT
A.REIHENFOLGE DER ANSPRUCHSPRÜFUNG
I.Vertragliche Ansprüche
II.Gesetzliche Ansprüche
B.DER GUTACHTENSTIL
I.Obersatz
II.Einleitungssatz
III.Definition
IV.Subsumtion
V.Schlusssatz / Ergebnis
VI.Gesamtergebnis
C.MÖGLICHER ANSPRUCHSAUFBAU
I.Anspruch entstanden
1. Antrag
2. Annahme
II.Anspruch untergegangen
III.Anspruch durchsetzbar
1. Dauerhafte Einreden
2. Zeitweilige Einreden
3. Unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB)
TEIL 2: ALLGEMEINER TEIL
A.RECHTSSUBJEKTE UND RECHTSOBJEKTE
B.RECHTSGESCHÄFTSLEHRE
I.Wirksamkeit von Willenserklärungen
II.Anfechtung von Willenserklärungen
1. Zulässigkeit der Anfechtung
2. Anfechtungsgrund
2. Anfechtungserklärung
3. Anfechtungsfrist
4. Anfechtungsausschluss
5. Rechtsfolge der Anfechtung
III.Form und Nichtigkeit
IV.Rechtsgeschäftliche Stellvertretung i.S.d. §§ 164 ff. BGB
1. Zulässigkeit der Stellvertretung
2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung
3. Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
4. Vertretungsmacht
5. Kein verbotenes Insichgeschäft (§ 181 BGB)
6. Rechtsfolge einer wirksamen Vertretung
V.Bedingung, Befristung und Verjährung
1. Bedingung
2. Befristung
3. Verjährung
C.ÜBUNGSKLAUSUREN
I.Sachverhalt, Malerei
II.Lösungsvorschlag, Malerei
III.Sachverhalt, Preis pro Stuhl
IV.Lösungsvorschlag, Preis pro Stuhl
TEIL 3: SCHULDRECHT – ALLGEMEINER TEIL
A.EINFÜHRUNG
I.Gesetzliche Schuldverhältnisse
II.Vertragliche Schuldverhältnisse
1. Gegenseitiger Vertrag
2. Unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag
3. Einseitig verpflichtender Vertrag
III.Inhalt von vertraglichen Schuldverhältnissen
1. Hauptleistungspflichten
2. Nebenleistungspflichten
3. Nebenpflichten in Form der Schutz- und Rücksichtnahmepflichten aus § 241 II BGB
B.EINZELNE ANSPRUCHSGRUNDLAGEN DES ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHTS
I.Schadensersatz / Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a II BGB)
1. Wirksamer Vertrag (§ 311a I BGB)
2. Ausschluss der Leistungspflicht des Schuldners gem. § 275 I–III BGB (§ 311a I BGB)
3. Bestehen des Leistungshindernisses schon bei Vertragsschluss (§ 311a I BGB)
4. Vertretenmüssen gem. § 311a II 2 BGB
5. Rechtsfolge
II.Schadensersatz / Aufwendungsersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 I, III, § 283 BGB)
1. Wirksames Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung des Schuldners (§ 280 I 1 BGB)
3. Vertretenmüssen (gesetzlich vermutet, §§ 280 I 2 BGB)
4. Rechtsfolge
III.Schadensersatz / Aufwendungsersatz gem. §§ 280 I, III, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung)
1. Wirksames Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung des Schuldners durch Nichterbringen der fälligen Leistung
3. Vertretenmüssen (gesetzlich vermutet gem. § 280 I 2 BGB)
4. Rechtsfolge
IV.Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung der Leistung (§§ 280 I, II, 286 BGB)
1. Wirksames Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung des Schuldners durch Verzögerung der Leistung
3. Vertretenmüssen gem. § 286 IV BGB
4. Rechtsfolge
V.Schadensersatzpflicht bei Nebenpflichtverletzung (§ 280 I, § 241 II BGB)
1. Wirksames Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung des Schuldners (§ 280 I 1 i.V.m. § 241 II BGB)
3. Vertretenmüssen (gem. § 280 I 2 BGB gesetzlich vermutet)
4. Rechtsfolge
VI.Schadensersatzpflicht bei Nebenpflichtverletzung aus culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB)
1. Wirksames vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 280 I 1 i.V.m. § 311 II BGB)
2. Pflichtverletzung des Schuldners (§ 280 I 1 BGB i. v. § 241 II BGB)
3. Vertretenmüssen (gesetzlich vermutet gem. § 280 I 2 BGB)
4. Rechtsfolge
VII.Schadensersatzpflicht statt der Leistung bei Schutzpflichtverletzung und Unzumutbarkeit (§§ 280 I, III, 282 BGB)
1. Wirksames Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung des Schuldners
3. Vertretenmüssen (gesetzlich vermutet, gem. § 280 I 2 BGB)
4. Rechtsfolge
VIII.Anspruch auf Rückgewähr aus Rückgewährschuldverhältnis nach erfolgtem Rücktritt i.S.d. § 346 I BGB
1. Wirksamer gegenseitiger Vertrag
2. Rücktrittsgrund
3. Rücktrittserklärung
4. Ablauf der Rücktrittsfrist
5. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts
6. Rechtsfolge
IX.Prüfung der Aufrechnung im Anspruchsuntergang
1. Aufrechnungslage
2. Aufrechnungserklärung
3. Kein Aufrechnungsausschluss
X.Prüfung der Wirksamkeit einer Abtretung
1. Bestehen der Forderung
2. Abtretungseinigung
3. Abtretbarkeit der Forderung
4. Berechtigung zur Abtretung
C.ÜBUNGSKLAUSUREN
I.Sachverhalt, Der Blumenkübel
II.Lösungsvorschlag, Der Blumenkübel
III.Sachverhalt, der Pool
IV.Lösungsvorschlag, der Pool
TEIL 4: SCHULDRECHT – BESONDERER TEIL
A.EINFÜHRUNG
B.KAUFRECHT
I.Einführung
II.Einzelne Anspruchsgrundlagen
1. Nacherfüllung i.S.d. §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB
a. Wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB
b. Mangel gem. §§ 434, 435 BGB
c. Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. §§ 446 S. 1, 447 BGB
d. Kein Ausschluss der Gewährleistung / Haftung
e. Rechtsfolge
f. Besondere Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 439 IV BGB
g. Unverhältnismäßigkeit i.S.d. §§ 275 II, III BGB
h. Verjährung i.S.d. § 438 BGB
2. Anspruch aus Rückgewährschuldverhältnis wegen Rücktritts
a. Wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB
b. Mangel gem. §§ 434, 435 BGB
c. Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. §§ 446 S. 1, 447 BGB
d. Fruchtlose Fristsetzung
e. Kein Ausschluss der Gewährleistung / Haftung
f. Rücktrittserklärung
g. Rechtsfolge
3. Minderung i.S.d. §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB
a. Wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB
b. Mangel gem. §§ 434, 435 BGB
c. Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. §§ 446 S. 1, 447 BGB
d. Fruchtlose Fristsetzung
e. Kein Ausschluss der Gewährleistung / Haftung
f. Minderungserklärung
g. Minderungshöhe
4. Schadensersatz i.S.d. §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB
a. Wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB
b. Mangel gem. §§ 434, 435 BGB
c. Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. §§ 446 S. 1, 447 BGB
d. Spezifische Voraussetzungen des Schadensersatzes nach den §§ 280 ff. BGB
e. Kein Ausschluss der Gewährleistung / Haftung
f. Schaden
C.MIETRECHT
I.Einführung
II.Einzelne Anspruchsgrundlagen
1. Minderung i.S.d. § 536 BGB
a. Wirksamer Mietvertrag gem. § 535 BGB
b. Sach- oder Rechtsmangel gem. §§ 535 I, 536 I BGB
c. Keine Unerheblichkeit des Mangels gem. § 536 I 3 BGB
d. Rechtzeitige Anzeige des Mangels gem. § 536c II BGB
e. Kein Ausschluss
f. Minderungshöhe
g. Keine Verjährung
2. Schadens- und Aufwendungsersatz i.S.d. § 536a BGB
a. Wirksamer Mietvertrag gem. § 535 BGB
b. Sach- oder Rechtsmangel gem. §§ 535 I, 536 I BGB
c. Keine Unerheblichkeit des Mangels gem. § 536 I 3 BGB
d. Spezifische Voraussetzungen des § 536a I BGB
e. Rechtzeitige Anzeige des Mangels gem. § 536c II BGB
f. Kein Ausschluss
3. Kündigung i.S.d. § 543 BGB
a. Wirksamer Mietvertrag gem. § 535 BGB
b. Sach- oder Rechtsmangel gem. §§ 535 I, 536 I BGB
c. Fruchtlose Abhilfefristsetzung / Entbehrlichkeit der Abhilfefrist gem. § 543 III BGB
d. Rechtzeitige Anzeige des Mangels gem. § 536c II BGB
e. Kein Ausschluss der Kündigung
f. Kündigungserklärung
D.DIENSTVERTRAG
E.WERKVERTRAGSRECHT
I.Einführung
II.Einzelne Anspruchsgrundlagen
1. Nacherfüllung i.S.d. §§ 634 Nr. 1, 635 I BGB
a. Wirksamer Werkvertrag gem. § 631 BGB
b. Mangel gem. § 633 BGB
c. Zum Zeitpunkt der Abnahme
d. Kein Ausschluss der Gewährleistung
e. Rechtsfolge
f. Keine Verjährung
2. Selbstvornahme i.S.d. §§ 634 Nr. 2, 637 I BGB
a. Wirksamer Werkvertrag gem. § 631 BGB
b. Mangel gem. § 633 BGB
c. Zum Zeitpunkt der Abnahme
d. Fruchtlose Fristsetzung / Entbehrlichkeit der Frist
e. Kein Ausschluss der Gewährleistung
f. Rechtsfolge / Zwischenergebnis
3. Rücktritt gem. § 634 Nr. 3 Alt. 1, 346 I BGB
a. Wirksamer Werkvertrag gem. § 631 BGB
b. Mangel gem. § 633 BGB
c. Zum Zeitpunkt der Abnahme
d. Fruchtlose Fristsetzung / Entbehrlichkeit der Frist
e. Keine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung
f. Kein Ausschluss der Gewährleistung
g. Rücktrittserklärung
h. Rechtsfolge / Zwischenergebnis
4. Minderung gem. §§ 634 Nr. 3 Alt. 2, 638 BGB
a. Wirksamer Werkvertrag gem. § 631 BGB
b. Mangel gem. § 633 BGB
c. Zum Zeitpunkt der Abnahme
d. Fruchtlose Fristsetzung / Entbehrlichkeit der Frist
e. Kein Ausschluss der Gewährleistung
f. Minderungserklärung
g. Rechtsfolge / Zwischenergebnis
5. Schadensersatz i.S.d. §§ 634 Nr. 3, 280 ff. BGB
a. Wirksamer Werkvertrag gem. § 631 BGB
b. Mangel gem. § 633 BGB
c. Zum Zeitpunkt der Abnahme
d. Spezifische Voraussetzungen des Schadensersatzes nach den §§ 280 ff. BGB
e. Kein Ausschluss der Gewährleistung
f. Schaden
F.SONSTIGE VERTRÄGE
I.Werklieferungsvertrag
II.Leihvertrag
III.Reisevertrag
IV.Schenkung
G.DIE §§ 327 FF. BGB
I.Einführung
II.Relevanz in der Ausbildung
III.Verträge über digitale Produkte
1. Anwendungsbereich
2. Mängel
3. Resultierende Verbraucherrechte
4. Begleitregeln
H.ÜBUNGSKLAUSUREN
I.Sachverhalt, der Milchmann
II.Lösungsvorschlag, der Milchmann
III.Sachverhalt, die Bar
IV.Lösungsvorschlag, die Bar
TEIL 5: DINGLICHE ANSPRÜCHE
A.EINLEITUNG
B.GRUNDPRINZIPIEN DES SACHENRECHTS
I.Publizitätsgrundsatz
1. Übertragungswirkung
2. Vermutungswirkung
3. Gutglaubenswirkung
II.Absolutheitsprinzip
III.Spezialitäts-/Bestimmtheitsgrundsatz
IV.Typenzwang („Numerus clausus“)
V.Abstraktions- und Trennungsprinzip
C.EIGENTUMSÜBERGANG
I.Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen
1. Grundsätze
2. Übereignung des Eigentums vom Berechtigten
a. Übertragung des Eigentums gem. § 929 S. 1 BGB
b. Übertragung des Eigentums gem. § 929 S. 2 BGB
c. Übertragung des Eigentums gem. § 930 BGB
d. Übertragung des Eigentums gem. § 931 BGB
e. Auswahl zwischen den dargestellten Varianten
3. Übereignung des Eigentums vom Nichtberechtigten
a. Übertragung des Eigentums gem. § 932 I 1 BGB
b. Übertragung des Eigentums gem. § 932 I 2 BGB
c. Übertragung des Eigentums gem. § 933 BGB
d. Übertragung des Eigentums gem. § 934 BGB
e. Für alle Vorschriften gem. §§ 932–934 BGB zu beachten: § 935 BGB
II.Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen
1. Übertragung des Eigentums vom Berechtigten
2. Übertragung des Eigentums vom Nichtberechtigten
D.SONDERFALL: EIGENTUMSVORBEHALT
E.GESETZLICHER EIGENTUMSVERLUST UND -ERWERB
I.Verbindung beweglicher Sachen, § 947 BGB
II.Verbindung mit einem Grundstück, § 946 BGB
III.Vermischung und Vermengung, § 948 BGB
IV.Verarbeitung, § 950 BGB
V.Entschädigung für Rechtsverlust, § 951 BGB
VI.Ersitzung, §§ 937 ff. BGB
VII.Fund, §§ 973 ff. BGB
F.PRÜFUNG DES EIGENTUMSÜBERGANGS IM GUTACHTEN
G.SICHERUNGS- UND NUTZUNGSRECHTE
I.Sicherungsrechte
II.Sachenrechtliche/dingliche Nutzungsrechte
III.Niessbrauch
IV.Grunddienstbarkeit
H.EINZELNE ANSPRUCHSGRUNDLAGEN
I.Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985 BGB)
1. Sache i.S.d. § 90 BGB oder Fall des § 90a BGB
2. Eigentum des Anspruchstellers
a. Erwerb des Eigentums durch Rechtsgeschäft
b. Erwerb kraft Gesetzes (z.B. §§ 946 ff. BGB)
3. Besitz des Anspruchsgegners
4. Kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB
II.Anspruch aus § 861 I BGB
1. Anspruchsteller war ehemals unmittelbarer Besitzer
2. Besitzentziehung erfolgte durch verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 I BGB
3. Fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners (§ 858 II BGB)
4. Kein Ausschluss gem. § 861 II BGB
5. Kein Erlöschen des Anspruchs gem. § 864 BGB
III.Herausgabeanspruch aus früherem Besitz gem. § 1007 I BGB
1. Bewegliche Sache
2. Früherer Besitz des Anspruchstellers
3. Gegenwärtiger Besitz des Anspruchsgegners
4. Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners bei Besitzerwerb
5. Kein Ausschluss des Anspruchs aus § 1007 I BGB
IV.Herausgabeanspruch aus früherem Besitz gem. § 1007 II BGB
1. Bewegliche Sache
2. Früherer Besitz des Anspruchstellers
3. Gegenwärtiger Besitz des Anspruchsgegners
4. Sache ist früherem Besitzer (Anspruchsteller) abhandengekommen
5. Kein Ausschluss des Anspruchs aus § 1007 II BGB
V.Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 I 1 BGB oder Unterlassung aus § 1004 I 2 BGB
1. Anspruchsteller muss Eigentümer sein
2. Beeinträchtigung des Eigentums
3. Anspruchsgegner muss Störer sein
a. Handlungsstörer
b. Zustandsstörer
4. Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung, also keine Duldungspflicht gem. § 1004 II BGB
I.ÜBUNGSKLAUSUREN
I.Sachverhalt, Die Hausarbeit
II.Lösungsvorschlag, Die Hausarbeit
III.Sachverhalt, Trau schau wem
IV.Lösungsvorschlag, Trau schau wem
TEIL 6: DELIKTSRECHT
A.EINFÜHRUNG
B.EINZELNE ANSPRUCHSGRUNDLAGEN
I.§ 823 I BGB
1. Rechtsgutverletzung
a. Leben
b. Körper & Gesundheit
c. Freiheit
d. Eigentum
e. sonstige Rechte
2. Verletzungshandlung
a. Tun
b. Unterlassen
3. Haftungsbegründende Kausalität
a. äquivalente Kausalität
b. adäquate Kausalität
c. Schutzzweck der Norm
4. Rechtswidrigkeit
5. Verschulden
a. Verschuldensfähigkeit
b. Schuldhaftes Handeln
6. Schaden
7. Haftungsausfüllende Kausalität
II.§ 823 II BGB
1. Vorliegen eines Schutzgesetzes
2. Verletzung des Schutzgesetzes
3. Geschädigter ist von Schutzgesetz geschützt
4. Rechtswidrigkeit
5. Verschulden
6. Schaden
7. Haftungsausfüllende Kausalität
III.§ 826 BGB
1. Schadenszufügung
2. Vorsatz
3. Sittenwidrigkeit
IV.§ 831 BGB
1. Schädiger ist Verrichtungsgehilfe
2. Unerlaubte Handlung
3. In Ausübung der Verrichtung
4. Keine Exkulpation des Geschäftsherren
5. Schaden
6. Haftungsausfüllende Kausalität
V.§ 833 BGB
1. Tierhalter ist Anspruchsgegner
2. Rechtsgutverletzung
3. Durch ein Tier
4. Kein Haftungsausschluss
5. Schaden
6. Haftungsausfüllende Kausalität
VI.§ 839 BGB
1. Jemand
2. In Ausübung eines öffentlichen Amtes
3. Amtspflichtverletzung
4. Verschulden
5. Kausaler Schaden
6. Kein Haftungsausschluss
VII.§ 1004 I BGB
1. Eigentumsbeeinträchtigung
2. Störer
3. Rechtsfolge
4. Keine Duldungspflicht
4. Exkurs
C.ÜBUNGSKLAUSUR
I.Sachverhalt, Inflagranti
II.Lösungsvorschlag, Inflagranti
TEIL 7: BEREICHERUNGSRECHT
A.EINFÜHRUNG
B.EINZELNE ANSPRUCHSGRUNDLAGEN
I.Leistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB)
1. Etwas erlangt
2. Durch Leistung des Anspruchstellers
3. Leistung erfolgt ohne rechtlichen Grund
4. Kein Ausschlussgrund (§§ 814, 815, 817 S. 2 BGB)
a. Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB)
b. Nichteintritt des Erfolgs (§ 815 BGB)
c. Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten (§ 817 S. 2 BGB)
5. Rechtsfolge
a. Herausgabe des Erlangten
b. Leistung von Wertersatz
c. Ausschluss der Leistungspflicht
d. Verschärfte Haftung (§§ 818 IV, 819, 820 BGB)
e. Die Herausgabepflicht eines Dritten (§ 822 BGB)
II.Wegfall des rechtlichen Grundes (§ 812 I 2 Alt. 1 BGB)
1. Etwas erlangt
2. Durch Leistung des Anspruchstellers
3. Rechtlicher Grund fällt später weg
4. Kein Ausschlussgrund (§ 817 S. 2 BGB)
5. Rechtsfolge
III.Nichteintritt des bezweckten Erfolges (§ 812 I 2 Alt. 2 BGB)
1. Etwas erlangt
2. Durch Leistung des Antragstellers.
3. Nichteintritt des bezweckten Erfolgs
4. Kein Ausschluss (§§ 815, 817 S. 2 BGB)
5. Rechtsfolge
IV.Erfüllung trotz Einrede (§ 813 I BGB)
1. Etwas erlangt
2. Durch Leistung des Anspruchstellers
3. Bestehen einer dauerhaften Einrede
4. Kein Ausschluss (§§ 814, 817 S. 2 BGB)
5. Rechtsfolge
V.Verstoss gegen die guten Sitten (§ 817 S. 1 BGB)
1. Etwas erlangt
2. Durch Leistung des Anspruchstellers
3. Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
4. Kein Ausschluss (§ 817 S. 2 BGB)
5. Rechtsfolge
VI.Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 I 1 BGB)
1. Verfügung eines Nichtberechtigten
2. Entgeltlichkeit
3. Wirksamkeit dieser Verfügung gegenüber dem Berechtigten
4. Rechtsfolge
VII.Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 I 2 BGB)
1. Verfügung eines Nichtberechtigten
2. Unentgeltlichkeit
3. Verfügung ist gegenüber dem Berechtigten wirksam
4. Rechtsfolge
VIII.Leistung an einen Nichtberechtigten (§ 816 II BGB)
1. Leistung an einen Nichtberechtigten
2. Leistung ist dem Berechtigten gegenüber wirksam
3. Rechtsfolge
IX.NICHTLEISTUNGSKONDIKTION (§ 812 I 1 ALT. 2 BGB)
1. Etwas erlangt
2. Ohne Rechtsgrund
3. In sonstiger Weise auf Kosten des Anspruchstellers
4. Rechtsfolge
C.ÜBUNGSKLAUSUR
I.Sachverhalt, Die laute Klimaanlage
II.Lösungsvorschlag, Die laute Klimaanlage
STICHWORTVERZEICHNIS
Auf vielfältigen Wunsch von Studentinnen und Studenten der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen (HSVN) hat die Fachkoordination für Privatrecht der HSVN und des Niedersächsischen Studieninstituts e.V. (NSI) mit dem vorliegenden Buch eine Zusammenstellung der wichtigsten Aufbaumuster im Bürgerlichem Gesetzbuch erarbeitet, die für ein erfolgreiches Studium an der HSVN und dem NSI sorgen sollen. Zweck dieses Werkes ist also nicht, ein weiteres Lehrbuch zum Bürgerlichen Recht vorzulegen, das vertiefende Ansätze bieten soll, sondern der vornehmliche Anlass bestand darin, anhand der Curricula der HSVN und des NSI die zahlreichen zu prüfenden Anspruchsgrundlagen des BGB und ihre jeweiligen Tatbestandsmerkmale in einem Buch zu bündeln. Dadurch soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein wichtiges Instrument an die Hand gegeben werden, um eine schnelle Gliederung einer Anspruchsprüfung zu fertigen bzw. die vorgenommene Anspruchsprüfung auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. Dabei ist der Koordination für Privatrecht sehr wohl bewusst, dass in zahlreichen Lehrbüchern divergierende Aufbauprüfungen derselben Anspruchsgrundlage zu finden sind und es sicherlich vermessen wäre, für sich in Anspruch zu nehmen, die allein richtige Aufbauprüfung zu verwenden. Jedoch soll mit diesem Werk den Studentinnen und Studenten speziell die Unsicherheit genommen werden, welches Aufbaumuster an der HSVN und des NSI zu verwenden ist. Mit den vorliegenden Prüfungsschemata wird letztendlich sowohl den haupt- und nebenamtlichen Lehrkräften als auch den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Sicherheit geboten, dass bei Übernahme des vorliegenden Prüfungsaufbaus die Gliederung der Tatbestandsmerkmale als richtig angesehen wird.
Wir hoffen, sowohl den Studentinnen und Studenten der HSVN als auch den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des NSI damit einen kleinen Baustein zur Unterstützung für einen erfolgreichen Studienabschluss an die Hand zu geben und gleichzeitig für die spätere praktische Arbeit eine Erinnerungshilfe zu bieten.
Ein besonderer Dank richtet sich an Frau Elvan Akköse für ihren Einsatz zur Bewältigung der umfangreichen Formatierungsarbeiten.
Hannover im November 2020 Fachkoordination für Privatrecht
Das vorliegende Lehrbuch bietet eine Einführung in das Zivilrecht, einen zentralen Bestandteil des deutschen Rechtssystems und der korrespondierenden Ausbildung. Das Zivilrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen natürlichen und juristischen Personen in Bezug auf Eigentum und Besitz, schuldrechtliche Verbindungen (wie Verträge) und Schadensersatz. Ziel dieses Lehrbuchs ist es, die Grundlagen des Zivilrechts anhand von wichtigen Anspruchsgrundlagen zu erläutern und ein grundlegendes Verständnis für die Konzepte und Ansprüche des Zivilrechts zu vermitteln. Im Mittelpunkt des Werkes stehen, wie in der ersten Auflage auch, Aufbaumuster und schematische Vorschläge zum Anspruchsaufbau.
Das Ziel der Erstauflage ist auch weiterhin das Leitbild des vorliegenden Werkes: Die Ausbildung im Zivilrecht soll anhand von Aufbaumustern, Schemata und kurzen inhaltlichen Ausführungen erleichtert werden, wesentliche Dinge sollen auf einen Blick erfassbar sein. Für die Ausbildung an Hochschulen und für den Einstieg in das Zivilrecht in den ersten Semestern der universitären Ausbildung, wie auch zum Wiederholen vor Prüfungen bietet das Buch genügend Gelegenheit, vertiefende Hinweise werden so kurz und so selten wie möglich eingebaut, um das Werk nicht zu überfrachten. Besonders wichtig für die Lektüre des Werkes ist, dass ein Verständnis dafür entwickelt wird, dass kein Aufbauschema, keine angebotene Definition und kein inhaltlicher Exkurs den Anspruch auf alleinige Richtigkeit haben. Dieses Buch zeigt, wie die allermeisten anderen Werke auf dem Markt auch, einen, manchmal zwei, mögliche Lösungswege, Strukturen und Formulierungsvorschläge von unzähligen Varianten auf. Das Buch erhebt deswegen ausdrücklich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ebenso wenig einen Anspruch auf alleinige Richtigkeit; das Vorfinden anderer Gliederungspunkte, Überschriften, unterschiedlicher Formulierungen und abweichend gestalteter Falllösungen entwertet weder die eine noch die andere Lösung. Dieses Werk steht in dem Kontext, dass es oft auf Reihenfolgen, Wortklaubereien und wortwörtliche Übernahme von gelernten Formulierungen nicht ankommt, sondern die handwerklich korrekte Prüfung von Tatbestand und Rechtsfolge, die inhaltliche Vollständigkeit, die Eloquenz und die sprachliche wie inhaltliche Korrektheit einer Prüfung entscheidende Bewertungs- und Erfolgsfaktoren sind. Neben den theoretischen Grundlagen des Zivilrechts werden nunmehr auch Anwendungsfälle als Lernhilfen angeboten. Zu diesen Anwendungsfällen zählen nicht nur die abgedruckten juristischen Gutachten, sondern insbesondere die überblickweise angebotenen Aufbaumuster. Insgesamt, so hoffen wir, bietet das Lehrbuch eine komprimierte Einführung in das Zivilrecht und vermittelt ein Grundverständnis für die wichtigsten Konzepte, Grundsätze und Anspruchsaufbauten für die Ausbildung. Mit dem Bearbeitungsstand 11/2023 konnte die Schuldrechtsreform 2022 vollständig Berücksichtigung finden.
Hannover, im November 2023
Prof. Dr. Tim Brockmann, Yasmin Gerlach, Prof. Dr. Michael Jesser und Prof. Dr. Jan Seybold.
Aller Anfang ist schwer. Selbst wenn der Prüfling die Rechtsmaterie verinnerlicht hat und das Recht sogar anwenden kann, so muss er doch in der Regel bei der Prüfungssituation ein Rechtsgutachten erstellen, welches gewisse Rahmenbedingungen einhalten muss. Zunächst ist es unerlässlich, dass sich der Prüfling Gedanken über den Aufbau seiner Prüfungsschritte macht. Hierzu zählt insbesondere, dass die vom Prüfling in Betracht gezogenen Anspruchsgrundlagen in der richtigen Reihenfolge dargestellt werden. Anspruchsgrundlagen erkennt der Prüfling daran, dass aus der Norm von einem anderen ein Tun oder Unterlassung verlangt werden kann (§ 194 BGB). Folglich besteht die erste Hürde darin, zunächst die in Betracht kommenden Normen auf ihre Anspruchseigenschaft zu prüfen. Während also z.B. § 985 BGB ein Recht von einem anderen auf Herausgabe verbrieft, stellt § 90 BGB lediglich eine Definitionsnorm dar, die keinen Anspruchscharakter besitzt und daher niemals als Anspruchsgrundlage im Obersatz genannt werden darf.
Zu Beginn einer Klausur sind anhand der Fallstellung die möglichen Anspruchsgrundlagen zu finden. So kann sich ein Anspruch aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen herleiten lassen. Dabei kann sich z.B. ein Schadensersatzanspruch sowohl aus einer vertraglichen Anspruchsgrundlage als auch aus einem deliktischen Anspruch ergeben. Da die Prüfung der Anspruchsgrundlagen stets nacheinander zu erfolgen hat, bedarf es zunächst der Darstellung, in welcher Reihenfolge die Anspruchsgrundlagen zu prüfen sind. So ist bei der Suche nach den zu prüfenden Anspruchsgrundlagen nach folgender Reihenfolge vorzugehen:
I.VERTRAGLICHE ANSPRÜCHE
Primäransprüche (z.B. §§ 433 I 1, II, 535 I 1, II, 611 I BGB)
Sekundäransprüche (z.B. §§ 280 I, 311a II, 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB)Vertragsähnliche Ansprüche (z.B. §§ 122, 179 I BGB)
II.GESETZLICHE ANSPRÜCHE
Sachenrechtliche Ansprüche (z.B. §§ 985, 1007, 1004 BGB)
Deliktische Ansprüche (§ 823 I, II i.V.m. Schutzgesetz, § 826 BGB, § 831 BGB)Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB)
Das bedeutet, dass das Gutachten bei möglichen vertraglichen Ansprüchen stets mit diesen beginnt und nach Beendigung der Prüfung dann die als nächstes in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage, z.B. aus Delikt, zu prüfen ist.
In der Klausur, in der mündlichen Prüfung, in der Hausarbeit, im Vermerk oder im Rechtsgespräch verlangt der Bearbeitervermerk oder die Aufgabenstellung in weit überwiegender Häufigkeit – insbesondere in der Zeit der Ausbildung – die Erstellung eines Rechtsgutachtens.
Manche meinen, dieses läge daran, dass das Gutachten dem Regelfall der juristischen Arbeit in der Praxis entspräche – Tatsache ist, dass jedenfalls die gutachterliche Arbeitsweise, also das offene, problembewusste und strukturierte Lösen von Rechtsfragen in der Praxis besonders nützlich ist. Der Regelfall ist die Gutachtenerstellung für die allermeisten Rechtsberufe indes nicht, auf die Vermittlung der gutachterlichen Arbeitsweise wird trotzdem besonderer Wert gelegt. Das Ziel dieser Ausbildungsweise ist es, das objektive und strukturierte Herangehen, das Überprüfen aller Möglichkeiten und eine Orientierungshilfe für das Lösen juristischer Probleme zu geben, ein Grund mehr, das Erlenen des Gutachtenstils ernst zu nehmen. Ist ein Gutachten anzufertigen, so kann man sich vorstellen, dass dieses einem rechtlichen Laien, der nur den Sachverhalt kennt und die einschlägigen Gesetzestexte zur Hand hat, die juristischen Probleme des Falles aufzeigt und ihm überzeugend erklärt, aus welchem Grund sie wie gelöst werden. Der Gutachtenstil soll folglich dazu dienen, Personen von dem gefundenen Ergebnis zu überzeugen, die in der Regel nur wenige rechtliche Vorkenntnisse aufweisen.
Studierende begreifen den Gutachtenstil häufig als umständlich und der erste (und zweite) Impuls gipfelt in der Frage nach Umgehungs- und Verkürzungsmöglichkeiten. Im Einzelfall erscheint es möglich, einzelne Schritte im Gutachtenstil zusammenzufassen, besonders geeignet erscheinen dafür die beiden Schritte der Subsumtion. Manche halten es auch für vertretbar, in offensichtlichen Fällen die Subsumtion direkt wegzulassen und sogleich ein Ergebnis zu bilden, sie nehmen einen logischen Bruch in der Vierschrittmethode in Kauf. Berücksichtigungsfähig erscheinen bei diesen Gedanken die Erwägungen dass,
erstens, die Verkürzung der Vierschrittmethode eine sichere Anwendungskompetenz voraussetzt. Diese sollte dem Korrektor der schriftlichen Klausurleistung vorher demonstriert werden. Im ungünstigsten Fall setzen Klausurmusterlösung und Korrektor andere Schwerepunkte als derjenige, der den Gutachtenstil verkürzt, der Sachverhalt und die Subsumtion werden als unterschiedlich verkürzungsfähig empfunden. Da aber Aufbauhinweise und „Regieanweisungen“ im Gutachten verboten sind, kann der Korrektor nicht unterscheiden, ob der Gutachtenstil nicht beherrscht oder absichtlich, vielleicht fahrlässig, verkürzt wird und
zweitens, die Wiederholung einer gleichen, also in genau gleicher Weise wiederkehrenden, Definition, ohnehin ausgelassen werden kann und so ein wenig Textproduktion erspart bleibt. In vielen Fällen denken Studierende in der Klausursituation so lange darüber nach, die Möglichkeit einer Fehlentscheidung eingeschlossen, ob und wie der Gutachtenstil verkürzt werden kann, dass es schneller und sicherer wäre, ihn „einfach“ einzuhalten und eine weitere Zeile pro Tatbestandsmerkmal niederzuschreiben.
Der Gutachtenstil zeichnet sich dadurch aus, den Weg von der (im Bearbeitervermerk) aufgeworfenen Frage bis zur Antwort schriftlich zu begleiten und nicht sogleich mit einem Ergebnis zu beginnen. Ein Ergebnis wird anhand einer Hypothese, typischerweise unter der Verwendung der Worte „könnte“ oder „müsste“ erst entwickelt. Im Grunde bildet der Gutachtenstil den Gedankengang des Prüflings nach. Ist in einer Klausur etwa ein zivilrechtlicher Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung einer Kaufsache gegen V zu untersuchen, so gibt das Gutachten darauf erst am Ende der Begutachtung die Antwort darauf, nie schon am Anfang oder gar mittendrin steht:
K hat einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. § 433 I 1 BGB gegen V.
Zuvor gilt es, Schritt für Schritt zu überlegen, ob denn die einzelnen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch gegeben sind, also ob beispielsweise ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, also ob sich die Parteien geeinigt haben, indem sie Angebot und Annahme wirksam erklärten.
Bei sämtlichen Gutachten wird der Gutachtenstil in derselben Art und Weise angewandt, wobei die folgenden vier Schritte in dieser Reihenfolge abzuarbeiten sind:
—Einleitungssatz (auch: Voraussetzungssatz),
—Definition,
—Subsumtion und
—Schlusssatz (auch: Ergebnissatz).
I.OBERSATZ
Über der jeweiligen Anspruchsprüfung steht – für jeden Anspruch genau einmal – der Obersatz.
Der Obersatz ist die erste Hypothese, die aufgestellt wird und durch welche die Prüfung des jeweiligen Anspruchs eingeleitet wird. Der Satz (keine Frage!) sucht durch das Aufstellen einer Vermutung die Frage: „Wer will was von wem woraus?“ zu beantworten.
Im Obersatz müssen sich somit mindestens die beteiligten Parteien, das Ziel des Anspruchs und einschlägigen Vorschriften wiederfinden. Beispielhaft kann sich der Obersatz wie nachfolgend dargestellt in der gutachterlichen Prüfung wiederfinden.
K könnte einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung (der Kaufsache) gem. § 433 I 1 BGB gegen V haben.
V könnte einen Anspruch auf Abnahme (der Kaufsache) und Kaufpreiszahlung i.H.v. 100,00 Euro gem. § 433 II BGB gegen K haben.
E könnte einen Anspruch auf Herausgabe (der Sache) gem. § 985 BGB gegen B haben.
Uneinheitlich wird gehandhabt, welche Vorschriften im Obersatz (wo) zu zitieren sind. Während feststeht, dass die Anspruchsgrundlage, also die anspruchsbegründende Vorschrift selbst, im Obersatz aufzunehmen ist, sind manche sind der Auffassung, die tatbestandsbegründenden Vorschriften wie §§ 434, 446 S. 1 oder gar § 433 BGB seien ebenfalls zu zitieren. Andere beschränken die Zitierung auf die Anspruchsgrundlage selbst, beispielsweise auf § 439 I Alt. 1 BGB oder § 635 I Alt. 1 BGB. Wieder andere wählen einen Kompromiss und zitieren die Verweisvorschrift, beispielsweise § 437 Nr. 1 BGB oder § 634 Nr. 1 BGB und die Anspruchsgrundlage, sonst aber keine weitere Vorschriften. Ebenfalls uneinheitlich, wohl aber in keiner Variante falsch, wird die Zitierung von Vorschriften unter der Verwendung des Konnektors „in Verbindung mit“ oder „i.V.m.“ gehandhabt. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang die Anspruchsgrundlage für die Rückgewähr aus Rückgewährschuldverhältnissen, § 346 I BGB.
II.EINLEITUNGSSATZ
Der erste Schritt besteht darin, sich und dem Korrigierenden in einem Einleitungssatz zu vergegenwärtigen, was im Folgenden zu prüfen ist, beispielsweise, welche Anspruchsgrundlage oder welches konkrete Tatbestandsmerkmal untersucht wird.
Die einführenden Worte des sog. Einleitungs- oder Voraussetzungssatzes dienen nicht nur der eigenen Orientierung, sondern vor allem der Orientierung des Korrektors. Der Einleitungssatz darf deshalb nicht zu epischer Breite anwachsen, weil er in das Gutachten lediglich einführt, ohne es in der Sache selbst maßgeblich voranzubringen. Es ist vielmehr eine kurze und prägnante Formulierung mit hoher Informationsdichte geboten. Der Satz ist Spiegelbild für den Ergebnissatz und kann die Aufgabe des gedanklichen Leitens noch besser übernehmen, wenn die Position des Tatbestandsmerkmals durch ein entsprechendes Einleitungswort herausgestellt wird. So bietet es sich an, den ersten Einleitungssatz mit „zunächst“ zu beginnen, darauffolgende mit „weiterhin, außerdem, darüber hinaus“ und den letzten Einleitungssatz in der jeweiligen Gliederungsebene mit „letztlich“ oder „schließlich“ einzuleiten.
Aufmerksamkeit ist bei der Wahl von „könnte“ und „müsste“ geboten, der Bedeutungsunterschied der Worte sollte sich vergegenwärtigt werden. Der Einleitungssatz sollte sich wie nachfolgend dargestellt in der gutachterlichen Prüfung wiederfinden.
V könnte eine Willenserklärung abgegeben haben.
Zunächst müssten sich die Parteien geeinigt haben.
Zuerst müsste der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt sein. Weiterhin müsste K mit Erklärungsbewusstsein gehandelt haben.
Außerdem müsste S die Pflichtverletzung im Sinne des § 276 BGB zu vertreten haben.
Darüber hinaus müsste der haftungsausfüllende Tatbestand erfüllt sein. Letztlich müsste ein Schaden vorliegen.
III.DEFINITION
In der Definition wird der im Einleitungssatz aufgeworfene Gesichtspunkt rechtlich näher betrachtet, indem definitionsbedürftige Rechtsbegriffe „erklärt“ werden.
Nähere Erörterungen sind nur angebracht, wenn sie für den konkreten Fall von Bedeutung sind, sich also mit rechtlicher Relevanz subsumieren lassen. Die sich dem Prüfling in der Definition bietende Möglichkeit, Kenntnisse unter Beweis zu stellen, darf eben nicht als Einladung verstanden werden, das gesamte Wissen ohne Rücksicht auf seine Relevanz für den zu behandelnden Sachverhalt niederzuschreiben.
Besteht rechtlicher Erklärungsbedarf, darf nicht vorausgesetzt werden, der Korrektor wisse schon, was und wie es ein Prüfling meint. Im Gutachten – und damit in der Prüfungsleistung – geht es nicht darum, was der Korrektor weiß; vielmehr hat allein ein Prüfling seine Kenntnisse unter Beweis zu stellen. Steckt also in einer Definition ein weiterer Rechtsbegriff, der definitions- und erklärungswürdig und in der Folge auch subsumtionsfähig erscheint, so kann auf die Definition durchaus ein weiterer Voraussetzungssatz folgen, frei nach dem Aufbau:
Voraussetzung: A könnte ein Angebot gemacht haben.
Definition: Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die einem anderen einen Vertragsschluss so anträgt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Zustimmung abhängt.
Voraussetzung: Es müsste mithin überhaupt eine Willenserklärung vorliegen.
Definition: Eine Willenserklärung bezeichnet die Entäußerung eines Willens, der auf die Herbeiführung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist; sie besteht aus einem äußeren und einem inneren Tatbestand.
In der Formulierung muss zum Ausdruck kommen, dass alle Erläuterungen in der Definition abstrakt sind und nicht nur im vorliegenden Sachverhalt, sondern generell Gültigkeit beanspruchen. Mithin ist nicht mehr auf den Konjunktiv des Einleitungssatzes zurückzugreifen. Vielmehr stehen Begriffsbestimmungen und sonstige Ausführungen in der Definition im Indikativ. Der Definitionssatz sollte sich wie nachfolgend dargestellt in der gutachterlichen Prüfung wiederfinden.
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die einem anderen einen Vertragsschluss so anträgt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Zustimmung abhängt.
Eine Willenserklärung bezeichnet die Entäußerung eines Willens, der auf die Herbeiführung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist; sie besteht aus einem äußeren und einem inneren Tatbestand.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
IV.SUBSUMTION
Die Subsumtion besteht genaugenommen aus zwei Teilen, weswegen sehr genaue Menschen auch behaupten könnten, bei dem gutachterlichen „4-Schritt“ handele es sich eigentlich um einen „5-Schritt“. Ganz unrichtig ist dies nicht.
Ob die in der Definition näher erläuterten Voraussetzungen und Merkmale im vorliegenden Sachverhalt gegeben sind, wird im Rahmen der Subsumtion geprüft. Die Subsumtion bedeutet im Wortsinne nichts anderes, als den Lebenssachverhalt unter eine (Rechts-) Norm zu ordnen.
Die Subsumtion (von lat. sub, unter, und sumere, nehmen, Partizip II sumptum, gelegentlich Subsumption geschrieben) ist der Vorgang, bei dem man einen Begriff unter einen anderen ordnet. In der Rechtswissenschaft wird der Begriff als Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt („Fall“), das heißt als Unterordnung des Sachverhaltes unter die Voraussetzungen der Norm, verstanden. Es gilt mithin, einen konkreten Sachverhalt unter eine abstrakte Norm oder ein allgemeingültiges Tatbestandsmerkmal zu fassen, welches zuvor durch eine Definition konkretisiert bzw. spezifisch ausgestaltet worden ist. Die Subsumtion erfolgt im Indikativ. Da der vorliegende Einzelfall rechtlich zu bewerten ist, empfiehlt es sich, nahe am Sachverhalt zu arbeiten und diesen zunächst wiederzugeben. Es sind nur solche Fakten, die für den gerade erörterten Aspekt wichtig sind, in das ausformulierte Gutachten zu übernehmen.
Hiernach folgt die rechtliche Würdigung (Subsumtion zweiter Teil). Der rechtlichen Würdigung geht idealerweise ein kurzer Moment des Nachdenkens voraus. Es wird beurteilt, ob der gerade wiedergegebene Sachverhalt die Merkmale der Definition (welche ja die Rechtsnorm konkretisiert) erfüllt – oder nicht. Im zweiten Satz der Subsumtion, also nach der Sachverhaltswiedergabe kann dieses niedergeschrieben werden, eine Formulierungsnähe zur Definition ist dabei besonders hilfreich, entweder, indem man das Vorliegen der Definition verneint oder bejaht. Beispielhaft könnten nachfolgende Formulierungen in einem Gutachten zu finden sein.
Hier hat B mit Nein geantwortet. (Sachverhaltswiedergabe)
Somit hat er sein unbedingtes Einverständnis mit dem angetragenen Vertragsschluss nicht erklärt. (rechtliche Würdigung)
Vorliegend hat T den Y gefragt, ob er sein Handy für 420,00 Euro kaufen wolle.
Damit hat T einem anderen den Vertragsschluss so angetragen, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Zustimmung abhängt.
Laut Sachverhalt musste Y 1.000,00 Euro Behandlungskosten bezahlen. Mithin hat Y eine unfreiwillige Vermögenseinbuße i.H.v. 1.000,00 Euro erlitten.
V.SCHLUSSSATZ / ERGEBNIS
Nach der umfassenden und würdigenden Formulierung von Definition und Subsumtion, stellt der vierte und letzte Schritt im sogenannten „4-Schritt“ eine eher gut zu bewältigende Aufgabe dar.
Der Schlusssatz, auch oft Ergebnissatz genannt, verkündet das gefundene rechtliche Ergebnis zusammenfassend unter direkter Bezugnahme auf die Formulierung im Einleitungssatz (auch: Voraussetzungssatz). Im Schlusssatz wird somit die im Einleitungssatz aufgeworfene Frage beantwortet, indem die beinahe gleiche Formulierung gewählt wird wie dort – selbstverständlich, ohne dieses Mal den Konjunktiv zu verwenden. Typische Beispiele für eine Formulierung eines Schlusssatzes lauten wie folgt.
Mithin ist die Willenserklärung zugegangen. Damit liegt eine Willenserklärung vor.
Folglich haben sich A und B geeinigt.
Der Anspruch ist entstanden.
Ein Werkvertrag ist zustande gekommen.
VI.GESAMTERGEBNIS
Das Gesamtergebnis schließt die Begutachtung des Anspruches ab und beantwortet die Frage des Obersatzes; in aller Regel also die Frage danach, ob jemand einen Anspruch auf etwas hat, weil ebendieser entstanden, nicht untergegangen und durchsetzbar ist. Ein solches Gesamtergebnis könnte beispielhaft wie nachfolgend formuliert werden.
K hat einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache gem. § 433 I 1 BGB gegen V.
E hat einen Anspruch auf Herausgabe der Gesetzessammlung gem. § 985 BGB gegen B.
Begonnen wird das Gutachten zunächst mit dem Obersatz, aus dem eindeutig hervorgehen muss, welcher Fragestellung mit dem Rechtsgutachten nachgegangen werden soll. Es schließt sich hieran ein dreigliedriger Aufbau an.
I. Anspruch entstanden
II. Anspruch untergegangen
III. Anspruch durchsetzbar
Beispiel: Herr Dr. Nowak könnte gegen Herrn Blumentritt einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 500,00 Euro aufgrund der Lieferung des Computers gem. § 433 II BGB haben.
Nur selten wird der Obersatz in Form eines Fragesatzes formuliert.
Kann Herr Dr. Nowak von Herrn Blumentritt die Kaufpreiszahlung für die Lieferung des Computers in Höhe von 500,00 Euro verlangen?
Beide Formen können grundsätzlich vom Prüfling verwendet werden, eine Klärung hinsichtlich der Vorzugswürdigkeit sollte in der Vorlesung bzw. Übung der jeweiligen Hochschule erfolgen, üblicher erscheint die Formulierung als Hypothese.
Nach Formulierung des Obersatzes ist nun zu prüfen, ob der vermeintliche Anspruch entstanden ist. Selbst wenn ein Scheitern bei der Prüfung der Anspruchsentstehung oder des Untergangs offensichtlich gegeben ist, ist zwingend der Gutachtenaufbau konsequent einzuhalten.
I.ANSPRUCH ENTSTANDEN
Kommt eine vertragliche Anspruchsgrundlage in Betracht, so ist im Rahmen der Prüfung dieser Anspruchsgrundlage zunächst festzustellen, ob der Anspruch überhaupt entstanden ist. Dabei ist zunächst prüfen, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Voraussetzungen für einen Vertragsschluss ist eine Einigung, diese besteht aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Antrag (auch: Angebot) und Annahme (§ 151 S. 1 HS. 1 BGB).
1. Antrag
Zunächst bedarf es eines Antrags gem. §§ 145 ff. BGB. Ein Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und damit jedes äußere Verhalten, das den Schluss auf einen bestimmten Geschäftswillen (Handlungswillen, Rechtsbindungswillen und Willen zu einem bestimmten Geschäft, also Geschäftswillen) zulässt. Beurteilt wird das Verhalten aus der Perspektive eines objektiven Dritten in der Position des Empfängers. Ferner muss die Willenserklärung die wesentlichen Vertragsbestandteile beinhalten, sodass der Vertragsschluss durch bloße Bejahung zustande kommt (§§ 145 ff. BGB).
Weiterhin muss der Antrag wirksam sein. Bei Willenserklärungen unter Abwesenden ist auf § 130 I 1 BGB abzustellen (bei Willenserklärungen unter Anwesenden wird § 130 I 1 BGB analog zur Anwendung gebracht). Dafür muss die Willenserklärung zunächst abgegeben und anschließend zugegangen sein:
a. Abgabe (bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen)
Die Willenserklärung ist vom Erklärenden willentlich so auf den Weg gebracht worden, dass er bei ungestörtem Ablauf nichts mehr tun muss, damit sie dem Adressaten zugeht. Die Abgabe der Willenserklärung wird nur dann dargestellt, wenn diese problematisch ist.
b. Zugang (bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen)
Die Willenserklärung ist in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt, z.B. in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen worden, und es besteht die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Adressaten oder seines Vertreters (hinsichtlich des Zugangszeitpunkts ist z.B. auf Ladenöffnungszeiten zu achten).
Sind die vorstehenden Voraussetzungen gegeben, liegt nun ein wirksamer Antrag (Angebot) einer Person vor.
Will die Person die Willenserklärung für eine andere Person, z.B. eine juristische Person oder eine andere natürliche Person, abgeben, so ist zu untersuchen, ob dieser Person auch die Willenserklärung zugerechnet werden kann. Für eine derartige Zurechnung sind im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Vertretung die Voraussetzungen des § 164 BGB zu prüfen (Zulässigkeit der Vertretung, Abgabe einer eigenen Willenserklärung, Beachtung des Offenkundigkeitsprinzips, Handeln innerhalb der Vertretungsmacht und kein Ausschluss gem. § 181 BGB). Nur wenn die Voraussetzungen des § 164 BGB vorliegen, wird die abgegebene Willenserklärung dem Vertretenen zugerechnet, ansonsten liegt eine Eigenerklärung des Abgebenden vor. Zu beachten sind ferner die Fallgruppen der gesetzlichen Vertretungsmacht wie z.B. § 1629 BGB.
2. Annahme
Der Antrag müsste von der anderen Person, an die die Willenserklärung gerichtet worden ist, wirksam angenommen worden sein. Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die sich inhaltlich mit dem Antrag deckt und innerhalb der Annahmefrist erklärt wird (§§ 147 ff. BGB). Liegt eine entsprechende Willenserklärung vor, so muss auch diese wirksam sein. Gegenüber Abwesenden richtet sich die Beurteilung der Wirksamkeit wiederum nach § 130 I 1 BGB.
Beim Prüfungspunkt der Wirksamkeit der Willenserklärung ist ferner bei entsprechenden Anhaltspunkten auf die Zurechnung der Willenserklärung wegen einer wirksamen rechtsgeschäftlichen Vertretung gem. §§ 164 ff. BGB einzugehen. Außerdem ist in diesem Zusammenhang die Rechtzeitigkeit der Annahme zu prüfen (§§ 147 ff. BGB).
Ist der Vertrag geschlossen, kann der Fokus noch auf rechthindernde Einwendungen gelegt werden.
Folge einer rechtshindernden Einwendung wäre, dass der Anspruch nicht entstanden ist. Als rechtshindernde Einwendungen kommen in Betracht:
—Formmangel (§ 125 BGB)
—Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB)
—Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
—Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 I BGB)
—je nach Meinungsstand die Anfechtung, die allerdings nach hiesiger Auffassung als rechtsvernichtende Einwendung (mit rechtshindernder Wirkung) zu prüfen ist.
Übung: Herr Dr. Nowak beabsichtigt seinen Altcomputer für 550,00 Euro zu verkaufen und gibt dementsprechend bei Ebay-Kleinanzeigen eine Anzeige auf. Es meldet sich Herr Blumentritt, der nach Besichtigung des Computers 500,00 Euro vorschlägt, was von Herrn Dr. Nowak akzeptiert wird. Da Herr Blumentritt das Geld nicht dabeihat, will er es in den nächsten Tagen auf ein Konto von Herrn Dr. Nowak überweisen.
Fragestellung: Kann Herr Dr. Nowak die Kaufpreiszahlung von Herrn Blumentritt verlangen?
Vorüberlegung: Auch dem juristischen Laien drängt sich der Verdacht auf, dass es auf die Prüfung des Abschlusses eines Kaufvertrages ankommt. Es darf jedoch nun nicht der Fehler gemacht werden, entgegen des stets konsequent einzuhaltenden Gutachtenaufbaus abstrakt zu prüfen, ob ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB zwischen den betreffenden Personen vorliegt. Auch sind generell Ausführungen zu vermeiden, die darauf abstellen, dass im Rahmen einer Vorüberlegung das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages gem. § 433 BGB dargelegt wird. Der Prüfling muss vielmehr zunächst herausfinden, ob eine vertragliche Anspruchsgrundlage vorliegt, die Herrn Dr. Nowak die Zahlung des Kaufpreises als Handlung von einer anderen Person zubilligt. Lediglich wenn eine entsprechende Anspruchsgrundlage vorliegt (§ 194 BGB), kann er die Zahlung verlangen. Diese ist vorliegend mit § 433 II BGB gegeben, sofern die Tatbestandsmerkmale der Norm vorliegen.
Obersatz: Herr Dr. Nowak könnte von Herrn Blumentritt die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 500,00 Euro für den Computer gem. § 433 II BGB verlangen.
Anspruch entstanden: Dafür müsste der Anspruch zunächst entstanden sein.
Tatbestandsvoraussetzung der Anspruchsgrundlage: Dies setzt den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages über den Computer zu 500,00 Euro zwischen Herrn Dr. Nowak und Herrn Blumentritt voraus.
Tatbestandsmerkmal: Ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB setzt das Vorliegen einer Einigung, also von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, dem Angebot und die Annahme, gem. § 151 S. 1 HS. 1 BGB voraus. (Es schließen sich ggf. die Ausführungen zu Angebot und Annahme an). Folglich liegt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Herrn Dr. Nowak und Herrn Blumentritt vor.
Rechtshindernde Einwendungen: Mangels rechtshindernder Einwendungen (vorliegend liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, die eine Prüfung von diesen rechtfertigen würden) ist der Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 500,00 Euro zwischen Herrn Dr. Nowak und Herrn Blumentritt entstanden.
Anmerkung: An dieser Stelle wären nun noch Aussagen dahingehend zu treffen, ob der Anspruch eventuell aufgrund von rechtsvernichtenden Einwendungen untergegangen ist, z.B. aufgrund der bereits getätigten Kaufpreiszahlung durch Herrn Blumentritt. Anschließend müsste noch dargestellt werden, ob der Anspruch noch durchsetzbar ist, indem ihm keine rechtshemmenden Einwendungen, also Einreden, entgegenstehen.
Ergebnis: Herr Dr. Nowak kann von Herrn Blumentritt die Zahlung des Kaufpreises von 500,00 Euro für den Computer gem. § 433 II BGB verlangen.
II.ANSPRUCH UNTERGEGANGEN
Liegen keine rechtshindernden Einwendungen vor, so ist der Anspruch entstanden. Nur in diesem Fall ist zu prüfen, ob der Anspruch untergegangen ist. Dafür bedarf es der Überprüfung von rechtsvernichtenden Einwendungen. Insbesondere kommen folgende rechtsvernichtende Einwendungen in Betracht:
—wirksame Anfechtung (§ 142 I BGB, beachte: rechtshindernde Wirkung)
—Unmöglichkeit (§ 275 I BGB)
—Rücktritt (§ 346 BGB)
—Widerruf bzw. Rückgabe (z.B. § 355 BGB)
—Kündigung (z.B. § 626 BGB)
—auflösende Bedingung (§ 158 II BGB)
—Tod bei höchstpersönlichem Anspruch (§§ 520, 613, 673, 727 BGB)
—Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
—Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)
—Erfüllung (§ 362 I BGB) und Erfüllungssurrogate (§ 364 BGB)
Hat im vorgenannten Fall Herr Blumentritt z.B. die Zahlung bereits vorgenommen, so ist der Anspruch von Herrn Dr. Nowak zwar entstanden, jedoch ist dieser aufgrund des Vorliegens der rechtsvernichtenden Einwendung untergegangen. Das zu formulierende Endergebnis würde dann also lauten:
Herr Dr. Nowak kann die Zahlung von 500,00 Euro für den Computer nach § 433 II BGB nicht von Herrn Blumentritt verlangen.
Sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer rechtsvernichtenden Einwendung aus dem Sachverhalt ersichtlich, so wird in der Regel von den Prüfenden verlangt, dass dies im Urteilstil kurz festgestellt wird. Der zu Prüfende hat daher wie folgt zu formulieren: Mangels Vorliegens von rechtsvernichtenden Einwendungen ist der Anspruch auch nicht untergegangen.
III.ANSPRUCH DURCHSETZBAR
Liegen keine rechtsvernichtenden Einwendungen vor, ist der Anspruch also nicht untergegangen, so ist zu prüfen, ob der Anspruch auch durchsetzbar ist. Ist im vorliegenden Fall also die Kaufpreisforderung von Herrn Dr. Nowak älter als drei Jahre, so ist der Anspruch auf Kaufpreiszahlung zwar entstanden und nicht untergegangen, jedoch aufgrund der rechtshemmenden Einwendung der Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Da sich der Schuldner in diesem Fall auf die Verjährung vor Gericht berufen muss, werden die rechtshemmenden Einwendungen auch als Einreden bezeichnet. Liegen keine Anhaltspunkte im Sachverhalt für das Vorliegen einer rechtshemmenden Einwendung vor, so ist auch dieses wiederum vom Prüfling festzustellen, in dem z.B. formuliert wird: Mangels rechtshemmender Einwendungen ist der Anspruch auch durchsetzbar. Selbstverständlich können bei Nichtvorlage von rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen, diese Aussagen in einen Satz zusammengefasst werden: Mangels rechtsvernichtender und rechtshemmender Einwendungen ist der Anspruch auch nicht untergegangen und durchsetzbar.
Ist der Anspruch auch durchsetzbar, so endet das Gutachten mit der Feststellung, dass der Antragsteller den von ihm geltend gemachten Anspruch gegen den Antragsgegner besitzt.
Rechtshemmende Einwendungen (Einreden) werden unterschieden in dauerhafte (peremptorische) und zeitweilige (dilatorische) Einreden. Während beispielsweise nach Eintritt der Verjährung dem Anspruchsteller faktisch keine Möglichkeit mehr zukommt, die Durchsetzung des Anspruchs gegen den Willen des Anspruchsgegners zu erzwingen, wird die Durchsetzung von zeitweiligen Einreden nur für eine bestimmte Zeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses hinausgeschoben.
1. Dauerhafte Einreden
Die sog. peremptorischen Einreden spielen in der Ausbildung eine ebenso relevante Rolle, wie die dilatorischen Einreden – die wohl zentralsten Beispiele sind die Verjährungseinrede, der § 275 BGB mit seinem zweiten und seinem dritten Absatz sowie die Bereicherungseinrede i.S.d. § 821 BGB.
a. Verjährung (§ 214 I BGB)
Sind Anhaltspunkte im Sachverhalt erkennbar, die darauf hindeuten, dass bereits ein längerer Zeitraum zwischen Handlung und Beurteilungszeitpunkt verstrichen ist, sind bei der Prüfung der Durchsetzbarkeit des Anspruches die jeweils anwendbaren Verjährungsvorschriften zu identifizieren. So kann sich die Fristdauer z.B. aus Vereinbarungen, aus spezialgesetzlicher Regelung wie § 438 BGB oder aus der Regelverjährung gem. § 195 BGB von drei Jahren ergeben. Zunächst ist dabei der konkrete Fristbeginn der Verjährung festzulegen, der sich aus einer spezialgesetzlichen Regelung ergeben kann. Im Übrigen beginnt die Verjährung mit Entstehung des Anspruchs gem. § 200 BGB. Bei Anwendung der Regelverjährung beginnt die Verjährung am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis bzw. Kennenmüssen beim Gläubiger eingetreten ist § 199 I BGB (beachte zudem § 199 II–V BGB). Das Fristende ergibt sich grundsätzlich mit dem Ablauf der Fristdauer ab Fristbeginn (ggf. unter Berücksichtigung der §§ 187 ff. BGB).
Hinsichtlich des Verjährungseintritts muss die Möglichkeit der Hemmung der Verjährung untersucht werden. Diese kann sich aus Spezialgesetzen (z.B. §§ 479, 771 S. 2 BGB, ansonsten aus §§ 203 ff., 213 BGB ergeben. Im Unterschied zu den Fällen, die einen Neubeginn der Verjährung zum Inhalt haben (siehe §§ 212, 213 BGB), wird bei der Hemmung der Verjährung gem. § 209 BGB nur der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt wird, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.
b. Faktische und praktische Unmöglichkeit (§ 275 II BGB)
Kann der Schuldner die Leistung nach § 275 II BGB verweigern, wird vertreten, dass der Anspruch bestehen bleibt, diesem jedoch eine dauerhafte Einrede entgegensteht. Als klassisches Beispiel für diese Fallgruppe dient der Ring auf dem Meeresgrund, dessen Bergung nicht objektiv unmöglich ist, also gerade nach den Gesetzen von Naturwissenschaft und Technik noch erbracht werden kann, aber aufgrund extrem teuren Spezialgerätes dem Schuldner unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zumutbar ist. Diese Fallgruppen werden deswegen auch als „wirtschaftliche Unmöglichkeit“ bezeichnet. Für die Beurteilung ist also ein Vergleich zwischen dem Aufwand der Leistungserbringung und dem Interesse des Gläubigers an der Leistung zu ziehen. Auch wird vertreten, dass es sich bei § 275 II BGB um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt und das Charakteristikum der „Rechtsvernichtung“ erlaubt, § 275 II BGB auch im Anspruchsuntergang zu prüfen.
c. Unzumutbarkeit der persönlich zu erbringenden Leistung (§ 275 III BGB)
Hat der Schuldner aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrages Leistungen persönlich zu erbringen und kann ihm dieses unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden, so steht ihm auch in diesem Fall ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zu.
d. Bei Mängelansprüchen (§§ 438 IV 2, V, 634a IV 2, V BGB)
Nach Anschluss eines Kauf- oder Werkvertrages steht dem Käufer bzw. dem Besteller ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zu, auch wenn der Rücktritt nach § 218 I BGB unwirksam ist.
e. Bereicherungseinrede (§ 821 BGB)
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.
f. Einrede der unerlaubten Handlung (§ 853 BGB)
Hierbei handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Anwendungsfall der unzulässigen Rechtsausübung. So kann der Verletzte, demgegenüber jemand aufgrund der von ihm begangenen unerlaubte Handlung eine Forderung gegenüber dem Verletzten erlangt hat, die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.
2. Zeitweilige Einreden
Bei dilatorischen Einreden wird die Durchsetzung eines Anspruches nur für eine bestimmte Zeit hinausgeschoben. Fordert z.B. der Käufer die Lieferung des Kaufgegenstandes, so kann der Verkäufer die Lieferung solange verweigern, bis der Käufer die Zahlung vornimmt.
a. Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB)
Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis etwas anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht). Ist eine entsprechende Klage vor Gericht anhängig, wird gem. § 274 BGB eine Zug-um-Zug Verurteilung erfolgen. Hierfür sind folgende Voraussetzungen zu prüfen:
—Geltendmachung eines Anspruchs durch den Gläubiger,
—fälliger wirksamer Gegenanspruch des Schuldners,
—Konnexität der Ansprüche, d.h., sie entstammen demselben rechtlichen Verhältnis, oder eine Durchsetzung des Anspruchs ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch würde gegen die Grundsätze des § 242 BGB verstoßen,
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