Das Kloster Reinfeld. III. Die Klosterbücher - Martin J. Schröter - E-Book

Das Kloster Reinfeld. III. Die Klosterbücher E-Book

Martin J. Schröter

5,0

Beschreibung

Das Cisterzienserkloster Reinfeld (1186/90-1582) war eine der mächtigsten kirchlichen Institutionen Holsteins im Mittelalter und besaß seinerzeit dort die größte Grundherrschaft. Sein eigentliches Herrschaftsgebiet zwischen den Hansestädten Hamburg und Lübeck dehnte sich bis nach Lauenburg, Mecklenburg, Niedersachsen und Pommern aus. Band III widmet sich den verschiedenen Klosterbüchern. Das erste Reinfelder Klosterbuch (1544-1559) und das zweite, als Amtsbuch fortgeführte Klosterbuch (1565-1620) geben tiefe Einblicke in den Alltag der "kleinen Leute", der Bauern und der unterbäuerlichen Dorfbewohner des frühneuzeitlichen Holstein. Für Genealogen und historisch interessierte Soziologen sowie Heimatkundler eröffnet sich eine reichhaltige Fundgrube von Namen in ihrer sozialen Vernetzung. Zusätzlich werden hier die erhaltenen Heuerverzeichnisse der beiden klösterlichen Amtsbezirke "Abtei" und "Kellerei" des Klosters Reinfeld kurz vor dessen Säkularisierung 1582 vorgelegt, sowie weitere schriftliche Zeugnisse über die Lebensverhältnisse der Dorfbewohner.

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QUELLEN UND FORSCHUNGENZUR GESCHICHTE SCHLESWIG–HOLSTEINS

Herausgegebenvon der Gesellschaft für Schleswig–Holsteinische Geschichte

Bd. 119

Redaktion: Prof. Dr. Detlev Kraack

Kloster Reinfeld

III. Die Klosterbücher

Beispiele für frühe Erdbücher und andere Quellen zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte Holsteins

herausgegeben von

Martin J. Schröter

Umschlagbild: Erstes Klosterbuch, fol. CXXX (130)v, fol. CXXXI (131)r. Landesarchiv Schleswig-Holstein, Abt. 400.1, Nr. 127.

ISSN 0173-0940

ISBN 978 3 529 02219 7

ISBN ebook-pdf 978 3 529 09519 1

Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks,insbesondere für Vervielfältigungen, der Einspeicherung undVerarbeitung in elektronischen Systemen sowie derfotomechanischen Wiedergabe, der Übersetzung,der Verfilmung, des Fernsehens und des Vortrages, vorbehalten.

© Wachholtz Verlag Neumünster 2013

www.wachholtz-verlag.de

VORWORT

Nachdem vor wenigen Monaten die beiden Teile der Monographie zum Kloster Reinfeld erschienen sind, wird hiermit nun ein Teil des klösterlichen Archivs einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Ziel ist es, weitere regional- und sozialgeschichtliche Forschungen zu den „kleinen Leuten“ für die Zeit des Epochenwechsels aus dem Spätmittelalter in die Frühe Neuzeit möglich zu machen. Die zusammengestellten Rechtstexte sind dabei Ausfluss der klösterlichen Reformanstrengungen des 15. und 16. Jahrhunderts; die zweite Hälfte zeugt dagegen von der Territorialpolitik des „abgeteilten Herren“, Herzog Johann des Jüngeren, und seiner Räte. Sie geben tiefe Einblicke in den Alltag in Holstein für die Zeit des 16. und frühen 17. Jahrhunderts, bevor die politisch-wirtschaftliche Situation durch den Dreißigjährigen Krieg in erheblichem Umfang verändert wurde. Für die Erschließung der Texte sind jeweils erläuternde Regesten vorangestellt und durch ein Personen-, Orts- und Sachregister ergänzt worden.

Zu danken habe ich vielen. Ohne die Möglichkeit der Unterstützung durch meine Eltern hätte diese Arbeit nicht beendet werden können. Grundlegende Hilfen zur erfolgreichen Archivarbeit und zur Klärung mancher schwieriger Textstellen verdanke ich Herrn Dr. Klaus-Joachim Lorenzen-Schmidt, Hamburg, und Herrn Prof. Dr. Wolfgang Prange, Schleswig. Die Übertragungen der letzten 130 Einträge vor allem des Amtsschreibers Johann Westenhausen hat dankenswerterweise Frau Barbara Fischer, Hamburg-Volksdorf, übernommen, so dass die beiden Klosterbücher komplett ediert werden können. Herr Günther Bock, Großhansdorf, hat wieder die Karten in den Buchspiegeln geschaffen, dafür hat der Verfasser auch zu danken.

Für die kritische Durchsicht des Manuskripts und für die sich daraus ergebenden Anregungen gilt mein Dank zunächst dem Lektor der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte, Herrn Prof. Dr. Detlev Kraack, Plön, sowie Herrn Burkhard von Hennigs, Bad Oldesloe, dann für Einzelheiten auch Herrn Jürgen Ehlers, Zarpen.

Die Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte hat auch diese Edition in die Reihe der Quellen und Forschungen zur Geschichte Schleswig-Holsteins aufgenommen. Dem erweiterten Vorstand gilt mein herzlicher Dank.

Martin J. Schröter

Hamburg-Volksdorf im Mai 2013

GLIEDERUNG

1.

ZUR EINLEITUNG: Das Erste und das Zweite Klosterbuch, ab 1582 als Amtsbuch des Amtes Reinfeld fortgeführt

2.

DAS ERSTE REINFELDER KLOSTERBUCH (1537, 1544 BIS 1559)

3.

DAS ZWEITE ALS REINFELDER AMTSBUCH - FORTGEFÜHRTE KLOSTERBUCH (1565 BIS 1620)

3.1.

Das Zweite Reinfelder Klosterbuch (1565 bis 1582)

3.2.

Das Reinfelder Amtsbuch (1582 bis 1620)

4.

Die REINFELDER HEUERREGISTER DES 16. JAHRHUNDERTS

4.1.

Die Heuerregister der „Abtei“ (1571, 1577, 1578)

4.2.

Die Heuerregister der „Kellerei“ (1572, 1580, 1582)

4.3.

Das Heuerregister des neugeschaffenen Amtes Reinfeld von 1582

5.

ANHANG

5.1.

Weitere Textzeugnisse aus der klösterlichen Zeit:

5.1.1.

Einzelurkunden des 15. und 16. Jahrhunderts zu „Abtei“ und „Kellerei“

5.1.2.

Heinrich Rantzaus „Bericht und vorzeichnus von den gewissen und ungewissen hebungen und einkunfften des klosters Reinfelde“ (1582)

5.2.

Kleines Lateinisch-Deutsches Glossar

5.3.

Die Hände der Schreiber

6.

INDICES

6.1.

Index der Personennamen

6.2.

Index der Orts- und Gewässernamen

6.3.

Index der Sachen und Begriffe

1. ZUR EINFÜHRUNG:Das Erste Klosterbuch und das Zweite Klosterbuch, ab 1582 als Amtsbuch des Amtes Reinfeld fortgeführt

Das Erste Klosterbuch umfasst von den Jahren 1544 bis 1559 mit einem Nachtrag von 15371 281 Einträge. Das Zweite Klosterbuch wurde 1565 begonnen und nach der Säkularisierung des Klosters Reinfeld 1582 als erstes Reinfelder Amtsbuch bis 1620 fortgeführt. Es enthält in ähnlicher Form in 435 Einträgen die vielen größeren und kleineren Rechtsgeschäfte, die in den Außenbeziehungen des Klosters abgeschlossen worden sind und die für die betroffene Landbevölkerung und das Kloster wichtig genug waren, festgehalten zu werden. Frühere Klosterbücher hat es offenbar nicht gegeben, wenn man den im zweiten Klosterbuch überlieferten Ausdruck „das nye closterbok“ ernst nimmt2. Der im Landesarchiv Schleswig gebrauchte und von Martin Clasen seinerzeit aufgegriffene Ausdruck3 „Klosteramtsbuch“ kann darüber hinwegtäuschen, dass es klosterintern gar nicht einen einheitlichen Geschäftsbereich von Abt und Konvent in Form eines Amtes gegeben hat, sondern mehrere Klosteroffiziale4 für sich nebeneinander ihre Geschäftsbezirke geführt haben. Die wichtigsten und im 16. Jahrhundert bis 1582 noch vorhandenen Geschäftsbereiche waren die „Abtei“ und die „Kellerei“, die um Reinfeld herum gruppiert lagen5, aber auch weit nach Holstein, Mecklenburg und bis nach Pommern ausgriffen. Die dagegen von den Klosterschreibern selbst gewählte Bezeichnung „Klosterbuch“6 (nicht zu verwechseln mit den modernen Anstrengungen, das Klosterleben in Schleswig-Holstein auch in einer Landesausstellung und einer Publikation wieder in Erinnerung zu bringen) soll daher hier auch als Titel der Edition gebraucht werden. Die Selbstbezeichnung „handelbock“ macht deutlich, dass die Grundherrschaft die Rechtsgeschäfte der Bauern mit ihr oder untereinander hat systematisch dokumentieren wollen. Diese Edition publiziert außerdem die aus dem 16. Jahrhundert stammenden Heuerverzeichnisse von „Abtei“ und „Kellerei“ sowie der durch Heinrich Rantzau erstellte „Bericht und vorzeichnus von den gewissen und ungewissen hebungen und einkunfften des klosters Reinfelde“ aus dem Jahre 15827. Vor wenigen Jahren ist mit den „Bordesholmer Steuerlisten und Dorfbeschreibungen aus dem 16. Jahrhundert“ ein Teil der wirtschaftlich-sozialen Quellen des Klosters und späteren Amtes Bordesholm veröffentlich worden8, was diese Edition für eine andere Klosterherrschaft ergänzen soll. Das Reinfelder Schriftgut zusammen genommen kann nämlich exemplarisch einen guten Überblick über die größte Grundherrschaft Holsteins zwischen Hamburg und Lübeck geben. Diese Grundherrschaft wandelte sich in ihrer Gestalt zu Zeiten des Klosters Reinfeld im Spätmittelalter bis hin zu den Veränderungen nach der Säkularisierung des Klosters und der Entstehung des Amtes Reinfeld unter dem „abgeteilten Herrn“, Herzog Johann den Jüngeren, bevor sie sich in der Folge des Dreißigjährigen Krieges, besonders des dänisch-niedersächsischen Krieges, in erheblichem Umfang durch äußere Einflüsse einen gänzlich anderen Charakter bekam.

Der von den beiden Klosterbüchern nun erfasste Raum in Holstein bildet zunächst das Kerngebiet der geistlichen Grundherrschaft des Klosters Reinfeld und gehörte verwaltungsmäßig zur „Abtei“ und „Kellerei“ im Nahbereich des Klosters um Reinfeld. In größerer Entfernung lagen dann aber auch der stattliche Besitz Woldenhorn, in etwa die heutige Stadt Ahrensburg, und die östlich sich anschließenden Dörfer Ahrensfelde, Elingsdorf (Meilsdorf) und das westlich gelegene Bünningstedt sowie die vier Höfe Kamerland bei Sommerland in der Kremper Marsch. Nicht erfasst sind dagegen der Streubesitz in Neuengamme in den Vierlanden, das schon kurz zuvor, nämlich 1543, dem Kloster verloren gegangene Stocksee9 und die de iure noch dem Kloster zugehörigen, de facto aber verpfändeten und damit dem Kloster entfremdeten Dörfer in Wagrien, dem heutigen Ostholstein. Erfasst worden sind nämlich lediglich die Gebiete, in denen die Rechtsprechung des Klosters zweifelsfrei noch griff.

Die Handschrift des ersten Klosterbuchs ist auf Papier geschrieben und sorgfältig und aufwändig in Leder gebunden. Sie hat das nicht unübliche Quartformat10. Aus dem ersten Klosterbuch sind sowohl vorne als auch hinten zahlreiche Blätter herausgetrennt worden. Mit den verlorenen Blättern 1 bis 64 der dem Buch eigenen und ursprünglichen lateinischen Blattzählung fehlt auch das umfassende Orts- und Personenregister, welches nach dem Befund des zweiten Klosterbuchs auch hier vorauszusetzen ist, schon um im Fall von Rechtsstreitigkeiten die schriftlich niedergelegten Verträge schnell auffinden zu können. In diesem Punkt waren die Klosterbücher anderem ähnlichen Schriftgut deutlich überlegen, weil die Cisterzienser allgemein und auch die Reinfelder vor Ort offenbar eine sehr genaue Registratur ihrer Bestände geführt haben11. Das zweite Klosterbuch ist ebenso in Leder gebunden, wobei anders als beim ersten Klosterbuch der Einband noch vollständig erhalten ist und nur einige Seiten im Laufe der Zeit herausgetrennt worden sind.

Bei den erhaltenen 281 Einträgen des ersten Buches und den 435 Einträgen des zweiten Buches handelt es sich zum überwiegenden Teil um klar und deutlich aus formelhaften Wendungen zusammengesetzte Sachtexte, also um Zeugnisse pragmatischer Schriftlichkeit. Diese Texte wurden als „Beweisurkunden, die [jeweils] als Niederschrift über eine bereits vollzogene Rechtshandlung den Charakter der Beweisstütze“12 tragen, in niederdeutscher Sprache festgehalten. In mindestens einem Fall ist eine zwischen den Parteien abgefasste Privaturkunde in Abschrift vollständig in das Klosterbuch übernommen worden13.

Die Art der Anlage und die Form der Texte sind den in den benachbarten Hansestädten Hamburg und Lübeck kirchspielweise geführten Erbebüchern verwandt, die zunächst ab dem 13. Jahrhundert in lateinischer und dann, ab dem 16. Jahrhundert, in Hamburg erst seit 1814, in hochdeutscher Sprache abgefasst wurden14. Für das zweite Klosterbuch ist überliefert, dass Abt Joachim Schmalejohann (1560–1567) aus Lübeck es 1565 förmlich hat anlegen lassen15. Beide Klosterbücher sind vorwiegend in niederdeutscher Sprache abgefasst, die jedoch phasenweise ganz von der knappen mittellateinischen Verwaltungssprache durchzogen ist. Die Einträge des Reinfelder Amtsbuchs nach 1600 zeigen dann die neuhochdeutsche Sprache.

Zwar weisen beide Klosterbücher – außer der genannten Unvollständigkeit – Gebrauchsspuren und Schäden auf. Diese sind vermutlich aber auch eine Folge dessen, dass die Restbestände des Reinfelder Klosterarchivs mehrfach umgezogen sind, da sie jeweils Bestandteil eines Archivs der Rechtsnachfolger geworden waren16. Das Klosterbuch selbst ist nämlich in seiner Entstehungszeit in den meisten Fällen nicht zu den Rechtsgeschäften in die Dörfer mitgenommen worden, sondern der Klosterschreiber hat vor Ort (nach den Angaben des Segeberger Amtmannes Heinrich Rantzau, der ziemlich genau den klösterlichen Rechtsgang recherchiert hat) den jeweiligen Tatbestand und die beteiligten Personen auf einem Zettel festgehalten und diese Notiz anschließend in seiner Kammer im Kloster mehr oder weniger sorgfältig in das Klosterbuch übertragen17. Diese Notizzettel, auf denen die Rechtsgeschäfte vor Ort notiert wurden, hießen im klosterinternen Sprachgebrauch „Protokoll“18. Nicht anders verfuhren die Ratssekretäre in Hamburg; im dortigen Staatsarchiv sind einige solcher Zettel erhalten19. Waren etwa bei der Übernahme eines Erbes besondere Zahlungsfristen und Termine für die Ratenzahlungen vereinbart, so wurden die dann erfolgten Rechtshandlungen als eine eigene Notiz unter dem betreffenden Eintrag nachgetragen, oder, falls dort nicht genügend Platz war, auf den Rand gesetzt. Meist ist daher im Buch zum nächsten Eintrag durch den Klosterschreiber absichtlich viel Platz gelassen worden. Querverweise sollten zur schnellen Erfassung eines Sachverhalts beitragen, falls etwa durch veränderte Rahmenbedingungen ein ganz neuer Eintrag sinnvoll erschien.

Gemessen an der aus der Antike überkommenen Tradition der Diplomatik erscheinen in den Klosterbüchern zumeist stark reduzierte Formen rechtlicher Dokumentation: Schon auf das Protokoll wurde weitgehend verzichtet, obwohl beispielsweise die invocatio bis ins 18. Jahrhundert im untersuchten Raum bei feierlichen Rechtsurkunden üblich blieb20. An ihrer Stelle erscheint fast immer eine an den Anfang gerückte Datierung, die manchmal auch den Actum-Ort oder gar die Gegenwart des Abtes dokumentiert21. Vom Kontext sind übrig: Die narratio, welche die meist sehr konkreten Einzelumstände, die zum Eintrag im Klosterbuch geführt haben, nennt, und die dispositio, welche die Willenserklärung und den Kern der Rechtshandlung fasst. Statt der sanctio erscheint bisweilen der Hinweis, dass der Rechtshandelnde mögliche Ansprüche Dritter an die behandelten Rechtsgüter klären wolle. Das eschatocoll (Schlussprotokoll) nennt regelmäßig Zeugen, manchmal auch Bürgen. Die Datierung ist, wie schon erwähnt, fast immer an den Anfang gesetzt; an ihrer Stelle erscheint zum Ende oft der Hinweis: Datum ut supra.

Beglaubigungsmittel, wie etwa Besiegelungen oder notarielle Vermerke außer den jeweils mitgenannten Zeugen und seltener: eigens aufgeführten Bürgen gibt es im Einzelnen nicht. Mehrere Eintragungen, auffälligerweise aus der Spätzeit des Klosters, deuten darauf hin, dass das Klosterbuch als Ganzes die dazu gegebene Autorität war22. Hier mögen auch magische Vorstellungen eine Rolle gespielt haben23. Viele, offenbar von den Beteiligten als besonders wichtig angesehene Rechtsgeschäfte wurden nicht im Dorf vor Ort, sondern unmittelbar in Reinfeld im Kloster, nicht selten vor dem Abt als Grundherrn getätigt24. Dies scheint bei besonderen Anhörungen der Bauern zu einem bestimmten Vorgang regelmäßig der Fall gewesen zu sein. Sofern die Rechtsgeschäfte im Kloster abgeschlossen worden sind, waren deren Actum-Orte im Winter meist die beheizbare Winterkemenate im Kloster25, ansonsten häufiger die Mittelkemenate26, bisweilen die Kammer des Klosterschreibers27 und selten auch andere, repräsentativere Räume des Klosters, wie eines der Refektorien, als etwa 1462 in Gegenwart König Christians I. der sogenannte Lüneburger Prälatenkrieg in Reinfeld durch Vertragsschluss beendet wurde28.

Die Klosterschreiber ordneten die Einträge in „Serie“, also als eine „im Wesentlichen chronologisch geordnete Schriftgutfolge“29; die strenge Chronologie wurde allerdings zugunsten eines nicht immer stringent durchgehaltenen Ortsprinzips durchbrochen, so dass meist mehrere einen Ort betreffende Einträge hintereinander erscheinen.

Das erste Klosterbuch ist durch vier Schreiber geführt worden. Solche Klosterschreiber gehörten zunächst nicht zu den Klosteroffizialen. Spezielle Schreiber lassen sich ursprünglich nur bei den Räten und Domkapiteln der benachbarten Städte Lübeck und Hamburg nachweisen. Welche Rechte sie über die Tätigkeit eines Sekretärs als modernen Vergleichspunkt hinaus hatten, bleibt unbekannt; es ist aber nicht auszuschließen, dass sie nicht anders als die Amtsschreiber in den landesherrlichen Ämtern – wie etwa in Reinbek später bezeugt – „die eigentliche Verwaltungsarbeit leisteten“30.

Der erste und bis zum Eintrag 264 hauptsächlich tätige Schreiber ist der an seinem Schriftbild und seinem seltenen Auftritt, allerdings nur mit seinem Vornamen31, als Zeuge zu identifizierende Christopher Stelmaker. Seinen Nachnamen kann man aus der Liste der Inhaber der Vikarienstelle in der Lüneburger Stadtpfarrkirche St. Johannis am Sande ermitteln; die Reinfelder Klosterschreiber hatten diese Vikarie für ihre Auf- und Ausgaben als gut dotierte Stelle inne32; ihre geistlichen Dienste dort wurden in altgläubiger Zeit, also noch vor der Reformation, durch Vikare versehen. Seine Hand ist in den erhaltenen Briefen und Einträgen des ersten Klosterbuches nach I, 261; 1557 Februar 20, nicht mehr nachzuweisen. Auf ihn folgte der Klosterschreiber Johannes von Utrecht33, der 1575 starb34. Sein letzter Eintrag im zweiten Klosterbuch lässt sich auf fol. LXXXIXv bis XCr finden35. Die folgenden Einträge – abgesehen von den Nachträgen aus der Hand des ersten Amtsschreibers Marten Rover – sind von zwei unbekannten Händen ausgeführt worden. Es ist möglich, dass eine der Hände die des damaligen Bursars und späteren, letzten Abtes Johannes Kule ist. Der dritte namentlich bekannte und in der Klosterzeit letzte Klosterschreiber wurde Anthonius Velow (1575–1582)36. Dann, nach der Säkularisierung des Klosters, führte Anthonius Velow seine Tätigkeit als Schreiber noch etwa ein Jahr lang bis Ende 1582 fort. Zunächst wird die neue Herrschaft gar keinen mit der Situation vertrauten neuen Schreiber gehabt haben. Vermutlich wird daher auch Anthonius Velow seinen Nachfolger Marten Rover als ersten Schreiber des herzoglichen Amtmannes Bertram von Sehestedt (der einer bedeutenden holsteinischen Adelsfamilie entstammte) in die Amtsgeschäfte eingeführt haben.

Im als Reinfelder Amtsbuch fortgeführten zweiten Klosterbuch lassen sich folgende Schreiber nachweisen, die zum Teil parallel amtierten: Für das erste Jahrzehnt von 1583 bis 1592 ist Marten Rover nachzuweisen37. 1593 ist als Schreiber ein Andreas Hoffmann nachweisbar. Ab 159338 bis 1600 wirkte der Schreiber Keye Hansen39. Von 1603 bis etwa 1605 – für mehrere Jahre fehlen die Einträge – ist der Amtsschreiber Niß Jensen nachweisbar40. Ab Oktober 160541 bis Oktober 161142 kann der Amtsschreiber Jürgen Egenow mit zwanzig Einträgen und einem Nachtrag nachgewiesen werden. Vom Januar 1612 bis 161643 wirkte hier der Schreiber Jürgen Matzen, der eine nur schwer zu entziffernde Schrift in seinen Einträgen hinterließ. Für 1612 ist außerdem ein Detlef Grangh als Amtsschreiber erwähnt44. Als letzter in der Reihe der Schreiber erscheint schließlich ab 1617 der sorgfältig arbeitende Johann Westenhausen45.

Die in den Klosterbüchern festgehaltenen Rechtsgeschäfte geben Einblicke in den Alltag der Landbevölkerung in Schleswig-Holstein. Sie sind bisher nur in Teilen und dann meist von den Verfassern der regionalen Dorfchroniken46 herangezogen worden, ohne dass in den genannten Fällen alle einen Ort betreffende Einträge wirklich Berücksichtigung gefunden hätten. Näher hat sich der Chronist des Klosters, der zunächst in Neustadt in Ostholstein und dann in Reinfeld selbst tätige Pastor Martin Clasen mit den Klosterbüchern befasst; einer genauen Beschreibung ihrer Überlieferungsbedingungen und einer sorgsamen Auswertung hat er sich nicht gestellt. Auch die hier niedergelegten Gedanken können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Diese Edition will vielmehr die Möglichkeit bieten, regionale Untersuchungen und Einzelfallanalysen leichter als bisher durchzuführen. Als repräsentativ darf diese Edition gelten, da die Reinfelder Klostergrundherrschaft die größte zwischen Hamburg und Lübeck gewesen ist. Zur weiteren Orientierung sollen im Folgenden einige Aspekte der Sozialgeschichte kurz umrissen werden.

In den meisten Fällen geht es in den Eintragungen der beiden Reinfelder Klosterbücher um die Übertragungen von Bauernstellen von einem Besitzer auf dessen Nachfolger. Die Reinfelder Klosterbauern waren Lansten47, nicht Leibeigene. Sie erhielten gegen eine jährliche Heuer Rechte auf den Besitz und Nießbrauch ihrer Bauernstelle; ihre fahrende Habe, unter die neben dem Ackergerät und den Tieren auch die in Fachwerk ausgeführten48 und mit Reet gedeckten Bauernhäuser gerechnet wurden, war dagegen ihr persönliches Eigentum, das nur selten auf eine neue Stelle mitgenommen wurde, sondern an Ort und Stelle verblieb. Wegen der relativ wenigen Hofstellen in den Dörfern war eine genaue Beschreibung der Lage dieser Höfe nicht notwendig. Die Schreiber wie die an den Rechtsgeschäften beteiligten Personen hatten die Verhältnisse unmittelbar vor Augen und waren darüber hinreichend im Bilde. Im Gegenteil: Es wurden die Höfe und Fluren nicht selten mit dem Namen ihres jeweiligen Besitzers oder ihren traditionellen Ortsnamen bezeichnet, so dass der geschärfte Blick in die spätere Überlieferung der Flurkarten auch dem heutigen Forscher zum Teil Klarheit über ihre Lage verschaffen kann. Der Nachbesitzer übernahm mit dem Eigentum an dieser Habe und den Besitzrechten auch die Pflichten und Dienste für die klösterliche Grundherrschaft, die formelhaften Wendungen, eine Person habe ihre Hofstelle an eine andere Person „verkofft und upghedragen“, bringt dies zum Ausdruck49. Kam der Nachbesitzer diesen Verpflichtungen dauerhaft nicht nach, so wurde der Besitzer gezwungen, die Bauernstelle zugunsten eines Dritten aufzugeben50, wobei die klösterlichen Amtsträger bei der Beachtung der Zahlungsfristen vor solchen Maßnahmen lange Zurückhaltung wahrten51.

Selten waren die Bauern in der Lage, die bei der Übernahme einer Bauernstelle fällige Summe an den Vorbesitzer aus ihrem Vermögen zu bezahlen. Sie mussten sich verschulden. Als Kreditgeber mit kleineren Beträgen traten meist benachbarte Bauern auf52, die zum sozialen Umfeld des neuen Besitzers zählten. Selten übernahm dabei ein solcher Bauer die Kreditsumme ganz; vielmehr wurden die Darlehen auf mehrere Bauern verteilt und das Risiko im Falle des Verlustes damit gestreut. Auch trug das Kloster für den Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners Sorge, dass er selbst53 oder der dann meist gefundene Nachbesitzer einer Stelle54 die auf ihr liegenden Verpflichtungen übernahm. Unter bestimmten Umständen, die im Einzelfall nur bedingt deutlich werden, konnte auch das Kloster als Kreditgeber auftreten55 und insofern eine Umschuldung vornehmen, damit nicht der finanzielle und soziale Sturz eines Schuldners den Fall weiterer Bauern nach sich zog, zumal dies auch eine Quelle für soziale Unruhen in den Dörfern sein konnte. Außerdem traten als Kreditgeber auch benachbarte Lübecker Bürger oder vermögende Bauern der Nachbarhöfe auf56. Nicht selten waren diese mit den Bauern verwandt, waren in die Stadt verzogen und dort erfolgreich zu Bürgern aufgestiegen. Ihr Auftreten in den Klosterbüchern als Kreditgeber, Zeugen und Bürgen für die Rechtsgeschäfte zeigt zudem, dass sie durch ihren Wegzug keineswegs dem Kloster zu unwillkommenen Personen geworden waren; ihre Einflussnahme in Lübeck konnte auch auf niedrigem Niveau dort die klösterliche Interessenwahrung sichern helfen. Andererseits trug das Kloster aber auch Sorge, dass sich mit dem vorübergehenden Erwerb von Grundstücken im Abteigebiet keine stille Territorialpolitik Lübecks, die nach anderen urkundlichen Zeugnissen57, aber auch als Resultat der Forschung festzustellen ist58, verbunden hat.

Insgesamt ist mit Blick in die erhaltenen Klosterbücher, anders als in der Literatur über die Bauern im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit anderenorts beobachtet, im Bereich der klösterlichen Grundherrschaft eine hohe Dynamik festzustellen. Nicht selten starben die Männer im besten, arbeitsfähigen Alter59 und hinterließen ihre Frauen mit mehreren unmündigen Kindern. Eine Hauptursache dafür wird in der harten körperlichen Arbeit zu suchen sein. Doch meist traten unverheiratete Männer an ihre Stelle, Personen, die man später „Setzwirte“ nannte; heiraten durften diese offenbar nur dann, wenn sie über ein geregeltes Auskommen verfügten60. Heirateten sie eine solche Witwe, so durften sie das übernommene „Erbe“ für einen festgelegten Zeitraum, in einem Fall sind 18 Jahre überliefert, bewirtschaften61. Und sie mussten nach Schätzung des betroffenen „Erbes“ durch die Verwandtschaft der Witwe und die übrigen einflussreichen Dorfbewohner62 den geschätzten Wert in einem bestimmten Zeitraum aufbringen und ihre nunmehrigen Stiefkinder, Mädchen wie Jungen, zu gleichen Teilen auszahlen, übrigens meist ohne Unterschied in der Höhe des Wertes. Die jungen Frauen erhielten jedoch statt des vollen Geldbetrages im Falle ihrer Heirat die landesübliche Aussteuer in Form von „Kisten und Kistenware“. Sofern die Klosterbücher dazu Angaben machen, handelte es sich um besondere Kleidung, Tischtücher für besondere Anlässe, Geschirr: Grapen, Kummen und anderes mehr63. Die jüngeren Geschwister wurden dabei meist mit höheren Beträgen ausgestattet64, um durch eine angemessene Ausbildung ihr künftiges Auskommen zu sichern. Die für sie vorgesehenen Geldbeträge wurden häufiger auch als zeitlich gebundener Kredit an das Kloster oder an benachbarte Bauern65 oder auf dem Lübecker Kapitalmarkt66 ausgegeben. Die Kinder, über die ansonsten meist die Quellen schweigen, erhielten bis zu ihrer Mündigkeit im väterlichen Erbe ein Wohn- und Unterhaltsrecht, in den formelhaften Wendungen heißt es oft, der neue Hofbesitzer und Stiefvater wolle sie „foden, schogen und kleden“, also ernähren („füttern“), beschuhen und mit Kleidung ausstatten67. In gleicher Weise wurde, falls diese überhaupt noch am Leben waren, und das betraf ganz überwiegend die Frauen, für die Eltern oder Schwiegereltern der Witwe und Braut gesorgt, wobei deren Anteil anders als bei den Kindern meist nur ihr Auskommen sichern sollte.

Für das Erbrecht sind landestypische Besonderheiten erkennbar. „In den holsteinischen Anerbenrechtsdistrikten [ist] gewohnheitsrechtlich zum Teil der älteste, zum Teil der jüngste [Sohn] Anerbe“68. Ob dieses Anerbenrecht tatsächlich schon im 16. Jahrhundert und vorher im Mittelalter gültig gewesen ist, wird seit Kurzem kritisch hinterfragt69. Tatsächlich ist auch das Recht einem Prozess der Veränderungen unterlegen, und damit sind auch viele Einzelregelungen später entstanden als zunächst angenommen. Aber wichtige Elemente wie der Versuch, eine landwirtschaftliche Einheit so zu vererben, dass wirtschaftlicher Erfolg eintreten konnte, und zugleich die übrigen Erbberechtigten möglichst gleichmäßig am Erbe zu beteiligen, wobei allerdings im Falle von Waisen oder Halbwaisen die jüngsten Geschwister einer Familie eine vom Betrag höhere Unterstützung bekamen als die älteren, um dadurch die fehlende elterliche Fürsorge ein Stück weit zu kompensieren, lassen sich als zentrale Elemente der später als „Anerbenrecht“ bezeichneten Rechtskultur unschwer aus den Einträgen der beiden Klosterbücher des 16. Jahrhunderts herauslesen.

Prosopographisch gibt das Klosterbuch auch Einblick, wie der Einzelne in seine sozialen Gruppen, nämlich die Familie, die weitere Verwandtschaft, die Freundschaft, aber auch in das Dorf als die politische Gruppe der Genossenschaft eingebunden war. Verwandtschaftliche Beziehungen gehen über das klösterliche Amt Reinfeld hinaus bis in die der klösterlichen Grundherrschaft benachbarten Dörfer; Heiratsschranken hat es demzufolge nicht gegeben. Das ist beispielsweise für die Klostervogtei Woldenhorn festzustellen70. Andererseits zeigen familiäre Bindungen, dass sich der Kreis auf den klösterlichen Streubesitz weiten konnte; das Kloster sah es offenbar nicht ungern, wenn Personen aus dem Reinfelder Kerngebiet von „Abtei“ und „Kellerei“ anderenorts in den Reinfelder Grundherrschaften Stellen übernahmen71. Verwandtschaft und Freundschaft übernahmen die Aufgabe sozialer Fürsorge im Falle der Not; der häufig eintretende Fall von „Patch-Work-Familien“ infolge des Todes des Mannes und der Wiederverheiratung der Witwe zeigen, dass etwa die Aufgabe der Vormundschaft von nahen Verwandten, häufig den Geschwistern der nunmehr durch Tod getrennten Ehepartner, übernommen worden ist72. Diese Aufgaben, die hauptsächlich darin bestanden, das durch die Witwe und den neuen Stiefvater bereitzustellende anteilige Vermögen vom väterlichen Erbe sorgsam zu verwahren oder sogar gewinnbringend anzulegen und darin die Interessen der Kinder zu vertreten, übernahmen Frauen wie Männer gleichermaßen. Hierin lag auch ein Moment der Kontrolle – der Stiefvater konnte nicht Vormund sein, er übernahm aber meist die Aufgabe der Erziehung für die hinterbliebenen, seine somit angenommenen Stiefkinder.

Blickt man auf die Sozialisationsinstanzen der damaligen bäuerlich geprägten Welt, so wuchsen die Kinder zunächst in ihren Familien auf. Von einer schulischen Bildung ist nicht die Rede. Noch bevor die Kinder der Bauernfamilien ihre Mündigkeit erreicht hatten, dienten sie auf anderen Höfen als Gesinde und lernten so die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten, eine Bauernstelle zu führen73. Dass es dabei auch zu sexuellen Kontakten dieses Personenkreises gekommen ist, zeigt eine in anderem Zusammenhang festgehaltene Notiz aus den Vierlanden74. Die Aufgabe, das bäuerliche Können jenseits des elterlichen Hofes zu erlernen und schon etwas Geld zu verdienen, um später die Übernahmesumme für ein „Erbe“ aufbringen zu können, mag an erster Stelle gestanden haben75. Ebenso haben Bauernkinder ihre Lebenspartner kennenlernen können. Voreheliche Kontakte sind allerdings, falls sie bekannt wurden, bestraft worden76.

Eine weitere Möglichkeit, Ehen anzubahnen, mag auch auf den Festtagen bestanden haben, die das Klosterbuch aber nur als Termine zu erkennen gibt, an denen besonders viele Rechtsgeschäfte geschlossen worden sind oder welche die Zahlungsfristen markierten. Es mag bei der Wahl solcher Termine auch noch die ältere religiöse Vorstellung, dass Heilige für einen erfolgreichen Rechtsakt in besonderer Weise durch ihre Fürsprache bei Gott sorgen könnten, von Wichtigkeit gewesen sein77. Dass auch die Cisterzienserklöster bestimmte kirchliche Feiertage zu Volksfesten ausgestaltet haben, kann ein Relikt aus dem dänischen Nordschleswig zeigen: Das Stadtfest in Løgumkloster wird bis auf den heutigen Tag zu Mariae Himmelfahrt Mitte August gefeiert, ohne dass dessen Ursprünge in der Öffentlichkeit noch bewusst wären.

Formal lassen sich die in beiden Klosterbüchern und im fortgeführten Amtsbuch eingetragenen Personen der bäuerlichen Bevölkerung in drei Gruppen gliedern: die Hufner, die Kätner und die Insten.

Die Hufner hatten eine Vollbauernstelle, die einem Zwei-Generationen-Haushalt einer Familie ein angemessenes Auskommen sicherte78. Die konkrete Größe einer Hufe lässt sich gerade nicht nach konkreten Flächenmaßen berechnen, da die zugehörigen Ländereien, gemessen an ihrer Bodenqualität, sehr unterschiedlich waren und erst seit Beginn des 20. Jahrhunderts überhaupt Maßstäbe der Bewertung der Agrarböden vorhanden sind79.

Die Schicht der Hufner war nicht homogen. Es gab eine Spitzengruppe, die Karl S. Bader als das „dörfliche Patriziat“ bezeichnet hat80, das zum Teil aus ursprünglich niederadeligen Familien81, zum Teil aus Aufstiegsfamilien, zum Teil aus Aufsteigern gebildet wurde, die wirtschaftlich oder durch Heirat erfolgreich gewesen waren. Diese Gruppe stellte zumeist den Bauernvogt und seinen Stellvertreter. Der Bauernvogt hatte – neben dem Recht, einen Krug betreiben zu dürfen82 – eine zur Grundherrschaft vermittelnde politische Funktion: Er vertrat die Interessen der Dorfbewohner gegenüber der Grundherrschaft oder dem Amtmann, falls Grund- und Landesherr identisch waren83. Er handelte andererseits Abgaben und Leistungen an die und durch die Grundherrschaft aus und setzte deren Vorgaben im Dorf um84. Diese beiden Aspekte traten allerdings nach der Säkularisierung des Klosters in den Hintergrund; sie wurden zunehmend durch den Amtmann und den Amtsschreiber wahrgenommen. Das spiegelt sich etwa in den Zeugengruppen der Eintragungen in den beiden Klosterbüchern im Vergleich zu deren Fortsetzung als Amtsbuch wider. Zentral für die Beurkundung ist nun fast allein der Amtsschreiber zuständig85; Zeugen werden nur noch sporadisch und vielleicht mehr dazu herangezogen, die amtliche Entscheidung vor Ort in den Familien und Freundschaften durchzusetzen. Es handelt sich zudem nur noch um unmittelbar Beteiligte. Vorher traten dagegen ganze Dorfschaften an; sofern ihre Namen aufgeführt wurden, bezeugten an der Spitze der Bauernvogt, dann die Hufner und die Kätner86. Die Hufner sind als solche in den Eintragungen der Klosterbücher im Unterschied zu denen des Amtsbuches nicht als solche angesprochen, jedoch meist anhand ihres Besitzes klar auszumachen. Sie besaßen neben dem Hof meistens noch eine Kate für die Altenteiler, bisweilen sind auch ein Backhaus87 und ein zugehöriger Hopfenhof88 erwähnt. Aus diesen Informationen lässt sich auch ein Blick über die Wirtschaftsformen und Anbaufrüchte gewinnen, die dann auf den Märkten der umliegenden Städte vermarktet worden sind.

Viel bescheidener lebten neben den Hufnern Kätner in den Dörfern, die neben der Landwirtschaft auf kleinen Flächen noch einem anderen Gewerbe nachgehen mussten und hart am Existenzminimum lebten. Obstbäume und Gartenland sind für beide Gruppen, die Hufner und die Kätner, erwähnt. Die Kätner hatten meist soviel Besitz an Land und Tieren, dass er als Nebenerwerb dienen konnte. Hauptberuflich gingen sie dagegen handwerklichen Tätigkeiten nach89. Erwähnt sind für Zarpen ein Maurermeister90, ein Schneider91, ein Schuhmacher92 und ein Weber93, für Zarpen94, Ratzbek und Stubbendorf ein Schmied. Der Stubbendorfer Schmied95 übernahm zusätzlich zu seinen örtlichen Aufgaben auch die Metallarbeiten am Reinfelder Schlossbau. In Benstaben gab es einen Kätner, der die Fähre über die Trave betrieb und die Fährgerechtigkeit besaß96. Schließlich wird noch der Fischer Peter Visher erwähnt, der jahrelang dem Kloster treue Dienste geleistet habe97.

Als Besonderheiten nach der Säkularisierung seien mehrere Kätner erwähnt, die die Schlagbäume und Tore des 1595 angelegten Tiergartens98 beaufsichtigten und auch die Hecke um den Tiergarten in ihrem Bereich gegen widrige Witterungseinflüsse instand halten sollten99. Außerdem erscheinen nun die meist landlosen Halbkätner, die als Insten angesprochen werden, die mehrere Tage die Woche auf den beiden bei Reinfeld gelegenen Wirtschaftshöfen, den vormaligen Grangien des Klosters, dem Stein- und dem Neuhof, Dienste leisten mussten100.

Dann gibt es noch eine zahlenmäßig nicht unbedeutende Gruppe unter den Kätnern, die Altenteiler. Die frühere Generation, die nun nicht mehr voll erwerbstätig sein konnte, erhielt auf oder in der Nähe der Hofstelle eine Kate oder das Baurecht, eine Kate zu errichten, musste sich verpflichten, eine Heuer oder Dienste in geringerem Umfang an die Grundherrschaft zu leisten101, und erhielt zur Selbstversorgung Acker- oder Gartenland, einen „Kohlhof“, also einen Gemüsegarten102, einen Hopfenhof103 oder auch bestimmte Obstbäume, genannt werden etwa Walnussbäume104.

Die dritte formal hervorgehobene Gruppe der ländlichen Bevölkerung war die der Insten105, die schon hier in den Klosterbüchern und in den letzten Heuerregistern des Klosters regelmäßig106 und damit deutlich eher erscheinen, als man bislang angenommen hat107. Es handelt sich bei diesem Personenkreis um Menschen, die kein eigenes Haus hatten, sondern in den Bauernhäusern und vor allem Katen, meist in eigenen Kammern, untergebracht waren und die dörfliche Unterschicht bildeten. Sie zahlten eine Kopfheuer in Höhe von 8 ß, also einer halben ml, an die Grundherrschaft. Schaut man auf ihre Namen, so handelt es sich in vielen Fällen um die überlebenden Teile der älteren Generation, die sogar nach dem Bauernvogt in den Heuertabellen erscheinen können108, was für ihr hohes soziales Ansehen spricht. Die Witwen erscheinen in der Regel nur selten in den Heuerregistern109; möglicherweise waren sie von dieser Kopfheuer befreit. Den Männern hat die Grundherrschaft des Klosters bisweilen die jährliche Kopfheuer in Anerkennung ihrer jahrzehntelangen treuen Dienste110 oder aus anderen Gründen111 erlassen. Es gibt aber auch Beispiele, wo sich Altbauern geweigert haben, die Kopfheuer zu zahlen112.

Die andere Gruppe der Insten sind Angehörige einer unterbäuerlichen Schicht, die offenbar bereits im 16. Jahrhundert angewachsen ist und weder Hof- noch Katenstelle besaß. Zum Teil mussten diese Insten mehrere Tage die Woche Dienste auf den genannten herrschaftlichen Höfen leisten und erhielten dann dafür eine Kate113. Zum anderen Teil waren sie eine Art Personalreserve, die, falls der Hofstelleninhaber verstarb, den Hof zu übernehmen hatten und auch die Witwe heiraten und deren Kinder aufziehen und versorgen mussten. Ein Beispiel nach der Säkularisierung zeigt allerdings, dass ein solcher Inste dann wirtschaftlich wiederholt erfolglos geblieben ist114. Als dritte Gruppe unter den Insten lassen sich Menschen beiderlei Geschlechts ausmachen, die als Mägde und Knechte115 auf den größeren Höfen tätig und dort auch untergebracht waren, für die der jeweilige Hofstellenbesitzer dann die Kopfheuer an die Grundherrschaft entrichtete.

Neben den Bauern erscheinen in den Klosterbüchern auch einige wenige Personen, die unmittelbar zur Familie des Klosters im weiteren Sinne gehörten: So ist etwa mit Herman Clawesfeld, Bürger aus Oldesloe116, ein Diener erwähnt, der sich vermutlich um den dort befindlichen Klosterhof117 gekümmert hat. Als Diener in Lübeck finden 1545 Erwähnung Tyges Smedt und Hans Hoppener118.

Von den Mönchen selbst, die im 16. Jahrhundert üblicherweise Konventualen heißen, und insbesondere von den Klosteramtsträgern erscheinen in den Klosterbüchern auffällig wenig Personen: neben den Äbten Paulus, Otto, Joachim Schmalejohann, Eberhard Münstermann und Johann Kule119 nur der Prior Johann Kellermeister120 sowie (noch als Bursar) Johann Kule. Ansonsten ist noch ein Broder Petersen erwähnt121, bei dem es sich vielleicht um einen Konventualen handelt. Von den Klosterschreibern war bereits weiter oben die Rede. Aus der Klosterzeit ist mit Johannes Stolte der Name eines Reinfelder Küsters überliefert122.

Fragt man nach der Dynamik der Hofstellen und der sozialen Verhältnisse in der Reinfelder Grundherrschaft, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach jüngeren Darstellungen die Hofstellen in den Dörfern keineswegs über Jahrhunderte konstant gewesen sind123. Im Gegenteil hat die werdende schriftliche Verwaltung der Grundherrschaft versucht, „Normaljahre“ und damit Bemessungsgrundlagen für die Abgaben und Rechtstitel zu schaffen, weswegen wohl überhaupt das entsprechende Schriftgut überliefert ist. Die Klosterbücher selbst sind damit Zeugnisse klösterlicher Reformanstrengungen des 16. Jahrhunderts, die Einnahmenseite des Klosters zu stabilisieren und sich einen klaren Überblick über die rechtlichsozialen Verhältnisse in den Klosterdörfern zu sichern. Die grundlegenden Verhaltensweisen des Abtes und der Amtsträger dürften allerdings eher konservativ gewesen sein.

Nach der Säkularisierung spiegeln sich einige Veränderungen im Amtsbuch: Während sich zunächst Herzog Johann der Jüngere offenbar um Kontinuität bemühte, wohl auch um die Bauern loyal zu halten, und so etwa den Klosterschreiber Antonius Velow auch zur Einarbeitung des Nachfolgers Marten Rover noch über ein Jahr weiter beschäftigte124, fallen dann Neuerungen auf: Die Eintragungen im Amtsbuch werden formal nachlässiger, sie sind nicht immer mehr klar nach Kategorien strukturiert, zum Teil erscheinen nicht einmal die Ortsnamen, aus denen die Personen stammten, welche die Rechtsgeschäfte betrafen. Das mag zum Teil auch damit zusammenhängen, dass mehrere Amtsschreiber aufeinander folgten, deren Ausbildungsstand und Kompetenzen offenbar verschieden waren. Erst mit Johann Westenhausen tritt ab Jahresbeginn 1617 eine Persönlichkeit auf, die sich selbst im doppelten Sinne der „Amtswissenschaft“ verpflichtet sah, nämlich der unmittelbar in Anwendung gebrachten Ausbildung und der durch sorgfältige Dokumentation gesicherten rechtlichen Transparenz des Amtsbuchs125.

Inhaltlich erscheint nun auch in der Grundherrschaft Reinfeld erstmalig als Begriff die Leibeigenschaft126 der abhängigen Bauern, auch der Hufner. Wollte jemand ab 1617 im Amt Reinfeld eine Hofstelle verlassen127 oder sie auch nur nicht annehmen128, musste er sich durch Zahlung eines festen Betrages von 90 ml (zum Vergleich: das Manngeld betrug demgegenüber 60 ml129; das Bußgeld beim Verlassen der Grundherrschaft in den Herrschaften von Borstel und Hasselburg zum Vergleich Mitte des 16. Jahrhunderts 60 ml130) von der Leibeigenschaft loskaufen131. Eine Generation eher hatte der vormalige Setzwirt Jasper Goske aus Zarpen nach Lübeck abziehen können, nachdem er für sein „Erbe“ einen geeigneten Nachfolger gefunden und seine Stiefkinder angemessen auszustatten sich verpflichtet und seine Güter dafür zum Pfand gesetzt hatte132. Es nimmt von daher nicht wunder, dass erstmalig auch von aus dem Amt Reinfeld geflohenen Bauern die Rede ist133; einige Höfe waren in den Dörfern „dalgefallen“, lagen also unbestellt und wüst. Dem Begriff und der Sache nach wird das Abhängigkeitsverhältnis der Bauern von der Grundherrschaft anders aufgefasst als zur Klosterzeit, nicht anders als in den benachbarten Grundherrschaften auch. Die Freiheiten und die soziale Lage der Bauern mögen damit eingeschränkter und schwieriger geworden sein als zuvor.

Auch die Situation der Hofstellen in den Dörfern wird dynamischer: Da erhalten vormalige Insten eigenes Land, um sich Katenstellen errichten zu können und werden künftig im Amtsbuch als Halbkätner geführt134; in einem anderen Fall wird das wegen der Auflassung eines „Erbes“ gewonnene Land auf angrenzende Kätner aufgeteilt, so dass diese nun zu Halboder selten auch zu Vollhufnern werden135.

Fragt man nach den verschiedenen Amtsträgern im Herzogtum, so lassen sich zunächst die Verwalter von den herzoglichen Vorwerken namentlich fassen. Die vormaligen Grangien wurden nämlich als Gutsbetriebe und Vorwerke unter Herzog Johann dem Jüngeren fortgeführt und zum Teil auch ausgebaut136, ebenso wie der Klein Wesenberger Hof; einige Namen der Verwalter sind im Amtsbuch überliefert. Vom Neuhof bei Reinfeld137 sind ein Hans Sörensen (1600)138, ein Peter Tombsen (1611)139 und ein Peter Paulsen140 (1612–1619), letzterer ganz überwiegend mit seinem Vornamen141, erwähnt. Ebenso lassen sich mit einem Peter Kristensen (1606)142 und einem Tuge (1617) zwei der Verwalter des Steinhofes bei Reinfeld143 und vielleicht auch mit Hans Jansen einer der Verwalter des Klein Wesenberger Hofes144 unter den Zeugen der Einträge nachweisen. Als seltene Ausnahme erscheint einmal der Reichsvogt Herzog Johanns von Sonderburg (Sonderborg), Claus Jobsten145.

Die Hofhaltung am Reinfelder Schloss hat ebenfalls mit drei besonderen Beschäftigten Eingang unter die Zeugen des Amtsbuches gefunden: Für 1600 ist ein Brauer Joachim Schulte146, für 1611 ein Koch Hinrich Schweder147 und für 1618 ein Pförtner Hans Dohsten148 eingetragen.

Auch die Liste der evangelischen Pastoren149 und weiterer kirchlicher Amtsträger für das Amt Reinfeld lässt sich ergänzen: Für Zarpen erscheint ein Pastor Hinrich Schulte (1594)150, ein Pastor Anthonius [Busch?] (1600)151 und ein Pastor Andreas Brand (1614)152. Schon für 1568 ist für Zarpen ein Küster Johannes Greve erwähnt153. Für Klein Wesenberg sind ein Pastor Diedrich Notkeman (1598/1600)154 und ein Pastor Nicolai (1619)155 erwähnt. Für Reinfeld ist für 1616 ein Organist Jürgen als zweiter Zeuge eingetragen156.

Schließlich könnte noch ein Blick auf die anthropologischen Tatsachen wie die Gesundheit geworfen werden. Hin und wieder sind Behinderungen erwähnt. So bekundet 1566 der Setzwirt und Witwer der Metke Siverth (Siverke), Hinrich Kruse aus Rehhorst, er wolle seinem behinderten Stiefkind weiterhin Unterkunft gewähren, jedoch solle die „Freundschaft“ für dessen Kleidung sorgen157. Für eine Tochter des bisherigen Kateninhabers in Klein Wesenberg will Hinrich Voß bei der Übernahme der Kate wegen ihrer geistigen Behinderung für eine Unterbringung in einem Stift sorgen158. 1619 übernimmt Hinrich Stowe in Heidekamp mit dem „Erbe“ seines Vaters auch die Unterhaltspflicht für seine dritte Schwester159. In einem anderen Fall hat sich das offenbar auch auf die Arbeitsleistungen ausgewirkt160. In den Dörfern Badendorf, Heidekamp und Willendorf Orten verbreitete sich eine Seuche, die Einträge im Zweiten Klosterbuch sprechen von der Pest161.

Im Amtsbuch wird in Umrissen auch die frühstaatliche Förderung der Wirtschaft durch Herzog Johann deutlich: In Reinfeld wird eine Kupfermühle durch Lübecker Bürger betrieben162, und in Klein Wesenberg werden die Loh- und Kornmühle weiterhin verpachtet163. Als Besonderheit erlässt Herzog Johann eine Schra, in etwa eine Gewerbeordnung, für die fünf offenbar noch nicht lange in Groß Wesenberg ansässigen Nagelschmiede. Dies wurde auch notwendig wegen Beschwerden der Mitbewerber aus dem nicht fernen Oldesloe164.

Für die Flurnamenkunde kann für viele Orte des Klostergebiets an Beispielen gezeigt werden, dass die Flurnamen zum Teil bis ins Mittelalter zurückgehen. Flurnamen finden in den Klosterbüchern dann Erwähnung, wenn Teile bestimmter Ländereien als Leibgedinge zur Ausstattung der Eltern oder Vorbesitzer oder als Pachtland genau bezeichnet werden sollen165. Ein genaueres Nachforschen und ein kritischer Blick in die Karten aus der Zeit der Verkoppelung könnten hier ansatzweise Lage und Umfang solcher Leibgedinge verdeutlichen und Kenntnisse über den konkreten Grundbesitz einzelner Bauernstellen vertiefen166. Aus den Flurnamen lassen sich auch mit einer geeigneten Methodik Beschreibungen des Landeszustands zur Zeit der Ostsiedlung herausarbeiten167.

Insgesamt verspricht die Veröffentlichung des skizzierten Materials für Interessierte eine Fundgrube in mannigfacher Hinsicht mit vielen neuen Fragestellungen zu werden. In der Edition sind die Einträge – unabhängig von ihrer tatsächlichen Entstehungszeit – in der vorgefundenen Reihenfolge durchlaufend neu nummeriert worden, um eine schnelle und einfache Erfassung zu erlauben. Ein vorangestelltes Regest in der Schriftart Palatino Linotype soll helfen, Zugänge in die Sachverhalte und ihre sprachliche Gestaltung zu finden. An dessen Ende findet sich die Angabe, wer der Schreiber des Eintrags war.

Der überlieferte Text ist jeweils so verteilt, wie in den beiden Handschriften vorgefunden. Die Wiedergabe der Texte in der Schriftart Arial ist, wie folgt, gestaltet: Der Herausgeber hat am Text nur wenige Änderungen vorgenommen168, so die Tilgung der doppelten „n“. „I“ und „j“ sowie „u“ und „v“ sind nach dem Lautwert angeglichen, im Falle von „s“ oder „ß“ folgt der Herausgeber den Vorlagen. Bis auf Satzanfänge und Eigennamen ist alles kleingeschrieben worden. Abkürzungen sind aufgelöst. Für lateinische Wörter und Begriffe ist die Kursive gesetzt worden. Die Zeichensetzung folgt modernen Vorstellungen: Gliedsätze, Beiordnungen etc. sind zur besseren Lesbarkeit durch Kommata abgetrennt. Die Namen der Zeugen sind durch kleine Hochzahlen zur besseren Übersicht nummeriert worden.

1   Klosterbuch I, 106; 1537 September 8, Reinfeld; betrifft ein Rechtsgeschäft in Bünningstedt in der Hovemeisterei Woldenhorn in Stormarn.

2   Siehe unten Anm. 6, Beleg (d).

3   Siehe Bestandsverzeichnis der schleswig-holsteinischen Handschriften im LASH, Abt. 400.1, Nr. 127 (Erstes Klosterbuch) und Nr. 128 (Zweites Klosterbuch bzw. Reinfelder Amtsbuch). – M. Clasen: Zwischen Lübeck und dem Limes, Nordstormarisches Heimatbuch, Rendsburg 1952, S. 125, S. 144. – Ders.: Von der einstigen Klostervogtei Woldenhorn in Mittelstormarn, in: A. Christen (Hrsg.): Altstormarnsches Dorfleben, Volkskundliche Einzelschilderungen, Neumünster 1982 (Stormarner Hefte, 8) S. 11–20, S. 15 ff.

4   Zu den Klosteroffizialen der Cisterzienser allgemein: I. Eberl: Die Zisterzienser, Geschichte eines europäischen Ordens, Ostfildern 22007, S. 136 ff. – Zu den Besonderheiten in Reinfeld: M. J. Schröter: Das Kloster Reinfeld, I, Neumünster 2012 (QuGFSH Bd. 117), Kap. 5.2., S. 275 ff.

5   Zur komplexen Besitzgeschichte siehe jetzt: M. J. Schröter: Das Kloster Reinfeld, II, Eine Besitzgeschichte, Neumünster 2012 (= QuSFH Bd. 118).

6   Hauptsächlich und wiederholt als Selbstbezeichnung gewählt erscheint – neben dem einmal erwähnten Ausdruck des „closters handelbock“ in Klosterbuch II, 58; 1568 Januar 11; Z. 26–29: „… is desulvige syne vertekenisse … dorch my, Johannem Utrecht, in des closters handelbock … geschreven worden“; – der Ausdruck „closter bock“, so v. a. im Klosterbuch II: (a) II, 1; 1565 Mai 3; Z. 9: „mit des closters boke dargedan“; (b) II, 10; 1566 März 17; Z. 10 f.: „luth des ersten klosterbocks“; (c) II, 66; 1569 Januar 30; Z. 40: „luth des closter bok“; (d) II, 99; 1575 April 11; Z. 11: „luth des nyen closter bokes“.

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