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Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 9 Punkte, Universität Leipzig, Veranstaltung: Seminar: "Strafrecht in der Zeitwende", Sprache: Deutsch, Abstract: Die Anschläge vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika durch Mitglieder der islamischen Terrorgruppe al-Qaida konfrontierten die westliche Welt erstmals mit einer ganz neuen, bis dato noch nie da gewesenen Bedrohungsqualität durch einen neuen Terrorismus. Die Tatsache, dass niemand auf einen derartigen Angriff vorbereitet war, hat für weltweites Entsetzen gesorgt, die Nationen aber auch in einen gemeinsamen Dialog darüber gebracht, wie man zukünftig derartige Szenarien möglichst effektiv verhindern könnte. Denn zumindest insofern ist man sich einig: Es gab zwar seit dem 11. September, abgesehen von den Anschlägen in London und Madrid, keinen Terroranschlag in solcher Dimension mehr, die Gefahr, dass sich etwas in der Qualität des 11. September wiederholen könnte, ist aber durchaus realistisch und hängt lediglich davon ab, ob potentielle Attentäter noch einmal die Möglichkeit dazu erhalten. Das Datum des 11.09.2001 markiert deshalb eine deutliche Zäsur im Sinne einer neuen ideologisch-politischen Konfrontation zwischen dem Westen und dem radikalen Islam, es stellt insofern eine Epochenschwelle dar. Die diesbezüglichen Entwicklungen haben auf nationaler und auf internationaler Ebene zu einer Diskussion darüber geführt, wie weit ein Staat gehen darf, um sich und seine Bevölkerung vor Bedrohungen zu schützen, welche von einem nicht kontrollierbaren Terrorismus ausgehen. Neben der Frage, inwieweit aus sicherheitsrechtlichen Gründen in grundgesetzlich zugesicherte Rechte des Einzelnen eingegriffen werden darf, hat dabei in Deutschland der seit langem schon geführte Streit, ob wirklich alle im StGB vorhandenen Straftatbestände unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten legitimier- bzw. haltbar sind, an neuer Aktualität gewonnen. Die nachstehende Arbeit beschäftigt sich deshalb mit der Frage, ob sämtliche Tatbestände in der Konzeption des Deutschen Strafrechts überhaupt einen berechtigten Platz finden können oder ob sich darin nicht Tendenzen eines sog. Feindstrafrechts abzeichnen. Dabei soll zentral auf die Frage eingegangen werden, was unter dem Begriff eines Feindstrafrechts überhaupt zu verstehen ist und ob und gegebenenfalls inwiefern ein solches mit dem Deutschen Strafrecht vereinbar ist.
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Veröffentlichungsjahr: 2009
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C) Das Theorem des FeindstrafrechtsS. 16I.) Historische WurzelnS. 16
II.) Weiterentwicklung durch Günther JakobsS. 19
cc) Zwischenergebnis S. 21 b) Die „Personen“ als „Bürger“ S. 21
ee) Zwischenergebnis S. 24 c) Der „Bürger“ als Täter S. 24
cc) Zwischenergebnis S. 26 d) Der Täter als „Feind“ S. 26
e) Konsequenz: Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht S. 29
f) Fazit S. 31
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3.) Feindstrafrechtliche Regelungen im Strafrecht S. 32
a) Regelungen aus dem Bereich des materiellen Strafrechts S. 32
b) Problematische strafprozessuale Regelungen S. 35
4.) Konsequenzen für Jakobs S. 37
a) Die Beurteilung der gefundenen feindstrafrechtlichen Regelungen S. 37
d) Schlussfolgerung S. 41
5.) Eigene Stellungnahme zur Veränderung seines Standpunktes S. 41
III.) Weitere VertreterS. 42IV.) KritikS. 43
1.) Fehlerhafte Grundannahmen von Feindstrafrecht S. 44
2.) Bedenken speziell gegen den Feindbegriff S. 45
3.) Bedenken gegen das Gesamtkonzept des Feindstrafrechts S. 48
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4.) Stellungnahme zu den von Jakobs angeführten Beispielen S. 52
a) Beispiele für den „typischen“ Feind S. 52
b) Zum Abbau prozessualer Garantien im Strafprozessrecht S. 54 5.) Fazit S. 55
V.) Jakobs’ Reaktionen auf die KritikS. 56
D) Abschließende StellungnahmeS. 57
I.) Eigene Einschätzung „feindstrafrechtlicher“ RegelungenS. 57
II.) Möglichkeiten der Begründung der §§ 129 ff StGBS. 61
4.) Möglichkeit eines Ausweges? S. 64
III.) AusblickS. 66IV.) ErgebnisS. 68
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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
allg. allgemein (e / en / er / es) AT Allgemeiner Teil
bes. besonder (e / em / en / er / es / s) BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof (es) Bsp. Beispiel (e) bspw. beispielsweise BVerfG Bundesverfassungsgericht bzgl. bezüglich
d.h. das heißt Def. Definition (en) demggü. demgegenüber diesbzgl. diesbezüglich (e / em / en / er / es) dt. deutsch (e / em / en / er / es)
EGGVG Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz einheitl. einheitlich (e / em / en / er / es) entspr. entsprechend (e / em / en / er / es) erforderl. erforderlich (e / em / en / er / es)
Fn. Fußnote (n)
gesetzl. gesetzlich (e / em / en / er / es) GG Grundgesetz ggü. gegenüber grds. grundsätzlich
h.L. herrschende Lehre Hrsg. Herausgeber
i.d.S. in diesem Sinne i.ü. im übrigen insbes. insbesondere internat. international (e / em / en / er / es)
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ledigl. lediglich (e / em / en / er / es) Lit. Literatur
mat. materiell (e / em / en / er / es) maßgebl. maßgeblich (e / em / en / er / es) mgl. möglich (e / em / en / er / es) Mglkt. Möglichkeit (en)
obj. objektiv (e / em / en / er / es) öffentl. öffentlich (e / em / en / er / es)
polit. politisch (e / em / en / er / es)
rechtsstaatl. rechtsstaatlich (e / em / en / er / es) RStGB Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich
S. Seite
sachl. sachlich (e / em / en / er / es) sog. sogenannt (e / er / es) staatl. staatlich (e / em / en / er / es) StGB Strafgesetzbuch strafrechtl. strafrechtlich (e / em / en / er / es) subj. subjektiv (e / em / en / er / es)
tats. tatsächlich (e / em / en / er / es)
u.a. unter anderem u.v.m. und viele mehr unmaßgebl. unmaßgelich (e / em / en / er / es) unmgl. unmöglich (e / em / en / er / es) ursprüngl. ursprünglich (e / em / en / er / es)
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel z.T. zum Teilzumind. zumindest (ens)
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„Das Konzept des Feindstrafrechts“
Die Anschläge vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika durch Mitglieder der islamischen Terrorgruppe al-Qaida konfrontierten die westliche Welt erstmals mit einer ganz neuen, bis dato noch nie da gewesenen Bedrohungsqualität durch einen neuen Terrorismus. Die Tatsache, dass niemand auf einen derartigen Angriff vorbereitet war, hat für weltweites Entsetzen gesorgt, die Nationen aber auch in einen gemeinsamen Dialog darüber gebracht, wie man zukünftig derartige Szenarien möglichst effektiv verhindern könnte. Denn zumind. insofern ist man sich einig: Es gab zwar seit dem 11. September, abgesehen von den Anschlägen in London und Madrid, keinen Terroranschlag in solcher Dimension mehr, die Gefahr, dass sich etwas in der Qualität des 11. September wiederholen könnte, ist aber durchaus realistisch und hängt ledigl. davon ab, ob potentielle Attentäter noch einmal die Mglkt. dazu erhalten.
Das Datum des 11.09.2001 markiert eine deutliche Zäsur im Sinne einer neuen ideologisch-polit. Konfrontation zwischen dem Westen und dem radikalen Islam, es stellt insofern eine Epochenschwelle dar. Die Konsequenzen, die die westlichen Nationen hieraus zogen, waren und sind äußerst vielschichtig.
So kündigte der amtierende US-Präsident George W. Bush in seiner Ansprache am 20.09.2001 vor dem Kongress den „Krieg gegen den Terror“ an. Im Rahmen dessen begannen die USA am 07.10.2001 die „Operation Enduring Freedom“ in Afghanistan, welche das Ziel hatte, Führungs- und Ausbildungseinrichtungen von Terroristen auszuschalten, Terroristen zu bekämpfen, gefangen zu nehmen und vor Gericht zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auch der am 20.03.2003 begonnene Irak-Krieg zu nennen.
Die NATO reagierte auf die Vorfälle, indem sie am 12.09.2001 erstmals seit ihrem Bestehen den Bündnisfall ausrief, weil der stattgefundene
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Terroranschlag als kriegerischer und von außerhalb auf das Staatsgebiet der USA hereingetragener Angriff verstanden wurde. Hieraus folgte eine Bei-standspflicht der Bündnispartner, die dazu führte, dass die USA in der Folgezeit weltweite Unterstützung anderer Regierungen in ihrem Bemühen um eine „Koalition gegen den Terror“ erfuhr und bis heute erfährt. Jedoch sahen sich die einzelnen Staaten daneben immer noch mit der Frage konfrontiert, wie man einer Bedrohung durch organisierte Terrornetzwerke im eigenen Land zukünftig sachgerecht und möglichst effektiv begegnen könnte. Ant-worten hierauf fand man einerseits in einer verstärkten Zusammenarbeit verschiedener Länder mit dem Ziel, mutmaßliche Terroristen festnehmen und angebliche Terrorgruppen zerstören zu können, andererseits aber auch in einer drastischen Verschärfung der nationalen Sicherheitspolitik.
Auch die jüngsten Aktivitäten des dt. Gesetzgebers zeigen, dass die Ängste um die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung und der öffentl. Sicherheit auch an ihm nicht spurlos vorübergegangen sind.
1.) … auf dem Gebiet des Polizei- und SicherheitsrechtsSo wurden aus Gründen der inneren Sicherheit die Polizeigesetze der Länder verschärft und auf eine verstärkte Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern hingearbeitet. Als jüngste Entwicklung ist an dieser Stelle auch die am 12.11.2008 durch den Bundestag beschlossene, höchst umstrittene Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes in der Fassung vom 07.07.1997 zu erwähnen, welche das Ziel verfolgt, die Mglkt. bei der Bekämpfung des internat. Terrorismus zu erweitern und damit zu verbessern. Zu diesem Zwecke sollen dem Bundeskriminalamt neue Befugnisse eingeräumt werden: So soll es künftig einen Verdächtigen abhören, filmen und fotografieren dürfen, und zwar unabhängig davon, ob er sich in einer fremden oder in seiner eigenen Wohnung aufhält. Darüber hinaus soll es künftig gestattet sein, Telefongespräche heimlich aufzuzeichnen, und, unter bestimmten Voraussetzungen, die Wohnung eines Verdächtigen ohne dessen Wissen zu betreten und zu durchsuchen. Auch darf das Bundeskriminalamt, wird die Gesetzesänderung tats. erlassen, künftig die sog. Rasterfahndung einsetzen, also bestimmte Personengruppen anhand bestimmter Suchkriterien aus öffentl. und privaten Datenbanken herausfiltern.
