Das Recht der Ingenieure - Willi Vock - E-Book

Das Recht der Ingenieure E-Book

Willi Vock

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Beschreibung

Welche Rechte haben Ingenieure? Das Werk schlüsselt alle wichtigen Verbindungen zwischen Ingenieuren und dem Recht auf. Der Autor macht deutlich, dass Ingenieure zur Ausübung ihres Berufs dessen rechtliche Rahmenbedingungen kennen müssen. Er zeigt, wie Ingenieure das Recht in der Praxis als Gestaltungsmittel nutzen können. Kennen Sie die juristischen Fachbegriffe? Zunächst erläutert der Autor allgemeine Rechtsbegriffe, um zu zeigen, dass Ingenieure als Rechtspersönlichkeiten an der Gestaltung unserer Rechtsordnung teilhaben. Es ist ihm wichtig, dass die Ingenieure die juristische Fachsprache kennen und in der Lage sind, diese auch anzuwenden. Suchen Sie eine anschauliche Darstellung zum Ingenieurrecht? Im Weiteren gibt er einen Überblick über das öffentliche und private Ingenieurrecht. Die rechtlichen Aspekte verschiedener Tätigkeitsfelder von Ingenieuren runden das Werk ab. Zahlreiche Schaubilder, Übersichten und kurze Beispiele veranschaulichen die Materie. Hier finden angehende und erfahrene Ingenieure Antworten! Das Buch richtet sich sowohl an Studierende der Ingenieurwissenschaften als auch an Personen, die die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" führen dürfen. Es hilft selbständigen, angestellten oder angehenden Ingenieuren, die anstehenden Herausforderungen besser zu bewältigen.

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Seitenzahl: 328

Veröffentlichungsjahr: 2017

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Das Recht der Ingenieure

Prof. Dr. jur. habil. Willi Vock, Rechtsanwalt

3., vollständig überarbeitete Auflage, 2017

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

3., vollständig überarbeitete Auflage, 2017

Print ISBN 978-3-415-05934-4 E-ISBN 978-3-415-05958-0

© 2010 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: BillionPhotos.com – Fotolia

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Fachliche Begriffe

Vorwort

1. Einführung

1.1 Juristische Fachsprache, Begriffe, Rechtsquellen

1.1.1 Juristische Fachsprache

1.1.2 Begriff Recht

1.1.2.1 Objektives und subjektives Recht

1.1.2.2 Öffentliches und privates Recht

1.1.2.3 Materielles und formelles Recht

1.1.2.4 Rechtsnormen und Vertragsnormen

1.1.2.5 Rechtsquellen

1.1.2.6 Verhältnis des nationalen Rechts zum EU-Recht

1.2 Ingenieur als Rechtspersönlichkeit

1.3 Ingenieurrecht als Recht sui generis

1.4 Gestaltungsmittel des Ingenieurs

1.4.1 Gestaltungsrechte

1.4.2 Rücktritt

1.4.3 Kündigung

1.4.4 Ausschluss der Gestaltungsrechte

1.4.5 Abwehrrechte

2. Grundbegriffe und Methoden des Ingenieurrechts

2.1 Öffentliches Ingenieurrecht

2.1.1 Berufsrecht des Ingenieurs (Studium, Berufsbezeichnung)

2.1.1.1 Ingenieurstudium

2.1.1.2 Berufsordnung

2.1.2 Ingenieurverwaltungsrecht

2.1.2.1 Struktur des Ingenieurverwaltungsrechts

2.1.2.2 Prinzipien des Ingenieurverwaltungsrechts

2.1.2.3 Aufbau der Verwaltung

2.1.2.4 Tätigkeitsbereiche der Verwaltung

2.1.2.5 Verwaltungsakt – Begriffsbestimmung

2.1.3 Ingenieurstraf- und -bußgeldrecht

2.1.3.1 Ingenieurstrafrecht

2.1.3.2 Ingenieurbußgeldrecht

2.2 Privates Ingenieurrecht

2.2.1 Ingenieurvertragsrecht (Grundbegriffe)

2.2.1.1 Vertragsfreiheit

2.2.1.2 Zustandekommen von Verträgen

2.2.1.3 Beendigung von Verträgen

2.2.2 Ingenieurhaftungsrecht

2.2.2.1 Vertragliches Haftungsrecht

2.2.2.2 Außervertragliches Haftungsrecht

3. Tätigkeitsfelder für Ingenieure

3.1 Ingenieure als Angestellte

3.1.1 Begriff des Arbeitnehmers (angestellter Ingenieur)

3.1.2 Tarifvertragsrecht

3.1.3 Arbeitsvertrag

3.1.4 Rechte und Pflichten der angestellten Ingenieure

3.1.4.1 Rechte der angestellten Ingenieure

3.1.4.2 Pflichten der angestellten Ingenieure

3.1.5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

3.1.6 Kündigungsschutz für die angestellten Ingenieure

3.1.7 Arbeitsgerichtliches Verfahren

3.2 Ingenieure als Beamte

3.3 Ingenieure als Selbständige

3.3.1 Einzelunternehmer

3.3.2 Gesellschaft bürgerlichen Rechts

3.3.3 GmbH

3.4 Ingenieure als Sachverständige

3.4.1 Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gem. § 36 GewO

3.4.2 Zertifizierte Sachverständige (ISO 17024)

3.4.3 Staatlich anerkannte Sachverständige

3.4.4 Sonstige Sachverständige

3.4.5 Sachverständige als öffentliche Amtsträger

3.5 Ingenieure als Beauftragte

3.6 Ingenieure als Erfinder

3.7 Ingenieure als Patentanwälte

3.8 Fortbildungspflicht

Literaturverzeichnis

Sachregister

Abkürzungsverzeichnis

aaS

amtlich anerkannter Sachverständiger

aaÜO

amtlich anerkannte Überwachungsorganisation

ABl.

Amtsblatt

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AG

Aktiengesellschaft

AG

Arbeitgeber

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AGV

außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

AG VwGO

Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung

AktG

Aktiengesetz

AKW

Atomkraftwerk

Alt.

Alternative

AN

Arbeitnehmer

ArbeitNErfG

Arbeitnehmererfindergesetz

ArbG

Arbeitsgericht

ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

ArbZG

Arbeitszeitgesetz

ARGE

Arbeitsgemeinschaft

Art.

Artikel

Az

Aktenzeichen

AZR

Registerzeichen des Bundesarbeitsgerichts für Revisionen

B

Registerzeichen der Oberverwaltungsgerichte für Berufungen

BA

Berufsakademie

B.A.

Bachelor of Art

BAG

Bundesarbeitsgericht

BAnz

Bundesanzeiger

BauGB

Baugesetzbuch

BayBO

Bayerische Bauordnung

BBG

Bundesbeamtengesetz

BeamtStG

Beamtenstatusgesetz

BeitrRLUmsG

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

B.ENG.

Bachelor of Engineering

BeurkG

Beurkundungsgesetz

BFH

Bundesfinanzhof

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BImSchG

Bundes-Immisionsschutzgesetz

BKatV

Bußgeldkatalogverordnung

BLFA

Bund-, Länder-Fachausschüsse

B-Plan

Bebauungsplan

B.Sc.

Bachelor of Science

B.Sc.IT.

Bachelor of Science in Information Technology

BUrlG

Bundesurlaubsgesetz

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BvR

Registerzeichen des Bundesverfassungsgerichts für Verfassungsbeschwerden

BW

Baden-Württemberg

bzw.

beziehungsweise

b2b

business-to-business, steht für Geschäft zwischen Unternehmern

b2c

business-to-consumer, steht für Geschäft zwischen Unternehmern und Verbrauchern

C

Registerzeichen der Amtsgerichte für Allgemeine Zivilsachen

CESL

Common European Sales Law (Gemeinsames Europäisches Kaufrecht)

c. i. c.

culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss)

DEKRA

Deutscher Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein

Devolutiveffekt

Nachprüfung einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vor einem Gericht höherer Ordnung

d. h.

das heißt

DIHK

Deutsche Industrie- und Handelskammer

DPMA

Deutsches Patent- und Markenamt

Ds

Registerzeichen der Amtsgerichte für Strafsachen vor dem Einzelrichter

DVOSächsBO

Durchführungsverordnung zur SächsBO

ECTS

European Credit Transfer System

EG

Europäische Gemeinschaft

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EGV

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit den Änderungen durch den Vertrag von Amsterdam

EStG

Einkommensteuergesetz

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EUGRCh

Charta der Grundrechte der EU

EUV

Vertrag über die Europäische Union

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

FernAbsG

Fernabsatzgesetz

FeV

Fahrerlaubnisverordnung

FG

Finanzgericht

FH

Fachhochschule

FSP

Kurzbezeichnung für ein Unternehmen auf dem Gebiet der Fahrzeug-Sicherheitsprüfung (FSP GmbH & Co KG)

FStrG

Bundesfernstraßengesetz

HPPVO

Hessische Pfüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung

HRA

Handelsregister Abteilung A (Einzelkaufmann, offene Handelsgesellschaft usw.)

HRB

Handelsregister Abteilung B (Aktiengesellschaft, GmbH usw.)

GVBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt

GBO

Grundbuchordnung

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GbV

Gefahrgutbeauftragtenverordnung

gem.

gemäß

GewO

Gewerbeordnung

GewStG

Gewerbesteuergesetz

GG

Grundgesetz

Ggs.

Gegensatz

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GTÜ

Gesellschaft für Technische Überwachung mbH

HandwO

Handwerksordnung

HGB

Handelsgesetzbuch

HRG

Hochschulrahmengesetz

HS

Halbsatz

HU

Hauptuntersuchung

IHK

Industrie- und Handelskammer

i. d. F.

in der Fassung

i. e. S.

im engeren Sinne

i. S.

im Sinne

JGG

Jugendgerichtsgesetz

K

Registerzeichen der Verwaltungsgerichte für Hauptverfahren

KfSachvG

Kraftfahrsachverständigengesetz

KG

Kommanditgesellschaft

KrW-/AbfG

Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetz

KSchG

Kündigungsschutzgesetz

KÜS

Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Sachverständiger e. V.

L

Registerzeichen der Verwaltungsgerichte für vorläufigen Rechtsschutz

LAG

Landesarbeitsgericht

lat.

lateinisch

LG

Landgericht

lit.

litera (Buchstabe)

M.A.

Master of Art

M.Eng.

Master of Engineering

M.Sc.

Master of Science

M.Sc.IT.

Master of Science in Information Technology

mbB

mit beschränkter Berufshaftung

Nds.

Niedersachsen

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

NRW

Nordrhein-Westfalen

O

Registerzeichen der Landgerichte für Allgemeine Zivilsachen

öbVI

öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

OHG

Offene Handelsgesellschaft

OLG

Oberlandesgericht

OMT

Outright Monetory Transactions („vorbehaltlose geldpolitische Geschäfte“)

OWiG

Ordnungswidrigkeitengesetz

PatG

Patentgesetz

PAO

Patentanwaltordnung

PartGG

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe

PI

Prüfingenieur

ProdHaftG

Produkthaftungsgesetz

pVV

positive Vertragsverletzung

R

Registerzeichen des Bundesfinanzhofs

RGBl.

Reichsgesetzblatt

Rn

Randnummer

S

Registerzeichen für Berufungen der Landgerichte in Zivilsachen

SächsBO

Sächsische Bauordnung

SächsIngG

Sächsisches Ingenieurgesetz

SächsVermKatG

Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz

saSV

staatlich anerkannter Sachverständiger

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StR

Registerzeichen des Bundesgerichtshofs für Revisionen in Strafsachen

StVG

Straßenverkehrsgesetz

StVO

Straßenverkehrsordnung

StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

TKG

Telekommunikationsgesetz

TP

Technische Prüfstelle

TÜV

Technische Überwachungs-Vereine

TVG

Tarifvertragsgesetz

TzBfG

Teilzeit- und Befristungsgesetz

U

Registerzeichen für Berufungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen

u. a.

unter anderem

UmweltHG

Umwelthaftungsgesetz

UrhG

Urheberrechtsgesetz

UStG

Umsatzsteuergesetz

usw.

und so weiter

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

VO

Verordnung

VOB

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

VOB/A

Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen

VOB/B

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

VR

Vereinsregister

VV

Verwaltungsvorschriften

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwKostG

Verwaltungskostengesetz

VwVG

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

VwZG

Verwaltungszustellungsgesetz

VZR

Verkehrszentralregister

WE

Willenserklärung

WEG

Wohnungseigentumsgesetz

Ws

Registerzeichen der Oberlandesgerichte für Beschwerden in Strafsachen

z. B.

zum Beispiel

ZPO

Zivilprozessordnung

ZR

Registerzeichen des Bundesgerichtshofs für Revisionen in

Zivilsachen

Fachliche Begriffe

Vorwort

IngenieuretrageninerheblichemMaßenichtnurschlechthinzuInnovatio- nen bei, sondern sie sind letztlich sowohl volkswirtschaftlich als auch be- triebswirtschaftlicheinganzentscheidenderFaktorzurSicherungdesWohl-standes. Sie setzen sich so mit der Natur auseinander, dass nicht die Umverteilung vorhandener Wirtschaftsgüter im Mittelpunkt steht, sondern derenMehrungdurchaktiveundkreativeTätigkeiten.Ingenieuresindganz entscheidendverbundenmitTechnikund/oderTechnologie,obimMaschi- nenbau, in der Elektronik, in der Computerindustrie, im Fahrzeugbauoderz.B. im Bauwesen. Entscheidendes Kriterium für die Ingenieure sind tech- nisch/technologische Regelprinzipien. Diese Regelprinzipien existieren nicht im luftleeren Raum. Technik/Technologie bedürfen, wenn sie gesell- schaftlich wirksam sein sollen, einer sozialen Umsetzung. Dazu brauchen die Ingenieure das Recht.

MitdemvorliegendenBuchwirdversucht,dieVerbindungzwischenden Ingenieuren und Recht aufzuzeigen. „Das Recht der Ingenieure“ soll ver- deutlichen,dassdieIngenieurezurVerwirklichungihrereigentlichenBeru- fung auch das Recht, ihr Recht benötigen. Das Recht ist weder eine „graue Verhandlungsmasse“ noch eine Horrorvision, sondern selbst ein aktives, lebendes Element, dessen sich die Ingenieure bedienen sollen. Recht als Gestaltungsmittel, Mittel zur Erreichung der Ziele. Das soll der rote Faden sein.

Gerichtet ist das vorliegende Buch sowohl an Studierende derIngenieur- wissenschaften, ob im Direkt- oder Fernstudium und/oder im berufsbeglei- tenden Studium, als auch an Ingenieure, die die Berufsbezeichnung „Inge- nieur/Ingenieurin“nacheinemerfolgreichenStudiumodernachVerleihungdurch die zuständige Behörde führen dürfen. Insoweit soll das Buch selb- ständigen, angestellten oder arbeitslosen Ingenieuren auch helfen, die je- weils vor ihnen stehenden Herausforderungen zu bewältigen.

Um diese Zielstellung zu erreichen, werden im Kapitel 1 allgemeine Rechtsbegriffe unter der Spezifikation der Ingenieure dargelegt, um zu ver- deutlichen,dassdieIngenieurealsRechtspersönlichkeitenteilhabenander Gestaltung unserer Rechtsordnung. Hierzu ist auch notwendig, dass die In- genieurediejuristischeFachsprachekennensowieinderLageundWillens sind, diese auch anzuwenden.

Im2.KapitelwirdeinÜberblicküberdasöffentlicheundprivateIngenieur- recht vermittelt und im 3. Kapitel eine nicht abschließende Übersicht über Tätigkeitsfelder von Ingenieuren.

1. Einführung

1.1 Juristische Fachsprache, Begriffe, Rechtsquellen

1.1.1 Juristische Fachsprache

Wie für jede Fachdisziplin, gibt es auch für das Recht eine Fachsprache, die juristische Fachsprache. Sofern und soweit sich Ingenieure im rechtlich erheblichen Maße betätigen, sollten sie auch die juristische Fachsprache nicht nur kennen, sondern auch beherrschen.

Nur dadurch sind sie in der Lage, einerseits an der Schaffung von juristischen Regelwerken und anderen Rechtsakten selbst aktiv teilzuhaben und andererseits juristisch exakt darauf zu reagieren (z. B. Berufzugangsregelungen für öffentlich bestellte Ingenieure sowie Anträge zur Bestellung).

Die juristische Fachsprache, die von Ingenieuren nicht nur verstanden, sondern auch aktiv angewendet werden soll, ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

Juristische Fachausdrücke sind für eine klare und kurze Ausdrucksweise unvermeidbar. Ihre Anwendung wird jedoch dadurch erschwert, dass sie abstrakt und ihre inhaltliche Bedeutung mit der allgemeinen Sprache oftmals nicht übereinstimmt.

Beispiel: „Leihe“ ist nach § 598 BGB die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Wenn der Ingenieur nach einem Verkehrsunfall einen Ersatz für seinen beschädigten Pkw benötigt, dann „leiht“ er sich jedoch keinen Pkw, sondern er „mietet“ einen Pkw. „Miete“ ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung (§ 535 Abs. 2 BGB). Wenn der Ingenieur 1.000€ benötigt, dann leiht er sich diesen Geldbetrag nicht, sondern schließt einen Gelddarlehensvertrag nach § 488 BGB ab. Danach ist er verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.

Die juristische Fachsprache ist weiterhin durch Präzision, Verständlichkeit und Effizienz gekennzeichnet. „Mit klaren und eindeutigen Regeln sind die Sachverhalte umfassend zu bestimmen. Dabei soll die Fachsprache für die jeweiligen Adressaten verständlich und wirtschaftlich sein.“

1

Verständlichkeit

Die geschriebene und gesprochene Sprache ist nicht nur ein Medium des Denkens schlechthin, sondern sie ist das einzige Arbeitsmittel des Rechts. Recht beruht auf Sprache und Sprache braucht wiederum Regeln (z. B. Rechtschreiberegeln). Dabei geht das Wort der Zahl vor

2

, wie z. B. gem. Art. 9 Abs. 1 Scheckgesetz

3

:

„Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.“

Grundsätzlich werden in Rechtsvorschriften (Fließtext) die Zahlen null bis zwölf nicht in Ziffernform, sondern in Worten ausgeschrieben und ab 13 in Ziffern angegeben (vgl. z. B. § 828 Abs. 1 BGB: „Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, …“ bzw. § 828 Abs. 3 BGB: „Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, …“.

Die Schreibweise von Zahlen wird vor allem in DIN-Vorschriften geregelt.

Die Einheitlichkeit der juristischen Fachsprache wird durch den Gesetzgeber (Legislative) gewährleistet. An seine Gesetzessprache ist die Sprache von Exekutive (Behördensprache) und Judikative (Gerichtssprache) gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Daher sind an die Gesetzessprache hohe Anforderungen zu stellen, um die Einheitlichkeit der juristischen Fachsprache nicht nur in den drei Gewalten, sondern auch bei den Rechtsanwendern zu sichern. Das scheint bei gegenwärtig 4387 Gesetzen und Verordnungen mit 83044 Einzelvorschriften sowie EU-Recht, Landesrecht und Kommunalrecht eine scheinbar unlösbare Aufgabe zu sein.

4

Nach dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit soll für das Formulieren von Rechtsvorschriften gelten:

„Nur wer genau weiß, was er vermitteln will, kann sich kurz und verständlich ausdrücken! Klarer Inhalt und gute Sprache gehen Hand in Hand!“5

Nach diesen goldenen Regeln soll auch dieses Buch verfasst werden.

Bei der Arbeit mit diesen beachten Sie den exakten Umgang mit den Rechtsvorschriften.

Nennen Sie immer erst den Paragrafen und dann das Gesetz (z. B. § 11 BGB);

bei mehreren Paragrafen dürfen §§ 11 f. BGB für §§ 11 und 12 BGB und §§ 11 ff. BGB für § 11 und mehrere direkt darauf folgende gebraucht werden;

als Abkürzungen dürfen „Art.“ für „Artikel“, „Abs.“ für „Absatz“, „S.“ für „Satz“, „Nr.“ für „Nummer“ sowie „Buchst.“ oder „lit.“ für „Buchstabe“ verwendet werden, also z. B. § 8 Abs. 1 S. 1 BGB; diese Abkürzungen werden von den Gerichten gebraucht;

als Abkürzungen dürfen auch die Absätze in römischen und die Sätze in arabischen Ziffern bezeichnet werden, also z. B. § 8 I 1 BGB; diese Abkürzungen sind in juristischen Fachzeitschriften (wie z. B. NJW anzutreffen).

1.1.2 Begriff Recht

Eine umfassende Definition des Rechts gibt es nicht. Im Allgemeinen versteht man unter „Recht“ die vom Staat gesetzte und sanktionierteallgemeinverbindliche Ordnung,die neben anderen Regelungsmitteln auf das soziale Verhalten der Rechtssubjekte ausgerichtet ist,Wertmaßstäbezum Ausdruck bringt und letztlich mitstaatlichem Zwangdurchsetzbar ist. Recht6ist insoweit an den Staat gebunden; ohne einen Staat gibt es keinRecht, wie auch umgekehrt der Staat das Recht zwingend braucht, um existieren zu können. Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist beispielsweise der Staatsaufbau geregelt sowie das Zusammenwirken von Bund und Ländern. Daraus ergibt sich weiter, dass der Staat nicht nur Recht schafft, sondern sich selbst rechtliche Regelungen gibt, an die auch er gebunden ist. Das wird auch mit dem Rechtsstaatsprinzipbeschrieben und sehr deutlich in Art. 20 Abs. 3 GG fixiert:

„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“

In dieser Verfassungsnorm werden nicht nur für die drei Gewalten (Legislative, Exekutive und Judikative) die Bindungen aufgezeigt, sondern auch der Unterschied zwischen Gesetz und Recht.

Exekutive und Judikative sind an Gesetz und Recht gebunden. „Gesetz“ ist dabei das „geschriebene“, „gesetzte“Recht („Gesetzesrecht“), in Anlehnung an Marx der in parlamentarischer Sprache „erhobene Wille“, der nach einem gesetzlich geregelten Verfahren in bestimmten Verkündungsblättern bekannt gemacht wird, also z. B. für innerstaatliches Recht der Bundesrepublik im Bundesgesetzblatt Teil I. Die Bekanntmachung eines Rechtsakts ist (immer) Voraussetzung für dessenWirksamkeit.

Neben dem (Gesetzes)Recht, also dem vom Staat gesetzten Recht, gibt es aber auch noch dasVertragsrecht. Im Unterschied zu dem vom Staat gesetzten Recht wird das Vertragsrecht von den Beteiligten des Vertrages freiwillig bestimmt. Dieses Recht ist folglich nicht allgemeinverbindlich, sondern grundsätzlich nur (freiwillig) verbindlich für die Vertragsparteien. Gemeinsam ist, dass auch dieses Recht mit Hilfe des Staates durchgesetzt werden kann.

Beispiel: Will derBauingenieur erfolgsabhängige Bauleistungen erbringen, so muss er einen Vertrag abschließen und insbesondere die geschuldeten Leistungen beschreiben und seinen Werklohn nennen. Diese vertragliche Regelung gilt nur zwischen dem Bauingenieur und seinem Vertragspartner. Unabhängig davon wirkt Gesetzesrecht z. B. im Zusammenhang mit dem Herstellen und Vorhalten einer Baustelle auf der Grundlage der BaustellV7. Diese Rechtsvorschrift ist allgemeinverbindlich und soll nicht nur den Vertragspartner des Bauingenieurs, sondern die Allgemeinheit schützen.

Der wesentliche Unterschied zwischen Gesetzesrecht und Vertragsrecht besteht vereinfacht ausgedrückt darin, dass mit dem Gesetzesrecht Interessen von Gruppen zum Gesetz erhoben werden, die letztlich in Übereinstimmung stehen mit der Meinung bzw. Anschauung der Mehrheit. Deutlich wird dies z. B. anhand von Arbeitsschutzvorschriften. Komplizierter und differenzierter wird dies jedoch dann, wenn es um die Zulassung von bestimmten Verfahren geht, wie z. B. die biotechnologische Beeinflussung des Erbgutes oder die gesetzgeberische Regelung zur „Verweilzeit“ von AKW. Es stellt sich hier zunehmend die Frage, ob mit einem Gesetz tatsächlich die Interessen der Mehrheit zum Ausdruck kommen oder vielmehr die Interessen der von der anzuwendenden Technik/Technologie betriebswirtschaftlich profilierter Unternehmen, die durch weit verbreiteten Lobbyismus8Einfluss auf Gesetze nehmen.

Für die Ingenieure erscheint diese Frage aber letztlich sekundär; sie haben das jeweils für sie geltende Gesetzesrecht zu kennen und anzuwenden.9Welche Interessengruppen möglicherweise bei der Ausarbeitung des Gesetzesrechts mitwirkten, ist unerheblich.

Das soll aber nicht bedeuten, dass die Ingenieure das Gesetzesrecht ausschließlich als „Diktat des Staates“ aufzunehmen hätten. Nein, durch ihre Interessenverbände, wie z. B. dieIngenieurkammern, können und müssen sie Einfluss auf den Erlass von Rechtsvorschriften nehmen. Denn gerade im Bereich von Wirtschaft und Technik, im Spannungsfeld der Beziehungen des Menschen zur Technik und zur Umwelt, ergeben sich immer wieder Anwendungsfälle für rechtlichen Regelungsbedarf.

Als Beispiel hierfür sei die zunehmende Relevanz der Digitalisierung angesprochen und die Notwendigkeit, rechtliche Regelungen insbesondere zum Schutz von Urheberrechten oder zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu treffen.

Mit der Schaffung neuen Gesetzesrechts kann die Außerkraftsetzung bisherigen Rechts zusammenfallen. In der Tendenz nimmt die Fülle der rechtlichen Regelungen nicht ab, sondern eher zu. Das erschwert nicht nur den Ingenieuren die Transparenz. Um überhaupt einen Überblick zu gewinnen, sollten Transparenzkriterien beachtet werden. Diese sind

objektives und subjektives Recht

öffentliches und privates Recht

materielles und formelles Recht

Rechts- und Vertragsnormen.

1.1.2.1 Objektives und subjektives Recht

„Recht im objektiven Sinne ist dieRechtsordnung, d. h. die Gesamtheit der Rechtsvorschriften“10, die die sozialen Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft allgemeinverbindlich festlegen („Alles Recht ist um des Menschen Willen gemacht“) und vom Staat gesetzt wurden (gesetztes Recht). AuchGewohnheitsrecht (durch lang andauernde Übung heraus geprägte, ungeschriebene Regeln) wird zumobjektivenRecht gezählt. Als Beispiel für Gewohnheitsrecht gilt heute der Spruch „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“

Das älteste und bedeutendste deutsch geschriebene Rechtsbuch ist der „Sachsenspiegel“, der zwischen 1215 und 1233 vom anhaltinischen Ritter Eike von Repgow verfasst wurde. Er enthält Regeln des bis dahin mündlich überlieferten Gewohnheitsrechts, die entweder als geschriebenes Recht weiter existieren oder als Gewohnheitsrecht von uns anerkannt werden11.

Beispiel: „Des Königs Straße soll so breit sein, dass ein Wagen dem anderen ausweichen kann. Der leere Wagen soll dem geladenen ausweichen und der minder geladene dem schwereren. Der Reitende weiche dem Wagen und der Gehende dem Reitenden. Sind sie aber auf einem engen Wege oder auf einer Brücke, und verfolgt man einen Reitenden oder einen zu Fuß, so stehe der Wagen still, bis sie vorkommen mögen. Welcher Wagen eher auf die Brücke kommt, der soll zuerst darüber gehen, er sei leer oder geladen.“ (Zweites Buch Art. 60 § 3)

Damit wurden im 13. Jahrhundert nicht nur erste Normen zum Bau einer Straße geschrieben, sondern auch Regeln im Verhalten der Rechtssubjekte zueinander, die jeweils heute existent sind:

„§ 1 StVO12

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.“

Mit dem objektiven Recht werden Verhaltensregeln bestimmt, die unabhängig vom Wissen und Wollen der Adressaten vorhanden sind. Sie sind unabhängig vom Bewusstsein existent, sodass folgende Aussagen gelten:

„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“13„Wissen ist Macht!“14

Das Wissen um rechtliche Regeln ist für die Ingenieure kein Selbstzweck, sondern eine grundlegende Voraussetzung für die beruflichen und privaten Entwicklungen. Nur die Ingenieure können letztlich erfolgreich bestehen, die insbesondere für ihre spezifische Ingenieurtätigkeit die geltenden Regeln kennen, beachten und sie anwenden.

Kennen:

Niemand kennt das gesamte objektive Recht; das kann auch nicht von den Ingenieuren verlangt werden. Das „Kennen-Müssen“ bezieht sich jedoch auf die Lebenssachverhalte, in denen sich die Ingenieure bewegen. So müssen die beratenden Ingenieure die anzuwendende Landesbauordnung kennen, derVermessungsingenieur die Landesvermessungsgesetze und z. B. diePrüf­ingenieure im Kfz-Wesen die Bau- und Betriebsvorschriften von Fahrzeugen und die anerkannten Prüfingenieure für Brandschutz die einschlägigen Vorschriften der Bautechnik. Die Ingenieure sind auf ihren jeweiligen Spezialgebieten „Fachleute“, was per se ein „Kennen-Müssen“ der maßgeblichen Vorschriften unterstellt.

Beachten:

Rechtsvorschriften sind zu beachten (zu berücksichtigen), wenn sie für die Ingenieure negative Folgen bringen könnten. Das sind insbesondere Schutzvorschriften zu Gunsten der Allgemeinheit oder von Dritten. Zu nennen wären hier alsSchutzvorschriften für die Allgemeinheit der § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr):15

„(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bzw. 315 d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft …“

Auch die periodisch durchzuführende Hauptuntersuchung von Fahrzeugen nach § 29 StVZO dient grundsätzlich dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und Unfällen.

Und als Schutzvorschrift für einen Einzelnen (hier der Urheber) § 106 UrhG16(unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke):

„(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Anwenden:

Rechtsvorschriften sind aktiv zu gebrauchen, zu nutzen, wenn sie dem Betreffenden Vorteile bringen können. Diese Vorteile können sein, z. B.

die Befugnis (z. B. zum Führen der Bezeichnung „Ingenieur“);

die Erlaubnis (z. B. die Fahrerlaubnis) oder

die Ermächtigung (z. B. die Einziehungsermächtigung).

Diese Vorteile werden als subjektive Rechte bezeichnet. Subjektive Rechte entstammen entweder aus dem Gesetzesrecht(z. B. das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ aus dem Ingenieurgesetz) oder aus dem Vertragsrecht(z. B. die mietvertragliche Erteilung einer Einziehungsermächtigung).

Mit der Erlangung vonsubjektivenRechten erlangt der Inhaber die Kompetenz, diese auch zu gebrauchen. Man spricht dann von einemAnspruch. Je nachdem, gegen wen sich der Anspruch richtet, unterteilt man in absolute und relative Ansprüche:

AbsoluteAnsprüche richten sich gegen jeden. Der Urheber hat beispielsweise einen absoluten Schutzanspruch, wie auch der Eigentümer.RelativeAnsprüche richten sich demgegenüber immer an andere konkrete Rechtsubjekte, wie z. B. der konkrete Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch des Urhebers gegen den Verletzer seines Urheberrechts (vgl. § 97 UrhG) oder der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer gem. § 985 BGB.

Subjektive Rechte können von dem Inhaber auf andere Personen übertragen werden (wie z. B. Eigentum), es sei denn, dass es sich um höchstpersönliche Rechte handelt (wie z. B. Fahrerlaubnis). Zudem könnte auch auf subjektive Rechte freiwillig verzichtet werden (wie z. B. Fahrerlaubnis)17oder subjektive Rechte werden von einer Behörde oder einem Gericht entzogen (wie z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis).

1.1.2.2 Öffentliches und privates Recht

Sämtliche Rechtsbeziehungen werden entweder dem öffentlichen oder dem privaten Recht zugeordnet. Für die Ingenieure ist die Unterscheidung insbesondere deswegen wichtig, um ihre rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sachgerecht auszunutzen. Vom Wesen her unterscheiden sich öffentliches Recht und privates Recht durch unterschiedliche Interessenlagen und davon abgeleitet durch modifizierte rechtliche Instrumentarien.

ImöffentlichenRecht überwiegen die Interessen der Gemeinschaft (der Öffentlichkeit) gegenüber dem Interesse des Einzelnen und die rechtlichen Instrumentarien sind grundsätzlich zwingend (wie z. B. der Verwaltungsakt). Demgegenüber stehen sich imprivatenRecht die Interessen der Privatpersonen gegenüber, denen vom Grundsatz her eine Dispositionsfreiheit (z. B. Vertragsfreiheit) eingeräumt wird.

Beispiel: Das Ingenieurstudium erfolgt überwiegend im öffentlichen Interesse. Zulassung und Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses an einer Hochschule sind öffentlich-rechtlicher Natur. Das Arbeitsverhältnis der Ingenieure, begründet durch einen Arbeitsvertrag, ist demgegenüber privatrechtlicher Natur, weil hier überwiegend private Interessen verwirklicht werden.

Das Recht der Ingenieure wird demnach sowohl vom öffentlichen als auch privaten Recht18geprägt. Entscheidend für die Zuordnung ist das überwiegende Interesse.

Beispiel: Wie bereits oben betont, unterliegt dasArbeitsverhältnis dem privaten Recht. Wird dem Ingenieur gegenüber eine Arbeitgeberkündigung ausgesprochen, so kann er sich dagegen – wenn die Voraussetzungen vorliegen – mit einerKündigungsschutzklage zur Wehr setzen (vgl. § 4 KSchG).19DasKündigungsschutzverfahren ist selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen, da es hier um vom Staat garantierte Interessen geht, also das öffentliche Interesse am Schutz der Arbeitnehmer z. B. vor sozial ungerechtfertigten Arbeitgeberkündigungen.

An diesem Beispiel wird deutlich, dass die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht nicht immer einfach ist. Hilfreich ist insoweit die Zuordnung des Rechtsverhältnisses zu einem Rechtszweig, der sich vom Grundsatz her dem öffentlichen oder privaten Recht zuordnen lässt.

Demgegenüber gibt es viele Rechtsgebiete, die sowohl dem öffentlichen als auch dem privaten Recht zugeordnet werden. Dazu gehören z. B. das Arbeitsrecht, das Baurecht, das Verkehrsrecht, das Versicherungsrecht und das Umweltrecht. Auch imIngenieurrecht verwirklichen sich sowohl öffentliche als auch private Interessen.

Als Faustregel der Unterscheidung zwischen öffentlichem Ingenieurrecht und privatem Ingenieurrecht gilt, dass Zulassung und Schutz der Tätigkeit als Ingenieur öffentlich-rechtlich bzw. konkrete Ausgestaltungen der Ingenieurtätigkeit privatrechtlich determiniert sind.

Beispiel: Die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ darf grundsätzlich nur führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist. Dieses Eintragungsverfahren erfolgt im öffentlichen Interesse und ist somit öffentlich-rechtlich. Konkrete Tätigkeitsbeschreibungen der Beratenden Ingenieure erfolgen in der Regel durch privat-rechtliche Verträge.

Die Unterscheidung in öffentliches und privates Recht erfolgt nicht zum Selbstzweck. Die Ingenieure müssen ihr Agieren jeweils zuordnen können, um insbesondere

a) die notwendigen Gestaltungsmittel anzuwenden und

b) die zuständige Gerichtsbarkeit zu erkennen und ggf. anzurufen.

Um bei dem letzten Beispiel zu bleiben:

Für den ersten Fall, dass die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure abgelehnt wird, hätte der Antragsteller die ihm nach dem Verwaltungsrecht zustehendenRechtsbehelfe bis hin zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Widerspruch bzw. Anfechtungsklage/Verpflichtungsklage).

Im zweiten Fall könnte der Beratende Ingenieur dann, wenn die ihm zustehende vertragliche Gegenleistung nicht gewährt wird, z. B. vor dem Amtsgericht auf Erfüllung klagen (z. B. Werklohnklage).

1.1.2.3 Materielles und formelles Recht

Unter dem Begriff „materiellesRecht“ versteht man den Inhalt des subjektiven Rechts, also der Ansprüche aus dem

öffentlichen oder

privaten Recht

bzw.

aus

Gesetzesrecht oder

Vertragsrecht.

Beispiel: a) Ahndungsverfolgungsanspruch der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Vorliegens einer Straftat (Anspruch aus öffentlichem Recht),

b) Schadenersatzanspruch des Geschädigten wegen einer unerlaubten Handlung (Anspruch aus privatem Recht) bzw.

c) Unterlassungsanspruch des Urhebers gegen denjenigen, der sein Urheberrecht verletzt (gesetzlicher Anspruch), und

d) Vergütungsanspruch des angestellten Ingenieurs (vertraglicher Anspruch).

Dabei können die Ansprüche auch aus verschiedenen Bereichen stammen, wie z. B. der Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB aus privatem und Gesetzesrecht oder der öffentlich-rechtliche Ahndungsverfolgungsanspruch der Staatsanwaltschaft mit einem Vergütungsanspruch aus einem Vertrag (wie z. B. betrügerische Nichtzahlung einer vertraglich geschuldeten Vergütung).

DasformelleRecht regelt die Durchsetzung des materiellen Rechts, also insbesondere das Verfahren. Materielles Recht (die erste Seite der Medaille) verwirklicht sich nicht von selbst, sondern bedarf grundsätzlich der Geltendmachung und ggf. eines gerichtlichen Verfahrens. Ohne formelles Recht ist materielles Recht in der Regel ohne Wirkung, gerechtfertigte Ansprüche bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht rechtzeitig und formgerecht sowie in dem speziellen Verfahren geltend gemacht werden.

Beispiel: Nach materiellem Recht bedürfen u. a. Kündigungen des Arbeitsvertrages der Schriftform (§ 623 BGB).20Wird die Schriftform nicht beachtet, dann ist die Willenserklärung nichtig (§ 125 BGB). Die Nichtigkeit (Unwirksamkeit) tritt aber nicht automatisch ein, sondern der Empfänger der formunwirksamen Kündigung muss im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht geltend machen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. An die Frist des § 4 KSchG ist der Arbeitnehmer nicht gebunden.

Nimmt der Berechtigte seinen Anspruch jedoch nicht ordnungsgemäß wahr, dann würde die nach materiellem Recht unwirksame Kündigung also wirksam sein. Wir sprechen dann vonmaterieller Wirksamkeit.

Für die Ingenieure bedeutet dies aber auch, dass sie nicht nur das formelle Recht kennen müssen (die zweite Seite der Medaille), sondern sie sind auch angehalten, dieses formelle Rechtordnungsgemäßanzuwenden. Dabei geht es insbesondere um das Erheben von statthaften und zulässigen Rechtsbehelfen. VonstatthaftenRechtsbehelfen spricht man, wenn der Rechtsbehelf überhaupt vor der angerufenen Institution erhoben werden kann. Dabei ist in aller Regel zu überprüfen, welchen Charakter das zugrundeliegende Rechtsverhältnis hat.

Beispiel: Der freiberuflich tätige Ingenieur begehrt Vergütungsansprüche gegen seinen Auftraggeber. Der statthafte Rechtsbehelf wäre eine Vergütungsklage vor dem zuständigen Zivilgericht, da davon auszugehen ist, dass ein zivilrechtlicher Dienstleistungsvertrag und kein Arbeitsvertrag begründet worden ist.

Die Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs ist Voraussetzung für die Zulässigkeit.

VonzulässigenRechtsbehelfen wird demgegenüber gesprochen, wenn sie insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden sind, um wegen eines berechtigten Interesses eine Behörde oder ein Gericht in Anspruch zu nehmen (Rechtsschutzbedürfnis).

Beispiel: Würde die Vergütungsklage nach dem vorgenannten Beispiel nicht von dem freiberuflich tätigen Ingenieur, sondern von seiner Ehegattin als Klägerin erhoben werden, dann fehlt das Rechtsschutzbedürfnis und die Klage wäre zwar statthaft, aber unzulässig.

Die meisten Rechtsbehelfe sind schriftlich zu erheben, die Erklärung muss die Namensunterschrift des Erklärenden enthalten (vgl. § 126 BGB). Welche Ausschlussfristen zur Erhebung des jeweiligen Rechtsbehelfes gelten, ergibt sich wieder aus anzuwendenden Rechtsvorschriften. Zu beachten ist, dass unter dem Begriff „Rechtsbehelf“ auch Rechtsmittel sowie förmliche und formlose Gesuche fallen.

Beachten Sie, dass formlose Gesuche die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung nicht antasten. Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Das BVerfG bzw. die Landesverfassungsgerichte entscheiden über Verfassungsbeschwerden, die von jedem Rechtssubjekt erhoben werden können mit der substantiierten Behauptung, von der öffentlichen Gewalt in einem ihm zustehenden Grundrecht oder in einem grundrechtlichen Recht verletzt zu sein. Die Erschöpfung des Rechtsweges ist notwendig und die Anzahl der überhaupt zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerden eher sehr gering. So wurden z. B. im Jahre 2015 von den Kammern des BVerfG 5.769 Verfahren nicht angenommen und ­lediglich 98 stattgegeben.22

Zudem wird derjenige, der einen Rechtsbehelf einlegen könnte (subjektives Recht!), im öffentlichen Recht ausdrücklich darüber belehrt, wie (Form), in welcher Frist und wo er den Rechtsbehelf erheben kann.

Beispiel: Der Empfänger eines Bußgeldbescheides ist gem. § 66 OWiG darüber zu belehren, wie (schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde) in welcher Frist (zwei Wochen) und wo (bei der erlassenden Behörde) er den Einspruch erheben kann.

Im privaten Recht erfolgt eine solcheRechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich nicht (Regel), nur in Ausnahmefällen. Die Ausnahmefälle sind gesetzlich normiert und z. B. im Verbraucherschutzrecht (vgl. § 355 BGB) anzutreffen.

Beispiel(Regel): Spricht der Ingenieur eine schriftliche Arbeitgeberkündigung aus, so hat er den Adressaten dieser Erklärung nicht über dessen subjektives Recht zur Erhebung einerKündigungsschutzklage gem. § 4 KSchG zu belehren.

Beispiel(Ausnahme): Wenn der Ingenieur jedoch als Unternehmer im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts (vgl. § 312 c BGB) das Erbringen von Dienstleistungen anbietet, dann hat er seinen Vertragspartner über dessen Widerrufsrecht gem. § 356 BGB zu belehren. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag eines Unternehmers mit einem Verbraucher außerhalb geschlossener Geschäftsräume abgeschlossen wurde, § 312 b BGB.23

1.1.2.4 Rechtsnormen und Vertragsnormen

Eine Norm ist eine „Regel“24des menschlichen Verhaltens und wirkt als Maßstab zur einheitlichen rechtlichen Bewertung und Behandlung von Vorgängen (z. B. zum Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen oder zum Erfüllen von arbeitsvertraglichen Verpflichtungen), von Sachverhalten (z. B. Konsequenzen aus einem Unfall) oder Verhältnissen (z. B. Überwachungsverfahren von Behörden gegenüber Ingenieuren), die im Einzelnen zwar verschieden, in ihren charakteristischen Elementen jedoch gleichartig sind.

Erlangt der Studierende A im Bundesland X denberufsqualifizierenden Abschluss „B. Eng.“ und der Studierende B im Bundesland Y ebenfalls den „B. Eng.“, dann sind dies zwar verschiedene Vorgänge insbesondere der Personen, Ort und Zeit, jedoch weisen beide Vorgänge für den Erwerb desakademischen Grades „B. Eng.“ charakteristische Züge auf, indem der akademische Grad erst nach erfolgreichem Bestehen der in den jeweiligen Prüfungsordnungen festgelegten Prüfungen erteilt wird.

DieRechtsnorm ist allgemeinverbindlich und enthält einen staatlichen Befolgungsanspruch. DieVertragsnorm ist demgegenüber lediglich verbindlich zwischen denVertragspartnern und enthält einen Befolgungsanspruch zwischen den Parteien, der letztlich mit Hilfe des Staates erzwungen werden kann.

Die Rechtsnorm ist prinzipiell in Rechtsvorschriften enthalten, also im objektiven Recht fixiert. Sie wurde im Rahmen einesrechtsstaatlichen Verfahrens erlassen und ist allgemeinverbindlich.

Keine Rechtsnormen sind die verwaltungsinternenVerwaltungsvorschriften (VV), die das Verhalten innerhalb einer Behörde regeln, also nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind. Gleichwohl entfalten die VV indirekte Wirkung für die Allgemeinheit.

Als Beispiel sei die „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 20. Juni 2016“ genannt, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.25Diese zeitlich befristete Richtlinie (tritt am 30. Juni 2019 außer Kraft) regelt nicht nur das Ziel der Bundes­regierung, die Entwicklung der Elektromobilität zu forcieren, um die für das Jahr 2020 gesetzte Marke von einer Million Elektrofahrzeugen zu erreichen, sondern beschrieb auch das Verfahren dieser Förderung; sie war direkt gerichtet an die Verwaltung und entfaltete indirekte Wirkung für die Antragsteller. Diese hatten zwar keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung, jedoch Anspruch auf ermessensfehlerfreie Pflichterfüllung durch die Behörde.

Inhaltlich sind Verwaltungsvorschriften durch viele Detailregelungen gekennzeichnet. Auch haben sie vom äußeren Erscheinungsbild oftmals nicht die für Rechtsvorschriften typische Strukturierung in Paragrafen, Absätze, Sätze und Ziffern. Die vorgenannte Richtlinie zur „Abwrackprämie“ enthält beispielsweise nur (arabische) Ziffern und Gedankenpunkte. Das ist für eine Rechtsvorschrift völlig undenkbar.

Rechtsvorschriften

Verwaltungsvorschriften

gerichtet an die Allgemeinheit mit konkreten Ansprüchen der Adressaten

äußere Erscheinung klar strukturiert

bekanntgemacht in Verkündungsblättern der Legislative (z. B. BGBl.)

gerichtet an die Verwaltung ohne konkrete Ansprüche der indirekt Betroffenen

äußere Erscheinung verwaltungsintern „frei“

bekanntgemacht in Verkündungs­blättern der Exekutive (z. B. BAnz)

Der Verstoß gegen Rechtsvorschriften kann im öffentlichen Recht vor allem straf- oder bußgeldrechtlich geahndet werden, der Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften erfolgt auf disziplinarischem Wege. Keinesfalls darf aus dem Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften hergeleitet werden, dass damit die straf- oder bußgeldrechtliche Ahndung ausgeschlossen wäre.

Beispiel: Nach den Richtlinien (VV) des Innenministeriums von NRW sind Geschwindigkeitsmessungen an Unfallschwerpunkten durchzuführen. Im Amtsgerichtsbezirk von Herford wurden vom als „Richter Gaspedal“ bezeichneten Amtsrichter 42 Kraftfahrer vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Bildaufnahmen fehle, da diese nicht entsprechend den VV von NRW an Unfallschwerpunkten aufgenommen worden seien. Diese Auffassung ist falsch. Das Gericht ist an Gesetz und Recht gebunden und nicht an die VV der Behörden. Das Nichtbeachten von VV lässt das durch Verkehrszeichen begründete Gebot der Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit nicht entfallen.26

Vom Grundsatz her geben sowohl Rechts- als auch Vertragsnormen einerseits ein bestimmtes Verhalten vor und enthalten andererseits einen Befolgungsanspruch, also eine Verbindlichkeit. Das rechtfertigt zu einer Differenzierung in Gruppen von Rechts- und Vertragsnormen.

1.1.2.4.1 Gruppe nach Verhaltensanforderungen