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Probleme und Tücken des Strafverfahrens anschaulich dargestellt: - Praxisorientiert: Darstellung des Strafverfahrens vom Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung der Tatsacheninstanz bis zum Urteil und dem anschließenden Rechtsmittelverfahren. - Anschaulich: Wiedergabe einer Originalakte bis zur Revisionsentscheidung. - Nutzerfreundlich: spezielle Kapitel zu Besonderheiten der Revision und zu prozessualen Zwangsmitteln. - Hilfreich: Beispielsfälle, Formulierungs- und Entscheidungsmuster einschließlich kompletter Urteilsbeispiele. Die vollständig aktualisierte Neuauflage berücksichtigt die seit der Vorauflage ergangenen Veränderungen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung.
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Veröffentlichungsjahr: 2025
Eine systematische Darstellung mit Originalakte und Fallbeispielen
von
Dr. Klaus HallerVorsitzender Richter a.D. (Landgericht Bonn)
und
Klaus ConzenVorsitzender Richter a.D. (Oberlandesgericht Köln)
10., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
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ISBN 978-3-8114-6858-0
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Strafprozessrecht wird in der juristischen Ausbildung vernachlässigt. Der „fertige“ Jurist ist bewandert im materiellen Recht, hat von dessen oftmals schwierigen Durchsetzung aber allenfalls rudimentäre Vorstellungen. Daher ist es gut, dass Sie sich mit dieser vielschichtigen und interessanten Materie beschäftigen wollen (oder müssen). Bei näherem Hinsehen zeigt sie sich lebensnaher und greifbarer als die ebenso wichtige, aber zuweilen nüchtern und theoretisch anmutende Ziviljustiz. Strafverfahren beschäftigen sich eben oftmals mit extremen Situationen menschlichen Handelns, dem „wahren Leben“. Sie sind in ihrer äußeren Gestaltung gelegentlich konfliktbeladen und unterliegen in Einzelfällen großer öffentlicher Beachtung.
Strafverfahren sind auch Gegenstand gesellschaftlicher Diskurse und folglich des rechtspolitischen Interesses, dem bekanntermaßen nicht zwingend weitsichtige Reaktionen des Gesetzgebers folgen. Es hinterlässt jedoch seine Spuren in den maßgeblichen Vorschriften, deren zahlreiche und zuweilen kurzatmige Veränderungen vom Rechtsanwender kaum mehr zu überblicken sind. Manche Neuerungen basieren auf (oft nützlichen, selten gut kommunizierten) europarechtlichen Vorgaben.
Besonders hervorzuheben ist in der Historie das Gesetz zur verpflichtenden Einführung der elektronischen Akte vom 05.07.2017 mit der passworttauglichen Abkürzung EAJEGuERVFöG. Es hat in einem langen und technisch anspruchsvollen, bis Anfang 2026 währenden Übergangsprozess nicht nur die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten grundlegend verändert, sondern – wohl nicht nur zum Guten – auch die Anforderungen an die kognitive Erfassung des Akteninhalts. Letzte Änderungen hierzu gab es im Juli 2024 mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, mit welchem etwa die formalen Anforderungen für einen Strafantrag reduziert wurden. Zu erwähnen sind auch die Gesetze „zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ vom 16.06.2021 sowie zur „Fortentwicklung der Strafprozessordnung“ vom 25.06.2021 oder das von der Praxis heftig kritisierte Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom November 2023 (DokHVG). Dieses sollte Land- und Oberlandesgerichte verpflichten, erstinstanzliche Hauptverhandlungen – insbesondere auch Zeugenaussagen – standardmäßig aufzuzeichnen und sogleich elektronisch zu transkribieren. Welche Änderungen dies für die Kommunikation vor Gericht bedeutet hätte, liegt auf der Hand. Das Vorhaben wurde zwar vom Bundesrat blockiert und fiel angesichts der Neuwahlen im Februar 2025 der Diskontinuität des Bundestages zum Opfer. Es zeigt aber die ungebremste und spannende Dynamik gesetzgeberischen Wirkens.
Bedenkt man daneben, dass ohnehin zahlreiche Vorschriften der aktuellen StPO mit angehängten Buchstaben versehen sind (z.B. §§ 100a ff., 406a bis 406l StPO), so erscheint das gesetzgeberische Wirken mehr denn je als gelegentlich vom tagespolitischen Änderungseifer getriebenes Flickwerk.
Veränderungen kommen aber über die Rechtsprechung der Revisionsinstanz oder das Bundesverfassungsgericht auch aus der Justiz selbst. Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Strafverfahrens bleiben also in Bewegung und verlangen dem Rechtsanwender einiges ab.
Dieses Buch soll Ihnen etwas von dieser Spannung sowie den nötigen Durchblick bei der Einarbeitung, Vertiefung oder Aktualisierung Ihres Wissens vermitteln, und zwar
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im Studium (wo man sich den über den unmittelbaren Studienbedarf hinausgehenden Inhalt in froher Erwartung der Referendarzeit oder des Berufsanfangs für später aufheben kann),
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in der Referendarzeit,
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für die Strafverteidigung oder die Vertretung von Tatopfern bzw. Geschädigten,
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für die berufliche Tätigkeit bei Staatsanwaltschaft oder Gericht, wo man in der Regel unvorbereitet in das kalte Wasser des ersten Strafverfahrens geworfen wird.
Bei der Lektüre folgen Sie – nach einer Darstellung der für das gesamte Strafverfahren grundlegenden Prinzipien – der realen Chronologie über das Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung der Tatsacheninstanz zum Rechtsmittelverfahren. In besonderen Kapiteln sind zudem praktische Probleme der Abfassung strafrichterlicher Urteile sowie die strafprozessualen Zwangsmittel abgehandelt.
Selbstverständlich können und wollen wir Ihnen bei konkreten Problemen nicht den Blick in die einschlägige Kommentierung ersparen. Dieses Buch soll Ihnen aber den erforderlichen Überblick und das nötige Fundament vermitteln, welches Sie benötigen, um im strafprozessualen Alltag zu bestehen. Zur Veranschaulichung dienen optisch hervorgehoben die Wiedergabe eines Aktenstücks von der Strafanzeige bis zum Revisionsurteil sowie zahlreiche Beispielsfälle und Entscheidungsmuster.
Unsere Ausführungen orientieren sich an den praktischen Problemen bzw. Rechtsfragen eines Strafverfahrens und den Lösungsmodellen der Rechtsprechung. Natürlich gibt es zu fast jedem juristischen Problem verschiedene Auffassungen. Der Rahmen dieses Buches würde aber gesprengt – und Sie orientierungslos zurückgelassen – wollte man sie alle darstellen. So haben wir dies auf wichtige Punkte beschränkt. Ohnehin finden sich in den zitierten Entscheidungen des BGH oder des BVerfG zu umstrittenen Rechtsfragen auch die maßgeblichen Literaturstimmen wieder. Der um wissenschaftliche Vertiefung Bemühte wird hier also schnell fündig.
Was die in Fußnoten zitierte Rechtsprechung und Literatur angeht, so haben wir uns weiterhin um einen sparsamen Umgang bemüht. Sie sollen im Schrifttum oftmals nur durch Berufung auf eine höhere Instanz die eigenen Ausführungen glaubhafter erscheinen lassen. Verfallen Sie nicht in diesen Autoritätsglauben. Lassen Sie sich nicht davon abhalten, selbst nachzudenken und sich eine eigene Meinung zu den oftmals auch rechtspolitisch interessanten Interessenkonflikten zu bilden. In diesem Buch haben Fundstellennachweise allein den Zweck, dass Sie sich in einen bestimmten Problemkreis noch näher vertiefen können. Trösten Sie sich also mit dem Gedanken, dass Sie nicht alle nachschlagen müssen. Der Praktiker wird sich hoffentlich über den Fundus an Argumentationshilfen freuen. Soweit unter Angabe des Aktenzeichens auf Entscheidungen Bezug genommen wird, finden Sie diese über die Suchmaske der Homepage des jeweiligen Gerichts (z.B. www.bundesgerichtshof.de oder www.bundesverfassungsgericht.de).
Die letzte Auflage wurde vollständig überarbeitet und auf den allerneuesten Stand gebracht.
Und nun wünschen wir Ihnen wieder viel Vergnügen und – soweit Prüfungen anstehen – viel Erfolg.
Bonn, im Mai 2025Dr. Klaus HallerKlaus Conzen
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungs- und Literaturverzeichnis
Kapitel 1Grundlagen des Strafverfahrens
A.Strafjustiz und Gesellschaft1 – 4
B.Gesetzliche Grundlagen des Strafverfahrens5 – 8
C.Tragende Verfahrensprinzipien/Unterschiede zum Zivilverfahren9 – 51
I.Offizialmaxime10 – 13
1.Grundsatz10
2.Durchbrechungen11 – 13
II.Legalitätsprinzip14 – 16
III.Ermittlungs- oder Untersuchungsmaxime17
IV.Anklagegrundsatz18 – 20
V.Beschleunigungsgrundsatz (Konzentrationsmaxime)21 – 28
VI.Öffentlichkeit der Verhandlung29 – 35
VII.Unmittelbarkeit und Mündlichkeit36, 37
VIII.„In dubio pro reo“38
IX.Faires Verfahren („fair trial“)39 – 43
X.Rechtliches Gehör44 – 47
XI.„ne bis in idem“ – Verbot der Mehrfachverfolgung48 – 51
Kapitel 2Das Ermittlungsverfahren
A.Stellung des Ermittlungsverfahrens im Gesamtablauf52, 53
B.Die „Tat“ als Grundlage der Strafverfolgung54 – 69
I.Materiell-rechtlicher Handlungsbegriff58 – 60
II.Prozessualer Tatbegriff61 – 69
C.Einleitung des Ermittlungsverfahrens70 – 117
I.Originalakte71 – 93
II.Strafanzeige94 – 96
III.Strafantrag97 – 108
1.Deliktstypen/Antragserfordernis98 – 102
2.Wirksamkeitsvoraussetzungen103 – 107
3.Rücknahme des Strafantrags108
IV.Einschreiten von Amts wegen109 – 111
V.Tätigwerden aufgrund einer Weisung/Aufbau der Staatsanwaltschaft112 – 114
VI.Die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“115 – 117
1.Verhältnis zur Polizei115, 116
2.Verhältnis zu Finanzbehörden117
D.Zweck, Ziel und Ablauf des Ermittlungsverfahrens118 – 121
E.Umfang der Ermittlungen122 – 127
I.Standardmaßnahmen123, 124
II.Transnationale Vernetzung125 – 127
F.Der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren128 – 153
I.Der Beschuldigte als Beweismittel128
II.„Nemo-tenetur-Grundsatz“129 – 132
III.Pflicht zur Beschuldigtenvernehmung133, 134
IV.Vernehmung durch die Polizei135, 136
V.Verbotene Vernehmungsmethoden137 – 139
VI.Relevante Fehler bei der Beschuldigtenvernehmung140 – 146
1.Belehrung über das Schweigerecht140 – 143
2.Missachtung des Rechts zur Konsultation eines Verteidigers144
3.Belehrung über konsularische Hilfe145, 146
VII.Sonstige Rechte des Beschuldigten147 – 153
1.Akteneinsicht148, 149
2.Anwesenheit bei Ermittlungshandlungen150 – 153
G.Der Zeuge im Ermittlungsverfahren154 – 168
I.Pflichten des Zeugen155
II.Ablauf der Zeugenvernehmung156
III.Relevante Fehler bei der Zeugenvernehmung157, 158
IV.Richterliche Zeugenvernehmung159
V.Schutz des Zeugen, insbesondere des Tatopfers160 – 168
H.Abschlussmöglichkeiten des Ermittlungsverfahrens169 – 195
I.Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO169 – 172
II.Verfahrenseinstellungen nach §§ 153, 153a StPO173 – 179
1.Voraussetzungen einer Einstellung nach § 153 StPO175 – 177
2.Voraussetzungen einer Einstellung nach § 153a StPO178, 179
III.Verfahrenseinstellungen nach §§ 154, 154a StPO180 – 187
1.Allgemeines180
2.Abgrenzung zwischen § 154 und § 154a StPO181, 182
3.Beispiele183 – 187
IV.Verfahrenseinstellung nach § 154f StPO188, 189
V.Alle Einstellungsmöglichkeiten auf einen Blick190 – 192
1.Vorläufige Einstellungen190
2.Endgültige Einstellungen ohne Strafklageverbrauch191
3.Endgültige Einstellungen mit beschränktem Strafklageverbrauch192
VI.Verweisung auf den Privatklageweg193
VII.Anklage194, 195
I.Die Anklageschrift196 – 225
I.Inhalt, Wirkung und Form im Überblick196 – 198
II.Aufbau der Anklageschrift199 – 209
1.Kopf und Adressat199
2.Anklagesatz200 – 205
3.Angabe der Beweismittel206
4.Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen und Antrag207 – 209
III.Adressat der Anklageschrift210 – 215
IV.Abschlussverfügung216 – 225
Kapitel 3Das gerichtliche Verfahren erster Instanz
A.Die Beteiligten, ihre Rechte und Pflichten227 – 358
I.Der Angeklagte227 – 252
1.Schweigerecht228 – 231
2.Anwesenheitsrechte und -pflichten232 – 249
a)§ 230 StPO233
b)§ 231 StPO234, 235
c)§ 231a StPO236
d)§ 231b StPO237
e)§ 231c StPO238
f)§ 232 StPO239
g)§ 233 StPO240, 241
h)§ 247 StPO242 – 248
i)§ 411 StPO249
3.Sonstige Rechte des Angeklagten250 – 252
II.Der Verteidiger253 – 277
1.Funktion und Stellung253, 254
2.Auswahl255 – 267
a)Wahlverteidiger255
b)Pflichtverteidiger256 – 267
3.Prozessuale Rechte268 – 277
a)Akteneinsicht269 – 274
b)Recht auf ungehinderten Umgang mit dem Mandanten275, 276
c)Sonstige Verteidigerrechte277
III.Die Staatsanwaltschaft278 – 280
1.Funktion und Stellung278, 279
2.Prozessuale Rechte280
IV.Zeugen281 – 308
1.Funktion und Stellung281
2.Pflichten282
3.Rechte283 – 308
a)Überblick283 – 287
b)Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen288 – 295
aa)Anwendungsfälle288 – 291
bb)Belehrungspflicht292 – 294
cc)Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts295
c)Zeugnisverweigerung aus beruflichen Gründen296 – 301
d)Zeugnisverweigerung aus dienstlichen Gründen302, 303
e)Auskunftsverweigerung304 – 308
V.Sachverständige309 – 319
1.Funktion und Stellung309 – 314
2.Abgrenzung zwischen Sachverständigen und Zeugen315, 316
3.Auswahl und Bestellung317 – 319
VI.Das Tatopfer320 – 335
1.Nebenklage321 – 327
a)Anschlussbefugnis und -erklärung322 – 324
b)Rechte des Nebenklägers325 – 327
2.Adhäsionsverfahren328 – 332
a)Prozessuale Vorteile329
b)Verfahrensgang und Entscheidung330 – 332
3.Vermögensabschöpfung333, 334
4.Psychosoziale Prozessbegleitung335
VII.Gerichtshilfe336
VIII.Dolmetscher337 – 339
1.Funktion und Stellung337, 338
2.Auswahl339
IX.Urkundsbeamter der Geschäftsstelle340
X.Rechtspfleger341, 342
XI.Berufsrichter343 – 347
1.Allgemeines343 – 345
2.Gerichtsaufbau/Instanzenzug346, 347
XII.Schöffen348 – 358
1.Funktion, Arten und Auswahl348 – 354
2.Rechte und Pflichten355 – 358
B.Ablauf des gerichtlichen Verfahrens359 – 428
I.Das Zwischenverfahren359 – 369
1.Zweck und Gestaltung359 – 362
2.Einstellung des Verfahrens363
3.Eröffnungsbeschluss364 – 367
4.Ablehnung der Eröffnung368, 369
II.Vorbereitung der Hauptverhandlung370 – 386
1.Terminbestimmung370, 371
2.Ladungen372 – 386
a)Allgemeine Regelungen372, 373
b)Besonderheiten der Ladung bei einzelnen Beteiligten374 – 386
aa)Die Ladung des Angeklagten374 – 379
bb)Die Ladung des Verteidigers380, 381
cc)Die Ladung von Zeugen382 – 384
dd)Ladung und Information sonstiger Beteiligter385, 386
III.Gang der Hauptverhandlung387 – 413
1.Aufruf der Sache388
2.Feststellung der Präsenz389
3.Vernehmung des Angeklagten zur Person390
4.Verlesung des Anklagesatzes391 – 393
5.Information über Absprachen394
6.Belehrung des Angeklagten, § 243 Abs. 5 S. 1 StPO395
7.„Opening Statement“396
8.Vernehmung des Angeklagten zur Sache397, 398
9.Beweisaufnahme399 – 402
10.Schlussvorträge403
11.Letztes Wort des Angeklagten404
12.Beratung des Gerichts und Abstimmung405 – 407
13.Urteilsverkündung408
14.Rechtsmittelbelehrung, § 35a StPO409, 410
15.Unterbrechung und Aussetzung der Hauptverhandlung411 – 413
IV.Protokoll über die Hauptverhandlung414 – 428
1.Funktion414
2.Umfang und Wirkungen der Beweiskraft415 – 417
3.Voraussetzungen der Beweiskraft418, 419
4.Begriff der (zu protokollierenden) „Förmlichkeit“420 – 428
Kapitel 4Die gerichtliche Beweisaufnahme
A.Unterscheidung Strengbeweis – Freibeweis430 – 434
I.Strengbeweis431
II.Freibeweis432 – 434
B.Aufklärungspflicht – Beweisantrag – Beweisermittlungsantrag435 – 510
I.Überblick435 – 437
II.Inhalt und Grenzen der Aufklärungspflicht438 – 459
1.Zulässigkeit der Beweiserhebung440
2.Bedeutung der Beweistatsache441
3.Geeignetheit des Beweismittels442 – 446
a)Zeugen443, 444
b)Sachverständige445
c)Augenschein/Urkunden446
4.Erreichbarkeit des Beweismittels447 – 457
5.Schätzungen458, 459
III.Voraussetzungen und Wirkungen des Beweisantrags460 – 509
1.Zulässigkeit des Beweisantrags461 – 479
a)Antragsrecht462, 463
b)Notwendiger Inhalt464 – 473
c)Notwendige Form474
d)Frist475
e)Mögliche Bedingungen/Hilfsbeweisantrag476 – 479
2.Protokollpflicht480
3.Ablehnungsmöglichkeiten481 – 509
a)Ablehnung einer Zeugenvernehmung484 – 500
b)Ablehnung des Sachverständigenbeweises, § 244 Abs. 3 und 4 StPO501 – 508
c)Ablehnung sonstiger Beweiserhebungen, § 244 Abs. 5 StPO509
IV.Der Beweisermittlungsantrag510
C.Präsente Beweismittel511, 512
D.Der Unmittelbarkeitsgrundsatz513 – 519
I.Regelungsgehalt513
II.Ausnahmen514 – 519
1.Der Zeuge vom Hörensagen515
2.Vorführung einer Videoaufzeichnung516 – 519
E.Die Zeugenvernehmung520 – 533
I.Ablauf der Zeugenvernehmung520 – 522
II.Probleme der Bewertung einer Zeugenaussage523 – 531
III.Lichtbildvorlage und Wahlgegenüberstellung532, 533
F.Der Urkundenbeweis534 – 562
I.Förmliche Einführung von Urkunden in das Verfahren535
II.Zulässigkeit des Urkundenbeweises536 – 562
1.Grundsatz der Unmittelbarkeit, § 250 StPO537 – 540
2.Durchbrechungen541 – 562
a)Verlesung von Protokollen oder Erklärungen543 – 553
aa)Die richterlichen Vernehmungsprotokolle, § 251 Abs. 2 StPO545 – 548
bb)Andere Protokolle und Urkunden, § 251 Abs. 1 StPO549 – 551
cc)Das Verfahren der Verlesung552
dd)Verlesung im Freibeweisverfahren553
b)Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung554
c)Richterliches Protokoll bei Geständnis oder Widersprüchen555 – 558
d)Ausnahmeregelung des § 256 StPO559 – 562
G.Die Augenscheinseinnahme563, 564
H.Hinweispflicht und Nachtragsanklage565 – 583
I.Der Hinweis, § 265 StPO566 – 578
1.Voraussetzungen der Hinweispflicht567 – 576
a)Veränderungen hinsichtlich des angeklagten Strafgesetzes568, 569
b)Hervortreten sonstiger relevanter Umstände570 – 576
2.Rechte des Angeklagten bei erteiltem Hinweis577, 578
II.Die Nachtragsanklage, § 266 StPO579 – 583
1.Wirksamkeitsvoraussetzungen580 – 582
2.Rechte des Angeklagten583
I.Beweisverbote584 – 629
I.Beweiserhebungsverbote585, 586
II.Beweisverwertungsverbote587 – 626
1.Allgemeine Voraussetzungen587 – 597
2.Verwertungsverbot des § 252 StPO598 – 609
a)Anwendungsbereich599 – 601
b)Inhaltliche Voraussetzungen602 – 604
c)Umfang des Verbotes605 – 607
d)Durchbrechung des § 252 StPO durch das „Richterprivileg“608, 609
3.Tagebuchaufzeichnungen610 – 613
4.Akustische Überwachung614 – 619
a)Tätigkeit staatlicher Organe615 – 618
b)Tätigkeiten von Privatpersonen619
5.Verdeckter Einsatz von Ermittlern oder Privatpersonen620 – 626
III.„Fernwirkung“ und „Fortwirkung“ von Verwertungsverboten627 – 629
J.Konfliktverteidigung630 – 645
I.Problemstellung630 – 633
II.Lösungsansätze634 – 645
K.Urteilsabsprachen646 – 671
I.Hintergrund der aktuellen Gesetzeslage646
II.Realität verfahrensbeendender Absprachen647 – 649
III.Begriff der Absprache650
IV.Grenzen der Zulässigkeit651 – 654
1.Geeignetheit des Falles651
2.Aufklärungspflicht652
3.Schuldspruch653
4.Rechtsfolgen654
V.Besonderheiten in der Hauptverhandlung655 – 660
VI.Allgemeines Fairnessgebot661 – 663
VII.Bindungswirkung von Absprachen664 – 668
VIII.Urteilsabfassung669
IX.Rechtsmittelbefugnis670, 671
L.Fragen der Schuldfähigkeit672 – 680
I.Allgemeine Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB673 – 676
II.Einzelprobleme:677 – 680
1.BtM-Hintergrund:
2.Die „Persönlichkeitsstörung“:678 – 680
M.Der alkoholisierte Täter681 – 699
I.Verfahrensmäßige Bedeutung des Alkohols681, 682
II.Ermittlung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration683 – 699
1.Vorliegen einer Blutprobe684 – 692
a)Dem Angeklagten nachteiliger Alkoholgenuss684 – 690
b)Dem Angeklagten „vorteilhafter“ Alkoholgenuss691, 692
2.Fehlen einer Blutprobe693 – 699
a)Dem Angeklagten nachteiliger Alkoholgenuss696
b)Dem Angeklagten „vorteilhafter“ Alkoholgenuss697 – 699
Kapitel 5Das Urteil in der Tatsacheninstanz
A.Begriff, Voraussetzungen und Verkündung700 – 705
B.Gegenstand des Urteils706 – 708
C.Urteilsarten709, 710
D.Inhaltliche Grundlagen des Urteils711 – 720
I.Freie richterliche Beweiswürdigung711 – 715
II.Schranken der freien Beweiswürdigung716 – 720
E.Inhalt und Aufbau des schriftlichen Urteils721 – 820
I.Rubrum724
II.Urteilstenor725 – 751
1.Abfassung des Schuldspruchs726, 727
2.Abfassung des Rechtsfolgenausspruchs728 – 734
a)Verhängung einer Geldstrafe729, 730
b)Verhängung einer Freiheitsstrafe731
c)Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot732, 733
d)Sonstiger Inhalt des Rechtsfolgenausspruchs734
3.Kostenentscheidung735 – 737
4.Exkurs: Kostenentscheidung in anderen Fällen als des Urteils738, 739
5.Paragraphenleiste740
6.Tenorierungsbeispiele741 – 751
a)Verurteilung zu einer Geldstrafe742
b)Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung743
c)Einfacher Fall des Freispruchs mit Entschädigungsanordnung744
d)Kombination von Verurteilung und Freispruch, Anordnung einer Maßregel nach §§ 69, 69a StGB745
e)Kombination Tatmehrheit, Tateinheit und Teilfreispruch746
f)Versuch im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit; Maßregel i.S.d. § 63 StGB747
g)Ausspruch über einen Adhäsionsantrag748, 749
h)Einstellung des Verfahrens750
i)So bitte nicht!751
III.Urteilsgründe im Fall der Verurteilung752 – 799
1.Darstellung und Aufbau752 – 754
2.Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten755 – 758
3.Schilderung des Tatgeschehens759 – 764
4.Beweiswürdigung765 – 777
5.Rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes778
6.Ausführungen zur Strafzumessung779 – 796
a)Ermittlung des anzuwendenden (abstrakten) Strafrahmens780 – 783
b)Konkrete Strafzumessung784 – 788
c)Begründung der Sanktionsart789
d)Besonderheiten bei der Verhängung einer Gesamtstrafe790 – 794
e)Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung795
f)Beispiel für Strafzumessungserwägungen796
7.Sonstiger Inhalt des Urteils797 – 799
IV.Urteilsgründe im Fall des Freispruchs800 – 803
V.Teilfreispruch804 – 809
VI.Abgekürztes Urteil im Fall der Rechtskraft810 – 820
F.Zu beachtende Fristen und Zustellung des Urteils821 – 825
I.Frist zur Abfassung des Urteils821
II.Zustellung des Urteils an den Angeklagten oder Verteidiger822 – 824
III.Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft825
Kapitel 6Besondere erstinstanzliche Verfahrensarten
A.Beschleunigtes Verfahren827 – 835
B.Strafbefehlsverfahren836 – 842
C.Sonstige besondere Verfahrensarten843, 844
Kapitel 7Die Rechtsmittel im Strafverfahren
A.Übersicht über die Rechtsmittel der StPO846 – 849
B.Allgemeingültiges für alle Rechtsmittel850 – 865
I.Gemeinsame Vorschriften850, 851
II.Wirkungen der Rechtsmittel852
III.Anfechtungsberechtigte853
IV.Gemeinsame Zulässigkeitsvoraussetzungen854 – 856
V.Disposition über eingelegte Rechtsmittel857 – 865
1.Rechtsmittelbeschränkung858 – 861
2.Rechtsmittelverzicht862 – 864
3.Rücknahme des Rechtsmittels865
C.Die Beschwerde866 – 875
D.Die Berufung876 – 909
I.Allgemeines876
II.Statthaftigkeit der Berufung877 – 879
III.Einlegung der Berufung880 – 883
IV.Verfahren vor dem Berufungsgericht884 – 897
1.Zuständigkeiten884
2.Zulässigkeitsprüfung885, 886
3.Hauptverhandlung887 – 897
a)Verwerfung der Berufung bei unentschuldigtem Ausbleiben888 – 893
b)Gang der Berufungsverhandlung894 – 897
V.Berufungsurteil898 – 909
1.Prozessurteile899 – 901
a)Verwerfung der Berufung als unzulässig899
b)Aufhebung und Verweisung900
c)Einstellung des Verfahrens901
2.Sachurteile902 – 909
a)Verwerfung der Berufung als unbegründet902 – 904
b)Aufhebung/Abänderung des erstinstanzlichen Urteils bei begründeter Berufung905 – 907
c)Berufungsurteil im Fall Lellmann908, 909
E.Die Revision910 – 1122
I.Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision913 – 945
1.Statthaftigkeit915 – 918
2.Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen919
3.Ordnungsgemäßheit der Einlegung920 – 923
a)Adressat921
b)Form922
c)Frist923
4.Ordnungsgemäße Begründung der Revision924 – 936
a)Anforderungen an die Verfahrensrüge926 – 931
b)Beweis von Verfahrensmängeln932, 933
c)Anforderungen an die Sachrüge934
d)Weitere formale Voraussetzungen935, 936
5.Prüfungsschema zur Zulässigkeit der Revision937 – 939
6.Exkurs: Fristberechnung und Einzelfragen der Zustellung940 – 945
II.Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision946 – 948
III.Voraussetzungen der Begründetheit949 – 1101
1.Missachtung von Verfahrenshindernissen953 – 976
a)Verfolgungsverjährung959 – 962
b)Fehlender Strafantrag963, 964
c)Verstoß gegen den Anklagegrundsatz965 – 971
d)Fehlender oder mangelhafter Eröffnungsbeschluss972 – 974
e)Dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten975, 976
2.“Absolute“ Revisionsgründe977 – 1044
a)Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts979 – 993
aa)Fehler im Bereich der gerichtlichen Geschäftsverteilung981, 982
bb)Fälschliche Annahme der Verhinderung eines Richters983
cc)Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Richterzahl984 – 987
dd)Unrichtige Besetzung des Spruchkörpers mit Schöffen988, 989
ee)Besonderheiten in der Person des Richters bzw. Schöffen990, 991
ff)Die Rügepräklusion992, 993
b)Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters994 – 1017
aa)Die Ausschließungsgründe der §§ 22, 23 StPO995 – 997
bb)Ablehnung einer Gerichtsperson wegen Besorgnis der Befangenheit998 – 1013
cc)Rechtsmittel gegen die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch1014, 1015
dd)Anwendung der §§ 22 ff. StPO auf den Staatsanwalt1016
ee)Beispielsfall zu Ausschließungs- und Ablehnungsgründen1017
c)Unzuständigkeit des Gerichts1018 – 1022
aa)Örtliche Zuständigkeit1019
bb)Sachliche Zuständigkeit1020, 1021
cc)Besondere Zuständigkeit gleichrangiger Spruchkörper1022
d)Vorschriftswidrige Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten1023 – 1032
aa)Abwesenheit des Angeklagten1024 – 1028
bb)Abwesenheit des Verteidigers1029
cc)Abwesenheit sonstiger Verfahrensbeteiligter1030
dd)Weitere Voraussetzungen der Revision bei § 338 Nr. 5 StPO1031, 1032
e)Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit1033 – 1041
f)Fehlende oder verspätete schriftliche Urteilsbegründung1042 – 1044
3.Relative Revisionsgründe1045 – 1087
a)Voraussetzungen des § 337 StPO1046 – 1058
aa)Begriff des Gesetzes i.S.d. § 337 StPO1047
bb)Kausalität i.S.d. § 337 StPO1048, 1049
cc)Begriff und Bedeutung von „Ordnungsvorschriften“1050
dd)Beispielsfall zur Zweckbestimmung verfahrensrechtlicher Normen1051 – 1058
b)Voraussetzungen des § 338 Nr. 8 StPO1059, 1060
c)Einwände gegen das Protokoll über die Hauptverhandlung1061, 1062
d)Falsch behandelter Beweisantrag1063 – 1066
e)Verstöße gegen die Aufklärungspflicht1067, 1068
f)Fehlerhafte Belehrung von Zeugen1069 – 1074
g)Fehler bei der Vereidigung von Zeugen1075 – 1081
h)Fehler bei der Vereidigung sonstiger Beteiligter1082
i)Verstöße gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz1083
j)Verstöße gegen die Hinweispflicht1084
k)Verstöße gegen sonstige Rechte des Angeklagten1085 – 1087
4.Rüge der Verletzung materiellen Rechts1088 – 1101
IV.Weiterer Gang des Revisionsverfahrens1102 – 1115
V.Beispiel für eine Revisionsentscheidung1116 – 1122
F.Sonstige Rechtsbehelfe1123 – 1147
I.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand1124 – 1130
II.Einspruch im Strafbefehlsverfahren1131
III.Wiederaufnahmeverfahren1132 – 1138
1.Arten der Wiederaufnahme1133
2.Einschränkungen der Wiederaufnahme1134, 1135
3.Gang des Wiederaufnahmeverfahrens1136 – 1138
IV.Klageerzwingungsverfahren1139 – 1143
V.Gegenvorstellung und Anhörungsrüge1144 – 1147
Kapitel 8Zwangsmittel zur Sachaufklärung und Verfahrenssicherung
A.Vorläufige Festnahme1150 – 1158
I.„Jedermann-Recht“ aus § 127 Abs. 1 S. 1 StPO1150 – 1152
II.Vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO1153 – 1155
III.Vorläufige Festnahme nach § 127b Abs. 1 StPO1156, 1157
IV.Vorläufige Festnahme nach § 183 S. 2 GVG1158
B.Die Haft1159 – 1206
I.Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO1159 – 1194
1.Voraussetzungen der Anordnung1160 – 1173
a)Tatverdacht1161 – 1163
b)Haftgründe1164 – 1171
aa)Flucht oder Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StPO1165, 1166
bb)Verdunkelungsgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO1167
cc)Wiederholungsgefahr, § 112a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO1168 – 1170
dd)Tatverdacht bezüglich Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO1171
c)Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung1172, 1173
2.Inhalt des Haftbefehls1174, 1175
3.Verfahren bei Erlass und Vollstreckung des Haftbefehls1176 – 1182
a)Anordnungszuständigkeiten1176
b)Einzelheiten des Verfahrensganges1177 – 1182
aa)Verfahren nach vorläufiger Festnahme1177 – 1179
bb)Verfahren bei schon bestehendem Haftbefehl1180, 1181
cc)Vollzug der Untersuchungshaft1182
4.Anfechtungsmöglichkeiten1183 – 1185
a)Haftprüfung1184
b)Haftbeschwerde1185
5.Erledigung und Aufhebung des Haftbefehls, § 120 StPO1186, 1187
6.Vorlageverfahren, §§ 121, 122 StPO1188 – 1194
a)Voraussetzungen der Haftfortdauer über sechs Monate1189 – 1193
b)Formales Verfahren bei Vorlage1194
II.Hauptverhandlungshaft1195
III.Vorführhaftbefehl1196, 1197
IV.Sicherungshaftbefehl1198
V.Vollstreckungshaftbefehl1199
VI.Auslieferungshaftbefehl1200 – 1206
1.Allgemeines1200 – 1203
2.Auslieferungsvoraussetzungen/Auslieferungshindernisse1204, 1205
3.Gang des Auslieferungsverfahrens/Zuständigkeiten1206
C.Vorläufige Unterbringung1207, 1208
D.Unterbringung des Beschuldigten zur Beobachtung1209, 1210
E.Körperliche Untersuchungen1211 – 1223
I.Maßnahmen gegen den Beschuldigten, § 81a StPO1212, 1213
II.Maßnahmen gegen Dritte, § 81c StPO1214 – 1216
III.DNA-Analyse und Speicherung von Daten, §§ 81e bis g StPO1217 – 1223
1.Allgemeines1217
2.Anordnungsvoraussetzungen der DNA-Analyse, §§ 81e, 81f StPO1218
3.Speicherung von Daten (sog. Gen-Datenbanken)1219 – 1223
a)Inhaltliche Anforderungen1220 – 1222
b)Anordnungskompetenz1223
F.Erkennungsdienstliche Behandlung1224, 1225
G.Durchsuchung1226 – 1242
I.Durchsuchung beim Verdächtigen1227, 1228
II.Durchsuchung bei Dritten1229
III.Einzelheiten1230 – 1242
1.Einschränkungen der Möglichkeit einer Durchsuchung1230, 1231
2.Anordnungsverfahren1232 – 1237
3.Zufallsfunde1238
4.Rechtsbehelfe gegen Durchsuchungsmaßnahmen1239 – 1242
H.Beschlagnahme1243 – 1250
I.Voraussetzungen1243 – 1247
II.Anordnungskompetenz1248, 1249
III.Rechtsbehelfe gegen die Beschlagnahme1250
I.Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis1251 – 1258
I.Allgemeines1251
II.Voraussetzungen für die Anordnung nach § 111a StPO1252 – 1254
III.Anordnungskompetenzen und Zuständigkeit1255 – 1258
J.Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen1259 – 1293
I.Gesetzliche Entwicklung und allgemeiner Überblick1259 – 1265
II.Überwachung der Telekommunikation1266 – 1276
1.Inhaltliche Voraussetzungen1268 – 1272
2.Anordnungskompetenzen und Dauer der Maßnahme1273, 1274
3.Vorratsdatenspeicherung1275
4.„IMSI-Catcher“1276
III.Online-Durchsuchung1277, 1278
IV.Sonstige Observationsmaßnahmen1279 – 1289
1.Technische Observation nach § 100h StPO1280 – 1282
2.Abhören jenseits der Telekommunikation1283 – 1289
a)Abhörmaßnahmen außerhalb von Wohnungen1284, 1285
b)Abhörmaßnahmen innerhalb einer Wohnung1286 – 1289
V.Verwertungsverbote bei Überwachungsmaßnahmen1290 – 1293
K.Zwangsmittel in der Hauptverhandlung1294 – 1299
I.Zwangsmittel gegen den Angeklagten1295
II.Zwangsmaßnahmen gegen Zeugen und Sachverständige1296, 1297
III.Ordnungsmittel gegen (fast) jedermann1298, 1299
Sachverzeichnis
a.a.O.
am angegebenen Ort
a.E.
am Ende
AG
Amtsgericht
Anders/Gehle
Zivilprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen, 83. Auflage 2025
AO
Abgabenordnung
Arntzen
Friedrich Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage – System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 5. Auflage 2011
Art.
Artikel
BAK
Blutalkoholkonzentration
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BBG
Bundesbeamtengesetz
BeamtStG
Beamtenstatusgesetz
Bender/Häcker/Schwarz
Rolf Bender/Robert Häcker/Volker Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage 2021
Beulke/Swoboda
Werner Beulke/Sabine Swoboda, Strafprozessrecht, 16. Auflage 2022
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BFStrMG
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
Bundesgerichtshof, Entscheidungen in Strafsachen (amtliche Sammlung)
BJ
Betrifft Justiz (Zeitschrift)
BKAG
Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes
Bode
Karl-Christoph Bode, Das Wahlrechtsmittel im Strafverfahren, Frankfurt/Main 2000
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
BtMG
Betäubungsmittelgesetz
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BZRG
Bundeszentralregistergesetz
DAD
DNA-Analyse-Datei (beim BKA)
Dahs
Hans Dahs, Die Revision im Strafprozess, 9. Auflage 2017
Dahs
Hans Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 8. Auflage 2015
DAR
Deutsches Autorecht (Zeitschrift)
Dinter/Jakob/Weisser
Lasse Dinter/Christian Jakob/Niclas-Frederic Weisser: Die Staatsanwaltsklausur, Prüfungswissen für das Assessorexamen, 5. Auflage 2024
DNA-IFG
DNA-Identitätsfeststellungsgesetz
DRiG
Deutsches Richtergesetz
DRiZ
Deutsche Richterzeitung
EBewMG
Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln
EEA
Europäische Ermittlungsanordnung
EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EMA
Einwohnermeldeamt
EMRK
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
EuGRZ
Europäische Grundrechte-Zeitschrift
EuRHÜbk
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
EuStA
Europäische Staatsanwaltschaft
EuZustVO
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung von Schriftstücken
FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamRZ
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
FeV
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
f./ff.
folgende
Fischer
Thomas Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 72. Auflage 2025
G 10
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
GBA
Generalbundesanwalt
GDolmG
Gerichtsdolmetschergesetz
GewSchG
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz)
GG
Grundgesetz
ggfls.
gegebenenfalls
GKG
Gerichtskostengesetz
GRCh
Europäische Grundrechtscharta
GStA
Generalstaatsanwaltschaft
GSSt
Großer Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs
GSZ
Großer Senat für Zivilsachen des BGH
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GwG
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz)
Haller
Klaus Haller, Der Eid im Strafverfahren, 1998
HK
Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, Gercke/Temming/Zöller (Hrsg.), 7. Auflage 2023, zitiert: HK-Bearbeiter
Hentschel
Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025
h.M.
herrschende Meinung
i.d.F.
in der Fassung
inkl.
Inklusive
InsO
Insolvenzordnung
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
i.S.d.
im Sinne des/der
i.V.m.
in Verbindung mit
JGG
Jugendgerichtsgesetz
JuS
Juristische Schulung
JR
Juristische Rundschau
JVA
Justizvollzugsanstalt
JVEG
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JZ
Juristenzeitung
KCanG
Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
KK
Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, 9. Auflage 2023, zitiert: KK-Bearbeiter
Lamprecht
Rolf Lamprecht, Vom Mythos der Unabhängigkeit, 2. Auflage 1995
LG
Landgericht
LK
Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 13. Auflage 2020, zitiert LK-Bearbeiter
LOStA
Leitender Oberstaatsanwalt
LR
Löwe-Rosenberg: Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar, 28. Auflage 2025, zitiert: LR-Bearbeiter
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
Meyer-Goßner/Appl
Die Urteile in Strafsachen, 30. Auflage 2021 zitiert: Meyer-Goßner/Appl
MfS
Ministerium für Staatssicherheit der DDR
MiStra
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen
MuSchG
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht
NStZ-RR
NStZ-Rechtsprechungsreport
NZWiSt
Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht
o.Ä.
oder ähnliches
OAG
Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten (Opferanspruchssicherungsgesetz)
OEG
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
OLG
Oberlandesgericht
OpferRRG
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz)
OrgStA
Anordnungen über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft
OStA
Oberstaatsanwalt
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Peters
Karl Peters, Strafprozeß, 4. Auflage 1985
PolGNW
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
PsychPbG
Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
Rn.
Randnummer
RGSt
Reichsgericht in Strafsachen (amtliche Sammlung)
RiStBV
Richtlinien über das Straf- und Bußgeldverfahren
RiVASt
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
Rüegger/Gysi (Hrsg.)
Handbuch sexualisierte Gewalt: Therapie, Prävention und Strafverfolgung, 2017, zitiert: Rüegger/Gysi-Verfasser
Roxin/Schünemann
Strafverfahrensrecht, 30. Auflage 2022
Rpfl.
Rechtspfleger
RPflG
Rechtspflegergesetz
RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
S.
Satz oder Seite
SchlHA
Justizministerialblatt des Landes Schleswig-Holstein
Schlothauer
Reinhold Schlothauer, Vorbereitung der Hauptverhandlung; 2. Auflage 1998
Schmitt/Köhler
Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen, 68. Auflage 2025 zitiert: Schmitt/Köhler
SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
SGB XIV
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Entschädigung
SK-StPO
Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, 5. Auflg. 2019; zitiert: SK-StPO-Bearbeiter
Schomburg
Schomburg, Lagodny, Gleß, Hackner: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Kommentar zum IRG, 6. Auflage 2020 zitiert: Schomburg-Bearbeiter,
SIS
Schengener Informationssystem
s.o.
siehe oben
sog.
sogenannt
StA
Staatsanwaltschaft
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
str.
streitig
StraFo
Strafverteidiger Forum (Zeitschrift)
StrEG
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StVG
Straßenverkehrsgesetz
StVO
Straßenverkehrsordnung
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
StVZO
Straßenverkehrszulassungsordnung
StV
Der Strafverteidiger (Zeitschrift)
TKG
Telekommunikationsgesetz
Toussaint
Kostenrecht, 54. Auflage 2024
Trankell
Arne Trankell, Der Realitätsgehalt von Zeugenaussagen, 1971
Tz.
Textziffer
UdG
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
u.a.
und andere/unter anderem
u.U.
unter Umständen
VersammlG
Versammlungsgesetz
VerkMitt
Verkehrsrechtliche Mitteilungen, zitiert nach Jahrgang und Entscheidungsnummer
VGS
Vereinigte Große Senate des BGH
VRS
Verkehrsrechts-Sammlung, zitiert nach Band und Seite
WaffG
Waffengesetz
wistra
Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
WÜK
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
Zöller
Zivilprozessordnung mit FamFG, Gerichtsverfassungsgesetz und den Einführungsgesetzen, 35. Auflage 2024
ZollVG
Zollverwaltungsgesetz
ZPO
Zivilprozessordnung
ZRP
Zeitschrift für Rechtspolitik
ZSHG
Gesetz zur Harmonisierung des Zeugenschutzes
z.Zt.
zur Zeit
1
Im Strafrecht spiegelt sich der Zustand einer Gesellschaft. Denn die Frage nach dem „Recht zu Strafen“ wirft auch das Problem auf, wer aus welchen Gründen Straftaten begeht und wie wir dieses Phänomen behandeln. Kriminalität ist eine soziale Erscheinung, mit deren Ursachen und Formen sich die Kriminologie befasst. An dieser Stelle kann daher nur auf die Komplexität des Problems hingewiesen werden. Die Entstehung von „Normlosigkeit“ aufgrund ungleichen Zugangs zu dem als alleinigem Heilsbringer propagierten materiellen Wohlstand, zu Bildung und beruflichen Perspektiven, spielt eine ebenso bedeutende Rolle, wie der Verlust „sozialer Kontrolle“ durch das Auseinanderbrechen gesellschaftlicher Strukturen.
2
So tragen abgesehen von individuellen Faktoren insbesondere die Sozialpolitik, das wirtschaftliche System mit seinen Verteilungsmodellen, die Chancen auf Bildung und Beruf, die gesellschaftliche Werteorientierung, aber auch die „Mediensozialisation“ entscheidend zu Ausmaß und Erscheinungsformen von Kriminalität bei. Der im politischen Raum immer wieder zu vernehmende Ruf nach schärferen Gesetzen ist also einfach und populistisch, wird dem Problem aber nicht gerecht. Noch immer sind eine gute Sozialpolitik und eine an Gemeinschaftswerten orientierte Erziehung die besten Präventionsmittel. Gute (folglich auch teure) Bildungseinrichtungen und die Vermittlung individueller Perspektiven sind letztlich preiswerter als Kriminalitätsbekämpfung.
3
Deren Augenmerk gilt vor allem männlichen Erwachsenen. Zwar wird vielfach „die Jugend“ als potentielle Straftäter ausgemacht. Tatsächlich werden aber ganz überwiegend Erwachsene, also Personen in einem Alter von mindestens 21 Jahren delinquent (79 %). In allen Altersstufen stellen männliche Tatverdächtige mit rund 75 % den Hauptanteil[1].
4
Die besondere Problematik des Strafverfahrens liegt in dem klaren Interessenkonflikt zwischen dem Staat, dem es obliegt, kriminelles Handeln aufzuklären und zu verfolgen, und den Interessen des Bürgers, nicht zu Unrecht mit einem belastenden Verfahren überzogen zu werden, welches naturgemäß mit Eingriffen in seine Privatsphäre verbunden ist.
Die Lösung dieses Konflikts, welche Eingriffsrechte also der Staat sich selbst zugesteht, kann als deutlicher Parameter für das gesellschaftliche Gefüge betrachtet werden. Je freiheitlicher die Rechtsordnung, um so stärker sind die Individualrechte ausgestaltet. Anders als in den zahlreichen autoritären Staaten dieser Welt sind bei uns die prozessualen Rechte des Beschuldigten stark ausgeprägt, und das mit Recht. Schließlich ist die Kriminalstrafe die stärkste staatliche Sanktion[2]. Strafprozessrecht muss also den Anforderungen an ein „angewandtes Verfassungsrecht“ genügen.
5
Regelungen zum Strafverfahren finden sich in zahlreichen Rechtsquellen. Maßgeblich sind insbesondere:
-
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); es regelt Aufbau und Zusammensetzung sowie sachliche und funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Gerichte.
-
Strafprozessordnung (StPO), die das eigentliche „Verfahrensrecht“ enthält. Hier finden sich die Vorschriften über das Ermittlungsverfahren und den konkreten Ablauf des Verfahrens vor dem jeweils zuständigen Gericht.
-
Jugendgerichtsgesetz (JGG), welches die Besonderheiten im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende regelt.
6
-
Grundgesetz (GG). Hier verdient zunächst Art. 101 GG Erwähnung, der insbes. einen Anspruch auf den gesetzlichen Richter normiert. So soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass die Justiz durch Manipulation sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Entscheidungen dürfen nicht durch die gezielte Auswahl des Richters beeinflusst werden können. Es muss daher in abstrakt-genereller und klarer Form schriftlich bestimmt sein, welcher Richter an welchem Verfahren und welcher Entscheidung mitwirkt[3]. Für die Aufgabenverteilung innerhalb eines Gerichts geschieht dies durch den sog. Geschäftsverteilungsplan, welcher die Zuständigkeit oftmals nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs einer Sache bei Gericht (Turnus- oder Rotationsprinzip) bestimmt[4]. „Gesetzlicher Richter“ i.S.d. Art. 101 GG kann im Übrigen nur jemand sein, der gegenüber den beteiligten Personen und dem Verfahrensgegenstand Neutralität garantiert[5].
-
Daneben gewährt Art. 103 GG folgende Grundrechte:
a)
den Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 1),
b)
die Beachtung des Rechtsgrundsatzes „nulla poena sine lege“ (Abs. 2), wonach unzulässig sind:
-
die analoge Anwendung von Straftatbeständen (zuweilen schwer abzugrenzen von der zulässigen Auslegung der Vorschriften[6]),
-
strafrechtliches Gewohnheitsrecht,
-
rückwirkende Strafvorschriften[7],
-
unbestimmte Strafgesetze,
-
die missbräuchliche Heranziehung nicht passender Gesetze, die sog. „Überdehnung“ von Straftatbeständen.
c)
das Verbot der Mehrfachverfolgung („ne bis in idem“), sog. „Strafklageverbrauch“ (Abs. 3).
7
-
Strafgesetzbuch (StGB) bzgl. Verfolgungsvoraussetzungen und Verfolgungshindernissen, namentlich in Form des Strafantrages (§§ 77 bis 77d StGB) und der Verfolgungsverjährung, §§ 78 ff. StGB.
-
Zivilprozessordnung (ZPO) hinsichtlich der Zustellungsvorschriften. Denn über § 37 Abs. 1 StPO gelten für die Zustellung auch im Strafverfahren die Vorschriften der ZPO, also insbesondere deren §§ 166 ff.
8
-
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), wo neben der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK[8]) strafprozessuale (Mindest-)Garantien festgeschrieben sind, vgl. Art. 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 6 Abs. 1 und 3 (sog. „Magna Charta“ des Strafverfahrens) sowie Art. 7 EMRK („nulla poena“).
Die Bestimmungen der EMRK werden ergänzt durch zahlreiche Zusatzprotokolle, die teils weitere materielle Gewährleistungen, teils Verfahrensvorschriften enthalten. Der Rechtsnatur nach handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag im Sinne von Art. 59 Abs. 1 S. 1 GG zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates, dem heute 46 Staaten angehören. Durch die Ratifizierung ist das gesamte Regelwerk in Deutschland geltendes Recht im Range eines einfachen Bundesgesetzes, also ohne Verfassungsstatus. Das folgt aus Art. 59 Abs. 2 GG. Gleichwohl sind die materiellen Gewährleistungen der EMRK wie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Zuge einer völker- und europarechtsfreundlichen Auslegung der Gesetze einschließlich der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Grundsätze heranzuziehen[9]. Hieraus folgt eine erhebliche Relevanz der EMRK; die Entscheidungen des EGMR sind de facto bindend[10].
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Richtlinien über das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), bei denen es sich um einheitliche Regelungen des Bundes und der Landesjustizverwaltungen[11] handelt, die im Wesentlichen als Anleitungen für das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind. Diese ist hieran gebunden, weil die Richtlinien Ausfluss des allgemeinen Weisungsrechts aus § 147 Nr. 2 GVG sind.
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Um den bereits erwähnten Interessenkonflikt zwischen der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und der Abwehr als ungerecht empfundener Eingriffe akzeptabel zu lösen, sind für das Strafverfahren eine Reihe von Verfahrensprinzipien von entscheidender Bedeutung. Diese sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.
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Beispiel: Die Geschädigte wollte sich von ihrem Freund trennen. Da dieser hiermit nicht einverstanden war, kam es zwischen beiden zu Tätlichkeiten, die letztlich in einer Vergewaltigung gipfelten. Auf Anraten ihrer Freundinnen und Eltern zeigte die Geschädigte ihren Ex-Freund daraufhin an. Später reute sie dieser Entschluss, da sie sich zwischenzeitlich mit ihrem Freund wieder ausgesöhnt und sogar verlobt hatte. Aus diesem Grunde schrieb sie an die Staatsanwaltschaft, sie „nehme die Anzeige zurück“.
Hat diese Erklärung Auswirkungen auf das Verfahren?
Nach § 152 Abs. 1 StPO ist zur Erhebung der öffentlichen Klage die Staatsanwaltschaft berufen. Die Vorschrift beinhaltet das sog. Offizialprinzip, wonach für die Strafverfolgung ausschließlich der Staat (und für diesen handelnd die Staatsanwaltschaft) zuständig ist. Da es um den staatlichen (also gesellschaftlichen) Strafanspruch geht, muss grundsätzlich von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten ermittelt und verfahren werden.
Dies unterscheidet das Strafverfahren vom Zivilprozess, wo entsprechend der sog. Dispositionsmaxime allein die Parteien Herren des Verfahrens sind. Sie können es z.B. durch Klagerücknahme, Vergleich oder Anerkenntnis in jedem Stadium beenden.
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Das Offizialprinzip erfährt drei wesentliche Einschränkungen, nämlich durch:
a) Antragsdelikte, bei denen für die Ermittlungsbehörden ein Zwang zum Einschreiten nicht besteht. Hierzu gehören folgende Vorschriften des StGB: §§ 123, 185 i.V.m. 194, 223 und 229 i.V.m. 230, 238 Abs. 1; 247, 248b, 248c, 242, 246, 263 Abs. 4, jeweils i.V.m. 248a, 288, 289, 303 bis 303b, jeweils i.V.m. 303c. Auf diese Normen wird unten im Rahmen der sog. Verfahrenshindernisse[12] noch einzugehen sein.
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b) Ermächtigungsdelikte. Hier können die Ermittlungsbehörden zwar zunächst Ermittlungen aufnehmen, zur Erhebung der Anklage wird die Staatsanwaltschaft jedoch erst durch den jeweils Berechtigten – z.B. den Bundespräsidenten im Falle des § 90 Abs. 4 StGB – „ermächtigt“. Eine Frist hierfür existiert nicht[13].
Zu nennen sind auch die sämtlich staatsbezogenen §§ 90 Abs. 4, 90b Abs. 2, 97 Abs. 3, 104a, 353a Abs. 2, 353b Abs. 4 StGB oder die Verfolgung krimineller und terroristischer Vereinigungen im Ausland, § 129b StGB.
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c) Privatklagedelikte, §§ 374 ff. StPO. Die Verfolgung der in § 374 StPO (lesen!) aufgeführten Straftaten liegt nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel nicht im öffentlichen Interesse, vgl. §§ 374, 376 StPO.
Im Beispiel hätte die „Rücknahme der Anzeige“ also keinerlei Auswirkungen auf das Verfahren, da es sich bei dem angezeigten Delikt um einen Verbrechenstatbestand (vgl. § 12 Abs. 1 StGB) und nicht um ein Antragsdelikt handelt.
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Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft nicht nur berechtigt, sondern bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte verpflichtet, gegen jeden Verdächtigen mit dem Ziel zu ermitteln, belastende wie entlastende Umstände zu erforschen (vgl. § 160 Abs. 2 StPO). Nach § 163 Abs. 1 StPO trifft die Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft dieselbe Pflicht. Dieser für das Strafverfahren wesentliche Grundsatz ist in zweifacher Hinsicht abgesichert:
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materiellrechtlich durch § 258a StGB, also die Androhung von Strafe für die Strafvereitelung im Amt,
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prozessual durch die §§ 172 ff. StPO. Durch das sog. Klageerzwingungsverfahren kann der Verletzte einer Straftat notfalls die Staatsanwaltschaft gerichtlich zur Anklageerhebung zwingen.
Dabei dürfen die Strafverfolgungsbehörden konkrete Ermittlungshandlungen (etwa Festnahmen, Durchsuchungen) durchaus zurückstellen, insbesondere aus taktischen Erwägungen[14].
Die Pflicht zur Verfolgung von Straftaten besteht zwar allein im öffentlichen Interesse. Aus Art. 8 EMRK, Art. 3, 2 Abs. 2 S. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG ergibt sich allerdings eine auch drittbezogene Verpflichtung aller Strafverfolgungsorgane zu wirksamen Ermittlungen und effektiver Strafverfolgung bei erheblichen Straftaten, also gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, für Straftaten von Amtsträgern bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder wenn den Staat eine spezifische Obhutspflicht trifft, etwa weil Opfer sich in einer Unterbringungsmaßnahme bzw. im Maßregel- oder Strafvollzug befinden. Hier besteht ein entsprechender Anspruch des Tatopfers, ggfls. auch auf sofortiges Einschreiten und Verhinderung einer Straftat[15]. Der Ermittlungsverlauf ist jedenfalls detailliert und vollständig zu dokumentieren, Einstellungsentscheidungen sind zu begründen[16].
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Trotz seiner herausragenden Bedeutung ist auch das Legalitätsprinzip in nicht unerheblichem Umfang durchbrochen.
Eine große praktische Bedeutung haben die §§ 153, 153a bis e, 154, 154a StPO. Sie eröffnen der Staatsanwaltschaft insbes. bei Straftaten von geringerem Gewicht einen Ermessensspielraum, ob eine weitere Verfolgung stattfinden soll oder nicht (sog. Opportunitätsprinzip). Als weitere Durchbrechung des Legalitätsprinzips kann § 31a BtMG angesehen werden, der bei der Verfolgung von Drogenkriminalität einen gewissen Freiraum lässt.
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Die rechtspolitisch markanteste Ausnahme liegt in der „Kronzeugenregelung“, § 46b StGB. Sie ermöglicht bei Aufklärung oder Verhinderung schwerer Straftaten (i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO) eine Strafmilderung oder gar ein Absehen von Strafe. Eine andere Art der Aufklärungshilfe regelt § 31 BtMG.
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Dieser in den §§ 155 Abs. 2, 160 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO geregelte Grundsatz steht mit dem Legalitätsprinzip in engem Zusammenhang. Er besagt, dass alle für die Untersuchung bedeutsamen Beweismittel von Amts wegen heranzuziehen und zu verwerten sind.
Ziel des Strafprozesses ist nämlich die Erforschung des wahren Sachverhalts, also der materiellen Wahrheit, um auf dieser Grundlage entsprechend dem verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip das Bestehen oder Nichtbestehen des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen Verfahren festzustellen[17]. Es gilt daher im gerichtlichen Verfahren das „Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung“ unter vollständiger Ausschöpfung aller bekannten Beweismittel[18]. Auch hierin liegt ein Unterschied zum Zivilprozess, in dem eine Bindung des Gerichts an das Parteivorbringen besteht und im Wesentlichen nur die von den Parteien benannten Beweismittel herangezogen werden. Daher kann man für das Zivilverfahren auch von „prozessualer“ Wahrheit sprechen, wenngleich dies nicht zu der irrigen Annahme verleiten sollte, in einem Strafverfahren käme stets exakt das wirkliche Tatgeschehen ans Licht.
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Nach §§ 151, 152 StPO ist die Erhebung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft Voraussetzung für die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung. Dies bezeichnet man als Anklagegrundsatz, Akkusationsprinzip oder Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft. Ein Gericht darf also nicht von sich aus tätig werden, wenn es Kenntnis von einer Straftat erlangt hat. Dies beruht auf der gewollten strikten Trennung zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht, um ein unvoreingenommenes und faires gerichtliches Verfahren zu garantieren.
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An dieser Stelle sei wegen der grundlegenden Bedeutung für das Strafverfahren ein kurzer historischer Rückblick erlaubt: Etwa seit dem 13. Jhd. hatte sich das sog. Inquisitionsverfahren herausgebildet. Dieses setzte nicht mehr – wie im germanischen Recht mit seinen Reinigungseiden und Gottesurteilen – die „Klage“ eines Verletzten voraus[19]; die Tatsachenfeststellung wurde vielmehr zum Ziel richterlicher Beweiswürdigung. Allerdings lagen Ermittlungen, Anklage und Urteilsfindung in einer Hand. Untrennbar verbunden war der Inquisitionsprozess mit starren Beweisregeln, Heimlichkeit, Schriftlichkeit und – vor allem – der Folter zur Erzwingung eines Geständnisses, das man als „Königin“ der Beweismittel ansah. Kodifiziert wurde der Inquisitionsprozess u.a. in verschiedenen „Halsgerichtsordnungen“ und der „Peinlichen Gerichtsordnung“ Kaiser Karls V. von 1532 (constitutio criminalis carolina). Zwar schaffte Friedrich der Große im Jahre 1740 die Folter ab, doch hatte auch noch die bereits von aufklärerischem Gedankengut geprägte „Preußische Criminal-Ordnung“ von 1805 den gemeinen Inquisitionsprozess zum Vorbild. Erst Napoleon I. führte mit dem „code d'instruction criminelle“ im Jahre 1808 die Trennung von Staatsanwaltschaft und Gericht sowie die Prinzipien der Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Beweisaufnahme im seinerzeit besetzten Rheinland ein. Bis Mitte des 19. Jahrhunderts wurden diese Verfahrensprinzipien in den meisten deutschen Staaten und durch die Reichs-Strafprozessordnung von 1877 i.V.m. dem GVG aus demselben Jahr im gesamten Deutschen Reich eingeführt.
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Die Einrichtung der Staatsanwaltschaft als eigenständige Anklagebehörde muss angesichts der gleichzeitigen Gründung unabhängiger Gerichte also – wie das Aufklärungsprinzip und die freie richterliche Beweiswürdigung – als herausragende gesellschaftliche Errungenschaft verstanden werden. Sie sichert eine an rationaler Erkenntnis und am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Rechtspflege.
Eine Einschränkung erfährt das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft allein durch das Privatklageverfahren nach §§ 374 ff. StPO.
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Eine (dem Rechtsstaatsprinzip entsprechende[20]) funktionstüchtige Strafrechtspflege erfordert die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens. Unnötige Verfahrensverzögerungen beeinträchtigen schon wegen der möglicherweise steigenden Beweisschwierigkeiten das verfassungsrechtlich abgesicherte öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung[21], aber auch die Belange des Opferschutzes. Eine rasche Durchführung liegt also in der Regel im Interesse aller Beteiligten und ist gem. § 48a Abs. 2 StPO insbesondere bei Taten zum Nachteil Minderjähriger geboten. Betrachtet man die psychische und soziale Belastung des Beschuldigten durch ein sich hinschleppendes Strafverfahren, so wird auch sein Interesse an einer zügigen Erledigung deutlich.
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Besondere Bedeutung gewinnt das Beschleunigungsgebot, wenn es aufgrund summarischer und vorläufiger Bewertungen bereits zu erheblichen Eingriffen in die Rechte des Beschuldigten kommt. Dies kann etwa bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO der Fall sein, gilt naturgemäß aber in besonderem Maße, wenn es zu einem Freiheitsentzug kommt. Bei einstweiliger Unterbringung des Beschuldigten nach § 126a StPO oder der Anordnung von Haft ist das Verfahren daher – besonders wenn es sich gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden richtet[22] – vorrangig zu bearbeiten. Nach der Eröffnungsentscheidung darf mit dem Beginn der Hauptverhandlung i.d.R. nicht länger als 3 Monate zugewartet werden[23]. Der inhaftierte Beschuldigte hat gem. Art. 5 Abs. 3 S. 2 EMRK Anspruch auf ein „Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens“, so dass im Einzelfall an zumindest vier Werktagen je Woche und ggfls. auch am Wochenende zu verhandeln ist[24]. Durchschnittlich ein Verhandlungstag je Woche ist jedenfalls das absolute Minimum[25].
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Aber auch der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK die Verhandlung seiner Sache innerhalb „angemessener Frist“ verlangen. Diese beginnt, wenn er – spätestens mit der Anklage – von den gegen ihn gerichteten Ermittlungen in Kenntnis gesetzt wird und endet mit der Rechtskraft der abschließenden Entscheidung[26]. Ob diese Zeitspanne sich als angemessen darstellt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Maßgeblich sind – neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten[27] – Art und Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit der Ermittlungen bzw. des Verfahrens und die damit verbundenen Belastungen für den Beschuldigten[28]. Das Beschleunigungsgebot ist also relativ. Nicht nur kurzfristige Defizite der gerichtlichen Organisation (z.B. dauernde Überlastung des Spruchkörpers) rechtfertigen eine lange Verfahrensdauer jedoch nicht[29].
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Ein von innerstaatlichen Organen verursachter Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz, also eine überlange Haft- oder Verfahrensdauer, muss jedenfalls im Bereich des Erwachsenenstrafrechts im Falle einer Verurteilung ausdrücklich und messbar zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden[30] und kann im Einzelfall sogar dazu führen, dass ein Teil der verhängten Strafe für bereits vollstreckt erklärt wird. Denn es ist stets sicherzustellen, dass die strafrechtliche Sanktion zu dem erreichbaren und bezweckten Rechtsgüterschutz in einem angemessenen Verhältnis steht. Daher ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung – wofür jedenfalls das Nichtbetreiben der Sache über einen Zeitraum von vier Monaten genügt[31] – auch dann noch zu berücksichtigen, wenn sie erst nach dem Erlass des tatrichterlichen Urteils eingetreten ist. Dies kann dazu führen, dass ordnungsgemäß zustande gekommene Entscheidungen im Revisionsverfahren aufgehoben bzw. abgeändert werden, etwa weil es bei der Aktenvorlage an das Revisionsgericht zu unvertretbaren Verzögerungen gekommen ist[32]. Da die EMRK den jeweiligen Vertragsstaat bindet, ist es unerheblich, ob die Verzögerung einer Justizbehörde oder einer anderen staatlichen Einrichtung anzulasten ist[33].
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Der Europäische Gerichtshof sieht zudem (völlig zu Recht) bezgl. der EMRK sämtliche innerstaatlichen Gerichte gleichermaßen und unterschiedslos in der Pflicht[34]. Daher ist auch die Bearbeitung beim Revisionsgericht oder beim BVerfG in die Gesamtdauer des Verfahrens einzubeziehen[35].
Da die strafmildernde Wirkung der Verfahrensverzögerung insbesondere im Bereich schwerer und/oder sozialschädlicher Straftaten dem ebenfalls rechtsstaatlichen Ziel einer effektiven Verteidigung der Rechtsordnung zuwiderläuft, ist der jeweilige Strafabschlag mit Augenmaß vorzunehmen[36]. Allerdings kann bei einer überlangen Verfahrensdauer im Einzelfall ausnahmsweise auch die endgültige Einstellung des Verfahrens (etwa nach §§ 153, 153a StPO) geboten sein, wenn das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung entfallen ist[37]. In ganz außergewöhnlichen Fällen kann eine Verfahrensverzögerung sogar zu einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrenshindernis und damit zur Einstellung des Verfahrens führen[38].
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Allerdings kann der Angeklagte seine Rechtspositionen auch verwirken, etwa indem er durch prozessverschleppendes Verhalten die Verfahrensverzögerung mutwillig herbeiführt. Zu denken ist z.B. an den exzessiven Missbrauch des Beweisantragsrechts[39]. Ohnehin scheidet ein Strafnachlass immer dann aus, wenn die Verzögerung – und sei es durch zulässiges Prozessverhalten – von dem Angeklagten selbst verursacht wurde[40]. Die Angemessenheit der Frist, innerhalb derer über die Sache verhandelt und entschieden werden muss, beurteilt sich also nicht rein rechnerisch, sondern nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich[41] sind im Wege einer Gesamtabwägung
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der Zeitraum der staatlich zu verantwortenden Verfahrensverlängerung (nicht eingerechnet werden dürfen also die Zeiträume, die bei angemessener Verfahrensgestaltung ohnehin beansprucht worden wären);
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die Gesamtdauer des Verfahrens (ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot scheidet aus, wenn das Verfahren zwar während einzelner Verfahrensabschnitte verzögert, insgesamt aber noch in angemessener Zeit abgeschlossen wurde[42]);
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Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands;
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Stringenz der Ermittlungen;
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sowie die individuellen Belastungen des Betroffenen durch das schwebende Verfahren.
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Eine konkrete Ausgestaltung erfährt der Beschleunigungsgrundsatz in § 121 StPO, welcher eine über 6 Monate hinausgehende Untersuchungshaft an enge Voraussetzungen knüpft. Zu erwähnen ist auch § 229 Abs. 1 StPO, wonach eine Hauptverhandlung i.d.R. nur bis zu drei Wochen unterbrochen werden darf (vgl. zu den Ausnahmen § 229 Abs. 2, 3 und 5 StPO). Danach muss weiter „verhandelt“[43]
