Datenschutz- und IT-Recht - Christian Herles - E-Book

Datenschutz- und IT-Recht E-Book

Christian Herles

0,0
39,99 €

-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.

Mehr erfahren.
Beschreibung

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragestellungen im digitalen Umfeld sind allgegenwärtig. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für die Grundstrukturen dieses Rechtsgebiets. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg: In 36 Fällen werden die zentralen Prinzipien des Datenschutz- und IT-Rechts anschaulich erläutert. Jedes Kapitel beginnt mit einer kompakten Einführung, die die rechtlichen Grundlagen und Zusammenhänge strukturiert darstellt. Im Anschluss werden diese anhand konkreter Fallgestaltungen vertieft und systematisch gelöst. So wird sichtbar, wie sich abstrakte Normen auf praktische Sachverhalte anwenden lassen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der methodischen Herangehensweise. Gerade in einem Rechtsgebiet, das von technischen Entwicklungen und ständigen Neuerungen geprägt ist, ist es entscheidend, die dogmatischen Grundlagen sicher zu beherrschen. Das Buch vermittelt dafür die nötigen Werkzeuge – verständlich, systematisch und fallorientiert. Die dargestellten Fälle verstehen sich dabei nicht als abschließende Lösungen, sondern als Anregung zur eigenen Auseinandersetzung mit den Herausforderungen des digitalen Rechts. Das Buch erleichtert den Einstieg in das IT- und Datenschutzrecht und unterstützt auch diejenigen, die ihr Wissen auffrischen oder erweitern möchten. 

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB
MOBI

Seitenzahl: 327

Veröffentlichungsjahr: 2025

Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Inhaltsverzeichnis

InhaltsverzeichnisHinweis zum UrheberrechtmyBook+ImpressumVorwortAbkürzungsverzeichnisTeil 1: Datenschutzrecht1 Grundlagen des Datenschutzrechts1.1 Datenschutzrecht und informationelle Selbstbestimmung1.2 Rechtsquellen und Anwendungsbereiche1.3 Grundsätze der DSGVO2 Rechtsgrundlagen2.1 Rechtsgrundlage der Einwilligung2.2 Rechtsgrundlagen Vertragserfüllung, Rechtliche Verpflichtung2.3 Berechtigtes Interesse, Subsidiarität2.4 Besondere Kategorien personenbezogener Daten3 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit3.1 Verantwortlichkeit und Auftragsverarbeitung3.2 Datenübertragung in Drittländer4 Rechte betroffener Personen4.1 Auslegung und Abgrenzung von Anfragen4.2 Speicherbegrenzung und Löschbegehren5 Datenschutzorganisation5.1 Datenschutzbeauftragter5.2 Abgrenzung zur Datensicherheit5.3 Technische und organisatorische Maßnahmen5.4 Dokumentationspflichten und Risikoprävention5.5 Beschäftigtendatenschutz6 Behördliche Aufsicht, Sanktionen und Zugang zu öffentlichen Daten6.1 Datenschutzrechtliche Aufsicht und individueller ­Schadensersatz6.2 Daten- und IT-Strafrecht6.3 Informationsfreiheit und DatenrechtTeil 2: IT-Recht1 Schutzrechte an Software1.1 Geistiges Eigentum an Software1.2 Urheberrecht und Schutzumfang1.3 Namensrechte und Domainrecht1.4 Open Source Software, Freeware, Shareware2 IT-Verträge2.1 Vertragstypologie, EVB-IT2.2 Erstellung von Software2.3 Cloud Computing2.4 Internationale IT-Verträge2.5 Zivilprozessuale Besonderheiten3 Verbraucherschutz, Internetrecht, ­Marktregulierung3.1 Verträge über digitale Produkte3.2 Rechtsverletzungen im Internet3.3 Providerhaftung3.4 Anforderungen an Webseiten und medienrechtliche Bezüge3.5 Die Regulierung großer Plattformen4 Das Recht neuer Technologien4.1 Künstliche Intelligenz − Teil 14.2 Künstliche Intelligenz − Teil 24.3 Blockchain, NFTs, Smart ContractsSchlussbemerkungLiteraturverzeichnisDer AutorIhre Online-Inhalte zum Buch: Exklusiv für Buchkäuferinnen und Buchkäufer!Stichwortverzeichnis

Buchnavigation

InhaltsubersichtCoverTextanfangImpressum
[1]

Hinweis zum Urheberrecht

Alle Inhalte dieses eBooks sind urheberrechtlich geschützt.

Bitte respektieren Sie die Rechte der Autorinnen und Autoren, indem sie keine ungenehmigten Kopien in Umlauf bringen.

Dafür vielen Dank!

myBook+

Ihr Portal für alle Online-Materialien zum Buch!

Arbeitshilfen, die über ein normales Buch hinaus eine digitale Dimension eröffnen. Je nach Thema Vorlagen, Informationsgrafiken, Tutorials, Videos oder speziell entwickelte Rechner – all das bietet Ihnen die Plattform myBook+.

Ein neues Leseerlebnis

Lesen Sie Ihr Buch online im Browser – geräteunabhängig und ohne Download!

Und so einfach geht’s:

Gehen Sie auf https://mybookplus.de, registrieren Sie sich und geben Sie Ihren Buchcode ein, um auf die Online-Materialien Ihres Buches zu gelangen

Ihren individuellen Buchcode finden Sie am Buchende

Wir wünschen Ihnen viel Spaß mit myBook+ !

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

Print:

ISBN 978-3-7910-6792-6

Bestell-Nr. 17221-0001

ePub:

ISBN 978-3-7910-6793-3

Bestell-Nr. 17221-0100

ePDF:

ISBN 978-3-7910-6794-0

Bestell-Nr. 17221-0150

Christian Herles

Datenschutz- und IT-Recht

1. Auflage, November 2025

© 2025 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH

Breitscheidstr. 10, 70174 Stuttgart

www.schaeffer-poeschel.de | [email protected]

Bildnachweis (Cover): © bgblue, iStock

Produktmanagement: Anna Pietras

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Der Verlag behält sich auch eine Nutzung des Werks für Text und Data Mining im Sinne von § 44b UrhG vor. Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart Ein Unternehmen der Haufe Group SE

Sofern diese Publikation ein ergänzendes Online-Angebot beinhaltet, stehen die Inhalte für 12 Monate nach Einstellen bzw. Abverkauf des Buches, mindestens aber für zwei Jahre nach Erscheinen des Buches, online zur Verfügung. Ein Anspruch auf Nutzung darüber hinaus besteht nicht.

Sollte dieses Buch bzw. das Online-Angebot Links auf Webseiten Dritter enthalten, so übernehmen wir für deren Inhalte und die Verfügbarkeit keine Haftung. Wir machen uns diese Inhalte nicht zu eigen und verweisen lediglich auf deren Stand zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung.

Für meine Tochter Julia

Vorwort

Digitalisierung und Datenverarbeitung finden in sämtlichen juristischen Berufsfeldern statt. Ein Grundverständnis für das Datenschutz- und IT-Recht benötigt daher jede Rechtsanwenderin und jeder Rechtsanwender. Zudem wird das Datenschutz- und IT-Recht als Spezialisierung in Unternehmen, Kanzleien und Verwaltung immer verbreiteter.

Auch wenn das Datenschutz- und IT-Recht eine komplexe Materie darstellt, folgt es − wie jedes Rechtsgebiet − bestimmten Grundsätzen. Diese Grundsätze zu verstehen, ist essenziell für die Bearbeitung rechtlicher Fragestellungen in der Praxis. Ein solides Basiswissen hilft, die Struktur und Systematik des Rechts zu durchdringen und auf konkrete Fälle anzuwenden. Gerade im Datenschutz- und IT-Recht, wo rechtliche Grundlagen von technologischen Entwicklungen überholt werden, ist eine klare methodische Herangehensweise entscheidend.

Um den Einstieg in dieses Rechtsgebiet zu erleichtern, beginnt jedes Kapitel mit einer kurzen Einführung. Diese dient dazu, zentrale Prinzipien und Zusammenhänge darzustellen, bevor sie anhand konkreter Fallgestaltungen vertieft werden. Ein besonderer Schwerpunkt dieses Buchs liegt auf der Veranschaulichung am Fall, da sich die Rechtsanwendung am besten durch praxisnahe Beispiele erlernen lässt.

Juristische Arbeit bedeutet stets, theoretische Normen auf konkrete Sachverhalte anzuwenden. Daher werden in diesem Buch fiktive Fälle vorgestellt, die die Herausforderungen des Datenschutz- und IT-Rechts greifbar machen. Dabei ist jede Falllösung allein als Vorschlag und vom Autor vertretener Ansatz zu verstehen.

Dieses Buch soll sowohl den Einstieg in das Datenschutz- und IT-Recht erleichtern als auch diejenigen unterstützen, die ihr Wissen in diesem Bereich auffrischen möchten. Die thematischen Abhandlungen sind dabei selbstredend nicht abschließend, sondern stehen vielmehr exemplarisch für Rechtsfragen im digitalen Zeitalter.

München, im Sommer 2025

Christian Herles

Abkürzungsverzeichnis

AES

Advanced Encryption Standard

AG

Aktiengesellschaft (Gesellschaftsrecht) / Amtsgericht (Fundstelle)

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AI

Artificial Intelligence

AIaaS

AI as a Service

API

Application Programming Interface

APR

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

ARGE

Arbeitsgemeinschaft

ASOG Berlin

Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin

ASP

Application Service Provider

AVV

Auftragsverarbeitungsvereinbarung

Az

Aktenzeichen

BAG

Bundesarbeitsgericht

BayHO

Bayerische Haushaltsordnung

BayITR

IT-Richtlinien für die bayerische Staatsverwaltung

BBDI

Berliner Beauftragte(r) für Datenschutz und Informationsfreiheit

BCR

Binding Corporate Rules

Bd.

Band

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BFH

Bundesfinanzhof

BFSG

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BKartA

Bundeskartellamt

BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

BSI

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

B2B

Business to Business (Geschäftskunden)

B2C

Business to Consumer (Privatkunden)

CE

Communauté Européenne

CFO

Chief Financial Officer

CISG

United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

COM

Vorschlag oder Mitteilung der Europäischen Kommission

CR

Computer und Recht (Zeitschrift)

CRM

Customer Relationship Management

C5

Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue

DA

Data Act

DDG

Digitale-Dienste-Gesetz

DENIC

Deutsches Network Information Center

DGA

Data Governance Act

DiGA

Digitale Gesundheits-App

DIN

Deutsches Institut für Normung

DMA

Digital Markets Act

DNG

Datennutzungsgesetz

DPF

Data Privacy Framework

DPRC

Data Protection Review Court

DSA

Digital Services Act

DSB

Datenschutzbeauftragter / Datenschutz-Berater (Zeitschrift)

DSFA

Datenschutzfolgenabschätzung

DSGVO

Datenschutzgrundverordnung

DSK

Datenschutzkonferenz

DSRITB

Tagungsband Deutsche Stiftung für Recht und Informatik (Zeitschrift)

EDSA

Europäischer Datenschutzausschuss

eIDAS

electronic Identification, Authentication and trust Services (EU-Verordnung)

Einl.

Einleitung

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

etc.

et cetera

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EUGrCh

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

EuGVVO

Europäische Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

EUIPO

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

EVB-IT

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

E2EE

End-to-End-Encryption

f./ff.

folgende/fortfolgende

FSF

Free Software Foundation

GDNG

Gesundheitsdatennutzungsgesetz

GeschGehG

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

GewO

Gewerbeordnung

GG

Grundgesetz

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GRUR

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

HessBfDI

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

HGB

Handelsgesetzbuch

h. M.

herrschende Meinung

HR

Human Resources

IaaS

Infrastructure as a Service

IEC

Internationale Elektrotechnische Kommission

IFG

Informationsfreiheitsgesetz

IoT

Internet of Things

IP

Intellectual Property

IPR

Internationales Privatrecht

ISMS

Informationssicherheits-Managementsystem

ISO

International Organization for Standardization

ISP

Internet-Service-Provider

i. S. d.

im Sinne der/des

i. S. v.

im Sinne von

i. V. m.

in Verbindung mit

ITRB

IT-Rechtsberater (Zeitschrift)

IWG

Informationsweiterverwendungsgesetz

JuS

Juristische Schulung (Zeitschrift)

Kap.

Kapitel

KI

Künstliche Intelligenz

KIR

Künstliche Intelligenz und Recht (Zeitschrift)

KRITIS

Kritische Infrastrukturen

K&R

Kommunikation & Recht (Zeitschrift)

LAG

Landesarbeitsgericht

LG

Landgericht

M&A

Mergers & Acquisitions

MarkenG

Markengesetz

MiCAR

Markets in Crypto-Assets Regulation

MMR

Multimedia und Recht (Zeitschrift)

MStV

Medienstaatsvertrag

NDA

Non-Disclosure Agreement

NetzDG

Netzdurchsetzungsgesetz

NFT

Non-Fungible Token

NIS2

Network and Information Security Directive 2

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

Nr.

Nummer

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

OEM

Original Equipment Manufacturer

OLG

Oberlandesgericht

OSS

Open-Source-Software

PaaS

Platform as a Service

PatG

Patentgesetz

PinG

Privacy in Germany (Zeitschrift)

PO

Product Owner

ProdHaftG

Produkthaftungsgesetz

PVS

Praxisverwaltungssystem

P2B-VO

Platform-to-Business-Verordnung

P2P

Peer-to-Peer-Netzwerk

RDi

Recht Digital (Zeitschrift)

RDV

Recht der Datenverarbeitung (Zeitschrift)

Rn.

Randnummer

Rspr.

Rechtsprechung

qeS

qualifizierte elektronische Signatur

S.

Satz/Seite

SaaS

Software as a Service

SCC

Standard Contractual Clauses

SGB

Sozialgesetzbuch

SLA

Service Level Agreement

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

str.

strittig

SVO

Sachverständigenordnung (Muster)

TDDDG

Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten

TIA

Transfer Impact Assessment

TLS

Transport Layer Security

TMG

Telemediengesetz

TOM

Technische und organisatorische Maßnahmen

TTDSG

Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

UK

United Kingdom

UNCITRAL

United Nations Commission on International Trade Law

UrhG

Urhebergesetz

USA

United States of America

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Var.

Variante

VFX

Visual Effects

VLOP

Very Large Online Platform

VLOSE

Very Large Online Search Engines

VPN

Virtual Private Network

VuR

Verbraucher und Recht (Zeitschrift)

VV

Verwaltungsvorschrift

VVZ

Verfahrensverzeichnis

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

z. B.

zum Beispiel

ZD

Zeitschrift für Datenschutz

ZGI

Zeitschrift für das gesamte Informationsrecht

ZJS

Zeitschrift für das juristische Studium

ZPO

Zivilprozessordnung

ZUM

Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht

Teil 1: Datenschutzrecht

1 Grundlagen des Datenschutzrechts

1.1 Datenschutzrecht und informationelle Selbstbestimmung

Zentrale Inhalte

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Datenschutzes

Grundrechtlicher Schutzumfang

Abwägung von Rechtsgütern

Der rechtliche Umgang mit Daten ist in einer Vielzahl von Normen geregelt, wobei die EU-Datenschutz-Grundverordnung die zentrale Kodifizierung im Umgang mit personenbezogenen Daten darstellt. Bevor auf die Grundsätze des Datenschutzrechts auf einfachgesetzlicher und EU-sekundärrechtlicher Ebene in den folgenden Abschnitten eingegangen wird, lohnt sich ein Blick auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Datenschutzrechts.

Dass die Herrschaft über die eigenen Daten grundrechtlich geschützt ist, wurde bereits mit dem Volkszählungsurteil von 1983 durch das BVerfG klargestellt (BVerfG NJW 1984, 419). ­Dabei stellte das Bundesverfassungsgericht im Übrigen nicht nur auf eine Datenbegrenzung ab, sondern auf die positive Freiheit des Einzelnen, über seine Daten zu entscheiden. Aus der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit wurde ein Grundrecht auf informationelle SelbstbestimmungInformationelles Selbstbestimmungsrecht abgeleitet (Art. 1 I i. V. m. 2 I GG). Es kann als besondere Ausprägung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsAllgemeines Persönlichkeitsrecht angesehen werden. Das BVerfG hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung später weiter konkretisiert, insbesondere mit dem Urteil zur Online-Durchsuchung (BVerfG NJW 2008, 822), in dem es das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeVertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme eingeführt hat.

Auch im internationalen Grund- und Menschenrechtsschutz finden sich entsprechende Rechte. In Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie in Art. 8 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) findet sich etwa ein Recht auf Privatsphäre, das auch im digitalen Raum Bestand hat.

Dieser Grund- und Menschenrechtsschutz wird durch die jeweiligen Gesetzgeber (auf EU-, Bundes- und Landesebene) ausgestaltet.1 Dabei ist nicht nur der primäre Schutzzweck als Abwehrrecht gegen das Handeln staatlicher Institutionen selbst zu berücksichtigen. Die Mehrheit der Anwendungsfälle im Datenschutzrecht dreht sich um den Schutz personenbezogener Daten gegenüber nichtstaatlichen Stellen. Hier kommt dem Staat eine Schutzpflicht zu. Gesetzgeber und Gerichte haben die Bedeutung des informationellen Selbstbestimmungsrechts auch bei der Regelung von privaten Rechtsverhältnissen zu beachten.

Neben dem Schutz der Daten natürlicher Personen besteht auch ein großes Bedürfnis, nicht personenbezogene Wirtschaftsdaten (z. B. Know-how oder Finanzdaten) hinreichend zu schützen. Auch hier können grundrechtliche Positionen wie das Eigentum (Art. 14 GG) und der durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG geschützte Gewerbebetrieb einschlägig sein (BVerfG MMR 2006, 375). Gemeinhin ist unter dem Datenschutzrecht aber der Schutz personenbezogener Daten gemeint, wie es dem Anwendungsbereich der DSGVO entspricht.

Der folgende Beispielsfall soll das Verhältnis der unterschiedlichen Rechtsebenen im Datenschutz und den Einfluss des grundrechtlichen Schutzes aufzeigen.

Übungsfall 1 − Ein feuriger Fan

Sachverhalt

Fußballfan F ist glühender Anhänger des Zweitliga-Fußballvereines (V) in Berlin. Die Fans des V pflegen eine traditionelle Rivalität zum örtlichen Fußballverein des Nachbarbezirks. Während der Derbys zwischen beiden Vereinen kommt es regelmäßig zu Fanausschreitungen. In der Woche vor dem anstehenden nächsten Derby wird F bei einer Personenkontrolle am Hauptbahnhof von der Polizei kontrolliert und durchsucht. Dabei werden mehrere illegale Feuerwerkskörper (sog. »Bengalos«) sichergestellt und ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz eingeleitet. F ist dem sog. szenekundigen Beamten (SKB) bestens bekannt, da er in der Vergangenheit bereits wegen Gewalttaten im Vorfeld von Spielen des V aufgefallen war. Die Polizei entschließt sich zwar nicht dazu, im Hinblick auf das anstehende Derby eigene präventive Maßnahmen gegen F einzuleiten. Jedoch übermittelt die Polizei der Geschäftsstelle sowie dem Fanbeauftragten des V eine Nachricht und »regt an«, ein Stadionverbot auszusprechen. Tatsächlich hatte F ein Ticket erworben, wie V durch Datenabgleich erkennen kann. Noch vor dem Spiel erhält F daher per Post eine »Stornierung« des Tickets mit dem Hinweis, dass V von seinem Hausrecht Gebrauch mache und F ein Stadionverbot für das anstehende Wochenende erhalte. Dabei bezieht sich V ausdrücklich auf polizeiliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit einem befürchteten Verstoß gegen die Stadionregeln zum Einsatz von Pyrotechnik.

F sieht seine Grundrechte durch das Vorgehen der Polizei verletzt. Es könne zudem nicht sein, dass V derart rechtswidrig erlangte Daten für ein Stadionverbot nutze. Hat er Recht?

Hinweise:

§ 45 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Berlin) gestattet der Polizei eine Datenweitergabe an nicht öffentliche Stellen unter anderem dann, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist.

Auf polizeiinterne Datenbanken (etwa die »Datei Gewalttäter Sport«) ist nicht einzugehen.

Lösungsvorschlag

I. Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe durch die Polizei

1. Polizeirechtliches Erheben und Verarbeiten der Daten

Die Polizei hat im vorliegenden Fall Daten des F zunächst erhoben. Dies erfolgte sowohl aufgrund präventiver Gefahrenabwehrmaßnahmen (Personenkontrolle, Durchsuchung, Sicherstellung der Bengalos) als auch im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen (Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz).

Für die Weitergabe der Daten an V benötigt die Polizei jedoch eine eigene Rechtsgrundlage. Die Weitergabe personenbezogener Daten durch die Polizei an nicht öffentliche Stellen (z. B. den V) bedarf gemäß Art. 6 I lit. c, e i. V. m. Art. 6 III DSGVO einer speziellen Rechtsgrundlage im nationalen Recht. § 45 I S. 1 ASOG Berlin stellt eine solche Öffnungsklausel im Sinne des Art. 6 III DSGVO dar, indem er die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche Stellen erlaubt, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Eine Weitergabe von Daten an nicht öffentliche Stellen wie den V ist nach § 45 ASOG Berlin möglich, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Zu diesen Aufgaben gehört in erster Linie die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (vgl. § 1 I ASOG Berlin). Dabei stellt die Polizei eine Prognose an, ob es mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu Verletzungen von Rechtsgütern kommen kann. Die Prognose basierte hier auf den Tatsachen, dass F einerseits illegale Feuerwerkskörper besaß, die regelmäßig auch in Fußballstadien eingesetzt werden, und sich F überdies bereits in der Vergangenheit an Fanausschreitungen beteiligte. Zudem umfasst die öffentliche Sicherheit auch den Schutz privater Rechtsgüter wie etwa das Hausrecht eines Veranstalters. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag somit vor. Die Polizei hat die Daten an V mit der Anregung weitergegeben, dem F ein Stadionverbot auszusprechen. Sie hat damit zwar keine eigene Gefahrenabwehrmaßnahme unmittelbar gegen F als Handlungsstörer ergriffen. Gleichwohl erfolgte die Anregung zu dem Zweck, Fanausschreitungen zu verhindern, indem es V ermöglicht wird, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen. Die Datenweitergabe erfolgte somit gleichwohl im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Polizei.2

Der Polizei steht bei der Auswahl ihrer Gefahrenabwehrmaßnahmen ein Ermessen zu. Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheit innerhalb eines Fußballstadions primär in der Verantwortung des gastgebenden Fußballvereins als Veranstalter liegt (Herles 2016, S. 106 ff.), ist die Datenweitergabe an V zur Festsetzung und Durchsetzung eines Stadionverbots erforderlich.3

2. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Die Datenweitergabe durch die Polizei wäre jedoch nicht materiell rechtmäßig, wenn sie den F in seinem Grundrecht auf informationelle SelbstbestimmungInformationelle Selbstbestimmung gem. Art. 1 I i. V. m. 2 I GG verletzt hätte.

Als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst der Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmen zu können. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen die polizeilichen Informationen über die Personalien des F und die Sachverhaltsangaben zur Sicherstellung von Feuerwerkskörpern und zu früheren Vorkommnissen bei Fanausschreitungen. Mit der Weitergabe dieser Informationen an V hat die Polizei in den Schutzbereich eingegriffen.

Der Eingriff könnte jedoch gerechtfertigt sein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung findet seine Schranken insbesondere in der verfassungsmäßigen Ordnung. Mit der Rechtsgrundlage des § 45 ASOG Berlin findet sich insofern eine Schranke in Form eines formellen Gesetzes (Gesetzesvorbehalt).

Gleichwohl bildet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine wichtige Schranken-Schranke. Danach ist ein Eingriff in den Schutzbereich nur zulässig, wenn er geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die Geeignetheit der Datenweitergabe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ist hier ohne Weiteres gegeben, da mithilfe des Datenabgleichs bei V ein Stadionverbot ausgesprochen werden kann. Mögliche Fanausschreitungen können somit präventiv unterbunden werden. Für die Erforderlichkeit darf kein gleich geeignetes milderes Mittel bestehen. Betrachtet man die Datenweitergabe isoliert, könnte man erwägen, ob eine unmittelbare Maßnahme durch die Polizei ohne Zwischenschaltung des privaten Veranstalters milder wäre. Jedoch wäre mit einer polizeilichen Verfügung (etwa eines Platzverweises) ein noch intensiverer Grundrechtseingriff verbunden als mit der bloßen Weitergabe der Daten an den privaten Veranstalter.4

Entscheidend ist daher eine Güterabwägung im Rahmen der Angemessenheitsprüfung. Dabei sind zunächst die betroffenen Rechtsgüter als solche zu betrachten. Bei den Daten des F handelt es sich um sensible Informationen mit Rückschlussmöglichkeit auf ein strafbares Verhalten. Demgegenüber dient die Weitergabe der Daten dem Schutz wichtiger Rechtsgüter, die durch Fanausschreitungen gefährdet werden, unter anderem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II GG), das Eigentum (Art. 14 GG) sowie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter (etwa gegnerischer Fans). Die Polizei ist zum Schutz dieser Grundrechtspositionen verpflichtet. Einschlägig ist der Schutz des V als Veranstalter, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen. Hinzu kommt, dass die Datenerhebung im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme am Hauptbahnhof erfolgte, mithin also in der Öffentlichkeitssphäre. Auch die von V abzugleichenden Daten über einen Ticketverkauf gehören nicht der Intim- oder Privatsphäre des F an. Zudem hat F letztere Daten freiwillig an V übermittelt. Insgesamt überwiegt daher der Maßnahmenzweck gegenüber der Grundrechtsposition des F.

Die Maßnahme war somit rechtmäßig.

II. Zulässigkeit des Datenabgleichs innerhalb des V

Bei dem Abgleich der von der Polizei erhaltenen Daten des F mit dem hauseigenen Ticketsystem handelt es sich um einen Verarbeitungsvorgang personenbezogener Daten, für den V eine Rechtsgrundlage benötigt.

Auf den ersten Blick scheint hier die polizeiliche Initiierung zu einem Handeln zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 I 1 lit. c DSGVO zu führen. Jedoch regte die Polizei die Aussprache eines Stadionverbots lediglich an und verpflichtete V hierzu nicht.

Der Schwerpunkt der Verarbeitungstätigkeit liegt jedoch in der Wahrnehmung des Hausrechts des V als Veranstalter. Der Datenabgleich erfolgt im berechtigten Interesse nach Art. 6 I 1 lit. f DSGVO, da V verhindern möchte, dass F pyrotechnische Mittel einsetzen wird und sich an Fanausschreitungen beteiligen wird. Bedenkt man die Verantwortung des austragenden Vereins als Veranstalter einschließlich drohender verbandsrechtlicher Sanktionen für Fanausschreitungen, überwiegen die Interessen des V an einem Datenabgleich gegenüber dem Vertraulichkeitsinteresse des F. Dies umso mehr, als F seine Daten im Rahmen des Ticketverkaufs bereits an V übermittelt hatte.

Allerdings ist zusätzlich zu prüfen, ob die Zweckänderung der Datenverarbeitung nach Art. 6 IV DSGVO zulässig ist. Eine Zweckänderung ist dann möglich, wenn die neue Verarbeitung mit dem ursprünglichen Erhebungszweck kompatibel ist. Hier spricht für die Kompatibilität, dass der ursprüngliche Zweck − der Ticketverkauf − in einem engen Zusammenhang mit dem Zutritt zum Stadion und den dort geltenden Sicherheitsmaßnahmen steht. V als Veranstalter trägt die Verantwortung für die Sicherheit im Stadion und kann berechtigterweise Maßnahmen ergreifen, um Risiken im Vorfeld zu minimieren. Zudem werden die weitergegebenen Daten nicht für andere Zwecke genutzt, sondern ausschließlich für die Prüfung eines Stadionverbots, wodurch der Eingriff in die Rechte des F begrenzt bleibt.

Insgesamt überwiegt das Sicherheitsinteresse des V die schutzwürdigen Interessen des F, da der Datenabgleich auf eine konkrete Gefahrenabwehr gerichtet ist und keine weitergehende Nutzung der Daten erfolgt. Da sowohl die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. f DSGVO gestützt werden kann als auch die Zweckänderung nach Art. 6 IV DSGVO als zulässig anzusehen ist, war der Datenabgleich rechtmäßig. Folglich durfte V auf Grundlage der erhaltenen Informationen ein Stadionverbot gegen F aussprechen.

Denkbar wäre darüber hinaus eine zusätzliche Rechtsgrundlage des Handelns im öffentlichen Interesse nach Art. 6 I 1 lit. e DSGVO. Dafür spricht, dass die Herstellung der öffentlichen Sicherheit gerade auch im Rahmen einer Sportgroßveranstaltung unter Mitwirkung des privaten Veranstalters erfolgt.

Der Datenabgleich war zulässig.

Auf den Punkt gebracht

Das Volkszählungsurteil von 1983 begründete das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung von Menschenwürde und allgemeiner Handlungsfreiheit.

Spätere Entscheidungen wie zur Online-Durchsuchung entwickelten das Grundrecht weiter zum Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Eingriffe in diese Grundrechte aus Art. 2 I i. V. m. 1 I GG bedürfen einer Rechtfertigung, wobei insbesondere die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung in Betracht kommt. Verfassungsrechtlich wie auch datenschutzrechtlich bedarf es daher einer Rechtsgrundlage.

Bei der Rechtsgrundlage ist die Zweckbindung von maßgeblicher Bedeutung.

Eingriffe müssen verhältnismäßig sein, also geeignet, erforderlich und angemessen im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte.

1 Zu beachten ist stets auch die Normenhierarchie, so haben europarechtliche Normen wie die DSGVO grundsätzlich Vorrang vor nationalem Recht. Die DSGVO enthält aber zahlreiche Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber.

2 Problematisch ist hierbei, ob die Polizei sich ihrer Gefahrenabwehraufgaben durch eine private Maßnahme des V entledigen darf oder ob dies eine unzulässige Delegation polizeilicher Aufgaben darstellt. Die Abgrenzung privater und öffentlicher Sicherheitsaufgaben bei Sportgroßveranstaltungen ist regelmäßig Gegenstand von Diskussionen (hierzu Herles (2016), S. 141 ff.).

3 Daneben wäre auch die zweite Tatbestandsalternative des § 45 ASOG, der Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, denkbar, im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht mehr an.

4 Die Weitergabe personenbezogener Daten an den privaten Veranstalter anstelle einer unmittelbaren polizeilichen Maßnahme (z. B. Platzverweis) wirft Fragen hinsichtlich der Umgehung effektiven Rechtsschutzes auf. Wird staatliches Handeln durch Einschaltung Privater ersetzt, kann dies dazu führen, dass Betroffene faktisch von Grundrechtsschutz abgeschnitten werden, ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle (Herles (2016) S. 147 f.).

1.2 Rechtsquellen und Anwendungsbereiche

Zentrale Inhalte

Rechtsquellen des Datenschutzrechts

Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich der DSGVO

Abgrenzung zum Berufsgeheimnis

Datenschutzrecht als Querschnittsmaterie

In einer digitalisierten Welt ist der Schutz personenbezogener Daten ein allumfassender Aspekt quer durch (fast) alle Rechtsgebiete. Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die am 25. Mai 2018 in Kraft trat, findet sich zwar ein zentrales und prominentes Regelungswerk für Verarbeitungsvorgänge mit räumlichem oder personellem Bezug zur EU. Neben der DSGVO existieren jedoch auch nationale Datenschutzgesetze wie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das die DSGVO ergänzt und spezifische nationale Regelungen enthält. Hinzu kommen zahlreiche Spezialgesetze, wie das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten (TDDDG).

Sachlicher Anwendungsbereich der DSGVO

Für die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts kommt es im Kern auf das Vorliegen personenbezogener Daten an. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind dies alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Es genügt also eine auch nur potenzielle Identifizierbarkeit, etwa durch Zuordnung zu einem Namen, einer Kennnummer oder besonderen persönlichen Merkmalen (hierzu Hubert CR 2027, S. 77 ff.). Die Definition ist also weit gefasst und umfasst auch scheinbar triviale und unverfängliche Anknüpfungspunkte wie IP-AdressenIP-Adresse oder pseudonyme DatenPseudonyme Daten (nicht aber anonyme DatenAnonyme Daten, die nicht mehr zurückverfolgt werden können). Nach Art. 2 DSGVO unterliegt die Verarbeitung dem Anwendungsbereich, wenn sie ganz oder teilweise automatisiert erfolgt oder, wenn sie nicht automatisiert ist, die Daten in einem Dateisystem gespeichert werden. Durch letztere Alternative werden also auch Verarbeitungsvorgänge umfasst, die zunächst analog erfolgen, später aber digital dokumentiert werden. Eine praktisch wichtige Ausnahme für den sachlichen Anwendungsbereich ist der private und familiäre Bereich, Art. 2 II lit. c DSGVO. In diesem Bereich befindet sich eine Person bereits in einer Privatsphäre, die einer geringeren staatlichen Kontrolle unterliegt.

Räumlicher Anwendungsbereich der DSGVO

Der räumliche Anwendungsbereich der DSGVO ist weit gehalten. Er soll sowohl Sachverhalte mit räumlichen Bezügen zum Gebiet der EU abdecken als auch mit personellem Bezug zu EU-Bürgern. Nach Art. 3 I DSGVO gilt die Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der EU erfolgt − unabhängig davon, ob die Verarbeitung selbst in der EU stattfindet. Es handelt sich somit im Grundsatz um ein Sitz- und Niederlassungsprinzip, ohne dass es auf den praktisch wichtigen Ort der Verarbeitung (z. B. in einem Rechenzentrum) ankommt (Freund u. a. (Hrsg.) (2023) S. 13 ff.). Art. 3 II DSGVO erweitert den Anwendungsbereich auf Verantwortliche und Auftragsverarbeiter ohne Niederlassung in der EU, wenn sie personenbezogene Daten von Personen in der EU verarbeiten. Hier wird also ein ergänzendes Marktortprinzip eingeführt. Zusätzlich regelt Art. 3 III DSGVO, dass die Verordnung auf Datenverarbeitungen außerhalb der EU anwendbar ist, wenn der Ort der Verarbeitung aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen dem Recht eines EU-Mitgliedstaates unterliegt, beispielsweise in diplomatischen Missionen oder auf Schiffen unter Flagge eines EU-Staates (Taeger/Gabel (Hrsg.) (2022) Art. 3 Rn. 34).

Übungsfall 2 − Ein Arztbesuch

Sachverhalt

Patient Alfred Müller vereinbart telefonisch einen Termin bei seiner Hautarztpraxis, da er vor einigen Jahren einen gutartigen Hautkrebs hatte. Der Medizinische Fachangestellte (MFA) der Praxis bestätigt einen Termin und notiert im Verwaltungssystem der Praxis einen Termin für Herrn Müller zur Krebsnachsorge.

Als Herr Müller bei der Praxis ankommt, parkt er seinen Wagen auf einem Privatparkplatz des Ärztehauses. Dabei werden alle Kfz-Kennzeichen durch eine Kamera überwacht und in einem Parkleitsystem vorübergehend gespeichert.

Im Wartezimmer der Praxis schreibt Herr Müller seinem befreundeten Kollegen B eine SMS, dass er einen Arzttermin hat und sich ggf. ein bisschen im Büro verspätet. Der MFA der Praxis betritt den Warteraum und ruft unter den Anwesenden Herrn Müller namentlich aus.

Welche dieser Vorgänge fallen in den Anwendungsbereich der DSGVO?

Lösungsvorschlag

1. Der Arzttermin

Die Speicherung des Termins von Herrn Müller im Verwaltungssystem der Hautarztpraxis fällt in den Anwendungsbereich der DSGVO. Es handelt sich um eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 2, 4 Nr. 1 DSGVO, da der Name und der vereinbarte Termin eindeutig auf Herrn Müller als natürliche Person bezogen sind. Zudem enthält die Terminvereinbarung den Besuchsgrund der Krebsnachsorge sowie die Facharztbezeichnung »Hautarztpraxis«. Diese Informationen lassen überdies Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zu und sind daher besondere personenbezogene Daten i. S. v. Art. 9 I DSGVO (LfD Niedersachsen 2024, S. 9).

2. Der Parkplatz

Weiter ist zu prüfen, ob die Erfassung und vorübergehende Speicherung des Kfz-Kennzeichens durch das Parkleitsystem in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt. Mittlerweile besteht Einigkeit, dass Kfz-Kennzeichen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind, da sie eine natürliche Person durch Zuordnung zu einem Fahrzeughalter indirekt identifizieren können (etwa VG Ansbach NJW 2023, 1596). Die Speicherung dieser Daten erfolgt automatisiert durch die Kamera und das Leitsystem, wodurch die Verarbeitung ebenfalls in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt.

3. Die SMS

Fraglich ist, ob die SMS von Herrn Müller an seinen Kollegen B in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt. Gemäß Art. 2 II lit. c DSGVO findet die Verordnung keine Anwendung auf Verarbeitungen, die von natürlichen Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen werden. Man könnte dies hier zwar anzweifeln, da Herr Müller die SMS verschickte, um sein etwaiges Zuspätkommen am Arbeitsplatz mitzuteilen. Doch handelt es sich um eine private Kommunikation über das Mobiltelefon des befreundeten Kollegen. Etwas anderes würde wohl bei einer Kommunikation mit einem Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber gelten.

4. Das Ausrufen in der Praxis

Fraglich ist, ob der namentliche Ausruf von Herrn Müller im Wartezimmer in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt. Dies setzt gemäß Art. 2 I DSGVO voraus, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden, und die Verarbeitung ganz oder teilweise automatisiert erfolgt oder in einem Dateisystem gespeichert ist. Zwar erfolgt der Ausruf manuell, jedoch könnte er im Zusammenhang mit einer automatisierten Verarbeitung stehen, etwa dem Abruf aus einer Terminverwaltungssoftware. Solch ein Abruf stellt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. Auch bei rein manueller Verarbeitung greift die DSGVO, sofern die Daten in einem strukturierten Dateisystem gespeichert sind. Letztlich soll die DSGVO mit einem weit auszulegenden Schutzbereich dazu führen, dass die in ihr enthaltenen Grundsätze gelten, wo mit (teilweise) automatisierter Datenverarbeitung umgegangen wird. Da die Sprechstundenhilfe hier primär auf Daten aus der automatisierten Praxisverwaltung zurückgreift, ist eine Anwendbarkeit zu bejahen.5

Auf den Punkt gebracht

Datenschutzrecht als Querschnittsmaterie: Der Schutz personenbezogener Daten betrifft zahlreiche Rechtsbereiche und ist nicht auf ein einzelnes Rechtsgebiet beschränkt. Rechtsgrundlage ist primär die EU-DSGVO, ergänzt durch nationale Regelungen wie das BDSG und spezielle Gesetze für bestimmte Bereiche.

Sachlicher Anwendungsbereich: Die DSGVO gilt für jede (teil-)automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für analoge Daten, die in einem Dateisystem gespeichert werden. Personenbezogenheit erfordert eine potenzielle Zuordnung zu einer natürlichen Person (Identifizierbarkeit). Private und familiäre Verarbeitungen sind ausgenommen.

Räumlicher Anwendungsbereich: Die DSGVO greift nach dem Niederlassungsprinzip (Verarbeitung im Rahmen einer EU-Niederlassung) und dem Marktortprinzip (Angebot an Personen in der EU), ggf. auch bei völkerrechtlich gebundenen Orten außerhalb der EU.

Berufsgeheimnisträger wie Ärzte unterliegen neben dem Datenschutz auch straf- und berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten.

5 Neben der Anwendung des Datenschutzrechts ist das laute und namentliche Ausrufen in einem besetzten Wartezimmer auch im Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB kritisch zu sehen.

1.3 Grundsätze der DSGVO

Zentrale Inhalte

Technologieneutralität der DSGVO

Normierte Grundsätze der DSGVO

Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen

Als die DSGVO ins Leben gerufen wurde, war der europäische Gesetzgeber vor allem mit zwei Herausforderungen konfrontiert: nationale Unterschiede und die Geschwindigkeit des technologischen Fortschritts. Mit der DSGVO musste ein erster gemeinsamer Nenner im Umgang mit personenbezogenen Daten gefunden werden, der auf unterschiedliche Situationen und technologische Rahmenbedingungen (TechnologieneutralitätTechnologieneutralität) passte. Daher lebt das Datenschutzrecht von Grundsätzen, die unmittelbar gelten und zudem bei der Auslegung der übrigen Vorschriften der DSGVO helfen. Die unmittelbare Geltung der Grundsätze der DSGVOPrinzipien der DSGVO zeigt sich auch an der RechenschaftspflichtRechenschaftspflicht nach Art. 5 II DSGVO: Die Einhaltung der Grundsätze muss von der verantwortlichen Stelle nachgewiesen werden können (Plath (2023) S. 78).

Für die Rechtsanwendung stellen die Grundsätze der DSGVO überdies eine enorme Erleichterung dar. Wer im Rahmen einer Datenverarbeitung alle Grundsätze gedanklich durchgeht, hat einen Großteil der DSGVO-Prüfung schon vollbracht.

Grundsätze nach Art. 5 I lit. a−f DSGVO, Erwägungsgrund 39

Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz

Jede Datenverarbeitung bedarf einer Rechtsgrundlage. Zudem muss sie für die betroffene Person transparent und fair6 sein. Transparenz muss in klarer Weise über Art und Umfang der Verarbeitung bestehen und Aufschluss über die verantwortliche Stelle geben.

Zweckbindung

Die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung bezieht sich stets auf einen bestimmten Zweck, der nicht ohne Weiteres geändert werden darf.

Datenminimierung

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss auf das notwendige Maß beschränkt sein. Es sollen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die für die jeweiligen Zwecke erforderlich sind.

Richtigkeit

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sein. Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass unrichtige Daten unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.

Speicherbegrenzung

Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Praktisch relevant ist dies vor allem im Zusammenhang mit Löschfristen und -konzepten.

Integrität und Vertraulichkeit

Daten müssen in einer Weise verarbeitet werden, die ihre Sicherheit und Vertraulichkeit gewährleistet. Der Schutz vor unbefugtem oder unrechtmäßigem Zugriff, unbeabsichtigtem Verlust, Zerstörung oder Schädigung muss durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein.

Übungsfall 3 − Videoüberwachter Markt

Sachverhalt

A betreibt ein großes Feinkostgeschäft in Düsseldorf. Dabei handelt es sich um eine großflächige Halle, die in unterschiedliche Abteilungen aufgeteilt ist. Die Kundinnen und Kunden sollen durch das Geschäft flanieren und Waren vor Ort kosten oder in ihre Einkaufskörbe legen. Leider kommt es immer wieder zu Ladendiebstählen, weshalb A in weiten Teilen des Geschäfts Überwachungskameras anbringen lässt. Unter anderem wird der Bereich für wertvolle Spirituosen überwacht, da gerade hier regelmäßig Einbußen durch Ladendiebstähle zu beklagen waren.

Eines Sommers beauftragt A die Werbepsychologin W, die Gestaltung des Feinkostgeschäfts so zu optimieren, dass Kunden unbewusst möglichst lange durch die wertvollen Spirituosen schlendern. Dabei soll W auch die Videoaufzeichnungen aus dem Spirituosenbereich aus der Vorweihnachtszeit, der Hauptsaison für A, analysieren, da hier große Kundenströme in Zeitraffer dargestellt werden können.

Als W datenschutzrechtliche Bedenken äußert, fragt sich A, ob und wie er die Videoüberwachung einsetzen darf.

Lösungsvorschlag

Der Fall zeigt die praktischen Auswirkungen und den Geltungsbereich der datenschutzrechtlichen Grundsätze am Beispiel der Videoüberwachung in öffentlichen Räumen auf.

1. Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung

Die Videoüberwachung nebst Speicherung der Aufzeichnungen stellt eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Kunden (und ggf. auch Mitarbeitenden) dar. Nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit bedarf es daher zunächst einer Rechtsgrundlage.

Für die Videoüberwachung bestehen sowohl Regelungen der DSGVO als auch des BDSG. Dabei wird zwischen der Videoüberwachung des öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Betriebsgeländes unterschieden. Für öffentlich zugängliche Räume sind die Rechtsgrundlagen in § 4 BDSG geregelt. Ein geschlossener Marktraum wie der des A ist öffentlich zugänglich, da zumindest während der Öffnungszeiten eine unbestimmte Anzahl von Personen Zutritt hat − und haben soll (Gülker K&R 2022, S. 29).

A müsste daher die in § 4 BDSG genannten Voraussetzungen erfüllen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Regelungen der DSGVO auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung finden. Insbesondere die in Art. 5 DSGVO genannten Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten müssen auch bei einer im BDSG geregelten Verarbeitungstätigkeit berücksichtigt werden. Dies folgt schon aus dem Geltungsvorrang der DSGVO als (sekundärrechtliche) EU-Norm. Zudem ergänzen die Regelungen des BDSG die DSGVO lediglich in bestimmten Bereichen, wie hier für Überwachung von Betriebsgelände deutscher Unternehmen (vgl. BVerwG NJW 2019, 2556).

a) Wahrung des Hausrechts

A möchte in seinem Feinkostgeschäft eine weiträumige Videoüberwachung etablieren. Konkret geht es hier um den Bereich für Spirituosen. Als Hauptzweck der Videoüberwachung ist hier die Verhinderung und Aufklärung von Ladendiebstählen anzusehen. Damit macht A von seinem Hausrecht nach § 4 I Nr. 2 BDSG Gebrauch. Die Tatbestandsvariante der Wahrung des Hausrechts greift insbesondere für Maßnahmen gegen Straftaten auf dem Betriebsgelände.

b) Berechtigtes Interesse

Denkbar ist zudem ein Abstellen auf ein berechtigtes Interesse nach § 4 I Nr. 3 BDSG. Als Maßnahme gegen Ladendiebstahl kann A sein Interesse am Schutz seines Eigentums durchaus in einer Interessenabwägung mit den Rechten überwachter Kunden anführen. Neben der Tatbestandsvariante der Wahrung des Hausrechts kommt es hierauf aber nicht an.

Für die Videoüberwachung als Maßnahme gegen Ladendiebstahl ist jedoch das Prinzip der DatenminimierungDatenminimierung zu beachten. Danach dürfen Daten nur in dem Umfang erhoben werden, wie zur Erreichung des Zwecks erforderlich. Nicht jeder Bereich im Feinkostgeschäft des A wird vom Ladendiebstahl ebenso betroffen sein wie die Spirituosenabteilung. Eine Videoüberwachung ist daher nicht generell und flächendeckend zulässig.

Problematisch ist jedoch die Nutzung der Videoaufnahmen zum Zwecke der verkaufspsychologischen Optimierung der Geschäftsräume. Wegen des Grundsatzes der ZweckbindungZweckbindung ist ein Abstellen auf die Rechtsgrundlage als Sicherheitsmaßnahme nicht möglich. Es handelt sich vielmehr um einen weiteren Zweck. In Betracht kommt hier nur das legitime Interesse nach § 4 I Nr. 3 BDSG. Wie die Formulierung der Norm bereits nahelegt, sind vor allem Sicherheitsinteressen als besonderes legitimes Interesse anerkannt. Bei der verkaufspsychologischen Analyse von Aufzeichnungen handelt es sich um eine Verarbeitung, die allein kommerziellen Interessen des A dient. Demgegenüber stehen die Persönlichkeitsrechte als schutzwürdige Interessen der Kunden. Auch wenn die Analyse mitunter in einem Zeitraffer erfolgen soll, können Kunden identifiziert werden. Zeit und Umstände des Besuches können potenziell eingesehen werden. Hinzu kommt, dass ein Hinweis auf das Alkoholkonsumverhalten und damit ggf. sogar ein Rückschluss auf Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO) nicht ausgeschlossen werden kann. A hat somit kein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung zum Zwecke der verkaufspsychologischen Analyse.

2. Transparenzpflicht

Für eine rechtmäßige Überwachung zu Sicherheitszwecken ist zudem auf Transparenz nach § 4 II BDSG, 13 DSGVO zu achten (Schaffland/Wiltfang (Hrsg.) (2025) § 4 BDSG Rn. 43 ff.). Praktisch bedeutsam sind insbesondere Hinweisschilder, die über den Umstand, die Rechtsgrundlage und die verantwortliche Stelle informieren. Damit wird dem Grundsatz der Transparenz Rechnung getragen.

3. Speicherdauer

Für eine rechtmäßige Videoüberwachung kommt es schließlich auf eine SpeicherbegrenzungSpeicherbegrenzung an. Die Aufzeichnungen dürfen nach § 4 III BDSG nur so lange gespeichert werden, wie dies für die Zweckerreichung erforderlich ist. Eine Aufzeichnung zur Verhinderung oder Aufdeckung von Ladendiebstählen ist wohl nur bis zur nächsten Kontrollmöglichkeit außerhalb der Ladenöffnungszeiten zulässig. In der Regel wird eine Speicherung von bis zu 48 Stunden als erforderlich angesehen (DSK Nr. 15 (2020) S. 22).

Die Speicherung von Aufzeichnungen für mehrere Monate, wie hier im Hinblick auf die zunächst beabsichtigte Analyse, ist somit nicht zulässig.

Auf den Punkt gebracht

Die DSGVO ist technologieneutral gehalten, um mit allgemeinen Wertentscheidungen sämtlichen technologischen Entwicklungen Rechnung tragen zu können.

Von zentraler Bedeutung sind im Datenschutzrecht daher die Grundsätze der DSGVO (Art. 5), nach denen personenbezogene Daten rechtmäßig, transparent, zweckgebunden, sparsam, richtig, befristet und sicher verarbeitet werden müssen.

Dreh- und Angelpunkt bei der Beurteilung ist die jeweilige Rechtsgrundlage und die Zweckbindung.

Der Verantwortliche hat die Einhaltung der Grundsätze nachzuweisen und ist insofern rechenschaftspflichtig.

6 Der deutsche zivilrechtliche Begriff von Treu und Glauben in § 242 BGB kann nicht unmittelbar zur Auslegung der unionsrechtlichen DSGVO herangezogen werden.

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Rechtsgrundlage der Einwilligung

Zentrale Inhalte

Die Einwilligung als Rechtsgrundlage

Freiwilligkeit und Koppelungsverbot

Einwilligungserklärungen

Mit der Erteilung einer EinwilligungEinwilligung (Art. 6 I lit. a DSGVO) kann eine betroffene Person unmittelbar von ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch machen, entsprechend hervorgehoben ist ihre Bedeutung als Rechtsgrundlage. Auch der Verantwortliche profitiert von der Gestaltungsfreiheit der Einwilligung. Während etwa die Rechtsgrundlage der Vertragserfüllung sich streng an der Erforderlichkeit messen muss, kann eine Einwilligung in gewissen Grenzen (vor allem Freiwilligkeit und Koppelungsverbot) für jeden Zweck erteilt werden. Allerdings kann eine Einwilligung auch jederzeit widerrufen werden, dann wiederum entfällt die Rechtsgrundlage (Art. 7 III DSGVO).

Die Gestaltungsfreiheit einer Einwilligungsabfrage kennt aber in der Praxis die wichtigen Grenzen der Freiwilligkeit und des KoppelungsverbotsKoppelungsverbot (Art. 7 IV DSGVO). Mit der Versagung einer Einwilligung darf also kein Nachteil verbunden sein und mehrere Einwilligungen dürfen nicht sachwidrig voneinander abhängig gemacht werden (Schaffland/Wiltfang (2025) Art. 7 Rn. 2 ff.).

Der Verantwortliche muss das Vorliegen einer Einwilligung nachweisen können. Dagegen besteht keine strenge Formvorgabe. In der Regel genügt auch eine konkludente Einwilligung.7

Übungsfall 4 − Piraten im Netz

Sachverhalt

Paula (P) hat von einem besonderen Angebot ihrer Lieblingsband »Piraten« gehört: Exklusive VIP-Karten für das nächste Konzert, inklusive einem Treffen mit der Band hinter den Kulissen. Die Karten können jedoch nur über einen speziellen Link gekauft werden, der im Newsletter der Band enthalten ist. Um den Newsletter zu erhalten, muss Paula auf der Website der Managementagentur (M) ihre Einwilligung erteilen, sämtliche Werbenachrichten der M zu empfangen. Obwohl sie eigentlich keine Werbung möchte, stimmt sie zu, da es keinen anderen Weg gibt, die begehrten VIP-Karten zu kaufen.