Datenschutzrecht im Smart Metering unter Berücksichtigung der Blockchain-Technologie - Viktoria Lehner - E-Book

Datenschutzrecht im Smart Metering unter Berücksichtigung der Blockchain-Technologie E-Book

Viktoria Lehner

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Beschreibung

Das Vorantreiben der Energiewende, die Novellierung des Datenschutzrechts und die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft haben die europäischen und nationalen Gesetzgeber in den letzten Jahren vor immense normative Herausforderungen gestellt. Das Zusammenspiel zwischen diesen Transformationsbereichen und die daraus entstehenden rechtlichen Abgrenzungsfragen wurden trotz ihrer hohen Praxisrelevanz bislang wenig beachtet. Das vorliegende Werk untersucht nun die datenschutzrechtlichen Aspekte der Digitalisierung der Energiewende und der Einführung intelligenter Messtechnik (Smart Metering), die dem intelligenten Energienetz der Zukunft (Smart Grid) den Weg bereiten soll. Nach einer Einführung in die energiewirtschaftlichen, technischen und datenschutzrechtlichen Grundlagen wird das Verhältnis zwischen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum relevanten bereichsspezifischen Datenschutzrecht, insbesondere dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), dargestellt – angefangen bei dem Personenbezug von Smart Meter-Daten nach Maßgabe der DS-GVO und der EuGH-Rechtsprechung bis hin zur Reichweite von sog. Öffnungsklauseln, die den EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen eine Spezifizierung oder auch Beschränkung von Regelungen der DS-GVO erlauben. Die Schwerpunkte des Werks liegen auf der Ermittlung der jeweils konkret anzuwendenden europäischen oder nationalen Vorschrift, den – für die Erfüllung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung besonders bedeutsamen – datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten sowie deren Durchsetzbarkeit bei der Implementierung der Blockchain-Technologie in Smart Metering-Systemen. Durch die Blockchain-Technologie werden zwar dezentral gespeicherte Informationsketten und zahlreiche neue digitale Geschäftsmodelle ermöglicht. Die Attribute der Blockchain, u.a. die Irreversibilität der Transaktionen und die spezifische Netzwerktopologie, werfen allerdings kontroverse rechtliche Fragen auf, für die das Werk Lösungsansätze bietet.

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Datenschutzrecht im Smart Metering unter Berücksichtigung der Blockchain-Technologie

 

Viktoria Lehner

Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

Zugl. Dissertation, Technische Universität Dresden, 2020.

 

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN: 978-3-8005-1754-1

© 2020 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht undWirtschaft, Frankfurt am Main Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Druck: WIRmachenDRUCK GmbH, Backnang

Printed in Germany

Vorwort

Die Erstellung des vorliegenden Buches war auf fachlicher wie auch persönlicher Ebene eine intensive Erfahrung. Ich sehe meinen Stromzähler (ein Gerät, zu dem ich zuvor keine besonders emotionale Beziehung hatte) nun auf jeden Fall in einem ganz anderen Lichte.

Das Manuskript entstand parallel zu meiner Tätigkeit als Rechtsanwältin im IT- und Datenschutz- sowie Energie- und Telekommunikationsrecht. Das Vorhaben zehrte bis zuletzt von meinem aufrichtigen Interesse, die Digitalisierung der Energiewende und ihre komplexen rechtswissenschaftlichen Implikationen – zumindest als Momentaufnahme an den Schnittstellen zum Datenschutzrecht und der Blockchain-Technologie – aufzuarbeiten.

Die Arbeit wurde von der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden im Sommersemester 2020 als Dissertation angenommen. Rechtsprechung und Literatur konnten bis September 2020 berücksichtigt werden.

Ich danke in besonderem Maße Frau Prof. Dr. Anne Lauber-Rönsberg für ihre Diskussionsbereitschaft und konstruktiven Anmerkungen während der Betreuung dieser doch sehr (sektor-)spezifischen Arbeit. Bei Herrn Prof. Dr. Martin Schulte möchte ich mich für die Übernahme des Zweitgutachtens herzlich bedanken.

Großer Dank gilt meinen Eltern, die mich stets bei der Verwirklichung meiner Ziele unterstützt haben, und meinem Lebensgefährten Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, der mir immer wieder Zuversicht und Kraft gab, das Projekt abzuschließen.

Essen, im September 2020

Viktoria Lehner

Inhaltsübersicht

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Teil 1 Dimensionen der Digitalisierung in der Energiewirtschaft

A. Digitalisierung der Energiewende

B. Dezentralität als verbindendes Element zwischen Blockchain-Technologie und Energiewende

C. Schnittstellen von Energie- und Datenschutzrecht

D. Forschungsfragen und Gang der Untersuchung

Teil 2 Grundlagen

A. Elemente der intelligenten Energieversorgung

B. Ausprägungen der Blockchain-Technologie

C. Einsatz der Blockchain-Technologie in der digitalisierten Energiewirtschaft

D. Normatives Konzept der §§ 49ff. MsbG

E. Personenbezug von Smart-Meter-Daten

F. Zwischenfazit

Teil 3 Strukturelles und materielles Verhältnis zwischen der DS-GVO und dem MsbG

A. Strukturelles Verhältnis zwischen der DS-GVO und dem MsbG

B. Erlaubnistatbestände nach der DS-GVO und dem MsbG

C. Betroffenenrechte nach der DS-GVO und dem MsbG

D. Zwischenfazit

Teil 4 Durchsetzbarkeit von Betroffenenrechten in Blockchain-Netzwerken

A. Anwendungsbereich des Datenschutzrechts

B. Verantwortlichkeit in Blockchain-Netzwerken

C. Irreversibilität und Redundanz der Blockchain

D. Zwischenfazit

Teil 5 Fazit und Ausblick

A. Wesentliche Ergebnisse der Untersuchung

B. Bedeutung für die Praxis und Ausblick

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Internetquellen

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis

Teil 1 Dimensionen der Digitalisierung in der Energiewirtschaft

A. Digitalisierung der Energiewende

B. Dezentralität als verbindendes Element zwischen Blockchain-Technologie und Energiewende

C. Schnittstellen von Energie- und Datenschutzrecht

D. Forschungsfragen und Gang der Untersuchung

Teil 2 Grundlagen

A. Elemente der intelligenten Energieversorgung

I. Energiewirtschaftliche Wertschöpfungsstufen und Messwesen

II. Digitalisierung und Vernetzung der Energieversorgung

1. Intelligenter Stromzähler – Smart Meter

a) Moderne Messeinrichtung und intelligentes Messsystem

b) Status quo des Smart-Meter-Rollouts

c) Grundrechtliche Dimension des Smart-Meter-Einbauzwangs

2. Intelligentes Zuhause – Smart Home

3. Intelligentes Energienetz – Smart Grid

III. Zwischenfazit

B. Ausprägungen der Blockchain-Technologie

I. Attribute der Blockchain-Technologie

1. Netzwerktopologie einer Blockchain

2. Verschiedene Funktionalitäten von Netzwerkknoten

3. Token

II. Kryptographische Methoden der Blockchain

1. Hashwerte und kryptographische Hashfunktionen

2. Asymmetrische Verschlüsselung und Signatur

III. Archetypen von Blockchains

1. Public Blockchains

2. Private Blockchain

IV. Vertrauenslose Konsens-Algorithmen

V. Smart Contracts

VI. Zwischenfazit

C. Einsatz der Blockchain-Technologie in der digitalisierten Energiewirtschaft

I. Disruption der energiewirtschaftlichen Wertschöpfungskette

II. Konzept eines Blockchain-basierten Smart-Metering-Systems

III. Zwischenfazit

D. Normatives Konzept der §§ 49ff. MsbG

I. Allgemeine Anforderungen

II. Umfang der Datenerhebung

1. Messwerte

2. Netzzustandsdaten

3. Stammdaten

III. Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung

IV. Zwischenfazit

E. Personenbezug von Smart-Meter-Daten

I. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung vor Geltung der DS-GVO

1. Literatur

2. Rechtsprechung

3. Zwischenfazit

II. Autonome Auslegung des Begriffs des Personenbezugs

1. Auslegungsregeln der europäischen Methodenlehre

2. Persönlicher Schutzumfang des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO

3. Sachlicher Schutzumfang des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO

a) Informationen

b) Bezug zur natürlichen Person

c) Identifizierung bzw. Identifizierbarkeit

aa) Absolute (objektive) Theorie des Personenbezugs

bb) Relative (subjektive) Theorie des Personenbezugs

cc) Begriffsverständnis der DS-GVO

d) Identifizierbarkeit bei Smart-Meter-Daten

aa) Pseudonyme im Smart Metering

bb) Natürliche und juristische Personen als Anschlussnutzer

cc) Zusatzwissen der berechtigten Stellen

dd) Big-Data-Analysen

III. Mangelnde Differenzierung in personenbezogene und nichtpersonenbezogene Daten im MsbG

F. Zwischenfazit

Teil 3 Strukturelles und materielles Verhältnis zwischen der DS-GVO und dem MsbG

A. Strukturelles Verhältnis zwischen der DS-GVO und dem MsbG

I. Anwendungsvorrang und Wirkung der DS-GVO

II. Öffnungsklauseln der DS-GVO

1. Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten

2. Öffnungsklauseln nach Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 DS-GVO

a) Rechtliche Verpflichtung, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DS-GVO

b) Öffentliches Interesse, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DS-GVO

c) Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 DS-GVO

3. Öffnungsklausel nach Art. 23 DS-GVO

III. Normwiederholungsverbot der DS-GVO

IV. Konsequenzen der Europarechtswidrigkeit einer nationalen Norm

B. Erlaubnistatbestände nach der DS-GVO und dem MsbG

I. Erlaubnistatbestände der DS-GVO

II. Öffnungsklausel für Erlaubnistatbestände des MsbG

1. Rechtliche Verpflichtung Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DS-GVO

2. Öffentliches Interesse, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DS-GVO

3. Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 DS-GVO

III. Erlaubnistatbestände und Zweckbestimmungen nach dem MsbG

1. Erfüllung von Verträgen mit dem Anschlussnutzer

2. Problem der Mehrrelationalität von Smart-Meter-Daten

a) Schaffung einer Regelung ähnlich § 99 TKG im MsbG

b) Regelungsgehalt des § 99 Abs. 1 Satz 3 TKG

c) (Analoge) Anwendbarkeit des § 99 Abs. 1 Satz 3 TKG

d) Lösungsansatz über Rechtsgedanken des Art. 11 DS-GVO

e) Verarbeitung aufgrund öffentlichen oder berechtigten Interesses und Widerspruchsrecht

3. Vorvertragliche Maßnahmen

4. Belieferung mit und Einspeisung von Energie sowie Abrechnung

5. Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen i.S.v. § 14a EnWG

6. Umsetzung lastvariabler und tageszeitabhängiger Tarife inklusive der Visualisierung des Energieverbrauchs und der Einspeisung

7. Ermittlung des Netzzustands in begründeten Fällen und ordnungsgemäßer Netzbetrieb

8. Durchführung eines Mehrwertdienstes

9. Weitere Datenverarbeitung

IV. Zwischenfazit

C. Betroffenenrechte nach der DS-GVO und dem MsbG

I. Betroffenenrechte der DS-GVO

II. Öffnungsklausel für Betroffenenrechte des MsbG

1. Öffnungsklausel nach Art. 23 DS-GVO

a) Katalog nach Art. 23 Abs. 1 DS-GVO

b) Begriff der Beschränkung

c) Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 DS-GVO

d) Zwischenfazit

2. Öffnungsklausel nach Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO

III. Informationspflichten nach der DS-GVO und dem MsbG

1. Transparenzvorgaben für Verträge, § 54 MsbG

a) Standardisiertes Formblatt als Vertragsbestandteil

b) Vorgaben der Bundesnetzagentur

c) Kopie des standardisierten Formblatts für den Anschlussnutzer

2. Vergleich mit den Vorgaben der DS-GVO

a) Direkterhebung bei faktischem Vertragsschluss

b) Festlegung der Bundesnetzagentur als Rechtsgrundlage

3. Zwischenfazit

IV. Auskunftspflichten nach der DS-GVO und dem MsbG

1. Auskunftsrechte des Anschlussnutzers, § 53 MsbG

2. Verbrauchsinformationen nach § 61 MsbG

3. Zwischenfazit

V. Löschungspflichten nach der DS-GVO und dem MsbG

1. Löschungspflichten im MsbG

a) Personenbezogene Daten, § 5 Abs. 2 Satz 2 MsbG

b) Personenbezogene Messwerte, § 60 Abs. 6 MsbG

c) Stammdaten, § 63 Satz 2 MsbG

d) Personenbezogene Netzzustandsdaten, § 64 Abs. 2 MsbG

e) Personenbezogene Messwerte, § 66 Abs. 3, § 67 Abs. 3, § 68 Abs. 3, 69 Abs. 3 MsbG

f) Verkehrsdaten, § 73 Abs. 3 Satz 2 MsbG

2. Vergleich zu den Löschungspflichten nach Art. 17 DS-GVO (‚Recht auf Vergessenwerden‘)

a) Recht auf Löschung, Art. 17 Abs. 1 DS-GVO

b) Information weiterer Verantwortlicher, Art. 17 Abs. 2 DS-GVO

c) Ausnahmetatbestände, Art. 17 Abs. 3 DS-GVO

3. Zwischenfazit

VI. Weitere Betroffenenrechte nach der DS-GVO

D. Zwischenfazit

Teil 4 Durchsetzbarkeit von Betroffenenrechten in Blockchain-Netzwerken

A. Anwendungsbereich des Datenschutzrechts

I. Räumlicher Anwendungsbereich

II. Personenbezogene Daten in der Blockchain

III. Haushaltsausnahme für Privatnutzer

B. Verantwortlichkeit in Blockchain-Netzwerken

I. Verantwortlicher in Abgrenzung zu anderen Akteuren

II. Verantwortlichkeit in Public Blockchains

1. Software-Entwickler

2. Tauschbörsen

3. Gemeinsame Verantwortlichkeit aller Netzwerkknoten-Betreiber

4. Einzelverantwortlichkeit der Nutzer

5. Zwischenfazit

III. Verantwortlichkeit in Private Permissioned/Public Permissioned Blockchains

IV. Zwischenfazit

C. Irreversibilität und Redundanz der Blockchain

I. Umsetzung von Berichtigungs- und Löschungsrechten

II. Technische und konzeptionelle Lösungsansätze

1. Möglichkeiten und Grenzen der Technikgestaltung

2. Anonymisierung und Blockchain als Meta-Datenregister

3. Permissioned Redactable Blockchain mit Chameleon-Hash-Funktion

III. Rechtliche Einschränkung der Betroffenenrechte in Blockchain-Netzwerken

D. Zwischenfazit

Teil 5 Fazit und Ausblick

A. Wesentliche Ergebnisse der Untersuchung

B. Bedeutung für die Praxis und Ausblick

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

andere Ansicht

a.F.

alte Fassung

ABl.

Amtsblatt der EU

Abs.

Absatz

AcP

Archiv für die civilistische Praxis (Zeitschrift)

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AG

Amtsgericht

Alt.

Alternative

Anm.

Anmerkung

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

Begr.

Begründer/Begründerin

Beschl.

Beschluss

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BK-EnR

Berliner Kommentar zum Energierecht

BMF

Bundesministerium der Finanzen

BMI

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

BMWi

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

BNetzA

Bundesnetzagentur

BSI

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

BT-Drs.

Drucksache(n) des deutschen Bundestages

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG

bzw.

beziehungsweise

CDMA

Code Division Multiple Access (Mobilfunkstandard)

CR

Computer und Recht (Zeitschrift)

d.h.

das heißt

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

dena

Deutsche Energie-Agentur

Dig.

Digesten

DÖV

Zeitschrift für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften

DSAnpUG-EU

Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

DSB

Datenschutz-Berater (Zeitschrift)

DS-GVO

Datenschutz-Grundverordnung

DSK

Datenschutzkonferenz

DSRITB

Tagungsband der Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI)

DS-RL

Datenschutz-Richtlinie

DuD

Datenschutz und Datensicherheit (Zeitschrift)

DVBl

Deutsches Verwaltungsblatt

EDPS

European Data Protection Supervisor

EDSB

Europäischer Datenschutzbeauftragter

EEG

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz)

EG

Europäische Gemeinschaft

Einl.

Einleitung

EL

Ergänzungslieferung

EMRK

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

endg.

endgültig

EnWG

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz)

EnWZ

Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft

ER

EnergieRecht (Zeitschrift)

et al.

et alii/et aliae

etc.

et cetera

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EUV

Vertrag über die Europäische Union

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

EWeRK

Zweimonatsschrift des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft e.V.

f.

folgende

ff.

fortfolgende

Fn.

Fußnote

FS

Festschrift

gen.

genannt

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GRCh

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

grds.

grundsätzlich

GRUR

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)

GRUR Int.

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil (Zeitschrift)

HAN

Home Area Network/Heimnetzwerk

Hrsg.

Herausgeber/Herausgeberin

hrsg.

herausgegeben

Hs.

Halbsatz

i.S.d.

im Sinne des/der

i.V.m.

in Verbindung mit

IKT

Informations- und Kommunikationstechnik

IR

InfrastrukturRecht (Zeitschrift)

ITRB

IT-Rechtsberater (Zeitschrift)

JurisPR-MietR

juris PraxisReport Mietrecht

JuS

Juristische Schulung (Zeitschrift)

JZ

Juristenzeitung

K&R

Kommunikation & Recht (Zeitschrift)

Kap.

Kapitel

KOM

EU-Kommissionsdokument(e)

KSzW

Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht

kV

Kilovolt

kW(h)

Kilowatt(stunde)

KWKG

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

LAN

Local Area Network (Lokales Netzwerk)

LG

Landgericht

lit.

littera

LMN

Local Metrological Network (Lokales metrologisches Netzwerk)

LTE

Long Term Evolution (Mobilfunkstandard)

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

MMR

MultiMedia und Recht (Zeitschrift)

MsbG

Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz)

N&R

Netzwirtschaften und Recht (Zeitschrift)

n.F.

neue Fassung

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

Nr.

Nummer(n)

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

NZER

Neue Zeitschrift für Energierecht

NZM

Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht

OLG

Oberlandesgericht

PinG

Privacy in Germany (Zeitschrift)

RdE

Recht der Energiewirtschaft (Zeitschrift)

RdF

Recht der Finanzinstrumente (Zeitschrift)

RdTW

Recht der Transportwirtschaft (Zeitschrift)

RdV

Recht der Datenverarbeitung (Zeitschrift)

RGBl.

Reichsgesetzblatt

RGZ

Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

RL

Richtlinie

Rn.

Randnummer(n)

Rspr.

Rechtsprechung

S.

Seite

sog.

sogenannt

StromNZV

Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung)

TKG

Telekommunikationsgesetz

TR

Technische Richtlinie

u.a.

unter anderem

UAbs.

Unterabsatz

Urt.

Urteil

V

Volt

v.

vom/von

Var.

Variante

VersorgW

Versorgungswirtschaft (Zeitschrift)

VerwArch

Verwaltungsarchiv (Zeitschrift)

vgl.

vergleiche

VuR

Verbraucher und Recht (Zeitschrift)

VVDStRL

Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer

WAN

Wide Area Network (Weitverkehrsnetz)

WLAN

Wireless Local Area Network

z.B.

zum Beispiel

ZD

Zeitschrift für Datenschutz

ZUR

Zeitschrift für Umweltrecht

Im Übrigen wird auf die Abkürzungen nach Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 9. Aufl., Berlin 2018, verwiesen.

Teil 1 Dimensionen der Digitalisierung in der Energiewirtschaft

Die Nutzung fossiler Energieträger bringt nachweislich negative Effekte auf die Umwelt mit sich, wie etwa Emissionen von Treibhausgasen und dauerhafte landschaftliche Veränderungen.1 Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass der anthropogene Einfluss, insbesondere der intensive Einsatz von Kohle und sonstigen petrochemischen Erzeugnissen als Energiequelle, die Hauptursache der Klimaerwärmung darstellt, 95 bis 100 %.2 In der digitalisierten Gesellschaft verbleiben gleichzeitig kaum Handlungen, die nicht zumindest mittelbar einen Verbrauch von Energie zur Folge haben.3 Der wachsende Strom- und Energieverbrauch impliziert nicht nur eine vermehrte Abhängigkeit der europäischen Staaten von Energieimporten4, sondern wirft auch die Frage nach einer nachhaltigen, umweltverträglichen sowie wirtschaftlichen Energieversorgung der Zukunft auf.

1

Aichele

, Smart Energy, S. 48f.

2

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags

, Anthropogener Treibhauseffekt und Klimaänderungen, Ausarbeitung WD 8 – 3000 – 028/17 v. 27.9.2017, S. 15.

3

Güneysu/Vetter/Wieser

, DVBl 2011, 870 (872);

Keck

, Smart Grid, S. 94;

Franck

, Smart Grids und Datenschutz, S. 67;

Guckelberger

, DÖV 2012, 612 (613).

4

Aichele

, Smart Energy, S. 9.

A. Digitalisierung der Energiewende

Unter dem Begriff der ‚Energiewende‘ werden vielschichtige Topoi wie der zunehmende Verzicht auf fossile Brennstoffe5, der Rückbau von Kernkraftwerken6, der Ausbau der regenerativen Energien sowie die Dezentralisierung der Energieversorgung7 diskutiert.8 Eine Determinante des Voranschreitens der Energiewende stellt die kommunikative Vernetzung von Energieerzeugern und Energieverbrauchern dar, um die volatile Energieeinspeisung aus erneuerbaren Energien mit dem tatsächlichen Energieverbrauch ausbalancieren und eine gleichbleibende Netzstabilität sowie Netzsicherheit gewährleisten zu können.9

Die Legislative auf europäischer und nationaler Ebene steht im Energiesektor insofern vor der Herausforderung, komplexe ökonomische, ökologische, technologische und soziologische Transformationsprozesse in all ihrer Konvergenz mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen. Bei dem ‚Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende‘10 aus dem Jahr 2016 handelt es sich um die erste umfassende gesetzgeberische Maßnahme in Deutschland, die das Ziel verfolgt, den Einsatz moderner Informationstechnologie in der energiewirtschaftlichen Messtechnik konsequent für Messlokationen in Haushalten, Unternehmen und sonstigen Institutionen zu erhöhen.

Das in diesem Zuge am 2.9.2016 in Kraft getretene Messstellenbetriebsgesetz11 (MsbG) unterwirft den Messstellenbetrieb einer „substantiellen Neuordnung“12 und formuliert als Stammgesetz umfangreiche Vorgaben bezüglich des Einsatzes von Messtechnik in der digitalisierten Energiewirtschaft sowie hinsichtlich der Marktkommunikation der verschiedenen Akteure.13

Mit dem in §§ 29ff. MsbG skizzierten stufenweisen Rollout-Szenario für sog. ‚intelligente Messsysteme‘ und ‚moderne Messeinrichtungen‘ ist der deutsche Gesetzgeber Vorgaben zur Einführung von ‚Smart Metering‘ gemäß der Binnenmarktrichtlinie für Elektrizität aus dem Dritten EU-Binnenmarktpaket Energie14 nachgekommen und hat so den Grundstein zu einem intelligenten Stromnetz der Zukunft, dem ‚Smart Grid‘, gelegt. Der Einsatz intelligenter Energiezähler und anderer Elemente der intelligenten Netze wird perspektivisch nicht nur die weitere Integration erneuerbarer Energien vorantreiben, sondern auch zu großen Datenmengen führen, die potenziell neue Akteure im Energiesektor wie z.B. Aggregatoren für den Verkauf erneuerbarer Energien sowie neue Energiedienstleistungsunternehmen ermöglichen.15

5

Zur Dekarbonisierung vertieft

Körber

, in: FS Schwintowski, S. 642 (646f.).

6

Zu verfassungsrechtlichen Fragen des Atomausstiegs zuletzt BVerfG, Urt. v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12, NJW 2017, 217.

7

Schulte-Beckhausen

, KSzW 2011, 285;

Seckelmann

, in: Hill/Schliesky, Auf dem Weg zum digitalen Staat, S. 241 (257).

8

Zu den völkerrechtlichen Rahmenbedingungen der Energiewende

Gundel

, EnWZ 2016, 243–250.

9

Vgl. zur Volatilität und Dezentralisierung des Energiemarktes

Spiecker gen. Döhmann

, in: Doleski, Utility 4.0, S. 285f.

10

BGBl. 2016 I, S. 2034.

11

Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG) vom 29.8.2016, BGBl. 2016 I, S. 2034–2059.

12

So

Kühling/Rasbach/Busch

, Energierecht, Kap. 1 Rn. 28.

13

Scholtka/Martin

, NJW 2017, 932 (933).

14

Vgl. Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (EU-Binnenmarktrichtlinie Elektrizität), ABl. L 211 v. 14.8.2009, S. 55 (91) Anhang I Abs. 2 UAbs. 2. Dort ist festgehalten, dass – soweit die Einführung intelligenter Messsysteme positiv bewertet wird – mindestens 80 % der Letztverbraucher mit intelligenten Messsystemen auszustatten sind. Datenschutzrechtliche Regelungen sind in der Richtlinie nicht enthalten, vgl.

Kreße

, in: Specht/Mantz, Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, § 17 Rn. 6.

15

Vgl.

Serrenho/Bertoldi

, Smart home and appliances, S. 5.

B. Dezentralität als verbindendes Element zwischen Blockchain-Technologie und Energiewende

Die komplexen Infrastrukturaufgaben der modernen Gesellschaft werden allesamt von Systemen mit Netzwerkcharakter erfüllt, wie beispielsweise dem Verkehrsnetz, dem Telekommunikationsnetz oder dem Energie- und Wasserversorgungsnetz.16 Als neuer Netzwerktypus ist die sog. Blockchain in den letzten Jahren verstärkt in Erscheinung getreten.

Mit dem Begriff ‚Blockchain‘ wird ein technisches Konzept bezeichnet, in dem Daten nicht in einer zentralen Datenbank, sondern zur Integritätssicherung auf den Systemen der Netzwerknutzer verteilt mittels kryptographischer Verfahren gespeichert werden.17

Die Blockchain-Technologie ermöglicht dabei nicht nur den Aufbau dezentraler Datenstrukturen, sondern auch die Verifikation von Transaktionen und deren irreversible Speicherung, ohne dass hierfür ein Intermediär im klassischen Sinne notwendig wäre. In diesem Zusammenhang sind auch sog. ‚Smart Contracts‘ in die öffentliche Diskussion gerückt, noch bevor detailliert geklärt wurde, wie dieser Begriff rechtsdogmatisch zu werten ist und welche zivilrechtlichen Implikationen er mit sich bringt.18 Die im Grundkonzept ohne jegliche Intermediäre auskommende Blockchain-Technologie offenbart derzeit vor allem in hochregulierten Sektoren mit zentralen Entitäten ihr disruptives Potenzial19, etwa in der Finanzwirtschaft durch Kryptowährungen wie Bitcoin20, Ether oder Libra.

Eine Kryptowährung ist ein digitales Zahlungsmittel, das mithilfe kryptographischer Methoden in verteilten Systemen genutzt werden kann.21 Allen Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC) oder Ether (ETH), ist gemein, dass diese weder von einer Zentralbank noch von einer öffentlichen Behörde ausgegeben werden, aber von einer Vielzahl von natürlichen wie auch juristischen Personen als Zahlungsmittel anerkannt werden und elektronisch übertragen, gespeichert sowie gehandelt werden können.

Kryptowährungen und die dazugehörigen Blockchain-Netzwerke haben zuletzt nicht nur durch eminente Kursschwankungen und im Zuge sog. ICOs (Initial Coin Offerings)22 Aufmerksamkeit erregt, sondern auch durch die Frage nach ihrer juristischen Einordnung.23 Neben aufsichts-24, arbeits-25 und straf-26 sowie strafprozessualrechtlichen27 Herausforderungen ist bei kryptobasierten Währungen auch eine Vielzahl von immaterialgüterrechtlichen28, kartellrechtlichen29 sowie ertrag-30, bilanz-31 und umsatzsteuerrechtlichen32 Aspekten noch intensiv zu diskutieren.

Die Blockchain-Technologie wird seit den Erfolgen einzelner Kryptowährungen vielfach als neuer Meilenstein für die voranschreitende Digitalisierung propagiert. Neben einigen unbestreitbaren Vorteilen von Kryptowährungen bergen diese aber nicht zuletzt für den Datenschutz von Nutzern und Dritten erhebliche Risiken, beispielsweise aufgrund der grundsätzlichen Irreversibilität der Transaktionen.33

Auch jenseits der Verifikation klassischer Finanztransaktionen wird sektorenübergreifend nach branchenspezifischen Anwendungsbereichen für die den Kryptowährungen zugrunde liegende Basistechnologie gesucht, die den Aufbau sicherer, dezentraler Datenstrukturen und ‚Transaktionen‘ im weitesten Sinne ermöglicht.

Insbesondere im Energiesektor werden die Einsatzmöglichkeiten der Blockchain-Technologie derzeit ausführlich aus öffentlicher und privatwirtschaftlicher Sicht evaluiert.34 Die ‚Blockchain-Strategie der Bundesregierung‘ von September 2019 stellt klar, dass die Technologie „ein breites Feld an innovativen Anwendungsmöglichkeiten und neuen Kooperationsformen“35 eröffnet, und führt insgesamt über 40 branchen- sowie ressortübergreifende Maßnahmen von Bundesministerien im Zusammenhang mit der Blockchain-Technologie auf.36 Die Bundesnetzagentur als für den Energiesektor verantwortliche Regulierungsbehörde hat im November 2019 zudem ein umfangreiches Diskussionspapier zu den Einsatzmöglichkeiten der Blockchain-Technologie veröffentlicht, das Potenziale und Herausforderungen in den Netzsektoren Energie und Telekommunikation aufzeigt.37

Die Energiewirtschaft ist im Begriff, aufgrund der flächendeckenden Einführung von hochauflösender digitaler Messtechnik ein deutlich datengetriebenerer Wirtschaftszweig zu werden, als dies bisher der Fall war. Angesichts der zahlreichen energiewirtschaftlichen Intermediäre auf den verschiedenen Wertschöpfungsstufen, Millionen von potenziell einbindbaren Verbrauchs- und Erzeugungsanlagen und der diversen in Betracht kommenden Validierungsgegenstände (z.B. Messwerte aus Smart Metern oder dem Erzeugungsort einer bestimmten Energiemenge) sind zahlreiche neue energiewirtschaftliche Geschäftsmodelle unter dem Einsatz der Blockchain-Technologie denkbar. Diese müssen sich allerdings insbesondere am bestehenden Rechtsrahmen des Regulierungs- und Datenschutzrechts messen lassen.

16

Boehme-Neßler

, Unscharfes Recht, S. 502.

17

Burgwinkel

, in: Burgwinkel, Blockchain Technology, S. 3 (47);

Böhme/Pesch

, DuD 2017, 473.

18

Vgl. zu Smart Contracts die Ausführungen unter Teil 2 B.V.

19

Zur medialen Rezeption

Simmchen

, MMR 2017, 162;

Blocher

, AnwBl 2016, 612ff.;

McLean/Deane-Johns

, CRi 2016, 97.

20

Vgl. hierzu das unter Pseudonym veröffentlichte Whitepaper von

Satoshi Nakamoto

, Bitcoin: A Peer-to-Peer Electronic Cash System;

Sixt

, Bitcoins, S. 1ff.

21

Burgwinkel

, in: Burgwinkel, Blockchain Technology, S. 3 (48); grundständig zu Krypotowährungen siehe

Pesch

, Cryptocoin-Schulden;

Hötzel

, Virtuelle Währungen;

Engelhardt/Klein

, MMR 2014, 355ff.;

Omlor

, MMR 2018, 428ff.;

Omlor

, ZIP 2017, 1836ff.;

Seitz

, K&R 2017, 763.

22

Zu den Herausforderungen im Rahmen eines ICOs

Krüger/Lampert

, BB 2018, 1154ff.;

Brocker/Klebeck

, RdF 2018, 288ff.

23

Zu den Herausforderungen für Gesetzgeber und Rechtswissenschaft

Omlor

, ZRP 2018, 85ff.

24

Vgl.

Auffenberg

, NVwZ 2015, 1148ff.

25

Vgl.

Plitt/Fischer

, NZA 2016, 709ff.

26

Zur Veränderung und Ausspähen von Daten durch Aufbau eines Botnetzes zur Bitcoin-Erzeugung BGH, Beschl. v. 21.7.2015 – 1 StR 16/15, ZD 2016, 174.

27

Vgl.

Goger

, MMR 2016, 431ff.;

Heine

, NStZ 2016, 441ff.;

Safferling/Rückert

, MMR 2015, 788ff.;

Rückert

, MMR 2016, 295ff.

28

Zur immaterialgüterrechtlichen Einordnung von Kryptowährungen

Hohn-Hein/Barth

, GRUR 2018, 1089 (1091f.); zu Gebrauchtsoftwarelizenzen auf der Bitcoin-Blockchain

Blocher/Hoppen/Hoppen

, CR 2017, S. 337ff.

29

Zu ‚Antitrust by Design’ und Blockchain vgl.

Louven

, InTeR 2018, S. 176 (177).

30

Grundlegende ertragsteuerliche Fragen werden etwa skizziert bei

Boehm/Pesch

, MMR 2014, 75 (76);

Kuhlmann

, CR 2014, 691 (696).

31

Vgl. zu

Bitcoin

in der IFRS-Bilanzierung

Thurow

, IRZ 2014, 197ff.

32

EuGH, Urt. v. 22.10.2015 – C-264/14, MMR 2016, 201ff. –

Hedqvist.

33

Vgl.

Pesch/Böhme

, DuD 2017, 93ff.;

Böhme/Pesch

, DuD 2017, 473ff.;

Martini/Weinzierl

, NVwZ 2017, 1251ff.;

Schrey/Thalhofer

, NJW 2017, 1431 (1433ff.).

34

Zu möglichen Anwendungsbereichen vgl.

dena

, Blockchain in der integrierten Energiewende, S. 36–78;

BDEW

, Blockchain in der Energiewirtschaft, S. 33–41.

35

BMWi/BMF

, Blockchain-Strategie der Bundesregierung, S. 3.

36

BMWi/BMF

, Blockchain-Strategie der Bundesregierung, S. 23f.

37

Vgl.

BNetzA

, Die Blockchain-Technologie, S. 24ff.

C. Schnittstellen von Energie- und Datenschutzrecht

Die Regelungsbereiche des Energiewirtschafts- und Datenschutzrechts sind untrennbar miteinander verbunden.38 Vor allem die Einführung intelligenter Messsysteme hat eine fundamentale Änderung der datenschutzrechtlichen Probleme und Risiken zur Folge.39

Am Themenfeld ‚Smart Metering‘ zeigt sich plakativ der Koordinationsbedarf zwischen Regulierungs- und Datenschutzrecht.40 In den §§ 49ff. MsbG wurde ein sektorspezifisches Datenschutzrecht für den Bereich des intelligenten energiewirtschaftlichen Messwesens geschaffen, um einer Zersplitterung der Rechtsmaterie vorzubeugen und deren Grundrechtsrelevanz zu berücksichtigen.41 Das MsbG wurde allerdings zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem sich das europäische Datenschutzrecht erheblich im Umbruch befand. Am 25.5.2018 hat die Datenschutz-Grundverordnung42 (DS-GVO) nach zweijähriger Übergangszeit gemäß Art. 94 Abs. 1, 99 Abs. 2 UAbs. 1 DS-GVO Geltung erhalten und ist nach Art. 99 Abs. 2 UAbs. 2 DS-GVO i.V.m. Art. 288 Abs. 2 AEUV in all ihren Teilen verbindlich sowie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anwendbar.43 Sie schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere deren Recht auf den Schutz personenbezogener Daten nach Art. 1 Abs. 2 DS-GVO.

Trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs der DS-GVO als Verordnung hat der nationale Gesetzgeber durch sog. Öffnungsklauseln in vielen Konstellationen die Möglichkeit, spezifischere nationale Regelungen zu schaffen, zu erhalten oder auch Betroffenenrechte zu beschränken, beispielsweise nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 oder Art. 23 DS-GVO.

Der deutsche Gesetzgeber hat von dem ihm eingeräumten Handlungsspielraum in Teilen bereits Gebrauch gemacht. Mit dem Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz44 (DSAnpUG-EU) wurde unter anderem das vollkommen neu gefasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG n.F.) erlassen. Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte wurden in §§ 32–37 BDSG n.F. spezifischer ausgestaltet.45 Das BDSG n.F. ist dabei weiterhin ein Auffanggesetz, das bereichsspezifische nationale Datenschutzregelungen zulässt und gegenüber diesen subsidiär ist.46

Mit dem ‚Zweiten Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680‘ (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU), das am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde47, wurde der deutsche Kanon der bereichsspezifischen Datenschutznormen weiter an die DS-GVO angepasst. Dieses umfangreiche Artikelgesetz sieht bereichsspezifische Änderungen an datenschutzrechtlich relevanten Normen in insgesamt 155 Fachgesetzen vor. Unter anderem wurde in Art. 90 des 2. DSAnpUG-EU eine – größtenteils redaktionelle – Anpassung der datenschutzrechtlichen Vorgaben des MsbG vorgenommen.48

Durch die Geltung der DS-GVO und die jeweils ergänzend heranzuziehenden nationalen Regelungen wurde das Datenschutzrecht in ein komplexes Mehrebenensystem umgewandelt, das sich durch bislang noch weitgehend ungelöste Abgrenzungsfragen auszeichnet. Auch das Verhältnis der §§ 49ff. MsbG zur DS-GVO bedarf noch einer grundlegenden methodischen Klärung49, obwohl das MsbG seit Herbst 2016 in Kraft ist und der Smart-Meter-Rollout bereits in Teilen gestartet ist. Auf den insgesamt 146 Seiten des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende vom 17.2.201650 findet die DS-GVO keine Erwähnung. Es wird lediglich konstatiert, dass der Entwurf mit dem geltenden EU-Recht und Völkerrecht vereinbar sei.51

38

So auch

Bräuchle

, Datenschutzprinzipien in IKT-basierten kritischen Infrastrukturen, S. 34.

39

Wolff

, in: Gundel/Lange, Digitalisierung der Energiewirtschaft, S. 95 (98).

40

Vgl.

Schneider

, in: Körber/Kühling, Regulierung, S. 113 (134).

41

BT-Drs.18/7555, S. 3;

Karsten/Leonhardt

, RDV 2016, 22.

42

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119, S. 1.

43

Die DS-GVO wurde zuletzt angepasst durch das Corrigendum 8088/18 des Europarats v. 19.4.2018, ABl. L 127 v. 23.5.2018; die Berichtigung der deutschen Sprachfassung erfolgt ab S. 47 des Anhangs zu diesem Corrigendum.

44

Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) v. 30.6.2017, BGBl. 2017 I, S. 2097.

45

Vgl.

Dix

, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, DSGVO, Art. 23 Rn. 28.

46

Vgl. § 1 Abs. 2 BDSG n.F.; BT-Drs. 18/11325, S. 79.

47

BGBl. 2019 I, S. 1626.

48

Vgl.

BMI

, Referentenentwurf zum 2. DSAnpUG-EU v. 21.6.2018, S. 368–373; BT-Drs. 19/4674, S. 321–325; BGBl. 2019 I, S. 1679–1681.

49

Keppeler,

EnWZ 2016, 99;

Bretthauer

, ZD 2016, 267;

Bretthauer

, EnWZ 2017, 56;

Diedrich

, in: Steinbach/Weise, MsbG, § 52 Rn. 2;

Bartsch/Rieke

, EnWZ 2017, 435 (441).

50

BT-Drs. 18/7555.

51

BT-Drs. 18/7555, S. 65.

D. Forschungsfragen und Gang der Untersuchung

Das vorliegende Werk nimmt die beschriebenen Transformations- und Digitalisierungsprozesse im Energiesektor, der Informationstechnologie und dem Datenschutzrecht zum Anlass, die Auswirkungen auf datenschutzrechtliche Betroffenenrechte bei intelligentem Messstellenbetrieb (‚Smart Metering‘) zu hinterfragen – sowohl mit als auch ohne Einsatz der Blockchain-Technologie.

Im Rahmen der Ausführungen wird auf den Strommarkt als relevanten und am stärksten regulierten Energiemarkt Bezug genommen, auch wenn die Ergebnisse grundsätzlich auf den Gassektor und in Teilen ebenfalls auf die Bereiche Fernwärme- und Wasserversorgung übertragbar sind.52 Angesichts der oben bereits angesprochenen Problemkreise soll dabei das strukturelle und materielle Verhältnis zwischen dem europäischen Datenschutzrecht nach der DS-GVO und dem bereichsspezifischen Datenschutzrecht gemäß §§ 49ff. MsbG für die Erlaubnistatbestände und die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte herausgearbeitet werden.

Im zweiten Teil dieser Arbeit werden die energiewirtschaftlichen, technischen und energiedatenschutzrechtlichen Grundlagen für die später darauf aufbauenden Ausführungen gelegt.

Zunächst sollen einige realanalytische Vorüberlegungen zu Smart Metering im Kontext der intelligenten Energieversorgung erfolgen (Teil 2 A.). In einem Überblick werden zudem die Funktionsweise von Blockchain-Netzwerken und deren Einsatzmöglichkeiten in der Energiewirtschaft unter dem derzeitigen regulatorischen Rechtsrahmen dargestellt (Teil 2 B. und C.). Das durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende geschaffene bereichsspezifische Normkonzept der §§ 49ff. MsbG wird in Teil 2 D. skizziert. Es soll ferner gezeigt werden, dass energiewirtschaftliche Daten aus einem Smart Meter Personenbezug i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO aufweisen, sofern diese nicht vollständig anonymisiert werden, und somit eine sachliche Anwendbarkeit des Datenschutzrechts nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO bedingen (Teil 2 E.).

Daran anschließend wird in Teil 3 untersucht, auf welche fakultative Öffnungsklauseln aus dem Kanon der DS-GVO die datenschutzrechtlichen Regelungen des MsbG gestützt werden können und welche Anforderungen an die nationalen Spezifikationen der §§ 49ff. MsbG bei unionsrechtskonformer Auslegung sowie unter Berücksichtigung bisheriger Kontinuitätslinien der unter der Datenschutz-Richtlinie53 (DS-RL) ergangenen Rechtsprechung des EuGH54 zu stellen sind (Teil 3 A.). In einem Überblick soll auf die spezifischen Erlaubnistatbestände des MsbG und das Problem der Mehrrelationalität von Smart-Meter-Daten eingegangen werden (Teil 3 B.). Für die im MsbG statuierten Betroffenenrechte, insbesondere die Informations- , Auskunfts- und Löschungsrechte, wird sodann konkret für die Einzelnorm geprüft, ob die zuvor entwickelten Spezifizierungsmaßstäbe eingehalten werden, und, falls dies nicht der Fall sein sollte, welche Konsequenzen sich hieraus ergeben (Teil 3 C.).

In Teil 4 der Darstellung wird – sozusagen als Modifikation des Sachverhalts – die Durchsetzbarkeit von Betroffenenrechten in redundanten Blockchain-Netzwerken, wie sie im Smart Metering eingesetzt werden könnten, analysiert und auf die dabei zu erwartenden datenschutzrechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten eingegangen. In diesem Rahmen werden nicht nur die Frage der Verantwortlichkeit in solchen Systemen sowie die Technologieneutralität der DS-GVO55 erörtert. Ebenfalls werden im Sinne einer ‚Blockchain by Design‘ technische und konzeptionelle Lösungsansätze für ein datenschutzkonformes, Blockchain-basiertes Smart-Metering-System nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 1 DS-GVO vorgestellt, das insbesondere die Durchsetzung von Berichtigungs- bzw. Löschungsansprüchen Betroffener ermöglicht.

Die Arbeit endet mit Teil 5, in dem die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung zusammengefasst werden und ein Ausblick auf die unmittelbaren Implikationen für die Praxis sowie die weitere Entwicklung der angesprochenen Transformationsprozesse gewährt wird.

52

Das MsbG sieht bereits eine Anbindbarkeit von Messeinrichtungen für Gas an das Smart-Meter-Gateway vor, vgl. §§ 20, 40 Abs. 2 MsbG. In Sinne einer Spartenbündelung ist perspektivisch auch die mehrspartenfähige Anbindung von Fernwärme- oder Wasser-Messeinrichtungen an das Smart-Meter-Gateway angedacht (sog. Sub-Metering), vgl. dazu § 6 Abs. 1 Nr. 2 MsbG;

BSI

, Standardisierungsstrategie, S. 3, 14, 22, 60.

53

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 v. 23.11.1995, S. 31.

54

Vgl. EuGH, Urt. v. 24.11.2011 – C-468/10, C-469/10, ZD 2012, 33 –

ASNEF/FECEMD

.

55

Vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 1 DS-GVO.

Teil 2 Grundlagen

Die folgenden Vorüberlegungen zu der Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen nach dem MsbG und dem Personenbezug von Smart-Meter-Daten dienen insbesondere der Verifizierung der These, dass der sachliche Anwendungsbereich der DS-GVO im Smart Metering allgemein eröffnet ist. Nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO gilt die DS-GVO nur für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Zudem sollen als Grundlage für die späteren datenschutzrechtlichen Erwägungen, die in Teil 4 dieser Arbeit erfolgen werden, die technischen Grundlagen einer Blockchain und ihre Anwendungsmöglichkeiten beim Smart Metering näher dargestellt werden.

A. Elemente der intelligenten Energieversorgung

Hinter der täglichen und teils unbewussten Nutzung von Energie verbirgt sich ein komplexes, europaweit integriertes System – die Energiewirtschaft.56 Diese hat sich in den letzten 20 Jahren einem substantiellen tatsächlichen und rechtlichen Wandel unterzogen.57 Lange Zeit war der Energiesektor durch natürliche Monopole mit kartellrechtlichen Freistellungen gekennzeichnet, die durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)58 – das erste deutsche Energiegesetz – zunächst beibehalten wurden. Erst mit der Novellierung des EnWG im Jahr 199859 wurde aufgrund europarechtlicher Vorgaben60 eine Liberalisierung der Energiewirtschaft begonnen, die bis heute fortdauert.61 Zweck des EnWG in der heutigen Fassung ist nach § 1 Abs. 1 EnWG die möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Elektrizitätsversorgung, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruhen soll. Neben dem EnWG und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)62 stellt das MsbG eine dritte bedeutsame Säule des deutschen Energierechts dar.63 Intelligente Stromzähler fungieren unter anderem für die Konzepte Smart Home und Smart Grid als Schlüsseltechnologie.64 Durch das MsbG wurde für das intelligente Messwesen eine neue Wertschöpfungsebene in der Energiewirtschaft mit einem eigenen Preisregime65 sowie neuen Marktrollen66 geschaffen.

I.Energiewirtschaftliche Wertschöpfungsstufen und Messwesen

Die Energiewirtschaft wird für den Strommarkt zumeist in vier Wertschöpfungsstufen eingeteilt: die Ebenen der ‚Energieerzeugung‘67, des Transports bzw. der Verteilung, des Handels und des Vertriebs von Elektrizität.68 Teilweise wird die Messung als eigenständige fünfte Wertschöpfungsstufe zwischen Verteilung und Vertrieb verortet69, sie ist aber bei einer fortschreitenden Vernetzung von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen prinzipiell auf jeder Ebene zwischen Produzent und Endverbraucher von Belang.

Für den Messstellenbetrieb und die Stromverbrauchsmessung war bislang der sog. Verteilnetzbetreiber zuständig.70 Dieser verantwortet das Management des regionalen Stromverteilnetzes, das im Regelfall eine Kombination aus Höchst-, Hoch- und Mittelspannungsnetz darstellt.71 Demgegenüber sind die insgesamt vier sog. Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland nach § 13 EnWG für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems der Elektrizitätsversorgung zuständig.72 Das MsbG stärkt die Liberalisierung des Messwesens und bildet die Marktrolle des Messstellenbetreibers i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 12 MsbG aus.73 Die Rollen des für den Messstellenbetrieb Verantwortlichen und des Verteilnetzbetreibers können nun tatsächlich auseinanderfallen.

Messstellenbetreiber kann entweder der sog. grundzuständige Messstellenbetreiber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 4 MsbG (regelmäßig der Verteilnetzbetreiber74, oft handelt es sich dabei um ein kommunales Stadtwerk) oder ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber als Dritter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 12 Alt. 2 MsbG sein.75 Der Messstellenbetreiber ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 MsbG unter anderem für den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen sowie für die Einhaltung zahlreicher weiterer Vorgaben aus dem MsbG verantwortlich.

Gemäß § 18 der Stromnetzzugangsverordnung76 (StromNZV) erfolgt die Messung des Stromverbrauchs nach den Bestimmungen des MsbG. Bei der Stromverbrauchsmessung werden Daten über verbrauchte Kilowattstunden (kWh) mithilfe einer Messeinrichtung erhoben und anschließend durch energiewirtschaftliche Akteure weiter verarbeitet.

Bisher wurden bei Haushaltskunden zur Verbrauchsmessung größtenteils elektromechanische Stromzähler – sog. Ferraris-Zähler – benutzt, die meist einmal im Jahr abgelesen wurden, z.B. durch Selbstablesung oder durch einen Mitarbeiter des zuständigen Verteilnetzbetreibers.77 Bei diesen Zählern handelt es sich um analoge Drehstrom- oder Wechselzähler, die mit einer mechanisch rotierenden Drehscheibe und einem Rollenzählwerk ausgestattet sind.78 Der herkömmliche Ferraris-Zähler