Denkmalschutzrecht in Hamburg - Peter Oberthür - E-Book

Denkmalschutzrecht in Hamburg E-Book

Peter Oberthür

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Beschreibung

Das Denkmalschutzrecht in Hamburg hat ca. 2800 Einzeldenkmäler, 2200 Ensembles und 3000 Bodendenkmäler einer Genehmigungspflicht unterstellt. Eigentümer und Verfügungsberechtigte in Hamburg bedürfen für bauliche Änderungen an diesen Objekten einer Genehmigung. Dies führt in der Praxis zu Rechtsstreitigkeiten und Unsicherheiten. Der Kommentar zum Denkmalschutzrecht hilft über diese Schwierigkeiten hinweg und ist eine rechtssichere Handreichung im Genehmigungsverfahren.

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Seitenzahl: 306

Veröffentlichungsjahr: 2020

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Denkmalschutzrecht in Hamburg

Praxis-Kommentar zum Hamburgischen Denkmalschutzgesetz 2013

von

Dr. Peter OberthürRechtsanwalt und Fachanwalt für VerwaltungsrechtImmobilien- und Baurechtskanzlei Oberthür & Partner Hamburg

Deutscher Gemeindeverlag

1. Auflage 2020

Alle Rechte vorbehalten

© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-555-02119-5

E-Bookformate:

pdf: ISBN 978-3-555-02123-2

epub: ISBN 978-3-555-02124-9

mobi: ISBN 978-3-555-02125-6

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Das Denkmalschutzrecht in Hamburg hat ca. 2800 Einzeldenkmäler, 2200 Ensembles und 3000 Bodendenkmäler einer Genehmigungspflicht unterstellt. Eigentümer und Verfügungsberechtigte in Hamburg bedürfen für bauliche Änderungen an diesen Objekten einer Genehmigung.

Dies führt in der Praxis zu Rechtsstreitigkeiten und Unsicherheiten. Der Kommentar zum Denkmalschutzrecht hilft über diese Schwierigkeiten hinweg und ist eine rechtssichere Handreichung im Genehmigungsverfahren.

Dr. Peter Oberthür, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Oberthür & Partner, Rechtsanwälte, Hamburg.

Vorwort

Der juristische Denkmalschutz in Hamburg geht bereits auf das 19. Jahrhundert zurück, worauf in der Einführung „Historie des Denkmalschutzrechts in Hamburg“ noch ausführlicher eingegangen wird.

Bis zum 5.4.2013 galt in Hamburg ein konstitutives Denkmalschutzrecht, d. h. ein Objekt genoss erst dann den Schutz des Denkmalschutzgesetzes, wenn es durch einen förmlichen Verwaltungsakt in die Denkmalliste eingetragen war, die von der Kulturbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg geführt wurde und auch heute noch geführt wird. Erst dann war das Objekt unter Schutz gestellt. Wollte ein Eigentümer bauliche Maßnahmen durchführen, so unterlag er einer Anzeigepflicht gegenüber dem Denkmalschutzamt. Einer ausdrücklichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedurfte es nicht, selbst wenn das Objekt wegen seiner geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse lag.

Daher wurde das Denkmalschutzrecht in Hamburg auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt, nämlich auf das deklaratorische Ipsa-Lege-Prinzip. Danach muss ein Objekt, um als Denkmal geschützt zu werden, lediglich denkmalwürdig sein, d. h. eine geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung besitzen (vgl. § 4 Abs. 2 DSchG), um in die Denkmalliste aufgenommen zu werden. Den Status eines Denkmals besitzt das Objekt also bereits vor der Eintragung, insoweit bestätigt die Eintragung in die Denkmalliste für jeden erkennbar die Denkmaleigenschaft. Welches Objekt als Einzeldenkmal oder Ensemble denkmalrechtlich unter Schutz gestellt ist, kann man der Hamburgischen Denkmalliste entnehmen, die von der Behörde für Kultur und Medien als Download im Internet zur Verfügung gestellt wird, und zwar als „Denkmalliste gesamt“ und auch separat als Denkmalliste für die sieben Bezirke Hamburgs. Darüber hinaus gibt es noch als Download ein Verzeichnis der beweglichen Denkmäler, wobei als Beispiele typisch für Hamburg Barkassen, Dampfschlepper etc. denkmalrechtlich unter Schutz gestellt sind.

Die Umstellung vom konstitutiven auf das deklaratorische Denkmalschutzprinzip brachte für die betroffenen Eigentümer und Verfügungsberechtigten erhebliche Rechtsunsicherheiten mit sich. Von „heute auf morgen“ wurden ca. 2800 Einzeldenkmäler, 2200 Ensembles und 3000 Bodendenkmäler einer Genehmigungspflicht unterstellt, sofern bauliche Änderungen am Objekt durchgeführt werden sollten, von der Aufbringung eines Wärmedämmverbundsystems bis zur Entfernung von Balken und Stützen im Zusammenhang mit einem geplanten Dachgeschossausbau. Nicht immer waren Eigentümer oder Verfügungsberechtigte darüber erfreut, wenn sie vom Denkmalschutzamt darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass ihr Gebäude nunmehr als Einzeldenkmal oder als Ensemble denkmalschutzrechtlichen Verpflichtungen unterliegt. Dies führte zu diversen Rechtsstreitigkeiten, auch noch heute.

Für weitere Irritationen von Grundstückseigentümern hat gerade ein Schreiben Ende 2018 des Archäologischen Museums geführt, das etwa 3000 Eigentümer auf das neue Denkmalschutzrecht aus dem Jahre 2013 hingewiesen hatte, wonach auch Bodendenkmäler unter den Schutz dieses Gesetzes fallen. Sinn des Schreibens sollte sein „Verdachtsflächen“ auf Grundstücken zu erfassen, die möglicherweise archäologisch wertvoll sein könnten.

Zugleich sollte das Schreiben nach Auffassung des Archäologischen Museums auch Rechtssicherheit für die Eigentümer mit sich bringen, damit diese wüssten, dass bei Bauvorhaben ihr Grundstück erst untersucht werden müsse und sie für Bodeneingriffe um eine denkmalrechtliche Genehmigung nachsuchen müssen.

Überhaupt ist der Umgang mit oberirdischen und unterirdischen Denkmälern aktuell in den letzten Jahren in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten. Dies zeigen die unterschiedlichsten Meinungen und Diskussionen über die Denkmalwürdigkeit, z. B. des Görtz-Palais Neuer Wall, des City-Hofes, des Deutschlandhauses, des Commerzbank-Ensembles am Ness oder auch des Bunkers an der Feldstraße.

Nicht alles was alt und hübsch anzusehen ist, ist ein Denkmal und damit unter Schutz zu stellen. Es gilt typische Gebäude und Wahrzeichen von Hamburg für die Nachwelt zu erhalten, aber auch gleichzeitig Gebäude für Neubauten freizugeben, die durch Bomben im zweiten Weltkrieg stark beschädigt und mit einfachen Mitteln teilweise wieder aufgebaut bzw. repariert wurden, wodurch ihre Denkmalwürdigkeit verloren ging. Auch durch An- und Umbauten kann ein Denkmal seine Identität verloren haben. Insoweit ist der Umgang mit einem Denkmal stets ein Einzelfall, bei dem Eigentümer und Denkmalschutzamt gemeinsam eine Lösung erarbeiten sollten.

Der Verfasser ist seit Jahren mit denkmalschutzrechtlichen Problemen und auch Rechtsstreitigkeiten überwiegend in Hamburg befasst und hat diverse Grundsatzentscheidungen der Hamburgischen Verwaltungsgerichte und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes mit seiner Rechtsanwaltskanzlei erstritten.

Da es in Hamburg keine Kommentierung weder des alten noch des neuen Denkmalschutzgesetzes gibt und auch sonst keine juristischen Abhandlungen, auf die jemand zurückgreifen könnte, wenn er sich mit denkmalschutzrechtlichen Fragen befassen will, soll ihm dieser Kommentar zusammen mit einschlägigen Rechtsvorschriften und Hinweisen, die im Zusammenhang mit dem Denkmalschutzrecht in Hamburg stehen, eine Hilfestellung zum „Denkmalschutz“ anhand geben.

Da sich die Denkmalschutzgesetze in den einzelnen Bundesländern zumeist nur in Nuancen unterscheiden, aber im Kern gleiche Regelungen zum Schutz von Denkmälern treffen, können die Ausführungen in diesem Kommentar auch auf denkmalschutzrechtliche Fragen in anderen Bundesländern angewendet werden.

Die Erläuterungen in diesem Kommentar sind bewusst für Praktiker gedacht, die schnell und „leicht verständlich“ etwas zu einer denkmalrechtlichen Fragestellung nachlesen möchten. Aus diesem Grunde wurde auf die Darstellung von unterschiedlichen dogmatischen Meinungen in Literatur und Rechtsprechung verzichtet und nur die herrschende Meinung wiedergegeben sowie gesondert auf die Rechtsprechung der Hamburgischen Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichtes Hamburg eingegangen.

Wegen der besseren Lesbarkeit wurde darauf verzichtet zwischen weiblichen und männlichen vom Denkmalschutzrecht „Betroffenen“ zu unterscheiden. Wenn vom „Eigentümer“ oder „Verfügungsberechtigten“ die Rede ist, so ist hiermit auch eine weibliche Eigentümerin oder Verfügungsberechtigte gemeint oder auch eine Eigentümergemeinschaft.

Soweit bekannt oder veröffentlicht wurde die Rechtsprechung per Februar 2019 wiedergegeben. In der Regel wurden die Beschlüsse und Urteile der einzelnen Gerichte nach juris zitiert. Durch die Hinweise auf die Gerichtsurteile soll es dem Leser ermöglicht werden, sich noch vertiefend mit einzelnen Regelungen des Denkmalschutzrechts zu befassen.

Zu guter Letzt sei auch Herrn Andreas Kellner, dem Landeskonservator und Denkmalpfleger der Freien und Hansestadt Hamburg gedankt, mit dessen freundlicher Zustimmung die vom Denkmalschutz herausgegebenen Antragsformulare für Genehmigungen und steuerliche Bescheide in diesem Kommentar abgedruckt sind.

Hamburg, im November 2019Dr. Peter Oberthür

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

I.Schrifttum

II.Abkürzungsverzeichnis

III.Einführung

IV.Hamburgisches Denkmalschutzgesetz vom 5.4.2013 (Gesetzestext)

V.Hamburgisches Denkmalschutzgesetz vom 5.4.2013 (Kommentierung)

Abschnitt IAllgemeine Bestimmungen

§ 1Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

§ 2Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger, Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger

§ 3Denkmalrat

§ 4Gegenstand des Denkmalschutzes

§ 5Unterschutzstellung beweglicher Denkmäler

§ 6Nachrichtliche Denkmalliste, konstitutives Verzeichnis ­beweglicher Denkmäler

Abschnitt IISchutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren

§ 7Denkmalgerechte Erhaltung, Instandsetzung, Ersatzvornahme

§ 8Umgebungsschutz

§ 9Genehmigungsvorbehalt für Veränderungen von Denk­mälern

§ 10Denkmalpflegepläne, Denkmalpflegerische Zielstellung

§ 11Entscheidung über einen Genehmigungsantrag

§ 12Änderungen im Verfügungsrecht

§ 13Wiederherstellung, Stilllegung

§ 14Genehmigungspflicht für Ausgrabungen

§ 15Grabungsschutzgebiete

§ 16Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten

§ 17Funde

§ 18Überlassungspflicht

Abschnitt IIIEnteignung und ausgleichspflichtige Maßnahmen

§ 19Enteignungsgründe

§ 20Begünstigte

§ 21Ausgleichspflichtige Maßnahmen

§ 22Übertragungsanspruch der Freien und Hansestadt ­Hamburg

§ 23Verfahren

Abschnitt IVAusführungs- und Schlussbestimmungen

§ 24Denkmäler, die der Religionsausübung dienen

§ 25Besichtigung von Denkmälern und Fundstellen

§ 26Einschränkung von Grundrechten

§ 27Ordnungswidrigkeiten

§ 28Fortführung der Denkmalliste

§ 29Verordnungsermächtigung

VI.Denkmalschutz im Verhältnis zum Bauordnungs- und Bau­planungsrecht (HBauO und BauGB)

1.Denkmalschutz und Hamburgische Bauordnung – Verhältnis Baugenehmigung zur denkmalschutzrechtlichen Genehmigung

a)Verfahrensfreie Vorhaben gem. § 60 HBauO

b)Denkmalschutz im vereinfachten und konzentrierten Baugenehmigungs­verfahren nach §§ 61 bzw. 62 HBauO

2.Denkmalrecht und Baugesetzbuch

3.Verhältnis Denkmalschutz zur Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB

VII.Denkmalspezifische Steuervorteile und Förderungen

1.Vergünstigungen bei der Einkommensteuer

2.Zuwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg

3.Förderung denkmalschutzrechtlicher Baumaßnahmen im ­Stadtteil Dulsberg durch die Investitions- und Förderbank ­Hamburg (IBF)

VIII.Anhang

1.Baurecht

a)Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 3.11.2017 – Auszug –

b)Hamburgische Bauordnung (HBauO) i. d. F. vom 01.05.18 – Auszug –

2.Steuerrecht

a)Einkommensteuergesetz i. d. F. vom 25.3.2019 – Auszug –

b)Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu § 82i EStG (erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern)

c)Verwaltungsanweisung für die Erteilung von Bescheinigungen nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommensteuergesetz (EStG) und § 82i Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)

3.Formulare und Richtlinien zum Download im Internet, veröffentlicht vom Denkmalschutzamt Hamburg

a)Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung nach §§ 8, 9 und 11 DSchG

b)Merkblatt für steuerliche Vergünstigungen

c)Antrag auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung für denkmalgeschützte Objekte

d)Förderrichtlinie zur Erhaltung von Denkmalen i. d. F. vom 16.6.2014

e)Förderrichtlinie „Städtebaulicher Denkmalschutz“ der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB)

Stichwortverzeichnis

I.Schrifttum

Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 13. Auflage 2016

Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 5. Auflage 2016

Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 7. Auflage 2016

Fechner/Martin/Paulus/Winghart, Thüringer Denkmalschutzgesetz, Kommentar 2005

Hönes, Denkmalrecht und Dorferneuerung, Aufsatz 1988

Kleine-Tebbe/Martin/Guntau, Denkmalrecht Niedersachsen, Kommentar, 3. Auflage 2018

Leisner, Denkmalgerechte Nutzung, Schriften zum öffentlichen Recht, Band 892

Martin/Ahrensdorf/Flügel, Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Kommentar, 2001

Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Auflage 2017

Oberthür, Bauordnungsrecht in Hamburg, Kompaktkommentar zur Hamburgischen Bauordnung 2018, 3. Auflage 2019

Schmaltz/Wiechert, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2012

Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, 3. Auflage 2010

Stalla/Zeese (Hrsg.), Architektur und Denkmalpflege, Festschrift für Manfred Wehdorn zum 70. Geburtstag, 2012

Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht, 4. Auflage 2018

II.Abkürzungsverzeichnis

BauGBBaugesetzbuchBBauGBundesbaugesetzBauRBaurechtssammlungBayBayerischesBFHBundesfinanzhofBVerfGBundesverfassungsgerichtBVerfGEEntscheidungen des BundesverfassungsgerichtesBVerwGBundesverwaltungsgerichtBVerwGEEntscheidungen des BundesverwaltungsgerichtesDSchGDenkmalschutzgesetzGGGrundgesetzHBauOHamburgische BauordnungHessHessischesLHOLandeshaushaltsordnungNdsNiedersächsischesNRWNordrhein-WestfalenOVGOberverwaltungsgerichtVGVerwaltungsgerichtVGHVerwaltungsgerichtshofVwGOVerwaltungsgerichtsordnung

III.Einführung

Historie des Denkmalschutzrechtes in Hamburg

Juristischer Schutz von Denkmälern in Hamburg entwickelte sich ansatzweise erst mit dem Baupflegegesetz von 1912.

In dem vorhergehenden Jahrhundert sei zumindest die Senatsverfügung von 1883 erwähnt, wonach auf Anregung der Oberschulbehörde alle Beamten verpflichtet wurden, bauliche Altertümer und Kunstdenkmäler aus geschichtlicher Zeit zu schützen.

Gesetzliche Ansätze eines Denkmalschutzes fanden sich in dem Baupflegegesetz von 1912, dessen Schwerpunkt allerdings nicht dem Schutz des „Alten“ diente, sondern das neue Stadtbild Hamburgs im Sinne einer Heimatschutzbewegung positiv beeinflussen sollte, um „dem geschmacklosen Bauen Einhalt zu tun“. Immerhin war die Baupflegekommission, bestehend aus drei Mitgliedern des Senats und sechs Bürgschaftsabgeordneten, ermächtigt, gegen bauliche Veränderungen oder sogar Beseitigung von Denkmälern Einspruch zu erheben.

Das erste Denkmalschutzrecht geht dann auf das Jahr 1920 zurück, d. h. im Amtsblatt der Freien und Hansestadt Hamburg vom 9.12.1920 wurde das „Denkmal- und Naturschutzgesetz“ durch den Senat bekannt gemacht. Die Handhabung und Ausführung des Gesetzes wurde der Baupflegekommission übertragen, die die amtliche Bezeichnung „Denkmalschutzbehörde“ erhielt.

Bemerkenswert an dem Denkmal- und Naturschutzgesetz von 1920 ist, dass es schon grundlegende gesetzliche Vorschriften enthielt, die sich auch heute noch teilweise in leicht veränderter Form im zurzeit gültigen Denkmalschutzgesetz von 2013 finden. Beispielhaft sei auf einen „Denkmalrat“, einen „Denkmalpfleger“ und „Denkmallisten“ verwiesen. Überraschend ist, dass es auch bereits 1920 eine Art „Genehmigungsfiktion“ gab, wenn ein Antrag auf Veränderung, Wiederherstellung oder teilweise Beseitigung oder auch erhebliche Ausbesserung eines Denkmals nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten beschieden war. Dann war der Antragsteller an die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde „nicht mehr gebunden“.

Die Zuständigkeiten waren im Denkmal- und Naturschutzgesetz von 1920 nicht eindeutig geregelt, ebenso wenig wie die Befugnisse der einzelnen Institutionen wie „Denkmalschutzbehörde“, „Denkmalrat“ und „Denkmalpfleger“. Auch war nicht geregelt, wer für Enteignungen oder auch Schadensersatzleistungen im Zusammenhang mit Denkmälern und deren Schutz zuständig war.

Eine gewisse Klärung schuf die „Verwaltungsanordnung der Kulturbehörde für die Handhabung und Durchführung des Denkmalschutzes“ vom 14.4.1964. Mit dieser Verwaltungsanordnung wurde erstmalig in Hamburg bei der Kulturbehörde ein „Denkmalschutzamt“ manifestiert, dessen Leiter der bisherige Denkmalpfleger wurde. In der Verwaltungsanordnung wurden auch eindeutig Arbeitsbereiche und Zuständigkeiten festgelegt, und zwar sowohl für Baudenkmäler als auch für Bodendenkmäler.

Im Jahre 1973 beschloss die Hamburgische Bürgerschaft dann ein „neues“ Denkmalschutzgesetz, dessen Ziel in der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 10.4.1973 (Drucksache VII/2883) wie folgt formuliert wurde:

„Zweck des neuen Denkmalschutzgesetzes ist, Denkmalschutz und Denkmalpflege in Hamburg auf eine den Erfordernissen der heutigen Zeit entsprechende Grundlage zu stellen. Dies ist umso notwendiger, als Hamburg in Folge des großen Brandes von 1842 und der Zerstörungen während des Krieges von 1939 bis 1945 nur einen verhältnismäßig kleinen Bestand an Denkmälern besitzt.“

Die rechtlichen Rahmenbedingungen dieses Denkmalschutzgesetzes aus dem Jahre 1973 sind in weiten Teilen auch durch das heute gültige Denkmalschutzgesetz vom 5.4.2013 übernommen worden, was sich allein schon daran zeigt, dass das Denkmalschutzgesetz von 1973 30 Paragraphen umfasste und das heutige Denkmalschutzgesetz 29.

Das Denkmalschutzgesetz von 1973 brachte aber Neuerungen mit sich, da nunmehr neben Einzelbaudenkmälern auch Gebäudegruppen und Gesamtanlagen unter Schutz gestellt werden konnten.

Beibehalten wurde, dass die Unterschutzstellung von Einzelmonumenten durch Verwaltungsakt „als Regel“ beibehalten werden sollte. Erst wenn ein Denkmal die im Gesetz genannten Kriterien erfüllte und durch einen förmlichen Verwaltungsakt in die Denkmalliste eingetragen war, wurde die Unterschutzstellung wirksam. Senat und Bürgerschaft meinten, dass sich dieses konstitutive Prinzip bewährt hätte, und dass die „Publizitätswirkung der Denkmalliste für die Bevölkerung wichtig sei“ (vgl. die Begründung zu § 7 in der Bürgerschaftsdrucksache VII/2883).

Gerade zu Beginn dieses Jahrhunderts gab es in Bürgerschaft und Senat Überlegungen, den Denkmalschutz in Hamburg effektiver durch eine Novellierung des Denkmalschutzgesetzes auszugestalten. Bevor es aber zu einer Überarbeitung des Denkmalschutzgesetzes kam, trat am 1.4.2006 die neue Hamburgische Bauordnung (HBauO) in Kraft, nach der auch der Abriss von freistehenden Wohnhäusern oder sonstigen Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bedurfte, sofern die für den Abriss vorgesehenen Gebäude nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 400 m² aufwiesen. Auch sonstige bauliche Anlagen mit einer Höhe bis zu 10 m, die keine Gebäude waren, durften ohne baurechtliche Genehmigung als verfahrensfreie Vorhaben abgebrochen werden.

Dies bedeutete denkmalschutzrechtlich, dass ein Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigter auch ein verfahrensfreies Einzeldenkmal, ein Ensemble oder Bodendenkmal ohne bauliche Genehmigung und damit ohne Beteiligung des Denkmalschutzamtes abreißen durfte.

Als das Denkmalschutzamt dieses Problem erkannte, wurde man sofort tätig und änderte das Denkmalschutzgesetz bereits eine Woche nach Inkrafttreten der Hamburgischen Bauordnung vom 1.4.2006 dahingehend, dass jeder Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigter eines „erkannten Denkmals“ nunmehr nach dem neu eingeführten § 7a DSchG verpflichtet wurde, alle beabsichtigten baulichen Veränderungen inklusive des Abrisses von erkannten Denkmälern dem Denkmalschutzamt vor Beginn der Bau- bzw. Abrissarbeiten schriftlich anzuzeigen. Diese Gesetzesänderung trat am 8.4.2006 in Kraft, der die Erstellung einer sogenannten „schnellen Liste“ der Kulturbehörde vorausging, in welcher alle Objekte erfasst wurden, die nach Auffassung des Denkmalschutzamtes „denkmalwürdig“ seien oder sein konnten. Das Verzeichnis der erkannten Denkmäler in der schnellen Liste umfasste 2772 Einzeldenkmäler, 2116 Ensembles und 2983 Bodendenkmäler.

Mit dem Denkmalschutzgesetz vom 5.4.2013 wurde das konstitutive Denkmalschutzsystem durch die Einführung des Ipsa-Lege-Prinzips ersetzt (auch deklaratorisches System genannt). Seitdem wurden alle bisher erkannten Gebäude und Ensembles automatisch in die Denkmalliste eingetragen, ohne dass der Eigentümer angehört wurde und ohne einen formalen Verwaltungsakt, der – wie gesagt – bis zum 5.4.2013 für den Schutz eines Denkmals zwingend erforderlich war.

Will ein Eigentümer Veränderungen an seinem Denkmal ausführen, so muss er hierfür nicht nur eine baurechtliche, sondern auch eine denkmalrechtliche Genehmigung separat einholen, zumindest gilt dies für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gem. § 61 HBauO. Wird der Bauantrag demgegenüber im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO gestellt, so beinhaltet die Erteilung der Baugenehmigung auch die denkmalrechtliche Genehmigung, d. h. die Bauaufsichtsbehörde beteiligt intern das Denkmalschutzamt im Genehmigungsverfahren (s. hierzu auch die Ausführungen unten unter VI. „Denkmalschutz im Verhältnis zum Bauordnungs- und Bauplanungsrecht (HBauO und BauGB)“.

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass ein Eigentümer Investitionen zum Erhalt seines Denkmals zu 100 % über einen Zeitraum von 12 Jahren steuerlich abschreiben kann, was zuvor bei einem „erkannten Denkmal“ nicht möglich war (s. hierzu auch unten unter VII. „Denkmalspezifische Steuervorteile“ sowie unten im Anhang unter VIII. Auszüge aus dem Einkommensteuergesetz sowie Förderrichtlinien der Freien und Hansestadt Hamburg und der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB).

IV.Hamburgisches Denkmalschutzgesetz vom 5.4.2013 (Gesetzestext)

Abschnitt IAllgemeine Bestimmungen

§ 1Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Denkmäler wissenschaftlich zu erforschen und nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu erhalten, sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und Landespflege einbezogen werden.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg soll auch als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte und als obligatorisch Berechtigte durch vorbildliche Unterhaltungsmaßnahmen an Denkmälern für den Wert des kulturellen Erbes in der Öffentlichkeit eintreten und die Privatinitiative anregen. Dazu gehört auch die Verbreitung des Denkmalgedankens und des Wissens über Denkmäler in der Öffentlichkeit.

§ 2Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger, Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger

Der Senat bestellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde eine Kunsthistorikerin oder einen Kunsthistoriker oder eine kunsthistorisch vorgebildete Architektin oder einen kunsthistorisch vorgebildeten Architekten als Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger und eine Archäologin oder einen Archäologen als Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger.

§ 3Denkmalrat

(1) Für die Zwecke des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wird der zuständigen Behörde der Denkmalrat als unabhängiger sachverständiger Beirat beigeordnet. Der Denkmalrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Er soll sich zusammensetzen aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachgebiete der Denkmalpflege, Geschichte und Architektur sowie aus in der Sache engagierten Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen der Freien und Hansestadt Hamburg. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Die Leiterin oder der Leiter des Staatsarchivs nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Denkmalrats teil.

(2) Die Mitglieder des Denkmalrates werden auf Vorschlag der zuständigen Behörde vom Senat ernannt. Die zuständige Behörde hat Vorschläge der Fachverbände und des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Erzbistums Hamburg einzuholen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Eine erneute dritte Ernennung ist frühestens drei Jahre nach dem Ausscheiden möglich. Für die Berechnung der Amtszeit ist das Kalenderjahr maßgebend. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so ernennt der Senat ein Ersatzmitglied, falls der Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds mehr als ein Vierteljahr beträgt.

(3) Beamtete Mitglieder des Denkmalrates sind an Weisungen nicht gebunden.

(4) Der Denkmalrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Der Denkmalrat kann andere Sachverständige und die Bezirksämter hören.

(5) Der Denkmalrat berät die zuständige Behörde. Er nimmt Stellung zu grundsätzlichen und aktuellen Fragestellungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Denkmalrat ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Der Senat berichtet alle zwei Jahre der Bürgerschaft über die Arbeit des Denkmalrates zu Denkmalschutz und Denkmalpflege. Die Beschlüsse des Denkmalrates sollen auf der Internetseite der zuständigen Behörde unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen veröffentlicht werden.

§ 4Gegenstand des Denkmalschutzes

(1) Nach diesem Gesetz sind Baudenkmäler, Ensembles, Gartendenkmäler und Bodendenkmäler als Denkmäler geschützt. Das Gleiche gilt für bewegliche Denkmäler, deren Verfügung über die Unterschutzstellung unanfechtbar geworden ist oder wenn sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

(2) Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), in der jeweils geltenden Fassung, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. Zu einem Baudenkmal gehören auch sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(3) Ein Ensemble ist eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Zu einem Ensemble gehören auch das Zubehör und die Ausstattung seiner Bestandteile, soweit sie mit den Bestandteilen des Ensembles eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(4) Ein Gartendenkmal ist eine Grünanlage, eine Garten- oder Parkanlage, ein Friedhof, eine Allee oder ein sonstiges Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung einschließlich der Wasser- und Waldflächen oder Teile davon, deren oder dessen Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt. Zu einem Gartendenkmal gehören auch sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(5) Ein Bodendenkmal ist ein Überrest, eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache, der oder die von Epochen und Kulturen zeugt, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnis sind und deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Sachen, die nicht unter die Absätze 2 bis 5 fallen und deren Erhaltung aus den in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere:

1.  bewegliche Einzelgegenstände,

2.  Sammlungen und sonstige Gesamtheiten von beweglichen Einzelgegenständen.

§ 5Unterschutzstellung beweglicher Denkmäler

(1) Die Unterschutzstellung beweglicher Denkmäler wird von der zuständigen Behörde durch Verwaltungsakt verfügt. Die zuständige Behörde ist in Fällen der Gefahr befugt, zur Sicherung der durch dieses Gesetz geschützten Interessen anzuordnen, dass bewegliche Denkmäler vorläufig in das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler (§ 6 Absatz 4) eingetragen werden. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Unterschutzstellung nicht innerhalb von drei Monaten eingeleitet und nach weiteren sechs Monaten verfügt worden ist.

(2) Bewegliche Sachen werden als bewegliche Denkmäler nur unter Schutz gestellt, wenn sie von besonderer Bedeutung sind.

§ 6Nachrichtliche Denkmalliste, konstitutives Verzeichnis beweglicher Denkmäler

(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Denkmalliste für die Denkmäler im Sinne des § 4 Absätze 2 bis 5 geführt. In dieser Denkmalliste werden eine Identitätsnummer, die Belegenheit und eine Denkmalkurzbezeichnung aufgeführt. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung dieser Denkmäler in die Denkmalliste abhängig. Die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten kann von der bzw. dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden. Die Denkmalliste kann von jeder natürlichen und jeder juristischen Person eingesehen werden. Soweit es sich um eine Einsichtnahme im Hinblick auf die Bodendenkmäler handelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen.

(2) Die Eintragung erfolgt von Amts wegen oder auf Anregung der bzw. des Verfügungsberechtigten. Eintragungen in der Denkmalliste werden gelöscht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Dies gilt nicht, wenn die Wiederherstellung eines Denkmals angeordnet ist.

(3) Verfügungsberechtigte, deren Denkmäler bis zum 30. April 2013 noch nicht in die Denkmalliste eingetragen waren, werden von der Eintragung unterrichtet. Ist die Ermittlung der bzw. des Verfügungsberechtigten nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten möglich, ist die Eintragung öffentlich bekannt zu machen. Ebenso kann die Eintragung oder Löschung öffentlich bekannt gemacht werden, wenn mehr als 20 Verfügungsberechtigte betroffen sind.

(4) Bei der zuständigen Behörde wird gesondert ein konstitutives Verzeichnis der beweglichen Denkmäler geführt. In diesem Verzeichnis werden die Identitätsnummer und eine Denkmalkurzbezeichnung aufgeführt. Es kann von jeder natürlichen und jeder juristischen Person eingesehen werden.

Abschnitt IISchutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren

§ 7Denkmalgerechte Erhaltung, Instandsetzung, Ersatzvornahme

(1) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, vor Gefährdungen zu schützen und instand zu setzen. Unzumutbarkeit ist insbesondere gegeben, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können. Können die Verfügungsberechtigten Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, so sind diese anzurechnen. Die Verfügungsberechtigten können sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg trägt zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Denkmälern nach Maßgabe der im Haushalt hierfür bereitgestellten Mittel bei.

(3) Bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz sind die berechtigten Interessen der Verfügungsberechtigten über das Denkmal, insbesondere die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, zu berücksichtigen.

(4) Die Verfügungsberechtigten haben der zuständigen Behörde das Auftreten offenkundiger Mängel anzuzeigen, welche die Erhaltung des Denkmals gefährden.

(5) Wird in ein Denkmal eingegriffen, es von seinem Standort entfernt oder beseitigt, so hat die Verursacherin oder der Verursacher des Eingriffes im Rahmen des Zumutbaren alle Kosten zu tragen, die für die Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation des Denkmals anfallen.

(6) Die Verfügungsberechtigten können durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals durchzuführen. Kommen die Verfügungsberechtigten ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann die zuständige Behörde die gebotenen Maßnahmen selbst durchführen oder durchführen lassen. Die Kosten der Maßnahmen tragen im Rahmen des Zumutbaren die Verfügungsberechtigten. Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter sowie sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Erhaltung von Bau- und Gartendenkmälern sowie Ensembles zu erlassen. Der Senat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplänen für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben. Dabei besteht insbesondere die Möglichkeit, Ensembles baulich zu verdichten, wenn hierfür eine denkmalverträgliche Planung vorliegt.

(8) Bei Maßnahmen und Planungen ist die Verpflichtung zur Bewahrung des Kulturerbes gemäß dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 215) zu berücksichtigen.

(9) Bescheide und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.

§ 8Umgebungsschutz

Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild oder Bestand von prägender Bedeutung ist, darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durch Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen oder privaten Flächen oder in anderer Weise nicht dergestalt verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden.

§ 9Genehmigungsvorbehalt für Veränderungen von Denkmälern

(1) Denkmäler dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort entfernt oder sonst verändert werden. Einer Genehmigung für eine Standortveränderung beweglicher Denkmäler innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf es nicht; die Verfügungsberechtigten sind jedoch verpflichtet, bei der zuständigen Behörde den jeweiligen Standort anzuzeigen.

(2) Die beantragte Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ihr überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Sie ist zu erteilen, sofern überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen, dabei sind insbesondere Belange des Wohnungsbaus, der energetischen Sanierung, des Einsatzes erneuerbarer Energien und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen. Der Senat kann alle Entscheidungen selbst treffen. Entscheidet der Senat, ist die Frist des § 11 Absatz 1 während dieses Zeitraums gehemmt.

(3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals oder zur Dokumentation erforderlich ist. Insbesondere kann eine Genehmigung an die Bedingung geknüpft werden, dass die Ausführung nur nach einem von der zuständigen Behörde gebilligten Plan gemäß § 10, einer gebilligten denkmalpflegerischen Zielstellung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder unter Leitung einer oder eines von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen erfolgt.

(4) Die Genehmigung der Beseitigung eines Denkmals und die Genehmigung der Entfernung eines Denkmals von seinem Standort können an die Bedingung der Wiedererrichtung des Denkmals an geeigneter Stelle und für eine seiner Eigenart entsprechenden Verwendung auf Kosten der Verfügungsberechtigten geknüpft werden. Die Wiedererrichtung kann auch auf einem Grundstück gefordert werden, das den über das Denkmal Verfügungsberechtigten nicht gehört.

§ 10Denkmalpflegepläne, Denkmalpflegerische Zielstellung

(1) Für Denkmäler kann die Erstellung von Denkmalpflegeplänen durch die oder den Verfügungsberechtigten von der zuständigen Behörde angeordnet werden, sofern dies zur dauerhaften Erhaltung der Denkmäler sowie zur Vermittlung des Denkmalgedankens und des Wissens über Denkmäler erforderlich ist. Denkmäler sind nach diesen Denkmalpflegeplänen im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen.

(2) Der Denkmalpflegeplan gibt die Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Darstellungen und die Festsetzungen der Bauleitplanung wieder. Er kann insbesondere enthalten:

1.  die Bestandsaufnahme und Analyse des Plangebietes unter denkmalfachlichen und denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten,

2.  die topographischen Angaben über Lage und Ausdehnung der Denkmäler und der Bodendenkmäler,

3.  die denkmalpflegerischen Zielstellungen, unter deren Beachtung die Pflege und Erhaltung der Denkmäler jeweils zu verwirklichen ist.

§ 11Entscheidung über einen Genehmigungsantrag

(1) Wird ein Genehmigungsantrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des schriftlichen Antrags und Vorlage vollständiger Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 bei der zuständigen Behörde beschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Wird die Antragstellerin oder der Antragsteller dahin beschieden, dass der Antrag noch nicht abschließend geprüft werden konnte, so verlängert sich die Frist nach Satz 1 um drei Monate.

(2) Mit dem Genehmigungsantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Das können insbesondere Pläne, Dokumentationen, Fotografien, Gutachten, Nutzungskonzepte sowie Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sein. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Unterlagen anfordern und verlangen, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen ergänzt wird.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

(4) Über den Eingang eines Genehmigungsantrages ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.

§ 12Änderungen im Verfügungsrecht

Änderungen im Verfügungsrecht über Denkmäler sind der zuständigen Behörde durch die oder den Verfügungsberechtigten, im Erbfall durch die Erbin, den Erben, die Testamentsvollstreckerin oder den Testamentsvollstrecker unverzüglich anzuzeigen.

§ 13Wiederherstellung, Stilllegung

(1) Ist ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert worden oder ist es ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden, so soll die zuständige Behörde anordnen, dass derjenige, der die Veränderung, Beseitigung oder Zerstörung zu vertreten hat, den früheren Zustand wiederherstellt. Die zuständige Behörde soll die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen, wenn die denkmalgerechte Wiederherstellung sonst nicht gesichert erscheint. Sie kann von dem Verpflichteten einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Verfügungsberechtigte, Mieterinnen, Mieter, Pächterinnen, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

(2) Werden genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung begonnen, so kann die zuständige Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die zuständige Behörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

§ 14Genehmigungspflicht für Ausgrabungen

(1) Wer Bodendenkmäler ausgraben, aus einem Gewässer bergen oder unter Einsatz von technischen Suchgeräten entdecken will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle. Die Genehmigung kann insbesondere gemäß § 7 Absatz 5 an Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Ausführung der Ausgrabungen, der Dokumentation, des Fundverbleibes sowie der Konservierung und Restaurierung der aufzufindenden Überreste, Sachen oder Spuren geknüpft werden.

(2) Beabsichtigte Änderungen der Bodennutzung an einem Grundstück, welches Bodendenkmäler enthält, sind von den Verfügungsberechtigten bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Nach Eingang der Anzeige darf die Änderung der Bodennutzung nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten vorgenommen werden. Die Änderung der Bodennutzung bedarf der Genehmigung, sofern sie die Bodendenkmäler beeinträchtigen kann. Ob eine Beeinträchtigung zu erwarten ist, entscheidet die zuständige Stelle. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Auffindung von Bodendenkmälern zwar nicht bezweckt wird, der Antragstellerin oder dem Antragsteller aber bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass solche bei Erdarbeiten voraussichtlich entdeckt werden könnten.

(4) §§ 11 und 18 gelten entsprechend.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine zuständige Stelle für die Ausübung der Bodendenkmalpflege zu bestimmen und dieser den Gebührenanspruch für diesen Bereich zu übertragen.

§ 15Grabungsschutzgebiete

(1) Bestimmte abgegrenzte Flächen, in denen Bodendenkmäler vorhanden oder zu vermuten sind, können vom Senat durch Rechtsverordnung befristet oder auf unbestimmte Zeit zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, um die Bodendenkmäler zu erhalten.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.

§ 16Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten

In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Maßnahmen, die Bodendenkmäler gefährden können, der Genehmigung der zuständigen Stelle. § 9 Absatz 3, § 7 Absatz 5 und § 11 gelten entsprechend.

§ 17Funde

(1) Werden bei Erdarbeiten, Baggerungen oder anderen Gelegenheiten Sachen oder Sachteile gefunden, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich um bisher unbekannte Bodendenkmäler handeln kann, so haben die Finderin oder der Finder und die oder der Verfügungsberechtigte den Fund unverzüglich anzuzeigen und die zu seiner Sicherung und Erhaltung ergehenden Anordnungen zu befolgen. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht worden ist. Zur Erfüllung der Anzeigepflicht genügt die Erstattung der Anzeige durch einen der Anzeigepflichtigen.

(3) Denkmäler, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Fund ist unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.

(4) Liegt kein Fall nach § 14 vor, dürfen die Arbeiten vor Ablauf von drei Tagen – Sonnabende, Sonn- und Feiertage nicht gerechnet – nach Anzeigeerstattung nicht fortgesetzt werden, es sei denn, die zuständige Stelle genehmigt die vorzeitige Fortsetzung.

§ 18Überlassungspflicht

Bewegliche Funde, die unter die Anzeigepflicht nach § 17 Absätze 1 und 2 fallen, sind der zuständigen Stelle vorübergehend zur wissenschaftlichen Bearbeitung zu überlassen.

Abschnitt IIIEnteignung und ausgleichspflichtige Maßnahmen

§ 19Enteignungsgründe

Enteignungen im Rahmen dieses Gesetzes sind zulässig

1.  zur Erhaltung eines gefährdeten Denkmals,

2.  zur Entfernung eines Denkmals von seinem Standort und zur Wiedererrichtung eines Denkmals auf einem anderen geeigneten Grundstück gemäß § 9 Absatz 4,

3.  zur Erhaltung oder Umgestaltung der Umgebung eines Denkmals, soweit sie aus zwingenden Gründen des Denkmalschutzes erforderlich sind,

4.  zur Vornahme von Ausgrabungen von Bodendenkmälern.

§ 20Begünstigte

Maßnahmen nach §§ 19, 21 und 22 sollen zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg getroffen werden. Sie dürfen zu Gunsten Dritter getroffen werden, wenn die Verwirklichung des Zwecks der Enteignung oder sonstigen Maßnahme erreicht und durch die Begünstigten dauerhaft gesichert wird.

§ 21Ausgleichspflichtige Maßnahmen

Soweit Maßnahmen nach diesem Gesetz zu einer wirtschaftlich unzumutbaren, die Grenzen der Sozialbindung überschreitenden Belastung des Eigentums führen, ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht in andere Weise ausgeglichen werden kann. Über den Ausgleich ist durch die zuständige Behörde zugleich mit der belastenden Maßnahme zumindest dem Grunde nach zu entscheiden.

§ 22Übertragungsanspruch der Freien und Hansestadt Hamburg

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann von der durch eine ausgleichspflichtige Maßnahme nach diesem Gesetz betroffenen Eigentümerin oder von dem durch eine ausgleichspflichtige Maßnahme nach diesem Gesetz betroffenen Eigentümer die Übertragung des Eigentums verlangen, wenn der an die Eigentümerin oder den Eigentümer zu zahlende Ausgleich mehr als 50 vom Hundert des Wertes betragen würde. Die Übertragung eines Grundstücksteils kann verlangt werden, wenn die Teilung nach dem Baugesetzbuch zulässig ist. Der Übertragungsanspruch erlischt durch Verzicht der Eigentümerin oder des Eigentümers auf den Mehrbetrag.

(2) Kommt eine Einigung über die Übertragung nicht zustande, so kann das Eigentum durch Enteignung entzogen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erbbauberechtigte.

§ 23Verfahren

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 107), in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt IVAusführungs- und Schlussbestimmungen

§ 24Denkmäler, die der Religionsausübung dienen

(1) Sollen Entscheidungen über Denkmäler getroffen werden, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken der Kirchen oder anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, beziehungsweise deren Gemeindeleben, so hat die zuständige Behörde die von der zuständigen kirchlichen Oberbehörde festgestellten liturgischen und gemeindlichen Belange und Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind im Verfahren zu beteiligen. Die zuständige Behörde entscheidet nur im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde.

(2) Der Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (heutige Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland) vom 29. November 2005 (HmbGVBl. 2006 S. 430) und der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. November 2005 (HmbGVBl. 2006 S. 436) bleiben hiervon unberührt.

§ 25Besichtigung von Denkmälern und Fundstellen

(1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde dürfen nach vorheriger Benachrichtigung Grundstücke, zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Denkmal auch Wohnungen, betreten, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig ist. Sie dürfen Denkmäler oder als Denkmal in Betracht kommende Sachen besichtigen und die notwendigen wissenschaftlichen Erfassungsmaßnahmen, insbesondere zur Inventarisation, durchführen. Im Falle einer Gefahr für das Denkmal ist das Betreten von Grundstücken auch ohne vorherige Benachrichtigung zulässig.

(2) Verfügungsberechtigte von Denkmälern oder als Denkmal in Betracht kommenden Sachen haben der zuständigen Behörde sowie ihren Beauftragten die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 26Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 27Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.  Maßnahmen, die nach § 8, § 9, § 14 oder § 16 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,

2.  Anordnungen, Bedingungen oder Auflagen nach § 9 Absätze 3 und 4, § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1, § 14 oder § 17 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt,

3.  den ihr oder ihm nach § 7 Absatz 1, § 18 oder § 25 Absatz 2 obliegenden Pflichten nicht nachkommt,

4.  im Falle des § 17 Absatz 4 die Arbeiten vorzeitig fortsetzt, ohne dass eine der dort genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer einer ihm nach § 7 Absatz 4, § 12, § 14 Absatz 2 oder § 17 Absätze 1 bis 3 obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer ein Denkmal im Sinne von § 4 fahrlässig zerstört.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

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