Der Adel in der Frühen Neuzeit - Michael Sikora - E-Book

Der Adel in der Frühen Neuzeit E-Book

Sikora Michael

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Beschreibung

Bis heute wird die Phantasie des Publikums angeregt von den materiellen Überresten einer kleinen Minderheit innerhalb der Gesellschaft, die der Frühen Neuzeit ihren Stempel aufdrückte wie keine andere Gruppe: Der Adel. Landsitze, Burgen und Schlösser, Gemälde und Berichte vermitteln uns immer noch einen lebendigen Eindruck von den großen Höfen mit ihren prunkvollen Staatsakten, opulenten Festen und bisweilen verruchten Vergnügungen. Wie stimmig ist dieses Bild? Es porträtiert wiederum nur einen Bruchteil dieser Minderheit, meint Michael Sikora, und zeigt auch nur Ausschnitte der Lebenswirklichkeit, die weit weniger verlockend aussah, als wir es uns vorstellen. Der Autor führt systematisch und verständlich in alle Aspekte des Adels ein. Er zeigt Grundlagen und Funktionen des Adels, Lebensraum, Lebensweise und Kultur der Nobilität und schildert die Machtverhältnisse. Wer die Funktionsweise der frühneuzeitlichen Gesellschaft verstehen will, kann sich dem Phänomen ›Adel

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EPUB

Seitenzahl: 338

Veröffentlichungsjahr: 2012

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Michael Sikora

Der Adel in der Frühen Neuzeit

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Impressum

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Das Werk ist in allen seinen Teilen urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung in und Verarbeitung durch elektronische Systeme.

ISBN der gedruckten Ausgabe: 978-3-534-17366-X © 2009 by WBG (Wissenschaftliche Buchgesellschaft), DarmstadtDie Herausgabe dieses Werkes wurde durch die Vereinsmitglieder der WBG ermöglicht.Einbandgestaltung: schreiberVIS, SeeheimeBook ISBN 978-3-534-71555-8 (epub)Als epub veröffentlicht 2010.

www.wbg-wissenverbindet.de

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Innentitel

Inhaltsverzeichnis

Informationen zum Buch

Informationen zum Autor

Impressum

Inhaltsverzeichnis

Geschichte kompakt

I. Rahmenbedingungen

1. Unterscheidungen

a) Ein Stand der Extreme

b) Herrschaft

c) Herkunft und Ehre

d) Ränge und Titel

2. Entscheidungen

a) Grenzziehungen

b) Landadel und Landesherren

c) Nach dem Dreißigjährigen Krieg

d) Krise des Adels?

II. Macht- und Erwerbschancen

1. Die Grundherrschaft

a) Elemente der Grundherrschaft

b) Typen der Grundherrschaft

c) Erwerbsweisen

2. Politische Partizipation

a) Adel in den Landständen

b) Landesherren und Reichstag

c) Die Grafenvereine

d) Die Reichsritterschaft

3. Der Adel im Fürstendienst

a) Regierung

b) Militär

c) Hof

4. Adel und Kirche

a) Die Fürstbistümer

b) Klöster und Stifte

III. Lebensräume – Lebensweisen

1. Die Häuser des Adels

a) Burg und Schloss

b) Raum und Repräsentation

c) Adel in der Stadt

2. Adliges Landleben

a) Oikonomia

b) Herrschaft und Widerstand

c) Religion und Kirche

d) Muße

3. Hofleben

a) Strukturen des Hofes

b) Herrscheralltag

c) Inszenierungen

d) Adel und Hof

IV. Statuswahrung und -gefährdung

1. Erziehung und Bildung

a) Hauserziehung

b) Bildungsinstitutionen

c) Die Kavalierstour

2. Die Güterordnung

a) Schuldenwirtschaft

b) Die Ehen des Adels

c) Erbschaften

3. Positionsbestimmungen

a) Adelsdebatten

b) Erinnerungskultur

c) Standeserhöhungen

d) Abgrenzungen

e) Streitbarkeit

Auswahlbibliographie

Sachregister

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Geschichte kompakt

Herausgegeben vonKai Brodersen, Gabriele Haug-Moritz, Martin Kintzinger, Uwe Puschner

Herausgeber für den Bereich Frühe Neuzeit: Gabriele Haug-Moritz

Berater für den Bereich Frühe Neuzeit: Anton Schindling, Siegrid Jahns

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Geschichte kompakt

In der Geschichte, wie auch sonst, dürfen Ursachen nicht postuliert werden, man muss sie suchen. (Marc Bloch)

Das Interesse an Geschichte wächst in der Gesellschaft unserer Zeit. Historische Themen in Literatur, Ausstellungen und Filmen finden breiten Zuspruch. Immer mehr junge Menschen entschließen sich zu einem Studium der Geschichte, und auch für Erfahrene bietet die Begegnung mit der Geschichte stets vielfältige, neue Anreize. Die Fülle dessen, was wir über die Vergangenheit wissen, wächst allerdings ebenfalls: Neue Entdeckungen kommen hinzu, veränderte Fragestellungen führen zu neuen Interpretationen bereits bekannter Sachverhalte. Geschichte wird heute nicht mehr nur als Ereignisfolge verstanden, Herrschaft und Politik stehen nicht mehr allein im Mittelpunkt, und die Konzentration auf eine Nationalgeschichte ist zugunsten offenerer, vergleichender Perspektiven überwunden.

Interessierte, Lehrende und Lernende fragen deshalb nach verlässlicher Information, die komplexe und komplizierte Inhalte konzentriert, übersichtlich konzipiert und gut lesbar darstellt. Die Bände der Reihe „Geschichte kompakt“ bieten solche Information. Sie stellen Ereignisse und Zusammenhänge der historischen Epochen der Antike, des Mittelalters und der Neuzeit verständlich und auf dem Kenntnisstand der heutigen Forschung vor. Hauptthemen des universitären Studiums wie der schulischen Oberstufen und zentrale Themenfelder der Wissenschaft zur deutschen und europäischen Geschichte werden in Einzelbänden erschlossen. Beigefügte Erläuterungen, Register sowie Literatur- und Quellenangaben zum Weiterlesen ergänzen den Text. Die Lektüre eines Bandes erlaubt, sich mit dem behandelten Gegenstand umfassend vertraut zu machen. „Geschichte kompakt“ ist daher ebenso für eine erste Begegnung mit dem Thema wie für eine Prüfungsvorbereitung geeignet, als Arbeitsgrundlage für Lehrende und Studierende ebenso wie als anregende Lektüre für historisch Interessierte.

Die Autorinnen und Autoren sind jüngere, in Forschung und Lehre erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Jeder Band ist, trotz der allen gemeinsamen Absicht, ein abgeschlossenes, eigenständiges Werk. Die Reihe „Geschichte kompakt“ soll durch ihre Einzelbände insgesamt den heutigen Wissenstand zur deutschen und europäischen Geschichte repräsentieren. Sie ist in der thematischen Akzentuierung wie in der Anzahl der Bände nicht festgelegt und wird künftig um weitere Themen der aktuellen historischen Arbeit erweitert werden.

Kai Brodersen

Gabriele Haug-Moritz

Martin Kintzinger

Uwe Puschner

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I. Rahmenbedingungen

Dieses Buch geht systematisch vor. Das geht auch gar nicht anders. Es gibt nicht die eine Geschichte des Adels, zu groß sind die regionalen und sozialen Unterschiede, selbst wenn man sich auf das alte Reich konzentriert. Aber trotz der schier unüberschaubaren Bandbreite adligen Lebens gibt es eine Reihe struktureller Gemeinsamkeiten, in denen diese Vielfalt wurzelt. Der Adel führte erstens ein privilegiertes Leben, das es ihm erlaubte, über andere Menschen zu herrschen, und das es ihm einfacher machte als den anderen Menschen, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Adel hatte deshalb zweitens auch alle Möglichkeiten, sein Leben auf besondere Weise zu gestalten, also eine eigene Kultur zu entwickeln. Der Adel musste aber drittens auch Anstrengungen unternehmen, um diese besondere Position auch durch die Veränderungen der Zeiten hindurch aufrechtzuerhalten. Eben diese drei systematischen Dimensionen werden in den Hauptkapiteln zwei bis vier entfaltet. Das erste Hauptkapitel soll die grundlegenden Informationen vermitteln und damit den Rahmen für die anderen Kapitel abstecken.

1. Unterscheidungen

Am Beginn des ersten Kapitels müsste eigentlich eine Definition des Adels stehen. Das ist aber gar nicht so einfach, denn Adel war kein objektiver Tatbestand, der sich definieren ließe wie ein physikalischer Sachverhalt. Zwar beruhte der Adel in vielerlei Hinsicht auf besonderen Rechten, und im Laufe der Frühen Neuzeit sind in einigen Ländern zusätzlich Rechtsregeln gesetzt worden, die die Zugehörigkeit zum Adel und seine Rechte in der einen oder anderen Weise näher bestimmten. Trotzdem entzieht sich das Phänomen Adel einer bloß rechtlichen Definition, denn die Traditionen, Lebensformen und das Selbstverständnis des Adels reichten noch weit über die rechtliche Dimension hinaus. Natürlich hatten viele Adlige selbst eine klare Vorstellung von dem, was Adel sei, aber auch das stellt nur eine beschränkte Perspektive dar, voller Verklärungen, keineswegs einhellig und oft auch nur dem Zweck dienend, Aufsteiger auszugrenzen. Dabei gehörte die dynamische Erneuerung und Erweiterung der adligen Schichten seit jeher zur Geschichte des Adels. Jenseits aller normativen Vorstellungen existierte der Adel, ganz allgemein gefasst, als so etwas wie eine soziale Tatsache, ein fundamentaler Baustein der gesellschaftlichen Realität, den man gut finden konnte oder nicht, der aber fest verankert war in den Verhältnissen der Gesellschaft und in den Vorstellungen darüber, wie solche Verhältnisse aussehen sollten.

Gesellschaftliche Bedingungen

Deshalb kann man den Adel auch nicht richtig begreifen, wenn man ihn nicht in den Zusammenhang der sozialen Strukturen seiner Zeit stellt. In diesem Sinne war es für den Adel in der Frühen Neuzeit, aber auch schon für seine Entstehung im Mittelalter, eine fundamentale Voraussetzung, dass er in einer Gesellschaft lebte, in der die Menschen als ungleich betrachtet wurden. Damit ist nicht einfach die natürliche oder sozial bedingte Verschiedenheit der Menschen gemeint, sondern die Überzeugung, dass jedem Menschen ein fester Platz zukam in einer Ordnung, die von vornherein und ganz selbstverständlich nach mehr oder weniger Ansehen, mehr oder weniger Rechten und mehr oder weniger Chancen unterschied. Deshalb war die Forderung nach Gleichheit, die zwar schon lange gedacht werden konnte, aber erst mit der Französischen Revolution zum gesellschaftlichen Ideal erhoben wurde, von so umwälzender Bedeutung. Daher muss man sich auch dieses fundamentalen Wandels bewusst sein, wenn man darüber nachdenkt, was der Adel vordem einmal war und was er vielleicht noch ist.

In dieser alten Form der Gesellschaft gehörte es zu den Grundbedingungen des Lebens, den eigenen sozialen Status deutlich zu machen und sich von Menschen anderen sozialen Rangs zu unterscheiden. Darin kam nicht, oder wenigstens nicht nur, individuelle Extravaganz und Eitelkeit zum Ausdruck, sondern die Notwendigkeit, den eigenen Platz in einer geordneten Gesellschaft zur Schau zu stellen und zu verteidigen. Diese kulturell verankerten Unterscheidungen bieten daher einen epochenspezifischen Ansatzpunkt, um sich ein Bild vom Adel in der Frühen Neuzeit zu machen. Schließlich bedeutet definieren auch nichts anderes, als Abgrenzungen zu ziehen und damit auch Unterschiede zu markieren.

a) Ein Stand der Extreme

Bevölkerungsanteil

Die Adligen waren eine kleine Minderheit. Die Schätzungen schwanken, aber ihr Anteil an der Bevölkerung in Mitteleuropa dürfte nicht über zwei Prozent betragen haben und in weiten Teilen sogar eher weniger. Absolute Zahlen können nicht wirklich seriös ermittelt werden, aber die Zahl der Adligen im Reich könnte sich vielleicht zwischen 150000 und 250000 bewegt haben, wohl bei tendenzieller Zunahme im späten 17. und 18. Jahrhundert, bei einer Gesamtbevölkerung von 16 bis 21 Millionen Menschen. In England lag der relative Anteil der Adligen an der Bevölkerung wahrscheinlich etwas höher als in Mitteleuropa, aber nur an den Rändern des alten Europas, in Spanien und in Polen, gab es einige Regionen, in denen dieser Anteil signifikant abwich und bis in die zweistelligen Prozentzahlen hineinragte. Aber das hatte spezielle Gründe, die mit den Kämpfen gegen die Mauren und Slawen im Mittelalter zusammenhingen, und stellt den Befund im Ganzen nicht in Frage.

Prägende Bedeutung

Im Gegensatz zu diesen geringen Zahlen stand aber die überragende Bedeutung des Adels, der wie keine andere soziale Gruppe der Frühen Neuzeit ihren Stempel aufgedrückt hat. Das gilt für die Staatsaktionen, die mit den großen Monarchen in Verbindung gebracht werden und nach denen noch in vielen Geschichtsbüchern ganze Epochen benannt werden. Das gilt für die Prachtentfaltung der Adligen und besonders der großen Höfe, deren opulente Feste und raffinierten, bisweilen verruchten Vergnügungen bis heute die Phantasie des Publikums anregen. Das gilt für die materiellen Überreste, für die Landsitze, Burgen und Schlösser mit ihren Ausstattungen, deren Glanz die anderen Bauzeugnisse ihrer Zeit deutlich überstrahlt. Allenfalls einige Klöster und Stifte entfalteten eine vergleichbare Pracht, aber dann beherbergten sie meist selbst wieder adlige Kleriker. Wo Künstler als Maler, Bildhauer, Architekten, Komponisten und selbst Dichter und Wissenschaftler ihre höchsten Leistungen vollbrachten, standen meistens Fürsten oder reiche Adlige als Sammler, Mäzene, Auftrag- oder Arbeitgeber dahinter.

Vielfalt

Aber die Pracht dieser Adelswelten spiegelt wiederum nur einen Bruchteil der Realität wider. Auch unter den Adligen konnte nur ein kleiner Teil das ganz große Gepränge verwirklichen. Denn den großen Herrschern, den Kaisern, Königen und Fürsten, stand am anderen Ende dieser Bandbreite eine sehr viel größere Zahl von Adligen gegenüber, die allenfalls eine großbäuerliche Lebensweise führten oder gar, als nachgeborene Söhne ohne eigenen Landbesitz, eine prekäre Existenz in abhängiger Position lebten, etwa als Armeeoffiziere in niederem Dienstrang und mit bescheidenen Einkünften. Zwischen den Extremen bewegte sich eine schillernde Vielfalt von Möglichkeiten, die sich nach Macht und ökonomischer Potenz, nach Rang und Titel vielfach unterschied und deren Vielfalt sich noch multipliziert, wenn man die Dimensionen von Raum und Zeit, also regionale Verschiedenheiten und chronologische Veränderungen mitberücksichtigt.

Es ist von daher schon gar nicht selbstverständlich, von ,dem Adel‘ im Singular zu sprechen. In der englischsprachigen Forschung hat sich bereits mehrheitlich durchgesetzt, von ,nobilities‘ in der Mehrzahl zu sprechen, was in der deutschen Sprache so gar nicht nachvollzogen werden kann. Die Mehrzahl wird in der Regel aber ohnehin nur im europäischen Vergleich verwendet und soll die Unterschiede zwischen den Adelsgesellschaften der verschiedenen frühmodernen Staaten zum Ausdruck bringen. Das hat seine Berechtigung insofern, als sich unter dem Dach der entstehenden Staaten unterschiedliche Normensysteme, aber auch unterschiedliche soziale und ökonomische Strukturen entwickelten, die in vielfältiger Weise auf den Status und die Kultur des Adels einwirkten. Die Betonung der Unterschiede relativiert zugleich die oft vertretene Vorstellung, dass die Kultur und die kollektive Identität des Adels letztlich in grenzübergreifenden, gesamteuropäischen Gemeinsamkeiten verwurzelt gewesen wäre. Zweifellos hat es vielerlei Austausch, Reisen und Unternehmungen über Grenzen hinweg gegeben, und infolge dessen haben kulturelle Praktiken, die als vorbildlich empfunden wurden, Verbreitung und Nachahmung in ganz Europa gefunden. In mancher Hinsicht hatten Adlige verschiedener Länder mehr miteinander gemeinsam als mit den Bauern ihrer Heimatregion. Es ist von daher eine Frage der Perspektive und des Maßstabs, ob eher die Unterschiede oder eher die Gemeinsamkeiten in den Vordergrund treten.

Vielfalt entwickelte die Kultur des Adels allerdings nicht allein im Vergleich über die Grenzen hinweg, sondern viel mehr noch innerhalb der einzelnen Gesellschaften selbst. Und das gilt erst recht für das alte Reich mit seiner komplizierten Spannung zwischen der Einheit des Ganzen und der Vielfältigkeit weitgehend selbständiger Landesherrschaften. Die Unterschiedlichkeit des Adels folgte aber nicht nur aus regionalen Verschiedenheiten und nicht nur aus unterschiedlichem Rang oder unterschiedlichem Wohlstand, sondern war schon tief in der Geschichte verwurzelt. Denn im Laufe des Mittelalters hatten verschiedene Gruppen nach und nach Anschluss gewonnen an diejenigen, die schon immer adlig gewesen zu sein schienen, und entsprechend unterschiedlich waren daher die Ursprünge ihres Anspruchs auf Adligsein. Der Begriff ,Adel‘, beziehungsweise seine lateinischenVarianten aus dem Wortfeld der ,nobilitas‘, bezeichnete lange Zeit nur eine Eigenschaft und trat als Sammelbegriff nur im Plural auf, wenn also von ,Adligen‘ die Rede war. Es gibt Anzeichen dafür, wonach sich der Singular ,Adel‘ als Bezeichnung einer definierten sozialen Gruppe womöglich erst im 15. Jahrhundert etabliert hat. Erst im Zuge politischer und sozialer Veränderungen wuchs allem Anschein nach das Bedürfnis, dass sich Menschen, die aus unterschiedlichen Wurzeln als adlig bezeichnet worden waren, als eine einzige Gruppe begriffen, ihre gemeinsamen Ansprüche behaupteten und sich vor allem gegen Nichtadlige abgrenzten.

Ständische Gesellschaft

Über alle Unterschiede hinweg konstituierten die Adligen mithin einen gemeinsamen Stand. In diesem Sinne ist in der Frühen Neuzeit häufig und unkompliziert die Rede von ,dem Adel‘. Der Begriff ,Stand‘, der ebenfalls dem damaligen Sprachgebrauch entspricht, fasste Menschen nach bestimmten Merkmalen, vornehmlich Rang und Rechten, zu einzelnen Gruppen zusammen und bildete damit das spezifische Muster ab, nach dem die vormodernen Gesellschaften in Europa strukturiert waren, weshalb üblicherweise auch von der ständischen Gesellschaft gesprochen wird. Der Begriff fand allerdings in ganz unterschiedlichen Schemata Verwendung und stellte meist nur eine ganz grobe Einteilung fest. Oft wurde sie mit der Art und Weise des Lebensunterhalts verbunden. Die vielzitierte Drei-Stände-Lehre, mit dem Adel als Wehrstand, der Geistlichkeit als Lehrstand und den Bauern als Nährstand, ist nur die allergröbste Fassung eines solchen Gesellschaftsmodells, dessen Wurzeln wiederum bis weit ins Mittelalter zurückreichen. Durch die ganze Frühe Neuzeit ziehen sich aber noch Stimmen, die mehr oder weniger differenzierte Varianten eines solchen Modells vertreten und verteidigen, weil sie darin die Erfüllung der die Gesellschaft tragenden Aufgaben und die Verheißung einer dauerhaft stabilen Harmonie sahen. Das Netz ständisch-rechtlicher Unterscheidungen war jedoch in Wirklichkeit viel komplexer. Es war ja auch nur punktuell kodifiziert und vereinheitlicht. Die sozialen Großgruppen, Städter, Bauern und auch Adlige waren in sich vielfach differenziert. Die Verhältnisse unterschieden sich zudem von Region zu Region. Schließlich zogen sich andere Unterscheidungen quer durch die verschiedenen Gruppen, auch den Adel, vor allem die nach dem Geschlecht, insofern Frauen in der Regel nur mindere Rechte im Vergleich zu Männern wahrnehmen konnten.

Der Vergleich mit der Gegenwart macht die Eigenheiten der ständischen Gesellschaft und ihre Relevanz für den Adel noch deutlicher. Im Gegensatz zur Moderne war die Größe von Vermögen und Einkommen weniger ausschlaggebend. Natürlich entsprach dem höheren Rang in der Gesellschaft meist auch ein höherer Wohlstand, zumal der höhere Rang meist mit besseren Einkommenschancen verbunden war. Gerade für den Adel war Wohlstand wichtig, um eine standesgemäße Lebensführung verwirklichen zu können. Aber ein armer Landedelmann verlor deshalb noch nicht gleich seinen Stand, weil er arm war. Und umgekehrt wurde ein reicher Kaufmann in der Stadt noch nicht automatisch adlig, weil er reich war, reicher oft als die Adligen der Region. Im Unterschied zur Gegenwart bestimmte der Stand die Lebensweise des Einzelnen viel tiefgreifender als bloß in Hinsicht auf seine Erwerbstätigkeit. Aus dem Stand erwuchs die Haltung der Menschen, ihre Mentalität, ihre Geselligkeit, ihre Alltagskultur; die ständische Zugehörigkeit relativierte und beschränkte in diesem Sinn auch die individuelle Entfaltung und stärkte die Bedeutung von Konventionen, Umgangsformen, symbolischen Attributen.

Schließlich unterscheiden sich moderne von ständischen Gesellschaften durch ein viel höheres Maß an sozialer Mobilität und durch eine viel höhere Flexibilität und Vielfalt der gesellschaftlichen Rollen, die moderne Menschen oft nebeneinander einnehmen können. Diese Unterschiede sind jedoch relativ, keineswegs absolut. Die ständischen Gesellschaften waren nicht völlig starr, hielten auf ihre Weise Chancen und Risiken für Aufstieg und Abstieg bereit. Der komplex zusammenhängende Prozess ökonomischer, demographischer und politischer Veränderungen, gekoppelt mit Veränderungen der Werthaltungen und Weltbilder, brachte es überdies mit sich, dass im Zuge der Frühen Neuzeit, vom Ausklang des 15. Jahrhunderts bis zur Schwelle des 19. Jahrhunderts, herkömmliche Rollen in Frage gestellt, neue Rollen entwickelt und individuelle Gestaltungsmöglichkeiten erweitert wurden. Insofern trat das Ideal ständischer Ordnung zunehmend in Widerspruch zu einer sich beschleunigenden gesellschaftlichen Dynamik. Vor allem in den Städten, die in dem klassischen Dreiständemodell gar nicht erfasst wurden, entfaltete sich ein immer differenzierteres Zusammenleben, das am Ende in ein neues, nämlich das bürgerliche Gesellschaftsmodell mündete.

Bis zum Ende der Frühen Neuzeit blieb jedoch die Mehrheit der Menschen noch den traditionellen Sinnzusammenhängen verhaftet. Das galt nicht zuletzt für die Adligen. Sie mussten sich einerseits den sozialen, wirtschaftlichen, politischen Strukturveränderungen anpassen, aber sich zugleich bemühen, ihren ständischen Status zu bewahren. Schließlich zogen sie ja auch die meisten Vorteile aus dieser Gesellschaftsordnung. Viele Merkmale der ständischen Gesellschaft wurden daher vom Adel besonders konsequent vertreten, besonders vielgestaltig verwirklicht, besonders hartnäckig verteidigt. In vielerlei Hinsicht könnte man deshalb den Adel als Stand schlechthin, jedenfalls als höchstentwickelte ständische Formation begreifen – auch so gesehen ein Stand der Extreme. Daher ist es so wichtig, sich den Kontext der ständischen Gesellschaft zu vergegenwärtigen, wenn man sich ein Bild des vormodernen Adels machen und, nebenbei, auch seinen Bedeutungsverlust in der Gegenwart angemessen beurteilen will. Deshalb ist es sinnvoll, die Merkmale des Adels insbesondere in der Art und Weise aufzuzeigen, wie seine Besonderheit im Rahmen der ständischen Gesellschaft hergestellt und dargestellt wurde.

b) Herrschaft

Privilegien

Das hervorstechendste Merkmal des Adels war seine bevorrechtigte Stellung. Die Adligen genossen eine Fülle von Privilegien, die im Einzelnen nach Rang und Region unterschiedlich verteilt sein konnten. Darunter befanden sich ökonomische Vorrechte wie vor allem die Steuerfreiheit, aber auch verschiedene Nutzungs- und Monopolrechte an natürlichen Gütern oder bestimmten Produktionsweisen, wie etwa das Jagdrecht, die Fischzucht oder der Mühlenbann, der alle Bauern zwang, ihr Getreide in der Mühle des Grundherrn mahlen zu lassen. Zum Kernbestand der adligen Privilegien gehörte der besondere Gerichtsstand, der gewährleistete, dass Adlige nur von bestimmten Gerichten zur Rechenschaft gezogen und an besonderen Maßstäben gemessen werden konnten. Im Zentrum der adligen Vorrechte stand aber die Herrschaft über Land und Leute. Richtig adlig war, wer herrschen konnte. Insofern ist die Geschichte des Adels zugleich Sozial- und Verfassungsgeschichte, sofern man unter Verfassung nicht im engeren Sinn die systematischen Grundlagen moderner Rechtsordnungen versteht, sondern in einem historisch weiteren Sinne die Strukturen von Herrschaft und Gesellschaft.

Traditionelle Herrschaftsstrukturen

Herrschaft ist allerdings ein weiter Begriff und nahm in der Frühen Neuzeit noch sehr unterschiedliche Gestalt an. Man muss sich dabei vor Augen halten, dass politische Herrschaft in der Frühen Neuzeit noch nicht in dem Maße zentralisiert und institutionalisiert war, wie dies in den gegenwärtigen Staaten Europas der Fall ist. Sie war vielmehr noch fragmentiert und auf verschiedene Ebenen verteilt. Ein Blick zurück macht die Entwicklung deutlicher, denn die Wurzeln dieser Strukturen reichen bis weit in das Mittelalter zurück. An eine zentrale Regierungsgewalt war damals noch nicht zu denken, Herrschaft organisierte sich in einem Über- und Nebeneinander von Herrschaftsträgern. Mit der Entwicklung des Lehnssystems wurde die Ausübung von Herrschaft im Rahmen der Möglichkeiten integriert und auf das Königtum ausgerichtet. Herrschaftsrechte und Güter wurden als Lehen begriffen, sollten also nur als verliehen gelten, wodurch besondere Treuepflichten zwischen dem, der die Lehen ausgab, und dem, der sie empfing, begründet wurden. Die Vergabe von Lehen wurde als Pyramide gedacht, mit dem König an der Spitze und verschiedenen Stufen darunter, auf denen Empfänger von Lehen teilweise selbst wieder Lehen an geringere Ränge ausgeben konnten.

Das Herzstück der Treuepflicht bestand in der Heerfolge der Lehnsmänner, also in der militärischen Dienstleistung. Die Bezeichnung des Adels als Wehrstand bewahrt die Erinnerung daran, dass Herrschaft und Kriegsdienst unmittelbar miteinander verwoben waren. Die privilegierte Stellung der Adligen rechtfertigte sich in diesem Sinn mit zwei Versprechen: Gegenüber dem Lehnsherren sollten sie im Krieg Beistand leisten, ihren Untertanen sollten sie Schutz und Schirm gewährleisten. Das war freilich nur die ideelle Seite, Gewalt war auch ein Mittel zur Durchsetzung von Herrschaft, gegen die Untertanen, aber auch gegen adlige Konkurrenten. Die Idealisierung der Wehrhaftigkeit in Gestalt der Ritterlichkeit, vielfach ausgemalt in der höfischen Dichtung, bildete so oder so die Grundlage adligen Selbstverständnisses. So groß war der Sog des Ideals, dass auf der unteren Ebene der Lehnspyramide viele sogenannte Dienstmannen, die niederer Herkunft waren und eigentlich nur Kriegsdienst leisteten, Anschluss an die Adligen fanden und allmählich in den Adelsstand integriert wurden. So groß war auch der Sog des Ideals, dass die Bestimmung zum Kriegsdienst noch die ganze Frühe Neuzeit hindurch die Basis adligen Selbstverständnisses blieb, auch wenn das Ideal des adligen Reiterkriegers schon an der Schwelle zum 16. Jahrhundert nur noch begrenzt eine reale Grundlage hatte (vgl. Kap. II. 3. b).

Die lehnsrechtlichen Bindungen wurden die ganze Frühe Neuzeit hindurch noch gepflegt, aber ihre politisch integrierende, Herrschaft stabilisierende Funktion wurde seit dem späten Mittelalter zusehends durch neue Strukturen von Herrschaft relativiert. Denn seither vollzog sich ein Prozess, im Zuge dessen die adligen Herrschaftsrechte auf den unteren Ebenen durch Intensivierung und Zentralisierung der Macht von oben zentraler Kontrolle unterworfen wurden. Das war ein vielschichtiger, ganz allmählicher Vorgang, der mit Durchsetzung von vermehrten Geldabgaben und Steuern, dem Ausbau militärischer Schlagkraft durch Söldner, dem Einsatz abhängiger und deshalb loyaler Amtsträger in der Zentrale und in den Provinzen einherging. In Ländern wie Frankreich oder England wurde auf diese Weise die königliche Herrschaftsgewalt gestärkt. Im Reich verlief die Entwicklung noch komplizierter. An der Spitze des Reiches standen gewählte Könige, die aufgrund lange zurückreichender Konflikte keine vergleichbare Machtkonzentration realisieren konnten. Die Herrschaftsgewalt verdichtete sich sozusagen auf der Ebene darunter, so dass sich innerhalb des Reiches zahlreiche weitgehend selbständige Herrschaftsbereiche, die Landes- oder Territorialherrschaften, bildeten.

Landesherrschaft

Aus der vielfach gestuften Ordnung des Lehnswesens entwickelte sich daher im Reich am Ende ein Herrschaftsgefüge auf zwei Stufen, dem Kaiser und den Landesherren, und in gewisser Hinsicht bildeten die lokalen Herrschaftsrechte des einfachen Adels noch eine dritte Stufe. Die Rechte der Landesherren erreichten jedoch eine besondere Qualität und Geschlossenheit, die seit der Zeit um 1600 als Landeshoheit bezeichnet wird. Dem Kaiser kamen nur beschränkte Rechte gegenüber den Landesherren zu, und der einfache Adel war in aller Regel den Landesherren unterworfen. Aber auch die Landeshoheit war kein homogenes, klar definiertes Recht, sondern vielmehr eine juristische Kategorie, unter der ein ganzes Bündel von Rechten zusammengefasst wurde, die zusammen die einheitliche Regierung eines Territoriums ermöglichte. Dazu zählte zum Beispiel als wichtigstes Recht die Hochgerichtsbarkeit, also das Recht, über Fälle von Leib- und Lebensstrafen urteilen zu lassen, aber auch viele fiskalische Rechte, wie die Münzprägung oder die Erhebung von Zöllen. Ob ein Landesherr aus eigener Macht Steuern erheben oder Gesetze erlassen konnte, war je nach Territorium umstritten (vgl. Kap. II. 2. a). Die Landesherren erkannten aber über sich, auf der höchsten Stufe, die Oberhoheit des Königs und Kaisers an und waren auch zu gewissen Leistungen für das Reich verpflichtet, etwa die Erhebung von Steuern oder die Aufbringung von Truppen.

Grundherrschaft

Den Landesherren stand die sehr viel größere Zahl von Adligen gegenüber, die in mehr oder weniger großem Stil über Grund und Boden und die darauf lebenden Menschen die sogenannte Grundherrschaft ausübten. Auch diese Herrschaft setzte sich aus verschiedenen Rechten zusammen (vgl. Kap. II. 1. a), und dabei übten diese Adlige auch Funktionen aus, die heute als staatliche Aufgaben gelten würden, etwa die niedere Gerichtsbarkeit, wo im Gegensatz zum Hochgericht Streitfälle und geringfügigere Strafsachen wie Beleidigungen oder leichte Körperverletzungen verhandelt wurden. Aber die adligen Grundherren waren selbst wiederum Untertanen eines Landesherrn, und dazwischen tat sich eine zunehmende Kluft auf. Das schlug sich auch sprachlich nieder. Obwohl die Landesherren zweifellos dem Adel angehörten, wurden Landesherren und Landadel begrifflich meist einander gegenüber gestellt, und zwar sowohl aus der einen wie der anderen Perspektive. Die Eingliederung der unteren Adelsränge in die allmählich zentralisierten Herrschaftsräume, die sich vor allem im 15. und 16.Jahrhundert vollzog, förderte über alle Unterschiede hinweg deren Wahrnehmung als einen gemeinsamen Stand, aber damit war auch verbunden, dass die Landesherren eher auf Distanz rückten. Die spannungsreichen Beziehungen zwischen Landesherren und adligen Grundherren bildeten das Rückgrat der frühneuzeitlichen Adelsgeschichte und kommen an vielen Stellen dieses Buches zur Sprache.

Um Missverständnisse zu vermeiden, muss hinzugefügt werden, dass der Adel zwar den größten Teil des Landes beherrschte, aber keineswegs ein ausschließliches Monopol der Herrschaft innehatte. Gerade im Reich verfügte auch die Kirche über große Besitztümer, in denen sie Herrschaftsrechte ausüben konnte. Eine Reihe von Bistümern war sogar mit einer Territorialherrschaft verbunden, so dass der Bischof, der dann allerdings meist wiederum adliger Herkunft war (vgl. Kap. II. 4. a), Landeshoheit ausübte. Es konnte aber beispielsweise auch ein Kloster als geistliche Gemeinschaft Träger von Besitz und Herrschaftsrechten sein. Selbst Städte traten als korporative Träger von Herrschaft in Erscheinung, und unter bestimmten Voraussetzungen konnte es vorkommen, dass Nichtadlige mit dem Kauf eines adligen Landgutes auch Herrschaftsrechte erwarben. Das war aber bereits ein spätes, noch begrenztes Phänomen. Wenn also auch nicht alle Herrschaft adlig war, so war doch die adlige Herrschaft konstitutiv für die ständische Gesellschaftsordnung als Ganzes und für den Adelsstand selbst.

c) Herkunft und Ehre

Prinzip der Erblichkeit

Um an den Privilegien des Adels teilhaben zu können, musste man eigentlich dazu geboren sein. Der Adel verstand sich als Geburtsstand. Dass die Nachkommen in den Stand der Eltern eintraten, war an sich ein generelles Merkmal der ständischen Gesellschaft. Das entsprach ganz der Vorstellung einer stabilen Ordnung und wurde auch in anderen gesellschaftlichen Gruppen praktiziert. Im Hinblick auf den Adel kam diesem Merkmal jedoch besondere Bedeutung zu. Mit den Privilegien wurden eben auch Besitz und Herrschaft in den adligen Familien von Generation zu Generation weitergegeben. Der substantielle Zusammenhang zwischen dem adligen Familienverband und der Ausübung der adligen Herrschaft kam schon darin zum Ausdruck, dass in den meisten Fällen der Name der Familie auch der Name der Herrschaft war. Damit ruhte die Kontinuität des frühmodernen Herrschaftssystems im Reich fast ganz auf dem Prinzip der Vererbung. Selbst die schwachen Vorbehalte und Bindungen, die das Lehnsrecht noch an die Erneuerung von Lehen bei Besitzwechsel geknüpft hatte, waren praktisch bedeutungslos geworden. Zwar wurde immer noch zwischen unterschiedlichen Formen von Eigenbesitz und lehnsrechtlichem Besitz unterschieden, und gerade auf der Ebene des Reiches wurde die Erneuerung von Lehen bei der Nachfolge eines Fürsten noch oft zeremoniell begangen. Aber dabei ging es eher darum, das Lehnsrecht als Band für den Zusammenhalt des Reiches symbolisch zu vergegenwärtigen. Die Weitergabe wurde von den Familien selbst geregelt.

Mit dem Prinzip eines erblichen Herrschaftsstandes waren einige praktische und ideelle Konsequenzen verbunden. Praktisch folgte daraus, dass die Kontinuität und Verteilung der Herrschaft bis zu einem gewissen Grad von biologischen Zufällen abhängig war, nämlich von der Balance zwischen dem Besitz und der Zahl der Nachkommen. Familien konnten aussterben, aber Probleme bereitete es auch, wenn es zu viele erbberechtigte Nachfolger gab. Konkret konnte das bedeuten, dass nicht jeder von ihnen eine eigene Herrschaft erben konnte. Auch in diesem Sinne muss das wichtigste Merkmal des Adels präzisiert werden: Zwar konstituierte Herrschaft den Adel als Stand, aber das hieß keineswegs, dass auch jeder Adlige persönlich herrschte (vgl. Kap. IV. 2. c).

Exklusivität der Herkunft

Ideell entsprach dem Prinzip der erblichen Herrschaft eine ganz besondere Wertschätzung für die Herkunft und den Rang der Familie oder, wie man den adligen Familienverband auch nannte, des Hauses. Schließlich war es allein die Zugehörigkeit zu einem solchen Verband, die die Teilhabe an den herrschaftlichen Privilegien eröffnete, und insofern diente es schon der Legitimation von Herrschaft, die Herkunft entsprechend mit exklusiver symbolischer Bedeutung aufzuladen (vgl. Kap. IV. 3). Auf die Herkunft gründete sich die besondere Exklusivität des Adels allgemein und der einzelnen Familien im Besonderen, gemessen am Rang der Vorfahren und dem Alter des Hauses. Beides hing eng zusammen. Indem Adlige über Generationen hinweg nur Adlige heirateten, schien sich die Ehrwürdigkeit des einzelnen Hauses immer weiter steigern zu lassen, während es sich zugleich von minderrangigen und vor allem nichtadligen Menschen immer weiter distanzierte. Theoretisch war diese Kluft unüberbrückbar.

Standesehre

Den Privilegien und der Exklusivität des Adels entsprach schließlich auch ein herausgehobenes Maß an sozialer Geltung, das im alltäglichen Umgang permanent zum Ausdruck gebracht und auch eingefordert wurde und im Grunde werden musste. Auch das gehörte zu den normalen Praktiken der ständischen Gesellschaft, die unter anderen Voraussetzungen auch von anderen Gruppen gepflegt wurden. Gemäß ihrer Position in der ständischen Ordnung konnten die Menschen eine entsprechend abgestufte gesellschaftliche Anerkennung beanspruchen. Das war ihre Ehre. Dieser Begriff ist im Hinblick auf die Verhältnisse vormoderner Gesellschaften besonders bedeutungsschwer und vieldeutig. Grob gesagt, brachte er die soziale Integrität der Menschen zum Ausdruck, die sich eben nicht oder nicht nur auf persönliche Eigenschaften stützte, sondern wesentlich auf den Grad ihres sozialen Ansehens. Angesichts der Bedingungen ständischer Ordnung war darin die persönliche Identität und Unversehrtheit der Person untrennbar mit ihrem sozialen Status verbunden. Ehrvorstellungen pflegten nicht nur Adlige, aber gemäß ihrer bevorrechtigten Stellung konnten sie auch im gesellschaftlichen Umgang den höchsten Respekt und Vorrang erwarten.

Diese Anerkennung war keine Frage individueller Empfindungen, sondern Gegenstand sozialer Regeln, die den Umgang miteinander viel rigider als in modernen Gesellschaften regulierten. Medien des Ansehens waren vor allem die Formen der Begegnung. Gruß und Verbeugung brachten Ehrerbietung bis hin zur Unterwürfigkeit zum Ausdruck. Die vormodernen Gesellschaften haben eine sehr differenzierte Sprache der Gesten und Zeichen entwickelt, um Rangunterschiede sicht- und erlebbar zu machen. Anerkennung war dabei nur die eine Hälfte; um sie zu erheischen, musste auch der eigene Rang zur Schau gestellt werden. Ein standesgemäßer Lebenswandel war daher wesentliche Bedingung zur Verwirklichung des eigenen Status. Das galt für das konkrete Auftreten, für die Haltung, für die Kleidung ebenso wie für die Lebensgestaltung. Der eigene Rang wurde auf diese Weise im alltäglichen Umgang immer wieder demonstriert und immer wieder bestätigt. Das trug wahrscheinlich wesentlich dazu bei, Ungleichheit als normal und quasi natürlich zu vermitteln.

Dabei konnte sich der Adel vieles leisten. Herrischen Habitus und großzügigen oder auch großspurigen Lebenswandel empfanden die Adligen selbst jedenfalls nicht als anstößig, sondern als Ausdruck ihres Status.

Handelsverbote

Eine Debatte über unstandesgemäße Lebensführung entzündete sich vielmehr, durch die ganze Epoche hindurch, an der Frage, ob Adlige Handel treiben dürften. Sich den Lebensunterhalt aus Handelsgewinnen und womöglich noch aus Zinserträgen zu verdienen, galt als kaufmännisch, als unstandesgemäß, als verächtlich, nicht zuletzt, weil es, wie die zeitgenössischen Autoren bemängelten, auch auf Kosten des gemeinen Nutzens ging. Die Debatte wurde allerdings kontrovers geführt, die Praxis unterschiedlich gehandhabt, auch im Ausland. Während in den wirtschaftlich fortgeschrittensten Regionen Europas, in Norditalien, den Niederlanden und England, sich auch der Adel der Handels- und Geldwirtschaft öffnete, gingen in Frankreich von den Monarchen Handelsverbote für den Adel aus. Solche Traditionen mussten aber auch keineswegs mit Gesetzen erzwungen werden, sie konnten auch von den Adligen selbst durch den Ausschluss aus adligen Korporationen und der Verweigerung von Einheiraten sanktioniert werden.

Das Reich galt ebenfalls als eine Region, wo diese Abgrenzungen aufrechterhalten wurden, und tatsächlich sind in einigen Territorien entsprechende Verordnungen ergangen. Wenn man genau hinsieht, verbarg sich dahinter aber auch eine ökonomische Logik, indem es nicht zuletzt darum ging, den städtisch-bürgerlichen Handel vor adliger Konkurrenz zu sichern. Das wurde jedenfalls vielfach von städtischen Vertretern eingefordert. Damit wurde dem Adel aber auch eine lukrative Erwerbsquelle verwehrt, deren Anteil am allgemeinen Wohlstand immer bedeutender wurde. Das war sozusagen das Gegenteil eines Privilegs. Die Verbote wurden daher im Laufe des 17. und 18. Jahrhunderts mit ökonomischen Argumenten zunehmend infrage gestellt und in der Praxis umgangen. Greifbare Sanktionen scheinen im Reich auch nirgendwo verhängt worden zu sein, zu vielfältig waren auch die wirtschaftlichen Aktivitäten des Adels, zu diffus deren Abgrenzungen (vgl. Kap. III. 1. c). Wenn aber trotz alledem gerade Teile des Adels selbst an den Vorbehalten gegen den Handel festhielten, dann eben mit dem Zweck, ein zentrales ständisches Unterscheidungskriterium aufrechtzuerhalten.

Standeserhebungen

Solche Unterscheidungen gewannen im Verlauf der Frühen Neuzeit insofern zusätzliche Bedeutung, als eine wachsende Zahl von Menschen nicht durch Geburt, sondern durch Standeserhebung in den Adel zu gelangen versuchte. Es stand außer Frage, dass die Monarchen als Häupter der ständischen Hierarchien auch das Recht inne hatten, einem Nichtadligen den Adelsstand zu verleihen (vgl. Kap. IV. 3. c). Diese Form von Adel widerspricht eigentlich allem, was bisher in diesem Kapitel über Adel zu lesen war. Er war weder vererbt noch automatisch mit Herrschaftsrechten verbunden. Ebenso wenig konnte adlige Lebensweise oder adlige Mentalität auf diese Weise übertragen werden. Die Adelsqualität der Geadelten war zunächst rein rechtlicher Natur, mit Brief und Siegel einer dazu berechtigten Instanz. Es gab im 18. Jahrhundert sogar Juristen, die sich auf den Standpunkt stellten, dass jeder Adel früher oder später nur durch willkürliche Verfügung eines Landesherren zustande gekommen sei (vgl. Kap. IV. 3. a). Diese fundamentale Gegenüberstellung einer aus ständischen Traditionen und einer aus rechtlicher Satzung abgeleiteten Auffassung von Adel macht noch einmal deutlich, dass Adel nicht ohne weiteres als objektives Phänomen begriffen werden kann.

Das gilt erst recht für die soziale Praxis. So war es auch keineswegs ausgemacht, ob es geadelten Aufsteigern gelingen würde, von den Altadligen akzeptiert zu werden und sich ihnen zu assimilieren. Es konnte auch sein, dass sich aus den Geadelten eine soziale Formation mit eigenen Merkmalen entwickelte, weshalb dann in Unterscheidung vom Uradel meist von einem Briefadel die Rede ist. Viel deutlicher noch als in den Territorien des Reiches nahm die Gruppe der Aufsteiger in Frankreich Konturen an. Schon die Zeitgenossen unterschieden zwischen der noblesse d’épée, also dem Schwertadel, in Anspielung auf die militärische Tradition, und der noblesse de robe, also dem Adel der Amtsrobe, in Anspielung auf den Aufstieg durch königliche Ämter.

Stadtadel

Mit Anpassung und Abgrenzung dem Adel gegenüber rang auch eine andere, selbst durchaus traditionsreiche soziale Gruppe, die sogenannten Patrizier. Dazu zählten jene Familien, die in einigen Städten seit dem späten Mittelalter die Besetzung des Stadtrates und damit die Regierung der Stadt unter sich zu monopolisieren vermocht hatten. In dieser Schicht verschmolzen reiche Kaufmannsfamilien, Amtleute und Ritter vormaliger Stadtherren und in seltenen Fällen auch Handwerker aus kapitalintensiven Luxusgewerken. Oft als ,Geschlechter‘ bezeichnet, hatten sich diese Familien untereinander durch geschlossene Heiratskreise sozial abgegrenzt, so dass sie in adliger Manier auf eine über Generationen gepflegte Exklusivität verweisen konnten. Sie zählten sich selbst entsprechend zum Adel, sahen sich aber seit Ende des 15. Jahrhunderts damit konfrontiert, dass sich der Landadel zunehmend gerade durch Distanzierung von der Stadt und den Patriziern definierte. Im Gegenzug bemühten sich die Patrizier um kaiserliche Adelsbriefe zur Bestätigung ihres Anspruchs.

Definition des Adels

Nicht jeder, der einen adligen Titel führte, fand also allgemeine Anerkennung oder konnte alle jene Merkmale erfüllen, die hier bisher als charakteristisch für den Adel vorgestellt worden sind. Das gilt im Übrigen auch für Angehörige des alten grundherrschaftlichen Adels, wenn sie, warum auch immer, verarmten, keine Herrschaft mehr innehatten und den standesgemäßen Lebenswandel nicht aufrechterhalten konnten. Trotzdem ist es sinnvoll, an den dargestellten Merkmalen als maßgeblich für ein angemessenes Verständnis des frühneuzeitlichen Adels festzuhalten. Denn es sind diese Kriterien, die über persönliche Privilegien hinaus die spezifischen Rollen und Prinzipien des Adels im Sinngefüge der ständischen Gesellschaft beschreiben. Und da diejenigen, welche nicht allen Merkmalen entsprechen konnten, in der Regel nach ihrer Verwirklichung strebten, fanden diese Kriterien auch als soziale Norm Anerkennung.

Insoweit lässt es sich rechtfertigen, eben diese Merkmale, im Bewusstsein der dahinter verborgenen Vielfalt und Unschärfe, zu einer Arbeitsdefinitionzusammenzufassen. Im Rahmen der ständischen Ordnung kann unter Adel demnach diejenige Gruppe verstanden werden, der die wichtigsten Privilegien, vornehmlich die Verfügungsgewalt über Land und Leute, vorbehalten war, die die Verwirklichung dieser Rechte in eine generationenübergreifende Kontinuität gestellt sah und die zur Manifestierung ihrer Besonderheit Vorrang und Distinktion gegenüber den anderen Ständen beanspruchte. Alle Dimensionen dieser Auffassung von Adel bedingten sich gegenseitig. Diese Auffassung konnte aber auch Teil adligen Selbstverständnisses sein, das selbst dazu diente, sich von Personen und Gruppen, die aus anderen Gründen für sich den Adelsstand beanspruchten, abzugrenzen.

d) Ränge und Titel

Die Adligen unterschieden sich aber eben nicht nur von den anderen, sie unterschieden sich auch untereinander. Das wichtigste, wenn auch nicht das einzige Kriterium war die Einteilung der Adligen in verschiedene Rangstufen gemäß ihrem Titel und den damit verbundenen Rechten und Traditionen. Dabei zog sich quer durch alle europäischen Adelsgesellschaften eine grundlegende Zweiteilung, nämlich die in hohen und niederen Adel. Auch die verschiedenen Titel ließen sich zwischen den europäischen Ländern ungefähr vergleichen, aber sie waren in unterschiedliche soziale und politische Entwicklungen eingebettet.

Rang und Reichsverfassung

Unter den Umständen der Herrschaftsverhältnisse im Reich kam die Trennungslinie zwischen hohem und niederem Adel weitgehend mit der Unterscheidung zwischen den Landesherren und dem ihnen untertänigen Adel zur Deckung (s. o. Abschnitt b). Die Höherrangigkeit des hohen Adels leitete sich deshalb nicht nur von deren höherwertigen Titeln und Rechten ab, sondern konnte von den frühneuzeitlichen Juristen auch mit verfassungsrechtlichen Argumenten unterfüttert werden. Daraus folgte beispielsweise das zusätzliche Kriterium der Reichsstandschaft. Damit ist gemeint, ob das adlige Haus mit Sitz und Stimme auf dem Reichstag vertreten war. Diese Institution hatte seit Ende des 15. Jahrhunderts allmählich Gestalt angenommen, wobei vor allem Landesherren Eingang gefunden hatten (vgl. Kap. II. 2. b). Damit eng verknüpft war der Maßstab der Reichsunmittelbarkeit. Reichsunmittelbar war derjenige, der niemandem außer dem Kaiser untertan war und eben nicht einem Landesherren, der selbst wiederum reichsunmittelbar war. Wie noch zu zeigen sein wird, waren allerdings nicht alle reichsunmittelbaren Adligen deshalb auch Reichsstände (vgl. unten und Kap. II. 2. d und öfter zu den Reichsrittern).

Kaiser und König

Der höchste Rang im Reich gebührte dem König. Die deutschen Könige kamen allerdings durch eine Wahl zu ihrer Würde. Es handelte sich also nicht um einen erblichen Status, und insofern gab es auch keinen eigentlichen Erbprinzen und keine königliche Dynastie qua Geburt. Dennoch aber stammten seit Mitte des 15. Jahrhunderts bis 1806 alle Könige fast ohne Ausnahme aus einer einzigen Familie, nämlich aus dem Hause Habsburg. Nur einmal, als kein männlicher Kandidat zur Verfügung stand, kam 1742 ein Kurfürst von Bayern zur Kaiserwürde, aber schon dessen Nachfolger 1745 war wiederum Schwiegersohn des vorletzten Kaisers und knüpfte damit an die Habsburger Tradition wieder an. Die Habsburger führten von Hause den Titel der Erzherzöge von Österreich und waren damit von fürstlichem Rang. Die Wahl der ersten Habsburger Könige folgte politischen Motiven, woraus sich dann ein stabiles, wenn auch nicht unanfechtbares Herkommen entwickelt hat.

Seit Jahrhunderten hatten die deutschen Könige überdies den Anspruch erhoben, vom Papst mit der Kaiserwürde als dem weltlichen Oberhaupt der ganzen abendländischen Christenheit betraut zu werden. Die Realisierung der Kaiserkrönung durch den Papst wurde aber politisch immer schwieriger, während sich seit dem 14. Jahrhundert die Königswahl als der entscheidende Akt in den Vordergrund schob. Seit Anfang des 16. Jahrhunderts beanspruchten die deutschen Könige daher den Kaisertitel allein aufgrund der Wahl und ohne Mitwirkung des Papstes. 1530 fand zwar noch einmal eine Kaiserkrönung in Italien statt, aber sie blieb die letzte. Königtum und Kaisertum fielen seither de facto zusammen und traten nur noch dann auseinander, wenn schon zu Lebzeiten eines Kaisers sein Nachfolger gewählt wurde, der dann erst einmal die Königswürde annahm. Auf europäischer Ebene war mit der Kaiserwürde noch ein zeremonieller Vorrang gegenüber den Königen verbunden, weitergehende politische Ansprüche qua Amt konnten aber nicht realisiert werden.

Kurfürsten

Den nächsthöheren Rang nach dem König nahmen die Kurfürsten ein. Ihnen war die Kurwürde vorbehalten, also das Recht, den König zu wählen. Der Kreis der Königswähler war zusammen mit der Wahlordnung schon seit 1356 in der sogenannten Goldenen Bulle verbrieft, sodass diese Ranggruppe so früh und so eindeutig wie keine andere rechtlich definiert worden ist. Dazu zählten demnach drei geistliche Fürsten, nämlich die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier, sodann als weltliche Fürsten der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein (so sein korrekter Titel), der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg. Die Könige von Böhmen spielten aufgrund ihres besonderen Ranges eine Sonderrolle und hatten sich zudem im 15. Jahrhundert dem Reich weitgehend entfremdet. 1527 fiel allerdings die böhmische Königswürde und damit auch ein Stimmrecht im Kurkolleg an die Habsburger. Sie verzichteten aber bis Anfang des 18. Jahrhunderts darauf, diese Stimme zu eigenen Gunsten abzugeben. Im Laufe der Frühen Neuzeit erlangten noch zwei weitere Fürstenhäuser die Kurwürde, nämlich die Herzöge von Bayern, endgültig zugelassen 1648, und die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg, endgültig zugelassen 1708. Kurz vor Ende des Reiches sind nach der Auflösung der geistlichen Territorien 1803 noch mehrere neue Kurfürsten ernannt worden, aber bis zur Abdankung des letzten Kaisers 1806 ist es gar nicht mehr zu einer Wahl eines neuen Reichsoberhaupts gekommen.

Fürsten und Bischöfe