Der Ausklang - Edition 2016 - Roger Kusch - E-Book

Der Ausklang - Edition 2016 E-Book

Roger Kusch

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Beschreibung

Seit Jahren steht unser Verein Sterbehilfe Deutschland e.V. in der öffentlichen Kritik. Der Deutsche Bundestag hat ein Gesetz beschlossen (§ 217 StGB), das wesentliche Teile unserer Vereinsarbeit unter Strafe stellt und damit unmöglich macht. Es könnte sein, dass viele Bundestagsabgeordnete, die § 217 StGB beschlossen haben, gar nicht wissen, was unser Verein tut. Für politische Einflussnahme ist es jetzt zu spät. Das Gesetz ist in Kraft. Aber für alle Menschen in Deutschland, die die Beschränkung ihrer Autonomie durch den Deutschen Bundestag als inakzeptabel empfinden, mag es von Interesse sein, was unser Verein in den letzten sechs Jahren für seine Mitglieder geleistet hat.

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Seitenzahl: 140

Veröffentlichungsjahr: 2016

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Sterbehilfe Deutschland e.V.

Gerhofstraße 18

20354 Hamburg

Tel. 040 2351 9100

www.sterbehilfedeutschland.de

[email protected]

In der StHD-Schriftenreihe sind bisher erschienen:

Band 1 Kusch/Spittler: Weißbuch 2011

Band 2 Spittler: Ärztliches Ethos und Suizid-Beihilfe (2011)

Band 3 Kusch: Sterbehilfe aus christlicher Nächstenliebe (2011)

Band 4 Kusch/Spittler: Weißbuch 2012

Band 5 Kusch/Spittler: Der Ausklang Edition 2013

Band 6 Kusch/Spittler: Der Ausklang Edition 2014

Band 7 Benzin: Der Ausklang Edition 2015

Band 8 Saliger: Selbstbestimmung bis zuletzt (2015)

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

StHD im Jahre 2015

Die Mitglieder

§ 217 StGB als Wendepunkt in der Vereinstätigkeit.

Rückblick: Sechs Jahre StHD (2010-2015).

Ärztinnen und Ärzte.

Suizidbegleitung nach „grünem Licht“

Keine Suizidbegleitung trotz „grünen Lichts“

Kein „grünes Licht“.

Die Zahl der Suizidbegleitungen im Verhältnis zur Mitgliederzahl.

Das Alter der Suizidenten.

Die Gründe für den Suizid.

Die Zeit nach dem „grünen Licht“

Die drei Suizidmethoden

Die Sicherheit der Durchführung

Ausblick

Satzung

Ethische Grundsätze

Im Anfang war das Wort

Der erste Satz des Johannes-Evangeliums erklärt nicht nur die Erschaffung der Welt, sondern ist auch eine prägnante Beschreibung des Rechtsstaats: Das Wort (die allgemein verbindliche Gesetzesnorm) ist die Basis allen gedeihlichen Zusammenlebens.

Wie jede neue Gesetzesnorm ist auch der neue Straftatbestand „§ 217 StGB Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ daran zu messen, ob und wie er das Zusammenleben stärkt oder erleichtert. Bei § 217 StGB spielt neben der juristischen Analyse auch der Unterschied zwischen Substantiv und Adjektiv eine Rolle. Wir wollen uns auf einen kleinen historischen Exkurs begeben und mit einem Adjektiv beginnen:

„gewerbsmäßig“

Nach erfolgreicher Bundestagswahl vereinbarten CDU, CSU und FDP am 26. Oktober 2009 im Koalitionsvertrag: „Die gewerbsmäßige Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung werden wir unter Strafe stellen.“ Am 29. August 2012 setzte das Bundeskabinett die Koalitionsvereinbarung um und beschloss einen Gesetzentwurf zur „Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung“. Das Ziel des Gesetzentwurfs war es, Suizidbeihilfe durch unseren Verein Sterbehilfe Deutschland e.V. (StHD) unter Strafe zu stellen.

Parallel zum Kabinettsbeschluss wurde in die StHD-Vereinssatzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Klarstellung aufgenommen: „Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und hat keinerlei wirtschaftliche Zielsetzung.“ So bestand keine Möglichkeit mehr, StHD wegen vermeintlicher Gewerbsmäßigkeit zu verbieten. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde ad acta gelegt.

„organisiert“

Nach dieser gesetzgeberischen Sackgasse war klar, dass für ein StHD-Verbot andere Wege beschritten werden mussten. Die Initiative ergriff der CDU-Bundesparteitag in Hannover am 5. Dezember 2012 und beschloss, dass „die unentgeltlich, aber geschäftsmäßig erbrachte Hilfeleistung zur Selbsttötung (organisierte Sterbehilfe) unter Strafe gestellt wird.“

Gegen diese Formulierung half keine Klarstellung der StHD-Satzung, denn „organisierte Sterbehilfe“ ist das Kernelement unserer Vereinstätigkeit.

„geschäftsmäßig“

Es ist das Verdienst des Gießener Jura-Professors Steffen Augsberg, zur rechten Zeit das rechte Wort reaktiviert zu haben: Am 8. Mai 2014 stellte er den „Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ vor. In dem Gesetzentwurf – der eineinhalb Jahre später weitgehend unverändert als Bundestagsdrucksache 18/5373 beschlossen wurde – spielt das Wort „organisiert“ keine Rolle mehr. Zentrales Tatbestandsmerkmal des neuen § 217 StGB ist das „geschäftsmäßige“ Handeln.

Das Adjektiv „geschäftsmäßig“ ist ein Kunstwort. Es gehört nicht zur deutschen Umgangssprache und bedarf daher der gesetzgeberischen Erläuterung. In der Bundestagsdrucksache 18/5373, Seite →f. ist zu lesen, es genüge, „wenn jemand die Wiederholung gleichartiger Taten zum Gegenstand seiner Beschäftigung machen will.“ Das heißt, in Umgangssprache übersetzt: Es geht um eine wiederholte oder auf Wiederholung angelegte Tätigkeit.

„wiederholend“

Jede angehende Juristin und jeder angehende Jurist lernt schon zu Beginn des Studiums, dass Allgemeinverständlichkeit und damit sprachliche Prägnanz die wichtigste Aufgabe des Gesetzgebers sind: Wenn der Gesetzgeber die Wiederholung einer Tätigkeit für strafwürdig hält, dann muss er das Wort „wiederholt“ ins Gesetz schreiben. Und wenn er über die Wiederholung hinaus auch die erstmalige, aber auf Wiederholung angelegte Tätigkeit für strafwürdig hält, kann er das mit dem umgangssprachlich unüblichen aber gleichwohl prägnanten Wort „wiederholend“ zum Ausdruck bringen.

Warum hat der Deutsche Bundestag bei seinem Beschluss am 6. November 2015 die „geschäftsmäßige“ Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt und nicht die „wiederholte“ oder „wiederholende“ Förderung?

„geschäftsmäßig / Geschäft“

Die Antwort steckt im Substantiv. „Wiederholung“ ist ein blasses Wort. Aber das Substantiv „Geschäft“ transportiert eine politische Botschaft: StHD mache mit Suizidbegleitung Geschäfte.

Die SPD-Bundestagsabgeordnete Kerstin Griese, Mitinitiatorin der Bundestagsdrucksache 18/5373, sagte in der ARD-Talkshow „hart aber fair“ vier Tage vor dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: „Roger Kusch spielt mit den Ängsten der Menschen und verdient daran. Deshalb wollen wir seinen Verein verbieten.“

Es sei an dieser Stelle wie schon oft darauf hingewiesen, dass die Mitglieder des StHD-Vorstands ehrenamtlich tätig sind und keinen Verdienst bekommen, nicht einmal in Form von Auslagenpauschale oder Aufwandsentschädigung.

Am 11. Januar 2016 sagte Kerstin Griese in einem Interview der Rheinischen Post: „Ein Geschäft mit dem Tod ist vom Gesetzgeber nicht gewollt.“

Wie wir aus Gesprächen mit Bundestagsabgeordneten, Journalistinnen und Journalisten wissen, war die vermeintliche – als anstößig empfundene – Geschäftemacherei von StHD der entscheidende Impuls, dass der Deutsche Bundestag mit großer Mehrheit für § 217 StGB gestimmt hat.

„Geschäftsmodell“

Die Bundestagsdrucksache 18/5373 gibt sich große Mühe, diesen politischen Impuls zu kaschieren. Aber es gibt drei entlarvende Ausrutscher. Auf den Seiten → und → ist von einem „Geschäftsmodell“ die Rede und auf Seite → von einem „Geschäfts- oder Organisationsmodell“.

Die Initiatoren der Drucksache 18/5373 wollten für die künftige Gesetzesauslegung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte den Eindruck vermitteln, „geschäftsmäßig“ sei ein Synonym zu „wiederholend“.

Solange es aber um das Werben für eine parlamentarische Mehrheit ging, war das Wort „geschäftsmäßig“ Transportmittel für die Botschaft, § 217 StGB sei erforderlich, um die anstößige Geschäftemacherei von StHD zu unterbinden. Dass StHD ein Verein ist und schon wegen dieser Organisationsform keine Geschäfte machen kann, blieb unbeachtet.

StHD als juristische Person, der Vorstand, die Mitarbeiterinnen, die Mitarbeiter und die Mitglieder sehen sich inmitten und als Teil des deutschen Rechtsstaates. Wir alle respektieren das neue Gesetz, das mit unzutreffenden Unterstellungen, aber gleichwohl rechtsstaatlich zustande gekommen ist.

Allerdings sehen wir eine zunehmende Dominanz klerikalen Einflusses, eine Ausweitung der Einflusssphäre des Staates bis ins intim-Private hinein und einen sinkenden Respekt vor der individuell-begründungsfreien und auch nicht begründungspflichtigen Lebensgestaltung des Individuums.

Wir werden immer an der Seite unserer Mitglieder stehen und den gesetzlich verbliebenen Rest an Individualität und Selbstbestimmung im Rahmen unserer begrenzten Möglichkeiten unterstützen.

Der Vorstand des Vereins Sterbehilfe Deutschland e.V.

Roger Kusch, Torsten Benzin, Reinhold Schaube

Hamburg im Februar 2016

A) StHD im Jahre 2015

1) Die Mitglieder

Am 31. Dezember 2015 hatten wir 543 Mitglieder im Alter von 24 bis 97 Jahren. Durchschnittsalter 70 Jahre; Frauenanteil 56 %.

(Ein Jahr zuvor hatte die Zahl der Vereinsmitglieder 613 betragen.)

Im Jahre 2015 traten 273 Mitglieder bei, 343 Mitglieder schieden aus:

1 durch Austrittserklärung wegen Ablehnung des Sterbehilfe-Wunsches,

174 durch Austrittserklärung aus anderen Gründen,

76 aufgrund (natürlichen) Todes und

92 infolge begleiteten Suizids; Durchschnittsalter 77 Jahre; Frauenanteil 68 %.

Die hohe Zahl an Austritten „aus anderen Gründen“ im Jahr 2015 ist vor allem damit zu erklären, dass das Verbot organisierter Sterbehilfe (das mit § 217 StGB zwar erst am 10. Dezember 2015 in Kraft trat, aber schon lange vorher absehbar war) die persönliche Perspektive etlicher Mitglieder zerstörte, die sich vom Verein eine dauerhafte Vorsorge versprochen hatten. Durch § 217 StGB konnte und kann der Verein seine ursprüngliche satzungsgemäße Zusage nicht mehr einhalten, im Falle unheilbarer Krankheit einen begleiteten Suizid zu ermöglichen.

Hinzu kommt, dass die Mitgliederversammlung im August 2015 zur finanziellen Stabilisierung des Vereins einen einmaligen Sonderbeitrag aller Mitglieder beschlossen hatte: § 5b der Satzung, siehe Seite →. Mitglieder, die diesen Sonderbeitrag nicht leisten wollten, konnten die Zahlung durch Vereinsaustritt vermeiden. Die große Mehrheit der Mitglieder zeigte allerdings durch Zahlung des Sonderbeitrags ihre enge Verbundenheit mit dem Verein und seinen Zielen.

2) § 217 StGB als Wendepunkt in der Vereinstätigkeit

Nachdem der Deutsche Bundestag am 6. November 2015 den neuen § 217 StGB mit großer Mehrheit beschlossen hatte, fragten wir uns, was wir falsch gemacht hatten, dass es so weit kommen konnte: ein Gesetz, mit dem die Arbeit unseres Vereins unterbunden werden sollte, das aber so weit gefasst ist, dass in das Selbstbestimmungsrecht aller Menschen in Deutschland eingegriffen wird.

Haben wir durch unser Verhalten oder gar durch unsere bloße Existenz die Abgeordneten des Deutschen Bundestags so provoziert, dass sie sich nur mit § 217 StGB zu wehren wussten? Liegt es an der personellen Zusammensetzung unseres Vorstands? Ist es die öffentliche Präsentation des Injektionsautomaten vor acht Jahren, die immer noch die Gemüter erhitzt? Uns gingen diese und noch viele weitere Fragen durch den Kopf – und wir konnten sie nicht beantworten.

§217 StGB ist in Kraft, und wir müssen damit leben. Wir können das Rad der Geschichte nicht zurückdrehen, und auch Ungeschicklichkeiten im Umgang mit den Medien können wir nicht ungeschehen machen.

Was aber entscheidend ist: In den nachfolgend auf Seite →-→ geschilderten 254 Fällen, in denen wir Mitglieder unseres Vereins beim Suizid begleitet haben, können wir auch bei selbstkritischem Rückblick keinen Fehler feststellen. Jede einzelne dieser 254 Suizidbegleitungen würden wir heute – gäbe es nicht § 217 StGB – genauso durchführen, wie wir sie damals durchgeführt haben.

Damit wir bei Interessentinnen und Interessenten, die sich an unseren Verein wenden, keine falschen Erwartungen wecken, bieten wir seit Inkrafttreten des § 217 StGB nur noch die Mitgliedschaft M an (siehe § 5 Abs. 1 der Satzung, unten Seite →).

Was hat uns bisher motiviert und was motiviert uns weiterhin, für StHD tätig zu sein? Wir wollen den vom Schicksal Gepeinigten helfen, weil wir wissen, dass jeden von uns jederzeit dasselbe Schicksal ereilen kann. Und wir halten es für das selbstverständliche Recht eines jeden Menschen, dass er sich der Hilfe erfahrener Mitmenschen bedienen kann, um sein Leben selbstbestimmt zu beenden.

B) Rückblick: Sechs Jahre StHD (2010-2015)

Mit diesem Buch „Der Ausklang – Edition 2016“ soll Rechenschaft über unsere Arbeit in den letzten sechs Jahren seit Vereinsgründung abgelegt werden. Das Buch erscheint zu einem Zeitpunkt, da § 217 StGB in Kraft ist – eine Vorschrift, die das, worüber wir nachfolgend berichten, teilweise unter Strafe stellt. § 217 StGB ist am 10. Dezember 2015 in Kraft getreten, und seitdem haben wir keine Suizide begleitet, weil sich die Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Mitglieder unseres Vereins strikt an die geltende Rechtsordnung halten. § 217 StGB gehört zur geltenden Rechtsordnung, mögen wir auch noch so fest davon überzeugt sein, dass die neue Strafvorschrift verfassungswidrig ist.

Alles, worüber wir nachfolgend berichten, sei es die Schilderung einzelner Fälle, seien es sonstige Zahlen oder Analysen, hat sich vor dem 10. Dezember 2015 ereignet. (Die einzige Ausnahme: Für die aktuelle Gesamtzahl unserer Mitglieder ist, wie schon bisher in unseren jährlichen Übersichten, Stichtag der 31. Dezember als letzter Tag des Kalenderjahres der Mitgliedschaft.) Wenn die nachfolgende Darstellung dennoch überwiegend im Präsens erfolgt, dann soll dies nur der besseren Lesbarkeit dienen.

Richtet ein Mitglied an unseren Verein die Bitte um Suizidbegleitung, dann erfolgt die Prüfung in vier Schritten, allerdings erst, wenn dem Verein ein sorgfältig ausgefüllter Fragebogen und eine Patientenverfügung nach StHD-Muster vorliegen.

In einem ersten Schritt wird die Bitte auf ihre rechtliche und ethische Vertretbarkeit geprüft. Ergeben sich keine Widersprüche zu den Voraussetzungen der Ethischen Grundsätze des StHD, erfolgt im zweiten Schritt ein Gespräch in der Wohnung des Sterbewilligen, das auf Video aufgezeichnet wird. Ergeben sich auch hierbei keine Bedenken, prüft im dritten Schritt eine Ärztin oder ein Arzt die Einsichts- und Willensfähigkeit des Sterbewilligen. Das zweifelsfreie ärztliche Gutachten, in dem die Einsichts- und Willensfähigkeit festgestellt werden, ist Voraussetzung jeglicher Suizidbegleitung durch StHD. (Ausführlicher: Saliger, Selbstbestimmung bis zuletzt, StHD-Schriftenreihe Band 8, Norderstedt 2015, S. 17ff.) Der vierte Schritt bezieht sich auf die praktische Durchführung der Suizidbegleitung. Sind alle Voraussetzungen der Ethischen Grundsätze erfüllt, dann bekommt das Mitglied von StHD schriftlich „grünes Licht“ (siehe Ziffer 27 und 28 der Ethischen Grundsätze, unten Seite →).

1) Ärztinnen und Ärzte

Professor Dr. med. Frank-Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer und Präsident der Ärztekammer Hamburg, sagte auf einer Pressekonferenz am 12. Dezember 2014, Ärzte seien auf keinen Fall dafür da, einem Suizidwilligen zu assistieren. Auf Nachfrage von Journalisten, wer es denn sonst machen solle, sagte Montgomery: „Lassen Sie es doch den Klempner oder den Apotheker oder den Tierarzt machen, aber eben nicht den Arzt.“

Die Trias Klempner/Apotheker/Tierarzt in Abgrenzung zum Arzt war sprachlich nicht gelungen und wurde in den Medien entsprechend kritisiert. Entscheidend ist aber, dass Herr Montgomery nur wiederholt hat, was er seit Jahren sagt und was auch in den ärztlichen Berufsordnungen niedergelegt ist: Suizidassistenz sei keine ärztliche Aufgabe.

Wir halten diese Aussage für falsch.

Der Suizid, wie ihn sich viele Menschen teils perspektivisch-abstrakt, teils krankheitsbedingt-konkret vorstellen, ist das endgültige Einschlafen in den eigenen vier Wänden. Für diese Art von Suizid braucht man verschreibungspflichtige Medikamente.

Selbstverständlich stünde es dem Einzelnen frei, drastischere Maßnahmen zu ergreifen, und zu unserem Bedauern tun dies eine Vielzahl von Menschen jedes Jahr.

Die Statistik des Jahres 2013, die G. Fiedler vom Universitätsklinikum Eppendorf beim Welttag der Suizidprävention am 10. September 2015 im Rahmen der Jahrestagung der International Association for Suicide Prevention vorgestellt hat, benennt für Deutschland 10.076 Suizide und beruft sich dabei auf das statistische Bundesamt, wobei von einer darüber hinausreichenden Dunkelziffer ausgegangen wird.

Bei den Suizidmethoden dominierte nach Fiedler 2013 das Erhängen (4.580) deutlich. Es folgen mit 1.385 Fällen Medikamente (häufiger Frauen), der Sturz aus der Höhe (915), Schusswaffen (795, fast nur Männer), das „Legen vor ein sich bewegendes Objekt“ (669) und „Gase“ (385). (Zitiert nach http://www.naspro.de/dl/Suizidzahlen2013.pdf).

Die Anzahl der Menschen, denen StHD im Jahre 2013 beim Suizid Beihilfe geleistet hat, betrug 41.

Diese 41 unheilbar kranken Menschen haben eine Alternative zum Erhängen, zum Sturz aus der Höhe, zur Anwendung von Schusswaffen oder dem Legen vor ein sich bewegendes Objekt oder die Verwendung von Gasen gewählt. Sie nahmen stattdessen Medikamente ein, die verschreibungspflichtig sind.

Aus der Verschreibungspflicht dieser Medikamente ergibt sich, dass Suizidassistenz dann, wenn sie die oben erwähnten Alternativen vermeiden will, eine ärztliche Aufgabe ist.

Die Aufgaben des Vereins Sterbehilfe Deutschland e.V. gehen aber über die Suizidassistenz hinaus. Sie beinhalten auch die Suizidprävention. Und dies in mehrerlei Hinsicht.

Zunächst ist die besondere Kompetenz von Ärztinnen und Ärzten hervorzuheben, die bei denjenigen, die eine Suizidassistenz erbitten, die Einsichts- und Willensfähigkeit bewerten und ihnen Alternativen zum Suizid aufzeigen. Lebensbejahende oder zumindest -verlängernde ärztliche Beratung setzt voraus, dass sich Suizidenten öffnen, und das werden sie nur gegenüber einer Ärztin oder einem Arzt tun, die prinzipielle Bereitschaft zur Suizidassistenz zeigen. Alternativen können nur gegeneinander abgewogen werden, wenn alle Alternativen benannt und bewertet und gewichtet werden können.

Es ist dasselbe wie bei der Schwangerschaftsberatung: Das Beratungsgespräch kann eine lebensbejahende Wirkung nur entfalten, wenn es ergebnisoffen geführt wird.

Die entscheidende Tätigkeit unseres Vereins besteht (oder korrekt: bestand bis zum Inkrafttreten des § 217 StGB am 10. Dezember 2015) darin, den suizidwilligen Mitgliedern einen persönlichen Kontakt zu einer Ärztin oder einem Arzt zu vermitteln, die oder der mit ihnen ohne vorherige Festlegung die Alternativen bewertet, nachdem festgestellt wurde, dass die Betroffenen über eine uneingeschränkte Entscheidungs- und Willensfähigkeit verfügen. Ohne ein diesbezügliches ärztliches Gutachten gibt es von StHD kein „grünes Licht“, also keine Zusage, beim Suizid bei Bedarf zu assistieren; was nicht bedeutet, dass der Suizid notwendigerweise stattfindet. Dazu weiter unten (Seite →) Ausführlicheres.

Wir haben zuletzt mit 5 Ärztinnen und Ärzten zusammengearbeitet, die allesamt in Norddeutschland wohnen. In den sechs Jahren unserer Vereinstätigkeit ist es uns trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen, in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen eine Ärztin oder einen Arzt zur Zusammenarbeit zu gewinnen. Das heißt, dass sämtliche Mitglieder aus diesen Bundesländern von Ärztinnen oder Ärzten aus dem Norden besucht werden mussten.

Wir haben den Ärztinnen und Ärzten Vertraulichkeit zugesichert, deshalb können wir uns an dieser Stelle nur pauschal bedanken: für den Mut, mit unserem Verein zusammenzuarbeiten, für das Engagement, unsere Mitglieder ärztlich zu betreuen und für die viele Zeit, die nicht nur für die Erstellung der Gutachten nötig war, sondern auch für die Anreise zum Wohnort der Mitglieder.

2) Suizidbegleitung nach „grünem Licht“

Zunächst schildern wir – gegliedert nach dem Alter der Mitglieder – die 254 Fälle, in denen StHD dem jeweiligen Mitglied innerhalb der letzten 6 Jahre eine Suizidbegleitung ermöglichte. Um der Lesbarkeit dieses Buches willen haben wir eine sehr kurze, schematisierte Darstellung gewählt, was aber nicht heißt, dass wir diesen 254 Mitgliedern in schematisierter Weise Sterbehilfe geleistet hätten. Jedes dieser 254 Mitglieder hatte zu unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen ganz individuellen „Draht“. Wo es Angehörige gab, wurde auch zu ihnen ein intensiver Kontakt gepflegt.