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Verständliche Darstellung Das Buch leistet dem GmbH-Geschäftsführer praktische Hilfe bei der Unternehmensführung. Die konzentrierte Darstellung ermöglicht es dem Leser, sich zielgerichtet mit den praxisrelevanten Fallsituationen zu beschäftigen. Was GmbH-Geschäftsführer wissen müssen Hervorzuheben ist der Aufbau des Leitfadens nach typischen Unternehmensphasen – von der Gründung über das laufende Geschäft bis hin zur Unternehmenskrise. Dabei geht der Autor detailliert auf die Fehler ein, die eine Haftung des Geschäftsführers nach sich ziehen können. Wertvolle Hinweise, wie solche Fehler in den einzelnen Unternehmensphasen vermieden werden können, machen das Buch zu einem unverzichtbaren Ratgeber, insbesondere für Existenzgründer.
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Seitenzahl: 112
Veröffentlichungsjahr: 2018
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Der GmbH-Geschäftsführer
Status, Rechte und Pflichten
Thomas BischoffRechtsanwalt,Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
4., überarbeitete Auflage, 2018
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
4. Auflage, 2018
ISBN 978-3-415-06297-9E-ISBN 978-3-415-06299-3
© 2003 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Konvertus
Das Werkeinschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt.Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Die Schriftenreihe >DAS RECHT DER WIRTSCHAFT< (RdW) ist Teil des gleichnamigen Sammelwerks, einer Kombination aus Buch und Zeitschrift: Zweimal monatlich erscheinen Kurzberichte, die auf jeweils 48 Seiten über aktuelle Rechts- und Steuerfragen informieren. Jährlich erscheinen zusätzlich acht Bücher zu Themen der aktuellen Rechtslage.
Verantwortlich: Klaus Krohn, Assessor
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 StuttgartStuttgart | München | Hannover | Berlin |Weimar | Dresden
www.boorberg.de
Der Autor, Jahrgang 1956, ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht in Köln tätig. Er ist Seniorpartner der Partnerschaftsgesellschaft Bischoff & Partner, Rechtsanwälte, Steuerberater, vereid. Buchprüfer, mit Sitz in Köln, Berlin und Chemnitz, Mitgesellschafter verschiedener Steuerberatungsgesellschaften und Vorstand der Prof. Dr. Bischoff Unternehmensberatung AG.
Seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit beschäftigt er sich schwerpunktmäßig mit der Gründung, Umstrukturierung und Sanierung von Unternehmen und mit deren Verkauf. Er berät mit seinen Partnern Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Geschäftsführer rechtlich, steuerlich und betriebswirtschaftlich.
Deshalb kennt er genau die Probleme, die insbesondere die Geschäftsführer von kleineren Gesellschaften bewegen, die ohne eigene Rechts- oder Steuerabteilung ihre Geschäftsführung ausüben.
Das Buch soll den Geschäftsführern von GmbHs praktische Hilfestellungen bei ihrer Unternehmensführung leisten. Entscheidend ist der Aufbau des Buches nach typischen Unternehmensphasen. Von der Gründung über das laufende Geschäft bis hin zur Unternehmenskrise werden gängige Fehler dargestellt, die eine Haftung des Geschäftsführers nach sich ziehen können. Es werden praktische Hinweise gegeben, wie solche Fehler in den einzelnen Unternehmensphasen vermieden werden können. Hierbei hat der Autor bewusst auf eine wissenschaftliche Darstellung verzichtet und die umfassende und komplexe Rechtslage sehr gestrafft dargestellt, damit sich der Leser zielgerecht nur mit den konkreten Fallsituationen beschäftigen muss, die in der Praxis häufig zu Haftungen des Geschäftsführers führen. Damit ist das Buch auch für Existenzgründer interessant, die regelmäßig als Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrem neu zu gründenden Unternehmen tätig werden. In der zweiten Auflage wurden die aktuellen Änderungen durch das MoMiG und in der 3. und 4. Auflage die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu den Rechten und Pflichten eingearbeitet, wobei in der 4 Auflage auch die Anforderungen des seit 1. 10.2017 eingeführten Transparenzregisters an den Geschäftsführer aufgenommen wurden.
Im März 2018
Thomas Bischoff
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
I.Einführung
1.Gründung einer GmbH
2.Geschäftsführer als Organ der GmbH
3.Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse des Geschäftsführers
3.1Allgemeines
3.2Umfang
3.3Regelungen im Gesellschaftsvertrag
3.4Insichgeschäft nach § 181 BGB
4.Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers
II.Rechte und Pflichten des Geschäftsführers bei der GmbH-Gründung, Vermeidung von typischen Fehlern
1.Haftung der handelnden Geschäftsführer für die Gesellschaft in Gründung
2.Verschleierte Sacheinlage
3.Vermeidung eines zu niedrigen Stammkapitals (Unterkapitalisierung)
III.Rechte und Pflichten des Geschäftsführers nach Gründung
1.Erhaltung Stammkapital
2.Geschäftsführung und Vertretung
3.Zusammenarbeit mit den Gesellschaftern
3.1Einsichtsrecht und Berichtswesen
3.2Gesellschafterversammlung
4.Buchführung, Bilanz und Steuererklärung
5.Registeranmeldungen
5.1Anzumeldende Sachverhalte, die im Handelsregister einzutragen sind
5.2Anzumeldende Sachverhalte, die nicht im Handelsregister einzutragen sind
IV.Rechte und Pflichten der Geschäftsführer in der Krise der GmbH
1.Feststellung eines möglichen Insolvenzgrundes
2.Insolvenzantragspflicht
3.Unternehmenskrise als Insolvenzgrund
3.1Zahlungsunfähigkeit
3.2Drohende Zahlungsunfähigkeit
3.3Überschuldung
4.Wichtige Verhaltensweisen des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise
5.Liquidation durch Firmenbestattung
V.Die dienstvertragliche und sozialversicherungsrechtliche Stellung des Geschäftsführers
1.Anstellungsvertrag
1.1Form
1.2Gehalt und verdeckte Gewinnausschüttung
1.3Nebentätigkeits- und Wettbewerbsverbote
1.4Erfindungen
1.5Dauer
1.6D&O-Versicherung
2.Sozialversicherungspflicht
Anhang
Anlage 1Gründungsprotokoll
Anlage 2Mustersatzung
Anlage 3HR-Anmeldung des Geschäftsführers
Anlage 4Gesellschafter-Geschäftsführervertrag
Sachregister
Abs.
Absatz
AG
Aktiengesellschaft
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
d. h.
das heißt
EHUG
Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
f., ff.
folgende, fortfolgende
FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHR
GmbH Rundschau
HGB
Handelsgesetzbuch
h. L.
herrschende Lehre
i. S. d.
im Sinne des
i. H. v.
in Höhe von
MoMiG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Vermeidung von Missbräuchen
OHG
Offene Handelsgesellschaft
m. E.
meines Erachtens
p. a.
pro anno
Rdnr.
Randnummer
sog.
so genannte(n, r)
StGB
Strafgesetzbuch
u. a.
unter anderem
vgl.
vergleiche
z. B.
zum Beispiel
Im Gegensatz zu Personengesellschaften – wie z. B. der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) oder der offenen Handelsgesellschaft (OHG) – ist die GmbH eine selbständige Rechtspersönlichkeit. Sie ist eine juristische Person, die als solche selbständig Träger von Rechten und Pflichten ist. Ihr Vermögen ist daher von dem ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer strikt getrennt.
Da die GmbH als juristische Person nicht selbst handeln kann, braucht sie einen Vertreter. Dieser Vertreter ist bei der GmbH der Geschäftsführer. Dieser ist es, der für die GmbH Verträge unterzeichnet oder den Mitarbeitern Vollmachten erteilt.
Die GmbH entsteht anders als z. B. die GbR erst, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist.
Der Gesellschaftsvertrag (vgl. Muster im Anhang – Anlage 2) muss zuvor notariell beurkundet werden, d. h. der Notar liest den Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vor. Anschließend wird er von den Gesellschaftern genehmigt und von ihnen und dem Notar unterzeichnet.
Regelmäßig im gleichen Notartermin werden der oder die Geschäftsführer der neu zu gründenden Gesellschaft durch die Gesellschafter bestellt. Dabei wird festgelegt, wie die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer sein soll (vgl. Gründungsprotokoll – Anlage 1).
Durch die formale Bestellung wird der Geschäftsführer nach Annahme seines Amtes neben der Gesellschafterversammlung zum Organ der Gesellschaft.
Mit dem im Gründungsprotokoll enthaltenen organschaftlichen Beschluss über die Geschäftsführerbestellung kann die Gesellschaft auf Antrag des Geschäftsführers in das Handelsregister eingetragen werden (sog. Handelsregisteranmeldung).
Durch Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) zum 1. 1.2007 und das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Vermeidung von Missbräuchen (MoMiG) zum 1. 11.2008 hat es der Gesetzgeber erreicht, dass die Gründung von Gesellschaften deutlich schneller im Handelsregister eingetragen wird als früher. Das kann heute schon innerhalb einer Woche vollzogen sein.
Die Beschleunigung erfolgt nicht nur bei Verwendung des in der Anlage zum GmbH-Gesetz bestimmten Musterprotokolls (§ 2 GmbH-Gesetz), durch welches die Gründung in einem vereinfachten Verfahren erfolgt. Vielmehr hat auch das EHUG bewirkt, dass durch die elektronische Antragstellung des Notars die Gerichte die angemeldeten Unterlagen deutlich schneller bearbeiten. Staatliche Genehmigungen müssen, anders als früher, dem Handelsregister nicht mehr vor der Eintragung vorgelegt werden.
Die hierdurch eingetretene Eintragungsbeschleunigung hat positive Auswirkungen auf die Haftung der Gesellschafter in der Gründungsphase, wie unten dargelegt wird.
Mit dem organschaftlichen Beschluss der Gesellschafter im Gründungsprotokoll gemäß Anlage 1 oder einer späteren Bestellung und der Annahme des Amtes durch den Geschäftsführer wird der Geschäftsführer vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft. Daraus ergeben sich die wesentlichen gesetzlichen Verpflichtungen des Geschäftsführers, insbesondere auch im strafrechtlichen Sinne:
Der Geschäftsführer hat ab diesem Zeitpunkt die gesetzliche Verpflichtung, das Stammkapital der Gesellschaft einzufordern und die Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden.
Aus der organschaftlichen Bestellung ergibt sich auch die gesetzliche Pflicht, im Falle der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die von ihm vertretene Gesellschaft zu beantragen.
Personen dürfen nicht zu Geschäftsführern bestellt werden, die z. B. unter Betreuung stehen oder durch ein Gerichtsurteil kein Gewerbe ausüben dürfen, sofern die GmbH in diesem Gewerbe tätig wird. Ebenso kann nicht Geschäftsführer werden, wer wegen bestimmter Insolvenzstraftaten verurteilt wurde. Näheres hierzu regelt § 6 Abs.2 GmbH-Gesetz in Verbindung mit § 15a Abs.4 Insolvenzordnung.
Wer der Insolvenzordnung zuwider bei einer Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht, verspätet oder unvollständig stellt, ist auf Dauer von fünf Jahren nicht mehr fähig, das Amt eines Geschäftsführers auszuüben (OLG Celle, Beschluss v. 29. 8. 2013, GmbHR 2013, S. 1140 f.).
Der Geschäftsführer kann als Organ der Gesellschaft grundsätzlich jederzeit von der Gesellschafterversammlung abberufen werden. Dies ist in § 38 Abs. 1 und 2 GmbH-Gesetz geregelt. Abweichende Regelungen hiervon sind in der Satzung möglich. Aber auch bei einer abweichenden Regelung in der Satzung bleibt die Abberufung aus wichtigem Grund jederzeit zulässig.
Wie unten noch dargestellt, hat die Abberufung noch keine Auswirkung auf einen eventuell daneben bestehenden Geschäftsführerdienstvertrag.
Problematisch kann die Abberufung des Geschäftsführers als Organ werden, wenn er zugleich Gesellschafter der GmbH ist und an der Gesellschafterversammlung teilnimmt. Auch hier ist einiges streitig (vgl. z. B. Pentz, Die Abberufung des Gesellschaftergeschäftsführers, GmbHR 2017, S.801 ff.) Vereinfacht kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Gesellschaftergeschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen werden soll oder nicht. Liegt kein wichtiger Grund vor, so unterliegt der Gesellschaftergeschäftsführer keinem Stimmrechtsverbot nach § 47 Abs.4 GmbH-Gesetz. Er kann über die Abberufung entscheiden und – mangels abweichender Satzungsbestimmung – bedarf der Abberufungsbeschluss einer einfachen Mehrheit. Liegt ein wichtiger Grund vor, so besteht für den betroffenen Geschäftsführer das Stimmrechtsverbot nach § 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz, seine Stimme zählt also nicht! In den Fällen, in denen dem Geschäftsführer ein wichtiger Grund vorgeworfen wird, gelangt das vorbezeichnete Stimmrechtsverbot nur dann zur Anwendung, wenn der wichtige Grund auch tatsächlich vorliegt. Letzteres muss die Gesellschaft beweisen. Gelingt ihr der Beweis nicht, so sind auch die Stimmen des Gesellschaftergeschäftsführers mitzuzählen.
Nimmt der Gesellschaftergeschäftsführer an der Gesellschafterversammlung teil, so dürfte es ausreichen, wenn er den Beschluss – ohne schriftliche Bekanntgabe – in der Versammlung gehört hat. War er nicht anwesend, so ist von der Gesellschafterversammlung dafür Sorge zu tragen, dass die Niederschrift des Beschlusses dem Geschäftsführer nach § 130 BGB zugeht. Hierbei sollte die Person, die das Protokoll erstellt, durch Beschluss ermächtigt werden, den Beschluss dem Geschäftsführer auch bekannt zu geben.
In all den Fällen, in denen der Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen werden kann, dürfte bei entsprechendem schuldhaften Verhalten des Geschäftsführers regelmäßig auch ein Grund dafür vorliegen, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 43 GmbH-Gesetz auf Schadensersatz haftet. Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft ist, dass ein formgültiger Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr.8 Alt. 1 GmbH-Gesetz gefasst wird. Handelt es sich um einen Gesellschaftergeschäftsführer, so hätte dieser sicherlich das Interesse einen solchen Beschluss zu torpedieren. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen Mehrheitsgesellschafter der GmbH handelt. Hier schützt aber das Gesetz den Minderheitsgesellschafter: § 47 Abs. 4 Satz2 GmbHG bestimmt, dass selbst der Mehrheitsgesellschafter an der Beschlussfassung nicht teilnimmt, sondern von dieser ausgeschlossen ist (vergleiche hierzu Werner, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer durch den Minderheiten-Gesellschafter der GmbH, in: GmbH-Rundschau 2017, Seite 849 ff.). Der Minderheitengesellschafter kann insoweit die Beschlussvoraussetzung zur Klageerhebung gegen den Willen des Mehrheitsgesellschafters fassen.
Der oder die Gesellschafter legen bei der Gründung der Gesellschaft (vgl. Gründungsprotokoll – Anlage 1) fest, welche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der oder die Geschäftsführer haben.
Danach regelt sich in der Zukunft, mit welchen Befugnissen ein Geschäftsführer seine Tätigkeit aufnimmt.
Da die GmbH als solche nicht handeln kann, müssen die Geschäftsführer – seien es einzelne, seien es alle – für sie tätig werden. Dieses „Tätigwerden“, zur Erreichung des Unternehmensgegenstandes, d. h. also das Beschließen und Ausführen von Maßnahmen, bezeichnet man als Geschäftsführerbefugnis. Zu dieser sind die Geschäftsführer sowohl berechtigt als auch verpflichtet. Bei diesem Tätigwerden haben sich die Geschäftsführer gegebenenfalls mit anderen Organen nach Satzung und Gesetz abzustimmen, insbesondere also mit der Gesellschafterversammlung, teilweise aber auch mit dem Beirat oder Aufsichtsrat, wenn ein solcher für die Gesellschaft bestellt wurde.
Dieses Tätigwerden für die Gesellschaft, d. h. also die Geschäftsführungsbefugnis, ist zunächst einmal auf das reine Innenverhältnis der Gesellschaft bezogen.
Das Recht und die Pflicht, für die Gesellschaft Erklärungen im Außenverhältnis gegenüber Dritten abzugeben (z. B. Verträge abzuschließen), nennt man demgegenüber die Vertretungsbefugnis.
Obwohl juristisch zwischen der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsbefugnis scharf unterschieden werden muss, sind in der Regel die gleichen Personen mit der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft betraut.
Bei der GmbH wird die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH – jedenfalls nach dem Gesetz – weitgehend durch den Geschäftsführer wahrgenommen. Natürlich können diese Mitarbeiter bevollmächtigen, Rechtsgeschäfte an ihrer Stelle für die GmbH abzuschließen. Sie können auch Prokuristen nach §§ 48ff. HGB bestellen, die die Gesellschaft ähnlich vertreten können wie ein Geschäftsführer.
In Krisenzeiten ist in der Praxis nicht selten festzustellen, dass Geschäftsführer ihr Amt niederlegen. Damit hat die GmbH keine vertretungsbefugte Person mehr. Früher war es schwer, solchen GmbHs wichtige Schriftstücke wie z. B. Mahnbescheide oder Klagen zuzustellen. Durch das MoMiG wurde die Öffentlichkeit vor solchen Konstellationen besser geschützt. Bei einer sog. „führungslosen“ GmbH regelt § 35 Abs. 1 GmbHG nunmehr: „Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.“
Soweit also die Gesellschaft passiv Erklärungen entgegennehmen soll, ist durch diese Vorschrift die Vertretung auch nach Amtsniederlegung des letzten Geschäftsführers sichergestellt. Hat die Gesellschaft aber keinen Geschäftsführer und möchte selbst wirksam handeln, so bleibt nur der Weg, analog § 29 BGB einen Notgeschäftsführer zu bestellen (vgl. Kögel, Neues bei der GmbH-Notgeschäftsführung, GmbHR 2012, S. 772 ff.).
