Der Krankenhaus-EBM - Ursula Klinger-Schindler - E-Book

Der Krankenhaus-EBM E-Book

Ursula Klinger-Schindler

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Beschreibung

„Der Krankenhaus-EBM“ ist die einzige Publikation, die sich neben der Vermittlung der wichtigsten Kenntnisse über die vertraglichen Grundlagen auch mit der praktischen Anwendung der Abrechnung nach dem EBM (Einheitlichen Bewertungsmaßstab) befasst. Es werden alle aktuellen ambulanten krankenhausrelevanten Leistungsbereiche berücksichtigt, die nach dem EBM mit KV und Krankenkassen abgerechnet werden müssen. Neben vielen Tipps und Hinweisen zur Komplexität des Euro-EBM unter der beginnenden Ambulantisierung von Krankenhausleistungen werden auch häufig auftretende Fragestellungen aus der täglichen Praxis berücksichtigt und anhand zahlreicher Abrechnungsbeispiele erläutert. „Der Krankenhaus-EBM“ verknüpft die Kernproblematik Krankenkassenreklamation mit allen wichtigen Bestimmungen des EBM, die für eine sachgerechte Auseinandersetzung äußerst hilfreich sind. Gerichte schaffen in der Auslegung zunehmend Klarheit bei Regelungslücken im Gebührenordnungswerk.

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Seitenzahl: 391

Veröffentlichungsjahr: 2024

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Gebrauchsanweisung für dieses Buch

Wichtige Aussagen und Hinweise, die Sie nicht überlesen sollten.

 

Tipps für die Umsetzung in die Praxis

 

Gesetzestexte, Urteile, Richtlinien

 

Beispiele, Definitionen oder Hintergrundinformationen

Ursula Klinger-Schindler | Anja Meier

Der Krankenhaus-EBM

Kommentar für die ambulante Abrechnung – ambulantes Operieren nach § 115b SGB V, ASV nach § 116b SGB V, Notfallambulanz und Krankenhaus-MVZ

4. Auflage

Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft

Die Autorinnen

Ursula Klinger-Schindler

AmPAC Consulting GmbH & Co. KG

Zum Irrliacker 16

90431 Nürnberg

Anja Meier

AmPAC Consulting GmbH & Co. KG

Zum Irrliacker 16

90431 Nürnberg

MWV Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG

Unterbaumstr. 4

10117 Berlin

www.mwv-berlin.de

ISBN 978-3-95466-876-2 (eBook: PDF)

ISBN 978-3-95466-877-9 (eBook: ePub)

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Informationen sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

© MWV Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft Berlin, 2024

Dieses Werk ist einschließlich aller seiner Teile urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten.

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Die Verfassenden haben große Mühe darauf verwandt, die fachlichen Inhalte auf den Stand der Wissenschaft bei Drucklegung zu bringen. Dennoch sind Irrtümer oder Druckfehler nie auszuschließen. Der Verlag kann insbesondere bei medizinischen Beiträgen keine Gewähr übernehmen für Empfehlungen zum diagnostischen oder therapeutischen Vorgehen oder für Dosierungsanweisungen, Applikationsformen oder ähnliches. Derartige Angaben müssen vom Leser im Einzelfall anhand der Produktinformation der jeweiligen Hersteller und anderer Literaturstellen auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Eventuelle Errata zum Download finden Sie jederzeit aktuell auf der Verlags-Website

Produkt-/Projektmanagement: Dennis Roll, Berlin

Copy-Editing: Monika Laut-Zimmermann, Berlin

Layout, Satz und Herstellung: zweiband.media, Agentur für Mediengestaltung und -produktion GmbH, Berlin

E-Book-Herstellung: Zeilenwert GmbH, Rudolstadt

Zuschriften und Kritik an:

MWV Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Unterbaumstr. 4, 10117 Berlin, [email protected]

Vorwort zur 4. Auflage

Die aktuellen gesundheitspolitischen und -rechtlichen Entwicklungen im Jahr 2024 führen immer mehr zu einer Verlagerung stationär erbrachter Leistungen in den ambulanten Bereich. Dadurch gewinnt die ambulante Behandlung an der Sektorengrenze zunehmend an Bedeutung. Immer häufiger werden Krankenhäuser mit der Frage konfrontiert: „Wie umsetzen?“

Die Beantwortung dieser Frage sollte nicht nur „bei Gelegenheit“ – etwa bei einer sich bietenden Kooperation – beantwortet werden. Sie bedarf vielmehr einer eingehenden Betrachtung der juristischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Kurzum: Krankenhäuser stehen vor der Notwendigkeit, eine fortlaufende strategische Leistungsplanung an der Sektorengrenze zu etablieren.

Neben der zum 01.01.2024 neu eingeführten Hybrid-DRG und deren Regelungen erfordert dies für alle davon nicht umfassten Bereiche eine – möglichst frühzeitige – Auseinandersetzung mit den konkreten Abrechnungsmöglichkeiten nach dem Euro-EBM, um eine Ambulanzbetrachtung unter betriebswirtschaftlichen Aspekten durchführen zu können.

Nur so lassen sich Verlagerungen stationärer Behandlungen neben der Hybrid-DRG in die wichtigsten Bereiche verbleibender ambulanter Fallarten wie ambulanter Operationen nach § 115b SGB V, der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V und des MVZ erfolgreich und langfristig implementieren und konkrete Handlungsempfehlungen umsetzen. Die Umsetzung der ambulanten Abrechnung im Krankenhaus nach § 115b SGB V und § 116b SGB V wurde bisher in der Literatur wenig berücksichtigt.

Geschäftsführer und Chefärzte haben sich selten mit der Abrechnung nach dem EBM beschäftigen müssen und stehen nun vor dem Problem, das Verständnis einer Einzelleistungsberechnung nach dem EBM unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Vertragsstrukturen und Abrechnungswege korrekt anzuwenden. Leistungen, die unter dem Deckel des stationären Fallpauschalensystems nie fallbezogen transparent wurden, können jetzt ambulant abgerechnet werden.

Das vorliegende Werk versetzt Krankenhäuser nicht nur in die Lage, die schwierige Materie der § 115b SGB V und § 116b SGB V zu erfassen, sondern stellt ein Handbuch mit eindrucksvoller Materialfülle dar, das mit zahlreichen wertvollen Tipps direkte Hilfe in speziellen und viel diskutierten Abrechnungsfragen leistet.

Oft vermisste Kommentare zu Auslegungsfragen zwischen Kassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und dem Krankenhaus werden in dem Buch kompetent, aktuell und umfassend dargestellt. Jeder, der bereit ist, sich mit dem EBM zu befassen, wird die Materie ohne zusätzliche Hindernisse durchschauen.

Praxisorientiert konzentriert sich das Werk auf eine verständliche Darstellung des Konstrukts EBM sowie dessen Anwendung. Neuerungen und Beschlüsse des Bewertungsausschusses und deren aktuelle Entwicklung werden erörtert.

Hervorzuheben sind die sorgfältig ausgearbeiteten Kapitel der Abrechnung der Notaufnahme, der ambulanten Operationen nach § 115b SGB V sowie der Abrechnung ambulanter spezialfachärztlicher Leistungen nach § 116b SGB V. Diese Kapitel sind durch zahlreiche Beispiele aus der Praxis besonders wertvoll.

In wohl keinem anderen Abrechnungshandbuch findet der Leser eine Lösung für die Abrechnungsfragen aus seinem speziellen Bereich der Krankenhausabrechnung. Hier wurde viel Wert darauf gelegt, dass schwierige Abrechnungsfälle selbst gelöst werden können, um problematische Auseinandersetzungen mit KV und Kassen zu vermeiden.

Das Werk in der 4., überarbeiteten Neuauflage 2024 eignet sich deshalb nicht nur für den Einstieg in die schwierige Materie, sondern liefert auch Abrechnungsexperten neue und wichtige Erkenntnisse in Verbindung mit der Darstellung wichtiger Urteile, Richtlinien und Rahmenempfehlungen.

„Der Krankenhaus-EBM“ sollte in keinem Krankenhaus fehlen. Seinen Platz hat er dabei nicht in der Bibliothek, sondern auf dem Schreibtisch. Dieses Buch ist jedem uneingeschränkt zu empfehlen, der sich im Zuge der Ambulantisierung auf dem Krankenhaussektor mit der ambulanten Abrechnung befassen muss. Wer dabei Liquiditätsverluste vermeiden und ambulante Erlöse in eigener Verantwortung sichern will, wird hier auch den einen oder anderen Hinweis zur Festlegung seiner ambulanten Behandlungsausrichtung an der Sektorengrenze finden. Der Krankenhaus-EBM in seiner 4. Neuauflage umfasst neben der aktuellen Rechtsprechung zur ambulanten Abrechnung im Krankenhaus die Aktualisierung aller wesentlichen EBM-Änderungen bis einschließlich 01.01.2024 für die Abrechnung der wichtigsten ambulanten Leistungsbereiche auf dem Krankenhaussektor sowie Details aus der Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung.

Ein besonderer Dank für die Umsetzung des Werkes geht an den Verleger Herrn Dr. Thomas Hopfe und sein Team.

Berlin, April 2024 Ursula Klinger-Schindler

Abkürzungsverzeichnis

ADGO Allgemeine Deutsche Gebührenordnung für Ärzte AKR Ambulante Kodierrichtlinien AOP-Vertrag Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V – ambulantes Operieren im Krankenhaus ASV ambulante Spezialfachärztliche Versorgung nach §116b SGB V Az Aktenzeichen BMÄ Bewertungsmaßstab Ärzte BMV-Ä Bundesmantelvertrag Ärzte BSG Bundessozialgericht BSNR Betriebsstättennummer BTM Betäubungsmittel DRG Diagnosis Related Groups DKG Deutsche Krankenhausgesellschaft DKG-NT Deutscher Krankenhaus-Nebenkostentarif DMP Disease-Management-Programm EBM Einheitlicher Bewertungsmaßstab EKV Ersatzkassenvertrag ERCP Endoskopisch retrograde Cholangiopankreatikographie G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss GNR-Statistik Aufstellung/​Übersicht aller abgerechneten Gebührennummern/​Leistungspositionen GOÄ Gebührenordnung für Ärzte GOP Gebührenordnungspositionen G-AEP-Kriterien Gemeinsame Empfehlungen zum Prüfverfahren nach § 17c Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes GKV-FinG Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung/​GKV-Finanzierungsgesetz GKV-OrgWG Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV-WSG Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung/​GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GP Grundpauschale HNO Hals-Nasen-Ohrenheilkunde HVV Honorarverteilungsvertrag HzV hausarztzentrierte Versorgung ICD-10-GM International Statistical Classification of Diseases, 10. Revision, German Modification, dient zur Verschlüsselung von Diagnosen in der ambulanten und stationären Versorgung ICF Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit IGeL Individuelle Gesundheitsleistungen IK Institutskennzeichnung KHG Krankenhausfinanzierungsgesetz KIS Krankenhausinformationssystem KV Kassenärztliche Vereinigung KBV Kassenärztliche Bundesvereinigung LANR lebenslange Arztnummer MDK Medizinischer Dienst der Krankenkassen MKG Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie MVZ Medizinische Versorgungszentren OPS Operationen- und Prozedurenschlüssel QZV Qualitätszusatzvolumina RLV Regelleistungsvolumen SG in sonstiger Gebührenordnungsposition enthalten SGB V Sozialgesetzbuch V VändG Vertragsarztrechtsänderungsgesetz VERAH Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis VP Versichertenpauschale

Inhalt

IDer Euro-EBM

1Allgemeines

2Konstrukt des EBM

2.1EBM Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

2.2EBM Abschnitt II: Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen

2.3EBM Abschnitt III: Arztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen

2.4EBM Abschnitt IV: Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen

2.5EBM Abschnitt V: Kostenpauschalen

2.6EBM Abschnitt VI: Anhänge

3Anwendung des EBM

3.1Welcher Ziffernbereich ist abrechnungsfähig?

3.2Die Grundpauschalen

3.3Die fachgruppenspezifischen Grundpauschalen

3.4Die Leistungspositionen

4Neuerungen und Beschlüsse der KBV

4.1Bekanntmachung

4.2Euphorie und Ernüchterung

4.3Änderungsarten

4.4EBM Reform 2020

5Honorar und Vergütung

5.1Regelleistungsvolumen

5.2Regelleistungsvolumen und Krankenhaus-MVZ

5.3Qualitätszusatzvolumina (QZV)

6Betriebsstättennummer und lebenslange Arztnummer

6.1LANR

6.2Krankenhausarztnummernverzeichnis und Entlassmanagement

6.3BSNR

7Wirtschaftlichkeitsprüfungen gemäß § 106 SGB V

7.1Die Prüfstelle

7.2Formen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen

IIAbrechnung in der Notfallambulanz

1Geplante Integrierte Notfallzentren

2Dokumentation in der Notfallambulanz

2.1Dokumentation und EDV

2.2Diagnose ambulante Kodiervorgaben zum 01.07.2022

2.3Was ist ein Notfall?

3EBM-Abrechnung in der Notfallambulanz

3.1Das Ruhe-EKG

3.2Erst- und Folgekontakte in der Notfallabrechnung

3.3Dokumentation der Mehrfachinanspruchnahme

3.4Schweregradzuschläge in der Notfallambulanz

3.5Sprechstundenbedarfspauschale in der Notfallambulanz

4Zusatzleistungen in der Notfallambulanz

4.1Allgemeine Leistungen der Notfallambulanz

4.2Fachgruppenübergreifende spezielle Leistungen des EBM für die Notfallambulanz

5Abrechnungsbeispiele Notfallambulanz

5.1Beispiel Notfallambulanz Chirurgie

5.2Beispiel Notfallambulanz Orthopädie

5.3Beispiel Notfallambulanz Innere Medizin

5.4Beispiel Notfallambulanz Psychiatrie

IIIAbrechnung in der KV-Ermächtigung gemäß § 116a SGB V

1Allgemeines

2Persönliche Leistungserbringung

3Allgemeine Bestimmungen des EBM für die Ermächtigungsambulanz

3.1Qualifikationsvoraussetzungen

4Grundpauschalen für ermächtigte Ärzte

5Leistungsbereiche aus dem EBM in der KV-Ermächtigung

6Abrechnungsbeispiele aus der KV-Ermächtigung

6.1Dokumentation in der KV-Ermächtigung

IVAbrechnung ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe nach § 115b SGB V

1Allgemeines

2Vertrag nach § 115b SGB V und Anlage 1 („AOP-Katalog“)

2.1Nachmeldung

2.2Änderungen im AOP-Vertrag

3Überarbeitung des AOP-Kataloges

3.1IGES-Gutachten

3.2Anlage 1 zum AOP-Katalog

3.3Leistungsbereiche ohne OPS-Schlüssel

4Zugang des Patienten

4.1Überweisung

5Präoperative Leistungen

5.1Leistungserbringung durch den Hausarzt

5.2Leistungserbringung durch das Krankenhaus

5.3Neue Rechtsprechung zu präoperativen Leistungen

6Erbringung intraoperativer Leistungen

6.1Intraoperative Leistungen durch das Krankenhaus

7Narkosen

8Postoperative Leistungserbringung

8.1Postoperative Überwachung

8.2Postoperative Behandlung

9Vergütung und Sachkosten

9.1Vergütung ambulanter Operationen nach § 115b SGB V

9.2Sachkostenberechnung ambulanter Operationen

10Beispiele EBM-Abrechnung ausgewählter ambulanter Operationen § 115b SGB V

10.1Grundpauschale und Konsultationspauschale

10.2Simultaneingriffe

10.3Schnittnahtzeit und Kategorie

10.4Revisionseingriffe

10.5Abrechnungsbeispiele aus dem Abschnitt 1

10.6Abrechnungsbeispiele aus dem Abschnitt 2

11Hybrid-DRG § 115f SGB V 01.01.2024

11.1Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens

VAbrechnung ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung nach § 116b SGB V

1Allgemeines

2Leistungskatalog§ 116b SGB V n.F.

3Verwaltungsverfahren, Anzeige- und Prüfverfahren

4Kooperationserfordernis

5ASV-Berechtigte

6Vergütung und Punktwert

6.1Finanzierung und Abrechnung der Leistungen

6.2Appendix

7Überweisungserfordernis

8Verordnungen

9Die Umsetzung

9.1Die Top 12 zur ASV-Abrechnung

10Sonstiges

11Analyse im laufenden Prozess

12Beispiele zur Abrechnung nach § 116b SGB V

12.1Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren

VIAbrechnung im Krankenhaus-MVZ

1Allgemeines

2Was versteht man unter einem Medizinischen Versorgungszentrum?

3Der Arztfall im MVZ

4Der Chefarzt im Krankenhaus-MVZ

5Fachrichtungen im Krankenhaus-MVZ

5.1Der Hausarzt im Krankenhaus-MVZ

6VERAH®

7Belegarzt im Krankenhaus-MVZ

8Schwerpunktübergreifende Innere Medizin im MVZ

9Arztfall – Betriebsstättenfall

10DMP-Verträge und regionale Vereinbarungen

10.1Disease-Management-Programme (DMP)

10.2Impfungen

11Die korrekte Anwendung des EBM im MVZ11.1 Labor

12Vordruckvereinbarung

13Abrechnung im MVZ

13.1Das richtige EDV-System

13.2Bearbeitung des Honorarbescheids

13.3Lernen aus der „sachlich rechnerischen Richtigstellung“

13.4Warum Abrechnungscontrolling – und wie?

VIIService

1Vertrag gemäß § 115b SGB V Ambulante Operationen (AOP-Vertrag)

2Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung 2024

2.1Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V (Hybrid-DRG) im Rahmen der Datenübermittlung gemäß § 301 Absatz 1 und 2 SGB V (Hybrid-DRGUmsetzungsvereinbarung)

2.2Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V (Hybrid-DRG) im Rahmen der Datenübermittlung gemäß § 17c Absatz 5 KHG (PKV-Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung)

3Abrechnungsstandard Orthopädie

3.1Kapitel II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen

3.2Kapitel III. Arztgruppenspezifische Leistungen

3.3Kapitel IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen

Sachwortverzeichnis

Die Autorinnen

I Der Euro-EBM

1Allgemeines

Der erste EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) trat am 01.10.1986 in Kraft und löste die bis dahin gültige ADGO (Allgemeine Deutsche Gebührenordnung für Ärzte) für den Ersatzkassenbereich und den BMÄ (Bewertungsmaßstab Ärzte) für den Primärkassenbereich ab. Erstmals sollte eine Gebührenordnung für den Primärkassenbereich und den Ersatzkassenbereich gleichermaßen gelten. Obwohl der EBM seit 1986 zahlreichen Reformen unterlag (zuletzt am 01.04.2020), wurde das Ziel, einen „gerechten“ einheitlichen Bewertungsmaßstab zu erreichen, verfehlt. Wurde er in den ersten Jahren wiederholt durch neue Leistungen erweitert, entzog man ihm ab Mitte der Neunzigerjahre immer mehr Einzelleistungen. Die Pauschalierung des EBM durch viele Komplexleistungen und Zusatzpauschalen begann bereits in dieser Phase. Notwendige Einzelleistungen, die täglich erbracht wurden, wie Verbände, Blutentnahmen, Injektionen und Untersuchungsleistungen, wurden dem Ordinationskomplex zugeschlagen, dem Pendant zur heutigen Versicherten- oder Grundpauschale.

Ab dem Jahr 2000 sollte der EBM dann durch den EBM 2000 ersetzt werden. Nachdem die Umsetzung erst ab 01.04.2005 möglich war, wurde der neue EBM dann EBM 2000 plus genannt. Der EBM 2000 plus kommt dem jetzigen EBM schon sehr nahe: Hier begann die Differenzierung zwischen dem fachärztlichen und dem hausärztlichen EBM, und die Strukturierung nach fünfstelligen Leistungsziffern wurde eingeführt.

Eine letzte grundsätzliche Reform durchlief die Gebührenordnung für die Einzelleistungsabrechnung der GKV-Patienten mit Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen zum 01.04.2020 als EBM-Reform 2020. Nennenswerte Änderungen in der Anwendung des EBM in der ambulanten Abrechnung am Krankenhaus sind in diesem Buch beschrieben.

Zum 01.10.2010 wurde der EBM in Euro-EBM unbenannt. Der Euro-EBM dient heute auch als Abrechnungsgrundlage für alle Bereiche der ambulanten Leistungserbringung im Krankenhaus, sofern diese nach Einzelleistungen berechnet werden müssen. Hierzu gehören neben der Abrechnung hochspezialisierter Leistungen nach § 116b SGB V auch die ambulanten Operationen nach § 115b SGB V, die Ermächtigungsambulanzen, Notfallambulanzen und darüber hinaus auch die KV-Abrechnung in Medizinischen Versorgungszentren sowie im gesamten niedergelassenen ärztlichen Bereich. Der Punktwert liegt seit 01.10.2024 bei 11,93 Cent. Im Verlauf der letzten Jahre wurden zudem im Gebührenverzeichnis selbst immer wieder einzelne Gebührenordnungspositionen (GOPen) in der Punktzahl angepasst. Dabei kam es zu Auf- und Abwertungen der Punktzahlen. Der Eurobetrag der erbrachten Leistung ergibt sich aus der Multiplikation der Punktzahl der einzelnen Leistung mit dem Punktwert. Abweichende Punktwerte können im Bereich einer kassenärztlichen Vereinigung (KV) für bestimmte Leistungsbereiche vereinbart werden. Dies betrifft dann Leistungsbereiche wie das Krankenhaus-MVZ und ist im jeweiligen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) einer Kassenärztlichen Vereinigung festgelegt. Über den aktuellen HVM informieren KVen zeitgemäß über ihre Internetauftritte.

Der Euro-EBM erscheint aktualisiert einmal jährlich in einer völlig überarbeiteten Version in zwei Bänden im Deutschen Ärzteverlag. Er kann dort für 59,99 Euro bezogen werden und basiert auf dem aktuell gültigen bundeseinheitlichen Punktwert. Er umfasst 2.000 Seiten.

Dasselbe Werk steht auch im Internet kostenfrei unter www.kbv.de zur Verfügung. Hier steht jedes Quartal die bereits aktualisierte Version auch als Fachgruppen-EBM im Downloadbereich zur Verfügung. Ab 2020 steht die KBV2GO!-App kostenfrei für niedergelassene Psychotherapeuten und -therapeutinnen sowie Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung. Sie kann mit Smartphone oder Tablet, egal ob mit einem Android- oder einem iOS-Gerät, genutzt werden. Ein weiteres Gebührenordnungswerk mit sehr guten Kommentaren zur jeweiligen Gebührenordnungsposition ist im Asgard-Verlag erschienen. Der Kommentar zu EBM und GOÄ steht online oder als DVD zur Verfügung, für eine Jahresnutzungsgebühr von 237 Euro. Es wird regelmäßig einmal im Quartal aktualisiert. Auf das umfassende Werk greifen auch Kassenärztliche Vereinigungen, Kassen, Juristen, Abrechnungsexperten und Gerichte für die Klärung von Fragestellungen gern zurück.

2Konstrukt des EBM

Den Leistungsziffern vorangestellt ist der Abschnitt I, welcher die Allgemeinen Bestimmungen des EBM enthält. Die einzelnen Leistungsziffern sind nicht in einem Inhaltsverzeichnis erfasst, sondern der Abschnittsstruktur II bis III des EBM zugeteilt. Dabei liegen die Kernleistungen, Grundpauschalen und Folgepauschalen im Rahmen des Erstkontaktes im Notfall in Abschnitt II des EBM. Der große Bereich abrechenbarer Sonderleistungen liegt in Abschnitt II und III. Der EBM Abschnitt IV enthält diagnostische Zusatzleistungen wie Labor, Ultraschall und Radiologie.

2.1EBM Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

Die Allgemeinen Bestimmungen definieren die Regeln im Umgang mit dem EBM. Sie umfassen insgesamt sieben Unterpunkte. Nur in der Abrechnung der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V wirken sich fast alle sieben Unterpunkte mit ihren Inhalten auf die Abrechnung aus. Darum hat es der Mitarbeiter der Patientenabrechnung besonders schwer, wenn er im Vorfeld nur einen kleinen Bereich der ambulanten Abrechnung am Krankenhaus bearbeitet hat, wie beispielsweise die Notfallambulanz oder die Abrechnung ambulanter Operationen. Die Nummern 1 bis 4 befassen sich mit der Berechnungsfähigkeit und Erbringung von Leistungen, der Definition des Behandlungs-, Krankheits-, Betriebsstätten- und Arztfalls sowie der Berechnungsfähigkeit von Gebührenordnungspositionen (GOP). In den Nummern 5 bis 6 sind die Anwendungsbestimmungen gelistet für Betriebsstätten, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und angestellte Ärzte sowie für Vertragsärzte, die ihre Tätigkeit unter mehreren Gebietsbezeichnungen ausführen. Nummer 7 regelt die Kostenberechnung.

Zur Vereinfachung wird in diesem Buch auf einzelne Allgemeine Bestimmungen nochmals in den jeweiligen Abrechnungsabschnitten, wo sie zwingend anzuwenden sind, verwiesen.

Allgemeine Bestimmung 1: Berechnungsfähige Leistungen, Gliederung und Struktur

Die allgemeine Bestimmung Nummer 1 beschränkt sich auf die Struktur des Euro-EBM. Sie gibt vor, dass dieser Katalog der Gebührenordnungspositionen abschließend ist. Erbrachte Leistungen, die hier nicht aufgeführt sind, sind nicht abrechnungsfähig. Sie gibt bereits Hinweise darauf, dass Gebührenordnungspositionen bestimmten Bereichen, Arztgruppen oder Versorgungsbereichen zugeordnet oder vorbehalten ist. Ein weiterer wichtiger Bereich dieser Bestimmung ist die Nennung der Qualifikationsvoraussetzung zur Abrechnung bestimmter Leistungen.

Gemäß Nr. 1.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM setzt die Berechnung von Leistungen, für die es vertragliche Vereinbarungen gemäß § 135 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB V gibt, „die für die Berechnung der Leistungen notwendige Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung voraus“.

Dies betrifft vor allem die Leistungen des Kapitels 11 „Humangenetik“, 19 „Pathologie“, 33 im Bereich Ultraschall, 34 „Radiologie“ und 25 „Strahlendiagnostik und Strahlentherapie“. Aus anderen EBM-Kapiteln unterliegt beispielsweise die Zusatzpauschale Koloskopie nach GOP 13421 der Genehmigungspflicht. Insgesamt unterliegen weit mehr als 40 weitere Leistungsbereiche des EBM einer Genehmigungspflicht. Dies ist immer im Leistungstext der Gebührenordnungsposition vermerkt. Da in den meisten Krankenhäusern genehmigungspflichtige Leistungen bereits im Rahmen der Ermächtigung abgerechnet wurden, verfügen viele Krankenhäuser bereits über die in den allgemeinen Bestimmungen definierte Genehmigungspflicht.

Weiterhin hervorzuheben ist insbesondere die Bestimmung 1.5 des EBM:

1.5 Arztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen

Arztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen können nur von den in der Präambel des entsprechenden Kapitels bzw. Abschnitts genannten Vertragsärzten berechnet werden, sofern sie die dort aufgeführten Kriterien erfüllen oder einen Arzt angestellt haben, der die dort aufgeführten Kriterien erfüllt.

Unter einer arztgruppenspezifischen Gebührenordnungsposition sind die Einzelleistungen in den Kapiteln des EBM gemeint, die bestimmten Fachgruppen zugeordnet sind. So kann beispielsweise ein Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Pulmologie nicht Gebührenordnungspositionen aus dem Fachbereich eines Hausarztes (beispielsweise eine Spirometrie) berechnen, auch wenn er sie erbracht hat.

Mit der Allgemeinen Bestimmung Nummer 1.6 wird darauf verwiesen, dass arztgruppenübergreifende, bei speziellen Voraussetzungen berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen (Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen) besondere Fachkundenachweise, apparative Anforderungen sowie die Teilnahme an Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V für deren Berechnungsfähigkeit erfordern.

Die allgemeine Bestimmung 1.7 nimmt Bezug auf die zeitbezogene Plausibilitätsprüfung. So ist nahezu für jede einzelne Gebührenordnungsposition ein Zeitprofil hinterlegt. Nur so ist es möglich, eine nicht plausible Leistungserbringung im Prüfungsfall zu belegen.

Die allgemeine Bestimmung Nummer 1.8 regelt die Portoberechnung. So ist diese generell bei Versendung von Arztbriefen möglich.

1.8 Berechnungsfähige Kostenpauschalen bei Versendung von Berichten und Briefen

Für die Versendung bzw. den Transport der in den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen enthaltenen ärztlichen Untersuchungsberichte entsprechend der Gebührenordnungsposition 01600 oder individueller Arztbriefe entsprechend der Gebührenordnungsposition 01601 sind die Kostenpauschalen nach den Nrn. 40110, 40111, 40128 und 40129,00 berechnungsfähig.

Allgemeine Bestimmung 2: Erbringung der Leistungen

Ein besonderes Augenmerk sollte den beiden folgenden Bestimmungen gewidmet werden. Sie befassen sich mit der vollständigen Leistungserbringung sowie mit der persönlichen Leistungserbringung. Manch eine Wirtschaftlichkeitsprüfung hätte in der Vergangenheit vermieden werden können, wenn die Bestimmung der vollständigen Leistungserbringung auch vollständig eingehalten worden wäre. Dies legt Allgemeine Bestimmung 2.1 fest.

2.1 Die Vollständigkeit der Leistungserbringung ist gegeben, wenn die obligaten Leistungsinhalte erbracht worden sind und die in den Präambeln, Leistungslegenden und Anmerkungen aufgeführten Dokumentationspflichten – auch die der Patienten- bzw. Prozedurenklassifikation (z.B. OPS, ICD 10 GM) – erfüllt und die erbrachten Leistungen dokumentiert sind.

Allein durch die obligate Leistungserbringung ist eine vollständige Leistungserbringung noch nicht gegeben. Vielmehr bezieht sich die vollständige Leistungserbringung auch auf die Angabe eines möglichst endständig codierten ICD-10 GM Codes. Der in vielen Gebührenordnungspositionen obligate Leistungsanteil oder der in der Überschrift zu einer Gebührenordnungsposition aufgeführte Leistungsinhalt sind grundsätzlich zur Vollständigkeit der Leistungserbringung zu erfüllen. Enthält hingegen eine Gebührenordnungsposition auch einen fakultativen Anteil, ist dieser von der Erbringung im Einzelfall abhängig. Damit stellt der fakultative Leistungsanteil immer eine „kann“-Leistung dar.

Eine unvollständig erbrachte Leistung kann daher nicht berechnet werden (2.1.2).

Zur vollständigen Leistungserbringung ist neben der schriftlichen Dokumentation immer die Leistungserbringung der obligaten Leistungsinhalte Voraussetzung, um die jeweilige Gebührenordnungsposition in die Abrechnung bringen zu können. Werden hingegen nur eine oder alle Leistungen des fakultativen Leistungsanteils erbracht, ist die Leistung nicht vollständig erbracht und kann nicht berechnet werden.

Sind im obligaten Leistungsanteil unterschiedliche Leistungsbestandteile unter verschiedenen Spiegelstrichen genannt, sind alle Leistungsanteile zu erbringen, sofern am Ende des Spiegelstriches nicht ein „und/ oder“ aufgeführt ist.

Die Allgemeine Bestimmung 2.1.3 schließt inhaltsgleiche Gebührenordnungspositionen gegenseitig aus. Obwohl diese Regelung auch anzuwenden ist, wenn die Gebührenordnungspositionen in verschiedenen Abschnitten/Kapiteln des EBM aufgeführt sind (Gebührenordnungspositionen mit Gesprächs- und Beratungsinhalten), ist diese Bestimmung in Bezug auf den mehrfachen Ansatz von Grundpauschalen in der interdisziplinären spezialfachärztlichen Behandlung nach § 116b SGB V jedoch nicht anzuwenden. Vergleiche Kölner Kommentar zur EBM-Version „Grundpauschalen sind nicht inhaltsgleich“ und „Die ASV-Abrechnung 2016“ von Klinger-Schindler und Bartha.

Unter inhaltsgleichen Leistungen können im EBM die kleinchirurgischen Leistungen genannt werden. So wiederholen sich die GOP Kleinchirurgischer Eingriff I–III im HNO-Bereich, GOP 09360, 09361 und 09362 in Kapitel 10 Haut als Kleinchirurgischer Eingriff I–III und/oder primäre Wundversorgung und/oder Epilation mit GOP 10340, 10341 und 10342 Kleinchirurgischer Eingriff II und/oder primäre Wundversorgung wieder. Ebenso sind diese inhaltsgleichen Leistungen fachgruppenspezifisch in Kapitel 15 „MKG (Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie)“ und in Kapitel 26 „Urologie“ aufgeführt. Im Abschnitt II des EBM werden genau diese Leistungen inhaltsgleich als Kleinchirurgischer Eingriff I–III geführt. Zu beachten ist, dass die Leistungen zwar inhaltsgleich sind, in den unterschiedlichen Fachkapiteln jedoch unterschiedliche Bewertungen haben.

Nach der Allgemeinen Bestimmung 2.1.4 „Berichtspflicht“ ist der Hausarzt grundsätzlich über die durchgeführten Maßnahmen zu informieren, und zwar auch dann, wenn die Inanspruchnahme nicht aufgrund einer Überweisung durch ihn erfolgt ist. Nur wenn der Versicherte keinen Hausarzt angegeben oder keine Einwilligung zur Information des Hausarztes erteilt hat, kann diese unterbleiben. Die Erstellung eines Berichts ist bereits mit den obligatorischen oder fakultativen Leistungsanteilen der Grundpauschalen abgegolten.

Wird aber hingegen bei Überweisung durch einen Facharzt der jeweilige Facharzt und zusätzlich nachrichtlich der Hausarzt über die erhobenen Befunde informiert, ist GOP 01602 Gebührenordnungsposition für die Mehrfertigung (z.B. Kopie) eines Berichtes oder Briefes zzgl. des Portos 2 x GOP 40110 berechnungsfähig.

Die Allgemeine Bestimmung 2.1.4 beschreibt „unbeschadet der grundsätzlichen Verpflichtung zur Übermittlung von Behandlungsdaten“, dass bestimmte festgelegte Gebührenordnungspositionen des EBM nur dann vollständig erbracht sind, wenn ein entsprechender Bericht an den Hausarzt übersandt wurde. Es sei denn, es handelt sich um eine Auftragsleistung (Definitionsauftrag). Daran gebundene Gebührenordnungspositionen sind die 02311, 02312, 02313, 07310, 07311, 07320, 07330, 08310, 13250, 13300, 13350, 13500, 13501, 13502, 13545, 13550, 13561, 13600, 13601, 13602, 13650, 13700, 13701, 14313, 14314, 16230, 16231, 16232, 16233, 18310, 18311, 18320, 18330, 18331, 21230, 21231, 21233, 30110, 30111, 30702, 30704 und 30901.

Erhält der Arzt eine Überweisung aus dem fachärztlichen Bereich, so ist zur vollständigen Leistungserbringung zusätzlich ein Brief nach GOP 01601 bzw. eine Kopie nach GOP 01602 an den Hausarzt erforderlich. Bei den nachfolgenden Positionen ist die Übermittlung mindestens einer Befundkopie an den Hausarzt zur vollständigen Leistungserbringung notwendig. Es handelt sich dabei um die GOP 01722, 01741, 01743, 01772, 01773, 01774, 01775, 01781, 01782, 01787, 01790, 01791, 01792, 01793, 01830, 01831, 01835, 01836, 01837, 01838, 01839, 01854, 01855, 01904, 01905, 01906, 02341, 02343, 06320, 06321, 06331, 06332, 06343, 08311, 08541, 08570, 08571, 08572, 08573, 09315, 09317, 09326, 09332, 13251, 13252, 13253, 13254, 13255, 13256, 13257, 13258, 13400, 13410, 13411, 13412, 13421, 13422, 13430, 13431, 13552, 13662, 13670, 14320, 14321, 14331, 16310, 16311, 16321, 16322, 16371, 20326, 20332, 20371, 21310, 21311, 21321, 26310, 26311, 26313, 26325, 26341, 27323, 27324, 30500, 30501, 30600, 30610, 30611, 30710, 30720, 30721, 30722, 30723, 30724, 30730, 30731, 30740, 30750, 30810, 30811 und 30900 sowie um die Gebührenordnungspositionen der Kapitel 11, 17, 25, 33 und 34.

Die allgemeine Bestimmung 2.2 legt gemäß §§ 14a, 15 und § 25 BMV-Ä eine persönliche Leistungserbringung fest.

Allgemeine Bestimmung 3: Behandlungs-, Krankheits-, Betriebsstätten- und Arztfall

Die Falldefinition

Der EBM enthält in der Allgemeinen Bestimmung unter den Unterpunkten 3.1 bis 3.4 die Definitionen des Abrechnungsfalles. Er unterscheidet seit der Reform 2005 zum Pauschalen-EBM zwischen Behandlungsfall und Krankheitsfall sowie seit 2008 auch zwischen Arztfall und Betriebsstättenfall.

Gerade in den Bereichen der Abrechnung und Erbringung ambulanter Leistungen nach § 116b SGB V kommt es hier immer wieder zu unnötigen Reklamationen durch die Krankenkassen. Die Ursache liegt in der ursprünglichen Definition des „alten“ Behandlungsfalles (Behandlung eines Patienten derselben Krankenkasse durch denselben Arzt in einem Quartal), der vor allen Dingen in der vertragsärztlichen Abrechnung der Einzelpraxis Anwendung findet. Durch die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit der Bildung fachübergreifender überregionaler Berufsausübungsgemeinschaften und der Öffnung der ambulanten Abrechnung für Krankenhäuser im Rahmen der spezialfachärztlichen Behandlung nach § 116b SGB V sind hier die gültigen Regelungen des EBM zu beachten.

Änderung des Versichertenstatus:

Häufig entstehen Unsicherheiten, wenn sich bei dem Patienten während des Behandlungsquartals der Versichertenstatus ändert. Es ist immer der Versichertenstatus maßgeblich, der bei Quartalsbeginn bestand. Ändert sich der Versichertenstatus während eines Quartals, handelt es sich weiterhin um einen Behandlungsfall. Dabei ist der Status zu Beginn des Quartals maßgeblich für die Abrechnung (z.B. altersbezogene Leistungspositionen).

Behandlungsfall

Gemäß Allgemeiner Bestimmung 3.1 des EBM ist der Behandlungsfall beschrieben als „Behandlung desselben Versicherten durch dieselbe Arztpraxis in einem Kalendervierteljahr zulasten derselben Krankenkasse“. Der Behandlungsfall ist definiert in § 21 Abs. 1 BMV-Ä (Bundesmantelvertrag Ärzte) und bezieht sich damit auch auf dasselbe Quartal.

Der Krankheitsfall

Gemäß Allgemeiner Bestimmung 3.2 des EBM umfasst der Krankheitsfall das aktuelle sowie die drei nachfolgenden Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen Gebührenordnungsposition folgen. Er ist definiert in § 21 Abs. 1 BMV-Ä.

Die Definition „einmal im Krankheitsfall“ tritt im EBM beispielsweise bei den Gebührenordnungspositionen 01790ff., aber auch in der Humangenetik in Kapitel 11 auf. So kann die GOP 01790 nur am 15.11.2010 abgerechnet werden. Eine erneute Abrechnung in den drei Folgequartalen 1–3/2011 ist nicht mehr möglich. Handelt es sich um unterschiedliche (andere) Krankheitsfälle, sind diese auch parallel abrechnungsfähig.

Liegen unterschiedliche Krankheitsfälle vor, können Leistungen, die nur einmal im Krankheitsfall berechnet werden dürfen, ggf. auch mehrfach entsprechend der Zahl der Krankheitsfälle angesetzt werden.

Der Betriebsstättenfall

Der Betriebsstättenfall ist ebenfalls definiert in § 21 Abs. 1 a BMV-Ä sowie in der Allgemeinen Bestimmung 3.1 des EBM. Er umfasst die Behandlung desselben Versicherten in einem Kalendervierteljahr durch einen oder mehrere Ärzte derselben Betriebsstätte oder derselben Nebenbetriebsstätte zulasten derselben Krankenkasse unabhängig vom behandelnden Arzt. Die durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VändG) bedingten, neu geschaffenen Kooperationsformen sowie neue flexiblere Tätigkeitsformen haben die Definition neuer „Falltypen“ wie den Betriebsstättenfall oder Arztfall erforderlich gemacht. Der Betriebsstättenfall ist bisher kaum kommentiert.

Der Arztfall

Der ebenfalls durch das VändG 2008 neu geschaffene Arztfall ist definiert in § 21 Abs. 1b BMV-Ä und umfasst die Behandlung desselben Versicherten durch denselben an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt in einem Kalendervierteljahr zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von der Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte. Da sich der Arztfall auf den einzelnen Arzt bezieht, ist diese Definition gerade für fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften von hoher Bedeutung. Wird derselbe Patient beispielsweise im Krankenhaus-MVZ von mehreren Fachrichtungen behandelt, so entstehen automatisch mehrere Arztfälle, da jeder einzelne Arzt seine eigenen Leistungen durch seine lebenslange Arztnummer (LANR) abrechnet (auch Grund- und Versichertenpauschale).

In der Fallzählung ist der Arztfall bedeutungslos.

Fachgruppenfall

Für teilnehmende Krankenhäuser gilt für Leistungspositionen des EBM, die sich auf den Behandlungsfall beziehen, anstelle des Behandlungsfalls gemäß 3.1 der Allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes, der Fachgruppenfall. Der Fachgruppenfall umfasst die ambulante spezialfachärztliche Behandlung desselben Versicherten in einem Kalendervierteljahr durch dieselbe Fachgruppe eines Krankenhauses unabhängig vom behandelnden Arzt zu Lasten derselben Krankenkasse. Als Fachgruppe gelten entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 2 der ASV-RL die Facharzt, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen gemäß (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer laut Appendizes der ASV-RL.

LANR und BSNR

Zum 01.07.2008 hat die KBV bundesweit die Vergabe von Arzt- und Betriebsstättennummern und damit die Richtlinie nach § 75 (7) SGB V umgesetzt. Dadurch können ärztliche Leistungen persönlich und örtlich zugeordnet werden. Durch die Zuordnung der lebenslangen Arztnummer (LANR) können Verordnungen und erbrachte ärztliche Leistungen dem Leistungserbringer zugeordnet werden. Die Betriebsstättennummer (BSNR) ermöglicht es, eine erbrachte Leistung dem Erbringungsort zuzuordnen. Der Bundesmantelvertrag verpflichtet alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dazu, alle von ihnen erbrachten Leistungen und Verordnungen sowohl mit der BSNR als auch mit der LANR zu kennzeichnen.

Die KV ordnet seitdem dem Arzt eine lebenslange neunstellige Arztnummer zu. Sie setzt sich aus einer sechsstelligen Ziffernfolge (Ziffern 1 bis 6), einer Prüfziffer (Ziffer 7) sowie einem zweistelligen Arztgruppenschlüssel (Versorgungsbereich und Arztgruppenzuordnung, Ziffern 8 bis 9) zusammen. Im Bereich der Abrechnung im Krankenhaus umfasst der Begriff Arztpraxis auch MVZ, Notfallambulanzen sowie Ermächtigungen an Krankenhäusern. Ändert der Arzt seinen Tätigkeitsschwerpunkt, werden die Ziffern 8 bis 9 von der KV neu vergeben (Quelle: KBV, Richtlinie zur Vergabe von Arzt und Betriebsstättennummer vom 23.12.2008).

In der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V wird durch die LANR sowohl Leistungserbringung als auch Verordnungsumfang des jeweiligen Arztes transparent.

Die LANR gibt Aufschluss darüber, wer eine Leistung erbringt oder verordnet; sie ändert sich nur, wenn der Arzt in einen anderen Schwerpunkt wechselt. Die BSNR gibt Aufschluss darüber, wo eine Leistung verordnet oder erbracht wird. § 75 Absatz 7 beschreibt die Richtlinie der KBV zur Vergabe der BSNR und LANR.

Eine völlig neue Regelung sieht GKV Spitzenverband, KBV und DKG für ASV-Berechtigte in der neuen gesetzlichen Fassung des § 116b SGB V vor. Sobald das Team seine ASV-Berechtigung hat, informiert der Teamleiter die ASV-Servicestelle. Das Team erhält dann eine ASV-Teamnummer, welche für die Abrechnung, Verordnungen und Überweisungen gilt. Es handelt sich dabei um ein bundesweit eindeutiges Identifikationsmerkmal. Sie umfasst neun Ziffern und ist wie eine Betriebsstättennummer (BSNR) aufgebaut. Die ersten beiden Stellen „00“ kennzeichnen dabei die ASV als verordnende Stelle. Die BSNR in der Codierleiste wird durch die Pseudoziffer „222222222“ ersetzt.

Für die ASV-berechtigte Leistungserbringung gab es im alten Recht des § 116b SGB V keine einheitliche Regelung. ASV-Leistungserbringer an Krankenhäusern nach dem neuen Recht kennzeichnen ihre ASV-Leistungen mit der neu eingeführten ASV-Team-Nummer sowie der Fachgruppennummer.

Für die Fachgruppennummer als Fachgruppenidentitätsnummer gilt:

Bei der Fachgruppennummer handelt sich um eine 9-stellige Nummer.

Die ersten 6 Stellen kennzeichnen eine „Pseudo-Arztnummer 555555“.

Die siebte Stelle ist die Ordnungsnummer des Krankenhauses Die achte und neunte Stelle bilden den Fachgruppencode nach Anlage 3 ASV-AV ab.

Hinsichtlich der Beteiligung der niedergelassenen Vertragsärzte an der ASV nach § 116b SGB V gelten TEAM-Nummer und LANR-Nummer, wenn es sich um ein Kernteammitglied handelt. Sofern es sich um ein ASV-Teammitglied der Ebene 3 hinzuzuziehende Ärzte handelt, kann bei institutioneller Benennung des MVZ an der siebten Stelle die 0 und dann die Festlegung der Fachrichtung erfolgen. Dies ermöglicht dann die Abrechnung unterschiedlicher Ärzte im ASV-Team einer Fachrichtung. Dies trifft zu bei großen Labor-MVZ oder sehr großen Radiologie-Praxen und MVZ. Ärzte in Berufsausübungsgemeinschaften können laut Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.09.2023 (Az: B 3 KR 9/22 R) nicht mehr institutionell zugelassen werden. Ihre Abrechnung erfolgt dann als hinzuzuziehender Leistungserbringer grundsätzlich mit ASV-Team-Nummer und LANR in der Niederlassung,

Allgemeine Bestimmung 4: Berechnung der Gebührenordnungspositionen

Die Allgemeine Bestimmung 4.1 beschreibt, dass die jeweilige fachgruppenspezifische Grundpauschale beim ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig ist. Damit sind die Leistungen aus Anhang 1 des EBM bereits abgegolten.

Unter der Allgemeinen Bestimmung 4.3 „Spezifische Voraussetzungen zur Berechnung“ sind unter anderem der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt und weitere Kontakte definiert.

Allgemeine Bestimmung 4.3: Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt setzt die räumliche und zeitgleiche Anwesenheit von Arzt und Patient und die direkte Interaktion derselben voraus.

Andere Arzt-Patienten-Kontakte setzen mindestens einen telefonischen und/ oder mittelbaren Kontakt voraus, soweit dies berufsrechtlich zulässig ist. Ein mittelbarer anderer Arzt-Patienten-Kontakt setzt nicht die unmittelbare Anwesenheit von Arzt und Patient an demselben Ort voraus.

Telefonische oder andere mittelbare Arzt-Patienten-Kontakte sind Inhalt der Pauschalen und nicht gesondert berechnungsfähig. Finden im Behandlungsfall ausschließlich telefonische oder andere mittelbare Arzt-Patienten-Kontakte statt, sind diese nach der Gebührenordnungsposition 01435 berechnungsfähig. Bei mehr als einer Inanspruchnahme derselben Betriebsstätte an demselben Tag sind die Uhrzeitangaben erforderlich, sofern berechnungsfähige Leistungen erbracht werden.

Die Allgemeine Bestimmung 4.3 gibt zu der häufigen Fragestellung, ob die Ausstellung eines alleinigen Wiederholungsrezeptes in einem Behandlungsfall ohne weitere Leistung möglich ist, eine einfache Antwort: Zur Abrechnung kommt in diesem Fall, da der Patient „nur“ anruft, entweder GOP 01435 Telefonat Arzt und Patient oder GOP 01430 Telefonat Schwester und Patient.

Vermeiden Sie Fälle, in denen der Patient telefonisch seine „Nachverordnung“ bestellt und im Quartal selbst nicht persönlich zur Behandlung erscheint. In diesem Fall wäre die Ausstellung eines Wiederholungsrezept als alleinige Leistung im Quartal gemäß EBM nur mit der Gebührenordnungsposition 01430 mit 1,43 Euro zu berechnen. Hinsichtlich der medikamentösen innovativen Behandlung mit Rezeptkosten von mehreren 100 Euro pro Rezept, wie es beispielsweise im Rahmen der ASV häufig möglich ist, sollte ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt unbedingt erfolgen und entsprechend geplant werden. Sprechen Sie mit dem Patienten als Arzt am Telefon wegen der Rezeptierung, ist als alleinige Leistung die Gebührenordnungsposition 01435 berechnungsfähig.

Die häufig gestellte Frage, wo die Altersdifferenzierung definiert ist, beantwortet sich in der Allgemeinen Bestimmung 4.3.5. Dabei ist für die Zuordnung zu einer Altersklasse das Alter des Patienten bei der ersten Inanspruchnahme bzw. am Tag der ersten Leistungsabrechnung im Kalendervierteljahr maßgeblich.

Demnach ist die Verwendung der Begriffe Neugeborenes, Säugling, Kleinkind, Kind, Jugendlicher und Erwachsener an nachfolgende Zeiträume gebunden:

Neugeborenes bis zum vollendeten 28. Lebenstag

Säugling ab Beginn des 29. Lebenstages bis zum vollendeten 12. Lebensmonat

Kleinkind ab Beginn des 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

Kind ab Beginn des 4. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

Jugendlicher ab Beginn des 13. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Erwachsener ab Beginn des 19. Lebensjahres

Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Altersklasse bzw. einem Zeitraum ist das Alter des Patienten bei der ersten Inanspruchnahme bzw. am Tag der ersten Leistungsabrechnung im Kalendervierteljahr.

Die Allgemeine Bestimmung 4.3.7 gibt Aufschluss über die Verwendung der Begriffe klein/groß, kleinflächig/großflächig, lokal/radikal und ausgedehnt bei operativen Eingriffen. Dies entspricht den Definitionen nach dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen Schlüssel für Operationen und sonstige Prozeduren gemäß § 295 Abs. 1 Satz 4 SGB V.

Allgemeine Bestimmung 4.3.7:

DIMDI-Definition

Länge: kleiner/größer 3 cm

Fläche: kleiner/größer 4 cm2

lokal: bis 4 cm2oder bis zu 1 cm3

radikal und ausgedehnt: größer 4 cm2oder größer 1 cm3.

Nicht anzuwenden ist der Begriff „klein“ bei Eingriffen am Kopf und an den Händen. Für die Abrechnung im Bereich der § 116b-Leistungen a.F. spielt Allgemeine Bestimmung 5.1 eine bedeutende Rolle.

Die Allgemeine Bestimmung 5.1 regelt:

„In internistischen schwerpunktübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften sind, entgegen der Präambel 13.1 Nrn. 3 und 4 und den Anmerkungen unter den Leistungen, unter Beachtung von 2.1.3 und 5.2 der Allgemeinen Bestimmungen, Leistungen aus unterschiedlichen schwerpunktorientierten Abschnitten und/oder dem Abschnitt 13.2.1 nebeneinander berechnungsfähig.“

Eine entsprechende Regelung gibt es auch in der pädiatrischen schwerpunktübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft: Hierbei ist die Kennzeichnungspflicht der abgerechneten Leistungen gemäß 5.2 der Allgemeinen Bestimmungen zu beachten.

Demnach ist eine interdisziplinäre Behandlung im Rahmen der spezialfachärztlichen Behandlung nach § 116b SGB V a.F. unter der Anwendung des EBM nach wie vor möglich und abrechnungsfähig, auch wenn sie die Krankenkassen immer wieder reklamieren. Zu beachten ist allerdings die Kennzeichnungspflicht gemäß der allgemeinen Bestimmungen 5.2. Hier sieht die Bestimmung bei der Berechnung der Gebührenordnungspositionen nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen die Angabe der Arztnummer sowie aufgeschlüsselt die Betriebs- und Nebenbetriebsstätten gemäß § 44 Abs. 6 BMV-Ä vor. Für ASV-Abrechnungsfälle nach §116b SGB V kennzeichnet die unterschiedliche Schwerpunktversorgung die entsprechende Fachgruppennummer.

Allgemeine Bestimmung 6: Höhe der Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschalen

Die Allgemeine Bestimmung 6.1 regelt den Fall der Ausübung eines Vertragsarztes, der seine Tätigkeit unter verschiedenen Schwerpunkten ausübt, beispielsweise ein Chefarzt mit Zulassung für die Behandlung rheumatologischer Erkrankungen, der neben seinem rheumatologischen Schwerpunkt auch einen nephrologischen Schwerpunkt ausübt, oder ein Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie, der außerdem über einen Schwerpunkt Angiologie verfügt.

6.1 Höhe der Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschalen

Für einen Vertragsarzt, der seine Tätigkeit unter mehreren Gebietsbezeichnungen bzw. mit mehreren Schwerpunktkompetenzen ausübt, richtet sich die Höhe der Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschalen nach dem Versorgungsauftrag, mit dem er zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, sofern in den Präambeln der arztgruppenspezifischen Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

Allgemeine Bestimmung 7: Kosten

Die Allgemeine Bestimmung 7 regelt welche Kosten innerhalb des EBM honoriert werden. Die Materialien unter 7.1 werden als „Praxiskosten“ bezeichnet. Der Bezug der Materialien erfolgt in diesem Fall über das Krankenhaus/MVZ/Arztpraxis; eine separate Vergütung hierfür existiert nicht. Diese Kosten sind immer mit den EBM-Gebührenordnungspositionen, die zur Abrechnung kommen, abgegolten.

Zu den in Nummer 7.1 den Gebührenordnungspositionen enthaltene Kosten gehören Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstanden sind, Einmalartikel wie Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmaltrachealtuben, Einmalabsaugkatheter, Einmalhandschuhe, Einmalrasierer, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskop, Einmaldarmrohre, Einmalspekula, Einmalküretten, Einmal-Abdecksets, die Kosten für Reagenzien, Substanzen und Materialien für Laboratoriumsuntersuchungen und Kosten für Filmmaterial.

Ausgewiesen ist, dass Kosten für die Versendung von Berichten und im Zusammenhang mit Versendungen im Rahmen der Langzeit-EKG-Diagnostik, Laboratoriumsuntersuchungen, Zytologie, Histologie, Zytogenetik und Molekulargenetik, Strahlendiagnostik, Anwendung radioaktiver Substanzen sowie der Strahlentherapie entstehen, berechnungsfähig sind.

Für die Befundberichtversendung kommt GOP 40110 für den Standardbrief bis 20 g zum Ansatz. Faxübermittlungen können mit GOP 40111 berechnet werden. Sofern Freiumschläge zur Verfügung gestellt oder gar Unterlagen dem Patienten mitgegeben wurden, entfällt der Ansatz der Kostenpauschalen für Porto. Neu im EBM seit 2020 sind die Übermittlungen GOP 40128 und 40129 bei elektronischer Übermittlung diverser Unterlagen (Bsp. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Muster 29). Die GO 40130 ist nur berechnungsfähig, wenn nach Ausstellung festgelegt wird, dass die Datenübermittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist.

Die Allgemeine Bestimmung 7.2 untersagt die Berechnung von Transportkosten für Versandmaterial, für die Versendung bzw. den Transport des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb eines Krankenhausgeländes.

Die Allgemeine Bestimmung 7.3 regelt „Nicht in den Gebührenordnungspositionen enthaltene Kosten“.

Nicht in Gebührenordnungsposition enthalten sind: Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel, Materialien, Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die nach der Anwendung verbraucht sind oder die der Kranke zur weiteren Verwendung behält, Kosten für Einmal-Infusionsbestecke, Einmal-Infusionskatheter, Einmal-Infusionsnadeln und Einmal-Biopsienadeln. Für all diese Artikel existiert in jedem KV-Bereich eine sogenannte Sprechstundenbedarfsvereinbarung. Welche Artikel also als „Sachkosten“ bezeichnet werden können, kann immer der Sprechstundenbedarfsvereinbarung entnommen werden.

Die regionale Sprechstundenbedarfsvereinbarung finden Sie im Internet Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinbarung im Download-Bereich.

Wie in allen anderen Bereichen der Anwendung des EBM stehen neben der Kostenregelung der Allgemeinen Bestimmungen Nummer 7 noch die Kostenpauschalen nach dem Abschnitt V im Kapitel 40 des EBM für die Abrechnung zur Verfügung.

2.2EBM Abschnitt II: Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen

Abschnitt II Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen ist wiederum in die Bereiche „allgemeine Gebührenordnungspositionen“ und „allgemeine diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen“ unterteilt. Unter den allgemeinen Gebührenordnungspositionen versteht man Unzeiten, Hausbesuche, Gebührenordnungspositionen für die Versorgung im Notfall, Grundpauschalen für die Ermächtigung, für Krankenhäuser und Institute, Hausbesuche, Visiten, die ambulante praxisklinische Betreuung sowie für schriftliche Mitteilungen, um die wichtigsten zu nennen. Unter den allgemeinen diagnostischen und therapeutischen Gebührenordnungspositionen sind die Leistungen der Früherkennung, Mutterschaftsvorsorge, Empfängnisregelung, des Mammographiescreenings, der Sterilisation, des Schwangerschaftsabbruchs und der Substitution bei Drogenabhängigkeit erfasst.

Obwohl es sich um arztgruppenübergreifende Leistungen handelt, ist ihre Berechnungsfähigkeit eingeschränkt. Sie können nur von den Fachärzten berechnet werden, wenn sie in deren arztgruppenspezifischen Kapiteln (z.B.: Kapitel 13, Gebührenordnungspositionen der Inneren Medizin, oder Kapitel 26, Urologische Gebührenordnungspositionen) mit einer weiteren einschränkenden Bestimmung aufgeführt sind.

Im Krankenhaus ist die Bestimmung, welche Leistungen aus dem Überkapitel II abgerechnet werden dürfen, in erster Linie für die Ermächtigung und die Abrechnung der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V zu beachten. Im Bereich der Notfallambulanz findet sie keine Anwendung.

Unter den allgemeinen diagnostischen und therapeutischen Gebührenordnungspositionen sind größtenteils die Einzelleistungen der Notfallambulanz, aber auch einzelne Leistungen der Ermächtigung, der Leistungsabrechnung nach § 116b und des Medizinischen Versorgungszentrums am Krankenhaus (Krankenhaus-MVZ) zu finden.

Zu diesen gehören Infusionen, kleinchirurgische Leistungen, allgemeine therapeutische Leistungen, diagnostische Verfahren sowie die physikalisch-therapeutischen Gebührenordnungspositionen.

2.3EBM Abschnitt III: Arztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen

Abschnitt III des EBM zu den arztgruppenspezifischen Gebührenordnungspositionen ist unterteilt in „IIIa Hausärztlicher Versorgungsbereich“ und „IIIb Fachärztlicher Versorgungsbereich“. Teil „IIIb Fachärztlicher Versorgungsbereich“ beginnt mit Kapitel 5 der Anästhesiologischen Gebührenordnungspositionen und endet mit Kapitel 27 zu Gebührenordnungspositionen der Rehabilativen Medizin. Es existieren also insgesamt 22 Facharztkapitel, welche grundsätzlich in

1. Präambel

2. Grundpauschalen und

3. Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen

unterteilt sind.

Wird also die Gebührenordnungsposition für die Urethro(-zysto)skopie des Mannes gesucht, ist sie in Kapitel 26.3 zu suchen. Dabei steht „26“ für das fachgruppenspezifische EBM-Kapitel der Urologie, die Leistung selbst ist dem Unterkapitel 26.3 der diagnostischen und therapeutischen Gebührenordnungspositionen zugeordnet.

Die Präambel

Die Präambel ist in der Regel jedem facharztspezifischen Gebührenordnungskapitel vorangestellt. Sie regelt die Anwendung der Gebührenordnungspositionen im jeweiligen Kapitel.

Die Präambel enthält immer den Hinweis, welche Fachrichtung aus dem jeweiligen fachgruppenspezifischen Kapitel Leistungen abrechnen darf. Sie regelt zudem, ob fachgruppenspezifische Leistungen aus einem anderen Kapitel des fachärztlichen Versorgungsbereichs (EBM-Abschnitt IIIb) berechnet werden dürfen. Ein weiterer Punkt der Präambel regelt Abrechnungsmöglichkeiten von Leistungen aus dem bereits beschriebenen Abschnitt II des EBM zu arztgruppenübergreifenden allgemeinen Leistungen sowie aus Abschnitt IV des EBM, der den arztgruppenübergreifenden speziellen Leistungen (z.B. Labor oder Ultraschall) gewidmet ist. Außerdem findet sich hier der Hinweis, dass bei der Abrechnung der Gebührenordnungspositionen

die Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V,

die berufsrechtliche Verpflichtung zur grundsätzlichen Beschränkung auf das jeweilige Gebiet sowie

die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

zu beachten sind. Der Hinweis, dass die Versendung von Arztbriefen nach den Gebührenordnungspositionen 01600 und 01601, die aber bereits in den jeweiligen Grundpauschalen enthalten sind, mit den jeweiligen Portopauschalen nach GOP 40110 und Folgende berechnet werden können, rundet die Präambel ab.

Die Komplexität einer Präambel wird am Beispiel des Facharztes für Chirurgie deutlich.

Das Kapitel 7 ist den chirurgischen, kinderchirurgischen und plastisch-chirurgischen Gebührenordnungspositionen vorenthalten. Dazu heißt es in der Präambel:

„Die in diesem Kapitel aufgeführten Gebührenordnungspositionen können ausschließlich von

Fachärzten für Chirurgie,

Fachärzten für Kinderchirurgie,

Fachärzten für Plastische Chirurgie

berechnet werden.“

Auch der KV-ermächtigte Chefarzt, als Facharzt für Chirurgie, rechnet im Rahmen seines Ermächtigungsumfangs, mit Ausnahme der Grundpauschalen 07210 bis 07211, im Fachbereich der Chirurgie in diesem Kapitel aufgeführte Leistungen ab. Anzumerken ist, dass auch der Facharzt für Viszeralchirurgie und der Facharzt für Gefäßchirurgie auf dieses Facharztkapitel 07 im EBM zugreift, um ihre Leistungen abrechnen zu können.

Dies sind die in Kapitel 7 verankerten Gebührenordnungspositionen 07210 bis 07212, 07310, 07311, 07320, 07330, 07340, 07345.

Der Anwender des EBM erkennt die fachgruppenspezifischen Leistungen immer an den ersten beiden Zahlen der Gebührenordnungsposition. „07 …“ bedeutet: Kapitel „7. Gebührenordnungsposition für die Chirurgie“.

Aus anderen arztgruppenspezifischen Kapiteln darf der Arzt die GOP nach den Nrn.: 13310, 13400, 13401, 13402, 13410, 13411, 13412, 13420, 13421, 13422, 13423, 13424, 13662, 13663, 13664 und 13670 berechnen. Fachärzte für Kinderchirurgie können darüber hinaus noch die arztgruppenspezifischen GOP nach den Nrn. 26310, 26311, 26313 und 26320 berechnen.

Aus den arztgruppenübergreifenden Abschnitten II und IV darf er zusätzlich die GOP nach den Nrn.: 01100 bis 01102, 01210, 01212, 01214 bis 01222, 01310 bis 01312, 01410 bis 01418, 01420, 01422, 01424, 01430, 01435, 01436, 01440, 01510 bis 01512, 01520, 01521, 01530, 01531, 01600 bis 01602, 01610 bis 01612, 01620 bis 01623, 01701, 01731, 01734, 01740 bis 01742, 01758, 01783, 01800 bis 01813, 01850, 01851, 01853 bis 01855, 01857, 01904, 01905, 01950 bis 01952, 02100, 02101,02110 bis 02112, 02120, 02200, 02300 bis 02302, 02310 bis 02313, 02320 bis 02323, 02330, 02331, 02340, 02341, 02343, 02350, 02360, 02400, 02401, 02500 und 02510 bis 02512, 30400 bis 30402, 30410, 30411, 30420, 30421, 30800 und 36884, die GOP der Abschnitte 30.1, 30.2, 30.3, 30.5, 30.6, 30.7, 31.2, 31.3, 31.4, 31.5, 31.6, 36.2, 36.3, 36.5 und 36.6.2 sowie die GOP der Kapitel 32, 33, 34 und 35 berechnen.

Leistungen, die in der Präambel als für den Chirurgen berechenbar aufgeführt sind, können innerhalb des Kapitels durch eine andere diagnostische oder therapeutische Leistung wieder ausgeschlossen werden. Entweder sind sie im fakultativen oder obligaten Leistungsanteil aufgeführt, oder sie sind in der Anmerkung zur Leistungsziffer als nicht berechenbar vermerkt. Die Anmerkung zur Gebührenordnungsposition ist immer der kursive Text unterhalb der jeweiligen Gebührenordnungsposition.

Beispiel

GOP 07310 Zusatzpauschale Behandlung von Erkrankungen des Stütz- oder Bewegungsapparates. Laut Präambel darf der Chirurg die GOP 02300–02302, Erstversorgung von Wunden, neben seinen fachgruppenspezifischen Gebührenordnungspositionen berechnen.

Laut Anmerkung zur GOP 07310 sind die GOP 02300 bis 02302 beim Ansatz der GOP 07310 jedoch ausgeschlossen.

Folgerichtig könnten sie nur an einem anderen Behandlungstag als Einzelleistung abgerechnet werden.

Zu einer anwenderfreundlichen Umsetzung empfehlen sich fachgruppenspezifische Abrechnungsstandards. Ein Beispiel für die Orthopädie finden Sie in Kapitel VII.3 dieses Buches.

2.4EBM Abschnitt IV: Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen

Die Leistungen des Abschnittes IV sind wiederum allen Ärzten, die über spezifische Voraussetzungen verfügen, zugänglich. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen dieses Abschnittes setzt jeweils eine Genehmigung der KV gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Beginnend mit dem Kapitel 30, „Spezielle Versorgungsbereiche“, finden sich hier die Gebührenordnungspositionen für Allergologie, Chirotherapie, Schmerztherapie, Proktologie und neurophysiologische Übungsbehandlungen.

Außerdem sind weitere umfangreiche Einzelkapitel enthalten:

Kapitel 31 beschreibt die Gebührenordnungspositionen für das ambulante Operieren.

Kapitel 32 umfasst alle Gebührenordnungspositionen des Labors.

Kapitel 33 beschreibt die Gebührenordnungspositionen der Ultraschalldiagnostik.

Kapitel 34 enthält die Gebührenordnungspositionen der diagnostischen und interventionellen Radiologie, Computertomographie und Magnetfeld-Resonanz-Tomographie.

Kapitel 35 enthält die Gebührenordnungspositionen der Leistungen gemäß der Psychotherapie-Richtlinien.

Kapitel 36 integriert belegärztliche Operationen, Anästhesien und die belegärztliche postoperative Überwachung sowie den belegärztlich konservativen Bereich.

Die Platzhalter 37, 38 und 39 wurden bisher offen gelassen. Hier besteht für den Bewertungsausschuss die Möglichkeit, weitere neue Kapitel zu einem späteren Zeitpunkt in den EBM zu integrieren. So wurde für die Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgung zum 01.07.2014 ein neues Kapitel 50 in den EBM eingefügt.

In Teil IV des EBM zu arztgruppenübergreifenden, bei spezifischen Voraussetzungen berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen finden sich die weiteren notwendigen Zusatzleistungen, die für das Krankenhaus in allen Bereichen der Abrechnung gleichermaßen wichtig sind. Bei institutioneller Zulassung des Krankenhauses wie bei ambulanten Operationen müssen Leistungen aus dem Kapitel 31, 33 und 34 nicht bei der KV vorher beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Abrechnung in der Notaufnahme.

2.5EBM Abschnitt V: Kostenpauschalen

Die Kostenpauschalen des Kapitels V des EBM sind Pauschalen für Sachkosten, die zusätzlich zu den Leistungspositionen des EBM geregelt sind. Viele der Kostenpauschalen sind daher bestimmten Leistungspositionen des EBM direkt zugeordnet, bzw. sind die zuzuordnenden EBM-Gebührenordnungsziffern in der Kostenpauschale direkt genannt.

40.3 Kostenpauschalen für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, Röntgenaufnahmen und Filmfolien

40.4 Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport von Briefen, Szintigrammen und/oder schriftlichen Unterlagen, Kostenpauschale für Telefax

40.5 Kostenpauschalen für Krankheitsbericht, Kurplan, Fotokopien, Testbriefchen, Bezug von Harnstoff oder Mifepriston, Einmalsklerosierungsnadeln, für Besuche durch Mitarbeiter

40.6 Leistungsbezogene Kostenpauschalen bei Herzkatheteruntersuchungen und koronaren Rekanalisationsbehandlungen

40.8 Leistungsbezogene Kostenpauschalen für interventionelle Eingriffe

40.10 Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Radionuklide

40.11 Leistungsbezogene Kostenpauschalen für ophthalmologische Eingriffe

40.13 Leistungsbezogene Kostenpauschalen für endoskopische Gelenkeingriffe inklusive Arthroskopielösungen

40.14 Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren

40.15 Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Sachkosten der Strahlentherapie

40.16 Leistungsbezogene Kostenpauschalen im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Mammographie-Screening-Programm)

40.18 Kostenpauschalen für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen.

Neu hinzugekommen sind in der EBM-Reform die Leistungsbezogenen Kostenpauschalen bei Allergie-Testungen im Unterabschnitt 40.7, die Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Hochfrequenzdiathermieschlingen, Probenentnahmezangen, Endo-/Hämoclips inkl. Endo-/Hämo-Clipapplikatoren im Unterabschnitt 40.9 und die Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Sachkosten bei der Vakuumversiegelungstherapie in Unterabschnitt 40.17.

Die Präambel 40.3.1 im EBM-Teil der Kostenpauschalen beantwortet die häufig gestellte Frage, wer die Kostenpauschale nach GOP 40100 berechnen darf. Sie ist demnach nur einmal im Behandlungsfall und nur von dem Arzt berechnungsfähig, dem der Überweisungsauftrag zur Probenuntersuchung erteilt wurde. Wird die Auftragsleistung von dem annehmenden Arzt jedoch ganz oder teilweise zur Durchführung an einen anderen Arzt weiter überwiesen, ist sie von beiden Ärzten nicht berechnungsfähig. In der Präambel 40.3.2 ist ebenfalls geregelt, dass Transporte und Übermittlungen von Befundergebnissen innerhalb eines Krankenhausgeländes oder MVZ nicht berechnungsfähig sind.

2.6EBM Abschnitt VI: Anhänge

Der Anhang 1

Erst in der Anwendung des EBM in ambulanten Fallarten der Krankenhausabrechnung und im MVZ wird deutlich, dass der fakultativ in jeder Grund-, Versicherten- und Notfallpauschale verankerte Inhalt der in „Anhang 1 aufgeführten Leistungen“ häufig unbekannt ist. Dabei ist dieser Anhang 1 absolut bedeutsam, weil er diejenigen Leistungen umfasst, die nicht mehr in einzelnen Gebührenordnungspositionen des EBM ausgewiesen sind. Der Anhang 1 ist nur einer von inzwischen fünf Anhängen des EBM. Die Anhänge sind quasi wie „Anlagen“ in Verträgen zu sehen und beeinflussen