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Ihr „Trainer“ für den optimalen Kurzvortrag bei der Steuerberaterprüfung. Der erste Eindruck zählt! Obwohl der Kurzvortrag nur 1/7 der mündlichen Prüfung ausmacht, ist er psychologisch gesehen der wichtigste Teil. Ein gelungener Kurzvortrag zum Start der mündlichen Prüfung schafft bei den Prüfern eine positive Einstellung und gibt Ihnen die nötige Sicherheit. Mit der 10. Auflage dieses bewährten „Trainers“ gehen Sie perfekt vorbereitet in Ihren Kurzvortrag. So trainieren Sie unter anderem die effiziente Zeiteinteilung und die richtige Gewichtung der einzelnen Aspekte. 87 exemplarische Kurzvorträge zu Themen aus Ertragsteuer-, Handels-/Bilanzsteuerrecht, Umsatzsteuer- und Verfahrensrecht sowie zu anderen Rechtsthemen helfen Ihnen dabei, sich auf die verschiedenen Themengebiete gut vorzubereiten. Bewusst wurde dabei auf das Ausformulieren der Kurzvorträge verzichtet, um das freie Sprechen zu forcieren. Inhalt: Über 85 exemplarische Kurzvortragsskizzen zu Ertragsteuern, Handelsrecht/BilStR, Umsatzsteuer, Verfahrensrecht, sonstige Rechtsthemen plus eine Liste mit ca. 400 weiteren Prüfungsthemen aus früheren Jahren.
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Seitenzahl: 223
Veröffentlichungsjahr: 2015
©
NWB Verlag GmbH & Co. KG, Herne
Alle Rechte vorbehalten.
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ISBN: 978-3-482-75942-0
Sie haben wahrscheinlich gerade die schriftliche Steuerberaterprüfung hinter sich gebracht oder freuen sich sogar schon über die Einladung der zuständigen Steuerberaterkammer/Prüfungsstelle zur mündlichen. In jedem Fall aber stehen Sie nun vor der Frage, wie Sie den zweiten wichtigen Abschnitt der Steuerberaterprüfung erfolgreich bewältigen sollen.
Der vorliegende Band „Der optimale Kurzvortrag" möchte Ihnen Hilfestellung bei der Vorbereitung auf die Mündliche bieten, indem er Ihnen zum einen Hinweise zum Stellenwert, Ablauf und Inhalt dieses Prüfungsteils gibt und zum anderen den Teilbereich „Kurzvortrag" auch anhand von Beispielen behandelt. Denn mit dem Kurzvortrag, so zeigt die Erfahrung, werden vielfach die Weichen für den Verlauf und den Ausgang der Prüfung gestellt.
Allerdings stellen wir Ihnen keine ausgearbeiteten schriftlichen Vorträge vor, die möglichst alle Details eines behandelten Themas umfassen. Hierzu gibt es zahlreiche andere Veröffentlichungen. Wir möchten vielmehr, dass Sie anhand der beispielhaften Grobgliederungen im Laufe Ihrer Vorbereitung ein Gefühl dafür entwickeln, wie Sie Ihren Kurzvortrag vorbereiten sollten, die zentralen Aspekte eines Themas erkennen und in eine ansprechende Vortragsstruktur einbetten. Die Ausführungen zu den verschiedenen Vortragsthemen geben im Wesentlichen den notwendigen Vortragsinhalt wieder, können daher als inhaltliche Mindestanforderung verstanden werden. Ergänzende Vortragsinhalte, über das rein notwendige Maß hinaus, werden besonders kenntlich gemacht.
Für manche mögen die vorgeschlagenen Grobgliederungen nicht ausführlich genug sein. Jedoch soll es einem jeden überlassen werden, wie weit er das Grundgerüst eines Themas mit Details aus der Literatur anreichern will und kann. Immerhin stehen dem Prüfling nur rund 10 Minuten Redezeit zur Verfügung. Diese sollte er zunächst mit den wesentlichen Aussagen zu seinem Thema füllen. Erfahrungsgemäß wird nicht der Vortrag besonders gut bewertet, der möglichst viele Einzelheiten eines Themas umfasst. Vielmehr können die Kandidaten mit einem gelungenen Start in die Mündliche rechnen, die die Kernaussagen ihres Themas verständlich und gut strukturiert vorstellen.
Im Anschluss an den Textteil haben wir für Sie eine Vielzahl von Themen aufgeführt, die immer wieder Gegenstand mündlicher Prüfungen sind. Diese Liste soll für Sie ein Fundus sein, aus dem Sie bei Ihrer Vorbereitung schöpfen können.
Wir wünschen Ihnen für Ihre Prüfung viel Erfolg!
Münster/Köln, im Oktober 2015Verfasser und Verlag
Mit einer Einladung der Steuerberaterkammer bzw. Prüfungsstelle „zur Mündlichen“ können nur diejenigen Kandidaten rechnen, deren Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 nicht übersteigt (vgl. § 25 DVStB). Daraus ergibt sich zunächst die wichtige Bedeutung der schriftlichen Prüfung.
Hat man jedoch die Hürde der „Schriftlichen“ erfolgreich genommen, so erkennt man sehr schnell den besonderen Stellenwert der mündlichen Prüfung. Schon rein rechnerisch erfordert sie in all den Fällen mehr, in denen der Prüfling mit einer schlechteren Vornote als 4,0 in die mündliche Prüfung geht.
Der Grenzwert von 4,15 ist nicht angreifbar, denn der BFH hat mit Urteil v. 6. 3. 2001 VII R 38/00 (BStBl 2001 II 370) entschieden, dass § 28 Abs. 1 DVStB höherrangigem Recht entspreche, so dass die Steuerberaterprüfung mit einer schlechteren Durchschnittsnote als 4,15 nicht bestanden ist.
Der besondere Stellenwert der mündlichen Prüfung zeigt sich auch im Risiko für die Prüflinge, die ihren schriftlichen Prüfungsteil mit gutem Ergebnis abgeschlossen haben. Selbst ein Kandidat mit einer schriftlichen Vornote von 2,5 (wird in der Praxis selten erreicht!), kann sich in der mündlichen Prüfung keine unbrauchbaren Leistungen erlauben, die mit Note 6 bewertet werden. Was die Frage betrifft, ob und inwieweit die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsteile verschieden zu bewerten sind, hat der BFH (Urteil v. 20. 4. 1997 VIII R 33/95, BStBl 1997 II 499) klargestellt, dass es keinen allgemein gültigen Bewertungsgrundsatz gibt, dem zu entnehmen wäre, dass unterschiedlich zu bewerten sei.
Im Urteilsfall hatte der Prüfling in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von 4,33 und in der mündlichen Prüfung eine Gesamtnote von 4,71 erhalten, so dass er mit einer Gesamtdurchschnittsnote von 4,52 die Prüfung nicht bestand.
Im anschließenden Rechtsstreit wandte er sich u. a. dagegen, dass die mündliche Prüfung gegenüber der schriftlichen Prüfung eine „Oberbewertung“ erfahre, wenn der mündliche Teil der Prüfung bei der Errechnung der Gesamtnote das gleiche Gewicht erhalte wie der schriftliche Teil. Der BFH (a. a. O.) betont, dass die Gleichbehandlung beider Prüfungsteile und ihrer Teilung mit dem Ergebnis der Prüfung auch nicht deshalb unzulässig sei, weil für die schriftliche Prüfung drei Einzelnoten (für die drei schriftlichen Arbeiten), für die mündliche Prüfung aber sieben Einzelnoten erteilt würden oder deshalb, weil die Zeit für die mündliche Prüfung erheblich kürzer war als die für die drei schriftlichen Arbeiten zur Verfügung stehende Zeit.
Es bleibt für die Praxis festzuhalten, dass der Stellenwert der mündlichen Prüfung nach Zulassung zur Teilnahme sehr hoch ist, da hier die Möglichkeit eröffnet wird, einen Prüfling mit einer schriftlichen Vornote von weniger als ausreichend – nämlich mit 4,5 – noch zum Bestehen der Prüfung zu führen; andererseits stellt eine genügende schriftliche Gesamtnote keine Garantie für das Bestehen der Prüfung dar (in den letzten Jahren haben in NRW immerhin noch fast 20 % der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Kandidaten die Prüfung aufgrund einer schlechten Note bei der Mündlichen nicht bestanden).
Die mündliche Prüfung erfolgt i. d. R. durch denselben Prüfungsausschuss, der auch für den schriftlichen Teil der Prüfung zuständig war. Tritt jedoch in der mündlichen Prüfung ein anderer Prüfer als in der schriftlichen Prüfung auf (was eher selten der Fall ist), so ergibt sich daraus kein Anspruch auf Neubewertung der schriftlichen Arbeiten (vgl. BFH, Urteil v. 28. 11. 1978 VII R 70/78, BStBl 1979 II 207 f.). Zu der mündlichen Prüfung werden je Termin regelmäßig vier bis sechs Prüflinge geladen (Personalausweis nicht vergessen!).
Dem Prüfungsausschuss gehören jeweils drei Beamte des höheren Dienstes (oder vergleichbare Angestellte) der Finanzverwaltung an, davon einer als Vorsitzender, und drei Steuerberater bzw. zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft (vgl. § 10 DVStB).
Die mündliche Prüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Allerdings können Vertreter der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde und des Vorstandes der zuständigen Steuerberaterkammer auf Wunsch teilnehmen. Wenn noch mehr Personen anwesend sind, so ist das kein Grund zur Aufregung. Es handelt sich dabei nach den Feststellungen in der Praxis regelmäßig um neu bestellte Vertreter von Ausschussmitgliedern, die sich über den Ablauf der mündlichen Prüfung informieren wollen, aber an der Beratung des Prüfungsausschusses über die Bewertung nicht teilnehmen dürfen (§ 14 Abs. 2 DVStB). Der Prüfungsausschussvorsitzende wird diese Teilnehmer entsprechend vorstellen.
Die mündliche Prüfung besteht aus dem Kurzvortrag sowie sechs weiteren Prüfungsabschnitten. Nach § 27 DVStB werden der Vortrag und jeder der sechs folgenden Prüfungsabschnitte gesondert bewertet. Rein rechnerisch gehen dabei die Noten für den Kurzvortrag und für die übrigen Prüfungsabschnitte mit je 1/7 in die Gesamtnote für die mündliche Prüfung ein.
In der Praxis ist der Kurzvortrag und seine Benotung ungleich höher als die anderen Prüfungsabschnitte einzuschätzen. Wer mit einem guten Kurzvortrag mit entsprechender Benotung beginnt, stellt nach Aussagen der meisten Prüflinge, die mit Erfolg ihre Prüfung bestanden haben, regelmäßig die Weichen für die weitere Beurteilung. Allerdings sollte man nicht sogleich resignieren, wenn man meint, keinen besonders guten Vortrag gehalten zu haben. Versuchen Sie dann erst recht, in den folgenden Prüfungsabschnitten zu „glänzen“.
Die auf jeden Bewerber entfallende Zeit für die mündliche Prüfung „soll“ neunzig Minuten nicht überschreiten. Bei vier Prüflingen in der Kommission dürfte die Gesamtprüfungszeit nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Soll-Vorschrift ist insoweit nicht streng auszulegen, als es durchaus zulässig ist, die Prüfungszeit bei Kandidaten zu kürzen, die mit guter Vornote und erkennbaren guten Kenntnissen in der mündlichen Prüfung in jedem Fall die Prüfung bestehen werden. Umgekehrt gestattet die Vorschrift aber auch, bei gefährdeten Bewerbern die Prüfungszeit in angemessenem und zumutbarem Umfang auszudehnen.
Eine entsprechende Ausdehnung der Prüfungszeit bzw. eine besonders häufige Befragung sollte nicht verunsichern oder negativ ausgelegt werden, zeigt es doch, dass die Prüfungskommission sich bemüht, dem Kandidaten zum Bestehen der Prüfung zu verhelfen!
Die mündliche Prüfung beginnt mit den Kurzvorträgen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass ein Prüfling seinen Vortrag vor dem Prüfungsausschuss mit oder ohne die übrigen Teilnehmer abhält.
In der Praxis ist festzustellen, dass der Kurzvortrag je nach Bundesland auf unterschiedliche Weise durch den Prüfungsausschuss abgenommen wird. In den überwiegenden Fällen kann jeder Kandidat jeweils unter drei Themen wählen, die ihm zuvor nach dem Zufallsprinzip angeboten werden. In einzelnen Bundesländern werden allen Kandidaten dieselben drei Themen angeboten. Der Vortrag vor der Kommission erfolgt dann jeweils ohne Anwesenheit der übrigen Prüflinge, versteht sich.
Die Kurzvorträge haben immer ein Thema aus folgenden Prüfungsgebieten zum Gegenstand (vgl. § 37 Abs. 3 StBerG):
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Die zeitliche Dauer des Kurzvortrags ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nach den Merkblättern der einzelnen Ministerien sind jedoch meist 10 Minuten für den Vortrag vorgesehen.
Nach den Erfahrungen aus der Praxis ist ein Überziehen der vorgesehenen Zeit nicht zu empfehlen. Man sollte daher lieber ein Referat von 8-minütiger Dauer halten als ein Referat von mehr als 12 bis 15 Minuten. Der Kandidat würde zudem zusätzlich verunsichert, wenn der Prüfungsvorsitzende ihn ermahnen müsste, mit dem Vortrag langsam zum Schluss zu kommen.
Für den Kurzvortrag steht eine Vorbereitungszeit von einer halben Stunde zur Verfügung. In dieser Zeit muss man sich zunächst für eines der drei zur Verfügung gestellten Themen entscheiden und dieses dann vorbereiten. Für die Vorbereitung des Kurzvortrages dürfen die Gesetzestexte, jedoch keine Textausgaben mit Richtlinien und Verwaltungsanweisungen benutzt werden. Es empfiehlt sich (auf dem im Prüfungsraum ausliegenden Schreibpapier), zum ausgewählten Thema nur Stichworte und keine ausformulierten Sätze zu vermerken.
Es ist ratsam, sich schon recht bald für das in Betracht kommende Thema zu entscheiden. Andererseits hat der Bewerber auch noch während der 30-minütigen Vorbereitungszeit die Möglichkeit, das Thema zu wechseln. Allerdings geht das dann zu Lasten der Vorbereitungszeit für das endgültig gewählte Thema.
Dennoch: Lieber noch wechseln, wenn man nach kurzer Vorbereitungszeit feststellt, dass die Kenntnisse zum zunächst gewählten Thema nicht für ein 10-Minuten-Referat ausreichen.
In der Praxis lässt es sich nicht vermeiden, dass die 30 Minuten Vorbereitungszeit durch eine Wartezeit (bis zum Beginn des Referates) überschritten wird. Hierzu hat das FG Bremen (Urteil v. 22. 11. 1994, EFG 1995, 343) festgestellt, dass dies grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, wenn feststeht, dass der einzelne Bewerber eine Vorbereitungszeit für den Kurzvortrag von (mindestens) 30 Minuten hatte.
Nachdem alle Kandidaten ihren Kurzvortrag gehalten haben, werden sie regelmäßig gebeten, den Prüfungsraum zu verlassen. Der Prüfungsausschuss bewertet dann die einzelnen Kurzvorträge. Sofern die einzelnen Kandidaten ihren Kurzvortrag ohne Anwesenheit der übrigen Prüflinge halten, erfolgt die Bewertung des Kurzvortrages nach jedem einzelnen Vortrag.
Anschließend wird die mündliche Prüfung mit den weiteren sechs Prüfungsabschnitten fortgesetzt. Dabei sollen dem Bewerber Fragen aus den acht Prüfungsgebieten gestellt werden. Wenn auch im Gesetz (§ 37 StBerG) ausdrücklich festgeschrieben ist, dass es nicht erforderlich sei, sämtliche Gebiete zum Gegenstand der Prüfung zu machen, so ist das letztlich nur ein schwacher Trost. Denn vorbereiten muss man sich doch auf alle Prüfungsgebiete.
Nach den Prüfungsprotokollen ist es nicht selten, dass auch Fragen gestellt werden, die den acht Prüfungsgebieten nicht direkt zuzuordnen sind („Welche Wirtschafts- oder Steuerrechts-Zeitschriften lesen Sie?“, „Wie groß ist die Praxis, in der Sie tätig sind?“ usw.). Das sind jedoch alles Fragen, die dem Prüfer die Möglichkeit eröffnen sollen, etwas mehr als bekannt über den Prüfling zu erfahren.
Ein „Prüfungsabschnitt ist jeweils die gesamte Prüfungstätigkeit eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfung“ (§ 26 Abs. 3 DVStB). Somit muss ein „Prüfungsabschnitt“ nicht identisch sein mit einem „Prüfungsgebiet“ i. S. des § 37 Abs. 3 StBerG.
Grundlage der Aufteilung der Prüfungsgebiete (derzeit acht) auf die Prüfungsabschnitte (derzeit sechs) ist der Prüfungsplan, der von der jeweiligen obersten Landesbehörde jährlich erstellt wird. Bei der Zuordnung zu den Prüfern wird in der Regel wie folgt verfahren: Die Prüfungsgebiete Steuerliches Verfahrensrecht, Steuern von Einkommen und Ertrag, Verbrauch- und Verkehrsteuern werden durch die Mitglieder der Finanzverwaltung geprüft, die beiden Steuerberater des Prüfungsausschusses prüfen dann Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer sowie Handelsrecht usw. Der Vertreter der Wirtschaft oder der dritte Steuerberater prüft dann noch (zurzeit im Plan vorgesehen) Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Berufsrecht. Dem Prüfungsvorsitzenden bleibt es dann vorbehalten, noch Fragen zu Prüfungsabschnitten seiner Wahl zu stellen.
Im Verlauf der mündlichen Prüfung kann es jedoch auch vorkommen, dass nicht nur der Vorsitzende (der ja nach § 26 Abs. 2 DVStB berechtigt ist, jederzeit in die Prüfung einzugreifen), sondern auch die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses noch Fragen aus dem jeweils gerade abgehandelten Prüfungsgebiet stellen oder daran anschließen.
Wie die Aufteilung im Beispielfall zeigt, ist es nicht zwingend, dass in der mündlichen Prüfung Fragen aus sämtlichen acht Prüfungsgebieten des § 37 StBerG gestellt werden; es ist auch nicht erforderlich, dass alle Prüflinge in den vorgesehenen sechs Prüfungsabschnitten in jeweils gleichem Umfang befragt werden (so der BFH im Urteil v. 14. 12. 1993 VII R 46/93, BStBl 1994 II 333).
Nach dem Ende der Prüfungsabschnitte müssen alle Prüflinge noch einmal den Raum verlassen. Nun erfolgt die Ermittlung, ob die Kandidaten die Prüfung bestanden oder nicht bestanden haben. Anschließend teilt der Vorsitzende den Prüflingen die Ergebnisse mit.
Die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung und dabei insbesondere auf den Kurzvortrag ist fachlich bereits Teil der allgemeinen Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Da die Themen der Kurzvorträge weitere Fächer umfassen können als die Themen der drei Aufsichtsarbeiten, sollte man mit der Vertiefung der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung (erst) beginnen, wenn die schriftliche Prüfung abgeschlossen ist. Die dazu verbleibende Zeit ist in der Regel ausreichend.
Derzeit werden die schriftlichen Arbeiten im Oktober geschrieben. Die mündliche Prüfung beginnt dann meistens im Januar oder Februar des Folgejahres. Allerdings steht nach Abschluss der schriftlichen Prüfung ja noch nicht fest, ob man zur mündlichen Prüfung überhaupt zugelassen wird. Intensiver ist dann erst die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung, wenn man die Mitteilung über die Zulassung erhält.
Die Unterrichtung über die Note des schriftlichen Prüfungsteils ist zeitlich oft sehr unterschiedlich und durch die Zahl der Prüflinge in den einzelnen Bundesländern begründet. So nehmen in großen Bundesländern (z. B. in NRW) jährlich weit mehr als 1000 Kandidaten an der schriftlichen Prüfung teil, während es z. B. in den Stadtstaaten regelmäßig weniger als 100 Prüflinge sind. Trotz einer entsprechend höheren Zahl an Prüfungsausschüssen sind zeitliche Unterschiede bei der Bekanntgabe der Zulassung bzw. Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung nicht zu vermeiden. Auch die Dauer zwischen Bekanntgabe des Prüfungstermins und des Termins selbst ist meistens unterschiedlich; sie schwankt nach den Feststellungen in der Praxis zwischen zwei und 19 Wochen.
Es ist also ratsam – insbesondere wenn man gefühlsmäßig glaubt, davon ausgehen zu können, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden – schon vor der endgültigen Benachrichtigung mit der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung zu beginnen. Fällt dann die Note der schriftlichen Arbeiten schlechter (oder besser) aus als erwartet, reicht sie aber zur Zulassung für die mündliche Prüfung, so sollte man sich weder zur Mutlosigkeit noch zum Leichtsinn verführen lassen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei den drei Themenvorschlägen für den Kurzvortrag mindestens ein Thema das klassische Steuerrecht betrifft, das vorher in der schriftlichen Prüfung zumindest gestreift wurde. Dabei ist zu beachten, dass nach dem Kurzvortrag die eigentliche mündliche Prüfung erst beginnt, wenngleich nochmals zu betonen ist, dass der Kurzvortrag als Einstieg in die mündliche Prüfung weitaus größere Bedeutung hat, als ihm rein mathematisch (1/7 der Gesamtnote der mündlichen Prüfung) zukommt.
In der Vorbereitung sollte man Schwerpunkte bilden (ohne Nebenfächer ganz zu vernachlässigen); d. h. dem Fach „Steuern von Einkommen und Ertrag“ ist sicherlich mehr Vorbereitungszeit zu schenken als dem Fach „Grundzüge des Zollrechts“. Das schließt nicht aus, bei den drei Themen für den Kurzvortrag einem etwas ausgefallenen Thema den Vorzug zu geben.
Es ist schwer zu empfehlen, für welches Thema A sich entscheiden sollte. Positiv würde sicherlich zunächst von der Prüfungskommission gewertet, wenn A sich für das berufsrechtliche Thema entscheiden würde; zeigt es doch, dass der Prüfling Interesse am Beruf des Steuerberaters hat. Zudem wäre es ein ausgefallenes Thema, welches auch nicht von allen Mitgliedern der Kommission (insbesondere von den Vertretern der Finanzverwaltung) hinreichend beherrscht wird. Taktisch wäre also A zunächst gut beraten, Thema Nr. 3 zu wählen. Hat A aber aufgrund der Mitteilung über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung gesehen, dass seine Aufsichtsarbeit für den Bereich AO relativ schlecht ausgefallen ist, wäre zu überlegen, ob er nicht seinen Kurzvortrag zum Thema 2 hält.
Fazit:
Taktische Überlegungen sollten nicht übertrieben angestellt werden. Am besten wählt man das Thema, zu dem man glaubt, dass es sich nach eigenem Kenntnisstand für den Kurzvortrag bestens eignet.
Wie schon ausgeführt, sollte der Schwerpunkt der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung bei den Kurzvorträgen liegen. Soweit es den materiellen Teil betrifft, kommt es den weiteren Prüfungsteilen zugute, die im Anschluss an die Kurzvorträge im Frage- und Antwortverfahren die mündliche Prüfung vervollständigen.
Es genügt allerdings nicht, die Vorträge nur materiell vorzubereiten. Auftreten, Darstellung, Sprechweise u. Ä. sind ebenfalls sehr wichtig. Deshalb hat sich in der Praxis die Bildung von „Arbeitsgemeinschaften“ sehr bewährt. Der Einzelkämpfer, der sein Kurzreferat in der Vorbereitung vor dem Spiegel hält, um Gestik, Verhalten und Ausdruck zu üben, erreicht nicht die Prüfungssituation in gleicher Weise wie der Prüfling, der seinen Vortrag vor den Kollegen der Arbeitsgemeinschaft hält. Sehr zu empfehlen ist natürlich die Teilnahme an Intensivkursen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung, die in vielen Bundesländern angeboten werden. Wichtig ist bei jeder Vorbereitung, dass man die Prüfungssituation zum Kurzvortrag von Anfang bis Ende erprobt.
Die psychische und physische Vorbereitung hat natürlich individuell zu erfolgen; die Nervenstärke und die körperliche Verfassung ist höchst unterschiedlich. Gleichwohl lassen sich einige allgemeine Grundsätze und Empfehlungen anbringen.
Die physische Belastung wird regelmäßig so richtig spürbar, wenn man die Noten der schriftlichen Prüfung erfahren hat und diese nicht so gut sind, wie vielleicht erwartet. Dann heißt es Ruhe bewahren und Panik vermeiden. Ist man zur mündlichen Prüfung zugelassen, so kann man sich nur verbessern. Also weiterhin trainieren und den Schwerpunkt auf das Kurzreferat legen.
Körperliche Fitness ist ja schon bewiesen, hat man doch drei mehrstündige Klausuren gemeistert. Falsch ist es sicherlich, Körper und Geist mit Aufputschmitteln (oder Beruhigungsmitteln) zu beeinflussen. Das kann zu unerwünschten Reaktionen führen.
Sofern man nicht am Prüfungsort wohnt, empfiehlt es sich, rechtzeitig anzureisen. Denn bei Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung gilt die Prüfung, mag die schriftliche Note noch so gut sein, als nicht bestanden. Verspätetes Eintreffen am Prüfungsort kann allenfalls zur Teilnahme an einer späteren mündlichen Prüfung berechtigen, wenn die Verhinderung oder Verspätung aus einem „nicht zu vertretenden Grund“ erfolgte (vgl. § 30 Abs. 1 DVStB). Vergebliches Suchen nach einem Parkplatz oder Zugverspätungen sind kaum entschuldbare Gründe!
Sind die Kurzvorträge gehalten, so folgt Teil 2 der mündlichen Prüfung; er gestaltet sich regelmäßig als ein Frage- und Antworten-Dialog. Dabei richtet der jeweils Prüfende meistens seine Frage zunächst an alle Prüflinge und wechselt dabei seine Abfrage, um erst einmal Ruhe in die Prüfung zu bringen und um sich ein Bild über die einzelnen Kandidaten zu machen. Hat man subjektiv den Eindruck, der Kurzvortrag sei nicht besonders gut ausgefallen, so sollte man dem nicht gedanklich nachhängen. Jetzt heißt es, konzentriert auf die gestellten Fragen zu reagieren.
Wird man im Verhältnis zu den anderen Prüflingen häufiger gefragt, so sollte man dies positiv sehen. Es ist noch alles zu retten! Bei Fragestellung an Mitprüflinge, die mit der Antwort noch zögern, keinesfalls durch Hand oder Fingerheben zeigen, dass man die Antwort weiß. Gibt ein anderer Prüfling eine offensichtlich unrichtige Antwort, so besteht kein Grund, dies durch entsprechende Mimik zu unterstreichen. Die Erfahrung lehrt, dass dies nicht selten den Prüfer veranlasst, einem die eigenen Grenzen aufzuzeigen.
Beliebt sind Zusatzfragen. Hat ein Mitprüfling eine Antwort gegeben, so stellt der Prüfer an einen anderen Prüfling die Zusatzfrage: „Ist das auch Ihre Meinung?“ oder „Haben Sie dazu noch etwas ergänzend zu sagen?“ Dazu sollte man wissen, dass der Prüfer damit niemand „aufs Glatteis“ führen will; man sollte wirklich prüfen, ob noch etwas hinzuzufügen ist.
Während der mündlichen Prüfung müssen alle Prüfer anwesend sein. Es empfiehlt sich, die übrigen Prüfer während einer Fragestellung zu beobachten. Oft kann man aus deren Mimik erkennen, ob die Antwort richtig oder falsch war und ob es tunlich ist, auf dem eingeschlagenen (Antwort-)Weg weiterzufahren. Nickt ein Prüfer des Teams, der die Frage nicht gestellt hat, zustimmend, so sollte man in der Regel davon ausgehen, dass man nicht falsch liegt!
Sobald man sich für das Thema seines Kurzvortrages entschieden hat, ist es wichtig, dieses möglichst exakt zu definieren und einige Überlegungen voranzustellen, damit man sich bei der Vorbereitung des Vortrags nicht verzettelt und den Kern des Themas nicht aus dem Auge verliert.
Einordnung des Themas:
Es gibt Vortragsthemen, die durch einzelne Vorschriften (wie z. B. EStR 6.6 – Übertragung stiller Reserven) sehr exakt beschrieben sind. In diesen Fällen wird eine genaue und ausführliche Definition und Darstellung der Vorschrift erwartet.
Im Gegensatz dazu gibt es allgemeine Themen wie z. B. „Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine“. In diesem Fall steht nicht eine zentrale Vorschrift im Mittelpunkt des Vortrags, sondern verschiedene Vorschriften müssen im Überblick und Zusammenhang bzw. Zusammenspiel vorgestellt werden. Das bedeutet natürlich, dass die einzelnen Regelungen nicht in allen Einzelheiten dargestellt werden können. Vielmehr kommt es hier darauf an, die Übersicht nicht zu verlieren und den Zuhörern einen Überblick in möglichst systematischer Form zu verschaffen.
Was möchte ich zum Thema sagen, welchen Aussagen sind wichtig bzw. weniger wichtig? Um selbst eine erste Grobgliederung zu haben, sollten Sie sich vorab zum Beispiel folgende Fragen beantworten:
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Gliederung des Themas:
Die Beantwortung dieser oder vergleichbarer Fragen kann sodann in folgende Gliederung Eingang finden, die auch den Beispielthemen zugrunde liegt:
Einleitung: Hier kann kurz die Bedeutung des Themas oder auch bereits die Definition von wesentlichen Begriffen genannt werden.
Hauptteil: Es wird nun das Thema in seinen Einzelheiten behandelt. Hier sind Rechtsquellen zu nennen, Tatbestandsmerkmale sowie Rechtsfolgen aufzuführen. Beispiele sollten vor allem bei komplexen Fragen immer wieder zur Verdeutlichung genannt werden.
Schluss: Am Ende kann man das bisher Gesagte kurz zusammenfassen und dann auf Problemfelder in Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung hinweisen. Ferner sollte man geplante Gesetzesänderungen nennen, die das Thema betreffen. Schließlich können auch die Auswirkungen auf die Steuerberatungspraxis geschildert werden.
Hilfreich ist es in der Regel, zumindest den Einstiegs- und den Schlusssatz genau zu formulieren. Den Hauptteil sollte man in Stichworten festhalten, so dass man gezwungen ist, die Rede frei zu halten. Der Vortrag kann im Sitzen oder Stehen gehalten werden. Man sollte dann zu Beginn seines Vortrages die Ausschussmitglieder kurz ansprechen und sein gewähltes Thema nennen. Auch kann man hier schon seine Grobgliederung vorstellen, damit sozusagen der „Fahrplan“ der nächsten 10 Minuten klar wird. Während des Vortrags sollte man darauf achten, verständlich zu sprechen (langsam und deutlich) und auch immer wieder den Augenkontakt mit dem Prüfungsausschuss zu suchen.
Einleitung
Die Finanzbehörden könnten ihrem gesetzlichen Auftrag, eine gleichmäßige und gerechte Besteuerung sicherzustellen (§ 85 AO), kaum nachkommen, wenn ihre Kontrollmöglichkeiten auf das Ermittlungsverfahren vom grünen Tisch aus beschränkt wären. Mit dem Institut der Außenprüfung hat der Fiskus ein wirkungsvolles Instrument in Händen, um die Besteuerungsgrundlagen vor Ort zu prüfen.
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